Spielstraßen und Verkehrsberuhigte Bereiche Allgemeine

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Spielstraßen und Verkehrsberuhigte Bereiche Allgemeine
Spielstraßen und Verkehrsberuhigte Bereiche
Allgemeine Informationen
In der Praxis und im Straßenverkehrsrecht sind beide Varianten grundsätzlich möglich. Sie unterscheiden sich jedoch ganz wesentlich.
Wenn umgangssprachlich von einer "Spielstraße" die Rede ist, wird fast immer ein "Verkehrsberuhigter Bereich" gemeint.
"Spielstraße"
"Verkehrsberuhigter Bereich"
1. "Spielstraße"
Voraussetzung
Der Fahrverkehr, einschließlich des Anliegerverkehrs, muss völlig ausgeschlossen werden können.
"Spielregeln"
Auf dieser Straße dürfen Sport und Spiel stattfinden, z. B. mit Bällen, Skateboards, Inline-Skatern, Kästchen-Hüpfen, Federball,
Tischtennis, im Winter Eishockey. Es sind also sowohl Kinderspiele, als auch Spiele für Erwachsene z.B. Fußball und Tennis
zulässig.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass es wegen der besonderen Voraussetzungen in der Praxis nur äußerst selten zur Einrichtung
einer "Spielstraße" kommt.
2. "Verkehrsberuhigter Bereich"
Voraussetzung
Der "Verkehrsberuhigte Bereich" soll eine Mischverkehrsfläche eigener Art sein und keine Fahrbahn oder Gehbahn besitzen gewünscht ist ein friedliches, verkehrssicheres Nebeneinander. Das heißt aber auch, dass ein "Verkehrsberuhigter Bereich"
besondere bauliche Voraussetzungen haben muss.
Die erfaßten Straßen müssen bereits durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenhaltsfunktion überwiegt und der
Fahrzeugverkehr hier nur eine untergeordete Funktion hat. Sie sollten sich durch ihren Ausbau deutlich von angrenzenden Straßen
unterscheiden. Ein nicht entsprechend umgebauter und ausgestalteter "Verkehrsberuhigter Bereich" bringt gerade für die
schwächeren Verkehrsteilnehmer (Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen) oft mehr Ärger und Probleme als Nutzen, weil der
Autofahrer den Bereich nicht als solchen erkennt oder akzeptiert und somit nur eine "Scheinsicherheit" besteht.
"Spielregeln"
• Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele (nach allgemeinem Verständnis geht es hier also
um das Spielen von Kindern bis ca. 14 Jahren, z. B. um das Fahren mit Dreirädern und Rollern, um Hüpfen und Fangen) sind
überall erlaubt.
• Der Fahrzeugverkehr, also auch der Fahrradverkehr muss Schrittgeschwindigkeit (d. h. ca. 3 - 7 km/h) einhalten.
• Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
• Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (ein Schachspiel z. B. mitten im Fahrtweg dürfte also meist
nicht möglich sein).
• Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen, zum Beund Entladen.