alkohol und verkehr in italien - ICADTS International Council on
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alkohol und verkehr in italien - ICADTS International Council on
ALKOHOL UND VERKEHR IN ITALIEN von L. ZANALDI* s ic h immer weiter ausbreitende Motorisierung und das damit engverbundene Problem der Verkehrsunfalle haben in Italien, wie in alien anderen Staaten, nunmehr ein solches AusmaB erreicht, daB praktisch alle Branchen der Technik, der Rechtswissenschaft und der Medizin direkt oder indirekt an ihnen interessiert sind. Folgende, den Angaben des Zentralinstitutes fur Statistik entnommenen Zahlen beweisen deutlich die auBerordentlich groBe Zunahme der Motorisierung allein in den Jahren von 1956 bis 1959: d ie T a b e lle I “Fabrikneue” Kraftfahrzeuge die von 1956 bis 1959 in Italien registriert wurden 1956 Personenkraft204.219 wagen 2.173 Omnibusse 28.088 Lastkraftwagen 4.789 Anhanger 385 Strassentraktoren 1957 1958 Grenzpolizei, der Marine, der Luftwaffe, der Forstbeamten, der Feuerwehr, des T a b e l l e II Kraftfahrzeuge, fiir die in den Jahren 1956 bis 1959 in Italien die Autosteuer bezahit wurde: 1956 insgesamt ... 239.654 228.777 243.019 289.279 M otorrader und Mopeds Lieferwagen ... 117.664 17.008 123,664 22.941 356.065 25.025 347,133 29.201 insgesamt ... 134.672 146.605 381.090 376.334 GESAMTSUMME 374.326 375.382 624.109 665.613 Wesentlich schwieriger ist es, genaue Angaben iiber die sich wirklich im Umlauf befindenden Kraftfahrzeuge zu machen, daB heiBt, die Yerkehrsdichte zu beurteilen. Die einzig sicheren Daten in dieser Hinsicht konnen nur aus der Statistik ersehen werden, die sich auf die Fahrzeuge bezieht, fiir die im Lauf der genannten Jahre die Autosteuer bezahit wurde. Diese gehen aus folgender Tabelle II hervor. Diese Zahlen aber entsprechen nicht den wirklich zirkulierenden Kraftfahrzeugen, deren Anzahl aus verschiedenen Griinden wesentlich hoher liegt. So zum Beispiel wird fiir die neuen Kraftfahrzeuge italienischer Fabrikation im ersten Halbjahr keine Autosteuer bezahit und die Postomnibusse, die Kraftfahrzeuge der Wehrmacht, der Polizei, der Zoll- und 1958 1959 Personenkraftwagen 1.051.004 1.237.622 1.421.297 1.644.247 14.074 15.235 12.134 13.114 Omnibusse Lastkraftwagen 376.955 392.189 412.895 430.515 37.494 40.486 Anhanger 36.171 37.975 2.385 Strassentraktoren 1.345 1.707 2.095 insgesamt ... 1.477.609 1.682.126 1.888.336 2.132.868 M otorrader und Mopeds unter 2.158.436 2.451.344 2.545.226 2.660.074 125 cc. Lieferwagen 33.657 33.666 36.844 43.314 (Dreirad) ... M otorrader iiber 704.007 806.582 504.903 605.375 125 cc. grossere 93.040 112.930 135.886 73.553 Lieferwagen 1959 195.540 209.215 253,321 1.710 1.499 1.926 29.580 28.545 26.742 4.537 3.615 4.398 131 145 171 1957 insgesamt ... 2.773.736 3.193.073 3.395.820 3.636.208 GESAMTSUMME 4.251.345 4.875.199 5.284.156 5.769.076 italienischen Roten Kreuzes, des diplomatischen Korps und so weiter sind steuerfrei. Aus diesen Griinden verkehren auf den italienischen StraBen wesentlich mehr Kraftfahrzeuge als die 6.000.000 Fahrzeuge, fiir die jahrlich die Autosteuer gezahlt wird. Dazu kommt der TouristenzufluB, so daB in manchen Jahreszeiten auf gewissen StraBen oder in gewissen, von Touristen bevorzugten Gebieten die Verkehrsdichte bis auf das Doppelte und noch dariiber ansteigt. Bezeichnend sind auch die Daten iiber das Verhaltnis zwischen Bevolkerung und Anzahl der Automobile in der Welt, die kiirzlich von einer technischen Zeitschrift in Italien veroffentlicht wurden. Daraus ergibt sich, daB unser Land an 23. Stelle steht, das heiBt, daB auf je 26 Einwohner ein Kraftfahrzeug kommt. Die sogenannte Automobil “dichte” nimmt in Italien standig und in sehr ausgepragtem MaBe zu. Dieser Fortschritt fiir Industrie und Handel, der natiirlich nicht wenig zum Wohlstand der Bevolkerung beitragt, hat aber auch seine schlechten Seiten, und *“ Libero docente” o f Legal Medicine, University o f Padua, Italy. 