Durchschnittliche Steuerbelastung, Individual
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Durchschnittliche Steuerbelastung, Individual
Durchschnittliche Steuerbelastung, Individual- und Splittingtarif im Vergleich, 2016 Ledige/r versus verheirateter Alleinverdiener1) - in % des zu versteuernden Einkommens 40 35 Individualtarif, Steuerklasse I oder IV 30 32,7 32 7 31,5 35 33,6 30 28 25 28 25,3 25,3 23,7 22,1 20 22,1 20,3 18,2 18,2 15 Splittingtarif Steuerklasse III Splittingtarif, 15 8 15,8 12,8 10 12,8 8,5 8,5 5 5,5 120.000 110.000 100.000 95.000 90.000 85.000 80.000 75.000 70.000 65.000 60.000 55.000 45.000 40.000 35.000 30.000 25.000 20.000 50.000 Zu versteuerndes Jahreseinkommen 2,1 15.000 5.000 0 10.000 2,1 1) Mit nicht erwerbstätiger Ehepartnerin (bzw. Ehepartner) oder nur im Minijob beschäftigt. Quelle: Eigene Darstellung nach: Bundesfinanzministerium (2016): Grenz- und Durchschnittsbelastung nach Tarif 2016 abbIII21b Kommentierung und methodische Hinweise > Seiten 2 - 3 Individualtarif und Splittingtarif im Vergleich: Durchschnittliche Steuerbelastung 2016 Das deutsche Einkommensteuerrecht sieht vor, dass Ehepaare gemeinsam veranlagt werden. Die Steuerschuld berechnet sich dabei nach dem sog. Splitting-Verfahren: Die Einkommen beider Partner werden zusammen gerechnet und anschließend halbiert („gesplittet“). Diese beiden Einkommenshälften werden jeweils nach dem Tarif versteuert. Aus der Addition der zwei Teilsteuerbeträge errechnet sich dann die Gesamtsteuer. Daraus folgt, dass bei gemeinsamer Veranlagung der Grundfreibetrag bei 2 x 8.652 Euro = 17.304 Euro liegt und der Spitzensteuersatz von 42 % erst bei 107.332 Euro erreicht wird. Der Splitting-Tarif, das sog. Ehegattensplitting, ist immer dann mit Steuerersparnissen verbunden, wenn der Einkommensdifferenz zwischen den Ehepartnern groß ist und ein hohes Einkommen erreicht wird. Der größte Vorteil entsteht, wenn nur ein Partner ein Einkommen erzielt. Verdienen hingegen beide Partner in etwa gleich viel, errechnet sich keine Vergünstigung. Im Jahr 2016 beträgt der maximale Splittingvorteil, aufgrund der "Reichensteuer", 17.710 Euro und wird ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 508.894 Euro erzielt. Drei Beispiele: - Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro fällt bei der Individualbesteuerung eine Steuer in Höhe von 8.960 Euro an, der Durchschnittssteuersatz liegt bei 22,1 %. Ist der Einkommensbezieher verheiratet und erzielt sein Partner kein Einkommen, werden beim Splitting-Tarif zweimal 20.000 Euro versteuert. Die Gesamtsteuerschuld beträgt dann nur 5.120 Euro, denn die 20.000 Euro werden infolge des progressiven Steuerverlaufs jeweils lediglich mit 2.560 Euro belastet (Durchschnittssteuersatz von 12,8 %). - Das zu versteuernde Gesamteinkommen liegt bei 60.000 Euro und wird zu 50.000 Euro vom Mann und zu 10.000 Euro von der Frau erzielt. Bei unverheirateten Paaren beträgt die Steuerschuld des Mannes 12.650 Euro (25,3 % von 50.000 Euro) und die der Frau 210 Euro (2,1 % von 10.000 Euro), zusammen also 12.860 Euro. Bei Ehepaaren hingegen werden die 60.000 Euro gesplittet, bei 30.000 Euro errechnet sich eine Steuerschuld von 5.460 Euro (18,2 % von 30.000 Euro). Dieser Betrag wird verdoppelt. Im Ergebnis liegt die steuerliche Belastung bei 10.920 Euro und damit um 1.940 Euro niedriger als bei dem unverheirateten Paar. - Das zu versteuernde Gesamteinkommen liegt wieder bei 60.000 Euro - aber es wird zu gleichen Teilen, jeweils in einer Höhe von 30.000 Euro, von Ehemann und Ehefrau erzielt. Es errechnet sich kein Steuervorteil gegenüber unverheirateten Paaren, denn in beiden Fällen werden je zweimal 30.000 Euro versteuert. www.sozialpolitik-aktuell.de Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen abbIII21b In seiner Wirkung begünstigt das Ehegattensteuersplitting die traditionelle geschlechtsspezifische Arbeitsteilung, nach der die Ehefrau nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist. Dieses Modell „lohnt“ sich umso mehr, je mehr der Mann verdient. Dabei kommt es allein auf die Ehe, nicht aber auf die Frage an, ob im Haushalt Kinder zu unterhalten und zu erziehen sind. Methodische Hinweise Als Bemessungsgrundlage dient das zu versteuernde Einkommen. Es errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich von Freibeträgen, Sonderausgaben und Werbungskosten. Die tatsächliche durchschnittliche Steuerbelastung liegt insofern in der Regel noch unterhalb der reinen Tarifwerte. Die Daten basieren auf den Steuertabellen des Bundesministeriums der Finanzen. www.sozialpolitik-aktuell.de Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen abbIII21b