Umfasender Leitfaden zur SEPA-Migration
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Umfasender Leitfaden zur SEPA-Migration
Deutsche Bank Global Transaction Banking Dezember 2013 Umfassender Leitfaden zur SEPA-Migration Wechseln Sie jetzt auf die SEPA-Zahlungsverkehrsprodukte! 2 Einführung Seit dem Inkrafttreten der SEPA-Überweisung im Januar 2008 ist der einheitliche Zahlungsverkehrsraum SEPA (Single Euro Payments Area) Realität. Diese Form der Überweisung kann inzwischen in 33 europäischen Ländern genutzt werden. Ein weiterer Meilenstein wurde im November 2009 mit der Einführung der SEPA-Lastschrift erreicht. Michael Spiegel Global Head of Trade Finance and Cash Management Corporates Am 31. März 2012 wurde das Enddatum der SEPA-Migration durch die sogenannte Enddatumsverordnung für die SEPA-Migration gesetzlich auf den 1. Februar 2014 festgelegt (Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924 /2009). Daraus folgt, dass SEPA nicht länger eine auf Freiwilligkeit beruhende Initiative, sondern eine regulatorische Vorschrift ist. Demzufolge muss jedes Unternehmen seinen Zahlungsverkehr bis zum Enddatum auf die neuen Instrumente umstellen. Aufgrund des näher rückenden Enddatums empfehlen wir Ihnen, die Vorbereitungen zur SEPA-Migration umgehend abzuschließen. In der jetzigen Ausgabe des umfassenden SEPA-Leitfadens finden Sie Aktualisierungen zu einigen Themen sowie Erweiterungen der Ländersektionen (Estland, Finnland, Irland, Luxemburg, Niederlande und Slowakei). Neben den wesentlichen Länder-Erweiterungen finden Sie auch detaillierte Information über die Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu den Länderoptionen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, zur SEPA Basislastschrift D–1 sowie über die Handhabung des multilateralen Interbankenentgelts (MIF). Die Deutsche Bank unterstützt Sie gerne bei der Migration auf die neuen Zahlungssysteme. Aus diesem Grund haben wir diesen Leitfaden entwickelt, der alle Kernpunkte abdeckt, die beachtet werden müssen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und eine reibungslose SEPA-Migration! Michael Spiegel 3 Inhaltsverzeichnis 1 Hintergrund 1.1 Was ist SEPA? 7 1.2 Vorteile 8 1.3 SEPA und Zentralisierung 9 1.3.1 Hintergrund 9 1.3.2 Bankanbindung 9 1.4 Deutsche Bank und SEPA 10 1.5 Rechtliche Rahmenbedingungen 12 1.5.1 EPC-Regelbücher 13 1.5.2 Richtlinie über Zahlungsdienste (Richtlinie 2007/64 /EG) 13 1.5.3Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen (Verordnung 924 / 2009) 16 1.5.4Enddatumsverordnung für die SEPA-Migration (Verordnung 260 / 2012) 1.6 Die SEPA-Überweisung 1.6.1 Merkmale 1.7 Die SEPA-Lastschrift 16 19 19 22 1.7.1 Einführung 22 1.7.2 SEPA-Basislastschrift im Vergleich zur SEPA-Firmenlastschrift 22 1.7.3 Einreichungsfristen und Prozessablauf 24 1.7.4 SEPA-Basislastschrift D–1 25 2 Implementierung 27 2.1 Projektteam 27 2.2 Allgemeine Anforderungen 30 2.2.1 Strategische Überlegungen 30 2.2.2 Taktische Aspekte – SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift 31 2.2.3 Zusätzliche taktische Aspekte für SEPA-Überweisung 34 2.2.4 Zusätzliche taktische Aspekte für SEPA-Lastschrift 34 2.2.5Taktische Aspekte des MT940-Kontoauszugs 42 2.2.6Taktische Aspekte der XML-Kontoauszüge 2.3 Landesspezifische Anforderungen 4 7 47 48 2.3.1 Belgien 48 2.3.2 Deutschland 50 2.3.3 Estland 52 2.3.4 Finnland 53 2.3.5 Frankreich 54 2.3.6 Großbritannien 56 2.3.7 Irland 57 2.3. 8 Italien 58 2.3.9 Luxemburg 61 2.3.10 Niederlande 62 2.3.11 Österreich 64 2.3.12 Polen 65 2.3.13 Portugal 66 2.3.14 Schweiz 67 2.3.15 Slowakei 68 2.3.16 Spanien 69 2.3.17Tschechische Republik 70 2.3.18 Ungarn 71 3 Anhang 73 3.1Abkürzungen 73 3.2Nützliche Verweise 74 3.3Liste mit Internet-Verweisen 74 3.4Broschüre «Road to European Payment /Collection Factories» 76 3.5Lokale IBAN-Konvertierungsdienstleister in Europa 85 3.6Übersicht IBAN-Konvertierungsangebot von Accuity 88 3.7 Übersicht Optionen der Mitgliedsstaaten /Fristverlängerungsregelungen 90 3.8 Übersicht XML-Konvertierungsangebot von Simplex 96 3.9 Übersicht XML-Konvertierungsangebot von Sentential 98 3.10 Formatprüfer von Business-Logics 100 3.11Länderübersicht über den Erhalt der Gläubiger-ID 102 3.12 Übersicht SEPA-Referenzen 104 3.13 Zusätzliche Informationen zur SEPA-Vorabinformation 105 3.14Enddatum für europäische Zahlungsinstrumente 106 3.15Stichwortverzeichnis 107 5 6 1 Hintergrund 1.1 Was ist SEPA? SEPA ist die Abkürzung für Single Euro Payments Area (einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Dabei handelt es sich um eine per Verordnung gesteuerte Initiative des europäischen Bankensektors (vertreten durch den European Payments Council (EPC), der als Administrator der SEPA-Systeme fungiert) zur Harmonisierung von Euro-Zahlungen in Europa. Das Ziel besteht darin, die Euro-Zahlungsverkehrslandschaft in einen grenzfreien Raum umzuwandeln. Bargeldlose Euro-Zahlungen wie Überweisungen und Lastschriften innerhalb und zwischen europäischen Ländern sollen genauso einfach, schnell und kostengünstig wie inländische Zahlungen werden. Zahlungsverkehr vor SEPA-Einführung (Inland und Ausland) Paris Frankfurt Paris Französische Überweisung und Lastschrift French Credit Transfer and Direct Debit Lyon EU-Auslandsüberweisung – Auslands-Lastschrift EU Crossborder nicht möglich Payment – X-Border Direct Debits not possible Lyon German Credit Transfer and Direct Debit München Munich Zahlungsverkehr mit SEPA Paris Paris SEPA wurde im Januar 2008 für Überweisungen umgesetzt. Dies läutete das Ende der unterschiedlichen nationalen Zahlungssysteme ein und erlaubte es Unternehmen und Kunden, EuroÜberweisungen in ganz Europa zu denselben Bedingungen zu tätigen. Ein ähnlicher Vereinfachungsprozess wurde im November 2009 für Lastschriftzahlungen gestartet. In diesem Fall stellte die Initiative – das SEPA-Lastschriftverfahren – eine absolute Neuerung dar, da ein grenzübergreifendes Lastschriftinstrument vorher nicht existierte. Frankfurt Deutsche Überweisung und Lastschrift Frankfurt Frankfurt SEPA Überweisung und Lastschrift SEPA Überweisung und Lastschrift Lyon München Lyon München SEPA-Raum EU-Mitgliedstaaten mit Euro EU-Mitgliedstaaten ohne Euro Nicht-EU-Mitgliedstaaten Nicht-EWR-Staaten Kanarische Inseln 7 Die 33 SEPA-Länder EWR: EU-Mitgliedstaaten mit Euro (17) Belgien Malta Deutschland Niederlande Estland Österreich Finnland Portugal Frankreich Slowakei Griechenland Slowenien Irland Spanien Italien Zypern Luxemburg EWR: EU-Mitgliedstaaten ohne Euro (11) Bulgarien Polen Dänemark Rumänien Großbritannien Schweden Kroatien Tschechische Republik Lettland Ungarn Litauen EWR: Nicht-EU-Mitgliedstaaten (3) Island Norwegen Liechtenstein Nicht-EWR-Staaten (2) Monaco Schweiz Während der nächsten Monate werden die bisherigen nationalen Euro-Zahlungsinstrumente und die SEPA-Verfahren nebeneinander existieren. Als Enddatum dieser Übergangsphase, nach der die bestehenden bisherigen Euro-Verfahren der jeweiligen Einzelstaaten abgeschafft werden, wurde der 1. Februar 2014 festgelegt. Das heißt, dass die bestehenden ACH-Systeme (Automated Clearing House, elektronische Clearingstelle für den Massenzahlungsverkehr) für Überweisungen und Lastschriften in den Ländern des Euro-Raums ab diesem Datum nicht mehr existieren werden. Die Systeme für lokale Währungen in Mitgliedstaaten ohne Euro werden hingegen fortbestehen. Daher wird es Unternehmen empfohlen, umgehend auf SEPA umzustellen. 1.2 Vorteile Zwar waren die Anreize von SEPA für die meisten Unternehmen offensichtlich nicht überzeugend genug, um in Eigeninitiative eine Migration vorzunehmen1, doch gibt es erhebliche Vorteile, von denen Unternehmen profitieren können. Natürlich unterscheiden sich die Vorteile von Unternehmen zu Unternehmen, und sie sind auch von anderen Faktoren abhängig, z.B. von der Unternehmensstruktur. Zu den allgemeinen Vorteilen kann Folgendes gezählt werden: – größere Anreize für (regionale) Payment /Collection Factories – bessere Kontrolle und optimiertes Risikomanagement durch – Standardisierung von Zahlungsformaten und Bankschnittstellen – Optimierung und Standardisierung interner Prozesse – besseren Überblick über Liquiditätssituation und verbesserten Zugang zu Finanzmitteln (im Fall einer Verringerung /Zentralisierung von Bankkonten) – leichterer Zugang zu und einfacheres Wachstum in neuen Märkten – geringere Unterschiede bei den Bankgebühren innerhalb Europas und niedrigere Gebühren auf höherpreisigen Märkten 1 8 Dies wird durch die geringen Migrationsraten verdeutlicht, die von der Europäischen Zentralbank (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.2 /1) ermittelt wurden. 1.3 SEPA und Zentralisierung 1.3.1 Hintergrund SEPA ist ein zusätzlicher Anreiz für Unternehmen, die Bearbeitung von Verbindlichkeiten und Forderungen zu zentralisieren. Im Folgenden erhalten Sie einen allgemeinen Überblick über Payment /Collection Factories und über Bankanbindungsmöglichkeiten. Im Anhang finden Sie unsere Payment Factory-Broschüre The Road to European Payment/Collection Factories (siehe Anhang Seite 76, Abschnitt 3.4). Da SEPA ein rechtlich vorgeschriebenes Projekt ist, das bis zum 1. Februar 2014 abgeschlossen werden muss, wird die Frage, ob eine Zentralisierungsmaßnahme durchgeführt werden sollte oder nicht, wohl unabhängig von den SEPA-Umstellungsplänen beantwortet werden müssen. Daher ist es wichtig, sicherzustellen, dass die SEPA-Umstellungszeitpläne durch kein Zentralisierungsprojekt in Gefahr geraten. Bitte beachten Sie, dass dies als allgemeine Einführung in dieses Thema dienen soll. Die komplexeren Fragestellungen im Zusammenhang mit Zahlungen oder Einzügen «im Auftrag von» (POBO, payments-on-behalf-of, und COBO, collections-on-behalf-of) werden in diesem Dokument zur SEPA-Migration nicht behandelt. 1.3.2 Bankanbindung Die Bankanbindung für die Übertragung von SEPA-Zahlungsdateien sowie das global einheitliche SEPA-Dateiformat sind wichtige Erfolgsfaktoren im Rahmen jedes Zentralisierungsprojektes. Die Deutsche Bank bietet verschiedene Anbindungsmöglichkeiten für die Übermittlung von SEPA-Dateien an. Dazu gehören: – db direct internet – Host-to-Host – SWIFTNet für Unternehmen – EBICS (für Deutschland und Frankreich) Integrationslösungen ERP-System Globale Formate SAP andere Feedback Nachrichten Kontoauszüge Treasury-System BELLIN omikron cogon OpusCapita ecofinance REVAL SAP HANSE ORGA andere SWIFT Sofortige Inbetrieb nahme 9 Ablauf des Zahlungsverkehrs in einer Payment bzw. Collection Factory IT & Ops Services, Vendorenmanagement Filiale 1 Filiale 2 SLAs ERP / TreasurySystem / SAP Lokales Format, XML, EDIFACT, CSV, IDOC, MT 101 Datei-Transfer EBICS Autorisierung db direct internet HTTPS FeedbackdateiTransfer Filiale 3 MT 940 MT 942 BAI Filiale 4 Geschäfts bereiche Payment / Collection Factory KontoauszugTransfer Manuell oder automatisiert Die endgültige Entscheidung über die Art der Anbindung ist von den Kundenanforderungen abhängig: – Welcher Grad an automatisierter Verarbeitung wird gewünscht? – Ist eine Multibanklösung gewünscht (z.B. «EBICS» in Deutschland)? – Werden Finanzsysteme Dritter verwendet, wie BELLIN, Hanse Orga usw.? Während der ersten Phase des Integrationsprojekts sind zur Bestimmung der passenden Vernetzung verschiedene Kriterien zu berücksichtigen und zu analysieren. Die Deutsche Bank leistet dabei Orientierungshilfe und unterstützt bei der Lösungsfindung. Die Deutsche Bank hat in mehreren Finanzsystemen Integrationslösungen eingerichtet (z.B. BELLIN, Hanse Orga, Omikron oder Opus Capita). Diese Lösungen sind darauf ausgelegt, unseren Kunden vorab getestete Konzeptlösungen anzubieten, um einen hohen Automatisierungsgrad zu erreichen und Risiken, Implementierungskosten und den zeitlichen Aufwand von Projekten so gering wie möglich zu halten. 10 Massenzahlungsverkehr (ACH) Direct connect z.B. HTTPS / AS2 SWIFT FileAct MA-CUG und SCORE Deutsche Bank Systeme Eilzahlungen (HVP) Clearing Schecks Globale Zentralisierungslösungen der Deutschen Bank 1.4 Deutsche Bank und SEPA Die Deutsche Bank wickelt SEPA-Überweisungen und SEPALastschriften seit dem Tag ihrer Einführung ab und verfügt über umfangreiche Erfahrungen bei deren Verarbeitung. Deutsche Bank-Kunden können SEPA-Transaktionen über alle bestehenden Konten vornehmen und empfangen, da beträchtlich in ein neues, hoch modernes SEPA-Verarbeitungssystem investiert wurde, das mit den Deutsche Bank-Niederlassungen im Euro-Raum sowie in Großbritannien, der Schweiz, Polen, der Tschechischen Republik und Ungarn verbunden ist. Wir waren außerdem die erste Bank, die für alle grenzüberschreitenden, nicht eiligen Euro-Transaktionen innerhalb des SEPA-Gebiets dieselben Preise festgelegt hat wie für inländische Transaktionen – und zwar auch für Beträge, die 50.000 Euro überschreiten und /oder nicht als SEPA-Überweisungen ausgeführt werden. Das bedeutet auch, dass wir alle SEPAkonformen Transaktionen von Anfang an wie inländische Transaktionen behandelt haben. Wir haben also den Markt zugunsten unserer Kunden geprägt. Seit 2008 bietet die Deutsche Bank SEPA-Formatkonvertierungsleistungen an und unterstützt seit mehreren Jahren die SEPAMigration ihrer Kunden. Laut der EU-Verordnung 260 / 2012 (siehe Abschnitt 1.5.4) ist das XML-Format ab 1. Februar 2014 für den Austausch von nicht eiligen Euro-Transaktionen zwischen Unternehmen und Banken in Ländern des Euro-Raums verbindlich. Ausgenommen sind Mitgliedstaaten, die von der Option Gebrauch machen, die XML-Pflicht bis zum 1. Februar 2016 aufzuschieben. Unternehmen wird daher empfohlen, zeitnah auf das XML-Format umzustellen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in Abschnitt 1.6.1. Die Deutsche Bank bietet zudem viele andere Mehrwertdienste an, wie beispielsweise: – Lokale IBAN-Konvertierungslösungen in Europa (siehe Anhang Seite 85, Abschnitt 3.5) und zusätzlich eine Vermittlungsvereinbarung mit dem Anbieter Accuity (siehe Anhang Seite 88, Abschnitt 3.6) – Ergänzung der internationalen Bankleitzahl (BIC) der Empfängerbank. Damit sichergestellt werden kann, dass die korrekten BICs verwendet werden, empfiehlt die Deutsche Bank außerdem, das SWIFT BIC Directory (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/1) oder das SWIFT BICPlusIBAN Directory (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/2) zu nutzen. – Unterstützung von Verarbeitungsprioritäten und verschiedenen Buchungspräferenzen – Als Schuldnerbank: optionale Mandatsprüfung Die SEPA-Umstellung ist nicht mehr freiwillig, sondern verpflichtend. Daher sollten Unternehmen dafür Sorge tragen, dass die Umstellung bis Ende 2013 abgeschlossen und die Frist 1. Februar 2014 somit eingehalten wird. Zwar müssen bestimmte Migrationsmaßnahmen von den Unternehmen selbst ergriffen werden, die Deutsche Bank kann ihre Kunden jedoch dabei unterstützen, diesen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Zu diesem Zweck bietet die Deutsche Bank Mehrwertdienste und ausführliche Informationen an. 11 1.5 Rechtliche Rahmenbedingungen Wenngleich diese Verordnung das erste Gesetz auf europäischer Ebene ist, das die Anwendung spezieller Standards für die Verarbeitung von Euro-Zahlungen sowohl Zahlungsdienstleistern als auch ihren Kunden zur Auflage macht, so ist sie doch nicht das erste Gesetz, das eine Harmonisierung der Verarbeitung von Zahlungen in Europa anstrebt. Wie bereits erwähnt, wurde das Enddatum für die SEPA-Migration per Verordnung festgelegt. Die Enddatumsverordnung für die SEPA-Migration (Verordnung (EU) Nr. 260/2012) wurde notwendig, da die Migration von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen von den «alten» Instrumenten auf SEPA für zu langsam befunden wurde2. Die zögerliche Einführung von SEPA wurde als Ausdruck dafür gesehen, dass die finanziellen Anreize für Unternehmen nicht groß genug seien, um eine Migration durchzuführen. Nachstehend werden die wichtigsten verordneten und selbstverordneten Meilensteine dieses Harmonisierungsprozesses europäischer Zahlungen im Überblick dargestellt. Übersicht der bedeutendsten verordneten und selbstverordneten Meilensteine der Harmonisierung des europäischen Zahlungsverkehrs % 100 Enddatum der SEPA-Migration 80 60 40 20 0 1999 2000 EUR als Buchgeld 2002 2004 2006 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 EUR als Bargeld Verordnung (EG) Nr. 2560 / 2001 über grenz überschreitende Zahlungen tritt in Kraft Verordnung (EG) Nr. 924 / 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen tritt in Kraft SEPA-Überweisung Richtlinie über Zahlungsdienste (2007 / 64 / EG) tritt in Kraft SEPA-Lastschrift Überprüfung der Zahlungsdiensterichtlinie Verordnung (EU) Nr. 260 / 2012 über technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro tritt in Kraft Überprüfung der Verordnung (EU) 260 / 2012 %-Anteil der SEPA-Überweisung im Vergleich zu allen über Clearinghäuser abgewickelten Transaktionen %-Anteil der SEPA-Lastschriften im Vergleich zu allen über Clearinghäuser abgewickelten Transaktionen %-Anteil der per Altverfahren über Clearinghäuser abgewickelten Transaktionen Quelle: Euro Banking Association (EBA): «Banks Preparing For SEPA Migration – A Guide To The SEPA Migration End-Date Regulation», 11.10.2012 2 12 Die aktuellen Migrationsraten können von der Europäischen Zentralbank (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.2/1) angefordert werden. Verordnung / Richtlinie EPC SEPA-Verfahren Einführung des Euro 1.5.1 EPC-Regelbücher Die «Spielregeln», die alle SEPA-Banken einhalten müssen, werden in den EPC-Regelbüchern für SEPA-Überweisungen, SEPA-Basislastschriften und SEPA-Firmenlastschriften festgelegt. Laut EPC stellen diese Regelbücher eine Reihe von Interbank-Regelungen, -Verfahren und -Standards bereit, damit der Bankensektor Kunden SEPA-Überweisungs- und -Lastschriftprodukte anbieten kann. Deshalb werden alle SEPA-Instrumente zu denselben grundlegenden Bedingungen und Modalitäten im gesamten einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum bereitgestellt. Zwar sind die Regelbücher nur für Banken verbindlich, die darin enthaltenen Vorschriften finden sich jedoch auch in den Überweisungs- und Lastschriftvereinbarungen oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Banken und Kunden wieder. Ein Beispiel für eine Vorschrift aus einem Regelbuch, die auch in Inkassobedingungen enthalten ist, ist die Notwendigkeit vorhandener Mandate, wenn Lastschriften für den Einzug eingereicht werden. 1.5.2 Richtlinie über Zahlungsdienste (Richtlinie 2007/64 /EG) Die Richtlinie über Zahlungsdienste bildet die rechtliche Grundlage für die Schaffung eines EU-weiten gemeinsamen Zahlungsmarkts. Ziel dieser Richtlinie ist die Einführung einer Reihe moderner und umfassender Regelungen für alle Zahlungsdienste in der Europäischen Union. Dadurch sollen grenzüberschreitende Zahlungen so einfach, effizient und sicher wie inländische Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats werden. Mit der Richtlinie über Zahlungsdienste werden ebenfalls ein verbesserter Wettbewerb durch die Öffnung der Zahlungsmärkte für neue Marktteilnehmer und folglich eine größere Prozesseffizienz und Kosteneffektivität angestrebt. Gleichzeitig liefert die Richtlinie die notwendige rechtliche Grundlage für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum. Die vollständige Bezeichnung dieses Gesetzes lautet «Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG». Der Wortlaut steht in allen 23 EU-Sprachen über diesen Link zur Verfügung: Richtlinie über Zahlungsdienste (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/3). Im Gegensatz zu einer Verordnung, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt, mussten die EU-Mitgliedstaaten nationale Regelungen verabschieden, um die Richtlinie über Zahlungsdienste in nationales Recht umzusetzen. Neben den EU-Mitgliedstaaten haben auch Island, Liechtenstein und Norwegen die Richtlinie umgesetzt. Deshalb findet die Richtlinie über Zahlungsdienste nicht nur in den 28 EU-Mitgliedstaaten Anwendung, sondern in allen 31 Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Unter den 33 SEPA-Ländern bilden die Schweiz und Monaco jedoch eine Ausnahme, da hier die Richtlinie über Zahlungsdienste nicht angewandt wird. Nachstehend werden die wichtigsten Vorschriften dieser Richtlinie im Überblick dargestellt. Anwendungsbereich Die Richtlinie über Zahlungsdienste findet auf alle «Zahlungsdienste» Anwendung (z.B. Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen, Bareinzahlungen auf Zahlungskonten oder Barentnahmen von Zahlungskonten, Ausgabe und Erhalt von Zahlungsinstrumenten, Geldanweisungen), die innerhalb des EWR erbracht werden. Im Gegensatz zur Enddatumsverordnung für die SEPA-Migration (siehe Abschnitt 1.5.4), die ausschließlich für Transaktionen in Euro gilt, wird die Richtlinie über Zahlungsdienste auf alle Währungen des EWR angewendet. Damit die Richtlinie über Zahlungsdienste Anwendung findet, müssen sich sowohl die Auftraggeberbank als auch die Bank des Begünstigten in der EU bzw. im EWR befinden («Prinzip der beiderseitigen Vertretung»). Die Wertstellungsbestimmungen der Richtlinie über Zahlungsdienstleistungen stellen eine Ausnahme dar. Sie gelten selbst dann, wenn sich nur die Bank des Zahlers oder des Zahlungsempfängers in der EU bzw. im EWR befindet («Prinzip der einseitigen Vertretung»). In diesen Fällen muss die Bank, die sich jeweils in der EU bzw. im EWR befindet, die Wertstellungsbestimmungen einhalten. 13 Außerhalb des Anwendungsbereichs Die Richtlinie über Zahlungsdienste findet z.B. keine Anwendung auf Zahlungstransaktionen, deren Grundlage Papierschecks darstellen; Zahlungstransaktionen, die zwischen Zahlungsdienstleistern, deren Vertretern oder Filialen auf deren eigene Rechnung vorgenommen werden oder auf Zahlungstransaktionen, die innerhalb eines Zahlungs- / Wertpapierabwicklungssystems zwischen Abwicklungsstellen, zentralen Gegenparteien, Abrechnungsstellen und /oder Zentralbanken und sonstigen Teilnehmern des Systems oder Zahlungsdienstleistern ausgeführt werden. Verarbeitungsanforderungen für Zahlungsaufträge – Nach dem Eingang eines Zahlungsauftrags beginnt die Ausführungsfrist gemäß der Richtlinie über Zahlungsdienste (siehe «Ausführungsfristen»). Wenn die Auftraggeberbank die Ausführung eines Zahlungsauftrags verweigert, muss sie den Sender innerhalb dieser Ausführungsfristen darüber unterrichten. – Als Eingang des Zahlungsauftrags gilt der Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsauftrag direkt vom Zahler an die Auftraggeberbank oder indirekt vom Zahlungsempfänger oder über den Zahlungsempfänger an die Auftraggeberbank übermittelt wurde. – Fällt der Eingangszeitpunkt nicht auf einen Geschäftstag, so gilt der Zahlungsauftrag als am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Auftraggeberbank kann Annahmeschlusszeiten zum Ende eines Geschäftstags festlegen. – Ein Zahlungsauftrag gilt auch dann als eingegangen, wenn der Auftrag selbst nicht alle notwendigen Informationen für die Ausführung der Zahlungstransaktionen enthält (NonStraight-Through-Processing-Posten). – Ein Zahlungsnutzer und seine Bank können vereinbaren, dass ein Zahlungsauftrag an einem bestimmten Tag oder an dem Tag, an dem der Zahler seiner Bank finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt hat, ausgeführt wird. Besteht keine entsprechende Vereinbarung, so beginnt die Ausführungsfrist selbst dann, wenn das Konto des Zahlers über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt. – Aufgrund der kurzen Ausführungsfristen kann ein Zahlungsauftrag (sobald er bei der Auftraggeberbank eingegangen ist) nur in Ausnahmefällen widerrufen werden. 14 Ausführungsfristen – Die Auftraggeberbank ist für die Einhaltung der durch die Richtlinie über Zahlungsdienste festgelegten Ausführungsfristen verantwortlich. Deshalb ist die Auftraggeberbank auch für Handlungen oder Versäumnisse einer Zwischenbank verantwortlich. – Die Auftraggeberbank ist dazu verpflichtet, den Betrag einer Zahlungstransaktion der Bank des Begünstigten innerhalb der Ausführungsfrist anzuschaffen. – Bei den Ausführungsfristen der Richtlinie über Zahlungsdienste handelt es sich um die maximalen Ausführungsfristen. Dementsprechend muss die Auftraggeberbank die Überweisung so bald wie möglich ausführen. – Zahlungstransaktionen in Euro und die meisten Zahlungstransaktionen in einer EU- bzw. EWR-Währung müssen dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers spätestens am Ende des nächsten Geschäftstags gutgeschrieben werden (D+1), d.h. an dem Tag, nach dem der Zahlungsauftrag bei der Auftraggeberbank eingegangen ist. Bei in Papierform ausgelösten Aufträgen kann die Ausführung einen Tag länger dauern. – Sofern eine Währungskonvertierung mit der Transaktion verbunden ist, können bis zu 4 Geschäftstage vereinbart werden (D+4). – Die Bank des Begünstigten muss den Betrag dem Konto des Begünstigten am selben Tag gutschreiben, an dem sie selbst ihn erhalten hat. Verrechnung von Gebühren – Die Auftraggeberbank und jede zwischengeschaltete Bank sind verpflichtet, den vollen Betrag der Zahlungstransaktion zu übermitteln, und es ist ihnen nicht gestattet, Gebühren abzuziehen (Prinzip des vollen Betrags). – Der Zahlungsempfänger und seine Bank können vereinbaren, die Gebühren vor der Gutschrift vom Transaktionsbetrag abzuziehen. – Das «Prinzip des vollen Betrags» findet ungeachtet der Gebührenregelung der Zahlungstransaktion Anwendung. Wertstellung Die Wertstellungsbestimmungen finden auf Zahlungstransaktionen in einer EU- /EWR-Währung selbst dann Anwendung, wenn sich nur die Bank des Zahlers oder des Zahlungsempfängers in der EU bzw. im EWR befindet. – Eingehende Zahlungstransaktionen (Bank des Begünstigten befindet sich in der EU/im EWR): – Das Wertstellungsdatum für eingehende Zahlungs transaktionen muss der Geschäftstag sein, an dem der Betrag der Zahlungstransaktion dem Konto der Bank des Begünstigten gutgeschrieben wurde (solange keine Devisen umgerechnet werden müssen). – Ausgehende Zahlungstransaktionen (die Auftraggeberbank befindet sich in der EU/im EWR): – Das Wertstellungsdatum der Belastung auf dem Zahlungs konto des Zahlers darf frühestens der Zeitpunkt sein, zu dem dieses Konto mit dem Betrag der Zahlungstrans- aktion belastet wird. Rückerstattungsforderungen Der Kunde kann eine Rückerstattung nicht autorisierter und inkorrekt ausgeführter Zahlungstransaktionen und in bestimmtem Maße nicht autorisierter Transaktionen, die von einem Zahlungsempfänger oder über einen Zahlungsempfänger ausgelöst wurden (z.B. Lastschriften), fordern. – Nicht autorisierte Lastschriften (d.h. vom Gläubiger wurde kein Mandat erteilt): – Damit der Kunde einen Anspruch auf Rückerstattung hat, muss er die Bank unverzüglich, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Datum der Belastung unterrichten. – Autorisierte Lastschriften (ein Mandat liegt vor): – Der Schuldner kann eine Rückerstattung innerhalb von acht Wochen beantragen, wenn bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurde und wenn der Betrag der Zahlungstransaktion den Betrag überschritten hat, den der Zahler vernünftigerweise hätte erwarten können. – Bitte beachten Sie, dass im Interesse des Verbraucher- schutzes die SEPA-Basislastschrift die rechtlichen Rücker- stattungsvoraussetzungen sogar übertrifft, da sie ein bedingungsloses Rückerstattungsverfahren «ohne viele Fragen» erlaubt. 15 1.5.3Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen (Verordnung 924 / 2009) 1.5.4Enddatumsverordnung für die SEPAMigration (Verordnung 260 / 2012) Durch die Verordnung (EG) Nr. 924 /2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft werden Unterschiede bei den Gebühren für grenzüberschreitende und nationale Zahlungen in Euro abgeschafft. Sie findet auf Zahlungen in Euro in allen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWRMitgliedstaaten) Anwendung. Ihrem Grundsatz nach müssen Gebühren für entsprechende Zahlungstransaktionen eines Zahlungsdienstleisters immer gleich hoch sein, ganz gleich, ob es sich um nationale oder grenzüberschreitende Transaktionen handelt. Die Verordnung gilt für alle elektronisch verarbeiteten Zahlungen, einschließlich Überweisungen und Lastschriften. SEPA ist nun ein vorgeschriebenes Projekt. Die europäischen Gesetzgeber haben den 1. Februar 2014 als verbindliches Enddatum für die SEPA-Migration vereinbart. Dieses Enddatum wurde im Zuge der neuen Verordnung (EU) Nr. 260/2012 festgelegt. Die Verordnung wird auch in Island, Liechtenstein und Norwegen umgesetzt und ist daher in allen 31 Mitgliedstaaten des EWR gültig. Sie ist bereits am 31. März 2012 in allen EU-Ländern in Kraft getreten. Deshalb sollte mit der Vorbereitung der Migration unverzüglich begonnen werden. Spätestens am 1. Februar 2014 müssen Unternehmen SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften anstelle der bisherigen nicht eiligen EuroÜberweisungen und -Lastschriften verwenden. Gegebenenfalls finden einige Bedingungen in Abhängigkeit von der Art der Zahlungstransaktion Anwendung. Bei Überweisungen und Lastschriften sind IBAN und BIC beispielsweise zwingend erforderlich. Die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 hat die vorhergehende Verordnung (EG) Nr. 2560 /2001 am 1. November 2009 ersetzt. Die vollständige Bezeichnung dieses Gesetzes lautet «Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560 /2001». Der Wortlaut steht in allen 23 EU-Sprachen über diesen Link zur Verfügung: Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 /4). Die vollständige Bezeichnung dieses Gesetzes lautet «Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009». Der Wortlaut steht in allen EU-Sprachen über diesen Link zur Verfügung: Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/5). Neben der Festlegung eines Enddatums für die SEPA-Migration werden in der Verordnung auch viele andere Themen behandelt, die für die europäische Zahlungslandschaft von Bedeutung sind. Nachstehend werden die Vorschriften der Verordnung und deren Folgen für die Unternehmen im Überblick dargestellt. Anwendungsbereich Im Anwendungsbereich liegen Überweisungen und Lastschriften in Euro, wenn sich Zahlungsdienstleister sowohl des Zahlers als auch des Zahlungsempfängers (z.B. Banken) im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befinden. Außerhalb des Anwendungsbereichs Außerhalb des Anwendungsbereichs liegen alle anderen Transaktionen, wie Zahlungen über Großbetrags-Zahlungssysteme oder Kartentransaktionen. 16 Enddatum Als gemeinsames Migrationsenddatum sowohl für Überweisungen als auch Lastschriften wurde der 1. Februar 2014 festgelegt. Ab diesem Datum müssen Unternehmen SEPAÜberweisungen und SEPA-Lastschriften bei ihren Banken aufgeben. Erreichbarkeit Banken im Euro-Raum müssen für SEPA-Überweisungen und SEPA-Basislastschriften erreichbar sein. Zahlungsdienstleister in EWR-Staaten ohne Euro müssen für SEPA-Überweisungen und SEPA-Basislastschriften erst ab dem 31. Oktober 2016 oder innerhalb eines Jahres nach Beitritt zum Euro erreichbar sein (falls der Beitritt vor dem 31. Oktober 2015 stattfindet). Bei der SEPA-Firmenlastschrift handelt es sich allerdings weiterhin um ein freiwilliges Verfahren. Unternehmen, die dieses Instrument nutzen möchten, sollten sich deshalb entweder bei ihren Kunden nach der Erreichbarkeit ihrer Bank erkundigen oder die Daten der Bank des Kunden mit der Liste der erreichbaren Banken (EBA Participants list for B2B SDD, siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/9) vergleichen. Weitere Informationen und Hilfestellung dazu, ob die SEPA-Basislastschrift oder die SEPA-Firmenlastschrift das geeignetere Verfahren ist, erhalten Sie im nachstehenden Abschnitt 1.7. XML Das XML-Format ist ab dem 1. Februar 2014 zwischen Unternehmen und Banken in Ländern des Euro-Raums verbindlich. (Gemäß Artikel 16.5 konnten die Mitgliedstaaten diese Frist bis zum 1. Februar 2016 verlängern. In Abschnitt 3.7 finden Sie einen Überblick über die Entscheidungen der einzelnen Länder bezüglich dieser und anderer Optionen.) Dies bedeutet, dass Unternehmen, die weiterhin andere Formate nutzen möchten, auf (ggf. kostenpflichtige) Konvertierungs- /Anreicherungslösungen von ihren ERP- oder Drittanbietern zurückgreifen müssen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in Abschnitt 1.6.1. BIC Unternehmen müssen nach dem 1. Februar 2014 (oder 1. Februar 2016 per Option des Mitgliedstaats) für Inlandszahlungen und nach dem 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen nur die IBAN des Begünstigen (bei SEPA-Überweisungen) oder des Schuldners (bei SEPA-Lastschriften) angeben. Der BIC wird also nicht mehr von den Auftraggebern benötigt, sondern in diesen Fällen durch deren Banken hinzugefügt. Mandate Derzeit bestehende Lastschriftmandate für «alte» nationale Lastschriften können auch für die SEPA-Basislastschriften verwendet werden. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die die SEPA-Basislastschrift verwenden möchten, keine neuen Mandate von ihren Kunden einholen müssen – es sei denn, es liegen momentan keine Mandate vor (z.B. bei neuen Kunden), dann müssen sie eingeholt werden. 17 Ort der Kontoführung Zahler können nicht von Zahlungsempfängern verlangen, ein Konto in einem bestimmten Land zu führen, solange sich das Konto im EWR befindet. Ebenso können Zahlungsempfänger nicht von Zahlern verlangen, ein Konto in einem bestimmten Land zu führen, solange sich das Konto im EWR befindet. Zahlungen > 50.000 Euro Die Verordnung 924/2009 wurde dahingehend abgeändert, dass höhere Gebühren für grenzüberschreitende Zahlungen von mehr als 50.000 Euro innerhalb des EWR nicht mehr erlaubt sind. Infolgedessen dürfen die Kosten für solche Zahlungen nur so hoch sein wie für entsprechende Inlandszahlungen. Die Preise für eilige grenzüberschreitende Zahlungen können jedoch höher sein als für nicht eilige Inlandszahlungen, da es sich dabei um eine andere Zahlungsart handelt. Zentralbankmeldung Die Verordnung 924/2009 wurde dahingehend geändert, dass die Banken ab 1. Februar 2016 nicht mehr verpflichtet sind, abwicklungsbasierte Zentralbankmeldungen zu erstellen. Allerdings betrifft dies nicht die Anforderungen zur Erstellung von Zentralbankmeldungen, die nicht abwicklungsbasiert sind. Dazu zählen beispielsweise die direkte Meldeverpflichtung von Unternehmen (z.B. in Deutschland) oder die umfragebasierten Prozesse (z.B. in den Niederlanden). Multilaterales Interbankenentgelt Multilaterale Interbankenentgelte werden derzeit in einigen wenigen Ländern (z.B. in Italien und Frankreich) für Lastschriften von der Gläubigerbank (und somit vom Gläubiger) an die Schuldnerbank gezahlt. Diese Gebühren sind seit dem 1. November 2012 für grenzüberschreitende und ab dem 1. Februar 2017 für nationale Lastschriften nicht mehr zulässig. Multilaterale Interbankenentgelte könnten aber für Rücklastschriften unter bestimmten Bedingungen zulässig sein (z.B. rein kostenbasiert). Einzelheiten müssen noch über einen Sammelvertrag geklärt werden. 18 Nischenprodukte Gemäß Artikel 16.3 können Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10 % Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Mitgliedstaaten, die von dieser Fristverlängerung Gebrauch machen wollten, mussten die Kommission bis zum 1. Februar 2013 entsprechend informieren und ihr mitteilen, für welche Produkte die Fristverlängerung gelten sollte. Die Ausnahmeregelung gilt laut Artikel 16.4 auch für Zahlungen, die mit einer Karte an der Verkaufsstelle ausgelöst werden, bei denen der zugrunde liegende Zahlungsvorgang jedoch eine Lastschrift ist. Der deutsche Gesetzgeber nimmt dieses Wahlrecht für das sogenannte «Elektronische Lastschriftverfahren» (ELV) in Anspruch. In Abschnitt 3.7 finden Sie einen Überblick über die Entscheidungen der Länder bezüglich der verschiedenen Optionen / Fristverlängerungsregelungen. Detaillierte Informationen zu dieser Verordnung entnehmen Sie bitte dem EBA-Leitfaden «Banks preparing for SEPA Migration», der auf der EBA-Internetseite (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/6) zur Verfügung steht. 1.6 Die SEPA-Überweisung 1.6.1 Merkmale SEPA-XML-Format Das XML-Format ist laut Verordnung 260/2012 (siehe Abschnitt 1.5.4) ab 1. Februar 2014 für den Austausch von nicht eiligen Euro-Transaktionen zwischen Unternehmen und Banken in Ländern des Euro-Raums verbindlich (es sei denn, der Mitgliedstaat macht von der Option Gebrauch, dies bis zum 1. Februar 2016 aufzuschieben). Unternehmen wird daher empfohlen, auf das XML-Format umzustellen. Die Empfehlung der Deutschen Bank an Unternehmen lautet, bis zum 1. Februar 2014, wie durch die EU-Verordnung 260/2012 verlangt, auf XML umzustellen Durch Artikel 5.1. (d) wird für Überweisungs- und Lastschrifttransaktionen in Euro vorgeschrieben, dass Zahlungsdienstleister (z.B. Banken) bei Überweisungs- und Lastschrifttransaktionen die folgenden Bestimmungen einhalten: – Sie müssen sicherstellen, dass, falls ein Zahlungsdienstnutzer, der weder ein Verbraucher noch ein Kleinstunternehmen ist, einzelne Überweisungen oder einzelne Lastschriften veranlasst oder erhält, die nicht einzeln, sondern gebündelt übermittelt werden, die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs genannten Nachrichtenformate verwendet werden. – Nach Anhang (1) (b) gilt Folgendes für Überweisungsund Lastschrifttransaktionen: «Der Standard für das in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und d genannte Nachrichtenformat muss der XML-Standard der ISO 20022 sein.» – Zu beachten ist, dass diese Anforderung für EuroTransaktionen in EWR-Staaten ohne Euro erst ab dem 31. Oktober 2016 gilt (Artikel 16.8). – Einige wenige Länder (z.B. Italien und Spanien) haben sich für das ihnen gemäß Artikel 16.5 zustehende Recht entschieden, die XML-Anforderung für Unternehmen auf den 1. Februar 2016 zu verschieben. Das heißt, dass Banken in diesen Ländern bis zu diesem Stichtag SEPATransaktionen weiterhin in anderen Formaten annehmen dürfen. Der vollständige Wortlaut der Verordnung kann auf der folgenden Internetseite eingesehen werden (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/5). Der Text liegt in allen EU-Sprachen vor. 19 Unternehmen stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung, XML-Dateien zu erstellen: – Erweiterung der eigenen Systeme (z.B. ERP, Finanzsystem oder EB-System) – Dies kann auch in Form der Anschaffung eines internen Formatwandlers geschehen. – Beauftragung eines Drittanbieters mit der Erstellung der XML-Dateien – Unternehmen können solchen Anbietern in der Regel Überweisungs- und Lastschriftdateien in alten landes- üblichen Dateiformaten und mit alten Kontonummern (anstelle der IBAN) zusenden, woraufhin diese vom Anbieter in SEPA-Überweisungs- oder SEPA-Lastschrift- dateien im XML-Format konvertiert werden. – Diese Umwandlung kann mithilfe einer vom Anbieter gehosteten Datenbank durchgeführt werden, in die das Unternehmen alle IBANs ihrer Lieferanten oder Kunden hochlädt. Dadurch wird dem Anbieter ermöglicht, diese Daten in die von ihm erstellten XML-Dateien einzubinden. – Die Deutsche Bank hat in Zusammenarbeit mit dem Beratungsunternehmen PPI einen Anbieterleitfaden erstellt («SEPA-Migration in der Praxis erfolgreich um- setzen. Inklusive Anbieterliste für Software und Service»). Dieser Leitfaden enthält Vorschläge für die Anbieter- auswahl und einen Überblick über die SEPA-Service- angebote der größten Anbieter. Wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei der Deutschen Bank, wenn Sie sich für diesen Leitfaden interessieren. – Mehrere Anbieter bieten gehostete Formatkonvertierungs- leistungen an. Simplex (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 / 7) und Sentenial (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 /8) sind zwei der Anbieter, die möglicherweise für Sie infrage kommen. Bitte wenden Sie sich direkt an diese Anbieter, wenn Sie weitere Informationen und Angebote einholen möchten (die Broschüren beider Unternehmen finden Sie in Abschnitt 3.8 und Abschnitt 3.9). Dies stellt keine Empfehlung dieser beiden Anbieter seitens der Deutschen Bank dar. Bitte treffen Sie Ihre Entscheidung anhand einer eigenen Eignungsprüfung und Beurteilung der Anbieter und deren Leistungen. Die Deutsche Bank übernimmt keine Haftung für die von Simplex und Sentenial angebotenen Dienstleistungen. 20 Die Deutsche Bank bietet außerdem einen Format-Checker an: – Dieser Format-Checker wird vom Unternehmen Business Logic bereitgestellt. Business Logic betreibt eine Internetseite, auf der Unternehmen Format-Prüfungen online durchführen oder ein Java-Applet herunterladen können, das für FormatPrüfungen auf dem eigenen Betriebssystem verwendet werden kann. Den Anbieter finden Sie in Abschnitt 3.10. – Die prüfbaren Formate sind DK XML v. 2.4-2.7 und Global XML (2009 und 2006) in Übereinstimmung mit CGI. – Bei Interesse können sich Kunden an ihren Ansprechpartner im Firmenkundenservice der Deutschen Bank wenden. IBAN und BIC Die internationale Bankkontonummer (IBAN, International Bank Account Number) und die internationale Bankleitzahl (BIC, Business Identifier Code) sind die einzigen zulässigen Kontoidentifikatoren für SEPA-Transaktionen. Bis jetzt wurden diese Identifikatoren in den meisten Ländern nur für grenzüberschreitende Zahlungen genutzt. Im Rahmen der SEPA-Vorschriften gelten sie nun auch für Inlandstransaktionen. Neue /geänderte Datenelemente – Ein neues Pflichtfeld für SEPA-Transaktionen ist das Ende-zuEnde-Referenzfeld, welches durch die gesamte Verarbeitungskette getragen wird. Die Ende-zu-Ende-Referenz ist in allen R-Transaktionen sowie in den Kontoinformationen des Zahlungsauslösers und der Gegenpartei verfügbar und ermöglicht eine automatische Kontenabstimmung. – Ferner wurde ein Feld für Purpose Codes eingerichtet. Dadurch kann der Auftraggeber den Empfänger über den Grund der Transaktion informieren (z.B. PHON für Telefonrechnung). – Auch die Änderungen beim Verwendungszweck müssen beachtet werden. Im Rahmen von SEPA ist die Standardlänge auf maximal 140 Zeichen begrenzt worden, und Banken sind verpflichtet, die volle Länge in den Kontoinformationen anzugeben. Wenn weitere Überweisungsangaben erforderlich sind, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder werden weniger Rechnungen im Zuge einer einzelnen Transaktion beglichen, oder es werden neben den standardisierten Zahlungsmitteilungen zusätzliche Informationen eingebunden, z.B. in separaten Avisen. Ausführungsfrist Die maximale Ausführungsfrist für SEPA-Überweisungen beträgt einen TARGET-Arbeitstag. Dies steht im Einklang mit der Richtlinie über Zahlungsdienste, die vorschreibt, dass die Bank des Auftraggebers den Betrag auf das Konto der Empfängerbank innerhalb von einem TARGET-Arbeitstag (im Anschluss an den Zeitpunkt der Annahme) gutschreiben muss. Die Bank des Begünstigten wiederum muss den Betrag auf dem Konto des Begünstigten am selben Tag gutschreiben, an dem sie ihn erhalten hat. Verpflichtung zur Zentralbankmeldung bei grenzüberschreitenden Zahlungen Bemühungen, die Pflichten zur Zentralbankmeldung bei grenzüberschreitenden Zahlungen abzuschaffen, waren noch nicht in allen SEPA-Ländern erfolgreich. Das heißt, dass die Abschaffung der Pflicht zur abwicklungsbasierten Zentralbankmeldung zum Februar 2016 (in Übereinstimmung mit Verordnung 260 /2012) keine Anwendung auf nicht abwicklungsbasierte Zentralbankmeldungen findet. Nicht abwicklungsbasierte Meldungsverpflichtungen müssen daher nach wie vor gemäß den geltenden Regelungen in jedem Land eingehalten werden. Gutschrift ohne Abzug SEPA-Überweisungen werden in voller Höhe und ohne Gebührenabzüge gutgeschrieben. 21 1.7 Die SEPA-Lastschrift 1.7.1 Einführung Bei der SEPA-Lastschrift handelt es sich um einen Einzugsprozess, der auf einem vom Schuldner unterzeichneten und dem Gläubiger vorliegenden Mandat basiert. Der Inhalt dieses Mandats ist standardisiert, und das Mandat muss in der Sprache des Schuldners erteilt werden (i.d.R. ist dies die Sprache des zugrunde liegenden Vertrages). Wie bei SEPA-Überweisungen werden die nationalen Kontoidentifikatoren durch die IBAN und den BIC ersetzt. Zudem gibt es eine Ende-zu-Ende-Referenz für SEPA-Lastschriften. Sie macht einen wichtigen Vorteil für Gläubiger aus, die viele Lastschriften einreichen, da sie die automatische Abstimmung von Rücklastschriften erheblich vereinfacht. Außerdem gibt es u.a. die folgenden neuen Datenelemente: – eine eindeutige Mandatsnummer, die vom Gläubiger vergeben wird – eine zentral zugewiesene Gläubiger-Kennung (in den meisten Ländern erfolgt die Zuweisung durch die Zentralbank oder die Gläubigerbank) – die Sequenz der Lastschrift, z.B. «One-off», «First», «Recurring» (einmalig, erstmalig, wiederkehrend) Weitere Einzelheiten zu diesen neuen Datenelementen können Abschnitt 2 entnommen werden. 1.7.2 SEPA-Basislastschrift im Vergleich zur SEPA-Firmenlastschrift Bei einem Einzugsverfahren zwischen Unternehmen können Gläubiger und Schuldner frei vereinbaren, ob sie die SEPABasislastschrift oder die SEPA-Firmenlastschrift anwenden wollen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes kann das Firmenlastschriftverfahren jedoch nicht bei Zahlungseinzügen von Verbrauchern angewandt werden. 22 Für sehr kleine Unternehmen (sogenannte «Kleinstunternehmen») haben manche EU-Mitgliedstaaten das Firmenverfahren ausgeschlossen. Dies ist aber von Land zu Land unterschiedlich. Ein Kleinstunternehmen wird als Unternehmen definiert, das weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt und dessen jährlicher Umsatz oder dessen Jahresbilanz zwei Millionen Euro nicht überschreitet (2003 / 361 / EC). Kleinstunternehmen werden als Unternehmen behandelt: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, Schweden und Spanien, d.h., SEPAFirmenlastschriften können auch für Kleinstunternehmen in diesen Ländern genutzt werden Kleinstunternehmen werden als Verbraucher behandelt: Großbritannien, Malta, Portugal, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern, d.h., SEPA-Firmenlastschriften können in diesen Ländern für Einzüge von Kleinstunternehmen nicht genutzt werden Der grundlegende Unterschied zwischen den beiden Verfahren betrifft die Zahlungsfinalität. Basislastschriften können vom Schuldner bis zu acht Wochen nach der Belastung rückgängig gemacht werden. Im Gegensatz dazu sind Rückgaben von Firmenlastschriften durch den Schuldner überhaupt nicht möglich. Die Schuldnerbank ist im Firmenlastschriftverfahren dazu verpflichtet, die Autorisierung der Belastung zu kontrollieren. Damit wird sichergestellt, dass die Unternehmen im Rahmen dieses Verfahrens vor unautorisierten Lastschriften geschützt sind. Bei Basislastschriften ist dies nicht der Fall. Eine Mandatsüberprüfung durch die Schuldnerbank ist hier freiwillig (da der Schuldner selbst Widerspruchsrecht hat). Ein weiterer wichtiger Unterschied besteht darin, dass die Teilnahme am Basisverfahren für Banken im Euro-Raum verpflichtend ist, wohingegen das SEPA-Firmenlastschriftverfahren (gemäß Verordnung 260/2012 – siehe Abschnitt 1.5.4) weiterhin freiwillig ist. Erfahrungsgemäß nimmt die Mehrheit der Banken jedoch auch am SEPA-Firmenlastschriftverfahren teil. SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift Gegenüber Privatpersonen und Unternehmen 8 Wochen nach Belastung; 13 Monate bei unautorisierter Belastung (ohne Mandat) Nutzung Widerspruchsrecht des Schuldners Nur gegenüber Unternehmen Kein Widerspruchsrecht nach Belastung Mandatsprüfung durch Schuldnerbank Optional Verpflichtend Verpflichtende Teilnahme der Banken Euro-Länder: seit November 2010 Nicht-Euro-Länder: ab 31. Oktober 2016 Optional Es wird erwartet, dass die große Mehrheit aller Einzüge zwischen Unternehmen über das SEPA-Basislastschriftverfahren abgewickelt wird. Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren findet wahrscheinlich nur bei Lastschriften über hohe Beträge Anwendung, bei denen die endgültige Ausführung der Zahlung so wichtig ist, dass sie die Nachteile der komplexeren Einrichtungsvorschriften überwiegt. Diese beinhalten z.B.: – Sicherstellen, dass die Schuldnerbank an diesem freiwilligen Verfahren teilnimmt (z.B. durch Zuhilfenahme der «SDD B2B Participants list», der EBA, siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/9). Falls dies nicht der Fall ist, könnte bei diesem Gläubiger die SEPA-Basislastschrift angewandt werden. – Den Schuldner davon überzeugen, auf sein Widerspruchsrecht zu verzichten Der Mandatsfluss kann sich somit wie folgt unterscheiden: SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift 2. Rückversenden des unterschriebenen Mandats an Gläubiger 1. Versenden des Mandats an Schuldner 3. Einpflege der Mandatsdaten 4. Aufbewahrung des Mandats Schuldner Gläubiger SchuldnerBank GläubigerBank – Ein neues Mandat vom Schuldner einholen (im Gegensatz zur SEPA-Basislastschrift, bei der bestehende Alt-Mandate verwendet werden können). – Sicherstellen, dass der Schuldner seine Bank über das Mandat unterrichtet, sodass die Schuldnerbank dieses in ihrem Verarbeitungssystem einpflegen kann. Die Unterrichtung könnte beispielsweise dadurch unterstützt werden, dass der Gläubiger zwei Ausfertigungen des Mandats an den Schuldner übermittelt und der Schuldner der Schuldnerbank eine unterzeichnete Ausfertigung des Mandats vorlegt. Die Schuldnerbank akzeptiert den ersten Einzug erst dann, wenn das Mandat registriert wurde. 2.1 Rückversenden eines unterschriebenen Mandats an Gläubiger 2.2 Versenden des anderen unterschriebenen Mandats an Schuldnerbank 3.2 Speichert Mandatsdaten 1. V ersenden von 2 Man daten an Schuldner 3.1 Einpflege der Mandatsdaten (z.B. in SAP) 4. A ufbewahrung des Mandats Schuldner Gläubiger SchuldnerBank GläubigerBank 23 1.7.3 Einreichungsfristen und Prozessablauf Änderungen des Prozessablaufs von Unternehmen entstehen aufgrund der Änderung bei den Einreichungsfristen für Lastschriften. Diese Fristen für das Basisverfahren werden nachstehend aufgeführt: – Lastschriften haben ein Fälligkeitsdatum («D» wie «due date»), das vom Gläubiger angegeben werden muss. Dabei handelt es sich um das Datum, zu dem die Belastung des Kontos des Schuldners erfolgt. – Der Gläubiger teilt dem Schuldner spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitsdatum (kürzere Mitteilungsfristen können z.B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gläubigers vereinbart werden) das Datum und den Betrag der Lastschrift mit. – Die Gläubigerbank muss fünf TARGET-Arbeitstage vor dem Fälligkeitsdatum (D–5) erste oder einmalige Lastschriften unter einem Mandat an das Clearing übermitteln (z.B. EBA Step2). Weitere Einzelheiten zu Einreichungsfristen und Annahmeschlusszeiten erhalten Sie in Abschnitt 2.2.4. – Folgelastschriften unter einem Mandat müssen zur Abrechnung zwei TARGET-Arbeitstage vor dem Fälligkeitsdatum (D–2) an das Clearing übermittelt werden. – Die Annahmeschlusszeit für Dateieinreichungen durch den Gläubiger bei der Deutschen Bank ist 08:30 MEZ an D–5 bzw. D–2. Wenn die Annahmeschlusszeit nicht eingehalten wird, verschiebt die Deutsche Bank das Fälligkeitsdatum entsprechend (auf D+1). Daher empfiehlt die Deutsche Bank, die Dateien bereits an D–6 bzw. D–3 bei der Deutschen Bank einzureichen, damit die Fälligkeiten eingehalten werden. – Alle Rückgaben der Schuldnerbank (z.B. wenn das Konto aufgelöst wurde) müssen spätestens fünf TARGET-Arbeitstage nach dem Fälligkeitsdatum vorgenommen werden. – Der Schuldner kann bis zu acht Wochen nach dem Fälligkeitsdatum eine Rückerstattung der Lastschrift verlangen, selbst wenn der Gläubiger über ein Mandat autorisiert wurde. – Falls der Gläubiger kein schriftliches Mandat vorliegen hat, können Lastschriften durch den Schuldner bis zu 13 Monate nach dem Fälligkeitsdatum zurückgegeben werden. – Das Mandat läuft 36 Monate nach der letzten ausgeführten Lastschrift aus. Dies muss vom Gläubiger geprüft werden, da eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift zur Einreichung einer nicht autorisierten Lastschrift führen würde. Beim Firmenverfahren weichen einige Fristen ab – Lastschriften werden zur Abrechnung einen TARGET-Arbeitstag vor dem Fälligkeitsdatum an das Clearing übermittelt. – Die Annahmeschlusszeit für Dateieinreichungen durch den Gläubiger bei der Deutschen Bank ist 09:30 MEZ an D–1. Wenn die Annahmeschlusszeit nicht eingehalten wird, verschiebt die Deutsche Bank das Fälligkeitsdatum entsprechend (auf D+1). Daher empfiehlt die Deutsche Bank, die Dateien bereits an D–2 bei der Deutschen Bank einzureichen, damit die Fälligkeiten eingehalten werden. – Schuldnerbanken haben zwei Tage (nach dem Fälligkeitsdatum), um die Lastschrift zurückgeben. – Rückgaben durch den Schuldner sind beim Firmenlastschriftverfahren nicht möglich. Vergleich zwischen Basisverfahren und Firmenverfahren Basisverfahren D: Fälligkeitsdatum = Belastung des Schuldners D–14 KT: Vorabinformation des Kunden (falls keine andere Frist vereinbart ist) D–5 AT* : Einreichung Erst- und Einmallastschrift D–2 AT*: Einreichung Folgelastschriften D+5 AT **: Späteste Rückgabe durch Bank D+8 Wo: Rückgaben durch Schuldner (autorisierte Transaktionen) D+13 Mo: Rückgaben durch Schuldner (unautorisierte Transaktionen) D+36 Mo: Verfall des Mandats bei Nichtnutzung KT = Kalendertage, AT = TARGET-Arbeitstage, Wo = Wochen, Mo = Monate * für Deutschland, Reduzierung auf D–1 (für Inlands-SDD) ab November 2013 (Österreich seit April 2013 bankenindividuell), ** für Deutschland gilt D+2 24 Firmenverfahren D: Fälligkeitsdatum = Belastung des Schuldners D–14 KT: Vorabinformation des Kunden (falls keine andere Frist vereinbart ist) D–1 AT: Einreichung aller Lastschriften (Erst-, Einmal- und Folgelastschriften) D+2 AT: Späteste Rückgabe durch Bank Keine Widerspruchsmöglichkeit D+36 Mo: Verfall des Mandats bei Nichtnutzung KT = Kalendertage, AT = TARGET- Arbeitstage, Wo = Wochen, Mo = Monate 1.7.4 SEPA-Basislastschrift D–1 Für einige der bestehenden inländischen Lastschriftverfahren (z.B. für die in Deutschland oder Österreich) gelten kürzere Einreichungsfristen als für die SEPA-Basislastschrift. Verschiedene Industrieverbände haben deshalb darauf hingewiesen, dass diese längeren Einreichungsfristen ihr aktuelles Geschäftsmodell aufgrund der negativen Folgen für die Liquidität oder das Risikomanagement überhaupt nicht oder nur in begrenztem Maße unterstützen. Ab November 2012 trat daher eine Änderung der Regelbücher zur SEPA-Basislastschrift in Kraft, die optional eine verkürzte Einreichungsfrist von nur einem TARGET-Arbeitstag (D–1) erlaubt. Dies funktioniert aber nur dann, wenn sich z.B. die gesamte Kreditwirtschaft in einem bestimmten Land darauf einigt. Neben den Bankverbänden in den drei Ländern Deutschland, Österreich und Spanien bieten auch einige andere Banken das COR1-Verfahren über das EBA-Clearing an. Hat ein Schuldner sein Konto bei einer Bank, die die verkürzte Vorlaufzeit über die EBA unterstützt, kann ein Gläubiger diese Option nutzen und muss die Lastschriften erst bis zu einem TARGET-Arbeitstag vor Fälligkeit einreichen. Dies hat in mehreren Ländern zu einer Debatte darüber geführt, ob man sich für oder gegen die verkürzte Einreichungsfrist entscheiden sollte. Wenn die Entscheidung positiv ausfällt, würde dies bedeuten, dass ein Gläubiger seine SEPA-Basislastschriften vermehrt erst bis zu einen TARGET-Arbeitstag vor Fälligkeit einreichen muss, sofern er diese entsprechend kennzeichnet («COR1» statt «CORE»). Österreich (seit April 2013), Spanien (ab Oktober 2013) und Deutschland (ab November 2013) möchten diese Option wahrnehmen. Dies bedeutet, dass ein Gläubiger SEPA-Basislastschriften, die auf Schuldnerbanken in Österreich gezogen werden, erst bis zu einem TARGET-Arbeitstag vor Fälligkeit einreichen muss, solange die Lastschrift entsprechend gekennzeichnet wird («COR1»). Dies ist aber lediglich eine freiwillige Option – ein Einreicher kann weiterhin zwischen einer normalen Basislastschrift («CORE») und der verkürzten Vorlagefrist («COR1») wählen. Bitte beachten Sie, dass Kunden COR1-Lastschriften bei jeder Filiale der Deutschen Bank im SEPA-Raum einreichen können. Das Konto des Schuldners muss allerdings bei einer Bank geführt werden, die das Verfahren nach EBA unterstützt (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3/9: «EBA Participants list for Core SDDs»). Ob das COR1-Verfahren länderübergreifend (außer innerhalb der oben genannten Länder) angewandt werden kann, wird momentan in den relevanten Gremien diskutiert. 25 26 2 Implementierung Wie bereits in Abschnitt 1.5 zum Thema «Rechtliche Rahmenbedingungen» erwähnt, ist die SEPA-Migration kein freiwilliges Projekt mehr, das Unternehmen nur bei entsprechendem finanziellen Nutzen durchführen würden. Stattdessen ist die SEPA-Migration nun vorgeschrieben und muss daher während des Budgetprozesses berücksichtigt werden. Angesichts des kurzen zeitlichen Rahmens für die Migration (bis zum 1. Februar 2014) ist es äußerst wichtig, dass das Budget für die Migration so früh wie möglich eingeplant wird, sodass die Umstellung im Laufe des Jahres 2013 abgeschlossen werden kann. Damit das benötigte Budget veranschlagt werden kann, müssen die erforderlichen Änderungen bekannt sein. Abschnitt 2 unterstützt Sie deshalb bei dieser Analyse und bei der Bildung eines SEPA-Projektteams. Beides ist für einen fristgerechten und möglichst störungsfreien Abschluss des Migrationsprozesses von sehr großer Bedeutung. 2.1 Projektteam Dem SEPA-Projektteam können verschiedene Unternehmensbereiche in Abhängigkeit von der Struktur des Unternehmens und vom Geltungsbereich des SEPA-Projekts angehören. Dabei ist es wichtig, nicht nur Abteilungen aufzunehmen, die direkt mit dem Zahlungsverkehr oder der Buchhaltung zu tun haben, sondern auch andere Bereiche zu berücksichtigen, die ebenfalls betroffen sein können, wie z.B. die Personal-, Rechts- und ITAbteilung sowie die Kundenbetreuung. Bereichsübergreifendes SEPA-Projektteam unter Führung eines SEPA-Projektmanagers Finanzbereich Andere Bereiche Buchhaltung SEPA-Zahlungen, Verbuchung, Datenpflege IBAN / BIC Personalabteilung Umstellung Gehaltszahlungen Treasury Bankenbeziehungen / Liquiditätsauswirkungen Rechnungsstellung IBAN / BIC-Angabe, Zahlungsbedingungen ertrieb / Einkauf V Information der Geschäftspartner, ggf. Nutzung neuer Verträge oder Formulare Kundenservice SEPA-spezifische Kundenanfragen Rechtsabteilung insbes. bei Lastschriften wegen Mandatsänderungen Externe Partner z.B. Systemhersteller, Call Center IT nötige Systemanpassungen Die nachstehende Tabelle veranschaulicht, welche Unternehmensabteilungen gegebenenfalls vom Projekt betroffen sein könnten. 27 Zunächst muss das SEPA-Team den Geltungsbereich des Projekts abstecken. Dazu sollten folgende Schritte durchgeführt werden, die zu einer allgemeinen Übersicht darüber führen, inwiefern das jeweilige Unternehmen von SEPA betroffen ist, und anhand derer eine grobe Schätzung des voraussichtlichen Projektumfangs und der voraussichtlichen Projektkosten vorgenommen werden kann. – Bestimmung der betroffenen Gruppenunternehmen und der verwendeten Buchhaltungs- / ERP-Systeme – Ermittlung der SEPA-Länder, in denen Konten geführt werden – Transaktionsanalyse (welche Zahlungsmethoden werden von diesen Konten aus benutzt und wie hoch sind die Volumina) Nachdem ein Projektplan erstellt wurde (beispielhafte Schritte sind in der Abbildung dargestellt), sollten die konkreten strategischen und taktischen Aspekte im Zusammenhang mit der Umstellung auf SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften analysiert werden. Hierfür liefert das folgende Kapitel wertvolle Informationen. SEPA-Migration – wichtigste Schritte Phasen Beispiele wichtigster Aufgaben Phase 1 Analyse und Planung – Konvertierung IBAN und BIC – Formatsmigration und -anpassungen – Mandatsmanagement Phase 2 Anpassung der IT-Systeme – Anpassung der Infrastruktur – Umstellen der Datenbanken – Hochladen von IBAN und BIC Phase 3 Kontoinformationen und Kontenabgleich – Anpassung des Kontenabgleichsprozesses – Umstellen der Gründe für R-Transaktionen Phase 4 Migration auf SEPAÜberweisung – Anpassung der Zahlläufe (z.B. Annahmeschlusszeiten, Buchungsmöglichkeiten) – Erstellen und Testen des SEPA-XML-Formats (z.B. pain.001.001.03) oder Testen von Konvertierungsservices Dritter (falls zutreffend) Phase 5 Mandatsverwaltung – Definition des Prozesses für die Vorabinformation – Entwicklung und Integration einer Mandatsverwaltung – Hinzufügen der SEPA-relevanten Information (z.B. Mandatsreferenz, Gläubiger-ID) Phase 6 Migration auf SEPA-Lastschrift – Anpassung der Zahlläufe (z.B. Annahmeschlusszeiten, Einreichungsfristen) – Erstellen und Testen des SEPA-XML-Formats (z.B. pain.008.001.02) oder Testen von Konvertierungsservices Dritter (falls zutreffend) 28 29 2.2 Allgemeine Anforderungen 2.2.1 Strategische Überlegungen Zentralisierungs- und Konsolidierungsstrategie SEPA erleichtert die Zentralisierung von Zahlungsverkehrsfunktionen und schafft Möglichkeiten zur Kontenkonsolidierung. Deshalb ist SEPA ein weiterer Faktor für den Trend hin zu Payment / Collection Factories. Für die Unternehmen, die ein Zentralisierungsprojekt planen oder ausführen, empfiehlt es sich jedoch, solch ein Projekt nur dann mit dem SEPA-Migrationsprojekt zu verbinden, wenn dadurch die SEPA-Migration nicht verzögert wird. Angesichts des verpflichtenden Charakters von SEPA – und des geringen zeitlichen Rahmens für die Migration – sollte das SEPA-Migrationsprojekt oberste Priorität haben. Weitere Informationen zum Thema Zentralisierung finden Sie in Abschnitt 1.3. Migrationsstrategie Der Zeitpunkt, zu dem die SEPA-Migration spätestens abgeschlossen sein muss, wurde über die SEPA-Migrationsverordnung festgelegt: Es ist der 1. Februar 2014. Eine frühere Migration hängt vom Status der Migrationsprojekte der jeweiligen Unternehmen (dieser wird sich in Umfang und Komplexität unterscheiden) und von den SEPA-Fähigkeiten ihrer Geschäftspartner (z.B. Kunden und Banken) ab. Formatstrategie Die Empfehlung der Deutschen Bank in Bezug auf die Formatanforderungen entnehmen Sie bitte Abschnitt 1.6.1. Mit der Nutzung des XML-Formats stehen Ihnen auch vielfältige Referenzfelder zur Identifizierung von Zahlungen und Rückläufern zur Verfügung. Einen Überblick zu diesen Feldern finden Sie in Abschnitt 3.12. Zulässige Zeichen für XML-Mitteilungen sind Zahlen, Buchstaben und Sonderzeichen wie ( ) + , - . / : 30 Systemstrategie Da SEPA nicht nur Kreditoren-/Debitorensysteme betreffen kann, sondern alle Systeme, in denen Kontoinformationen verarbeitet werden, ist es wichtig, eine vollständige Übersicht über diese Systeme zu haben und deren Vorbereitung auf SEPA sicherzustellen. Im Idealfall würden alle Anpassungen sowohl SEPA als auch bisherige nationale Instrumente und Kontodaten nebeneinander unterstützen, sodass eine störungsfreie Nutzung und eine nahtlose Umstellung auf die neuen Anforderungen erfolgen können. Bankstrategie Wie bereits erwähnt, ist SEPA ein Antriebsfaktor für Zentralisierungsprojekte in Unternehmen. Oftmals gehen eine Zentralisierung des Zahlungsverkehrs und eine Verringerung der Bankkonten gemeinsam einher. Dadurch entsteht das Potenzial, Bankbeziehungen zusammenzufassen. Außer allgemeinen Kredit- und Bankbeziehungsaspekten sollte Folgendes in Erfahrung gebracht werden: – die SEPA-Strategien der Banken – das Kernangebot der Banken – welche Mehrwertdienste angeboten werden – über welche Erfahrungen die Banken verfügen – welche Beratungsleistungen angeboten werden 2.2.2 Taktische Aspekte – SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift Buchungsmöglichkeiten: Sammelbuchungen im Vergleich zu Einzelbuchungen SEPA-Transaktionen werden allgemein als Massenzahlungsverkehr betrachtet. Folglich findet bei Dateien mit SEPATransaktionen (standardmäßig) eine Sammelbuchung statt, während bei Einzeltransaktionen (Erfassung z.B. über db direct) einzelne Buchungen zum Einsatz kommen. Auf Wunsch unterstützt die Deutsche Bank bei Dateien mit zahlreichen Transaktionen allerdings ebenfalls Einzelbuchungen. Die Art der Buchung hängt von der Art der Transaktion(en) ab. Bei bestimmten Transaktionen, wie z.B. Einreichungen von Dateien mit SEPA-Lastschriften oder SEPA-Überweisungen sind Sammelbuchungen sinnvoll, da der Einreicher die Details der an die Bank gesandten Dateien kennt. Jedoch werden bei anderen Transaktionen (z.B. Gutschriften durch SEPA-Überweisungen, Belastungen durch SEPA-Lastschriftrückgaben und Lastschriftzahlungen) Sammelbuchungen nur bei solchen Transaktionen eingesetzt, bei denen dem Begünstigten oder dem Gläubiger die Aufschlüsselung des Betrages aller Sammelbuchungen ebenfalls übermittelt wird. Dazu unterstützt die Deutsche Bank z.B. bei Kunden mit einem Konto in Deutschland die Erzeugung des deutschen DTI-Dateiformats (basierend auf dem alten Dateiformat DTAUS). Dabei wird die IBAN des deutschen Senders aufgespaltet und es werden die Felder Kontonummer und Bankleitzahl des Senders entsprechend ausgefüllt. Und für Kunden, die andere Dateiformate für die Aufschlüsselung benötigen, bietet die Deutsche Bank das CSV-Dateiformat, das französische CFONB240-Dateiformat (nur für französische Konten) oder die camt.053- und camt.054-Formate an. Einzelheiten zu camt-Auszügen erhalten Sie in Abschnitt 2.2.6. Vorabvalidierung SEPA-Transaktionen werden (standardmäßig) brutto gebucht, d.h., das Konto des Kunden wird immer mit dem vollen Wert einer «logischen» Datei belastet (SEPA-Überweisung), bzw. ihm wird immer der volle Wert einer Datei gutgeschrieben (SEPALastschrift). Wenn bei der Prüfung Fehler festgestellt werden, werden diese Transaktionen als Rückgaben verarbeitet und einzeln zurückgebucht. Das bedeutet, dass Prüfungen von uns ausschließlich am Verarbeitungstag durchgeführt werden und dass der Kunde nur an diesem Tag über sie unterrichtet wird – selbst wenn die Datei vor dem Verarbeitungstag eingereicht wurde. Als zusätzlichen Service bietet die Deutsche Bank die sogenannte Vorabvalidierung an. Dies ist ein Mehrwertdienst, der darin besteht, die Zahlungsdatei direkt nach Erhalt zu prüfen. Über sämtliche Fehler /Rückgaben, die bei der Prüfung festgestellt werden, wird der Kunde über eine entsprechende XML-Mitteilung (pain.002) informiert (diese wird auch verschickt, wenn es keine Rückgaben gibt). Demzufolge verarbeitet/bucht die Deutsche Bank nur die verbleibenden Transaktionen. Wenn eine Vorabprüfung gewählt wird, wird diese Buchungsart angewandt. 