Richtlinie Bedarfe für Unterkunft - Landkreis Märkisch
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Richtlinie Bedarfe für Unterkunft - Landkreis Märkisch
Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu $ 22 SGB II Seite 1 Richtlinie des Landkreises Märkisch-Oderland vom 01 .10,2012 zu s 22 SGB ll Bedarfe für Unterkunft und Heizung Stand: 01 .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie nt | 22 SGB II Seite 2 Gliederungsübersicht Teil I: Kosten der Unterkunft 1. Grundsätzliches 2. Unterkunftskosten bei Mietwohnungen 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.2 I : Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft Angemessene Wohnungsgröße Angemessener Mietzins Betriebskosten Umlagefähige Betriebskosten Angemessenheit von Betriebskosten N achforderungen aus B etri eb sko stenabrechnun gen Rückzahlun g/ Guthaben aus B etriebskostenabrechnungen 3. Kosten der Unterkunft bei Haus-/Wohneigentum 3.1 Geschütztes Vermögen i. S. des $ 12 Abs.3 bzw. $ 90 Abs.2 Nr. 8 SGB XII Angemessenheit Gleichbehandlungsgrundsatz 3.2 3.2.1. 3.2.2 3.2.2.I 3.2.2.2 Nr.4 SGB II Besondere Belastungen Finanzierungskosten Nebenkosten/Bewirtschaftungskosten 4. Unterbringungskosten für Bewohner einer Obdachlosenunterkunft oder des Frauenhauses 5. Verfahren bei Feststellung unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung Grundsätzliche Verfahrensweise AufforderungzurKostensenkung/ Anl'rörung 5.1 5.1.1 5.1.2 5.1.3 Senkung der Kosten der Unterkunft und Heizung nach ó Monaten Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels 5.2 5.2.1 Sonderfall mit abweichender Verfahrensweise Urnzug einer Person unter 25 Jahren 6. Überweisung der Unterkunftskosten Stand: 01.10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie n $ 22 SGB II Seite 3 7. Ubernahme von Unterkunftskosten in Sonderfällen 7.1 Sicherung der Unterkunft während einer Inhaftierung Teil II: Wohnunqswechsel / I-lmzug / Zusicherung 8. Zusicherungzû den Aufwendungen für eine neue Unterkunft 8.1 8.2 8.3 8.4 8.4.1 8.4.2 8.4.3 Allgemeines Zuständigkeit Voraussetzungen für die Zusicherung Verfahren Prüfung der Erforderlichkeit des Umzuges Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen der neuen Unterkunft Entscheiclung über die Zusicherung 9. Übernahme von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel 9.1 9.2 Allgemeine Voraussetzungen Zuständigkeit 9.2.1 9.2.2 9.3 9.3.1 9.3.2 9.3.3 Teil III: Zuständi gkeit firr Wohnun gsb es chaffu n gskosten ( außer Mi etkauti on) und Urnzugskosten Zuständigkeit für Mietkaution Leistungsumfang und besondere Voraussetzungen Urnzugskosten Wohnungsbeschaffungskoster-r Doppelte Mietaufwendungen Maklerprovision Auszugsrenovierung GewährungMietkaution/Genossenschafisanteile Heizkosten 10. Leistungen für Heizungen ohne individuelle Bren n stoffbevo rratun g 10.1 10.2 10.3 10.3.1 10.3.2 Kosten der Warmwasseraufbereitung Angemessenheit Heizkostenabrechnungen Nachzahlungsforderungen Rückzahlung/ Guthaben Stand: 0l .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu þ 22 SGB II Seite 4 11. Heizkosten bei Einzelheizungen mit individueller Brennsto ffbevorratun g 11.1 ll.2 11.3 ll.4 11.5 Heizperiode, Hilfegewährung als Einmalzahlung Angemessenheit Nachbewilligung von Heizkosten Heizkosten für kombinierte Heizungen Beschaffung der Brennstoffe vor Beginn des Leistungsbezuges nach SGB II Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 7 Anlage 8 Anlage 9 Mietbescheinigung Schreiber-r des MASGF - Ubernahme von einrnaligen Anliegerbeiträgen MusterbelehrungunangemesseneUnterkunftskosten Nachweis über Wohnungssuche Abtretungserklärung - Mietzahlung an Vermieter Yerzeichnis über einìge Vermieter im Landkreis Märkisch-Oderland I(urzdarstellungNichtprüfbarkeitsgrenzenl(clU und Heizung Ubersicht über Heizweftberechnung Stand: 01 .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu $ 22 SGB II Seite 5 Einleitung Gemäß $ 6 Abs. 1 Nr. 2 Zweites Buqiì_S_qztaleesclzbulhjscB II) ist der Landkreis Märkisch-Oderland (als Träger der Grundsicherung flir Arbeitsuchende) Träger der Leistungen nach dem SGB II für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird. Gemäß $ 44 b SGB II nimmt die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr. Zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung erlässt der Landkreis Märkisch-Oderland diese Richtlinie für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird. Diese Richtlinie findet Anwendung bei der Leistungssachbearbeitung der Fälle zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Märkisch-Oderland. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind im $ 22 SGB II geregelt. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind stets vom konkreten Einzelfall abhängig. Daher sind die nachfolgenden Ausführungen nicht als abschließende rechtsverbindliche Regelungen, sondern als Arbeitshinweise zur Auslegung der in $ 22 SGB II enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe anzusehen. In begründeten Ausnahrnefállen können im Rahmen des bestehenden Emessens abweichende Entscheidungen getroffen werden. Diese sind zu begründen und aktenkundig zu machen. Für Leistungen der So_zialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbucl-r (SGB diese Richtlinie entsprechend, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Teil I: 1. XII) silt Unterkunftskosten Grundsätzliches $ 22 Abs. 1 SGB II bestimmt, dass die Bedarfe der Unterkunfi und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, soweit cliese angemessen sind. Kosten, welche nicht notwer-rdig mit der Unterkunft (von Personen) ir-r Zusamrnenhang stehen, werclen nicht übernommen (2.8. I(osten für Garage, Stellplatz oder eines angeschlossenen Gartens). Der Begriff der..Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der voller.r gerichtlichen Uberprüfung unterliegt. Die Beurleilung der Angemessenheit cler Unterkunfts- und Heizkosten ist stets eine Einzelfallprufung. Sie erfolgt einerseits nach clen individuellen Verhältnissen des Einzelfalles, insbesondere nach der Zahl der im Haushalt lebenden Personen, deren Alter und Gesundheitszustand und andererseits nach dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Stand: 01 .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu | 22 SGB II Seite 6 Unterkunftskosten für Gewerberäume werden grundsätzlich nicht anerkannt. Die Übernahme von Leistungen nach $ 22 Abs.l S. I SGB II ist nicht fi:r Geschäftsräume, sondem ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen. Die aus beruflichen Gninden notwendige Zweitwohnung füllt nicht unter den Bedarf der Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Kosten für die Zweitwohnung sind zunächst im Rahmen der Einkommensanrechnung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Ansonsten sind Aufivendungen nur für die eine - tatsächlich überwiegend - genutzte Wohnung dem Grunde nach $ 22 SGB II zu berücksichtigen. 2. Umfang der Unterkunftskosten bei Mietwohnungen Bei Bewohnern von Mietwohnungen setzen sich die Unterkunftskosten aus dem Kaltrnietzins (Grundrniete) und den mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten, soweit diese rechtlich auf den Mieter umgelegt werden dürfen, zusammen. Die Höhe des Mietzinses ist vom Hilfebedürftigen durcl-r Vorlage des Mietvertrages und ggf. aktueller Mietbescheinigungen nachzuweisen. Enthält der Mietvertrag nicht alle notwendigen Angaben, ist durch den Hilfebeclürftigen eine vom Vermieter auszustellende Mietb es cheini gung mit clen notwendi gen Informationen nachzurei chen. Die Beurteilung der Unterkunftskosten bei Untennietverträgen ist irnnier im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere sind das Einverständnis des Vermieters der Wohnung sowie die tatsächliche Zahlwg vom Hilfebedürftigen nachzuweisen. Auf Plausibilität ist zu achten. Zu den Unterkunftskosten zahlen grundsätzlich alle durcl-r Mietvertrag ocler anclerweitig nachgewiesene Kosten, die zur Nutzung der Unterkunft entstehen. Bei Mìetwohnungen zàhlen zu den Kosten der Unterkunft neben dem Mietzins die gernäß der Verordnung über clie Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung BetrKV) umlagefZihigen Betriebskosten, Heizkosten sowie angemessene Nachf'orclerungen aus Betri ebs- und H eizkostenabrechnungen. Kosten firr Stellplatz bzw. Garage und Kabelgebühren werden grundsätzlich nur dann übernommen, wenn sie unabdingbarer Bestandteil des Mietvertrages sind (Urteil BVerwG vom 26.11.2001. 5 C 9101, so auch SG Hannover S 47 AS 264105 vom 18.08.05) und Aufwendunger.r fìir die Unterkunfi clie Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten. Anclemfàlls ist der Leistungsberechtigte im Rahmen einer f,onnlicher-r Kostensenkungsauflbrderung auf die Möglichkeit der insoweitigen Untervemietung von Stellplatz bzw. Garage zu verweiseu. Ist aus gesundheitlicl-ren Gründen ein Verzicht aul einen wohnungsnahen Stellplatz nicl.rt zumutbar oder ist eine Weitervemietung aussichtslos oder wird diese vom Venrieter nicht cliese zusamrren mit den übrigen zugelassen, sind diese ebenfalls bis zur Höhe angernessener-KclU zu übernehmen. Kabelfernsehgebühren aus direkter-n Vertrag mit dem Versorger (meist Primacorn) zählen dagegen nicht zu den Kosten der Unterkunft, sonclern sind der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen. Diese Aufwendungen sind aus dem in den Regelleistungen enthaltenen Anteil fi;r Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Abteilung 09 Einkornmens- und Verbrauchsstichprobe) aufzubringen. Stand: 01 .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu | 22 SGB II Seite 7 Keine Unterkunftskosten sind: o . Heizkosten und Kosten für die Aufbereitung des Warmwassers, da diese zusàtzlich gewährt werden; Aufwendungen für Haushaltsenergie, Kochfeueruns. soweit sie bereits mit den Regelleistungen abgegolten und in genauer Höhe ausgewiesen sind. Möblierungskosten zàhlen ebenso nicht zu den Kosten der Unterkunft. Derartige Aufivendungen sind aus den lJnterkunftskosten herauszurechnen, so dass nur die zur Abgeltung des reinen Raumbedarfs anfallenden Aufivendungen übrig bleiben. Soweit der genaue Möblierungsanteil an den Gesamtkosten nicht zu ermitteln ist, werden in Anlehnung an die 'Wohngeldverordnung - wohngelclrechtlichen Bestimmungen WoGV) fol gende P aus chb eträge ab gesetzt : ($ 6 Abs. 2 bei Teilmöblierung: 10 vom Hundert der auf den teilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden Miete Sind in der Wohnung lecliglich übliche Einbaumöbel (Küche, einzelne Einbauschränke) vorhanden, entfällt cler pauschale Abzug. b) bei Vollmöblierung: 20 vom Hundert cler auf den vollmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden Miete 2.1 Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft Die Ennittlung der angelnesser-ren KdU erfolgt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.04.2005 - 5 C 15.04), der sich unterdessen auch das Bundessozialgericht angeschlossen hat (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R), nach der so genannten Produktmethode. hn Urleil vom 19.10.2010 (B 14 AS 2/10 R) präzisierte das BSG die Berechnung der angemessenen KdU fol gendennaßen : ,.d) Zutreffend geht das LSG davon aus, dass neben der Nettokaltmiete auch die angernessenen Betriebskosten i.S.d. $ 556 BGB - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt mit einzubeziehen sind. Schon der Wortlaut des $ 2-2 Abs 1 SGB Il zeigt, dass diese Kosten zu den l(dU für einen Hilfebeclürftiger-r gehören und nicht - wie die Heizkosten - getrennt erfasst werden sollen." Danach sind die angemessenen KdU als Produkt aus der für den Hilfebedürftigen abstrakt angemessenen Wohr-rungsgröße und dem nach den öfilichen Verhältnissen angemessenen Mietzins (sogenannte Bruttokaltmiete, bestehend aus Grundmiete und kalten Betriebskoster-r) pro Quadratrneter z.u ermitteln. Für den Landkreis MärkischOderland ergeben sich folgende Mietobergrenzen für die Grundmiete und die Bruttokaltmiete: Stand: 0l 10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu $ 22 SGB II Seite I Bruttokaltmiete Grundmiete Anzahl Personen Grundmiete* 1,18 Woh¡flãchenhöchstgrenze x 4,60 €l monatlich bis zu im Haushalt 230,00 299,00 368.00 414.00 460,00 zùsàtzl. 