343 342 C O M P A R A T I V E A S PE C T S ( 3 ) R e f e r e n c e s (cont.) 24 M osk, S. (A ttorney-G eneral o f California), Address to the San Francisco C hapter o f the N ational Safety Council, A pril 19, 1961. 26 Popham , R. E. (1956). Quart. J. Stud. Alcohol, 17, 225. 26 British M edical A ssociation (1960). Relation o f Alcohol to Road Accidents. London. 27 Relationship o f Drinking and Speeding to Accident Severity, M innesota D ept, o f High ways, 1960. Russell, J. C. (1961). The Commonwealth (San Francisco), 37, 50. 29 w - (1961). Driving and Drinking M ortality and M orbidity Statistics with Special Reference to Theory and Design o f Surveys U.S. Public Health Service National Conference on Alcohol and Traffic Safety. 30 Smith, H ., and Popham , R. E. (1951). Can med. Ass. J., 65, 325. 31 W oodward, F. D. (1959). J. Amer. med. 196, 117. DISCUSSION Dr. Haddon (U.S.A.): I would not personally Dr. O ’Connor (Ireland): The speaker has told at the moment agree with Dr. Fort’s comment us that California has the highest incidence of about the Pennsylvania programme for alcoholism in the United States. Can he tell us examining drivers, since there’s considerable whether anything is known about the reasons doubt in my mind and the minds of others for that? Such as perhaps a higher level of as to its reasonableness, statistical validity, and general prosperity of the people; and in parti its efficacy. I would agree with him emphati cular can he say if the alcoholism is found cally on almost every other point he has made, more in different peoples in the States such as and I merely wanted to put this on the record. racial divisions, say the descendants of the Dr. Fort: I would express my thanks for Spaniards or other divisions? Dr. Haddon’s statement, and I feel also that I was glossing over a number of things when Dr. Fort: We don’t know why California has I recommended the Pennsylvania system. I the highest incidence of alcoholism. Even think, if anything, we should try to develop within California there’s a considerable dis a more selective and precise kind of medical proportion, the highest incidence being in the and psychological screening, which as yet we San Francisco area, even though the Los Angeles area has the biggest population in the certainly don’t have. State. There are several reasons that have been Dr. Haddon: I would certainly agree. put forward for that. The first is the long Mr. Phillips (U.K.): I would like to ask the tradition of heavy drinking that goes back to speaker whether any public health propaganda the gold-rush days in California, a general against drink and driving in the United States cultural acceptance and tradition of heavy in a concentrated area has been made and, if drinking. A second explanation is that so, have the results been markedly beneficial? frustrated, dissatisfied people from other parts Dr. Fort: I don’t know of any specific public of the United States come to California to health programme of advertising in the United seek their fame and fortune, do not find the States. The kind of programme I was thinking streets paved with gold as they might have of was analogous to the general educational thought, and have no place further to go, programme against alcoholism which exists in therefore they end up drinking heavily. A France, and a similar programme against third reason, a more scientific one, is that narcotics abuses which exists in Hong Kong. statistics on alcoholism are based on the These make use of