Symposium des juges europeens dans le domaine des marques

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Symposium des juges europeens dans le domaine des marques
Die
Auswirkungen
der
Gemeinschaftsmarkensystem
Erweiterung
auf
das
Die Position Polens
Wieslawa Kuberska
∗
1. Einleitende Bemerkungen – Schaffung des polnischen Systems zum
Schutz des geistigen Eigentums. Entwicklung des Systems gemäß den von
der Republik Polen im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Europäischen
Union eingegangenen Verpflichtungen.
Zu Beginn meines Referats möchte ich betonen, dass dieser Vortrag über
Themen des Markenschutzes erarbeitet wurde, um die Schaffung der
aktuellen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet zu beleuchten und das auf
verbindlichen Bestimmungen basierende Schutzsystem zu skizzieren. Aus
Zeitgründen wird es mir nicht möglich sein, die Bestimmungen des polnischen
Gesetzes über das gewerbliche Eigentum und die Auslegungsprobleme bei
der Anwendung des neuen Gesetzes detailliert zu erläutern. Das Thema ist
jedoch von größter Bedeutung, denn ein Rechtssystem, das auf
gemeinschaftlichen, allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen basiert, die
von der vollen Achtung der Eigentumsrechte, einschließlich des Rechts des
geistigen Eigentums, ausgehen, ist ein Bestandteil dessen, was erforderlich
ist, um vollständig am internationalen Handel teilhaben zu können. Das
gewerbliche Eigentum stellt einen Teil des Systems zum Schutz des geistigen
Eigentums dar.
Als Unterzeichner internationaler Übereinkünfte und insbesondere der Pariser
Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen
Eigentums (Dz. U.* 1975, Nr. 9 Punkt 51 und Anhang zu Nr. 9 Punkt 51)
verfügte Polen über ein nationales Rechtssystem, das die Anforderungen
dieser Übereinkünfte erfüllte. Trotzdem bestand eine Diskrepanz zwischen
dem tatsächlichen Schutz des geistigen und insbesondere des gewerblichen
Eigentums in weiter entwickelten Ländern und dem in Polen verfügbaren
Schutz. Angesichts unserer künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen
Union versucht die polnische Gesetzgebung, die Kluft zu überwinden und
unser System an EU-Standards anzupassen.
In dem am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten EuropaAbkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen
andererseits (Dz. U. vom 27. Januar 1994) verpflichtete sich Polen, den
Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum
weiter zu verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des
obigen Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der
Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur
Durchsetzung dieser Rechte (Artikel 66 Absatz1 des Europa-Abkommens).
∗
Richterin am Berufungsgericht von Łódź, Polen
Dz. U. steht für „Dziennik Ustaw“, das offizielle Amtsblatt des polnischen Parlaments, in dem alle verabschiedeten
Rechtsakte veröffentlicht werden.
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Gleichzeitig verpflichtete sich die Republik Polen, den Beitritt zum Münchner
Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober
1973 zu beantragen und auch anderen multilateralen Übereinkommen über
den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem
Eigentum beizutreten (Artikel 66 Absatz 2 des Europa-Abkommens). Des
Weiteren erkannten die Vertragsparteien an, dass die Angleichung der
bestehenden
und
künftigen
Rechtsvorschriften
Polens
an
das
Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche
Integration Polens in die Gemeinschaft darstellt; Polen verpflichtete sich, sich
nach Kräften darum zu bemühen, dass die künftigen Rechtsvorschriften
Polens mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind (Artikel 68 des EuropaAbkommens). Die Angleichung der Rechtsvorschriften sollte insbesondere
das geistige Eigentum und die Wettbewerbsregeln betreffen (Artikel 69 des
Europa-Abkommens).
