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DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst G u t a c h t e n d e s D e u t s c h e n No t a r i n s t i t u t s Abruf-Nr.: 143585 l e t zt e A k t u a l i s i e r un g : 2 . D e ze m b e r 2 0 1 5 BGB §§ 873, 925; GBO §§ 13, 19, 20, 29, 137; BNotO § 21 Abs. 3; BeurkG § 39a Elektronischer Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und verfahrensrechtlicher Nachweis von Vollmachten I. Sachverhalt Es wurde ein Grundstückskaufvertrag beurkundet, zu dem in Kürze eine dazugehörige Finanzierungsgrundschuld vom Käufer bestellt werden soll. In der Folge ist für den Vollzug der Urkunde die Auflassung durch die hierzu im Kaufvertrag bevollmächtigten Notariatsangestellten zu erklären. Nachdem nunmehr die Anträge bei den neu errichteten zentralisierten Grundbuchämtern auch im württembergischen Rechtsgebiet in elektronischer Form per EGVP einzureichen sind, stellt sich die Frage, wie hierbei der Fortbestand der im Kaufvertrag zum einen für die den Notariatsangestellten erteilte Vollzugsvollmacht (z. B. für die Erklärung der Auflassung) und zum anderen für die den Erwerbern erteilte Finanzierungsvollmacht gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen ist. Die Übersendung einer Ausfertigung des Kaufvertrages, wie dies bislang zumindest im württembergischen Rechtsgebiet üblich war, ist auf elektronischem Wege nicht möglich. Von besagtem Grundbuchamt wird – neben dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Vertretungsbescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO – daher verlangt: Für die Angestelltenvollmachten: - die Vorlage einer Papierausfertigung der die Vollmacht enthaltenden Urkunde (zumindest bei Abgabe lediglich einer Bewilligung) oder - die Bestätigung des beurkundenden Notars im Zuge der Beurkundung des aufgrund der erteilten Vollmacht vorzunehmenden Rechtsgeschäfts, dass die Urschrift bzw. die Ausfertigung der Vollmacht zum Zeitpunkt der Beurkundung vorlag, und Einreichen der Urkunde in beglaubigter Abschrift (mit qualifizierter elektronischer Signatur) oder - eine beglaubigte Abschrift (mit qualifizierter elektronischer Signatur) der Ausfertigung der die Vollmacht enthaltenden Urkunde, wobei die Signatur zeitlich nicht vor der Vornahme des Rechtsgeschäfts liegen soll oder Deutsches Notarinstitut • Gerberstraße 19 • 97070 Würzburg • Telefon (0931) 35576-0 • Fax (0931) 35576-225 email: dnoti@dnoti.de • internet: www.dnoti.de R:\User\mr\POOL\Gutachten\2015\Fax_Rep_2015_23_143585-fax_umo_web.doc Seite 2 - lediglich die beglaubigte Abschrift (mit qualifizierter elektronischer Signatur) der die Vollmacht enthaltenden Urkunde. Für die Beteiligtenvollmachten: - eine beglaubigte Abschrift (mit qualifizierter elektronischer Signatur) der die Vollmacht enthaltenden Urkunde. II. Fragen 1. Wie ist der Nachweis des Fortbestehens einer Vollmacht gegenüber dem elektronischen Grundbuchamt zu führen bei Einreichung eines Antrags zum Grundbuchamt auf elektronischem Weg per EGVP? 2. Welches ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Nachweis? 3. Ist zu unterscheiden, ob der Nachweis zu führen ist für das Handeln von Notariatsangestellten als Bevollmächtigte der Urkundsbeteiligten oder für das Handeln eines Urkundsbeteiligten als Bevollmächtigter weiterer Urkundsbeteiligter? 4. Ist zu unterscheiden, ob die Vollmacht zu einem gegenseitigen Vertrag erteilt ist oder zur Abgabe einer Bewilligung? III. Zur Rechtslage I. Materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Ausgangslage 1. Materiell-rechtliche Voraussetzungen a) des Eigentumsübergangs gem. §§ 873, 925 BGB Nach § 873 Abs. 1 BGB ist zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung sowie die Eintragung derselben in das Grundbuch erforderlich. Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB erforderliche Einigung (Auflassung) des Veräußerers und des Erwerbers muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden, § 925 Abs. 1 BGB. Die Notwendigkeit einer gleichzeitigen Anwesenheit schließt eine Stellvertretung nicht aus, da es sich nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt. Die Vollmacht bedarf gem. § 167 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, d. h. die Bestimmung des § 925 Abs. 1 BGB findet – ungeachtet der Frage, ob es sich um eine Form- oder um eine Zuständigkeitsvorschrift handelt – auf die Vollmacht keine Anwendung (vgl. statt aller: Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl. 2015, § 925 Rn. 5). b) der Grundschuldbestellung gem. § 873, 1191 Die Bestellung einer Grundschuld erfolgt durch formfreie Einigung zwischen Besteller und Gläubiger sowie Eintragung der Grundschuld im Grundbuch, §§ 873 Abs. 1, 1191 BGB. Auch hier gilt – auf materiell-rechtlicher Ebene – § 167 Abs. 2 BGB. Seite 3 2. Grundbuchverfahrensrechtliche Voraussetzungen a) Antragsgrundsatz Das Grundbuchamt wird grundsätzlich nur auf Antrag gem. § 13 Abs. 1 GBO tätig (sog. Antragsgrundsatz). Der Antrag hat als schlichte verfahrensrechtliche Handlung auf die materiell-rechtliche Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Grundbuchs keinen Einfluss und unterliegt daher grundsätzlich nicht dem Formerfordernis gem. § 29 GBO. Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 GBO nur ausnahmsweise dann, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung (z.B. Bewilligung) ersetzt werden soll, § 30 GBO (vgl. Lemke/Zimmer, Immobilienrecht, 2012, § 29 Rn. 3; Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 13 Rn. 22, § 30 Rn. 5, 7). b) Bewilligungsgrundsatz und Ausnahme des § 20 GBO Das Grundbuchverfahren und damit die Sachprüfung durch das Grundbuchamt werden vor allem von dem Bewilligungsgrundsatz beherrscht (sog. formelles Konsensprinzip). Eintragungsgrundlage ist danach regelmäßig die einseitige Bewilligung des Betroffenen gem. § 19 GBO. Die nach materiellem Recht zur Rechtsänderung nötigen Willenserklärungen sind daher grundsätzlich nicht zu prüfen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 208). Eine Ausnahme hiervon ordnet jedoch § 20 GBO an: Die materiell-rechtliche Einigung ist im Grundbucheintragungsverfahren insbesondere im Fall der Auflassung eines Grundstücks (§ 925 BGB) nachzuweisen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht. 15. Aufl. 2012, Rn. 108). Hintergrund dieser Ausnahme vom Bewilligungsgrundsatz ist, dass mit dem Grundstückseigentum wesentliche privat- und öffentlich-rechtliche Verpflichtungen verbunden sind und daher an der Übereinstimmung zwischen Grundbucheintragung und materieller Rechtslage ein besonderes Interesse besteht. Diese Übereinstimmung wird durch die Prüfung der dinglichen Einigung durch das Grundbuchamt gem. § 20 GBO sichergestellt (Schöner/Stöber, Rn. 108; vgl. auch BayObLG DNotZ 1987, 88; Wolfsteiner, DNotZ 1987, 67, 73). c) Verfahrensrechtliches Formerfordernis gem. § 29 GBO Nach § 29 Abs. 1 S. 1 GBO soll eine Eintragung nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung (= Nichterklärungen) bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden, § 29 Abs. 1 S. 2 GBO. d) Nachweis der Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt Handelt ein Beteiligter aufgrund Vollmacht, so ist diese dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen, da es die Erteilung, die Wirksamkeit und den Umfang der Vollmacht zu prüfen hat. Insoweit wird der auf § 167 Abs. 2 BGB beruhende materiell-rechtliche Befund, wonach die Vollmacht nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form bedarf, auf verfahrensrechtlicher Ebene wieder relativiert. Seite 4 Dem Grundbuchamt ist nachzuweisen, dass die Vertretungsmacht für die Bewilligung (§ 19 GBO) bzw. die Einigung (§ 20 GBO) noch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Erklärung bestand. Der Begriff des „Wirksamwerdens“ ist hierbei nicht allein im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 BGB (analog), sondern vor allem im Sinne der Unwiderruflichkeit der Erklärung zu verstehen. aa) Wirksamwerden der Erklärungen Nach § 873 Abs. 2 BGB wird die dingliche Einigung mit der notariellen Beurkundung unwiderruflich und somit wirksam. Demzufolge ist zumindest die Auflassung (§§ 873, 925 BGB) sofort mit Beurkundung wirksam. Anders sieht es hingegen mit der Einigung gem. §§ 873 Abs. 1, 1191 BGB betreffend die Bestellung der Grundschuld aus. Da hier die Beurkundung nicht aus materiellen Gründen, sondern wegen der prozessualen Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erfolgt, wirkt zumeist nur der Grundschuldbesteller, nicht aber auch der Gläubiger an der Beurkundung mit. Demzufolge wird die Grundschuldbestellungserklärung des Bestellers erst wirksam (i.S.v. unwiderruflich), wenn diese beim Grundbuchamt eingereicht worden ist oder wenn dem Gläubiger eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt wurde, § 892 Abs. 2 BGB. Die Eintragungsbewilligung gem. § 19 GBO stellt nach heute ganz h. M. eine rein verfahrensrechtliche Erklärung dar, deren Wirksamkeit sich grundsätzlich nur nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen beurteilt (OLG Hamm Rpfleger 1989, 148 f.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 107). Die Frage, bis wann eine verfahrensrechtliche Bewilligung widerruflich ist, ist im Gesetz nicht geregelt. Nach h. M. fallen Wirksamkeit der Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) und deren Unwiderruflichkeit zusammen (BayObLG DNotZ 1994, 182, 183; OLG Hamm Rpfleger 1989, 148, 149; OLG Frankfurt DNotZ 1970, 162, 164; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl. 2012, Rn. 106). Die Eintragungsbewilligung wird demnach wirksam bzw. unwiderruflich, wenn - der Betroffene die Bewilligung in Urschrift oder Ausfertigung dem Begünstigten aushändigt (BayObLG DNotZ 1994, 182, 183; OLG Hamm Rpfleger 1989, 148, 149); das OLG Frankfurt fügt dem noch die weitere Einschränkung hinzu, dass dem Begünstigten die Ausfertigung gerade zum Zweck der Grundbuchvorlage ausgehändigt werden müsse (DNotZ 1970, 160), - der Betroffene die Bewilligung in Urschrift oder Ausfertigung beim Grundbuchamt einreicht (BayObLG DNotZ 1994, 182, 183; OLG Hamm Rpfleger 1989, 148) oder - sobald der Begünstigte einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen der notariellen Urkunde hat, die die Eintragungs- bzw. Löschungsbewilligung enthält (BayObLG DNotZ 1994, 182) (vgl. zusammenfassend auch Schöner/Stöber, Rn. 107; Meikel/Böttcher, GBO, § 19 Rn. 130 ff.; KEHE/Munzig, GBO, § 19 Rn. 166 ff.). Seite 5 bb) Möglichkeiten der Nachweisführung Um dem Grundbuchamt nicht nur die Erteilung, sondern auch das Fortbestehen der Vollmacht zum maßgeblichen Zeitpunkt zu ermöglichen (Rechtsgedanke des § 172 Abs. 1 BGB), ist die