Info-Blatt Gebäude
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Info-Blatt Gebäude-Abschreibung Inhalt 1. Lineare Abschreibung (Normal-AfA) 2. Degressive Abschreibung 3. Abschreibung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten 4. Abschreibung bei Baudenkmalen 1. Lineare Abschreibung (Normal-AfA) 1.1. § 7 Abs. 4 EStG Gebäude im Betriebsvermögen, die nicht Wohnzwecken dienen Antrag auf Baugenehmigung 1.2. nach dem 31.03.1985 und vor dem 01.01.2001 4% nach dem 31.12.2000 3% Andere Gebäude Fertigstellung nach dem 31.12.1924 2% vor dem 01.01.1925 2,5 % Tip: Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40 bzw. 50 Jahre, können entsprechend höhere Absetzungen geltend gemacht werden. © steuertip, markt intern Verlag Seite 1 von 4 Stand: 01.11.2005 Info-Blatt Gebäude-Abschreibung 2. Degressive Abschreibung Antrag auf Baugenehmigung oder Abschluß Kaufvertrag Wohnzwecke § 7 Abs. 5 EStG Keine Wohnzwecke Betriebsvermögen Privatvermögen nach dem 31.03.1985 8x 5% 6 x 2,5% 36 x 1,25% 4x 3x 18 x 10% 5% 2,5% 8x 5% 6 x 2,5% 36 x 1,25% nach dem 28.02.1989 4x 7% 6x 5% 6x 2% 24 x 1,25% 4x 3x 18 x 10% 5% 2,5% 8x 5% 6 x 2,5% 36 x 1,25% nach dem 31.12.1993 und vor dem 01.01.2001 mit Herstellung begonnen oder angeschafft 4x 7% 6x 5% Nur lineare AfA: 6x 2% 25 x 4% 24 x 1,25% 8x 5% 6 x 2,5% 36 x 1,25% nach dem 31.12.1994 Nur lineare AfA: 4x 7% Nur lineare AfA: 50 x 2% 6x 5% bzw. 6x 2% 25 x 4% 40 x 2,5 % 24 x 1,25% nach dem 31.12.1995 und vor dem 01.01.2004 Bauantrag gestellt oder angeschafft Nur lineare AfA: 8x 5% 50 x 2% 6 x 2,5% Nur lineare AfA: bzw. 36 x 1,25% 40 x 2,5 % 25 x 4% nach dem 31.12.2000 bei Bauantrag nach dem 31.03.1985 Nur lineare AfA: 8x 5% 50 x 2% 6 x 2,5% Nur lineare AfA: bzw. 36 x 1,25% 40 x 2,5 % 33 x 3% nach dem 31.12.2003 Bauantrag oder Anschaffung Nur lineare AfA: 10 x 4% 50 x 2% 9 x 2,5% Nur lineare AfA: bzw. 32 x 1,25% 40 x 2,5 % 33 x 3% © steuertip, markt intern Verlag Seite 2 von 4 Stand: 01.11.2005 Info-Blatt Gebäude-Abschreibung Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur degressiven Abschreibung: 1. Bei Kauf einer Immobilie nach dem 28.02.1989 kann die degressive Abschreibung nur geltend gemacht werden, wenn das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurde. 2. Nimmt bereits der Hersteller oder ein Vorerwerber im Jahr der Fertigstellung die degressive Abschreibung in Anspruch, kann der Erwerber erst im Folgejahr zur degressiven Abschreibung übergehen. 3. Bei der degressiven Abschreibung ist die Anwendung höherer oder niedrigerer Prozentsätze ausgeschlossen. 4. Bei Gebäuden im Beitrittsgebiet, die vor dem 01.01.1991 angeschafft oder hergestellt wurden, ist nur die lineare Abschreibung (Normal-AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG zulässig. 3. Abschreibung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten § 7 h EStG Für Maßnahmen i.S.d. § 177 des Baugesetzbuchs (Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen), die an vermieteten Gebäuden in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt worden sind, kann anstelle der linearen bzw. degressiven Abschreibung folgende erhöhte Abschreibung auf die Herstellungskosten geltend gemacht werden: Beginn der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme bzw. der Baumaßnahme 3.1. bis 31.12.2003 10 x (Jahr der Maßnahme und folgende 9 Jahre) 3.2. 10% ab 01.01.2004 8 x (Jahr der Maßnahme und folgende 7 Jahre) 9% anschließend 4 x 7% Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Voraussetzung ist der Nachweis durch eine © steuertip, markt intern Verlag Seite 3 von 4 Stand: 01.11.2005 Info-Blatt Gebäude-Abschreibung Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, daß Sie Baumaßnahmen in dem genannten Sinne durchgeführt und die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben. 4. Abschreibung bei Baudenkmalen § 7 i EStG Bei Baudenkmalen kann für bestimmte Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner Nutzung sinnvoll sind, anstelle der linearen bzw. degressiven Abschreibung folgende erhöhte Abschreibung auf die Herstellungskosten geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden: Beginn der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme bzw. der Baumaßnahme 4.1. bis 31.12.2003 10 x (Jahr der Maßnahme und folgende 9 Jahre) 4.2. 10% ab 01.01.2004 8 x (Jahr der Maßnahme und folgende 7 Jahre) 9% anschließend 4 x 7% © steuertip, markt intern Verlag Seite 4 von 4 Stand: 01.11.2005