Bei der Erarbeitung des neuen Gesetzes zum Schutz des geistigen
Eigentums berücksichtigte die Gesetzgebung Schutzstandards und -lösungen
der Richtlinie (EWG) des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Diese wurde
verabschiedet, um die Gesetze der EU-Mitgliedstaaten an den Standard
anzugleichen, der in der besagten Richtlinie bezüglich des Erwerbs, des
Inhalts, der Wahrnehmung, der Erschöpfung und des Schutzes einer Marke
(ABl. EG Nr. 40 vom 11. Februar 1989) und in der Verordnung (EG) des
Rates vom 20. Dezember 1993 festgelegt ist, die am 15. März 1994 in Kraft
trat und die Bemühungen zum Abschluss brachte, die zur Schaffung einer
Marke führten, deren Eintragung über die Grenzen der Mitgliedstaaten
hinausreichende Auswirkungen hat. Durch diese Verordnung wurde das
Hindernis für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den
Ländern vollständig beseitigt. Die obigen Rechtsakte sind die aktuellsten und
neuesten Verordnungen zu Marken. Sie spiegeln aktuelle Trends in diesem
Bereich wider. Daher dienten sie dem polnischen Gesetzgeber als Inspiration
sowie den Gerichten und der Lehrmeinung als Richtlinien für die Auslegung.
Für Polen, das noch kein EU-Mitgliedstaat ist, ist die Verordnung nicht
bindend. Für uns stellt sie ausländisches Recht dar. Die Verordnung wird
Bestandteil unserer nationalen Rechtsordnung, wenn wir der EU beitreten.
Ihre Bestimmungen sind jedoch bereits jetzt für unsere Wirtschaft wichtig.
Nach Artikel 5 der Verordnung wird das Recht auf Anmeldung einer
Gemeinschaftsmarke auch Angehörigen der Verbandsländer der Pariser
Verbandsübereinkunft, einschließlich den Bürgern Polens, gewährt.
Die 1992 vorgenommenen Änderungen des Patentrechts und der Beitritt zum
Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente waren die Schritte,
die unternommen wurden, um den durch das Europa-Abkommen auferlegten
Pflichten nachzukommen. Im selben Jahr wurde das Gesetz über den Schutz
der
Topographien
von
mikroelektronischen
Halbleitererzeugnissen
verabschiedet, und 1994 trat das neue Urheberrechtsgesetz in Kraft. Im April
1993 wurde das Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
verabschiedet. 1995 ratifizierte Polen das TRIPS-Übereinkommen
(Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen
Eigentums), das ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens zur
Errichtung der Welthandelsorganisation ist. Im TRIPS-Übereinkommen ist
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festgelegt, dass für alle Mitglieder der WTO die Stockholmer Fassung der
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
verbindlich ist. Die Unterzeichner dieses Übereinkommens müssen den
Staatsangehörigen anderer Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens
denselben Schutz des geistigen Eigentums gewähren wie den eigenen
Staatsangehörigen. Durch das Übereinkommen sind die Unterzeichnerstaaten
verpflichtet, ein Rechtsverfahren zu errichten, um etwaige Verstöße gegen
Rechte aus geistigem Eigentum zu unterbinden.
2. Geltende und bindende Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen
Eigentums – Gesetz vom 30. Juni 2000 über das gewerbliche Eigentum
Die nächste Stufe der Angleichung der polnischen Rechtsvorschriften an die
bindenden Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begann
mit der Verabschiedung des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum am
30. Juni 2000 (Dz. U. vom 21. Mai 2001). Der neue Rechtsakt behandelte alle
Themen, die zuvor im Gesetz von 1972 über Erfindungen, im Gesetz von
1985 über Marken, im Gesetz von 1992 über den Schutz der Topographien
von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen und im Gesetz von 1962 über
das Patentamt behandelt wurden. Der Gesetzgeber entschied, es sei nicht
erforderlich, die Themen bezüglich der Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs in das neue Gesetz aufzunehmen. Zu diesen Themen finden
sich somit verbindliche Vorschriften im Gesetz vom 16. April 1993 über die
Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und im Gesetz vom 20. Dezember
2000 über den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher.
Wegen seiner großen Tragweite ist das Gesetz über das gewerbliche
Eigentum in seinem Aufbau recht umfangreich. Das Gesetz besteht aus
11 Titeln, von denen einige in Teile und Kapitel untergliedert sind, und
umfasst 327 teilweise sehr lange Artikel.