radio and television, bill Jellinek estimation formula. Where this has boards, placards in the transportation system, been tested by more precise surveys it has etc., in an attempt to communicate in an been found to be a conservative estimate. understandable fashion to the layman. Isolated Therefore, I think we can generally accept that attempts at this have been made in the United it’s a pretty reliable formula. However, it’s States, mostly by temperance groups of various based on the number of deaths confirmed by kinds. But they reach only a very small autopsy of cirrhosis of the liver. San Francisco segment of the public. The second part of has been sensitized to this problem of your question, about evaluation, I think is alcoholism for more years than some other one of the most important problems we have, communities; they tend to look for cirrhosis both in terms of treatment as well as of educa more, they tend to do more autopsies and this, tion. Follow-up techniques are particularly in itself, would tend to influence the formula necessary to find out what happens to people and therefore the overall figure on alcoholism. over a long period of time, after they’re either The second part of your question was about treated or educated, in order to see whether different groups. The highest incidence of there has been any change in attitude, and to alcoholism in the United States occurs among try to measure what has been assimilated. I people of Irish and Anglo-Saxon background. think we have certainly not developed fully There is a disproportionately lower incidence the methods to do that. However, I think that among people of Chinese, Italian and Jewish at least it would bring about greater informa background. The full import of these things tion, if not a change in attitude, and it would has yet to be learned but it is thought that serve to some extent to counteract the strong it has a lot to do with the way alcohol is pressures that now exist, at least in America, introduced in the family structure, and the to drink, and to drink heavily, as part of social part it plays in the normal social and family life. life, as part of business and so forth. L. Z A N A L D I nur, daB die amtlichen Angaben einen nur geringen Wert besitzen. Aus unserer taglichen Erfahrung geht hervor, daB ein hoher Blutalkoholspiegel im Laufe des Ermittlungsverfahrens sehr oft eine tJberraschung darstellt; daraus ist zu entnehmen, daB die “ sichere oder vermutliche Ursache” des Unfalls statistisch anderweitig angegeben wurde. Aus nicht amtlichen, zwecks wissenschaftlicher Forschungen zusammengestellten Statistiken iiber die Alkoholbeeinflussung, die von verschiedenen Universitatsinstituten oder Krankenhausabteilungen zusammengestellt wurden, geht hervor, daB auch in Italien das Problem der Trunkenheit am Steuer seine Bedeutung hat. Leider sind diese Angaben nicht allgemein verwertbar, da sie sich auf einzelne Gebiete beziehen, von verschie denen Gewohnheiten hinsichtlich des Alkoholgenusses in den einzelnen Regionen und von den verschiedene Zwecke verfolgenden Untersuchungen abhangen; so zum Beispiel wurden die Blutalkoholbestimmungen nur bei Verletzten oder nur an Toten durchgefiihrt oder aber, wie im Fall von Statistiken aus arztlichen Gutachten, nur bei Verdacht einer Alkoholbeeinflussung. Natiirlich war in diesen Fallen die Positivitat am starksten. Augenblicklich ist es also nicht moglich, genaue Angaben iiber die Haufigkeit der Trunkenheit am Steuer als Ursache von Verkehrsunfallen zu machen. Wir werden spater noch die vorwiegend an die Strafprozessordnung gebundenen Grunde ken nen lernen, die eine allgemeine und systematische Anwendung der Blutalkoholbestimmung zur Ermittlung der