Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte der

Transcription

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte der
06/11
zsis aktuell – 6/2011
I S I S
Erscheinungsdatum 24.6.2011
Erscheint monatlich
Redaktion: Dr. Silvia Hunziker
)
Zeitschrift für Schweizerisches
und Internationales Steuerrecht
Monatsflash
1
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte
der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
in der Schweiz
Aktuell
2
Einkommens- und Vermögenssteuer:
Besteuerung des Wohneigentums
3
Einkommens- und Vermögenssteuer:
Wohneigentumsförderung durch Bausparen
4
Einkommens- und Vermögenssteuer:
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
5
Einkommens- und Vermögenssteuer:
Steuerstrafrecht
6
Einkommens- und Vermögenssteuer:
Bildungskosten
7
Einkommens- und Vermögenssteuer:
Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
8
Einkommens- und Vermögenssteuer:
Bonussteuer
9
Unternehmensbesteuerung:
Unternehmenssteuerreform II
Herausgeber
I S IS
)
Institut für Schweizerisches
und Internationales Steuerrech t
Publishing-Partners
06/11
2
10
Mehrwertsteuer:
Verfahrensrechtliches, Merkblätter, Steuerstrafrecht usw.
11
Weitere Bundessteuern:
Tabaksteuer
12
Ökologische Steuern:
Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen
13
Bilaterale Verträge und Doppelbesteuerungsabkommen:
Bilaterale Abkommen, Allgemeines
14
Bilaterale Verträge und Doppelbesteuerungsabkommen:
Steuerkontroverse Schweiz–USA
15
Bilaterale Verträge und Doppelbesteuerungsabkommen:
Regelung der internationalen Amtshilfe
06/11
Editorial
Liebe zsis)-Leserinnen und -Leser
Seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits nutzen zahlreiche Arbeitnehmer und Unternehmen den erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann auf verschiedene Weise ausgestaltet werden: Entsendung, ein Arbeitsvertrag vor Ort oder je ein Arbeitsvertrag pro Arbeitgeber.
Je nachdem, ob eine Wohnsitznahme in der Schweiz erfolgt, gilt der Arbeitnehmer als Grenzgänger, internationaler Wochenaufenthalter oder als in der
Schweiz ansässig. Im zsis)-Monatsflash Juni 2011 beleuchten Rechtsanwältin
Dr. iur. Natalie Peter (LL.M., Partnerin Staiger Schwald & Partner AG, Zürich)
und Rechtsanwältin Severine Vogel (Mitarbeiterin Staiger Schwald & Partner
AG, Zürich) die daraus resultierenden unterschiedlichen Steuer- und Sozialversicherungsfolgen.
In der Rubrik «Aktuell» erfolgt vorab ein Rückblick auf die im Juni 2011 abgeschlossene Sommersession der eidgenössischen Räte. So haben National- und
Ständerat die Frist, um einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative «gegen die
Abzockerei» auszuarbeiten, um ein weiteres Jahr verlängert. Ebenfalls um ein
Jahr verlängert wurde die Zeit für die Behandlung der Initiative «Für ein gesundes Klima». Demgegenüber sind die Räte für eine rasche Neuverhandlung
des Erbschaftssteuerabkommens mit den USA. Weiter wurde das Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes angenommen, während
der indirekte Gegenvorschlag zu den Bauspar-Initiativen gescheitert ist. Im
Übrigen hat der Ständerat das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung
der Aus- und Weiterbildungskosten verabschiedet sowie eine Motion gutgeheissen, wonach der Bund auf elektronische Zigaretten keine Tabaksteuer mehr
erheben soll. Ausserdem will der Ständerat Erben vor bösen Überraschungen
schützen, wenn der Verstorbene Steuerschulden hatte, weshalb er eine Motion
angenommen hat, welche die Streichung von Art. 89 Abs. 5 MWSTG verlangt.
Schliesslich haben die eidgenössischen Räte nicht weniger als 10 Doppelbesteuerungsabkommen genehmigt, in welchen die Schweiz die Amtshilfe in Steuersachen auf Fälle von schwerer Steuerhinterziehung ausdehnt. Sodann hat der
Bundesrat festgelegt, dass das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen am 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Abschliessend sei noch
darauf hingewiesen, dass das EFD die Anhörung über Änderungen des Strafund Verfahrensrechts bei den direkten Steuern eröffnet hat. Das EFD schlägt
vor, im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) verschiedene Revisionen anderer Gesetze zu übernehmen.
Nach wie vor über das Archiv online zugänglich sind sämtliche zsis)-Aufsätze,
zsis)-Monatsflashes und zsis)-Best Cases der vergangenen Monate, insbesondere:
· zsis)-Monatsflash April/Mai 2011: Francesco Carelli (MLaw), Mag. Martina
Gruber und Dr. Rosemarie Portner (LL.M., Rechtsanwältin und Steuerberaterin), «Leitende Angestellte in Deutschland, Österreich und der Schweiz»,
Online-Rubrik «Archiv», Unterrubrik «Monatsflash»;
· zsis)-Best Case Mai 2011: David Hürlimann und Mark Cagienard (beide
CMS von Erlach Henrici AG), «Verjährungsregelungen bei der Verrechnungssteuer», Online-Rubrik «Archiv», Unterrubrik «Best Case».
3
06/11
Hingewiesen sei auf folgende Seminare der kommenden Monate:
· 8./9.9.2011: Sozialversicherung und Steuern, Leitung: Prof. Dr. Martin
Zweifel; Ort: Bad Ragaz
· 20.9.2011: Konzernsteuerrecht: Transparenzvorschriften als neue Herausforderung im Steuerbereich, Leitung: Lic. oec. publ. René Röthlisberger,
Ort: Park Hyatt Zürich
· 30.9.–2.10.2011: Aktuelle Entwicklungen im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Deutschland, Leitung: Fürsprecher David Ryser, Ort: Hamburg
· 3.11.2011: Aktuelles im schweizerischen Steuerrecht, Leitung: Dr. iur. Michael Beusch, Ort: Swissôtel Zürich
· 24.11.2011: Besteuerung von Kapitalleistungen, Leitung: Dr. iur. Peter
Mäusli-Allenspach, LL.M., Ort: Swissôtel Zürich
Für eine generelle, qualitativ hoch stehende Weiterbildung im Steuerrecht:
Der bewährte, erste LL.M.-Lehrgang im Steuerrecht in der Schweiz (MAS Tax/
LL.M. Tax) am Schweizerischen Institut für Steuerlehre (SIST): Beginn Mai: Weitere Informationen finden sich unter http://www.sist-tax.ch/.
Mit freundlichen Grüssen – Redaktion zsis) Dr. Silvia Hunziker
zsis) liefert Ihnen monatlich erneuerte aktuelle und qualitativ hochstehende,
konzis aufbereitete und in den massgebenden Kontext eingebettete Informationen auf dem Gebiet des schweizerischen und internationalen Steuerrechts.
Die nächste Ausgabe der zsis) erscheint am 29. Juli 2011.
Steuerrechtlich relevante Informationen regelmässig auf Ihrem Desktop: Registrieren Sie sich bei swisslex.ch/JurAlert
zsis) wurde in Zusammenarbeit mit der Schulthess Juristische Medien AG und
Swisslex realisiert. Die vollständige Ausgabe von zsis) finden Sie unter www.
zsis.ch und unter www.swisslex.ch/zsis.