Diejenigen, die das Gesetz erarbeitet haben, wollten alle das gewerbliche
Eigentum betreffenden Themen in einem Rechtsakt zusammenfassen, um
eine maximale Konsistenz der gesetzlichen Bestimmungen auf der Grundlage
identischer Voraussetzungen zu erzielen.
Mit dem Gesetz wurden keine revolutionären Bestimmungen auf diesem
Rechtsgebiet eingeführt, da - wie bereits ausgeführt wurde - die
grundlegenden Anforderungen hinsichtlich der Anpassung des polnischen
Rechts an EU-Standards bereits durch frühere Änderungen (1993) an den
geltenden Bestimmungen für diesen Bereich erfüllt wurden.
Die von der polnischen Gesetzgebung verabschiedeten Auslegungen
berücksichtigen die Bestimmungen internationaler, für Polen verbindlicher
Übereinkommen, vor allem der Pariser Verbandsübereinkunft von 1883, von
Verträgen und Übereinkommen zur Patentgemeinschaft und zur
internationalen Registrierung von Marken und schließlich des so genannten
Weißbuchs der Europäischen Union, in dem die Rechtsakte des EU-Rechts
aufgeführt werden, die bei der Anpassung von Gesetzen berücksichtigt
werden sollen (EU-Richtlinien und -Verordnungen).
An diesem Punkt sollten wir jedoch darauf hinweisen, dass trotz der Tatsache,
dass das Gesetz über das gewerbliche Eigentum als Gesetz zwar neu ist, die
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meisten seiner Bestimmungen jedoch bereits über eine lange Tradition in
Polen verfügen. Mit dieser Tradition vertraut zu sein, erscheint unabdingbar,
da hierdurch angemessene Urteile und eine korrekte Auslegung des
Gesetzes möglich werden.
Um das Gesetz über das gewerbliche Eigentum anzuwenden, reicht es nicht
aus, die neuen gesetzlichen Vorschriften zu kennen, da frühere
Bestimmungen weiterhin in Kraft sind. Dies liegt darin begründet, dass das
Verfahren zur Gewährung des Schutzes langwierig ist und gemäß den
vorübergehenden Bestimmungen des Gesetzes über das gewerbliche
Eigentum in Bezug auf Patente Anmeldungen nach den Bestimmungen
bewertet werden, die an dem Tag in Kraft waren, an dem die Anmeldung
einer Erfindung, eines gewerbliches Musters oder Modells, einer Marke oder
die Topografie eines integrierten Schaltkreises beim Patentamt eingereicht
wurde. Dies bedeutet, dass bei späteren Verfahren zur Aufhebung von
Rechten, die an dem Tag bestanden, an dem das Gesetz über das
gewerbliche Eigentum in Kraft trat, frühere Bestimmungen angewandt werden
müssen.
Für Marken gelten die Bestimmungen des Gesetzes von 1985 über Marken
für eine nicht definierbare Zeitdauer, wobei die Tatsache zu berücksichtigen
ist, dass das Recht der Eintragung ohne Einschränkung um Folgezeiträume
von jeweils zehn Jahren verlängert werden kann. Bevor ich damit fortfahre,
die Einzelheiten der Markenbestimmungen im Lichte des neuen Gesetzes
über das gewerbliche Eigentum darzulegen, sollten wir anmerken, dass
aufgrund der parallelen Existenz des Gesetzes über das gewerbliche
Eigentum und der Vorschriften zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs
in der polnischen Gesetzgebung die polnische Lehrmeinung und die
Rechtsprechung für die durch das neue Gesetz erfassten Waren und
Dienstleistungen konsequent den Grundsatz des kumulativen Schutzes
anwenden. Dieser Grundsatz wird in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes über
das gewerbliche Eigentum formuliert, demzufolge die Bestimmungen des
Gesetzes unbeschadet des Schutzes erhalten bleiben, der für dieselben
Waren und Dienstleistungen in anderen Gesetzen vorgesehen ist. Die
Anwendung des obigen Grundsatzes bedeutet Folgendes: Wenn für
dieselben Fakten eine Entscheidung nach dem Gesetz über das gewerbliche
Eigentum und nach einem anderen Gesetz, beispielsweise dem Gesetz über
die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, getroffen werden kann, sind
beide Schutzarten voneinander unabhängig. Die Kumulierung ist beabsichtigt,
um den Schutz zu verstärken und sicherzustellen, dass der Inhaber nicht
wegen der Bestimmungen anderer Gesetze ohne den Schutz bleibt, der im
Gesetz über das gewerbliche Eigentum vorgesehen ist. Es ist nur eine
begrenzte Anzahl von Ausnahmeregelungen vorgesehen, die direkt aus den
Bestimmungen des Gesetzes resultieren.