Alkoholbeeinflussung selbst im Fall von Verkehrsunfallen verhindern. Zunachst sollen die hauptsachlichsten strafgesetzlichen Bestimmungen iiber Trun kenheit und Alkoholismus angefiihrt werden. Gesetzliche Bestimmungen Strafgesetzbuch Artikel 688: “Jeder, der in einem offentlichen Lokal, oder an einer dem Publikum zuganglichen Stelle in betrunkenem Zustand angetroffen wird, wird mit einem Freiheitsentzug bis zu 6 Monaten oder mit einer GeldbuBe von 800 bis 16.000 Lire bestraft. Die Freiheitsentziehung betragt 3 bis 6 Monate, falls der Betreffende schon wegen vorsatzlichen Handlungen gegen das Leben oder gegen die personliche Unversehrtheit anderer verurteilt worden ist. 345 Die Strafe wird erhoht, wenn es sich um einen Gewohnheitstrinker handelt.” Die allgemeine Verordnung sieht folglich eine Bestrafung der Betrunkenheit in offentlichen Lokalen oder dort vor, wohin das Publikum Zutritt hat; die Ratio Legis ist in der Vorbeugung des Alkoholismus, im Schutz der offentlichen Ordnung und der Moral und auch in der Aufklarung der im betrunkenen Zustand veriibten Verbrechen zu suchen. Weitere Bestimmungen hangen eng damit zusammen, und zwar betreffen sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit: Artikel 91: “Strafrechtlich nicht verantwortlich ist derjenige, der im Moment der Tat durch zufallige oder durch hohere Gewalt verursachte Betrunkenheit nicht im Besitz seiner Einsichts- oder Handlungsfahigkeitwar.” Wenn es sich um nicht vollige Betrunkenheit handelte, die aber dennoch so hochgradig war, daB die Einsichts- oder Handlungsfahigkeit erheblich vermindert war, ohne vollig aufgehoben zu sein, so ist die Strafe milder. Artikel 92: “Die strafrechtliche Verantwort lichkeit wird weder ausgeschlossen noch vermindert, wenn die Betrunkenheit nicht auf Zufalligkeit oder auf hoherer Gewalt beruht. Falls die Betrunkenheit absichtlich herbeigefiihrt wurde, um ein Verbrechen zu begehen oder um ein Alibi zu erwerben, wird die Strafe verscharft” Artikel 94: “Wenn das Verbrechen in betrun kenem Zustand erfolgt und wenn es sich um habituelle Betrunkenheit handelt, wird die Strafe verscharft.” Das Strafgesetzbuch betrachtet als Gewohnheitstrinker denjenigen, der sich dem Alkohol widmet und ofters betrunken ist. Die Verscharfung der Strafe, die vom ersten Absatz dieses Artikels vorgesehen ist, gilt auch, wenn das Verbrechen unter der Wirkung eines Rauschgiftes veriibt wurde und wenn es sich um habituelle Rauschgiftsucht handelt. Artikel 95: “Die im Zustand chronischer Alkohol- oder Rauschmittelvergiftung veriibten Taten fallen unter die Bestimmungen der Artikel 88 und 89” (vollige oder zum groGten Teil bestehende Unzurechnungsfahigkeit). Natiirlich ist hier ein Kommentar dieser Artikel nicht am Platz, wenn sie auch eines der am lebhaftesten umstrittenen Kapitel der Rechtswissenschaft und der Gerichtsmedizin darstellen. Wir beschranken daher unsere Erorterungen auf das hier zu behandelnde Thema. Die im Artikel 688 enthaltenen Bestim mungen beziehen sich offensichtlich auf die Falle augenscheinlicher Alkoholbeein- 346 C O M P A R A T I V E AS P EC TS ( 3 ) flussung; daraus ergibt sich, daB diejenigen, deren auBeres Betragen nicht so augenscheinlich ist, auch wenn eine gefahrliche Alkoholbeeinflussung besteht, nicht unter die Bestimmungen des Artikels 688 fallen, auch wenn man annimmt, daB das Fahren eines Wagens oder das “sich-auf-derStraBe-befinden” gleichbedeutend mit einer “dem Publikum zuganglichen Stelle” ist. Die im Artikel 91 vorgesehenen Falle besitzen wenig Interesse, auch weil es sich um sehr seltene Umstande handelt, die kaum iiber das klassische Beispiel des durch Alkoholdampfe zufallig vergifteten Besitzers eines Weinkellers oder des irrtiimlichen Trinkens geistiger Getranke