Symposium des juges europeens dans le domaine des marques
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Symposium des juges europeens dans le domaine des marques
Die Auswirkungen der Gemeinschaftsmarkensystem Erweiterung auf das Die Position Polens Wieslawa Kuberska ∗ 1. Einleitende Bemerkungen – Schaffung des polnischen Systems zum Schutz des geistigen Eigentums. Entwicklung des Systems gemäß den von der Republik Polen im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Europäischen Union eingegangenen Verpflichtungen. Zu Beginn meines Referats möchte ich betonen, dass dieser Vortrag über Themen des Markenschutzes erarbeitet wurde, um die Schaffung der aktuellen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet zu beleuchten und das auf verbindlichen Bestimmungen basierende Schutzsystem zu skizzieren. Aus Zeitgründen wird es mir nicht möglich sein, die Bestimmungen des polnischen Gesetzes über das gewerbliche Eigentum und die Auslegungsprobleme bei der Anwendung des neuen Gesetzes detailliert zu erläutern. Das Thema ist jedoch von größter Bedeutung, denn ein Rechtssystem, das auf gemeinschaftlichen, allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen basiert, die von der vollen Achtung der Eigentumsrechte, einschließlich des Rechts des geistigen Eigentums, ausgehen, ist ein Bestandteil dessen, was erforderlich ist, um vollständig am internationalen Handel teilhaben zu können. Das gewerbliche Eigentum stellt einen Teil des Systems zum Schutz des geistigen Eigentums dar. Als Unterzeichner internationaler Übereinkünfte und insbesondere der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Dz. U.* 1975, Nr. 9 Punkt 51 und Anhang zu Nr. 9 Punkt 51) verfügte Polen über ein nationales Rechtssystem, das die Anforderungen dieser Übereinkünfte erfüllte. Trotzdem bestand eine Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Schutz des geistigen und insbesondere des gewerblichen Eigentums in weiter entwickelten Ländern und dem in Polen verfügbaren Schutz. Angesichts unserer künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union versucht die polnische Gesetzgebung, die Kluft zu überwinden und unser System an EU-Standards anzupassen. In dem am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten EuropaAbkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (Dz. U. vom 27. Januar 1994) verpflichtete sich Polen, den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum weiter zu verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten des obigen Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte (Artikel 66 Absatz1 des Europa-Abkommens). ∗ Richterin am Berufungsgericht von Łódź, Polen Dz. U. steht für „Dziennik Ustaw“, das offizielle Amtsblatt des polnischen Parlaments, in dem alle verabschiedeten Rechtsakte veröffentlicht werden. * Arbeitssitzung: 3 Gleichzeitig verpflichtete sich die Republik Polen, den Beitritt zum Münchner Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 zu beantragen und auch anderen multilateralen Übereinkommen über den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum beizutreten (Artikel 66 Absatz 2 des Europa-Abkommens). Des Weiteren erkannten die Vertragsparteien an, dass die Angleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Polens an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Integration Polens in die Gemeinschaft darstellt; Polen verpflichtete sich, sich nach Kräften darum zu bemühen, dass die künftigen Rechtsvorschriften Polens mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind (Artikel 68 des EuropaAbkommens). Die Angleichung der Rechtsvorschriften sollte insbesondere das geistige Eigentum und die Wettbewerbsregeln betreffen (Artikel 69 des Europa-Abkommens). Bei der Erarbeitung des neuen Gesetzes zum Schutz des geistigen Eigentums berücksichtigte die Gesetzgebung Schutzstandards und -lösungen der Richtlinie (EWG) des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Diese wurde verabschiedet, um die Gesetze der EU-Mitgliedstaaten an den Standard anzugleichen, der in der besagten Richtlinie bezüglich des Erwerbs, des Inhalts, der Wahrnehmung, der Erschöpfung und des Schutzes einer Marke (ABl. EG Nr. 40 vom 