2015 Bemerkungen Nr. 33 - Berücksichtigung von Einkommen in
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2015 Bemerkungen Nr. 33 - Berücksichtigung von Einkommen in
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode –1– Drucksache 18/XXXX Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) 33 Berücksichtigung von Einkommen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende vereinfacht Kat. C 33.0 Das BMAS hat Vorschläge des Bundesrechnungshofes aufgegriffen, um die Berücksichtigung von Einkommen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu vereinfachen. Es beabsichtigt, einen Pauschbetrag für die Absetzung des „Riester-Renten“-Beitrags sowie eine eigenständige Regelung zur vorläufigen Leistungsgewährung im SGB II einzuführen. 33.1 Fehlerhafte Anrechnung von Beiträgen zur „Riester-Rente“ In der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Von dem zu berücksichtigenden Einkommen der Leistungsberechtigten sind bestimmte Beträge abzusetzen. Hierzu gehören auch förderfähige Beiträge zur „Riester-Rente“. Bei sehr geringen Einkommen beträgt der monatliche Mindesteigenbeitrag 5 Euro. Darüber hinaus geleistete Beiträge dürfen die Jobcenter nur absetzen, soweit sie eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Diese richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz und ist abhängig vom Einkommen der Leistungsberechtigten. Deshalb müssen die Jobcenter in Zweifelsfällen auch deren Einkommen aus dem Vorjahr heranziehen. Der Bundesrechnungshof stellte fest, dass die Jobcenter in mehr als der Hälfte der geprüften Fälle das Einkommen nicht ordnungsgemäß berücksichtigten. So setzten sie Beiträge zur „Riester-Rente“ ohne erforderliche Nachweise ab. Auch prüften sie nicht, ob geltend gemachte Beiträge den förderfähigen Eigenbetrag überstiegen. Verfahrensfehler bei vorläufigen Bewilligungen Die Jobcenter können Leistungen vorläufig bewilligen, wenn ihnen die monatliche Höhe des Einkommens bei der Bewilligung noch nicht bekannt ist. Wenn sie bei der endgültigen Bewilligung wegen eines höheren Einkommens einen geringeren Leistungsanspruch feststellen, haben sie die Überzahlung zurückzufordern. Häufig bewilligten die Jobcenter die Leistungen zur Grundsicherung endgültig, obwohl sie wussten, dass Einkommen in monatlich unterschiedlicher Höhe zufloss. In anderen Fällen setzten sie fiktiv ein höheres Einkommen an, um Überzahlungen zu vermeiden. Soweit sie die Leistungen vorläufig bewilligten, dokumentierten sie häufig nicht, wie sie ihr Ermessen ausübten. Nach Überprüfung des Einkommens ersetzten einige Jobcenter den vorläufigen nicht durch einen endgültigen Bewilligungsbescheid, ggf. verbunden mit einer gleichzeitigen Rückforderung. 33.2 Der Bundesrechnungshof hat darauf hingewiesen, dass die Jobcenter Beiträge zur „Riester-Rente“ nur richtig berücksichtigen können, wenn sie die nachgewiesenen Absetzungsbeträge vollständig erfassen und regelmäßig überprüfen. Dieses Vorgehen ist sehr aufwendig. Er hat empfohlen, das Verfahren zu vereinfachen und eine Pauschale abzusetzen. Das derzeit von den Jobcentern bei schwankendem Einkommen anzuwendende Verfahrensrecht ist kompliziert und fehleranfällig. Vielfach haben die Jobcenter bei der vorläufigen Bewilligung von Leistungen ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Oft war nicht erkennbar, ob Drucksache 18/XXXX –2– Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sie es überhaupt ausgeübt hatten. Soweit die Jobcenter bei endgültigen Bewilligungsbescheiden nicht die Erstattung überzahlter Leistungen anordneten, verursachten Aufhebungs- und Erstattungsbescheide großen Aufwand. Der Bundesrechnungshof hat empfohlen, in das SGB II eine Vorschrift über die vorläufige Bewilligung von Leistungen für die Fälle einzufügen, in denen die Höhe des Einkommens noch nicht feststeht. Dabei sollten die Jobcenter kein Ermessen haben, ob sie Leistungen vorläufig bewilligen. 33.3 Das BMAS hat die Prüfungserkenntnisse und Vorschläge des Bundesrechnungshofes aufgegriffen. Es hat sie in die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts im SGB II eingebracht. Die Arbeitsgruppe hat die Vorschläge angenommen. Sie sollen im Neunten Gesetz zur Änderung des SGB II berücksichtigt werden. Der Bundesrechnungshof geht davon aus, dass die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen zur Rechts- und Verfahrensvereinfachung beitragen. Er erwartet, dass sie sich positiv auf die ordnungsgemäße Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auswirken.