46,00 I 2 J 4 5 Jede weitere Person €/m'z m'z € € € € € € 289.00 375.70 462.40 520,20 578,00 57,80 € € € € € € Tabelle 1: angemessene Grundmieten und Bruttokaltmreten Es kommt somit allein auf den Gesamtaufwand (Bruttokaltmiete) an, so dass eine in der 'Wohnung Wohnungsgröße über der Obergrenze liegende mit einer günstigen Grundmiete dennoch hìnsichtlich der sich ergebenden Gesamtkosten angemessen sein kann. Auch eine Wohnung mit einem Mietpreis über 4,60 Euro je m2 kann bei gleichzeitiger Unterschreitung der Wohnfl ächenhö chstgr enze angemes sen seln. Beispiel.- 2-Personenhuashalt € : 375,70€ Unabhängig von cler tatsrichlichen Gröþe und vom tatsächlichen Mietpreis je m' ist eine von 2 Personen bewohnte Unterlcunft hinsichtlich der Grundmiete angemessen, soweit die zu zahlende G rundmiete 3 7 5,7 0€ nicht überschreitet. Angemessene KdU (Bruttokaltmiete): 65 m2 x 4,60 € + 65 m2 2.1.1 Angemessene x I ,I B Wohnungsgröße Bei der Bestimmung der angemessenen Mietobergrenzen wurden clie Wohnflächen in entsprechencler Anwendung der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumflorderungs- und Wohnungsbindungsgesetz (VV WoFGWoBindG) vom 1 5.1 0.2002 zugrunde gelegt. Danach werden folgende Wohnflächen als angemessene Höchstgrenzen anerkannt: o . ¡ . o Alleinstehende Haushalt mit 2 Personen Haushalt mit 3 Personen Haushalt n-rit 4 Personen Jede weitere Person zusätzlich bis bis bis bis bis zu zu zu zu 50 m2 65 mz 80 m' 90 m2 zu 10 m' Besonclere persönliche Bedürfnisse des Hilfebedürftiger-r bzw. seiner im Haushalt lebenden Angehörigen können im Einzelfall einen erhöhten Wohnflächenbedarf rechtfertigen. So ist Beispiel f,rr Personen, die aufgrund einer Gehbehinderung dauerhaft auf ^)m Benutzung eines Rollstuhls oder einer fahrbaren Gehhilfe angewiesen sincl, die ein zusätzlicher Wohnflächenbedarf von 10 m' gerechtfertigt. Wird im Einzelfall eine höhere Wohnfläche anerkannt, sind die Gründe dafür in der Akte festzuhalten und ggf. mit Nachweisen zu belegen. Liegen Gründe für einen erhöhten Wohnflächenbedarf vor, erhöht sich die angemessene Grundmiete entsprechend der zusätzlichen Fläche. Gleiches gilt für die Höhe der angemessenen Betriebs- und Heizkosten. Stand: 0l .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu $ 22 SGB II Seite 9 Kinder, deren Eltern unterschiedliche Wohnsitze haben, werden grundsätzlich bei dem Eltemteil berücksichtigt, bei dem sich ihr gewöhnlicher Aufenthalt befindet. Wird nachweislich ein Wechselmodell betrieben, ist das l(ind bei der Zuordnung des Wohnraums bei beiden Elternteilen voll zu benicksichtigen. Für die einzelnen Parteien einer'Wohngemeinschaft (Wohngemeinschaft ist in der Regel dann anzunehmen, wenn keine Bedarßgemeinschaft vorliegt) gelten die vorgenannten Höchstgrenzen entsprechend, sodass bei jeder Partei, entsprechend ihrer Personenanzahl, die o.g. angemessene Höchstgrenze anztsetzen ist (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14111b AS 61/06 R). 2.1.2 Angemessener Mietzins Für die Angemessenheitsbetrachtung ist auf das örtliche Mietzinsniveau und dort jeweils auf den unteren Bereich der marktüblichen Wohnungsmieten für nach Größe und Wohnstand ard zu berücksi chti gende Wohnungen abzustell en. Da für die Städte, Ämter und Gemeinden des Landkreises Märkisch-Oderland mit Ausnahme der Stadt Strausberg keine Mietspiegel existieren, wurden marktübliche Mieten von Wohnungen im unteren bis mittleren Preisbereich durch Vermieterumfragen und Analyse des Wohnungsrnarktes ermittelt. IJnter Berücksichtigung der Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes wird der Richtwerl des Grundmietpreises je Quadratmeter Wohnfläche weiterhin auf 4,60 Euro festgesetzt. Eine Erhöhung dieses Wertes ist derzeit nicht erforderlich, da nach wie vor Wohnraum innerhalb dieses Preisrahrnens angeboten wird. Die Erstellung einer grundsicherungsrelevanten Mietwerterhebung ist in Vorbereitung. Bis zu deren Erstellung gelten die hier festgesetzten angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung. )', Betriebskosten 2.2.1 Umlagefähige Betriebskosten Betriebskosten sind laut $ 2 der Betriebskostenverordnung die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum a1rì Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch cles Gebäudes, der Neberrgebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Zur weiteren Klarstellung enthält $ 2 cler Betrìebskostenverordnung einen abschließenden Katalog von denkbaren und möglichen Betriebskostenarten. Im Eìnzelnen handelt es sich um folgende Ausgaben: a a o o aufende ö ffentl iche Last en des Grundstücks ( Gruncl steuer) Kosten der Wasserversorgung I(osten der Entwässerung/Abwasser Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage; oder der zentralen Brennstoffversorgungsanlage; oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme; oder der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten (2. B. auch Stromkosten für Betrieb der Umwälzpumpe) Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage; oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warm'wasser, oder der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten I Stand: 01 .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu | 22 SGB II Seite 10 ¡ ¡ o o ¡ o o o o o o o Kosten Kosten I(osten Kosten Kosten verbundener Heizungs- und warmwasserversorgungsanlagen des Betriebs des Personen- und Lastenaufzuges der Straßenreinigung und Müllbeseitigung der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung der Gartenpflege Kosten der Beleuchtung von Außenanlagen, Treppenhaus und gemeinschaftlich genutzten Geb äudeteilen (Waschküche, Fahrradkell er, Trockenboden u. a. ) I(osten der Schornsteinreinigung Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung (des Vermieters) Kosten für den Hauswart Kosten des Betriebs der Gemeinschaftsantenne / Breitbandkabel (nähere Ausführungen dazu auf S. 10 der Richtlinie) I(osten für maschinelle Wascheinrichtung (Gemeinschaftswaschmaschinen) sonstiBeBetriebskosten. Weitere Einzelheiten zu clen Betriebskostenarten enthält $ 2 der Verordnung über die Aufstellung von B etri eb skosten (B etri ebsko stenverordnun g - B etrl(V). Keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung und somit nicht vom Vermi eter im Rahmen der B etri eb skostenabrechnung uml agefähi g sind bei spi el sw ei se . o . o . Rauchabzugs- o ¡ . o . o . Verwaltungskosten und Instanclhaltungsrücklagen Beiträge des Vennieters zu Grundeigentümerverelnlgungen Bankgebühren Porlokosten 'Wartungskosten für I{ingelsprechanlagen, Türschließanlagen anlagen Zinsabschlagsteuer auf Instandhaltungsnicklagen Gastankmiete Zinsen für einen IGedit um Heizöl zu kaufen Reparaturkostenversicherung, Mietausfallversicherung oder oder : Umweltschäden- versicherung Spülung der Fußbodenheizung Reinigung der Vordächer oder Fassaden Druck- und Dichtigkeitsprüfung der allgerneinen Gasleitur-rg. 2.2.2 Angemessenheit von Betriebskosten Betriebskosten (BK) sind ebenso wie die übrigen l(osten der Unterkunfi in tatsZichlicher Höhe zu übemehmen, soweit sie angemessen sind. Von Angemessenheit ist ohne weitere Prüfung auszugehen, soweit die Bruttokaltmiete oder die in der nachfolgenden Tabelle genannten Beträge für clie Betriebskosten nicht überschritten werden. Die aufgefìihrlen Höchstwerte gelten unabhängig von der tatsächlichen Wohnungsgröße, so dass auch bei Unterschreitung der Wohnflächenhöchstgrenzen die jeweiligen Höchstbeträge Anwendung finden. Stand: 01.10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu $ 22 SGB II Seite 11 Anzahl Personen im Haushalt Angemessene B etriebskosten Vy'ohnflächenhöchstgrenze x l, I 8 €/m'z monatlich bis zu 59,00 76.70 94.40 106,20 I 18,00 1 2 J 4 5 znsàtzl. Jede weitere Person € €. € € € 1 1.80 € Tabelle 2 : angemessene Betriebskosten Liegen die tatsächlichen Betriebskosten über den genannten Beträgen und wird gleichzeitig der angemessene Betrag für die Bruttokaltmiete überschritten, bedürfen diese einer näheren Prüfung. Für eine abschließende Bewertung der Angemessenheit muss der Hilfebedürftige in diesem Fall neben dem Nachweis über die monatlichen Abschlagszahlungen auch clie letzle Endabrechnung (außer bei Neuanmietung des Wohnraums) vorlegen. Anhand der Endabrechnung lässt sich prüfen, ob die erhöhten Kosten auf unwirlschaftliches Verhalten des Mieters zurückzuführen sind. Diese Prüfung kam sich nur auf verbrauchsabhängige Kosten (insbesondere Wasser / Abwasser) beziehen, da der Mieter auf clie ùbrigen Kosten (Fixkosten) keinen Einfluss hat. Von einem angemessenen Wasserverbrauch und somit einerr wirtschaftlichen. Verhalten des Hilfebedürftigen ist grundsätzlich auszugehen, wenn ein Verbrauchswert von 3,00 m3 pro Person und Monat nicht überschritten wird. Liegt der Wasserverbrauch irn angemessenen Bereich, sind die Betriebskosten trotz Uberschreitung der Tabellenwerte (Tabelle 2) als angemessen anzusehen und daher in tatsächlicher Höhe anzuerkennen. Dies gilt r-ricl-rt, wenn die Unterkunft hinsichtlich der Aufwenclungen für die Grundmiete nicht angelressen ist und zudem die jeweilige Wohnflächenhöchstgrenze überschritten wird. In dem Fall werclen die tatsächlichen (erhöhten) I(osten nur im Verhältnis zur angemessenen Wohnfläche nach der nachstehenden Fonlel anerkannt. tatsächl. BK (ohne Wasserkosten) tatsächliche Wohnfl äche x angemessene Wohnf'läche : angemessene BK (Fixkosten) Beispiel Eine 3-köpfigc Fantilie bew,r¡hnl einc 90 m) und dumit unt l0 ru2 ztt grofie Wohnung mit einer Ltnangemes'sen hohen Gruntlmiele Dic Bctriabsko.¡lcn betrugan 110,00 Eurc¡ und überschreiten sontil tlen Werf luutl TuhclIc 2, cl.er Wus's'en,arhtltuc'h licgt int ungemessenen Bereich (Kosten Was.;er 20 €'). Unt tlie ungemes'sanelt fixcn Betriel¡skt¡sten zLt ct'ntilleln, wertlen tlic tatscichlichen Aufi,anthrngcn (ohne llus'.s'arkosten) in.; Varhüllni.: zur ongenxessancn Wohnflciche gesetzt ([]10€ - 20 €J) / 90 m2 x B0 nt': B0 Euro) Im Baispiels/hll hatragcn tlic ttngemessenan.t'ixen BK (ohnc Wtr.s.ser) é10,00 Eurt¡. (Jnt ctuf dic (Ingcma.\sancn BK zu komnten, wertlen tlie totscichlichen I4/esserko.slan v,icder hinzuculclicrt (80 €-+20 €: I00 €). Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnun gen Forderungen des Vennieters aus Betriebskostenabrechnungen sind ohne weitere Prüfung zu übernehffren, soweit cliese, zusamlrìen mit der sich aus der jährlichen Grundmiete und den monatlichen Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten ergebenen Surrme, die in der Tabelle 1 genannten Beträge fiir die Bruttokaltmiete (Jahressumme) nicht übersteigen. Stand: 0l .10.2012 Landkreis Märki sch-Oderland Richtlinie zu | 22 SGB II Seite 12 Beispiel: Ein Alleinstehender lebt in einer I4/ohnung mit 43 m') l4/ohnflriche. Als monatliche Vorauszahlungen sind jeweils 41,00 Euro zu zahlen. Die Nachforderung aus Betriebskostenabrechnung beträgt 180,00 Euro. (Jnmittelbar nach Erhalt der Endab¡,echnung wird die Ubernahme der Kosten beantragt. Ermittlung der BK insgesamt (Summe Vorauszahlungen und Nachforderung) l2 x 41 ,00 Euro 492,00 Euro g i zuzügl c h l'tra c hfo r d e run 180.00 Euro zuzügl i c 2760,00 Euro 3432.00 Euro Tabelle I Bruttokaltmiete (im Jahr) 3468,00 Euro h J ahr e s grunclmi Höchstbetrag lt et e Da clie gesamten Betriebskosten unter dem Höchstbetrug liegen, ist ¿lie Nachforclerung aus der Betriebskostenabrechnung zum Zeítpunkt der Frillígkeit im Rahmen der Unterkunftskosten (einmaliger Unterkunfisbedar/) in voller Höhe zu übernehmen. Werden über den Tabellenwerlen (Tabelle 2) liegende Betriebskosten geltend gemacht und wird gleichzeiTig die Angemessenheitsgrenze für die Jahresbruttokaltmiete überschritten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die hohen Kosten durch unwirtschaftliches Verhalten verursacht wurden. Liegen dafür keine Anhaltspunkte vor, ist die Nachzahlung als angemessen anzusehen und beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (nachfolgende Ausführungen) in voller Höhe zu übemehmen. lm Zuge der Einzelfallprüfung ist das Verfahren nach $ 24 SGB X zu beachten. Voraussetzung für die volle oder teilweise Ubernahme der Nachzahlung ist, dass der Hilfebedürftige die mietvertraglich geschuldeten Betriebskostenvorauszahlungen regelmäßig und vollständig gezahlt hat. Resultiert die Nachzahlung daraus, dass die Vorauszahlungerì nicht oder nur teilweise erbracht worden sind, besteht kein Anspruch auf Ubernahme des Teiles des Nachzahlungsbetrages, der sich aufgrund der Nichtzahlung ergibt. Bei Feststellung unangemessen hoher Aufwendungen ist die Übernahme der I(osten einmalig in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen möglich. Im Bewilligungsbescheicl ist cler Hilfebedürftige über die lJnangemessenheit, das unwiftschaftliche Verhalten und darüber, dass ir-r Folgeftillen Betriebskostennachzal-rlung nur noch belehren. eine in angemessener Höhe übernommen werden kann, zu Auch Anträge nach Eingang der in der Abrechnung genannten Fälligkeit, sind fachlich zu prüfèrr, denn das SG Frankfurt (Oder) hat mit Urteil vom 26.1 1 .2008 - AZ: S 1ó AS 15B4l0l- festgestellt, dass zur Geltendmachung der l(osten aus einer Betriebskostenabrechnung kein eigenständiger Antrag notwendig ist, da diese im Bewilligungszeitraunì entstandene Betriebskostennachzahlung schon Teil des Antrags auf ll sind. Das bedeutet, dass der Antrag auf Gewähmng von ALG II bereits die im Bewilligungszeitraum entstehende Betriebskostennachzahlung für die im Antrag auf II genar-rnte Wohnung umfasst. Die Ausführungen dieses Urleils sind bei der fachlichen Prüfung zu berucksichtigen. ALG ALG in den Abrechnungszeitraum Zeiten fallen, in kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden hat, denen Eine Ubernahme erfolgt auch, soweit Stand: 0l .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu þ 22 SGB II Seite 13 Ausschlaggebend in diesen Fällen ist, dass der Antragsteller zum Zeitpvnkt der Fälligkeit der Nachforderung anspruchsberechtigt (bedürftig) ist. Ein Anspruch auf Übernalmre besteht in diesen Fällen in der Regel nur, wenn die nachzuzahlenden Betriebskosten, die aus einer Zeit ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II resultieren, vor Ablauf des in der Abrechnung genannten Fälligkeitstermins vom Hilfebedürftigen geltend gemacht werden. Ist im Mietvertrag keine Fälligkeit vereinbart und auch in der Betriebskostenabrechnung kein Fälligkeitstermin genannt, so wird der Fälligkeitstermin als überschritten angenoÍrmen, wenn nach Zugang der Betriebskostenabrechnung mehr als 1 Monat vergangen ist. Andernfalls wird aus der Nachforderung eine Schuldverpflichtung, die nicht übernommen werden kann ($ 37 Abs.2 sGB rr). Nachforderungen für eine im Zuständigkeitsbereich eines anderen kommunalen Trägers vorher bewohnten Wohnung werden genauso behandelt wie Nachforderungen aus einer vorher im eigenen Zuständigkeitsbereich bewohnten Wohnung. Bei der Prüfung der Angemessenheit werden aber abweichend die angemessenen 'Werte des anderen kommunalen Trägers zugrunde gelegt. Rückzahlun g/ Guthaben aus B etri eb sko stenabrechnun gen Ergibt sich aus der Betriebskostenabrechnung eine Rückzahlung oder ein Guthaben, so ist dieses nicht als Einkommen im Sinne vor-r $ 11 SGB II anzusehen, sondern entsprechend $ 22 Abs. 3 SGB II im auf den Zuflussmonat folgenden Monat in voller Höhe bedarfsmindernd auf die anerkannten Kosten der Unterkunft anzurechnen. Wird das Guthaben bereits vom Vermieter mit der Mietforderung verrechnet (in diesem Fall erfolgt kein reeller Zufluss), reduziert sich im Folgernonat nach der Verrechnung der Bedarf an den tatsächlichen (nicht nur anerkannten) Unterkunftskosten entsprechend. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Erstattungsbeträge dem Landkreis Märkisch-Oderland als Träger der Unterkunftsleistungen zugutekommen. Ist die Rückzahlung/das Guthaben höher als die monatlichen I(osten für Unterkunft und Heizung, ist ein längerer Verrechnungszeitraum zu wählen. Rückzahlungen oder Guthaben, die sich auf Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht. lm SGB XII sind Rückzahlungen als Einkornmen im Sinne des $ 82 SGB XII zu behandeln. 3. Kosten der Unterkunft bei Haus-/Wohneigentum 3.1 Geschütztes Vermögen i. S. des $ 12 Abs.3 bzw. $ 90 Abs.2 Nr. 8 SGB XII Nr.4 SGB II Geschütztes Vennögen sind Eigenheirne uncl Eigentumswohnungen, die vom Eigentümer zu Wohnzwecken genulzt werden und folgende - durch Urteil des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R) festgelegten - Größen nicht überschreiten: Stand: 01.10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu $ 22 SGB II Seite 14 Personen im Haushalt geschützte Wohnfläche Eigenheim Eigentumswohnung bis zu bis zu 90 90 1 2 80 m2 80 m2 110 m'z J 100 130 m2 4 Je weitere Person m' m' zusätzlich 20 m' m'? 120 m2 zusàtzlich 20 m2 Tabelle 3: geschützte Wohnfläche bei Wohneigentum Im Rahmen der Antragspnifung ist zunächst festzustellen, ob das Hausgrundstück gemäß $ 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zum geschützten Vermögen gehört. Ist dies nicht der Fall, soll die Hilfe unter den Voraussetzungen des $ 9 Abs. 4 SGB II als Darlehen gewährt werden ($ 24 Abs. 5 SGB II). Diese Darlehensgewährung gilt unabhängig davon, ob die Unterkunftskosten angemessen oder unangemessen sind. Es ist in diesem Fall ohnehin eine Pnifung der Vennögensverwertung durchzuführen. 3.2 Angemessenheit 3.2.1. Gleichbehandlungsgrundsatz Gemäß Ufieil cles Bundessozialgerichts (B 1417 b AS 3410ó R vom 15.04.2008- Nr. 34 ff) ist eine Unterscheidung zwischen Mietern uncl Eigentümern, insbesondere eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern hinsichtlich der zu berücksichtigen Unterkunfts- und Heizkosten nicht vorzunehmen. Bei der Prüfung der Angemessenheit und der Bemessung der Höhe der zu gewährenden Kosten der Unterkunft sind die ftir Mieter geltenden Regelungen gemäß Pkt. 2 dieser Richtlinie anzuwenden . Dabei entspricht die Summe aus clen nachfolgend unter Pur-rkt 3.2.2 aufgeführlen Belastungen, Finanzierungskosten und Neben/-Bewirtschaftungskosten der Bruttokaltmiete bei Mietern. Wie bei der Frage der Angernessenheit der Unterkunftskosten für Mietwohnungen sind auch bei Wohneigentümern die Besonderheiten des Einzelfàlls zu prüfen. Neben den bei einer Mietwohnung genannten Punkten können Entscheidungskrì terie n herangezogen w erden Perspektive des Leistungsbezugs ZeiTraurn zwischen Erwerb und Eintritt cler Hilfebeclürfiigkeit . o ¡ ¡ Dauer der Restfinanzierung Zustand der lmmobilie/ zukünftigzu erwafiender Er-haltungsaufVancl Die Aufzählung ist nicht abschließend. Stand: 01.10.2012 als weitere Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu $ 22 SGB II Seite 15 3.2.2 Besondere Belastungen Bewohnt der Leistungsberechtigte ein unter das geschützte Vermögen fallende Eigenheim oder eine solche Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten für Unterkunft und Heizung auch die damit verbundenen Belastungen. Zu den Kosten der Unterkunft bei selbstgenutztern Wohneigentum zàhlen die Aufrvendungen, die der Hilfebedürftige als mit dem Wohneigentum unmittelbar verbundene Lasten zD tragen hat. Dem Grunde nach berücksichtigungsÍÌihig sind insbesondere die nachstehend genannten Aufwendungen, welche in der Regel auf entsprechende Monatsbeträge unzurechnen sind. o Schuldzinsen und dauernde Lasten (2.8. Erbbauzinsen), soweit sie mit dem Wohngebäude oder der Eigentumswohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen . ggf .Zinsen für Energiespardarlehen, o Steuern vom . ¡ Grundbesitz sowie sonstige öffentliche Abgaben und Versi cherun gsb eiträge, unabweisbare Aufurendungen für Instandhaltung und Reparatur nach $ 22 Abs.2 SGB II, sonstige Aufwendungen zùr Bewirtschaftung des Wohneigenturns (insbesondere urnlagefähige Betriebskosten entsprechend clen Mietwohnungen). Aufwendungen zur Bewirtschaftung von Garlen- und Ackerland sowie anderer nicht zu Wohnzwecken genutzter Flächen bzw. Gebäude (2.8. Gewerberäume, Garagen, Stellplätze, Nebengebäude) zählen nicht zu den Unterkunftskosten. ç 22 Abs. 2 II ist anzuwenden, wenn die Aufwendungen notwendig und unaufschiebbar sind um das Wohneigentum in bewohr-rbarem Zustand zu erhalten, die Wesensart des Gebäudes sich durch die Aufivendungen nicht verändert und das Gebäude nicht über seinen urspninglichen Zustand hinaus verbessert wird (keine Vermö gensstei gerun g). Davon abzugrenzen sind wertstei gernde Emeuerungsmaßnahmen, SGB für die keine Kosten übernommen werden (i. d. R. Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten). Ausnahme: Eine Ausnahme bildet die bei Eigentumswohnungen mit den Hauslasten zu zahlende Instandhaltungsrücklage, die durch bindenden Beschluss der Eigentürnergemeinschaft monatlich erbraclrt werden muss. Diese Kosten werden irn Rahrnen der monatlichen Kosten der UnterkunfÌ als Zuschuss übemommen. Tilgungsbeträge für Darlehen, die zun Erwerb, Bau, Umbau bzw. zur Modemisierung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung aufgenommen wurden, werden nicht übernommen, da sie der Vermögensbildung clienen. Den Vennögensaufbau der Hilfeernpfänger a) finanzieren, ist nicht mit dem Zweck der steuerfinanzierten Leistungen zur Grundsicherur-rg vereinbar (U11. Landessozialgericl-rt Baden-Württemberg vom 02.09.2005 - L 8 AS 1995/05). Die Nichtberücksichtigung von Tilgungsbeträgen wurde zulelzt auch höchstrichterlich durch Urteil cles Bundessozialgerichtsvom 07.11.2006B 7b AS 8/06 R bestätigt. Der HilfeernpÍÌinger soll auf die Möglichkeit von Stundung, Zahlungsaufschub oder Umschuldung bei seiner Bank sowie auf die Beratungsangebote der Schuldnerberatungsstellen hingewiesen werden. Stand: 0l .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie nt $ 22 SGB II Seite '16 Einmalige Anlieeerbeiträge von Wohneigentümern (2.8. für Anschluss an das Abwassersystem, Straßenanschluss) sind soweit sie unabweisbar und angemessen sind zu übernehmen. Diesbezüglich wird auf das Urteil des BSG vom24.02.2011lts-14 A561/10 R verwiesen. 3.2.2.1 Fin anzierun gsko sten Zu den Finanzierungskosten gehören die nachgewiesenen Schuldzinsen. 