Pferde im Steuerrecht

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Pferde im Steuerrecht
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Finanzen
BAUERNBLATT l 31. Mai 2014 ■
Beratung rund um das Geld
Pferde im Steuerrecht
Bis Anfang des 20. Jahrhunderts
waren Arbeitspferde auf den Bauernhöfen noch unentbehrlich. Mit
einsetzender Mechanisierung ersetzten Traktoren die lebendigen
Pferdestärken. Dennoch spielen
Pferde auch heute noch in der
Landwirtschaft eine große Rolle. In
einigen landwirtschaftlichen Betrieben werden nach wie vor Pferde gezüchtet und gehalten. Dazu
bieten Landwirte vermehrt Pensionspferdehaltung an, vermieten
eigene Reitpferde oder geben Reitunterricht.HierstelltsichdieFrage,
wie sich diese Spezialisierung steuerlich auswirkt. Welche Tätigkeiten sind noch dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, und
welche führen dagegen zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb? Unterliegen die Tätigkeiten
der Umsatzsteuerpauschalierung
– und wenn nicht, welcher Steuersatz ist anzuwenden? Diese und
weitere Fragen sollen im folgenden Beitrag beantwortet werden.
Abgrenzung
der Einkunftsarten
dass die Pensionspferde bei der Ermittlung der Vieheinheiten dem einstallenden Landwirt zugerechnet
werden.
Pensionspferdehaltung
und -unterricht
Treten zu der Unterstellung und
Fütterung der Pferde sowie der Bereitstellung von Reitmöglichkeiten
weitere
nichtlandwirtschaftliche
Dienstleistungen des Landwirts hinzu, kann die Pensionspferdehaltung
insgesamt gewerblich sein, wie
nachfolgend am Beispiel Reitunterricht dargestellt.
In Zusammenhang mit der Pensionspferdehaltung wird oftmals Reitunterricht angeboten. Die Erteilung
von Reitunterricht durch den LandKönnen diese Augen lügen? Rund 100.000 Pferde werden in Schleswig-Hol- wirt selbst ist grundsätzlich als freiberufliche Tätigkeit anzusehen. Bestein gehalten – wir sind also ein echtes Reiterland.
Tiere, der Art der Veredelung oder
der späteren Verwendung durch
den Käufer.
Dagegen liegt ein gewerblicher
Tierhandel und keine landwirtschaftliche Tierhaltung vor, wenn
Tiere angekauft und alsbald weiterveräußert werden. Gewerblich ist
ebenfalls die Ausbildung fremder
Pferde, ohne dass der Landwirt die
Pferde in Pension nimmt.
Das Gesetz unterscheidet bei der
Tierhaltung nicht zwischen der Unterbringung von eigenen und fremden Pferden. Unerheblich ist auch,
zu welchen Zwecken Pferde gezo-
gen oder gehalten werden. Deshalb
ist die Pensionspferdehaltung, das
heißt das Einstellen von fremden
Pferden sowie die Fütterung dieser
Tiere gegen Entgelt, regelmäßig der
Landwirtschaft zuzurechnen. Dies
gilt auch, wenn der Landwirt den
Einstellern eine Reithalle oder andere Reitanlagen zur Verfügung stellt.
Wie der BFH ausführt, sind Reitanlagen eine unverzichtbare Komponente einer artgerechten Reitpferdehaltung, sodass die Pensionspferdehaltung nicht auf die Einrichtung
von Pferdeboxen beschränkt werden kann. Allerdings ist zu beachten,
Zur Land- und Forstwirtschaft gehören unter anderem auch Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung,
sofern der Betrieb eine ausreichende
Futtergrundlage für die im Betrieb
gehaltenen Tiere bietet. Daraus ergibt sich, dass Einkünfte aus der Pferdezucht und der Pferdehaltung zu
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen, wenn die Vieheinheitengrenze nicht überschritten ist.
Pferde unter drei Jahren und
Kleinpferde werden hierbei mit 0,7
Vieheinheiten und Pferde ab drei
Jahren mit 1,1 Vieheinheiten angesetzt.