11. Februar 1989) und in der Verordnung (EG) des Rates vom 20. Dezember 1993 festgelegt ist, die am 15. März 1994 in Kraft trat und die Bemühungen zum Abschluss brachte, die zur Schaffung einer Marke führten, deren Eintragung über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinausreichende Auswirkungen hat. Durch diese Verordnung wurde das Hindernis für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Ländern vollständig beseitigt. Die obigen Rechtsakte sind die aktuellsten und neuesten Verordnungen zu Marken. Sie spiegeln aktuelle Trends in diesem Bereich wider. Daher dienten sie dem polnischen Gesetzgeber als Inspiration sowie den Gerichten und der Lehrmeinung als Richtlinien für die Auslegung. Für Polen, das noch kein EU-Mitgliedstaat ist, ist die Verordnung nicht bindend. Für uns stellt sie ausländisches Recht dar. Die Verordnung wird Bestandteil unserer nationalen Rechtsordnung, wenn wir der EU beitreten. Ihre Bestimmungen sind jedoch bereits jetzt für unsere Wirtschaft wichtig. Nach Artikel 5 der Verordnung wird das Recht auf Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke auch Angehörigen der Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft, einschließlich den Bürgern Polens, gewährt. Die 1992 vorgenommenen Änderungen des Patentrechts und der Beitritt zum Übereinkommen über die Erteilung Europäischer Patente waren die Schritte, die unternommen wurden, um den durch das Europa-Abkommen auferlegten Pflichten nachzukommen. Im selben Jahr wurde das Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen verabschiedet, und 1994 trat das neue Urheberrechtsgesetz in Kraft. Im April 1993 wurde das Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verabschiedet. 1995 ratifizierte Polen das TRIPS-Übereinkommen (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums), das ein wesentlicher Bestandteil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ist. Im TRIPS-Übereinkommen ist Arbeitssitzung: 3 festgelegt, dass für alle Mitglieder der WTO die Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums verbindlich ist. Die Unterzeichner dieses Übereinkommens müssen den Staatsangehörigen anderer Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens denselben Schutz des geistigen Eigentums gewähren wie den eigenen Staatsangehörigen. Durch das Übereinkommen sind die Unterzeichnerstaaten verpflichtet, ein Rechtsverfahren zu errichten, um etwaige Verstöße gegen Rechte aus geistigem Eigentum zu unterbinden. 2. Geltende und bindende Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums – Gesetz vom 30. Juni 2000 über das gewerbliche Eigentum Die nächste Stufe der Angleichung der polnischen Rechtsvorschriften an die bindenden Vorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begann mit der Verabschiedung des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum am 30. Juni 2000 (Dz. U. vom 21. Mai 2001). Der neue Rechtsakt behandelte alle Themen, die zuvor im Gesetz von 1972 über Erfindungen, im Gesetz von 1985 über Marken, im Gesetz von 1992 über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen und im Gesetz von 1962 über das Patentamt behandelt wurden. Der Gesetzgeber entschied, es sei nicht erforderlich, die Themen bezüglich der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in das neue Gesetz aufzunehmen. Zu diesen Themen finden sich somit verbindliche Vorschriften im Gesetz vom 16. April 1993 über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und im Gesetz vom 20. Dezember 2000 über den Schutz des Wettbewerbs und der Verbraucher. Wegen seiner großen Tragweite ist das Gesetz über das gewerbliche Eigentum in seinem Aufbau recht umfangreich. Das Gesetz besteht aus 11 Titeln, von denen einige in Teile und Kapitel untergliedert sind, und umfasst 327 teilweise sehr lange Artikel. Diejenigen, die das Gesetz erarbeitet haben, wollten alle das gewerbliche Eigentum betreffenden Themen in einem Rechtsakt zusammenfassen, um eine maximale Konsistenz der gesetzlichen Bestimmungen auf der Grundlage identischer Voraussetzungen zu erzielen. Mit dem Gesetz wurden keine revolutionären Bestimmungen auf diesem Rechtsgebiet eingeführt, da - wie bereits ausgeführt wurde - die