Dokumentation von Erste Hilfe-Leistungen

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Dokumentation von Erste Hilfe-Leistungen
Fachinformation
Dokumentation von Erste Hilfe-Leistungen
Grundlage
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Nach der DGUV-Vorschrift 1 ("Grundsätze der
Prävention") haben Unternehmer dafür zu sorgen,
dass jede Erste Hilfe-Leistung dokumentiert wird.
Aufgabe der Dokumentation
Die Dokumentation hat grundsätzlich mehrere
Aufgaben. Die DGUV-Regel 100-001 ("Grundsätze
der Prävention") erläutert, warum eine Dokumentation von Erste Hilfe-Leistungen erforderlich
und sinnvoll ist:
• Die Dokumentation dient als Informationsquelle
zur Identifizierung von Unfallschwerpunkten im
Betrieb.
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Name des Verletzten bzw. Erkrankten
Datum / Uhrzeit des Unfalls bzw. Gesundheitsschadens
Ort
Hergang
Art und Umfang der Verletzung / Erkrankung
Name der Zeugen
Datum und Uhrzeit der Hilfeleistung
Art und Weise der Ersten-Hilfe-Maßnahmen
Name des Erste-Hilfe-Leistenden
Form der Dokumentation
Die Dokumentation kann insbesondere im
Verbandbuch (DGUV Information 204-020) oder
im Meldeblock (DGUV-Information 204-021)
erfolgen.
• Die Dokumentation liefert eine wichtige
Grundlage für die Planung und Organisation
der Ersten Hilfe und des betrieblichen
Rettungswesens.
• Die Dokumentation hat eine versicherungsrechtliche Aufgabe, da hiermit ein Nachweis für
das Vorliegen eines Arbeitsunfalles geführt
werden kann, d.h. der Versicherte kann im
Zweifel einen Zusammenhang zwischen der
(versicherten) Arbeit und einer bestimmten
Verletzung bzw. Erkrankung beweisen.
Darüber hinaus ist der Unternehmer nach dem
Sozialgesetzbuch VII verpflichtet, Unfälle von Versicherten der Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder
so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage
arbeitsunfähig werden. Auch hierfür können die
Daten aus der Dokumentation erforderlich sein.
Umfang der Dokumentation
Nach der DGUV-Regel 100-001 sind folgende
Angaben zu dokumentieren:
Die DGUV-Regel 100-001 stellt jedoch ausdrücklich fest, dass die Form der Dokumentation nicht
verbindlich festgelegt ist. Demnach kann der
Unternehmer auch anderen Formen der
Dokumentation durchführen, z.B. auf Formularen
oder bereits bestehende Einsatz-/Notfallprotokolle.
Auch eine elektronische Dokumentation ist
möglich Wichtig ist nur, dass die geforderten
"Mindestinhalte" Bestandteil der Dokumentation
sind.
www.radecker-notfallmedizin.de
Radecker Notfallmedizin Zeppelinstraße 21 72119 Ammerbuch/Entringen Fon 07073 6707 Fax 07073 2963 info@radecker-online.de
Vertraulichkeit
Bei der Dokumentation handelt es sich um Daten,
die vertraulich und unter Beachtung des
Bundesdatenschutzgesetzes zu behandeln sind.
Die DGUV-Regel 100-001 stellt klar, dass der
Unternehmer diese Dokumentation gegen den
Zugriff Unbefugter zu sichern und z.B. schriftliche
betriebliche Anweisungen zu erlassen hat. Die
DGUV-Information 204-022 ("Erste Hilfe im
Betrieb") nennt als weitere geeignete Maßnahmen
z.B. die Aufbewahrung der Dokumentation unter
Verschluss beim Ersthelfer, Betriebssanitäter oder
Betriebsarzt. Bei elektronisch erfassten Daten
muss der Unternehmer zudem sicherstellen, dass
nur Berechtigte Zugriff auf die Daten haben. Das
häufig anzutreffende "öffentliche "Auslegen" des
Verbandbuches im Verbandschrank ist mit dem
Datenschutz somit nicht vereinbar.
Die DGUV-Information 204-022 stellt jedoch klar,
dass eine Weitergabe der Dokumentation an
beauftragte Stellen im Unternehmen dagegen
genauso zulässig ist, wie die Übermittlung der
Daten an die Berufsgenossenschaft bzw.
Unfallkasse.
Aufbewahrungsfrist
Die DGUV-Vorschrift 1 bestimmt, dass der
Unternehmer die Dokumentation fünf Jahre lang
verfügbar halten muss. Beim Verbandbuch
beginnt diese Frist mit dem Datum der letzten
Eintragung.
Anschließend muss die Dokumentation datenschutzgerecht entsorgt bzw. gelöscht werden.
Bildquelle: Holthaus Medical GmbH & Co. KG
Diese Fachinformation wurde erstellt von:
Alle Angaben ohne Gewähr
Marc Steigerwald stud. Wirtschaftsjurist, Betriebswirt und Pädagoge sowie Fachkraft für Arbeitssicherheit
Stand: 11/2015
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