Schuldrecht BT II Darlehen 2
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Schuldrecht BT II Darlehen 2
Schuldrecht Besonderer Teil II - vertragliche Schuldverhältnisse Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 10.15 – 11.45, ESA A freitags, 10.15 – 11.45, Phil B A. Überblick zum Darlehen Gelddarlehen Finanzierungs- Ratenlie§§ 488-490 BGB und hilfen ferungs§§ 499-504 BGB Verbraucherverträge § 505 BGB darlehen Existenzgründerverträge § 507 BGB Sachdarlehen §§ 607-609 BGB §§ 491-498 BGB „Bankraub ist eine Unternehmung von Dilettanten. Wahre Profis gründen eine Bank.“ Berthold Brecht B. Gelddarlehen I. Überblick • Vertragsschluss o Konsensualvertrag zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen o Zur-Verfügung-Stellung eines Geldbetrags (§ 488 I 1 BGB) durch den Darlehensgeber o Rückerstattung des Darlehens durch den Darlehensnehmer bei Fälligkeit (§ 488 I 2 BGB) und ggf. Zahlung des geschuldeten Zinses • Formfreiheit aber Verbraucherdarlehen – Schriftformzwang (§ 492 BGB) • Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten o Überlassungsverträge - (meist) keine Überlassung von Sachen zudem regelmäßig verbunden mit Eigentumsübergang - Sonderfall des Sachdarlehens Rückgewähr von Sachen gleicher Art, Güte und Menge (§ 607 I 2 BGB) o Schenkung - keine Rückgewährpflicht des Beschenkten o Verwahrung - keine Übereignung an den Verwahrer B. Gelddarlehen II. Schutz des Darlehensnehmers Sittenwidrigkeit § 138 BGB Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB Wucher nach § 138 II BGB objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung – Vergleich der Zinsen mit den üblichen Marktzinsen (grundsätzlich bei Überschreiten um 100% oder absolute Zinsdifferenz von 12% aber Hinzuziehung der Umstände des Einzelfalls) • bewußtes Ausnutzen der wirtschaftlichen Unterlegenheit des Darlehensnehmers (wucherähnliches Geschäft) • Vermutung bei Verträgen zwischen gewerblichen Kreditgebern und Verbrauchern (Gegenbeweis des Vertragsschluss nicht nur wegen der wirtschaftlich schwächeren Situation möglich) • Kenntnis von der Schwächesituation nach § 138 II BGB und deren vorsätzliche Ausnutzung in der Regel kaum zu beweisen B. Gelddarlehen II. Schutz des Darlehensnehmers • Rechtsfolge der Nichtigkeit des Darlehensvertrags keine geltungserhaltende Reduktion auf angemessenen Zinssatz (Sanktionierungscharakter der Sittenwidrigkeit) • Rückabwicklung nach § 812 I 1 alt. 1 BGB • keine Ausschluss durch § 817 S. 2 BGB aufgrund der fehlenden Dauerhaftigkeit des Übergangs in das Vermögen des Darlehensnehmers aber Reduktion auf Rückzahlung in den vereinbarten Raten bzw. bei Berücksichtigung der vereinbarten Laufzeit • Problem der Verzinsung o Rechtsprechung keine Verzinsung o h.M. – zu weitgehende Sanktionierung des Darlehensgebers Reduktion auf angemessenen Zinssatz (nicht aus Vertrag aber aus § 818 II BGB – Geltung des Entreicherungseinwands aus § 818 III BGB) Bsp.: Der Verbraucher N erhält von seiner Bank B einen Kredit in Höhe von 10.000 € zu einem Zinssatz von 19 %, obwohl der marktübliche Zinssatz für den N bei 8 % liegt. Folge: Anspruch der B gegen N aus § 812 I 1 alt. 1 BGB – keine sofortige Rückzahlung wegen § 817 S. 2 BGB Verzinsung des Darlehens zu 8 % bzw. keine Verzinsung aus §§ 812 I 1 alt. 1, 818 II BGB B. Gelddarlehen III. Vertragliche Pflichten • Pflichten des Darlehensnehmers o o o • Pflichten des Darlehensgebers o o o • Rückerstattung des Darlehens Verzinsung der Darlehenssumme nach Ablauf eines Jahres oder spätestens bei der Rückzahlung (§ 488 II BGB) keine Pflicht zur Sicherheitenbestellung Bereitstellung des vereinbarten Geldbetrages ggf. Auszahlung an einen Treuhänder oder vorbestimmten Empfänger Verschwiegenheitspflicht über die Einzelheiten des Darlehensvertrags Rechtsfolgen der Pflichtverletzung o o Schadenersatzanspruch wegen nicht erfolgter oder verspäteter Auszahlung des Darlehensbetrags gegen den Darlehensgeber Schadenersatzanspruch wegen nicht erfolgter oder verspäteter Auszahlung des Darlehensbetrags gegen den Darlehensnehmer B. Gelddarlehen IV. Kündigungsrecht • ordentliches Kündigungsrecht (§ 489 BGB) o Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 488 III BGB) für beide