31 IBAN und BIC Eine der umfangreichsten Aufgaben des Migrationsprojekts ist wahrscheinlich die Ersetzung «alter» Zahlungsdaten (Kontonummer und Bankleitzahl) durch IBAN (International Bank Account Number) bzw. BIC (Business Identifier Code). Dazu ist es erforderlich, dass die Systeme des Unternehmens diese neuen Informationen auch unterstützen und verarbeiten können (siehe auch «Systemstrategie» in Abschnitt 2.2.1). Verwendungszweck Bei heutigen Zahlungsverfahren ist die Verwendungszwecklänge von Land zu Land unterschiedlich. Für SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften ist die Länge auf 140 Zeichen standardisiert, die vollständig an die Empfänger- / Schuldnerbank weitergegeben werden müssen. Der Verwendungszweck muss also gegebenenfalls angepasst werden, um die notwendigen Informationen mitzuliefern. IBAN und BIC können auf verschiedene Weise eingeholt werden: – Am zeitintensivsten ist es, Kunden oder Dienstleister direkt zu befragen und die Informationen einzeln von Hand zu erfassen. Da bei dieser Methode zudem das Risiko von Tippfehlern besteht, empfiehlt die Deutsche Bank eine anschließende Prüfung der Eingaben (oder sogar während des Prozesses) durch den Einsatz des jeweiligen IBAN-Prüfverfahrens. Gläubigerreferenz Der strukturierte Verwendungszweck im XML-Format enthält ein optionales sogenanntes «Gläubigerreferenz-Feld». Dieses kann die Abstimmung eingehender SEPA-Überweisungen erleichtern, wenn ein Unternehmen Kunden um Angabe dieser Referenz bittet. Bei einer größeren Anzahl von Stammdaten ist es zweckmäßig, elektronische Lösungsalternativen einzusetzen: –Inlandslösungen, die von Land zu Land unterschiedlich sind (siehe auch Abschnitt 2.3 sowie die Übersicht «Lokale IBANKonvertierungsdienstleister in Europa» in Abschnitt 3.5 im Anhang) –Anbieterlösungen, z.B. von Dienstleistern wie Accuity: – IBAN Payment Resource: Ein Online-Tool zur Prüfung und Konvertierung von IBANs, das alle Informationen bereit- stellt, die für SEPA-konforme Transaktionen benötigt werden (einschließlich korrekter Routing-BICs). – Payscreen: Zusätzlich zur Konvertierung bzw. Prüfung repariert diese Funktion vorher Kontodaten, um inkorrekte Datensätze zu vermeiden. Außerdem markiert sie die Daten, die überprüft werden sollten. Für weitere Information kontaktieren Sie bitte DeutscheBankCustomer@AccuitySolutions.com, oder sehen Sie sich die detailliertere englischsprachige Angebotsübersicht im Anhang an (siehe Seite 88, Abschnitt 3.6). In Rechnungen und Geschäftsbriefen sollten IBAN und BIC aufgeführt werden, damit Kunden die relevanten Informationen für SEPA-Überweisungen vorliegen. 32 Ende-zu-Ende-Referenz Ein neues Pflichtfeld für SEPA-Transaktionen ist das Ende-zuEnde-Referenzfeld, welches durch die gesamte Verarbeitungskette getragen wird. Diese Referenz ist in allen R-Transaktionen sowie in den Kontoinformationen des Auftraggebers und der Gegenpartei verfügbar. Es wird in MT940 /942-Kontoauszügen angezeigt (Feld 86, Unterfeld 20-29, beginnend mit «EREF»). Die Maximallänge beträgt 35 Zeichen. Purpose Codes Dieses optionale Feld informiert über den Grund der Transaktion. Die Bank des Auftraggebers/des Gläubigers muss sie an die Empfänger-/Schuldnerbank weiterleiten, und diese wiederum muss die Codes ihren Kunden zur Verfügung stellen (z.B. im Kontoauszug). Die aktuelle Liste mit Purpose Codes kann der Übersicht «External Code List» (Reiter «Purpose») auf der ISO20022Internetseite (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 / 10) entnommen werden. Category Purpose Codes Der Zweck dieses optionalen Felds ist es, eine Sonderverarbeitung durch die Auftraggeberbank oder die Bank des Begünstigten (bei SEPA-Überweisungen) bzw. die Bank des Schuldners (bei SEPALastschriften) zu ermöglichen. Da es sich hierbei um eine freiwillige Leistung der Banken handelt, ist diese Funktion von Bank zu Bank unterschiedlich. Statt der Verwendung von Category Purpose Codes empfiehlt die Deutsche Bank jedoch, die gewünschten Verarbeitungsoptionen direkt in der Datei anzugeben. Dort können Kunden beispielsweise die Clearing-Regel NORM (Übernachtabrechnung) oder HIGH (Abrechnung am selben Tag) oder die Buchungsregel TRUE (Sammelbuchung) oder FALSE (Einzelbuchung) auswählen. «Im-Auftrag-von»-Feld Dies ist ein optionales Feld (max. 70 Zeichen) zur Unterstützung der Zentralisierungstendenzen bei Auftraggebern wie auch bei Begünstigten. Für den Auftraggeber einer Transaktion gibt es ein Feld für die Auftraggeber-Referenzpartei (auch als abweichender Schuldner bekannt) bei SEPA-Überweisungen und für die Gläubiger-Referenzpartei (auch als abweichender Gläubiger bekannt) bei SEPA-Lastschriften. Für den Empfänger einer Transaktion gibt es außerdem ein Feld für die BegünstigtenReferenzpartei (auch als abweichender Empfänger bekannt) bei SEPA-Überweisungen und für die ursprüngliche SchuldnerReferenzpartei (auch als abweichender Schuldner bekannt) bei SEPA-Lastschriften. Die aktuelle Liste mit den Category Purpose Codes kann der Übersicht «External Code List» (Reiter «Category Purpose») auf der ISO20022-Internetseite (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 / 10) entnommen werden. Diese Felder dienen ausschließlich Informationszwecken und wurden speziell für die Erfordernisse von Payment /Collection Factories entwickelt. Diese Informationen müssen somit nicht in den (bereits begrenzten) Verwendungszwecken aufgeführt werden. Die Bank muss diese Informationen in den Kontoauszügen darstellen. Da dies bei einigen Banken jedoch nur auf XML-Kontoauszügen berücksichtigt wird, empfiehlt die Deutsche Bank nach wie vor die zusätzliche Angabe dieser Informationen im Verwendungszweck. 33 2.2.3 Zusätzliche taktische Aspekte für SEPA-Überweisung 2.2.4 Zusätzliche taktische Aspekte für SEPA-Lastschrift Ausführungsfrist Übereinstimmend mit der Richtlinie über Zahlungsdienste (siehe Abschnitt 1.5.2) beträgt der maximale Abrechnungszeitraum von der Zahlungsausführung (D) bis zur Gutschrift auf dem Bankkonto des Begünstigten einen TARGET-Arbeitstag (D+1). Da die Richtlinie vorschreibt, dass der Tag der Wertstellung für eingehende Zahlungstransaktionen der Geschäftstag sein muss, an dem der Betrag der Bank des Begünstigten angeschafft wurde, bedeutet dies, dass der Begünstigte den Zahlungsbetrag ebenfalls innerhalb eines TARGET-Arbeitstags erhält. Dies gilt ebenfalls für lokale Feiertage, bei denen es sich nicht um TARGETFeiertage handelt. Falls die Bank des Begünstigten an solch einem Tag geschlossen ist, wird die Gutschrift auf das Konto des Begünstigten unter Umständen erst an D+2, jedoch mit Wertstellungsdatum D+1 erfolgen. Ob die Gutschrift auf dem Konto in solchen Fällen an D+2 oder an D+1 stattfindet, ist von Bank zu Bank unterschiedlich und davon abhängig, ob die jeweiligen Banken an dem lokalen Feiertag buchen können oder nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Mehrzahl der Banken, wie auch die Deutsche Bank, zukünftig auch an nationalen Feiertagen Zahlungen abwickeln wird. Erreichbarkeit Aufgrund der Verordnungen 260 /2012 und 924 /2009 müssen Banken im Euro-Raum per SEPA-Basislastschrift erreichbar sein (EU-Banken in Ländern ohne Euro erst ab 31. Oktober 2016). Die SEPA-Firmenlastschrift bleibt jedoch weiterhin freiwillig, d.h., Banken können frei wählen, ob sie sich an diesem Verfahren beteiligen bzw. dafür erreichbar sind. Annahmeschlusszeiten Die Annahmeschlusszeit der Deutschen Bank für STPTransaktionen ist 15:30 Uhr MEZ («best effort» bis 17:00 Uhr). Meldepflichten zur Zahlungsbilanz (Zentralbankmeldung) Meldepflichten gegenüber der Zentralbank bestehen nach wie vor in einigen Ländern. Auf diese Verpflichtungen hat es keine Auswirkungen, ob eine Zahlung als SEPA verarbeitet wird oder nicht, da diese Pflichten unabhängig von der verwendeten Zahlungsmethode bestehen. Die Pflichten der Unternehmen sind jedoch länderabhängig. 34 Um festzustellen, welche Banken sich am SEPA-Firmenlastschriftverfahren beteiligen, können Unternehmen die teilnehmenden Banken auf der EBA-Internetseite einsehen (SDD B2B Participants list, siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 / 9). Mandatsverwaltung Um SEPA-Lastschriften einziehen zu dürfen, benötigt der Gläubiger die Autorisierung des Schuldners zur Belastung seines Kontos. Diese Autorisierung erfolgt durch Erteilung eines Mandats, das vom Gläubiger an den Schuldner ausgegeben und übersandt wird. Der Schuldner unterzeichnet das Mandat und sendet es zurück an den Gläubiger. Das Mandat muss vom Gläubiger aufbewahrt werden, da dieser in dem Fall, dass der Schuldner der Belastung nach dem regulären Rückerstattungszeitraum von acht Wochen widerspricht, dieser «verspäteten» Rückerstattung nachkommen muss, sofern keine Mandatskopie vorgelegt werden kann. Die notwendige Aufbewahrung des Mandats ist ein neues Verfahren für Gläubiger aus den Ländern, in denen das bisherige Lastschriftverfahren dem «Debtor Mandate Flow» (DMF) folgt, die Mandate also von der Schuldnerbank und nicht vom Gläubiger aufbewahrt werden. Der Inhalt des Mandats ist standardisiert. Dabei kann es sich um ein Einzeldokument oder um einen Teil eines Vertrags handeln. Der Gläubiger muss jedem Mandat eine eindeutige Mandatsreferenz (auch als Mandats-ID bekannt) zuweisen und dem Schuldner mitteilen, bevor die Lastschrift ausgeführt wird. Dies kann geschehen, wenn das Mandat erteilt wird oder (insbesondere im Fall bestehender «alter» Mandate, die auch für SEPABasislastschriften verwendet werden) getrennt davon im Nachhinein. 35 Nachstehend finden Sie eine Übersicht des vorgeschriebenen Inhalts eines Mandats. Danach sehen Sie Beispiele dafür, wie Mandate für SEPA-Basislastschriften oder SEPA-Firmenlastschriften aussehen könnten: – Bezeichnung: «Mandat für die SEPA-Basislastschrift/Mandat für die SEPA-Firmenlastschrift» – Gläubiger-ID – Mandatsreferenz – Es wird empfohlen, dass die Mandatsreferenz Teil des Mandats ist. Jedoch kann sie dem Zahlungspflichtigen auch separat vor der ersten SEPA-Lastschrift mitgeteilt werden. – Mögliche Zeichen sind: – a-z – A-Z – 0-9 – / - ? : ( ) . , ‘ + – Ausführungshäufigkeit (einmalig oder wiederkehrend) – Name und Anschrift des Gläubigers – Name und Anschrift des Schuldners – IBAN und BIC des Schuldners – Datum und Unterschrift des Schuldners Beispiele entnehmen Sie bitte den Leitfäden des EPC zum Erscheinungsbild von Mandaten (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 / 11). Für die SEPA-Basislastschrift (siehe Anhang Seite 74, Abschnitt 3.3 / 12) und die SEPA-Firmenlastschrift (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 13) stehen zudem Versionen in zahlreichen anderen Sprachen beim EPC zur Verfügung. Bestimmte Mandatsdaten, die in vielen nationalen Lastschriftverfahren nicht existieren (z.B. Mandatsreferenz oder Gläubiger-ID) oder nicht relevant sind (z.B. Mandatsdatum) müssen vom Gläubiger elektronisch gespeichert werden, da sie Teil einer jeden SEPA-Lastschrift sind. Außerdem sollte das ERP-System vor der Einreichung einer Lastschrift deren Status (z.B. Erst- und Folgelastschrift) überprüfen, da verschiedene Einreichungsfristen bestehen, und die Gültigkeit des Mandats überwachen, da ein Mandat automatisch verfällt, wenn innerhalb von 36 Monaten kein Einzug stattfindet. Ein Mandat bleibt also so lange gültig, wie regelmäßige Einzüge stattfinden oder bis es vom Schuldner gekündigt wird. Aufgrund der unterschiedlichen Einreichungsfristen für Basisund Firmenlastschrift (sowie bei Erst-, Einmal- und Folgelastschrift) ist eine dedizierte elektronische Mandatsverwaltung nötig. Es ist zu empfehlen, sich nach Möglichkeiten zur Mandatsverwaltung bei einem ERP-Anbieter bzw. einem anderen Drittanbieter zu erkundigen. Wie in Abschnitt 1.6.1 erwähnt, hat die Deutsche Bank gemeinsam mit der Beratungsgesellschaft PPI AG einen Anbieterleitfaden erstellt. Dieser Leitfaden macht Vorschläge, wie der Auswahlprozess eines solchen Dienstleisters erfolgen kann, zudem enthält er eine Übersicht über den Großteil der Anbieter und deren Services. Falls Sie Interesse an diesem Leitfaden haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Deutsche Bank-Betreuer. E-Mandat Laut European Payments Council (EPC) kann ein Mandat ein papierbasiertes und durch den Schuldner handschriftlich unterschriebenes Dokument sein. Alternativ kann es auch ein elektronisches Dokument sein, das mittels einer elektronischen Unterschrift autorisiert wurde. Die vom EPC zugelassene E-Mandat-Lösung basiert auf den existierenden Online-BankingDiensten, die derzeit von den Banken angeboten werden. So kann der Schuldner sein Online-Banking nutzen, um ein Mandat elektronisch zu autorisieren. Es sind keine weiteren Identifikationsmittel notwendig. Die E-Mandats-Lösung ist ein freiwilliger Service der Banken für ihre Kunden. Solch ein Service wäre insbesondere für Online-Händler interessant, da durch das elektronische Mandat die Anforderungen der Regelbücher der SEPA-Lastschrift und die Anforderung gemäß der SEPA-Lastschriftvereinbarung, die ein Gläubiger mit seiner Bank abschließt, einfacher erfüllt werden könnten3. Jedoch bleibt abzuwarten, ob der Markt einen solchen Service tatsächlich entwickelt und ob er in ganz Europa oder nur regional/lokal angeboten werden würde. Es handelt sich in keinem Fall um einen Service, der von einer einzelnen Bank entwickelt werden kann, und der Erfolg würde in hohem Maße von der Anzahl teilnehmender Banken abhängen. Dies wird momentan durch das European Payment Council geprüft. Änderungen in den Regelbüchern werden jedoch nicht vor 2015 gültig werden. 3 36 Neben papierbasierten Mandaten und dem vorstehend beschriebenen E-Mandat erfüllen andere Mandate, wie mündliche Mandate per Telefon oder die Aktivierung eines Kästchens auf einer Internetseite, nicht die Anforderungen der SEPA-Lastschriftvereinbarung. Text für das SEPA-Basislastschriftmandat an den Zahlungsempfänger SEPA-Lastschriftmandat Ich ermächtige/Wir ermächtigen [Name des Zahlungsempfängers], Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich meinen/weisen wir unseren Zahlungsdienstleister an, die von [Name des Zahlungsempfängers] auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Zahlungsdienstleister vereinbarten Bedingungen. | Zahlungsdienstleister des Zahlers (Name und BIC) IBAN: | | | | | Ort, Datum, Unterschrift(en) des/der Zahler(s) Text für das SEPA-Firmenlastschriftmandat an den Zahlungsempfänger SEPA-Firmenlastschriftmandat Ich ermächtige/Wir ermächtigen [Name des Zahlungsempfängers], Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich meinen/weisen wir unseren Zahlungsdienstleister an, die von [Name des Zahlungsempfängers] auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Dieses Lastschriftmandat dient nur dem Einzug von Lastschriften, die auf Konten von Unternehmen gezogen sind. Ich bin/Wir sind nicht berechtigt, nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrages zu verlangen. Ich bin/Wir sind berechtigt, meinen/unseren Zahlungsdienstleister bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriften nicht einzulösen. | Zahlungsdienstleister des Zahlers (Name und BIC) IBAN: | | | | | Ort, Datum, Unterschrift(en) des/der Zahler(s) 37 Mandatsmigration Die meisten bestehenden Mandate können in allen Ländern für Einzüge im SEPA-Basislastschriftverfahren verwendet werden. Vor dem ersten Einzug mittels SEPA-Basislastschrift muss der Einreicher den Schuldner über den Wechsel zur SEPA-Lastschrift sowie über die Mandatsreferenz und die Gläubigerreferenz informieren. Für den SEPA-Firmenlastschrifteinzug werden in den meisten Ländern neue Mandate benötigt (siehe Abschnitt 2.3 für länderspezifische Details). Mandatsreferenz Jedes Mandat für eine SEPA-Lastschrift muss eine eindeutige Mandatsreferenz aufweisen (auch als Mandats-ID bekannt). Diese Referenz muss vom Gläubiger vergeben werden. Ihre Maximallänge beträgt 35 Zeichen. Welche Nummernart ausgewählt wird, ist wahrscheinlich von den Möglichkeiten der verwendeten Mandatsdatenbank (z.B. vom ERP-System) wie auch davon abhängig, ob Mandate für jeden Auftrag einzeln oder zusammengefasst per Kunde ausgestellt werden. Unternehmen verwenden oftmals z.B. vorhandene Kundennummern oder Vertragsnummern. Mögliche Zeichen sind: A-Z a-z 0-9 / - ? : ( ) . , ‘ + Bei neuen Mandaten sollte die Mandats-ID im Mandat selber aufgeführt werden. Dies ist jedoch nicht verpflichtend, solange dem Schuldner die Mandats-ID vor dem ersten SEPA-Lastschrifteinzug mitgeteilt wird (dies muss ebenfalls bei bestehenden alten Mandaten geschehen, denen Mandats-IDs zugewiesen werden müssen, wenn das Unternehmen diese für Einzüge per SEPA-Basislastschriftverfahren nutzen möchte). Datum des Mandats Das Datum des Mandats muss auf jeder SEPA-Lastschrift angegeben werden. Wenn neue Mandate erhalten und erfasst werden, sollte selbstverständlich das tatsächliche Datum des Mandats verwendet werden. Bei bestehenden alten Mandaten ist dies nicht unbedingt ein praktikabler Weg. Deshalb könnte ein anderes als das tatsächliche Mandatsdatum verwendet werden, z.B. das Datum, zu dem Sie auf das SEPA-Lastschriftverfahren umsteigen. Dies ist ausreichend, da Banken das tatsächliche Datum der Mandate nicht überprüfen können – sie prüfen nur nach, ob in dem Feld ein Eintrag enthalten ist. Gläubigerreferenz Dieser Identifikator wird auch als Gläubiger-ID oder Begünstigtenkennung bezeichnet. Mit ihr kann jeder Gläubiger eindeutig identifiziert werden. Insbesondere kann die Schuldnerbank durch 38 die Kombination aus der Gläubiger-ID und der Mandats-ID eine Mandatsprüfung durchführen, bevor das Konto des Schuldners belastet wird. Diese Prüfung ist nur nach Aufforderung durch den Schuldner im SEPA-Basislastschriftverfahren erforderlich, im SEPA-Firmenlastschriftverfahren hingegen ist sie generell vorgeschrieben. Alle juristischen oder natürlichen Personen, die SEPA-Lastschriften einreichen möchten, müssen eine Gläubiger-ID einholen. Der Erhalt einer Gläubiger-ID ist von Land zu Land unterschiedlich. Die Gläubiger-ID erhalten Sie in der Regel in dem Land, in dem sich der Firmensitz des Unternehmens befindet. Sie kann jedoch in allen Ländern verwendet werden. Eine in Frankreich erhaltene Gläubiger-ID kann beispielsweise auch für Einzüge über das spanische Konto eines Unternehmens verwendet werden. Die Gläubiger-ID bleibt auch dann gültig, wenn der Gläubiger die Bank wechselt oder in ein anderes Land umzieht. In Abschnitt 3.11 finden Sie eine Übersicht über den Erhalt der Gläubiger-ID pro Land. Auch das EPC bietet eine Übersicht an (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3/14). Die Deutsche Bank empfiehlt ausdrücklich, die Gläubiger-ID sofort einzuholen (falls Sie dies noch nicht getan haben), da es am Jahresende zu Kapazitätsengpässen bei externen und internen Testressourcen kommen kann. Vorabinformation Der Gläubiger muss den Schuldner spätestens 14 Tage vor Fälligkeit über das Datum und den Betrag der Lastschrift vorab informieren. Es kann jedoch auch ein kürzerer Zeitrahmen vom Gläubiger und vom Schuldner vereinbart werden. Die Vorabinformation erfolgt oftmals im Zuge der Rechnung. Im Fall von wiederkehrenden Lastschriften über denselben Betrag und mit derselben Häufigkeit ist beispielsweise eine Vorabinformation pro Jahr ausreichend (z.B. «Der Einzug des Betrags über 100 Euro von Ihrem Konto erfolgt immer zum 1. Geschäftstag eines Monats.»). Ziel der Vorabinformation ist es, Rückgaben aufgrund zu geringer Kontodeckung so gering wie möglich zu halten. Die Information des Schuldners erfolgt also im Interesse des Gläubigers. Jedoch überprüft die Gläubigerbank nicht, ob eine Vorabinformation stattgefunden hat. Außerdem bedeutet eine unterlassene Vorabinformation nicht, dass die Lastschrift nicht autorisiert ist. Im Kapitel Abschnitt 3.13 finden Sie weitere Informationen zur Vorabinformation. Einreichungsfristen Alle SEPA-Lastschriften können vom Gläubiger schon bis zu 90 Kalendertage vor Fälligkeit an die Deutsche Bank gesandt werden. Erste und einmalige SEPA-Basislastschriften müssen spätestens fünf (D–5) TARGET-Arbeitstage vor Fälligkeit eingereicht werden, wiederkehrende SEPA-Basislastschriften spätestens zwei (D–2), COR1- und SEPA-Firmenlastschriften spätestens einen (D–1) TARGET-Arbeitstage vor Fälligkeit. Da die Annahmeschlusszeiten am letzten Tag der Einreichungsfrist jedoch sehr früh sind (siehe nächster Abschnitt), empfiehlt die Deutsche Bank, sie jeweils spätestens einen Tag eher einzureichen (erste und einmalige SEPA-Basislastschriften an D–6, wiederkehrende an D–3, COR1- und SEPAFirmenlastschriften an D–2). Aufgrund dieser unterschiedlichen Einreichungsfristen und Anforderungen für Mandatsprüfungen müssen SEPA-Lastschriften entsprechend als Basis- (CORE oder COR1) bzw. Firmenlastschrift (B2B) gekennzeichnet werden. Außerdem ist immer die Angabe der Sequenz erforderlich: OOFF für einmalige, FRST für erste und RCUR für nachfolgende (wiederkehrende) Lastschriften. Annahmeschlusszeiten (Cut-Off-Time – COT) Die Annahmeschlusszeit der Deutschen Bank für SEPA-Basislastschriften und COR1-Lastschriften ist 08:30 Uhr MEZ und für SEPA-Firmenlastschriften 09:30 Uhr MEZ. Wenn die Annahmeschlusszeit versäumt wird, ändert die Deutsche Bank den Fälligkeitstermin automatisch auf das nächstmögliche Datum. Buchungsdaten Gutschriften werden automatisch zum Verarbeitungstag (im Allgemeinen D–6 /D–5, D–3/D–2 oder D–2 /D–1) mit Wertstellungsdatum zum Fälligkeitstermin gebucht. Buchungen an D sind bei Bedarf ebenfalls möglich (siehe Abschnitt 2.2.2). Hinweis Die Einreichungsdaten und Annahmeschlusszeiten wurden von der Deutschen Bank so angepasst, dass die entsprechenden Regelungen und Clearing-Zeiten eingehalten werden. Nachstehend erhalten Sie eine Zusammenfassung der standardmäßigen Einreichungsfristen, Annahmeschlusszeiten und Buchungsdaten: SEPA-Basislastschrift: Erstmalige und einmalige SEPA-Lastschriften DateieinreiDB Verarbeichungsdatum tungsdatum Buchungsdatum Fälligkeitsdatum Wertstellungsdatum D–90 D–6 D–6 D D … D–6 D–6 D D D–6 D–6 D–6 D D D–5 * D–5 D–5 D D D–4 * D–4 D–4 D+1 D+1 D * D D D+5 D+5 * Wenn vor der Annahmeschlusszeit (08:30 Uhr MEZ) empfangen und verarbeitet. SEPA-Basislastschrift: Wiederkehrende SEPA-Lastschriften DateieinreiDB Verarbeichungsdatum tungsdatum Buchungsdatum Fälligkeitsdatum Wertstellungsdatum D–90 D–3 D–3 D D … D–3 D–3 D D D–3 D–3 D–3 D D D–2 * D–2 D–2 D D D–1 * D–1 D–1 D+1 D+1 D * D D D+2 D+2 * Wenn vor der Annahmeschlusszeit (08:30 Uhr MEZ) empfangen und verarbeitet. SEPA-Firmenlastschrift DateieinreiDB Verarbeichungsdatum tungsdatum Buchungsdatum Fälligkeitsdatum Wertstellungsdatum D–90 D–2 D–2 D D … D–2 D–2 D D D–2 D–2 D–2 D D D–1 * D–1 D–1 D D D * D D D+1 D+1 * Wenn vor der Annahmeschlusszeit (09:30 Uhr MEZ) empfangen und verarbeitet. 39 Falls der Fälligkeitstermin auf einen lokalen Feiertag fällt, bei dem es sich nicht um einen TARGET-Feiertag handelt, kann dies bedeuten, dass die Belastung des Schuldnerkontos einen Tag später erfolgt. Dies ist davon abhängig, ob die Schuldnerbank an dem lokalen Feiertag arbeitet oder nicht. Es ist anzunehmen, dass die meisten Banken, wie die Deutsche Bank, an lokalen Feiertagen arbeiten und deshalb die Abbuchungen zum Fälligkeitstermin ausführen. In einigen Ländern muss beispielsweise der erste in SEPA zu verarbeitende Lastschrifteinzug als erste Lastschrift gekennzeichnet werden (unabhängig von der tatsächlichen Sequenzart des Einzugs). In anderen Ländern hingegen muss die erste SEPATransaktion die wirkliche Sequenz des Einzugs wiedergeben, d.h., es kann eine erste oder eine wiederkehrende Lastschrift sein, da es sich um ein bestehendes Mandat handeln könnte, das auf SEPA umgestellt wird. Sequenzart Gemäß den Vorschriften des Regelbuchs und aufgrund der Tatsache, dass die Einreichungsfristen für erst- /einmalige und wiederkehrende SEPA-Basislastschriften unterschiedlich sind, muss jede SEPA-Basislastschrift entsprechend gekennzeichnet werden. Dies wirft gelegentlich die Frage auf, wie bestimmte Transaktionen gekennzeichnet werden müssen. Sobald zu diesem Thema eindeutigere Informationen vorliegen, wird die Deutsche Bank diese zur Verfügung stellen. Eine häufig gestellte Frage lautet zum Beispiel: Wenn eine erstmalige SEPA-Lastschrift zurückgewiesen wurde, ist dann die nächste eine «wiederkehrende» SEPA-Lastschrift oder sollte sie wieder als «erstmalige» SEPA-Lastschrift gekennzeichnet werden? Unsere Empfehlung lautet: – Wenn sie vor der Abrechnung zurückgewiesen wurde (d.h., sie ist nie bei der Schuldnerbank eingegangen und wurde folglich nicht auf das Schuldnerkonto gebucht), muss sie erneut als «erstmalige» Lastschrift eingereicht werden. – Wenn sie nach der Abrechnung zurückgegeben wurde (d.h., sie wurde noch nicht von der Schuldnerbank bezahlt und folglich auch nicht auf dem Schuldnerkonto belastet), sollte sie als «wiederkehrend» eingereicht werden. Dabei verfahren jedoch nicht alle Schuldnerbanken gleich. Die Deutsche Bank erwartet allerdings, dass sich rasch ein einheitliches Verhalten der Schuldnerbanken entwickelt, sobald sich die Anzahl an SEPA-Lastschriften erhöht. Nicht eindeutige Bestimmungen in den Regelbüchern und fehlende Richtlinien, die sich speziell mit Fragen der Sequenzart beschäftigen, haben zwangsläufig dazu geführt, dass sich die Verfahren von Land zu Land und sogar von Bank zu Bank unterscheiden. 40 Zurückweisungen und Rückgaben Sämtliche von der Deutschen Bank vorgenommenen Prüfungen werden ausschließlich am Ausführungs- /Verarbeitungstag durchgeführt. Somit wird der Kunde über Zurückweisungen erst an diesem Tag unterrichtet – selbst wenn die Datei vor dem Verarbeitungstag eingereicht wurde. Alternativ unterstützt die Deutsche Bank auch Prüfungen direkt nach dem Erhalt der Datei – die sogenannte «Vorabprüfung». Der Kunde wird über alle Fehler (Zurückweisungen), die aus der Prüfung hervorgehen, über eine entsprechende XML-Mitteilung (pain. 002) informiert. Demzufolge wickelt die Deutsche Bank dann am Verarbeitungstag nur die verbleibenden Transaktionen ab. Dies wird als Nettobuchung bezeichnet. Rückgaben (seitens der Schuldnerbank oder des Schuldners) werden dann in den Kontoauszügen aufgeführt und die Gründe werden über zusätzliche Textschlüssel angezeigt. SEPA-Lastschriftrückgaben werden standardmäßig einzeln gebucht. Die Deutsche Bank unterstützt jedoch auch Sammelbuchungen. Dies ist natürlich aber nur dann sinnvoll, wenn dem Gläubiger die Aufschlüsselung der Einzelposten einer solchen Sammelbuchung auf andere Weise übermittelt wird. Deshalb unterstützt die Deutsche Bank bei Kunden mit einem Konto in Deutschland die Erzeugung des DTI-Dateiformats (basierend auf dem alten Dateiformat DTAUS). Bei Konten deutscher Überweiser spaltet die Deutsche Bank die IBAN des Senders und füllt das Feld der alten Kontonummer des Senders und das der Bankleitzahl entsprechend aus. Kunden, die andere Dateiformate für die Aufschlüsselung benötigen, bietet die Deutsche Bank auch das CSV-Dateiformat, das französische Dateiformat CFONB240 (nur für französische Konten) oder die camt.053- und camt.054-Nachrichten an. (Einzelheiten zu camt-/XML-Auszügen erhalten Sie in Abschnitt 2.2.6.) Übersicht mit Empfehlungen von EBA-Clearing dazu, ob eine Schuldnerbank den Einzug je nach Kennzeichnung verarbeiten oder zurückweisen soll Sequenzart Basislastschrift Firmenlastschrift Erhalt einer Erstlastschrift, nachdem zuvor schon eine Erstlastschrift, eine wiederkehrende oder gar eine abschließende / finale Lastschrift unter dem gleichen Mandat erhalten wurde (unabhängig davon, ob die vorherige Lastschrift eingelöst oder zurückgegeben wurde) Verarbeiten Verarbeiten Erhalt einer Erstlastschrift, nachdem zuvor eine Erstlastschrift zwar erhalten, aber abgelehnt wurde Verarbeiten Verarbeiten Erhalt einer Einmallastschrift, nachdem zuvor eine Einmallastschrift zwar erhalten, aber abgelehnt wurde Verarbeiten Verarbeiten Erhalt einer finalen Lastschrift, nachdem zuvor eine finale Lastschrift zwar erhalten, aber abgelehnt wurde Verarbeiten Verarbeiten Erhalt einer Erst- oder Einmallastschrift mehr als 36 Monate nach Erhalt der letzten Lastschrift unter dem gleichen Mandat Verarbeiten Verarbeiten Erhalt einer Erstlastschrift mit geänderten Mandatsdaten Verarbeiten Verarbeiten Erhalt einer Einmallastschrift mit geänderten Mandatsdaten Verarbeiten Verarbeiten Erhalt einer wiederkehrenden oder finalen Lastschrift mit geänderten Mandatsdaten, bei der die angegebenen ursprünglichen Mandatsdaten nicht mit den tatsächlichen übereinstimmen Verarbeiten Verarbeiten Erhalt einer Einmallastschrift, nachdem zuvor schon eine Einmallastschrift unter dem gleichen Mandat verarbeitet wurde Ablehnen Ablehnen Erhalt einer Einmallastschrift, nachdem zuvor schon eine Erstlastschrift, eine wiederkehrende oder eine finale Lastschrift unter dem gleichen Mandat verarbeitet wurde Ablehnen Ablehnen Erhalt einer finalen Lastschrift, nachdem zuvor schon eine finale Lastschrift unter dem gleichen Mandat verarbeitet wurde (unabhängig davon, ob die vorherige Lastschrift eingelöst oder zurückgegeben wurde) Ablehnen Ablehnen Erhalt einer Erstlastschrift, einer wiederkehrenden oder einer finalen Lastschrift, nachdem zuvor schon eine Einmallastschrift unter dem gleichen Mandat erhalten wurde Ablehnen Ablehnen Erhalt einer Erst- oder Einmallastschrift bzw. einer wiederkehrenden Lastschrift innerhalb von 36 Monaten nach Erhalt der letzten Lastschrift unter dem gleichen Mandat Ablehnen Ablehnen 41 Multilaterale Interbankenentgelte In einigen Ländern gibt es eine sogenannte Multilaterale Interchange Fee (MIF) für jede Lastschrift. Dieses multilaterale Interbankenentgelt muss von der Einreicherbank an die Schuldnerbank gezahlt werden. Sie erhöht somit den Preis pro Lastschrift, den der Einreicher seiner Bank zahlt. Daneben gibt es auch Länder, in denen es keine MIF pro Lastschrift, wohl aber eine MIF pro Rücklastschrift gibt. Auf dieser EBA-Clearing Internetseite (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 15) finden Sie eine Übersicht zur derzeitigen Situation. 