3. Marken vor dem Hintergrund des Rechts des gewerblichen Eigentums
(Gesetz vom 30. Juni 2000 über das gewerbliche Eigentum)
Es scheint, dass die in diesem Referat behandelte Frage der Marken das
wichtigste von den Bestimmungen des neuen Gesetzes über das gewerbliche
Eigentum betroffene Problem darstellt, insbesondere wenn wir die Tatsache
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berücksichtigen, dass in der Praxis Anmeldungen von Marken im Vergleich zu
Erfindungen, gewerblichen Mustern, Ornamenten usw. die gängigsten
Anmeldungen sind. Daher betreffen die meisten Fälle auf dem Gebiet des
Rechts des gewerblichen Eigentums, über die die Gerichte urteilen, die
Marken.
A. Der Begriff der Marke
Nach Artikel 120 Absatz 1 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum kann
eine Marke jedes Zeichen sein, das grafisch dargestellt wird oder sich grafisch
darstellen lässt, soweit ein solches Zeichen geeignet ist, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen
zu unterscheiden. Gemäß Absatz 2 derselben Bestimmung kann eine Marke
ein Wort, eine Zeichnung, ein Ornament, eine Komposition von Farben, eine
räumliche Struktur einschließlich der Form von Erzeugnissen oder
Verpackungen oder auch ein Musikstück oder ein sonstiger Klang sein.
Die Definition entspricht der im EU-Recht festgelegten Definition, die
Aufzählung der Zeichen, aus denen eine Marke bestehen kann, weicht im
polnischen Recht jedoch ab. Im Vergleich zur Richtlinie ist die Aufzählung der
Zeichen einerseits enger gefasst, da sie keine Buchstaben und Ziffern
berücksichtigt; andererseits listet sie Musik und Klänge auf, die nicht in der
Richtlinie enthalten sind. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der
betreffenden Aufzählung um keine abschließende, sondern um eine
beispielhafte Aufzählung handelt („eine Marke kann insbesondere bestehen
aus“).
B. Schutzhindernisse
Damit einer Marke Schutz gewährt wird, muss sie zur Eintragung beim
Patentamt vorgelegt werden, und in der Anmeldung müssen die Waren
genannt werden, für die die Marke eingetragen werden soll (Artikel 138 des
Gesetzes über das gewerbliche Eigentum). Das Patentamt gibt die Eintragung
einer Marke „unverzüglich 6 Monate nach Einreichen der Anmeldung“
bekannt. Mit dem Tag der Bekanntgabe können sich Dritte mit der
betreffenden Marke und der Liste der Waren, für die die Marke eingetragen
werden soll, vertraut machen. Außerdem haben sie das Recht, dem
Patentamt Kommentare und Bemerkungen zu Umständen zu unterbreiten, die
die Gewährung des gesetzlichen Schutzes verhindern (Artikel 143 des
Gesetzes über das gewerbliche Eigentum) können.
Nachdem geprüft wurde, ob verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind, gibt
das Amt eine Entscheidung bekannt, ob Schutz gewährt oder das Recht auf
Schutz versagt wird (Artikel 144 des Gesetzes über das gewerbliche
Eigentum).