Auch die Ausbildung von selbst
gezüchteten Pferden zu Renn- und
Turnierpferden sowie zu Dressurpferden gehört als „Veredelung“
zur Landwirtschaft.
Werden jedoch Reitpferde zugekauft, ausgebildet und anschließend
weiterverkauft, ist zu differenzieren.
Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, gehören daraus erzielte Einkünfte zur
Landwirtschaft, wenn die zugekauften Tiere nicht nur ganz kurze Zeit
im Betrieb (im Urteilsfall: 14,4 Monate) verbleiben. Dies gilt unabhängig Die Ausbildung von selbst gezüchteten Pferden zu Renn-, Turnier- oder Dresvon Alter oder Ausbildungsstand der surpferden gehört als Veredelung zur Landwirtschaft.
ZINSBAROMETER
Stand 26. Mai 2014
Die Zinsspannen am Kapitalmarkt nehmen zu. Das Zinsbarometer bietet lediglich erste
Anhaltspunkte zur aktuellen
Kapitalmarktsituation (ohne
Gewähr). Bei den gekennzeichneten Zinssätzen können sich je
nach persönlicher Verhandlungssituation deutliche Abweichungen ergeben.
Zinsen
Geldanlage
%
Festgeld 10.000 €,
3 Monate1)
0,15 - 1,40
Kredite
Landwirtschaftliche Rentenbank2)
% effektiv
(Sonderkreditprogramm)
Maschinenfinanzierung
6 Jahre Laufzeit,
Zins 6 Jahre fest
1,21
langfristige Darlehen
10 Jahre Laufzeit,
Zins 5 Jahre fest
1,26
20 Jahre Laufzeit,
Zins 10 Jahre fest
2,12
Baugeld-Topkonditionen3)
Zins 10 Jahre fest 2,00 - 3,00
Zins 15 Jahre fest 2,70 - 3,30
1) Marktausschnitt (100 % Einlagensicherung)
2) Zinssatz Preisklasse A, Margenaufschlag
0,35 bis 2,85 %, je nach Bonität und Besicherung (7 Preisklassen)
3) Quelle: www.capital.de
(Spanne der Topkonditionen)
Finanzen
■ BAUERNBLATT l 31. Mai 2014
schäftigt der Landwirt angestellte
Reitlehrer, liegt eine freiberufliche
Tätigkeit nur vor, wenn der Landwirt
aufgrund eigener Fachkenntnisse
leitend und eigenverantwortlich tätig ist, das heißt den Unterricht regelmäßig überwacht beziehungsweise in ihn eingreift. Ist dies nicht
der Fall, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.
Sofern die Erteilung von Reitunterricht von nicht untergeordneter
Bedeutung für den gesamten Bereich Pferdehaltung ist, wird vonseiten der Finanzverwaltung und der
Rechtsprechung angenommen, dass
sich sowohl Reitunterricht als auch
Pensionspferdehaltung gegenseitig
bedingen und damit einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellen.
Im Rahmen eines Reitbetriebs
werden gelegentlich auch eigene
Reitpferde oder Kutschgespanne
vermietet. Die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken ist als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen,
wenn daneben keine weiteren ins
Gewicht fallenden Leistungen, etwa
Reitunterricht oder die Beaufsichtigung bei Ausritten, angeboten werden. Nicht zur Landwirtschaft gehören hingegen die Vermietung von
Kutschgespannen oder die Durchführung von Kutschfahrten. Diese
Tätigkeiten stellen einen gesonderten Gewerbebetrieb dar.
Liebhaberei
ohne Gewinnerzielung
Eine vorgenannte steuerlich relevante landwirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit liegt nur vor,
wenn Pferdezucht oder Pferdehaltung mit Gewinnerzielungsabsicht
betrieben werden. Erwirtschaftet
der Pferdebetrieb dagegen über
mehrere Jahre hinweg beziehungsweise dauerhaft Verluste, stellt sich
die Frage nach einer sogenannten
Liebhaberei.
