var. % Hypothekenpfandbriefe - ISIN

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var. % Hypothekenpfandbriefe - ISIN
ISIN DE000LBB5MC1
Datum: 03.01.2012
Endgültige Bedingungen Nr. 2462
Landesbank Berlin AG
(die “Emittentin”)
Emission von
EUR 125.000.000,00
var. % Hypothekenpfandbriefe Serie 486
ISIN DE000LBB5MC1
begeben als Serie 486 Tranche Nr. 1
unter dem
Basisprospekt zur Begebung von Schuldverschreibungen und Pfandbriefen
Soweit nicht hierin definiert oder anderweitig geregelt, haben die hierin verwendeten Begriffe die
für sie in dem Basisprospekt zur Begebung von Schuldverschreibungen und Pfandbriefen vom
01.12.2011 (der
einen Basisprospekt gemäß der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG, die
"Prospektrichtlinie") darstellt (der "Basisprospekt")) festgelegte Bedeutung.
Dieses Dokument enthält gemäß Artikel 5.4 der Prospektrichtlinie die Endgültigen Bedingungen
der Hypothekenpfandbriefe und ist nur mit dem Basisprospekt gemeinsam zu lesen. Vollständige
Informationen in Bezug auf die Emittentin und das Angebot der Hypothekenpfandbriefe sind nur
in der Gesamtheit dieses Dokuments (das "Dokument" bzw. die "Endgültigen Bedingungen“)
und des Basisprospektes enthalten. Der Basisprospekt ist bei der Landesbank Berlin AG,
Alexanderplatz 2, 10178 Berlin kostenlos erhältlich und kann auf der Webseite www.lbb.de
eingesehen werden.
Die Pfandbriefbedingungen der Hypothekenpfandbriefe, die im Basisprospekt vom 01.12.2011
festgelegt wurden (die "Bedingungen") werden durch die in diesen Endgültigen Bedingungen
angefügten Pfandbriefbedingungen der Hypothekenpfandbriefe in ihrer Gesamtheit ergänzt (die
"Konsolidierten Bedingungen"). Falls die Konsolidierten Bedingungen Unterschiede zu
anderen Angaben in diesem Dokument aufweisen oder den Pfandbriefbedingungen der
Hypothekenpfandbriefe im Basisprospekt widersprechen, gehen die Konsolidierten Bedingungen
vor.
Die Zulassung der Hypothekenpfandbriefe zum regulierten Markt an der Berliner Wertpapierbörse
wird beantragt werden.
In bestimmten Rechtsordnungen kann die Verbreitung dieses Dokuments und das
Angebot bzw. der Verkauf der Hypothekenpfandbriefe rechtlichen Beschränkungen
unterliegen. Jede Person, die in Besitz dieses Dokuments kommt, wird seitens der
Emittentin aufgefordert, sich über solche Beschränkungen zu informieren und die
entsprechenden Bestimmungen zu beachten. Die Hypothekenpfandbriefe wurden nicht
und werden nicht nach dem United States Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen
Fassung ("Securities Act") oder den wertpapierrechtlichen Vorschriften (securities laws)
eines jeglichen Staates (State) registriert, noch wurde der Handel in den
Hypothekenpfandbriefen von der U.S. Commodity Futures Trading Commission gemäß der
jeweils gültigen Fassung des U.S. Commodity Exchange Act genehmigt. Die
Hypothekenpfandbriefe dürfen zu keinem Zeitpunkt innerhalb der Vereinigten Staaten oder
U.S.-Personen (wie in der Regulation S unter dem Securities Act ("Regulation S") oder
dem U.S. Internal Revenue Code von 1986 in seiner jeweils gültigen Fassung definiert)
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ISIN DE000LBB5MC1
direkt oder indirekt angeboten, verkauft, verpfändet, zurückgezahlt oder anderweitig an
diese übertragen werden. Die Hypothekenpfandbriefe werden außerhalb der Vereinigten
Staaten in Übereinstimmung mit Regulation S angeboten und verkauft und dürfen zu
keiner Zeit rechtlich oder wirtschaftlich im Eigentum einer U.S. Person stehen. Einige
Verkaufsbeschränkungen
bezüglich
des
Angebots
und
Verkaufs
der
Hypothekenpfandbriefe und der Verbreitung dieses Dokument sind im Abschnitt
"Verkaufsbeschränkungen" im Basisprospekt beschrieben.