hinausgehen. Der vom Artikel 94 vorgesehene, erschwerende Umstand (habituelle Betrunkenheit) stellt der praktischen Ermittlung der “Alkoholwidmung” grosse Schwierigkeiten entgegen, wahrend die Unterscheidung habitueller Betrunkenheit und der die Zurechnungsfahigkeit herabsetzenden oder auslosenden “chronischen Vergiftung” oft nur schwer moglich ist. Besondere Gesetzgebung Vor 1958 gab es in Italien keine speziellen Bestimmungen zur Unterdriickung der Trunkenheit am Steuer. Die alte StVO sah im Artikel 32 nur die Unfahigkeit des Fahrers auf Grund seines “Alters und des geistigen und korperlichen Zustandes” vor. Allerdings gait die Bestimmung, nach Ansicht einiger bedeutender Juristen auch fiir die Trunkenheit am Steuer. Weitere Bestimmungen hinsichtlich des Alkoholismus im allgemeinen waren in den Verordnungen iiber die Fiihrerscheinerteilung enthalten; so zum Beispiel konnte der Fiihrerschein nicht erteilt werden, wenn der Anwarter sichere Anzeichen einer Alkoholwidmung aufwies (Artikel 83), oder wenn er zweimal wegen Betrunkenheit verurteilt worden war (Artikel 84). Der Fiihrerschein wurde entzogen, wenn sein Besitzer wegen Betrunkenheit verurteilt wurde (Artikel 94), oder wenn ein Berufsfahrer wahrend seines Dienstes im betrunkenen Zustand angetrofFen wurde (Artikel 95). Seit Jahren wurden dringend besondere Bestimmungen auf diesem Gebiet gefordert und auf manchen Tagungen erhoben sich Stimmen in dieser Hinsicht. Es gehort aber nun leider zur natiirlichen Ordnung der Dinge, daB der Gerichtsmediziner viele Jahre lang auf die praktische Bedeutung gewisser schwerwiegender rechtlicher und sozialer Probleme hinweisen muB, bevor der Gesetzgeber den EntschluB zu neuen Bestimmungen fasst. (Franchini.) Das war auch das Schicksal der MaBnahmen gegen die Trunkenheit am Steuer. Im Jahre 1958 kam endlich das “Bene-placidum” des Gesetzgebers, der in der neuen StVO diesen besonderen Zustand vorsah: Artikel 132: “Es ist verboten, in trunkenem, durch AlkoholgenuB oder Rauschmittel hervorgerufenem Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Wer in trunkenem Zustand ein Fahrzeug lenkt, wird, falls es sich nicht um ein schwereres Vergehen handelt, mit einer Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten und mit einer GeldbuBe von 25.000 bis 100.000 Lire bestraft.” Der Artikel 19 der StVO sieht in Absatz 2, unter h) vor, daB auBerdem der Fiihrerschein fiir zwei bis zwolf Monate oder auch vollig entzogen werden kann; letztere Verfiigung betrifFt diejenigen, die sich innerhalb kurzer Zeit mehrerer Verge hen gegen die Bestimmungen des Artikels 132 zu Schulden kommen lassen, auch wenn aus irgendwelchen Griinden die Vergehen getilgt wurden. In der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung ist man sich dariiber einig, daB die beiden Ausdriicke “ebbrezza” und “ubriachezza” verschiedene Bedeutung besitzen. Trotz der, rein wortlich gesehen gleichen Bedeutung der beiden Ausdriicke versteht man heute allgemein unter “ebbrezza” jenen auch leichten Vergiftungszustand, der die Fahruntiichtigkeit zur Folge hat, wahrend im Ausdruck “ ubriachezza” die Auffalligkeit der Erscheinung inbegrifFen ist. “ Ubriachezza” ist eine hochgradige Alkoholbeeinflussung (in deutsch “Betrun kenheit”); “ebrezza” ist eine Alkoholbeein flussung auch geringfiigiger art (in deutsch “Angetrunkenheit”). Aber diese Deflnitionen stellen nur einen Ausgangspunkt dar. Die Ermittlung des Vergehens gegen die Bestimmungen des Artikels 132 konnte streng genommen nicht ohne die Blutalkoholbestimmung erfolgen. Diese aber ist in Italien systematisch nicht durchfiihrbar. Die StraBenverordnung und die Strafprozessordnung sehen die Notwendigkeit oder gar die Verpflichtung zur Blutent nahme nicht vor, und die Polizei