2.2.5Taktische Aspekte des MT940-Kontoauszugs Codes für die Transaktionsarten Für den BCS-strukturierten MT940 verwendet die Deutsche Bank die Bank-Transaktionscodes für SEPA-Zahlungen, die von der «Deutschen Kreditwirtschaft» (DK, ehemals ZKA Zentraler Kreditausschuss) ausgegeben wurden. – Andere Banken (insbesondere außerhalb Deutschlands) verwenden andere Codes oder überhaupt keine bestimmten SEPA-Codes. – Im «Basis-SWIFT-»/«unstrukturierten» MT940 verwendet die Deutsche Bank auch keine SEPA-spezifischen Codes – es werden nur die üblichen Codes der SWIFT-Transaktionsarten (TRF für jede Art der Überweisung, DDT für jede Art der Lastschrift und RTI für jede Art der Rückgabe) verwendet. SEPA-GVO und SWIFT-Transaktionscodes GVO Code 61 / 6 86 / ?00 Buchungstext (Deutsch) 86 / ?00 Posting Text (English) Lange Beschreibung Deutsch Long Description English 104 NDDT SEPA-LASTSCHRIFT B2B SEPA-DIRECT DEBIT B2B SEPA-Lastschrift B2B (Belastung) SEPA-Direct Debit B2B (Debit) 105 NDDT SEPA-LASTSCHRIFT SEPA-DIRECT DEBIT SEPA-Lastschrift Core (Belastung) SEPA-Direct Debit Core (Debit) 108 NRTI SEPA LASTSCHR. RETOURE B2B SEPA-DIRECT DBT. RETURN B2B SEPA-Lastschriftsretoure B2B (Passiv / Belastung) SEPA-Direct Debit Return B2B (Passive / Debit) 109 NRTI SEPA LASTSCHR. RETOURE CORE SEPA-DIRECT DBT. RETURN CORE SEPA-Lastschriftsretoure Core (Passiv / Belastung) SEPA-Direct Debit Return Core (Passive / Debit) 116 NTRF SEPA-AUFTRAG SEPA-CREDIT TRANSFER SEPA-Überweisung (Belastung) SEPA-Credit Transfer (Debit) 116 NTRF SEPA-AUFTR. MAN. EINGABE SEPA-T / N MANUALLY INPUT SEPA-Überweisung (Belastung) – paper / scanner SEPA-Credit Transfer (Debit) – paper / scanner 116 NTRF SEPA-GUTSCHR.DAUERAUFTR. SEPA-CREDITORDER SEPA-Überweisung (Belastung) – Dauerauftrag SEPA-Credit Transfer (Debit) – standing order 116 NTRF SEPA-EILIGER GUTSCHR.AUFTR. SEPA-EXPRESSCRED.-TRANSF. SEPA-Beschleunigte Überweisung (Belastung) SEPA-Accelerated Credit Transfer (Debit) 153 NTRF SEPA-ZAHLUNG GEHALT / PENSION SEPA-PAYMENT SALARY / PENSION SEPA-Überweisung mit Purpose Codes BONU, SALA oder PENS SEPA-Credit Transfer with Purpose Codes BONU, SALA or PENS 42 61 / 6 86 / ?00 Buchungstext (Deutsch) 86 / ?00 Posting Text (English) Lange Beschreibung Deutsch Long Description English 154 NTRF Derzeit durch DeutscheBank nicht unterstützt. Currently not supported by DeutscheBank. SEPA-Überweisung Vermögenswirksame Leistungen (Purpose Code CBFF) SEPA-Credit Transfer (single entry-credit, capital building fringe fortune / Purp.Code CBFF) 156 NTRF SEPA-ZAHL.OEFF. KASSEN SEPA-PAYM.PUBLIC AUTH. SEPA-Überweisung mit Purpose Codes GOVT, SSBE oder BENE SEPA-Credit Transfer with Purpose Codes GOVT, SSBE or BENE 159 NRTI SEPA-PASSIVGUTSCHRIFTSRET. SEPA-CREDIT TRANSF. RETURN SEPA-Gutschriftsretoure (Passiv / Gutschrift) SEPA-Credit Transfer Return (Passive / Credit) 159 NRTI SEPAGUTSCHRIFTSRETOURE SEPA-CRED. TRANSF.RET SEPA-Gutschriftsretoure (Aktiv / Belastung) SEPA-Credit Transfer Return (Active / Debit) 166 NTRF SEPA-GUTSCHRIFT SEPA-CREDIT TRANSFER SEPA-Überweisung (Gutschrift) SEPA-Credit Transfer (Credit) 171 NDDT SEPA-LASTSCHRIFT EINREICHER SEPA-DIRECT DEBIT COLLECT. SEPA-Lastschrift Core (Einreichung / Gutschrift) SEPA-Direct Debit Core (Submission / Credit) 174 NDDT SEPA-LASTSCHRIFT B2B EINR. SEPA-DIRECT DEBIT B2B COLL. SEPA-Lastschrift B2B (Einreichung / Gutschrift) SEPA-Direct Debit B2B (Submission / Credit) 181 NRTI SEPA-LASTSCHRIFT RETOURE SEPA-DIRECT DEBIT RETURN SEPA-Lastschriftsretoure (Aktiv / Gutschrift) CORE SEPA-Direct Debit Return (Active / Credit) CORE 184 NRTI SEPA-LASTSCHR. RETOURE B2B SEPA-DD RETURN B2B SEPA-Lastschriftsretoure (Aktiv / Gutschrift) B2B SEPA-Direct Debit Return (Active / Credit) B2B 191 NTRF SEPA-AUFTRAG SAMMLER SEPA-CREDIT TRANSFER BULK SEPA-Überweisung (Belastung) – Sammler SEPA-Credit Transfer (Debit) – Bulk 192 NDDT SEPA-LS.EINR. CORE SAMMLER SEPA-DD COLLECT. CORE BULK SEPA-Lastschrift Core (Einreichung) – Sammler SEPA-Direct Debit Core (Submission) – Bulk 193 NRTI SEPA-LASTSCHRIFT REVERSAL SEPA-DIRECT DEBIT REVERSAL SEPA-Lastschrift Reversal SEPA-Direct Debit Reversal 194 NTRF SEPA-GUTSCHRIFT SAMMLER SEPA-CREDIT TRANSFER BULK SEPA-Überweisung (Gutschrift) – Sammler SEPA-Credit Transfer (Credit) – Bulk 195 NDDT SEPA-LASTSCHR. CORE SAMMLER SEPA-DIRECT DEBIT CORE BULK SEPA-Lastschrift Core (Belastung) – Sammler SEPA-Direct Debit Core (Debit) – Bulk 196 NDDT SEPA-LS.EINR. B2B SAMMLER SEPA-DD COLLECT. B2B BULK SEPA-Lastschrift B2B (Einreichung) – Sammler SEPA-Direct Debit B2B (Submission) – Bulk 197 NDDT SEPA-LASTSCHR. B2B SAMMLER SEPA-DIRECT DEBIT B2B BULK SEPA-Lastschrift B2B (Belastung) – Sammler SEPA-Direct Debit B2B (Debit) – Bulk GVO Code Anmerkung: GVO-Codes 153-156 werden nur in Deutschland unterstützt. In allen anderen Ländern werden die generischen GVO-Codes für SEPA-Überweisungen (116 / 166) benutzt. 43 SEPA-Referenznummern Die Deutsche Bank nimmt die wichtigen Referenzen im Feld 86 auf und identifiziert sie mit spezifischen Codewörtern: – «EREF+» für Ende-zu-Ende-Referenz – «MREF+» für Mandats-Referenz (für SEPA-Lastschriften) – «CRED+» für Gläubiger-ID (für SEPA-Lastschriften) IBAN und BIC – Im BCS-strukturierten MT940 zeigt die Deutsche Bank den BIC der Bank der Gegenpartei im Unterfeld ?30 und die IBAN der Gegenpartei im Unterfeld ?31 an. – Im «Basis-SWIFT»-/«unstrukturierten» MT940 verwendet die Deutsche Bank die Codewörter «BIC+» und «IBAN+» zur Identifikation dieser Angaben. Name der Gegenpartei – Im BCS-strukturierten MT940 zeigt die Deutsche Bank den Namen und die Anschrift der Gegenpartei in den Unterfeldern ?32 und ?33 an. – Im «Basis-SWIFT-»/«unstrukturierten» MT940 zeigt die Deutsche Bank diese Angaben mit dem Codewort « / ORDP/» an. Abweichende Parteien Die Deutsche Bank zeigt diese Informationen im Feld 86 mit den vorausgehenden Codewörtern ABWA+, ABWE+, BCS-strukturiertem Tag ?35-36 oder in Sonderfällen für unstrukturierte Überweisungsinformationen mit dem Codewort / ULTC/ oder / ULTD/ an. Beschränkungen – Wenn der Großteil der optionalen Felder verwendet wird, kann es sein, dass der zur Verfügung stehende Platz in den Feldern 61 und 86 des MT940 nicht für alle Informationen ausreicht. – Die Deutsche Bank bietet die Erweiterung der Transaktionsangaben durch eine «zweite» Angabe der Felder 61/86 an, und zwar im Rahmen einer sogenannten «Nullumsatz-Buchung». Dabei werden alle Angaben des Felds 61 (diesmal mit Betrag Null) wiederholt. Im Feld 86 sind dann die Informationen enthalten, für die der Platz im Feld 86 der «Ursprungstransaktion» nicht mehr ausreichend war. 44 – Hat sich ein Kunde nicht für diese Nullumsatzbuchung der Deutschen Bank entschieden, werden sämtliche Informationen, für die der vorhandene Platz nicht ausreicht, in den BCSFeldern 20–29 und 60–63 nicht berücksichtigt (von der höchsten Zahl abwärts). Purpose Codes – Purpose Codes sind mit den sogenannten «Textergänzungsschlüsseln», die für bisherige deutsche Inlandszahlungen zur Verfügung stehen, vergleichbar. – In den meisten SEPA-Ländern gibt die Deutsche Bank Purpose Codes in den Überweisungsinformationen mit dem vorausgehenden Codewort (PURP+) an. – In Deutschland werden spezielle GVO-Codes für die geläufigsten Purpose Codes zur Identifikation der SEPATransaktionen verwendet: – BONU, PENS, SALA: GVO-Code 153 (neu) – GOVT, SSBE, BENE: GVO-Code 156 (neu) –Rest: GVO-Codes 104 / 105 (SEPA-Lastschrift) oder 116 (SEPA-Überweisungen) R-Transaktionen Gemäß den Regeln der «Deutschen Kreditwirtschaft» (DK, vormals «ZKA») wird der Rückgabegrund über sogenannte Textergänzungsschlüssel dargestellt (im BCS-Unterfeld ?34 des Felds 86). Außerdem zeigt die Deutsche Bank in den meisten europäischen Ländern den ursprünglichen ISO-Rückgabegrundcode (SEPACode) in den Überweisungsinformationen (in ?20ff) mit dem vorausgehenden Codewort RTNR+ an. Textergänzungsschlüssel SEPACode Textergänzungsschlüssel Grund SEPACode Textergänzungsschlüssel Grund AC01 901 Kontonummer fehlerhaft (ungültige IBAN) RR03 917 Ablehnung aufgrund von aufsichtsrechtlichen Vorschriften AC04 902 Konto aufgelöst RR04 917 Ablehnung aufgrund von aufsichtsrechtlichen Vorschriften AC06 903 Konto gesperrt SL01 918 Spezifische Dienstleistungen der Bank des Zahlungspflichtigen AG01 904 Zahlungsart für diesen Kontotyp nicht zugelassen FOCR 919 Rückgabe aufgrund eines Recalls (Rückrufes) AG02 905 Transaktions-Code unzulässig oder falsches Dateiformat DUPL 920 Doppelzahlung AM04 906 Rückgabe mangels Deckung TECH 921 Zahlung erfolgt irrtümlich wegen technischer Probleme AM05 907 Doppeleinreichung FRAD 922 Zahlung erfolgt in betrügerischer Absicht BE04 908 Adresse des Zahlungsempfängers fehlt oder ist unvollständig AGNT 923 Fälschlicherweise eingeschaltetes Kreditinstitut MD01 909 Kein gültiges Mandat CURR 924 Falsche Währung MD02 910 Fehlerhafte oder unvollständige Mandatsinformation CUST 925 Rückruf durch Kunden FF01 911 Ungültiges Dateiformat CUTA 926 Rückruf wegen Ermittlungsersuchens MD06 912 Lastschriftwiderspruch durch den Zahlungspflichtigen UPAY 927 Zahlung nicht berechtigt MD07 913 Kontoinhaber verstorben BE05 928 Unbekannter Auftraggeber MS02 914 Sonstige Gründe AC13 930 Der Inhaber des Zahlungskontos ist ein Verbraucher MS03 914 Sonstige Gründe FF05 931 Falsche Lastschriftart RC01 915 Bankidentifikationscode fehlerhaft (ungültiger BIC) DNOR 932 TM01 916 Cut-Off-Time vor Dateiempfang erreicht Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist unter diesem BIC nicht im CSM registriert (Verfügbar ab 13. November) RR01 917 Ablehnung aufgrund von aufsichtsrechtlichen Vorschriften CNOR 933 Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist unter diesem BIC nicht im CSM registriert (Verfügbar ab 13. November) RR02 917 Ablehnung aufgrund von aufsichtsrechtlichen Vorschriften 45 Beispiele (BCS-Struktur) Belastung –Einzelbuchung :61:0906160616D727,60NTRF0600144429 / / AC1279039200001 :86:116?00SEPA CR TRANSFER?107E00?20EREF+0600144 429?21SVWZ+INVCD97001 1257INVCD970?22011266?30BARCGB22XXX?31GB08BAR C20212345610288?32BA RONIDAR LTD. – Sammelbuchung :61:090615D1410277,69NTRF000013350214 / / 10550334 :86:116?00SEPA-AUFTRAG?109075 / 611?20KREF+0000133 50214?21ANZAHL UMSATZ E: 43?22IHRE REFERENZ: 000013350214 Gutschrift – Einzelbuchung :61:0906160615C3655,12NTRFNONREF / / AC1276610600041 :86:166?00SEPA CR TRANSFER?107E50?20EREF+NOTPRO VIDED?21SVWZ+INV(20126 2147,20126214?226,201262148)?30DABAFIHH?31FI23800 01800123482?32CR UDE OPTIONAL LTD OY – Sammelbuchung :61:090520C348,17NTRFNONREF / / 9647595 :86:116?00SEPA-CREDIT TRANSFER?109075 / 611?20SEPAUBERWEISUNGSEINGANGE ?21ANZAHL UMSATZE: 7 46 DTI-Sammelinformationsdatei Was ist DTI? – Es handelt sich um ein «altes» deutsches Inlands-Dateiformat, in dessen Informationsdatei Details zu allen aus dem Clearing eingehenden Transaktionen geliefert werden, die auf Kundenwunsch gesammelt gebucht werden, d.h. wahlweise Überweisungsgutschriften und -rückgaben, Lastschrifteinlösungen und Rücklastschriften. – DTI wurde für deutsche Inlandstransaktionen erstellt und basiert auf dem deutschen DTAUS-Format. Wie wird DTI für SEPA-Transaktionen genutzt? – Die Deutsche Bank ändert das Format eingehender SEPAÜberweisungen, damit sie in die DTI-Feldstruktur passen. Möglicherweise ist eine Kürzung der Informationen notwendig. – Für deutsche Gegenkonten werden die bisherige Bankleitzahl und Kontonummer aus der IBAN extrahiert und in den entsprechenden Feldern ausgewiesen. Zusätzlich werden IBAN und BIC im Verwendungszweck mit den vorausgehenden Codewörtern BIC+ bzw. IBAN+ ausgewiesen. – Für Gegenkonten in anderen europäischen Ländern werden die Felder für Bankleitzahl und Kontonummer mit Neunen (9) ausgefüllt, da die Struktur dieser Angaben nicht mit den auf Deutschland ausgelegten Feldlängen übereinstimmt. Statt DTI-Sammelinformationsdateien können camt.054-Dateien (XML-basiert) verwendet werden. Zudem können Einzeltransaktionen von Sammelbuchungen direkt im camt.053-Kontoauszug angegeben werden. 2.2.6Taktische Aspekte der XML-Kontoauszüge XML-Kontoauszüge sind Teil der Norm ISO 20022 und eine Alternative zu MT-Formaten: – camt.052 durch MT942 (Meldung der Intraday-Transaktionen) – camt.053 durch MT940 / 950 (Kontoauszug am Tagesende) Die XML-Struktur bietet: – Eine detailliertere Informationsstruktur als MT-Formate – Erheblich mehr verfügbaren Platz für jede Transaktion – MT-Felder 61+86: Max. 490 Zeichen – camt: > 2.000 Zeichen in den verschiedenen zugehörigen Feldern Es wird eine 1:1-Darstellung der SEPA-Transaktionen unterstützt: –Die camt-XML-Struktur umfasst dieselben Felder wie die zugrundeliegenden Transaktionen. – Alle Purpose Codes werden angezeigt. – Der Kontoauszug kann direkt alle Informationen zu den Einzeltransaktionen einer Sammelbuchung anzeigen (es ist also keine gesonderte Meldung in einem anderen Format wie für bisherige Inlandszahlungen nötig). – Beispiel (aufgrund des Umfangs von camt-Kontoauszügen wird nachstehend nur ein kleiner Teil, hier aus der Gutschrift einer SEPA-Überweisung, abgebildet, der einen ersten Eindruck vermitteln soll) camt.054-Sammelinformationsdatei Was ist camt.054? – XML-Format für die Übermittlung von Transaktionsdetails – Struktur mit der bei camt.052 und 053 vergleichbar Wie wird sie von der Deutschen Bank verwendet? –Darstellung der Details aller SEPA-Transaktionen, die in einer Sammelbuchung gebucht wurden – Darstellung der Details aller zurückgegebenen Transaktionen eines Tages – Dies bedeutet, dass camt.054 für SEPA-Transaktionen auch als Ersatz für das deutsche DTI-Format verwendet werden kann Unternehmen, die camt.053-Kontoauszüge verwenden, brauchen camt.054 nur dann, wenn sie neben dem Kontoauszug eine gesonderte Darstellung haben möchten oder benötigen. – Im Gegensatz zum MT940 kann camt.053 alle Einzeltrans- aktionen aus einer Sammelbuchung direkt anzeigen. <NtryDtls> <TxDtls> <Refs> <Msgld>DTAZV0110914121817873< / Msgld> <AcctSvcrRef>121817622< / AcctSvcrRef> <EndToEndld>ZAS000225899051< / EndToEndld> <Txld>ICFSCT110914133114TDE1 AT00121817622< / Txld> < / Refs> <AmtDtls> <InstdAmt> <Amt Ccy=“EUR“>429.35< / Amt> < / InstdAmt> <TxAmt> <Amt Ccy=“EUR“>429.35< / Amt> < / TxAmt> < / AmtDtls> <RltdPties> <Dbtr> <Nm>EXAMPLE LEBENSVERS. AG< / Nm> <PstlAdr> <AdrLine>GARTENSTRASSE 100< / AdrLine> <AdrLine>SOMETOWN< / AdrLine> MT im Vergleich zu camt Wenn ein Unternehmen die notwendigen Anpassungen im Zuge seines SEPA-Projektes vornehmen kann, empfiehlt die Deutsche Bank die Umstellung auf camt-Nachrichten. Es stehen (mindestens) dieselben Informationen wie im MT940 zur Verfügung, jedoch sind sie oftmals eindeutiger strukturiert und enthalten für SEPA-Transaktionen möglicherweise umfangreichere Details. 47 2.3 Landesspezifische Anforderungen 2.3.1 Belgien Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Inländische Sammelüberweisungen in Euro (ABB /BVB Layout 128) müssen bis zum 1. Februar 2014 auf SEPA-Überweisungen migriert worden sein. Inländische Lastschriften (DOM80) müssen bis zum 1. Februar 2014 auf SEPA-Basislastschriften oder SEPA-Firmenlastschriften migriert worden sein. Nicht migriert werden müssen LCR und Layout 128 für Nicht-SEPAZahlungen (z.B. für Fremdwährungszahlungen). Nischenprodukte Wie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmenbedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Verlängerung für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10% Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer derartigen Verlängerung Gebrauch machen wollte, musste er die Kommission entsprechend informieren (d.h. darüber, für welche Produkte die Verlängerung gelten soll). In Belgien gibt es jedoch keine Nischenprodukte. In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen. IBAN-Konvertierung Ein von «Isabel» angebotener Service wird auf der folgenden Internetseite (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 16) beschrieben. Dort stehen das ausführliche Benutzerhandbuch und das Konvertierungstool zum Herunterladen bereit. 48 Gläubiger-ID Eine Gläubiger-ID für Belgien kann über den lokalen Kundenservice der Deutschen Bank bezogen werden. In Belgien kann die Gläubiger-ID aus bis zu 20 Zeichen bestehen. Sie hat folgende Struktur: – Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (BE für Belgien) – Stellen 3 bis 4: Prüfziffer – Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen) – Stellen 8 bis 20: Der nationale Identifikator, der aus einer 10-stelligen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens besteht (sofern vorhanden). Wenn keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden ist, stellt die Gläubigerbank den nationalen Identifikator wie folgt bereit: – Stellen 8 bis 10: Bankcode-Identifikator – Stelle 11: «D» – Stellen 12 bis 20: Aufsteigende Zahlen, die von der Gläubigerbank generiert werden Mandatsmigration Die erste SEPA-Lastschrift muss mit der Sequenzart «FRST» gekennzeichnet werden, und als Mandats-Datum ist das Datum der ersten Einreichung einzutragen. Bestehende Mandate sind bei den Schuldnerbanken hinterlegt. Nachdem ein Mandat migriert wurde, kann es daher nicht mehr für DOM80-Lastschriften genutzt werden. Zwar können bis zum 1. Februar 2014 DOM80- und SEPA-Lastschriften parallel benutzt werden, allerdings nicht unter dem selben Mandat. Da bestehende Mandate zusätzlich auch bei der belgischen Zentralbank (Banque Nationale de Belgique – BNB) hinterlegt sind, fungiert die BNB als zentrale Schnittstelle. So übermittelt jede Schuldnerbank der BNB auf monatlicher Basis eine Liste mit den bestehenden Mandaten sowie der/dem jeweiligen IBAN /BIC und dem Namen/der Anschrift der Schuldner. Wenn ein Gläubiger auf die SEPA-Lastschrift migrieren will, kontaktiert er seine Bank, um die IBANs seiner DOM80-Schuldner zu erhalten. Basierend auf der Gläubiger-ID bittet die Bank die BNB um diese Informationen. Eine Voraussetzung für die Nutzung bestehender DOM80Mandate für die SEPA-Basislastschrift ist aber, dass die erste Lastschrift wie folgt gekennzeichnet wird: – «Sequence type» muss auf «FRST» gesetzt werden – Dabei muss die alte DOM80-Lastschriftnummer angegeben werden, zusammen mit der DOM80 Gläubiger-ID: – Der «Amendment Indicator» (tag 2.50) muss auf «TRUE» gesetzt werden – Die «Original Mandate ID» (tag 2.52) muss die alte DOM80-Lastschriftnummer wie folgt angeben: «DOM80» + Lastschriftnummer (z.B. DOM80825000000038) – Die «Original Creditor Scheme ID» (tag 2.53) muss die alte DOM80-Gläubiger-ID wie folgt angeben: «DOM80» + Gläubiger-ID (z.B. DOM8000400000001) – Als Mandatsdatum (tag 2.49) wird das Datum der ersten SEPA-Lastschrift (d.h. Migrationsdatum) genommen – Dieser Prozess ist wie beschrieben einzuhalten. Spätere Anpassungen sind nicht möglich. – Sollte dieser Prozess nicht eingehalten werden, könnte es passieren, dass die Schuldnerbank keine Verbindung zwischen der SEPA-Lastschrift und dem alten DOM80-Mandat herstellen kann. Sollte ein Schuldner später einen Widerspruch nach acht Wochen einlegen, kann der Gläubiger nicht nachweisen, dass die Lastschrift durch ein altes DOM80-Mandat autorisiert war. – Alle nachfolgenden Einzüge müssen dann lediglich als wieder kehrend (RCUR) gekennzeichnet werden (die alte DOM80Lastschriftnummer oder die alte DOM80-Gläubiger-ID sind nicht erforderlich). – Für migrierte Mandate wird empfohlen, das Datum der ersten SEPA-Lastschrift (falls vorab bekannt) als Datum des Mandats zu verwenden. Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen. Interbankenentgelt für Lastschriften Informationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4. 49 2.3.2 Deutschland Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Inländische Sammelüberweisungen in Euro (z.B. DTAUS) müssen auf die SEPA-Überweisung migriert werden. Inländische Lastschriften (Einzugsermächtigungslastschriften und Abbuchungsaufträge) müssen auf SEPA-Lastschriften migriert werden. Nischenprodukte Wie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmenbedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10 % Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer derartigen Fristverlängerung Gebrauch machen wollte, musste er die Kommission entsprechend informieren (d.h. darüber, für welche Produkte die Fristverlängerung gelten soll). Diese Option gilt auch für Transaktionen, die mit einer Karte an der Kasse eines Händlers (POS) ausgelöst werden, wo aber die zugrunde liegende Zahlungstransaktion zu einer Lastschrift führt. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Option für das sogenannte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) Gebrauch gemacht, das als Nischenprodukt behandelt wird. Gegenwärtig gibt es keine anderen Nischenprodukte. In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen. Gläubiger-ID Eine deutsche Gläubiger-ID kann ausschließlich von der Deutschen Bundesbank bezogen werden. Anträge auf Ausgabe einer Gläubiger-ID können nur an Geschäftstagen zwischen 6:00 und 20:00 Uhr in elektronischer Form über die Internetseite der Deutschen Bundesbank (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 18) gestellt werden. Anträge können auf keine andere Weise eingereicht werden. Grundvoraussetzung für die Zuweisung einer Gläubiger-ID durch die Deutsche Bundesbank ist ein Hauptwohn- oder Hauptgeschäftssitz des Gläubigers in Deutschland. Auf Anfrage einer deutschen Bank erstellt die Deutsche Bundesbank eine Gläubiger-ID auch für Gläubiger, deren Hauptsitz nicht in Deutschland ist, die aber in ihrem Land keine Gläubiger-ID erhalten können (weil sie außerhalb der SEPA-Zone ansässig sind oder in ihrem Land keine Verbindungen zu Banken unterhalten). Gläubiger-IDs werden per E-Mail mitgeteilt. Die Gläubiger-ID für Deutschland besteht aus genau 18 Zeichen und ist wie folgt strukturiert: – Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (DE für Deutschland) – Stellen 3 bis 4: Prüfziffer – Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen) – Stellen 8 bis 18: Nationaler Identifikator für den Lastschriftgläubiger IBAN-Konvertierung Zur Unterstützung der automatischen Migration von den alten Kontonummern und Bankleitzahlen auf IBAN und BIC hat die deutsche Bankengemeinschaft eine webbasierte Anwendung mit der Bezeichnung «IBAN-Service-Portal» (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 17) entwickelt. Mandatsmigration Seit 9.Juli 2012 können bestehende inländische Lastschriftmandate (nur Einzugsermächtigungen) auch für den Einzug mittels SEPA-Basislastschriftverfahren verwendet werden. Verwenden Sie während des Registrierungsprozesses bitte folgendes Initialpasswort: kzx1u23z Bestehende Abbuchungsaufträge können nicht für Einzüge mittels SEPA-Lastschriftverfahren (weder SEPA-Basislastschriftverfahren noch SEPA-Firmenlastschriftverfahren) verwendet werden. 50 Die nachstehende Tabelle bietet eine Zusammenfassung der bestehenden Mandate, die unter SEPA verwendet werden können. Lastschriftart SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift Einzugsermächtigung Ja Nein Abbuchungsauftrag Nein Nein Der Gläubiger hat den Zahlungspflichtigen im Vorfeld (per deutscher SEPA-Lastschriftvereinbarung) über die Umstellung vom herkömmlichen deutschen Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung) auf das SEPA-Lastschriftverfahren sowie über die Gläubiger-ID und die jeweilige Mandats-ID in Kenntnis zu setzen. Ein Musterbrief an den Kunden befindet sich rechts auf dieser Seite. Die erste SEPA-Lastschrift muss mit der Sequenzart «FRST» gekennzeichnet werden, und als Mandats-Datum ist das Datum zu nehmen, mit dem die Umstellung auf SEPA angekündigt wurde. Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen. Interbankenentgelt für Lastschriften Informationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4. COR1 SDD (D-1) Die Einführung dieser Alternative zur SEPA-Basislastschrift in Bezug auf inländische deutsche SEPA-Lastschriften ist für November 2013 geplant. Hierbei gelten die gleichen Regeln wie bei normalen SEPA-Basislastschriften, jedoch ist die Einreichungsfrist mit nur einem TARGET-Arbeitstag (anstatt von fünf bzw. zwei Geschäftstagen) kürzer. Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 1.7.4. Eilige Inlandszahlung (DTE) Als Folge der Umstellung des deutschen DTA-Formats auf XML (und der Einführung der IBAN als Standardkontonummer) haben deutsche Banken beschlossen, ab November 2013 auch eilige Inlandsüberweisungen (DTE) im XML-Format (pain.001) anzubieten (die Deutsche Bank bietet dies bereits seit April 2013 an). Dementsprechend können solche Zahlungen im XML-Format unter Verwendung einer IBAN getätigt werden. Alle anderen Eigenschaften (z.B. Annahmeschlusszeit) bleiben davon unberührt. Musterbrief DOLOREM AG 98765 IRWO Gläubiger-Identifikationsnummer: DE99 0010 6712 3489 05 Mandatsreferenz 567RDF346 Umstellung auf die SEPA-Basislastschrift ab (Datum) unter weiterer Nutzung Ihrer Einzugsermächtigung (Anrede) wir nutzen bei der mit Ihnen bestehenden Geschäftsbeziehung die Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren. Als Beitrag zur Schaffung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area, SEPA) stellen wir ab dem (Datum) auf das europaweit einheitliche SEPABasislastschriftenverfahren um. Die von Ihnen bereits erteilte Einzugsermächtigung wird durch die oben genannte Mandatsreferenz und unsere oben genannte GläubigerIdentifikationsnummer gekennzeichnet. Diese Angaben sind zukünftig bei allen Lastschrifteinzügen enthalten. Da die Umstellung durch uns erfolgt, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Lastschriften werden weiterhin von Ihrem folgenden Konto eingezogen: IBAN: DE45 0123 4567 8901 2345 67 BIC: CILLDEBW (Bankhaus Cillum, Bad Wiesenwald) Sollten diese Angaben nicht mehr aktuell sein, bitten wir Sie um Nachricht. Ihre IBAN und den BIC finden Sie auch auf Ihrem Kontoauszug. Sofern Sie Fragen zu diesem Schreiben haben, kontaktieren Sie uns gerne. Mit freundlichen Grüßen Dolorem AG, Irwo 51 2.3.3 Estland Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Inländische Sammelüberweisungen in Euro müssen auf die SEPA-Überweisung migriert werden. Inländische Lastschriften müssen auf elektronische Rechnungsdienstleistungen (E-Billing Services) migriert werden. Nischenprodukte Es gibt keine Nischenprodukte in Estland. IBAN-Konvertierung Ein zentraler Konvertierungsservice wird vom estländischen Bankenverband angeboten werden. SEPA-Lastschrift Die SEPA-Lastschrift wird kaum genutzt werden. Stattdessen werden in Estland elektronische Rechnungsdienstleistungen genutzt werden. Allerdings kann natürlich von estländischen Kunden per SEPA-Lastschrift eingezogen werden, da die Banken dafür erreichbar sind. Gläubiger-ID Eine Gläubiger-ID kann über die lokalen Banken beantragt werden. Als nationaler Identifikator wird dabei der Code aus dem zentralen Handelsregister genommen. Da der Code aus dem zentralen Handelsregister nur acht Zeichen hat, werden drei Nullen vorangestellt. Die Gläubiger-ID ist also wie folgt strukturiert: – Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (EE für Estland) – Stellen 3 bis 4: Prüfziffer gemäß ISO 7064 Mod 97-10 – Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen) – Stellen 8 bis 9: ISO-Ländercode des Handelsregisters oder Herausgebers des ID-Codes – Stellen 10 bis 20: Code aus dem zentralen Handelsregister mit drei vorangestellten Nullen 52 Mandatsmigration Bestehende Mandate können nicht migriert werden. Für SEPALastschriften müssen also neue Mandate eingeholt werden. Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen. Interbankenentgelt für Lastschriften Es fällt kein multilaterales Interbankenentgelt pro Lastschrift an. 2.3.4 Finnland Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Für Lastschriften werden Banken Konvertierungsservices anbieten, bei denen inländische Lastschriften auf Zahlungen infolge elektronischer Rechnungsstellung oder Direktzahlungen migriert werden. Diese Migration wird vor dem 20. November 2013 stattfinden. Die SEPA-Lastschrift wird es zwar auch geben, allerdings wird deren Nutzung wenig Verbreitung finden. Mandatsmigration Bestehende Mandate können nicht migriert werden. Für SEPALastschriften müssen also neue Mandate eingeholt werden. Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen. Nischenprodukte Es gibt keine Nischenprodukte in Finnland. IBAN-Konvertierung IBANs sind schon seit 2011 verpflichtend, sodass eine Konvertierung nicht mehr nötig ist. SEPA-Lastschrift Wie oben erwähnt, ist die Nutzung von Lastschriften in Finnland nicht weit verbreitet. Stattdessen werden in Finnland elektronische Rechnungsdienstleistungen (E-Billing Services) genutzt werden. Allerdings kann von finnischen Kunden auch per SEPALastschrift eingezogen werden, da die finnischen Banken dafür erreichbar sind. Gläubiger-ID Eine finnische Gläubiger-ID kann über die lokalen Banken beantragt werden. In Finnland kann die Gläubiger-ID aus bis zu 15 Zeichen bestehen. Sie hat folgende Struktur: – Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (FI für Finnland) – Stellen 3 bis 4: Prüfziffer – Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen) – Stellen 8 bis 15: Nationaler Identifikator, der in Finnland die Geschäfts-ID ist (8 Stellen) 53 2.3.5 Frankreich Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Inländische Sammelüberweisungen und Lastschriften in Euro (CFONB160) müssen bis zum 1. Februar 2014 auf SEPAÜberweisungen, SEPA-Basislastschriften bzw. SEPA-Firmenlastschriften migriert worden sein. Nicht migriert werden müssen Instrumente wie CFONB320, VCOM, BOR und LCR. Die folgenden Territorien müssen ebenfalls zum 1. Februar 2014 auf SEPA migrieren: Französisch Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Reunion, Saint-Barthelemy, Saint-Martin, Saint-Pierre und Miquelon. In Französisch Polynesien, Neu-Kaledonien sowie Wallis und Futuna gestaltet sich die Situation anders. Diese Territorien gehören nicht zur EU, sodass Verordnung 260/2012 auf sie nicht zutrifft. Zwar haben Sie ihre eigenen ISO-Ländercodes, die IBANs beginnen jedoch mit FR. In diesen Territorien wird heute für Zahlungen in EUR und XPF das lokale CFONB MinosFormat genutzt. Ab Februar 2014 wird dort allerdings für EURZahlungen und R-Transaktionen auch das XML-Format benutzt. Dennoch nehmen diese Territorien nicht an SEPA teil, sodass keine Migration erforderlich ist. Dies ist in Frankreich als «SEPA Com Pacifique» bekannt. Wenn ein Gläubiger von einem Schuldner in einem dieser Territorien einziehen möchte, dann muss Folgendes beachtet werden: 1. Es wird ein lokales Konto in dem entsprechenden Territorium benötigt 2. Für Einzüge in der Währung XPF muss das CFONB MinosFormat genutzt werden 3. Für Einzüge in der Währung EUR muss das XML-Format genutzt werden 54 Nischenprodukte Wie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmenbedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10 % Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer derartigen Fristverlängerung Gebrauch machen wollte, musste er die Kommission entsprechend informieren (d.h. darüber, für welche Produkte die Fristverlängerung gelten soll). Der französische Gesetzgeber hat von dieser Option für die folgenden Zahlungsarten Gebrauch gemacht: «TIP» (nicht vorab autorisierte Lastschriften) und «Télérèglement». In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen. IBAN-Konvertierung Kunden können ihre Dateien per E-Mail im CSV- oder XLSFormat an ihren Kundenbetreuer senden. Die Datei muss den Bankcode (code banque: fünf Stellen), die Bankleitzahl (code guichet: fünf Stellen), die Basiskontonummer (elf Stellen) und den Ziffern-schlüssel (zwei Stellen) enthalten. Die Deutsche Bank fügt die jeweiligen IBANs/BICs hinzu und stellt eine CSVDatei per E-Mail zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit für den Konvertierungs-service beträgt ca. zwei Geschäftstage nach dem Eingang der Datei(en). Gläubiger-ID Eine französische Gläubiger-ID kann vom lokalen Deutsche Bank Implementations-Team bezogen werden. Der Prozess wird von der französischen Zentralbank (Banque de France) geleitet. Die Gläubiger-ID (Identifiant Créancier SEPA) besteht aus 13 Zeichen. Sie ist wie folgt strukturiert: – Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (FR für Frankreich) – Stellen 3 bis 4: Prüfziffer – Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen) – Stellen 8 bis 13: Nationaler Identifikator für den Lastschriftgläubiger, bei der es sich um die NNE (Numero National d’Emetteur) handelt Mandatsmigration Bestehende Mandate bleiben für SEPA-Basislastschriftverfahren gültig (für SEPA-Firmenlastschriften sind neue Mandate erforderlich). Für migrierte Mandate wird empfohlen, die Mandatsreferenz (die in Frankreich «RUM» heißt) mit «++» beginnen zu lassen. Daran ließe sich dann erkennen, dass es sich um migrierte Altmandate handelt. Der Gläubiger muss den Schuldner mindestens 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum über einen bevorstehenden SEPALastschrifteinzug informieren (es sei denn, es wurde ein anderer Benachrichtigungszeitraum vereinbart). Dies kann z.B. über Rechnungen erfolgen. Die erste Lastschrift muss wie folgt gekennzeichnet werden: – Sie muss mit der Sequenzart «FRST» gekennzeichnet und nicht später als fünf Geschäftstage vor dem Fälligkeitsdatum eingereicht werden. Als Mandatsdatum sollte das Datum der bereits existierenden Mandate eingetragen werden, sofern bekannt, andernfalls das Datum der ersten Einreichung – Falls die Gläubiger-ID nicht die alte NNE beinhaltet, müssen die folgenden Informationen eingereicht werden: – «AmendmentIndicator» muss auf «TRUE» gesetzt werden – Die alte NNE – Die SEPA-Gläubiger-ID – Falls die Gläubiger-ID die alte NNE beinhaltet: – «AmendmentIndicator» muss auf «FALSE» gesetzt werden – Die SEPA-Gläubiger-ID Interbankenentgelt für Lastschriften Informationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4. CAI-Nachrichten Seit März 2013 unterstützt die Deutsche Bank den XML«camt.022»-Nachrichtentyp, der auch mit der Abkürzung «CAI» (Change Account Information) bezeichnet wird. Bei Lastschriften wird diese Nachricht von der Schuldnerbank genutzt, um die Gläubigerbank über inkorrekte Daten in der ursprünglichen Lastschrift zu informieren. Die Gläubigerbank reicht diese Information dann an den Gläubiger weiter, der seine Datenbanken entsprechend aktualisieren kann. Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen. 55 2.3.6 Großbritannien Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Da Großbritannien nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine lokalen Zahlungsarten, die auf SEPA migriert werden müssen. Nischenprodukte Da Großbritannien nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine Nischenprodukte, die auf SEPA migriert werden müssen. IBAN-Konvertierung In Großbritannien kann die IBAN nur von der kontoführenden Bank bezogen werden. Die IBAN wird auf den Kontoauszügen aufgeführt. Gläubiger-ID Die Gläubiger-ID kann über den lokalen Kundenbetreuer der Deutschen Bank bezogen werden. Die Gläubiger-ID für Großbritannien besteht aus 21 bis 35 Zeichen und ist wie folgt strukturiert: – Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (GB für Großbritannien) – Stellen 3 bis 4: Prüfziffer – Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen) – Stellen 8 bis 10: Verfahrenscode, d.h. SDD (also SEPALastschrift) – Stellen 11 bis 14: Teilnehmercode, d.h. die ersten 4 Stellen des BIC der Einreicherbank – Stellen 15 bis 20: Service User Number (SUN) des Clearingsystems Bacs bzw. 6 Nullen, falls keine SUN vorhanden ist – Stellen 21 bis 35: Festgelegt von der ausstellenden Gläubigerbank (nur alphanumerische lateinische Zeichen) 56 Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden wie Verbraucher behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift nicht für einen Einzug von Konten dieser kleinen Unternehmen verwendet werden kann. Mandatsmigration Für Großbritannien ist kein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich, da dort zum heutigen Tage keine Euro-Lastschriftinstrumente in Gebrauch sind. Interbankenentgelt für Lastschriften Es gibt keine Interbankenentgelte in Großbritannien. Für grenzüberschreitende SEPA-Lastschriften werden ebenfalls keine MIF berechnet. 2.3.7 Irland Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Das Basislastschriftverfahren der IRECC muss auf die SEPALastschrift migriert werden. Das «Direct Debit Plus»-Lastschriftverfahren wird auf einen sogenannten «Additional Optional Service» (AOS) wie folgt migriert werden: – Die irische Bankengemeinschaft hat einen sogenannten «Additional Optional Service» genehmigt, der das Weiterbestehen von «Direct Debit Plus» unter SEPA ermöglicht, sofern das Konto des Gläubigers und das des Schuldners in Irland unterhalten werden. «Direct Debit Plus» ist ein Service ohne papierhaftes Mandat, bei dem der Schuldner vor jedem Einzug mit einer kürzeren Frist vorab informiert wird. Der inländische Massenzahlungsverkehr in Euro (z.B. EFT / EMTS) wurde bereits auf die SEPA-Überweisung migriert. Nischenprodukte Es gibt keine Nischenprodukte in Irland. IBAN-Konvertierung Unternehmen mit einem Konto in Irland können den dateibasierten Konvertierungsservice der Irish Payment Services Organisation (IPSO) (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 19) nutzen. Es ist empfehlenswert, diesen Service zum Aktualisieren der Partnerdaten im ERP-/Finanzsystem in Anspruch zu nehmen. Für Unternehmen ohne Konto in Irland bietet die IPSO auch ein Online-Tool (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 20) für die Einzelkonvertierung an. Gläubiger-ID Die Gläubiger-ID kann von der lokalen Bank bezogen und dann durch IPSO verwaltet werden. Dafür muss das Unternehmen aber in Irland registriert sein oder seinen Hauptgeschäftssitz dort haben. Die Gläubiger-ID für Irland ist 13 Stellen lang und wie folgt aufgebaut: – Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (IE für Irland) – Stellen 3 bis 4: Prüfziffer – Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen) – Stellen 8 bis 13: Nationale Kennung des Einreichers der Lastschrift, basierend auf der Kennung für das Altverfahren. Diese Nummer wird sich mit der gegenwärtig von einem bestehenden Einreicher verwendeten Kennung für das Altverfahren (sofern zutreffend) decken. Mandatsmigration Die papierhaften Mandate bleiben bei den Schuldnerbanken, sodass ein Einreicher für diese niemals eine Kopie zur Verfügung stellen muss (z.B. im Falle eines Widerspruchs durch den Schuldner nach acht Wochen). Die bestehenden Mandate können für die SEPA-Basislastschrift genutzt werden. Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen. Interbankenentgelt für Lastschriften Es gibt keine Interbankenentgelte pro Lastschrift in Irland. Alternativ können SEPA-Transaktionen auch nur mit der BBAN an irische Banken geschickt werden, da diese dann die IBAN während der Verarbeitung des Zahlungsauftrags generieren. 57 2.3. 8 Italien Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Innerhalb des Anwendungsbereichs: – ACH-Inlandszahlungen (BON) – Normale Lastschrift (RID Ordinario) – Beschleunigte Lastschrift (RID Veloce) – Grenzüberschreitende Zahlungen (BOE) in Euro innerhalb von SEPA (diese Transaktionen werden ab dem 1. Februar 2014 auf SEPA-Überweisungen migriert) Außerhalb des Anwendungsbereichs: – Ricevuta Bancaria (RIBA) – Pagamento Mediante Avviso / Rudi Mediante Avviso (MAV/RAV) – Bollettino Bancario – Wechsel – Inlandszahlungen mit hohem Wert (BIR) – Grenzüberschreitende Zahlungen (BOE) nicht in Euro oder außerhalb von SEPA – Steuerzahlungen (F24): Für Steuerzahlungen gibt es in Italien auch weiterhin dedizierte Felder im lokalen elektronischen Überweisungsformat, welche im SEPA-Format nicht vorgesehen sind. Entsprechend müssen solche Steuerzahlungen auch zukünftig im Altformat F24 übermittelt werden. Inländische Lastschriften (RID) müssen auf die SEPA-Lastschrift migriert werden. Bestimmte Untertypen sind aber bis 1. Februar 2016 ausgenommen, siehe «Nischenprodukte». Jedoch wird RIBA (ein Verfahren, das nicht auf einem Mandat basiert und die explizite Einwilligung des Kontoinhabers vor jedem Einzug erfordert) nicht als Lastschrift betrachtet. Aus diesem Grund ist RIBA aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Gleiches gilt für MAV, RAV und Bollettino Bancario, da es sich hierbei um spezifische Instrumente handelt, die nicht über die notwendigen Funktionen verfügen, um als Lastschrift angesehen zu werden. Nischenprodukte Wie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmenbedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10% Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer derartigen Fristverlängerung Gebrauch machen wollte, musste er die Kommission entsprechend informieren (d.h. darüber, für welche Produkte die Fristverlängerung gelten soll). In Italien fallen RID Finanziario und RID a Importo Fisso in diese Kategorie. 58 In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen. IBAN-Konvertierung Die Regel zur IBAN-Berechnung ist einsehbar. Je nach kontoführender Bank kann der Teil der IBAN, der die Kontonummer widerspiegelt, im Vergleich zur alten Kontonummer weitere Informationen umfassen. Aus diesem Grund ist es nicht ratsam, die italienischen IBANs auf der Grundlage der alten Kontonummer zu berechnen. Die Gläubiger müssen die einer bestimmten alten Kontonummer entsprechenden IBANs in ihre eigenen Datenbanken einpflegen. Außerdem müssen den Gläubigern alle aktuellen Informationen vorliegen, die zur Ausstellung von SEPALastschriften benötigt werden, z.B. der Eigentumsstatus des Schuldnerkontos (Privatperson oder Unternehmen), der für die Ausstellung der richtigen SEPA-Lastschrift notwendig ist. Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, hat die italienische Bankengemeinschaft einen dateibasierten Service konzipiert. Es gibt einen solchen dateibasierten Service über die Electronic Banking-Tools der Deutschen Bank Italien (db Corporate Banking Windows, db Corporate Banking Web). Kunden können Dateien mit alten Kontonummern und Bankleitzahlen hochladen. Die Deutsche Bank sendet die Kontonummern an die jeweiligen Banken und erhält die entsprechenden IBANs (oder den jeweiligen Fehlercode, falls keine IBAN abgerufen werden kann) sowie weitere nützliche Informationen (z.B. den Kontostatus) zurück. Die Deutsche Bank Italien leitet dann die um IBANs ergänzte Datei an den Kunden weiter. db direct-Nutzer könnten diesen Service durch Zugriff auf db Corporate Banking Web nutzen, welches auf Englisch zur Verfügung steht. Gläubiger-ID Die Gläubiger-ID für Italien besteht aus genau 23 Zeichen und ist wie folgt strukturiert: – Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (IT für Italien) – Stellen 3 bis 4: Prüfziffern, gemäß dem Verfahren MOD 97-10 (ISO 7064) berechnet – Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers, den der Gläubiger für seine eigenen geschäftlichen Erfordernisse gewählt hat (standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen) – Stellen 8 bis 23: Nationaler Identifikator für den Gläubiger, der die Steuernummer beinhaltet, die dem Gläubiger von der italienischen Steuerbehörde zugewiesen wurde. Der Wert ist rechtsbündig, wobei er mit Nullen beginnt (die Steuernummer für Unternehmen besteht aus 11 Zeichen). Um die Umstellung von den «alten» Lastschriftverfahren auf das SEPA-Lastschriftverfahren zu erleichtern, haben die italienischen Banken bereits Gläubiger-IDs für alle Unternehmen erstellt, die im Januar 2013 bei der SIA als Lastschrifteinreicher registriert waren. Somit haben Unternehmen zwei Optionen, eine italienische Gläubiger-ID zu bekommen: – Verwenden der vom italienischen Bankensystem generierten Gläubiger-ID (wenden Sie sich an den Kundenservice der Deutschen Bank, um die ID einzuholen) – Erstellen der Gläubiger-ID wie oben beschrieben. In diesem Fall muss das Unternehmen die Prüfziffer mithilfe des entsprechenden Algorithmus selbst berechnen. Die Gläubiger-ID muss gemäß der folgenden Beispielrechnung ermittelt werden. Bei der Berechnung der Prüfziffer muss das Unternehmen den entsprechenden Algorithmus verwenden. Beispielberechnung mit Restwert ungleich null (Verfahren ISO 7064, MOD 97-10): – Die Gläubiger-ID ohne die Prüfziffer lautet IT??ZZZ0123456789012345 – Verwenden Sie den landesspezifischen Teil (Stellen 8 bis 23): 0123456789012345 – Schieben Sie den ISO-Ländercode und «00» an den rechten Rand: 0123456789012345IT00 – Konvertieren Sie Buchstaben in Ziffern gemäß der Konvertierungstabelle: A = 10 E = 14 I = 18 M = 22 Q = 26 U = 30 Y = 34 B = 11 F = 15 J = 19 N = 23 R = 27 V = 31 Z = 35 C = 12 G = 16 K = 20 O = 24 S = 28 W = 32 D = 13 H = 17 L = 21 P = 25 T = 29 X = 33 0123456789012345182900 (I = 18, T = 29) – Teilen Sie durch 97: 0123456789012345182900 / 97 = 1272750402189125596 – Bestimmen Sie von dieser Nummer aus die Differenz in ganzen Zahlen zum nächstkleineren Multiplikator von 97. – 1272750402189125596 * 97 = 123456789012345182812 – 0123456789012345182900 - 123456789012345182812 = 88 – Rest = 88 – Subtrahieren Sie den Rest von 98, um die Prüfziffer zu erhalten: 98 - 88 = 10 In diesem Fall lautet die Prüfziffer 10 und die Gläubiger-ID IT10ZZZ0123456789012345. Mandatsmigration Bestehende inländische Lastschriftmandate für RIDs sind für Einzüge gemäß dem SEPA-Lastschriftverfahren (sowohl Basisals auch Firmenlastschrift) gültig. Lastschriftart SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift RID Ja Ja Der Gläubiger hat den Zahlungspflichtigen im Vorfeld über die Umstellung von RID auf das SEPA-Lastschriftverfahren sowie über die Gläubiger-ID und die jeweilige Mandats-ID in Kenntnis zu setzen. Dies muss mindestens 30 Tage im Voraus, aber nicht später als bis zum 1. Dezember 2013 geschehen. Beachten Sie, dass die Gültigkeit des Mandats bestätigt wird, wenn sich die Rückerstattungsansprüche des Schuldners nicht ändern (d.h., wenn der Gläubiger von einer Standard-RID mit einem achtwöchigen Recht des Schuldners auf Rückgriff auf eine SEPA-Firmenlastschrift ohne Rückgriffsrecht für den Schuldner migriert, ist das RID-Mandat nicht gültig). Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden in Italien zwar wie Verbraucher behandelt, allerdings gilt dies nicht hinsichtlich Lastschriften. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen. Interbankenentgelt für Lastschriften Informationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4. 59 SEDA Der aktuelle Prozess für RIDs basiert auf einem vorausgehenden Mandatsprüfungsservice, genannt AEA (Allineamento Elettronico Archivi – elektronischer Datenbankabgleich). Der AEA-Service kann entweder durch den Gläubiger oder durch den Schuldner (der das papierhafte Mandat seiner Bank vorlegt) ausgelöst werden. Dieser Prozess erlaubt den elektronischen Austausch von Mandatsinformationen mit der Schuldnerbank, welche eine Mandatsprüfung vor jedem Einzug vornehmen muss. Durch diesen Service können auch Informationen über stornierte oder geänderte Mandate ausgetauscht werden (z.B. Änderung der Kontonummer). Dies hat u.a. den Vorteil, dass Rücklastschriften wegen nicht vorliegenden Mandaten und /oder auch technische Abweisungen minimiert werden. Zudem werden Schuldner vor nicht autorisierten Belastungen geschützt. Dieser Validierungsprozess ist auch einer der Hauptgründe dafür, dass es für RIDs ein multilaterales Interbankenentgelt gibt, da so die Schuldnerbanken für die mandatsbezogenen Services kompensiert werden. Um einen solchen Service auch für SEPA-Lastschriften anbieten zu können, entwickelten die italienischen Banken den sogenannten SEDA-Service (SEPA Electronic Database Alignment – elektronischer Datenbankabgleich bei SEPA), der den bestehenden AEA-Service ablösen wird. Laut italienischem Bankenverband (ABI) soll SEDA ab 14.Oktober 2013 genutzt werden können. Im Gegensatz zum AEA-Service wird SEDA für den Gläubiger nicht verpflichtend sein. Die Gläubiger, die diesen Service in Anspruch nehmen möchten, müssen bei ihrer für den Abgleich zuständigen Bank, die sich um die notwendigen Einrichtungsmaßnahmen kümmert (darunter die Registrierung der Gläubiger-ID in einem speziellen Interbankenverzeichnis von SEDA-Nutzern), eine Sonderanfrage einreichen. Die Gebühren für die Inanspruchnahme des SEDA-Service werden dem Gläubiger direkt von der das Schuldnerkonto führenden Bank in Rechnung gestellt. – die Vorabgutschrift eines Teils der ausstehenden Einzüge (oder des gesamten ausstehenden Betrags). Bei diesem Instrument schreibt die Einreicherbank einen Teil oder alle der ausstehenden RID-Einzüge im Voraus dem Einreicher gut. Der Kunde zahlt regelmäßig Zinsen auf den gutgeschriebenen Betrag, solange die Finanzierung besteht. – eine Art Kontokorrentkredit, der durch ausstehende Einzüge abgesichert ist (als «Credito Effetti» bezeichnet). Das Grundprinzip dieses Instruments ist, dass die ausstehenden Einzüge als eine Art «automatische Garantie» dafür fungieren, dass der Finanzierungsbetrag zurückerstattet wird. Aus diesem Grund erhält der Kunde einen besseren Sollzinssatz (im Vergleich zu den standardmäßigen Sollzinssätzen bei Kontokorrentkrediten). Diese Instrumente werden üblicherweise in Verbindung mit RIDs angeboten, um es Kunden zu ermöglichen, ihre Liquidität zu verbessern. Die Deutsche Bank plant, diese Instrumente auch für SEPA-Lastschriften anzubieten. IBAN für die SEPA-Lastschrift Wie bereits im Abschnitt «Implementierung» dieses Leitfadens erwähnt, ist einer der zentralen Aspekte der Migration auf die neuen Instrumente die Verfügbarkeit der IBANs der Geschäftspartner. Das RID-Verfahren basiert auf dem vorherigen Austausch mehrerer Datenelemente, die dann in der Lastschrift selbst gar nicht mehr enthalten sind (siehe obigen Abschnitt zu SEDA). Eines dieser Elemente ist die Kontonummer des Schuldners. Bis vor wenigen Jahren noch wurde diese nur im herkömmlichen Format ausgetauscht. Wie im Abschnitt «IBAN-Konvertierung» erwähnt, wurde eine spezielle Funktion des AEA-Service entwickelt, mit der Gläubiger von den Schuldnerbanken IBANs, eine Schuldnerkategorie (Privatperson oder Unternehmen) und andere Parameter im Zusammenhang mit alten Lastschriftmandaten einholen können. Dadurch können Gläubiger ihre SEPA-Mandatsdatenbanken relativ unkompliziert um SEPA-Daten erweitern. RID-Dispositionskredit Unter den in Italien verwendeten Kreditformen gibt es mehrere spezifische Instrumente, die auf der Verwendung von Lastschriften basieren. Die gängigsten Instrumente sind: Sperrung von Konten für SEPA-Basislastschrift Einige Banken haben die Konten ihrer Kunden standardmäßig für SEPA-Lastschriften gesperrt und setzen voraus, dass der Kontoinhaber die Einlösung von SEPA-Lastschriften autorisiert. Daher empfiehlt die Deutsche Bank, dass Schuldner vorab darum gebeten werden, ihre Banken darüber zu informieren, dass sie von Gläubigern eingereichte SEPA-Lastschriften akzeptieren sollen. 60 Weitere relevante Informationen XML ist für Unternehmen erst ab Februar 2016 verpflichtend. 2.3.9 Luxemburg Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Inländische Überweisungen wurden bereits auf die SEPAÜberweisung migriert. Das frühere Luxemburger Clearingsystem Lips-Net wurde im Oktober 2006 eingestellt, und nach der ersten Migration auf Step2 (XCT) wurde der inländische Zahlungsverkehr 2008 auf Step2 (SCT) umgestellt. Inländische Lastschriften (DOM2009) müssen noch bis zum 1. Februar 2014 auf SEPA (Basis- oder Firmenlastschrift) migriert werden. Nischenprodukte Es gibt keine Nischenprodukte in Luxemburg. IBAN-Konvertierung Die IBAN-Konvertierung in Luxemburg ist bereits abgeschlossen, und die IBAN wird bereits seit einigen Jahren für Inlandsüberweisungen und grenzüberschreitende Zahlungen genutzt. Mandatsmigration Bestehende Lastschriftmandate können sowohl für die SEPA-Basislastschrift als auch für die SEPA-Firmenlastschrift genutzt bzw. darauf migriert werden. Weitere Informationen zur Migration erhalten Sie auf der SEPA-Internetseite der Luxemburger Bankenvereinigung (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 21) sowie in dieser Präsentation (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 22). Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen. Interbankenentgelt für SEPA-Lastschriften Es gibt in Luxemburg weder für «alte» Lastschriften noch für SEPA-Lastschriften multilaterales Interbankenentgelt (MIF). Gläubiger-ID In Luxemburg wurde die lokale Bankenvereinigung (ABBL) von den Banken damit beauftragt, die SEPA-Gläubiger-ID in Absprache mit der Gläubigerbank herauszugeben. Dieser Service ist seit 1. Juli 2010 verfügbar. Daher kann eine luxemburgische Gläubiger-ID von jeder beliebigen Bank in Luxemburg eingeholt werden: Beispiel: LU27ZZZ0000000000123456789 – Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (LU für Luxemburg) – Stellen 3 bis 4: Prüfziffer – Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen) – Stelle 8: Fester Wert «0» – Stellen 9 bis 26: 18-stellige nationale Kennung, normalerweise basierend auf der nationalen DOM-ID, Mehrwertsteuernummer oder Firmennummer (BEI) Der Gläubiger muss seinen Hauptgeschäftssitz nicht in Luxemburg haben, um dort eine Gläubiger-ID beantragen zu können. 61 2.3.10 Niederlande Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs «CLIEOP03» (inländische Überweisungen und Lastschriften), «iDEAL» (das nationale ePayment-Verfahren) und «Euro Acceptgiro» müssen bis zum 1. Februar 2014 auf SEPA migriert werden (Euro Acceptgiro ist ein papierbasiertes Verfahren, bei dem ein Vordruck verwendet wird. Dies bedeutet, dass auf dem Vordruck ein Feld für die IBAN vorhanden sein wird. Allerdings soll es dieses sogenannte «SEPA Acceptgiro» nur bis zum 31. Dezember 2018 geben). Die bestehenden wiederkehrenden Lastschriften für Glückspiel (z.B. Lotto) sowie das sogenannte Telefonmandat werden zum 1. Februar 2014 eingestellt. Nicht migriert werden muss «BLT91» (grenzüberschreitende Überweisungen). Nischenprodukte Es gibt keine Nischenprodukte in den Niederlanden. In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen. IBAN-Konvertierung Es gibt einen nationalen IBAN-BIC-Service, der von der niederländischen Bankengemeinschaft ins Leben gerufen wurde. Dieser Service nimmt die Konvertierung von BBAN (Basic Bank Account Number) in IBAN (International Bank Account Number) sowie die Generierung der entsprechenden BICs vor. Dieser Service wird bis September 2014 zur Verfügung stehen. Den Service finden Sie hier (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 23). Gläubiger-ID In den Niederlanden kann die Gläubiger-ID über die Gläubigerbank bezogen werden. Beispiel: NL97ZZZ123456780001 Die Handelsregisternummer der Handelskammer (KvK) fungiert als nationaler Teil der Gläubiger-ID. Diese achtstellige Handelsregisternummer ist für alle juristischen Personen in den Niederlanden obligatorisch. Die genaue Struktur der niederländischen Gläubiger-ID ist nachfolgend aufgeführt: – Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (NL für Niederlande) – Stellen 3 bis 4: Prüfziffer gemäß ISO 7064 Mod 97-10 – Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen) – Stellen 8 bis 15: Obligatorische Handelsregisternummer (KvK-Nummer) des Gläubigers – Stellen 16 bis 19: Numerischer Code (von der Gläubigerbank zu vergeben) Mandatsmigration Die nachstehende Tabelle bietet eine Zusammenfassung der bestehenden Mandate, die unter SEPA verwendet werden können: Lastschriftart SEPABasislastschrift SEPAFirmenlastschrift Wiederkehrende Standardlastschrift (Doorlopend Algemeen Incasso) Ja Nein Wiederkehrende Firmenlastschrift (Doorlopend Algemeen Bedrijven Incasso) Ja Nein Einmallastschrift (Eenmalige Machtiging Incasso) Nein Nein Lastschrift für Glücksspiel (Kansspel Incasso)* Nein Nein Telefonmandat-Lastschrift (Telefonische Machtiging Incasso)* Nein Nein *Die Lastschrift für Glücksspiel und die Telefonmandat-Lastschrift werden zum 1. Februar 2014 abgeschafft und müssen auf ein SEPA-Lastschriftverfahren umgestellt werden. 62 Die nationalen Lastschriftverfahren: Die wiederkehrende Standardlastschrift (Doorlopend Algemeen Incasso) und die wiederkehrende Firmenlastschrift (Doorlopend Algemeen Bedrijven Incasso) können auf das SEPA-Basislastschriftverfahren migriert werden, während die bestehenden Mandate ihre Gültigkeit behalten. Beachten Sie, dass in den Niederlanden alle bestehenden Altmandate über die SEPA-Mandatsdatenbank des jeweiligen Unternehmens verwaltet werden und dass als Mandatsdatum der 1. November 2009 gilt. Dadurch wird angezeigt, dass es sich bei diesen Mandaten um für bestehende «alte» Lastschriftarten (wiederkehrende Standard- bzw. Firmenlastschrift) erteilte Mandate handelt. Die erstmalige SEPA-Lastschrift muss mit der Sequenzart «FRST» gekennzeichnet werden. Der Schuldner muss über die Migration von der Alt- auf die SEPA-Lastschrift informiert werden. Die Umstellung von der wiederkehrenden Standardlastschrift (Doorlopend Algemeen Incasso) oder der wiederkehrenden Firmenlastschrift (Doorlopend Algemeen Bedrijven Incasso) auf die SEPA-Firmenlastschrift macht den Abschluss eines neuen Vertrags und ein neues Mandatssystem erforderlich. Zudem sind auch bei Einmallastschriften (Eenmalige Machtiging Incasso) neue Mandate bei einer Umstellung fällig. Die Lastschrift für Glücksspiel (Kansspel Incasso) oder die Telefonmandat-Lastschrift (Telefonische Machtiging Incasso) müssen auf ein SEPA-Lastschriftverfahren umgestellt werden. Niederländische Internetseite zur SEPA-Migration Weitere Informationen finden Sie auf der niederländischen Internetseite zur SEPA-Migration (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 24). Es gibt auch einen Leitfaden in niederländischer Sprache darüber, wie bei der Migration von den bestehenden niederländischen Lastschriften auf die SEPA-Lastschrift zu verfahren ist. Er steht hier (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 25) zur Verfügung. Gehaltszahlungen Unternehmen, die einen Anbieter für die Abwicklung ihrer Gehaltszahlungen nutzen, müssen hierfür i.d.R. ein Konto unterhalten. Meistens senden diese Anbieter dann im Auftrag des Unternehmens die Gehaltsdateien zur weiteren Bearbeitung direkt an das lokale Clearinghouse (Equens). Diese sogenannte «direkte Anbindung» wird zum 1. Februar 2014 abgeschafft und dann durch einen neuen SEPA-Service ersetzt. Daher sollten sich Unternehmen an ihren Anbieter wenden, um herauszufinden, ob und wann sie auf diesen neuen Service migriert werden. Außerdem müssen sie sich mit ihrer Bank in Verbindung setzen, um das Produkt für sie einrichten zu lassen. Interbankenentgelt für Lastschriften Es gibt kein multilaterales Interbankenentgelt (MIF) in den Niederlanden. Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen. 63 2.3.11 Österreich Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Inländische Sammelüberweisungen in Euro (z.B. V3 Domestic) müssen auf die SEPA-Überweisung migriert werden. Inländische Lastschriften (Einzugsermächtigungslastschriften und Abbuchungsaufträge) müssen auf SEPA-Lastschriften migriert werden. Nischenprodukte Wie bereits im Abschnitt «Rechtliche Rahmenbedingungen» erwähnt, können Mitgliedstaaten eine Verlängerung für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10% Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Der österreichische Gesetzgeber hat von dieser Option für papierbasierte Transaktionen (ATIB) sowie Transaktionen an Geldautomaten und Verkaufsstellen (POS) Gebrauch gemacht. In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen. IBAN-Konvertierung Für Unternehmen gibt es eine dateibasierte Lösung. Die Deutsche Bank leitet Ihre Datei (z.B. CSV / TXT / XLS mit lokalen Kontonummern und Bankleitzahlen) dann an die STUZZA (Studiengesellschaft für Zusammenarbeit im Zahlungsverkehr) weiter. Die STUZZA sendet die Kontonummern an die jeweiligen Banken. Diese Banken fügen die entsprechenden IBANs und BICs hinzu und senden die Datei an die STUZZA zurück. Sobald alle Antwortdateien von den verschiedenen Banken eingegangen sind, fasst die STUZZA die Informationen in einer Antwortdatei zusammen und sendet sie an die Deutsche Bank. Die Deutsche Bank sendet Ihnen dann eine XLS-Datei zu. Der gesamte Prozess dauert normalerweise nicht länger als zwei Wochen. Gläubiger-ID Eine österreichische Gläubiger-ID kann über den lokalen Kundenservice der Deutschen Bank bezogen werden, d.h., die Bank des Gläubigers beginnt den Prozess, der elektronisch über die Internetseite der Österreichischen Nationalbank (OeNB) ausgeführt wird. Die Ausgabe der Gläubiger-ID ist nur für registrierte Gläubiger (d.h. solche, die im Firmenbuch eingetragen sind) vollautomatisch. Allen anderen Antragstellern wird die Gläubiger-ID erst erteilt, nachdem die OeNB den Antrag überprüft hat. Die OeNB teilt die Gläubiger-ID der Gläubigerbank per E-Mail mit. Die Gläubigerbank sendet daraufhin eine Kopie dieser E-Mail an den Gläubiger. Die Gläubiger-ID bleibt selbst dann gültig, wenn der Gläubiger seine Bank wechselt. 64 Die Gläubiger-ID für Österreich besteht aus genau 18 Zeichen und ist wie folgt strukturiert: – Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (AT für Österreich) – Stellen 3 bis 4: Prüfziffer – Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen) – Stellen 8 bis 18: Nationaler Identifikator für den Lastschriftgläubiger (aufsteigend nummeriert) Mandatsmigration Bestehende inländische Lastschriftmandate (Einzugsermächtigungen und Abbuchungsaufträge) können ebenfalls für Einzüge mittels SEPA-Basislastschriftverfahren verwendet werden. Sie können jedoch nicht für Einzüge mittels SEPA-Firmenlastschriftverfahren verwendet werden. Die erste SEPA-Lastschrift muss mit der Sequenzart «FRST» gekennzeichnet werden. Als Mandatsdatum sollte das Datum der bereits existierenden Mandate eingetragen werden, sofern bekannt, andernfalls das Datum der ersten Einreichung. Die nachstehende Tabelle bietet eine Zusammenfassung der bestehenden Mandate, die unter SEPA verwendet werden können. Lastschriftart SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift Einzugsermächtigung Ja Nein Abbuchungsauftrag Ja Nein Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen. Interbankenentgelt für Lastschriften Informationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4. COR1 SDD (D –1) Die Einführung dieser Alternative zur SEPA-Basislastschrift für österreichische Schuldnerkonten erfolgte im April 2013. Hierbei gelten die gleichen Regeln wie bei normalen SEPABasislastschriften, jedoch ist die Einreichungsfrist mit nur einem Geschäftstag (anstatt von fünf bzw. zwei Geschäftstagen) kürzer. Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 1.7.4. 2.3.12 Polen Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Da Polen nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine lokalen Produkte, die auf SEPA migriert werden müssen. Nischenprodukte Da Polen nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine Nischenprodukte, die auf SEPA migriert werden müssen. IBAN-Konvertierung Nicht zutreffend: Die IBAN ist bereits seit vielen Jahren Standard für grenzüberschreitende und inländische Transaktionen. SEPA-Lastschrift Die meisten Banken können noch keine SEPA-Lastschriften unterstützen (ausgenommen z.B. die Deutsche Bank). Der Schwerpunkt liegt auf dem lokalen Lastschriftverfahren in der lokalen Währung (PLN). Gläubiger-ID Bisher wurde noch keine Lösung entwickelt. Mandatsmigration Bestehende inländische Lastschriftmandate (Zgoda na polecenie zapłaty) können ebenfalls für Einzüge gemäß dem SEPA-Basislastschriftverfahren verwendet werden. Sie können jedoch nicht für Einzüge gemäß dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren verwendet werden. Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen. Interbankenentgelt für Lastschriften In Polen fällt kein multilaterales Interbankenentgelt (MIF) pro Lastschrift an. 65 2.3.13 Portugal Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Inländische Überweisungen und Lastschriften müssen auf die SEPA-Überweisung bzw. die SEPA-Lastschrift migriert werden. Nischenprodukte Wie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmenbedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10 % Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer derartigen Fristverlängerung Gebrauch machen wollte, musste er die Kommission vor dem 1. Februar 2013 entsprechend informieren (d.h. darüber, für welche Produkte die Fristverlängerung gelten soll). Allerdings gibt es in Portugal keine Nischenprodukte, die auf SEPA migriert werden müssen. In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen. IBAN-Konvertierung In Portugal wird die IBAN erstellt, ohne dass die Struktur der BBAN verändert werden muss. Der aus 21 Zeichen bestehenden BBAN muss lediglich «PT50» vorangestellt werden. Darum besteht die IBAN in Portugal aus 25 Zeichen. Beispiel: PT50012312341234567890134 Gläubiger-ID Für die Berechnung der Gläubiger-ID sind die Gläubiger zuständig. Sie können dazu diese Internetseite (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 26) nutzen. Wenn Sie «00» als Prüfziffer eingeben, berechnet das System die korrekten Prüfziffern. Die Gläubiger-ID für Portugal besteht aus genau 13 Zeichen und ist wie folgt strukturiert: – Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (PT für Portugal) – Stellen 3 bis 4: Prüfziffer – Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen) – Stellen 8 bis 13: Nationale ID. Als nationale ID wird eine sechsstellige Nummer des lokalen Clearinghouse SIBS verwendet. Die existierende sechsstellige Nummer kann auch für SEPA verwendet werden. Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden wie Verbraucher behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift nicht für einen Einzug von Konten dieser kleinen Unternehmen verwendet werden kann. Mandatsmigration Bestehende «alte» Lastschriftmandate (PS2) können ebenfalls für Einzüge gemäß dem SEPA-Basislastschriftverfahren verwendet werden. Sie können jedoch nicht für Einzüge gemäß dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren verwendet werden. Interbankenentgelt für Lastschriften Informationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4. Weitere relevante Informationen Portugal hat die folgenden möglichen Übergangsregeln beschlossen: – XML für Unternehmen erst ab Februar 2016 verpflichtend – Keine Verpflichtung zur Angabe des BIC: erst ab Februar 2016 – IBAN verpflichtend: erst ab Februar 2016 Zudem ist die Meldung an die Zentralbank ab 1. April 2014 nicht mehr vorgeschrieben. 66 2.3.14 Schweiz Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Da die Schweiz nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine lokalen Produkte, die auf SEPA migriert werden müssen. Nischenprodukte Da die Schweiz nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine Nischenprodukte, die auf SEPA migriert werden müssen. IBAN-Konvertierung In der Schweiz gibt es keine dateibasierte Lösung. Die SIX Group bietet allerdings ein Online-Tool an (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 27). Außerdem kann eine Software (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 28) heruntergeladen werden. Diese kann auch in ein ERP integriert werden, um die entsprechende IBAN für eine Kombination aus Kontonummer/Bankleitzahl abzurufen. Jedoch kann mit diesem Tool nicht der BIC für eine konkrete IBAN bezogen werden. Der BIC kann über eine andere Datei (BC-Bankenstamm) (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 29) bezogen werden, die auf der Internetseite der SIX Group als Excel- oder ASCII-Datei zum Herunterladen bereitsteht. Die Struktur ist selbsterklärend, da der BIC in einer anderen Spalte neben dem Bankcode (sofern verfügbar) enthalten ist. Die Gläubiger-ID ist wie folgt strukturiert: – Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (CH für Schweiz) – Stellen 3 bis 4: Prüfziffer – Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen) – Stellen 8 bis 18: Elfstellige numerische Schweizer Gläubiger-ID, die den Gläubiger innerhalb der Schweiz eindeutig bestimmt. Die Nummerierung erfolgt aufsteigend, beginnend mit «1», und ist aufgefüllt mit vorausgehenden Nullen. Mandatsmigration Die SEPA-Lastschrift ist eine vollständig neue und andere Zahlungsart. Deshalb ist eine Migration der alten Lastschriftmandate auf SEPA-Mandate nicht möglich, und es sind neue SEPA-Mandate erforderlich. Die nachstehende Tabelle bietet eine Zusammenfassung der bestehenden Mandate, die unter SEPA verwendet werden können. Lastschriftart SEPA-Basislastschrift SEPA-Firmenlastschrift LSV Nein Nein BDD Nein Nein Interbankenentgelt für Lastschriften In der Schweiz fallen keine multilateralen Interbankenentgelte (MIF) pro Lastschrift an. Gläubiger-ID Für die Ausgabe und Verwaltung der Gläubiger-IDs im Auftrag der Schweiz und Liechtensteins ist SIX Interbank Clearing zuständig. Anträge auf Ausstellung einer Gläubiger-ID können ausschließlich über Finanzinstitute gestellt werden. Eine Gläubiger-ID kann nur bezogen werden, wenn sich der Hauptwohn- oder Hauptgeschäftssitz in der Schweiz oder in Liechtenstein befindet. Anträge an Finanzinstitute sind über ein Online-Formular zu übermitteln an: Creditor Identifier CH/LI Issuing Authority, c/o SIX Interbank Clearing Ltd (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 30). 67 2.3.15 Slowakei Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Inländische Überweisungen und Lastschriften müssen auf die SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift migriert werden. Nischenprodukte Es gibt keine Nischenprodukte in der Slowakei. IBAN-Konvertierung Informationen hierzu gibt es auf der Internetseite der Nationalbank der Slowakei (NBS) (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 31). Die NBS verweist für die Generierung von IBANs an die slowakischen Banken. Die slowakischen Banken bieten ihren eigenen Konvertierungsservice an. Nutzung der SEPA-Lastschrift Bis zum 1. Februar 2014 werden die slowakischen Banken Lastschriften standardmäßig weiterhin im Altverfahren «SK Inkaso» über das lokale Clearinghouse (SEPA SIPS, betrieben von der Nationalbank der Slowakei) abwickeln. Erst dann werden Lastschriften als SEPA-Lastschrift über EBA STEP2 abgewickelt werden. Das lokale Clearinghouse wird auf die Bearbeitung von SEPA-Lastschriften bis Ende 2013 vorbereitet sein, damit ab 1. Februar 2014 die Abwicklung über das neue System problemlos verläuft. Momentan sind Schuldnerkonten standardmäßig für Belastungen mittels SEPA-Lastschrift gesperrt. Wenn ein Schuldner schon vor dem 1. Februar 2014 mittels SEPA-Lastschrift belastet werden möchte, muss er seine Bank anweisen, den Kontostatus für SEPA-Lastschrift auf «bedingt geschützt» zu setzen. Falls dies nicht geschieht, würden einige slowakische Banken SEPALastschriften automatisch zurückweisen oder alternativ den Schuldner entsprechend kontaktieren, damit der Kontostatus vor dem Fälligkeitsdatum geändert wird. Ab dem 1. Februar 2014 aber werden alle Konten automatisch mit dem Status «bedingt geschützt» versehen. Falls der Schuldner seiner Bank keine Mandatskopie zukommen lässt, würde die Schuldnerbank den Schuldner über eine «wartende» SEPA-Lastschrift informieren, damit der Schuldner entscheiden kann, ob die Lastschrift bezahlt werden soll. Falls die Bank keine Antwort erhält, wird sie die SEPA-Lastschrift automatisch buchen. 68 Mandatsmigration Zum 31. Januar 2014 werden Banken bestehende Lastschriftmandate automatisch in SEPA-Mandate umwandeln. Dabei werden die Gläubiger-ID (basierend auf dem Zentralregister für Gläubiger-IDs) sowie die Mandatsreferenz (basierend auf der Mandatsreferenz des Altmandats) von den Schuldnerbanken hinzugefügt. Als Sequenzart der ersten SEPA-Lastschrift muss dann «RCUR» genutzt und als Mandatsdatum der 31. Januar 2014 genommen werden. Sollten keine Mandatsreferenz und keine Gläubiger-ID aus dem Altverfahren bestehen, würden Banken einfach diese Daten aus der ersten SEPA-Lastschrift des Einreichers übernehmen. Gläubiger-ID Ein Zentralregister für Gläubiger-IDs wird autorisierten Nutzern nationaler Banken auf der Internetseite der Slowakischen Bankenvereinigung (SBA) (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 /32) zur Verfügung gestellt. Gläubiger können also eine Gläubiger-ID über ihre lokale Bank beantragen. Die Bank wird dann von der SBA über die neu erstellte Gläubiger-ID informiert. Voraussichtlich ab der zweiten Jahreshälfte 2013 wird dieser Prozess dann nicht mehr von der SBA, sondern von der Nationalbank der Slowakei gesteuert. Die Gläubiger-ID ist wie folgt aufgebaut: SKxxZZZnnnnnnnnnnn (18 Stellen). – Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (SK für Slowakei) – Stellen 3 bis 4: Prüfziffer – Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger zuzuweisen, standardmäßig sind die Buchstaben «ZZZ» eingetragen) – Stellen 8 bis 18: Fortlaufende Nummer, die von der SBA bzw. der Nationalbank der Slowakei vergeben wird Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen. Interbankenentgelt für Lastschriften Es fallen keine multilateralen Interbankenentgelte (MIF) für nationale Lastschriften an. Für SEPA-Lastschriften werden ebenfalls keine MIF berechnet. 2.3.16 Spanien Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Inländische Lastschriften (CSB19) müssen auf die SEPA-Lastschrift (SEPA-Basislastschrift) migriert werden. Inländische und grenzüberschreitende Überweisungen (CSB34 und CSB34-1) müssen auf die SEPA-Überweisung migriert werden. Das sogenannte «Spanish Confirming» (Supply Chain Finance) muss nicht migriert werden, da es außerhalb des Anwendungsbereichs liegt. Nischenprodukte Wie bereits im vorstehenden Abschnitt «Rechtliche Rahmenbedingungen» erwähnt, konnten Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Migrationsfristen für sogenannte Nischenprodukte (weniger als 10% Marktanteil gemäß EZB-Statistik) bis zum 1. Februar 2016 gewähren. Wenn ein Mitgliedstaat von einer derartigen Fristverlängerung Gebrauch machen wollte, musste er die Kommission entsprechend informieren (d.h. darüber, für welche Produkte die Fristverlängerung gelten soll). In Spanien fallen Einzüge im Format CSB58 und Wechsel (CSB32) in diese Kategorie. In Abschnitt 3.14 finden Sie eine Übersicht darüber, welche Instrumente in welchen Ländern innerhalb bzw. außerhalb des Anwendungsbereichs oder in die Nischenkategorie fallen. IBAN-Konvertierung IBANs von alten Kontonummern /BBANs können auf zwei Arten bezogen werden: – Berechnung der IBANs nacheinander mit einem Tool im Internet (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 33). – Durch eine Excel-Anwendung, mit der die alten Kontonummern eingefügt und die jeweiligen IBANs bezogen werden können. Die Anwendung ist über den zuständigen Ansprechpartner der Serviceabteilung der Deutschen Bank Spanien erhältlich. Gläubiger-ID Für die Berechnung der Gläubiger-ID ist der Gläubiger zuständig. Dazu kann diese Internetseite (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 34) verwendet werden. Wenn ein Antragsteller «00» als Prüfziffer eingibt, berechnet das System die korrekten Prüfziffern. Die Gläubiger-ID für Spanien besteht aus genau 16 Stellen und ist wie folgt strukturiert: – Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (ES für Spanien) – Stellen 3 bis 4: Prüfziffer – Stellen 5 bis 7: Geschäftscode des Gläubigers (vom Gläubiger zuzuweisen, standardmäßig ist der Business Code unter dem CSB19 Format einzutragen) – Stellen 8 bis 16: Nationale ID; es werden die ersten 9 Stellen der NIF (Steueridentifikationsnummer) wie folgt verwendet: – Die erste Stelle ist ein Buchstabe, der die Art des Rechts- subjekts angibt – Dann folgen sieben Zahlen (die ersten beiden Zahlen geben die Provinz an, die folgenden fünf Zahlen geben das Rechtssubjekt im Register der Provinz an) – Das Ende bildet ein Prüfcode, bei dem es sich um einen Buchstaben oder um eine Zahl handeln kann Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden wie Unternehmen behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift verwendet werden kann, um von diesen kleinen Unternehmen Beträge einzuziehen. Interbankenentgelt für Lastschriften Informationen hierzu finden Sie am Ende von Abschnitt 2.2.4. Mandatsmigration Bestehende inländische Lastschriftmandate (CSB19) können ebenfalls für Einzüge gemäß dem SEPA-Basislastschriftverfahren verwendet werden. Sie können jedoch nicht für Einzüge gemäß dem SEPA-Firmenlastschriftverfahren verwendet werden. Wenn auf der Grundlage von bestehenden Mandaten auf das SEPA-Basislastschriftverfahren migriert wird, muss der erste SEPA-Lastschrifteinzug mit Sequenzart «RCUR» (wiederkehrend) gekennzeichnet werden. Außerdem muss als Mandatsdatum für dieses SEPA-Lastschriftmandat der 31. Oktober 2009 verwendet werden. Zentralbankmeldung Die Meldung an die Zentralbank ist ab 1.Januar 2014 nicht mehr vorgeschrieben. COR1 SDD (D–1) Diese Alternative zur SEPA-Basislastschrift in Bezug auf inländische spanische SEPA-Lastschriften ist bereits seit Juli 2013 verfügbar. Hierbei gelten die gleichen Regeln wie bei normalen SEPA-Basislastschriften, jedoch ist die Einreichungsfrist mit nur einem TARGET-Arbeitstag (anstatt von fünf bzw. zwei Geschäftstagen) kürzer. Weitere Informationen finden Sie in Abschnitt 1.7.4. Weitere relevante Informationen Spanien hat die folgenden möglichen Übergangsregeln beschlossen: XML ist für Unternehmen erst ab Februar 2016 verpflichtend; IBAN ist erst ab Februar 2016 verpflichtend 69 2.3.17 Tschechische Republik Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Da die Tschechische Republik nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine lokalen Produkte, die auf SEPA migriert werden müssen. Nischenprodukte Da die Tschechische Republik nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine Nischenprodukte, die auf SEPA migriert werden müssen. IBAN-Konvertierung Es ist kein dateibasierter Service verfügbar, sondern nur eine Einzellösung über die Internetseite der Tschechischen Nationalbank (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 35). Gläubiger-ID Die Gläubiger-ID kann über den lokalen Kundenservice der Deutschen Bank bezogen werden. Der Ablauf wird von der Tschechischen Nationalbank gesteuert. Jede Bank registriert ihre Kunden für die Gläubiger-ID und bittet dafür die Kunden, ein erforderliches Formblatt auszufüllen. Weitere Informationen stehen auf der Internetseite der Tschechischen Nationalbank (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 36) zur Verfügung. Die Gläubiger-ID ist wie folgt strukturiert: CZkkZZZnnnnn – Stellen 1 bis 2: ISO-Ländercode (CZ für Tschechische Republik) – Stellen 3 bis 4: Prüfziffer (kk) gemäß ISO 7064 Modulo 97 – Stellen 5 bis 7: «ZZZ» (Stellen werden nicht verwendet) – Stellen 8 bis 12: Eine Nummer von 10000 bis 99999; sie ist ein gläubigerspezifischer Identifikator 70 Mandatsmigration Die SEPA-Lastschrift ist eine vollständig neue und andere Zahlungsart. Deshalb ist eine Migration der bestehenden Lastschriftmandate auf SEPA-Mandate nicht möglich – es sind neue SEPA-Mandate erforderlich. Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden wie Verbraucher behandelt. Dies bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift nicht für einen Einzug von Konten dieser kleinen Unternehmen verwendet werden kann. Interbankenentgelt für Lastschriften In der Tschechischen Republik fällt kein multilaterales Interbankenentgelt (MIF) pro Lastschrift an. 2.3.18 Ungarn Produkte innerhalb /außerhalb des Anwendungsbereichs Da Ungarn nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine lokalen Produkte, die auf SEPA migriert werden müssen. Nischenprodukte Da Ungarn nicht dem Euro-Raum angehört, gibt es keine Nischenprodukte, die auf SEPA migriert werden müssen. IBAN-Konvertierung Es gibt keinen dateibasierten Service, sondern nur eine Einzellösung über diese deutschsprachige Internetseite (siehe Anhang Seite 75, Abschnitt 3.3 / 37). Aus rechtlichen Gründen wurde das SEPA-Lastschriftverfahren in Ungarn noch nicht eingeführt. Gläubiger-ID Nicht zutreffend, da das SEPA-Lastschriftverfahren in Ungarn derzeit nicht verwendet wird. Mandatsmigration Nicht zutreffend, da das SEPA-Lastschriftverfahren in Ungarn derzeit nicht verwendet wird. Kleinstunternehmen Kleinstunternehmen werden wie Verbraucher behandelt. Das bedeutet, dass die SEPA-Firmenlastschrift nicht für einen Einzug von Konten dieser kleinen Unternehmen verwendet werden kann. Dies gilt selbst nach Einführung des SEPALastschriftverfahrens in Ungarn. Interbankenentgelt für Lastschriften In Ungarn fällt kein multilaterales Interbankenentgelt (MIF) pro Lastschrift an. 71 72 3 Anhang 3.1Abkürzungen ABBL ACH AEA AP AR B2B BAI BBAN BDD BIC BOE CAI CGI COT CSV D DMF DTI DTAUS DTE EBA EBICS EDIFACT ELV EPC ERP Association des Banques et Banquiers Luxembourg (Luxemburgische Bankenvereinigung) Automated Clearing House (Elektronische Clearingstelle für Massenzahlungen) Allineamento Elettronico Archivi (Elektronischer Datenbankabgleich in Italien) Account Payables (Ausgänge) Account Receivables (Eingänge) Business to Business (Firmenkundengeschäft) Bank Administration Institute Basic Bank Account Number (Bankkontonummer) Business Direct Debit (Schweizer Lastschriftverfahren) Business Identifier Code (Internationale Bankleitzahl) Bonifici Esteri (Grenzüberschreitende Überweisungen) Change Account Information (Kontoänderungsinformation) Common Global Implementation (Gemeinsame Globale Implementierung, Bemühungen zur XML-Standardisierung) Cut-Off-Time (Annahmeschlusszeit) Comma-Separated Value (Globales Datenformat) Due Date (Fälligkeitsdatum) Debtor Mandate Flow (Vorgehen, bei dem der Gläubiger der Initiator und Verwalter des Mandates ist) Datenträgeraustauschinformation (Deutsches Berichtsformat) Datenträgeraustauschverfahren (Deutsches Dateiformat) Datenträger Eilig European Banking Association (Europäischer Bankenverband) Electronic Banking Internet Communication Standard (Übertragungsstandard für Electronic Banking im Internet) Electronic Data Interchange For Administration, Commerce and Transport (Globales Dateiformat) Elektronisches Lastschriftverfahren European Payments Council (Europäischer Zahlungsverkehrsrat) Enterprise Resource Planning (Anwendungssoftware zur Unternehmensplanung) EU EWR EZB FX HVP IBAN IDOC ISO LSV MAV MEZ MIF PSD RAV RID SCT SDD SEDA SEPA SIBS SLA STP SWIFT TARGET TWS XLS XML XPF European Union (Europäische Union) Europäischer Wirtschaftsraum Europäische Zentralbank Foreign Exchange (Devisen) High Value Payments (Großbetragszahlungen/Einzelzahlungen) International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer) Intermediate Document (Globales Dateiformat) International Organisation for Standardisation (Internationale Organisation für Normung) Lastschriftverfahren (Schweizer Lastschriftverfahren) Mediante Avviso (Italienischer Zahlungstyp) Mitteleuropäische Zeit Multilateral Interchange Fee (Multilaterale Interbankenentgelte) Payment Services Directive (Richtlinie über Zahlungsdienste /Zahlungsdiensterichtlinie) Ruoli Mediante Avviso (Italienischer Zahlungstyp) Rimessa Interbancaria Diretta (Italienische Lastschrift) SEPA Credit Transfer (SEPA-Überweisung) SEPA Direct Debit (SEPA-Lastschrift) SEPA Electronic Database Alignment (Elektronischer Datenbankabgleich bei SEPA) Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) Sociedade InterBancária de Serviços (Portugisisches Clearinghouse) Service Level Agreement (Leistungsvertrag) Straight Through Processing (Vollautomatische Verarbeitung) Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication Trans-European Automated Real-time GrossSettlement Express Transfer (Interbankzahlungssystem für Echtzeitverarbeitung von Euro-Überweisungen innerhalb der Europäischen Union) Treasury Workstation (SAP-System zur Abbildung der Treasury-Prozesse) Mircosoft Excel Extensible Markup Language (Globales Dateiformat) Französischer Pazifischer Franc 73 3.2Nützliche Verweise 3.3Liste mit Internet-Verweisen 1. Europäische Zentralbank (EZB) – SEPA-Indikatoren http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/indicators/html/ index.en.html 1. SWIFT BIC Directory http://www.swift.com/products/bic_directory 2. Europäischer Zahlungsverkehrsausschuss (EPC) http://www.europeanpaymentscouncil.eu/ 3. Europäischer Zahlungsverkehrsausschuss (EPC) – Newsletter http://www.europeanpaymentscouncil.eu/newsletter.cfm 4. Deutsche Bank – SEPA http://www.deutsche-bank.de/sepa 2. SWIFT BICPlusIBAN Directory http://www.swift.com/products/bicplusiban_directory 3. Richtlinie 2007 / 64 / EG über Zahlungsdienste http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?checktexts=checkbox&val=4 60702%3Acs&pos=-1&page=1&lang=de&pgs=10&nbl=0&list =&hwords=null&action=GO&visu= 4. Verordnung (EG) Nr. 924/2009 http://eur-lex.europa.eu/Result.do?RechType=RECH_celex&cod e=32009R0924&checktexts=checkbox 5. Verordnung (EU) Nr. 260/2012 http://eur-lex.europa.eu/Notice.do?checktexts=checkbox&val=6 72986%3Acs&pos=5&page=1&lang=de&pgs=10&nbl=7&list= 673000%3Acs%2C672830%3Acs%2C673001%3Acs%2C6729 95%3Acs%2C672986%3Acs%2C673024%3Acs%2C672887% 3Acs%2C&hwords=&action=GO&visu=%23texte 6. EBA-Leitfaden https://www.abe-eba.eu/Overview-Documents-N=SEPA_and_ PSD_Overview_Documents-L=EN.aspx 7. Simplex http://www.simplexgtp.com 8. Sentenial http://www.sentenial.com 9. EBA SDD B2B Participants list (Liste der Teilnehmer am SEPA-Firmenlastschriftverfahren EBA-Clearing) https://www.ebaclearing.eu/SDD-Services-ParticipantsN=SDD_Core_SDD_B2B-L=EN.aspx 10. ISO 20022 http://www.iso20022.org/external_code_list.page 11. Leitfäden des EPC zum Erscheinungsbild von EPC-Mandaten http://www.europeanpaymentscouncil.eu/knowledge_bank_ detail.cfm?documents_id=175 74 12. Übersetzungen der SEPA-Basislastschriftmandate des EPC http://www.europeanpaymentscouncil.eu/content. cfm?page=core_sdd_mandate_transalations 13. Übersetzungen der SEPA-Firmenlastschriftmandate des EPC http://www.europeanpaymentscouncil.eu/content. cfm?page=sepa_b2b_dd_mandate_translations 14. EPC-Leitfaden zur Gläubiger-ID http://www.europeanpaymentscouncil.eu/knowledge_bank_ detail.cfm?documents_id=161 15. EBA Clearing – Guidance on the handling of SDD R-transactions and related charging principles http://www.abe-eba.eu/N=SMART.aspx 16. Belgischer IBAN-Service „Isabel“ http://www.sepabelgium.be/fr/bban-iban-bic-converter 17. Deutsches IBAN-Service-Portal https://www.iban-service-portal.de/ibanp/iban/Start 18. Deutsche Bundesbank – Gläubiger-ID http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Kerngeschaeftsfelder/ Unbarer_Zahlungsverkehr/SEPA/Glaeubiger_ Identifikationsnummer/glaeubiger_identifikationsnummer.html 19. Irish Payment Services Organisation (IPSO): SEPA-Services http://www.ipso.ie/section/IPSOSEPAServices 20. Irish Payment Services Organisation (IPSO): BIC- und IBAN-Service https://ipsosepaservice.sentenial.com/ipso/ 21. Luxemburger Bankenvereinigung http://www.abbl.lu/de/sepa 22. Luxemburger Bankenvereinigung – Mandatsmigration http://www.abbl.lu/sites/abbl.lu/files/wysiwyg/Kurt%20 Salmon%20-%20ABBL%20-%20Migration%20to%20SDD%20 -%20Deliverable%202%20for%20PSUs%20v1%202-7.pdf 23. Niederlande – IBAN-Konvertierungsservice https://www.ibanbicservice.nl/Homepage.aspx 26. Portugal – Berechnung der Gläubiger-ID http://www.maric.info/fin/SEPA/ddchkden.htm 27. Schweiz – Online-IBAN-Konvertierungs-Tool der SIX Group http://www.six-interbank-clearing.com/de/home/ standardization/iban/inquiry-iban.html 28. Schweiz – IBAN-Software der SIX Group http://www.six-interbank-clearing.com/de/home/ standardization/iban/iban-tool.html 29. Schweiz – BIC-Tool der SIX Group http://www.six-interbank-clearing.com/de/home/bank-masterdata/download-bc-bank-master.html 30. SIX Interbank Clearing Ltd http://www.sepa.ch/de/home/direct-debits/creditor-identifier. html 31. Nationalbank der Slowakei – IBAN-Konvertierung http://www.nbs.sk/en/payment-systems/iban 32. Slowakische Bankenvereinigung (SBA) http://www.sbaonline.sk/en/ 33. Spanien – IBAN-Konvertierung http://www.sepaesp.es/herramienta/conversion.htm 34. Spanien – Gläubiger-ID http://www.maric.info/fin/SEPA/ddchkden.htm 35. Tschechische Nationalbank – IBAN-Berechner http://www.cnb.cz/en/payment_systems/iban/ibanen.html 36. Tschechische Nationalbank – Gläubiger-ID http://www.cnb.cz/en/payment_systems/accounts_bank_codes/ rules_rip.html 37. Ungarn – IBAN-Konvertierung (deutschsprachige Internetseite) http://www.easy-web.de/iban/ibangenerator.htm 24. Niederlande – Internetseite zur SEPA-Migration http://www.overopiban.nl/english/ 25. Niederlande – Leitfaden zur Lastschriftmigration http://www.betaalvereniging.nl/wp-uploads/2012/09/ Stappenplan-Van-de-huidige-Nederlandse-incasso-naar-dezakelijke-Europese-incasso.pdf 75 3.4Broschüre «Road to European Payment /Collection Factories» Deutsche Bank Global Transaction Banking The Road to European Payment/ Collection Factories Over the past few years, Deutsche Bank has implemented many integrated payment and collection solutions for corporate clients around the world. With this experience, Deutsche Bank has developed best practices that can assist corporates looking for integration efficiencies within their global cash management structures. So what are the steps to be taken when centralizing payments and collections? Definitions and Benefits Shared-Service Centers (SSCs), In-House Banks and Payment/Collection Factories are distinct organisational vehicles, but the borders between them can be blurred. Companies may have different definitions/ interpretations of what exactly they are. The reason is that all three are cost centers that focus on supplying standardised, recurring services to the business units more efficiently and more effectively. All three provide: Lower Costs – External economies of scale leading to lower bank fees and fewer bank accounts – Internal economies of scale leading to lower IT, headcount, or overhead costs Centralised Processes – Better liquidity management and simpler, more visible cash positions – Improved processing quality and speed – Harmonised payment/collection processes and procedures – Streamlined account reconciliation – Fewer IT interfaces and file formats Reduced Risks – Stronger internal controls – Increased IT security The idea is to “industrialise” labour-intense, repetitive processes and replace them with more capital-intense, centralised ones. However, while the goals between all three are similar, an SSC has the broadest scope, while a Payment Factory has the narrowest. Chart 1: Definitions of Shared-Service Center, In-House Bank and Payment/Collection Factory Shared-Service Center In-House Bank Payment/ Collection Factory 2 A Shared-Service Center is an accountable entity within a multiunit organisation tasked with supplying the business divisions with specialized services. The range of services can vary and include accounting, human resources, IT, security, liquidity management, or accounts payable and accounts receivables. The basis for the provision of services is a Service-Level Agreement (SLA) between the participating entities with cost allocation on the basis of transfer pricing agreed. An In-House Bank is often part of a broader SSC and has the purpose of supplying various financial services to the business units. These services can include the provision of FX, interest-rate, liquidity, intercompany-liability or funding management. For example, to facilitate the efficient processing of transactions between internal entities, an In-House Bank can provide the business units with internal virtual accounts. Combined with netting of these internal flows, this can substantially reduce external bank fees. Payment Factories are by nature SSCs that are focused on the accounts-payable function. Often, they are part of an In-House Bank. The goal is to simplify and automate accounts payable. Accounts payable is an ideal candidate for centralisation because invoice receipt and processing are often paper-based and labourintensive processes. Likewise, Collection Factories are centralised collections-processing centers that are focused on the accountsreceivable function. Research by gtnews showed that two-thirds of companies’ payments are initiated by units outside central treasury, while 33% of central treasuries have sole control over payments initiation. Companies that allow other business units to initiate payments have on average 9.5 units outside central treasury initiating payments. In Europe, a greater number of business units (12) are able to initiate payments, perhaps reflecting the geographical diversity and the number of national payment systems in Europe. 