Vollmacht grundsätzlich nachzuweisen durch Vorlage einer Ausfertigung i. S. v. § 47 BeurkG bei beurkundeten Vollmachten oder durch Vorlage des Originals nebst Unterschriftsbeglaubigung des Vollmachtgebers. In der Rechtsprechung und der Literatur ist allerdings anerkannt, dass auch die Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Vollmacht nebst amtlicher Feststellung des beurkundenden Notars, dass ihm anlässlich der Beurkundung des Rechtsgeschäfts die Vollmacht entweder als Ausfertigung oder als unterschriftsbeglaubigtes Original vorgelegen habe, genügt. Auf beurkundungsverfahrensrechtlicher Ebene geschieht dies zumeist durch das Beifügen einer beglaubigten Abschrift der Vollmacht gem. § 12 S. 1 BeurkG und der in der Niederschrift enthaltenen Feststellung des Notars, dass der Erschienene aufgrund in Ausfertigung oder im Original vorgelegter Vollmacht handelt. Die amtliche Feststellung ist auch dann ausreichend, wenn die Vollmacht beurkundet worden war und sich die Urschrift in der Urkundensammlung befindet und der erschienene Vollmachtnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung der Vollmacht hat (vgl. KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 7. Aufl. 2015, § 19 Rn. 132 ff.; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl. 2015, § 29 Rn. 155; Lemke/Krause, Immobilienrecht, 2012, § 29 Rn. 12; Meikel/Hertel, GBO, 11. Aufl. 2015, § 29 Rn. 582; Demharter, GBO, § 29 Rn. 59; Hertel, in: Würzburger Notarhandbuch, 4. Aufl. 2015, Teil 2 Kap. 2 Rn. 80; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 3577; Schaub, in: Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl. 2013, AT VII Rn. 163, jeweils m. w. N. aus der Rspr.). Sofern der Notar die Vorlage der Vollmacht (im Original oder als Ausfertigung) positiv festgestellt hat, kann das Grundbuchamt, dass die Wirksamkeit der Bewilligung gem. § 19 GBO bzw. die Wirksamkeit der Einigung i. S. v. § 20 GBO zu prüfen hat, die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung oder des Originals der Vollmacht nicht verlangen; denn in diesem Fall ist der Besitz der Legitimationsurkunde gem. § 172 BGB aufgrund der amtlichen Wahrnehmung des Notars auch für das Grundbuchamt ausreichend nachgewiesen. Im Sinne dieser – ganz herrschenden – Meinung hat sich vor geraumer Zeit nochmals das OLG Schleswig in seiner Entscheidung vom 25.4.2012 – 2 W 40/12 – geäußert und festgestellt: „Das Grundbuchamt geht zunächst zutreffend davon aus, dass das Bestehen einer Vollmacht für die bewilligenden Vertreter in der Form des § 29 GBO nachzuweisen ist (vgl. nur Senat, NJW-RR 2010, 1316). Ferner trifft es zu, dass der Fortbestand der Vollmacht gerade auch im Zeitpunkt der Abgabe der Grundbucherklärung feststehen muss (OLG Hamm, NJOZ 2004, 3938 = FGPrax 2004, 266; KG, NJOZ 2012, 1150 = FGPrax 2012, 7; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rdnr. 80). Dieser Nachweis ist hier jedoch geführt. … Seite 6 Die beglaubigte Abschrift einer Legitimationsurkunde ist vielmehr … dann ausreichend, wenn der Notar in der Form des § 29 GBO bescheinigt, dass die Urschrift oder Ausfertigung zu dem maßgeblichen Zeitpunkt von demjenigen vorgelegt worden ist, auf dessen Besitz an der Urkunde es ankommt (BayObLG, NotBZ 2002, 104 = NJOZ 2002, 819; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1321; OLG Hamm, NJOZ 2004, 3938 = FGPrax 2004, 266; OLG München, DNotZ 2008, 844 = BeckRS 2008, 18213; KG, NJOZ 2012, 1150 = FGPrax 2012, 7; Demharter, § 19 Rdnr. 80, § 29 Rdnr. 59).