4
06/11
 1
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz
Dr. iur. Natalie Peter, Rechtsanwältin, LL.M., TEP, Partnerin Staiger Schwald & Partner AG, Zürich und
Rechtsanwältin Severine Vogel, Mitarbeiterin Staiger Schwald & Partner AG, Zürich
I Einleitung����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 6
II Gesetzliche Grundlagen���������������������������������������������������������������������������������������������������������������7
1 Persönliche Zugehörigkeit������������������������������������������������������������������������������������������������������7
1.1
Grundsatz����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������7
1.2
Steuerrechtlicher Wohnsitz�������������������������������������������������������������������������������������������7
1.3
Steuerrechtlicher Aufenthalt������������������������������������������������������������������������������������������7
1.4
Verhältnis zum internationalen Steuerrecht������������������������������������������������������������������ 8
1.4.1
Ansässigkeit nach DBA-D: Grundsatz�������������������������������������������������������������� 8
1.4.2
Überdachende Besteuerung bei doppelter Ansässigkeit���������������������������������� 8
1.4.3
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht���������������������������������������������������������������� 8
2 Wirtschaftliche Zugehörigkeit������������������������������������������������������������������������������������������������ 9
2.1
Grundsatz��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 9
2.2
Ausübung einer Erwerbstätigkeit��������������������������������������������������������������������������������� 9
2.3
Ausübung einer Verwaltungsrats-/Geschäftsführertätigkeit����������������������������������������� 9
2.4
Verhältnis zum internationalen Steuerrecht������������������������������������������������������������������ 9
2.4.1
Erwerbsortprinzip nach DBA-D������������������������������������������������������������������������ 9
2.4.2
Grenzgänger nach DBA-D����������������������������������������������������������������������������� 10
2.4.3
Internationaler Wochenaufenthalter�������������������������������������������������������������� 10
2.4.4
Leitender Angestellter nach DBA-D��������������������������������������������������������������� 10
2.4.5
Verwaltungsrat nach DBA-D���������������������������������������������������������������������������11
3 Sozialversicherungsrecht�������������������������������������������������������������������������������������������������������11
5
3.1
Anknüpfung����������������������������������������������������������������������������������������������������������������11
3.2
Im internationalen Verhältnis��������������������������������������������������������������������������������������11
3.3
Grundsätze des Freizügigkeitsabkommens mit der EU������������������������������������������������12
3.3.1
Allgemeines����������������������������������������������������������������������������������������������������12
3.3.2
Unselbständige Erwerbstätigkeit in einem Staat���������������������������������������������12
3.3.3
Entsendung von Arbeitnehmern���������������������������������������������������������������������12
3.3.4
Unselbständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehreren Staaten��������������������12
3.3.5
Gleichzeitige Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz und einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Staat������������12
06/11
III Anwendungsfälle������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 12
1 Fallkonstellation 1: Wohnsitznahme mit Familie in der Schweiz��������������������������������������������������� 12
1.1
Steuerrechtliche Aspekte����������������������������������������������������������������������������������������������������� 13
1.2
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte�������������������������������������������������������������������������������� 13
2 Fallkonstellation 2: Internationaler Wochenaufenthalter�������������������������������������������������������������� 13
2.1
Steuerrechtliche Aspekte����������������������������������������������������������������������������������������������������� 13
2.2
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte�������������������������������������������������������������������������������� 13
3 Fallkonstellation 3: Grenzgänger�������������������������������������������������������������������������������������������������� 13
3.1
Steuerrechtliche Aspekte����������������������������������������������������������������������������������������������������� 13
3.2
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte�������������������������������������������������������������������������������� 14
4 Fallkonstellation 4: Leitender Angestellter������������������������������������������������������������������������������������ 14
4.1
Steuerrechtliche Aspekte����������������������������������������������������������������������������������������������������� 14
4.2
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte�������������������������������������������������������������������������������� 14
5 Fallkonstellation 5: Leitender Angestellter als Grenzgänger��������������������������������������������������������� 14
5.1
Steuerrechtliche Aspekte����������������������������������������������������������������������������������������������������� 14
5.2
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte�������������������������������������������������������������������������������� 14
6 Fallkonstellation 6: Entsendung���������������������������������������������������������������������������������������������������� 15
6.1
Steuerrechtliche Aspekte����������������������������������������������������������������������������������������������������� 15
6.2
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte�������������������������������������������������������������������������������� 15
7 Fallkonstellation 7: Verwaltungsratstätigkeit in der Schweiz�������������������������������������������������������� 15
I
7.1
Steuerrechtliche Aspekte����������������������������������������������������������������������������������������������������� 15
7.2
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte�������������������������������������������������������������������������������� 15
Einleitung
Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit1 am 1. Juni 2002 («Freizügigkeitsabkommen») nutzen zum einen viele Arbeitnehmer aus unseren Nachbarländern den erleichterten Zugang
zum Schweizer Arbeitsmarkt und entscheiden sich für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Zum
anderen expandieren Unternehmen in die Schweiz, indem sie hier eine Betriebsstätte begründen oder eine Tochtergesellschaft errichten. Häufig werden dafür langjährige, mit dem Unternehmen vertraute Mitarbeiter in die
Schweiz entsendet, um diese Niederlassungen aufzubauen, oder ein Geschäftsleitungsmitglied der ausländischen
Gesellschaft übernimmt, allenfalls auch nur ad interim, die Geschäftsleitung der Schweizer Niederlassung. Viele
dieser Arbeitnehmer pflegen weiterhin enge Beziehungen zu ihrem Heimatland und kehren beispielsweise regelmässig zu ihrer Familie im Ausland zurück.
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kann auf verschiedene Weise ausgestaltet werden: Entsendung, ein Arbeitsvertrag vor Ort oder je ein Arbeitsvertrag pro Arbeitgeber (sog. Split Payroll). Je nachdem, ob eine Wohnsitznahme
in der Schweiz erfolgt, kann der Arbeitnehmer als Grenzgänger, internationaler Wochenaufenthalter oder als in
der Schweiz ansässig qualifiziert werden. Daraus resultieren unterschiedliche Steuer- und Sozialversicherungsfolgen, welche im vorliegenden Artikel erläutert werden.
In einem ersten Teil werden die gesetzlichen Grundlagen dargelegt und im zweiten Teil anhand von Fallkonstella­tionen
die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen einer Arbeitsaufnahme und/oder einer Wohnsitznahme
1
6
SR 0.142.112.681.
06/11
in der Schweiz aufgezeigt. Die Ausführungen und Beispiele beziehen sich ausschliesslich auf deutsch-schweizerische Sachverhalte unter Beachtung des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen2 («DBA-D»).
II.
Gesetzliche Grundlagen
1
Persönliche Zugehörigkeit
1.1
Grundsatz
Eine Person gilt als in der Schweiz persönlich zugehörig, wenn sie in der Schweiz einen steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt hat (Art. 3 Abs. 1 DBG). Ein persönlich zugehöriger Steuerpflichtiger unterliegt der unbeschränkten
Steuerpflicht, d.h. die Einkommens- und Vermögenssteuer wird – unter Vorbehalt anwendbarer Doppelbe­steue­
rungsabkommen («DBA») – auf dem weltweiten Einkommen und Vermögen erhoben, wobei Geschäftsbetriebe,
Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland von der schweizerischen Steuer in der Regel unter Progressionsvorbehalt nicht erfasst sind (Art. 6 Abs. 1 DBG).
1.2
Steuerrechtlicher Wohnsitz
Hat eine Person die Absicht, sich in der Schweiz dauernd aufzuhalten oder wird ihr ein besonderer gesetzlicher
Wohnsitz zugewiesen, begründet sie einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DBG). Die
Absicht dauernden Verbleibens besteht, wenn nach den gesamten Umständen und den tatsächlichen Verhältnissen anzunehmen ist, dass die betreffende Person den Ort, wo sie sich aufhält, zum Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Lebensbeziehungen gemacht hat. Die fremdenpolizeiliche An- bzw. Abmeldung stellt
dafür lediglich ein Indiz dar.3
Als Mittelpunkt der persönlichen Interessen gilt grundsätzlich der Ort, wo sich die Familie aufhält, wobei insbesondere bei unverheirateten Personen auch die Eltern, Geschwister und andere nahestehende Personen als Familie verstanden werden.4 Der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen ist grundsätzlich der Arbeitsort. Fallen
der Arbeits- und Wohnort auseinander, wird für die Bestimmung der persönlichen Zugehörigkeit in der Regel auf
den Ort, wo sich der Mittelpunkt der persönlichen Interessen befindet, abgestellt. Eine Ausnahme besteht im interkantonalen Verhältnis für leitende Angestellte, welche ausserhalb des Familienorts erwerbstätig sind und lediglich wöchentlich regelmässig an den Familienort zurückkehren. Sie gelten als am Arbeitsort steuerpflichtig, während der Familienort das Steuerdomizil der Familie ist. Befindet sich der Arbeitsort in einem anderen Kanton als
der Familienort, ist die Steuerhoheit zu teilen.5
1.3
Steuerrechtlicher Aufenthalt
Verfügt eine Person über keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, kann sie allenfalls infolge steuerrechtlichen Aufenthalts unbeschränkt steuerpflichtig werden, sofern sie sich ungeachtet vorübergehender Unterbrechung bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen und ohne Erwerbstätigkeit während
mindestens 90 Tagen in der Schweiz aufhält (Art. 3 Abs. 3 DBG). Voraussetzung ist ein tatsächliches Verweilen,
d.h. eine physische Anwesenheit in der Schweiz. Im Falle einer Unterbrechung darf es sich lediglich um eine kurzfristige, von Anfang an nur als vorübergehend gedachte Abwesenheit handeln.6 Eine Unterbrechung, die länger
dauert als die Verweildauer, gilt nicht mehr als vorübergehend. Andererseits erfüllt auch die Anhäufung von mehreren kürzeren Aufenthalten, die jeweils nicht auf 30 bzw. 90 Tage Dauer angelegt sind, die Voraussetzungen für
einen steuerrechtlichen Aufenthalt nicht.7
2
3
4
5
6
7
7
SR 0.672.913.62.
Bauer-Balmelli/Omlin, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 3 N 4.
Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 3 N 2, auch zum Folgenden.
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 3 N 41 ff.
Es gibt restriktive Auffassungen, wonach eine vorübergehende Unterbrechung nur von sehr kurzer Dauer sein darf; Höhn/Athanas, Das
neue Bundesrecht über die direkten Steuern, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 410.
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 3 N 61 ff.
06/11
Keinen steuerlichen Aufenthalt begründen Grenzgänger und Wochenaufenthalter, da die Kontinuität des Aufenthaltes nicht erhalten bleibt (vgl. Ziff. 2.4.2 und 2.4.3).8 Grenzgänger kehren grundsätzlich jeden Abend an ihren
ausländischen Wohnsitz zurück. Sie halten sich in der Regel nicht während 24 Stunden in der Schweiz auf. Wochenaufenthalter verbringen die Arbeitswoche in der Schweiz und kehren nur an den Wochenenden ins Ausland
zurück. Diese steuerliche Behandlung ergibt sich aus Art. 91 DBG, welcher Grenzgänger und Wochenaufenthalter
als Steuer­pflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz erfasst.9 Demzufolge werden
sie gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG infolge Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig.