3.2.2.2 N ebenkosten/Bewirtschaftun gskosten Zu den B ewirtschaftungskosten,Nebenko sten zähl en insb esondere : . . . o ¡ o o . o Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Schomsteinreinigung/Emissionsmessung, Kosten der Wasserversorgung, I(ostenderEntwässerung/Abwasser, Straßenreinigung/Winterdienst, Hausmüllbeseitigung, Heizungswartung, Beiträge zum Gewässer- und Deichverband Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend; auch andere Aufwendungen, die im Sinne der Betriebskostenverordnung umlagefähig wären, sind im Einzelfall zu prüfen und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen. 4. Unterbringungskosten für Bewohner einer Obdachlosenunterkunft oder des Frauenhauses Bei von Obdachlosenunterkünften zählen die öffentlich-rechtlichen Nutzungsgebühren zu den anzuerkennenden Unterkunftskosten. Die Nutzungsgebühren sind in der Regel nach anerkannten Kostensätzen festgelegt und daher in voller Höhe Bewohnern anzuerkennen. Bei notwendiger Unterbringung in einem Frauenhaus sind die laut Nutzungsvertrag entstehenden Tageskostensätze zu berücksichtigen. Die Nutzungsgebühren bzw. Tageskostensätze sind jedoch um die darin enthaltenen Aufwendungen für Energie, Möblierung u.a. zu kürzen, da diese Kosten bereits mit der Regelleistung abgegolten und somit nicht Bestandteil der Unterkunftskosten sind. Höhe der Kürzuns Da die genaue Höhe der in den Nutzungsgebühren enthaltenen Kosten für Energie, Reparaturen / Instandhaltungen in cler Regel nicht genau zu ermitteln sein wird, ist von folgenclen Kürzungsbeträgen auszugehen: Stand: 01.10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu 5 22 SGB II Seite 17 Höhe der Kürzung der KdU Regelbedarfsstufe I mit einem Regelsatz von 374,00 Regelbedarfsstufe 2 mit einem Regelsatz von 337,00 Regelbedarfsstufe 3 mit einem Regelsatz von 299,00 Regelbedarfsstufe 4 mit einem Regelsatz von 287,00 Regelbedarfsstufe 5 mit einem Regelsatz von257,00 Regelbedarfsstufe 6 mit einem Regelsatz von 219,00 Euro 30,26 Euro (8,09 % des Regelsatzes) Euro 27,26 Euro (8,09 % des Regelsatzes) Euro 24,18 Euro (8095 % des Regelsatzes) Euro 23,27 Euro (8,09 Euro 20,30 Euro (8,09 % des Regelsatzes) Euro 77 o/o des Regelsatzes) ,77 Euro (8,09 % des Regelsatzes) Erläuterunq zur Kürzung: Im Eckregelsalz von 374,00 Euro ist ein Anteil von ca. 8,09 Prozent für Wohnkosten (Abteilung 04 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe -2008) enthalten. Dabei handelt es sich insbesondere um Aufwendungen für Energie, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten. Da diese Aufwendungen bereits Bestandteil der Regelleistungen sind, können sie nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft übemommen werden. Somit sind die Ur-rterbringungskosten für die Obdachlosenunterkunft bzw. das Frauenhaus entsprechend zu mindem. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung an Personen, die in einem Frauenhaus Zuflucht suchen, ist in $ 36a SGB II geregelt. Im Landkreis Märkisch-Oderland gibt es eine Frauenschutzwohnung unter der Trägerschaft des DRK Kreisverbandes Strausberg e.V. Soweit vom Jobcenter MärkischOderland Leistungen nach dem SGB II an eine Bewohnerin erbracht werden, die ihren bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landkreises Märkisch-Oderland hatte, ist der dorlige Leistungsträger zur Kostenerstattung verpflichtet. Ein entsprechender Erstattungsanspruch ist gernäß $ 36a SGB II geltend zu machen. Es ist sicherzustellen, dass etwaige Einnahrnen aus der Kostenerstattung in Bezug auf I(osten der Unterkunft und Heizung an den Landkreis Märkisch-Oderland zurückgeführt werden. 5. Verfahren bei Feststellung unangemessener Kosten der Unterkunft und Heizung Unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung sind gernäß $ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB tatsächlicher Höhe zù berücksichtigten, wie es dem Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen auf den angemessenen Umfang zù senken. Die Ùbemahme unangemessenen hoher Aufwendungen erfolgt in der Regel längstens für 6 Monate. Diese Frist darf nur im Einzelfall verlär-rgert werden, wenn durch einen Umzug eine vom Durchschnitt abweichencle besondere Belastungssituation entstehen würde. II nur so lange in Stand: 01.10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu $ 22 SGB II seire 18 5.1. Grundsätzliche Verfahrensweise Für Leistungsberechtigte, die bereits bei Leistungsbeginn in einer unangemessen teuren Wohnung leben, sind zunächst grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe zu übernehmen; in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Diese befristete Bestandschutzregelung gilt auch für FäIle, in denen eine zunächst angemessene Wohnung während des Leistungsbezuges, etwa durch eine Mieterhöhung oder den Auszug bzw. den Tod eines Haushaltsangehörigen unangemessen teuer wird. Die Bestandschutzregelung gilt nicht, wenn ein Hilfebedürftiger während des Leistungsbezuges ohne Aufforderung bzw. ohne Notwendigkeit in eine teurere Wohnung umzieht (nähere Ausführungen Punkt 5.2). 5.1.1 Aufforderung zur Kostensenkung / Anhörung Der Leistungsberechtigte muss unverzüglich nach Kenntniserlangung durch das Jobcenter in einem lnformationsschreiben über die Unangemessenheit der Aufrryendungen belehrt und ggf. aufgefordert werclen, sich um eine Senkung der Kosten intensiv zu bemühen. Darin soll dargestellt werden, welche Möglìchkeiten zur Kostensenkung bestehen (2.8. Untervermietung, Gespräch mit dem Vermieter, Wohnungswechsel oder andere Maßnahmen). Die Belehrung ist schriftlich durchzuführen und rruss den Leistungsberechtigten über Folgendes aufklären (vgl. SG Osnabnick, Ur1. vom 2J .10.2006, s 22 AS 494105): ¡ den Umstand und Grund, dass und weshalb die Unterkunft unangemessen ist, . welcher Betrag für die I(osten cler Unterkunft als angemessen angesehen wird, . welche Wohnfläche für den Leistungsberechtigten und die ggf. mit ihm in B edarfs gern einschaft I eb enden An gehöri gen angem ess en r st, . die Möglichkeit, eine größere Wohnung zu bewohnen, wenn die Auñvendungen dennoch im angemessenen Bereich liegen, . die Obliegenheit des Leistungsberechtigten, sich um eine Reduzierung der Kosten durch Untervermietung, Verhandlung mit dem Vennieter oder letztlich durch einen Wohnungswechsel intensiv zu bemühen, . den Umstand, dass der Leistungsberechtigte Nachweise zu erbrir-rgen hat, um seine Bemühungen zùr Kostenreduzterung zu belegen, o die Möglichkeit der Darlegung eventueller Härtegrüncle, die einen Wohnungswechsel, als letzte Alternative der I(ostensenkung, unzumutbar machen könnten, . den Umstand, dass die tatsächlichen (erhöhten) Unterkunfiskosten i.cl.R. max. für ó Monate übernommen werden können uncl nach Ablauf der Frist auf das angemessene Maß abgesenkt werden. Weiterhin sol I ten fol gende Inform ati onen aufþen o lrìr1'ì en werd en : . Hinweis, dass vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Wohnung die Zusicherung des Jobcenters einzuholen ist ($ 22 Abs. 4 SGB II), . Möglichkeit der Übemahme erforderlicher Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten nach vorheriger Zusicherung ($ 22 Abs. 6 SGB Il), o mögliche Folgen bei Nichteinholen der Zusicherung (lediglich Ubernal.ime von bis dahin zrr tragenclen angemessenen Unterkunftskosten, evtl. Versagung von Wohnungsbeschaffungs-, Umzugskosten, Mietkaution). Stand: 01 .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu | 22 SGB II Seite 19 W el che B emühun g en zrJr Ko stensenkun g werden erw artet? a) bei Bewohnern von Mietwohnungen o o o Rücksprache mit dem Vermieter (Mietsenkung, Wohnungstausch) Kostensenkung durch Untervermietung (soweit möglich und zulässig) als letzte Möglichkeit Anmietung einer preisgünstigeren angemessenen Wohnung Die alleinige Eintragung in die Liste der Wohnungssuchenden beim Wohnungsamt der Gemeinde-, Stadt- oder Amtsverwaltung reicht als Nachweis nicht aus. Der Leistungsberechtigte muss sich selbst intensiv und ernsthaft um eine Kostensenkung (2.8. eine preisgünstigere angemessene Wohnung) bemühen (Vorsprachen bei Wohnungsbauuntemehmen und anderen Vermietern, Zeitwgsinserate u.a.). Der Leistungsberechtigte darf seine Bemühungen nicht nur auf den bisherigen Wohnort beschränken, sondem es ist ihm in der Regel auch zuzumuten, die Wohnungssuche auf benachbarte Orte und/oder auch das gesamte Kreisgebiet auszudehnen. Die Beweislast, dass eine bedarfsgerechte angemessene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. Trotz ernsthafter, intensiver Bemühungen nicht verfügbar war/ist, obliegt in erster Linie dem Leistungsberechtigten. Die intensiven Bemühungen (2.8. Reaktion auf Inserate, Vorsprache bei Wohnungsbauunternehmen, Wohnungstauschbörse) sind von ihrr kontinuierlich nachzuweisen. Im Streitverfahren muss clas Jobcenter jedoch den gegenteiligen Beweis erbringen, d.h. es rnuss belegen, dass im fraglichen ZeiTraum der Wohnungssuche angemessener Wohnraum zur Verfügung gestanden hätte. b) bei Bewohnern von Wohneigentum ¡ Umschuldung von Darlehen . Stundung von Zahlungsverpflichtungen . Vermietung von Teilen des Wohneigentums . ggf. Vermietung des gesamten Eigenturns (soweit wirtschaftlich sinnvoll) und Anrnietung einer angemessenen Mi etwohnung . ggf. Verkauf der Immobilie mit ganzer oder weitgehender Ablösung der Schuld (Beschluss LSG Baden-Württemberg v. 26.07.2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B) Ein Urnzug als letzte Alternative zur l(ostensenkung ist nicht angezetgl, . bei Möglichkeit uncl Bereitschaft des Leistungsberechtigten, den Differenzbetrag selbst zu |ragen, z.B. aus eventuell gewährten Mehrbedarfszuschlägen (außer Mehrbedarf \^/egen koster-raufi.vär-rcliger Emährung), Freibeträgen, nicht anrechenbarem Einkommen (2.8. Erziehungsgeld oder Pflegegelcl) bzw. Vennögen oder durch Ubernahme von Dritten . bei Unzumutbarkeit des Urrzuges im Einzelfall (nähere Ausführungen zur Zumutbarkeit eines Wohnur-rgswechsels unter Punkt 5.3) o bei Unwirtschaftlichkeit eines Unzuges (wenn die mit dem Wohnungswechsel voraussichtlich verbundenen Kosten im Einzelfall höher wären, als die Mehraufwendungen durch weitere Ubernahme cler bisherigen I(osten für Unterkunft und Heizung über einen ZeiTratm von 2 Jahren), bei einer geringfirgigen Uberschreitung von bis zu 10,00 Euro ist generell von der Unwirtschaftlichkeit eines Umzuges auszugehen Stand: 0l -10.2012 Landkreis M ärkisch-Oderland Richtlinie zu þ 22 SGB II Seite 20 o i.d.R. bei lediglich 'zu hohen Betriebs- bzw. Nebenkosten (Grundmiete dagegen ist angemessen) Beruhen die zu hohen Kosten auf unwirtschaftlichem Verhalten, wäre ein Umzug zur I(ostensenkung nicht geeignet. In dem Fall ist der Leistungsberechtigte auf die Unangemessenheit, sein unwirtschaftliches Verhalten und ein künftig sparsameres Verbrauchsverhalten hinzuweisen. Nach erfolgter Belehrung sind die Kosten auf das angemessene Maß zu senken. Liegen für die zu hohen Nebenkosten oder Heizkosten vom Verbrauchsverhalten unabhängige Gründe vor, sind diese im Regelfall weiter zrr übernehmen. Ein Wohnungswechsel sollte hier nur im Einzelfall bei extrem hohen Kosten unter Beachtung der Grundsätzevon Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in Betracht gezogenwerden. Ist aus den zuvor genannten Gründen ein Wohnungswechsel nicht zumutbar, ist die Entscheidung aktenkundig zu begründen und gegebenenfalls mit Nachweisen zu belegen. Dem Leistungsberechtigten ist unter angemessener Fristsetzung die Möglichkeit einzuräumen, zu möglichen Besonderheiten seines Einzelfalls oder zu seiner Bereitschaft zur Ubernahme des Differenzbetrages im Rahmen der Anhörung (Belehrungsschreiben) Stellung zu nehmen. Es erfolgt generell keine Aufforderung zum Wohnungswechsel, sondern nur eine Aufforderung Kostensenkung, wobe'i ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung ^)r nur eine der Möglichkeiten zur Kostensenkung darstellt, die aber erst in Betracht gezogen werden sollte, wenn es in absehbarer Zeit keine anderen Möglichkeiten gibt, die Kosten zu senken (siehe Anlage 3). 