Beschluss - Bundeskartellamt
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Beschluss - Bundeskartellamt
e 2. Beschlussabteilung B 2 –47250 – Fa –52/10 FUSIONSKONTROLLVERFAHREN VERFÜGUNG GEMÄß § 40 ABS. 2 GWB - Für die Veröffentlichung bestimmt - Beschluss In dem Verwaltungsverfahren 1. EDEKA Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH Moers - Verfahrensbevollmächtigte: White & Case LLP Jungfernstieg 51 (Prien-Haus) 20354 Hamburg Beteiligte zu 1 2. trinkgut Deutsche Getränke Holding GmbH Krefeld 3. Torsten Toeller Holding GmbH Beteiligte zu 2 Krefeld - Verfahrensbevollmächtigte zu 2. und 3. Hermanns Wagner Brück Hildegundisallee 44 40667 Meerbusch Beteiligte zu 3 4. REWE Zentralfinanz eG Köln - Verfahrensbevollmächtigte: Freshfield Bruckhaus Deringer Im Zollhafen 24 50678 Köln Beigeladene zu 4 -2- 5. Metro AG Düsseldorf - Verfahrensbevollmächtigte: Linklaters LLP Königsallee 49-51 40212 Düsseldorf Beigeladene zu 5 wegen Prüfung nach § 35 ff. GWB hat die 2. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes am 28. Oktober 2010 beschlossen: I. Das mit Schreiben vom 09. April 2010 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird nach § 40 Abs. 2 und 3 GWB mit folgenden Nebenbestimmungen freigegeben: 1. Veräußerungsverpflichtung Die Freigabe erfolgt unter folgenden aufschiebenden Bedingungen: a) Die Beteiligten zu 1., 2. und 3. (im Folgenden zusammenfassend „die Beteiligten“) veräußern innerhalb der unter I. 4. genannten Fristen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vor Vollzug des Zusammenschlussvorhabens in den nachfolgend aufgeführten Markträumen (räumliche Ausdehnung, siehe Karte in Anlage 1) die in der Anlage 2 aufgeführten trinkgut-Standorte und Top-Getränkemarkt-Standorte vollständig an einen oder höchstens [ ] unabhängige Erwerber (im Folgenden: „der Erwerber“): - Kevelaer (Marktraum 154) - Krefeld (Marktraum 163) - Bottrop (Marktraum 046) - Duisburg (Marktraum 076) - Bielefeld (Marktraum 039) - Herford (Marktraum 133) - Detmold (Marktraum 068) - Minden (Marktraum 201) - Uelzen (Marktraum 308) und - Osnabrück (Marktraum 234) -3- Die Beschränkung der Erwerber auf höchstens drei Unternehmen kann für wenige Einzelstandorte in besonders begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der Beschlussabteilung aufgehoben werden. b) Die Beteiligten zu 2. und 3. veräußern darüber hinaus innerhalb der unter I.4. genannten Fristen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vor Vollzug des Zusammenschlussvorhabens die Getränkelogistik Maxxum GmbH, Krefeld, (im Folgenden: Maxxum). Die Veräußerung von Maxxum kann nur dann unterbleiben, wenn keiner der möglichen Erwerber das Logistikzentrum zusammen mit einem oder mehreren trinkgut Standorten oder Top-Getränkemärken erwerben will und hierfür nachvollziehbare wettbewerbsrechtlich relevante Gründe bestehen. Diese sind der Beschlussabteilung in geeigneter Form nachzuweisen. Die Höhe des Kaufpreises ist kein derartiger wettbewerbsrechtlich relevanter Grund. c) Das Paket der an den oder die Dritten zu veräußernden Standorte muss jeweils so bemessen sein, dass es sich für den jeweiligen Erwerber als ein unternehmensstrategisch sinnvolles Paket darstellt. Dies bedeutet, dass das Paket oder die Pakete jeweils aus einem in den jeweiligen Markträumen zusammenhängenden Netz von Standorten bestehen muss bzw. müssen. In jedem Fall ist ausgeschlossen, dass die Veräußerung dergestalt erfolgt, dass Einzelstandorte sukzessive an den oder die verschiedenen Erwerber veräußert werden. d) Falls sich für einzelne zu veräußernde Standorte nachweislich kein Erwerber findet, weil sich beispielsweise Standorte der Zusammenschlussbeteiligten bzw. mit diesen nach § 36 Absatz 2 GWB verbundene Unternehmen in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, sind die Beteiligten verpflichtet, einen mindestens gleichwertigen Ersatzstandort anzubieten. e) Die Bedingungen gelten als erfüllt, wenn - die Beteiligten nachweisen, dass sie mindestens sämtliche entsprechend I.1.a) in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 zu diesem Beschluss in den genannten Markträumen benannten trinkgut Standorte und Top- Getränkemarkt-Standorte im Sinne von I.1.a i.V.m. I.3.) vollständig rechtswirksam veräußert haben. Die Beteiligten haben nachzuweisen, dass alle Verträge, die zur Übertragung der zu veräußernden Standorte sowie ggf. Infrastruktureinrichtungen erforderlich sind, abgeschlossen wurden. Die -4- vorherige Durchführung von ggf. erforderlichen Fusionskontrollverfahren bleibt davon unberührt (zur hierfür erforderlichen Vorabvorlage von Verträgen siehe Abschnitt I.5.d)) - die Beteiligten entweder nachweisen, dass sie Maxxum vollständig veräußert haben oder nachweisen, dass kein Unternehmen Maxxum in Verbindung mit trinkgut Standorten oder Top-Getränkemärkten erwerben will und hierfür nachvollziehbare wettbewerbsrechtliche Gründe bestehen, wobei die Höhe des Verkaufspreises kein im Sinne dieser Bestimmung nachvollziehbarer wettbewerbsrechtlicher Grund ist. Kommt eine Veräußerung bis zum Ablauf der in I.4. genannten Fristen nicht zustande oder kann sie nicht erfolgen, tritt die Freigabewirkung der Entscheidung nicht ein. Fällt die Veräußerung nachträglich weg, entfällt die Freigabewirkung der Entscheidung. Der Zusammenschluss gilt dann als untersagt. 2. Verpflichtungen nach Bedingungseintritt zum Erhalt der strukturellen Effekte der Veräußerungsverpflichtung a) Um die strukturellen Wirkungen der unter Abschnitt I.1. genannten Verpflichtungen auch nach Bedingungseintritt zu erhalten, wird der Beteiligten zu 1. einschließlich aller mit ihr i.S.v. § 36 Absatz 2 GWB verbundenen Unternehmen folgende Verpflichtungen für den Zeitraum von zwei Jahren nach Zustellung des Beschlusses auferlegt: Ihr wird untersagt, veräußerte Standorte als Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte oder Getränkeabholmärkte in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den in Anlage 2 genannten Standorten zurück zu erwerben (hierzu zählt u.a. die Rückanmietung von Standorten) und neue Standorte als Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte oder Getränkeabholmärkte in unmittelbarer räumlicher Nähe um die in Anlage 2 benannten Standorte zu eröffnen. Dieses Neueröffnungsverbot gilt dann nicht, wenn in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Zustellung des Beschlusses in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den in Anlage 2 genannten Standorten ein EDEKA Standort mit einer Gesamtverkaufsfläche, die die des neu zu eröffnenden Standortes nicht überschreitet, zuvor geschlossen worden ist. Unmittelbare räumliche Nähe bedeutet für das hier geprüfte Zusammenschlussvorhaben bei Standorten in städtischen Ballungsräumen einen Umkreis von weniger als 5 km um die -5- in Anlage 2 benannten Veräußerungsstandorte, und in ländlichen Gebieten einen Umkreis von weniger 7 km um die benannten Standorte. Ob ein Standort in einem städtischen Ballungsraum oder in ländlichen Gebieten liegt, ergibt sich aus Anlage 2 zu dieser Nebenbestimmung. Das auf zwei Jahre begrenzte Verbot der Neu- bzw. Wiedereröffnung in einem Umkreis von weniger als 5 km bei Standorten in städtischen Ballungsgebieten und weniger als 7 km bei Standorten in ländlichen Gebieten kann für Einzelstandorte in besonders begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger Zustimmung der Be- schlussabteilung so modifiziert werden, dass der in der Anlage 2 für den betreffenden Veräußerungsstandort benannte Umkreis unterschritten werden kann. Maßgeblich hierfür ist die Bewertung der jeweils konkreten Lageverhältnisse im Einzelfall. b) Dieses Verbot gilt nicht für Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von weniger als 1.500 Quadratmetern oder Getränkeabholmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche Getränkeabholmärkte im Sinne von dieser weniger als 400 Nebenbestimmung Quadratmetern. gelten auch Als solche Geschäftslokale, die sich auf demselben Grundstück oder unmittelbar neben einem Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft befinden, über eine separate Kasse verfügen und schwerpunktmäßig Getränke anbieten. c) Sofern ein selbständiger EDEKA Einzelhändler in dem genannten Radius Standorte als Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte oder Getränkemärkte in einer Vertriebsschiene der EDEKA wiedereröffnet oder neu eröffnet oder erwirbt, ist die Beteiligte zu 1. einschließlich aller mit ihr i.S.v. § 36 Absatz 2 GWB verbundenen Unternehmen verpflichtet, in diesem Marktraum einen eigenen Getränkemarkt oder ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft zu veräußern, der bzw. das mindestens den Umsatz mit Getränken erzielt, den der von dem selbständigen EDEKA Einzelhändler wiedereröffnete, neueröffnete oder erworbene Standort erzielt. d) Selbständige EDEKA Einzelhändler im Sinne dieser Nebenbestimmung sind Unternehmen, die zwar nicht im Sinne der Verbundklausel des § 36 Absatz 2 GWB gesellschaftsrechtlich mit der Beteiligten zu 1. (oder mit dieser gemäß § 36 Absatz 2 GWB verbundenen Unternehmen) verbunden sind, die jedoch mit der Beteiligten zu 1. (oder mit dieser gemäß § 36 Absatz 2 GWB verbundenen Unternehmen) verflochten im Sinne von § 19 Absatz 2 Ziffer 2 GWB sind. -6- 3. Veräußerungsgegenstand Die unter I.1.a) und I. 1. b) genannte Veräußerung der trinkgut -Standorte und TOPGetränkemärkte Standorte bzw. von Maxxum bedeutet, dass der Geschäftsbetrieb des jeweiligen Standortes vollständig auf den Erwerber übergeht. Dies bedeutet insbesondere: a) Die Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen müssen die Nutzungsrechte an den Verkaufsflächen einschließlich der dazugehörigen sonstigen Räume und Flächen (Grundstücke, Lagerflächen, Büroräume, Parkplätze etc.) auf den Erwerber übertragen. Soweit die Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen Eigentümerinnen dieser Räume bzw. Flächen sind, müssen sie das Eigentum an den Erwerber übertragen und sämtliche dinglichen und schuldrechtlichen Rechte an diesen Räumen und Flächen aufgeben. Sind die Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen Mieterin der Räume und Flächen, in bzw. auf denen die in Frage stehenden Standorte betrieben werden, so ist es für die Erfüllung der Bedingung erforderlich, dass der Erwerber in das Mietrechtsverhältnis anstelle der Beteiligen einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen eintritt bzw. einen eigenen Mietvertrag abschließt, während die Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen sämtliche dinglichen und schuldrechtlichen Rechte an diesen Räumen und Flächen aufgeben. Sollte in begründeten Fällen der Nachweis erbracht sein, dass ein Mietrechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem jeweiligen Vermieter nicht zustande kommen kann, so haben die Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen dem Erwerber eine rechtliche Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen, die wirtschaftlich der jetzigen Stellung der Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen entspricht. Die Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen werden ihrerseits darauf hinwirken, dass sie so früh wie möglich ihre bestehenden Rechte an der Mietsache aufgeben. Das Eigentum am Inventar (Inneneinrichtung, Einkaufswagen, Kassen, Waren etc.) des betreffenden Standortes ist an den Erwerber zu übertragen, der diesen Standort erwirbt, es sei denn, der Erwerber verzichtet ganz oder teilweise auf den Erwerb dieses Inventars. b) Der Erwerber der jeweiligen trinkgut Standorte und Top Getränkemärkte –Standort tritt nach Maßgabe des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse ein, die zwischen den Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils -7- i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen und den an diesem Standort beschäftigten Mitarbeitern im Zeitpunkt der Veräußerung des Standortes bestehen. c) Ferner müssen die Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen für die Überleitung aller behördlichen Genehmigungen zum Betrieb der zu übertragenden Standorte sorgen, soweit diese auf Dritte übertragbar sind. 4. Veräußerungsfrist Die Veräußerungspflichten nach I.1. a), b) , c) und d) haben die Beteiligten innerhalb von [ Monaten] nach Zustellung dieses Beschlusses zu erfüllen. Gelingt es der Beteiligten nicht, diesen Veräußerungspflichten innerhalb von [ Monaten] nachzukommen, so kann das Bundeskartellamt auf entsprechend begründeten Antrag die Veräußerungsfrist auf insgesamt [ Monate] nach Zustellung des Beschlusses verlängern. 5. Anforderungen an den Erwerber An den Erwerber der zu veräußernden Standorte und des Logistikunternehmens Maxxum sind folgende Anforderungen zu stellen: a) Bei dem Erwerber muss es sich um ein Unternehmen handeln, an dem die Beteiligte zu 1. einschließlich der mit ihnen i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen weder personell noch durch Kapitalbeteiligungen (gleich in welcher Höhe) beteiligt ist und auf das die Beteiligte zu 1. keinen wettbewerblich erheblichen Einfluss i.S.d. § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausüben kann. Der Erwerber darf auch nicht auf sonstige Weise, beispielsweise durch vertragliche Absprachen (Konzeptvereinbarungen, Einkaufs- kooperationen, Franchisevereinbarungen, o.ä.), Gemeinschaftsunternehmen oder sonstige Kooperationen mit den Beteiligten verflochten sein. Soweit ein potentieller Erwerber über vertragliche Absprachen mit der Beteiligten zu 1. verfügt, ist nachzuweisen, dass der Vertragsgegenstand für die Unternehmenstätigkeit der jeweiligen Vertragspartner nur von geringem Gewicht ist. b) Der Erwerber darf zum Betrieb der erworbenen Standorte keine Lieferverträge mit der Beteiligten zu 1. sowie mit dieser gemäß § 36 Absatz 2 GWB verbundenen Unternehmen im Hinblick auf das Getränkesortiment eingehen. -8- c) Der Erwerber muss ein Unternehmen sein, das bereits Anbieter im Getränkeeinzelhandel ist, ein Interesse an der Fortführung der erworbenen Standorte als Getränkeabholmarkt nachweisen kann und tatsächlich den Fortbestand der erworbenen Standorte als Wettbewerbspotential am Markt erwarten lässt. Insbesondere muss der Erwerber die Gewähr dafür bieten, dass eine Umwandlung der Standorte in neue Lebensmitteleinzelhandelsstandorte Genehmigung von neuen oder ein „Tausch“ der Standorte Lebensmitteleinzelhandelsstandorten mit gegen die hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Der Erwerber von Maxxum muss das Unternehmen im Bereich der Getränkelogistik einsetzen und/oder für seine Getränkehandelsaktivitäten entsprechende Lagerkapazitäten benötigen. d) Infolge der Übernahmen der zu veräußernden Standorte durch den Erwerber darf prima facie nicht die Entstehung oder die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten sein. e) Die Beteiligten informieren die Beschlussabteilung rechtzeitig über den von ihnen ausgewählten Erwerber. Für den Eintritt der Bedingung müssen sämtliche Verträge, die die Übertragung aller zu veräußernden Standorte und ggf. Infrastruktureinrichtungen betreffen, geschlossen worden sein. Vorzulegen sind die mit dem Erwerber geschlossenen Rahmenverträge über die zu veräußernden Standorte und ggf. Infrastruktureinrichtungen. Die Beschlussabteilung behält sich vor, darüber hinausgehende Einzelverträge zu einzelnen Standorten einzusehen. Die Rahmenverträge stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Beschlussabteilung. Innerhalb der in Abschnitt I.4. genannten Veräußerungsfristen ist der Beschlussabteilung mindestens zwei Wochen Zeit zur Erklärung der Zustimmung oder zur Ablehnung eines Erwerbers zu geben. Die Frist zur Stellungnahme der Beschlussabteilung sowie die Veräußerungsfrist von [ Monaten] verlängern sich ggf. um die Dauer eines in Folge des Erwerbsvorgangs erforderlichen Fusionskontrollverfahrens. Sind der Beschlussabteilung die notwendigen Informationen über den Erwerber nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Anforderung zugegangen, so verlängert sich die Frist zur Stellungnahme der Beschlussabteilung um die Zahl der Arbeitstage, um die die Informationen verspätet eingegangen sind. Die Veräußerungsfrist bleibt in diesem Fall unverändert. Die Erteilung der Zustimmung darf nur unter den vorstehend in diesem Abschnitt 5. genannten Gründen verweigert werden. Eine etwaige Pflicht zur Anmeldung des Erwerbs bei der zuständigen Kartellbehörde bleibt hiervon unberührt. -9- 6. Pflichten der Beteiligten vor der Veräußerung Die aufschiebende Bedingung tritt nur ein, wenn die Veräußerung unter Einhaltung folgender Pflichten durchgeführt wird. Ansonsten gilt der Zusammenschluss als untersagt: a) Die Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen stellen sicher, dass sie die von dem Erwerber zu erwerbenden Standorte einschließlich Maxxum bis zum Erwerb weiter betreiben. b) Die Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen stellen sicher, dass die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit, Markt- und Wettbewerbsfähigkeit der zu veräußernden Standorte einschließlich Maxxum mindestens aufrecht erhalten bleibt. 7. Sicherungstreuhänder a) Den Beteiligten wird aufgegeben, zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen unabhängigen und sachkundigen Sicherungstreuhänder einzusetzen, der die Aufgabe hat, die Erfüllung der unter den Abschnitten 1. – 7. aufgeführten Pflichten für die Beteiligten sicherzustellen. Der Sicherungstreuhänder muss von den Beteiligten einschließlich der mit ihnen jeweils i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen unabhängig und frei von aktuellen und potentiellen Interessenskonflikten sein und die notwendige Qualifikation für seine Aufgabe besitzen. Die Beteiligten tragen die Kosten des Sicherungstreuhänders gesamtschuldnerisch. b) Die Einsetzung des Treuhänders sowie der Treuhändervertrag bedürfen der vorherigen Zustimmung der Beschlussabteilung. Die Beteiligten legen der Beschlussabteilung spätestens eine Woche nach Zustellung des Beschlusses eine Liste mit mindestens drei Vorschlägen für das Amt des Sicherungstreuhänders unter Beifügung des zugrunde liegenden Treuhändervertrags vor. Sollte die Beschlussabteilung die vorgeschlagenen Kandidaten und/oder den Treuhändervertrag ablehnen, werden die Beteiligten innerhalb einer weiteren Woche nach Zugang der ablehnenden Entscheidung der Beschlussabteilung mindestens zwei weitere Vorschläge und/oder eine nach den Anregungen der Beschlussabteilung geänderte Fassung des Treuhändervertrags einreichen. Sollten auch diese Vorschläge keine Zustimmung finden, setzen die Beteiligten einen von der Beschlussabteilung benannten Treuhänder ein und/oder verwenden einen von der Beschlussabteilung vorgegebenen Treuhändervertrag. - 10 - c) Der Sicherungstreuhänder schlägt als Vertreter der Beteiligten unmittelbar nach Aufnahme seines Mandats in einem ersten Bericht an die Beschlussabteilung einen detaillierten Arbeits- und Zeitplan vor, aus welchem hervorgeht, durch welche Maßnahmen er beabsichtigt, die sich aus den Nebenbestimmungen ergebenden Aufgaben für die Beteiligten zu erfüllen. Der Sicherungstreuhänder - wird als Vertreter der Beteiligten der Beschlussabteilung alle 4 Wochen einen schriftlichen Bericht über den Stand der Umsetzung und Einhaltung der unter den Abschnitten 1. – 7. genannten Verpflichtungen einschließlich des Fortgangs des Veräußerungsprozesses vorlegen, - beaufsichtigt und unterstützt die laufende Geschäftsführung der zu übertragenden Standorte hinsichtlich der Sicherstellung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit, der Wettbewerbsfähigkeit der unternehmerischen zu veräußernden Werthaltigkeit Standorte sowie und der dazugehörenden Infrastruktureinrichtungen und legt gemeinsam mit der Geschäftsführung die notwendigen Maßnahmen fest, - unterstützt den Gang des Veräußerungsprozesses, - informiert über die im Zuge der Veräußerung der trinkgut –Standorte und Top- Getränkemarkt-Standorte sowie Maxxum und ggf. der weiteren Standorte und Infrastruktureinrichtungen zu schließenden Verträge, - wird als Vertreter der Beteiligten der Beschlussabteilung unverzüglich nach Ablauf seines Mandats bzw. nach Vollzug der Veräußerung einen abschließenden Bericht über die Einhaltung und Umsetzung der sich aus den Nebenbestimmungen ergebenden Verpflichtungen vorlegen. d) Die Beteiligten einschließlich sämtlicher jeweils mit ihnen i. S. v. § 36 Absatz 2 GWB verbundenen Unternehmen lassen dem Sicherungstreuhänder jegliche zweckdienliche Zusammenarbeit, Unterstützung und Information zukommen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Die Beteiligten einschließlich sämtlicher jeweils mit ihnen i. S. v. § 36 Absatz 2 GWB verbundenen Unternehmen gewähren dem Sicherungstreuhänder Zugang zu allen Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen, Mitarbeitern, Einrichtungen und technischen Informationen hinsichtlich der von der Beteiligten zu veräußernden Standorte sowie ggf. der dazugehörigen Infrastruktureinrichtungen, die für die Erfüllung seines Mandats erforderlich sind. e) Die Beschlussabteilung kann dem Sicherungstreuhänder als Vertreter der Beteiligten Anweisungen erteilen, um die Einhaltung der Nebenbestimmung sicherzustellen. Kommt - 11 - der Sicherungstreuhänder diesen Anweisungen nicht nach oder verletzt er die ihm als Vertreter der Beteiligten obliegenden Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann die Beschlussabteilung den Beteiligten aufgeben, ihn durch einen anderen Sicherheitstreuhänder zu ersetzen. Das Bundeskartellamt haftet nicht für eventuelle Schäden, die der Sicherungstreuhänder oder einer seiner Mitarbeiter verursacht. II. Die Gebühr für diese Entscheidung wird unter Anrechnung der gesondert festzusetzenden Gebühr von [ Euro] für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens auf [ Euro] (in Worten [ Euro]) festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnern auferlegt. Gründe Zusammenfassung Absatzmärkte Der vorliegende Zusammenschluss lässt die Entstehung und Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der EDEKA–Gruppe in 10 regionalen Absatzmärkten in Niedersachsen bzw. Nordrhein-Westfalen auf dem sachlichen Markt für den Vertrieb eines Sortiments von Getränken an Endkunden erwarten. EDEKA hat bereits vor dem Zusammenschluss mit trinkgut in den Markträumen Osnabrück, Bielefeld, Herford, Detmold, Minden und Uelzen im Norden Deutschlands eine sehr starke Stellung mit hohen Marktanteilsvorsprüngen vor den in diesen Markträumen tätigen Vollsortimentern REWE und Metro/real, den Discountern sowie den Getränkeabholmärkten. Diese Stellung wird durch die Übernahme von trinkgut weiter verstärkt, so dass je nach - 12 - Marktraum entweder eine bereits bestehende marktbeherrschende Stellung verstärkt wird oder durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entsteht. In den Markträumen Kevelaer, Krefeld, Bottrop und Duisburg im Westen Deutschlands (nordwestliches Nordrhein-Westfalen) ist die Marktstellung der EDEKA vor dem Zusammenschluss weniger deutlich ausgeprägt. Dort hat trinkgut jedoch eine sehr starke Marktstellung, die teilweise deutlich über der der anderen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und der dort tätigen Getränkeabholmärkte liegt. Gemeinsam überschreitet der Marktanteil von EDEKA und trinkgut die Schwelle für die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung in diesen Markträumen. Die betroffenen Markträume sowohl im Westgebiet als auch im Nordgebiet (Niedersachsen) liegen jeweils nicht isoliert, sondern bilden bereits für sich genommen jeweils ein größeres zusammenhängendes Gebiet. Zusätzlich sind diese Gebiete von Markträumen umgeben, in denen es zwar nicht zur Entstehung von Marktbeherrschung in Folge des Zusammenschlusses kommen würde, deren Marktstrukturen jedoch vergleichbar mit denen der Markträume sind, in denen eine marktbeherrschende Stellung der EDEKA nach dem Zusammenschluss entsteht bzw. verstärkt wird. Auch in diesen angrenzenden Markträumen ist die Marktstellung der anderen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und der übrigen Wettbewerber gegenüber den Zusammenschlussbeteiligten erheblich schwächer. Daher ist nicht zu erwarten, dass von diesen unmittelbar anschließenden Markträumen Wettbewerbsimpulse ausgehen, die die Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten in den wettbewerbsrechtlich kritischen Markträumen angreifbar machen könnten. Insgesamt wären die Märkte im Norden und Westen nach dem Zusammenschluss daher von einer Struktur gekennzeichnet, bei der die Zusammenschlussbeteiligten gemeinsam erhebliche Vorsprünge vor ihren Wettbewerbern haben und in denen diese Marktstellung auch nicht angreifbar ist. Selbst gegenüber der REWE als einem engen Wettbewerber verfügen die Zusammenschlussbeteiligten über eine überragende, engmaschige Marktpräsenz in den betroffenen Regionalmärkten. Gleiches gilt für die Schwarz-Gruppe, die in den betroffenen Markträumen überwiegend mit ihrem Discountunternehmen Lidl tätig ist, jedoch gerade nicht mit ihrem Vollsortimenter, der Vertriebsschiene Kaufland, stark vertreten ist. Durch die höheren Marktanteile auf der Absatzseite werden die Zusammenschlussbeteiligten gegenüber den kleineren Wettbewerbern aus dem Lebensmittelhandel und dem - 13 - Getränkefachhandel wegen ihres gemeinsam deutlich höheren Beschaffungsvolumens in die Lage versetzt, bessere Konditionen bei der Beschaffung von Getränken durchzusetzen und sich dadurch für die Absatzseite einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, der ihre Marktstellung weiter absichert. Die überwiegend lokal agierenden Getränkeabholmärkte haben bereits jetzt auf Grund ihres im Vergleich zu der EDEKA wesentlich geringeren Beschaffungsvolumens schlechtere Konditionen, erhalten Mengenrabatte im Regelfall nur rückwirkend und werden, wenn überhaupt, wesentlich weniger an Aktionspreisen der Hersteller bei Eckprodukten beteiligt. Dieser Wettbewerbsnachteil wird in Folge des Zusammenschlusses weiter verstärkt werden. Bei trinkgut handelt es sich um einen Wettbewerber, der in puncto Sortimentstiefe und –breite, Sortimentsschwerpunkt, Verhältnis zwischen dem Anteil von Eigen- und Herstellermarken sowie bezüglich des Niveaus der Ladenverkaufspreise ein enger Wettbewerber der EDEKA in den relevanten regionalen Absatzmärkten ist. trinkgut ist vor dem Zusammenschluss mit EDEKA, anders als die Discounter mit ihrem stark auf Handelsmarken fokussierten Produktsortiment bei Wasser und alkoholfreien Getränken sowie dem auf Handelsmarken und Einweggebinde beschränkten Bierangebot, für die Verbraucher eine der EDEKA gleichwertige Alternative für den Kauf von Getränken. Sowohl für ihr Getränkesortiment als auch für das Zusatzsortiment ist trinkgut im Gegensatz zu vielen anderen Getränkeabholmärkten nicht auf die Stufe des Großhandels angewiesen. Durch ihren eigenen Logistiker (Maxxum) und die entsprechenden Lagerkapazitäten ist es trinkgut möglich, Getränke selbst zu distributieren und die Marktstufe des Getränkefachgroßhandels auszuschalten. Über die Einkaufskooperation mit Bünting bezieht trinkgut sein Randsortiment ebenfalls wie ein Unternehmen des Lebens- mitteleinzelhandels, ohne auf die Leistungen des Großhandels angewiesen zu sein. Durch den Erwerb des Logistikunternehmens Maxxum wird EDEKA zukünftig für die hier relevanten Markträume den Getränkefachgroßhandel als Marktstufe auszuschalten können. Hierdurch entfällt die Marge, die bisher an den Getränkefachgroßhandel zu zahlen war. Dies sichert die Marktstellung der EDEKA in den regionalen Absatzmärkten über den Marktanteilszuwachs hinaus weiter ab, da ihre Wettbewerber, insbesondere auch die Vollsortimenter des Lebensmitteleinzelhandels, in den betroffenen Regionalmärkten über eine vergleichbare Möglichkeit nicht verfügen und die Getränke daher weiterhin über den Getränkefachgroßhandel beschaffen müssen. Darüber hinaus wird es der EDEKA möglich sein, von den Herstellern zusätzliche Rabatte für die von ihr erbrachten Logistikdienstleistungen - 14 - einzufordern und damit ihre Konditionen für den Bezug der Getränke gegenüber ihren Wettbewerbern noch einmal erheblich zu verbessern, so, wie dies in der Vergangenheit die EDEKA-Südwest nach dem Erwerb eines Getränkelogistikers bereits erfolgreich getan hat. Durch internes Wachstum der Vollsortimenter des Lebensmitteleinzelhandels ist die Marktstellung, die die EDEKA durch den Zusammenschluss erhält, nicht in entscheidungserheblichem Maße angreifbar, da baunutzungsrechtliche Vorgaben eine Neueröffnung von Ladenlokalen über 800 Quadratmetern Fläche zumindest erschweren. Ein internes Wachstum in einer ähnlichen Größenordnung, wie es der EDEKA durch den Zusammenschluss ermöglicht würde, ist ihren Wettbewerbern nicht möglich. Aber auch weiteres externes Wachstum in dieser Größenordnung in den relevanten regionalen Absatzmärkten ist nicht wahrscheinlich. trinkgut ist in dem hier relevanten Marktraum von der Größe und der Ausrichtung seiner Ladenlokale sowie dem darüber erwirtschafteten Umsatz pro Standort der herausragende Getränkeabholmarkt. Selbst die wenigen Unternehmen, die über eine ähnlich hohe Zahl an Ladenlokalen verfügen wie trinkgut, erwirtschaften standortbezogen deutlich weniger Umsatz und sind allenfalls von lokaler Bedeutung, wenn sie nicht ohnehin bereits einem Unternehmensverbund angehören. Dies gilt z. B. im Westen für Dursty, die zur Veltinsbrauerei gehört und im Norden für Hol‘ab, die zu Getränke Ahlers gehören. Beschaffungsmärkte Die Beschlussabteilung sieht starke Anhaltspunkte dafür, dass die Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe auf den nationalen Märkten für die Beschaffung von Herstellermarken im Bereich alkoholfreie Getränke (ohne Wasser/Wasser mit Zusatz) und Wasser/Wasser mit Zusatz ein marktbeherrschendes Oligopol bilden. Allerdings waren die ermittelten Anhaltspunkte nicht so belastbar, dass sie eine Untersagung des Zusammenschlusses gerechtfertigt hätten. Jedenfalls konnten die von den Unternehmen vorgetragenen Widerlegungsgründe nicht zurückgewiesen werden. Angesichts der bereits bestehenden hohen Konzentration im Bereich des Handels mit Nahrungsmitteln sind aus Sicht der Beschlussabteilung solche Zusammenschlussvorhaben, bei denen nicht einzelne Standorte, sondern ganze Filialnetze erworben werden und ein bedeutender Marktteilnehmer aus dem Markt genommen wird, grundsätzlich im Rahmen der Fusionskontrolle aufzugreifen und auf ihre Auswirkungen auf die betroffenen Märkte zu untersuchen. Dies gilt auch dann, wenn der Zusammenschluss für sich genommen zu relativ - 15 - geringen Marktanteilszuwächsen führt, in seinem Gesamtkontext aber geeignet ist, die Marktstruktur spürbar zu verändern. Bei der Prüfung der Beschaffungsmärkte des hier angemeldeten Zusammenschlussvorhabens geht die Beschlussabteilung im Ergebnis anders als die Beteiligte EDEKA davon aus, dass der Erwerb von trinkgut grundsätzlich geeignet wäre, die Marktstellung der Beteiligten auf den relevanten Beschaffungsmärkten in entscheidungserheblichem Maße zu verändern. EDEKA übernimmt mit trinkgut einen auf seinen regionalen Absatzmärkten bedeutenden Getränkeeinzelhändler. In den regionalen Absatzmärkten, in denen trinkgut tätig ist, bewegen sich seine Beschaffungsvolumina häufig in vergleichbarer Höhe wie die der Wettbewerber EDEKA oder REWE oder Schwarz-Gruppe. trinkgut ist ein Wettbewerber, der im Hinblick auf das Angebot von Herstellermarken aufgrund seiner Sortimentstiefe und -breite als starker Wettbewerber der Unternehmen EDEKA, REWE und der Schwarz-Gruppe einzustufen ist. Darüber hinaus erwirbt EDEKA mit trinkgut ebenfalls das Logistikunternehmen Maxxum. Der Vorteil von trinkgut, gegenüber seinen Wettbewerbern unter Ausschaltung der Marktstufe Getränkefachgroßhandel direkt Einkaufskonditionen mit den Herstellern verhandeln zu können, wird bei einer Übernahme durch ein Mitglied des Oligopols weiteren Wettbewerbsdruck auf das Oligopol aus dem Markt nehmen. Bezogen auf die relevanten nationalen Beschaffungsmärkte würde dem Oligopol mit der Übernahme von trinkgut durch EDEKA ein Marktanteil von [< 3 %] zuwachsen (siehe unten F. IV. b) aa)). Mit diesen Marktanteilen ist trinkgut der nach Metro größte verbleibende Wettbewerber des Oligopols auf den relevanten Märkten. Alle übrigen Wettbewerber – und dies gilt auch für Unternehmen wie die Lebensmitteleinzelhändler Tengelmann und Bünting oder die zur Ahlers –Gruppe gehörenden Getränkeabholmärkte „Hol Ab“– liegen noch darunter. Die beschaffungsseitigen Marktanteile von trinkgut mögen isoliert betrachtet gering erscheinen. Jedoch können bei der Analyse der Auswirkungen eines Zusammenschlusses (neben dem bereits bestehenden Konzentrationsgrad) auch über den Einzelfall hinausreichende allgemeine Strategien und besondere Umstände, die dem Einzelfall eine besondere Wettbewerbswirkung beilegen, berücksichtigt werden.1 Die Beschlussabteilung kann demnach bei der Frage, inwieweit der Erwerb von trinkgut durch EDEKA zu einer spürbaren Veränderung der - 16 - Marktverhältnisse führt, über den Einzelfall hinausgehende Umstände und Strategien, insbesondere der Beteiligten EDEKA berücksichtigen. Dabei ergibt sich folgendes Bild: Mit dem hier angemeldeten Zusammenschlussvorhaben verfolgt EDEKA die schon bisher zu Tage getretene Strategie, sich im Bereich des Getränkeeinzelhandels an Wettbewerbern zu beteiligen oder diese vollständig zu erwerben. Vor dem Hintergrund des anhaltenden Konzentrationsprozesses im Bereich Getränkeeinzelhandel hat die EDEKA Baden-Württemberg bereits im Jahr 2001 den Getränkefachgroßhändler Kempf erworben, der in weiten Teilen der Region die Getränkelogistik für die EDEKA erbringt.2 Im Jahr 2005 hat die EDEKA Rhein-Ruhr mbH, Moers, Anteile an der TOP Getränkegruppe erworben3 und im Jahre 2008 deren vollständigen Erwerb sowie den Erwerb einer Beteiligung an der LSC Logistik & Service Company Einzelhandels GmbH, Kamen, angemeldet und vollzogen. Schließlich hat die EDEKA im Februar 2009 den Erwerb von 18 Getränkeabholmärkten von der trinkauf–Getränkemärkte GmbH & Co. KG und der trinkauf–Getränkefachmärkte GmbH & Co. Immobilienverwaltung KG, Ratingen, angemeldet, welcher von der Beschlussabteilung freigegeben wurde. Jeder Zusammenschluss mag für sich genommen wegen seines regionalen Schwerpunkts und der damit verbundenen relativ geringen Beschaffungsvolumina auf den bundesdeutschen Beschaffungsmärkten nur geringe Veränderungen der Wettbewerbsposition der EDEKA und damit innerhalb des Oligopols verursacht haben. In ihrer Gesamtheit jedoch reicht die Bedeutung dieser Strukturveränderungen über den Einzelfall hinaus und verändert die Marktstruktur spürbar. Dabei kann die Marktstellung eines Oligopols im Einzelfall schon dann verstärkt werden, wenn die Absatzmöglichkeiten nur eines der Oligopolmitglieder verbessert werden.4 Trotz dieser spürbaren Veränderung der Markstruktur auf den Beschaffungsmärkten kann die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf den relevanten Beschaffungsmärkten im Ergebnis nicht mit der für eine Untersagungsentscheidung erforderlichen Sicherheit bejaht werden, so dass die Beschaffungsmärkte in diesem Fall nicht einen eigenen Untersagungstatbestand bilden. Der hier festgestellte bevorzugte Zugang zu den Beschaffungsmärkten findet allerdings im Rahmen der Prüfung Berücksichtigung (dazu siehe unten: E. III. 2. b) ddd)). 