Information Ihres Steuerberaters

Transcription

Information Ihres Steuerberaters
Information Ihres Steuerberaters
Was bei der Abgeltungsteuer zu beachten ist!
Allgemeines
Obwohl die Abgeltungsteuer mit einem einheitlichen
Steuersatz von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag
und evtl. Kirchensteuer) auf Kapitaleinkünfte, die die
bisherige Kapitalertragsteuer abgelöst hat, bereits ab
01.01.2009 in Kraft getreten ist, gibt es immer noch
einige Unsicherheiten.
Trotz Ankündigung der Steuervereinfachung durch die
Einführung der Abgeltungsteuer und der Meldung, dass
die Kapitalerträge, zu denen u. a. Zinsen, Dividenden
und Gewinnausschüttungen sowie Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften zählen, nicht mehr im Rahmen der
Steuererklärung angegeben werden müssen, wurde die
Handhabung der Kapitaleinkünfte eher komplexer als
einfacher.
So kann es sein, dass Sie trotz Abgeltungsteuer weiterhin verpflichtet sind, Ihrer Steuererklärung die Anlage
KAP beizufügen, also Ihre Einnahmen zumindest teilweise zu erklären (Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP).
Aber auch wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind,
kann es sinnvoll sein die Kapitalerträge dem Finanzamt
zu melden, um eine günstigere Besteuerung bzw. eine
Erstattung zuviel gezahlter Steuern zu erreichen (Freiwillige Abgabe der Anlage KAP).
Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP?
Eine Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP besteht
immer dann, wenn
·
es der auszahlenden Stelle nicht möglich war, die
Steuern einzubehalten
© ECOVIS
·
der Einbehalt der Steuer durch die auszahlende
Stelle falsch erfolgt ist
·
trotz Konfessionszugehörigkeit keine Kirchensteuer einbehalten wurde. Dies ist z.B. immer der
Fall, wenn Sie der Bank Ihre Konfession nicht oder
nicht rechtzeitig mitgeteilt haben.
Trifft einer dieser Punkte zu, muss eine Korrektur durch
die Abgabe der Anlage KAP erfolgen, da unter Umständen der Verdacht der Steuerhinterziehung entstehen könnte.
Freiwillige Abgabe der Anlage KAP?
Hier einige wichtige Beispiele:
1. Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft
Den Freistellungsauftrag können Steuerpflichtige für
Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag von 801 €
bei Ledigen bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagten
stellen. Bis zu diesem Betrag behält die auszahlende
Stelle keine Abgeltungsteuer ein. Der Freistellungsauftrag kann auch bei verschiedenen Banken anteilig gestellt werden, insgesamt darf aber die Höhe des Sparerpauschbetrags nicht überschritten werden.
Wurde der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft,
da z.B. kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag
gestellt worden ist und wurde deshalb Abgeltungsteuer
einbehalten, so kann im Rahmen der Abgabe der Anlage KAP der volle Sparerpauschbetrag nachträglich
geltend gemacht werden.
2. Zu versteuerndes Einkommen unter dem Freibetrag
Bei Personen, die üblicherweise gar keine Steuererklärung abgeben, z.B. Kinder oder Rentner, musste durch
die Banken, bei entsprechenden Kapitalerträgen über
Stand: 31.05.2010
dem Freistellungsauftrag, dennoch in der Regel eine
Abgeltungsteuer einbehalten werden.
5. Abwahl der Abgeltungsteuer hin zum Teileinkünfteverfahren
Wurde Steuer in diesen Fällen einbehalten, kann diese
erstattet werden. Hierfür ist jedoch die Abgabe eine
Steuererklärung erforderlich. Im Rahmen einer sog.
Günstigerprüfung prüft das Finanzamt dann, ob der
Steuerpflichtige einen niedrigeren Steuersatz hat bzw.
ob er aufgrund zu geringer Einkünfte nichts versteuern
muss. Wenn dies zutrifft erstattet das Finanzamt die
zuviel gezahlte Steuer.
Bei bestimmten („unternehmerischen“) Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG, etc. kann es ausnahmsweise möglich und sinnvoll sein auf die Anwendung der Abgeltungsteuer zu verzichten und die reguläre Besteuerung zu wählen.
Für die Zukunft können Sie, wenn Sie insgesamt nur
ein zu versteuerndes Einkommen unter dem Freibetrag
(2010: 8.004 € für Ledige, 16.008 € für Verheiratete)
haben, eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NVBescheinigung) beim Finanzamt beantragen, die dann
den Banken vorzulegen ist. Diese behalten dann keine
Abgeltungsteuer mehr ein.
Zunächst sollten Sie sämtliche Unterlagen über Kapitalerträge sammeln und die Unterlagen auf Fehlerquellen durchsuchen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn
Ihre Abrechnungen Begriffe wie „Ersatzbemessungsgrundlage“, „Schätzung“, „thesaurierende Fonds“
oder „Stückzinsen“ enthalten. Dies können Anzeichen
für einen bislang fehlerhaften Steuerabzug sein.
3. Persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent
Sollten Sie Zweifel haben, ob die Besteuerung korrekt
durchgeführt wurde, wie die Anlage KAP auszufüllen ist
oder wenn Sie sich einfach die Aufregung des Prüfens
und Ausfüllens ersparen wollen, melden Sie sich bei
Ihrem Steuerberater. Dieser übernimmt dann neben der
Prüfung und Bearbeitung auch die Übermittlung und
Kommunikation mit dem Finanzamt.
Die Beantragung der Günstigerprüfung ist auch sinnvoll, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent
liegt. Diese Option sollte auch gewählt werden, wenn
man sich nicht genau darüber im Klaren ist, ob der
Grenzsteuersatz über oder unterhalb der 25 %-Grenze
liegt. Das Finanzamt ist bei einem Antrag verpflichtet,
die Günstigerprüfung durchzuführen. Wenn sich dann
herausstellt, dass der Grenzsteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt, wird automatisch die zuviel einbehaltene Steuer erstattet bzw. angerechnet. Im umgekehrten Fall, wenn der persönliche
Steuersatz über der 25 %-Grenze liegt, bleibt es bei der
25 %-igen Abgeltungsteuer auf die Kapitaleinkünfte.
Somit entsteht kein Nachzahlungsrisiko.
Wie ist vorzugehen?
Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater
Theaterstraße 22
97070 Würzburg
Telefon: 0931-35287-0
4. Steuereinbehalt unzutreffend
Bei verschiedenen Finanzprodukten haben die Banken
den Steuereinbehalt zu hoch oder nicht vorgenommen,
weil z.B. falsche Bezugsgrößen verwendet oder vorhandene festgestellte Verluste nicht verrechnet wurden.
Auch hier bleibt nur die Möglichkeit einer eingehenden
Prüfung und eventuellen Berichtigung im Rahmen einer
Steuererklärung durch die Abgabe der Anlage KAP.
© ECOVIS
Stand: 31.05.2010