Fahrtauglichkeit bei Demenz
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Fahrtauglichkeit bei Demenz
KLINIKUM DER UNIVERSITÄT MÜNCHEN CAMPUS GROSSHADERN INSTITUT FÜR SCHLAGANFALLUND DEMENZFORSCHUNG Informationsblatt Fahrtauglichkeit bei Hirnleistungsstörungen Liebe Patienten und Angehörige, anhand dieses Informationsblattes möchten wir Sie über die wichtigsten Aspekte zum Thema Fahrtauglichkeit bei Hirnleistungsstörungen und Demenz informieren. Vor allem möchten wir Ihnen die rechtlichen Grundlagen erläutern und Sie auf Ihre und unsere damit verbundenen Pflichten hinweisen. Grundsätzlich gilt, dass jeder Verkehrsteilnehmer nach dem Prinzip der Eigenverantwortung zur Selbstprüfung seiner Fahrtauglichkeit verpflichtet und für entsprechende Vorsorgemaßnahmen verantwortlich ist. Es findet keine reguläre amtliche Kontrolle der Fahreignung statt, der Führerschein verbleibt in der Regel ungeprüft beim Kraftfahrer, auch im Alter. Ausnahmen, die zur amtlichen Prüfung der Fahrtauglichkeit führen, sind z.B. Unfälle oder Verkehrsdelikte. Der Arzt wiederum ist vom Gesetz dazu verpflichtet, Patienten über Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit aufzuklären. Eine behördliche Meldung erfolgt entsprechend der ärztlichen Schweigepflicht nicht. In Ausnahmefällen kann diese jedoch vom Arzt ausgesetzt werden und eine Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde (Kreisverwaltungsreferat/Landratsamt) erfolgen. Von der allgemeinen ärztlichen Aufklärungspflicht abzugrenzen sind spezielle ärztliche oder psychologische Gutachten, die in der Regel behördlich angeordnet und von anerkannten Begutachtungsstellen durchgeführt werden (z.B. nach Unfällen). Die Kosten dafür sind in der Regel vom Betroffenen zu tragen (300-800€). Praktisches Vorgehen in der Gedächtnisambulanz des ISD: Auf der Basis einer eingehenden ärztlichen Untersuchung einschließlich neuropsychologischer Testverfahren erfolgt eine Einschätzung der Fahrtüchtigkeit und eine entsprechende Aufklärung bei vorliegenden Einschränkungen. Im Falle eines definitiven Demenzstadiums gehen wir gemäß den Empfehlungen von Fachgesellschaften von Fahruntauglichkeit aus, da mit einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen ist. In zweifelhaften Fällen (z.B. leichte Hirnleistungsbeeinträchtigung) raten wir zu freiwilligen Mobilitätschecks (siehe unten). Eine behördliche Meldung erfolgt nur in Ausnahmefällen, z.B. bei Uneinsichtigkeit trotz mehrfacher Aufklärung und erheblicher Gefährdung des Patienten selbst und anderer Verkehrsteilnehmer. Wir führen keine ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten durch. Die ärztliche Beratung in der Gedächtnisambulanz ersetzt diese nicht. Rechtsgrundlage Die Fahrerlaubnisverordnung schreibt die Selbstprüfungs- und Vorsorgepflicht des Verkehrsteilnehmers vor (§2 Abs.1 FeV). Fahrlässigkeit kann zu Konsequenzen im Zivilrecht und im Strafrecht führen. - bitte umblättern - Institut für Schlaganfall- und Demenzforschung | Information: „Fahrtauglichkeit bei Hirnleistungsstörungen“ Seite 2 Die ärztliche Aufklärungspflicht gemäß §8 MBO-Ä (Musterberufsordnung für die Ärzte) ist als ärztliche Berufspflicht in der MBO-Ä ausdrücklich benannt. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt u.a. die Fahrerlaubniserteilung und -entziehung, umgesetzt durch die Fahrerlaubnisbehörden. §2 Absatz 4 StVG bestimmt ergänzend dazu, wer zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist. Die Fahrerlaubnisbehörden können bei Eignungszweifeln die Beibringung eines medizinisch-psycho logischen oder ärztlichen Gutachtens verlangen, die von anerkannten Begutachtungsstellen bzw. von Ärzten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nach speziellen Richtlinien durchgeführt werden. Der Versicherungsschutz, z.B. bei Haftpflicht- und Kfz-Versicherungen, kann sich bei einer Demenzerkrankung ändern, so dass Leistungsansprüche verfallen können. Die Versicherung würde dann eventuell für einen Schaden nicht mehr eintreten. Freiwillige Mobilitätschecks: • es erfolgt keine Meldung der Ergebnisse an Behörden • eine behördliche Anordnung schließt einen freiwilligen Mobilitätscheck aus • der freiwillige Mobilitätscheck stellt keinen Ersatz eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens dar. Fahr Fitness Check für Senioren (ADAC): Fahrprobe im eigenen PKW mit einem speziell qualifizierten Fahrlehrer inkl. Vor- und Nachbesprechung. Dauer: ca. 1.5h / Kosten: 49,- € (Mitglieder) bzw. 69€ (Nichtmitglieder) Mobilitäts-Check für Senioren (DEKRA): verkehrspsychologische Mobilitätsberatung (inkl. Leistungstest) und ggf. Fahrverhaltensbeobachtung oder verkehrsmedizinische Beratung (bei vorliegenden Erkrankungen) Dauer: ca. 1.5-3h / Kosten: 100-300,- € Fitness Check (TÜV Süd): verkehrspsychologische und ggf. verkehrsmedizinische Beratung, Reaktionstest und ggf. Fahrverhaltensbeobachtung. Dauer: ca. 3.5h / Kosten: 185,- € (Kostenangaben ohne Gewähr) Literatur: Schöch H.: Straßenverkehrsrecht. In: Kröber HL, Döller D, Leygraf N, Saß H. (Hrsg) Handbuch der forensischen Psychiatrie - Band 5. Steinkopff Verlag 2009 Wir bitten Sie, das Thema Fahrtauglichkeit in Ihrem und im Interesse anderer ernst zu nehmen und dem Rat Ihres behandelnden Arztes zu folgen. PD Dr. med. Katharina Bürger (Oberärztin) Dr. med. Claudia Müller (Fachärztin für Neurologie) Institut für Schlaganfall- und Demenzforschung, Feodor-Lynen-Straße 17, 81377 München, Tel. 089 / 4400-46046 Institut für Schlaganfall- und Demenzforschung | www.isd-muc.de