5.1.2 Senkung der Kosten der lJnterkunft und Heizung nach 6 Monaten Nach Ablauf der ó-monatigen Ubergangsfrist sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall auf das angemessene Maß zù senken. Auf diese Folge ist der Leistungsberechtigte mit einem Informationsschreiben (Mustervorschlag bei Mietern: Anlage 3) hinzuweisen. Die Ubemahme unangerressen hoher I(osten über die Dauer von 6 Monaten hinaus kommt nur in Betracht, wenn aus Gründen der Unwirtschaftlichkeit oder Unzumutbarkeit ein Wohnungswechsel, als letztes Mittel der Kostensenkung, nicht angezeigt ist oder wenn es clenr Leistungsberechtigten trolz nachgewiesener intensiver Bemühungen nicht möglich war, seine Unterkunftskosten oder Heizkosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Werclen nach Ablauf cler Ubergangsfrist statt der tatsächlichen nur noch die angeûtessenen Kosten der Unterkur-rft und Heizung übemommen, hat der Leistungsberechtigte nach 3 Morraten darzulegen, ob und wie er den Differenzbetrag aufgebracht hat und künftig auf Dauer aufbringen wird. Lässt sich anhand der vom Hilfebedürftigen vorgebrachten Darlegur-rgen nicht erkennen, wie der Differenzbetrag gedeckt wurde, ergibt sich für den Leistungsträger ein begrüncleter Verdacht bezüglich verschwiegenern Einkommen und Vermögen uncl damit grundsätzliche Bedenken an der Bedürftigkeit des Leistungsernpfüngers. Dieser Verclacht gel-rt zu Lasten des Leistungsernpf,ángers mit der Folge, eine weitere Hilfegewährung nach vorheriger Belehrung und angemessener Fristsetzulrg gänzlich zu versagen. Stand: 0l .\0.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu $ 22 SGB II Seite 21 5.f .3 Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels Gemäß $ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind unangemessene Kosten der Unterkunft und Heizung so lange als Bedarf der oder des alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft anzuerkennen, wie es dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarßgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Bei der Beurteilung, ob ein 'Wohnungswechsel zur Kostensenkung unzumutbar ist, sind strenge Maßstäbe anzulegen. Unzumutbarkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn der Betroffene einen Umzug persönlich als unzumutbar empfindet, da dies in der Regel für alle Betroffenen der Fall sein wird. Vielmehr ist zu prüfen, ob der Einzelfall in besonderem Maße von der Situation anderer vergleichbarer Personengruppen abweicht. So ist ein Umzug nicht allein deshalb unzumutbar, weil ein Leistungsberechtigter die schon lange Zeit (hier über 30 Jahre) bewohnt (OVG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2000, Az.4 Bs 183/00). 'Wohnung Von der Unzumutbarkeit eines Urnzuges kann beispielsweise in folgenden Fällen ausg€gangen werden. . bei absehbar kurzfristigem (max. 6 Monate) . o . ¡ Leistungsbezug, z.B. durch konkret absehbare Beschäftigung oder konkret bevorstehenden Rentenbezug, vorausgesetzt das künftige Einkommen reicht zùr Deckung des notwendigen Lebensunterhalts einschließlich der unangemessen hohen Unterkunftskosten aus bei aktueller schwerer Erkrankung, die einem Umzugnachweislich entgegensteht bei Notwendigkeit der Beibehaltung einer behinderlengerechten 'Wohnung aufgrund der Behinderung des Hilfebedürftigen oder eines Familienmitgliedes bei nachgewiesener Schwangerschaft eines Haushaltsmitgliedes, wenn die Miethöchstgrenze für Wohnraurr der nächsthöheren Personengruppe nicht überschritten wird bei lediglich geringfügiger Uberschreitung der angemessenen Gesamtaufivendungen (bis zu 10,00 Euro rnonatlich) Die Aufzählung ist nicht abschließend. $ 22 Abs. 1 S. 4 ist bei der Er-rtscheidung zu berücksichtigen. Liegen irn Einzeltäll nachweislich Gninde für die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung durch Wohnungswechsel oder andere Maßnahmen vor, sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft auch über die 6-monatige Ubergangsfrist hinaus zu übernehmen. Di esbezügliche Entschei dungen sind aktenkundi g zu begründen. Stand: 01.10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu | 22 SGB II Seite 22 5.2 Sonderfall mit abweichenderVerfahrens\ryeise Leistungsberechtigte, die während des Bezuges von Leistungen nach clem SGB II in eine unangemessen teure Wohnung ziehen, haben auch für eine Ubergangszeit von 6 Monaten keinen Anspruch auf Übernahme der unangemessenen hohen Aufivendungen. Beim Umzug einer Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind außerdem die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt 5.2.1 zubeachten. 5.2.1 Umzug von Personen unter 25 Jahren Mit dem Gesetz zur Anderung des Zweilen Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2006 wurde der Leistungsanspruch für den Personenkreis der unter 25-Jähriger-r erheblich eingeschränkt. Die Neuregelungen sollen den Anreiz vermindern, auf Kosten der Allgemeinheit eine eigene Wohnung bei gleichzeitigem Bezug der vollen Regelleistung ^) beziehen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 16/688 vom 15.02.2006). Unter anderem wurde damals in den $ 22 SGB II der neue Absatz 2a (heute Abs. 5) eingefügt. Danach werclen an Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Falle eines Umzuges Leistungen für Unterkunft und Heizung für die ZeiL nach dem Umzug nur erbracht, wenn die Kostenübernahme vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft durch das Jobcenter zugesichert wurde. Ohne die erforderliche Zusicherung werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. Von cler Regelung ausgenommen sind Personen, die am 17.02.2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehörten. Durch diese Stichtagsregelung schreibt der Gesetzgeber Besitzstandswahrung für alle Personen vor, die vor dem 17.02.2006 eine eigene Wohnung b ezo gen hatten. $ 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB II benennt die Fälle, in einer Zusicherung besteht denen die Pflicht zur Erteilung : 1. Der Betroffene kann aus schwerwiesenden sozialen Grünclen nicht auf clie Wohnung der Eltern ocler eines Elternteils verwiesen werden, cl.h. weiteres Wohnen im Haushalt muss unzumutbar sein. Der Hilfesuchende trägt die Darlegungs- und Beweispflicht. Gründe tnüssen glaubhaft gernacht bzw. nachgewiesen werden. Schwer-wìegende soziale Gründe liegen z.B. vor, wenn . . . eine Eltem-Kind-Beziehung nie bestanden hat oder seit längerem nachhaltig uncl dauerhaft gestört ist. Dies kann unterstellt werden, werÌrl das I(incl von Gebuft an oder seit frühern Kindesalter außerhalb cles Eltenrhauses untergebracht ist (Vollzeitpflege in Pflegefarnilie oder Heirn). ohne Umzug Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Jugendlichen besteht, z.B. clurch familiäre Gewalt, sexuellen Missbrauch oder wenn ein Elternteil schwer alkoholkrank, drogenabhängig oder schwer psycl-risch krank ist. die Person unter 25 Jahren eine eigene Familie liat (Ehepartner oder Kind); eheähnliche Partnerschaften zàhlen hingegen nicht dazu Stand: 01 .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie n þ 22 SGB II Seite 23 o die Person tnter 25 Jahren aus einff Einrichtung nach dem SGB II, SGB VIII oder SGB XII entlassen wird und ein Zurickziehen zù den Eltem den ,,Therapie"-erfolg gefährden würde. Als Nachweis für derartige Gründe können z.B. Stellungnahmen vom Jugendamt oder sozialpsychiatrischen Dienst oder ärztlichelfachàrztliche Gutachten dienen. 2. Der Durch diese Ausnahmeregelung sollen Jugendliche, die ihren Lebensunterhalt durch Arbeitsaufnahme künftig selbst bestreiten können, aber beim Start auf Hilfe angewiesen sind, unterstützt werden. Der Umzug in eine eigene Wohnung ist i.d.R. nur erforderlich, wenn der Hilfesuchende die Arbeitsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils nicht auf zumutbare Weise erreichen kann (Pendelzeiten von insgesamt mehr als 2 Yz Stunden täglich). 3. Es liegt ein sonstiger. ähnlich schwer-wiegender Grund vor, wenn z.B. . zn beengte . Platzverhältnisse in der Wohnung der Eltern (2.8. aufgrund von Familienzuwachs) herrschen. Das gilt auch, wenn fiir die unter 25 jährige schwangere Hilfebedürftige ab Ende der 12. Schwangerschaftswoche kein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. aufgruncl der Schwangerschaft einer unter 25-jährigen erhebliche familiäre Konflikte auftreten und daher ein Auszug zum Schutz des ungeborenen Kindes geboten ist Die aufgezählten Gründe sind nicht abschließend. Es sind auch andere Fallkonstellationen denkbar, die im Einzelfall zu einer Zusicherung führen können. Werden mit einerr Antrag eines allein stehenden unter 25-jährigen Kosten der Unterkunft und Heizung geltend gemacht, die auf einen Miets-/ Untermietsvertrag im Eigenheimbzw. in einer Eigentumswohnung der Eltern beruhen, so sind von diesem die Nachweise über die gesarnten Hauslasten des Hauses ocler cler Wol-rnung zu erbringen, in dem sich die gemietete Unterkur-rft befindet. In einer Einzelfàllprüfung ist dann über die zu übernehmenden I(osten der Unterkunfì und Heizung zu entscheiden. Hinweise zu tS 22 Ahs 5 Satz 4 SGB II ,,Beclarfe fir Unterkunft uncl Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet l-raben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragurlg von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht urnziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen l rerbeizufirhren." Durch diese Regelung will cler Gesetzgeber verhindern, class Personen unter 25 Jahren die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers dadurch umgehen, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Absicht trägt das Jobcenter. Stand: 0l .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu | 22 SGB II Seite 24 6. [Jberweisung der Unterkunftskosten Gemäß $ 22 Abs, 7 SGB II sollen, soweit ALG II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, diese Leistungen vom Leistungsträger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist. Wann dies insbesondere der Fall ist, wird in $ 22 Abs. 7 Nr. I - 4 SGB II erläutert. Sobald dem Jobcenter derartige Gründe bekannt werden, sollten die Leistungen für Unterkunft und von Amts wegen unverzüglich an den Vermieter bzw. andere Empfangsberechtigte überwiesen werden. Eine Abtretungserklärung des Leistungsberechtigten ist in diesem Fall nicht erforderlich. Der Leistungsberechtigte ist Heizung jedoch hierüber schriftlich zu unterrichten. Mit Zustirnrnung des Leistungsberechtigten können auch ansonsten die Kosten der Unterkunft direkt an clen Vennieter oder andere Empfangsberechtigte überwiesen werden. Die Zustimmung sollte durch schriftliche Abtretungserklärung eingeholt werden (Muster Anlage 5). Liegt keine Abtretungserklärung bzw. kein Grund für die Direktüberweisung an den Vermieter/Empfangsberechtigten von Aìnts wegen vor, werden clie Leistungen firr Unterkunfi und Heizung an den Leistungsberechtigten ausgezahlt. 