Schuldrecht BT II Darlehen 2

Transcription

Schuldrecht BT II Darlehen 2
Schuldrecht Besonderer
Teil II
- vertragliche Schuldverhältnisse Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU)
Attorney-at-Law (New York)
dienstags, 10.15 – 11.45, ESA A
freitags, 10.15 – 11.45, Phil B
A. Überblick zum Darlehen
Gelddarlehen Finanzierungs- Ratenlie§§ 488-490 BGB und
hilfen
ferungs§§ 499-504 BGB
Verbraucherverträge
§ 505 BGB
darlehen
Existenzgründerverträge
§ 507 BGB
Sachdarlehen
§§ 607-609
BGB
§§ 491-498 BGB
„Bankraub ist eine Unternehmung von Dilettanten. Wahre Profis
gründen eine Bank.“
Berthold Brecht
B. Gelddarlehen
I. Überblick
• Vertragsschluss
o Konsensualvertrag zwei miteinander korrespondierende
Willenserklärungen
o Zur-Verfügung-Stellung eines Geldbetrags (§ 488 I 1 BGB) durch den
Darlehensgeber
o Rückerstattung des Darlehens durch den Darlehensnehmer bei Fälligkeit (§
488 I 2 BGB) und ggf. Zahlung des geschuldeten Zinses
• Formfreiheit aber Verbraucherdarlehen – Schriftformzwang (§ 492
BGB)
• Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten
o Überlassungsverträge
- (meist) keine Überlassung von Sachen zudem regelmäßig verbunden
mit Eigentumsübergang
- Sonderfall des Sachdarlehens Rückgewähr von Sachen gleicher Art,
Güte und Menge (§ 607 I 2 BGB)
o Schenkung
- keine Rückgewährpflicht des Beschenkten
o Verwahrung
- keine Übereignung an den Verwahrer
B. Gelddarlehen
II. Schutz des Darlehensnehmers
Sittenwidrigkeit §
138 BGB
Sittenwidrigkeit
nach § 138 I BGB
Wucher
nach § 138 II BGB
objektiv auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung – Vergleich
der Zinsen mit den üblichen Marktzinsen (grundsätzlich bei Überschreiten um
100% oder absolute Zinsdifferenz von 12% aber Hinzuziehung der Umstände des
Einzelfalls)
• bewußtes Ausnutzen der wirtschaftlichen Unterlegenheit des
Darlehensnehmers (wucherähnliches
Geschäft)
• Vermutung bei Verträgen zwischen
gewerblichen Kreditgebern und
Verbrauchern (Gegenbeweis des
Vertragsschluss nicht nur wegen
der wirtschaftlich schwächeren
Situation möglich)
• Kenntnis von der Schwächesituation
nach § 138 II BGB und deren
vorsätzliche Ausnutzung
in der Regel kaum zu beweisen
B. Gelddarlehen
II. Schutz des Darlehensnehmers
•
Rechtsfolge der Nichtigkeit des Darlehensvertrags keine
geltungserhaltende Reduktion auf angemessenen Zinssatz
(Sanktionierungscharakter der Sittenwidrigkeit)
•
Rückabwicklung nach § 812 I 1 alt. 1 BGB
•
keine Ausschluss durch § 817 S. 2 BGB aufgrund der fehlenden
Dauerhaftigkeit des Übergangs in das Vermögen des Darlehensnehmers
aber Reduktion auf Rückzahlung in den vereinbarten Raten bzw.
bei Berücksichtigung der vereinbarten Laufzeit
•
Problem der Verzinsung
o Rechtsprechung keine Verzinsung
o h.M. – zu weitgehende Sanktionierung des Darlehensgebers Reduktion auf angemessenen Zinssatz (nicht aus Vertrag aber
aus § 818 II BGB – Geltung des Entreicherungseinwands aus §
818 III BGB)
Bsp.:
Der Verbraucher N erhält von seiner Bank B einen Kredit in Höhe von
10.000 € zu einem Zinssatz von 19 %, obwohl der marktübliche Zinssatz
für den N bei 8 % liegt.