hat nicht die Macht, sie anzuordnen. Das Hindernis, das heute der systematischen Blutalkoholbestimmung entgegensteht, ist weder in einer Unkenntnis des L. Z A N A L D I biologischen Problems, noch in ungeniigenden technischen Mitteln oder in einer mangelnden Organisation zu suchen, sondern in der Formulierung der Rechtsbestimmungen, die an und fiir sich auBerst wertvoll sind, da sie die Personlichkeit des Burgers und daher auch des Angeklagten schiitzen. Auch in Italien gilt, auf Grund des Artikels 13 der Konstitution, das allgemeine Prinzip des “Habeas corpus” . Nur gesetzliche Bestimmungen konnen dieses Prinzip einschranken; so zum Beispiel die Festnahme, die Haft, die korperliche Untersuchung. Die Entnahme einer Blutprobe kann weder mit der korperlichen Untersuchung verglichen noch ihr gleichgesetzt werden, da sie zumindest eine Schmerzempfindung hervorruft. Folglich konnen weder der Polizeibeamte noch der Richter die Blutentnahme ohne Einwilligung des Betreffenden anordnen. Wenn aber die Einwilligung besteht, kann die Blutent nahme erfolgen, da jedermann einen Beweis anfordern kann, wenn das zu opfemde Gut sich im Bereich der eigenen Verfugbarkeit befindet. Die Blutprobe wurde in Anlehnung an die Bluttransfusion als. verfiigliches Gut erklart. Streng genommen ist also die Blutalkoholbestimmung zugelassen, wenn von Fall zu Fall die Einwilligung eingeholt wird. Ein weiteres Hindemis ist aber in der zweifelhaften RechtmaBigkeit der Einwilligung eines Betrunkenen zu suchen. Man hat auch vorgeschlagen (de jure condendo), im voraus die Einwilligung “a futura memoria” bei der Fiihrerscheinerteilung einzuholen. Beim heutigen Stand der Dinge in Italien erfolgt jedenfalls die Blutalkoholbestimmung nur in sehr wenigen Fallen, wie es auch aus unserer personlichen Erfahrung hervorgeht. Wahrend in den todlichen Fallen die Ermittlungen von Anfang an in Handen der Justizbehorden liegen und die entsprechenden Auftrage folglich dem arztlichen Sachverstandigen zugeteilt wer den, ist in alien anderen Fallen die Prozedur verschieden: meistens sind es Polizeibeamte, die die Einwilligung einholen, den Betreffenden zur Blutentnahme zum Arzt begleiten, fiir die Aufbewahrung und die Zustellung der Blutprobe (meistens an die Institute fiir Gerichtsmedizin oder an die Laboratorien groBer Krankenhauser) sorgen. Das alles erfolgt entweder durch Initiative der Polizei selbst oder durch Anordnung seitens der Justizbehorde. 347 Die Blutalkoholbestimmung kann auch von der Polizei angefordert werden und in diesem Fall wird der Analyst als Mitarbeiter der Polizei betrachtet; fiir gewohnlich aber erfolgt von seiten der Justizbehorde, sobald sie von der erfolgten Blutentnahme und von der Aufbewahrungsstelle der Blutprobe in Kenntnis gesetzt wird, die Berufung eines Arztes als Sachverstandiger, der dem Institut oder dem Laboratorium angehort, wo sich die Blutprobe befindet. Es ist offensichtlich, daB die hier beschriebene Lage nicht vollig befriedigend ist, besonders weil die Entscheidung iiber die Zweckmassigkeit der Entnahme einer Blutprobe fiir gewohnlich der Polizei vorbehalten bleibt. Hierzu ist zu sagen, daB die italienische Strafprozessordnung den Polizeibeamten vorschreibt (Artikel 219), die Beweise eines Vergehens sicherzustellen und alles das zu sammeln, was zur Ausfuhrung der strafgesetzlichen Bestimmungen notwendig ist. Wenn eine triftige Befiirchtung besteht, daB die Spuren eines Vergehens sich verandem oder zerstort werden konnten, miissen die Polizeibeamten das Beweisstiick beschlagnahmen (Artikel 222). Nach Franchinis Ansicht sind diese Artikel auf die Blutentnahme und die Aufbewahrung der Blutprobe anwendbar; der Blutalkoholspiegel stellt die “ Spur des Vergehens” dar und unterliegt