7. Übernahme von Unterkunftskosten in Sonderfällen 7.1 Sicherung der Unterkunft während einer Inhaftierung Aufgrund der zum 01.08.2006 eingetretenen Anderungen zum $ 7 Abs.4 SGB II sind Personen, die sich zur Verbüßung einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt aufhalten, grundsatzlich nicht mehr anspruchsberechtigt nach dern SGB II. Der Leistungsausschluss gilt unabhängig von der Dauer des Haftaufenthaltes - also auch bei lnhaftierung von weniger als 6 Monaten. AusgenomÍren vom Leistungsausschluss nach dem SGB II sind Inhaftierte, die während des Haftaufenthaltes unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsrnarktes mindestens 15 Stunden erwerbstätig sind (sogenannte Freigänger, die während der Haftzeii weiterhin er-werbstätig sind). Sollte der Inl-raftierte n-rit weiteren Personen gemeinsam in einem Haushalt leben oder einer Beclarfsgerneinschaft angehören, geht der entsprechende ,,Kopfanteil" für die Dauer der Haft (rnaxirnal 3 Jahre) auf diese über. Damit wird verhindert, dass wegen fehlender Ubemahme des Mi etantei ls Mietschulden aufl aufen. Bei alleinstehenden Inhaftierten kann gegebenenfalls ein Anspruch auf Leistungen zur Sicl'remng der Unterkunft nach dem SGB XII bestehen, der durch den Sozialhilfeträger zu prüfen ist. Leistungen zur Sicherung der Unterkunft werden vom Sozialhilfeträger i.d.R. riur gewährt, wenn die Inhaftierung voraussichtlich nicht länger als 12 Monate andauefi und wenn die Aufivendungen fi.lr die Unterkunft angemessen sind. Andernfalls ist es dem Inhaftierten grundsätzli ch zuzumuten, seine Unterkunft aufzugeben. Stand: 0l .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu $ 22 SGB II Seite 25 Ztr Vermeidung von Mietrückständen bzw. Doppelzahlungen sollte eine enge Zusammenarbeit mit dem Sozialamt des Landkreises Märkisch-Oderland (Fachdienst Hilfe zum Lebensunterhalt) erfolgen. Insbesondere wenn eine Person nach Entlassung aus einer Vollzugseinrichtung Leistungen nach dem SGB II beantragt, sollte vor Einsetzen der Leistungsgewährung eine Abstimmung mit dem Sozialamt erfolgen. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass gleichzeitig Leistungen zur Sicherung der Unterkunft durch das Sozialamt und Unterkunftsleistungen durch das Jobcenter gewährt werden. Teil II: Wohnungswechsel / Umzug / Zusicherung 8. Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue [Jnterkunft $ 22 Abs.4 SGB II 8.1. - Allgemeines 4 SGB II soll der erwerbsfühige Leistungsberechtigte vor Abschluss Vertrages über eine neue Unterkunft, die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen Trägers zùr Berücksichtigung der Gemäß $ 22 Abs. eines . Aufivendungen für die neue Unterkunft einholen. 8.2 Zuständigkeit Für die Zusicherung ist der für die Leistungserbringung bisher zuständige kommunale Tràger zuständig. Aufgrund der Aufgabenübertragung entscheidet das Jobcenter MärkischOderland bei einem Wohnungswechsel innerhalb des Landkreises sowie Wegzug aus dem Landkreis Märkisch-Oderland. 8.3 Voraussetzungen für die Zusicherung Eine Verpflichtung zur Zusicherung besteht gemäß $ 22 Abs. 4 Sarz 2 SGB II, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen firr die neue Unterkunft angemessen sind. Liegen die Voraussetzungen nicht gleichzeitig vor, hat der Hilfebedürftige keinen Rechtsanspruch auf eine Zusicl-rerung. Möglich ist jedoch die Erteilung einer Zusichemng im Rahmen der Ennessensausübung. 8.4 Verfahren 8.4.1 Prüfung der Erforderlichkeit des Umzuges Ein Umzug ist erforclerlich, wenn sowohl der Auszug aus der bisherigen als auch Einzug in die neue'Wohnung aus objektiven Gründen unabweisbar notwendig sind. Stand: 01.10.2012 der Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zt þ 22 SGB II Seire 26 Die Erforderlichkeit ist stets gegeben, wenn der Hilfebedürftige vom JobC enter zur Kostensenkung aufgrund unangemessen hoher Kosten aufgefordert wurde und keine andere Möglichkeit der Kostensenkung umsetzbar ist. Die Erforderlichkeit ist in der Regel auch gegeben, wenn ein über 25-jähriger sich aus der Haushaltsgemeinschaft mit den Eltem lösen und in eine eigene Wohnung umziehen möchte. Weitere Gründe B für die Erforderlichkeit können zum Beispiel vorliegen, wenn unter erücksi chti gung der Besonderheiten des Einzelfall es o der Zustand der bisherigen Wohnung unzumutbar ist (wegen erheblicher Mängel, die gesunclheitsschädigend sind oder eine Gefahr darstellen und durch den Vermieter nicht innerhalb angemessener Frist abgestellt werden können) . weiteres Wohnen in der bisherigen Unterkunft wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr zumutbar ist Dies kann der Fall sein, wenn der Leistungsberechtigte oder ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen Behinderung oder Krankheit auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen ist. . die räumlichen V/ohnverhältnisse unzumutbar beengt sind (i.d.R. nur bei erheblicher Unterschreitung der personenzahlabhängigen Wohnfl ächenhö chst gr enzen und/oder sehr ungünsti gern Wohnungszuschnitt) . berufliche Gründe (Wechsel des Arbeitsplatzes oder Arbeitsaufnahme, insbesondere unbefri stete Erwerbstäti gkeit) den Umzug erfordem, Vorrangige Ansprüche nach $ 16 Abs. I SGB II i.V.m. SGB III (Mobilitätshilfen nach $$ 53, 54 SGB III) oder evtl. Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber (Trennungs-, Urnzugskosten) sind zu beachten! o Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn die Ausbildungsstätte von der bisherigen Unterkunft aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann (Pendelzeiten von mehr als 2 % Slunden - analog $ 121 Abs. 4 SGB III) . weiteres Wohnen bei Eltern, Ehegatten, Lebensparlnern oder sonstigen Personen aus schwerwiegenden sozialen oder sonstigen Gründen nicht möglicli oder nicht zumutbar ist (2.8. bei häuslicher Gewaltandrohung o. - anwendung) Bei Personen unter 25 Jahren ist Punkt 5.2.1 der Richtlinie zu beachten! . eine Familienzusammenführung geboten ist (der besondere Schutz von Ehe und Familie ist grur-rclgesetzlich verankeft - Art. 6 GG) . der Verlust der Wohnung durch Zwangsräumung droht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn bereits ein rechtskräftiges Räumungsurleil vorliegt. . Anderung der Familiensituation Ist bei einer Schwangeren die Erforderlichkeit eines Umzugs ab dem Zeitpullkt der Gebuft des Kindes gegeben und sind die I(osten der zu beziehenden Wohnung angelnessen (clas ungeborene l(ind mit eingeschlossen), so ist die Zusicherung zurrì Urnzug schon ab dem Ende der I2. Schwangerschaftswoche möglich. Vom Antragsteller sind die Gründe für sein Umzugsbegehren darzulegen und in geeigneter Form nachzuweisen. Die Erforderlichkeit ist grundsätzlich nicht gegeben, z.B. . bei Wunsch nach einer besseren Wohnungsausstattung oder anderer Wohnumgebung Stand: 01 .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zt þ 22 SGB II Seite 27 Da die Leistungen des SGB II lediglich den notwendigen Lebensunterhalt sichem sollen, ist eine einfach ausgestattete Wohnung in der Regel ausreichend. . wenn lediglich angeführt wird, dass am neuen Wohnort bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt gesehen werden (ohne konkretes Arbeitsangebot) o beim Auszug von Personen unter 25 Jahren mit Ausnahme der begründeten Fälle i.S.v. $ 22 Abs. 2aSatz 2 SGB II. 8.4.2 Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen der neuen Unterkunft Bei einem Umzug innerhalb des Landkreises Märkisch-Oderland oder bei Zuzug aus einem anderen Landkreis sind die Angemessenheitskriterien dieser Richtlinie ausschlaggebend. Dabei ist weiterhin, wie bisher, auf die Einhaltung der 3 Säulen (Grundmiete, kalte Betriebskosten, Heizkosten) sowie auf die als angemessen geltende Größe der Unterkunft zu achten. Um eine Beurteilung der Angemessenheit vornehmen zu können, muss der Antragsteller ein Mietangebot vorlegen, aus dem die Größe der Wohnung, die Anzahl der Wohnräume und die Höhe cler Mietforderung, aufgeschlüsselt nach Grundmiete, Betriebskosten und Heizkosten, hervorgehen. Bei Wegzug aus dem Landkreis Märkisch-Oderland ist der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige Leistungsträger bezüglich der Beurteiluùg der Angemessenheit der Aufwendungen zù beteiligen. Eine Beteiligung sollte in der Art herbeigeführt werden, dass der Hilfebedürftige sich die schriftliche Bestätigung zur Angemessenheit der Aufwendungen durch den neuen Träger eìnholt. Die Beteiligung kann aber auch von Amts wegen erfolgen. 8.4.3 Entscheidung über die Zusicherung Im Fall der Erforderlichkeit des Urnzugs uncl der Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft ist ein positiver Bescheid zu erteilen. Im Zusicherungsbescheid ist die Unterkunft, für die die Zusicherung erteilt wird, konkret zu benennen (genaue Adresse, ggf. Wohnungsnummer oder Bezugnahme auf konkretes Wohnungsangebot). Weiterhin ist der Hinweis aufzunehrnen, dass bei vorheriger Zustimlnung, Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten (vorn bisl-religen Träger) sowie Mietkaution (im Falle des Wegzugs aus dem Landkreis Märkisch-Oderland vom neuen Träger) übernommen werclen können. Liegt mindestens eine der Voraussetzungen (Erf'orclerlichkeit, Angemessenlieit) nicht vor, ist der Leisturrgsträger nicht zur Zusicherur-rg verpflicl-rtet. Bei einer ablehnenden Entscheidung sollte der Bescheid neben der Begrünclung der.r Hinweis auf mögliche Folgen im Falle eines Urnzuges trotz fèhlender Zusicherung enthalten, wie ¡ mögliche W ohnun gsb Stand: 0l .10.2012 Versagung es ch affu n gsk der o st er-r Ubernahme von Mietkaution, Umzugs- und Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu $ 22 SGB II Seite 28 o Begrenzung der Ubemahme von Aufivendungen für Unterkunft und Heizung bis maximal auf das Maß der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufivendungen, wenn sich durch den Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. 9. Übernahme von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel 9.1 Allgemeine Voraussetzungen Gemäß $ 22 Abs. 6 SGB II können Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger gewährt werden. Da die Durchführung des ç 22 SGB II übertragen wurde, entscheidet das JobCenter über die Zusicherung zur Ubemahme derartiger Aufwendungen. Die Entscheidung bezüglich der Übemahme von Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen liegt im Ermessen des Leistungsträgers. Das Ermessen ist allerdings in bestimmten Fällen durch den Gesetzgeber eingeschränkt worden. So soll die Zusicherung erteilt werden, o . soweit der Urnzug voln zuständigen kommunalen Träger bzw. JobCenter als Maßnahme zur Senkung unangemessener Kosten für die Wohnung veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig (auf Punkt 8.4.1 der RL wird verwiesen) ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Bei beruflich bedingten Umzügen (2.8. Wechsel des Arbeitsplatzes, Neuaufnahme einer Beschäftigung) sind, wie bereits erwähnt, möglicherweise bestehende Ansprüche nach dem SGB III (Mobilitätshilfen - S$ 53, 54) bzw. gegenüber dem Arbeitgeber vorrangig geltend zu machen. Ist der Wohnungswechsel nicht erforderlich, werden mit clem Wohnungswechsel verbunclene I(osten, wie Wohnungsbescl-raffungskosten, Mietkaution und Urnzugskosten nicht übemommen. Ebenso werden in diesem Fall keine Leistungen zùr Wohnungserstausstattung einschließlich Hausl'raltsgeräten gemäß $ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II gewähr1. Stand: 0l .10.2012 Landkreis Mârkisch-Oderland Richtlinie zu | 22 SGB Il Seite 29 9.2 Zuständigkeit 9.2.1 Zuständigkeit für Wohnungsbeschaffungskosten (außer Mietkaution) und Umzugskosten Für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten (außer Mietkaution) und Umzugskosten ist gemäß $ 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II der Leistungsträger am bisherigen Wohnort (Wegzugsort) zuständig. Das JobCenter Märkisch-Oderland entscheidet somit über die Gewährung derartiger Leistungen im Falle des Umzuges innerhalb des Landkreises Märkisch-Oderland bzw. bei Wegzug aus dem Landkreis Märkisch-Oderland. 