Pferde im Steuerrecht
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Pferde im Steuerrecht
40 Finanzen BAUERNBLATT l 31. Mai 2014 ■ Beratung rund um das Geld Pferde im Steuerrecht Bis Anfang des 20. Jahrhunderts waren Arbeitspferde auf den Bauernhöfen noch unentbehrlich. Mit einsetzender Mechanisierung ersetzten Traktoren die lebendigen Pferdestärken. Dennoch spielen Pferde auch heute noch in der Landwirtschaft eine große Rolle. In einigen landwirtschaftlichen Betrieben werden nach wie vor Pferde gezüchtet und gehalten. Dazu bieten Landwirte vermehrt Pensionspferdehaltung an, vermieten eigene Reitpferde oder geben Reitunterricht.HierstelltsichdieFrage, wie sich diese Spezialisierung steuerlich auswirkt. Welche Tätigkeiten sind noch dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen, und welche führen dagegen zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb? Unterliegen die Tätigkeiten der Umsatzsteuerpauschalierung – und wenn nicht, welcher Steuersatz ist anzuwenden? Diese und weitere Fragen sollen im folgenden Beitrag beantwortet werden. Abgrenzung der Einkunftsarten dass die Pensionspferde bei der Ermittlung der Vieheinheiten dem einstallenden Landwirt zugerechnet werden. Pensionspferdehaltung und -unterricht Treten zu der Unterstellung und Fütterung der Pferde sowie der Bereitstellung von Reitmöglichkeiten weitere nichtlandwirtschaftliche Dienstleistungen des Landwirts hinzu, kann die Pensionspferdehaltung insgesamt gewerblich sein, wie nachfolgend am Beispiel Reitunterricht dargestellt. In Zusammenhang mit der Pensionspferdehaltung wird oftmals Reitunterricht angeboten. Die Erteilung von Reitunterricht durch den LandKönnen diese Augen lügen? Rund 100.000 Pferde werden in Schleswig-Hol- wirt selbst ist grundsätzlich als freiberufliche Tätigkeit anzusehen. Bestein gehalten – wir sind also ein echtes Reiterland. Tiere, der Art der Veredelung oder der späteren Verwendung durch den Käufer. Dagegen liegt ein gewerblicher Tierhandel und keine landwirtschaftliche Tierhaltung vor, wenn Tiere angekauft und alsbald weiterveräußert werden. Gewerblich ist ebenfalls die Ausbildung fremder Pferde, ohne dass der Landwirt die Pferde in Pension nimmt. Das Gesetz unterscheidet bei der Tierhaltung nicht zwischen der Unterbringung von eigenen und fremden Pferden. Unerheblich ist auch, zu welchen Zwecken Pferde gezo- gen oder gehalten werden. Deshalb ist die Pensionspferdehaltung, das heißt das Einstellen von fremden Pferden sowie die Fütterung dieser Tiere gegen Entgelt, regelmäßig der Landwirtschaft zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Landwirt den Einstellern eine Reithalle oder andere Reitanlagen zur Verfügung stellt. Wie der BFH ausführt, sind Reitanlagen eine unverzichtbare Komponente einer artgerechten Reitpferdehaltung, sodass die Pensionspferdehaltung nicht auf die Einrichtung von Pferdeboxen beschränkt werden kann. Allerdings ist zu beachten, Zur Land- und Forstwirtschaft gehören unter anderem auch Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, sofern der Betrieb eine ausreichende Futtergrundlage für die im Betrieb gehaltenen Tiere bietet. Daraus ergibt sich, dass Einkünfte aus der Pferdezucht und der Pferdehaltung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen, wenn die Vieheinheitengrenze nicht überschritten ist. Pferde unter drei Jahren und Kleinpferde werden hierbei mit 0,7 Vieheinheiten und Pferde ab drei Jahren mit 1,1 Vieheinheiten angesetzt. Auch die Ausbildung von selbst gezüchteten Pferden zu Renn- und Turnierpferden sowie zu Dressurpferden gehört als „Veredelung“ zur Landwirtschaft. Werden jedoch Reitpferde zugekauft, ausgebildet und anschließend weiterverkauft, ist zu differenzieren. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich die Finanzverwaltung angeschlossen hat, gehören daraus erzielte Einkünfte zur Landwirtschaft, wenn die zugekauften Tiere nicht nur ganz kurze Zeit im Betrieb (im Urteilsfall: 14,4 Monate) verbleiben. Dies gilt unabhängig Die Ausbildung von selbst gezüchteten Pferden zu Renn-, Turnier- oder Dresvon Alter oder Ausbildungsstand der surpferden gehört als Veredelung zur Landwirtschaft. ZINSBAROMETER Stand 26. Mai 2014 Die Zinsspannen am Kapitalmarkt nehmen zu. Das Zinsbarometer bietet lediglich erste Anhaltspunkte zur aktuellen Kapitalmarktsituation (ohne Gewähr). Bei den gekennzeichneten Zinssätzen können sich je nach persönlicher Verhandlungssituation deutliche Abweichungen ergeben. Zinsen Geldanlage % Festgeld 10.000 €, 3 Monate1) 0,15 - 1,40 Kredite Landwirtschaftliche Rentenbank2) % effektiv (Sonderkreditprogramm) Maschinenfinanzierung 6 Jahre Laufzeit, Zins 6 Jahre fest 1,21 langfristige Darlehen 10 Jahre Laufzeit, Zins 5 Jahre fest 1,26 20 Jahre Laufzeit, Zins 10 Jahre fest 2,12 Baugeld-Topkonditionen3) Zins 10 Jahre fest 2,00 - 3,00 Zins 15 Jahre fest 2,70 - 3,30 