auf Grund der im Laufe der Stunden erfolgenden Abnahme der Alkoholkonzentration einer “Veranderung” und einer “Zerstoiung” . Wir miissen nun den Wert besprechen, der praktisch der Blutalkoholkonzentration zugesprochen wird. Wie wir schon darlegten, sehen die gesetzlichen Bestim mungen den Alkoholnachweis weder im Blut noch im Harn oder in der Atemluft vor; daher enthalten weder das Gesetz noch die Rechtslehre oder die Rechtsprechung Hinweise auf einen Grenzwert, wie es stattdessen in anderen Staaten der Fall ist. Auf Grund seiner freien Beweiswiirdigung kann der Richter von Fall zu Fall entscheiden, ob der Betreffende trunken war oder nicht, und zwar in Anlehnung an die Zeugenaussagen iiber sein Verhalten, an das Gutachten des Sachverstandigen (an das der Richter als Peritus Peritorum nicht gebunden ist) oder auch an die Meinung der Polizeibeamten, die das Protokoll aufnahmen. Einige Autoren haben sich vollkommen gegen die Festlegung eines Grenzwertes der Blutalkoholkonzentration gestellt, da 348 C O M P A R A T I V E AS P EC TS ( 3 ) dies zu einer Art “ objektiver Verantwortlichkeit” fiihren wiirde. Die bisher in Italien vorliegenden Entscheidungen sind nicht einheitlich; andererseits ware es auch noch verfriiht, eine umfangreiche, ins einzelne gehende Rechtsprechung zu erwarten, da ja die StVO erst 1959 in Kraft getreten ist. Wir werden uns folglich hier mit dem Hinweis begniigen, daB in den ersten Rechtsspruchen vorwiegend festgelegt wurde, daB schon das Verhalten des Autofahrers allein, sein Zugeben von alkoholischen Getranken Gebrauch gemacht zu haben und die Aussagen der Polizeibeamten geniigen, um den Richter vom Vorhandensein einer Trunkenheit zu iiberzeugen, vorausgesetzt, wie der Amtsrichter von Mestre hervorhebt, daB sich aus der Beweisfiihrung mit Sicherheit die Trunkenheit des Fahrers ergibt. (Amtsgericht Mestre— 16.11.1960.) Der oberste Gerichtshof hat mit seiner A utoritat diese Ansicht bestarkt: Strafkassationshof IV, 7.2.1961 (und analog 15.12.1961). Es ist offensichtlich, daB der oberste Gerichts hof diesen Richtlinien folgt, um beim heutigen Stand unserer Rechtslage ein Mittel zum Nachweis dieser Ubertretungen in der Hand zu haben. Vorwiegend folgen also die Rechtsspriiche diesen Richtlinien, jedoch fehlen allerdings gegenteilige Rechtsspriiche nicht, die mit leicht angedeuteter Polemik indirekt die Einfiihrung der Blutalkoholbestimmung fordern; in diesen wird hervorgehoben, daB die klinische Diagnose allein unzureichend ist, um den von Artikel 132 StVO vorgesehenen Zustand zu beweisen. (Amtsgericht Mestre, 22.3.1961.) Wenn der Richter iiber eine Blutalkoholbestimmung verfiigen kann, folgt er im allgemeinen den im deutschen Recht angegebenen Richtlinien, das heiBt, er setzt die Fahruntiichtigkeit ab l,5°/00 Blutalkohol voraus, es sei denn, daB die naheren Umstande auch im Fall von niedrigerer Alkoholkonzentration im Blut die Fahruntiichtigkeit sicher beweisen. Amtsgericht Oderzo, 14.12.1959; Amts gericht Pinerolo, 24.10.1960. Zusammenfassend ist zu sagen, daB sich das Problem Alkohol und StraBenverkehr in Italien in einem Stadium der Entwick lung befindet. Die besondere Verordnung besteht erst seit kurzer Zeit und hat vorlaufig nur eine einschiichternde Bedeutung. Die Unmoglichkeit, systematisch die Blutalkoholbestimmung durchzufuhren, laBt keine SchluBfolgerungen iiber die vorbeugende Bedeutung des Gesetzes und iiber die Anzahl der durch Alkoholbeeinflussung verursachten Verkehrsunfalle zu. Wir halten es augenblicklich fiir unmoglich, in absehbarer Zeit eine genaue Regelung und eine systematische Anwendung der Blutalkoholbestimmung erzwingen zu konnen, obwohl von gerichtsmedizinischer Seite aus alles getan wurde, um dieses Ziel zu erreichen. In