Ob eine Marke als unterscheidungskräftig angesehen wird, hängt davon ab,
ob die Zeichen bestimmte Bedingungen erfüllen.
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Marken dürfen nur aus Zeichen bestehen, die folgende Merkmale in sich
vereinen: Sie sind mit den Sinnen wahrnehmbar, homogen und von der durch
sie gekennzeichneten Ware unabhängig. Außerdem müssen sie sich grafisch
darstellen lassen. Hindernisse für die Gewährung eines Markenschutzes
werden in Titel III Teil I Kapitel 1 des Gesetzes über das gewerbliche
Eigentum aufgeführt. Haupthindernis ist das Fehlen der (primären oder
sekundären) Unterscheidungskraft, das in der Tatsache bestehen kann, dass
eine Marke überhaupt nicht unterschieden werden kann, da ihr
charakteristische Merkmale fehlen und sie ausschließlich aus Elementen
besteht, die im Handel dazu dienen können, die Art, die Herkunft, die
Beschaffenheit,
die
Menge,
den
Wert,
die
Bestimmung,
die
Herstellungsmethode, die Zusammensetzung, die Funktionsweise oder den
Verwendungszweck von Waren zu bezeichnen, d. h., es handelt sich um eine
beschreibende Marke oder die Marke ist aus Zeichen und Angaben
zusammengesetzt, die in der aktuellen Sprache üblich geworden sind oder die
üblicherweise in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten
benutzt werden.
Sonstige Schutzhindernisse werden in Artikel 131 und 132 des Gesetzes
festgelegt. Kraft dieser Bestimmungen wird das Schutzrecht nicht verliehen
bei Angaben, deren Benutzung:
• persönliche oder wesentliche Rechte Dritter verletzt,
• rechtswidrig ist, gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
verstößt, oder
• die Öffentlichkeit täuschen kann, insbesondere bezüglich der Art der
Waren, ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften oder Herkunft.
Ein Schutz wird für Zeichen oder Angaben nicht gewährt, wenn:
• sie beim Patentamt bösgläubig angemeldet wurden, um Schutz zu
erlangen,
• sie den Namen der Republik Polen oder dessen Akronym oder ihre
Symbole (Emblem, Farben oder Hymne), Namen oder Embleme
polnischer Provinzen, Großstädte oder Städte, Symbole der Armee,
quasi-militärischer Organisationen oder Strafverfolgungsbehörden,
Reproduktionen polnischer Orden, Medaillen oder Ehrentitel,
Dekorierungen oder militärischer Auszeichnungen oder anderer
gängiger benutzter Marken enthalten, insbesondere derjenigen, die
durch die zentrale oder lokale Verwaltung oder durch soziale
Organisationen zum Verfolgen wichtiger öffentlicher Interessen
verliehen werden, wenn sich Aktivitäten dieser Organisationen auf
das gesamte Land oder auf einen Großteil desselben erstrecken und
der Anmelder seine Bevollmächtigung nicht nachweisen kann,
vorzugsweise, indem er eine entsprechende, von einer staatlichen
Behörde oder der betreffenden Organisation ausgestellte
Genehmigung zur Benutzung des Zeichens oder der Angabe in der
Branche vorlegt,
• sie Akronyme von Namen oder Symbole (Embleme, Abzeichen,
Wappen) anderer Staaten, internationaler Organisationen oder auch
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offizieller, in anderen Ländern üblicher Medaillen, Kontroll- und
Garantiezeichen enthalten, wenn das Verbot aus internationalen
Übereinkommen resultiert, es sei denn, der Anmelder legt eine von
der entsprechenden Behörde ausgestellte Genehmigung zur
Benutzung dieser Zeichen oder Angaben in der Branche vor,
• sie offiziell anerkannte, in der Branche benutzte Angaben enthalten,
insbesondere: Sicherheitszeichen, Qualitätsangaben, Elemente
rechtlicher Genehmigung in der Weise, dass Kunden bezüglich der
Art dieser Angaben in die Irre geleitet werden könnten, es sei denn,
der Anmelder weist nach, dass er zu ihrer Benutzung berechtigt ist,
• sie Symbole hauptsächlich religiöser, patriotischer oder kultureller Art
in der Weise enthalten, dass religiöse und patriotische Gefühle und
die nationale Tradition verletzt werden könnten,
• sie die Form oder eine andere Eigenschaft eines Erzeugnisses oder
seiner Verpackung repräsentieren, die ausschließlich durch ihre Art
bedingt ist und zur Erreichung einer technischen Wirkung oder zur
beträchtlichen Erhöhung des Werts eines betreffenden Erzeugnisses
erforderlich ist.