grundlegenden Anforderungen hinsichtlich der Anpassung des polnischen Rechts an EU-Standards bereits durch frühere Änderungen (1993) an den geltenden Bestimmungen für diesen Bereich erfüllt wurden. Die von der polnischen Gesetzgebung verabschiedeten Auslegungen berücksichtigen die Bestimmungen internationaler, für Polen verbindlicher Übereinkommen, vor allem der Pariser Verbandsübereinkunft von 1883, von Verträgen und Übereinkommen zur Patentgemeinschaft und zur internationalen Registrierung von Marken und schließlich des so genannten Weißbuchs der Europäischen Union, in dem die Rechtsakte des EU-Rechts aufgeführt werden, die bei der Anpassung von Gesetzen berücksichtigt werden sollen (EU-Richtlinien und -Verordnungen). An diesem Punkt sollten wir jedoch darauf hinweisen, dass trotz der Tatsache, dass das Gesetz über das gewerbliche Eigentum als Gesetz zwar neu ist, die Arbeitssitzung: 3 meisten seiner Bestimmungen jedoch bereits über eine lange Tradition in Polen verfügen. Mit dieser Tradition vertraut zu sein, erscheint unabdingbar, da hierdurch angemessene Urteile und eine korrekte Auslegung des Gesetzes möglich werden. Um das Gesetz über das gewerbliche Eigentum anzuwenden, reicht es nicht aus, die neuen gesetzlichen Vorschriften zu kennen, da frühere Bestimmungen weiterhin in Kraft sind. Dies liegt darin begründet, dass das Verfahren zur Gewährung des Schutzes langwierig ist und gemäß den vorübergehenden Bestimmungen des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum in Bezug auf Patente Anmeldungen nach den Bestimmungen bewertet werden, die an dem Tag in Kraft waren, an dem die Anmeldung einer Erfindung, eines gewerbliches Musters oder Modells, einer Marke oder die Topografie eines integrierten Schaltkreises beim Patentamt eingereicht wurde. Dies bedeutet, dass bei späteren Verfahren zur Aufhebung von Rechten, die an dem Tag bestanden, an dem das Gesetz über das gewerbliche Eigentum in Kraft trat, frühere Bestimmungen angewandt werden müssen. Für Marken gelten die Bestimmungen des Gesetzes von 1985 über Marken für eine nicht definierbare Zeitdauer, wobei die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass das Recht der Eintragung ohne Einschränkung um Folgezeiträume von jeweils zehn Jahren verlängert werden kann. Bevor ich damit fortfahre, die Einzelheiten der Markenbestimmungen im Lichte des neuen Gesetzes über das gewerbliche Eigentum darzulegen, sollten wir anmerken, dass aufgrund der parallelen Existenz des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum und der Vorschriften zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in der polnischen Gesetzgebung die polnische Lehrmeinung und die Rechtsprechung für die durch das neue Gesetz erfassten Waren und Dienstleistungen konsequent den Grundsatz des kumulativen Schutzes anwenden. Dieser Grundsatz wird in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum formuliert, demzufolge die Bestimmungen des Gesetzes unbeschadet des Schutzes erhalten bleiben, der für dieselben Waren und Dienstleistungen in anderen Gesetzen vorgesehen ist. Die Anwendung des obigen Grundsatzes bedeutet Folgendes: Wenn für dieselben Fakten eine Entscheidung nach dem Gesetz über das gewerbliche Eigentum und nach einem anderen Gesetz, beispielsweise dem Gesetz über die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, getroffen werden kann, sind beide Schutzarten voneinander unabhängig. Die Kumulierung ist beabsichtigt, um den Schutz zu verstärken und sicherzustellen, dass der Inhaber nicht wegen der Bestimmungen anderer Gesetze ohne den Schutz bleibt, der im Gesetz über das gewerbliche Eigentum vorgesehen ist. Es ist nur eine begrenzte Anzahl von Ausnahmeregelungen vorgesehen, die direkt aus den Bestimmungen des Gesetzes resultieren. 