1 On the road towards centralisation, a phased approach often works best, whereby more and more formerly decentralised tasks are migrated to an SSC in a step-by-step manner. Often, the first step is to sweep liquidity from local bank accounts into a central account per country or region to improve control, visibility and investment options for excess cash. This can be followed by establishing an In-House Bank, which can facilitate inter-company netting to reduce the number of external payments and thus complexity. After that, as a third step, payments and (potentially later) collections can be centralised by establishing a Payment/Collection Factory within the SSC. Chart 2: The Evolution of Payment/Collection Factories Collections “on behalf of” Expansion of Payment Factories to include Collection Factories Payments “on behalf of” Cost Reduction As illustrated in chart 2, the normal starting point for most corporates is not a Payment/ Collection Factory, but the decentralised management of payables and collections as local interfaces to local banks are set up. SEPA SEPA SEPA Expansion of in-house banks to include Payment Factories Creation of in-house banks in shared-service centers (centralisation of liquidity regionally) Centralisation of liquidity by country Local cash management by subsidiaries Risk Control Drivers This final step, the creation of Payment/ Collection Factories, is currently experiencing renewed momentum for many reasons: – SEPA (through the creation of panEuropean payment and collection instruments and the use of a harmonised format) – Increased payments complexity (as a result of the growth in international trade): – To various countries – Through multiple banks – With distinct connections – Using different formats – Regulatory changes (e.g. Payment Services Directive) – New technologies (e.g. web-based platforms) – Evolving standards (e.g. XML) – Increase in convertible currencies – Geographic expansion of corporates 1 Project Management The idea of a payment/collection factory is to “industrialise” labour-intensive, repetitive processes and replace them with more capital-intensive, centralised ones. This means that centralising accounts-payable and accounts-receivable processing is a rather complex task requiring a substantial investment and a significant change in internal processes and organisational structure. As a result, senior management buy-in is essential. Also, strong projectmanagement discipline is required because of the inherent complexity. Such a project could have the following components: – Data collection Current countries, legal entities, ERP systems, bank relationships, costs and cost components, processing steps, inventory of transaction types used today – Data analysis Pros and cons of current set-up (quantitative and qualitative, e.g. is now a good time to stop using paper checks?) – Definition of strategic goals and requirements for the new structure – Definition and analysis of tactical steps/ considerations for the new structure – Decision on exact structure, degree of centralisation, location, processes – Pros and cons of new/proposed set-up (quantitative and qualitative) – Senior management buy-in – Implementation – Setting and monitoring of key performance indicators (KPIs) gtnews Payments Survey info from 2010 3 Data Collection and Analysis As part of the project plan there are many aspects that will influence the exact structure, degree of centralisation, location and processes of the Payment/Collection Factory. Chart 3: Strategic and Tactical Questions to ask when planning a Payment/Collection Factory (Part 1) Scope – – – – – – – – – – – 4 Should only AP, only AR, or both be centralised? How strong is the balance sheet and how important is internal funding? Could a collection factory help reduce DSO? How much can working capital be improved by centralizing payments? – Where are suppliers and where are the corporate’s own production units located? – What are the entities’ terms of payments? – How fast are current payment processes – are they sufficiently fast to take advantage of discounts? How much can working capital be improved by centralizing collections? – Where are the customers located? – What are customers’ terms of payments? – How fast are current collection processes? – Are the customers consumers or businesses? – If they are consumers, direct debits could be centralised, but cross-border credit-transfer receipts may be more difficult Which entities/subsidiaries should be included? How can common goals between different parts of the organisation be ensured? Should any of the current tasks remain with the local entities? Which payments/collections should be included? How can the existing relevant bank relationships, accounts, payments/collections, bank interfaces, formats, and local regulations best be identified? What do the internal and external cash flows look like? Banks – How many banks should be used? – What are the pros and cons of fewer vs. more bank relationships? Account Structure – What account option(s) makes the most sense? Options can include: – Payment/Collection Factory (PF/CF) owns central accounts (including currency accounts) and makes payments/collections (incl. cross-border) on behalf of the legal entities – PF/CF owns local in-country accounts and makes local payments/collections on behalf of the legal entities – Legal Entity (LE) owns the account, PF/CF generates payments/collections, LE only authorises them – LE owns the account, PF/CF generates payments/collections, PF/CF authorises them (power of attorney) – Hybrid structure, e.g. payments on-behalf-of (but collections remaining with) local entity, which could later be migrated towards on-behalf-of collections Legal & Tax – What is the legal structure of the entities in scope? – What is the legal status of “on-behalf-of payments” in the relevant countries? – What are the central-bank-reporting obligations (for the payment factory, the group entity, the beneficiary)? – How would they change? – What are the tax implications? Location – Where should the PF/CF be located? – HR costs and quality, language, travel costs, real-estate costs, time zones, tax – Do the existing AML requirements change (which could potentially lead to delayed payments/ receipts)? – Should a regional or a global PF/CF be used? Commercial Model – What should be covered by Service-Level Agreements (SLAs)? – What are the agreements regarding: – Internal compensation for repair items? – Intercompany loans? – Transfer pricing? – How can the success of the PF/CF be measured (definition of KPIs)? – What are the transactional costs? Operating Model – What should the new processes for making/receiving payments/collections, account reconciliation, and liquidity management look like? – What instruments should be used for payments/collections? – SEPA vs. local ones? – What is the level of inter-company trade? – What are potential effects on cash forecasting? – Will payment advices be available as timely as before? – What should the back-up processes look like (continuity-of-business plans)? – Which characteristics influence the choice of IT infrastructure? – PF/CF must handle various sources of information from subsidiaries? – What kind of file formats are received from subs? – What file format is sent to bank(s)? – What treasury/ERP systems are in place? – Is it a global system or a fragmented structure? Bank Connectivity – Which connectivity option makes most sense? – Electronic Banking, host-to-host, SWIFTNet or others? – Phased approach: start with electronic banking and move to host-to-host later? 5 Chart 4: The Flow of Payments/Collections in a Payment-/Collection-Factory Structure IT & Ops Services Vendor Mgmt ACH File Transfer Sub 1 Sub 2 SLAs ERP/ TWS/ SAP Local Format, XML, EDIFACT, CSV, IDOC, MT 101 EBICS Authorisation db direct internet HTTPS Feedback-File Transfer Sub 3 MT 940 MT 942 BAI Sub 4 Business Units Payment/Collection Factory Senior Management Buy-in Having senior management buy-in is crucial when starting a major centralisation initiative. Quantifying the value of centralising the corporates payments/collections is therefore very important. It is important to ask how the business case compares to other projects for which funding has been asked. AccountStatement Transfer Manual or automated HVP DB Systems Clearing direct connect e.g. HTTPS/AS2 SWIFT FileAct MA-CUG and SCORE Cheque DB’s Global Centralisation Solution To strengthen the value of the project, it is extremely important that qualitative factors such as risk-management, compliance benefits, or harmonised processes and procedures are also listed. These benefits will very often be more important than costs saved from reduced bank fees or IT expenses. Therefore, probably the most important questions to ask are about the business case (See chart 5): Chart 5: Strategic and Tactical Questions to ask when planning a Payment/Collection Factory (Part 2) Business Case 6 – What are the qualitative and quantitative benefits? – By how much can bank fees be reduced? – By how much can working capital performance be improved? – How large are the processing-quality and processing efficiency improvements? – By how much can IT-maintenance costs be reduced? – By how much will the visibility of liquidity be improved? – By how much can risks be reduced? – What are the compliance benefits? While there will be frequent surprises along the way, answering most or all of the questions listed will give a corporate a good starting point for quantifying and qualifying the required business case and creating a detailed project plan. Chart 6: Deutsche Bank’s Solutions for Payment/Collection Factories Optimisation of Payment Authorisation How Deutsche Bank can help The creation of a Payment/Collection Factory requires strong senior management commitment. With this pre-condition in place, a detailed project plan needs to be developed, taking into consideration the analysis and complex decisions required. Deutsche Bank will share best practices, experience, and lessons learned and will guide corporates through its solutions that facilitate centralisation. Examples include access-channel, file-format-conversion, reporting, FX-conversion, cross-border-ACH and multi-currency-account solutions that are geared to the specific needs of Payment/ Collection Factories and will have a significant impact on the corporate’s business case. Format Standardisation Bank and Account concentration Bank connectivity supporting large file sizes Cash Pooling (local and international) Standardisation of ERP systems Creation of business case = Part of Deutsche Bank services 7 www.db.com/gtb gtb.marketing@db.com This brochure is for information purposes only and is designed to serve as a general overview regarding the services of Payment/Collection Factories solutions for corporate clients. The general description in this brochure relates to the Payment/Collection Factories solutions for corporate clients services offered to customers as of September 2013, which may be subject to change in the future. This brochure and the general description of the services of Payment/Collection Factories solutions for corporate clients are in their nature only illustrative and do not therefore contain or cannot result in any contractual or non-contractual obligation or liability of Deutsche Bank AG or any of its affiliates. Copyright © September 2013 Deutsche Bank AG. All rights reserved. 84 3.5Lokale IBAN-Konvertierungsdienstleister in Europa Überblick Belgien IBANKonvertierung Deutschland Frankreich Großbritannien Wie Über «Isabel» Online bekomme ich Banking die IBAN/BIC? Über BV Zahlungssysteme Über das lokale Implementation & Service Team der Deutschen Bank Die IBAN kann nur über die Bank der Gegenpartei bezogen werden; sie ist auf den Kontoauszügen vermerkt Beschreibung Der Service ist auf folgender des Services Internetseite beschrieben: http://www.sepabelgium.be/ fr/bban-iban-bic-converter Firmenkunden können sich auf der Internetseite der BV Zahlungssysteme (BVZ) registrieren: https://www.iban-service-portal.de/ ibanp/iban/Start Das Initialpasswort lautet «kzx1u23z». Auf dieser Internetseite können Kunden ihre Dateien (im CSV- oder TXT-Format) mit Kontonummern und Bankleitzahlen hochladen. Beispieldateien sowie eine detaillierte Anleitung sind auf der Internetseite enthalten. BVZ fügt der Datei die entsprechenden IBANs /BICs hinzu und stellt sie dann wieder im Internet zum Herunterladen zur Verfügung. Der Kunde wird hierüber per Email informiert. Der Zeitrahmen für den Konvertierungsservice beträgt ca. zwei Geschäftstage. Kunden können ihre Datei (im XLS- oder CSV-Format) per Email an ihren Deutsche BankServicebetreuer senden. Der Deutsche Bank-Berater organisiert dann mit dem lokalen Deutsche Bank-Team in Paris die Konvertierung der Dateien. Die Dateien müssen Code Banque (5-stellig), Code Guichet (5-stellig), Kontonummer (11-stellig) und Prüfziffer (2-stellig) enthalten. Die Deutsche Bank Paris fügt dann die entsprechenden IBANs /BICs hinzu und sendet dem Kunden per Email eine CSV-Datei. Der Zeitrahmen für den Konvertierungsservice beträgt ca. zwei Geschäftstage. Derzeit gibt es noch keine Konvertierungslösung der Bankenindustrie. Dort gibt es auch ein detailliertes Benutzerhandbuch, und das Konvertierungstool kann heruntergeladen werden. Der Service ist Der Service kostet zur Zeit 45,00 kostenpflichtig. Euro für die einmalige Registrierung, plus 27,50 Euro pro angefangene 100.000 Datensätze, jeweils zzgl. MwSt. Anmerkung: Bei den oben beschriebenen Services handelt es sich lediglich um Zusammenfassungen. Um weitere Details zu erhalten, kontaktieren Sie bitte Ihren Deutsche BankProduktspezialisten. Alternativ können Sie auch Dienstleister wie z.B. die Firma Accuity nutzen (DeutscheBankCustomer@AccuitySolutions.com), welche Konvertierungsservices für viele Länder gleichzeitig anbieten. 85 Überblick Italien IBANKonvertierung Niederlande Österreich Polen Portugal Wie Über das lokale bekomme ich Implementation & die IBAN/BIC? Service Team der Deutschen Bank Über «Stichting IBAN Service» Über das lokale Implementation & Service Team der Deutschen Bank Nicht nötig Durch Ableitung Beschreibung Über die Electronic des Services Banking-Anwendungen der Deutschen Bank Italien (db Corporate Banking Windows, db Corporate Banking Web, basierend auf CBI Standard) können Kunden Dateien mit Kontonummern /Bankleitzahlen hochladen. Die Deutsche Bank Italien leitet diese dann an die kontoführenden Banken weiter und erhält die korrespondierenden IBANs (oder falls keine IBAN bezogen werden kann, den entsprechenden Fehlercode) zurück. Anschließend stellt die Deutsche Bank die aktualisierte Datei dem Kunden zur Verfügung. Über folgende Internetseite: http://www. ibanbicservice.nl/ Die IBAN wird schon seit einigen Jahren sowohl für Inlands- als auch für Auslandszahlungen genutzt. In Portugal kann die IBAN direkt von der BBAN abgeleitet werden. Man muss lediglich «PT50» der BBAN vorausstellen (die BBAN enthält schon eine Prüfziffer). Die Deutsche Bank leitet die Datei des Kunden (z.B. CSV / TXT / XLS mit den lokalen Kontonummern und BankleitSie können diesen zahlen) an die «STUZZA» Service nutzen, um die (Studiengesellschaft für IBANs und BICs Zusammenarbeit im niederländischer Zahlungsverkehr) weiter. Kontonummern zu Die STUZZA wiederum ermitteln. gibt diese an die jeweiligen kontoKontonummern können führenden Banken. dabei einzeln eingegeben Diese Banken fügen die IBAN und BIC hinzu und oder in Dateien hochsenden die Datei dann geladen werden. Für an STUZZA zurück. einen Datei-Upload ist Sobald STUZZA die eine vorherige Dateien aller Banken Registrierung nötig. zurückerhalten hat, konsolidiert sie diese in Der Service ist kostenpflichtig, wobei der Preis einer Datei und sendet sie an die Deutsche volumenabhängig ist; er kann der Internetseite Bank. Die Deutsche Bank übermittelt dann entnommen werden. eine XLS-Datei an den Kunden. Der Ende-zuEnde-Prozess dauert i.d.R. weniger als zwei Wochen. Anmerkung: Bei den oben beschriebenen Services handelt es sich lediglich um Zusammenfassungen. Um weitere Details zu erhalten, kontaktieren Sie bitte Ihren Deutsche Bank Produktspezialisten. Alternativ können Sie auch Dienstleister wie z.B. die Firma Accuity nutzen (DeutscheBankCustomer@AccuitySolutions.com), welche Konvertierungsservices für viele Länder gleichzeitig anbieten. 86 Überblick Schweiz IBANKonvertierung Spanien Tschechische Republik Ungarn Wie Über «SIX Interbank Clearing» bekomme ich die IBAN/BIC? Über das lokale Implementation & Service Team der Deutschen Bank Nur über Einzelkalkulation Nur über Einzelkalkulation Beschreibung Eine dateibasierte Lösung gibt es des Services nicht. SIX bietet aber ein OnlineTool an: http://www.six-interbankclearing.com/de/home/ standardization/iban/inquiry-iban. html Es gibt zwei Möglichkeiten, um die «alten» Kontonummern/BBANs in IBANs zu konvertieren. Die eine ist eine Einzelkalkulation: http://www.sepaesp.es/ herramienta/conversion. htm Über die Internetseite der Zentralbank: http://www.cnb.cz/en/ payment_systems/iban/ ibanen.html Über diese deutschsprachige Internetseite: http://www.easy-web.de/ iban/ibangenerator.htm Ebenso wird eine kleine Software zum Download zur Verfügung gestellt: http://www.six-interbankclearing.com/de/home/ standardization/iban/iban-tool. html Diese kann auch in ein ERPSystem integriert werden. Allerdings können so nur IBANs generiert werden. Um einen BIC zu generieren, muss eine andere Datei (BC-Bankenstamm) als Excel oder ASCII-Datei heruntergeladen werden. Die Struktur ist selbsterklärend. Die BIC befindet sich nämlich in einer anderen Spalte neben der Bankleitzahl (falls vorhanden): http://www.six-interbankclearing.com/de/home/bankmaster-data/download-bc-bankmaster.html Die andere ist eine ExcelAnwendung, die es ermöglicht, die «alten» Kontonummern einzufügen und die korrespondierenden IBANs zu erhalten. Sie ist über das lokale Implementation & Service Team der Deutschen Bank erhältlich. Anmerkung: Bei den oben beschriebenen Services handelt es sich lediglich um Zusammenfassungen. Um weitere Details zu erhalten, kontaktieren Sie bitte Ihren Deutsche Bank Produktspezialisten. Alternativ können Sie auch Dienstleister wie z.B. die Firma Accuity nutzen (DeutscheBankCustomer@AccuitySolutions.com), welche Konvertierungsservices für viele Länder gleichzeitig anbieten. 87 3.6Übersicht IBAN-Konvertierungsangebot von Accuity Payment Solutions for Corporate Treasury Improve payment efficiency With the introduction of SEPA, corporates have an opportunity to benefit from lower payment operations costs. However, this means payment instructions must contain a valid International Bank Account Number (IBAN) and Bank Identifier Code (BIC). The challenge The benefits In order to include IBANs and BICs for all euro payment instructions, corporates need to update all vendor, client and payroll bank records with valid IBAN and BIC information. This can be problematic and time consuming for already busy treasury operations. By using Accuity’s solutions, you can avoid deploying personnel to manually manage this time-consuming process. The return on investment in terms of updating vendor bank records is typically measured in weeks, providing the following immediate benefits: Plus, IBANs have a broader impact as Italy and Luxembourg, and even non-euro-zone countries such as Lebanon and Saudi Arabia have made IBAN compulsory for domestic payments. • Lower bank charges: Decreased return fees. • Improved efficiency: Fewer manual repairs. • Better customer service: Your vendors, partners and employees will get paid on time. The solution Accuity provides a range of payment solutions to help you efficiently update all your vendor, client and payroll bank records and obtain valid IBAN and BIC information. You can choose which solution best fits your needs: • Access Online: Gives you control over the process by providing you with access to our industry-leading SEPA payments solution, which allows you to convert legacy Basic Bank Account Numbers (BBANs) into valid IBANs, in batch or single query, including correct routing BICs. • Data Cleanse: Engage with our subject-matter experts to IBAN + BIC= STP IBAN Conversion IBAN Validation PLUS a Connected BIC For All SEPA Countries. outsource the cleansing of your bank records. Payment Solutions PAYMENTS Access Online Data Cleanse IBAN Payment Resource PAYScreen An online single or batch look-up tool that validates and converts IBANs and provides all the information needed for SEPA-compliant payments, including correct routing BICs. Repairs your payments records prior to conversion and highlights those records that require review. About Accuity Comprehensive solutions to fit your business needs Accuity’s global payment solutions for corporates provide the essential tools companies need to reduce costs and optimise payment efficiency. Our solutions provide the most accurate, highest-quality payment data and services available through a range of offerings that meet the needs of corporate treasury departments worldwide. Look-Up Validation and Clean-Up With Accuity’s comprehensive payment solutions, you can: • Look-Up missing payment routing information with our online solutions. • Clean-Up outdated or incorrect payment files. • Convert and Validate BBANs into IBANs for SEPA payments. Maintenance Conversion • Maintain your corrected payment information files. Only Accuity has the following strategic partnerships: Accuity is the official provider of the Euro Banking Association Priority Payment Scheme central registry. Accuity is the official provider of the European Payments Council SEPA adherence database. Accuity is the official registrar of American Bankers Association routing numbers. Comprehensive reports keep you informedAccuity and focused is the official provider of the Irish Payments Services Organisation’s directory of National Sort Code database. To discuss your requirements, please contact: Payment Solutions for Corporate Treasury TBD by BNP Paribas DeutscheBankCustomer@AccuitySolutions.com ©2010 Accuity, Inc. All rights reserved. 04.14.10 Beijing · Chicago · Dubai · Hong Kong · London · New York · Rome · San Diego · Sydney 3.7 Übersicht Optionen der Mitgliedsstaaten /Fristverlängerungsregelungen Von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommene Wahlmöglichkeiten der Verordnung 260/2012 Enddaten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Belgien 25. Oktober 2013 Deutschland 20. November 2013 Estland 1. Februar 2013 Artikel 6.4 Nein Nein Nein Nein Nein Nein Ja Nein Nein Enddatum für Überweisungen in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014? Artikel 6.4 Enddatum für Lastschriften in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014? Artikel 8.1 Multilaterale Interbankenentgelte für nationale Lastschriften bis zum 1.Feb. 2017? Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen Artikel 16.1 Sind Zahlungsdienstleister berechtigt, Verbrauchern bis zum 1. Feb. 2016 IBANKonvertierungsservices für nationale Transaktionen anzubieten? Artikel 16.3 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Befreiung für Nischenprodukte? Artikel 16.4 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für Kartenzahlungen, die zu einer Lastschrift führen? Artikel 16.5 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für die Verwendung des XML-Formats laut ISO 20022 für einzelne Überweisungen oder gebündelte Lastschriften? Artikel 16.6 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung, sodass im Falle von nationalen Überweisungen / Lastschriften der BIC des Zahlungsdienstleisters weiterhin verwendet werden kann? Nein Ja Nein Nein Nicht zutreffend Ja Nicht zutreffend Nein Für das “Elektronische Lastschriftverfahren” (ELV) Nein Nein Nein Nein Ja Erster Konvertierungszeitraum von 12 Monaten; bei Bedarf Verlängerung um bis zu 12 weitere Monate Ja Erster Konvertierungszeitraum von 12 Monaten; bei Bedarf Verlängerung um bis zu 12 weitere Monate Nein Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013 90 Enddaten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Finnland 30.Mai 2013 Frankreich 22.Mai 2013 Griechenland 5.Juli 2013 Artikel 6.4 Ja Enddatum für Überweisungen in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014? Oktober 2011 (für B2B), Dezember 2011 (für C2B) Nein Nein Artikel 6.4 Nein Nein Nein Ja Nicht zutreffend Nein Nein Ja Ja Nein Nein Nein Nein Nein Ja Nein Nein Ja Enddatum für Lastschriften in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014? Artikel 8.1 Multilaterale Interbankenentgelte für nationale Lastschriften bis zum 1.Feb. 2017? Nein Französische Banken haben aber beschlossen, multilaterale Interbankenentgelte bereits ab September 2013 abzuschaffen. Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen Artikel 16.1 Sind Zahlungsdienstleister berechtigt, Verbrauchern bis zum 1. Feb. 2016 IBANKonvertierungsservices für nationale Transaktionen anzubieten? Artikel 16.3 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Befreiung für Nischenprodukte? Artikel 16.4 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für Kartenzahlungen, die zu einer Lastschrift führen? Artikel 16.5 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für die Verwendung des XML-Formats laut ISO 20022 für einzelne Überweisungen oder gebündelte Lastschriften? Artikel 16.6 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung, sodass im Falle von nationalen Überweisungen / Lastschriften der BIC des Zahlungsdienstleisters weiterhin verwendet werden kann? Nein Nein Titre Interbancaire de Paiement («TIP») bis zum 1. Feb. 2016; elektronische Zahlungsaufträge («Télérèglement») bis zum 1.Feb. 2016 Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013 91 Enddaten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Irland 14.Mai 2013 Italien 25.Februar 2013 Artikel 6.4 Nein Nein Nein Nein Enddatum für Überweisungen in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014? Artikel 6.4 Enddatum für Lastschriften in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014? Artikel 8.1 Multilaterale Interbankenentgelte für nationale Lastschriften bis zum 1.Feb. 2017? Nicht zutreffend Lettland 24.Oktober 2013 Ja Ab dem 1. Januar 2014, der Einführung des Euros in Lettland Nein Ab dem 1. Januar 2015 (gemäß der Enddatumsverordnung für die SEPAMigration innerhalb eines Jahres nach Einführung des Euros) Nein Ja Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Nein Ja Ja Ja Nein Nein Nur bis zum 1. Februar 2014 zulässig Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen Artikel 16.1 Sind Zahlungsdienstleister berechtigt, Verbrauchern bis zum 1. Feb. 2016 IBANKonvertierungsservices für nationale Transaktionen anzubieten? Artikel 16.3 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Befreiung für Nischenprodukte? Artikel 16.4 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für Kartenzahlungen, die zu einer Lastschrift führen? Artikel 16.5 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für die Verwendung des XML-Formats laut ISO 20022 für einzelne Überweisungen oder gebündelte Lastschriften? Artikel 16.6 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung, sodass im Falle von nationalen Überweisungen / Lastschriften der BIC des Zahlungsdienstleisters weiterhin verwendet werden kann? Nein Nein Migration auf IBAN abgeschlossen «RID Finanziario» und «RID a Importo Fisso» IBAN seit 2005 in Gebrauch Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013 92 Enddaten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Luxemburg 12.August 2013 Malta 18. Dezember 2013 Niederlande 25.Februar 2013 Artikel 6.4 Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nicht zutreffend Nein Es wurden keine offiziellen Informationen veröffentlicht. Nein Nein Es wurden keine offiziellen Informationen veröffentlicht. Nein Enddatum für Überweisungen in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014? Artikel 6.4 Enddatum für Lastschriften in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014? Artikel 8.1 Multilaterale Interbankenentgelte für nationale Lastschriften bis zum 1.Feb. 2017? Nicht zutreffend Es gibt kein «altes» Lastschriftverfahren. Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen Artikel 16.1 Sind Zahlungsdienstleister berechtigt, Verbrauchern bis zum 1. Feb. 2016 IBANKonvertierungsservices für nationale Transaktionen anzubieten? Artikel 16.3 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Befreiung für Nischenprodukte? Ja Für die nationalen Lastschriftverfahren Nein Für Glücksspiel- und TelefonmandatsLastschrift Artikel 16.4 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für Kartenzahlungen, die zu einer Lastschrift führen? Artikel 16.5 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für die Verwendung des XML-Formats laut ISO 20022 für einzelne Überweisungen oder gebündelte Lastschriften? Artikel 16.6 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung, sodass im Falle von nationalen Überweisungen / Lastschriften der BIC des Zahlungsdienstleisters weiterhin verwendet werden kann? Es wurden keine offiziellen Informationen veröffentlicht. Nein Nein Es wurden keine offiziellen Informationen veröffentlicht. Nein Nein Ja Nein Es wurden keine offiziellen Informationen veröffentlicht. Malta beabsichtigt, diese Ausnahmeregelung bis zum 1.Feb. 2016 anzuwenden. Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013 93 Enddaten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Österreich 25. April 20131 Portugal 17. Dezember 2013 Slowakei 29. Juli 2013 Artikel 6.4 Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Nein Enddatum für Überweisungen in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014? Artikel 6.4 Enddatum für Lastschriften in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014? Artikel 8.1 Multilaterale Interbankenentgelte für nationale Lastschriften bis zum 1.Feb. 2017? Nein Angepasst mit den grenzüberschreitenden Lastschriften, d.h. seit dem 1. Nov. 2012 abgeschafft Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen Artikel 16.1 Sind Zahlungsdienstleister berechtigt, Verbrauchern bis zum 1. Feb. 2016 IBANKonvertierungsservices für nationale Transaktionen anzubieten? Artikel 16.3 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Befreiung für Nischenprodukte? Artikel 16.4 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für Kartenzahlungen, die zu einer Lastschrift führen? Artikel 16.5 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für die Verwendung des XML-Formats laut ISO 20022 für einzelne Überweisungen oder gebündelte Lastschriften? Artikel 16.6 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung, sodass im Falle von nationalen Überweisungen / Lastschriften der BIC des Zahlungsdienstleisters weiterhin verwendet werden kann? Nein Ja Ja Nein Nicht zutreffend Ja Nein Nicht zutreffend Nein Ja Nein Ja Für das Produkt ATIB; Weiterleitung des gescannten Zahlscheins Für das «Elektronische Lastschriftverfahren» Ja Bis zum 1. Februar 2016 Ja Bis zum 1. Februar 2016 Nein Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013 1 = Veröffentlichung des nationalen Informationsblatts 94 Enddaten in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Slowenien 11.Februar 2013 Spanien 30. April 2013 Zypern 21. Oktober 2013 Artikel 6.4 Ja Nein Nein Ja Nein Nein Nein Nein Nicht zutreffend Ja Ja Ja Ja Nein Nein Nicht zutreffend Nein Ja Ja Nein Nein Ja Enddatum für Überweisungen in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014? Artikel 6.4 Enddatum für Lastschriften in den Mitgliedstaaten des EuroWährungsgebiets vor dem 1.Feb. 2014? Artikel 8.1 Multilaterale Interbankenentgelte für nationale Lastschriften bis zum 1.Feb. 2017? 