Unter Liebhaberei wird eine Betätigung verstanden, die ohne Gewinnerzielungsabsicht
überwiegend aus privaten Gründen und
aufgrund privater Neigungen be-
schaftlich eigenständige Betätigungen vor, ist die Gewinnerzielungsabsicht gesondert für die jeweilige
Betätigung zu prüfen (sogenannte
Segmentierung). Voraussetzung ist
aber, dass es sich um einzelne organisatorisch abgrenzbare und damit
selbstständige Betriebsteile handelt. Damit soll verhindert werden,
dass Gewinne einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Landund Forstwirtschaft mit Verlusten
aus der Liebhaberei verrechnet werden und dadurch im Ergebnis die
Steuerlast gemindert wird.
Aufgrund dieser von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze
gehen Finanzämter vermehrt dazu
über, die Liebhabereiprüfung prinzi-
Achtung:
Gewerbliche Abfärbung
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist jede einzelne Tätigkeit des Landwirts einkommensteuerlich daraufhin zu untersuchen, ob
sie landwirtschaftlichen oder gewerblichen Charakter hat. Führt der
Landwirt auch gewerbliche Tätigkeiten aus, sind diese bei landwirtschaftlichen Einzelunternehmen in
der Regel getrennt von den landwirtschaftlichen Einkünften zu erfassen.
Anders bei Personengesellschaften: Bei einem in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb führt eine gewerbliche
Tätigkeit zu einer Umqualifizierung
sämtlicher Einkünfte, das heißt der
gesamte Betrieb wird zum Gewerbebetrieb. Diese Rechtsfolge tritt bereits ein, wenn die originär gewerblichen Einkünfte (zum Beispiel gewerblicher Reiterhof) nicht von völlig untergeordneter Bedeutung
sind.
Gesellschaften sollten daher unbedingt vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit steuerliche Beratung einholen.
Bei der Zucht spielen viele Faktoren um die Ertragslage und das züchterische
Konzept eine Rolle bezüglich der Versteuerung.
trieben wird. Als Folge der Liebhaberei wird die Tätigkeit der privaten
Lebensführung zugeordnet. Damit
können Verluste steuerlich nicht
mehr berücksichtigt werden.
Im Bereich der Pferdezucht geht
der BFH davon aus, dass eine nur
mit wenigen Zuchtstuten betriebene Pferdezucht nach dem Beweis
des ersten Anscheins als Liebhaberei anzusehen ist. Diese Vermutung
kann jedoch widerlegt werden.
Hier spielen neben der Ertragslage
insbesondere die Art der Betriebsführung, die Ausbildung des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin sowie das verfolgte züchterische
Konzept eine Rolle.
Die Prüfung der Liebhaberei erfolgt grundsätzlich betriebsbezogen und damit einheitlich für den
gesamten landwirtschaftlichen Betrieb. Liegen verschiedene, wirt-
piell auf den defizitär betriebenen
Bereich der Pferdezucht beziehungsweise Pferdehaltung zu beschränken. Ob tatsächlich ein selbstständiger Betriebsteil vorliegt, der
eine Segmentierung rechtfertigt,
muss jedoch im Einzelfall geprüft
werden.
Sofern Wiesen, Äcker und andere
Produktionsfaktoren in mehreren
Betriebszweigen genutzt werden –
zum Beispiel bei Verwendung der im
Betrieb erzeugten Ackerfrüchte wie
Heu, Stroh oder Hafer sowohl für die
Pferde als auch für andere Viehhaltung oder die Nutzung von Pferdemist als Dünger – liegt nach Auffassung der Autorin kein abgrenzbarer
Teilbereich vor. Eine Segmentierung
ist auch ausgeschlossen, wenn sich
die Tätigkeiten dergestalt gegenseitig bedingen, dass die verlustbringende Tätigkeit die andere Tätigkeit
maßgeblich fördert, beispielsweise
durch das mit der Tätigkeit verbundene positive Renommee.
Umsatzsteuerliche
Aspekte
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können die im Rahmen ihres
Betriebs ausgeführten Umsätze abweichend von der Regelbesteuerung
nach Durchschnittssätzen (zurzeit
10,7 %) besteuern. Damit entfällt für
diese Umsätze auch die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung der Steuerbeträge sowie zur Abgabe von Umsatzsteuerklärungen.