3. Marken vor dem Hintergrund des Rechts des gewerblichen Eigentums (Gesetz vom 30. Juni 2000 über das gewerbliche Eigentum) Es scheint, dass die in diesem Referat behandelte Frage der Marken das wichtigste von den Bestimmungen des neuen Gesetzes über das gewerbliche Eigentum betroffene Problem darstellt, insbesondere wenn wir die Tatsache Arbeitssitzung: 3 berücksichtigen, dass in der Praxis Anmeldungen von Marken im Vergleich zu Erfindungen, gewerblichen Mustern, Ornamenten usw. die gängigsten Anmeldungen sind. Daher betreffen die meisten Fälle auf dem Gebiet des Rechts des gewerblichen Eigentums, über die die Gerichte urteilen, die Marken. A. Der Begriff der Marke Nach Artikel 120 Absatz 1 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum kann eine Marke jedes Zeichen sein, das grafisch dargestellt wird oder sich grafisch darstellen lässt, soweit ein solches Zeichen geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Gemäß Absatz 2 derselben Bestimmung kann eine Marke ein Wort, eine Zeichnung, ein Ornament, eine Komposition von Farben, eine räumliche Struktur einschließlich der Form von Erzeugnissen oder Verpackungen oder auch ein Musikstück oder ein sonstiger Klang sein. Die Definition entspricht der im EU-Recht festgelegten Definition, die Aufzählung der Zeichen, aus denen eine Marke bestehen kann, weicht im polnischen Recht jedoch ab. Im Vergleich zur Richtlinie ist die Aufzählung der Zeichen einerseits enger gefasst, da sie keine Buchstaben und Ziffern berücksichtigt; andererseits listet sie Musik und Klänge auf, die nicht in der Richtlinie enthalten sind. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der betreffenden Aufzählung um keine abschließende, sondern um eine beispielhafte Aufzählung handelt („eine Marke kann insbesondere bestehen aus“). B. Schutzhindernisse Damit einer Marke Schutz gewährt wird, muss sie zur Eintragung beim Patentamt vorgelegt werden, und in der Anmeldung müssen die Waren genannt werden, für die die Marke eingetragen werden soll (Artikel 138 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum). Das Patentamt gibt die Eintragung einer Marke „unverzüglich 6 Monate nach Einreichen der Anmeldung“ bekannt. Mit dem Tag der Bekanntgabe können sich Dritte mit der betreffenden Marke und der Liste der Waren, für die die Marke eingetragen werden soll, vertraut machen. Außerdem haben sie das Recht, dem Patentamt Kommentare und Bemerkungen zu Umständen zu unterbreiten, die die Gewährung des gesetzlichen Schutzes verhindern (Artikel 143 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum) können. Nachdem geprüft wurde, ob verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind, gibt das Amt eine Entscheidung bekannt, ob Schutz gewährt oder das Recht auf Schutz versagt wird (Artikel 144 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum). Ob eine Marke als unterscheidungskräftig angesehen wird, hängt davon ab, ob die Zeichen bestimmte Bedingungen erfüllen. Arbeitssitzung: 3 Marken dürfen nur aus Zeichen bestehen, die folgende Merkmale in sich vereinen: Sie sind mit den Sinnen wahrnehmbar, homogen und von der durch sie gekennzeichneten Ware unabhängig. Außerdem müssen sie sich grafisch darstellen lassen. Hindernisse für die Gewährung eines Markenschutzes werden in Titel III Teil I Kapitel 1 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum aufgeführt. Haupthindernis ist das Fehlen der (primären oder sekundären) Unterscheidungskraft, das in der Tatsache bestehen kann, dass eine Marke überhaupt nicht unterschieden werden kann, da ihr charakteristische Merkmale fehlen und sie ausschließlich aus Elementen besteht, die im Handel dazu dienen können, die Art, die Herkunft, die Beschaffenheit, die Menge, den Wert, die Bestimmung, die Herstellungsmethode, die Zusammensetzung, die Funktionsweise oder den Verwendungszweck von Waren zu bezeichnen, d. h., es handelt sich um eine beschreibende Marke oder die Marke ist aus Zeichen und Angaben zusammengesetzt, die in der aktuellen Sprache üblich geworden sind oder die üblicherweise in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten benutzt werden. Sonstige Schutzhindernisse werden in Artikel 131 und 132 des Gesetzes festgelegt. Kraft dieser Bestimmungen wird das Schutzrecht nicht verliehen bei Angaben, deren Benutzung: • persönliche oder wesentliche Rechte Dritter verletzt, • rechtswidrig ist, gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, oder • die Öffentlichkeit täuschen kann, insbesondere bezüglich der Art der Waren, ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften oder Herkunft. Ein