Niemand ist berechtigt, über die in diesem Dokument enthaltenen Angaben oder Zusicherungen
hinausgehende Informationen bezüglich der Emission oder des Verkaufs der
Hypothekenpfandbriefe zu erteilen, und es kann nicht aus derartigen Informationen geschlossen
werden, dass sie von oder im Namen der Emittentin genehmigt wurden. Aus der Übergabe
dieses Dokuments zu einem bestimmten Zeitpunkt kann zu keiner Zeit die Annahme abgeleitet
werden, dass sich seit der Erstellung dieses Dokuments keine Änderungen hinsichtlich der hierin
enthaltenen Angaben ergeben haben; dies gilt vorbehaltlich der Verpflichtung der Emittentin,
gemäß zwingender gesetzlicher Anforderungen gegebenenfalls Nachträge gemäß § 16 WpPG zu
veröffentlichen.
Dieses Dokument stellt kein Kauf- oder Verkaufsangebot für Hypothekenpfandbriefe seitens der
Emittentin dar.
Jeder potenzielle Anleger der Hypothekenpfandbriefe muss sich vergewissern, dass die
Komplexität der Hypothekenpfandbriefe und die damit verbundenen Risiken seinen Anlagezielen
entsprechen und für seine Person bzw. die Größe, den Typ und die finanzielle Lage seines
Unternehmens geeignet sind.
Es ist zu beachten, dass die vollständigen Angaben über die Emittentin zu den
Schuldverschreibungen und über das Angebot sich nur aus dem Basisprospekt und den
endgültigen Bedingungen zusammen ergeben. Niemand sollte Schuldverschreibungen erwerben
oder mit ihnen handeln, ohne genaue Kenntnis der Funktionsweise der maßgeblichen
Transaktion zu besitzen und ohne sich der damit verbundenen Risiken bewusst zu sein. Jeder
potenzielle Anleger der Hypothekenpfandbriefe sollte sorgfältig prüfen, ob unter den gegebenen
Umständen und vor dem Hintergrund seiner persönlichen Verhältnisse und Vermögenssituation
eine Anlage in die Hypothekenpfandbriefe geeignet erscheint.
Potenzielle Anleger der Hypothekenpfandbriefe sollten mit ihren Rechts- und Steuerberatern,
Wirtschaftsprüfern und sonstigen Beratern klären, ob eine Anlage in die Hypothekenpfandbriefe
für sie geeignet ist.
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ISIN DE000LBB5MC1
INHALTSVERZEICHNIS
A.
WERTPAPIERINFORMATIONEN UND ANGEBOTSBEDINGUNGEN
Seite 3
I. ALLGEMEINES
Seite 3
1. ANTRAG AUF BÖRSENZULASSUNG
2. VERANTWORTUNG
3. INTERESSENKONFLIKTE VON NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN
PERSONEN, DIE AN DER EMISSION/DEM ANGEBOT BETEILIGT SIND
Seite 3
Seite 3
Seite 3
II. WERTPAPIERINFORMATIONEN
Seite 3
1. ZUSAMMENFASSENDE INFORMATIONEN ZU DEN
PFANDBRIEFBEDINGUNGEN
Seite 4
III. BEDINGUNGEN DES ANGEBOTS, TECHNISCHE ANGABEN
Seite 4
B.
KONSOLIDIERTE BEDINGUNGEN DER HYPOTHEKENPFANDBRIEFE
Seite 5
A.