Unter die Umsatzsteuerpauschalierung fallen jedoch nur der Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Erbringung von land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen, das heißt
von Dienstleistungen, die (beim Leistungsempfänger) zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen.
Sonstige im Rahmen des land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten Umsätze, insbesondere solche an Nichtlandwirte, unterliegen
der Regelbesteuerung.
Der Verkauf von selbst gezüchteten Pferden durch Landwirte unterliegt daher der Umsatzsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz
von 10,7 %. Dies gilt jedoch nicht,
wenn die Pferde vor Veräußerung
zu mehr als 5 % für regelbesteuerte
Umsätze, zum Beispiel im Rahmen
der Vermietung als Reitpferd, verwendet wurden.
Die Unterstellung, Fütterung und
Pflege von fremden Pferden im Rahmen der Pensionspferdehaltung unterliegt hingegen insgesamt der Regelbesteuerung. Die Pensionspferdehaltung ist als einheitliche Leistung anzusehen, bei der einzelne
Leistungselemente wie die Fütterung nicht gesondert beurteilt werden können. Daher spielt es für die
Umsatzbesteuerung auch keine Rolle, ob der Landwirt selbst erzeugtes
Futter oder Stroh einsetzt oder die
Tiere in landwirtschaftlichen Gebäuden untergebracht sind. Entscheidend ist, dass diese Leistungen regelmäßig an Nichtlandwirte erbracht
werden, die die Pferde zur Ausübung des Freizeitsports nutzen. Damit handelt es sich nicht um Dienstleistungen, die zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen.
Landwirte können alternativ zu
einer einheitlichen Pensionsleistung
auch gesondert zu beurteilende Einzelleistungen anbieten. Hierfür ist
jedoch Voraussetzung, dass der
Landwirt den Einstellern neben
der Überlassung der Pferdebox
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Hippotherapeutische Leistungen,
die ärztlich verordnet und durch
fachlich qualifiziertes Personal ausgeführt werden, sind als Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer
befreit.
und/oder der Gestattung des Weidegangs keine weiteren Dienstleistungen (wie zum Beispiel Fütterung, das
Ein- und Ausmisten oder die Nutzung der Reithalle) anbietet. Ein daneben separat abgerechneter Verkauf von selbst erzeugtem Futter
kann dann der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.
FAZIT
Anzuwendende
Steuersätze
Seit dem 1. Juli 2012 unterliegen
Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von
Pferden dem Regelsteuersatz von
19 %. Der Gesetzgeber hat nicht von
der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
Schlacht- oder Arbeitspferde dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.
Eine als einheitliche Leistung zu
beurteilende
Pensionspferdehaltung unterliegt ebenfalls dem Regelsteuersatz von 19 %. Gleiches gilt
für die Vermietung von Reitpferden.
Soweit Pferdeboxen und/oder
Weideflächen ohne weitere Neben-
Sofern Wiesen, Acker und andere Produktionsfaktoren in mehreren Betriebszweigen genutzt werden, liegt kein abgrenzbarer Teilbereich vor.
Fotos: Isa-Maria Kuhn
leistungen vermietet werden, liegt
eine steuerfreie Grundstücksvermietung vor. Zusätzliche Futterlieferungen unterliegen dem ermäßigten
Steuersatz von 7 %. Ebenfalls ermä-
ßigt besteuert werden Zuchtleistungen oder vergleichbare Leistungen
zur Förderung der Tierzucht wie das
(kurzfristige) Einstellen von Pferden
zum Zwecke der Bedeckung.
Die Zucht und Haltung von Pferden ist ertragsteuerlich den
landwirtschaftlichen Tätigkeiten zuzuordnen. Bietet der
Landwirt Leistungen „drum
herum“ an, kann die Schwelle
zur Gewerblichkeit überschritten sein. Umsatzsteuerlich unterliegen lediglich die Pferdezucht und damit zusammenhängende Leistungen der Umsatzsteuerpauschalierung. Die
Haltung von fremden Pferden
(Pensionspferdehaltung) unterliegt der Regelbesteuerung.
Denise Scholl
Landwirtschaftlicher
Buchführungsverband, Kiel