1.4
Verhältnis zum internationalen Steuerrecht
Ob eine Person in einem Staat ansässig ist, bestimmt sich primär nach innerstaatlichem Recht. Dabei kann eine
Person in mehreren Staaten unbeschränkt und/oder beschränkt steuerpflichtig sein. Haben die betroffenen Staaten ein DBA abgeschlossen, wird eine Doppelbesteuerung grundsätzlich wie folgt vermieden: Das DBA bestimmt
vorab, in welchem Vertragsstaat der Pflichtige für die Anwendung des DBA seinen Wohnsitz hat. Ausgehend von
dieser Ansässigkeit weist das DBA das Besteuerungsrecht je Einkommensart den Vertragsstaaten zu und regelt die
Vermeidung einer etwaigen, sich dennoch ergebenden Doppelbesteuerung.
1.4.1 Ansässigkeit nach DBA-D: Grundsatz
Massgebendes Kriterium für den persönlichen Geltungsbereich des DBA-D ist die Ansässigkeit des Pflichtigen in
mindestens einem der beiden Vertragsstaaten. Die Ansässigkeit selber wird im Abkommen nicht näher definiert.
Das DBA-D verweist zur Bestimmung der Ansässigkeit primär auf die unbeschränkte Steuerpflicht nach innerstaatlichem Recht (Art. 4 Abs. 1 DBA-D). Resultiert daraus eine doppelte Ansässigkeit, wird die für die Zwecke des DBA
massgebende Ansässigkeit nach den Vorschriften von Art. 4 Abs. 2 DBA-D festgelegt (sog. Tie-Breaker-Regeln).
Abgestellt wird dabei in erster Linie auf eine ständige Wohnstätte. Verfügt eine Person in beiden Vertragsstaaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie in dem Vertragsstaat als ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat («Mittelpunkt der Lebensinteressen»). Führt auch die Anwendung dieses
Kriteriums zu keinem Ergebnis, wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt und danach auf die Staatsangehörigkeit
abgestellt. Führt keines der Kriterien zu einer eindeutigen Bestimmung der Ansässigkeit, regeln die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten die Frage der Ansässigkeit in gegenseitigem Einvernehmen.
1.4.2 Überdachende Besteuerung bei doppelter Ansässigkeit
Das DBA-D enthält in Abweichung vom OECD-Musterabkommen zusätzlich besondere Bestimmungen zur Ansässigkeit. Gilt eine Person, welche in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr hat, nach Anwendung der Tie-BreakerRegeln gemäss DBA-D als in der Schweiz ansässig, wird Deutschland ein ergänzendes Besteuerungsrecht – die
sogenannte überdachende Besteuerung – zugebilligt (Art. 4 Abs. 3 DBA-D). Folge dieser überdachenden Besteuerung ist, dass Deutschland diese Person ungeachtet anderer Bestimmungen des DBA-D nach seinen internen
Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuern darf. Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung erfolgt sodann über Art. 24 Abs. 1 DBA-D, indem gewisse Einkommensarten unter Progressionsvorbehalt gänzlich
von der Steuer befreit werden, während bei anderen Einkommensarten die entrichtete schweizerische Steuer an
die deutsche Steuer angerechnet wird.
1.4.3 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Eine weitere Besonderheit besteht für Personen, welche die Schweizer Staatsbürgerschaft nicht besitzen und vor
dem Zuzug in die Schweiz in Deutschland mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren (Art. 4 Abs. 4
DBA-D). Kappen diese Personen jegliche steuerlichen Anknüpfungspunkte zu Deutschland, steht Deutschland für
das Wegzugsjahr und die darauf folgenden fünf Jahre das Recht zu, die aus Deutschland stammenden Einkünfte
weiterhin so zu besteuern, als ob kein DBA abgeschlossen worden wäre (erweiterte beschränkte Steuerpflicht).
Das Besteuerungsrecht der Schweiz wird dabei nicht berührt. Etwaige in der Schweiz erhobene Steuern werden
nach den internen deutschen Vorschriften an die deutsche Steuer angerechnet.
8
9
8
Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 1. A., Therwil/Basel 2001, Art. 3 N 34, auch zum Folgenden.
Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 91 N 1; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 3 N 74.
06/11
Diese im DBA-D vorgesehene «Abwanderregelung» gilt ausnahmsweise nicht, wenn sich eine natürliche Person
in der Schweiz niederlässt, um für einen Schweizer Arbeitgeber eine unselbständige Arbeit aufzunehmen, sofern
sie weder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich wesentlich an der arbeitgebenden Gesellschaft interessiert ist.
2
Wirtschaftliche Zugehörigkeit
2.1
Grundsatz
Die wirtschaftliche Zugehörigkeit zur Schweiz ist subsidiär zur persönlichen Zugehörigkeit und führt zu einer beschränkten Steuerpflicht. Im Rahmen dieses Artikels steht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz
oder eine Verwaltungsrats- bzw. Geschäftsführertätigkeit für eine schweizerische Gesellschaft im Vordergrund.
2.2
Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Eine natürliche Person ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz begründet eine beschränkte
Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit, wenn sie hier eine Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 5 Abs. 1
lit. a DBG). Dabei wird eine persönliche Anwesenheit in der Schweiz vorausgesetzt.10 Es handelt sich also um Personen, welche sich entweder während weniger als 30 Tagen zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufhalten oder
als Grenzgänger bzw. Wochenaufenthalter in der Schweiz erwerbstätig sind.11
2.3
Ausübung einer Verwaltungsrats-/Geschäftsführertätigkeit
Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung einer juristischen Person mit Sitz oder Betriebsstätte in der
Schweiz, welche für ihre Tätigkeit von dieser eine Entschädigung erhalten, begründen ebenfalls eine wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. b DBG). Im Gegensatz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Art. 5 Abs. 1
lit. a DBG bedarf es in diesem Fall keiner tatsächlichen Tätigkeit oder Anwesenheit in der Schweiz. Neben den
Verwaltungsräten bzw. Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft erfasst diese Bestimmung auch Angehörige der
Direktion sowie andere mit der Geschäftsführung betraute Personen, nicht aber leitende Angestellte, soweit sie
nicht der Geschäftsführung angehören.12 Die sich mit der laufenden Geschäftsführung befassenden Geschäftsleitungsmitglieder sind in der Schweiz aufgrund von Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG beschränkt steuerpflichtig, soweit sie
ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben (vgl. Ziff. 2.2).13
2.4
Verhältnis zum internationalen Steuerrecht
Im internationalen Verhältnis kann es insbesondere zu Doppelbesteuerungen kommen, wenn eine Person ihren
Wohnsitz in einem Staat, ihren Arbeitsort aber im anderen Staat hat. Um eine solche Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist das anwendbare DBA, sofern vorhanden, anzurufen.
2.4.1 Erwerbsortprinzip nach DBA-D
Das DBA-D weist das Besteuerungsrecht für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich dem
Tätigkeitsstaat zu (Art. 15 Abs. 1 DBA-D). Demnach steht der Schweiz das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit zu, sofern die Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird. Deutschland stellt solche
Einkünfte unter Progressionsvorbehalt frei (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d DBA-D).
Von dieser Grundregel wird abgewichen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 2 DBA-D erfüllt sind: Diese
sogenannte 183-Tage-Regel weist das Besteuerungsrecht trotz Ausübung der Tätigkeit im anderen Staat dem
Ansässigkeitsstaat zu, wenn sich der Pflichtige insgesamt nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr am Arbeitsort
aufhält, die unselbständige Tätigkeit für einen ausserhalb des Tätigkeitsstaats ansässigen Arbeitgeber ausgeübt
wird und die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Tätigkeitsstaat getragen wird.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
10 Bundesgerichtsentscheid vom 25. März 2011 (2C_662/2010), E. 8.
11 Bauer-Balmelli/Omlin, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 5 N 4.
12 Bauer-Balmelli/Omlin, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 5 N 7;
A
­ gner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 93 N 4.
13 Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 4 N 59.
9
06/11
2.4.2 Grenzgänger nach DBA-D
Art. 15a DBA-D regelt die steuerliche Behandlung von Grenzgängern. Danach gilt als Grenzgänger eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person, welche ihren Arbeitsort im anderen Vertragsstaat hat und von dort regelmässig
an ihren Wohnort zurückkehrt bzw. eine solche Rückkehr als zumutbar erachtet wird. Der steuerrechtliche Begriff des Grenzgängers ist unabhängig von der entsprechenden in der Schweiz erteilten Aufenthaltsbewilligung.14
Die Grenzgängereigenschaft bleibt erhalten, sofern eine Nichtrückkehr an den Wohnsitz an bis zu 60 Tagen im
Kalenderjahr aus beruflichen Gründen erfolgt. Private Übernachtungen am Arbeitsort bleiben für die steuerliche
Qualifikation unbeachtlich.