Bei alkoholischen Getränken werden alle Marken, die geografische Elemente
enthalten, welche nicht mit dem Ursprung des betreffenden Alkohols
übereinstimmen, als für die Kunden irreführend erachtet.
Marken, die tatsächlich existierende geografische Elemente enthalten, welche
ein Gebiet, eine Region oder einen Ort bezeichnen, aus dem ein Erzeugnis
stammt, und die die Kunden irreführen könnten, indem sie den Eindruck
erwecken, das betreffende Erzeugnis stamme aus einer anderen, für eine
bestimmte Art von Waren berühmten Gegend, werden nicht geschützt. Bei
homonymen geografischen Bezeichnungen für Wein und Bier kann Schutz
gewährt werden; das Patentamt fordert den Anmelder, der seine Anmeldung
später einreichte, jedoch auf, die Marke entsprechend zu ändern, um sie von
einer früher eingetragenen bzw. angemeldeten Marke zu unterscheiden.
• Die Anmeldung einer Marke, die aus einer Angabe besteht, welche
von einem Dritten als Name benutzt wird, unter dem Letzterer
Geschäfte tätigt, insbesondere, wenn der betreffende Name ein
gängiges Wort ist, liefert keine hinreichenden Gründe für die
Verweigerung des Schutzes, sofern der Anmelder gutgläubig handelte
und:
1) der Name nicht als Marke benutzt wird, die in der Republik
Polen als typische Marke für Waren derselben Art allgemein bekannt
ist; oder
2) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung eingereicht wurde,
kein Interessenskonflikt bestand, hauptsächlich aufgrund der
unterschiedlichen Geschäftstätigkeit, ihres lokalen Umfangs oder
verschiedener Formen, in denen beide Angaben benutzt wurden.
Des Weiteren ist der Markenschutz nicht für Waren derselben Art zu
gewähren, wenn:
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• eine Marke einer eingetragenen geografischen Bezeichnung ähnelt,
es sei denn, der Anmelder ist berechtigt, die betreffende Bezeichnung
zu benutzen; und das Gewähren des Schutzes für eine Marke darf die
Möglichkeit zur Benutzung der eingetragenen geografischen
Bezeichnung
durch
andere
berechtigte
Dritte
nicht
in
unangemessener Weise einschränken,
• eine Marke mit der älteren Marke identisch ist oder ihr ähnelt, und die
ältere Marke vor dem Tag, der den Zeitrang für die Gewährung des
Schutzrechts festlegt, allgemein bekannt war und als Marke für Waren
aus anderer Herkunft benutzt wurde,
• eine Marke der früheren in der Republik Polen eingetragenen Marke
ähnelt, deren Schutz abgelaufen ist, sofern vorbehaltlich Artikel 133
des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum der Zeitraum von zwei
Jahren zwischen dem Zeitpunkt des Erlöschens und dem Zeitpunkt
der Anmeldung einer ähnlichen Marke durch einen Dritten noch nicht
verstrichen ist.
Einer Marke wird der Schutz verweigert, wenn:
• sie mit der Marke identisch ist, die bereits von einem Dritten für
identische Waren eingetragen oder früher angemeldet wurde (sofern
die Eintragung erfolgte),
• sie mit der Marke identisch ist, die bereits von einem Dritten für
identische oder ähnliche Waren eingetragen oder früher angemeldet
wurde (sofern die Eintragung erfolgte), wenn für das Publikum eine
Gefahr von Verwechslungen, also hauptsächlich die Gefahr des
gedanklichen Inverbindungbringens mit der älteren Marke besteht.