Schutz wird für Zeichen oder Angaben nicht gewährt, wenn: • sie beim Patentamt bösgläubig angemeldet wurden, um Schutz zu erlangen, • sie den Namen der Republik Polen oder dessen Akronym oder ihre Symbole (Emblem, Farben oder Hymne), Namen oder Embleme polnischer Provinzen, Großstädte oder Städte, Symbole der Armee, quasi-militärischer Organisationen oder Strafverfolgungsbehörden, Reproduktionen polnischer Orden, Medaillen oder Ehrentitel, Dekorierungen oder militärischer Auszeichnungen oder anderer gängiger benutzter Marken enthalten, insbesondere derjenigen, die durch die zentrale oder lokale Verwaltung oder durch soziale Organisationen zum Verfolgen wichtiger öffentlicher Interessen verliehen werden, wenn sich Aktivitäten dieser Organisationen auf das gesamte Land oder auf einen Großteil desselben erstrecken und der Anmelder seine Bevollmächtigung nicht nachweisen kann, vorzugsweise, indem er eine entsprechende, von einer staatlichen Behörde oder der betreffenden Organisation ausgestellte Genehmigung zur Benutzung des Zeichens oder der Angabe in der Branche vorlegt, • sie Akronyme von Namen oder Symbole (Embleme, Abzeichen, Wappen) anderer Staaten, internationaler Organisationen oder auch Arbeitssitzung: 3 offizieller, in anderen Ländern üblicher Medaillen, Kontroll- und Garantiezeichen enthalten, wenn das Verbot aus internationalen Übereinkommen resultiert, es sei denn, der Anmelder legt eine von der entsprechenden Behörde ausgestellte Genehmigung zur Benutzung dieser Zeichen oder Angaben in der Branche vor, • sie offiziell anerkannte, in der Branche benutzte Angaben enthalten, insbesondere: Sicherheitszeichen, Qualitätsangaben, Elemente rechtlicher Genehmigung in der Weise, dass Kunden bezüglich der Art dieser Angaben in die Irre geleitet werden könnten, es sei denn, der Anmelder weist nach, dass er zu ihrer Benutzung berechtigt ist, • sie Symbole hauptsächlich religiöser, patriotischer oder kultureller Art in der Weise enthalten, dass religiöse und patriotische Gefühle und die nationale Tradition verletzt werden könnten, • sie die Form oder eine andere Eigenschaft eines Erzeugnisses oder seiner Verpackung repräsentieren, die ausschließlich durch ihre Art bedingt ist und zur Erreichung einer technischen Wirkung oder zur beträchtlichen Erhöhung des Werts eines betreffenden Erzeugnisses erforderlich ist. Bei alkoholischen Getränken werden alle Marken, die geografische Elemente enthalten, welche nicht mit dem Ursprung des betreffenden Alkohols übereinstimmen, als für die Kunden irreführend erachtet. Marken, die tatsächlich existierende geografische Elemente enthalten, welche ein Gebiet, eine Region oder einen Ort bezeichnen, aus dem ein Erzeugnis stammt, und die die Kunden irreführen könnten, indem sie den Eindruck erwecken, das betreffende Erzeugnis stamme aus einer anderen, für eine bestimmte Art von Waren berühmten Gegend, werden nicht geschützt. Bei homonymen geografischen Bezeichnungen für Wein und Bier kann Schutz gewährt werden; das Patentamt fordert den Anmelder, der seine Anmeldung später einreichte, jedoch auf, die Marke entsprechend zu ändern, um sie von einer früher eingetragenen bzw. angemeldeten Marke zu unterscheiden. • Die Anmeldung einer Marke, die aus einer Angabe besteht, welche von einem Dritten als Name benutzt wird, unter dem Letzterer Geschäfte tätigt, insbesondere, wenn der betreffende Name ein gängiges Wort ist, liefert keine hinreichenden Gründe für die Verweigerung des Schutzes, sofern der Anmelder gutgläubig handelte und: 1) der Name nicht als Marke benutzt wird, die in der Republik Polen als typische Marke für Waren derselben Art allgemein bekannt ist; oder 2) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung eingereicht wurde, kein Interessenskonflikt bestand, hauptsächlich aufgrund der unterschiedlichen Geschäftstätigkeit, ihres lokalen Umfangs oder verschiedener Formen, in denen beide Angaben benutzt wurden. Des Weiteren ist der Markenschutz nicht für Waren derselben Art zu gewähren, wenn: Arbeitssitzung: 3 • eine Marke einer eingetragenen geografischen Bezeichnung ähnelt, es sei denn, der Anmelder ist berechtigt, die betreffende Bezeichnung zu benutzen; und das