1) Marktausschnitt (100 % Einlagensicherung) 2) Zinssatz Preisklasse A, Margenaufschlag 0,35 bis 2,85 %, je nach Bonität und Besicherung (7 Preisklassen) 3) Quelle: www.capital.de (Spanne der Topkonditionen) Finanzen ■ BAUERNBLATT l 31. Mai 2014 schäftigt der Landwirt angestellte Reitlehrer, liegt eine freiberufliche Tätigkeit nur vor, wenn der Landwirt aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist, das heißt den Unterricht regelmäßig überwacht beziehungsweise in ihn eingreift. Ist dies nicht der Fall, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor. Sofern die Erteilung von Reitunterricht von nicht untergeordneter Bedeutung für den gesamten Bereich Pferdehaltung ist, wird vonseiten der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung angenommen, dass sich sowohl Reitunterricht als auch Pensionspferdehaltung gegenseitig bedingen und damit einen einheitlichen Gewerbebetrieb darstellen. Im Rahmen eines Reitbetriebs werden gelegentlich auch eigene Reitpferde oder Kutschgespanne vermietet. Die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken ist als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, wenn daneben keine weiteren ins Gewicht fallenden Leistungen, etwa Reitunterricht oder die Beaufsichtigung bei Ausritten, angeboten werden. Nicht zur Landwirtschaft gehören hingegen die Vermietung von Kutschgespannen oder die Durchführung von Kutschfahrten. Diese Tätigkeiten stellen einen gesonderten Gewerbebetrieb dar. Liebhaberei ohne Gewinnerzielung Eine vorgenannte steuerlich relevante landwirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit liegt nur vor, wenn Pferdezucht oder Pferdehaltung mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Erwirtschaftet der Pferdebetrieb dagegen über mehrere Jahre hinweg beziehungsweise dauerhaft Verluste, stellt sich die Frage nach einer sogenannten Liebhaberei. Unter Liebhaberei wird eine Betätigung verstanden, die ohne Gewinnerzielungsabsicht überwiegend aus privaten Gründen und aufgrund privater Neigungen be- schaftlich eigenständige Betätigungen vor, ist die Gewinnerzielungsabsicht gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen (sogenannte Segmentierung). Voraussetzung ist aber, dass es sich um einzelne organisatorisch abgrenzbare und damit selbstständige Betriebsteile handelt. Damit soll verhindert werden, dass Gewinne einer mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Landund Forstwirtschaft mit Verlusten aus der Liebhaberei verrechnet werden und dadurch im Ergebnis die Steuerlast gemindert wird. Aufgrund dieser von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze gehen Finanzämter vermehrt dazu über, die Liebhabereiprüfung prinzi- Achtung: Gewerbliche Abfärbung Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist jede einzelne Tätigkeit des Landwirts einkommensteuerlich daraufhin zu untersuchen, ob sie landwirtschaftlichen oder gewerblichen Charakter hat. Führt der Landwirt auch gewerbliche Tätigkeiten aus, sind diese bei landwirtschaftlichen Einzelunternehmen in der Regel getrennt von den landwirtschaftlichen Einkünften zu erfassen. Anders bei Personengesellschaften: Bei einem in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb führt eine gewerbliche Tätigkeit zu einer Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte, das heißt der gesamte Betrieb wird zum Gewerbebetrieb. Diese Rechtsfolge tritt bereits ein, wenn die originär gewerblichen Einkünfte (zum Beispiel gewerblicher Reiterhof) nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind. Gesellschaften sollten daher unbedingt vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit steuerliche Beratung einholen. Bei der Zucht spielen viele Faktoren um die Ertragslage und das züchterische Konzept eine Rolle bezüglich der Versteuerung. trieben wird. Als Folge der Liebhaberei wird die Tätigkeit der privaten Lebensführung zugeordnet. Damit können Verluste steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden. Im Bereich der Pferdezucht geht der BFH davon aus, dass eine nur mit wenigen Zuchtstuten betriebene Pferdezucht nach dem Beweis des ersten Anscheins als Liebhaberei anzusehen ist. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Hier spielen neben der Ertragslage insbesondere die Art der Betriebsführung, die Ausbildung des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin sowie das verfolgte züchterische Konzept eine Rolle. Die Prüfung der Liebhaberei erfolgt grundsätzlich betriebsbezogen und damit einheitlich für den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb. Liegen verschiedene, wirt- piell auf den defizitär betriebenen Bereich der Pferdezucht beziehungsweise Pferdehaltung zu beschränken. Ob tatsächlich ein selbstständiger Betriebsteil vorliegt, der eine Segmentierung rechtfertigt, muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Sofern Wiesen, Äcker und andere Produktionsfaktoren in mehreren Betriebszweigen genutzt werden – zum Beispiel bei Verwendung der im Betrieb erzeugten Ackerfrüchte wie Heu, Stroh oder Hafer sowohl für die Pferde als auch für andere Viehhaltung oder die Nutzung von Pferdemist als Dünger – liegt nach Auffassung der Autorin kein abgrenzbarer Teilbereich vor. Eine Segmentierung ist auch ausgeschlossen, wenn sich die Tätigkeiten dergestalt gegenseitig bedingen, dass die verlustbringende Tätigkeit die andere Tätigkeit maßgeblich fördert, beispielsweise durch das mit der Tätigkeit verbundene positive Renommee. Umsatzsteuerliche Aspekte Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können die im Rahmen ihres Betriebs ausgeführten Umsätze abweichend von der Regelbesteuerung nach Durchschnittssätzen (zurzeit 10,7 %) besteuern. Damit entfällt für diese Umsätze auch die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung der Steuerbeträge sowie zur Abgabe von Umsatzsteuerklärungen. Unter die Umsatzsteuerpauschalierung fallen jedoch nur der Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie die Erbringung von land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen, das heißt von Dienstleistungen, die (beim Leistungsempfänger) zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen. Sonstige im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachten Umsätze, insbesondere solche an Nichtlandwirte, unterliegen der Regelbesteuerung. Der Verkauf von selbst gezüchteten Pferden durch Landwirte unterliegt daher der Umsatzsteuerpauschalierung mit einem Steuersatz von 10,7 %. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pferde vor Veräußerung zu mehr als 5 % für regelbesteuerte Umsätze, zum Beispiel im Rahmen der Vermietung als Reitpferd, verwendet wurden. Die Unterstellung, Fütterung und Pflege von fremden Pferden im Rahmen der Pensionspferdehaltung unterliegt hingegen insgesamt der Regelbesteuerung. Die Pensionspferdehaltung ist als einheitliche Leistung anzusehen, bei der einzelne Leistungselemente wie die Fütterung nicht gesondert beurteilt werden können. Daher spielt es für die Umsatzbesteuerung auch keine Rolle, ob der Landwirt selbst erzeugtes Futter oder Stroh einsetzt oder die Tiere in landwirtschaftlichen Gebäuden untergebracht sind. Entscheidend ist, dass diese Leistungen regelmäßig an Nichtlandwirte erbracht werden, die die Pferde zur Ausübung des Freizeitsports nutzen. Damit handelt es sich nicht um Dienstleistungen, die zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen. Landwirte können alternativ zu einer einheitlichen Pensionsleistung auch gesondert zu beurteilende Einzelleistungen anbieten. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass der Landwirt den Einstellern neben der Überlassung der Pferdebox 41 42 Finanzen BAUERNBLATT l 31. Mai 2014 ■ Hippotherapeutische Leistungen, die ärztlich verordnet und durch fachlich qualifiziertes Personal ausgeführt werden, sind als Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit. und/oder der Gestattung des Weidegangs keine weiteren Dienstleistungen (wie zum Beispiel Fütterung, das Ein- und Ausmisten oder die Nutzung der Reithalle) anbietet. Ein daneben separat abgerechneter Verkauf von selbst erzeugtem Futter kann dann der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. FAZIT Anzuwendende Steuersätze Seit dem 1. Juli 2012 unterliegen Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Pferden dem Regelsteuersatz von 19 %. Der Gesetzgeber hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Schlacht- oder Arbeitspferde dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Eine als einheitliche Leistung zu beurteilende Pensionspferdehaltung unterliegt ebenfalls dem Regelsteuersatz von 19 %. Gleiches gilt für die Vermietung von Reitpferden. Soweit Pferdeboxen und/oder Weideflächen ohne weitere Neben- Sofern Wiesen, Acker und andere Produktionsfaktoren in mehreren Betriebszweigen genutzt werden, liegt kein abgrenzbarer Teilbereich vor. Fotos: Isa-Maria Kuhn leistungen vermietet werden, liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung vor. Zusätzliche Futterlieferungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Ebenfalls ermä- ßigt besteuert werden Zuchtleistungen oder vergleichbare Leistungen zur Förderung der Tierzucht wie das (kurzfristige) Einstellen von Pferden zum Zwecke der Bedeckung. Die Zucht und Haltung von Pferden ist ertragsteuerlich den landwirtschaftlichen Tätigkeiten zuzuordnen. Bietet der Landwirt Leistungen „drum herum“ an, kann die Schwelle zur Gewerblichkeit überschritten sein. Umsatzsteuerlich unterliegen lediglich die Pferdezucht und damit zusammenhängende Leistungen der Umsatzsteuerpauschalierung. Die Haltung von fremden Pferden (Pensionspferdehaltung) unterliegt der Regelbesteuerung. Denise Scholl Landwirtschaftlicher Buchführungsverband, Kiel