Zur Frage, ob eine Nichtrückkehr beruflich bedingt ist – und somit bei Überschreiten der 60 Tage die Grenzgängereigenschaft entfällt – haben Deutschland und die Schweiz generelle Auslegungsregeln erarbeitet.15 So gilt eine
Nichtrückkehr beispielsweise als beruflich bedingt bzw. nicht zumutbar, wenn der Weg zwischen Wohn- und Arbeitsort mehr als 110 km beträgt oder die Hin- und Rückreise länger als 3 Stunden dauert. Eine tägliche Rückkehr
gilt in der Regel als zumutbar und eine Übernachtung im Tätigkeitsstaat somit nicht als berufsbedingt, wenn die
für die Wegstrecke benötigte Zeit weniger als 2 Stunden beträgt und die Strassenentfernung unter 90 km liegt.16
In diesem Fall wird die Grenzgängereigenschaft selbst dann angenommen, wenn der Grenzgänger an mehr als
60 Tagen im Tätigkeitsstaat übernachtet.
Gemäss Art. 15a DBA-D steht das Besteuerungsrecht bei Grenzgängern in erster Linie dem Ansässigkeitsstaat zu,
während der Tätigkeitsstaat lediglich eine Quellensteuer von 4,5 Prozent der entrichteten Vergütungen erheben
darf. Dem Tätigkeitsstaat ist eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde über die Ansässigkeit
vorzulegen. Wohnt der Steuerpflichtige in der Schweiz und arbeitet er als Grenzgänger in Deutschland, ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach Art. 4 Abs. 4 DBA-D (Abwanderregelung vgl. Ziff. 1.4.3) zu beachten,
sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.17
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung rechnet Deutschland die in der Schweiz erhobene Quellensteuer an die
deutsche Steuer an (Art. 15a Abs. 3 lit. a DBA-D). In der Schweiz wird der Bruttobetrag der Vergütungen bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 15a Abs. 3 lit. b DBA-D).
Entfällt die Grenzgängereigenschaft infolge beruflich bedingter Nichtrückkehr an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr, gelangen die Bestimmungen des Wochenaufenthalters zur Anwendung (vgl. Ziff. 2.4.3).
2.4.3 Internationaler Wochenaufenthalter
Als internationaler Wochenaufenthalter gilt eine Person, welche in der Regel nur an den Wochenenden an ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz im Ausland zurückkehrt.18
Das DBA-D regelt die Besteuerung von Wochenaufenthaltern nicht ausdrücklich. Vielmehr gelten die allgemeinen
Bestimmungen gemäss Art. 15 Abs. 1 DBA-D (vgl. Ziff. 2.4.1). Daraus folgt, dass die Besteuerung der Erwerbseinkünfte grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zusteht.19
2.4.4 Leitender Angestellter nach DBA-D
Eine Ausnahme vom Erwerbsortprinzip findet sich sodann in Art. 15 Abs. 4 DBA-D für sog. leitende Angestellte,
die nicht als Grenzgänger gemäss Art. 15a DBA-D gelten. Einkünfte eines leitenden Angestellten können in dem
Staat besteuert werden, in dem die arbeitgebende Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat, sofern die Tätigkeit nicht aus-
14 Für eine steuerliche Qualifikation als Grenzgänger bedarf es keiner aufenthaltsrechtlichen Grenzgängerbewilligung, Clauss, Besteuerung
und Sozialversicherung in der Schweiz und in Deutschland bei grenzüberschreitender Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand und Verwaltungsrat, S. 9.
15 Einführungsschreiben vom 6. September 1994 zur Neuregelung der Grenzgängerbesteuerung; Rundschreiben der Eidgenössischen Steuer­
verwaltung vom 6. November 2002, in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Deutschland, Band 2,
Basel 2009, A 6.7.3, S. 1; Locher/Meier/Von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Deutschland, Band 7, Basel 2009,
B 15 a.2 Nr. 31 Ziff. 2.
16 Generelle Verständigungsvereinbarung vom 24. Juni 1999, in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–
Deutschland, Band 7, Basel 2009, B 15 a.2 Nr. 11.
17 Bock, Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweiz, Hamburg 2008, S. 31.
18 Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 91 N 1 b.
19 Zigerlig/Jud, in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 91 N 5.
10
06/11
schliesslich ausserhalb dieses Staates ausgeübt wird.20 Umfasst die Tätigkeit lediglich Aufgaben ausserhalb des Ansässigkeitsstaates der Kapitalgesellschaft, finden die allgemeinen Bestimmungen nach Art. 15 Abs. 1 DBA-D Anwendung (vgl. Ziff. 2.4.1).
In einer Verständigungsvereinbarung vom 18. September 200821 zu Art. 15 Abs. 4 DBA haben die Schweiz und
Deutschland den Begriff des leitenden Angestellten konkretisiert. Als leitende Angestellte gelten demnach ein im
Handelsregister eingetragener Prokurist sowie im Handelsregister eingetragene und mit entsprechender Funktion
bezeichnete Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Direktoren, stellvertretende Direktoren, Vizedirektoren und
Generaldirektoren. Übrige Handlungsbevollmächtigte und Angestellte, welche leitende Funktionen ausüben, fallen nicht unter diese Bestimmung.22
Sofern ein in Deutschland ansässiger leitender Angestellter für eine Schweizer Kapitalgesellschaft tätig ist, steht
somit der Schweiz das Besteuerungsrecht zu. Deutschland stellt gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d DBA-D die Erwerbseinkünfte des leitenden Angestellten unter Progressionsvorbehalt frei, selbst wenn ein Teil der Tätigkeit ausserhalb der Schweiz ausgeübt wird.23
2.4.5 Verwaltungsrat nach DBA-D
Vom leitenden Angestellten ist der Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrat zu unterscheiden, welcher grenzüberschreitende
Verwaltungs- oder Aufsichtsratsfunktionen wahrnimmt, ohne gleichzeitig eine operative Tätigkeit in der Gesellschaft
auszuüben. Die Zuteilung des Besteuerungsrechts erfolgt diesfalls ausschliesslich nach Art. 16 DBA-D. Demnach
können Aufsichts- oder Verwaltungsratsvergütungen im Sitzstaat der zahlenden Gesellschaft besteuert werden.
Vergütungen, welche ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates im Rahmen seiner operativen Tätigkeit
bezieht, fallen in den Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 DBA-D bzw. Art. 15 Abs. 4 DBA-D für leitende Angestellte.
3
Sozialversicherungsrecht
3.1
Anknüpfung
Gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) untersteht eine Person der obligatorischen Versicherungspflicht in der Schweiz, wenn sie in der Schweiz über einen Wohnsitz verfügt oder eine
Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 1a AHVG).
3.2
Im internationalen Verhältnis
Eine Anknüpfung kann sich auch aus dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU bzw. EFTA oder aus einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen ergeben.24
Auf der Grundlage des Freizügigkeitsabkommens gelten in den Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 («VO 1408/71») und ihrer Durchführungsverordnung (EWG)
Nr. 574/72, welche die Koordination der Sozialversicherungssysteme in Europa regeln.25
Das Freizügigkeitsabkommen mit der EU regelt die Versicherungsunterstellung in Bezug auf Staatsangehörige
der Schweiz oder eines EU-Staates, die in einem EU-Staat oder in der Schweiz erwerbstätig sind. Angehörige von
Drittstaaten können sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen mit der EU berufen, auch wenn sie in einem EUStaat oder der Schweiz wohnen oder arbeiten. In diesen Fällen sind etwaige bilaterale Sozialversicherungsabkommen bzw. das AHVG massgebend.26
20 Die Tätigkeit eines leitenden Angestellten wird auch dann im Sitzstaat der arbeitgebenden Kapitalgesellschaft «ausgeübt», wenn sie überwiegend ausserhalb des Sitzstaates verrichtet wird; Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Deutschland, Band 6, Basel 2009, B 15.4 Nr. 30.
21 Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Deutschland, Band 6, Basel 2009, B 15.4 Nr. 34.
22 Clauss, Besteuerung und Sozialversicherung in der Schweiz und in Deutschland bei grenzüberschreitender Tätigkeit als Geschäftsführer,
Vorstand und Verwaltungsrat, S. 3.
23 Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. November 2009, I R 83/08.
24 Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) (Stand 1. Januar 2011), Rz. 2002.
25 SR 0.831.109.268.1; 0.831.109.268.11.
26 WVP, Rz. 2009, 2016.
11
06/11
3.3
Grundsätze des Freizügigkeitsabkommens mit der EU
3.3.1 Allgemeines
Um die Unterstellung unter ein Sozialversicherungssystem zu vereinheitlichen, gilt als Grundregel die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften eines einzigen Staates.
3.3.2 Unselbständige Erwerbstätigkeit in einem Staat
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit in nur einem Staat gilt grundsätzlich das Erwerbsortprinzip, wonach unselbständig Erwerbende unabhängig von ihrem Wohnort den Sozialversicherungsvorschriften ihres Arbeitsortes unterliegen.27 Die Anknüpfung der Sozialversicherungspflicht erfolgt dabei von der Steuerpflicht unabhängig und
ist getrennt zu bestimmen.
Ausnahmen von dieser Grundregel bestehen unter anderem bei Entsendung (vgl. Ziff. 3.3.3).
3.3.3 Entsendung von Arbeitnehmern
Personen, die im Gebiet der EU einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und von ihrem Arbeitgeber
vorübergehend in die Schweiz entsendet werden, bleiben den Vorschriften des Entsendestaates unterstellt, wenn
(i) sie unmittelbar vor ihrer Abreise im Entsendestaat versichert waren und (ii) vorgesehen ist, dass sie nach Ablauf der Entsendezeit vom selben Arbeitgeber wieder im Entsendestaat beschäftigt werden.28 Die voraussichtliche Entsendedauer darf dabei 12 Monate nicht überschreiten und die entsendete Person darf keine andere Person ablösen, für welche die Entsendezeit abgelaufen ist.