9.2.2 Zuständigkeit für Mietkautionen Gemäß $ 22 Abs. 6 S. 1 (2. Halbsatz) SGB II entscheidet der am Ort der neuen Unterkunft (Zuzugsort) örtlich zustänclige Leistungsträger über die Gewährung einer Mietkaution. 9.3 LeistungsumfangundbesondereVoraussetzungen 9.3.1 Umzugskosten Sofern cler Umzug durch das JobCenter Märkisch-Oderland veranlasst wurde oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist, sollen Umzugskosten in notwendigem Umfang gewährt werclen. ist der Hilfebedürftige grundsätzlich auf die Möglichkeit zùr Selbsthilfe zt) verweisen. In der Regel kann erwartet werden, dass der Urnzug - wie in weiten Kreisen cler Bevölkerung und insbesondere in unteren Einkornmensschichten - in Eigenregie und mit kostenloser Hilfe von Verwandten und Bekannten durchgeführt wird. Sind keine eigenen Transportmöglichkeiten vorhanden, können die Kosten fül einen Leihtransporter (einschließlich IGaftstoff) anhand eines vorgelegten Kostenvoranschlages übernommen werden. Dabei Ist der Hilfebedürftige irn Einzelfall objektiv und nachweislich nicht in der Lage (2.8. aus gesundheitlichen Gründer-r), den Umzug eigenständig bzw. mit kostenloser Hilfe von Anderen durchzuführen, können die Kosten für ein Urnzugsunternehmen in notwendigern Urnfang übernommen werden. In diesem Fall ist die Entscheiclung akter-rkundig zu begründen. Vom Hilfebedürftigen sir-rd mir-rdestens 3 Kostenvorar-rschläge vorzulegen, wobei regelmäßig dem preisgünstigsten Angebot der Vorzug zu geben ist. Die I(osten sollen nach Eingang der Rechnung direkt an das Umzugsunternehmen überwiesen werden. 9.3.2 Wohnungsbeschaffungskosten Wohnungsbeschaffungskosten sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Wohnung entstehen. Dazu zë'hlen beispielsweise Kosten für Zeitungsinserate, Maklerprovisionen, Mietkautionen, Genossenschaftsanteile, einmalige Stand: 0l .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland | 22 SGB II Seite 30 Richtlinie zu Eintrittsgebühren bei Anmietung einer Genossenschaftswohnung, doppelte Mietaufwendungen. Eine Zusicherung zur Ubernahme derartiger Kosten ist nur zu erteilen, wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Die Grundsàtzevon Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit sind zu beachten. Doppelte Mietaufivendungen Bei einem notwendigen Wohnungswechsel können im Einzelfall doppelte Mietaufwendungen übernommen werden, wenn wegen der Kündigungsfristen oder notwendiger Renovierungsarbeiten die Mietzeiträume nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können. Der Hilfebedürftige muss alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um solche Überschneidungszeiträume zu vermeiden. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass sich doppelte Mietaufwendungen in zumutbarer Weise durch Absprache mit den Vermietern und durch vernünftige Planung venneiden lassen. Die Übernahme doppelter Mietaufwendungen sollte sich auf den Umzugsmonat beschlänken. Maklerprovision Die Inanspruchnahrne eines Maklers wird bei der derzeitigen Wohnungsrnarktlage im Landkreis Märkisch-Oderland nicht für erforderlich gehalten. Es gibt ausreichend Möglichkeiten, provisionsfreie Wohnungen bei kommunalen Wohnungsuntemehmen oder privaten Anbietern zu mieten. Daher scheidet die Ubernahme von Maklerprovisionen grundsätzlìch aus. Auszugsrenovierung Die I(osten einer Auszugsrenovierung zählen dann zu den Kosten der Unterkunft, wenn . . der Hilfèbedürftige hierzu mietvertraglich (wirksam) verpflichtet ist und die Renovierungskosten im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallen und . die Wohnur-rg der Renovierung bedarf (ggf. Prüfung durcl-r einen Hausbesuch). Grundsätzlich ist vorauszusetzen, dass der Hilfebedürftige die notwendigerr Renovierungsarbeiten selbst bzw. mit kostenloser Hilfè von Dritten clurchfül-u1. Liegen die Voraussetzungen zur Leistungsgewährung vor, sind die Regelunger) zut Einzugsrenovier-ung laut Richtlinie zu $ 23 Abs. 3 SGB II (Purikt 23.2.) anzuwenden. 9.3.3 Gewährung Mietkaution / Genossenschaftsanteile Allsemeines Bei der Mietkaution handelt es sich um eine Sicherheitsleistur-rg, die cler Mieter gegenüber dem Vermieter erbringt. Die Höhe der Kaution darf die Höhe von 3 Monatsmieten (Grundmiete ohne Betriebskosten) nicht überschreiten ($ 551 Abs. 1 BGB). Stand: 01.10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie nt $ 22 SGB II Seire 31 Die Kaution dient in erster Linie dazu, Forderungen des Vermieters bei Auszug des Mieters in Folge von Beschädigungen des Mietobjekts oder unterlassener Schönheitsreparaturen auszugleichen. Bei frei finanzierten Wohnungen kann der Vermieter die Kaution auch zum Ausgleich nickständiger Mietzinsforderungen heranziehen. Bei vertragsgerechtem Verhalten des Mieters, muss der Vermieter die Kaution an den Mieter zurlckzahlen. Genossenschaftsanteile können in analoger Anwendung der nachfolgenden Regelungen übernommen werden, soweit der Betrag die Summe von 3 Monatsmieten (Grundmiete ohne Betriebskosten) nicht übersteigt. Im Einzelfall können auch höhere Anteile übernommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Anmietung der Wohnung dringend ist und eine andere Wohnung in einem angemessenen Zeitraum nachweislich nicht gefunden werden kann. Voraussetzun gen zur Ub ernahme Gemäß $ 22 Abs. 3 S. 1 SGB II können Mietkautionen bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Leistungsträger übernommen werden. Über die Hilfegewährung ist nach pflichtgemäßern Ermessen zu entscheiclen. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst wurde oder aus anderen Gninden notwendig ist und ohne die Zusicherurrg eine Unterkunft irt einem angelnessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (8 22 Abs.3 S. 2 SGB II). Die Übernahme einer Mietkaution kommt in der Regel nur in Betracht, soweit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die nachfolgendend genannten Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. o . . o . Notwendigkeit des Umzuges (Ausfühmngen in Punkt 8.4.1 cler Richtlinie) Angemessenheit der Aufwendungen filr die neue Unterkunft Uberlassung der Wohnung wird von der Zahlung einer Kaution abhängig gernacht kautionsfreier Wohnraum steht nicht zur Verfügung Hilfebedürftiger kann die Kaution nicht aus eigenen Mitteln leisten Wird ein Antrag auf Ubemahme einer Mietkaution gestellt, ist der Hilfebedürftige zunächst anzuhalten, clie Kaution selbst auf'zubringen. Eine Möglichkert wäre beispielsweise, auf das nach $ 12 Abs. 2Ziff.1 SGB II geschützte Barvemögen bzw. auf nicht anrechenbares Einkommen (2.8. Erziehungsgeld) zurlickzugreifèn. In diesem Zusarmrenhang wird darauf hingewiesen, dass der Mieter gemãß {j 551 Abs. 2 BGB das Recht hat, die Kaution in 3 Raten zu zahlen. Fonn der Hilfegewährun g Da es sich bei der Mietkaution um eine im Falle der Becr.rdigurrg des Mìetverhältnisses an den Mieter rückzahlbare Sicherheitsleistung hanclelt, ert-olgt die Hilfegewährung nur in Fonn eines Darlehens. Die Rückzahlung des Darleheris erfblgt in der Regel in Höhe von l0% des rnaßgeblichen Regelsatzes. Stand: 0l .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu $ 22 SGB II Seite 32 Teil III: Heizkosten Leistungen für Heizkosten werden gemäß $ 22 Abs. 1 Satz I SGB II neben den Kosten der Unterkunft ebenfalls in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (unter Berücksichtigung von 10.2). Bei unangelressenen Heizkosten ist das Kostensenkungsverfahren nach Pkt. 5 entsprechend anzuwenden. Es ist zv unterscheiden zwischen Leistungen für Heizungen ohne individuelle Brennstoffbevorratung (2.8. Sammelheizungen, Fernwärme, Erdgas/Stadtgas, Elektroheizung) und Leistungen für Einzelheizungen mit individueller Brennstoffbevorratung (2. B. Kohleöfen, Öl- oder Gastanks). Entsprechend des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden Heizkosten für selbstgenutztes Wohneigentum auch nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei der Beheizung einer vergleichbaren, der V/ohnfläche nach angemessenen Mietwohnung, anfallen würden. 10. Leistungen für Heizungen ohne individuelle Brennstoffbevorratung Hierunter fallen Heizkosten, die in Form von regelmäßigen Pauschalen / Vorauszahlungen an . . den Vermieter oder an Heizenergielieferanten, wie Stacltwerke Stadtgasversorger (EWE bzw. andere Anbieter) Stromversorger bei Beheizung mit Elektroenergie (E.ON edis bzw. andere Anbieter) zu entrichten sind. Dabei sind die von den Vermietern bzw. Lieferanten festgesetzten Beträge anzuerkennen. Dies gilt nicht für unangemessen hohe Heizkosten. $ 22 Abs. 7 SGB 10.1 II ist zu beachten. Kosten der Warmwasserbereitung 1. Wird im Haushalt des Leistungsberechtigten das Wamwasser dezentral, beispielsweise in einem Elektroboiler in der Wohnung, erzougr, erscheinen diese Kosten nicht in den Nebenkosten. Dementsprechencl greift hier der gesetzliche Mehrbedarf nach $ 2l Abs. 7 SGB ll neuer Fassung. 2. In den Fällen, in denen für das Wannwasser kein Mehrbedarf nach $ 2l Abs. 7 SGB II gewährt wird, wird die mor-ratlicl're Obergrenze fi:r die Gewährung von Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser anlehnend an den Gesetzestext des $ 21 Abs.7 SGB II wie folgt fèstgelegt: Stand: 01 .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu $ 22 SGB II Seite 33 Regelbedarf (RB) in Euro o/o 374 337 299 287 257 279 2,3 2,3 2,3 8,60 7.75 I,4 4,O2 7,2 0,8 I,75 vom RB Monatliche aktuelle Kosten für WWAufbereitung in Euro (Obergrenze ab 0 1.0 1.20 1 2) 6.BB 3.01 Bei Regelsatzànderungen kann auch ohne eine ausdrückliche Angabe der geänderten aktuellen Werte, der neue Wert vom Jobcenter selbst errechnet werden. Es gelten die kaufmännischen Rundungsregeln. Die bestehenden Nichtprüfbarkeitsgrenzen (Tab. 4) für die Heizkosten werden um die o.g. personenbezogenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung (Summe aus Obergrenzen aller Mitglieder der BG) angehoben. Beispielrechnungen.fùr einen I -Personenhaushalt RB-Stafe I A) BK-Vorauszøhlung Heizkosten-r WVI/: 57,50 € Bis zum 31.12.2010 ohne Prüfung anerkannt: 51,03 € Ab 01.01.201I anzuerkennen: 57,50 € (tatscichliche monatliche Kosten) BK-Vorauszøhlung Heizkosten + lltll: 95,00 € Bis zum 31.12.2010 nach Einzelfallprüfung anerkannt: 57,50 € Ab 01.01.201 I anzuerkennen: 65,87 € B) C) BK-Vorauszahlung Heizkosten + ll¡ll? 50,00 € Bis zum 31.12.2010 ohne Prüfung anerkannt: 43,53 € Ab 01.01.201I anzuerkennen: 50,00 € (tatsrichliche monatliche Kosten) 10.2 Angemessenheit Die Angemessenheit von Heizkosten ist in der Praxis schwer zu prüfen. Es kommt hierbei - noch mehr als bei den I(osten cler Unterkunft - auf die Urnstände des Einzelfalles an. Die Höhe der Heizkosten hängt einerseits von dem durch den Hilfebedürftigen zu steuemden Heizverhalten, anclererseits aber auch von zahlreichen vom Hilfesuchenden nicht oder nicht kurzfristig beeinflussbaren Faktoren ab. So wirken sich beispielsweise Lage und baulicher Zustancl der Wohnung, Geschosshöhe, Wänneisolierung des Gebäudes und der Fenster, Wirkur-rgsgracl und Wartungszustand der Heizungsanlage sowie meteorologische Daten (Zahl der Heiztage, absolute Außenternperaturen) auf die Höhe der Heizkosten aus. Dadurch können bei gleichem vernünfti gem H ei zverhalten denno ch sehr unterschi edli che Ko sten anfal l en. Für Heizungen ohne individuelle Brennstoffbevorratung gilt als Richtwert für die Höchstgrenze einjährlicher Bedarf von 194 kWh/m2 angernessene Wohnfläche (siehe Pkt. 3.2). Stand: 01 .