1 Vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2008, WuW/DE-R 2451 E.ON/Eschwege. B9- 147/01 EDEKA Baden-Württemberg/Kempf. 3 B2 – 193/05. 4 Vgl. BGH E.ON/Eschwege a.a.O., Rz. 61. m.w.N. 2 der Absatzmärkte - 17 - A. Das Vorhaben Die EDEKA Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH, Moers, (im Folgenden: EDEKA Rhein-Ruhr), beabsichtigt, sämtliche Geschäftsanteile an den operativen Gesellschaften der trinkgut-Unternehmensgruppe (im Folgenden gemeinsam: trinkgut) von der trinkgut Deutsche GetränkeHolding GmbH, Krefeld, und der Torsten Toeller Holding GmbH, Krefeld, zu erwerben. Im Einzelnen umfasst dies die folgenden Gesellschaften: die Udo Täubrich Betreuungs GmbH, Krefeld, die trinkgut Fachdiscount GmbH, Hannover, die Getränkelogistik Maxxum GmbH, Krefeld, die t-log trinklogistik GmbH, Hamm und Krefeld, die trinkgut Markenvertrieb GmbH, Krefeld, die EBS European Beverage Services AG, Rorschach/Schweiz, die Alexandra Toeller Grundbesitz GmbH & Co. KG, Krefeld, die Manganit Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG, Krefeld, sowie die Traugott Simon Brau- und Vertriebsgesellschaft mbH, Köln. Zudem beabsichtigt die EDEKA Rhein-Ruhr, die von der trinkgut Deutsche Getränke Holding GmbH gehaltenen Rechte an der Marke „trinkgut“ sowie sämtliche Eigenmarken der trinkgut-Gruppe zu erwerben. Eine Liste sämtlicher zu übertragender Marken wurde als Anlage 1 der Anmeldung beigefügt. B. Die beteiligten Unternehmen I. EDEKA – Gruppe 1. Unternehmensorganisation und Tätigkeit Die im Kern genossenschaftlich organisierte EDEKA-Gruppe umfasst die EDEKA Zentrale und die dazugehörigen sieben Regionalgesellschaften (beide werden im Folgenden auch zusammenfassend als „EDEKA“ bezeichnet) sowie die den regionalen EDEKA Genossenschaften angehörenden Einzelhändler. Die EDEKA Zentrale hält eine Beteiligung von 50% an den sieben Regionalgesellschaften, während die übrigen 50 % der Regionalgesellschaften jeweils zu 50% von einer oder mehreren regionalen EDEKA Genossenschaften gehalten werden. Die EDEKA Zentrale steht wiederum im Eigentum der neun regionalen Genossenschaften. Die derzeit annähernd 4.500 Kaufleute der EDEKA sind Mitglieder der neun regionalen Genossenschaften. Sie betreiben als wirtschaftlich selbständige Einzelhändler derzeit mehr als 4.500 Märkte des Lebensmitteleinzelhandels. Darüber hinaus gibt es nach Angaben der - 18 - EDEKA auch selbständige Einzelhändler, die nicht Genossen in einer der EDEKA Genossenschaften sind. Die EDEKA Zentrale und die regionalen Handelsgesellschaften halten darüber hinaus an über 40 Unternehmen Beteiligungen in Höhe von mindestens 50 %. Kooperationspartner der EDEKA Zentrale beim Einkauf von Lebensmitteln sind unter anderem die Offene Handelsgesellschaft Netto Supermarkt mbH & Co., Stavenhagen (im Folgenden: Netto Stavenhagen) und die Globus SB Warenhaus Holding GmbH & Co. KG, Sankt Wendel (im Folgenden: Globus). An Globus hält die EDEKA Zentrale eine Beteiligung von [ %]5. Die EDEKA bezeichnet diese Beteiligung als stille Beteiligung. Seit der Übernahme der Spar Handels AG und der Netto Marken-Discount (damals: Netto Schels) im Jahr 2005 ist die EDEKA Gruppe nicht nur nach Food-Umsätzen, sondern auch nach Gesamtumsätzen (Food und Non-Food) bundesweit Marktführer im Lebensmittelhandel. Diese Marktposition hat sie durch die im Jahre 2008/2009 erfolgte Übernahme eines wesentlichen Teils der Discount-Geschäfte (Plus) der Tengelmann Unternehmensgruppe weiter ausgebaut.6 Die geschäftspolitische und strategische Führung der EDEKA Gruppe liegt bei der EDEKAZentrale. Die EDEKA Zentrale nimmt Steuerungsfunktionen in der EDEKA Gruppe wahr und erbringt Dienstleistungen für die regionalen Handelsgesellschaften (u.a. Zentralregulierung, Delkredere, Eigenmarken- und Qualitätsmanagement, Marketing, Vertrieb). Nach dem Abschluss des seit Mitte 2007 laufenden Verkaufs der 186 SB-Warenhäuser und Verbrauchermärkte der Marktkauf Holding GmbH, Bielefeld (bislang „AVA Allgemeine Handelsgesellschaft der Verbraucher AG“) an die regionalen Handelsgesellschaften beschränkt sich das Einzelhandelsgeschäft der EDEKA Zentrale selbst auf die Netto Marken-Discount. Die sieben Regionalgesellschaften verantworten im Wesentlichen das operative Geschäft innerhalb der EDEKA-Gruppe. Sie beliefern den Einzelhandel mit Waren, führen derzeit selbst rund 1600 Regiemärkte7 und sind für den Ausbau der Marktpräsenz operativ zuständig. Die regionalen Handelsgesellschaften betreiben darüber hinaus noch über 100 Cash & Carry Standorte. 5 Hinweis: Bei Angaben in [...] handelt es sich um Auslassungen, ungefähre Größenordnungen, Näherungswerte oder Spannenangaben, da die genauen Daten Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen sind. 6 Die EDEKA hat im Ergebnis 2300 Plus-Filialen übernommen, deren Integration in das Netto MarkenDiscount-System Mitte 2010 abgeschlossen sein wird. Insgesamt verfügt die EDEKA im Discountbereich damit über 3900 Filialen mit einem Umsatz von 9,9 Mrd.€ und 65.000 Mitarbeitern. 7 Im Jahre 2009 waren es 1642 Filialen mit einem Umsatz von 9,49 Mrd. €. - 19 - Aufgrund des engen Beziehungsgeflechts, das zwischen der EDEKA (EDEKA Zentrale und regionale Handelsgesellschaften) und den selbständigen EDEKA Einzelhändlern besteht, findet zwischen diesen Unternehmen kein funktionsfähiger Wettbewerb statt. Sie treten nach Auffassung des Bundeskartellamtes gegenüber der Marktgegenseite vergleichbar einer wettbewerblichen Einheit auf, so dass sogar Anhaltspunkte für eine Anwendbarkeit der Verbundklausel des § 36 Abs. 2 GWB bestehen. Diese reichen nach den bislang vorliegenden Informationen jedoch nicht aus, um EDEKA und die selbständigen EDEKA Einzelhändler als verbundene Unternehmen i.S.d. § 36 Abs. 2 GWB anzusehen. Jedoch können sie bei der Marktstrukturbetrachtung auch nicht als selbständige Unternehmen betrachtet werden. Maßgeblich sind insofern die zwischen EDEKA und den selbständigen Einzelhändlern bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen, die unternehmensstrategische Führung der EDEKA-Gruppe durch die EDEKA Zentrale und die bestehenden Bezugsvereinbarungen zwischen der Gruppe und den selbständigen EDEKA Einzelhändlern.8 EDEKA Rhein-Ruhr ist eine der sieben Regionalgesellschaften der EDEKA-Gruppe.9 Die Geschäftsanteile der EDEKA Rhein-Ruhr werden zu 50% von der EDEKA Zentrale AG & Co. KG, Hamburg, und zu 50% gemeinsam von den EDEKA Genossenschaften Duisburg und Essen gehalten. EDEKA Rhein-Ruhr ist im Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln schwerpunktmäßig im Bundesland Nordrhein-Westfalen tätig. Sie beliefert [ >500 Märkte] von [< 500 selbständigen EDEKA Einzelhändlern]10 und betreibt eigene Regiebetriebe im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels. Über ihre hundertprozentigen Tochtergesellschaften TOP Getränke GmbH11 und Getränkegroßhandel Rhein-Ruhr GmbH betreibt EDEKA Rhein – Ruhr unter den Firmen „Top-Getränkemärkte“ und „trinkauf“12 Getränkeabholmärkte. Die TOP-Getränke Gruppe 8 B2-333/07 EDEKA/Plus, S. 20 ff. Eine auszugsweise Darstellung der Unternehmensstruktur ergibt sich aus der Anlage 2 der Anmeldung (Bl. 263 Verfahrensakte). 10 Nach Angaben der EDEKA sind „nicht sämtliche“ dieser [< 500] selbständigen Einzelhändler Mitglied in einer der EDEKA Genossenschaften. Die EDEKA gibt jedoch nicht an, auf wieviele dieser selbständigen Einzelhändler diese Aussage zutrifft. 11 EDEKA Rhein-Ruhr hatte zunächst im Jahre 2005 Anteile an der TOP-Getränkegruppe erworben (B2193/05) und im Jahre 2008 deren vollständigen Erwerb sowie den Erwerb einer Beteiligung an der LSC Logistik & Service Company Einzelhandels GmbH, Kamen, angemeldet. Das Vorhaben wurde von der Beschlussabteilung freigegeben (B2-196/08). 12 Im Februar 2009 hatte die EDEKA den Erwerb von 18 Getränkeabholmärkten von der trinkaufGetränkemärkte GmbH & Co. KG und der trinkauf-Getränkefachmärkte GmbH & Co. 9 - 20 - verfügte im Jahre 2009 über ein Filialnetz von 74 Getränkemärkten in ihrem Kerngebiet Nordrhein-Westfalen sowie in den angrenzenden Bundesländern Hessen und Niedersachsen. Neben der EDEKA Rhein-Ruhr ist auch die EDEKA Minden-Hannover sowie die EDEKA Nord im räumlichen Tätigkeitsgebiet von trinkgut tätig. In den angrenzenden Markträumen, die in die Clusterbetrachtung einbezogen worden sind, ist darüber hinaus auch die EDEKA Hessenring tätig. 2. Organisation der Beschaffung Die Beschaffung von Waren, die einer zentralen Abrechnung unterliegen, hat die EDEKAGruppe über die EDEKA Zentrale organisiert. Von diesem Zentraleinkauf profitieren neben Netto Marken-Discount auch [ ], aber auch die regionalen Handelsgesellschaften und die den Genossenschaften angehörenden Einzelhändler. Im Bereich des internationalen Einkaufs ist die EDEKA Zentrale seit der Übernahme einer Drittelbeteiligung an ALIDIS im Jahr 2005 zusammen mit ITME und EROSKI Mitglied der Handelsorganisation ALIDIS/Agenor. Die Beschaffung von Getränken in der EDEKA Gruppe ist je nach Lieferant unterschiedlich organisiert, wobei es folgende Varianten gibt: national [ ], regional [ ], kooperativ [ ] oder schließlich lokal [ ]. 3. Umsätze Die Umsatzerlöse der EDEKA Rhein-Ruhr im Geschäftsjahr 2009 betrugen [ < 3, 5 Mrd. €]. Die EDEKA-Gruppe erzielte im Geschäftsjahr 2009 Umsatzerlöse von knapp 36 Mrd. € in Deutschland. Im europäischen und außer-europäischen Ausland erzielt die EDEKA-Gruppe so gut wie keine Umsätze,13 so dass der EU-weite und der weltweite Umsatz der EDEKA-Gruppe praktisch mit dem in Deutschland erzielten Umsatz identisch ist.14 Immobilienverwaltungs KG angemeldet. Das Vorhaben wurde von der Beschlussabteilung freigegeben (B2-39/09). 13 Die Umsätze betrugen im Jahre 2009 im Einzelnen: [>30 Mrd. €] weltweit und in der EU, davon [> 30 Mrd.€] in Deutschland. 14 Bei diesen Zahlen handelt es sich um die nach Auffassung der Beschlussabteilung fusionskontrollrechtlich relevanten Zahlen. Sie sind die Summe der von der EDEKA Zentrale und den EDEKA Regionalgesellschaften erwirtschafteten Umsatzerlöse, bereinigt um Innenumsätze. In der Anmeldung vom 9. April 2010 hatten die Zusammenschlussbeteiligten den Umsatz der EDEKA Gruppe im Jahr 2008 demgegenüber lediglich mit [< 30 Mrd. €] angegeben. Die in der Anmeldung angegebenen Umsatzzahlen enthalten die Umsätze der sieben EDEKA Regionalgesellschaften nur zum Teil, da diese Umsätze nicht vollständig konsolidiert werden. Es kommt für die Angaben, die eine fusionskontrollrechtliche Anmeldung nach § 39 Abs. 3 GWB enthalten muss, jedoch nicht darauf an, ob Umsätze vollständig konsolidiert werden (müssen). Maßgebend für die Anwendung der Verbundklausel - 21 - II. trinkgut – Gruppe 1. Unternehmensorganisation und Tätigkeit trinkgut ist ganz überwiegend im Bereich des Getränkeeinzelhandels tätig. 1978 hat trinkgut in Duisburg einen ersten Getränkeabholmarkt (GAM) eröffnet und betreibt mittlerweile neben zwei Lägern (Krefeld und Hamm) 233 GAM. Der Gründer von trinkgut war zuvor ein selbständiger REWE-Einzelhändler. Bis zum Jahre 2009 bestand eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung der REWE Dortmund an trinkgut in Höhe von 25%. Die REWE Dortmund hat zudem die Logistik für trinkgut übernommen, das Zusatzsortiment (Lebensmittel und Randsortiment) für trinkgut gemeinsam mit dem eigenen Beschaffungsvolumen verhandelt und sich bei ihrer Standortpolitik mit trinkgut abgestimmt. Im Jahre 2009 wurde diese Verbindung durch den jetzigen Eigentümer von trinkgut endgültig durch den Rückkauf der Beteiligung beendet, nachdem trinkgut ein eigenes Logistiksystem aufgebaut hatte. Die Kooperation im Bereich des Einkaufs von Lebensmitteln und Artikel für das Zusatzsortiment wurde bereits im Jahre 2008 durch eine Kooperation mit der Bünting – Unternehmensgruppe15 ersetzt. Bünting bündelt das Wareneinkaufsvolumen von trinkgut in einer Größenordnung von rund [ Mio. € (2008)] für die Warengruppen Wein, Sekt, Spirituosen, Süßwaren sowie Food- und Non-Food Aktionsartikel. Die Abrechnung erfolgt über die Markant Deutschland.16 Sämtliche Anteile an der trinkgut Deutsche Getränkeholding werden durch Herrn Torsten Toeller gehalten. Die einzelnen trinkgut Märkte werden überwiegend in einem KG- bzw. Partnerschaftsmodell betrieben: Für die einzelnen trinkgut Getränkemärkte wurde jeweils eine Kommanditgesellschaft gegründet, in der [ ]. In der Regel betreibt ein trinkgut-Partner dabei immer nur einen trinkgut Markt. Die neueren trinkgut Getränkeabholmärkte sind im Durchschnitt über 1.000 Quadratmeter groß17 und führen rund 5000 Artikel. Sie bieten ein umfassendes Getränkesortiment (§ 36 Absatz 2 GWB) ist vielmehr, ob die EDEKA-Zentrale (Mit-)Kontrolle über die Regionalgesellschaften hat und ihr die Umsätze deshalb (voll) zuzurechnen sind. Dies ist nach Auffassung der Beschlussabteilung der Fall. 15 Die Kooperation erfolgt mit der Bünting Handel und Dienstleistung (BHD), Leer. 16 Getränkezeitung vom 18. Oktober 2007, http://www.getraenkezeitung.de. Eine Ausnahme besteht jedoch für einige Getränkemärkte, die von ehemaligen REWE-Kaufleuten betrieben werden, welche statt mit Bünting mit der REWE Dortmund kooperieren. 17 Davon durchschnittlich [ > 500 qm] Verkaufsfläche und [> 500 qm] Lagerfläche - 22 - einschließlich Eigenmarken18 sowie ein Zusatzsortiment (Grillkohle, Tabakwaren usw.) an und verfügen über eine eigene Getränkelogistik (ein Logistikzentrum in Hamm mit einer Fläche von 36.000 Quadratmetern und ein „regionales Schnelldreherlager“ in Krefeld mit einem Lager von 8.000 Quadratmetern auf einem Areal von 50.000 Quadratmetern)19 sowie ein zentrales Verrechnungssystem. Die Umsatzschwerpunkte der trinkgut Getränkeabholmärkte liegen in den Produktkategorien Bier/Biermischgetränke [> 40%], alkoholfreie Getränke (AfG) [> 15%], Wasser/Wasser mit Zusatz [> 15%] und Spirituosen [> 10%].20 2. Organisation der Beschaffung von Getränken Die Beschaffung der Produktgruppen Bier/Biermischgetränke, Wasser/Wasser mit Zusatz und alkoholfreie Getränke erfolgt bei trinkgut zentral durch den Einkauf der Krefelder trinkgutZentrale. trinkgut bezieht die in ihren Getränkeabholmärkten angebotenen Getränke nicht über den Getränkefachgroßhandel, sondern direkt bei den jeweiligen Herstellern. Für die Produktgruppen Wein, Sekt und Spirituosen besteht eine Einkaufskooperation mit der Bünting – Unternehmensgruppe. 3. Umsätze Im Jahre 2009 erzielte trinkgut mit seinen 233 GAM einen Bruttoumsatz in Höhe von rund [500 Mio. €]. trinkgut ist ausschließlich in Deutschland tätig. Kernabsatzgebiet ist Nordrhein-Westfalen; Umsätze werden zudem in den angrenzenden Bundesländern Rheinland-Pfalz, Hessen sowie Niedersachsen und Bremen erzielt. trinkgut ist nach eigener Einschätzung einer der umsatzstärksten Getränkeabholmarktbetreiber Deutschlands.21 Nach eigener Einschätzung hat trinkgut einen Anteil von [> 5% ] am „Gesamtmarkt“ der Getränkeabholmärkte in Deutschland und beziffert seinen Anteil im Bereich Getränkeabholmärkte in Nordrhein-Westfalen auf 18 Dies sind u.a. in der Produktkategorie Bier die Eigenmarken „Traugott Simon“ und „Oscar Maxxum“ sowie in der Produktkategorie Wasser „Leonie“, „Aqua+Clarissa“ und „Mona“. Der Anteil der Eigenmarken über alle Produktkategorien hinweg liegt bei mehr als [10%]. 19 Nach eigenen Angaben bewegt Maxxum im Jahr bis zu [ Millionen Kästen] in Krefeld und [ Millionen Kästen] in Hamm. Der Fuhrpark umfasst [ LKW]. 20 Präsentation trinkgut, Anlage zum Schreiben vom 21. Oktober 2009. Diese Umsatzverteilung hat sich in den Ermittlungen der Beschlussabteilung als typisch für Getränkeabholmärkte bestätigt. Die Prozentangaben beziehen sich auf den gesamten trinkgut Umsatz, der auch Tabak/Rauchbedarf und ein Trockensortiment umfasst. Insgesamt machen diese Bereiche [ungefähr 10%] am Gesamtumsatz aus. Bei einer rein am Getränkesortiment ausgerichteten Betrachtung wären die Prozentzahlen für die einzelnen Produktgruppen im Getränkebereich daher höher, an der Relation ändert sich jedoch nichts. 21 Präsentation, Anlage zum Schreiben vom 21. Oktober 2009. - 23 - [> 25% ] Der von trinkgut erzielte Umsatz entspricht nach eigenen Angaben etwa dem Sechsfachen eines durchschnittlichen Getränkeabholmarktes.22 III. REWE – Gruppe 1. Unternehmensorganisation und Tätigkeit Die REWE – Zentralfinanz eG, Köln ist, zusammen mit der REWE-Zentral AG (RZAG), Leitunternehmen der REWE-Gruppe. Die Geschäftstätigkeit der REWE-Gruppe umfasst den Großund Einzelhandel mit Lebensmitteln, den Betrieb von Fachmärkten (Baumärkte und Elektronikmärkte) sowie die Touristik. Unter der Marke REWE betreibt die Gruppe teils selbst, teils über selbständige REWE-Kaufleute rund 1500 Getränkemärkte in Deutschland, davon 70 Getränkemärkte unter der Firma „toom“. Die REWE-Gruppe ist auf allen Absatz- und Beschaffungsmärkten tätig, auf denen die Zusammenschlussbeteiligten tätig sind. 2. Organisation der Beschaffung von Getränken Die REWE beschafft einen Teil ihrer Getränke direkt beim Hersteller und einen Teil über den Getränkefachgroßhandel. Die FÜR SIE verhandelt im Rahmen der REWE-FÜR SIE Getränkevermarktungs- und Einkaufsgesellschaft mbH (GVG)23 Konditionen im Bereich der [Beschaffung von Getränken]. Sonstige Einkaufskooperationen der REWE im Bereich Getränke für einen größeren Mitgliederkreis als REWE, REWE Dortmund, Coop, Dohle und Selbständige REWEEinzelhändler existieren nach Angaben der REWE nicht. Der strategische Einkauf der REWE verhandelt für die selbständigen REWE – Einzelhändler und die REWE Dortmund die Grundkonditionen im Getränkebereich. 3. Umsätze Die REWE-Gruppe erzielte im Jahre 2009 einen weltweiten Umsatz von [mehr als 30 Mrd. €], davon [mehr als 30 Mrd. €] in der Europäischen Union und mehr als [25 Mrd. € ] Deutschland. 22 Angaben von der Homepage des Unternehmens (http://www.trinkgut.de). Die GVG ist ein Gemeinschaftsunternehmen der REWE (51%) und der FÜR SIE (49%) und wurde vom Bundeskartellamt im April 2009 freigegeben (B2-52/09). 23 - 24 - IV. Metro-Gruppe 1. Unternehmensorganisation und Tätigkeit Die Metro AG ist die Holdinggesellschaft der METRO GROUP, einem weltweit tätigen Handelsunternehmen. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Großhandel mit Konsumgütern, den Lebensmitteleinzelhandel, den Elektrofachhandel und das Warenhausgeschäft. 2. Organisation der Beschaffung von Getränken Die Einkaufsorganisation der METRO GROUP in Deutschland im Bereich Getränke war bis zum Ende des Jahres 2009 in einer zentralen Einkaufsorganisation gebündelt (MGB METRO Group Buying GmbH). Diese koordinierte zentral für Deutschland den Getränkeeinkauf der Vertriebslinien METRO Cash & Carry, real sowie GALERIA Kaufhof. Seit dem 1. Januar 2010 ist die Einkaufsfunktion in die Verantwortung der jeweiligen Vertriebslinien übergegangen, und die operative Tätigkeit der zentralen Einkaufsorganisation wurde eingestellt. Die genannten Vertriebslinien haben jedoch die Möglichkeit, sich bei der Beschaffung untereinander abzustimmen, was sie im Bereich des Einkaufs von Getränken tatsächlich auch tun. 3. Umsätze Die von der METRO GROUP erzielten Umsätze beliefen sich im Jahre 2009 auf weltweit [über 60 Mrd. €], davon [ Mrd. €] in der EU und davon [ über 25 Mrd. €] in Deutschland. C. Verfahrensgang I. Anmeldung Noch vor der förmlichen Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens haben die Parteien das Vorhaben dem Bundeskartellamt mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 zunächst in groben Zügen schriftlich sowie in einer Besprechung im Bundeskartellamt am 27. November 2009 mündlich vorgestellt und erläutert. Am 22. März 2010 haben die Zusammenschlussbeteiligten den Entwurf einer Anmeldung vorgelegt. Dieser wurde mit Schreiben vom 8. April 2010 weiter ergänzt. Die mit dem Entwurf der Anmeldung im März 2010 vorgelegten Unterlagen entsprachen im Wesentlichen der später eingereichten Anmeldung. Die Beschlussabteilung hatte die Zusammenschlussbeteiligten mit Schreiben vom 26. März 2010 um zusätzliche Informationen gebeten, die die Beteiligten sukzessive bis zum 6. Mai 2010 vorgelegt haben. - 25 - Die Anmeldung selbst, der sich die EDEKA Rhein-Ruhr mit Schreiben vom 21. April 2010, eingegangen im Bundeskartellamt am selben Tag per Telefax, angeschlossen hat, erfolgte am 9. April 2010. Die nach Auffassung der Beschlussabteilung nach § 39 Absatz 3 GWB geforderten Angaben zu den von der EDEKA Gruppe erzielten Umsatzerlösen in Deutschland, der Europäischen Union und weltweit haben die Verfahrensbevollmächtigten der EDEKA mit im Bundeskartellamt am 7. Juni 2010 eingegangenen Schreiben im Rahmen der Antworten der EDEKA auf den Fragebogen zur Ermittlung der Marktverhältnisse auf den Beschaffungsmärkten gemacht. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 hat die Beschlussabteilung den Zusammenschlussbeteiligten mitgeteilt, dass sie in die Prüfung des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) eingetreten ist.24 Am 23. Juli 2010 hat die Beschlussabteilung nach mündlicher Beratung beschlossen, dass die untersuchten Beschaffungsmärkte bei der Entscheidung über das angemeldete Vorhaben keinen eigenständigen Untersagungstatbestand bilden. Dies hat sie den Zusammenschlussbeteiligten und den Beigeladenen am selben Tag mitgeteilt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010, eingegangen im Bundeskartellamt am selben Tag per Telefax, haben die anmeldenden Unternehmen die Frist für die Entscheidung über den Zusammenschluss zunächst bis zum 09. September 2010 und dann schrittweise bis zum 29. Oktober 2010 verlängert. Die Beschlussabteilung hat die Beigeladenen über die Fristverlängerung jeweils telefonisch informiert. 24 Die Mitteilung über den Eintritt in das Hauptprüfverfahren wurde den Zusammenschlussbeteiligten am 4. Mai 2010 per Telefax übermittelt. Die Verfahrensbevollmächtigten der EDEKA haben das Empfangsbekenntnis am 4. Mai 2010 unterzeichnet an die Beschlussabteilung zurückgeschickt, die Verfahrensbevollmächtigten von trinkgut am 5. Mai 2010. Die Mitteilung über die Einleitung des Hauptprüfverfahrens ist als Bekanntmachung Nr. 17/2010 im Bundesanzeiger vom 19. Mai 2010 (Jahrgang 62 Nummer 74, Seite 1770) veröffentlicht worden. - 26 - II. Beiladungen Mit Schreiben der Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer vom 07. Juni 2010 hat die REWE-Zentralfinanz eG, Köln, die Beiladung zum Verfahren gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB sowie Akteneinsicht beantragt. Die Zusammenschlussbeteiligten erhielten mit Schreiben vom 09. Juni 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Beiladungsantrag. In ihren Stellungnahmen haben die Zusammenschlussbeteiligten die Ansicht vertreten, dass dem Beiladungsantrag nicht stattzugeben sei, weil eine Verfahrensförderung in Folge der Beiladung nicht zu erwarten sei. Sie waren der Ansicht, dass im Hinblick auf den späten Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt wurde, mit einer Behinderung des weiteren Verfahrens zu Lasten der Zusammenschlussbeteiligten zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 der Rechtsanwälte Linklaters hat die Metro AG, Düsseldorf, die Beiladung zum Verfahren gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB und Akteneinsicht beantragt. Die Zusammenschlussbeteiligten erhielten mit Schreiben vom 5. Juli 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Beiladungsantrag. Beide Zusammenschlussbeteiligte haben die Gelegenheit zur Stellungnahme genutzt und die Ansicht vertreten, dass dem Beiladungsantrag nicht stattzugeben sei. Sie vermuteten, dass die Metro die Beiladung alleine deshalb begehre, um das Bundeskartellamt zum Ende des Verfahrens mit zusätzlicher Arbeit zu belasten und die für die Auswertung der Ermittlungsergebnisse und mögliche Nachermittlungen verbleibende Zeit zweckwidrig zu beschränken. Auf Grund des (späten) Zeitpunkts der Antragstellung sei es ausgeschlossen, dass die Metro AG zur Sachaufklärung beitragen könne. Sie verwiesen in diesem Zusammenhang auf die pepcom – Entscheidung des Bundesgerichtshofs.25 Würde die REWE beigeladen werden, bedürfe es der Beiladung der Metro nicht mehr, eine gleichwohl erfolgende Beiladung sei wegen der Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verfahrensökonomie sogar ermessensfehlerhaft. Sowohl die REWE – als auch die Metro – Gruppe haben auf entsprechende telefonische Nachfrage erklärt, den Akteneinsichtsantrag auf die Anmeldung und den Entscheidungsentwurf zu beschränken. Beide Unternehmen haben vorab telefonisch ergänzende Fragen der 25 WuW/E DE-R 1857-1860, insbesondere 1858. - 27 - Beschlussabteilung zu der Stellung dieser Unternehmen auf den relevanten Absatz- und Beschaffungsmärkten beantwortet und weitere Beiträge zu diesen Fragen angekündigt. Mit Beschluss vom 13. Juli 2010 hat die Beschlussabteilung sowohl die REWE als auch die Metro AG zu dem Verfahren beigeladen und am 19. Juli 2010 Akteneinsicht in Form der Übersendung eines um Geschäftsgeheimnisse bereinigten Exemplars der Anmeldung sowie eines um Geschäftsgeheimnisse bereinigten Exemplars des Entscheidungsentwurfs gewährt. [ ] Mit Schreiben vom 22. Juli 2010 der Anwälte Noerr hat die Kaufland Warenhandel GmbH & Co. KG, Neckarsulm, einen Beiladungsantrag gestellt und zugleich Akteneinsicht durch Übersendung der vollständigen Kopien der Verfahrensakte beantragt. Mit Schreiben vom 4. August 2010, eingegangen im Bundeskartellamt am selben Tag, hat der Verfahrensbevollmächtigte von Kaufland den Antrag auf Beiladung zu dem Verfahren zurückgenommen. III. Ermittlungen der Beschlussabteilung 1. Absatzmärkte Zur Prüfung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die Märkte für den Absatz von Getränken an den Endverbraucher hat sich die Beschlussabteilung mit Auskunftsbeschlüssen vom 23. April 2010 an sämtliche von den Zusammenschlussbeteiligten genannte Wettbewerber aus dem Bereich des Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte gewandt, soweit diese in den Markträumen tätig sind, in denen trinkgut Getränkeabholmärkte betreibt. Ergänzend wurden im Wege des Auskunftsersuchens mehrere Bundesverbände sowie eine größere Brau – Gruppe befragt, um die Qualität der aus vorangegangenen Fusionskontrollverfahren vorhandenen statistischen Daten zu der Verteilung des Absatzes auf die Absatzkanäle Lebensmitteleinzelhandel und Gastronomie zu überprüfen.26 Die befragten 26 Bundesverband der deutschen Weinkellereien und des Weinfachhandels, Trier, Deutscher BrauerBund e.V., Berlin, Verband der deutschen Fruchtsaftindustrie, Bonn, Bundesverband der Deutschen Spirituosen – Industrie und – Importeure e.V., Bonn, Bundesverband Deutscher Sektkellereien e.V., Wiesbaden, VDM Verband der Deutschen Mineralbrunnen, Bonn. - 28 - Verbände haben erklärt, keine eigenen belastbaren statistischen Daten zu haben. Die Brauerei konnte Daten vorlegen. Die Zusammenschlussbeteiligten haben unmittelbar nach Versand der Auskunftsbeschlüsse an die Wettbewerber eine Kopie der Fragebögen erhalten. Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 hat die Beschlussabteilung von den Zusammenschlussbeteiligten sowie einigen Wettbewerbern Auskünfte zu den Marktverhältnissen in weiteren 15 Markträumen erbeten, in denen trinkgut zwar keinen Getränkeabholmarkt betreibt, die jedoch unmittelbar an Markträume angrenzen, in denen beide Zusammenschlussbeteiligte im Bereich des Getränkeeinzelhandels tätig sind. Mit Auskunftsbeschluss vom 09. und vom 20. Juli 2010 hat die Beschlussabteilung weitere, lediglich regional tätige Wettbewerber aus dem Bereich des Lebensmitteleinzelhandels sowie weitere Getränkeabholmärkte zu ihren Umsätzen, ihrer Marktposition und den Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens befragt. 2. Beschaffungsmärkte Um die Wirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Beschaffungsmärkten prüfen zu können, hat das Bundeskartellamt mit Auskunftsbeschluss vom 4. Mai 2010 zunächst 187 Lieferanten der EDEKA-Gruppe und der trinkgut-Gruppe befragt, die die Unternehmen mit Bier/ Biermischgetränke, Wasser/Wasser mit Zusatz oder alkoholfreien Getränken beliefern. Bei der Auswahl der befragten Lieferanten hat sich die Beschlussabteilung an einer von den Zusammenschlussbeteiligten aufgestellten Liste der größten Lieferanten ihrer jeweiligen Unternehmen orientiert. Nach Angaben der Beteiligten sind auf dieser Liste die Lieferanten von EDEKA und von trinkgut nahezu vollständig erfasst. Zur Vereinfachung des Verfahrens und zur Eingrenzung der befragten Unternehmen hat die Beschlussabteilung hinsichtlich der genannten Lieferanten von alkoholfreien Getränken nicht alle Hersteller von Saft befragt, sondern sich hier auf die Befragung von weniger als fünf großen Unternehmen konzentriert. Ebenfalls zur Verfahrensvereinfachung und zur Eingrenzung der befragten Unternehmen hat die Beschlussabteilung keine Lieferanten der Produktgruppen Wein/Sekt/Spirituosen befragt, da der Schwerpunkt bei der Prüfung der Beschaffungsmärkte auf die oben genannten Produktgruppen gelegt werden sollte. Damit hat die Beschlussabteilung über 80 % des Getränkeabsatzes des Zielunternehmens erfasst. - 29 - Den Fragebogen hatten die Zusammenschlussbeteiligten vorab zur Kenntnis erhalten und die ihnen von der Beschlussabteilung eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme genutzt. Die Beschlussabteilung hat die Änderungsvorschläge der Zusammenschlussbeteiligten teilweise berücksichtigt. Darüber hinaus wurden mit Auskunftsbeschluss vom 10. Mai 2010 insgesamt 32 Unternehmen befragt, die als LEH oder als GAM im Wettbewerb zu den Beteiligten stehen (im Einzelnen erhielten 14 Unternehmen des LEH und 18 der bundesweit größten GAM einen Auskunftsbeschluss). Schließlich hat die Beschlussabteilung den Verfahrensbevollmächtigten von EDEKA und trinkgut mit Auskunftsbeschluss vom 20. Mai 2010 aufgegeben, die von der Beschlussabteilung gestellten Fragen, die im wesentlichen mit den an die Wettbewerber gerichteten Fragen identisch waren, zu beantworten. Dem sind die Zusammenschlussbeteiligten nachgekommen. IV. Rechtliches Gehör Mit Datum vom 10. Juni 2010 erhielten die Zusammenschlussbeteiligten ein Schreiben der Beschlussabteilung mit einer Karte, aus der die vorläufige Bewertung der Marktposition der Zusammenschlussbeteiligten auf den Absatzmärkten im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern optisch dargestellt war. Die Darstellung sowie die wesentlichen Grundlagen für die der Darstellung zu Grunde liegenden Marktdaten wurden mit den Verfahrensbevollmächtigten der Zusammenschlussbeteiligten am 10. und 11. Juni 2010 telefonisch erörtert, nachdem ihnen bereits Ende Mai 2010 eine erste Einschätzung der Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf die Absatzmärkte telefonisch übermittelt worden war. In einem Telefonat mit den Verfahrensbevollmächtigten der EDEKA und einem separaten Telefongespräch mit den Verfahrensbevollmächtigten der trinkgut, jeweils am 18. Juni 2010, haben die Vertreter der Beschlussabteilung diesen die vorläufigen Ergebnisse der Ermittlungen zu den Absatz- und Beschaffungsmärkten erläutert. Dabei wurde den Verfahrensbevollmächtigten jeweils erklärt, welche Marktabgrenzung die Beschlussabteilung ihrer Analyse zu Grunde legt, wie die Marktvolumina berechnet wurden, welche Marktanteile bei dieser Berechnung auf die Zusammenschlussbeteiligten entfallen und wie die Beschlussabteilung zu diesem Zeitpunkt die Wettbewerbsverhältnisse auf den jeweiligen Märkten beurteilt. - 30 - Die Verfahrensbevollmächtigten von trinkgut haben als Reaktion auf die mündliche Mitteilung des Sach- und Ermittlungsstandes durch die Beschlussabteilung ergänzend schriftlich zu den Wettbewerbsverhältnissen auf den Beschaffungsmärkten für Getränke (Schreiben vom 14. Juni 2010, Eckpunktepapier Beschaffungsmarkt ) und zu den Marktvolumina auf den Absatzmärkten Stellung genommen. Am 2. Juli 2010 erhielten die Zusammenschlussbeteiligten einen Entscheidungsentwurf mit der Möglichkeit, bis 15. Juli 2010 Stellung zu nehmen. Von dem Angebot einer mündlichen Erörterung des Entscheidungsentwurfs haben die Zusammenschlussbeteiligten keinen Gebrauch gemacht. Am 5. Juli 2010 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigten der trinkgut telefonisch, um das weitere Procedere und etwaige Kautelen für eine Freigabe unter Nebenbestimmungen zu erörtern. Er bat die Beschlussabteilung insoweit um „Hilfestellung“. Die Beschlussabteilung erklärte in diesem Telefongespräch, dass sie den Umfang und die wesentlichen Punkte der Ausgestaltung von Nebenbestimmungen beiden Verfahrensbevollmächtigten in einem Eckpunktepapier schriftlich übermitteln könnte. Mit diesem Vorgehen erklärte sich der Verfahrensbevollmächtigte der trinkgut einverstanden. Am 7. Juli 2010 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Zusammenschlussbeteiligten Akteneinsicht. Dabei führten sie bestimmte Unterlagen auf, in die sie Einsicht begehrten. Dabei handelte es sich teilweise nicht nur um von Verfahrensbeteiligten oder Dritten eingereichte Dokumente, sondern auch um Berechnungen der Beschlussabteilung und deren Grundlagen. Am 12. Juli 2010 übermittelte die Beschlussabteilung den Verfahrensbevollmächtigten von EDEKA und trinkgut das in dem Gespräch vom 5. Juli 2010 angekündigte Eckpunktepapier. Am 13. Juli 2010 übermittelte die Beschlussabteilung den Verfahrensbevollmächtigten der EDEKA und von trinkgut per Express-Versand die angeforderte Akteneinsicht, ergänzt um weitere zusammenfassende Daten am 15. Juli 2010 Tag per Fax. Mit Schreiben vom selben Tag rügte der Verfahrensbevollmächtigte der trinkgut eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die mangelnde Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 56 Absatz 1 GWB. Mit Schreiben vom selben Tag erwiderte die Beschlussabteilung, dass eine schnellere Gewährung von Akteneinsicht nicht möglich war, da der Antrag auf Akteneinsicht erst spät gestellt worden sei. Sie stellte zudem klar, dass die Frist - 31 - zur Stellungnahme bis zum 15. Juli 2010 keine Ausschlussfrist und ein Vorbringen der Verfahrensbevollmächtigten auch nach Fristablauf nicht präkludiert sei; die Beschlussabteilung werde auch ein späteres Vorbringen berücksichtigen, soweit dieses im Rahmen der Untersagungsfristen noch berücksichtigt werden könne. Mit Schreiben jeweils vom 15. Juli 2010, eingegangen im Bundeskartellamt am selben Tag per Fax, haben die Verfahrensbevollmächtigten von EDEKA und trinkgut zu dem Entscheidungsentwurf der Beschlussabteilung Stellung genommen. Sie greifen insbesondere die sachliche Marktabgrenzung der Absatz- und Beschaffungsmärkte an. Darüber hinaus bemängeln sie in Bezug auf die Absatzmärkte, dass nicht alle wesentlichen Wettbewerber aus dem Bereich des Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte befragt worden seien, es sich folglich um keine „Vollerhebung“ handele und die Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten dadurch deutlich überzeichnet werde. Demgegenüber stelle die von den Zusammenschlussbeteiligten verwendete Berechnungsgrundlage eine valide Basis zur Ermittlung der Marktanteile dar. Die selbständigen EDEKA – Einzelhändler dürften zudem der EDEKA nicht zugerechnet werden, da es sich nicht um einen Unternehmensverbund handele. Von den Wettbewerbern (Vollsortimenter, Discountern, Getränkeabholmärkte) gingen zudem ausreichende Wettbewerbsimpulse