3.3.4 Unselbständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehreren Staaten
Übt eine unter das EU-Abkommen fallende Person ihre unselbständige Erwerbstätigkeit gewöhnlich29 in zwei
oder mehreren Staaten aus, unterliegt sie in der Regel den Rechtsvorschriften ihres Wohnsitzstaats, sofern sie einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit in diesem Staat ausübt. Wohnt die Person in einem anderen Staat, als in den Tätigkeitsstaaten, so ist sie grundsätzlich in dem Staat versichert, in dem der Arbeitgeber den Sitz hat. Bei einer Erwerbstätigkeit für mehrere Arbeitgeber mit Sitz in verschiedenen Staaten fällt die Versicherungspflicht wiederum
auf den Wohnsitzstaat zurück.30
3.3.5 Gleichzeitige Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz und einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Staat
Übt eine Person gleichzeitig eine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz und eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem EU-Staat aus, so ist sie grundsätzlich für die Gesamtheit der in beiden Staaten erzielten Einkünfte
in der Schweiz versichert.31 Diverse Staaten haben jedoch einen Vorbehalt angebracht, sofern die selbständige
Tätigkeit in ihrem Staat ausgeübt wird. Im Verhältnis zu Deutschland untersteht eine Person für eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit den deutschen Sozialversicherungsbestimmungen, währenddem sie für eine in
der Schweiz ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit dem Schweizer Sozialversicherungssystem angehört.32
III
Anwendungsfälle
1
Fallkonstellation 1: Wohnsitznahme mit Familie in der Schweiz
Herr A, deutscher Staatsangehöriger, wohnt mit seiner Familie in Frankfurt. Er schliesst mit der Schweizer Tochtergesellschaft seiner deutschen Arbeitgeberin (an der er nicht beteiligt ist) einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte
Zeit ab und zieht mit seiner Familie nach Zürich. Die Familienwohnung in Deutschland gibt die Familie auf.
27 Art. 13 Abs. 2 lit. a VO 1408/71.
28 Art. 14 Ziff. 1 VO 1408/71; WVP, Rz. 2024 ff., auch zum Folgenden.
29 Als gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig gilt, wer regelmässig und wiederholt eine unselbständige Erwerbstätigkeit in diesen Staaten ausübt.
30 Art. 14 Ziff. 2 lit. b VO 1408/71; WVP Rz. 2051.
31 Art. 14c lit. a VO 1408/71.
32 Art. 14c lit. b VO 1408/71; WVP Rz. 2052.
12
06/11
1.1
Steuerrechtliche Aspekte
Herr A hat seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in Zürich und wird somit in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig.
Obschon Herr A seine steuerlichen Anknüpfungspunkte zu Deutschland kappt, ist zu prüfen, ob Deutschland eine
erweiterte beschränkte Steuerpflicht gemäss Art. 4 Abs. 4 DBA-D zusteht. Nachdem sich Herr A in der Schweiz
niederlässt, um einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und er an der Arbeitgeberin weder direkt
noch indirekt beteiligt ist, wird Deutschland kein Besteuerungsrecht nach Art. 4 Abs. 4 DBA-D zugewiesen.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Herr A ist aufgrund des Erwerbsortprinzips ausschliesslich in der Schweiz sozialversicherungspflichtig.
2
Fallkonstellation 2: Internationaler Wochenaufenthalter
Gleicher Grundsachverhalt wie in Fallkonstellation 1. Die Familie von Herrn A bleibt aber vorerst in Frankfurt, bis
die Kinder die Schule beendet haben. Herr A mietet in Zürich eine 1-Zimmer-Wohnung, in der er sich während
der Woche aufhält. Die Familie verbleibt im gemeinsamen Haus in Frankfurt, in welches Herr A regelmässig an
den Wochenenden zurückkehrt.
2.1
Steuerrechtliche Aspekte
Aufgrund der regelmässigen Rückkehr an den Familienort an den Wochenenden ist Herr A internationaler Wochenaufenthalter und begründet in der Schweiz weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt (vgl. Ziff. 1.2
und 1.3).
Infolge Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Zürich wird Herr A auf seinem Erwerbseinkommen
in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig. Obschon er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleibt, weist
das DBA-D unter Vorbehalt von Art. 15a DBA-D (Grenzgänger) das vollumfängliche Besteuerungsrecht der in der
Schweiz erzielten Erwerbseinkünfte der Schweiz zu (Erwerbsortprinzip, Art. 15 Abs. 1 DBA-D). Herr A wird nicht
als Grenzgänger i.S.v. Art. 15a DBA-D qualifiziert, da er an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr beruflich bedingt
nicht an den Familienort zurückkehrt. Deutschland nimmt das Schweizer Erwerbseinkommen unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung aus (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d DBA-D).33
2.2
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Die Unterstellung unter die Sozialversicherungspflicht erfolgt in der Schweiz, da Herr A hier eine unselbständige
Erwerbstätigkeit ausübt (Erwerbsortprinzip).
3
Fallkonstellation 3: Grenzgänger
Der gleiche Grundsachverhalt wie in Fallkonstellation 1. Herr A zieht mit seiner Familie nach Waldshut/DE, damit die Kinder die Schule in Deutschland beenden können. Er nimmt seine Erwerbstätigkeit in Zürich auf, wobei
er täglich an seinen Wohnsitz nach Waldshut zurückkehrt.
3.1
Steuerrechtliche Aspekte
Herr A ist infolge täglicher Rückkehr an seinen Familienort Grenzgänger und begründet in der Schweiz weder
steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt (vgl. Ziff. 1.2 und 1.3). Aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in Zürich wird Herr A auf seinem Erwerbseinkommen beschränkt steuerpflichtig.
Im Verhältnis zu Deutschland weist Art. 15a DBA-D allerdings das Besteuerungsrecht in erster Linie Deutschland
zu. Die Schweiz darf lediglich eine Quellensteuer von 4,5 Prozent erheben (vgl. Ziff. 2.4.2). Diese in der Schweiz
entrichtete Quellensteuer wird in Deutschland an die deutsche Einkommensteuer angerechnet (Art. 15a Abs. 3
lit. a DBA-D).
33 A.M. Maute/Stolz, Grenzüberschreitende Aspekte aus sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht, in: SteuerRevue Nr. 2/2009, Beispiel 3 S. 78, wonach in Deutschland die in der Schweiz bezahlte Steuer angerechnet wird.
13
06/11
3.2
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Herr A wird aufgrund der unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz sozialversicherungspflichtig, obwohl
sich sein Wohnsitz in Deutschland befindet (Erwerbsortprinzip).
Würde Herr A in Deutschland eine weitere unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, würde er für sein schweizerisches und sein deutsches Erwerbseinkommen der Sozialversicherungspflicht in Deutschland unterstehen. Da
in Deutschland Einkommensbestandteile über einer jährlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr
der Sozialversicherungspflicht unterstellt sind, könnte dies allenfalls dazu führen, dass auf dem Schweizer Einkommen keine Sozialversicherungsabgaben mehr erhoben würden.
4
Fallkonstellation 4: Leitender Angestellter
Gleicher Sachverhalt wie in Fallkonstellation 2. Herr A wird allerdings von seiner deutschen Arbeitgeberin zum
operativen Geschäftsführer der neu gegründeten Schweizer Tochtergesellschaft mit Sitz in Zürich ernannt. Der
Arbeitsvertrag wird direkt mit der Schweizer Tochtergesellschaft abgeschlossen und Herr A als Geschäftsführer im
Handelsregister eingetragen. Im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer der schweizerischen Gesellschaft ist Herr A zu 80% in der Schweiz und zu 20% in Deutschland tätig.
4.1
Steuerrechtliche Aspekte
Wie in Fallkonstellation 2 dargelegt, begründet Herr A weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt in der
Schweiz. Aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Zürich wird er aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit auf seinem
aus der Tätigkeit in der Schweiz erzielten Erwerbseinkommen beschränkt steuerpflichtig. Für leitende Angestellte
besteht eine Sonderbestimmung in Art. 15 Abs. 4 DBA-D. Der Schweiz steht als Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft auf sämtlichen Erwerbseinkünften des leitenden Angestellten, ungeachtet des Tätigkeitsorts, das Besteuerungsrecht zu. Das so gemäss DBA-D der Schweiz zugewiesene Besteuerungsrecht geht jedoch in Bezug auf
die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit weiter als die interne Besteuerungsgrundlage gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a
DBG. Diese setzt nämlich die physische Anwesenheit in der Schweiz voraus. Die Schweiz hat somit keine gesetzliche Grundlage, welche die Besteuerung von Einkünften, die auf die in Deutschland verrichtete Tätigkeit entfallen, rechtfertigt.
4.2
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Herr A ist einzig in der Schweiz unselbständig erwerbstätig, da er nur über einen Arbeitsvertrag mit der schweizerischen Gesellschaft verfügt. Aufgrund des Erwerbsortprinzips ist Herr A somit in der Schweiz sozialversicherungspflichtig, obwohl sich sein Wohnsitz in Deutschland befindet.
5
Fallkonstellation 5: Leitender Angestellter als Grenzgänger
Gleicher Sachverhalt wie in Fallkonstellation 3. Herr A, deutscher Staatsangehöriger, wird von seiner deutschen Arbeitgeberin zum operativen Geschäftsführer der neu gegründeten Schweizer Tochtergesellschaft mit Sitz in Zürich
ernannt. Der Arbeitsvertrag wird direkt mit der Schweizer Tochtergesellschaft abgeschlossen und Herr A als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer der schweizerischen Gesellschaft ist Herr Müller zu 80% in der Schweiz und zu 20% in Deutschland tätig.
5.1
Steuerrechtliche Aspekte
Herr A begründet als Grenzgänger weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz. Aufgrund
seiner Erwerbstätigkeit in Zürich wird er auf seinem aus der Tätigkeit in der Schweiz erzielten Erwerbseinkommen
beschränkt steuerpflichtig.
Die Bestimmung für Grenzgänger gemäss Art. 15a DBA-D geht der derjenigen für leitende Angestellte vor
(Art. 15 Abs. 4 DBA-D). Im Gegensatz zur Fallkonstellation 4 weist das DBA-D das Besteuerungsrecht in erster Linie Deutschland zu, wobei die Schweiz eine Quellensteuer von 4,5 Prozent erheben darf (vgl. Fallkonstellation 3).
5.2
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Herr A ist einzig in der Schweiz unselbständig erwerbstätig, da er nur über einen Arbeitsvertrag mit der schweizerischen Gesellschaft verfügt. Aufgrund des Erwerbsortprinzips ist Herr A somit in der Schweiz sozialversicherungspflichtig, obwohl sich sein Wohnsitz in Deutschland befindet.
14
06/11
6
Fallkonstellation 6: Entsendung
Herr A wird von seinem deutschen Arbeitgeber für 12 Monate zur Schweizer Tochtergesellschaft mit Sitz in Zürich
entsendet (er löst keinen entsendeten Arbeitnehmer ab). Das Erwerbseinkommen wird weiterhin vom deutschen
Arbeitgeber bezahlt. Seine Familie zieht mit ihm in eine Wohnung nach Zürich, wobei er das Einfamilienhaus in
Deutschland behält und die ganze Familie dieses an verlängerten Wochenenden und während ihrer Ferien nutzt.
6.1
Steuerrechtliche Aspekte
Obwohl die Wohnsitznahme in der Schweiz befristet ist, begründet Herr A einen steuerlichen Wohnsitz in der
Schweiz. Da seine Familie mit ihm nach Zürich zieht und er in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Schweiz befindet. Er gilt somit gestützt
auf Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-D als in der Schweiz ansässig.
Da Herr A in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt, steht Deutschland gemäss Art. 4 Abs. 3 DBAD ein überdachendes Besteuerungsrecht zu. Folge dieser überdachenden Besteuerung ist, dass Deutschland, ungeachtet anderer Bestimmungen des DBA-D, Herrn A nach seinen internen Vorschriften über die unbeschränkte
Steuerpflicht besteuern darf. Das von Herrn A aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz bezogene Einkommen nimmt Deutschland gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 lit. d DBA-D unter Progressionsvorbehalt von
der Besteuerung aus. Bei anderen Einkünften, wie beispielsweise Zinsen und Dividenden, wird die in der Schweiz
erhobene Steuer nach internem deutschen Recht angerechnet.34
6.2
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist der Tatbestand der Entsendung erfüllt. Herr A unterliegt somit den
­Sozialversicherungsvorschriften des Entsendestaates, d.h. Deutschland.
7
Fallkonstellation 7: Verwaltungsratstätigkeit in der Schweiz
Herr A, deutscher Staatsangehöriger mit steuerrechtlichem Wohnsitz in Deutschland, geht in Deutschland ­einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Zudem ist er Mitglied des Verwaltungsrats der in Zürich ansässigen schweizerischen Tochtergesellschaft seines deutschen Arbeitgebers. Herr A begibt sich für die Verwaltungsratssitzungen
jeweils nach Zürich.
7.1
Steuerrechtliche Aspekte
Herr A begründet weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz. Als Verwaltungsrat einer
schweizerischen Gesellschaft wird er auf den bezogenen Vergütungen beschränkt steuerpflichtig. Das DBA-D
steht dem nicht entgegen, da gemäss Art. 16 DBA-D Verwaltungsratsvergütungen im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft besteuert werden können.
Deutschland rechnet die in der Schweiz erhobene Steuer an die auf diesen Vergütungen erhobene deutsche Steuer
an (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 2 DBA-D). Im Gegensatz zu den Arbeitsentgelten erfolgt bei den Verwaltungsratsentschädigungen grundsätzlich keine Freistellung der Einkünfte in Deutschland.35
7.2
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Da Herr Müller sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, wird
zur Bestimmung der anwendbaren Sozialversicherungsregeln auf den Wohnsitz abgestellt. Herr Müller unterliegt
folglich in Deutschland der Sozialversicherungspflicht.
Würde Herr A in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und in der Schweiz als Verwaltungsrat
eine unselbständige Erwerbstätigkeit, würde er grundsätzlich für das gesamte Einkommen dem schweizerischen
Sozialversicherungssystem unterliegen.
34 Maute/Stolz, Grenzüberschreitende Aspekte aus sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht in: SteuerRevue Nr. 2/2009, Beispiel 3
S. 78; Flick/Wassermeyer/Kempermann, Kommentar zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweiz, Art. 4 Rz. 62 ff.
35 Clauss, Besteuerung und Sozialversicherung in der Schweiz und in Deutschland bei grenzüberschreitender Tätigkeit als Geschäftsführer,
Vorstand und Verwaltungsrat, S. 11.
15
06/11
 2
Einkommens- und Vermögenssteuer
Besteuerung des Wohneigentums
Last update 24. Juni 2011
Im Gegensatz zu Bundesrat und Ständerat nahm der Nationalrat die Volksinitiative «Sicheres Wohnen im ­Alter»
(Geschäfts-Nr. 10.060) an und lehnte den indirekten Gegenvorschlag ab. Die Volksinitiative will Rentnerinnen
und Rentnern ein Wahlrecht einräumen, den Eigenmietwert bei selbst genutztem Wohneigentum nicht mehr zu
versteuern und im Gegenzug die mit dem Wohneigentum verbundenen Schuldzinsen nicht mehr abzuziehen.
In den Fragen rund um den Eigenmietwert waren praktisch alle Parteien gespalten. Zahlreiche Rednerinnen und
Redner störten sich daran, dass mit dem Volksbegehren nur eine kleine Minderheit bevorzugt werden soll. Das
Volksbegehren bzw. die Einführung eines einmaligen Wahlrechts führe «zu einer doppelten Ungleichbehandlung»,
und zwar «zum einen zu einer Ungleichbehandlung der Generationen, weil ja nur Leute im AHV-Alter von einem
Wegfall der Eigenmietwertbesteuerung profitieren würden, zum anderen zu einer Ungleichbehandlung von AHVberechtigten Mietern», sagte Finanzministerin Eveline Widmer-Schlumpf im Nationalrat. Weiter wurde vor den
drohenden Steuerausfällen – nach Schätzungen von Bund und Kantonen rund 600 Millionen Franken – gewarnt.
Sowohl die Initiative als auch der indirekte Gegenvorschlag gehen nun zurück in den Ständerat.
Weitere Hinweise:
• Link zur parlamentarischen Beratung im Nationalrat (15.6.2011);
• NZZ-Online, 15.6.2011, Nationalrat für Initiative «Sicheres Wohnen im Alter».
Weitere Ausführungen finden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.
In der Schweiz gibt es kein neues System bei der Grundstückgewinnsteuer. Der Ständerat ist auf einen Gesetzesvorschlag der nationalrätlichen Wirtschaftskommission nicht eingetreten. Das Projekt aus dem Jahr 2004 (GeschäftsNr. 04.450) ist damit vom Tisch. Der Nationalrat wollte diejenigen Besitzer besserstellen, die ihr Haus verkaufen
und mit dem Erlös andernorts ein neues Haus kaufen. Derzeit wird die Steuer nur auf jenem Teil des Gewinns
aufgeschoben, der in eine neue Liegenschaft investiert wird, während der frei verfügbare Gewinn be­steuert wird.
Neu hätte auch ein Teil des frei verfügbaren Grundstückgewinns dem Steueraufschub unterliegen sollen.
Weitere Hinweise:
• Link zur Abstimmung des Ständerats;
• Parlamentarische Initiative Hegetschweiler, Ersatzbeschaffung von Wohneigentum. Förderung der beruflichen
Mobilität (Geschäfts-Nr. 04.450);
• Sommersession 2011, Rückblick SDA.
Weitere Ausführungen finden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.
 3
Einkommens- und Vermögenssteuer
Wohneigentumsförderung durch Bausparen
Last update 24. Juni 2011
Der indirekte Gegenvorschlag (Geschäfts-Nr. 10.459) zu den zwei Bausparinitiativen – Bauspar-Initiative sowie
Eigene vier Wände dank Bausparen (Geschäfts-Nr. 09.074) – ist in der Schlussabstimmung am 17. Juni 2011 gescheitert. Während der Nationalrat der Vorlage zur steuerlichen Förderung des Bausparens zugestimmt hatte,
lehnte der Ständerat diese ab. Am Ende der Beratungen hatten beide Räte der Vorlage zugestimmt. Allerdings
hatte sich der Ständerat in der Frühjahrssession nur ganz knapp – mit Stichentscheid des Präsidenten – für das
steuerlich begünstigte Bausparen ausgesprochen. Inzwischen haben mehrere Ratsmitglieder ihre Meinung geändert: Mit 22 zu 17 Stimmen lehnte die kleine Kammer die Vorlage in der Schlussabstimmung ab.