“ (OLG Schleswig NJOZ 2013, 634, 635; vgl. auch OLG München RNotZ 2013, 169, 172 sowie jüngst KG, Beschluss v. 14.7.2015, 1 W 688 - 689/15, Tz 8 – abrufbar unter juris) Es handelt sich hierbei nicht um die – erst deutlich später eingeführte – Möglichkeit der notarielle Vollmachtsbescheinigung gem. § 21 Abs. 3 BNotO, denn die Notwendigkeit, dem Grundbuchamt – zwecks dortiger Prüfung der Erteilung und des Umfangs der Vollmacht – wenigstens eine beglaubigte Abschrift einer Vollmachtsurkunde einzureichen, bleibt bei dieser Vorgehensweise bestehen. Es handelt sich vielmehr um ein von der Rechtsprechung entwickeltes Verständnis zum Formerfordernis gem. § 29 GBO. Mit Blick auf die verfahrensrechtliche Bewilligung und die „einseitige“ Grundschuldbestellungserklärung – im Gegensatz zur Auflassung, die sofort mit der notariellen Beurkundung unwiderruflich und wirksam wird – bliebe zwar die theoretische Möglichkeit eines späteren Widerrufs der Vollmacht. Gleichwohl hat das Grundbuchamt von dem Fortbestehen der Vollmacht auszugehen, es sei denn, ihm liegen konkrete Anhaltspunkte für einen Widerruf der Vollmacht vor. Hierzu erlauben wir uns, auf die instruktiven Ausführungen des KG seiner Entscheidung vom 21.10.2008 - 1 W 246, 247/08 - hinzuweisen, in der das Gericht auf Folgendes hinweist: „Allerdings besteht Einigkeit darüber, dass das Grundbuchamt bei urkundlichem Nachweis der Erteilung einer Vollmacht in der Form des § 29 GBO zur Prüfung der Frage, ob die Vollmacht fortbesteht oder möglicherweise widerrufen worden ist, einen urkundlichen Nachweis, dass die Vollmacht nicht widerrufen worden ist, dafür nicht verlangen kann, weil sich negative Tatsachen dem Nachweis durch öffentliche Urkunden im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO entziehen (BayObLGZ 1959, 297, 301; NJWRR 1986, 14, 15; Senat, DNotZ 1972, 18, 21; vgl. auch Senat 1 W 394-411/07 - Beschluss vom 21. April 2008, Meikel/Brambring, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 29 Rdn. 56; Stiegeler a. a. O. S. 130.) Das Grundbuchamt hat vielmehr unter freier Würdigung aller ihm bekannten Tatsachen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Erfahrungssätze darüber zu entscheiden, ob es das Fortbestehen der Vollmacht annehmen kann (Meikel/Brambring a. a. O.). Auch wenn die Einzelheiten Seite 7 teilweise streitig sind, besteht im Ansatz Einigkeit darüber, dass das Grundbuchamt nicht zu prüfen hat, ob Anhaltspunkte für den Fortbestand der Vollmacht gegeben sind, sondern darauf beschränkt ist zu prüfen, ob konkrete Umstände Zweifel am Fortbestand der Vollmacht begründen, wozu allein die abstrakte Widerrufsmöglichkeit nicht ausreicht (s. Bauer/v. Oefele/Schaub, GBO, 2. Aufl., AT VII, Rdn. 164; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 3598; Senat a. a. O.).“ (KG BeckRS 2008, 24381) Zwischenergebnis: Demzufolge kann das Grundbuchamt nicht die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung oder des unterschriftsbeglaubigten Originals verlangen, wenn der Notar im Rahmen der Beurkundung festgestellt hat, dass ihm die Vollmacht in einer dem § 29 GBO genügenden Form vorlegt worden war. Darüber hinaus hat das Grundbuchamt von einem Fortbestehen der Vollmacht auszugehen, es sei denn, es bestünden konkrete Anhaltspunkte für einen Widerruf der Vollmacht; die abstrakte Möglichkeit des Widerrufs genügt nicht. II. Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERVGBG) Mit dem Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG; BGBl. 2009 I, 2713) wurden die Bestimmungen der §§ 135 ff. GBO eingeführt. Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese fortan als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden, § 137 Abs. 1 S. 1 GBO. § 137 Abs. 1 S. 3 GBO stellt klar, dass ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer Urkunde nachzuweisen, unberührt bleibt. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich zweifelfrei, dass mit dem ERVGBG keine Änderung der bisher geltenden Rechtslage beabsichtigt ist. Zu § 137 GBO führt der Gesetzgeber aus: „Zu § 137 GBO (Form elektronischer Dokumente) Zu Absatz 1 Nach den allgemeinen Bestimmungen des Grundbuchrechts sind die Eintragungsvoraussetzungen dem Grundbuchamt grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen (§ 29 Absatz 1 GBO). Die Urkunde kann dem Grundbuchamt regelmäßig in (notariell) beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Satz 1 überträgt die vorgenannte Regelung wirkungsgleich auf den elektronischen Rechtsverkehr. … Seite 8 Im Grundbuchverfahren genügt stets die Vorlage einer Urkundsausfertigung. Regelmäßig genügt auch die Vorlage einer beglaubigten Abschrift bzw. die Übermittlung eines einfachen elektronischen Zeugnisses nach § 39a BeurkG, es sei denn, dass auch der Besitz der Urkunde als eine für das Eintragungsverfahren rechtserhebliche Tatsache nachzuweisen ist. In diesen Fällen greift Satz 3. Die Vorschrift begründet selbst keine neuen Pflichten zur Vorlage von Urschriften oder Ausfertigungen. Sie greift lediglich die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Meinungen auf und stellt klar, dass mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs insoweit keine Änderung der Rechtslage verbunden ist. Die Regelung zielt u. a. auf Vollmachten sowie Bestallungsurkunden von Vormündern, Pflegern, Betreuern und Insolvenzverwaltern. Hier genügt die Vorlage eines einfachen elektronischen Zeugnisses regelmäßig nur dann, wenn der Notar bestätigt, dass ihm bei Beurkundung die Vollmacht oder die Bestallungsurkunde in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegen hat. Nach wohl herrschender Meinung sollen jedoch Erbscheine dem Grundbuchamt in Ausfertigung vorzulegen sein (vgl. Hügel, Kommentar zur Grundbuchordnung, § 29 Rn. 130 ff. m. N.). Gleiches gilt für Testamentsvollstreckerzeugnisse. Soweit das Grundbuchamt hier die Vorlage einer Ausfertigung verlangt, ist ein Nachweis auf elektronischem Weg nicht möglich, solange die Ausfertigung zwingend an die Papierform gebunden ist …“ (BT-Drs. 16/12319, S. 29 f.) Im Ergebnis ist u. E. daher festzuhalten, dass mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs keine Änderung der bisherigen Rechtslage verbunden ist. Demzufolge kann die Nachweisführung – weiterhin – dadurch geschehen, dass der Notar im Zuge der Beurkundung des aufgrund der Vollmacht vorgenommenen Rechtsgeschäfts feststellt, dass die Urschrift bzw. Ausfertigung der Vollmacht zum Zeitpunkt der Beurkundung vorlag, sowie durch nachfolgende Einreichung eines elektronischen Dokuments (Abschrift der errichteten Urkunde sowie der hierzu vorgelegten Vollmacht) nebst Zeugnis gem. § 39a BeurkG. Darüber hinaus kommt – alternativ – eine notarielle Vollmachtsbescheinigung gem. § 21 Abs. 3 BNotO in Betracht. Eine Pflicht zur Erstellung einer Vollmachtsbescheinigung besteht u.E. nicht, denn hierdurch würde der Regelungsgehalt des § 137 Abs. 1 GBO verkannt. Darüber hinaus erscheint diese Vorgehensweise mit Blick auf die Kostenfolge für die Beteiligten nicht vorzugswürdig. Die vom Grundbuchamt ebenfalls erwogene Übersendung einer Vollmachtsausfertigung in Papierform ist zwar nicht unzulässig, dürfte aber mit dem Zweck des ERVGBG kaum vereinbar sein.