Eine gesetzliche Form der Vorsorgevollmacht ist nicht
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Eine gesetzliche Form der Vorsorgevollmacht ist nicht
Eine gesetzliche Form der Vorsorgevollmacht ist nicht vorgeschrieben; lediglich für die in §§ 1904 und 1906 BGB beschriebenen Maßnahmen schreiben §§ 1904 Abs. 2 und 1906 Abs. 5 BGB Schriftform vor. #B{Soll die Vollmacht auch im Grundstücksverkehr genutzt werden, so ist wegen § 29 GBO zumindest öffentliche Beglaubigung notwendig.} Seit 1.7.2005 kann die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung auch durch die Urkundsperson der Betreuungsbehörde erfolgen, § 6 Abs. 2 BtBG. Noch ist allerdings nicht geklärt, ob eine derartige beglaubigte Vollmacht dem grundbuchrechtlichen Formgebot des § 29 GBO genügt. Außerdem ist die Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörden auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen beschränkt, also insbesondere nicht gegeben, wenn die Vollmacht unabhängig vom Betreuungsfall nur als Generalvollmacht verwendet werden soll.#B{Da gem. § 11 Abs. 1 BeurkG der Notar die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zu prüfen hat, ist aus Beweisgründen notarielle Beurkundung ohnehin der bloßen Beglaubigung der Unterschrift vorzuziehen.} Aus diesem Grund empfiehlt sich auch – obwohl dies nicht wie bei Testamenten vorgeschrieben ist – unter Umständen die Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit ausdrücklich in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen.#B{Ein weiterer Vorteil der beurkundeten Vollmacht stellt die Möglichkeit dar, im Fall des Verlustes einer Ausfertigung diese durch die Erteilung einer weiteren Ausfertigung zu ersetzen, wobei nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG nur der Vollmachtgeber einen Anspruch auf Erteilung hat.} Der Geschäftswert richtet sich grundsätzlich nach dem Aktivvermögen des Vollmachtgebers, wobei ein Abschlag von 10% bis 50% zu machen ist. Bei einem Geschäftswert von € 200.000 beträgt danach die Gebühr gemäß § 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO € 178,50 zuzüglich Umsatzsteuer. Der Geschäftswert für die anwaltlichen Gebühren bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen. #B{Da nach § 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO für eine Vollmacht nur eine halbe Gebühr anfällt und der Geschäftswert nach oben auf € 500.000,– begrenzt ist (§ 41 Abs. 4 KostO), was eine gebühr von € 403, 50 zzügl. UmsSt. auslöst, sollte von der Beurkundung der Vollmacht aus Kostengründen nicht abgeraten werden. }