Über das steuerlich begünstigte Bausparen wird das Stimmvolk entscheiden. Wäre der indirekte Gegenvorschlag
nicht am Nein des Ständerats gescheitert, wären die Initiativkomitees zum Rückzug ihrer Begehren bereit gewesen.
16
06/11
Weitere Hinweise:
• Sommersession 2011, Rückblick SDA;
• Link zur parlamentarischen Beratung im Ständerat und im Nationalrat;
• NZZ-Online, 17.6.2011, Ständerat schiesst Vorlage in der Schlussabstimmung ab.
Weitere Ausführungen finden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.
 4
Einkommens- und Vermögenssteuer
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Last update 24. Juni 2011
Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Der Bundesrat hat diesen Termin nach Rücksprache mit den Kantonen festgelegt, nachdem die Referendumsfrist am 7. ­April
2011 unbenutzt abgelaufen war.
Sowohl die frei verfügbaren als auch die gesperrten Mitarbeiteraktien werden zum Zeitpunkt des Erwerbs be­
steuert. Der Verkehrswert der Aktien wird aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit gesperrter Mitarbeiteraktien
mit einem Diskont von jährlich 6% während maximal zehn Jahren reduziert. Diese für die Bemessungsgrundlage
relevante Einschränkung gilt nicht nur für die direkte Bundessteuer, sondern auch für die Kantone. Während der
erzielte geldwerte Vorteil bei frei verfüg- oder ausübbaren börsenkotierten Mitarbeiteroptionen zum Zeitpunkt
des Erwerbs besteuert wird, werden die nicht börsenkotierten und die gesperrten Mitarbeiteroptionen neu zum
Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Infolgedessen müssen diese nicht mehr mit Hilfe komplizierter finanzmathematischer Formeln bewertet werden.
Die Besitzer von nicht börsenkotierten oder gesperrten Mitarbeiteroptionen können zwischen dem Erwerb und
der Ausübung der Option in verschiedenen Ländern wohnhaft und tätig sein. Der Schweiz kommt ein anteilsmässiges Besteuerungsrecht zu, wenn die begünstigte Person während eines Teils dieser Zeit in der Schweiz wohnhaft war. Dieser Anteil entspricht der Dauer der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit gemessen an der gesamten
Zeitspanne zwischen Optionserwerb und Entstehen des Ausübungsrechts. Sofern die begünstigte Person im Ausübungszeitpunkt im Ausland lebt, hat das schweizerische Unternehmen die anteilsmässigen Steuern abzuliefern
(sog. Quellenbesteuerung). Der Steuersatz für die direkte Bundessteuer beträgt 11,5%; die Kantone können wegen der Tarifautonomie über die Satzhöhe für die erweiterte Quellensteuer frei befinden. Mit der Ausrichtung auf
das anteilsmässige Besteuerungsrecht gibt die Schweiz ihre bisherige Praxis der vollständigen Besteuerung oder
Nicht-Besteuerung auf.
Weitere Hinweise:
• Medienmitteilung Bundesrat, Neue Bestimmungen über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen gelten ab 2013, vom 10.6.2011;
• Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 17.12.2010, BBl 2010 8987;
• Botschaft des Bundesrates vom 17.11.2004, BBl 2005 575.
Weitere Ausführungen finden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.
 5
Einkommens- und Vermögenssteuer
Steuerstrafrecht
Last update 24. Juni 2011
Im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sind verschiedene Revisionen anderer Gesetze noch nicht übernommen worden, was sich ungünstig auf die Rechtssicherheit auswirkt. Das EFD schlägt vor, die beiden Gesetze
zu aktualisieren, um sie transparenter und lesbarer zu machen. Daher hat es am 15. Juni 2011 eine entsprechende
Vorlage über Änderungen des Straf- und Verfahrensrechts bei den direkten Steuern in die Anhörung geschickt.
17
06/11
Die Verfolgungsverjährungsordnung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB) wurde revidiert und gilt
seit dem 1. Oktober 2002 aufgrund von Art. 333 StGB auch für das DBG und StHG. Um die Verfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht zu bestimmen, muss heute noch das StGB beigezogen werden. Deshalb sollen die Regeln der Verfolgungsverjährung von Steuerdelikten im DGB und im StHG nachträglich an den Art. 333 StGB angeglichen werden.
Ausserdem werden gleichzeitig auch die Sanktionen der Tatbestände des Steuerbetrugs sowie der Veruntreuung
von Quellensteuern an die Bestimmungen des revidierten StGB angepasst. Schliesslich sollen im DBG und StHG
auch Anpassungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Justizorganisation notwendig geworden sind, vorgenommen werden. Um beide Gesetze transparenter und lesbarer zu machen, schlägt das EFD zudem weitere kleinere und rein formelle Bereinigungen vor. Die Anhörungsfrist dauert bis
zum 31. August 2011.
Weitere Hinweise:
• Medienmitteilung EFD, Das EFD eröffnet die Anhörung über Änderungen des Straf- und Verfahrensrechts bei
den direkten Steuern, vom 15.6.2011;
• Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB;
• Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB;
• Anhörung zum Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB (Brief).
Weitere Ausführungen finden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.
 6
Einkommens- und Vermögenssteuer
Bildungskosten
Last update 24. Juni 2011
Wer sich aus- und weiterbildet, soll dafür Fr. 12 000.– pro Jahr von den Steuern abziehen können. Am 16. Juni
2011 hat der Ständerat die entsprechende Vorlage (Geschäfts-Nr. 11.023) mit 24 zu 4 Stimmen verabschiedet.
Die Vorlage des Bundesrats hatte bloss einen Abzug von Fr. 6000.– vorgesehen.
Das neue Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten vereinfacht das Steuersystem, da einerseits nicht mehr zwischen Aus- und Weiterbildung und andererseits auch nicht mehr zwischen
freiwilliger oder erzwungener Umschulung unterschieden werden muss. Weiter fällt weg, dass Personen, die sich
für ihren beruflichen Aufstieg qualifizieren, keine Steuerabzüge machen können.
Weitere Hinweise:
• Sommersession 2011, Rückblick SDA;
• Link zur parlamentarischen Beratung im Ständerat (16.6.2011);
• Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten;
• Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten.
Weitere Ausführungen finden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.
 7
Einkommens- und Vermögenssteuer
Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes
Last update 24. Juni 2011
Wer in einer Miliz-Feuerwehr Dienst leistet, muss seinen Sold künftig nicht mehr als Einkommen versteuern. Das
Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes wurde in der Schlussabstimmung eindeutig angenommen. Steuerfrei ist gemäss dem Beschluss der Räte ein Sold von bis zu Fr. 5000.–. Der Bundesrat hatte die
18
06/11
Obergrenze bei Fr. 3000.– festgelegt, stellte sich jedoch nicht gegen die Erhöhung, da der Unterschied laut Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf hinsichtlich der Steuerausfälle gering sei. Die Kantone können gemäss dem Beschluss der Räte eine eigene Obergrenze für ihre Steuern setzen.
Weitere Hinweise:
• Sommersession 2011, Rückblick SDA;
• Geschäft «Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes» (Geschäfts-Nr. 10.040);
• Link zu parlamentarischen Beratungen;
• Frühjahrssession 2011, RücBotschaft zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes.
Weitere Ausführungen finden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.
 8
Einkommens- und Vermögenssteuer
Bonussteuer
Last update 24. Juni 2011
Im Ringen um die Volksinitiative «gegen die Abzockerei» von Thomas Minder (Geschäfts-Nr. 08.0080) ist weiterhin kein baldiges Ende in Sicht. National- und Ständerat haben die Frist, um einen Gegenvorschlag zur Abzocker-Initiative auszuarbeiten, um ein weiteres Jahr verlängert. Gemäss Befürwortern der Fristverlängerung ist
diese Zeit erforderlich, um die Differenzen im indirekten Gegenvorschlag (Geschäfts-Nr. 10.443) auszuräumen.
Die Gegner der Fristverlängerung rügen derweil die Verzögerungstaktik und warnen, dass die Bevölkerung hierfür kein Verständnis haben werde.
Der Nationalrat hatte am 1. Juni 2011 über die Gesetzesbestimmungen im Gegenvorschlag, mit welchen Lohnund Boni-Exzesse eingedämmt werden sollen, diskutiert und mit knapper Mehrheit einen indirekten Gegenvorschlag zur «Abzocker-Initiative» verabschiedet. Nach wie vor bestehen einige erhebliche Differenzen zum Ständerat. Insbesondere hat sich der Nationalrat erneut gegen eine Sonderbehandlung von Jahresbezügen von über
3 Millionen Franken (verkürzt «Bonussteuer» genannt) ausgesprochen.
Weitere Hinweise:
• Sommersession 2011, Rückblick SDA;
• Link zur parlamentarischen Beratung im Nationalrat (1.6.2011) und im Ständerat (7.6.2011);
• NZZ-Online, 8.6.2011, Die «Abzocker-Initiative» geht in eine Zusatzschlaufe;
• NZZ-Online, 3.6.2011, Für Gegenvorschlag ohne «Bonussteuer»;
• Jusletter, 6.6.2011, Managerlöhne: Diskussion bei «Abzocker-Initiative» nimmt kein Ende.
Weitere Ausführungen finden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.
 9
Unternehmensbesteuerung
Unternehmenssteuerreform II
Last update 24. Juni 2011
Das Parlament kommt nicht auf die Unternehmenssteuerreform II zurück. Sowohl im Ständerat als auch im Nationalrat erntete der Bundesrat aber erneut Kritik dafür, dass er bloss Steuerausfälle in Millionen- statt in Milliardenhöhe voraussagte.