Anbetracht der seit Jahrzehnten der Blutentnahme im Wege stehenden Hindernisse ware die allgemeine Anwendung einer technisch leicht durchfiihrbaren Alkoholbestimmung im Atem anzustreben. Zusam m enfassung Nach einer kurzen Erlauterung der statistischen Erhebungen, die im Lauf der letzten Jahre hinsichtlich des Verkehrs und der Verkehrsunfalle gemacht wurden, bespricht Verf. das Problem “Alkohol und Verkehr in Italien” . Er fiihrt Bestimmungen des StGB und der StVO iiber die Betrunkenheit an und erlautert die juristischen und die praktischen Grunde, die in Italien einer systematischen Durchfiihrung der Blut alkoholbestimmung zur Feststellung der Alkoholbeeinflussung im Wege stehen. Der wesentlichste Grund, der abgesehen von Ausnahmefallen die Blutentnahme verhindert, ist im Wortlaut des Art. 13 der italienischen Konstitution zu suchen. Im letzten Teil seiner Mitteilung gibt der Verf. die bezeichnendsten Rechtsspriiche iiber die Trunkenheit am Steuer wieder; daraus geht klar die Unsicherheit iiber den BegrifF der “alkoholischen Trunkenheit” hervor; auBerdem auBert sich hier die Neigung, sich mit den Angaben iiber das Verhalten des Fahrers zwecks Diagnosestellung der Trun kenheit zu begniigen, ohne die Blutalkohol bestimmung als unerlaBlich anzusehen. Eben genannte Einstellung der Richter geht aus der heutigen Rechtslage in Italien hervor, die eine Blutentnahme auch in jenen Fallen verhindert, in denen die Blutalkoholbestimmung vom technischem Standpunkt aus erfolgen miisste. E N G L IS H SU M M A R Y After a short discussion of the statistical traffic and road accidents, the author tackles surveys made over recent years in respect of the problem of “alcohol and traffic in Italy . L. Z A N A L D I He lists all the definitions of the penal code and road traffic ordinances for “drunkenness” and describes the legal and practical reasons preventing the introduction in Italy of systematic blood alcohol tests as an assessment of intoxica tion. The most significant reason for bidding blood tests apart from special instances lies in the wording of Article 13 of the Italian Constitution. In the final part of his paper, the author reiterates the most significant legal pronouncements on drunkenness at the wheel; the uncertainty here with regard to the concept of “alco holic intoxication” is most striking, and 349 with it is seen a tendency to accept the behaviour of the driver as proof or diagnosis of drunkenness, and so to view blood tests as inessential. This attitude on the part of the courts stems directly from the contemporary state of the law on this point in Italy; blood tests are forbidden even in cases where blood should be tested for purely technical reasons. Whilst these legal definitions remain in force, it would appear necessary to have recourse to blood alcohol tests which employ techniques based on breath analysis. DISCUSSION Mr. Cooper (Canada): In view of the general Mr. de Boe (Belgium): Are the Italian news objection to blood tests in Italy, on the grounds papers interested in the traffic accidents of pain and suffering—is there any objection caused by alcohol? to breath tests? Professor Zanaldi: In Italy it is not the practice Professor Zanaldi: In Italy blood tests are not to take blood tests or breath tests. Blood tests systematically carried out, and the press does are completely impossible, because the freedom not know whether alcohol has had an influence of the citizen has to be protected according to in an accident or not. It is impossible now, Article 13 of our constitution. So now we are in this present situation, to ask newspapers to trying to introduce a new systematic breath carry out such propaganda. Perhaps at a future date it might be possible. test.