Folge: Anspruch der B gegen N aus § 812 I 1 alt. 1 BGB – keine sofortige
Rückzahlung wegen § 817 S. 2 BGB
Verzinsung des Darlehens zu 8 % bzw. keine Verzinsung aus §§ 812 I 1
alt. 1, 818 II BGB
B. Gelddarlehen
III. Vertragliche Pflichten
•
Pflichten des Darlehensnehmers
o
o
o
•
Pflichten des Darlehensgebers
o
o
o
•
Rückerstattung des Darlehens
Verzinsung der Darlehenssumme nach Ablauf eines Jahres oder
spätestens bei der Rückzahlung (§ 488 II BGB)
keine Pflicht zur Sicherheitenbestellung
Bereitstellung des vereinbarten Geldbetrages
ggf. Auszahlung an einen Treuhänder oder vorbestimmten Empfänger
Verschwiegenheitspflicht über die Einzelheiten des Darlehensvertrags
Rechtsfolgen der Pflichtverletzung
o
o
Schadenersatzanspruch wegen nicht erfolgter oder verspäteter Auszahlung
des Darlehensbetrags gegen den Darlehensgeber
Schadenersatzanspruch wegen nicht erfolgter oder verspäteter Auszahlung
des Darlehensbetrags gegen den Darlehensnehmer
B. Gelddarlehen
IV. Kündigungsrecht
•
ordentliches Kündigungsrecht (§ 489 BGB)
o Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 488 III BGB) für beide Seiten
o Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 Unterscheidung nach
veränderlichem und unveränderlichem Zinssatz
− Ablauf der Zinsbindung (§ 489 I Nr. 1 BGB)
− Verbraucherdarlehen ohne Sicherung durch Grund- oder
Schiffspfandrecht (§ 489 I Nr. 2 BGB)
− sonstige Fälle (§ 489 I Nr. 3 BGB) – meist der Regelfall
Schutz des Darlehensnehmers bei Zinssenkungen durch so genannte
Umschuldung – Abwägung mit Interessen des Darlehensgebers auf
Verlässlichkeit und Kalkulierbarkeit
•
außerordentliches Kündigungsrecht (§ 490 BGB)
o für den Darlehensgeber - Gefährdung der Rückzahlung oder der Sicherheit
Vermögensverschlechterung (§ 490 I BGB)
o für den Darlehensnehmer – anderweitige Verwendung der Sache (Ausgleich
für fehlende Erwähnung von durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen
in § 489 I Nr. 2 BGB Berücksichtigung der Interessen des
Darlehensgebers für Vorfälligkeitsentschädigung (§ 490 II 3 BGB)
C. Verbraucherkredite
•
Sondervorschriften zum Schutz von Verbrauchern (§§ 491 ff. BGB) – Definition
in §§ 13 f. BGB Darlehen als eines der zentralsten Verbraucherschutzprobleme
•
Anwendungsausschluss nach § 491 II BGB
o Kredite von weniger als 200 Euro (§ 491 II Nr. 1 BGB)
o Arbeitgeberdarlehen (§ 491 II Nr. 2 BGB)
o staatliche Wohnraumförderung (§ 491 II Nr. 3 BGB)
o Sonderbestimmungen beim Überziehungskredit (§ 493 BGB)
•
Schutzmechanismen für Verbraucher
o
o
o
o
o
o
Formbedürftigkeit des Vertrags und Pflicht zu umfassenden Angaben im
Vertrag (§ 492 I BGB) Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertrags (§ 494 I
BGB) – aber Heilung bei Empfangnahme des Darlehens (§ 492 II BGB) mit
Modifikationen des Darlehensvertrags
Widerrufsrecht nach § 355 BGB inklusive des Schutzes bei verbundenen
Geschäften
Unwirksamkeit des Einwendungsverzichts und des Verbots der Begebung von
Wechseln oder Schecks (§ 496 BGB)
Beschränkung der Verzugszinsen auf § 288 BGB (Problem der Zinseszinsfalle
– Ausnahme zu § 289 BGB) – lediglich fünf bzw. 2,5 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz
Tilgungsbestimmung bei Teilleistungen (§ 497 III BGB) – Abweichung von §
367 II BGB
Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit für den Darlehensgeber (§ 498 I
BGB)
D. Sonstige Finanzierungshilfen
•
Finanzierungsleasinggeschäfte (§ 500 BGB)
o
•
Teilzahlungsgeschäfte (§§ 501 ff. BGB)
o
o
o
o
•
Teilzahlungsgeschäft zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher Verweis auf das Widerrufsrecht (§§ 358 f. BGB) und teilweise auf die
Verbraucherkreditvorschriften (§§ 492 ff. BGB)
weiter gehende Angaben (§ 502 BGB)
Ersetzungsmöglichkeit des Widerrufs mit der Rückgabe (§ 503 BGB) –
Ausübung des Rückgaberechts nur durch Rücksendung möglich
vorzeitige Erfüllung möglich (§ 504 BGB) – Abweichung von § 271 BGB
Ratenlieferungsgeschäfte (§ 505 BGB)
o
o
•
Finanzierungsleasing zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher Verweis auf das Widerrufsrecht (§§ 358 f. BGB) und teilweise auf die
Verbraucherkreditvorschriften (§§ 492 ff. BGB)
Widerrufsrecht des Verbrauchers
Ratenlieferungsverträge
- Teilleistung und Teilzahlung (§ 505 I Nr. 1 BGB)
- regelmäßige Lieferung von Sachen (§ 505 I Nr. 2 BGB)
- Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb von Sachen (§ 505 I Nr. 3
BGB)
Existenzgründer
o
entsprechende Anwendung auf Existenzgründerdarlehen bis zu 50.000 € vergleichbare Interessenlage wie beim Verbraucher
E. Sachdarlehen
•
Sonderform des Darlehens für vertretbare Sachen (§ 91 BGB) –
Zugehörigkeit zu den Überlassungsverträgen
•
geringe praktische Bedeutung – lediglich Wertpapierleihe oder bei
Mehrwegverpackungen von großer Bedeutung
•
Konsensualvertrag ohne besondere Formerfordernisse -> aber § 15
II, III DepotG bei der Wertpapierleihe
•
Pflichten des Darlehensnehmers Rückerstattung einer Sache
gleicher Art, Güte und Menge und ggf. eine Entgelts (§ 607 I 2
BGB)
•
Pflichten des Darlehensgebers Übereignung der Sache
•
Rechtsfolgen der Pflichtverletzung
o Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280 I, II, 286 BGB)
o entsprechende Anwendung der §§ 434 ff. BGB bei Mangelhaftigkeit
•
Beendigung jederzeitige Kündigungsmöglichkeit bei auf
unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge (§ 608 II BGB)