aus, um zu verhindern, dass die Zusammenschlussbeteiligten auf den Absatzmärkten über eine marktbeherrschende Stellung verfügten. In Bezug auf die Beschaffungsmärkte sehen die Zusammenschlussbeteiligten die Voraussetzungen der Oligopolvermutung nicht als erfüllt an. Am 23. Juli 2010 stellten die Verfahrensbevollmächtigten von trinkgut einen weiteren Antrag auf Akteneinsicht. Dieser umfasste teilweise Unterlagen, die die Beschlussabteilung bereits im Wege der Akteneinsicht übermittelt hatte, enthielt den Wunsch nach Erläuterungen zu bereits übersandten Berechnungen sowie den Wunsch nach Übermittlungen von Daten, die Grundlagen für die durchgeführten Berechnungen sind. Darüber hinaus erstreckt sich der Antrag auf Akteneinsicht auf Antworten von befragten Unternehmen bzw. Bundesverbänden sowie auf Ergebnisse der ergänzenden Ermittlungen der Beschlussabteilung zu den Marktverhältnissen auf den Absatzmärkten. Am 23. Juli 2010 hat die Beschlussabteilung das Ergebnis der Beratung vom selben Tag in Bezug auf die wettbewerbsrechtliche Einstufung der Beschaffungsmärkte den Verfahrensbeteiligten telefonisch übermittelt und erläutert. Sie hat den Verfahrensbeteiligten zudem mitgeteilt, dass auf Grund der durchgeführten Ermittlungen die Marktanteile der - 32 - Zusammenschlussbeteiligten in den im Entscheidungsentwurf noch als wettbewerbsrechtlich kritisch eingestuften Vermutungsschwelle regionalen für die Zusammenschlussbeteiligten Absatzmärkte Bocholt Einzelmarktbeherrschung wurde in diesem und Dülmen gesunken Gespräch erörtert, seien. wie unter die Mit den lang eine Fristverlängerung bemessen sein müsste, um die Beschlussabteilung in die Lage zu versetzen, etwaige Angebote von Zusagen entgegenzunehmen und einem Markttest zu unterziehen. Am 23. Juli 2010 übersandte die Beschlussabteilung der Verfahrensbevollmächtigten der Zusammenschlussbeteiligten eine vorläufige Übersicht über die Veränderung der Marktanteile auf den Absatzmärkten auf der Grundlage der bisher verfügbaren Antworten zu den ergänzenden Ermittlungen. Am 30. Juli 2010 haben die Verfahrensbevollmächtigten über die zunächst angeforderte Übersicht über die Antworten zu einzelnen Fragen des Fragebogens zur Ermittlung der Marktverhältnisse auf den Absatzmärkten hinaus auf ihre Anforderung hin eine ergänzende Übersicht über alle Antworten der Betreiber von Getränkeabholmärkten zu allen versandten Fragebögen zur Ermittlung der Absatzmärkte erhalten. Diese Übersicht enthielt auch die Antworten der ergänzend befragten Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Am 03. August 2010 fand im Bundeskartellamt ein Gespräch zwischen Vertretern der Beschlussabteilung und den Verfahrensbevollmächtigten der Zusammenschlussbeteiligten statt. Dabei wurde insbesondere die Berechnung der Marktvolumina auf verschiedenen Absatzmärkten, das Eckpunktepapier der Beschlussabteilung zu möglichen Nebenbestimmungen und die rechtliche Bewertung des Verhältnisses der EDEKA zu den selbständigen EDEKA Einzelhändlern diskutiert und von den Zusammenschlussbeteiligten angekündigt, ein weiteres Zusagenangebot vorlegen zu wollen. In der Folgezeit erhielten die Verfahrensbevollmächtigten Einsicht in von ihnen zusätzlich angeforderte Verfahrensakten sowie in die Antworten der befragten Wettbewerber (Markttest 1 und 2). - 33 - V. Zusagen Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 haben die Verfahrensbevollmächtigten von EDEKA und trinkgut der Beschlussabteilung schriftlich ein Zusagenangebot übermittelt. Sie führen darin aus, dass sie zwar nach wie vor der Ansicht seien, dass das Vorhaben ohne Nebenbestimmungen freizugeben sei. Um jedoch umfangreiche rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, bieten sie für zehn Markträume die Veräußerung von trinkgut Standorten sowie in vier von diesen ergänzend die Veräußerung von EDEKA Getränkemärkten an. Die Beschlussabteilung hat den Verfahrensbevollmächtigten von trinkgut am 21. Juli 2010 und den Verfahrensbevollmächtigten der EDEKA am 23. Juli 2010 telefonisch mitgeteilt, dass sie dieses Zusagenangebot nicht für ausreichend hält, da es in allen wesentlichen Punkten von der Position abweicht, die die Beschlussabteilung in ihrem Eckpunktepapier formuliert hat. In der Folgezeit haben die Zusammenschlussbeteiligten sukzessive modifizierte Zusagenvorschläge unterbreitet, die aus Sicht der Beschlussabteilung jedoch jeweils nicht ausreichend waren, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegen den Zusammenschluss Insbesondere hatte die EDEKA zunächst die „Veräußerung“ von [ auszuräumen. ] in der form angeboten, dass sie [ ]. Zudem war die EDEKA der Ansicht, dass mittlerweile geschlossene Standorte als „Abschmelzpotential“ zu berücksichtigen seien. Die Beschlussabteilung hatte letzteres unter anderem deshalb abgelehnt, weil bei reinen Schließungen nicht gewährleistet ist, dass das Wettbewerbspotential der Schließungsstandorte vollständig auf einen Wettbewerber übergeht. Die Kündigung von Lieferbeziehungen zu selbstständigen EDEKA-Einzelhändlern hat die Beschlussabteilung nicht als ausreichend zur Beseitigung des durch den Zusammenschluss entstehenden Wettbewerbsprobleme eingestuft, da die EDEKA durch den Zusammenschluss eine gesellschaftsrechtlich vermittelte Stellung bei trinkgut erhält, jedoch lediglich aus ihrer Sicht schuldrechtliche Vertragsbeziehungen als Kompensation anbietet. Mit Schreiben vom 23. September 2010 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Zusammenschlussbeteiligten ein Zusagenangebot vorgelegt, dass die Beschlussabteilung mit Schreiben vom 28. September 2010 dreißig Unternehmen aus den Bereichen Getränkeabholmärkte und Lebensmitteleinzelhandel vorgelegt hat, um es einem Markttest zu unterziehen. Zuvor hatten die Zusammenschlussbeteiligten Gelegenheit, zu dem ihnen im Entwurf übermittelten Markttest-Schreiben Stellung zu nehmen und Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Von dieser Möglichkeit haben die Zusammenschlussbeteiligten Gebrauch - 34 - gemacht. Die Beschlussabteilung hat eine Reihe von Änderungsvorschlägen berücksichtigt. Die im Rahmen des Markttests befragten Unternehmen hatten bis zum 8. Oktober 2010 Gelegenheit, sich zu den Fragen der Beschlussabteilung zu äußern. Einige der befragten Unternehmen haben erklärt, dass die angebotenen Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht ausreichend seien, da der Zusammenschluss insgesamt zu untersagen sei. Sie begründen dies mit der fortschreitenden hohen Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel und bei Getränkeabholmärkten. Jeder Zusammenschluss, der die ohnehin überragende Marktstellung der EDEKA zusätzlich stärke, sei zu untersagen. Andere Unternehmen haben auf strukturelle Defizite von Einzelstandorten hingewiesen. Aufgrund dieser Stellungnahmen haben die Zusammenschlussbeteiligten drei Standorte zurückgezogen und durch andere Standorte ersetzt. Bei einem der zurückgezogenen Standorte war die Verlängerung des im Jahre 2011 auslaufenden Mietvertrages nicht möglich. Bei den anderen beiden zunächst angebotenen Standorten befand sich jeweils ein von der EDEKA zu übernehmender Trinkgutstandort in so großer Nähe, dass der Erhalt des Wettbewerbspotentials des zum Verkauf angebotenen Standortes in seiner Substanz unmittelbar gefährdet worden wäre. Andere Wettbewerber haben allgemeine Kriterien, wie z. B. die Dauer der Mietverhältnisse oder die Lage und Umgebung, als für das Wettbewerbspotential eines Standortes benannt. Diese allgemeinen Kriterien hat die Beschlussabteilung bei der Ausgestaltung der Nebenbestimmungen berücksichtigt. Die Beschlussabteilung hat nach dem Austausch der drei Standorte einen zweiten Markttest durchgeführt. Dieser Markttest hat ergeben, dass gegen die Eignung der drei Ersatzstandorte keine grundlegenden Bedenken bestehen. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 hat die Beschlussabteilung den Zusammenschlussbeteiligten einen Entwurf der Nebenbestimmungen übersandt. Die Zusammenschlussbeteiligten erhielten bis zum 21. Oktober 2010 Gelegenheit, sich zu diesem Entwurf zu äußern. Am 21. Oktober 2010 übersandten die Verfahrensbevollmächtigten der EDEKA eine mit trinkgut abgestimmte Stellungnahme, in der sie darlegten, warum nach ihrer Ansicht Teile der Nebenbestimmungen mit § 40 Absatz 3 Satz 1 GWB nicht vereinbar seien. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 erläuterte die Beschlussabteilung den Zusammenschlussbeteiligten, weshalb die Nebenbestimmungen in der übersandten Form mit § 40 Absatz 3 GWB vereinbar sind, die Beschlussabteilung jedoch im Interesse einer zügigen Verfahrensbeendigung bereit sei, einige Modifikationen an dem ursprünglichen Entwurf vorzunehmen. Diese Modifikationen hat die Beschlussabteilung den Verfahrensbevollmächtigten von EDEKA und trinkgut am selben Tag per Fax übermittelt und zugleich Gelegenheit gegeben, bis zum 26. Oktober 2010 zu - 35 - erklären, ob die Zusammenschlussbeteiligten bereit sind, die Nebenbestimmungen in der modifizierten Form zu akzeptieren. D. Formelle Untersagungsvoraussetzungen Das angemeldete Vorhaben ist gemäß § 39 i.V.m. § 35 GWB anmelde- und kontrollpflichtig. Auf den angemeldeten Zusammenschluss finden die Vorschriften der Zusammenschlusskontrolle nach dem GWB Anwendung, weil die beteiligten Unternehmen insgesamt im Geschäftsjahr 2009 weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. € erzielt haben, mindestens ein beteiligtes Unternehmen (EDEKA) im Inland Umsatzerlöse von mehr als 25 Mio. € erzielt hat und beide Zusammenschlussbeteiligten im Inland mehr als 5 Mio. € Umsatz erzielt haben. Auch die sog. de-minimis-Klausel des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB ist nicht einschlägig. Die Ausnahme des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB (Bagatellmarktregelung) ist bei keiner in Betracht kommenden Marktabgrenzung gegeben. Das angemeldete Vorhaben hat hingegen keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Art. 1 FKVO27, da beide Unternehmen mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat, nämlich in Deutschland, erzielen (vgl. Art. 1 Absatz 3, 2. Halbsatz FKVO). Der Erwerb der Anteile an den genannten operativ tätigen Gesellschaften der trinkgut-Gruppe stellt ein einheitliches Zusammenschlussvorhaben dar. Das Vorhaben erfüllt den Zusammenschlusstatbestand des § 37 Absatz 1 Nr. 2 (Kontrollerwerb) und Nr. 3 (Anteilserwerb) GWB. E. Materielle Untersagungsvoraussetzungen auf den Absatzmärkten Die Zusammenschlusskontrolle bezweckt die Verhinderung der Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen. Sie erfordert daher eine marktbezogene Betrachtung, d.h. die Feststellung und gegebenenfalls Abgrenzung der betroffenen sachlich-gegenständlich, räumlich und zeitlich relevanten Märkte. Unabhängig von der konkreten Abgrenzung im - 36 - Einzelnen erfordert Gesamtwürdigung die wettbewerbliche sämtlicher, den Beurteilung eines wettbewerblichen Zusammenschlusses Verhaltensspielraum eine der Zusammenschlussbeteiligten oder der Wettbewerber begrenzenden Faktoren. I. Rahmenbedingungen des Wettbewerbs auf den Absatzmärkten In Deutschland erfolgt der Vertrieb von Getränken an Endkunden über verschiedene Vertriebskanäle. Dabei haben die im Hinblick auf das jeweilige Absatzvolumen wichtigsten Vertriebskanäle, nämlich die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und die Getränkeabholmärkte (GAM), in den letzten Jahren einen zunehmenden Konzentrationsprozess durchlaufen: 1. Lebensmitteleinzelhandel Nach den Erkenntnissen des Bundeskartellamtes gab es noch im Jahr 1999 mit den Unternehmen EDEKA, REWE, Schwarz-Gruppe (Lidl und Kaufland), ALDI, Metro, Tengelmann, WalMart und Spar acht große Handelsketten in Deutschland, die gemeinsam über einen Marktanteil von etwa 70 % bei den sog. „fast moving consumer goods“, zu denen auch Getränke gehören, verfügten. Mit der Übernahme von Spar durch EDEKA im Jahr 2005, dem Ausscheiden von WalMart aus dem deutschen Markt (Übernahme durch Metro) und der Übernahme eines wesentlichen Teils der Plus-Märkte durch die EDEKA und die REWE im Jahr 2008 ist es zu einer Verringerung der Anzahl der großen Lebensmittelhändler in Deutschland gekommen. Ende September 2010 haben EDEKA und Ratio sich darauf verständigt, dass die EDEKA den ganz überwiegenden Teil der Ratio Märkte übernehmen wird, vorbehaltlich der Genehmigung des Bundeskartellamtes. Der Gruppe führender Unternehmen ist es darüber hinaus gelungen, ihren Marktanteil auf rund 90 % auszubauen. Allerdings zählt der Metro-Konzern den Lebensmitteleinzelhandel nicht mehr zu seinen Kerngeschäftsfeldern, und es ist nicht auszuschließen, dass sich das Unternehmen nach dem bereits erfolgten Verkauf der extra-Märkte an REWE in absehbarer Zeit auch von den real-Märkten sowie den unter der Firma „Kaufhof“ betriebenen Warenhäusern trennt und damit als eigenständiger Wettbewerber aus dem Lebensmitteleinzelhandelsmarkt ausscheidet.28 27 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 24. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. L 24 vom 29. Januar 2004, Seite 1. 28 Zu dieser Entwicklung ausführlicher B 2 – 333/07 EDEKA/Plus, Seite 35 ff. - 37 - 2. Getränkeabholmärkte a) Gegenwärtige Marktstruktur und Entwicklung Im Bereich der Getränkeabholmärkte sind demgegenüber zwar noch eine Vielzahl von sehr unterschiedlich strukturierten Unternehmen tätig. Hier ist jedoch ebenfalls ein starker Konsolidierungsprozess im Gange, der auch nach Einschätzung der Zusammenschlussbeteiligten sowie praktisch aller befragter Wettbewerber seinen Höhepunkt bisher noch nicht erreicht hat. Ursachen für diese Entwicklung sind nach Einschätzung von trinkgut und anderen Betreibern von Getränkeabholmärkten u.a. ein anhaltender Konzentrationsprozess zu Gunsten der großen Lebensmittelhändler und der großen Getränkeabholmärkte, ein erhebliches Konditionengefälle bei der Beschaffung des Getränkesortiments zugunsten der großen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und der großen Getränkeabholmärkte, ein verändertes Konsumentenverhalten sowie Änderungen der gesetzlichen Regelungen beim Einwegpfand. Nach Einschätzung von trinkgut waren im Jahre 2004 rund 12.600 GAM in Deutschland aktiv, deren Zahl sich bis 2009 um 1.100 auf 11.500 und damit um ca. 9% verringert hat. trinkgut schätzt, dass bis zum Jahr 2012 ca. 3.000 GAM und damit mehr als 25% nicht überlebensfähig sein dürften. Für Nordrhein-Westfalen, dem Kernabsatzgebiet von trinkgut, ergibt sich nach Einschätzung von trinkgut ein vergleichbares Bild: Die Anzahl der GAM soll danach von 2.260 um 510 auf 1.750 GAM zurückgehen. Diese Entwicklung ist von den von der Beschlussabteilung im Rahmen der Marktermittlungen befragten Wettbewerbern und Verbänden durchgehend bestätigt worden, wobei eine erhebliche Anzahl der Getränkeabholmarktbetreiber die Ansicht vertreten hat, dass die genannten Zahlen eher zu niedrig liegen und der Konzentrationsprozess zu einem noch stärkeren Rückgang von Getränkeabholmärkten führen wird. Während der Ermittlungen zu den Marktverhältnissen auf der Absatzseite hat z.B. ein von der Beschlussabteilung befragtes Unternehmen, das [mehr als zehn] Getränkeabholmärkte in NRW betreibt, und die Fragen der Beschlussabteilung zu den Absatzmärkten noch beantwortet hatte, mitgeteilt, dass im Herbst alle Getränkeabholmärkte geschlossen werden. Im Zusammenschlussvorhabens Unternehmen, davon zehn Rahmen auf die der eigene Frage nach den Geschäftstätigkeit Getränkeabholmärkte und ein Auswirkungen haben insgesamt Unternehmen des elf des Lebensmitteleinzelhandels erklärt, dann nicht mehr wettbewerbsfähig zu sein. Sieben weitere haben erklärt, das der Fortbestand von Einzelstandorten ihres filialisierten Unternehmens gefährdet sei. - 38 - Brauereien haben in den vergangenen Jahren sowohl Getränkefachgroßhändler als auch (wenn auch in vergleichsweise geringerem Umfang) Getränkeabholmärkte gekauft und sich damit vertikal integriert.29 Hintergrund für diese Zukäufe war nach Aussagen der damaligen Verfahrensbeteiligten das Bestreben, sich auf diese Weise den Absatzweg für Mehrweggebinde gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel und ausländischen Brauereien sichern zu wollen, da die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und ausländische Brauereien die Getränkeabholmärkte und den Getränkefachgroßhandel auf Einweg „umstellen“ wollten. b) Gründe für den Konsolidierungsprozess Wesentliche Ursachen für den Konsolidierungsprozess bei Getränkeabholmärkten in Deutschland sind die Ladenverkaufspreise des Lebensmitteleinzelhandels und der von diesem ausgehende Preisdruck auf die Getränkeabholmärkte, sowie unterschiedliche Anforderungen an das zu führende „Pflichtsortiment“ zum Erhalt von besseren Zahlungskonditionen. Betreiber von Getränkeabholmärkten müssen eine sehr viel größere Anzahl von Zweit- und Drittmarken führen als die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, um auch nur annähernd dieselben Zahlungskonditionen zu bekommen wie diese. Diese Einschätzung wird von den befragten Verbänden und den befragten Getränkeabholmärkten geteilt. Schließlich hat auch die Einführung des Einwegpfands dazu geführt, dass der Verbraucher in den Produktgruppen Wasser/Wasser mit Zusatz und alkoholfreie Getränke nicht mehr klar zwischen Ein- und Mehrweggebinden unterscheiden kann.30 Dies hat das Umsatzwachstum der Discounter im Einwegbereich bei Wasser und alkoholfreien Getränken insbesondere zu Lasten der Getränkeabholmärkte, die praktisch ausschließlich Mehrweggebinde anbieten, gefördert. Für die Produktgruppe Bier/Biermischgetränke gilt dies jedoch nicht. Dort fragt der Verbraucher seit Einführung des Pflichtpfandes im wesentlichen Bier in Mehrweggebinden, nämlich in Glasflaschen nach. Dosen, PET- und Einweg – Glasflaschen haben sich bis zum heutigen Zeitpunkt bei Bier nicht in größerem Umfang am Markt durchsetzen können. 29 Beispielhaft für die Radeberger-Grupp: Beteiligungen am GFGH: B9-29/03 und B2-217/08 Radeberger/Warsteiner/Krombacher/Trinks; COMP/M. 5035 Radeberger/Essmann; Beteiligungen an GAM: B9-106/05 und B2-77/10 Radeberger/Riepen; B2- 154/09 Mainzer Aktien-Brauerei (Radeberger)/Big Box. 30 Nach einer Meldung vom 14. Juli 2010 in der Getränkezeitung hat eine repräsentative Umfrage vom März 2010 ergeben, dass noch immer 49% der Verbraucher davon ausgehen, dass sie Mehrwegflaschen kaufen, wenn sie für eine Flasche Pfand bezahlen. - 39 - aa) Bezugskonditionen Die ganz überwiegend lediglich lokal agierenden Unternehmen der Getränkeabholmärkte erhalten gerade bei wichtigen Eckprodukten wie den sogenannten „Fernsehbieren“ (Radeberger, Bitburger, Krombacher und Warsteiner), Coca–Cola oder Fruchtsäften von Eckes Granini (Hohes C) wegen ihrer im Vergleich zu den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels geringeren Abnahmemengen durchgehend sehr viel schlechtere Konditionen als die bundesweit agierenden Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung hängt der Umfang der einem Getränkehändler (Getränkeabholmarkt und Lebensmitteleinzelhändler) gewährten Konditionen entscheidend von dem Volumen ab, das dieser Händler mit Getränken absetzt. Dies haben nicht nur Getränkeabholmärkte, sondern auch verschiedene Unternehmen des LEH bestätigt. Zwar war es den meisten Unternehmen nicht möglich, den Prozentsatz der Konditionen zu nennen, der ausschließlich wegen des Absatzvolumens erzielt wird. Nahezu alle befragten Unternehmen haben jedoch angegeben, dass die Höhe der gewährten Konditionen wesentlich von der Höhe des Getränkeabsatzes des Einzelhändlers abhängt. Je höher dieser Absatz ist, um so besser sind auch die dem Händler von den Herstellern gewährten Konditionen. Die Hersteller begründen dies in der Regel damit, dass sie im Falle der Übernahme von kleineren Unternehmen durch große Unternehmen bei einem „Best-Wert-Abgleich“ keine Schwierigkeiten haben wollen. Solche Schwierigkeiten hätten sie, wenn im Zuge der Übernahme herauskäme, dass (was in der Vergangenheit auch nach Erkenntnissen der Beschlussabteilung gelegentlich der Fall war) kleinere Unternehmen bessere Konditionen hatten als größere. Mit einem ganz überwiegend auf Abnahmemengen basierenden Konditionengefüge seien die Hersteller weniger angreifbar. Kleine Unternehmen bekämen daher in aller Regel schlechtere Einkaufskonditionen als große. Da die führenden Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels entweder bundesweit oder jedenfalls in größeren Regionen tätig sind als die Getränkeabholmärkte, hat diese Konditionenpolitik der Hersteller zur Folge, dass die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels bessere Konditionen als die Unternehmen aus dem Bereich der Getränkeabholmärkte haben. Innerhalb der Gruppe der Getränkeabholmärkte haben diejenigen, die ein größeres Gebiet abdecken und viele Niederlassungen mit größerer Verkaufsfläche haben, wiederum bessere Konditionen als kleine Getränkeabholmärkte, die lediglich wenige oder gar nur eine Niederlassung haben. - 40 - Gleiches gilt – allerdings in noch stärkerem Umfang – für das Zusatzsortiment, das ein Getränkeabholmarkt anbietet. Sowohl Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels als auch Getränkeabholmarktbetreiber haben erklärt, ohne Einkaufskooperation mit einem Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels derartige Produkte überhaupt nicht zu wettbewerbsfähigen Preisen anbieten zu können. Einige Getränke sind im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels Frequenzbringer. Dabei handelt es sich neben den Fernsehbieren u. a. um Coca-Cola und Hohes C. Über sehr niedrige Preise für diese Produkte werden die Kunden in die Läden gelockt. Sonder- und Rabattaktionen für diese Produkte haben daher für den Lebensmitteleinzelhandel eine große Bedeutung. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen werden solche Sonder- oder Rabattaktionen häufig nur den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und den großen, filialisierten Getränkeabholmärkten wie trinkgut oder Dursty, nicht jedoch den nicht oder nur über Kooperationen organisierten Getränkemarktbetreibern eingeräumt. Dies hat teilweise zur Folge, dass die Einkaufspreise beim Getränkefachgroßhandel höher als die Ladenverkaufspreise der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels Getränkeabholmarktbetreiber (13 sind. Getränkeabholmärkte), Das haben Unternehmen mehrere des Getränkefachgroßhandels und der Verband des Deutschen Getränke-Einzelhandels im Rahmen der Befragung durch die Beschlussabteilung auf den Auskunftsbeschluss geantwortet und in einem Fall mit ihren Rechnungen belegt. Gleichzeitig deckt der Verbraucher bei Getränken einen großen Anteil seines Bedarfs über Aktionsware, da er bei Getränken eine Vorratshaltung gewohnt ist. Da der Verbraucher preissensibel ist, verlieren zumindest die kleinen, nicht filialisierten Getränkeabholmärkte als Absatzweg gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel zunehmend an Bedeutung. Gleiches hat auch ein umsatzschwächeres Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels für seine Marktstellung im Bereich des Handels mit Getränken unter Hinweis auf kontinuierlich zurückgehende Deckungsbeiträge vorgetragen. Schließlich haben die Ermittlungen ergeben, dass Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels auf Grund ihres größeren, viele andere Produktgruppen umfassenden Sortiments an Lebensmitteln in der Lage sind, etwaige Deckungsbeitragsverluste durch den Verkauf von Frequenzbringern zu niedrigen Preisen zu kompensieren, während die Getränkeabholmärkte einen wesentlichen Anteil ihres Umsatzes gerade mit diesen Produkten erzielen. - 41 - bb) Verbraucherverhalten Die Ermittlungen haben ergeben, dass sich das Einkaufsverhalten der Verbraucher in den letzten Jahren in mehrfacher Hinsicht verändert hat. Zum einen achten Verbraucher verstärkt auf Aktionspreise und decken ihren Gesamtverbrauch zunehmend über Aktionsware. Zum anderen bevorzugen die Verbraucher zunehmend kleinere und leichtere Gebinde, bei Bier beispielsweise Six-Packs anstelle von großen (Mehrweg-) Kästen oder im Bereich der AfG und bei Wasser PET- und andere Kunststoffverpackungen gegenüber Glasgebinden. Schließlich erwarten die Verbraucher trotz ihrer hohen Preissensibilität eine große Sortenvielfalt in allen Produktgruppen und ein Zusatzsortiment zu attraktiven Preisen (z. B. Grillkohle, Pappteller, Servietten, Grillwürstchen, Ketchup, Chips usw.). Dieses geänderte Verbraucherverhalten hat zu erheblichen Umsatzverschiebungen vom Vertriebskanal Getränkeabholmärkte zum Vertriebskanal Lebensmitteleinzelhandel und für die Produktgruppen Wasser und alkoholfreie Getränke innerhalb des Lebensmitteleinzelhandels von den Supermärkten zu den Discountern geführt. Darüber hinaus wird dieses Verbraucherverhalten nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Beschlussabteilung durch die geänderten gesetzlichen Regelungen zum Einwegpfand signifikant beeinflusst. Vor Einführung des Einwegpfandes im Jahre 2003 wurden vom Verbraucher in wesentlich größerem Umfang als heute Mehrweggebinde in allen Produktgruppen nachgefragt. Mit Einführung des Einwegpfands ist für viele Verbraucher jedoch nicht mehr klar unterscheidbar, ob es sich um Ein- oder Mehrweggebinde handelt. Verbraucher fragen daher in größerem Ausmaß in den Produktgruppen Wasser und alkoholfreie Getränke Einwegverpackungen nach, von denen sie wegen der Bepfandung annehmen, dass es sich um Mehrweggebinde handelt, weil diese teilweise erheblich preiswerter angeboten werden als in Mehrweggebinden und ein geringeres Gewicht haben. Dementsprechend ist die Mehrwegquote über alle Produktgruppen bei Getränken in den vergangenen Jahren von 72% auf unter 50% gefallen.31 Bei den einzelnen Produktgruppen ergeben sich allerdings deutliche Unterschiede. Während der Anteil der Mehrweggebinde in der Produktgruppe Bier/Biermischgetränke bisher vergleichsweise konstant geblieben ist, ist der Anteil im Bereich Wasser auf knapp 32% gefallen 31 Wie hoch die genaue Quote ist, hängt davon ab, ob Fruchtsäfte, die bisher noch nie der Pfandregelung unterlagen, in die Berechnung einbezogen werden oder nicht. - 42 - und im Bereich der alkoholfreien Getränke bewegt sich der Anteil von Mehrweggebinden sogar noch darunter. Diese Entwicklung trifft insbesondere die Getränkeabholmärkte, deren Angebot ganz überwiegend, in vielen Fällen sogar ausschließlich Mehrweggebinde umfasst. Demgegenüber liegt die Einwegquote bei den Discountern regelmäßig deutlich über 75%, bei Aldi sogar bei praktisch 100%. Das Wachstum der Discounter im Bereich Wasser und alkoholfreie Erfrischungsgetränke geht daher insbesondere zu Lasten der Getränkeabholmärkte. Die EDEKA, die REWE und die Schwarz – Gruppe haben jeweils mit Netto, Penny und Lidl einen Discounter in ihren Vertriebsschienen. Etwaige Verluste der anderen Vertriebsschiene können daher durch entsprechende Umsatzsteigerungen im Discountbereich zumindest ausgeglichen werden. II. Marktabgrenzung Absatzmärkte 1. Sachliche Marktabgrenzung Wie bereits eingangs dargestellt, bezweckt die Zusammenschlusskontrolle die Verhinderung der Entstehung oder Verstärkung marktbeherrschender Stellungen. Sie erfordert eine marktbezogene Betrachtung, d.h. die Feststellung und Abgrenzung des betroffenen sachlich gegenständlichen, des räumlich und gegebenenfalls des zeitlich relevanten Marktes. Die sachliche Marktabgrenzung erfolgt nach dem modifizierten Bedarfsmarktkonzept. Nach ständiger Rechtsprechung sind sämtliche Güter, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige Verbraucher sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet und miteinander austauschbar ansieht, in einen Markt einzubeziehen (vgl. z.B. BGH, WuW/E BGH 2433, 2436 f. „Gruner+Jahr – Zeit II“ sowie WuW/E BGH 2150, 2153 „Edelstahlbestecke“). Dabei steht bei der Feststellung einer funktionellen Austauschbarkeit der Gesichtspunkt des Verwendungszwecks und damit eng zusammenhängend der Eigenschaften bei Waren ganz im Vordergrund32. Neben der Austauschbarkeit aus Sicht der Marktgegenseite sind nach ständiger Praxis außerdem die Möglichkeiten der Anbieter zu berücksichtigen, ihr Angebot auf andere Waren oder Leistungen umzustellen, bzw. die Möglichkeiten von Herstellern anderer Produkte, ihre Produktion auf die Herstellung der vom Zusammenschluss betroffenen Waren umzustellen. 32 Immenga/Mestmäcker/Möschel, GWB, § 19 Rn. 29 m.w.N. - 43 - Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der sachlich relevante Markt auf der Absatzseite ein Sortiment von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken umfasst, die an den Endkunden verkauft werden. Nicht in den Markt einzubeziehen sind Heißgetränke, Milch- und Milchmischgetränke sowie Instantgetränke. Der sachlich relevante Markt umfasst zudem alle Vertriebsschienen des Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte, nicht jedoch den Vertrieb über Kioske, Tankstellen oder die Gastronomie. Eine Annahme sachlich getrennter Märkte für Handels- und Herstellermarken ist – bezogen auf den Absatz von Getränken an den Endkunden - aus denselben Gründen nicht sachgerecht, die auch gegen die Annahme eigenständiger Märkte für einzelne Produktgruppen sprechen. Da zudem weder die Zusammenschlussbeteiligten noch die befragten Wettbewerber eine solche Marktabgrenzung vorgeschlagen haben, wird dieser Gesichtspunkt im Folgenden nicht weiter separat untersucht. Unterschiede in der Stellung der Marktteilnehmer, die sich aus der Spezialisierung auf Handelsoder Herstellermarkten ergeben, sind jedoch im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Bewertung zu berücksichtigen. a) Sortimentsmarkt für alkoholische und nicht-alkoholische Getränke Alle alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränke bilden, wie auch von den Anmeldern angenommen, absatzseitig einen einheitlichen Sortimentsmarkt. Dies wird durch die Ermittlungen der Beschlussabteilung bestätigt. Die Beschlussabteilung hat Wettbewerber der Zusammenschlussbeteiligten befragt, ob die Annahme eines eigenständigen Sortimentsmarktes, der alkoholische und nicht alkoholische Getränke umfasst, aus ihrer Sicht sachgerecht ist und die Wettbewerbsbeziehungen der Marktteilnehmer zutreffend wiedergibt. Sie hat die befragten Unternehmen zudem gebeten, ihre Einschätzung zu begründen. Die ganz überwiegende Mehrheit der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels hält die Annahme eines Sortimentsmarktes für sachgerecht, die Mehrheit der Betreiber von Getränkeabholmärkten hat sich dagegen für die Annahme getrennter Märkte für einzelne oder mehrere Produktgruppen oder für die Annahme jeweils eigenständiger Märkte für Einweg- und Mehrweggebinde aller Produktgruppen ausgesprochen. Die Beschlussabteilung hält die Gründe, die nach Ansicht der Mehrzahl der befragten Getränkeabholmärkte für ein Zugrundelegen eigenständiger Märkte für eine oder mehrere Produktgruppen sprechen, nicht für völlig unbegründet (siehe unten). Sie hält sie jedoch nicht für aus- - 44 - reichend, um die Annahme eigenständiger sachlich relevanter Märkte zu rechtfertigen. Den in diesem Zusammenhang vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die Annahme eines einheitlichen Sortimentsmarktes kann jedoch im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Bewertung des Zusammenschlussvorhabens ausreichend Rechnung getragen werden, ohne die bisher praktizierte Marktabgrenzung in Frage stellen zu müssen. aa) Begründung der befragten Unternehmen die einen Sortimentsmarkt ablehnen Die Unternehmen, die die Annahme eines umfassenden Sortimentsmarktes nicht für sachgerecht halten, halten ganz überwiegend auch nicht die Annahme einzelner Märkte für einzelne Produktgruppen (z. B. einen eigenständigen Markt für alkoholfreie Getränke) für sachgerecht. Vielmehr würde aus Sicht dieser Unternehmen die Annahme jeweils eigenständiger Märkte für a) Bier, b) Wasser/AfG, c) Wein/Sekt sowie d) Spirituosen die Wettbewerbsverhältnisse zutreffend wiedergeben. Sie führen zur Begründung an, dass Wasser und AfG Basisgetränke seien, die regelmäßig zusammen nachgefragt würden. Demgegenüber seien bei Bier die Marke und die Präsenz sowohl bundesweit bekannter („Fernsehbiere“) als auch regionaler Biersorten wichtig, der Verbraucher frage hier im Wesentlichen Mehrweggebinde (nämlich Glasflaschen) nach und sei im Regelfall nicht bereit, Bier in Kunststoff- oder anderen Einwegverpackungen zu akzeptieren. Daher werde von den Discountern Bier nur in sehr geringem Umfang angeboten. Eine Marktabgrenzung, die einen Sortimentsmarkt zu Grunde lege, würde diese - den Markt prägende - Differenzierung nivellieren. Andere Unternehmen haben darauf hingewiesen, dass die Produktgruppe Wein/Sekt beratungsintensiv sei und schwerpunktmäßig in Geschäften mit einer höheren Beratungsleistung, z. B. in Fachgeschäften, nachgefragt werde. Weitere Unternehmen haben zudem darauf verwiesen, dass die Käufergruppen bei den verschiedenen Produktgruppen nicht durchgehend homogen seien, da auf Grund entsprechender gesetzlicher Bestimmungen Bier bereits mit 16 Jahren, Spirituosen jedoch erst ab 18 Jahren gekauft werden dürften. Schließlich hat ein Teil der befragten Unternehmen darauf verwiesen, dass für die Verbraucher Bier durch andere alkoholische Getränke nicht substituierbar sei. Alternativ haben einige Unternehmen statt der Annahme eines umfassenden Sortimentsmarkts vorgeschlagen, der Prüfung sachlich getrennte Märkte für Ein- und Mehrweggebinde zu Grunde zu legen. Sie führen zur Begründung an, dass andernfalls die unterschiedlichen Vertriebsschwerpunkte der im Getränkevertrieb tätigen Unternehmen nivelliert würden. - 45 - bb) Bewertung Für die Frage, ob die Annahme eines Sortimentsmarktes sachgerecht ist, kommt es nicht darauf an, ob für den Nachfrager bei einem einzelnen Einkauf Wasser mit Bier oder Wein mit Saft austauschbar sind. Auf der Handelsebene steht nämlich die Distributionsleistung im Vordergrund, die in einem Angebot eines bestimmte Getränkearten umfassenden Sortiments besteht und dem Kunden ein „one stop shopping“ ermöglicht. Es kommt also nicht auf die Austauschbarkeit der Produkte bei einem individuellen Einkaufsvorgang, sondern vielmehr darauf an, ob der Nachfrager erwartet, dass ein Unternehmen ein gewisses Sortiment an alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränken führt, weil er im Rahmen seiner Einkäufe über die Zeit mal das eine, mal das andere oder auch mehrere Getränke gleichzeitig in ein und demselben Geschäft erwerben möchte. Dies ist in Bezug auf Getränke der Fall, wie sich aus den Ermittlungen ergibt. Nahezu alle befragten Unternehmen des LEH und ein Teil der befragten Getränkeabholmärkte haben darauf verwiesen, dass der Endkunde einen umfassenden Bedarf an Getränken habe, der regelmäßig alle genannten Produktgruppen umfasse. Der Endkunde, der sich für eine Einkaufsstätte entschieden habe, erwarte, dass er dort seinen gesamten Getränkebedarf decken könne und wolle seinen gesamten Einkauf so bequem wie möglich vollziehen. Es entspreche demgegenüber nicht der Erwartung und dem Wunsch der Endkunden, auf einzelne Produktgruppen wie z. B. Bier, Wasser oder alkoholfreie Erfrischungsgetränke spezialisierte Geschäfte vorzufinden. Zwar gebe es derartige Spezialgeschäfte (wie z. B. bei Wein); aber prägend für den Einkauf von Getränken des täglichen Bedarfs sei die Erwartung eines alle Produktgruppen umfassenden Grundsortiments in den Geschäften des Lebens- mitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte. Zutreffend ist allerdings, dass die Marktstellung der einzelnen Vertriebsschienen bei den verschiedenen Produktgruppen unterschiedlich ist. So haben die Getränkeabholmärkte regelmäßig kein sehr großes Angebot an Wein/Sekt und Spirituosen, und den Absatzschwerpunkt bildet mit im Schnitt über 50% die Produktgruppe Bier. Demgegenüber ist der Anteil der Discounter in der Produktgruppe Bier vergleichsweise gering, ihre Marktstellung bei Wasser und AfG dagegen sehr viel stärker. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Nachfrager auch in diesen Geschäften ein gewisses produktgruppenübergreifendes Sortiment erwartet. - 46 - Gegen die Annahme sachlich getrennter Märkte für Ein- und Mehrweggebinde spricht, dass diese Unterscheidung aus Sicht der Marktgegenseite, also hier des Verbrauchers, bei der Kaufentscheidung außer in der Produktgruppe Bier keine Rolle spielt, da der Verbraucher Ein- und Mehrweggebinde nicht mehr klar unterscheiden kann. In der Produktgruppe Bier ist der Einweganteil auf Grund der Verbraucherpräferenz für Glasgebinde nach wie vor so gering, dass die Annahme eigenständiger Märkte kein von den Ermittlungen der Beschlussabteilung auf der Grundlage eines Sortimentsmarktes abweichendes Marktbild geben würde. Die Beschlussabteilung berücksichtigt die unterschiedliche Stellung der Unternehmen der einzelnen Vertriebsschienen im Ein- und Mehrwegbereich sowie bei unterschiedlichen Produktgruppen im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Würdigung. cc) Keine Einbeziehung von Heiß- und Hausgetränken In diesen Sortimentsmarkt sind die sogenannten Heiß- oder Hausgetränke wie Milch, Kaffee, Tee und Getränkepulver (Instant-Getränke) nicht einzubeziehen. Aus Sicht der Abnehmer sind diese Produkte nicht mit den sonstigen Getränken austauschbar. So bedürfen Milchprodukte überwiegend einer geschlossenen Kühlkette. Die übrigen Produkte stehen weit überwiegend auf einer anderen Verarbeitungsstufe und können nicht sofort verzehrt werden. b) Vertriebsschienen aa) Lebensmitteleinzelhandel/Getränkeabholmärkte aaa) Bisherige Praxis und Ansicht der Zusammenschlussbeteiligten Die unterschiedlichen Vertriebsschienen des Lebensmitteleinzelhandles sowie die Getränkeabholmärkte sind trotz der unterschiedlichen Sortimentsbreite und -tiefe in einen sachlich relevanten Markt einzubeziehen Dies entspricht sowohl den Ergebnissen der Ermittlungen der Beschlussabteilung als auch der Ansicht der Zusammenschlussbeteiligten. bbb) Ergebnis der Ermittlungen und Bewertung Die Beschlussabteilung hat sowohl Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels als auch Betreiber von Getränkeabholmärkten befragt, ob sie eine einheitliche, Getränkeabholmärkte und Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels umfassende Marktabgrenzung oder die Annahme jeweils eigenständiger Märkte für sachgerecht halten. Sie hat die befragten Unternehmen zudem gebeten, ihre Einschätzung zu begründen. Die Ermittlungsergebnisse bestätigen die bisherige Praxis des Bundeskartellamtes und die Einschätzung der Zusammenschlussbeteiligten. - 47 - Eine erhebliche Anzahl der kleinen Getränkeabholmärkte hat zwar angegeben, dass sie die Annahme eines die Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels und Getränkeabholmärkte umfassenden sachlichen Marktes ablehnt. Aus den Begründungen ergibt sich jedoch, dass diese ablehnende Antwort insofern von einem unzutreffenden Verständnis der Bedeutung der Marktabgrenzung in der Zusammenschlusskontrolle geprägt ist, als diese Unternehmen vortragen, dass es für sie besser wäre, wenn die Getränkeabholmärkte nicht im Wettbewerb zu den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels stünden. Aus ihren weiteren Antworten zu den gegenwärtigen Wettbewerbsbedingungen ergibt sich gerade für diese Unternehmensgruppe deutlich, dass sie tatsächlich stark unter der Preispolitik der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels leiden. Von den Discountern und Vollsortimentern geht über deren niedrige Ladenverkaufspreise erheblicher Wettbewerbsdruck insbesondere in den Produktgruppen Wasser und AfG aus. Dabei üben die Vollsortimenter Wettbewerbsdruck über das Preiseinstiegssegment (Handelsmarken) und über Aktionsware (Herstellermarken, Eckprodukte) aus und die Discounter insbesondere über Handelsmarken im Produktbereich Wasser. In der Produktgruppe Bier üben die Vollsortimenter Wettbewerbsdruck über die Aktionspreispolitik bei Eckprodukten („Fernsehbiere“) aus. Insbesondere die kleinen und mittleren Getränkeabholmärkte haben angegeben, dass sie ihr Überleben mittel- bzw. kurzfristig in Frage gestellt sehen, weil die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels die genannten Produkte dem Endverbraucher teilweise zu Preisen anbieten, die unter den Einkaufspreisen der Getränkeabholmärkte bei ihren Lieferanten, den Unternehmen des Getränkefachgroßhandels, liegen. Diese Einschätzung dokumentiert deutlich, dass die Getränkeabholmärkte (a) im Wettbewerb zu den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels stehen und (b) der Wettbewerbsdruck von Seiten des LEH stärker ist als umgekehrt. Praktisch alle anderen befragten Unternehmen haben angegeben, dass es sachgerecht sei, die Vertriebsschienen Lebensmitteleinzelhandel und Getränkeabholmärkte einem einheitlichen Markt zuzurechnen. Dabei verkennt die Beschlussabteilung nicht, dass die Getränkeabholmärkte im Vergleich zu der weit überwiegenden Zahl der Lebensmittelhändler regelmäßig mehr Fläche für die Präsentation der Getränke zur Verfügung haben und damit ein breiteres und tieferes Angebot präsentieren können. Nach Einschätzung der befragten Unternehmen haben die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels insbesondere in ihren großflächigen Vertriebsschienen in den vergangenen Jahren ihr Angebot stark ausgeweitet, so dass sich - 48 - sowohl Spitzenmarken bei von den Getränkeabholmärkten geführten Produkten, wie auch Regionalmarken in vergleichbarer Vielfalt bei SB-Warenhäusern und Supermärkten finden. Als Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und die Getränkeabholmärkte einem sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind. bb) Verschiedene Vertriebsschienen des Lebensmitteleinzelhandels In den sachlich relevanten Markt sind alle Vertriebsschienen des Lebensmitteleinzelhandels einzubeziehen. Dies wird auch von den Zusammenschlussbeteiligten angenommen. Aus den Ermittlungen im vorliegenden Fall haben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, für die Produktgruppen der alkoholfreien und alkoholischen Getränke von der allgemein für den Lebensmitteleinzelhandel geltenden Linie abzuweichen. aaa) Bisherige Entscheidungspraxis In den bisherigen Entscheidungen33 im Bereich der Fusionskontrolle von Zusammenschlüssen, die den allgemeinen Lebensmitteleinzelhandel betrafen, hat das Bundeskartellamt bei der sachlichen Marktabgrenzung nicht zwischen Vertriebslinien getrennt, sondern seiner Prüfung einen einheitlichen Markt, der alle Vertriebsschienen des LEH umfasst, zu Grunde gelegt. Innerhalb dieses Marktes kann zwischen mehreren Vertriebslinien (= Vertriebsschienen, Vertriebsformen) unterschieden werden, ohne dass diese jedoch eigenständige sachlich relevante Märkte bilden. Die Vertriebslinien unterscheiden sich dabei sowohl hinsichtlich der Sortimentsbreite (Anzahl der Produkte), der Sortimentstiefe (Anzahl der Marken pro Produkt / Anteil Herstellermarken - Handelsmarken), der Warenpräsentation / des Ambientes34 und teilweise auch hinsichtlich der Verkaufsfläche. Ein SB Warenhaus bietet ein warenhausähnliches Sortiment (einschließlich eines LEHSortiments) an und verfügt in der Regel über eine Verkaufsfläche von mehr als 5.000 m². Es bietet eine Vielzahl von LEH-Produkten verschiedener Marken an, wobei der Anteil an Herstellermarken im Vergleich zu Handelsmarken – wenn diese überhaupt angeboten werden – sehr hoch ist. Ein Beispiel für die Vertriebsschiene SB-Warenhaus sind die von der Metro 33 34 Zuletzt: B9-27/05 EDEKA/Spar; B2- 333/07 EDEKA/Plus. Auch in der Branche wird eine vergleichbare Klassifizierung vorgenommen, vgl. z.B. TradeDimensions, TOP-Firmen 2008, S. II. 8. - 49 - Gruppe geführten real Märkte oder die von der Schwarz-Gruppe betriebenen Kaufland Warenhäuser. Vollsortimenter35 bieten ein LEH-Sortiment an, das ebenfalls eine Vielzahl von Produkten verschiedener Marken umfasst. Bei diesem Sortiment ist ebenfalls der Anteil an Herstellermarken sehr viel größer als der Anteil an Handelsmarken. Hinsichtlich der Verkaufsfläche kann beim Vollsortimenter wie folgt unterschieden werden: „Verbrauchermärkte“ haben in der Regel eine Verkaufsfläche zwischen ca. 1.500 und 5.000 m². „Große Supermärkte“ (früher: „Klein-Verbrauchermärkte“) haben regelmäßig eine Verkaufsfläche zwischen 800 – 1.500 m². Demgegenüber haben „Supermärkte“ regelmäßig eine Verkaufsfläche zwischen 400 und 800 m². „SB-Geschäfte“ haben i.d.R. eine Verkaufsfläche von weniger als 400 m². Beispielsweise sind die von der EDEKA und der REWE betriebenen Regiebetriebe und die selbständigen Einzelhändler der Vertriebsschiene der Vollsortimenter zuzurechnen. Discounter sind Lebensmittelgeschäfte, die eine begrenzte Anzahl an Produkten anbieten sowie eine einfache Ladenausstattung und niedrige Preise haben („Discountprinzip“). Hierbei kann wie folgt unterscheiden werden: Ein „Hard-Discounter“ hat eine sehr einfache Ladenausstattung, dauerhafte Tiefpreise und eine geringe Sortimentsbreite und -tiefe, wobei er fast nur Handelsmarken und nur wenige Herstellermarken führt. Die von Aldi Nord und Aldi Süd betriebenen Läden sind dieser Vertriebsschiene zuzurechnen. Ein „Soft-Discounter“ hat zwar auch eine eher einfache Ladenausstattung, bietet aber ein etwas breiteres Sortiment, wobei er mehr Marken führt als der Hard-Discounter und auch der Anteil an Herstellermarken bei ihm größer ist. Zu dieser Vertriebsschiene gehören beispielsweise die von der EDEKA betriebenen Netto Marken-Discount Läden. Im Verfahren EDEKA/Plus hat das Bundeskartellamt die Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Vertriebsschienen im deutschen LEH untersucht und ein stark abgestuftes Wettbewerbsverhältnis festgestellt.36 ALDI konzentriert sich auf ein einziges Vertriebskonzept, den HardDiscount. Dagegen bewegen sich die Wettbewerbsstrategien der Soft-Discounter und erst recht der Vollsortimenter mit einem hohen Anteil an Herstellermarken im Hinblick auf Preispolitik, Qualität, Service, Werbung, Verkaufsflächenkonzept und räumliche Gestaltung - jedenfalls 35 Im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Würdigung verwendet die Beschlussabteilung den Begriff „Vollsortimenter“ in Abweichung zu der hier gegebenen Definition in dem Sinne, dass dort unter „Vollsortimenter“ alle Vertriebsschienen des LEH verstanden werden, die nicht Discounter sind. - 50 - außerhalb des Preiseinstiegssegments - weitgehend unabhängig vom ALDI-Konzept. Ein engeres Wettbewerbsverhältnis hat die Beschlussabteilung hingegen zwischen den Vertriebsschienen Soft-Discount und Vollsortiment festgestellt. Dennoch gehen diese Unterschiede in den Vertriebskonzepten nicht soweit, dass deshalb die Annahme jeweils getrennter sachlich relevanter Märkte sachgerecht wäre. Zum einen tätigen die Endverbraucher ihre Einkäufe weit überwiegend in Geschäften mehrerer Vertriebsschienen. Zum Anderen haben die den Markt prägenden LEH-Anbieter ein Geschäftsmodell, das sich im Regelfall auf mehrere Vertriebsschienen erstreckt. So sind z. B. EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe sowohl im Vollsortiment als auch im Soft-Discount vertreten. Die erheblichen Abstufungen im Wettbewerbsverhältnis zwischen den Vertriebsschienen Vollsortiment und Discount sind in früheren Entscheidungen des Bundeskartellamtes daher nicht bei der Marktabgrenzung, sondern im Rahmen der wettbewerblichen Beurteilung berücksichtigt worden.37 Die Europäische Kommission hat in ihren Entscheidungen über Zusammenschlüsse im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels die Discounter teilweise einbezogen, teilweise offen gelassen, ob die Discounter dem relevanten Markt zuzurechnen sind oder einen eigenständigen Markt bilden.38 In ihrem Hauptgutachten 2008/2009 „Mehr Wettbewerb, weniger Ausnahmen“ hat die Monopolkommission diese einheitliche Marktabgrenzung mit der differenzierten Untersuchung abgestufter Wettbewerbsverhältnisse ausdrücklich begrüßt. So könnten die tatsächlichen Marktverhältnisse zwischen den verschiedenen Vertriebsschienen unter differenzierter Berücksichtigung von Handels- und Herstellermarken ausreichend präzise erfasst werden.39 Die Entscheidungspraxis aus dem Bereich der Zusammenschlüsse im allgemeinen Lebensmitteleinzelhandel ist nicht ohne weiteres auf Zusammenschlüsse im Bereich des Getränkeeinzelhandels oder des Einzelhandels mit anderen Produkten zu übertragen. Während im Be36 Siehe hierzu im Einzelnen B 2- 333/07 EDEKA/Plus, S. 30f, S. 39 ff. B 9-27/05 EDEKA/Spar; B 2 – 333/07 EDEKA/Plus. 38 Einbeziehung von Discountern in den Entscheidungen 97/277/EG Kesko/Tuko, Rz. 18 ff; IV/M. 803 REWE/Billa; IV/M. 1070 Spar/Pfannkuch, Rz. 10; IV/M. 1071 Spar/Pro Rz. 10; COMP/M. 5112 REWE Plus/Discount; COMP/M. 5047 REWE/Adeg, Rz. 19; COMP/M. 5833 Carrefour Marinopoulos/DIA Hellas Rz. 9; offen gelassen in IV/M. 1221 REWE/Meinl, Rz. 17; COMP/M. 1684 Carrefour/Promodes Rz. 12; COMP/M. 3905 Tesco/Carrefour. 39 18. Hauptgutachten 2008/2009, Rz. 558. 37 - 51 - reich des Lebensmitteleinzelhandels sämtliche Vertriebsschienen praktisch alle Produkte aus dem Food40 und Non Food I41 Bereich führen, wenn auch in unterschiedlicher Sortimentsbreite und –tiefe, gilt dies nicht für alle anderen Konsumgüter in vergleichbarer Weise. Daher kann bei der Prüfung von Zusammenschlussvorhaben, die nicht den allgemeinen Handel mit Lebensmitteln, sondern nur einzelne Produktgruppen aus diesem Bereich betreffen, die Einbeziehung aller Vertriebsschienen des Lebensmitteleinzelhandles im Einzelfall nicht sachgerecht sein. bbb) Ermittlungsergebnisse und Bewertung Aus den Ermittlungen zur Frage, ob Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und Getränkeabholmärkte einem sachlich relevanten Markt zuzurechnen sind, lässt sich entnehmen, dass die Mehrheit der befragten Unternehmen zwar einräumt, dass die Sortimentsbreite und –tiefe bei unterschiedlichen Vertriebsschienen unterschiedlich ausgeprägt sind. Andererseits weisen diese Unternehmen übereinstimmend darauf hin, dass alle Vertriebsschienen (und damit auch alle Vertriebsschienen des Lebensmitteleinzelhandels) als Komplettanbieter auftreten, weil dies von den Kunden, also dem Nachfrager, erwartet wird. Die befragten Wettbewerber weisen dabei auch darauf hin, dass es in allen Vertriebsschienen Unternehmen gibt, die mit einem unterschiedlich breiten und tiefen Produktsortiment agieren, dennoch aber im Wettbewerb mit den anderen Unternehmen ihrer Vertriebsschiene und der anderen Vertriebsschienen stehen: So gibt es eine Vielzahl von kleineren Ge- tränkeabholmärkten, deren tatsächliche Ladenverkaufsfläche teilweise kleiner als die von Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels mit angeschlossenem eigenen Getränkemarkt oder als die von größeren Getränkeabholmärkten, wie z. B. trinkgut, ist. Andererseits gibt es auch im Bereich der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels Vollsortimenter, die so klein sind, dass deren für Getränke zur Verfügung stehende Ladenverkaufsfläche kleiner als die eines Discounters ist. Dennoch werden diese Unternehmen aus Sicht des Verbrauchers zumindest grundsätzlich als zur Deckung seines Grundbedarfs an Getränken geeignet angesehen. Die Unternehmen, die im Rahmen der Frage, ob die Annahme eines Sortimentsmarkts sachgerecht ist, Bedenken geäußert haben, haben diese Bedenken zumindest teilweise mit der unterschiedlichen Ausrichtung der verschiedenen Vertriebsschienen der Unternehmen des Lebens40 Food bezeichnet Nahrungs- und Genussmittel, die typischerweise im Lebensmitteleinzelhandel vom Verbraucher erwartet werden. 41 Non-Food I bezeichnet das Randsortiment, welches solche Produkte umfasst, die typischerweise vom Verbraucher im Lebensmitteleinzelhandel erwartet werden, bei denen es sich jedoch nicht um Nahrungsund Genussmittel handelt (z. B. Tierfutter, Toilettenpapier, Zahnstocher). - 52 - mitteleinzelhandels begründet. Wie bereits festgestellt, hält die Beschlussabteilung diese Bedenken zwar im Ansatz für zutreffend, ist aber der Auffassung, dass diesen Bedenken im Rahmen der wettbewerblichen Bewertung ausreichend Rechnung getragen werden kann. c) Gastronomiebetriebe Gastronomiebetriebe sind dagegen nicht dem sachlich relevanten Markt zuzurechnen, da sie sich aus Sicht der Verbraucher durch die Abgabemengen und die Endverkaufspreise deutlich von den Geschäften des Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte unterscheiden. Aus Sicht des Abnehmers erfüllt der Verzehr von Getränken in einer Gaststätte einen anderen Zweck als der Kauf von Getränken in einem Geschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder in einem Getränkeabholmarkt. d) Tankstellen, Kioske und Drogeriemärkte Tankstellen, Kioske und Drogeriemärkte sind ebenfalls nicht in den sachlich relevanten Markt einzubeziehen. Die Zusammenschlussbeteiligten vertreten dagegen die Ansicht, dass Tankstellen und Kioske in den sachlich relevanten Markt einzubeziehen seien. Im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Entscheidungsentwurf der Beschlussabteilung tragen sie vor, dass Tankstellen über ein breites Sortiment und Gebindegrößen verfügen, die einen sofortigen Verzehr nicht nahelegten. Sie sind zudem der Ansicht, dass die Auswirkungen der geänderten Ladenöffnungszeiten die bestehenden Substitutionsbeziehungen belegten. aa) Ergebnis der Ermittlungen Zu der Frage, ob Tankstellen und Kioske in den sachlich relevanten Markt einzubeziehen sind, hat die Beschlussabteilung die Wettbewerber der Zusammenschlussbeteiligten ausdrücklich befragt. Keines der befragten Unternehmen hat angegeben, dass Tankstellen und Kioske demselben sachlich relevanten Markt wie die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und die Getränkeabholmärkte zuzurechnen seien. bb) Bewertung durch die Beschlussabteilung Die Beschlussabteilung hält die Begründung, mit der die Einbeziehung abgelehnt wurde, für zutreffend. Tankstellen und Kioske sind nicht in den sachlich relevanten Markt einzubeziehen, weil über sie ganz überwiegend lediglich das „Impulsgeschäft“ abgewickelt wird. Hingegen suchte der Nachfrager sie nicht auf, um Vorratskäufe zu tätigen oder einen größeren Bedarf zu decken. Diese Motive stehen bei dem Einkauf in den Geschäften des Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte stark im Vordergrund. Daran ändert auch der Umstand - 53 - nichts, dass Tankstellen Bier auch kastenweise anbieten. Maßgeblich ist vielmehr, welches Einkaufsverhalten für welchen Geschäftstyp prägend ist. Durch die mittlerweile gesetzlich zulässigen und in Folge dessen stark ausgedehnten Ladenöffnungszeiten der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte haben die Kioske und Tankstellen ihre Bedeutung als Geschäfte zur Deckung eines größeren Bedarfs praktisch vollständig verloren. An Tankstellen und Kiosken werden heute ganz überwiegend nur noch Produkte zum sofortigen Verzehr gekauft. Dabei handelt es sich regelmäßig um wesentlich kleinere Mengen und Gebinde. Der Nachfrager erwartet zudem weder eine größere Sortimentsbreite noch –tiefe, wenn er bei Tankstellen oder Kiosken Getränke kauft. Zudem ist der Nachfrager bereit, höhere Kosten für den Kauf von (kleinen Mengen von) Getränken an Kiosken oder Tankstellen in Kauf zu nehmen; die Preissensibilität des Nachfragers ist hier sehr viel geringer als bei der Deckung seines häuslichen Grundbedarfs. Wie auch beim Besuch einer Gaststätte spielt der Preis bei der Kaufentscheidung in diesem Fall eine eher untergeordnete Rolle. Dies ermöglicht sowohl Gaststätten als auch Tankstellen und Kiosken, tatsächlich signifikant höhere Preise zu verlangen, als es den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels oder den Getränkeabholmärkten möglich wäre. Der an die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels abgewanderte Umsatz ist kein Beleg für eine generelle Substitutionsbeziehung zwischen diesen Vertriebsformen. Er betrifft in jedem Fall vielmehr nur die Nachfrage, die einen spontanen Bedarf an Getränken decken will und nicht die Nachfrage, die auf Vorratskäufe ausgerichtet ist. Diese ist aber die Nachfrageform, die nach dem Ergebnis der Ermittlungen für die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und die Getränkeabholmärkte prägend ist. Entsprechendes gilt für Drogeriemärkte, Reformhäuser und Naturkostläden. Auch diese haben nur ein eingeschränktes Sortiment, Drogeriemärkte führen regelmäßig so gut wie keine alkoholischen Getränke, und Bio- und Naturkostläden führen keine gängigen alkoholfreien Erfrischungsgetränke wie z. B. Coca-Cola. Alle genannten Vertriebsschienen haben ein höheres Preisniveau für die angebotenen Getränke, welches entweder durchsetzbar ist, weil es sich um Bio- oder Naturkostprodukte handelt oder weil es sich um Impulskäufe handelt, bei denen der Verbraucher weniger preissensibel ist als bei Vorratskäufen. - 54 - 2. Räumliche Marktabgrenzung der Absatzmärkte a) Bisherige Entscheidungspraxis Die Beschlussabteilung geht, wie bei sämtlichen Gütern des täglichen Bedarfs, davon aus, dass eine räumliche Marktabgrenzung auf der Basis eines Radius von 20 km bzw. einer Fahrzeit von 20 Autominuten um das eine Region prägende Oberzentrum die tatsächlichen Wettbewerbsbeziehungen wiedergibt. Dies entspricht der bisherigen Praxis des 42 Bundeskartellamtes. Die Zusammenschlussbeteiligten haben sich nicht explizit dazu geäußert, ob sie diese räumliche Marktabgrenzung für sachgerecht halten. Die Europäische Kommission hat bisher keinen Zusammenschluss aus dem Bereich des Getränkeeinzelhandels zu prüfen gehabt. Im Hinblick auf die Fusionskontrolle im Bereich des Lebensmittelhandels ist die räumliche Marktabgrenzung der Europäischen Kommission uneinheitlich. In einigen Fällen hat die Europäische Kommission das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates als räumlich relevanten Markt angesehen, in anderen Fälle hat sie eine regionale Marktabgrenzung auf der Basis eines 20 km Radius für zutreffend gehalten oder die Frage der genauen räumlichen Marktabgrenzung offen gelassen.43 b) Ergebnis der Ermittlungen und Bewertung Die Beschlussabteilung hat die Wettbewerber der Zusammenschlussbeteiligten danach gefragt, ob sie eine räumliche Marktabgrenzung auf der Basis eines Radius von 20 km um ein Oberzentrum für zutreffend halten. Falls dies nicht der Fall sein sollte, wurden die befragten Unter- 42 B 9 – 193/05 und B 2 – 196/08 jeweils EDEKA/Top Getränke; B2-39/09 EDEKA/trinkauf; B 9–162/07 Krombacher/Menke Stein; B 2 – 154/09 Mainzer Aktien-Bierbrauerei/Big Box; B 9–106/05 und B 2–77/10 jeweils Radeberger/Riepen. 43 Die Europäische Kommission hat die genaue Marktabgrenzung offen gelassen und regionale Märkte geprüft in den Zusammenschlussvorhaben IV/M. 1070 Spar/Pfannkuch Rz. 12 ff, Rz. 14; IV/M. 1071 Spar/Pro Rz. 12 ff, Rz. 14.Im Fall COMP/M. 5112 REWE Plus/Discount und COMP/M. 5833 Carrefour Marinopoulos/Dia Hellas Rz. 13 unter Verweis auf eine entsprechende Marktabgrenzungspraxis der nationalen Wettbewerbsbehörde, (jeweils Artikel 9 Absatz 3 Entscheidung), hat die Europäische Kommission die Annahme von regionalen Märkten mit einem 20 bis 30 km Radius für sachgerecht gehalten, Rz. 18 ff, Rz. 20. In den Zusammenschlussvorhaben IV/M. 1221 REWE/Meinl, Rz. 18 ff, Rz. 19 und COMP/M. 5047 REWE/Adeg Rz. 27 ff, Rz. 30 hat die Europäische Kommission zwar das „besiedelbare Gesamtgebiet Österreichs“ als räumlich relevanten Markt zu Grunde gelegt, dann jedoch die wettbewerblichen Auswirkungen für einzelne Regionen geprüft und aus diesen Strukturen in beiden Fällen erhebliche wettbewerbsrechtliche Bedenken hergeleitet, die dazu geführt haben, dass die Vorhaben jeweils nur - 55 - nehmen gebeten, eigene Vorschläge zur räumlichen Marktabgrenzung zu machen und ihre Einschätzung zu begründen. Eine ganz erhebliche Anzahl der befragten Unternehmen hat zwar angegeben, dass sie eine Marktabgrenzung nach den o.g. Radien für zu großräumig halten und der räumlich relevante Markt enger abgegrenzt werden sollte. Die Begründungen für diese Einschätzung geben der Beschlussabteilung gegenwärtig jedoch keine Veranlassung, von der bisher praktizierten räumlichen Marktabgrenzung abzuweichen. Im Übrigen zeigt das Marktbild, dass es auf eine genaue räumliche Marktabgrenzung insofern nicht ankommt, als die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb größerer räumlicher Radien weitgehend homogen sind (siehe unter E. III 2). Alle befragten Unternehmen halten die Abgrenzung eines Marktraums, der einen noch größeren Radius als 20 km bzw. eine Fahrzeit von mehr als 20 Autominuten um ein regionales Oberzentrum umfasst, für nicht sachgerecht. Maßgeblich hierfür ist zum Einen die Einschätzung, dass die Verbraucher tatsächlich gegenwärtig regelmäßig keine größeren Strecken als 20 km für ihren Getränkeeinkauf zurücklegen würden, selbst wenn die Getränkepreise in diesen Radien signifikant ansteigen würden, und zum Anderen, dass auch im Bereich des Getränkeeinzelhandels die Regionalität der Produkte eine höhere Bedeutung aus Sicht der Verbraucher hat als in anderen Produktbereichen. Diese Einschätzung hält die Beschlussabteilung für sachgerecht, weil bei einer Abgrenzung von räumlichen Märkten, die größer als 20 km sind, das tatsächliche und potentielle Nachfrageverhalten der Endverbraucher nicht mehr abgebildet würde. aa) Keine Abgrenzung von räumlichen Märkten, die kleiner als 20 km sind Von den befragten Wettbewerbern hat gut die Hälfte der befragten Unternehmen des LEH und die Hälfte der größeren Getränkeabholmärkte eine Marktabgrenzung auf der Basis eines Radius von 20 km um ein die Region prägendes Oberzentrum für sachgerecht bezeichnet. Einige Handelsunternehmen sowie die übrigen größeren Getränkeabholmärkte halten die Marktabgrenzung für zu großräumig und eine Abgrenzung von 5 km bis 10 km für sachgerecht. Andere Handelsunternehmen sahen sich nicht in der Lage, diese Frage zu beantworten. Die kleinen Getränkeabholmärkte sowie die befragten Verbände halten die Marktabgrenzung auf der Basis eines 20 km Radius nahezu durchgehend für zu großräumig. unter entsprechenden Nebenbestimmungen freigegeben worden sind; REWE/Meinl: Rz. 31 ff, Rz. 70; REWE/Adeg: Rz. 63 ff, Rz. 72. - 56 - Die ganz überwiegende Begründung der Unternehmen, die kleinere Markträume für sachgerecht halten, ist, dass das Zurücklegen einer Strecke von 20 km in aller Regel nicht notwendig ist, da sich die Verbraucher sehr viel wohnortsnäher versorgen könnten. In einem Umkreis von 20 km seien regelmäßig diverse Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels vertreten, so dass die Verbraucher weniger als 20 km fahren müssen, um Getränke zu beziehen. Andere Marktteilnehmer haben darauf hingewiesen, dass zumindest in städtischen Ballungsgebieten die räumlich relevanten Märkte enger abzugrenzen seien. Die von der Beschlussabteilung ebenfalls erfragte Streuweite von Handzettelwerbungen hat keine davon abweichenden Ergebnisse erbracht. Soweit diese Frage überhaupt beantwortet wurde, liegt die Reichweite bei den kleinen Getränkeabholmärkten jedenfalls in einem Radius von rund 5 km. Die Beschlussabteilung hat darüber hinaus die Zusammenschlussbeteiligten nach Unterlagen befragt, aus denen sich Aussagen darüber ergeben, wie weit im Falle einer Filialneueröffnung der Abstand zu bestehenden Filialen der eigenen Unternehmensgruppe sein sollte, damit sich deren Umsätze nicht gegenseitig „kannibalisieren“. trinkgut hat auf diese Anfrage mitgeteilt, dass grundsätzlich [ ] . Im Franchisevertrag, den trinkgut mit seinen Franchisenehmern abschließt, finden sich jedoch allgemeine Grundsätze zur Expansionsplanung, die im Ergebnis dazu führen sollen, dass das für einen Standort erforderliche Marktpotential eines Franchisenehmers angemessen berücksichtigt wird. Um sicherzustellen, dass dies geschieht, wird [ ]. All diesen Antworten ist zu entnehmen, dass der Abnehmer von Getränken im Regelfall gegenwärtig tatsächlich keine größeren Strecken zurücklegen muss, um Getränke zu beschaffen. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass auch die fusionskontrollrechtlich relevanten Markträume derart eng abzugrenzen wären. Entscheidend für die räumliche Marktabgrenzung ist vielmehr, ob sich die Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Marktteilnehmern auf den lokalen Wettbewerb beschränken oder ob sie sich in einer umfassenderen geographischen Dimension abspielen. Nach Einschätzung der Beschlussabteilung beschränken sich die Wettbewerbsbeziehungen der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte nicht auf einen engen lokalen Wettbewerb. Die Anbieterstruktur im Getränkeeinzelhandel wird vielmehr - 57 - wesentlich durch das flächendeckende Getränkeangebot in den größeren und kleineren Oberzentren des Bundesgebiets und der jeweils umliegenden Vororte bzw. Gewerbegebiete geprägt. Die Ladenlokale liegen dabei so dicht beieinander, dass sie ein Netz bilden, innerhalb dessen sich die Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Marktteilnehmern abspielen. Dieses Netz ist in Ballungsräumen bzw. regionalen Oberzentren besonders dicht. Die an Oberzentren ausgerichtete Betrachtung ermöglicht zudem die Berücksichtigung von „Sogwirkungen“, die von derartigen Oberzentren für die in der Region befindlichen Standorte ausgehen und die sich unter anderem daraus ergeben, dass Verbraucher ihre Einkäufe nicht nur in unmittelbarer Wohnortnähe, sondern regelmäßig auch in der Nähe ihres Arbeitsplatzes bzw. in Verbindung mit anderen Aktivitäten in der Region tätigen. Hierdurch wird eine Sogwirkung erzeugt, die auch die Bevölkerung in eher ländlichen Gebieten um die Oberzentren herum – jedenfalls in einem entscheidungserheblichen Maße - in die Oberzentren und ihre Vororte zieht. Dem Bundeskartellamt ist im Übrigen kein Fall bekannt, in dem die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ihrerseits vorgetragen hätten, dass die räumlich relevanten Märkte zu weit abgegrenzt seien. Dies ist auch hier nicht der Fall. bb) Keine Abgrenzung von räumlichen Märkten von mehr als 20 km Besondere Umstände, die die Annahme größerer Markträume rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die Regionalität der Produkte spielt nach Einschätzung aller befragten Marktteilnehmer im Getränkebereich eine erheblich größere Rolle, als dies gegenwärtig bei anderen Produktgruppen der Fall ist, weil dies der Verbrauchererwartung entspricht. Unter Berücksichtigung dieser Gründe hält die Beschlussabteilung eine Marktabgrenzung von 20 km um ein die Region prägendes Oberzentrum auch im Bereich des Getränkeeinzelhandels für sachgerecht, um die tatsächlichen Wettbewerbsbeziehungen der Marktteilnehmer zutreffend zu erfassen. III. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Absatzmärkte Das Zusammenschlussvorhaben führt zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der EDEKA auf mehreren regionalen Absatzmärkten in Deutschland. - 58 - 1. Marktvolumenberechnung und Marktanteile a) Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten und Ermittlungen der Beschluss abteilung aa) Markträume in denen EDEKA und trinkgut Standort haben Die Zusammenschlussbeteiligten haben vor Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens der Beschlussabteilung erste Marktdaten vorgelegt. Diese basierten auf Geschäftszahlen von trinkgut und Datenmaterial des Unternehmens Trade Dimensions, u.a. zur Marktposition der EDEKA. Auf der Basis eines durchschnittlichen Ausgabenbetrags pro Person und Jahr sowie eines anteiligen Getränkeumsatzes der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels hatte trinkgut vorläufige Marktdaten für die 64 Markträume vorgelegt, in denen das Unternehmen Standorte unterhält. Dabei hat trinkgut für die räumliche Zuordnung der Standorte die Oberzentren - Systematik der Beschlussabteilung übernommen. Die so errechneten vorläufigen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten weichen für die Mehrzahl der Markträume sowohl nach oben wie auch nach unten von den von der Beschlussabteilung (auf der Grundlage der Antworten auf die an die Wettbewerber versendeten Auskunftsbeschlüsse) ermittelten Marktanteilsdaten ab. In 40% der dort aufgeführten Markträume stimmen die von den Zusammenschlussbeteiligten vorgelegten Marktanteilsdaten mit den von der Beschlussabteilung ermittelten Daten überein. Im Rahmen der Anmeldung haben die Zusammenschlussbeteiligten eine neue Berechnung der Marktanteile vorgelegt. Grundlage für diese Marktanteilsberechnungen ist ein Pro-Kopf-Ausgabebetrag von 314,-€ pro Einwohner pro Jahr, den die Zusammenschlussbeteiligten aus statistischen Daten der Marktforschungsinstitute IRI und Nielsen gemittelt haben.44 Die auf dieser Grundlage errechneten Marktdaten weichen noch deutlicher von den von der Beschlussabteilung ermittelten Marktdaten ab als dies bei den im Vorfeld präsentierten Daten, die auf einem Ausgabenbetrag von 307,- € beruhten, der Fall war. Die Beschlussabteilung hat sämtliche von den Zusammenschlussbeteiligten benannten Wettbewerber sowie über 100 weitere, in diesen Markträumen tätige Getränkeabholmärkte nach ihren Umsätzen (in €) und ihren Absätzen (in hl) befragt. Aus den auf dieser Grundlage gewonnenen Daten hat sie ein vorläufiges Marktvolumen gebildet. Sie hat zudem neben den großen, 44 Laut IRI Daten lag der Umsatz im Getränkeeinzelhandel im Jahre 2009 ohne Cash & Carry bei rund 25,6 Mrd. €, was bei 82 Mio. Einwohnern einem Ausgabebetrag von 311, 50 € entsprechen würde. Laut - 59 - bundesweit tätigen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels solche Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels befragt, die nur in den vom Zusammenschluss betroffenen regionalen Absatzmärkten tätig sind oder auf Grund der eigenen Unternehmenspräsentation tätig sein könnten. Die Zusammenschlussbeteiligten haben in ihrer Stellungnahme zum Entscheidungsentwurf keine Lebensmitteleinzelhändler benannt, die die Beschlussabteilung nicht bereits mittels Auskunftsbeschluss befragt hatte. Auch die von den Zusammenschlussbeteiligten im Verlaufe des Verfahrens benannten Getränkeabholmärkte hat die Beschlussabteilung ganz überwiegend befragt. Auf dieses Marktvolumen hat die Beschlussabteilung einen Zuschlag von 8% addiert, da sie nicht alle Getränkeabholmärkte befragt hat, die in den jeweiligen Markträumen tätig sind. Die Höhe des Zuschlages wurde folgendermaßen bestimmt: Nach Angaben der Zusammenschlussbeteiligten sind im Bundesland Nordrhein-Westfalen 2260 und in dem Gebiet „Nord-West“45 1105 Getränkeabholmärkte tätig. Da die Bundesländer Schleswig-Holstein und Hamburg gar nicht und das Bundesland Nordrhein-Westfalen nicht vollständig vom Zusammenschlussvorhaben betroffen sind und ein Teil der Getränkemärkte bereits über die Vollerhebung im Marktvolumen enthalten ist, hat die Beschlussabteilung von der angegebenen Gesamtanzahl von 3365 Getränkeabholmärkten 1300 Getränkeabholmärkte abgezogen.46 Über die der Beschlussabteilung durch die Befragung der Wettbewerber zugänglichen Umsatzangaben der Getränkeabholmärkte hat sie sodann einen durchschnittlichen Umsatz eines Getränkeabholmarktes mit einer Fläche von 300 Quadratmetern ermittelt.47 Diesen durchschnittlichen Umsatz, der in einer Größenordnung von [> 250.000,- und < 300.000,- €] liegt, hat die Beschlussabteilung mit der Zahl der noch einzubeziehenden Märkte (2065) multipliziert. Der Zuschlag von 8% auf das ermittelte Umsatzvolumen entspricht einer Anzahl von rund 2100 zusätzlichen Getränkeabholmärkten mit einem durchschnittlichen Umsatz von [> Nielsen lag der Umsatz im Getränkeeinzelhandel (bereinigt um Cash & Carry sowie Tankstellenumsätze) bei rund 26 Mrd. €, was einem Ausgabebetrag von 317,- € entsprechen würde. 