Info-Blatt Gebäude

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Info-Blatt Gebäude
Info-Blatt
Gebäude-Abschreibung
Inhalt
1. Lineare Abschreibung (Normal-AfA)
2. Degressive Abschreibung
3. Abschreibung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
und städtebaulichen Entwicklungsgebieten
4. Abschreibung bei Baudenkmalen
1. Lineare Abschreibung (Normal-AfA)
1.1.
§ 7 Abs. 4 EStG
Gebäude im Betriebsvermögen, die nicht Wohnzwecken dienen
Antrag auf Baugenehmigung
1.2.
nach dem 31.03.1985 und vor dem 01.01.2001
4%
nach dem 31.12.2000
3%
Andere Gebäude
Fertigstellung
nach dem 31.12.1924
2%
vor dem 01.01.1925
2,5 %
Tip: Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40 bzw. 50 Jahre, können entsprechend höhere Absetzungen geltend gemacht werden.
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2. Degressive Abschreibung
Antrag auf Baugenehmigung
oder Abschluß Kaufvertrag
Wohnzwecke
§ 7 Abs. 5 EStG
Keine Wohnzwecke
Betriebsvermögen
Privatvermögen
nach dem 31.03.1985
8x
5%
6 x 2,5%
36 x 1,25%
4x
3x
18 x
10%
5%
2,5%
8x
5%
6 x 2,5%
36 x 1,25%
nach dem 28.02.1989
4x
7%
6x
5%
6x
2%
24 x 1,25%
4x
3x
18 x
10%
5%
2,5%
8x
5%
6 x 2,5%
36 x 1,25%
nach dem 31.12.1993 und vor
dem 01.01.2001 mit Herstellung
begonnen oder angeschafft
4x
7%
6x
5% Nur lineare AfA:
6x
2%
25 x
4%
24 x 1,25%
8x
5%
6 x 2,5%
36 x 1,25%
nach dem 31.12.1994
Nur lineare AfA:
4x
7%
Nur
lineare
AfA:
50 x 2%
6x
5%
bzw.
6x
2%
25 x
4%
40 x 2,5 %
24 x 1,25%
nach dem 31.12.1995 und vor
dem 01.01.2004 Bauantrag gestellt oder angeschafft
Nur lineare AfA:
8x
5%
50 x 2%
6 x 2,5% Nur lineare AfA:
bzw.
36 x 1,25%
40 x 2,5 %
25 x
4%
nach dem 31.12.2000 bei Bauantrag nach dem 31.03.1985
Nur lineare AfA:
8x
5%
50 x 2%
6 x 2,5% Nur lineare AfA:
bzw.
36 x 1,25%
40 x 2,5 %
33 x
3%
nach dem 31.12.2003 Bauantrag oder Anschaffung
Nur lineare AfA:
10 x
4%
50 x 2%
9 x 2,5% Nur lineare AfA:
bzw.
32 x 1,25%
40 x 2,5 %
33 x
3%
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Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur degressiven Abschreibung:
1. Bei Kauf einer Immobilie nach dem 28.02.1989 kann die degressive Abschreibung nur geltend gemacht werden, wenn das Gebäude bis zum Ende des Jahres
der Fertigstellung angeschafft wurde.
2. Nimmt bereits der Hersteller oder ein Vorerwerber im Jahr der Fertigstellung die degressive Abschreibung in Anspruch, kann der Erwerber erst im Folgejahr zur degressiven Abschreibung übergehen.
3. Bei der degressiven Abschreibung ist die Anwendung höherer oder niedrigerer
Prozentsätze ausgeschlossen.
4. Bei Gebäuden im Beitrittsgebiet, die vor dem 01.01.1991 angeschafft oder hergestellt wurden, ist nur die lineare Abschreibung (Normal-AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG
zulässig.
3. Abschreibung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten
§ 7 h EStG
Für Maßnahmen i.S.d. § 177 des Baugesetzbuchs (Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen), die an vermieteten Gebäuden in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich durchgeführt worden
sind, kann anstelle der linearen bzw. degressiven Abschreibung folgende erhöhte
Abschreibung auf die Herstellungskosten geltend gemacht werden:
Beginn der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme bzw.
der Baumaßnahme
3.1.
bis 31.12.2003
10 x (Jahr der Maßnahme und folgende 9 Jahre)
3.2.
10%
ab 01.01.2004
8 x (Jahr der Maßnahme und folgende 7 Jahre)
9%
anschließend 4 x
7%
Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen,
künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren
Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen
gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. Voraussetzung ist der Nachweis durch eine
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Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, daß Sie Baumaßnahmen in dem
genannten Sinne durchgeführt und die Aufwendungen hierfür selbst getragen haben.
4. Abschreibung bei Baudenkmalen
§ 7 i EStG
Bei Baudenkmalen kann für bestimmte Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang
zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner Nutzung sinnvoll sind,
anstelle der linearen bzw. degressiven Abschreibung folgende erhöhte Abschreibung
auf die Herstellungskosten geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen
durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden:
Beginn der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme bzw.
der Baumaßnahme
4.1.
bis 31.12.2003
10 x (Jahr der Maßnahme und folgende 9 Jahre)
4.2.
10%
ab 01.01.2004
8 x (Jahr der Maßnahme und folgende 7 Jahre)
9%
anschließend 4 x
7%
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