31.Dezember 2011 31.Dezember 2011 Konvertierungsservices und Ausnahmeregelungen Artikel 16.1 Sind Zahlungsdienstleister berechtigt, Verbrauchern bis zum 1. Feb. 2016 IBANKonvertierungsservices für nationale Transaktionen anzubieten? Artikel 16.3 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Befreiung für Nischenprodukte? Artikel 16.4 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für Kartenzahlungen, die zu einer Lastschrift führen? Artikel 16.5 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung für die Verwendung des XML-Formats laut ISO 20022 für einzelne Überweisungen oder gebündelte Lastschriften? Artikel 16.6 Besteht bis zum 1. Feb. 2016 eine Ausnahmeregelung, sodass im Falle von nationalen Überweisungen / Lastschriften der BIC des Zahlungsdienstleisters weiterhin verwendet werden kann? Nein Nein “Anticipos de Crédito” (cuaderno 58) und “Recibos” (cuaderno 32) Geschäftskontinuität – Nationales Szenario für Überweisungen – Zahlungen der öffentlichen Hand Quelle: http://www.ecb.europa.eu/paym/sepa/about/countries/html/index.en.html (Registerkarte «Fact Sheets on Regulation No 260/2012»), Stand: 27. Februar 2013 95 3.8 Übersicht XML-Konvertierungsangebot von Simplex SIMPLEXGTP Mandate Management Solutions Global Mandate Management. Total Control. Simplex Mandate Manager™ delivers powerful SEPA Direct Debit solutions for Corporate customers. Corporate Treasurers face significant challenges in today’s uncertain economic environment, with the requirement to comply with SEPA mandatory payment and direct debit schemes accompanied with a renewed focus on reducing costs. Multiple data formats and legacy treasury systems remain non-compliant with the new SEPA standard. Compliance can require Corporates to migrate to new payment and direct debit standards, overhaul current business processes and upgrade ERP and billing systems. In addition, large Corporates typically hold several banking relationships, adding further complexity to the collections process. Simplex Mandate Manager (SMM) is a comprehensive hosted solution, providing formatconversion and mandate-management services covering the full life cycle of SEPA Direct Debits. SMM has been designed specifically to address all the challenges a corporate will face, enabling you to unlock the full potential offered by SDD. The enhanced collection management service enables organisations to take full advantage of SEPA Direct Debits without requiring a change to existing Treasury or Enterprise systems. Benefits By reducing the complexity of global mandate management and XML creation, SMM delivers a wide range of benefits and efficiencies to customers. These include: • Enhanced global SEPA solution for Corporates • Fast and effective on-boarding • Avoids costly and lengthy internal development; speed to market • Massively scalable solution with a Pay-As-YouGrow model • Integrates with current TMS/ERP systems • Global message standards and format complexity removed with seamless transformation • Provides browser-based deployment across desktop, tablet, mobile platforms SIMPLEXGTP • High volume scanning service to ease the bulk upload of paper mandates • User friendly web access for customer services staff • Secure physical and/or electronic archiving of mandates • Tailored European language support. Integrated Logica Engine Fully integrated with the comprehensive financial messaging solutions provided on the Simplex Global Transaction Platform, the high performance SMM ensures global compliance and interoperability. Legacy domestic data formats for national direct debits are transformed into SDD message formats (XML), converting legacy direct debits into SDDs and managing the full life cycle of B2C and B2B SDDs. This helps Corporates benefit from lower transaction costs without the expense of changing existing Treasury or Enterprise systems. SMM on the Simplex GTP is a massively scalable solution based on award-winning technology, Logica All Payments Solution (LAPS), with proven success and strong customer references. In combining the market-leading Mandate Management engine of Logica, with best-in-class transformation and reconciliation functionality of our global ‘cloud’ platform, Simplex Mandate Manager is designed from the ground-up to provide formatconversion and mandate-management services to Corporates quickly and cost effectively, regardless of their ERP. Simplex Mandate Manager is a truly future proofed banking solution: based on Oracle’s Java Enterprise platform (JEE), it leverages leading application servers for the ultimate in data security and resilience. With virtually unlimited scalability and performance (benchmarked for processing 51 million SEPA business transactions per hour), SMM is the ultimate choice to power a robust and scalable service to the world’s most demanding Corporates. SEPA Credit Transfers The mandate management tools provided by SMM work harmoniously with the market-leading transformation and business flows integration capabilities of the GTP, delivering significant benefits without upfront capital costs. Simplex GTP supports the translation of financial messages from one format to another and comes with built-in format libraries, including the SEPA XML rulebook libraries with all the needed messages for SEPA Credit Transfer processing. Why Simplex? As part of the comprehensive suite of hosted business services provided by the Simplex Global Transaction Platform, SMM helps address the Corporate need for increased global transparency and risk visibility, better liquidity management, intraday reconciliations and greater operational efficiencies. As a leading ‘white-label’ managed payments service provider to some of the largest global transaction banks and their corporate customers, Simplex has proven expertise in providing awardwinning global transaction solutions. The cost and scalability benefits of outsourced and hosted ‘cloud’ solutions are increasingly proven. The hosted services of the Simplex Global Transaction Platform provide cost-effective and scalable ‘on-demand’ solutions. The reduced requirement for IT maintenance and manual mandate processing delivers measurable operational efficiencies, allowing Corporates to realign resources around core service proficiencies and revenue generation. For more information please contact: deutschebankcustomer@simplexgtp.com Simplex was the first independent SWIFT Service Bureau in the UK and is the ‘white-label’ managed payments service provider to some of the largest global transaction banks and their corporate customers. technology stack. Please contact Simplex if you would like to receive further information about our best-in-class global transaction services for Corporates, Banks and the Securities industry. Founded upon the most sophisticated and robust value-added SWIFT service bureau in Europe, Simplex is a trusted global transaction platform provider, boasting a seamlessly integrated Simplex Headquarters: Becket House, 36 Old Jewry, London EC2R 8DD | Tel: +44 (0)20 7776 6400 | info@simplexgtp.com simplexgtp.com © Simplex GTP Limited 2012. All rights reserved. ‘GTP’ is a registered Trade Marks of Simplex GTP Ltd. The information contained in this document is provided for general information purposes only and does not constitute a service commitment. Ref: GTP_SMM_CORP_201208_E 3.9 Übersicht XML-Konvertierungsangebot von Sentential Origix Corporate A complete corporate solution for both SEPA Direct Debits/ Credit Transfers LEGACY ORIGINATION LEGACY R TRANSACTIONS Sentenial has been eveloping payments solutions since 2003 and SEPA-ready solutions since 2006. We are the trusted choice of leading European banks and corporate customers. ORIGINATING BANK Mandate Migration Origix Corporate offers a complete corporate solution for both SEPA Direct Debits and Credit Transfers. Mandate Management SDD Transaction Processing SCT Transaction Processing LEGACY FILES CORPORATE Where national format is used, Origix will automatically enrich and convert the account information to BIC/IBAN and check that the bank is reachable under SEPA. This ensures that payments can continue seamlessly and successfully using the SEPA scheme. Origix Corporate automatically processes return information from other banks; original payment records are then matched and updated appropriately. This information can be viewed by the user in addition to receiving the information electronically to facilitate automatic update the of the user’s accounting systems. SEPA DIRECT DEBIT Sentenial’s SEPA Direct Debit (SDD) solution contains three distinct modules. These modules cover the entire process from the initial migration phase through to ongoing management and transaction processing. www.sentenial.com ISO XML FORMAT BANK DAILY RECONCILIATION REPORTING SEPA Credit Transfer For SCT, you can easily deliver payment instructions to Origix Corporate in a variety of formats, including existing domestic formats, Origix standard formats and other industry formats. Beneficiary bank accounts can be specified either in the current national format or in the BIC/IBAN format required by SEPA. ISO XMLFORMAT Origix Corporate takes a business-as-usual approach to SDD, leveraging the benefits while avoiding associated costs and risk. Implementing SEPA with Origix Corporate is fast – projects have been known to be completed in a matter of days. Origix Corporate includes the following features: • Support for transaction files in national / legacy formats (see Table 1) MODULE 1 - MANDATE MIGRATION Switching to SEPA Direct Debit requires the conversion and extension of the data held in your existing legacy / domestic mandates. You can achieve this quickly and easily with Origix Corporate. The Mandate Migration module rovides a complete process to convert existing authorisations to SDD, providing: • Automatic BIC/IBAN conversion • Custom-mappings for formats not included in Table 1 as well as for proprietary formats • Conversion and enrichment of existing data to meet SEPA requirements • File transfer connectivity to creditor banks using proven channels • Conversion and return of failed direct debits • Automatic generation of the required Unique Mandate Reference (UMR) • Customer notification of conversion of their existing mandate to SDD • Archival and retrieval of existing mandates: digital and / or physical • Creation of SEPA mandates where mandates need to be re-signed • Reporting and reconciliation at mandate level, file level and transaction level • Complete paper-based process (with print, post & return mail service) if required • No need to change existing accounts & payments processing systems, minimising the costs and time needed to upgrade existing systems to SEPA • Automatic scanning, data dematerialisation and digitizing newly signed mandates • BBAN/IBAN conversion Origix Corporate features three independent but interconnected modules which can be deployed as required, to minimise cost of implementation. MODULE 2- MANDATE MANAGEMENT With Origix Corporate you can create and archive new mandates, including paper mandates and amend existing mandates. Origix Corporate A complete corporate solution for SEPA Direct Debits/ Credit Tansfers Mandates must contain information about the customer, including address and bank details. Electronically stored mandates can be migrated. Authorised (signed) paper mandates are scanned and then converted into an electronic format which is stored and uniquely linked to the scanned image. Mandate Management features: • Mandate details generated from electronically provided data • Manual input of customer data via a web-based GUI or web services • Manual entry of debtor details onto a paper mandate • 'New mandate pack' printed and posted to debtor with your branding and/or customisation Table 1 shows the national legacy formats supported, with more regularly added. MARKET FORMATS FOR COLLECTIONS AND TRANSFERS All All BE CH DE FR IE IT NL PT ES R-MESSAGE FILE Sentenial CSV SAP I-doc DOM80 LSV+ DTAUS, DTA CFONB 160 STD18 CBI RID-001 CLIEOP03 SIBS EDR, PS2 Cuaderno AEB- 19 & 58 CREDITOR BANK FORMAT Sentenial CSV SAP I-doc CODA2.3 LSV+ DTAUS, DTA CFONB 240 STD18 CBI Verwinfo SIBS EDR, PS2 Cuaderno AEB- 19 & 58 PAIN.008 PAIN.008 PAIN.008 PAIN.008 PAIN.008 PAIN.008 PAIN.008 PAIN.008 PAIN.008 PAIN.008 PAIN.008 • Use default mandates or customised and branded mandates if required • Signed mandates scanned; data dematerialised and then converted into an electronic format • Scanning of signed mandates and storage of original mandate • Amend existing mandates • MIS Reporting on mandates Mandates can be created and sent to your customers in 4 ways: 1. Download, self-print and send the mandates to your customers 2. Allow customer to download / print mandates at the point-of-purchase 3. Sentenial print the mandates and send automatically to your customers 4. Sentenial print the mandates in bulk and deliver to you MODULE 3 - TRANSACTION PROCESSING SEPA compliance is compulsory for all direct debits and credit transfers, but existing financial IT systems are often unable to store or process all of the new information Legacy systems can therefore represent a serious challenge, particularly for companies that have many cross-border payments or that use legacy (non SEPA compliant) file formats. • File transfer to creditor banks (connectivity) using existing or new connection(s) Origix Corporate accepts payments (SCT) and collections (SDD) in legacy formats, then converts and enhances the data to meet SEPA standards for immediate and automatic transaction processing. • Conversion and return of failed direct debits in preferred domestic format Origix Corporate also translates SEPA ‘R-messages’ into a variety of legacy and flat file formats. Origix Corporate provides the following services as part of the Transaction Processing Module: • Support for transaction files in any national / legacy format • Conversion and enrichment of existing data from national / legacy format to XML • Origix Corporate supports both B2B and Core schemes Phone: +353 1629 2141 E: dbcustomer@sentenial.com W:www.sentenial.com © Sentenial 2012 • Automatic display of failed direct debits, linked to images of scanned physical mandates • Reporting and reconciliation Together with Sentenial, you can achieve your SEPA priorities: • Ensure compliance with the SEPA regulation • Avoid the risk of disrupting Direct Debit revenue streams • Maintain 'business as usual', limiting cost and resource commitment • Insulation from continuing market uncertainties and evolving SEPA rules • Avoid a last minute 'fire drill' by taking action NOW 3.10 Formatprüfer von Business-Logics IT IT BE68ZZZ0123456789 DE97ZZZ12345678901 FR12ZZZ123456 GB39ZZZSDDDEUT0000000123456 IT97ZZZA1B2C3D4E5F6G7H8 IT97ZZZ000000D4E5F6G7H8 Belgien Deutschland Frankreich Großbritannien Italien ## ## ## ## ## ## ZZZ ZZZ ZZZ ZZZ ZZZ ZZZ 5–7 Nationaler Identifikator für den Lastschriftgläubiger (NNE = Numero National d’Emetteur) Fortlaufende Nummer Unternehmensnummer (USt.-Nummer) Nationale Steuernummer 8 –12: Aufgefüllt mit «00000» 13 – 23: USt.-Nummer/vorläufige Steuernummer 8 – 23: Verfahrenscode, d.h. SDD (also SEPA-Lastschrift) 11–14: Die ersten 4 Stellen des BIC der Gläubigerbank 15 – 20: Service User Number (SUN) des Clearingsystems Bacs bzw. 6 Nullen, falls keine SUN vorhanden ist 21 – 35: Festgelegt von der Gläubigerbank 8 –10: 8 –13: 8 –18: 8 –20: Variablen Über die lokalen Servicebetreuer der Deutschen Bank Gläubigerbank Prüfziffer, Modul 97 ZZZ Geschäftsbereichscode: Kann vom Gläubiger zur Unterscheidung zwischen z.B. Abteilungen, Geschäftszweigen usw. ersetzt werden. ## Gläubiger berechnen ihre ID selbst, basierend auf der Steuernummer, die von der Steuerbehörde (Agenzia delle Entrate) ausgegeben wird. Die lokalen Servicebetreuer der Deutschen Bank unterstützen gerne mit einem Berechnungsbeispiel. Über die lokalen Servicebetreuer der Deutschen Bank Französische Zentralbank (Banque de France) Gläubiger berechnen ihre ID selbst Über die Internetseite der Deutschen Bundesbank: www.bundesbank.de/Navigation/DE/ Kerngeschaeftsfelder/Unbarer_ Zahlungsverkehr/SEPA/Glaeubiger_ Identifikationsnummer/glaeubiger_ identifikationsnummer.html Über die lokalen Servicebetreuer der Deutschen Bank Einholung Deutsche Bundesbank Föderaler öffentlicher Dienst Wirtschaft (Wirtschaftsministerium) Ausgebendes Institut Jede juristische Person benötigt eine Gläubiger-ID, die in allen Ländern verwendet werden kann. Eine in Frankreich erhaltene Gläubiger-ID kann beispielsweise für Einzüge per SEPA-Lastschrift von einem Konto des Einreichers in Belgien verwendet werden. Auch wenn die Gläubiger-ID beispielsweise über die Bank «A» in Frankreich erhalten wurde, bleibt sie selbst dann gültig, wenn der Gläubiger die Bank wechselt und keine Beziehung mehr zu der Bank «A» in Frankreich unterhält. Die Gläubiger-ID wird im Allgemeinen in dem Land ausgegeben, in dem sich der Firmensitz der juristischen Person befindet, unabhängig davon, wo das Gläubigerkonto unterhalten wird. GB FR DE BE 3–4 Stellen 1–2 Beispiel Land Länderübersicht über den Erhalt der Gläubiger-ID Deutsche Bank Global Transaction Banking 3.11Länderübersicht über den Erhalt der Gläubiger-ID PL PL NL97ZZZ123456780001 AT97ZZZ01234567890 PL97ZZZ0123456789 PL97ZZZ0123456789 Niederlande Österreich Polen ES ES97ZZZM23456791 CZ ## ## ## ## ## ## ## ## ## ## ZZZ ZZZ ZZZ ZZZ ZZZ ZZZ ZZZ ZZZ ZZZ ZZZ 5–7 8 –12: 8 –16: 8 –16: 8 –16: 8 –18: 8 –13: 8 –17: 8 –17: 8: 9 –18: 16 –19: 8 –15: Variablen Fortlaufende Nummer zwischen 10000 und 99999 NIE (Número de Identidad de Extranjero) für ausländische Einzelpersonen DNI (Documento Nacional de Identidad) oder NIF (Número de Identificación Fiscal) für Einzelpersonen NIF (Número de Identificación Fiscal) für juristische Personen Fortlaufende Nummer mit vorangestellten Nullen Gläubigerspezifischer Identifikator NIW (künstliche NIP) Steuernummer (als NIP bezeichnet) Fester Wert «0» Fortlaufende Nummer mit vorangestellten Nullen Handelsregisternummer (KvK-Nummer) Zifferncode Tschechische Nationalbank Agencia Tributaria SIX Interbank Clearing Ltd. SIBS (portugiesisches ACH) Österreichische Nationalbank Gläubigerbank Ausgebendes Institut Prüfziffer, Modul 97 Über die lokalen Servicebetreuer der Deutschen Bank Wenn «00» als Prüfziffer eingegeben ist, berechnet das Tool die korrekte aktuelle Prüfziffer. Gläubiger berechnen selbst eine ID. Dazu kann die folgende Internetseite herangezogen werden: www.maric.info/fin/SEPA/ddchkden.htm Über die lokalen Servicebetreuer der Deutschen Bank Gläubiger müssen sich per E-Mail an SIBS wenden: sac.suporte@sibs.pt Gläubiger berechnen ID basierend auf ihrer NIP (oder NIW, falls keine NIP besteht) selbst Über die lokalen Servicebetreuer der Deutschen Bank Über die lokalen Servicebetreuer der Deutschen Bank Einholung Copyright © November 2013 Deutsche Bank AG. Alle Rechte vorbehalten Diese Broschüre dient lediglich zu Informationszwecken und bietet einen allgemeinen Überblick über das Leistungsangebot von Global Transaction Banking. Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre beziehen sich auf die Services von Global Transaction Banking, wie sie den Kunden zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Broschüre (November 2013) angeboten werden. Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Diese Broschüre und die allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot von Global Transaction Banking dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG oder ihrer Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden. ZZZ Geschäftsbereichscode: Kann vom Gläubiger zur Unterscheidung zwischen z.B. Abteilungen, Geschäftszweigen usw. ersetzt werden. ## Jede juristische Person benötigt eine Gläubiger-ID, die in allen Ländern verwendet werden kann. Eine in Frankreich erhaltene Gläubiger-ID kann beispielsweise für Einzüge per SEPA-Lastschrift von einem Konto des Einreichers in Belgien verwendet werden. Auch wenn die Gläubiger-ID beispielsweise über die Bank «A» in Frankreich erhalten wurde, bleibt sie selbst dann gültig, wenn der Gläubiger die Bank wechselt und keine Beziehung mehr zu der Bank «A» in Frankreich unterhält. Die Gläubiger-ID wird im Allgemeinen in dem Land ausgegeben, in dem sich der Firmensitz der juristischen Person befindet, unabhängig davon, wo das Gläubigerkonto unterhalten wird. CZ97ZZZnnnnn ES ES97ZZZM23456790 Tschechische Republik ES ES97ZZZM23456789 Spanien CH CH0712300000012345 Schweiz PT PT97ZZZ123456 Portugal AT NL 1–2 3–4 Stellen Beispiel Land Deutsche Bank Global Transaction Banking 3.12 Übersicht SEPA-Referenzen Deutsche Bank Global Transaction Banking SEPA-Referenzen Durch die Nutzung des SEPA-XML-Formats stehen spezifische Referenzfelder bei der SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift zur Verfügung. Im Folgenden finden Sie Erläuterungen zur Anzeige und Nutzung der verfügbaren Tags in XML. Verfügbare Referenz-Tags in XML RemittanceInformation (Verwendungszweck) Diese Information wird zur Verfügung gestellt, um einer Buchung die Positionen zuzuordnen, die durch den Transfer ausgeglichen werden sollen, wie Handelsrechnungen in einem Forderungsmanagementsystem. (ISO 20022 Message Definition Report Juni 2012) Auf Datei-Ebene: – PaymentInformationIdentification End-to-End-Referenz Auf Transaktionsebene: – InstructionIdentification – EndToEndIdentification – RemittanceInformation Definition der XML-Referenzen PaymentInformationIdentification Eindeutige vom Sender vergebene Kennung, die der Identifizierung der Payment Information Group (Datei) in der Nachricht dient. InstructionIdentification Eindeutige vom Auftraggeber vergebene Kennung, anhand der der Auftragsempfänger einen Auftrag identifizieren kann. Zweck: Die InstructionIdentification ist eine Punkt-zu-Punkt-Referenz, mit der sich Auftraggeber und Auftragsempfänger auf einen bestimmten Auftrag beziehen können. EndToEndReference Eindeutige vom Auftraggeber vergebene Kennung, anhand der eine Transaktion sicher identifiziert werden kann. Diese Kennung wird über alle Schritte des End-toEnd-Prozesses unverändert weitergegeben. Zweck: Die End-to-End-Referenz kann zur Abstimmung oder zur Verbindung von Aufgaben im Zusammenhang mit der jeweiligen Transaktion genutzt werden. Ein neues Pflichtfeld für SEPA-Transaktionen ist das Ende-zu-Ende-Referenzfeld, welches durch die gesamte Verarbeitungskette getragen wird. Die Ende-zu-EndeReferenz ist in allen R-Transaktionen sowie in den Kontoinformationen des Auftraggebers und der Gegenpartei verfügbar und XML-Tag Code ermöglicht eine automatische Kontenabstimmung. Wird keine individuelle End-to-End-Referenz vergeben, ist der Wert «NOTPROVIDED» anzugeben, der dann in den Kontoinformationen ausgewiesen wird. Anzeige der Referenz im MT940 Um die Referenzen im MT940 anzuzeigen, stehen Code-Wörter vor der Information, die eine Übertragung in den MT940 ermöglichen. Die Länge des Feldes «Remittance Information» wurde auf 140 Zeichen vereinheitlicht. Dies stellt in manchen Ländern eine Einschränkung dar und ist bei der Migration auf SEPA zu berücksichtigen. Ebene Anmerkungen PaymentInformation KREF+ Identification Batch Senderreferenz (max. 35 Zeichen) dient zur Identifizierung auf dem Kontoauszug Instruction Identification KREF+ Transaktion Senderreferenz (max. 35 Zeichen) dient zur Identifizierung auf dem Kontoauszug EndtoEnd Identification EREF+ Transaktion Eindeutige Referenz (max. 35 Zeichen), die alle R-Transaktionen sowie den Kontoauszug des Senders und Empfängers enthalten müssen Remittance Information SVWZ+ Transaktion Max. 140 Zeichen/eine Zeile (Vereinheitlichung in allen SEPALändern) Beispiel für in einer deutschen Zahlung enthaltene Informationen Bei der Migration auf SEPA wird empfohlen, den Inhalt der ersten Zeile der Zahlungsinformationen in den EndToEndIdenficationTag zu übertragen oder zu kopieren. Diese Referenz wird im MT940 / MT942 in Feld 86, Subfield 20 hinter dem Codewort «EREF+» ausgewiesen. SEPA Ueberweisung an MONTECARLO RISTORA SRL Ihre Referenz: NOTPROVIDED WALTER MÜLLER APPARTAMENTO IL CANARINO ARRI IBAN:IT70X06260700800001234 06C00BIC: CRFIIT3PXXX Diese Broschüre dient lediglich zu Informationszwecken und bietet einen allgemeinen Überblick über das Leistungsangebot von Global Transaction Banking. Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre beziehen sich auf die Services von Global Transaction Banking, wie sie den Kunden zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Broschüre (Dezember 2013) angeboten werden. Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Diese Broschüre und die allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot von Global Transaction Banking dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG oder ihrer Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden. Copyright© Dezember 2013 Deutsche Bank AG. Alle Rechte vorbehalten SEPA_Referenz-Mapping_XML_D_A4_140224.indd 1 24.02.14 16:18 3.13 Zusätzliche Informationen zur SEPA-Vorabinformation Deutsche Bank Global Transaction Banking SEPA-Vorabinformationen SEPA-Vorabinformation Die SEPA-Vorabinformation erfüllt mehrere Zwecke: a) den Zahler über eine Lastschrift zu informieren, damit er für die erforderliche Deckung zum Fälligkeitstermin auf dem Konto sorgt b) den Rechnungssteller soweit wie möglich vor Lastschriftrückgaben mangels Deckung zu schützen Der Zahler muss über bevorstehende Lastschriften informiert werden Der Rechnungssteller muss dem Zahler spätestens 14 Kalendertage vor der Lastschrift eine sogenannte Vorabinformation senden, es sei denn, Zahler und Rechnungssteller haben einen anderen Zeitrahmen vereinbart. Der Zeitrahmen sowie der Kommunikationsweg können zum Beispiel in den «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» oder in einem Vertrag vereinbart werden. Im Folgenden finden Sie Beispiele für zulässige Optionen für Vorabinformationen. Hypothekenkredite Ratenzahlungsplan für die Dauer des mehrjährigen Vertrags, in dem – die Fälligkeitstermine und – die an den Fälligkeitsterminen fälligen Beträge spezifiziert werden Monatliche Zahlung an Energieversorger, Steuerzahlungen Jährliche Übersicht über monatliche/ quartalsweise Zahlungen, in der – die Fälligkeitstermine und – die an den Fälligkeitsterminen fälligen Beträge spezifiziert werden Telefonrechnungen Monatliche Rechnungen, in denen – der Fälligkeitstermin der bevorstehenden SEPA-Lastschrift und – der Betrag der Lastschrift spezifiziert werden Der Inhalt der Vorabinformation Die Vorabinformation muss den Fälligkeitstermin und den Betrag der Lastschrift enthalten. Wiederkehrende Lastschriften mit gleichem Betrag und zu feststehenden Fälligkeiten können auch in einer Vorabinformation avisiert werden. Zum Beispiel: Ein Energieversorger (Rechnungssteller) muss jährlich nur eine Vorabinformation an den Kunden (Zahler) senden, wenn in dieser angegeben wird, dass der monatlich fällige Betrag am ersten Geschäftstag jeden Monats abgebucht wird. Die Pflichtangaben einer Vorabinformation werden in der folgenden Tabelle erläutert: Pflichtangaben Erläuterungen Name des Schuldners Erfolgt eine Lastschrift auf dem Schuldnerkonto für einen Dritten, ist es ratsam, an beide Parteien eine Vorabinformation zu senden. Mandatsreferenz Diese Information ermöglicht es dem Schuldner, die Vorabinformation einer Lastschrift auf seinem Konto zuzuordnen. Betrag der Lastschrift Fälligkeitstermin der Lastschrift Erhöhung des Preises eines Zeitungsabonnements – Bekanntgabe in der Zeitung – Preisübersicht auf der Internetseite Der Fälligkeitstermin kann wie folgt angegeben werden: – exaktes Datum (z.B. 2. Sept. 2013, 1. Okt. 2013, 26. Nov. 2013) oder – Zeitraum (z.B. 3 Ratenzahlungen, die ab September 2013 am ersten Geschäftstag eines Monats abgebucht werden) oder – errechenbarer Termin (z.B. 10 Kalendertage nach Rechnungsstellung) Diese Broschüre dient lediglich zu Informationszwecken und bietet einen allgemeinen Überblick über das Leistungsangebot von Global Transaction Banking. Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre beziehen sich auf die Services von Global Transaction Banking, wie sie den Kunden zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Broschüre (Dezember 2013) angeboten werden. Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Diese Broschüre und die allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot von Global Transaction Banking dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG oder ihrer Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden. Copyright© Dezember 2013 Deutsche Bank AG. Alle Rechte vorbehalten Broschuere_SEPA-Vorabinformationen_D_A4_140224.indd 1 24.02.14 16:40 – Inlandszahlungen (DTAUS) – ACH-Inlandszahlungen (CFONB 160) – Grenzüberschreitende Zahlungen (CFONB 320) in Euro innerhalb von SEPA – ACH-Inlandszahlungen – BON (CBI-BON) – Grenzüberschreitende Zahlungen (CBI-BONE) in Euro innerhalb von SEPA – ACH-Inlandszahlungen (CLIOP03) – Wiederkehrende Standardlastschriften – Euro Acceptigiro (papierbasiertes Verfahren, (CLIOP03) bei dem ein Vordruck verwendet wird) – Wiederkehrende Firmenlastschriften (CLIOP03) – IDEAL (Nationales ePayment-Verfahren) – Einmallastschriften (CLIOP03) – Lastschriften für Glücksspiele (CLIOP03) – Telefonmandat-Lastschriften (CLIOP03) – Inlandszahlungen (V3) – Inlandszahlungen (PS2) – Inlandszahlungen (CSB34 und CSB34-1) Deutschland Frankreich Italien Niederlande Österreich Portugal Spanien – Einzüge im Format CSB58 – Wechsel (CSB32) Keine – ATIB Forderungen – Transaktionen an Geldautomaten und Verkaufsstellen Keine – RID Finanziario und RID a Importo Fisso (CBI-RID) – TIP (nicht vorab autorisierte Lastschriften) – Télérèglement RIBA (CBI-RIB) MAV/RAV (CBI-MAV) Bollettino Bancario Wechsel Inlandszahlungen mit hohem Wert – BIR (CBI-BON) Grenzüberschreitende Zahlungen – BONE (CBI-BONE) nicht in Euro oder außerhalb von SEPA Steuerzahlungen – F24 (CBI-F24) Dringende Inlandszahlungen (CFONB 160) Dringende grenzüberschreitende Zahlungen (CFONB 320) LCR Wechsel Grenzüberschreitende Zahlungen nicht in Euro oder außerhalb von SEPA (CFONB 320) Electronic money (eine Art Prepaid-Karte) – SpanishConfirming(FinancialSupplyChain) Keine – Dringende Inlandszahlungen (V3) – Grenzüberschreitende Zahlungen (V3) – Dringende Inlandszahlungen (BTL91) – Eilige grenzüberschreitende Zahlungen (BTL91) – Nicht eilige grenzüberschreitende Zahlungen (BTL91) – – – – – – – – – – – – – Broschuere_Enddatum_fuer_europaeische_Zahlungsinstrumente_A4_D_140224.indd 1 Copyright© November 2013 Deutsche Bank AG.Alle Rechte vorbehalten 24.02.14 17:10 Dringende Inlandszahlungen (ABB/BVB Layout 128) Dringende grenzüberschreitende Zahlungen (ABB/BVB Layout 128) Wechsel Grenzüberschreitende Zahlungen nicht in Euro oder außerhalb von SEPA (ABB/BVB Layout 128) – Dringende Inlandszahlungen (DTAUS/DTE) – Dringende grenzüberschreitende Zahlungen (DTAZV/EUE) – – – – Außerhalb des Anwendungsbereichs Diese Broschüre dient lediglich zu Informationszwecken und bietet einen allgemeinen Überblick über das Leistungsangebot von Global Transaction Banking. Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre beziehen sich auf die Services von Global Transaction Banking, wie sie den Kunden zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Broschüre (November 2013) angeboten werden. Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Diese Broschüre und die allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot von Global Transaction Banking dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG oder ihrer Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden. – Inländische Lastschriften (CSB19) – Inländische Lastschriften (EDR) – Einzugsermächtigung (V3) – Abbuchungsauftrag (V3) – Normale Lastschriften (RID Ordinario) sowie beschleunigte Lastschriften (RID Veloce, CBI-RID) – Inländische ACH-Lastschriften (CFONB 160) – Einzugsermächtigung (DTAUS) – Abbuchungsauftrag (DTAUS) – Elektronisches Lastschriftverfahren (DTAUS) Keine – ACH-Inlandszahlungen (ABB/BVB Layout 128) – Grenzüberschreitende Zahlungen (ABB/BVB Layout 128) in Euro innerhalb von SEPA Belgien – Inländische Lastschriften (ABB/BVB Layout 128-DOM80) Nischenprodukte (Februar 2016) Europäischer Innerhalb des Anwendungsbereichs (Februar 2014) Zahlungsbereich je Land Zahlungen Lastschriften Enddatum für europäische Zahlungsinstrumente Deutsche Bank Global Transaction Banking 3.14Enddatum für europäische Zahlungsinstrumente 3.15Stichwortverzeichnis Annahmeschlusszeiten Ausführungsfristen BIC Category Purpose Codes Einreichungsfristen Enddatum Ende-zu-Ende-Referenz Erreichbarkeit Gläubiger-ID Gläubigerreferenz IBAN «Im-Auftrag-von»-Feld Konvertierungsservices Mandatsverwaltung Mandatsreferenz Multilaterale Interbankenentgelte Purpose Codes R-Transaktionen Rückerstattungsforderungen SEPA-Lastschrift SEPA-Überweisung SEPA-XML-Format Vorabinformation Wertstellung Zahlungsauftrag Zentralbankmeldung Seite 24, 34, 39 14, 21, 34 17, 20, 28, 32, 44 33 24, 39 16f, 90ff, 106 20, 22, 32, 44, 104 17, 34 38, 102f 32, 38 20, 28, 32, 44 33 85ff, 90ff 28, 34ff 34, 36, 38, 105 18, 42, 90ff 20, 32, 42f, 44 28, 44 15 22ff, 28, 31ff, 34ff 19ff, 28, 31ff, 34 17, 19f, 28, 30, 47, 90ff, 96ff, 104 28, 38, 105 14f 14 18, 21, 34 107 www.db.com / gtb gtb.marketing@db.com Die allgemeinen Angaben in dieser Broschüre beziehen sich auf die Services, wie sie den Kunden zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Broschüre (Dezember 2013) angeboten werden und beanspruchen nicht, alle eventuell benötigten Informationen zu beinhalten. Weder die Deutsche Bank noch Accuity handeln in irgendeiner Weise beratend. Es wird empfohlen, einen eigenen und unabhängigen Rat in Bezug auf rechtliche, steuer rechtliche, bilanzielle, regulatorische oder sonstige Belangen einzuholen, die im Zusammenhang mit den Angaben und Services in dieser Broschüre stehen. Zukünftige Änderungen sind vorbehalten. Diese Broschüre und die allgemeinen Angaben zum Leistungsangebot dienen lediglich der Veranschaulichung, es können keinerlei vertragliche oder nicht vertragliche Verpflichtungen oder Haftungsansprüche der Deutsche Bank AG, Accuity oder ihrer Tochtergesellschaften daraus abgeleitet werden. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informa tionen kann für andere Webseiten, auf die mittels Link verwiesen wird, nicht übernommen werden. Die Deutsche Bank AG ist für den Inhalt der Webseiten, die aufgrund einer solchen Verbindung erreicht werden, nicht verantwortlich. 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