Gewähren des Schutzes für eine Marke darf die Möglichkeit zur Benutzung der eingetragenen geografischen Bezeichnung durch andere berechtigte Dritte nicht in unangemessener Weise einschränken, • eine Marke mit der älteren Marke identisch ist oder ihr ähnelt, und die ältere Marke vor dem Tag, der den Zeitrang für die Gewährung des Schutzrechts festlegt, allgemein bekannt war und als Marke für Waren aus anderer Herkunft benutzt wurde, • eine Marke der früheren in der Republik Polen eingetragenen Marke ähnelt, deren Schutz abgelaufen ist, sofern vorbehaltlich Artikel 133 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum der Zeitraum von zwei Jahren zwischen dem Zeitpunkt des Erlöschens und dem Zeitpunkt der Anmeldung einer ähnlichen Marke durch einen Dritten noch nicht verstrichen ist. Einer Marke wird der Schutz verweigert, wenn: • sie mit der Marke identisch ist, die bereits von einem Dritten für identische Waren eingetragen oder früher angemeldet wurde (sofern die Eintragung erfolgte), • sie mit der Marke identisch ist, die bereits von einem Dritten für identische oder ähnliche Waren eingetragen oder früher angemeldet wurde (sofern die Eintragung erfolgte), wenn für das Publikum eine Gefahr von Verwechslungen, also hauptsächlich die Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens mit der älteren Marke besteht. • sie mit einer bekannten Marke identisch ist oder dieser ähnelt, die von einem Dritten in Bezug auf Waren eingetragen oder früher angemeldet wurde (sofern die Eintragung erfolgte), sofern sie dem Anmelder einen unberechtigten Vorteil oder die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke beeinträchtigen könnte. Die Bestimmung gilt für allgemein bekannte Marken. Neue Vorschriften spiegeln die Tendenz wider, die Eintragungshindernisse auszuräumen und in das Gesetz die Bestimmungen aufzunehmen, die bereits in internationalen Übereinkommen von Polen angenommen wurden. Änderungen bestehen hauptsächlich in der detaillierten Auflistung der Schutzhindernisse wie Bösgläubigkeit, religiöse Symbole darstellende Zeichen usw. C. Rechtssubjekte, die eine Marke eintragen lassen können Da das Gesetz über das gewerbliche Eigentum nicht angibt, wem der Schutz gewährt werden kann, wird nach Artikel 3 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum angenommen, dass es einem Unternehmer gewährt werden kann, d. h., einer natürlichen oder einer juristischen Person, die eine vom Gesetz als Fertigung, Bau, Handel oder Dienstleistungen bezeichnete gewerbliche Arbeitssitzung: 3 Geschäftstätigkeit für Dritte, welche Geschäftsaktivitäten nachgehen, oder Rechtspersönlichkeit ausübt. anderen Aktivitäten als für Organisationen ohne Eine Marke kann auch durch einen kollektiven Schutz geschützt werden, wenn die betreffende Marke von mehreren Geschäftsleuten benutzt werden soll, die eine Kollektivanmeldung eingereicht haben und eine derartige Benutzung nicht dem öffentlichen Interesse widerspricht und nicht bezweckt, die Kunden in die Irre zu führen (Artikel 122 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum). Schutz kann auch einer Organisation mit Rechtspersönlichkeit gewährt werden, die gegründet wurde, um Interessen von Geschäftsleuten zu vertreten, und einer Organisation mit Rechtspersönlichkeit, die die betreffende Marke nicht selbst benutzt, sondern die Regeln verabschiedet, aufgrund derer die Marke zu benutzen ist, und deren Umsetzung durch die sie benutzenden Unternehmen überwacht. Eine solche Marke wird als kollektive Garantiemarke bezeichnet (Artikel 137 Absatz 1 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum). Durch Erlangung des Rechtsschutzes wird das Recht auf ausschließliche Benutzung einer Marke für gewerbliche oder professionelle Zwecke auf dem Gebiet der Republik Polen erworben (Artikel 153 Absatz 1 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum). Eine Marke wird für den Zeitraum von 10 Jahren von dem Zeitpunkt an geschützt, an dem die Anmeldung beim Patentamt eingereicht wurde, und wie ich bereits erwähnt habe, kann sie auf Antrag der jeweiligen Partei um Folgezeiträume von jeweils zehn Jahren verlängert werden (Artikel 153 