45 Die Region Nord-West umfasst die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen. 46 Die Beschlussabteilung geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der Größe der Fläche, in denen keine trinkgut Standorte vorhanden sind, in den Gebieten Nord-West und Nordrhein-Westfalen insgesamt 1200 Getränkeabholmärkte nicht einbezogen werden müssen. Von der Befragung erfasst und damit im Marktvolumen bereits enthalten sind mehr als 100 Getränkeabholmärkte. 47 In den untersuchten Markträumen sind Getränkeabholmärkte von sehr unterschiedlicher Größe und Struktur tätig. Die Beschlussabteilung hat einen mittleren Wert gewählt, geht aber davon aus, dass dieser tendenziell zu hoch gegriffen ist. Sehr viele GAM sind tatsächlich erheblich kleiner und erzielen erheblich geringere Umsätze. Auch der Vergleich mit den Umsätzen, die die bundesweit führenden GAM durchschnittlich pro Standort erzielen zeigt, dass selbst in dieser Gruppe Unternehmen geringere Umsätze pro Standort erzielen, als sie von der Beschlussabteilung für die Überprüfung des Zuschlags zu Grunde gelegt worden sind. - 60 - 250.000,- und < 300.000,- €]. Angesichts des Umstands, dass auch die Beteiligten davon ausgehen, dass die Anzahl der Getränkeabholmärkte stark rückläufig ist und z. B. in NordrheinWestfalen statt der hier zu Grunde gelegten Anzahl von 2260 tatsächlich nur noch 1750 aktiv sind, ist der verwendete Sicherheitszuschlag großzügig bemessen. Da es sich um einen prozentualen Aufschlag handelt, der auf das jeweils ermittelte Marktvolumen erhoben wird, führt der Sicherheitszuschlag dazu, dass die Anzahl der in einem konkreten Marktraum durch den Sicherheitszuschlag erfassten Unternehmen mit der Größe des jeweiligen Marktvolumens variiert und sich nicht gleichmäßig über alle ermittelten Markträume verteilt. In ihrer Stellungnahme zum Entscheidungsentwurf haben die Verfahrensbevollmächtigten der Zusammenschlussbeteiligten das ermittelte Marktvolumen angegriffen und bestritten, dass es sich um eine Vollerhebung handele. Sie haben für einzelne Markträume vorgetragen, dass die Beschlussabteilung tatsächlich Getränkeabholmärkte mit nur eine sehr Auskunftsbeschlüssen geringe befragt Anzahl habe der und die dort tätigen Höhe des Sicherheitszuschlages daher nicht ausreichend sei. Folglich werde die Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten verwendeten Daten auf überzeichnet. unabhängigen Demgegenüber Erhebungen beruhten von die zwei von ihnen anerkannten Marktforschungsunternehmen, deren Datenerhebung keinen Raum für Manipulationen oder Fehler biete. Die auf Grund des Vortrags der Zusammenschlussbeteiligten durchgeführten Nachermittlungen haben das von der Beschlussabteilung im Entscheidungsentwurf gezeichnete Marktbild im Wesentlichen bestätigt. Die Beschlussabteilung hat die Verfahrensbevollmächtigen zudem gebeten, die diesen vorliegende Liste von Getränkeabholmärkten, die von dem Unternehmen Trade Dimensions verwendet wird, der Beschlussabteilung zur Verfügung zu stellen, um die Angemessenheit der Höhe des Sicherheitszuschlages für einzelne Markträume überprüfen zu können. Ein Abgleich mit den von den Zusammenschlussbeteiligten übersandten Standortdaten von Trade Dimensions hat ergeben, dass es der Sicherheitszuschlag in nahezu allen Markträumen ausreichend hoch bemessen war, um die dort tätigen Getränkeabholmärkte zu erfassen. Lediglich in den Markträumen Hameln, Minden, Nienburg und Osnabrück hat die Beschlussabteilung, um eine weitere Diskussion um die Angemessenheit der Höhe des Sicherheitszuschlags zu vermeiden, Nachermittlungen durchgeführt. Sie hat zudem den - 61 - Sicherheitszuschlag erhöht, so dass nunmehr mehr als die von den Zusammenschlussbeteiligten genannte Anzahl von Getränkeabholmärkten im Marktvolumen enthalten ist. Zudem hat die Beschlussabteilung aus Gründen der Verfahrensökonomie darauf verzichtet, zu überprüfen, ob der Sicherheitszuschlag bereits deshalb zu hoch bemessen ist, weil zwar eine entsprechende Anzahl von Getränkeabholmärkten in dem Marktraum tätig ist, diese Getränkeabholmärkte aber so klein sind, dass der von der Beschlussabteilung gewählte durchschnittliche Umsatz deutlich zu hoch ist. Das dies so ist liegt nahe, weil die Zusammenschlussbeteiligten angegeben haben, dass Trade Dimensions Getränkeabholmärkte ab einer Größe von 60 Quadratmetern erfasst. Da die Marktstruktur neben der Erfassung des Marktvolumens insbesondere den Zweck hat, die relativen Wettbewerbspotentiale der Marktteilnehmer darzustellen, ist im Hinblick auf die Erfassung der Umsätze kleiner und kleinster GAM Folgendes zu berücksichtigen: Gerade diese Unternehmen haben für die derzeitige und zukünftige Marktstruktur eine stark abnehmende Bedeutung. Grund hierfür sind unter anderem die im Verhältnis zu den großen filialisierten Getränkeabholmärkten und den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels hohen Ladenverkaufspreise, die ihre Ursache in gegenüber diesen Unternehmen schlechteren Einkaufskonditionen haben. Daraus resultieren entsprechend niedrige Marktanteile und ein jeweils hoher Marktanteilsabstand zu den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Insoweit überzeichnen deren Marktanteile die Wettbewerbswirkungen, die von dieser Vertriebsschiene ausgehen. Über alle Markträume hinweg differiert der von der Beschlussabteilung ermittelte durchschnittliche Ausgabenbetrag pro Person im Ergebnis um weniger als 10% von dem von den Zusammenschlussbeteiligten verwendeten Ausgabenbetrag von 314 €. Bei einem Vergleich mit dem Kaufkraftindex ist diese Abweichung schon deshalb plausibel, weil es sich bis auf die Markträume Herford und Bielefeld um Markträume handelt, bei denen der Kaufkraftindex unter 100% liegt.48 Die Zusammenschlussbeteiligten haben darüber hinaus behauptet, dass die mangelnde Plausibilität der von der Beschlussabteilung ermittelten Marktdaten sich bereits daraus ergebe, dass unmittelbar benachbarte Markträume wie Kevelaer/Dülmen und Bocholt/Bottrop unterschiedlich hohe durchschnittliche Pro-Kopf-Ausgaben aufweisen. Die Beschlussabteilung 48 Der Kaufkraftindex von Nienburg liegt dabei nochmal niedriger als der in den angrenzenden Markträumen. - 62 - hält diese Einschätzung nicht für stichhaltig. Wie die Zusammenschlussbeteiligten im Rahmen der Anmeldung selbst zutreffend angemerkt haben, liegen die durchschnittlichen Pro-KopfAusgaben im unmittelbaren Grenzgebiet zu den Niederlanden tendenziell höher als in den angrenzenden Markträumen, weil eine nicht unerhebliche Anzahl an Niederländern ihren Getränkeeinkauf in Deutschland tätigen. Dies spiegelt sich in den von der Beschlussabteilung ermittelten höheren Pro-Kopf Ausgaben für solche Markträume wider, die unmittelbar an die Niederlande angrenzen. Die von den von der Beschlussabteilung ermittelten Umsätzen abweichenden Daten (auf der Basis von IRI und Nielsen) der Zusammenschlussbeteiligten sind nicht damit zu erklären, dass der von der Beschlussabteilung gewählte Zuschlag zu gering ist. Wäre dies der Fall, dürfte der einzige Unterschied zwischen den Daten der Beschlussabteilung und den Daten der Zusammenschlussbeteiligten darin liegen, dass die Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten durchgehend und um einen in etwa identischen Prozentsatz geringer wären als auf der Basis der Ermittlungen der Beschlussabteilung. Dies ist aber nicht der Fall. Die von den Zusammenschlussbeteiligten vorgelegten Daten weichen sowohl nach oben, wie auch nach unten von den Daten der Beschlussabteilung ab. Die Daten der Marktforschungsinstitute, auf die die Zusammenschlussbeteiligten ihre Einschätzung stützen, sind lediglich Durchschnittswerte, die auf bundesweiten Erhebungen basieren und nicht notwendig auch die regionalen Marktverhältnisse zutreffend wiedergeben. Im Verfahren EDEKA/Plus hat die Beschlussabteilung für den allgemeinen Bereich des Lebensmitteleinzelhandels in den damals betroffenen regionalen Absatzmärkten ebenfalls Abweichungen zu den von IRI und Nielsen ermittelten Durchschnittswerten festgestellt, obwohl im dortigen Fall die Marktdaten der genannten Institute ausschließlich auf Scannerdaten und nicht wie hier auf Hochrechnungen von Umsätzen von Getränkeabholmärkten beruhten. In jedem Fall können die genannten Institute die Umsatzdaten weder von Aldi noch von Lidl über entsprechende Scannerdaten ermitteln. Die für diese Unternehmen veranschlagten Marktdaten beruhen vielmehr auf Marktteilnehmern in Frage gestellt wird. Haushaltsbefragungen, deren Qualität auch von - 63 - bb) Markträume, in denen nur EDEKA Standorte hat Für einige weitere Markträume hat die Beschlussabteilung lediglich die Umsätze der EDEKA sowie der REWE einschließlich aller jeweils mit diesen Unternehmen in der Beschaffung kooperierenden Unternehmen erfragt. Es handelt sich dabei um solche Markträume, in denen trinkgut keinen Standort hat, die jedoch unmittelbar an Standorte grenzen, in denen es zu Marktanteilsadditionen und einem erheblichen gemeinsamen Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten kommt. Ziel war dabei festzustellen, ob von diesen angrenzenden Markträumen so wesentliche Wettbewerbsimpulse ausgehen, dass dadurch die Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten in den angrenzenden Markträumen signifikant eingeschränkt werden könnte,. Da aus den unten näher bezeichneten Gründen von den Discountern und den Getränkeabholmärkten lediglich eingeschränkte Wettbewerbsimpulse ausgehen, hat sich die Beschlussabteilung insoweit darauf beschränkt, aus der Gruppe der Wettbewerber nur die Umsatzdaten der REWE-Gruppe zu erfragen. Zur Bestimmung der relativen Marktstellung von EDEKA und REWE in diesen angrenzenden Märkten hat die Beschlussabteilung das durchschnittliche Marktvolumen aller ermittelter Markträume zu Grunde gelegt. Die Beschlussabteilung beabsichtigt mit diesen ergänzenden Ermittlungen nicht festzustellen, ob durch den Zusammenschluss auch auf diesen Markträumen eine beherrschende Stellung entsteht. Ziel der Ermittlungen war, lediglich festzustellen, ob angrenzende Markträume so wesentlich andere Wettbewerbsstrukturen aufweisen, dass von ihnen ausreichend starke Impulse zur Kompensierung einer marktbeherrschenden Stellung auf vom Zusammenschluss unmittelbar betroffenen Regionalmärkten ausgeht. Für diesen spezifischen Zweck waren die eingeschränkten Ermittlungen ausreichend. b) Marktvolumen auf Umsatzbasis Die Beschlussabteilung hält in Abweichung von der bisher üblichen Praxis eine Berechnung des Marktvolumens und der Marktanteile auf der Basis der Umsätze (also in €) der Marktteilnehmer für sachgerechter als eine Berechnung auf der Basis von deren Absatzvolumen (also in hl). Die Zusammenschlussbeteiligten haben das Marktvolumen ebenfalls auf der Grundlage von Umsätzen und nicht von Absätzen berechnet. Die Beschlussabteilung hat in der Vergangenheit bei Zusammenschlussvorhaben im Bereich des Getränkegroß- und -einzelhandels Marktanteile auf der Grundlage von Absatzvolumina (also in hl) zur Beurteilung der Zusammenschlussvorhaben herangezogen. Diese Basis wurde - 64 - in der Vergangenheit von der Beschlussabteilung jedoch nicht etwa deshalb bevorzugt, weil sie der Ansicht war, auf dieser Grundlage würden die Marktstellung und die Wettbewerbsbeziehungen der Zusammenschlussbeteiligten besser erfasst als bei Zugrundelegen von Marktdaten auf der Basis von Umsätzen. Vielmehr waren die Zusammenschlussvorhaben nach erster Einschätzung der Beschlussabteilung unproblematisch. Daher hat die Beschlussabteilung in diesen Fällen Absatzangaben der Zusammenschlussbeteiligten erbeten, um diese auf der Grundlage der verfügbaren statistischen Daten einzuordnen. Eine solche Betrachtung lieferte zwar nur ein unvollständiges Marktbild, erlaubte jedoch eine grundsätzliche Einschätzung darüber, ob ein Zusammenschluss unproblematisch war oder nicht. Für kleinere Zusammenschlussvorhaben hält die Beschlussabteilung diese Herangehensweise nach wie vor für vertretbar, da eine Vollerhebung über eine Befragung der wesentlichen Wettbewerber, die regelmäßig schon aus Zeitgründen zur Einleitung eines Hauptprüfverfahrens führen würde, in diesen Fällen kaum verhältnismäßig wäre. Ist hingegen eine genauere Beurteilung der Wettbewerbsbeziehungen der Marktteilnehmer erforderlich, hält die Beschlussabteilung eine Beurteilung auf der Basis von Absatzzahlen nicht für ausreichend. Eine Marktbetrachtung auf der Basis von Absatzzahlen (hl) würde die Marktstellung der Vollsortimenter und der Getränkeabholmärkte unterbewerten und die Stellung der Discounter überbewerten, da die Discounter hauptsächlich im Bereich der Handelsmarken tätig sind und viel Absatz bei vergleichsweise geringem Umsatz tätigen. Zudem sind die von der Beschlussabteilung ermittelten Absatzdaten mit einigen Unsicherheiten behaftet, da einige Unternehmen, insbesondere die Zusammenschlussbeteiligten, zwar ohne größeren Aufwand Umsatzangaben machen konnten, jedoch nicht ohne weiteres belastbare Angaben zum Absatz auf der Basis von Hektolitern vorlegen konnten. Diese Unternehmen haben daher Absatzdaten errechnet oder geschätzt. Teilweise ist dies auf Basis von Orderzahlen (also Einkaufsdaten) geschehen, teilweise über Hochrechnungen von Umsätzen auf Gebindegrößen. In jedem Fall erscheint der Aussagewert der Absatzzahlen gegenüber den Marktdaten auf der Grundlage von Umsatzzahlen eingeschränkt. Die Marktvolumenberechnung und die Berechnung der Marktanteile beruhen daher im Folgenden auf Umsatzangaben. c) Marktanteile aa) Überblick Auf der Grundlage des von der Beschlussabteilung ermittelten und mit einem Zuschlag versehenen Marktvolumens ergibt sich folgendes Bild: - 65 - Das Zusammenschlussvorhaben führt auf der Absatzseite in insgesamt 10 Markträumen zur Marktbeherrschung durch die Zusammenschlussbeteiligten. Die EDEKA hat in diesen Markträumen entweder Marktanteile, die über der Vermutungsschwelle für die Einzelmarktbeherrschung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GWB) liegen und in denen die Marktstellung durch Marktanteilszuwächse verstärkt wird. Oder der Marktanteil der EDEKA liegt vor dem Zusammenschluss zwar unterhalb der Schwelle für die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung, wird jedoch in Folge eines größeren Zuwachses durch die beabsichtigte Übernahme von trinkgut verstärkt. Dabei liegt er in allen 10 Markträumen nach dem Zusammenschluss über der Schwelle für die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung. Der Marktanteilsabstand insbesondere zu der REWE, jedoch auch zu anderen Marktteilnehmern, ist in diesen Märkten erheblich. Die Märkte bilden zusammenhängende Markträume und sind zudem weitgehend von Märkten umgeben, die ebenfalls durch eine führende Stellung der Zusammenschlussbeteiligten mit Marktanteilen oberhalb von 20% gekennzeichnet sind. Auf diesen umgebenden Märkten selbst liegen die Untersagungsvoraussetzungen nicht vor, z. B. weil es durch den Zusammenschluss nicht zu Marktanteilsadditionen kommt oder weil der Marktanteilsabstand zu wesentlichen Wettbewerbern zwar noch immer erheblich, jedoch geringer ist als auf den 10 Märkten, in denen es durch den Zusammenschluss zur Entstehung oder Verstärkung von Marktbeherrschung kommt. Diese die 10 Märkte jeweils umgebenden Märkte sind jedoch derart konzentriert, dass eine entscheidungserhebliche Relativierung der Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten auf den 10 Märkten, für die die Untersagungsvoraussetzungen vorliegen, durch die Wettbewerbsverhältnisse auf den sie umgebenden Märkten nicht zu erwarten ist. Die Beschlussabteilung stuft demgegenüber solche Märkte nicht als wettbewerbsrechtlich kritisch ein, in denen die Zusammenschlussbeteiligten zwar auf hohe Marktanteile kommen, die jedoch von Markträumen umgeben sind, in denen andere Marktteilnehmer vergleichbar hohe, teilweise sogar höhere Marktanteile haben. Dabei handelt es sich u.a. um die Märkte 310 (Unna), 151 (Kassel), 078 (Düren), 040 (Bitburg) und 017 (Bad Kreuznach). Alle übrigen Märkte geben absatzseitig keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken und werden daher im Folgenden nicht näher dargestellt. - 66 - Auf der Grundlage der dargestellten Vorgehensweise kommt es in folgenden Märkten zur Entstehung oder zur Verstärkung von Marktbeherrschung in Folge des Zusammenschlusses: - im Norden: 234 (Osnabrück), 039 (Bielefeld), 133 (Herford), 068 (Detmold), 201 (Minden) und 308 (Uelzen) sowie bb) im Westen: 154 (Kevelaer), 163 (Krefeld), 046 (Bottrop) und 076 (Duisburg). Einbeziehung der selbständigen EDEKA Einzelhändler Die Marktanteile der EDEKA enthalten auch die Umsatzangaben, die die EDEKA für ihre selbständigen Einzelhändler gemacht hat. Die Beschlussabteilung betrachtet die selbständigen EDEKA Einzelhändler zwar (noch) nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von § 36 Absatz 2 GWB. Auf Grund der Verbindung der beiden Regionalgesellschaften EDEKA RheinRuhr und EDEKA Minden-Hannover mit den in deren Tätigkeitsgebiet ansässigen selbständigen Einzelhändlern sind die Marktanteile der Regionalgesellschaften und der jeweiligen selbständigen Einzelhändler in beiden Fällen zusammenzurechnen. Insgesamt sind die Marktanteile im Rahmen der wettbewerblichen Gesamtbetrachtung jeweils der EDEKAGruppe als Unternehmensverbund zuzurechnen. Die Zusammenschlussbeteiligten haben die Ansicht vertreten, die Beschlussabteilung stütze ihre beabsichtigte Untersagung auf das Überschreiten der Vermutungsschwelle für die Einzelmarktbeherrschung des § 19 GWB, dürfe dafür jedoch die Marktanteile der selbständigen EDEKA Einzelhändler der EDEKA nicht zurechnen, da es sich nicht um verbundene Unternehmen handelte. Entgegen der Ansicht der Zusammenschlussbeteiligten stützt sich die Beschlussabteilung jedoch nicht auf die Vermutungsschwelle des § 19 GWB. Lediglich anknüpfend an die Vermutungsschwelle ist ein gemeinsamer Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten einschließlich aller in der Gesamtbetrachtung materiell zu berücksichtigender verflochtener Unternehmen, der in einer Größenordnung von 33% liegt, ein erster Anhaltspunkt dafür, dass die Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten in einem Markt kritisch sein könnte. Entscheidend für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ist jedoch eine Gesamtbetrachtung, die über die bloße Marktanteilshöhe hinausgeht. An der (materiellen) Zurechnung der Umsätze der Einzelhändler hält die Beschlussabteilung aus den oben genannten Gründen auch im Falle der EDEKA Rhein-Ruhr fest. - 67 - Die Zusammenschlussbeteiligten sind demgegenüber der Ansicht, dass der Marktanteil der selbständigen EDEKA Einzelhändler der EDEKA Rhein-Ruhr deshalb nicht zugerechnet werden könne, weil diese [ ] . Im Verfahren EDEKA/Plus war die EDEKA als damals ebenfalls Zusammenschlussbeteiligte von der Beschlussabteilung aufgefordert worden, zum Zwecke der Überprüfung der Beziehungen zwischen der EDEKA – Gruppe und ihren selbständigen Einzelhändlern exemplarisch sämtliche Verträge vorzulegen, die zwischen den Regionalgesellschaften einerseits und den jeweiligen selbständigen Einzelhändlern andererseits bestehen. Dieser Aufforderung ist die EDEKA nachgekommen und hat als repräsentativ für die übrigen Regionalgesellschaften solche Verträge vorgelegt, die die EDEKA Minden-Hannover mit den in ihrem Tätigkeitsgebiet (konkret in der Region Celle) ansässigen selbständigen Einzelhändlern schließt. Weder zum damaligen Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Anmeldung oder der Ermittlung der Marktanteile im hiesigen Verfahren, bei dem die EDEKA wiederum nach den Marktdaten für die selbständigen Einzelhändler der EDEKA Rhein-Ruhr und der EDEKA Minden-Hannover gefragt worden war, hatte die EDEKA die Ansicht vertreten, dass ihr die Umsätze der selbständigen EDEKA Einzelhändler nicht zuzurechnen seien, weil sich die Beziehungen der EDEKA RheinRuhr zu den in deren Tätigkeitsgebiet ansässigen selbständigen Einzelhändlern grundlegend von denen der übrigen Regionalgesellschaften der EDEKA zu deren selbständigen Einzelhändlern unterschieden. Zudem verkennt die Argumentation der Zusammenschlussbeteiligten, dass die Bewertung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Regionalgesellschaften und den selbständigen Einzelhändlern auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung erfolgt, nicht jedoch davon abhängt, ob in jedem Fall immer alle dort genannten Kriterien in gleicher Weise vorliegen. Die Beschlussabteilung hält es angesichts des zunehmend auf Geschlossenheit ausgerichteten Erscheinungsbilds der EDEKA – Gruppe für ausgeschlossen, dass die Beziehungen der einzelnen EDEKA Regionalgenossenschaften zu den in ihrem Tätigkeitsgebiet ansässigen EDEKA Einzelhändlern sich tatsächlich gravierend unterscheiden. Die Zusammenschlussbeteiligten haben auch nicht behauptet, dass sich die Beziehungen der EDEKA Rhein-Ruhr zu „ihren“ Einzelhändlern de facto gravierend von denen der übrigen EDEKA Regionalgesellschaften zu „deren“ Einzelhändlern unterscheiden. Sie haben vielmehr lediglich vorgetragen, dass [ ]. - 68 - Auch die Europäische Kommission rechnet bei einer vergleichbaren Konstellation die Marktanteile selbständiger Einzelhandelskaufleute zu.49 cc) Nordgebiet Im Norden erreichen die Zusammenschlussbeteiligten folgende Marktanteile (die Darstellung erfolgt nicht geordnet nach der Höhe der Marktanteile, sondern unter geographischen Gesichtspunkten, d.h. von Norden nach Süden und von Westen nach Osten): Marktraum Volumen/ T€ EDEKA Trinkgut gerundet gemeinsamer Marktanteil % % % 234/Osnabrück 182.224 [30-35] [0-5] [30-40] 039/Bielefeld 199.937 [30-35] [0-5] [30-40] 133/Herford 127.117 [45-50] [0-5] [45-55] 068/Detmold 75.509 [30-35] [5-10] [35-45] 201/Minden 95.109 [45-50] [5-10] [50-60] 308/Uelzen 28.583 [35-40] [5-10] [40-50] Im Marktraum Herford kommt es zwar durch den Zusammenschluss zu einem Zuwachs von lediglich [1-6%]. Angesichts der ohnehin sehr starken Markstellung der EDEKA in diesem Marktraum und der Marktstruktur in den unmittelbar angrenzenden Markträumen Osnabrück, Bielefeld, Minden und Detmold geht die Beschlussabteilung jedoch davon aus, dass es auch in diesem Marktraum trotz des relativ geringen Zuwachses zur Verstärkung von Marktbeherrschung kommt. Den Markt Uelzen hatte die Beschlussabteilung zunächst nicht als wettbewerbsrechtlich kritisch eingestuft, weil die Marktstruktur der umliegenden Markträume ungeklärt war. In den angrenzenden Markträumen befinden sich keine Standorte der trinkgut, so dass Marktdaten zu 49 REWE/ADEG Fall Nr. COMP/M. 5047 Rz. 43 ff, Rz. 45 unter Verweis auf die vorhergehende Praxis der Europäischen Kommission. - 69 - diesen Markträumen nicht von Anfang an erhoben worden waren. Die Nachermittlungen der Beschlussabteilung haben jedoch ergeben, dass die EDEKA im Marktraum 288 (Soltau), 219 (Nienburg), 056 (Celle), 189 (Lüneburg) und 335 (Wittingen) ebenfalls eine herausragende Marktstellung hat, so dass es in dem Markt Uelzen ebenfalls zur Entstehung bzw. Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Zusammenschlussbeteiligten in Folge des Zusammenschlusses kommt. dd) Westgebiet Im Westen erreichen die Zusammenschlussbeteiligten folgende Marktanteile: Marktraum Volumen/ T€ EDEKA Trinkgut gemeinsamer gerundet Marktanteil % % % 83.758 [15-20] [20-25] [35-45] 163/Krefeld 116.634 [20-25] [15-20] [35-45] 046/Bottrop 82.761 [20-25] [20-25] [40-50] 190.980 [20-25] [15-20] [35-45] 154/Kevelaer 076/Duisburg d) Marktanteilsverteilung und Marktanteilsabstände Die Marktanteile der Wettbewerber in den genannten Markträumen verteilen sich wie folgt. Dabei enthalten die Marktanteile der REWE die Umsätze auch der Kooperationspartner, obwohl die REWE der Ansicht ist, dass diese der REWE aus tatsächlichen Gründen nicht zugerechnet werden können. Die Marktanteilsdaten von Lidl enthalten die Marktdaten von Kaufland, da die Beschlussabteilung davon ausgeht, dass es sich über die Schwarz-Gruppe um ein verbundenes Unternehmen handelt. Dies wird von Kaufland in Frage gestellt. Da es sich in beiden Fällen um Annahmen handelt, die das Marktbild nicht zu Lasten der Zusammenschlussbeteiligten verzerren, hat die Beschlussabteilung auf eine separate Darstellung der Kooperationspartner der REWE verzichtet. aa) Nordgebiet Marktanteile der Wettbewerber im Norden: - 70 - Marktraum Metro Aldi Lidl / KL Sonstige u.a. 234/Osnabrück [0-5] [0-5] [20-25] [5-10] K+K [5-10], Bünting [0-5], Coma [0-5], Jibi [0-5], Ratio [0-5] 039/Bielefeld [5-10] [5-10] [10-15] [5-10] 133/Herford [5-10] [0-5] [5-10] [10-15] Jibi [5-10], Wüllner [0-5], Getränke Tipp [0-5], minipreis [05] Jibi [0-5], Wüllner [0-5], Ratio [0-5] 068/Detmold [15-20] [5-10] [5-10] [5-10] Jibi [0-5], Wüllner [0-5], minipreis [0-5] 201/Minden [10-15] [0-5] [5-10] [5-10] Ahlers [0-5], Jibi [0-5], Ratio [0-5] 308/Uelzen [5-10] [10-15] [5-10] [10-15] Ahlers [5-10] bb) REWE Westgebiet Marktanteile der Wettbewerber im Westen: Marktraum REWE Metro Aldi Lidl / KL Sonstige u.a. 154/Kevelaer [10-15] [0-5] [10-15] [15-20] Hüsch [0-5], Trink&Spare [0-5] 163/Krefeld [10-15] [10-15] [10-15] [5-10] Tengelmann [0-5], Dursty [0-5], Trink&Spare [0-5] 046/Bottrop [15-20] [0-5] [10-15] [5-10] HSE [0-5], Dursty [0-5], Trink&Spare [0-5] 076/Duisburg [5-10] [10-15] [10-15] [10-15] Trink&Spare [0-5], Partyshop [0-5] In den Markträumen Osnabrück, Bielefeld, Herford und Minden sind die Marktanteilsvorsprünge der Zusammenschlussbeteiligten besonders groß. Aber auch in den übrigen tabellarisch aufgeführten Markträumen sind die Marktanteilsabstände zu den nachfolgenden Wettbewerbern ganz erheblich. In Osnabrück haben die Zusammenschlussbeteiligten mit [gut 30%] einen sehr großen Vorsprung auf die nächsten Wettbewerber, die Vollsortimenter REWE, Metro und Bünting. Der Marktanteilsabstand zu den beiden Discountern beträgt [in einem Fall gut 15%, im anderen nahezu 25%]. Die übrigen Marktteilnehmer spielen sowohl jeweils für sich genommen als auch - 71 - zusammengefasst keine Rolle. Gleiches gilt für die Markträume Bielefeld, Herford, Minden und Uelzen. Im Markt Detmold beträgt der Marktanteilsabstand zu den Vollsortimentern [15-20%] und gegenüber den Discountern [mindestens 25%], die übrigen Marktteilnehmer spielen weder für sich genommen noch zusammengenommen eine Rolle. Im Westen ist der Marktanteilsabstand zu den Wettbewerbern in Kevelaer, Krefeld, Duisburg und Bottrop groß. In Kevelaer, Krefeld, Duisburg und Bottrop beträgt der Marktanteilsabstand auf die Vollsortimenter [mindestens 20%], gleiches gilt gegenüber den Discountern. Auch der Marktanteilsabstand zu den übrigen Marktteilnehmern („Sonstige“), die im Vergleich zu den Markträumen im Norden eine stärkere Marktstellung haben, beträgt in diesen Markträumen jeweils mindestens 25%, würde man deren Marktanteile zusammenrechnen. 2. Markt- und Wettbewerbsstrukturen/Clusterbetrachtung a) Clusterbetrachtung Die genannten Markträume im Norden und im Westen bilden bereits für sich genommen jeweils ein größeres zusammenhängendes Gebiet, in dem die Marktanteile und Marktanteilsabstände der Zusammenschlussbeteiligten jeweils vergleichbar sind. Diese Markträume sind zudem von einer Reihe weiterer Märkte umgeben, die ähnliche Strukturen aufweisen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass von den umliegenden Markträumen so starke Wettbewerbsimpulse ausgehen könnten, dass diese die Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten in den Markträumen, die die Beschlussabteilung als wettbewerbsrechtlich kritisch einstuft, relativieren könnten. Die Ergebnisse der Ermittlungen bestätigen vielmehr die von einer Vielzahl von befragten Wettbewerbern geäußerte Einschätzung, dass die Zusammenschlussbeteiligten nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens in regional zusammenhängenden Räumen Niedersachsens und in Teilen des Ruhrgebiets über eine herausragende Marktstellung verfügen, die durch Wettbewerber nicht angreifbar ist. Die Zusammenschlussbeteiligten tragen vor, dass die Marktstruktur in den genannten Clustermärkten nicht so beschaffen sei, dass die EDEKA dort über eine Marktstellung verfügt, die durch die Wettbewerber nicht hinreichend kontrolliert wird. Aus diesem Grunde handele es sich nicht um Clustermärkte. - 72 - Diese Argumentation verkennt die Funktion eines „Clustermarktes“. Würde man fordern, dass auch in diesen Markträumen die Stellung der Zusammenschlussbeteiligten so ausgeprägt ist, dass sie durch die Wettbewerber der Zusammenschlussbeteiligten nicht hinreichend kontrolliert werden, handelte es sich bei diesen Märkten um solche, für die ihrerseits die Untersagungsvoraussetzungen erfüllt wären, nicht jedoch um Clustermarkträume. Die Betrachtung von Clustermarkträumen ist vielmehr lediglich eine Kontrollüberlegung: Weicht die Marktanteilsverteilung in der Mehrzahl der umliegenden Markträume gravierend von denjenigen in den potentiellen Untersagungsmärkten ab, so könnten von den umliegenden Märkten ausreichende Wettbewerbsimpulse ausgehen, um die Stellung der Zusammenschlussbeteiligten auf den potentiellen Untersagungsmärkten in Frage zu stellen. Dies ist hier in keinem der untersuchten Clustermärkte der Fall. In jedem dieser Märkte ist die EDEKA nach dem Zusammenschluss mit einigem Abstand vielmehr ebenfalls Marktführer. aa) Nordgebiet Im Norden werden diese „umgebenden“ Markträume gebildet durch die Märkte 232 (Oldenburg), 069 (Diepholz), 049 (Bremen), 219 (Nienburg), 056 (Celle), 127 (Hannover), 125 (Hammeln) und 236 (Paderborn) sowie die nachermittelten Markträume 288 (Soltau), 189 (Lüneburg), 335 (Wittingen), 157 (Klötze), 131 (Helmstedt) und 222 (Nordhausen). - 73 - bb) Marktraum EDEKA/trinkgut REWE Aldi Lidl / KL 232/Oldenburg [40-45] [10-15] [15-20] [10-15] 069/Diepholz [20-25] [5-10] [20-25] [5-10] 049/Bremen [25-30] [15-20] [5-10] [10-15] 219/Nienburg [30-35] [15-20] [5-10] [10-15] 127/Hannover [25-30] [15-20] [20-25] [10-15] 125/Hameln [35-40] [20-25] [5-10] [10-15] 236/Paderborn [20-25] [15-20] [5-10] [15-20] 056/Celle [30-35] [15-20] [5-10] [5-10] 338/Wolfsburg [25-30] [20-25] [5-10] [5-10] 288/Soltau [25-30] [15-20] 189/Lüneburg [30-35] [20-25] 335/Wittingen [35-40] [5-10] 157/Klötze [20-25] [10-15] 131/Helmstedt [30-35] [10-15] 222/Nordhausen [40-45] [15-20] Westgebiet Im Westen werden diese „umgebenden“ Markträume gebildet durch die Märkte 42 (Bocholt), 202 (Mönchengladbach), 077 (Dülmen), 253 (Recklinghausen), 134 (Herten/Gelsenkirchen), 226 (Oberhausen/Essen/Mühlheim), 312 (Velbert/Hattingen), 079 (Düsseldorf/Ratingen) und 073 (Dormagen). - 74 - b) Marktraum EDEKA/trinkgut REWE Aldi Lidl / KL 042/Bocholt [30-35] [15-20] [10-15] [10-15] 077/Dülmen [25-30] [10-15] [10-15] [10-15] 253/Recklinghausen [30-35] [25-30] [5-10] [15-20] 134/Herten [25-30] [15-20] [10-15] [10-15] 226/Oberhausen [30-35] [10-15] [10-15] [10-15] 312/Velbert [30-35] [20-25] [5-10] [10-15] 079/Düsseldorf [25-30] [15-20] [15-20] [5-10] 073/Dormagen [30-35] [20-25] [10-15] [5-10] 202/Mönchengladbach [25-30] [15-20] [10-15] [10-15] Markt- und Wettbewerbsstrukturen Die Zusammenschlussbeteiligten verfügen darüber hinaus über eine Reihe struktureller Vorteile gegenüber ihren Wettbewerbern, die ihre Marktstellung absichern. Mit trinkgut übernimmt die EDEKA einen Wettbewerber, der in puncto Sortimentsbreite und –tiefe als enger Wettbewerber einzustufen ist, und von dem für die regionalen Märkte bisher erheblicher Wettbewerbsdruck ausgeht. Es handelt sich bei den trinkgut-Standorten um großflächige Fachmärkte mit jeweils hohen Umsätzen und dementsprechend guten Einkaufskonditionen, die trinkgut in die Lage versetzen, ihre Getränke zu Ladenverkaufspreisen anzubieten, die auf dem Niveau des Lebensmitteleinzelhandels liegen. Durch den Zusammenschluss verbessert sich der Zugang zu den Beschaffungsmärkten für die EDEKA. Dies wird zum Einen durch die Erhöhung der Beschaffungsvolumina bei Getränken und zum Anderen durch die Übernahme des zur trinkgut Gruppe gehörenden Logistikunternehmens Maxxum bewirkt. Die Marktzutrittsschranken sind zudem hoch, so dass die Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten nicht in entscheidungserheblichem Maße angreifbar ist. - 75 - Die Wettbewerber der EDEKA im Vollsortiment sind in den betroffenen regionalen Märkten nur eingeschränkt präsent. Bei der Prüfung der Verhaltensspielräume der Zusammen- schlussbeteiligten ist zu berücksichtigen, dass EDEKA mit der Übernahme der weitgehend großflächigen trinkgut-Standorte ihre Präsenz in den betroffenen Märkten derart verstärkt, dass diese Marktabdeckung durch keinen der engen Wettbewerber der EDEKA (REWE, Kaufland, real) auch nur annähernd erreicht werden kann. REWE ist in den wettbewerbsrechtlich kritischen Markträumen zwar tätig, jedoch wesentlich weniger stark als die Zusammenschlussbeteiligten. Gleiches gilt für die Metro. Andere Vollsortimenter, wie z. B. tegut, Kaufland, Klaas + Kock, Ratio oder Bünting, sind nur in einigen wenigen Markträumen präsent und haben ein deutlich geringeres Absatzvolumen als die EDEKA, teilweise sogar als trinkgut. Die Intensität des Wettbewerbsverhältnisses zu den Discountern hängt von deren Positionierung im Markensegment ab. Die Vertriebsschienen Penny (REWE) und Netto (EDEKA) stehen sich hier näher als dies im Verhältnis Netto und Aldi der Fall ist, weil Aldi einen wesentlich höheren Anteil an Eigenmarken hat als Netto und Penny. Die Beschlussabteilung verkennt nicht, dass von Aldi insbesondere im Bereich Wasser Wettbewerbsdruck auf das diesbezügliche Produktsortiment der Vollsortimenter und Soft-Discounter im Preiseinstiegssegment ausgeht. Allerdings verfügen Discounter nur über eine vergleichsweise kleine Ladenverkaufsfläche, die sich in einer geringen Anzahl von Artikeln in den einzelnen Produktgruppen niederschlägt. Über diese allgemeinen, auch für den Bereich des Lebensmitteleinzelhandels generell geltenden Strukturen hinaus, erzielen die Discounter ihre Umsätze im Bereich der Getränke schwerpunktmäßig im Bereich Wasser und alkoholfreie Getränke. In anderen Produktbereichen wird das stark abgestufte Wettbewerbsverhältnis zwischen Discountern und den anderen Vertriebsschienen noch deutlicher: So verfügt Aldi in der Produktgruppe Bier, dem zahlenmäßig wesentlichen Umsatzträger von trinkgut, über keine signifikante Marktbedeutung. Die Bewertung, die im Rahmen der folgenden Strukturbetrachtung erfolgt, hat nicht zum Ziel, Marktveränderungen, die sich aus einer möglicherweise ineffizienten Unternehmensführung ergeben oder auf einem gewandelten Verbraucherverhalten beruhen, aufzuhalten. Die Untersuchung erfolgt vielmehr ausschließlich unter dem Gesichtspunkt, ob der sich in der Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten niederschlagende Verhaltensspielraum durch Wettbewerber wirksam begrenzt werden kann oder nicht. Dabei ist es unerheblich, ob die mangelnde Kontrolle der Verhaltensspielräume der EDEKA auf von diesen Unternehmen „verschuldeten“ oder „unverschuldeten“ Umständen beruht. Entscheidend ist vielmehr einzig, - 76 - welcher Wettbewerbsdruck von diesen Unternehmen in Zukunft zu erwarten ist und ob dieser ausreicht, die Marktstellung, die die Zusammenschlussbeteiligten in Folge des Zusammenschlusses erlangen werden, zu relativieren. aa) Wesentliche Wettbewerbsparameter auf den Absatzmärkten für Getränke Wesentliche Wettbewerbsparameter für den Einzelhandel mit Getränken sind in erster Linie der Ladenverkaufspreis, die Breite und Tiefe des Sortiments, die wiederum u.a. von der zur Verfügung stehenden Ladenverkaufsfläche geprägt werden, sowie die Fähigkeit, dem Verbraucher ein „one stop shopping“ anzubieten. Die verschiedenen Vertriebsschienen im Bereich des Einzelhandels mit Getränken erfüllen diese Kriterien jeweils in unterschiedlich großem Ausmaß, die Vollsortimenter des Lebensmitteleinzelhandels jedoch am umfassendsten. Nach den Ermittlungsergebnissen sind die Verbraucher bestrebt, mit so wenig Einkaufsgängen wie möglich ihren Gesamtbedarf an Getränken und Zusatzartikeln zu möglichst günstigen Preisen zu decken. Die Ermittlungen der Beschlussabteilung haben ergeben, dass die beiden wesentlichen Wettbewerbsparameter ein attraktiver (niedriger) Ladenverkaufspreis sowie die Sortimentsbreite und –tiefe sind. Beide wirken nicht isoliert voneinander. Je niedriger der Ladenverkaufspreis ist, desto eher sind die Verbraucher bereit, eine geringe Sortimentsbreite und –tiefe zu akzeptieren, decken jedoch einen Teil ihres Bedarfs an Getränken (nämlich den nicht vom Sortiment des Discounters erfassten) über eine andere Vertriebsschiene. Dabei wählen sie als weitere Vertriebsschiene wiederum die preisgünstigste aus, die das von ihnen benötigte Zusatzsortiment möglichst umfassend abdeckt. Daher spielen Unternehmen wie Aldi zwar eine wesentliche Rolle für die Preissetzung der anderen Vertriebsschienen im Preiseinstiegssegment. Im Hinblick auf das Gesamtsortiment der Vollsortimenter spielen die Hard Discounter jedoch nur eine untergeordnete Rolle, da sie dem Verbraucher insoweit keine Ausweichmöglichkeit bieten. Dies gilt für den Bereich des Einzelhandels mit Getränken nicht nur für den Bereich der Herstellermarken sondern zusätzlich auch für die gesamte Produktgruppe Bier. Auf die Vollsortimenter geht von den Hard-Discountern daher ein Wettbewerbsdruck nur für den Bereich des Preiseinstiegssegments aus. Ein breites und tiefes Sortiment führt nicht dazu, dass der Kunde bereit wäre, wesentlich höhere Preise bei Preiseinstiegs- bzw. Eckprodukten50 zu akzeptieren. Das bei diesen Produkten gängige Preisniveau ist dem Verbraucher über die einschlägigen Werbebeilagen hinreichend 50 Derartige Basis- und Eckartikel sind u.a. Coca Cola, die „Fernsehbiere“ (Kasten á 20 Flaschen, 0,5 Liter). - 77 - bekannt. Nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung geht von den Preisen dieser Preiseinstiegs- bzw. Eckprodukte eine hohe Signalwirkung für den Verbraucher im Hinblick auf die Preiswürdigkeit eines Anbieters von Getränken insgesamt aus. Zudem sind diese Produkte Frequenzbringer für die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, mit denen die Kunden „in den Laden geholt“ werden sollen. aaa) Ladenverkaufspreis Getränkeabholmärkte Von der überwiegenden Mehrheit der Getränkeabholmärkten, bei denen es sich um kleinere und mittlere Unternehmen handelt, geht weder einzeln noch insgesamt entscheidende Wettbewerbsimpulse aus. Die Vertriebsschiene Getränkeabholmärkte ist stark fragmentiert. Gegenwärtig ist noch eine Vielzahl von Unternehmen auf dem Markt präsent, die weder die Größe noch das Unternehmenspotential haben, um in wirksamen Wettbewerb zu den marktführenden Anbietern zu treten. In den Ermittlungen wurde deutlich, dass ein Teil der kleinen Getränkeabholmärkte sogar stark insolvenzgefährdet ist. Der Ladenverkaufspreis Getränkeeinzelhandels. ist der wichtigste Entscheidend Wettbewerbsparameter für die Möglichkeit, im Bereich des wettbewerbsfähige Ladenverkaufspreise anbieten zu können, sind in erster Linie die Einkaufskonditionen, die ein Händler von der Industrie erhält. Kann er schlechtere Einkaufskonditionen nicht durch eine günstigere Kostenstruktur kompensieren, ist er auf Dauer nicht wettbewerbsfähig. Im Verhältnis zu der überwiegenden Mehrheit der Getränkeabholmärkte auf den betroffenen Absatzmärkten haben sowohl trinkgut als auch EDEKA bessere Einkaufskonditionen, denen regelmäßig keine günstigere Kostenstruktur der Getränkeabholmarktbetreiber gegenübersteht. Wesentlicher Grund für die geringe und auch tendenziell weiter abnehmende Bedeutung der Mehrheit der Getränkeabholmärkte Getränkeabholmärkten und den sind die im Verhältnis zu den großen filialisierten Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels hohen Ladenverkaufspreise, die ihre Ursache in gegenüber diesen Unternehmen schlechteren Einkaufskonditionen haben. Daraus resultieren entsprechend niedrige Marktanteile und ein jeweils hoher Marktanteilsabstand zu den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Die Marktanteile zusammengenommen überzeichnen daher die Wettbewerbswirkungen, die von dieser Vertriebsschiene ausgehen. - 78 - Dies gilt nicht in gleichem Umfang für filialisierte Getränkeabholmärkte mit einer größeren Anzahl von Standorten, die über eine Ladenverkaufsfläche von deutlich mehr als 400 Quadratmetern verfügen. Ladenverkaufspreise zu Diese zeigen, Getränkeabholmarktketten die nicht wesentlich sind über in dem der Lage, Niveau des Lebensmitteleinzelhandels liegen: Nach den Ermittlungen hat die Spitzengruppe (EDEKA, REWE, Schwarz-Gruppe) bessere Einkaufskonditionen als alle anderen Wettbewerber. Größere Getränkeabholmärkte verfügen zwar über bessere Konditionen als kleine Getränkeabholmärkte, die Abstände zu der o.g. Spitzengruppe sind dennoch erheblich. Im Übrigen sind diese größeren Getränkeabholmärkte bislang für die hier relevanten räumlichen Absatzmärkte nicht typisch, da es nur wenige derartige Unternehmen gibt. Wie bereits dargestellt, hängt die Höhe der einem Getränkehändler eingeräumten Konditionen entscheidend von seinem Absatz- und Beschaffungsvolumen ab. EDEKA ist ein bundesweit tätiges Unternehmen mit sowohl national als auch regional hohen Absatz- und Beschaffungsvolumina, trinkgut ist der regional größte Getränkeabholmarktbetreiber in Deutschland. Dementsprechend verfügen beide Unternehmen bereits für sich genommen über Konditionen, die im Verhältnis zu denen der übrigen Getränkeabholmärkte signifikant besser sind und sie in die Lage versetzen, deutlich niedrigere Ladenverkaufspreise zu zeigen, als dies andere Getränkeabholmärkte können. Durch den Zusammenschluss werden sich die Konditionen und damit das Wettbewerbspotential dieser Unternehmen weiter verbessern. Damit einhergehen wird eine weitere Verschlechterung der Einkaufskonditionen für die Getränkeabholmärkte. Die Verfahrensbevollmächtigten der Zusammenschlussbeteiligten haben in ihrer Stellungnahme bestritten, dass die Größe eines Unternehmens Einfluss auf dessen Marktstellung hat. Sie haben zudem darauf verwiesen, dass auch schlechtere Einkaufskonditionen bei einer günstigeren Kostenstruktur zu wettbewerbsfähigen Ladenverkaufspreisen führen. Die kleinen und mittleren Getränkeabholmärkte hätten derart günstigere Kostenstrukturen als die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, da bei den Getränkemärkten u.a. keine „overhead“ Kosten anfallen. Die Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass jedenfalls das Gros der kleinen und mittleren Getränkeabholmärkte die schlechteren Einkaufskonditionen nicht durch günstigere Kostenstrukturen ausgleichen kann. Indiz dafür ist der auch nach Einschätzung der - 79 - Zusammenschlussbeteiligten voranschreitende Konsolidierungsprozess, der sowohl auf der Ebene der Getränkefachgroßmärkte als auch vor allem auf der Ebene der Getränkeabholmärkte kleine und mittlere Unternehmen zum Marktaustritt gezwungen hat. Könnten diese schlechtere Konditionen durch günstigere Kostenstrukturen ausgleichen, wären sie nicht in so großem Umfang zum Marktaustritt gezwungen. Gegenüber den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels ist der Personalaufwand, der durch die sehr viel stärkere Ausrichtung auf Mehrweggebinde erforderlich ist, ein erheblicher zusätzlicher Kostenfaktor, da dieser in dieser Größenordnung im Lebensmitteleinzelhandel nicht anfällt. trinkgut trinkgut ist bereits jetzt der größte Getränkeabholmarkt, nicht nur in der Region, sondern sogar im bundesweiten Vergleich. Dies wird an einem Beispiel deutlich: Die Verfahrensbevollmächtigten von trinkgut haben mit Schreiben vom 14.6.2010 ein Eckpunktepapier zu den Beschaffungsmärkten vorgelegt, dem als Anlage eine Übersicht aus der Brauwelt Nr. 36 (2009), S. 1039, 1040 beigefügt ist. Danach würden die 32 größten Unternehmen des Getränkefachgroßhandels über entsprechende Beteiligungen 1.790 Einzelhandelsgeschäfte mit einem Umsatzvolumen von 909,9 Mio. € betreiben. Führt man aber im Hinblick auf die Anzahl der Einzelhandelsgeschäfte und den Umsatz in den Geschäften einen Vergleich der nach der Übersicht aus der Brauwelt sechs weiteren bundesweit führenden - mit dem Getränkegroßhandel vertikal integrierten - Einzelhändler zu den entsprechenden Betriebsdaten von trinkgut durch, so ergeben sich schon hieraus erhebliche Strukturvorteile von trinkgut gegenüber ihren Wettbewerbern im Getränkefachhandel, selbst wenn diese mit dem Getränkefachgroßhandel vertikal integriert sind. Diese Vorteile würden mit dem Zusammenschluss auf die EDEKA-Gruppe übergehen: - 80 - Unternehmen Anzahl der Standorte Umsatz aller Standorte Ø Umsatz/ Standort trinkgut, Krefeld 233 [rund 500 Mio. €] [rund 2 Mio. €] Getränke Ahlers, Achim 215 Ca. 163 Mio. € 0,75 Mio. € Westdeutsche Getränke- 200 Ca. 151 Mio. € 0,75 Mio. € Weydringer, Holzminden 160 Ca. 56 Mio. € 0,35 Mio. € Heurich, Peters- 107 Ca. 76 Mio. € 0,71 Mio. € HSE, Essen 105 Ca. 32 Mio. € 0,30 Mio. € Getränke Waldhoff, Höx- 87 Ca. 18 Mio. € 0,20 Mio. € 874 Ca. 496 Mio. € vertrieb (WGV), Dortmund berg/Fulda ter Summe Position 2.-7. Danach liegen die standortbezogenen Umsätze von trinkgut etwa dreimal so hoch wie die standortbezogenen Umsätze der beiden bundesweit größten Getränkeabholmärkte, die mit dem Getränkefachgroßhandel vertikal integriert sind (Getränke Ahlers, WGV). Die Abstände zu den nachfolgenden Wettbewerbern sind noch höher. Während trinkgut mit 233 Standorten ein Umsatzvolumen von rund [500 Mio. €] erwirtschaftet, liegen die Umsätze der Wettbewerber – würde man die größten sechs Getränkeabholmärkte mit Fachgroßhandelsbeteiligung zusammenfassen (= 874 Standorte!) – noch darunter. Entsprechend seiner Größe ist trinkgut in der Lage, mit den Herstellern gute Konditionen auszuhandeln. Anders als die Mehrzahl der Getränkeabholmärkte ist trinkgut nach eigenen Angaben in der Lage, Ladenverkaufspreise zu zeigen, die bei Handelsmarken und im Preiseinstiegssegment auf Discountniveau liegen und bei Herstellermarken auf dem Niveau der großen Vollsortimente. Demgegenüber erzielt die überwiegende Mehrheit der kleinen und mittelgroßen Getränkeabholmärkte im Vergleich mit den großen Getränkeabholmärkten, insbesondere gegenüber trinkgut als deren Größten, schlechtere Konditionen wegen der geringeren Beschaffungs- und Absatzvolumina. Das gilt insbesondere auch für Aktionsangebote. Dort liegen die Ladenverkaufspreise teilweise sogar unter deren Einkaufspreisen. - 81 - trinkgut ist daher bereits bisher in der Lage, sein Sortiment überwiegend zu Ladenverkaufspreisen anzubieten, die deutlich günstiger als die anderer Getränkeabholmärkte sind und sich in etwa auf dem Niveau eines Vollsortimenters des Lebensmitteleinzelhandels bewegen. EDEKA und andere Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels Gegenüber den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels sind die Konditionen der Getränkeabholmärkte insgesamt auf Grund geringerer Beschaffungs- und Absatzvolumina schlechter. Dementsprechend sind diese Unternehmen nicht in der Lage, ihr Getränkesortiment zu Ladenverkaufspreisen anzubieten, die sich auf dem Niveau des Lebensmitteleinzelhandels bewegen. Punktuelle Ausnahmen sind teilweise jedoch Aktionspreise, die allerdings im Regelfall wiederum nur die großen Getränkeabholmarkt-Ketten anbieten (können), nicht jedoch die Vielzahl der kleinen Getränkeabholmarktbetreiber. Wie aus den Antworten auf die Auskunftsbeschlüsse der Beschlussabteilung deutlich geworden ist, sehen die Mehrheit der befragten Getränkeabholmärkte sowie viele der befragten Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels die Überlebenschancen der Vielzahl der kleinen und mittleren Getränkeabholmärkte insgesamt sehr skeptisch. Überlebenschancen werden lediglich großen, filialisierten Getränkeabholmärkten von der Größe wie beispielsweise trinkgut, Dursty und Trink & Spare mit entsprechenden Beschaffungs- und Absatzvolumina zugetraut. Grund für diese Einschätzung ist in erster Linie der von den Vollsortimentern des Lebensmitteleinzelhandels ausgehende Preisdruck in den Produktgruppen Bier, Wasser und alkoholfreie Getränke im Herstellermarkenbereich sowie im Preiseinstiegssegment und der von den Discountern ausgehende Preisdruck im Produktbereich Wasser/Handelsmarke und alkoholfreie Getränke/Handelsmarke. Dieser resultiert nach übereinstimmender Einschätzung der befragten Getränkeabholmärkte sowie der Branchenverbände in erster Linie daraus, dass die Einkaufskonditionen der Getränkeabholmärkte beim Getränkefachgroßhandel gegenüber den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels sehr viel schlechter sind,51 da die Einkaufsvolumina der Getränkeabholmärkte gegenüber denjenigen des Lebens- mitteleinzelhandels deutlich geringer sind. Dies entspricht auch der Einschätzung von trinkgut. Wie oben dargestellt, sind die Höhe des Beschaffungsvolumens und die Höhe des Absatzvolumens wesentliche Kriterien dafür, wie hoch die von den Herstellern gewährten Konditionen sind. Ein Beispiel für den Versuch selbst großer, filialisierter Getränkeabholmärkte, Beschaffungskosten zum Ausgleich von Nachteilen bei den Einkaufskonditionen gegenüber den 51 U.a. Stellungnahme LSC-Getränke vom 10. Mai 2010, Ziffer 2, Stellungnahme Verband des Deutschen-Getränke-Einzelhandels vom 11. Mai 2010, Seite 10 und 11. - 82 - Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels zu senken, ist trinkgut, die mit Maxxum zu diesem Zweck ein eigenes Logistikunternehmen gegründet hat. Aber selbst trinkgut verfügt nach eigenen Angaben nicht über ausreichende Bestellmengen, um das eigene Logistikunternehmen kostendeckend betreiben zu können. Entgegen dem Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten haben die Ermittlungen zu den Marktverhältnissen auf der Absatzseite ergeben, dass die Getränkeabholmärkte weder durch die Bündelung des Getränkefachgroßhandels noch durch den Zusammenschluss in Einkaufskooperationen noch über eine vertikale Integration Einkaufskonditionen erhalten, die denen der großen, bundesweit tätigen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels vergleichbar wären. Einkaufsbündelung auf der Ebene des Getränkefachgroßhandels Zwar ist zutreffend, dass die Unternehmen des Getränkefachgroßhandels eine gewisse Bündelungsfunktion ausüben. Die von den Unternehmen des Getränkefachgroßhandels erzielten Konditionen sind Lebensmitteleinzelhandel jedoch wegen geringeren der noch Bezugsmengen immer nicht mit gegenüber dem denen der Lebensmitteleinzelhändler vergleichbar. Zudem werden die Konditionen nicht in voller Höhe an die nachgelagerte Marktstufe weitergereicht. Bis auf den Getränkefachgroßhändler Trinks ist kein Unternehmen des Getränke- fachgroßhandels bundesweit tätig. Von den Kooperationen unternimmt lediglich Get N den Versuch, das gesamte Bundesgebiet abzudecken. Bei Get N handelt es sich um eine Kooperation der Getränkefachgroßhändler Ahlers, Geins, Mellis und Waldhoff. Diese bündeln jedoch nicht ihren Bezug bei den Herstellern, sondern schließen wiederum lediglich Rahmenverträge, ohne konkrete Bezugsmengen bündeln zu können. Das führt dazu, dass auch diese Unternehmen in ihrer Gesamtheit von den Herstellern nicht wie ein bundesweit agierendes Unternehmen behandelt werden. Diese Einschätzung wird von den Kooperationsmitgliedern der Get N bestätigt. Soweit die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels nicht ohnehin unter Ausschaltung der Marktstufe der Getränkefachgroßhändler direkt mit den Herstellern verhandeln (und damit die Marge des GFGH einsparen), profitieren sie im Übrigen von Konditionenvorteilen des Getränkefachgroßhandels mindestens im gleichen Umfang wie die Getränkeabholmärkte. - 83 - Kooperationen der Getränkeabholmärkte Kooperationen auf der Ebene der Getränkeabholmärkte führen nicht dazu, dass tatsächlich Einkaufsvolumina in größerem Umfang gebündelt werden. Einerseits bündeln eine ganze Reihe von Kooperationen überhaupt nicht die Einkaufsvolumina der angeschlossenen Unternehmen. Sie erbringen vielmehr sonstige Dienstleistungen wie z. B. die Organisation einer gemeinsamen Handzettelwerbung. Andererseits kommt es wie bei den Unternehmen des Getränkefachgroßhandels nicht zu einer echten Bündelung von Abnahmemengen. Selbst im Falle einer Bündelung wären die Mengen im Verhältnis zu den von den großen Lebensmittelhändlern nachgefragten Beschaffungsvolumina gering. Vertikale Integration Auch die vertikale Integration einer Brauerei oder eines Brunnens durch Zukauf von Getränkeabholmärkten bietet für die Marktstellung im Getränkeeinzelhandel keinen entscheidungserheblichen Wettbewerbsvorteil. Auf der Stufe des Getränkeeinzelhandels erwartet der Verbraucher ein hinreichend breites und tiefes Sortiment. Anders als Discounter, bei denen der Verbraucher wegen der (vermuteten) niedrigen Preise einkauft und dafür bereit ist, ein Teilsortiment zu akzeptieren, kann ein Getränkeabholmarkt nicht erfolgreich am Markt agieren, wenn er kein breites und tiefes Getränkesortiment anbieten kann. Die vertikale Integration ist aber nur für den Teil des Sortiments von Vorteil, der das Produktportfolio der Muttergesellschaft ausmacht. Dies sind nur einzelne Erst- und / oder Zweitmarken, nicht jedoch das Sortimentsangebot, das ein Getränkeabholmarkt präsentieren muss. Die Wettbewerbsfähigkeit eines vertikal integrierten Getränkeabholmarktes verbessert sich damit nicht signifikant. 52 Selbst bei den großen überregional agierenden Getränkeabholmarktketten sind die Einkaufspreise für Eckprodukte höher als bei den Discountern oder den Vollsortimentern des Lebensmitteleinzelhandels. Während die Rückvergütung einer Premiumbrauerei für den Kasten Bier (20 Flaschen/0,5l) für Getränkeabholmärkte in einer Größenordnung von [< 1,50 €] und bei großen Getränkeabholmärkten wie trinkgut, Dursty oder Trink & Spare in einer Größenordnung von [> 1,50 € und < 2,00 €] liegt, liegt sie bei Vollsortimentern des Lebensmitteleinzelhandels in einer Größenordnung von [ > 2,20 € und < 2,70 €].53 Dies führt dazu, dass die Ladenverkaufspreise im Lebensmitteleinzelhandel häufig niedriger als die Einkaufskonditionen der Getränkeabholmärkte beim Getränkefachgroßhandel sind, dies gilt auch unter Berücksichtigung 52 Die Beschlussabteilung hat in anderen Zusammenschlussvorhaben gesehen, dass die Umsatzentwicklung eines Getränkeabholmarktes, der von einer großen Brauerei übernommen worden war, trotz dieser Übernahme ganz erheblich rückläufig war. - 84 - nachträglicher Konditionen. Diese Einschätzung wird durch die Antworten der befragten Unternehmen und der Verbände sowie durch die Präsentationen, die trinkgut im Rahmen der Anmeldung eingereicht hat, bestätigt.54 Da die EDEKA und andere bundesweit tätige Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels (je nach Lieferant) einen ganz erheblichen Teil ihres Bedarfs national oder (über-) regional bündelt, sind selbst die flächenmäßig kleineren Vertriebsschienen der EDEKA in der Lage, mindestens die Eckprodukte zu niedrigeren Ladenverkaufspreisen anzubieten, als die überwiegende Mehrheit der Getränkeabholmärkte. Zudem werden der EDEKA und anderen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels nach Angaben des Bundesverbandes der Getränkefachgroßhändler Mengenrabatte als Faktura wirksame Kondition gewährt; diese Unternehmen zahlen also bereits einen um die Kondition gekürzten Kaufpreis. Demgegenüber erhalten die Getränkeabholmärkte diese Kondition als nachgelagerte Kondition mit einer Zeitverzögerung von drei bis sechs Monaten. Auch dies ermöglicht den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, ihr Sortiment im Getränkebereich zu niedrigeren Ladenverkaufspreisen anzubieten, als das der ganz überwiegenden Mehrheit der Getränkeabholmärkte möglich ist.55 Darüber hinaus vereinbaren die Hersteller von Getränken nach Angaben praktisch aller befragten Getränkeabholmarktbetreiber Aktionsrabatte für Eckprodukte überwiegend mit den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandles Getränkeabholmärkten, nicht jedoch und den großen filialisierten in vergleichbarem Umfang und in entsprechender Häufigkeit mit den Betreibern von Getränkeabholmärkten. Daher kooperieren einige unabhängige Getränkeabholmärkte mit der EDEKA, um von EDEKA im Rahmen von Aktionen bei Eckprodukten die Produkte zu deren Ladenverkaufspreisen beziehen zu können. Sie verkaufen diese Aktionsware dann – ohne eigene Marge – um sie zu demselben Ladenverkaufspreis wie EDEKA und andere Lebensmittelhändler anbieten zu können. Eine erhebliche Anzahl der befragten Getränkeabholmärkte hat erklärt, wären sie in der Lage, die von der EDEKA und anderen Vollsortimentern im Rahmen von Aktionen angebotenen Getränke zu deren Ladenverkaufspreisen zu ordern, würden sie dies unter Verzicht auf die eigene Marge 53 Antwort eines Getränkeabholmarktes. U.a. Stellungnahme des Bundesverbandes des deutschen Getränkefachgroßhandles vom 19. Mai 2010 Ziffer 4., Seite 4. 55 Stellungnahme des BV zum Zusammenschlussvorhaben vom 19. Mai 2010, Ziffer 2, Seite 3. 54 - 85 - sofort tun, um ihre Preiswürdigkeit gegenüber dem Verbraucher zu demonstrieren und wettbewerbsfähig zu bleiben. Kleine Getränkeabholmärkte hatten früher eine „Stammkundschaft“, die auf Grund der räumlichen Nähe „ihren“ Getränkeabholmarkt aufgesucht hat. Da der Verbraucher jedoch mittlerweile sehr preissensibel ist und seinen Verbrauch zunehmend über Aktionsware eindeckt, verlieren die Getränkeabholmärkte auf Grund der dargestellten Konditionenvorteile des Lebensmitteleinzelhandels zunehmend an Bedeutung. Alle befragten Wettbewerber haben die Auffassung vertreten, dass dieser Prozess nicht abgeschlossen ist und sich in den kommenden Jahren weiter fortsetzen werde. Im Ergebnis verfügt EDEKA bereits vor dem Zusammenschluss mit trinkgut über eine Marktposition, die durch die Wettbewerber aus dem Bereich der Getränkeabholmärkte nicht gefährdet werden kann. Mit trinkgut würde sie ein Unternehmen erwerben, das seinerseits über erhebliche Wettbewerbsvorteile gegenüber den meisten anderen Getränkeabholmärkten verfügt. Durch den Zusammenschluss würden die Beteiligten diese Marktposition weiter ausbauen. In Folge des Zusammenschlusses wird von den befragten Wettbewerbern und Herstellern schließlich erwartet, dass es zu einem Angleich der Konditionen auf der Basis einer BestwertBetrachtung kommt, wie dies bei allen vorangegangenen Zusammenschlüssen im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels der Fall gewesen ist. Durch die verbesserten Konditionen – so der Vortrag – würde sich die Marktstellung der Zusammenschlussbeteiligten weiter verbessern, die Marktstellung der Getränkeabholmärkte hingegen weiter verschlechtern. Daher ist nach Auffassung der Beschlussabteilung nicht zu erwarten, dass der Handlungsspielraum der Zusammenschlussbeteiligten in den genannten Märkten durch die Wettbewerber aus dem Bereich der Getränkeabholmärkte nach dem Zusammenschluss wirksam begrenzt werden kann. Dadurch werden sich jedoch nicht nur die Konditionen der Zusammenschlussbeteiligten weiter verbessern. Die Konditionen der kleinen Getränkeabholmärkte werden sich vielmehr dementsprechend verschlechtern. Dadurch werden sie weiter an Wettbewerbsfähigkeit verlieren. Dies haben die Ermittlungen bestätigt. - 86 - Vollsortimenter REWE kann als einziger überregional tätiger Vollsortimenter Ladenverkaufspreise zeigen, die denen der EDEKA entsprechen. Alle weiteren Wettbewerber sind nicht in der Lage, überregional Ladenverkaufspreise und Aktionspreise zu einem vergleichbar niedrigen Niveau zu präsentieren. EDEKA ist bundesweit das Unternehmen mit dem größten Beschaffungsvolumen von Lebensmitteln über alle 29 Produktgruppen der GfK. Hierunter fällt auch die hier relevante Produktgruppe Getränke. Das Wettbewerbspotential, welches von der Metro ausgeht, ist demgegenüber vergleichsweise gering, weil diese sich zunehmend aus dem Bereich des Lebensmitteleinzelhandels zurückzieht und beabsichtigt, sich ausschließlich auf ihr Cash & Carry Geschäft zu konzentrieren.56 Aus diesem Grund [ ]. Die Beschaffungsvolumina von Unternehmen wie tegut, Ratio und Bünting sind jeweils deutlich geringer als das die EDEKA. Schon unter Berücksichtigung der daraus resultierenden Strukturnachteile im Hinblick auf mengen- und umsatzbezogene Konditionen sind sie nicht im selben Umfang wie die EDEKA in der Lage, sich über niedrige Ladenverkaufspreise im Getränkebereich zu profilieren. Die Schwarz-Gruppe, die im Hinblick auf die Beschaffung von Getränken (Herstellermarken) bundesweit an dritter Stelle steht und mit Kaufland über eine Vertriebsschiene im Bereich der SB-Warenhäuser verfügt, tritt auf den hier betroffenen Regionalmärkten im Vollsortiment nicht mit nennenswerten Marktanteilen in Erscheinung. Vielmehr ist die Schwarz-Gruppe in den hier relevanten Markträumen überwiegend durch ihren Discounter Lidl präsent, dessen Markstellung separat (unter ccc.) bewertet wird. 56 In Pressemitteilungen hat der Vorstandschef Cordes bereits mehrfach geäußert, dass die Metro sich auf ihre Kernaktivität, das Cash & Carry Geschäft, konzentrieren und sich aus dem Einzelhandel zurückziehen wolle. Die Metro-Gruppe hat sich dementsprechend zunächst von sämtlichen ExtraVerbrauchermärkten getrennt. Von real-Märkten (SB-Warenhäusern) hat sie sich in den vergangenen zweieinhalb Jahre auch von einer Reihe von Märkten getrennt: B2-60/10 Kaufland/real; B2-30/10 Kaufland/real; B2-146/09 EDEKA Südbayern/real; B2-108/09 Kaufland/real; B2-95/09 Kaufland/real; B286/09 EDEKA Rhein-Ruhr/real; B2-72/09 Kaufland/real, B2-218/08 Kaufland/real; B2-73/08 Kaufland/real; B2-48/08 Kaufland/real; B2-39/08 Kaufland/real; B2-28/08 REWE/Extra; B2-20/08 EDEKA Südbayern/real. - 87 - Wesentlicher Wettbewerber der EDEKA ist damit in den relevanten regionalen Märkten neben der trinkgut lediglich die REWE-Gruppe. Nur REWE ist in allen relevanten Markträumen präsent und von ihrer Unternehmensstruktur mit der EDEKA und von der Sortimentsbreite und –tiefe im Getränkebereich mit EDEKA und trinkgut vergleichbar. Discounter Von den Discountern geht auf die Zusammenschlussbeteiligten zwar für das Preiseinstiegssegment des Getränkesortiments erheblicher Preiswettbewerb aus; dieser reicht jedoch nicht aus, um den Verhaltensspielraum der EDEKA wirksam begrenzen zu können. Zum Einen beschränkt sich dieser Preiswettbewerb nahezu ausschließlich auf den Bereich der Handelsmarken und damit auf einen Bereich, der bei den Zusammenschlussbeteiligten weniger als die Hälfte des Umsatzes in den Bereichen Wasser und alkoholfreie Getränke ausmacht. Zum anderen sind die Discounter in der Produktgruppe Bier, die mehr als die Hälfte der Umsätze von trinkgut ausmacht, bislang so gut wie nicht präsent. Die folgende Tabelle verdeutlicht dieses abgestufte Wettbewerbsverhältnis der Discounter gegenüber den Vollsortimentern und den Getränkeabholmärkten. Sie zeigt, dass von ihrer konzeptionellen Ausrichtung der Warenpräsentation Getränkeabholmärkte ähnliche Strukturen haben wie Vollsortimenter des Lebensmitteleinzelhandels. Discounter verfügen dagegen über eine kleinere Ladenverkaufsfläche, eine geringere Artikelzahl und einen hohen Anteil von Eigenmarken an der Gesamtzahl der geführten Artikel. - 88 - Wettbewerber Anzahl Eigenmarken Anzahl Artikel Eigenmarken Artikel Bier Bier % Wasser Wasser % EDEKA Regie [< 300] [5-10%] [< 250] [>30%] trinkgut [> 300] [10-15%] [< 250] [>20%] Bünting [>300] [0-5%] [>250] [< 10%] Dohle [250-500] 0 [>400] [< 10%] Globus [250-500] 0 [>400] [< 15%] Kaufland [>300] 0 [>250] [30-40] Metro [250-500] [0-5%] [>400] [< 15%] REWE Regie [>300] 0 [>250] [< 30%] Tengelmann [150-400] 0 [100-250] 0 Aldi [< 10] [95-100%] [< 15] [95-100] Lidl [< 30] [85-95%] [< 30] [75-80%] Netto [<25] [30 -35]% [<40] [55-60%] Norma [< 50] [15-20%] [< 10] [85-90%] Penny [< 50] [>50%] [< 40] [80-85%] Appelmann [150-400] 0 [100-250] 0 Dursty [>300] [0-5%] [100-250] [30-35%] Trink & Spare [>300] 0 [100-250] 0 Das Wettbewerbsverhältnis zwischen Discountern und den Zusammenschlussbeteiligten ist auch deshalb abgestuft, weil von den Discountern in der Produktgruppe Bier wenig Wettbewerbsdruck ausgeht. Die Beschlussabteilung hat exemplarisch für einen Marktraum errechnet, welchen Umsatz die Discounter Aldi und Lidl mit den Produktgruppen Wasser und Bier erzielen, und dies den Umsätzen von trinkgut gegenübergestellt. Dabei ergibt sich folgendes Bild: Unternehmen Umsatz/Wasser Umsatz/Bier Aldi [1.000.000 – 2.000.000] € [200.000-300.000] € Lidl [500.000-1.500.000] € [< 500.000] € trinkgut [500.000 – 1.500.000 ]€ [> 3.000.000] € Aus dieser Gegenüberstellung wird deutlich, dass die Umsatzschwerpunkte der Discounter im Bereich Wasser, nicht jedoch in der Produktgruppe Bier liegen, während ein Umsatzschwerpunkt von trinkgut im Bereich Bier liegt. - 89 - Dabei handelt es sich nicht etwa um eine strategisch gewählte Spezialisierung der Discounter auf den Vertrieb einer oder mehrerer bestimmter Produktgruppen in Folge der eingeschränkten Ladenverkaufsfläche. Bier wird vielmehr deshalb nur in begrenztem Umfang von den Discountern vertrieben, weil die Discounter praktisch ausschließlich Einweggebinde vertreiben, nicht jedoch Mehrweggebinde. Anders als bei den Produktgruppen Wasser und alkoholfreie Getränke hat sich der Absatz von Bier bei den Discountern nicht signifikant verändert. Im Gegensatz zu den genannten Produktgruppen akzeptieren die Verbraucher bisher Bier in Einweggebinden nämlich nicht. Vielmehr bevorzugt der Verbraucher bei dieser Produktgruppe Glasflaschen und damit Mehrweggebinde. Einweg- und Mehrweggebinde unterscheiden sich aus Sicht des Einzelhändlers gravierend in Bezug auf den damit verbundenen Kostenaufwand und den Platzbedarf. Der Vertrieb von Einweggebinden erfordert zwar von dem Händler die Installation von Rücknahmeautomaten, deren Anschaffung eine erhebliche Investition für den Einzelhändler darstellt. Da die Investitionskosten für die Rücknahmeautomaten hoch sind und sie sich erst ab einem Rücklauf von mehr als 1000 Einheiten/Tag rentieren, ist die Mehrheit der Getränkeabholmärkte bislang nicht in der Lage, Einweggebinde anzubieten. Bei den Discountern mit ihren hohen Umschlagmengen werden dagegen die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Stückzahlen erreicht. Anders verhält es sich dagegen bei Mehrweggebinden. Mehrweggebinde sind bereits auf der Stufe des Einzelhandels57 durch eine zunehmende Individualisierung der Gebindeformen mit großem Platzaufwand und höheren Handlingkosten belastet. Kisten- und Flaschensortierung ist für den Einzelhandel mit hohen Personalkosten verbunden, die zwar Vollsortimenter eingehen, um ein breites und tiefes Produktspektrum im Getränkebereich anbieten zu können. Das Vertriebskonzept des Discounts, insbesondere des Hard-Discounts, liegt hingegen im Angebot eines begrenzten Produktsortiments auf kleiner Verkaufsfläche bei geringen Personalkosten. Das Angebot von Mehrweggebinden ist wegen des damit verbundenen Handlings angesichts der über geringe Personal- und Investitionskosten finanzierten Niedrigpreisstrategie der Discounter nicht wirtschaftlich. Hinzu kommt, dass der erforderliche Platzbedarf für Rücknahmeautomaten für Einweg geringer ist als im Mehrwegbereich. Die Beschlussabteilung vermag auch gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit zu prognostizieren, dass sich dieses abgestufte Wettbewerbsverhältnis zwischen Discounter und Vollsortimenter innerhalb des Prognosezeitraums maßgeblich ändern wird. Dabei verkennt die - 90 - Beschlussabteilung nicht, dass die Discounter gegenwärtig versuchen, über einen verstärkten Vertrieb von Bier und Biermischgetränken in Dosen auch in diesem Bereich Marktanteile zu gewinnen. Ob und in welchem Umfang dies erfolgreich sein wird, lässt sich jedoch jetzt nicht absehen. Jedenfalls ist seit der Einführung des Zwangspfands auf Einweggebinde der Absatz an Dosen stark rückläufig. Ein Grund dafür ist, dass die Dose für den Verbraucher in der Rückführung problematisch ist, da sie nicht verschließbar ist. Aufgrund der starken Ungewissheit über die tatsächlichen Folgen einer Einführung von Dosenbier ist es nach Einschätzung der Beschlussabteilung nicht möglich, aus dem Versuch einer Wiedereinführung bereits eine grundlegend andere Beurteilung der Marktstellung der Discounter im Bierbereich im Prognosezeitraum abzuleiten. Auch das Wachstum der Discounter in den vergangenen Jahren58 im Bereich Wasser/alkoholfreie Getränke ging insbesondere zu Lasten der Getränkeabholmärkte, nicht jedoch in vergleichbarem Umfang zu Lasten der anderen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Dies gilt in verstärktem Maße für die Lebensmittelhändler, die ihrerseits über eigene Discountschienen verfügen, so dass allfällige Umsatzverschiebungen innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe aufgefangen werden können. Anders als bei den Getränkeabholmärkten wird die Marktstellung der Vollsortimenter, die auch über Vertriebsschienen im Bereich des Discounts verfügen, durch das Wachstum der Discounter in einzelnen Produktgruppen nicht signifikant beeinflusst. Von den Discountern gehen nach vorläufiger Einschätzung der Beschlussabteilung daher insgesamt nur eingeschränkte Wettbewerbsimpulse aus, die in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sind, den durch den Zusammenschluss entstehenden Verhaltensspielraum der Zusammenschlussbeteiligten wirksam zu begrenzen. bbb) Fläche und Sortiment Getränkeabholmärkte Der Wettbewerbsnachteil, den die Getränkeabholmärkte durch ihre höheren Einkaufspreise und entsprechend höheren Ladenverkaufspreise gegenüber den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels haben, können sie nicht durch ein breiteres und tieferes Sortiment kompensieren. Zum einen verfügen viele Getränkeabholmärkte gar nicht über die notwendige Fläche und/oder 57 In noch größerem Umfang trifft dies auf die Marktstufe des Getränkefachgroßhandels zu. Gegenwärtig stagniert das Wachstum der Discounter im Wasserbereich, während die Vollsortimenter weiterhin verstärkt wachsen, LZ vom 4. 6. 2010. 58 - 91 - das notwendige Kapital, um ein Produktportfolio (einschließlich Zusatzsortiment) anbieten zu können, das sich signifikant von dem der Vollsortimenter des Lebensmitteleinzelhandels unterscheidet oder überhaupt nur an dieses heranreicht. Zum anderen kann auch ein breites und tiefes Sortiment höhere Ladenverkaufspreise insbesondere bei Eckprodukten nicht in einem Ausmaß kompensieren, dass von diesen größeren Getränkeabholmärkten ent- scheidungserheblicher Wettbewerbsdruck auf die Zusammenschlussbeteiligten ausginge. Eine ganz erhebliche Anzahl von Getränkeabholmärkten ist flächenmäßig so klein, dass sie dem Verbraucher kein „Einkaufserlebnis“ vermitteln können, das einem Getränkeangebot im Vollsortiment des Lebensmitteleinzelhandels vergleichbar oder sogar überlegen wäre. Als kritische Größe, die ein Getränkeabholmarkt erreichen muss, um als „Fachmarkt“ vom Verbraucher wahrgenommen zu werden, haben nahezu alle befragten Wettbewerber eine Größe von mindestens 400 bis 500 Quadratmeter angegeben und zugleich darauf hingewiesen, dass eine Vielzahl von Getränkeabholmärkten diese kritische Größe weder hat, noch kapitalmäßig in der Lage wäre, einen Warenbestand für eine solche Ladenverkaufsfläche zu finanzieren. Das Getränkesortiment der Vollsortimenter unterscheidet sich von dem der Getränkeabholmärkte daher nicht hinreichend deutlich. Die von vielen Getränkeabholmärkten angebotenen besonderen Serviceleistungen (Partyservice, Hauslieferungen) werden nach Einschätzung der befragten Unternehmen zwar punktuell genutzt, führen aber nicht dazu, dass der Verbraucher seinen Getränkebedarf auch unabhängig von besonderen Anlässen regelmäßig bei Getränkeabholmärkten deckt. Lediglich einige wenige größere Getränkeabholmärkte, u.a. trinkgut, Dursty und Trink & Spare sind in der Lage, ein Sortiment zu präsentieren, das deutlich über das Angebot der Vollsortimenter des Lebensmitteleinzelhandels hinausgeht: trinkgut verfügt über ein Filialnetz, das mehr als nur ein Bundesland umfasst und nahezu durchweg aus großflächigen Ladenlokalen besteht. Dies ermöglicht die Präsentation eines sehr breiten und tiefen Sortiments an Getränken. Gleiches trifft auf wenige weitere in den hier betroffenen Markträumen tätige Unternehmen zu, ist jedoch die Ausnahme und nicht prägend für die Vertriebsschiene „Getränkeabholmärkte“. Nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung sind die Verbraucher allerdings nicht bereit, für ein breiteres und tieferes Sortiment signifikant höhere Ladenverkaufspreise zu akzeptieren. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Eckprodukte. - 92 - Darüber hinaus haben die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, anders als die Getränkeabholmärkte, durch die Tiefe ihres Gesamtsortiments die Möglichkeit, Deckungsbeitragsverluste durch Mehr- und Impulsverkäufe zu kompensieren. Das Produktportfolio der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels bietet dem Verbraucher zugleich die Möglichkeit, Zusatzprodukte (Grillprodukte, Knabberartikel, Non Food I Artikel wie Servietten usw.) zu einem gegenüber dem Getränkeabholmarkt sehr viel niedrigeren Preis zu erwerben, da die Getränkeabholmärkte derartige Produkte mangels Bezugsquellen nicht oder nur zu wesentlich höheren Preisen anbieten können. entsprechender 59 Discounter Die Discounter verfügen über im Vergleich zu den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und den großen Getränkeabholmärkten sehr kleine Ladenverkaufsflächen mit einem dementsprechend eingeschränkten Produktportfolio. Darüber hinaus sind sie in der Produktgruppe Bier aus den unter aa) genannten Gründen so gut wie nicht tätig. Von ihnen geht daher nur ein eingeschränkter Wettbewerb aus. Der Verbraucher nutzt die Discounter im Regelfall lediglich zur Deckung eines Basisbedarfs, insbesondere im Bereich Mineralwasser, sucht aber ansonsten zusätzlich die Vollsortimenter des Lebensmitteleinzelhandels auf, um einen erheblichen Teil seines Getränkebedarfs dort zu decken. Softdiscounter wie Kaufland, die einen höheren Anteil an Herstellermarkten und größere Ladenverkaufsflächen haben, sind dagegen in den hier relevanten Markträumen nur vergleichsweise wenig präsent. ccc) Flächenpräsenz EDEKA verfügt in den relevanten regionalen Standorten bereits jetzt über eine höhere Präsenz in der Fläche als sämtliche ihrer Wettbewerber. Dieser strukturellen Vorteil wird durch die Übernahme der 233 Standorte von trinkgut erheblich ausgebaut. Die Zusammenschlussbeteiligten haben demgegenüber vorgetragen, dass für Standorte unter 800 Quadratmetern keine Genehmigungspflicht bestehe und nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung Getränkeabholmärkte bereits ab einer Fläche von mehr als 400 Quadratmetern wettbewerbsfähig seien. Daher sei es jedem Wettbewerber ohne Weiteres möglich, seinerseits entsprechende Standorte zu eröffnen. Zudem stünden kleine und mittlere Getränkeabholmärkte als Übernahmekandidaten zur Verfügung. - 93 - Von den anderen Vollsortimentern sind bereits bislang nur die REWE und – mit leichten Einschränkungen – die Metro in allen bei der Prüfung der Marktverhältnisse auf der Absatzseite relevanten regionalen Markträumen präsent. Die Marktdurchdringung von Metro und REWE im Hinblick auf die relevanten regionalen Märkte ist allerdings schon jetzt wesentlich weniger stark ausgeprägt als bei der EDEKA. Dies gilt für die näher untersuchten Regionalmärkte Nord schon vor dem Zusammenschluss. In den Regionalmärkten West würde die EDEKA durch den Zusammenschluss die Marktführerschaft mit hohen Marktanteilsabständen zu REWE und Metro erlangen. Die REWE hat darauf hingewiesen, dass die weniger ausgeprägte Flächenpräsenz für sie einen gegenüber der EDEKA wichtigen strukturellen Nachteil darstellt. Dieser Nachteil wird durch den Zusammenschluss weiter verstärkt, da die EDEKA mit den trinkgut Standorten ihr Filialnetz weiter verdichten kann. Andere Vollsortimenter wie tegut, Ratio, Klaas + Kock und Bünting sind nur in einigen wenigen hier relevanten räumlichen Märkten aktiv, so dass sie nur vereinzelt überhaupt eine Beschaffungsalternative für die Verbraucher sind und von ihnen bereits deshalb nur ein stark eingeschränkter Wettbewerbsdruck ausgeht. Nach § 11 Abs. 3 BauNVO60 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich städtebaulich nicht nur unwesentlich auswirken, nur in Kerngebieten und in für sie festgesetzten Sondergebieten (Gewerbegebieten) zulässig. Ab einer Verkaufsfläche von 800 m2 unterliegt die Neueröffnung regelmäßig einer Genehmigung. Die Standorte von trinkgut liegen weit überwiegend in einer Größenordnung von [>500] m2. Daher ist das für die Marktstellung auf den Getränkeeinzelhandelsmärkten erforderliche Flächenwachstum insbesondere nur über den Zukauf bereits bestehender Standorte möglich. Auch für ein Wachstum über Neueröffnungen mit einer Verkaufsfläche unter 800 Quadratmetern müsste zunächst ein geeigneter Standort gefunden werden. Eine solche Expansionsstrategie ist in jedem Fall sehr viel unsicherer als die Übernahme von 233 Standorten mit der beschriebenen Verkaufsfläche. Durch den Erwerb der 233 trinkgut-Standorte wird EDEKA ihr Unternehmenswachstum in der betroffenen Region maßgeblich steigern können, ohne dass die nachfolgenden Wettbewerber 59 60 trinkgut hat sein Zusatzsortiment bis vor Kurzem daher über die REWE bezogen. Baunutzungsverordnung. - 94 - hierauf – z.B. im Wege von zeitnahen Neueröffnungen – kurz- bis mittelfristig reagieren könnten. Zwar ist davon auszugehen, dass in nächster Zukunft weitere Getränkeabholmärkte entweder zum Kauf stehen oder insolvent werden. Insofern wird für expansionswillige Unternehmen weiteres „Potential“ am Markt vorhanden sein. Allerdings ist trinkgut nicht nur der am besten aufgestellte, sondern auch nach eigener Einschätzung der im Bundesvergleich größte Getränkeabholmarkt. Die nachfolgenden 61 Unternehmen integriert, Wettbewerber sind gegenwärtig in andere so dass jedenfalls nicht absehbar ist, dass diese innerhalb des Prognosezeitraums zum Verkauf stehen könnten. Zum Verkauf dürften daher eher kleine und mittlere Getränkeabholmärkte stehen, die einem Erwerber nicht in vergleichbarem Maße die Chance bieten, auf einen Schlag sein Filialnetz in derselben Größenordnung auszudehnen, wie dies EDEKA mit dem Erwerb von trinkgut tut. bb) Marktzutrittsschranken Die Prüfung von Marktzutrittsschranken und potentiellem Wettbewerb hat in der fusionsrechtlichen Beurteilung einen hohen Stellenwert. So wie der Marktanteil Anhaltspunkte für das Verhältnis der Zusammenschlussbeteiligten zu ihren aktuellen Wettbewerbern gibt, geben die Marktzutrittsschranken über die Bedeutung potentiellen Wettbewerbs auf dem betroffenen Markt Auskunft. Der Markt für den Einzelhandel mit Getränken ist durch marktstrukturelle Marktzutrittsschranken geprägt, die dem Zutritt potentieller Wettbewerber entgegenstehen. Die Zusammenschlussbeteiligte EDEKA ist durch ihre Filialgeschäfte und durch ihre selbständigen Einzelhändler auf allen Vertriebsschienen – vom Vollsortiment bis hin zum Discount – im Getränkeeinzelhandel bundesweit vertreten und verfügt - insbesondere über ihr einheitliches Eckartikelsortiment, gemeinsame Werbeaktionen, eine vergleichbare Qualität ihrer Produkte über einen bundesweit einheitlichen Marktauftritt mit hoher Marktpräsenz, nicht zuletzt in den hier betroffenen regionalen Absatzmärkten. Verstärkt wurde dieser Marktauftritt schon in der Vergangenheit durch den Erwerb regionaler Getränkeeinzelhandelsketten. Für potentielle Wettbewerber stellen die etablierten Anbieterstrukturen in Deutschland und das Erfordernis einer engen räumlichen Nähe zwischen den Standorten der Handelsunternehmen und den Endkunden eine strukturelle Marktzutrittsschranke dar. Denn die wohnortnahe, flächendeckende Versorgung der Verbraucher ist eine Grundvoraussetzung für den Markteintritt - 95 - auf dem inländischen Markt für den Einzelhandel mit Getränken. Ein erfolgreicher Marktzutritt würde darüber hinaus voraussetzen, dass der Zutritt in einem so umfassenden Maße erfolgt, dass das Unternehmen Beschaffungsvolumina erreicht, die es in die Lage versetzen, von den Herstellern/dem Getränkefachgroßhandel so günstige Einkaufskonditionen zu erhalten, dass es gegenüber den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels wettbewerbsfähig ist. Dies führt dazu, dass potentielle Wettbewerber, die für einen Marktzutritt kostenintensive und langwierige „sunk costs" auf sich nehmen müssten, abgeschreckt werden. Daher sind Markteintritte ausländischer Anbieter in den vergangenen Jahren nicht zu verzeichnen gewesen. Der hohe Kostendruck im Bereich des Einzelhandels mit Getränken führt statt dessen dazu, dass selbst im Inland bereits tätige Wettbewerber, wie eine beträchtliche Anzahl von Getränkeabholmärkten, aus dem Markt ausgeschieden sind. Die Zusammenschlussbeteiligten haben außer trinkgut kein Unternehmen benannt, das in den vergangenen Jahren einen Marktzutritt erfolgreich geschafft hätte. trinkgut ist seit 32 Jahren auf dem hier relevanten Markt tätig. Bereits deshalb ist es erstaunlich, trinkgut als aktuellen „Marktzutritt“ einzustufen. Selbst wenn man berücksichtigt, dass dieses Unternehmen in den vergangenen Jahren einen umfassenden Strukturwandel durchlaufen hat, ist trinkgut gerade kein Beispiel für einen kürzlich erfolgten erfolgreichen Marktzutritt. Das Beispiel trinkgut verdeutlicht vielmehr, dass selbst Getränkeabholmärkte, die im Verhältnis zu der überwiegenden Mehrheit der übrigen im Markt tätigen Getränkeabholmärkten wesentlich besser aufgestellt sind, zumindest mittelfristig keine Überlebenschance als eigenständiges Unternehmen haben. Nach eigenen Angaben fehlt trinkgut der cash flow, um das als notwendig zum Überleben erachtete Wachstum zu finanzieren. trinkgut hat nach eigener Einschätzung trotz aller Maßnahmen die kritische Größe und die ausreichende Ertragskraft nicht erzielt, um eigenständig am Markt bestehen zu können. Aus diesem Grund wird trinkgut jetzt verkauft. Daher ist trinkgut gerade kein Beispiel für einen erfolgreichen Marktzutritt sondern ein Beispiel dafür, dass selbst optimal aufgestellte Getränkeabholmärkte auf Dauer eigenständig nicht überleben können. cc) Finanzkraft Edeka verfügt über eine im Vergleich zu den Getränkeabholmärkten überragende Finanzkraft. Gegenüber der REWE ist ihre Finanzkraft höher, wenn auch nicht überragend. Diese Finanzkraft ermöglicht es der EDEKA, Frequenzbringer und Eckartikel gegebenenfalls auch 61 Hol ab/Ahlers, Trink & Spare/Mellis, Dursty/Veltins. - 96 - vorübergehend zu Lasten der eigenen Marge sehr preiswert anzubieten. Diese Möglichkeit haben die Getränkeabholmärkte, auch die großen, filialisierten oder vertikal integrierten nicht. dd) Zugang zu den Beschaffungsmärkten Durch den Zusammenschluss mit trinkgut verbessert die EDEKA ihren Zugang zu den Beschaffungsmärkten weiter. Bezogen auf die relevanten nationalen Beschaffungsmärkte - näher betrachtet wurden die Beschaffungsmärkte für Wasser/Wasser mit Zusatz, Bier/Biermixgetränke und alkoholfreie Getränke - würde der EDEKA mit der Übernahme von trinkgut ein bundesweiter Beschaffungsanteil von durchschnittlich [ < 3 %] zuwachsen (siehe unten F. IV. b) aa)). Aufgrund der regionalen Schwerpunktsetzung von trinkgut dürfte der Beschaffungsanteil bezogen auf die hier betroffenen Regionalmärkte noch höher sein. Mit diesen Anteilen ist trinkgut der regional und bundesweit größte Filialist bei Getränkeabholmärkten. Bezogen auf die Beschaffungsvolumina liegen alle übrigen Wettbewerber – und dies gilt auch für Unternehmen wie die Lebensmitteleinzelhändler Tengelmann und Bünting oder die zur Ahlers –Gruppe gehörenden Getränkeabholmärkte „Hol‘Ab“– noch darunter. Die EDEKA stärkt durch den Zusammenschluss ihre führende Marktstellung auf den Beschaffungsmärkten weiter. Im Hinblick auf den Erwerb von Maxxum als einem Getränkefachgroßhändler haben die Zusammenschlussbeteiligten vorgetragen, dieser Erwerb sei für die EDEKA ohne großes Interesse, da es im Bereich des Getränkefachgroßhandels ohnehin signifikante Überkapazitäten gebe. Die Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass der Erwerb eines Getränkefachgroßhändlers sowie der Lagerflächen in Hamm und Krefeld für EDEKA einen erheblichen strukturellen Wettbewerbsvorteil gegenüber allen ihren Wettbewerbern darstellt. Anders als auch die meisten Wettbewerber verfügt trinkgut über eine eigene Logistik, die es dem Unternehmen bereits bisher ermöglicht, unter Ausschaltung der Marktstufe Getränkefachgroßhandel direkt Einkaufskonditionen mit den Herstellern zu verhandeln. Das verschafft dem Unternehmen einen zusätzlichen Konditionenvorteil in Form der eingesparten Marge. Allerdings kann trinkgut diesen Vorteil bisher nicht in vollem Umfang nutzen, da die Logistikkapazitäten für die Größe des Unternehmens „überdimensioniert“ und nur zu einem kleinen Teil ausgelastet sind. Durch den Zusammenschluss mit der EDEKA wird diese jedoch in - 97 - die Lage versetzt, die Kapazitäten zu nutzen und auszulasten. Damit können die Zusammenschlussbeteiligten nach dem Zusammenschluss die Vorteile der eigenen Logistik nutzen, ohne dass dieser Vorteil durch eine mangelhafte Auslastung teilweise wieder kompensiert wird. Einerseits ermöglicht die Übernahme von Maxxum der EDEKA, ihre bereits in anderen Regionalgesellschaften und bei netto erfolgreich verfolgte Strategie der direkten Abwicklung der Beschaffung mit den Herstellern. Andererseits ist es ihr durch Maxxum und die Übernahme der beiden Lager möglich, die von ihr georderten Getränke selbst beim Hersteller abzuholen und für diese Dienstleistung weitere Rückvergütungen einzufordern. Diese Einschätzung wird durch das Ergebnis der Ermittlungen bestätigt. Sowohl die REWE als auch eine Vielzahl der befragten Getränkeabholmärkte und die befragten Getränkefachgroßhändler haben angegeben, dass durch die Übernahme von Maxxum und den Lagern der Getränkefachgroßhandel als Marktstufe ausgeschaltet wird und die EDEKA darüber hinaus nicht nur die entsprechende Marge einsparen, sondern auch weitere Vergütungen erhalten wird. F. Materielle Untersagungsvoraussetzungen auf den Beschaffungsmärkten I. Grundsätzliche Bemerkungen zu Beschaffungsmärkten in der Fusionskontrolle 1. Einleitung Das Ausüben von Nachfragemacht durch Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels – vorliegend speziell des Getränkefacheinzelhandels – ist nicht per se als gesamtwirtschaftlich nachteilig anzusehen. Im Getränkebereich nehmen Groß- und Einzelhandel die wichtige Funktion des Mittlers zwischen Industrie und Verbraucher ein. Dem Lebensmittel- und Getränkefachhandel kommt hier die Aufgabe zu, die flächendeckende Bereitstellung der nachgefragten Getränke für den Endverbraucher zu organisieren und sicherzustellen. In den letzten Jahrzehnten haben sich die Sortimente stark differenziert; dies betrifft die Sortimentsbreite ebenso wie die Sortimentstiefe. Größenvorteile und Synergien in der Beschaffung der Güter haben im Regelfall für alle Marktstufen erhebliche Effizienzen und positive Wohlfahrtseffekte hervorgebracht. Insoweit haben auch Fusionen im Bereich des Getränkegroßhandels und Getränkeeinzelhandels bislang keine signifikanten wettbewerblichen Probleme aufgeworfen. Aber ebenso wie auf allen anderen Märkten kann auch im Getränkehandel eine hohe Unternehmenskonzentration zu einer erheblichen Verringerung der Wettbewerbsintensität sowohl auf den Absatz- als auch auf den Beschaffungsmärkten führen. Die Fusionskontrolle hat hier die - 98 - Aufgabe, entsprechende Wettbewerbsbeschränkungen durch externes Wachstum dann zu verhindern, wenn es zur Schaffung oder Verstärkung nicht kontrollierbarer Verhaltensspielräume der Zusammenschlussbeteiligten führt. In der kartellbehördlichen Praxis spielt daher Nachfragemacht auch bei der Prüfung von Zusammenschlüssen zwischen zwei Handelsunternehmen eine Rolle, wenn es hierdurch zu einer für den Markt erheblichen Bündelung von Beschaffungsvolumina kommt. 2. Zum wettbewerbspolitischen Leitbild Die Fusionskontrolle dient insbesondere dem Schutz des Wettbewerbs als einem funktionsfähigen Prozess. Demgegenüber geht es nicht darum, einzelne Wettbewerber oder Lieferanten zu schützen. Die entsprechende Offenhaltung der Märkte hat jedoch das Ziel, für Verbraucher und andere Marktteilnehmer vorteilhafte Marktergebnisse zu erreichen. Diese werden erreicht, wenn die Freiheit anderer Marktteilnehmer gesichert werden kann, grundsätzlich an diesem Prozess teilzunehmen. Bei einer einseitigen Ausrichtung der Wettbewerbspolitik auf die Wohlfahrt der Endkunden wären die von Nachfragemacht betroffenen Hersteller und Wettbewerber in bestimmten Marktkonstellationen allerdings schutzlos gestellt. Daher begreifen im Ergebnis nicht nur das deutsche, sondern auch das europäische Leitbild Wettbewerb im Sinne eines solchen ergebnisoffenen Prozesses; die fusionsrechtliche Prüfung kann nicht auf die konkreten Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung auf die Konsumentenwohlfahrt beschränkt werden.62 Dieses Verständnis lässt sich gut am Beispiel der Nachfragemacht in der Missbrauchsaufsicht und der Kartellverfolgung verdeutlichen. Sowohl Art. 102 AEUV als auch §§ 19, 20 GWB verbieten in gleicher Weise nicht nur die Erzwingung unangemessener Verkaufspreise und –bedingungen, sondern auch die Erzwingung unangemessener Einkaufspreise und –bedingungen. Art. 101 AEUV und § 1 GWB verbieten die unmittelbare Festsetzung von Verkaufspreisen ebenso wie von Einkaufspreisen, wenngleich die Kommission den gemeinsamen Einkauf erst ab einem Marktanteil von über 15 % in einem konzentrierten Markt als wahrscheinlich unter Art. 101 AEUV fallend ansieht63. 62 Siehe auch Bundeskartellamt: Nachfragemacht im Kartellrecht – Stand und Perspektiven, Hintergrundpapier anlässlich der Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht am 18.9.2008; veröffentlicht unter www.bundeskartellamt.de. 63 Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag (heute Art. 101 AEUV) auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, Abl. vom 6.1.2001, C 3/02, Rn. 123. Das Bundeskartellamt gelangt mit Blick auf §§1 und 2 GWB bei der Beurteilung nicht marktstarker Einkaufskooperationen zu einem ähnlichen Ergebnis. - 99 - Schließlich zeigt auch die U.S.-amerikanische Diskussion, in der die Konsumentenwohlfahrt als Ziel der Wettbewerbspolitik weitgehend unbestritten ist, dass der Schutz des Nachfragewettbewerbs eng mit dem wettbewerbspolitischen Leitbild verknüpft ist. Im Zusammenhang mit der Entscheidung des Supreme Court in Sachen Weyerhaeuser64 hat sich eine Debatte um die Behandlung der Nachfragemacht durch das U.S.-amerikanische AntitrustRecht entzündet. Dabei steht die Frage im Zentrum, ob „Konsument“ nur die Endverbraucher auf dem nachgelagerten Markt meint oder ob es letztlich um das langfristige Wohl aller geht (i.S. eines total welfare). Im letzteren Sinne verwendet erreicht der Begriff der consumer welfare ein solches Abstraktionsniveau, dass man ihn noch als Leitbild, nicht aber mehr zum Maßstab konkret zu entscheidender Fälle heranziehen kann. Im Ergebnis will das geltende Recht den Wettbewerb als funktionsfähigen Prozess in alle Richtungen schützen. Eine unmittelbare Schädigung der Konsumentenwohlfahrt ist hierfür keine zwingende Voraussetzung, erst recht nicht der konkrete Nachweis des Ausmaßes einer entsprechenden unmittelbaren Schädigung. 3. Spielarten von Marktbeherrschung auf Beschaffungsmärkten Insbesondere im Einzelhandel mit Konsumgütern besteht eine starke Interdependenz zwischen den Absatz- und den Beschaffungsmärkten. Hohe Marktanteile auf Absatzmärkten bestimmen die Höhe der Beschaffungsvolumina; die Beschaffungskonditionen haben unmittelbaren Einfluss auf die Marktstellung eines Handelsunternehmens auf seinen regionalen Absatzmärkten. Nicht verneint werden kann der Schutzzweck der Fusionskontrolle auf Beschaffungsmärkten dann, wenn das nachfragemächtige Unternehmen auf seinen regionalen Absatzmärkten selbst über starke, vom Wettbewerb nicht mehr hinreichend kontrollierbare Verhaltensspielräume verfügt. Denn dann ist nicht mehr zu erwarten, dass die wohlfahrtssteigernden Effekte einer konzentrierten Nachfrage – Weitergabe der Einkaufsvorteile an den Verbraucher – auch tatsächlich realisiert werden. Gleiches gilt, wenn eine Gruppe von Handelsunternehmen beschaffungsseitig über unkontrollierbare Verhaltensspielräume verfügt und diese Unternehmen oder einzelne dieser Unternehmen auch auf regionalen Absatzmärkten über marktführende Positionen verfügen. Dies beschreibt die Situation im vorliegenden Fall. 64 Weyerhaeuser Co. v. Ross-Simnons Hardwood Lumner Co., Inc., 127 S.Ct. 1069 (2007). - 100 - Auch ohne die Prognose einer unmittelbar negativen Wirkung auf die Endverbraucherpreise kann die Ausübung von Nachfragemacht im Sinne von Marktmacht wohlfahrtsschädigende Wirkungen haben. Verfügt ein Nachfrager aufgrund seiner Verhandlungsmacht über bessere Beschaffungskonditionen als seine Wettbewerber, so kann er diese nutzen, um seine Marktposition auf den Absatzmärkten zu stärken. Unterstützt werden kann dieser Prozess durch sonstige Größen- und Ressourcenvorteile marktführender Einzelhandelsunternehmen mit überdurchschnittlicher Finanzkraft. Gerade solche Unternehmen sind am besten in der Lage, gezielt und erfolgreich Preiswettbewerb gegen ressourcenschwächere Wettbewerber zu führen. Eine insoweit verstärkte Position auf dem Absatzmarkt kann wiederum zu einer verbesserten Beschaffungssituation und entsprechend günstigeren Konditionen führen. Teilweise kommt es zu einem Konzentrationsprozess sowohl auf Absatz- als auch auf Beschaffungsseite. Dieser Wirkungsmechanismus ist in der Literatur unter dem Begriff des „Spiraleffektes“ bekannt, in dessen Folge kleinere Wettbewerber verdrängt werden.65 Auf lange Sicht kann eine solche Marktentwicklung nicht nur zu unkontrollierbaren Verhaltensspielräumen gegenüber kleineren Wettbewerbern, sondern auch zu Preissteigerungen auf den Endkundenmärkten führen, wenn die am Markt verbleibenden Unternehmen als Folge abnehmenden Wettbewerbsdrucks nicht mehr gezwungen sind, ihre Beschaffungsvorteile weiter zu geben. Weiterhin diskutiert werden mögliche negative wettbewerbliche Wirkungen infolge eines sog. „Wasserbetteffekts“.66 Demnach verschlechtert die Ausweitung der Verhandlungsmacht eines oder mehrerer großer Abnehmer die Verhandlungsposition kleinerer Nachfrager um entsprechend günstige Beschaffungskonditionen und entsprechend günstige Endverbraucherpreise. Dies ist zum Beispiel der Fall im Hinblick auf die Erzielung von Mengenrabatten und sonstigen Preisbestandteilen, die die Abnahmemengen, die Filialdichte und die Reichweite der Werbeaktionen des jeweiligen Einzelhändlers vergüten. Kleine Getränkeabholmärkte und Lebensmitteleinzelhändler sind schon aufgrund ihrer betriebsgrößenbezogenen Nachteile nicht in der Lage, entsprechende größen- bzw. mengenbezogene Konditionen zu erzielen. Dies kann zu einer Verschlechterung der Handlungsoptionen dieser Unternehmen im Wettbewerb führen. 65 Vgl. Europäische Kommission, Entscheidung vom 3. Februar 1999, Abl. L 274, S. 12 (Rz. 73) – REWE/Meinl. Vgl. zum Wasserbetteffekt und auch zum gegenläufigen „me too“ Effekt: Paul Dobson/Roman Inderst, Where Buying and Selling Power come together: The Waterbed Effect, Diskussionspapier 2007; dies., differential Buyer Power and the Waterbed Effect, in: European Competition Law Review, 2007, S. 393 – 400, Roman Inderst, „Die Ökonomische Analyse von Nachfragemacht in der Wettbewerbspolitik, WuW 2008, 2. 1261 – 1272 oder http://www.wiwi.unifrankfurt.de/profs/inderst/Deutsche_Artikel/nachfragemacht_inderst_28sept08.pdf. 66 - 101 - Auch dieser Effekt ist im Getränkeeinzelhandel, d.h. insbesondere dort, wo Lebensmitteleinzelhandel und Getränkeabholmärkte im Wettbewerb um den Endkunden stehen, schon heute deutlich erkennbar. Zum einen haben sich eine Reihe kleinerer Fach- oder Lebensmittelhändler in der Vergangenheit über Einkaufskooperationen an große Wettbewerber gebunden, um von deren Einkaufskonditionen zu profitieren und um auf diese Weise am Markt wenigstens eingeschränkt wettbewerbsfähig bleiben zu können.67 Zum anderen ist es in den letzten Jahren zu einer fortschreitenden Konsolidierung auf den Absatzmärkten gekommen, sei es im Wege von Übernahmen oder im Wege der Insolvenz und des Marktaustritts kleinerer Marktteilnehmer. Vielfach wird hierbei auf die erheblichen Wettbewerbsvorteile der marktführenden Wettbewerber, insbesondere bei den Konditionenvereinbarungen mit den Lieferanten, verwiesen.68 Der Vortrag mengenabhängigen Gesamtergebnis der der Beteiligten Konditionenbestandteile im vorliegenden keinen Konditionenverhandlungen Verfahren, wesentlichen hätten und dass Einfluss sich bei dass die auf das früheren Zusammenschlüssen im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels gezeigt habe, dass auch kleinere Unternehmen günstigere Konditionen als große Abnehmer ausgehandelt hätten, deckt sich weit überwiegend nicht mit den aktuell ermittelten Aussagen von Unternehmen im Bereich der Beschaffung von Getränken. 4. Anwendung von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB auf Beschaffungsmärkte In der deutschen Fusionskontrolle steht im Bereich einer möglichen nachfrageseitigen Marktbeherrschung die Prüfung der überragenden Marktstellung im Horizontalverhältnis im Vordergrund. Die Aufnahme der Unverzichtbarkeitsthese („... die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen...“) in den Kriterienkatalog des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB im Rahmen der 5. GWB-Novelle spiegelt zwar das Bemühen des Gesetzgebers wider, in Richtung Fusionskontrolle eine handelsspezifische Verschärfung des Gesetzes auch mit Blick auf eine Beschränkung der wettbewerblichen Spielräume der Lieferanten als der Marktgegenseite zu erreichen.69 Allerdings sieht der Gesetzgeber hierdurch nicht den Horizontalbezug der Fusionskontrolle aufgehoben. Unkontrollierbare Verhaltensspielräume gegenüber den Herstellern sind vor diesem Hintergrund ein wesentlicher Baustein, aber nicht das alleinige 67 Siehe unten. Siehe unten. 69 Begr. 1989 zum Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Bundesdrucksache 11/4610, S. 17. 68 - 102 - Kriterium in der Komplexbetrachtung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB.70 Die Macht, die aus einer vertikalen Beziehung resultieren kann, trägt dann zu einer überragenden Marktstellung bei, wenn Wettbewerber schon aus strukturellen Gründen keine vergleichbaren Vorteile aus entsprechenden Abhängigkeitsverhältnissen ziehen können. Anders als in der Missbrauchsaufsicht sind fehlende Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite in der Fusionskontrolle erst dann bedenklich, „...wenn eine für den jeweiligen Markt erhebliche Zahl von Unternehmen keine ausreichenden und zumutbaren Absatz- oder Bezugsalternativen“ besitzt.71 Diese Bewertung trägt unter anderem der ökonomischen Tatsache Rechnung, dass sich das Phänomen der Nachfragemacht aufgrund seiner an relativer Verhandlungsmacht anknüpfenden Grundkonzeption in der Missbrauchskontrolle zunächst auf das bilaterale Verhältnis zwischen einem Lieferanten und seinen potentiellen Abnehmern ausrichtet. Ob und inwieweit einer der Verhandlungspartner in dem bilateralen Verhältnis über ein Übermaß an Verhandlungsmacht verfügt, hängt entscheidend von den relativen wirtschaftlichen Folgen eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen und den in diesem Fall zur Verfügung stehenden Alternativen („outside options“) ab. Diese bestimmen letztendlich die für die relative Verhandlungsmacht entscheidenden Drohpotentiale im bilateralen Verhandlungsprozess. Hinsichtlich der hierfür maßgeblichen Faktoren können sich die Lieferanten jedoch stark unterscheiden. Für die Fusionskontrolle als Marktstrukturkontrolle ist jedoch auf die maßgebliche Marktgegenseite insgesamt abzustellen. Dies kann nur dadurch geschehen, dass eine strukturelle Gefährdungslage anzunehmen ist, wenn eine für den Markt erhebliche Zahl von Unternehmen aufgrund des Fehlens ausreichender und zumutbarer Absatzalternativen auf die Belieferung einzelner oder einer Gruppe von Abnehmern angewiesen ist und Wettbewerber schon aus strukturellen Gründen keine vergleichbaren Vorteile aus entsprechenden Abhängigkeitsverhältnissen ziehen können. Durch die Änderungen im Rahmen der 5. GWB-Novelle hatte der Gesetzgeber gerade im Hinblick auf eine mögliche fortschreitende Konzentration im Lebensmittelhandel eine Verbesserung der Untersagungsmöglichkeiten im Blick: „Sollten hingegen zwei der Großen planen, untereinander zu einem Unternehmen zu fusionieren, das aus der bisherigen Gruppe deutlich herausragt, so wird die jetzt erfolgte Gesetzesänderung die Möglichkeit der Untersagung unter Nachfragemachtgesichtspunkten deutlich er70 71 Immenga/Mestmäcker/Markert, GWB, § 19, Rn. 72. Langen/Bunte/Ruppelt, KartR Band 1, § 19, Rn. 55. - 103 - weitern. Auch für den Fall, dass sich die Spitzengruppe verengt, der Abstand zu den übrigen Wettbewerbern sich vergrößert und der Wettbewerb zwischen den Spitzenreitern eines Tages doch zu erlahmen beginnt, wird die Erweiterung der Marktbeherrschungsdefinition die Untersagungsmöglichkeiten vermehren.“ Schließlich ist die konsequente Kontrolle externen Unternehmenswachstums auf den Beschaffungsmärkten im Getränkeeinzelhandel wie auch im sonstigen Lebensmitteleinzelhandel auch deshalb erforderlich, um die Aufgabe der Fusionskontrolle als präventives Instrument zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen im Bereich des Kartell- und Missbrauchsverbots zu gewährleisten. So werden seit einiger Zeit in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels verstärkt Verfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Verbot der vertikalen Preisbindung geführt. Sowohl Bundeskartellamtes nach sind Auffassung vertikale der Europäischen Preisbindungen als Kommission umso als auch des verbraucherschädlicher anzusehen, • je weiter verbreitet sie in einem Markt sind, z.B. weil die Hersteller ihre Produkte weitgehend über dieselben Abnehmer vertreiben, • je konzentrierter die Herstellerebene und/oder die Handelsebene sind. Generell sind Märkte in dieser Konstellation anfälliger für Kollusion auf einer oder beiden Ebenen, um die jeweilige Marge zu Lasten der Verbraucher zu sichern. • je stärker die Initiative zur Preisbindung auch vom Abnehmer ausgeht, z.B. weil er aufgrund einer stark konzentrierten Anbieterstruktur und einer signifikanten Preistransparenz auf seiner Marktstufe davon ausgehen kann, dass es vergleichsweise einfach sein wird, die vertikale Preisbindung unter Beteiligung aller wesentlichen Handelsunternehmen zu Lasten der Verbraucher durchzusetzen. Insoweit können Marktstrukturen, wie sie auch im Lebensmittelbereich zunehmend zu beobachten sind, anfällig für Wettbewerbsverstöße, wie z.B. vertikale Preisbindungen, sein.72 In diesem Zusammenhang sei beispielhaft auf die Entscheidung der britischen Wettbewerbsbehörde Office of Fair Trading (OFT) in Sachen „tobacco“ vom 15. April 2010 hingewiesen, in der das OFT sowohl Zigarettenherstellern als auch Handelsunternehmen Bußgelder wegen Verstoßes gegen das Verbot der vertikalen Preisbindung auferlegt hat. Auch das Bundeskartellamt 72 Siehe auch Mitteilung der Kommission über Leitlinien für vertikale Beschränkungen vom 10.05.2010, C (2010) 2365, Rz. 224. - 104 - führt derzeit Verfahren wegen des Verdachts vertikaler Preisbindung und horizontaler sog. „hub&spoke“ Kartelle in der Konsumgüterindustrie und im Lebensmitteleinzelhandel.73 II. Prüfungsschema im vorliegenden Fall Zur Feststellung von Marktmacht auf Beschaffungsmärkten ist in der Fusionskontrolle spiegelbildlich zum methodischen Zugang der Prüfung von Absatzmärkten auf die Marktgegenseite abzustellen, hier also auf die Hersteller von Getränken. Dies ist in Literatur und Rechtsprechung allgemeine Meinung.74 Dagegen herrscht in der wirtschaftswissenschaftlichen und juristischen Literatur keine Einigkeit darüber, welche Prüfkriterien im Einzelnen mit welchem Gewicht bei der Analyse nachfrageseitiger Marktbeherrschung anzuwenden sind.75 Auch die Entscheidungspraxis des Bundeskartellamtes, der Europäischen Kommission und der deutschen und europäischen Gerichte hat bisher nicht dazu geführt, dass ein Prüfkatalog für die Feststellung von Marktbeherrschung auf Beschaffungsmärkten erstellt und veröffentlicht wurde.76 Für das hier zu prüfende Zusammenschlussvorhaben hat die Beschlussabteilung diejenigen Prüfkriterien, die zur Analyse angebotsseitiger Marktbeherrschung herangezogen werden, gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 19 Abs. 2 Satz 1 GWB auch auf die Prüfung der Beschaffungsmärkte angewendet. Hierzu zählen vor allem die Marktanteile der Beteiligten auf einem sachlich und räumlich definierten Beschaffungsmarkt sowie alle weiteren, in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB genannten, allerdings nicht abschließenden Kriterien („insbesondere“). Unter diesen Kriterien spielt das durch die 5. GWB-Novelle eingefügte Merkmal „Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen“ eine bedeutende Rolle (siehe oben). Dabei sind die Ausweichmöglichkeiten der Lieferanten („outside options“) zu berücksichtigen, die schon im Rahmen der Marktabgrenzung Beachtung finden, aber auch bei der Prüfung der Unverzichtbarkeit eines Abnehmers für einen Hersteller auf den Beschaffungsmärkten eine Rolle spielen. Inwieweit ein Hersteller den Umsatz mit einem oder mehreren bestimmten Abnehmern ohne erhebliche Gewinneinbußen ersetzen kann, hängt zum einen davon ab, ob er den Endkunden auch über andere Unternehmen des gleichen Vertriebsweges, möglicherweise aber auch über alternative Vertriebskanäle erreichen kann. Hierbei ist zum Einen zu berücksichtigen, 73 inwieweit alternative Vertriebswege eine wirtschaftlich zumutbare Siehe Presseerklärung vom 14.01.2010 unter www.bundeskartellamt.de. Immenga/Mestmäcker Möschel, GWB, § 19 Rn. 40; KG, Beschluss vom 5. November 1986, WuW/E OLG 3917, Coop/Wandmaker. 