WERTPAPIERINFORMATIONEN UND ANGEBOTSBEDINGUNGEN
I.
ALLGEMEINES
1. ANTRAG AUF BÖRSENZULASSUNG
Dieses Dokument enthält die Angaben,
Hypothekenpfandbriefe notwendig sind.
die
zur
Notierung
der
hier
beschriebenen
2. VERANTWORTUNG
Die Landesbank Berlin AG übernimmt gemäß § 5 Abs. (4) des Wertpapierprospektgesetzes die
Verantwortung für den Inhalt dieses Dokuments.
3. INTERESSEN VON NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN, DIE
AN DER EMISSION/DEM ANGEBOT BETEILIGT SIND
Keine Person, die an dem Angebot der Hypothekenpfandbriefe beteiligt ist, hat Interessen, die
Einfluss auf die Hypothekenpfandbriefe haben.
II. WERTPAPIERINFORMATIONEN
Der folgende Abschnitt ist nur im Zusammenhang mit dem gesamten Text der
Konsolidierten Bedingungen zu lesen.
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ISIN DE000LBB5MC1
1. ZUSAMMENFASSENDE INFORMATIONEN ZU DEN PFANDBRIEFBEDINGUNGEN
Emittentin:
Landesbank Berlin AG
Begebungstag:
09.01.2012
Rückzahlungstag:
09.01.2014
Gesamtnennbetrag der
Hypothekenpfandbriefe:
125.000.000,00 EUR
Stückelung und
festgelegter Nennbetrag:
2500 Stück à 50.000,00 EUR
Auf die Hypothekenpfandbriefe zahlbare
Beträge:
Zinsbeträge an den jeweiligen Zinszahlungstagen gemäß § 2 und
Rückzahlungsbetrag am Rückzahlungstag gemäß § 3
Historische Zinssätze:
Die Entwicklung der Zinssätze in der Vergangenheit können unter
www.euribor.org eingesehen werden
Berechnungsstelle/
Zahlstelle:
Landesbank Berlin AG
Anwendbares Recht:
Deutsches Recht
III. BEDINGUNGEN DES ANGEBOTS, TECHNISCHE ANGABEN
1. Serie:
486
2. Tranchennummer:
1
3. Ausgabepreis:
Der Ausgabepreis pro Hypothekenpfandbrief beträgt 100,00 %
des Nennbetrags pro Hypothekenpfandbrief.
4. Nettoerlös:
125.000.000,00 EUR
5. Mindesthandelsgröße:
50.000,00 EUR
6. Sonstige
Nicht anwendbar
Bedingungen, denen
das Angebot unterliegt:
7. Vertriebsmethode:
Nicht syndiziert
8. Market Making:
Nicht anwendbar
9. U.S.- Verkaufsbeschränkungen:
Zu keinem Zeitpunkt Angebot, Verkauf, Verpfändung, Abtretung,
Übergabe, Übertragung oder Rückzahlung der
Hypothekenpfandbriefe innerhalb der Vereinigten Staaten oder
gegenüber U.S.-Personen; zu keinem Zeitpunkt rechtliches oder
wirtschaftliches Eigentum einer U.S.-Person an den
Hypothekenpfandbriefen. "U.S. Person" hat die diesem Begriff in
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ISIN DE000LBB5MC1
Regulation S unter dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils
gültigen Fassung (der "Securities Act") bzw. im U.S. Internal Revenue
Code von 1986 in der jeweils gültigen Fassung zugewiesene
Bedeutung.
10. Zusätzliche Verkaufs- Nicht anwendbar
beschränkungen:
(angeben, wenn
diese von den im
Basisprospekt unter
"Verkaufsbeschränkungen" aufgeführten
abweichen):
11. ISIN Code:
DE000LBB5MC1
12. WKN:
LBB5MC
13. Clearing System(e):
Clearstream Banking AG, Frankfurt (auch Verwahrstelle)
14. Lieferung:
Lieferung gegen Zahlung
15. Angabe der Rendite:
Nicht anwendbar
16. Gegebenenfalls Infor- Nicht anwendbar
mationen zur Art und
Weise und des Termins der Offenlegung
des Ergebnisses des
Angebots angeben:
17. Berater:
Nicht anwendbar
18. Angebot in
verschiedenen
Ländern:
Nicht anwendbar
B.