Seiten o Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 Unterscheidung nach veränderlichem und unveränderlichem Zinssatz − Ablauf der Zinsbindung (§ 489 I Nr. 1 BGB) − Verbraucherdarlehen ohne Sicherung durch Grund- oder Schiffspfandrecht (§ 489 I Nr. 2 BGB) − sonstige Fälle (§ 489 I Nr. 3 BGB) – meist der Regelfall Schutz des Darlehensnehmers bei Zinssenkungen durch so genannte Umschuldung – Abwägung mit Interessen des Darlehensgebers auf Verlässlichkeit und Kalkulierbarkeit • außerordentliches Kündigungsrecht (§ 490 BGB) o für den Darlehensgeber - Gefährdung der Rückzahlung oder der Sicherheit Vermögensverschlechterung (§ 490 I BGB) o für den Darlehensnehmer – anderweitige Verwendung der Sache (Ausgleich für fehlende Erwähnung von durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen in § 489 I Nr. 2 BGB Berücksichtigung der Interessen des Darlehensgebers für Vorfälligkeitsentschädigung (§ 490 II 3 BGB) C. Verbraucherkredite • Sondervorschriften zum Schutz von Verbrauchern (§§ 491 ff. BGB) – Definition in §§ 13 f. BGB Darlehen als eines der zentralsten Verbraucherschutzprobleme • Anwendungsausschluss nach § 491 II BGB o Kredite von weniger als 200 Euro (§ 491 II Nr. 1 BGB) o Arbeitgeberdarlehen (§ 491 II Nr. 2 BGB) o staatliche Wohnraumförderung (§ 491 II Nr. 3 BGB) o Sonderbestimmungen beim Überziehungskredit (§ 493 BGB) • Schutzmechanismen für Verbraucher o o o o o o Formbedürftigkeit des Vertrags und Pflicht zu umfassenden Angaben im Vertrag (§ 492 I BGB) Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertrags (§ 494 I BGB) – aber Heilung bei Empfangnahme des Darlehens (§ 492 II BGB) mit Modifikationen des Darlehensvertrags Widerrufsrecht nach § 355 BGB inklusive des Schutzes bei verbundenen Geschäften Unwirksamkeit des Einwendungsverzichts und des Verbots der Begebung von Wechseln oder Schecks (§ 496 BGB) Beschränkung der Verzugszinsen auf § 288 BGB (Problem der Zinseszinsfalle – Ausnahme zu § 289 BGB) – lediglich fünf bzw. 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Tilgungsbestimmung bei Teilleistungen (§ 497 III BGB) – Abweichung von § 367 II BGB Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit für den Darlehensgeber (§ 498 I BGB) D. Sonstige Finanzierungshilfen • Finanzierungsleasinggeschäfte (§ 500 BGB) o • Teilzahlungsgeschäfte (§§ 501 ff. BGB) o o o o • Teilzahlungsgeschäft zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher Verweis auf das Widerrufsrecht (§§ 358 f. BGB) und teilweise auf die Verbraucherkreditvorschriften (§§ 492 ff. BGB) weiter gehende Angaben (§ 502 BGB) Ersetzungsmöglichkeit des Widerrufs mit der Rückgabe (§ 503 BGB) – Ausübung des Rückgaberechts nur durch Rücksendung möglich vorzeitige Erfüllung möglich (§ 504 BGB) – Abweichung von § 271 BGB Ratenlieferungsgeschäfte (§ 505 BGB) o o • Finanzierungsleasing zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher Verweis auf das Widerrufsrecht (§§ 358 f. BGB) und teilweise auf die Verbraucherkreditvorschriften (§§ 492 ff. BGB) Widerrufsrecht des Verbrauchers Ratenlieferungsverträge - Teilleistung und Teilzahlung (§ 505 I Nr. 1 BGB) - regelmäßige Lieferung von Sachen (§ 505 I Nr. 2 BGB) - Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb von Sachen (§ 505 I Nr. 3 BGB) Existenzgründer o entsprechende Anwendung auf Existenzgründerdarlehen bis zu 50.000 € vergleichbare Interessenlage wie beim Verbraucher E. Sachdarlehen • Sonderform des Darlehens für vertretbare Sachen (§ 91 BGB) – Zugehörigkeit zu den Überlassungsverträgen • geringe praktische Bedeutung – lediglich Wertpapierleihe oder bei Mehrwegverpackungen von großer Bedeutung • Konsensualvertrag ohne besondere Formerfordernisse -> aber § 15 II, III DepotG bei der Wertpapierleihe • Pflichten des Darlehensnehmers Rückerstattung einer Sache gleicher Art, Güte und Menge und ggf. eine Entgelts (§ 607 I 2 BGB) • Pflichten des Darlehensgebers Übereignung der Sache • Rechtsfolgen der Pflichtverletzung o Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280 I, II, 286 BGB) o entsprechende Anwendung der §§ 434 ff. BGB bei Mangelhaftigkeit • Beendigung jederzeitige Kündigungsmöglichkeit bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge (§ 608 II BGB)