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum). Der im Gesetz über das gewerbliche Eigentum vorgesehene Schutz wird nicht nur gesetzlich geschützten Marken, sondern auch nicht eingetragenen Marken gewährt, die allgemein bekannt sind. D. Maßnahmen zum Schutze von Marken Das Gesetz über das gewerbliche Eigentum sieht zivil- und strafrechtliche Maßnahmen vor, um Schutz zu gewähren, wenn Rechte an einer Marke verletzt werden. Zu den nicht-materiellen Forderungen gehören: Forderungen, den Verstoß einzustellen, seine Folgen zu beseitigen und eine entsprechende Ankündigung in der Presse zu veröffentlichen. Die Liste der materiellen Forderungen umfasst: die Forderung, ungerechtfertigte Gewinne herauszugeben und den Schaden allgemein (wie im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen) zu ersetzen, sowie bei einem schuldhaften Verstoß die Forderung, eine angemessene Summe an eine der Organisationen zur Förderung des gewerblichen Eigentums zu zahlen, die sie für die Zwecke ihrer Organisation benutzen wird (Artikel 296 Absatz 1 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum). Arbeitssitzung: 3 Artikel 305 Absatz 1 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum legt strafrechtliche Maßnahmen zum Schutz von Marken fest, kraft dessen das Kennzeichnen von Waren mit einer nachgeahmten Marke in der Absicht, sie in Verkehr zu bringen, und das Inverkehrbringen von Waren mit einer solchen Marke mit Geldstrafe oder mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden. Gemäß Artikel 308 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum muss diejenige Person, die Waren mit einer Marke in Verkehr bringt, die ein unterscheidungskräftiges Element aufweist, das den irreführenden Eindruck erwecken soll, die Waren seien gesetzlich geschützt, eine Geldstrafe zahlen. Schutzrechte für eine Marke können übertragen werden (Artikel 162 Absatz 1 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum). Damit der Vertrag bezüglich einer solchen Übertragung gültig ist, bedarf er der Schriftform, und die entsprechende Übertragung wird gegenüber Dritten wirksam, sobald sie im Markenregister eingetragen wurde (Artikel 162 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum). Das polnische Recht sieht wie die Rechtsordnungen der meisten EUMitgliedstaaten eine Verpflichtung vor, eine Marke tatsächlich zu benutzen. Diese Verpflichtung ist sehr wichtig, da ihre Nichteinhaltung zur Verwirkung des Schutzrechts führt; sie ist auch entscheidend für den Umfang der Rechte bezüglich des Rechtsschutzes. 4. Schlussbemerkungen Entscheidungen über das Gewähren des Markenschutzes unterliegen der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts. Das Gericht prüft die Korrektheit, mit der die Bestimmungen des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum in Bezug auf Schutzhindernisse angewandt werden sowie die Regelungen, auf denen es basiert. Die Einheitlichkeit der Entscheidungen innerhalb des Landes kann nicht genug gewürdigt werden. Da das Gesetz über das gewerbliche Eigentum viele mehrdeutige Begriffe wie öffentliche Ordnung, Regeln des sozialen Zusammenlebens, Moral usw. benutzt, ist die Auslegung derselben von höchster Bedeutung. Einheitlichkeit kann zweifelsohne gewährleistet werden und Entscheidungen können somit vorhersehbar werden, wenn wir der Linie folgen, die in den Auslegungen des Europäischen Gerichtshofs eingeschlagen wurde. Obwohl bis zu dem Zeitpunkt, an dem Polen ein Mitgliedstaat der EU geworden ist, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Polen nicht bindend sind, ergibt sich die Notwendigkeit, sie bei der Auslegung allgemeiner Begriffe des Markenrechts zu berücksichtigen, aus der von der Republik Polen im Europa-Abkommen eingegangenen Verpflichtung, dasselbe Schutzniveau für geistiges Eigentum zu gewährleisten wie in den Mitgliedstaaten. Das Schutzniveau hängt größtenteils von der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs ab. Für Polen bedeutet angesichts unseres Beitritts zur EU die Befolgung dieser Auslegung, dass wir nach dem Beitritt zur EU keine wesentlichen Änderungen in der Art und Weise vornehmen müssen, wie wir zu unseren Entscheidungen gelangen. Arbeitssitzung: 3