Nach Ansicht linker Parlamentarier hätte das Stimmvolk der Vorlage nie zugestimmt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Unternehmenssteuerreform Steuerausfälle in dieser Höhe nach sich zieht. Trotzdem wollen
weder der Ständerat noch der Nationalrat ebenso wenig wie der Bundesrat auf die Abstimmung zurückkommen.
19
06/11
Weitere Hinweise:
• Sommersession 2011, Rückblick SDA;
• NZZ-Online, 9.6.2011, Kritik, aber keine Konsequenzen.
Weitere Ausführungen finden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.
10
Mehrwertsteuer
Verfahrensrechtliches, Merkblätter, Steuerstrafrecht usw.
Last update 24. Juni 2011
Der Ständerat hat die Motion Geschäfts-Nr. 11.3185 angenommen, welche die Streichung von Art. 89 Abs. 5
MWSTG verlangt. Damit sollten Erben vor bösen Überraschungen geschützt werden, wenn der Verstorbene Steuerschulden hatte. Nach Ansicht des Motionärs sollten Erben, die den Nachlass auf Basis des öffentlichen Inventars ­annähmen, davon ausgehen dürfen, dass keine weiteren Forderungen gestellt würden. Der Bundesrat hatte
die Ablehnung der Motion beantragt.
Weitere Hinweise:
• Sommersession 2011, Rückblick SDA;
• Link zur parlamentarischen Beratung im Ständerat (16.6.2011).
Weitere Ausführungen finden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.
11
Weitere Bundessteuern
Tabaksteuer
Last update 24. Juni 2011
Der Bund soll auf elektronischen Zigaretten keine Tabaksteuer mehr erheben. Der Ständerat hiess am 16. Juni
2011 eine Motion (Geschäfts-Nr. 11.3178) gut, die den Bundesrat beauftragt, das Bundesgesetz vom 21. März
1969 über die Tabakbesteuerung (TStG, SR 641.31) bzw. die Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (TStV, SR 641.311) dahingehend zu ändern, dass sog. elektronische Zigaretten und andere Raucherentwöhnungshilfen nicht als Ersatzprodukte im Sinne des Tabaksteuergesetzes gelten und somit nicht der Tabaksteuerpflicht unterstehen. Für die Unterzeichner der Motion ist nicht einsichtig, weshalb elektronische Zigaretten
nicht wie etwa Nikotin-Pflaster als steuerfreie Ausstiegshilfe anerkannt werden. Die Motion bedarf noch der Zustimmung durch den Zweitrat, damit der Auftrag für den Bundesrat verbindlich wird.
Weitere Hinweise:
• Sommersession 2011, Rückblick SDA;
• Link zur parlamentarischen Beratung im Ständerat (16.6.2011).
Weitere Ausführungen finden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.
12
Ökologische Steuern
Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen
Last update 24. Juni 2011
Das Parlament hat ein weiteres Jahr Zeit für die Behandlung der Initiative «Für ein gesundes Klima» (GeschäftsNr. 09.067; vgl. den Wortlaut der Initiative in BBl 2007 3667 sowie die Botschaft des Bundesrates in BBl 2009
7433). Denn der Nationalrat hat wie vor ihm der Ständerat die Fristverlängerung bis zum 29. August 2012 stillschweigend gutgeheissen. Die Fristverlängerung ist erforderlich, da sich der Gegenvorschlag – das CO2-Gesetz –
in der Differenzbereinigung befindet.
20
06/11
Weitere Hinweise:
• Sommersession 2011, Rückblick SDA:
• Link zu den parlamentarischen Beratungen im Ständerat (1.6.2011) und im Nationalrat (8.6.2011);
• Jusletter, 6.6.2011, Auch Ständerat sagt Nein zur Offroader-Initiative.
Weitere Ausführungen finden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.
13
Bilaterale Verträge und Doppelbesteuerungsabkommen
Bilaterale Abkommen, Allgemeines
Last update 24. Juni 2011
In den Schlussabstimmungen vom 17. Juni 2011 hat das Parlament zehn Doppelbesteuerungsabkommen unter Dach gebracht, in welchen die Schweiz die Amtshilfe in Steuersachen auf Fälle von schwerer Steuerhinterziehung ausdehnt:
• Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Indien (Geschäfts-Nr. 10.101);
• Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland (Geschäfts-Nr. 10.102);
• Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Kasachstan (Geschäfts-Nr. 10.103);
• Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Kanada (Geschäfts-Nr. 10.104);
• Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Uruguay (Geschäfts-Nr. 10.105);
• Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland (Geschäfts-Nr. 10.106);
• Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden (Geschäfts-Nr. 10.068);
• Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkei (Geschäfts-Nr. 10.069);
• Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Japan (Geschäfts-Nr. 10.071);
• Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Polen (Geschäfts-Nr. 10.073).
Angenommen wurde ausserdem das Bundesgesetz über die Anerkennung privater Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern (Geschäfts-Nr. 10.066).
Das Gesetz soll ermöglichen, die wirtschaftlichen Beziehungen mit Wirtschaftsterritorien zu verstärken, die nicht
als Staat anerkannt sind, wie z.B. Taiwan. Künftig kann der Bundesrat in solchen Fällen private Vereinbarungen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anerkennen.
Weitere Hinweise:
• Sommersession 2011, Rückblick SDA;
• Bundesgesetz über die Anerkennung privater Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Entwurf);
• Botschaft zum Bundesgesetz über die Anerkennung privater Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BBl 2010 5549);
• Link zu den parlamentarischen Beratungen im Ständerat und im Nationalrat.
Weitere Ausführungen finden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.
21
06/11
14
Bilaterale Verträge und Doppelbesteuerungsabkommen
Steuerkontroverse Schweiz–USA
Last update 24. Juni 2011
Revision des Erbschaftssteuerabkommens von 1951 zwischen der Schweiz und den USA
Nach dem National- ist auch der Ständerat für eine rasche Neuverhandlung des Erbschaftssteuerabkommens mit
den USA. Stillschweigend überwies er die Motion «Revision des Doppelbesteuerungsabkommens von 1951 zwischen der Schweiz und den USA beschleunigen» (Geschäfts-Nr. 10.3647). Die Motion verlangt eine beschleunigte
Revision des Abkommens vom 9. Juli 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten
Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbanfallsteuern
(SR 0.672.933.62), um die gegenwärtigen Missstände für Erblasser in der Schweiz zu beheben. Erben von US-Wertpapieren sollen nicht weiterhin in den USA Erbschaftssteuern zahlen müssen. Gemäss dem geltenden Abkommen
aus dem Jahr 1951 ist das der Fall, auch wenn der Erblasser Schweizer ist und gar nie in den USA gewohnt hat.
Weitere Hinweise:
• Sommersession 2011, Rückblick SDA;
• Link zur parlamentarischen Beratung im Ständerat;
• Medienmitteilung WAK-N, Die WAK stimmt Anpassung der Bundesbeschlüsse zu Doppelbesteuerungs­
abkommen zu, vom 22.3.2011.
Weitere Ausführungen finden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.
15
Bilaterale Verträge und Doppelbesteuerungsabkommen
Regelung der internationalen Amtshilfe
Last update 24. Juni 2011
Das Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) hat den Länderbericht über die Schweiz verabschiedet und attestiert der Schweiz einen «bedeutenden Wandel» bei der Amtshilfe.
Damit hat die Schweiz die erste Phase der Überprüfung der Amtshilfe bestanden. Da die Schweiz erwartungsgemäss – wie zahlreiche andere Länder – nicht sämtliche notwendigen Kriterien vollständig erfüllt, empfiehlt das
Global Forum eine Reihe von Massnahmen. Die Umsetzung dieser Empfehlungen wird von der Schweiz geprüft.
Insbesondere hat die Schweiz das Kriterium des wirksamen Informationsaustausches noch nicht erfüllt, weil die
gestellten Anforderungen zur Identifizierung von betroffenen Steuerpflichtigen und Informationsinhabern (im
Normalfall eine Bank) zu restriktiv sind. Aber die Schweiz ist auf gutem Weg. Im Februar hatte der Bundesrat
beschlossen, dass die Angabe von Name und Adresse der steuerpflichtigen Person und des Informationsinhabers künftig nicht mehr zwingend ist für die Behandlung von Amtshilfegesuchen, vorausgesetzt die Identifikation erfolgt durch andere Mittel und es handelt sich nicht um eine «Fishing-Expedition». Da der Bundesratsbeschluss erst in den zuständigen Kommissionen von National- und Ständerat behandelt wurde, aber noch nicht
vom Parlament verabschiedet worden ist, wird er vom Global Forum auch noch nicht als geltende Rechtsgrundlage ­akzeptiert. Im Bericht wird jedoch aufgezeigt, dass die Schweiz bezüglich Identifizierung den internationalen Standard bald erfüllen wird.
Weitere Hinweise:
• Medienmitteilung EFD, Schweiz besteht Überprüfung der Amtshilfe in Steuersachen durch das Global ­Forum,
1.6.2011;
• Medienmitteilung EFD, Die Anforderungen für die Amtshilfe in Steuersachen sollen angepasst werden, vom
15.2.2011;
• Peer Review Report on Switzerland.
Weitere Ausführungen finden Sie in der entsprechenden Rubrik im Online-Archiv.
22