KONSOLIDIERTE BEDINGUNGEN DER HYPOTHEKENPFANDBRIEFE
Die Pfandbriefbedingungen der Hypothekenpfandbriefe, die im Basisprospekt festgelegt wurden,
werden durch die diesen Endgültigen Bedingungen angefügten Pfandbriefbedingungen (die
„Konsolidierten Bedingungen“) für
Hypothekenpfandbriefe ergänzt. Die Konsolidierten
Bedingungen enthalten die maßgeblichen Bestimmungen zur Rückzahlung, Verzinsung und
Kündigung. Ebenso enthalten die Konsolidierten Bedingungen die Namen und Adressen der
bezüglich einer Serie benannten Zahlstellen. Falls die Konsolidierten Bedingungen Unterschiede
zu anderen Angaben in diesem Dokument aufweisen oder den Pfandbriefbedingungen der
Hypothekenpfandbriefe im Basisprospekt widersprechen, gehen die Konsolidierten Bedingungen
vor.
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ISIN DE000LBB5MC1
Pfandbriefbedingungen
§1
(Form und Nennbetrag)
(1) Die Landesbank Berlin AG (die „Pfandbriefschuldnerin“) begibt im Gesamtnennbetrag von
EUR 125.000.000,00 (das „Emissionsvolumen“) am 09.01.2012 (der „Emissionstag“) auf
den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte Hypothekenpfandbriefe (ISIN:
DE000LBB5MC1 / WKN: LBB5MC) (die „Pfandbriefe“). Die Emission ist aufgeteilt in
Pfandbriefe im Nennbetrag von je EUR 50.000,00.
(2) Die Pfandbriefe samt Zinsansprüchen sind für die gesamte Laufzeit in einer auf den Inhaber
lautenden Globalurkunde (nachstehend die „Globalurkunde“ genannt) ohne Zinsscheine
verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG hinterlegt wird.
(3) Die Lieferung effektiver Pfandbriefe oder Zinsscheine kann nicht verlangt werden. Den
Inhabern der Pfandbriefe (nachstehend „Gläubiger“ genannt) stehen Miteigentumsanteile an
der Globalurkunde zu, die gemäß den Regelungen und Bestimmungen der Clearstream
Banking AG übertragen werden können.
(4) Die Clearstream Banking AG (das „Clearing-System“) wird ermächtigt, den in dieser Urkunde
verbrieften Emissionsbetrag bis zu der angegebenen Höhe anhand von CASCADEEinlieferungen zu valutieren bzw. aufgrund von CASCADE-Revalutierungen/-Auslieferungen zu
reduzieren.
Der valutierte Betrag dieser Globalurkunde ist aus dem letzten Depottagesauszug ersichtlich
und ergibt sich aus der aktuellen EDV-Dokumentation der Clearstream Banking AG.
(5) Die Globalurkunde trägt die eigenhändige Unterschrift von zwei vertretungsberechtigten
Personen der Pfandbriefschuldnerin.
§2
(Verzinsung)
(1) Die Pfandbriefe sind bezogen auf ihren Nennbetrag (im Fall von teileingezahlten Pfandbriefen
ihren eingezahlten Nennbetrag und im Fall von Ratenpfandbriefen auf ihren noch
ausstehenden Nennbetrag) vom 09.01.2012 (einschließlich) bis zum letzten Zinszahlungstag
(wie nachstehend definiert) im Januar 2014 (ausschließlich) zu einem Satz („Zinssatz“) zu
verzinsen, der gemäß nachfolgender Regelung bestimmt wird.
(2) Zinsen werden jeweils für eine Zinsperiode nachträglich am 09.01., 09.04., 09.07. und 09.10.
eines jeden Jahres erstmals am 09.04.2012 (jeweils ein „Zinszahlungstag“) gezahlt. Ist ein
Zinszahlungstag kein Geschäftstag (wie unten definiert) so gilt die nachfolgenden Regelung
(die „Geschäftstagekonvention“).
Geschäftstag im Sinne dieser Pfandbriefe bedeutet ein Tag an dem Zahlungen über TARGET
abgewickelt werden.
Der maßgebliche Zinszahlungstag ist der nächstfolgende Geschäftstag, sofern dieser Tag nicht
in den nächsten Monat fällt. In diesem Fall ist der maßgebliche Zinszahlungstag der letzte dem
ursprünglichen Zinszahlungstag vorausgehende Geschäftstag.
„Zinsperiode“ ist jeder Zeitraum vom 09.01.2012 (einschließlich) bis zum ersten
Zinszahlungstag (ausschließlich) sowie jeder Zeitraum von einem Zinszahlungstag
(einschließlich) bis zum darauf folgenden Zinszahlungstag (ausschließlich).
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ISIN DE000LBB5MC1
(3) Der Zinssatz für jede Zinsperiode wird von der Anleiheschuldnerin durch Bezug auf
EURIBOR01 oder eine Ersatzseite bei Reuters oder einem ihrer Nachfolger („Maßgebliche
Bildschirmseite“) wie folgt bestimmt:
(i) die Pfandbriefschuldnerin wird den Einlagenangebotssatz (oder, sofern mehr als ein
Einlagenangebotssatz angezeigt, das arithmetische Mittel der Einlagenangebotssätze,
gerundet (sofern erforderlich) auf die vierte Stelle, wobei ab 0,00005 aufzurunden ist)
ermitteln, zu dem Einlagen in der betreffenden Währung mit einer der Zinsperiode
entsprechenden Laufzeit angeboten werden, und zwar gemäß dem Satz (oder den
Sätzen), welcher (welche) auf der Maßgeblichen Bildschirmseite um 11.00 Uhr vormittags
Brüsseler Zeit am zweiten Geschäftstag vor Beginn der betreffenden Zinsperiode (der
„Zinsfeststellungstag“) angezeigt wird (werden).
(ii) sofern an einem Zinsfeststellungstag ein solcher Einlagensatz nicht angezeigt wird, (oder
sofern weniger als drei solche Sätze angezeigt werden) oder sofern die Maßgebliche
Bildschirmseite nicht zur Verfügung steht, wird die Pfandbriefschuldnerin vier führende
Kreditinstitute zur Nennung solcher Sätze auffordern, zu denen diese Einlagen in der
betreffenden Währung im Inter-Banken-Markt in Frankfurt am Main für die Dauer der
entsprechenden Zinsperiode und in einer für diesen Markt zu diesem Zeitpunkt üblichen
Größenordnung für Einzeltransaktionen anbieten, und das arithmetische Mittel dieser Sätze
ermitteln.
(iii) Der Zinssatz für die Pfandbriefe für die jeweilige Zinsperiode liegt 0,2 % über dem gemäß
(i) oder (ii) oben ermittelten Zinssatz.
(4) Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr werden auf Grundlage des Zinstagequotienten berechnet.
(5) „Zinstagequotient“, im Hinblick auf die Berechnung eines Betrages für einen bestimmten
Zeitraum (der „Berechnungszeitraum"), bedeutet:
die Anzahl der Tage im Berechnungszeitraum geteilt durch 360.
(6) Wenn die Pfandbriefschuldnerin eine fällige Zahlung auf die Pfandbriefe aus irgendeinem
Grund nicht leistet, wird der ausstehende Betrag von dem Fälligkeitstermin (einschließlich) bis
zu dem Tag der vollständigen Zahlung an die Gläubiger (ausschließlich) mit dem gesetzlich
bestimmten Verzugszins verzinst.
(7) Die Pfandbriefschuldnerin wird jeden von ihr bestimmten oder errechneten Zinssatz,
Zinszahlungstag, Ausschüttungsbetrag und jede weitere Information sobald wie möglich nach
der Bestimmung oder Berechnung, gemäß § 6 (Bekanntmachungen) bekannt geben.
(8) Die Bestimmung oder Berechnung aller Zinssätze, Zinszahlungstage, Zinsbeträge und
anderer Informationen, die von der Pfandbriefschuldnerin vorzunehmen ist, ist für alle
Beteiligten außer bei offensichtlichem Irrtum endgültig und bindend.
§3
(Fälligkeit, Kündigung)
(1) Sofern keine vorzeitige Rückzahlung erfolgt, werden die Pfandbriefe am 09.01.2014 (der
„Rückzahlungstag“) zum Rückzahlungsbetrag (wie unten definiert) zurückgezahlt.
(2) Der „Rückzahlungsbetrag“ entspricht dem Nennbetrag.
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ISIN DE000LBB5MC1
§4
(Zahlungen)
(1) Sämtliche Zahlungen sind in Euro zu erbringen.
(2) Die zahlbaren Beträge sind an die Zahlstelle zu zahlen. Die Zahlstelle hat die zahlbaren
Beträge an das Clearingsystem zwecks Gutschrift auf die jeweiligen Geldkonten der Hinterleger von Pfandbriefen zur Weiterleitung an die Gläubiger zu zahlen. Die Beträge sind den
Gläubigern vorbehaltlich am Zahlungsort geltender steuerrechtlicher, devisenrechtlicher und
sonstiger Bestimmungen gutzubringen, ohne dass die Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung oder die Erfüllung irgendeiner sonstigen Förmlichkeit verlangt werden darf.
(3) Alle Zahlungen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen in § 9 (Steuern) in jedem Fall allen
anwendbaren Steuer- und sonstigen Gesetzen und Bestimmungen.
(4) Ist der Fälligkeitstag für eine Zahlung (außer für Zinsen) kein Geschäftstag, hat der Gläubiger
einen Anspruch auf Zahlung des fälligen Betrages erst am nächsten Geschäftstag und keinen
Anspruch auf weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen in Bezug auf diese Verzögerung.
§5
(Status)
Die Verpflichtungen aus den Pfandbriefen stellen unmittelbare und unbedingte Verpflichtungen der
Pfandbriefschuldnerin dar. Die Pfandbriefe sind nach Maßgabe des Pfandbriefgesetzes gedeckt
und stehen in gleichem Rang mit allen anderen Verpflichtungen aus Hypothekenpfandbriefen der
Pfandbriefschuldnerin.
§6
(Bekanntmachungen)
(1) Alle die Pfandbriefe betreffenden Mitteilungen werden in einem überregionalen
Börsenpflichtblatt der Börse Berlin veröffentlicht. Jede derartige Mitteilung gilt am dritten Tag
nach dem Tag der Veröffentlichung (oder bei mehreren Veröffentlichungen am dritten Tag nach
dem Tag der ersten solchen Veröffentlichung) als wirksam erfolgt.
(2) Die Pfandbriefschuldnerin ist berechtigt, eine Zeitungsveröffentlichung nach Absatz 1 durch
eine Mitteilung an das Clearing-System zur Weiterleitung an die Gläubiger oder durch
Veröffentlichung auf der Internetseite der Börse oder der Pfandbriefschuldnerin zu ersetzen,
vorausgesetzt, dass solange Pfandbriefe an einer Börse notiert sind, die Regeln dieser Börse
diese Form der Mitteilung zulassen. Jede derartige Mitteilung gilt am fünften Tag nach dem Tag
der Mitteilung an das Clearing-System als den Gläubigern mitgeteilt.
§7
(Begebung weiterer Pfandbriefe und Ankauf)
(1) Die Pfandbriefschuldnerin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Gläubiger
weitere Pfandbriefe mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen
Pfandbriefen zusammengefasst werden, einen einheitlichen Pfandbrief mit ihr bilden und ihren
Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Pfandbriefe“ umfasst im Fall einer solchen Erhöhung
auch solche zusätzlich begebenen Pfandbriefe.
(2) Die Pfandbriefschuldnerin ist berechtigt, Pfandbriefe im regulierten Markt oder anderweitig zu
jedem beliebigen Preis zu kaufen. Die von der Pfandbriefschuldnerin erworbenen Pfandbriefe
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können nach Wahl der Pfandbriefschuldnerin von ihr gehalten, weiterverkauft oder bei der
Emissionsstelle zwecks Entwertung eingereicht werden. Sofern diese Käufe durch öffentliches
Angebot erfolgen, muss dieses Angebot allen Gläubigern gemacht werden.
§8
(Anwendbares Recht, Gerichtsstand)
(1) Form und Inhalt der Pfandbriefe, die Rechte und Pflichten der Gläubiger und der
Pfandbriefschuldnerin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach deutschem Recht.
(2) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den in diesen Emissionsbedingungen geregelten
Angelegenheiten ist Berlin. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.
§9
(Steuern)
Alle Zahlungen in Bezug auf die Pfandbriefe erfolgen frei und ohne Einbehalt oder Abzug von oder
wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben, Festsetzungen oder behördlicher
Gebühren (gemeinsam die „Steuern“) jeglicher Art, die von der Bundesrepublik Deutschland oder
einer sonstigen Jurisdiktion, welcher die Pfandbriefschuldnerin unterliegt, oder einer ihrer oder in
dieser Jurisdiktion befindlichen Behörden mit der Befugnis zur Erhebung von Steuern auferlegt,
erhoben, eingezogen, einbehalten oder festgesetzt werden, außer soweit ein solcher Einbehalt
oder Abzug jeweils gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesem Fall ist die Gläubigerin zur Zahlung
zusätzlicher Beträge nicht verpflichtet.
§ 10
(Vorlegungsfrist)
Die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB für fällige Pfandbriefe wird auf zehn Jahre
verkürzt.
§ 11
(Zahlstelle)
(1) Zahlstelle ist:
Landesbank Berlin AG
Alexanderplatz 2
10178 Berlin
(2) Die Zahlstelle handelt im Zusammenhang mit den Pfandbriefen ausschließlich als
Erfüllungsgehilfe der Pfandbriefschuldnerin, übernimmt keine Verpflichtungen gegenüber den
Gläubigern und steht in keinem Auftrags- oder Treuhandverhältnis zu diesen. Die Zahlstelle ist
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Die Pfandbriefschuldnerin behält sich das Recht vor, jederzeit die Ernennung der Zahlstelle zu
ändern oder zu beenden und Nachfolger oder weitere Zahlstellen zu ernennen. Den Gläubigern
ist unverzüglich von jeder Änderung der Zahlstellen oder der angegebenen Geschäftsstelle
einer Zahlstelle Mitteilung zu machen.
(4) Falls es sich nicht um einen offensichtlichen Fehler handelt, sind Entscheidungen der Zahlstelle
endgültig und für die Pfandbriefschuldnerin sowie die Gläubiger verbindlich. Bei der Erfüllung
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ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten unter diesen Produktbedingungen handelt die
Zahlstelle ausschließlich als Erfüllungshilfe der Pfandbriefschuldnerin und steht in keinerlei
Treuhandverhältnis gegenüber den Gläubigern.
§ 12
(Ausschluss der Kündigungsgründe für die Gläubiger)
Die Kündigung der Pfandbriefe durch die Gläubiger ist ausgeschlossen.
Berlin, 03.01.2012
Landesbank Berlin AG
gez. Karin Fröhlich
gez. Thomas Windirsch
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