Information Ihres Steuerberaters
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Information Ihres Steuerberaters
Information Ihres Steuerberaters Was bei der Abgeltungsteuer zu beachten ist! Allgemeines Obwohl die Abgeltungsteuer mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) auf Kapitaleinkünfte, die die bisherige Kapitalertragsteuer abgelöst hat, bereits ab 01.01.2009 in Kraft getreten ist, gibt es immer noch einige Unsicherheiten. Trotz Ankündigung der Steuervereinfachung durch die Einführung der Abgeltungsteuer und der Meldung, dass die Kapitalerträge, zu denen u. a. Zinsen, Dividenden und Gewinnausschüttungen sowie Veräußerungsgewinne aus Aktien oder Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften zählen, nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung angegeben werden müssen, wurde die Handhabung der Kapitaleinkünfte eher komplexer als einfacher. So kann es sein, dass Sie trotz Abgeltungsteuer weiterhin verpflichtet sind, Ihrer Steuererklärung die Anlage KAP beizufügen, also Ihre Einnahmen zumindest teilweise zu erklären (Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP). Aber auch wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, kann es sinnvoll sein die Kapitalerträge dem Finanzamt zu melden, um eine günstigere Besteuerung bzw. eine Erstattung zuviel gezahlter Steuern zu erreichen (Freiwillige Abgabe der Anlage KAP). Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP? Eine Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP besteht immer dann, wenn · es der auszahlenden Stelle nicht möglich war, die Steuern einzubehalten © ECOVIS · der Einbehalt der Steuer durch die auszahlende Stelle falsch erfolgt ist · trotz Konfessionszugehörigkeit keine Kirchensteuer einbehalten wurde. Dies ist z.B. immer der Fall, wenn Sie der Bank Ihre Konfession nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt haben. Trifft einer dieser Punkte zu, muss eine Korrektur durch die Abgabe der Anlage KAP erfolgen, da unter Umständen der Verdacht der Steuerhinterziehung entstehen könnte. Freiwillige Abgabe der Anlage KAP? Hier einige wichtige Beispiele: 1. Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft Den Freistellungsauftrag können Steuerpflichtige für Kapitalerträge bis zum Sparerpauschbetrag von 801 € bei Ledigen bzw. 1.602 € bei Zusammenveranlagten stellen. Bis zu diesem Betrag behält die auszahlende Stelle keine Abgeltungsteuer ein. Der Freistellungsauftrag kann auch bei verschiedenen Banken anteilig gestellt werden, insgesamt darf aber die Höhe des Sparerpauschbetrags nicht überschritten werden. Wurde der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft, da z.B. kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag gestellt worden ist und wurde deshalb Abgeltungsteuer einbehalten, so kann im Rahmen der Abgabe der Anlage KAP der volle Sparerpauschbetrag nachträglich geltend gemacht werden. 2. Zu versteuerndes Einkommen unter dem Freibetrag Bei Personen, die üblicherweise gar keine Steuererklärung abgeben, z.B. Kinder oder Rentner, musste durch die Banken, bei entsprechenden Kapitalerträgen über Stand: 31.05.2010 dem Freistellungsauftrag, dennoch in der Regel eine Abgeltungsteuer einbehalten werden. 5. Abwahl der Abgeltungsteuer hin zum Teileinkünfteverfahren Wurde Steuer in diesen Fällen einbehalten, kann diese erstattet werden. Hierfür ist jedoch die Abgabe eine Steuererklärung erforderlich. Im Rahmen einer sog. Günstigerprüfung prüft das Finanzamt dann, ob der Steuerpflichtige einen niedrigeren Steuersatz hat bzw. ob er aufgrund zu geringer Einkünfte nichts versteuern muss. Wenn dies zutrifft erstattet das Finanzamt die zuviel gezahlte Steuer. Bei bestimmten („unternehmerischen“) Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG, etc. kann es ausnahmsweise möglich und sinnvoll sein auf die Anwendung der Abgeltungsteuer zu verzichten und die reguläre Besteuerung zu wählen. Für die Zukunft können Sie, wenn Sie insgesamt nur ein zu versteuerndes Einkommen unter dem Freibetrag (2010: 8.004 € für Ledige, 16.008 € für Verheiratete) haben, eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NVBescheinigung) beim Finanzamt beantragen, die dann den Banken vorzulegen ist. Diese behalten dann keine Abgeltungsteuer mehr ein. Zunächst sollten Sie sämtliche Unterlagen über Kapitalerträge sammeln und die Unterlagen auf Fehlerquellen durchsuchen. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Ihre Abrechnungen Begriffe wie „Ersatzbemessungsgrundlage“, „Schätzung“, „thesaurierende Fonds“ oder „Stückzinsen“ enthalten. Dies können Anzeichen für einen bislang fehlerhaften Steuerabzug sein. 3. Persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent Sollten Sie Zweifel haben, ob die Besteuerung korrekt durchgeführt wurde, wie die Anlage KAP auszufüllen ist oder wenn Sie sich einfach die Aufregung des Prüfens und Ausfüllens ersparen wollen, melden Sie sich bei Ihrem Steuerberater. Dieser übernimmt dann neben der Prüfung und Bearbeitung auch die Übermittlung und Kommunikation mit dem Finanzamt. Die Beantragung der Günstigerprüfung ist auch sinnvoll, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Diese Option sollte auch gewählt werden, wenn man sich nicht genau darüber im Klaren ist, ob der Grenzsteuersatz über oder unterhalb der 25 %-Grenze liegt. Das Finanzamt ist bei einem Antrag verpflichtet, die Günstigerprüfung durchzuführen. Wenn sich dann herausstellt, dass der Grenzsteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt, wird automatisch die zuviel einbehaltene Steuer erstattet bzw. angerechnet. Im umgekehrten Fall, wenn der persönliche Steuersatz über der 25 %-Grenze liegt, bleibt es bei der 25 %-igen Abgeltungsteuer auf die Kapitaleinkünfte. Somit entsteht kein Nachzahlungsrisiko. Wie ist vorzugehen? Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. ECOVIS BLB Steuerberatungsgesellschaft mbH Dipl.-Kfm. Frank Rumpel, Steuerberater Theaterstraße 22 97070 Würzburg Telefon: 0931-35287-0 4. Steuereinbehalt unzutreffend Bei verschiedenen Finanzprodukten haben die Banken den Steuereinbehalt zu hoch oder nicht vorgenommen, weil z.B. falsche Bezugsgrößen verwendet oder vorhandene festgestellte Verluste nicht verrechnet wurden. Auch hier bleibt nur die Möglichkeit einer eingehenden Prüfung und eventuellen Berichtigung im Rahmen einer Steuererklärung durch die Abgabe der Anlage KAP. © ECOVIS Stand: 31.05.2010