• sie mit einer bekannten Marke identisch ist oder dieser ähnelt, die von
einem Dritten in Bezug auf Waren eingetragen oder früher
angemeldet wurde (sofern die Eintragung erfolgte), sofern sie dem
Anmelder einen unberechtigten Vorteil oder die Unterscheidungskraft
oder die Wertschätzung der älteren Marke beeinträchtigen könnte.
Die Bestimmung gilt für allgemein bekannte Marken.
Neue Vorschriften spiegeln die Tendenz wider, die Eintragungshindernisse
auszuräumen und in das Gesetz die Bestimmungen aufzunehmen, die bereits
in internationalen Übereinkommen von Polen angenommen wurden.
Änderungen bestehen hauptsächlich in der detaillierten Auflistung der
Schutzhindernisse wie Bösgläubigkeit, religiöse Symbole darstellende
Zeichen usw.
C. Rechtssubjekte, die eine Marke eintragen lassen können
Da das Gesetz über das gewerbliche Eigentum nicht angibt, wem der Schutz
gewährt werden kann, wird nach Artikel 3 des Gesetzes über das gewerbliche
Eigentum angenommen, dass es einem Unternehmer gewährt werden kann,
d. h., einer natürlichen oder einer juristischen Person, die eine vom Gesetz als
Fertigung, Bau, Handel oder Dienstleistungen bezeichnete gewerbliche
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Geschäftstätigkeit
für
Dritte,
welche
Geschäftsaktivitäten
nachgehen,
oder
Rechtspersönlichkeit ausübt.
anderen
Aktivitäten
als
für
Organisationen
ohne
Eine Marke kann auch durch einen kollektiven Schutz geschützt werden,
wenn die betreffende Marke von mehreren Geschäftsleuten benutzt werden
soll, die eine Kollektivanmeldung eingereicht haben und eine derartige
Benutzung nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht und nicht bezweckt,
die Kunden in die Irre zu führen (Artikel 122 des Gesetzes über das
gewerbliche Eigentum).
Schutz kann auch einer Organisation mit Rechtspersönlichkeit gewährt
werden, die gegründet wurde, um Interessen von Geschäftsleuten zu
vertreten, und einer Organisation mit Rechtspersönlichkeit, die die betreffende
Marke nicht selbst benutzt, sondern die Regeln verabschiedet, aufgrund derer
die Marke zu benutzen ist, und deren Umsetzung durch die sie benutzenden
Unternehmen überwacht. Eine solche Marke wird als kollektive
Garantiemarke bezeichnet (Artikel 137 Absatz 1 des Gesetzes über das
gewerbliche Eigentum).
Durch Erlangung des Rechtsschutzes wird das Recht auf ausschließliche
Benutzung einer Marke für gewerbliche oder professionelle Zwecke auf dem
Gebiet der Republik Polen erworben (Artikel 153 Absatz 1 des Gesetzes über
das gewerbliche Eigentum).
Eine Marke wird für den Zeitraum von 10 Jahren von dem Zeitpunkt an
geschützt, an dem die Anmeldung beim Patentamt eingereicht wurde, und wie
ich bereits erwähnt habe, kann sie auf Antrag der jeweiligen Partei um
Folgezeiträume von jeweils zehn Jahren verlängert werden (Artikel 153
Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum).
Der im Gesetz über das gewerbliche Eigentum vorgesehene Schutz wird nicht
nur gesetzlich geschützten Marken, sondern auch nicht eingetragenen
Marken gewährt, die allgemein bekannt sind.
D. Maßnahmen zum Schutze von Marken
Das Gesetz über das gewerbliche Eigentum sieht zivil- und strafrechtliche
Maßnahmen vor, um Schutz zu gewähren, wenn Rechte an einer Marke
verletzt werden.
Zu den nicht-materiellen Forderungen gehören: Forderungen, den Verstoß
einzustellen, seine Folgen zu beseitigen und eine entsprechende
Ankündigung in der Presse zu veröffentlichen. Die Liste der materiellen
Forderungen umfasst: die Forderung, ungerechtfertigte Gewinne
herauszugeben und den Schaden allgemein (wie im Bürgerlichen Gesetzbuch
vorgesehen) zu ersetzen, sowie bei einem schuldhaften Verstoß die
Forderung, eine angemessene Summe an eine der Organisationen zur
Förderung des gewerblichen Eigentums zu zahlen, die sie für die Zwecke
ihrer Organisation benutzen wird (Artikel 296 Absatz 1 des Gesetzes über das
gewerbliche Eigentum).
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Artikel 305 Absatz 1 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum legt
strafrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Marken fest, kraft dessen das
Kennzeichnen von Waren mit einer nachgeahmten Marke in der Absicht, sie
in Verkehr zu bringen, und das Inverkehrbringen von Waren mit einer solchen
Marke mit Geldstrafe oder mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet
werden. Gemäß Artikel 308 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum
muss diejenige Person, die Waren mit einer Marke in Verkehr bringt, die ein
unterscheidungskräftiges Element aufweist, das den irreführenden Eindruck
erwecken soll, die Waren seien gesetzlich geschützt, eine Geldstrafe zahlen.
Schutzrechte für eine Marke können übertragen werden (Artikel 162 Absatz 1
des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum). Damit der Vertrag bezüglich
einer solchen Übertragung gültig ist, bedarf er der Schriftform, und die
entsprechende Übertragung wird gegenüber Dritten wirksam, sobald sie im
Markenregister eingetragen wurde (Artikel 162 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 67 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum).
Das polnische Recht sieht wie die Rechtsordnungen der meisten EUMitgliedstaaten eine Verpflichtung vor, eine Marke tatsächlich zu benutzen.
Diese Verpflichtung ist sehr wichtig, da ihre Nichteinhaltung zur Verwirkung
des Schutzrechts führt; sie ist auch entscheidend für den Umfang der Rechte
bezüglich des Rechtsschutzes.
4. Schlussbemerkungen
Entscheidungen über das Gewähren des Markenschutzes unterliegen der
Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts. Das Gericht prüft die
Korrektheit, mit der die Bestimmungen des Gesetzes über das gewerbliche
Eigentum in Bezug auf Schutzhindernisse angewandt werden sowie die
Regelungen, auf denen es basiert. Die Einheitlichkeit der Entscheidungen
innerhalb des Landes kann nicht genug gewürdigt werden. Da das Gesetz
über das gewerbliche Eigentum viele mehrdeutige Begriffe wie öffentliche
Ordnung, Regeln des sozialen Zusammenlebens, Moral usw. benutzt, ist die
Auslegung derselben von höchster Bedeutung.
Einheitlichkeit kann zweifelsohne gewährleistet werden und Entscheidungen
können somit vorhersehbar werden, wenn wir der Linie folgen, die in den
Auslegungen des Europäischen Gerichtshofs eingeschlagen wurde. Obwohl
bis zu dem Zeitpunkt, an dem Polen ein Mitgliedstaat der EU geworden ist,
die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Polen nicht bindend
sind, ergibt sich die Notwendigkeit, sie bei der Auslegung allgemeiner Begriffe
des Markenrechts zu berücksichtigen, aus der von der Republik Polen im
Europa-Abkommen eingegangenen Verpflichtung, dasselbe Schutzniveau für
geistiges Eigentum zu gewährleisten wie in den Mitgliedstaaten. Das
Schutzniveau hängt größtenteils von der Auslegung des Europäischen
Gerichtshofs ab. Für Polen bedeutet angesichts unseres Beitritts zur EU die
Befolgung dieser Auslegung, dass wir nach dem Beitritt zur EU keine
wesentlichen Änderungen in der Art und Weise vornehmen müssen, wie wir
zu unseren Entscheidungen gelangen.
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