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu þ 22 SGB II Seite 34 Von angemessenen Heizkosten ist daher ohne weitere Prüfung auszugehen, soweit die monatlichen Aufivendungen nach Abzug des eventuell enthaltenen Anteils für die Warmwasseraufbereitung die nachstehend genannten Richtwerte (Tabelle 4) nicht überschreiten. Angemessene Heizkosten nach Abzug'Warmwasseraufbereitung (Wohnflächenhöchstgrenze nach Pkt. 2.1.1 x 1,15 Euro ie m'?) Anzahl Personen im Haushalt 1 2 --t 4 weitere Person ie Mietwohnung bis zu 57,50 74.75 92,00 103,50 Zusàt21.71,50 Eigenheim bis zu Euro Euro Euro Euro Euro 57,50 74,75 92.00 103.50 Zusàtzl. 1 1.50 Eigentumswohnung bis zu Euro Euro Euro Euro Euro 57.50 74.75 92.00 103,50 Zusätzl. i 1.50 Euro Euro Euro Euro Euro Tabelle 4: Angemessene Heizkosten bei Heizungen ohne individuelle Brennstoffbevorratìlng 'Werden Heizkosten beansprucht, die insgesamt (Vorauszahlung und Endabrechnung) die zuvor genannten Beträge übersteigen, ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist festzustellen, ob die Mehrkosten auf unwirtschaftliches Verhalten zurückzuführen sind. Gegenstand cler Prüfung des unwifischaftlichen Verhaltens können dabei nur die Verbrauchsmengen sein. Der Grundpreis für die Heizung ist verbrauchsunabhängig uncl in voller Höhe zu übernehmen. Bei der Beurteilung sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die Höhe der Heizkosten wird durch zahlreiche vom Heizverhalten unabhängige Faktoren beeinflusst, so dass auch über der Obergrenze liegende Heizkosten im Einzelfall angemessen sein können, z.B.bei . o . o o o . o ung:ünstiger Lage der Wohnung (überwiegend Außenwände, Erdgeschoss), Leerstand urnliegender'Wohnungen, fehlender oder schlechter Wärmeisolierung, erhöhtem Wärmebedürfnis (alters- oder krankheitsbedingt), überdurchschnittlich hohen Räurnen, veralteten Heizungsanlagen, alten Fenstern ohne Thermoverglasung, extremen Witterungsbedingungen (außergewöhnlich kalter oder langer Winter). Liegen derartige vom Heizverhalten unabhängige Gründe nachweislich vor und besteheli keine Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten, sind die tatsächlichen l(osten unter Beachtung..der angelnessenen Wohnflächenhöchstgrenzen in voller Höhe zu übernehmen. Bei Uberschreitung der angemessenen Wohnflächenhöchstgrenzen werden in diesem Fall die tatsächlichen (erhöhten) Heizkosten - abzüglich Wannwasserabzug und ,\bzug Grundpreis - (HK) ins Verhältnis zur angemessenen Wol'rnfläche (WF) gesetzt: tatsächliche HK tatsächliche WF Anschließend hinzuaddiert. Stand: 01.10.2012 x angemessene WF wird zu den errechneten angemessene angeûressenen HI( HK der Grundpreis wieder Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu $ 22 SGB II Seite 35 Beispiel: Ein Ehepaar bewohnt eine Mi,etwohnung mit einer Wohnflriche von 70 m t (5 m'z zu groJS). Die Heizkosten betragen nach Abzug der llarmwasserpauschale und des Grundpreises 140,00 Euro (entspricht 2,00 Euro je m2 tatscichliche Wohnfläche). Es liegen Gründe.fur einen erhöhten Bedarf an Heizkosten vor (Leerstand der umliegenden Wohnungen, mangelnde Isolierunþ; Anhaltspunkte für ein unvernünftiges Heizverhalten gibt es nicht (d.h. die Verbrøuchsmenge wurde in einer Einzelfollprüfung uls øngemessen anerkannt). Um die angemessenen Heizkosten zu ermitteln, werden die tatsächlichen Aufwendungen ins Verhriltnis zur angemessenen Wohnfläche (laut Tabelle I) gesetzt (140,00 Euro / 70 m2 x 65 m2:130,00 Euro). Die angemessenen Heizkosten betragen hier 130,00 Euro zuzüglich des vorher abgezogenen Grundpreises. Werden die vom Hilfebedürftigen geltend gernachten Heizkosten bei Feststellung unangemessen hoher Aufivendungen auf das angemessene Maß gesenkt, ist der Hilfeb edürfti ge hi ervon unverzügli ch aktenkundi g zu informi eren. 10.3 Heizkostenabrechnungen 10.3.1 Nachzahlungsforderungen Für Heizungen gilt als Richtwert für die Höchstgrenze der Angemessenheit ein jähìlicher Bedarf von 194 kWh/m2 angemessene Wohnfläche. Ergeben sich aus der Heizkostenabrechnung Nachzahlungsbeträge, so sind diese unter B erücksi chti gung der Angemes senheit zu üb ernehm en. Die Regelungen des Pk| 2.2.2 unter ,,Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen" gelten für die Nachforderungen aus Heizkostenabrechnungen entsprechend. 10.3.2 Rückzahlung/ Guthaben Die Regelungen des Pkt. Betriebskostenabrechnungen" 2.2.2 gelten für unter ..Rückzahlung/ clie Rückzahlung/ Guthaben Guthaben aus aus Heizkostenabrechnungen entsprechend. 11. Heizkosten bei Einzelheizungen mit individueller Brennstoffb evorratu n g 11.1 Heizperiode, Hilfegewährung als Einmalzahlung Bei Beheizung mit Einzelötèn bzw. Heizungen, fir die der Hilfebedürttige die Brennstoffe selbst beschaffèn lruss, verteilt sich der Bedarf auf clie Heizperiocle vorr 01.10. eines Jahres bis zum 30.04, des Folgejahres. Stand: 01.10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zu $ 22 SGB II Seite 36 Grundsätzlich sind auch hier nur die tatsächlichen vom Antragsteller nachgewiesenen (2.8. mit Quittung, Rechnung) Heizkosten zu berücksichtigen, soweit sie den angemessenen Umfang nicht überstei gen. Die Beschaffutrg von Heizmaterial soll den zukünftigen Bedarf decken. Dabei ist auch eine mehrmonatige Bevorratung möglich und ggf. aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ratsam. Die angemessene Menge ist grundsätzlich auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum abzustellen. Eine weitergehende ,,Bevorratung" kann sinnvoll sein, wenn in laufenden Fällen während der Heizperiode mit durchgehender Hilfebedürftigkeit zu rechnen ist. Ist zu Beginn der Heizperiode jedoch ein Ausscheiden aus dem Leistungsbezug vor Ablauf der Heizperiode absehbar, ist nur eine anteilige Gewährung des Gesamtbetrages vorzunehmen. Ein Bedarf besteht nicht, wenn der Hilfebeclürftige noch über Heizmittel verfügt. Fällt der Bedarf an Brennstoffen erst im Laufe der jeweiligen Heizperiode an, sind die Leistungen zvr Beschaffung von Brennstoffen anteilig mit ll7 je Monat für die verbleibende H eizperiode zu ennitteln. Beispiel: Ein Leistungsbercchtigter beantragt im Dezember die Gewcihrung tler Leístung. Hier werden fùr den Zeitrauru Dezember bis April anteilig 5/7 der Jøhresmenge gewährt. Die Zahlung der einmaligen Heizkosten erfolgt nur auf Antrag und gegen Vorlage der Heizmittelrechnung (2.8. Kostenvoranschlag, Quittung, Rechnung)! Wenn die Prüfung im Einzelfall ergibt, class der Hilfebedürftige nicht in der Lage ist, den Rechnungsbetrag fìir die Heizmittel aus eigenen Mitteln zu verauslagen so besteht die Möglichkeit, clen Rechuungsbetrag laut I(ostenvoranschlag in angemessener Höhe auch schon vor Lieferung auszuzahlen (Rechnung oder Quittung ist im Nachhinein einzureichen), soweit eine Lieferung auf Rechnung nicht rnöglich ist. ll.2 Angemessenheit Der Brennstoffbedarf für Heizungen rnit individueller Brennstoffbevorratung ist immer im Einzelfall zu prüfèn. Soweit nicht alle Haushaltsangehörigen leistungsberechtigt nach SGB II sind, ist der Berechnung der Heizungsbeihilfe der kopfanteilige Heizkostenbedarf zugrunde zu legen. Beis:piel: Ein 4-Per.sr¡ncnhuu,shult vcrfägt ül>er eine Einzelheinmg, tlie mit Heizöl betrichen wird Von clen 4 Personen ist aina ,t)cgan dcs Bezuges von Altersrente nicht laistungsbercchtigt nach SGB II. Die itihrlichen Brennstoffko.s'ten w,erclen nur zu 3/4 als Heizkosten ct.nerkannt. 11.3 Nachbewilligungvon Heizkosten Werden vom Hilfebedürftigen im Verlauf der Heizperiode weitere Kosten geltend gemacht, ist im Eirizelfall zu prüfen, ob es Anhaltspunkte gibt, die einen über dem Durchschnitt liegender-r Verbrauch rechtfertigen (Ausfi.ihrungen dazu in Punkt 10.2). In Stand: 01.10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie nt $ 22 SGB II Seire 37 diesem Fall können weitere Leistungen gewährt werden, sofem die Brennstoffuorräte (nahezu) aufgebraucht sind. In anderen Fällen, z.B. bei nicht zweckentsprechender Verwendung einer bereits gewährten Heizbeihilfe oder bei unwirtschaftlichem Heizverhalten bzw. unwirtschaftlichem Verhalten bei der Beschaffung von Brennmaterial (2.8. Kauf kleiner Mengen im Baumarkt zu überdurchschnittlich hohen Preisen in Bezug auf die Beschaffung der gleichen preiswertesten Menge beim Brennstoffhändler flose Kohle], kann eine Nachbewilligung von Heizkosten allenfalls als Darlehen mit entsprechender Aufrechnung erfolgen. ll.4 Heizkosten bei kombinierten Heizungen Zur Ermittlung der Leistungen für die Heizung sollte bei kombinierten Heizungen grundsätzlich das Mischverhältnis berücksichtigt werden. Bezüglich des Mischverhältnisses der verwendeten Energieträger hat der Hilfebedürftige entsprechende Angaben (entweder prozentuale Anteile oder welche Räurne wie beheizt werden) zu machen. Da sehr unterschiedliche Fallkonstellationer-r clenkbar sind, sind allgemein anwendbaren Regelungen schwer möglich. Die nachfolgenclen Ausführungen sind daher als Anregun'g ñir mögliche Einzelfalllösungen zu verstehen. Bei nahezu ausgeglichenem Mischverhältnis kann jeweils von der Hälfte der maßgeblichen Richtwerte für das entsprechende Heizmittel ausgegangen werden. Lassen sich die verschiedenen Energieträger bestimmten Räumen zuordnen, sollten die jeweiligen Wohnflächenanteile ermittelt und danach entsprechend clie Leistungen für die Heizung bestimmt werden. Beispiel: l-Personenhaushalt, l4/ohnung 48 m2, Küche (Ì0 m'z) und Ba¿l (5 *') werden elektrisch beheizt (eine gesonderte Stromrechnung.fur clie Heizung existiert nicht), die Beheizung der übrigen Rc)ume (33 m'z) eyfolgt über Kohleöfen Vorschlag zur Ermittlun.g tler angemessenen Kosten' Anteilfur Stromheizung:15 m'z* 194 kW/m'?./. l2 : Anteilfi)rBraamkohleheizung: 33 m2 * 16,17 kW monatlich (Kosten.fi)r I kW aus der letzten Stromrechnung entnehmen) 36,5 ltg/m' : 1204,5 kg einmalig fur die gesamte Hcizperiocle (e.s gelten die zum Anschaffungszeitpunkt gültigen ¿tktuellen Preisc.fiir clen IIöhere Leistungen int bcgrüncleten Full möglich Brennslffi Erfolgt die Beheizung der Unterkunft überwiegend über einen Energieträger, für den monatliche Abschlagzahlungen entrichtet werden (2.8. Erdgas, Strorn) und nur in geringern Urnfang über andere Brennstoffe (2.8. Holz), sind die tatsächlichen Gesarntkosten fi.ir beicle Energieträger ohne weitere Prüfung berücksichtigungsfähig, wenn diese die in Tabelle 4 genannten Beträge nicht überschreiten. Die Ubernahme höherer Aufivendungen ist wiederum im Einzelfall rnöglich. 11.5 Beschaffung der Brennstoffe vor Beginn des Leistungsbezuges SGB nach II Sofern der Hilfebedarf durch Anschaffung des Heizrnaterials im Zeitratm vor der Hilfebedürftigkeit sichergestellt wurde, scheidet eine Hilfegewährung für die laufende Heizperiode grundsätzlich aus. Sollte jedoch innerhalb des Zeitraums der laufenden Stand: 01 .10.2012 Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie 5 22 ScB II Seite 38 n Heizperiode eine Naohlieferung erforderlich werden, ist für die verbleibende Heizperiode eine anteiligo Gewährung der angemessenen Kosten vorzunehmen, 12. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt ab dem 01 .05.201 0 außer Kraft. Datum, Unterschrift 1. Beigeordneter und Fachbereichsleiter II 01 .10.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom