Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht
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Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht
Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 8 Universität Hamburg, WS 2012/2013 von Rechtsanwalt Dr. Ingo Janert © Dr. Ingo Janert, 2012 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht 1. Funktion und Anwendungsbereich des WpÜG a. Regelungszweck des WpÜG ● Mit dem In-Kraft-Treten des WpÜG zu Beginn des Jahres 2002 hat Deutschland als eines der letzten Länder innerhalb der EU allgemeinverbindliche Regeln für Übernahmeangebote eingeführt. Das Gesetz hat sich nach Einschätzung vieler Fachleute in der Praxis gut bewährt. ● Das WpÜG regelt öffentliche Angebote eines Bieters zum Erwerb von Aktien einer deutschen Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und von Gesellschaften mit Sitz im EWR (vgl. § 2 Abs. 3 WpÜG). Damit werden alle öffentlichen Offerten erfasst. 2 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht ● Das WpÜG verfolgt vor allem vier Ziele: • Schaffung von Leitlinien für ein faires und geordnetes Angebotsverfahren, ohne Unternehmensübernahmen zu fördern oder zu behindern • Verbesserung der Information und der Transparenz für die betroffenen Wertpapierinhaber und Arbeitnehmer • Stärkung der rechtlichen Stellung von Minderheitsaktionären bei Unternehmensübernahmen • Orientierung an international üblichen Standards 3 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht b. Anwendungsbereich des WpÜG • Das WpÜG findet nach §1 WpÜG auf alle öffentlichen Kauf- und Tauschangebote Anwendung, die auf den Erwerb von Wertpapieren ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. • Ein öffentliches Angebot i.S.v. § 2 Abs. 1 WpÜG ist z.B. gegeben, wenn es sich an alle Aktionäre richtet, gleich ob das Angebot in einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht wird oder jeder Aktionär das Angebot per Brief erhält. 4 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht b. Regelungsbereiche des WpÜG aa. Allgemeine Grundsätze des WpÜG • Das WpÜG formuliert in seinem § 3 einige allgemeine Grundsätze, die für die Bieter sowie für den Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft gelten. Die Inhalte dieser Grundsätze entsprechen im Wesentlichen internationalen Standards. • Nach diesen allgemeinen Grundsätzen sind etwa die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft, die derselben Gattung angehören, gleich zu behandeln (§ 3 Abs. 1 WpÜG). Darüber hinaus müssen die Inhaber von Wertpapieren der Zielgesellschaft über genügend Zeit und ausreichend Informationen verfügen, um in Kenntnis der Sachlage über das Angebot entscheiden zu können (§ 3 Abs. 2 WpÜG). 5 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht • Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft müssen im Interesse der Zielgesellschaft handeln (§ 3 Abs. 3 WpÜG). § 3 Abs. 4 WpÜG untersagt eine unangemessene Verzögerung des Übernahmeverfahrens. § 3 Abs. 5 WpÜG bestimmt, dass beim Handel mit Wertpapieren der Zielgesellschaft, der Bietergesellschaft oder anderer durch das Angebot betroffene Gesellschaften keinerlei Marktverzerrung geschaffen werden dürfen. bb. Die Angebotsarten des WpÜG • Das WpÜG differenziert zunächst zwischen freiwilligen Angeboten und Pflichtangeboten (§ 2 Abs. 1 WpÜG). Weiter kennzeichnet das WpÜG die Unterscheidung zwischen Angeboten, die auf den Erwerb der Kontrolle über die Zielgesellschaft gerichtet sind, und Angeboten, bei denen die Kontrollerlangung keine Rolle spielt (vgl. § 29 Abs. 1 WpÜG). 6 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht • Das Übernahmerecht unterscheidet demnach einfache Erwerbsangebote, Übernahmeangebote sowie Pflichtangebote. (1) (Einfaches) Erwerbsangebot • Der gesetzliche Regelfall ist ein einfaches Erwerbsangebot. Hierbei handelt es sich um ein Angebot zum Erwerb einer Beteiligung oder zur Aufstockung einer Beteiligung, das weder auf die Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft gerichtet ist noch einer Pflicht des Bieters entspricht. • Für ein einfaches Erwerbsangebot gelten die Vorschriften der §§ 10 ff. WpÜG. 7 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht (2) Übernahmeangebot • Sofern das Erwerbsangebot zwar freiwillig, aber auf Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft gerichtet ist, liegt der Sonderfall des Übernahmeangebots vor. Von einer Kontrollerlangung wird immer dann gesprochen, wenn die Übernahme auf das Halten von mindestens 30 v.H. der Stimmanteile an der Zielgesellschaft - ohne Berücksichtigung der Satzung der Zielgesellschaft - gerichtet ist (§ 29 Abs. 2 WpÜG). • Für ein Übernahmeangebot gelten neben den allgemeinen Vorschriften für ein einfaches Erwerbsangebot (§§ 10 ff. WpÜG) die speziellen Regelungen der §§ 29 ff. WpÜG (vgl. § 34 WpÜG). 8 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht (3) Pflichtangebot • Ein Pflichtangebot muss grundsätzlich abgeben, wer auf irgendeine Weise, unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt hat, ohne dass diesem Ereignis ein Übernahmeangebot vorausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WpÜG). • Die Regeln über das Pflichtangebot gelten z.B. dann, wenn jemand durch außerbörslichen rechtsgeschäftlichen Erwerb oder Erbgang die Kontrollschwelle von 30 v.H. der Stimmrechte an der Zielgesellschaft überschritten hat. Mit dem Pflichtangebot wird dann dem Minderheitsaktionär die Möglichkeit eingeräumt, seine Anteile zu einem angemessenen Preis zu veräußern. 9 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht • Für das Pflichtangebot gelten die Regelungen der §§ 10 ff. WpÜG (Pflichtangebote) und der §§ 29 ff. WpÜG (Übernahmeangebote). Allerdings gehen die speziellen Regelungen für ein Pflichtangebot (§§ 35 ff. WpÜG) vor (§ 39 WpÜG). 10 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht 2. Überblick über das Übernahmeverfahren a. Vorbereitungsphase • Um eine Manipulation des Markts zu verhindern, verlangt das WpÜG, dass der Bieter seine vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Entscheidung zur Abgabe eines Angebotes unverzüglich den Kapitalmarktbehörden mitteilen muss (§ 10 Abs.2 WpÜG). • Er muss darüber hinaus die Entscheidung der Mitteilung unverzüglich veröffentlichen (§ 10 Abs. 1, Abs. 3 WpÜG). • Schließlich muss der Bieter nach der Veröffentlichung seine Entscheidung auch der Zielgesellschaft unverzüglich mitteilen (§ 10 Abs. 5 WpÜG). 11 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht b. Angebot und Angebotsunterlage • Innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung muss der Bieter die Angebotsunterlage - dies ist in der Praxis ein Prospekt - der BaFin zur Prüfung übermitteln (§ 14 Abs. 1 WpÜG). Enthält die Angebotsunterlage nicht die gem. § 11 Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 2 Angebotsverordnung erforderlichen Angaben, wie z.B. über die Art und die Höhe der für die Wertpapiere der Zielgesellschaft gebotenen Gegenleistung oder verstoßen die gemachten Angaben offensichtlich gegen Rechtsvorschriften, so hat die BaFin das Angebot zu untersagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 WpÜG). 12 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht • Gestattet die BaFin die Veröffentlichung der Angebotsunterlage, so muss der Bieter die Veröffentlichung unverzüglich vornehmen (§§ 14 Abs. 2, Abs. 3 WpÜG). Nach dieser Veröffentlichung muss die Angebotsunterlage der Zielgesellschaft übermittelt werden. • Das Angebot selbst muss insoweit bindend sein. Der Bieter kann nicht erst den Markt testen, indem er die Aktionäre auffordert, ihrerseits Angebote zu machen (§ 17 WpÜG). Unzulässig sind mithin öffentliche „Angebote“ in der Form der Invitatio ad offerendum. 13 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht • Der Bieter kann allerdings in gewissen Grenzen sein Angebot nachträglich ändern, z.B. seine Gegenleistung erhöhen (§ 21 Abs. 1 WpÜG). Jede Änderung des Angebots ist in gleicher Weise zu veröffentlichen, wie das Angebot selbst (§ 21 Abs. 2 WpÜG). Wer das Angebot vor der Angebotsänderung bereits schon angenommen hat, kann in diesem Fall zurücktreten und das günstigere Angebot annehmen (§ 21 Abs. 4 WpÜG). 14 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht c. Stellungnahme der Zielgesellschaft • Der Vorstand der Zielgesellschaft, dem der Bieter die Angebotsunterlage unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung übermitteln muss (§ 10 Abs. 5 WpÜG), hat die Angebotsunterlage unverzüglich an den zuständigen Betriebsrat oder, wenn ein solcher nicht besteht, unmittelbar an die Arbeitnehmer weiterzuleiten (§ 14 Abs. 4 WpÜG). • Im Anschluss daran haben der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft eine begründete Stellungnahme zu dem Angebot zu veröffentlichen (§ 27 WpÜG). Die Stellungnahme darf eine konkrete Empfehlung an die Inhaber der Wertpapiere enthalten. In der internationalen Übernahmepraxis ist die Stellungnahme des Vorstands wohl die wichtigste Abwehrwaffe gegen feindliche Übernahmeangebote. 15 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht • Die begründete Stellungnahme der Zielgesellschaft muss sich mit der Art und der Höhe der angebotenen Gegenleistung, den vom Bieter verfolgten Zielen und den voraussichtlichen Folgen eines erfolgreichen Angebots für die Zielgesellschaft, ihre Arbeitnehmer und Vertretungen, die Beschäftigungsbedingungen und ihre Standorte auseinandersetzen. Ferner ist mitzuteilen, ob Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats, soweit sie Aktien an der Zielgesellschaft besitzen, das Bieterangebot anzunehmen beabsichtigen (§ 27 Abs. 1 WpÜG). Haben der Betriebsrat oder die Arbeitnehmer dem Vorstand eine Stellungnahme zu dem Bieterangebot übermittelt, so muss der Vorstand der Zielgesellschaft die Stellungnahme seiner eigenen beifügen (§ 27 Abs. 2 WpÜG). 16 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht d. Annahme des Angebots • Mit der Annahme des Angebotes innerhalb der (grundsätzlich) vierwöchigen Annahmefrist kommt jeweils ein (bürgerlich-rechtlicher) Kauf- oder Tauschvertrag zwischen dem Bieter und dem Aktionär der Zielgesellschaft zustande. • Der Bieter ist verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Annahmen seines Angebots auf dem Laufenden zu halten (sog. Wasserstandsmeldungen). Er muss wöchentlich, in der Woche vor Ablauf der Annahmefrist sogar täglich und unverzüglich nach Ablauf der Frist die ihm zustehenden und die aus den zugegangenen Annahmeerklärungen sich ergebenden Stimmrechtsanteile veröffentlichen (§ 23 Abs. 1 WpÜG). 17 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht 3. Sanktionen und Rechtsschutz a. Sanktionen • Die Verletzung vieler Verhaltensvorschriften nach dem WpÜG kann mit einer Geldbuße von bis zu einer Million EUR geahndet werden (§ 69 WpÜG). • Wer ein Pflichtangebot nicht abgibt, kann für den Zeitraum des Verstoßes zudem aus seinen Aktien keine Rechte ausüben. Dies gilt auch für Aktien, die dem Verpflichteten zugerechnet werden (§ 59 Satz 1 WpÜG). Für Ansprüche auf Dividende und Liquidationserlöse gilt dies jedoch nur, wenn der Verstoß vorsätzlich erfolgte und das Angebot nicht nachgeholt wurde (§ 59 Satz 2 WpÜG). 18 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht b. Rechtsschutz • Gegen Verfügungen der BaFin ist zunächst ein Widerspruch zum Widerspruchsausschuss einzulegen (§ 41 WpÜG). Erst danach ist gegen die ablehnende Entscheidung des Widerspruchsausschusses (§ 6 WpÜG) die Beschwerde (nur) zum OLG Frankfurt a. M. statthaft (§ 48 WpÜG). Eine Rechtsbeschwerde zum BGH ist hingegen nicht vorgesehen. Zur Beschleunigung des Verfahrens sind kurze Fristen, Anwaltszwang und der weitgehende Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Beschwerde gesetzlich vorgesehen. • Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem WpÜG - etwa zwischen dem Bieter einerseits und/oder Aktionären und der Zielgesellschaft andererseits -, sind ohne Rücksicht auf den Streitwert die Landgerichte zuständig (§ 66 Abs. 1 WpÜG). 19 Kapitalmarktrecht – Übernahmerecht • Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften, doch besteht ein besonderer Gerichtsstand beim Landgericht am Sitz der Zielgesellschaft (§ 66 Abs. 1 Satz 3 WpÜG). 20