75 Vgl. Roman Inderst, a.a.O.; siehe auch Hintergrundpapier des Bundeskartellamtes „Nachfragemacht im Kartellrecht, Stand und Perspektiven“, Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht am 18. September 2008 mit weiteren Diskussionsbeiträgen, zu finden unter www.bundeskartellamt.de. 74 - 105 - Ausweichmöglichkeit darstellen. Zum Anderen ist zu prüfen, inwieweit wirtschaftlich zumutbare bzw. bereits erschlossene alternative Vertriebswege zusätzliche Aufnahmekapazitäten vorhalten, um Rückschlüsse auf die zukünftigen Ausweichmöglichkeiten der Lieferanten ziehen zu können. Bei der Beurteilung geeigneter Ausweichmöglichkeiten sind solche Varianten als ungeeignet auszuschließen, die letztlich zu einem Marktaustritt der Lieferanten aus dem räumlich und sachlich relevanten Markt führen würden. Daher würde eine Stilllegung von Kapazitäten oder eine sonstige Aufgabe der Geschäftstätigkeit in dem betroffenen Markt keine geeignete Ausweichmöglichkeit darstellen. Gleiches gilt - entgegen der Auffassung der Beteiligten - für die Verlagerung der Produktion oder des Absatzes in das Ausland (Export), sofern als räumlich relevanter Markt der bundesdeutsche Markt definiert wurde. Zwar kann der Export grundsätzlich für den Hersteller je nach Art des Produkts und abhängig von den Kosten für die Logistik eine Absatzalternative zur Belieferung inländischer Abnehmer darstellen, die ihm u.U. die Möglichkeit verschafft, der etwaigen Nachfragemacht inländischer Nachfrager (teilweise) auszuweichen.77 Dies bedeutet aber bei deutschlandweit abgegrenzten Märkten letztlich einen Austritt des Anbieters aus dem räumlich relevanten Markt, was aus Sicht der Beschlussabteilung keine zumutbare und zu berücksichtigende Ausweichmöglichkeit darstellt und dem Endverbraucher auf dem deutschen Markt im Ergebnis keinen Zugriff mehr auf die von diesem Hersteller angebotenen Produkte ermöglicht. Marktbeherrschung auf Beschaffungsmärkten gegenüber den kleineren Wettbewerbern kann zu weiteren Konzentrationsprozessen und zu Preissteigerungen auf den Endkundenmärkten führen, wenn die am Markt verbleibenden Unternehmen als Folge abnehmenden Wettbewerbsdrucks nicht mehr gezwungen sind, ihre Beschaffungsvorteile weiter zu geben. Ein Marktaustritt von Lieferanten würde zusätzlich die inländische Verfügbarkeit der gehandelten Produkte vermindern. Diese Prüfkriterien werden von der Beschlussabteilung vor dem Hintergrund der Besonderheiten der betroffenen Beschaffungsmärkte geprüft. Daher werden bei der Prüfung des Bestehens von Marktmacht auf den Beschaffungsmärkten die oben beschriebenen im Einzelhandel mit Konsumgütern generell festzustellenden Effekte wie der „Spiraleffekt“ und der „Wasserbetteffekt“ berücksichtigt. Zur Beurteilung der damit verbundenen horizontalen Effekte eines Zusammenschlusses ist auch die Frage, ob die am Zusammenschluss beteiligten 76 Vgl. auf deutscher Ebene BKartA, Beschluss vom 14.8.1984, WuW/E BKartA 2161, Coop/Wandmaker; KG, Coop/Wandmaker a.a.O.; Europäische Kommission, Entscheidung vom 3. Februar 1999, IV/M.1221, REWE/Meinl. 77 So KG, Coop/Wandmaker, a.a.O. - 106 - Unternehmen die Funktion eines „Flaschenhalses“ wahrnehmen und daher für die Getränkehersteller für den Absatz ihrer Produkte unverzichtbar sind, von Bedeutung. III. Marktabgrenzung Beschaffungsmärkte 1. Sachliche Marktabgrenzung der Beschaffungsmärkte Für die Marktabgrenzung auf Beschaffungsmärkten ist grundsätzlich wie bei der Abgrenzung der Angebotsmärkte das Bedarfsmarktkonzept im Sinne der funktionellen Austauschbarkeit aus Sicht der Marktgegenseite maßgebend.78 Bei der Abgrenzung von Beschaffungsmärkten sind damit alle Produkte zu berücksichtigen, die der Lieferant anbietet oder unter zumutbaren Bedingungen ohne größere Umstellungsschwierigkeiten anbieten könnte.79 Maßgeblich ist also, inwieweit die Getränkelieferanten als Marktgegenseite auf andere Nachfrager oder andere Produkte ausweichen können. a) Produktgruppen Anders als auf der Absatzseite ist auf der Beschaffungsseite nicht ein einheitlicher Sortimentsmarkt für Getränke abzugrenzen. Denn während auf Absatzseite der Verbraucher als Marktgegenseite des Handels in den Verkaufsstätten der Getränkeabholmärkte und des Lebensmitteleinzelhandels ein vielfältiges Sortiment erwartet und nachfragt, fragen der Getränkehandel wie auch die Gastronomie und die weiteren Abnehmergruppen ihrerseits bei den Herstellern aufgrund deren Spezialisierung regelmäßig kein größeres Produktsortiment, sondern nur die von dem jeweiligen Unternehmen hergestellten Produkte nach. Damit scheidet auf Beschaffungsmärkten die Bildung eines Sortimentsmarkts aus. Vielmehr sind Einzelmärkte nach Maßgabe identischer und verwandter Produktgruppen abzugrenzen, wobei übliche Angebotshäufungen zu berücksichtigen sind und eine Zusammenfassung erforderlich machen können.80 Einen eigenständigen Bier/Biermischgetränke, Produktmarkt der von den bildet insoweit Produktgruppen jedenfalls die alkoholfreie Wasser/Wasser mit Zusatz) und Wasser/Wasser mit Zusatz zu trennen ist. 78 Produktgruppe Getränke 81 (ohne Dies ergibt sich Langen/Bunte/Ruppelt, KartR Band 1, § 19 Rn. 23 (m.w.N.). KG, Beschluss vom 5. November 1986, WuW/E OLG 3917 – Coop-Wandmaker. 80 KG, Coop/Wandmaker, a.a.O. 81 Bei der Definition dieser Produkte orientiert sich die Beschlussabteilung an den Definitionen, die die Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) vornimmt und die auch bei Herstellern und Verbänden verwendet werden. Allerdings weicht die Beschlussabteilung insoweit von den Klassifizierungen der GfK ab, als die GfK Wasser und Wasser mit Zusatz der Kategorie alkoholfreie Getränke zuordnet, die Beschlussabteilung aber getrennte Produktmärkte für Wasser/Wasser mit Zusatz und alkoholfreie Getränke definiert. Vor diesem Hintergrund wird in diesem Beschluss der 79 - 107 - aus den unterschiedlichen Produktionsprozessen und dem erforderlichen Know-how für die Herstellung der verschiedenen Produkte sowie aus einer Betrachtung der von den Herstellern angebotenen Produktgruppen im Getränkebereich. Von den befragten Herstellern von Bier/Biermischgetränken stellen 76 % ausschließlich Bier her, 19 % stellen neben Bier auch Wasser/Wasser mit Zusatz und alkoholfreie Getränke her. 4 % der befragten Bierhersteller stellen zusätzlich alkoholfreie Getränke aber kein Wasser her, 1 % der befragten Bierhersteller stellt zusätzlich Wasser/Wasser mit Zusatz aber keine sonstigen Alkoholfreien Getränke her. In Bezug auf die Produktmärkte im Bereich alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz sind die Verfahrensbevollmächtigten der Ansicht, dass es sich bei der Beschaffung von Alkoholfreien Getränken und von Wasser/Wasser mit Zusatz um einen einheitlichen Produktmarkt handele. Sie tragen vor, dass die wesentlichen Hersteller Produkte aus beiden Bereichen herstellten und nennen als Beispiele MEG, die Hassia Gruppe, Rhönsprudel und die Mineralbrunnen AG. Grund dafür sei, dass auch alkoholfreie Getränke im Wesentlichen aus Wasser bestünden. Die Produktion könne dafür auf den gleichen Maschinen erfolgen wie die Abfüllung von Mineralwasser. Darüber hinaus stellten zahlreiche Safthersteller auch Fruchtschorlen her. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Beschlussabteilung sprechen dagegen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme getrennter Produktgruppen. So sind jedenfalls für die Herstellung von Mineralwasser in Deutschland -anders als für die Herstellung von Alkoholfreien Getränken- neben einer Quelle82 eine amtliche Anerkennung und die erforderlichen Wasserrechte erforderlich. Die erforderlichen Abfüllanlagen können allerdings -nach entsprechender Reinigung- auch für die Abfüllung von Alkoholfreien Getränken verwendet werden. Somit ist es für jeden Hersteller von Wasser grundsätzlich möglich, Erfrischungsgetränke auf Mineralwasserbasis zu produzieren. Inwieweit diese dann in die Produktkategorie Wasser mit Zusatz oder in die Produktkategorie alkoholfreie Getränke fallen, ist teilweise schwierig zu unterscheiden. Die Ermittlungen der Beschlussabteilung haben demgemäß auch ergeben, dass von den Wasserherstellern der überwiegende Teil der Unternehmen (88 %) neben Wasser und Wasser mit Zusatz auch alkoholfreie Getränke herstellt. Allerdings bildet bei den Mineralbrunnen, die Wasser/Wasser mit Zusatz und gleichzeitig alkoholfreie Getränke herstellen, der Absatz von Wasser deutlich den Schwerpunkt. Begriff „alkoholfreie Getränke“ stets in Abgrenzung zu „Wasser/Wasser mit Zusatz“ verwendet, obwohl es sich bei diesbezüglichen Produkten im technischen Sinne um alkoholfreie Getränke handelt. 82 Insoweit wird Mineralwasser nicht im herkömmlichen Sinne „hergestellt“. - 108 - Umgekehrt stellen von den Herstellern von Alkoholfreien Getränken 78 % auch Wasser/Wasser mit Zusatz her. Allerdings ist auch hier der Umsatzanteil, der auf die Produktgruppe Wasser/Wasser mit Zusatz fällt, relativ gering. Bezogen auf die Hersteller von Wasser und auf die Hersteller von Alkoholfreien Getränken erwirtschaften mehr als drei Viertel der Unternehmen ihren Umsatz zu mehr als 70 % mit nur einer der beiden Produktgruppen. Letztlich kann die Frage, inwieweit die Produktgruppen alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz getrennte Produktmärkte bilden, dahinstehen. Denn die genannten alternativen Möglichkeiten der sachlichen Marktabgrenzung führen bei der wettbewerblichen Analyse der Beschaffungsmärkte nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Produktmärkte Bier/Biermischgetränke, Wasser/Wasser mit Zusatz und alkoholfreie Getränke bilden den Gegenstand und den Schwerpunkt der Prüfung der Beschaffungsmärkte. Dagegen wurden die Produkte Wein, Sekt und Spirituosen zur Verfahrensvereinfachung von Anfang an nicht in die Ermittlungen einbezogen, da eine umfassende Prüfung aller Produktmärkte innerhalb des Fristenregimes der Fusionskontrolle nicht möglich war und die Beschaffungsvolumina von trinkgut nach Angaben der Beteiligten in der Anmeldung hier deutlich geringer waren.83 Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher ausschließlich auf die Produktgruppen Bier/Biermischgetränke, Wasser/Wasser mit Zusatz und alkoholfreie Getränke. b) Absatzkanäle Die Beschlussabteilung bezieht bei der Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse auf den Märkten für die Beschaffung der oben genannten Produktgruppen zugunsten der Anmelder neben dem Lebensmitteleinzelhandel und den Getränkeabholmärkten auch die Absätze an den Getränkefachgroßhandel, an die Großabnehmer (Gastronomie), an die c+ c Märkte84 sowie die Tankstellen mit ein. Dagegen ist der Export nach Ansicht der Beschlussabteilung nicht in den relevanten sachlichen Markt einzubeziehen (dazu siehe oben F. II.), wobei die Entscheidung über diese Frage letztlich dahinstehen kann, da sie sich nicht in relevanter Weise auf das Marktvolumen und die Verteilung der Marktanteile auswirkt. 83 84 Seite 18 der Anmeldung vom 9. April 2010. cash & carry Märkte - 109 - Die Beschaffung von Getränken in Bezug auf Herstellermarken85 auf dem deutschen Markt ist aktuell – mit Unterschieden je nach Produktgruppe und abhängig von Einweg- oder Mehrweggebinden – folgendermaßen organisiert: Teilweise vermarkten einige der Getränkehersteller ihre Produkte allein über den Getränkefachgroßhandel als vom Einzelhandel und den Herstellern noch weitgehend unabhängige Vertriebsstufe86, wobei dieser die Getränke bei den Herstellern beschafft und weiterveräußert, ohne dass es zu einem weiteren Kontakt zwischen dem Hersteller und dem vom Getränkefachgroßhandel belieferten Kunden kommt. Darüber hinaus erfolgt die Beschaffung teilweise dergestalt, dass die Hersteller ohne Einbeziehung des Getränkefachgroßhandels mit dem Einzelhandel unmittelbar Mengen, Preise und Konditionen sowie die Logistik verhandeln. Drittens erfolgt die Beschaffung unter Einbeziehung des Getränkefachgroßhandels, der insoweit im Wesentlichen die Rolle eines Logistikers einnimmt. Teilweise werden bestimmte Getränkefachgroßhändler als sog. „Leitverleger“, also zentrale Ansprechpartner und Rechnungsempfänger für bestimmte Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels eingesetzt. Wird der Getränkefachgroßhandel für den Lebensmitteleinzelhandel als Logistiker tätig, verhandelt der Lebensmitteleinzelhandel dann in der Regel in den Jahresverhandlungen, teils auch unterjährig, mit dem Hersteller alle nachgelagerten Konditionen (Mengenrabatte, Werbekostenzuschüsse u.a.). Der Getränkefachgroßhandel kauft die Getränke entweder zu einem Listenpreis bei den Herstellern ein, ohne dass es dabei zu Jahresvereinbarungen oder Preisverhandlungen kommen muss, Logistikpreises den Handel und beliefert seinerseits („Logistikpreissystem“, unter vorwiegend Aufschlag im eines Bereich Bier/Biermischgetränke). Alternativ dazu werden zwischen Getränkefachgroßhandel und Hersteller, ebenso wie zwischen Einzelhandel und Hersteller, Verhandlungen über Preise und Konditionen geführt. Auch die Großabnehmer, insbesondere die Gastronomie, sowie die c+c Märkte können direkt vom Hersteller oder über den Getränkefachgroßhandel beliefert werden. Dagegen werden die Tankstellen ganz überwiegend über das Unternehmen Lekkerland beliefert. 85 Zur Beschränkung auf Herstellermarken siehe unten unter c. Insgesamt werden etwa 80 % aller Biere, über 45 % aller Mineralwässer, über 30 % aller Softdrinks und etwa 20 % aller Fruchtsaftgetränke über den GFGH vertrieben, vgl. Schreiben des Bundesverbandes des deutschen Getränkefachgroßhandels e.V. vom 19. Mai 2010, Verfahrensakte. 86 - 110 - Die Bedeutung des Getränkefachgroßhandels bei den Beschaffungsvorgängen unterliegt derzeit einem Wandel. Einerseits verschiebt sich durch die direkten Verhandlungen des Lebensmitteleinzelhandels mit den Herstellern die Bedeutung des Getränkefachgroßhandels in diesem Bereich. Er verliert zunehmend seine Rolle als Großhandelsebene und wird nach und nach zu einem reinen Logistikunternehmen und Dienstleister für Mehrgutentsorgung. Darüber hinaus bleibt auch die unternehmensrechtliche Eigenständigkeit der Großhandelsstufe des Getränkefachgroßhandels immer weniger bestehen. Einerseits gibt es die Tendenz, dass sich der Lebensmitteleinzelhandel oder der Getränkefachgroßhandel an Getränkeabholmärkten beteiligen; andererseits suchen auch Hersteller Beteiligungen an den Getränkefachgroßhandlungen oder Getränkeabholmärkten.87 Insgesamt geht die Beschlussabteilung daher davon aus, dass die Hersteller von Getränken aktuell grundsätzlich alle Abnehmergruppen direkt oder unter Einbeziehung des Getränkefachgroßhandels beliefern. Dies wird durch das Ergebnis der Ermittlungen der Beschlussabteilung bestätigt. Die Beschlussabteilung hat die befragten Hersteller um eine Einschätzung gebeten, inwieweit der Wechsel von der Produktion für den Lebensmitteleinzelhandel bzw. die Getränkeabholmärkte auf die Produktion für den Getränkefachgroßhandel oder direkt für Großabnehmer (zu denen die Gastronomie zählt), c+c Märkte, Tankstellen und den Export wirtschaftlich vertretbar ist. Mit geringen Abweichungen zwischen den drei untersuchten Produktgruppen und mit Einschränkungen für den Export ergibt sich aus der Befragung folgendes Bild: Ein großer Teil der Getränkehersteller beliefert schon jetzt neben dem Lebensmitteleinzelhandel und den Getränkeabholmärkten auch die anderen, oben genannten Nachfragergruppen direkt oder indirekt (bei Tankstellen über Lekkerland). Eine darüber hinausgehende Verlagerung von Absätzen aus dem Bereich Lebensmitteleinzel- handel/Getränkeabholmärkte auf andere Vertriebswege haben demnach in den letzten fünf Jahren nur 4 % der befragten Unternehmen vorgenommen, die Umstellung umfasste im Durchschnitt etwa 14 % des Absatzvolumens eines Unternehmens insgesamt und benötigte nicht mehr als 11 Monate. Bei der Umstellung auf andere Vertriebsschienen stellen nach Angaben der insgesamt befragten Hersteller die von der Gastronomie nachgefragten Gastro-Gebinde kein wesentliches technisches oder wirtschaftliches Hindernis dar. - 111 - Dennoch halten nur etwas mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen einen Wechsel zum Getränkefachgroßhandel oder zu Großabnehmern für wirtschaftlich vertretbar, und nur weniger als die Hälfte der befragten Unternehmen geben als eine wirtschaftlich vertretbare Option den Wechsel zu Tankstellen und c+c Märkten an. Als Grund für diese Einschätzung nennen die befragten Unternehmen, dass der Bereich Lebensmitteleinzelhandel/Getränkeabholmärkte wegen seiner hohen Beschaffungsvolumina die bei weitem wichtigste Abnehmergruppe sei und dass ihre Bedeutung im Vergleich zu den anderen Abnehmergruppen noch steigen werde. Eine (teilweise) Verlagerung der Produktion vom Bereich Lebensmitteleinzelhandel/ Getränkeabholmärkte auf andere Abnehmergruppen sei unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich, da bei diesen anderen Abnehmergruppen keine ausreichende Nachfrage vorhanden sei, die den Ausfall eines Kunden im Bereich Lebensmitteleinzelhandel/Getränkeabholmärkte ausgleichen könne. Wirtschaftlich vertretbar sei allenfalls eine Ausweitung der bereits bestehenden Lieferungen an Kunden außerhalb des Bereichs Lebensmitteleinzelhandel/Getränkeabholmärkte, ohne gleichzeitig die Lieferungen an Kunden im Bereich Lebensmitteleinzelhandel/Getränkeabholmärkte zu reduzieren. Diese Einschätzung stimmt mit den Ergebnissen der Ermittlungen überein. Nach Angaben der befragten Unternehmen wurden im Jahr 2009 in Bezug auf Herstellermarken im Bereich alkoholfreie Getränke etwa 65 % direkt an die Abnehmergruppe LEH/GAM geliefert, im Bereich Wasser/Wasser mit Zusatz waren es etwa 48 %. An Großabnehmer, c+c Märkte und Tankstellen zusammen werden im Bereich alkoholfreie Getränke etwa 10 % insgesamt direkt geliefert, im Bereich Wasser/Wasser mit Zusatz waren es etwa 12 %. Im Bereich Bier/Biermischgetränke ergibt sich ein leicht abweichendes Bild: Nach den Angaben der befragten Unternehmen werden in Bezug auf Herstellermarken im Bereich Bier/Biermischgetränke 22 % direkt an die Abnehmergruppe LEH/GAM geliefert, dagegen nur 7 % direkt an die Großabnehmer, c+c und Tankstellen zusammen. Lieferungen unter Einbeziehung des Getränkefachgroßhandels machten nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung im Bereich alkoholfreie Getränke etwa 18 %, im Bereich Wasser/Wasser mit Zusatz etwa 36 % und im Bereich Bier/Biermischgetränke etwa 66 % aus. Der Getränkefachgroßhandel liefert dann - nach Angaben des Bundesverbandes des 87 Vgl. dazu auch die Übersicht in Getränke inside/Nr. 586 Seite 6 und 7, Anlage 8 der Anmeldung vom 9. April 2010. - 112 - Deutschen Getränkefachgrosshandels e.V.88 - wiederum 41 % an die Gastronomie, 32 % an die Getränkefachmärkte, 20 % an den Lebensmitteleinzelhandel und 7 % im Heimdienst.89 Auch die Verteilung der Marktanteile (dazu siehe unten) zeigt die besondere Bedeutung des Lebensmitteleinzelhandels innerhalb der verschiedenen Vertriebskanäle: So fragen allein die vier größten Nachfrager aus dem Bereich des Lebensmitteleinzelhandels auf den relevanten Beschaffungsmärkten für alkoholfreie Getränke mehr als 75 %, und für Wasser/Wasser mit Zusatz mehr als 60 % des jeweiligen Marktvolumens auf dem relevanten Beschaffungsmarkt einschließlich aller o.g. Vertriebsschienen nach. Im Ergebnis ist nach den Angaben der Hersteller damit der Absatz ihrer Produkte über alle hier genannten Vertriebskanäle (ohne Export) ohne nennenswerte technische Umstellungen oder Kosten möglich. Die Beschlussabteilung nimmt daher innerhalb der oben genannten drei Produktmärkte keine weitere Unterteilung nach Vertriebskanälen vor, sondern bezieht die Umsätze aller Vertriebskanäle und auch die Vertriebsstufe des Getränkefachgroßhandels die Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse auf den drei Produktmärkten ein. Bei der Prüfung der Stellung der Beteiligten auf diesen Märkten findet die von den Herstellern hervorgehobene Bedeutung des Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte als größte Abnehmergruppe dann Berücksichtigung. Dagegen wird der Export im Bereich des Getränkevertriebs – entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten und der REWE - nicht in den relevanten Produktmarkt einbezogen. Dies ergibt sich zum einen aus den oben genannten grundsätzlichen Erwägungen, wonach der Export für den Hersteller ein Verlassen des relevanten inländischen Marktes bedeuten würde und daher keine zumutbare Ausweichmöglichkeit darstellt. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ermittlungsergebnissen, dass aus Sicht der Hersteller der Export nur sehr eingeschränkt eine Ausweichmöglichkeit darstellt. In der Befragung der Beschlussabteilung nennen die Hersteller den Export im Vergleich zu den anderen angegebenen Absatzvarianten als die am geringsten geeignete potentielle Ausweichvariante. Aus den Erläuterungen der befragten Unternehmen für die Gründe für ihre Einschätzung ergibt sich, dass aus Kostengründen für die meisten Unternehmen, besonders die kleineren und mittleren, 88 Siehe: http://www.bv-gfgh.de/index.php?pageID=00000063&pressID=00000159. Diese Angaben unterscheiden nicht zwischen Bier/Biermischgetränken, Wasser/Wassermit Zusatz und sonstigen Alkoholfreien Getränken. 89 - 113 - allein der Export in das nahe gelegene benachbarte Ausland überhaupt grundsätzlich in Frage kommt. Exporte finden daher auch nur bei sehr wenigen Unternehmen statt, insbesondere bei solchen, die sich auf den Export fokussieren, wie z.B. die Brauerei Weihenstephan.90 Darüber hinaus gaben die großen, international agierenden Getränkehersteller an, aufgrund ihrer auf Deutschland beschränkten Lizenz schon rechtlich daran gehindert zu sein, ihre Produkte von Deutschland aus zu exportieren. Die Aussage der Hersteller, dass der Export nur sehr eingeschränkt und nur für wenige Marktteilnehmer eine zumutbare Ausweichmöglichkeit bietet, schlägt sich auch in den abgefragten Umsatzzahlen nieder: Im Jahr 2009 betrug die Exportquote bei den befragten Unternehmen im Getränkebereich bei Herstellermarken insgesamt durchschnittlich 7,2 %. Dabei lag die Exportquote bei Alkoholfreien Getränken bezogen auf Herstellermarken und Handelsmarken insgesamt bei 13 %, bezogen allein auf Herstellermarken bei 7 %. Die Exportquote bei Bier/Biermischgetränken betrug bei Herstellermarken und Handelsmarken insgesamt 7,1 %, bezogen allein auf Herstellermarken betrug sie etwa 4,4 %. Bei Wasser/Wasser mit Zusatz betrug die Exportquote unabhängig von der Unterscheidung zwischen Herstellermarken und Handelsmarken etwa 1,5 %. Schließlich verweist die Beschlussabteilung an dieser Stelle nochmals darauf, dass der Export von Produkten in einem deutschlandweit abzugrenzenden Markt wie dem vorliegenden einem Marktaustritt des Anbieters gleichkommt. Dies ist aus Sicht der Beschlussabteilung keine zumutbare und zu berücksichtigende Ausweichmöglichkeit, da sie dem Endverbraucher auf dem deutschen Markt im Ergebnis keinen Zugriff mehr auf die vom jeweiligen Hersteller angebotenen Produkte ermöglicht. c) Handelsmarken und Herstellermarken Innerhalb der oben genannten Produktgruppen sind die Produktmärkte weiter in die Märkte für die Beschaffung von Herstellermarken und die Märkte für die Beschaffung von Handelsmarken zu unterteilen. Handelsmarken sind die von einem Handelsunternehmen verwendeten Eigenmarken. Mit Handelsmarken tritt ein Lieferant daher nicht selbst am Markt sichtbar in Erscheinung. Vielmehr erteilt der Handel dem Lieferanten91 einen Produktionsauftrag, so dass der Lieferant faktisch die 90 91 Siehe unter www.brauerei-weihenstephan.de. Oder auch mehreren Lieferanten für ein und dasselbe Produkt - 114 - Position eines Lohnfertigers für das Handelsunternehmen inne hat. Der Produzent tritt nicht in Kontakt mit dem Verbraucher und ist dem Verbraucher in der Regel auch nicht bekannt. Kosten für die Etablierung und Pflege einer Marke, die der Verbraucher mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung setzt, entstehen dem Hersteller einer Handelsmarke nicht. Bei Herstellermarken („Markenartikel“) handelt es sich um eine - in der Regel eingetragene Marke, die eine Ware als Produkt eines bestimmten Herstellers ausweist. Der Hersteller tritt, anders als bei der Handelsmarke, selbst gegenüber dem Endverbraucher in Erscheinung. In der Regel sucht der Hersteller über die Werbung einen direkten Kontakt zum Verbraucher, um seine Marke möglichst unabhängig vom Handel zu positionieren und den Absatz seiner Produkte zu fördern.92 Ein Hersteller von Markenartikeln hat anders als der Hersteller einer Handelsmarke hohe Aufwendungen für die Bewerbung seines Produktes, mit der er eine hohe Bekanntheit seines Produktes im Markt erreichen will, und deren Kosten er letztlich wieder durch ein hohes Preisniveau finanzieren muss. Aufgrund der mit der Markenprägung und Markenpflege verbundenen Aufwendungen (Werbung, Qualitätskontrolle etc.) ist bei Herstellermarkenprodukten die Marke an sich ein eigenständiges, von der rein physischen Herstellung des Produktes zu unterscheidendes Element der Wertschöpfung. Das bedeutet, dass den Herstellern unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten kurzfristig weder ein vollständiger Wechsel von einer Handelsmarke auf eine Herstellermarke noch ein vollständiger Wechsel von einer Herstellermarke auf eine Handelsmarke möglich ist. Dieses Ergebnis wird von dem Ergebnis der Befragung der Hersteller gestützt. Von den von der Beschlussabteilung befragten Unternehmen stellen aktuell 61 % nur Herstellermarken her, 38 % Herstellermarken und Handelsmarken und keines der Unternehmen nur Handelsmarken.93 Handelsmarken werden im Wesentlichen für den Bereich Lebensmitteleinzelhandel/Getränkeabholmärkte hergestellt, hier beträgt der Anteil unter 25 % am Gesamtabsatz im Bereich Wasser/Wasser mit Zusatz und unter 35 % im Bereich alkoholfreie Getränke. Darüber hinaus nimmt auch der Getränkefachgroßhandel - wenn auch nur in geringen Mengen - Handelsmarken von den Herstellern ab, hier beträgt der Anteil weniger als 5 % bei Wasser/Wasser mit Zusatz und weniger als 15 % bei alkoholfreien Getränken. 92 Bruhn, Begriffsabgrenzung und Erscheinungsformen von Marken, in: Handbuch der Markeneinführung; vgl. auch B2 – 333/07 EDEKA Plus. 93 Dies erklärt sich daraus, dass die befragten Unternehmen als Lieferanten von EDEKA und trinkgut - anders als die Lieferanten der Discounter – ihren Schwerpunkt in der Herstellung von Herstellermarken haben. - 115 - Von den befragten Unternehmen sehen es insgesamt 19 % als eine wirtschaftlich vertretbare Option an, ihre Produktion von einer Herstellermarke auf eine Handelsmarke umzustellen, 81 % sehen hierin keine Option. So haben in den letzten fünf Jahren auch nur 15 % der befragten Unternehmen und auch nur teilweise von einer Herstellermarke auf eine Handelsmarke „umgestellt“ (bzw. diese zusätzlich zur Produktion ihrer Herstellermarke hergestellt), 85 % haben dagegen keine Umstellung vorgenommen. Von den Unternehmen, die von einer Herstellermarke auf eine Handelsmarke umgestellt bzw. ihre Produktion um eine Handelsmarke erweitert haben, wurden durchschnittlich 9 % der Produktionsmenge umgestellt. Diese sehr geringe Wechselbereitschaft kann ihre Ursache allerdings nicht in unverhältnismäßig hohen Produktionsumstellkosten haben. Denn die Umstellungskosten liegen durchschnittlich nur bei etwa 24.000 Euro und machten im Durchschnitt nur etwa 0,7 % des Jahresumsatzes des jeweiligen Herstellers aus. Auch der Zeitaufwand für eine Umstellung ist nach Aussagen der befragten Unternehmen mit durchschnittlich etwa 5 Monaten gering. Als Gründe für diese Einschätzung geben die befragten Hersteller vielmehr an, dass es eine grundsätzliche unternehmensstrategische und unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten getroffene Entscheidung ist, ob eine Herstellermarke hergestellt wird oder ob das Unternehmen überwiegend Handelsmarken produziert.94 Wird eine Herstellermarke etabliert und gepflegt, so könne die Produktion einer Handelsmarke allenfalls als Ergänzung für den Fall nicht ausgelasteter Kapazitäten erfolgen. Die Fixkosten für die Aufrechterhaltung der Marke ließen wegen der geringen Margen bei Handelsmarken eine wirtschaftlich vertretbare und mengenmäßig vergleichbare Produktion von Handelsmarken nicht zu. In Bezug auf kleinere Hersteller wurde darüber hinaus teilweise erklärt, dass die Unternehmen wegen ihrer geringen Größe nicht in der Lage seien, die vom Handel geforderten Mengen bei Handelsmarken zu produzieren. Diese Unternehmen profitieren dagegen eher von einer starken regionalen Marke. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufgabe der Produktion von Herstellermarken – unabhängig von der Wirtschaftlichkeit einer solchen Produktionsumstellung – zu einer grundlegenden Veränderung der Marktstellung der Lieferanten führt. Denn der Hersteller von Handelsmarken geht von der Position des beim Endkunden über die Marke bekannten Herstellers in die Stellung eines Lohnfertigers über. Der Händler wird nun zum Hersteller, er tritt für den Verbraucher in die Position des Lieferanten. Auch dieser Umstand des Wechsels der Marktstufe infolge der Umstellung 94 Die Bejahung einheitlicher Märkte auch in den Fällen, in denen dies mit der Umstellung auf ein anderes Geschäftsmodell verbunden wäre, sieht z.B. auch das Konzept der sortimentsbedingten Abhängigkeit im Bereich der Missbrauchsaufsicht jedenfalls nicht vor; vgl. Immenga/Mestmäcker/Markert, GWB, § 20 Rn. 82 sowie Langen/Bunde/Schulze, KartR, Band 1 § 20 Rn. 62 und 77. - 116 - von Hersteller- auf Handelsmarken spricht dafür, dass es sich bei Hersteller- und Handelsmarken aus Sicht der hier maßgeblichen Hersteller um getrennte sachlich relevante Märkte handelt. Dagegen halten die Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen REWE sowie die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten eine Trennung der sachlichen Märkte in Hersteller – und Handelsmarken für nicht sachgerecht. Die Beigeladene REWE trägt vor, dass der maßgebliche Unterschied zwischen Herstellermarken und Handelsmarken in den unterschiedlichen Gebinden (Handelsmarke – Einweg; Herstellermarke – Mehrweg) bestünde, dies aber kein Hindernis für eine Produktionsumstellung darstelle. Da dem Hersteller ohne großen Kosten- und Zeitaufwand eine Produktionsumstellung möglich sei, sei ein einheitlicher Markt für Handelsmarken und Herstellermarken anzunehmen. Die Beteiligten tragen vor, dass sich Herstellermarken und Handelsmarken nicht eindeutig voneinander trennen ließen. So seien die Maßnahmen zur Markenpflege letztlich nur für die AMarken zutreffend, nicht dagegen für B- und C-Marken. Darüber hinaus sei die Frage, ob den Herstellern unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten kurzfristig ein vollständiger Wechsel von einer Handelsmarke auf eine Herstellermarke und von einer Herstellermarke zu einer Handelsmarke möglich ist, nicht entscheidend. Es komme vielmehr darauf an, ob ein Markenhersteller signifikante Teile seiner Produktionskapazität für die Produktion von Handelsmarken nutzen könne. Herstellermarkenhersteller und Handelsmarkenhersteller seien – so die Beteiligte zu 1 - anders als von der Beschlussabteilung angenommen auf der identischen Marktstufe tätig. Dagegen trägt die Beteiligte zu 2 vor, dass entgegen der Ansicht der Beschlussabteilung die Frage, ob ein Markenartikelhersteller durch die Produktion von Handelsmarken einen Wechsel der Marktstufe vollziehe, unbeachtlich sei, da es sich hier lediglich um juristische Kategorien ohne nennenswerten ökonomischen Aussagegehalt handele und es zum anderen entlang der Wertschöpfungskette nicht ungewöhnlich sei, das ein Unternehmen auf mehreren Marktstufen tätig sei. Hierzu nennt die Beteiligte zu 2 vier Beispiele von Unternehmen, die - soweit in öffentlichen Quellen dargestellt – sowohl Handelsmarken als auch Herstellermarken herstellten. Diese genannten Unternehmen sind einerseits als Einzelbeispiele schon grundsätzlich nicht geeignet, den Markt repräsentativ darzustellen. Darüber hinaus deckt sich der Vortrag der - 117 - Beteiligten nicht in vollem Umfang mit den Ermittlungen der Beschlussabteilung. Schließlich ist von der Tatsache, dass einige Unternehmen sowohl als Hersteller von Herstellermarken auftreten als auch Handelsmarken herstellen und damit auf zwei verschiedenen Markt- und Wertschöpfungsstufen tätig sind, nicht auf einen einheitlichen Markt zu schließen. Denn es ist ebenso wie auf Absatzmärkten auch auf Beschaffungsmärkten nicht ungewöhnlich, dass diversifizierte Unternehmen in verwandten oder nachgeordneten Märkten tätig sind, ohne dass diese Märkte sachlich zusammengefasst würden. Vielmehr treten diese Unternehmen in der wettbewerblichen Beurteilung dementsprechend auch jeweils als Marktteilnehmer in den unterschiedlichen relevanten Märkten auf. 2. Räumliche Marktabgrenzung der Beschaffungsmärkte Die Beschlussabteilung grenzt die Beschaffungsmärkte des Getränkeeinzelhandels bundesweit ab. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen macht der Anteil der Importe im Getränkeeinzelhandel unter 5 % des Gesamtbeschaffungsvolumens aus, was sich auch daraus erklärt, dass international tätige Hersteller mit eigenen Niederlassungen im Inland vertreten sind und die Vergabe von nationalen Lizenzen innerhalb einer internationalen Herstellergruppe eine Belieferung in andere Länder und damit korrespondierend eine Beschaffung aus dem Ausland weitgehend ausschließt. Insofern hält die Beschlussabteilung eine räumliche Marktabgrenzung, die über den deutschen Markt hinausgeht, nicht für sachgerecht. Andererseits hält die Beschlussabteilung auch eine räumliche Marktabgrenzung, die kleiner ist als das Bundesgebiet, nicht für sachgerecht. Insbesondere auf den hier betroffenen Märkten für alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz ist aus Sicht der Beschlussabteilung die nationale Beschaffung prägend. Besondere Auswirkungen von Übernahmen starker, lediglich regional tätiger Händler auf die Beschaffungsmärkte können allerdings auch bei einer bundesweiten Marktabgrenzung im Rahmen der materiellen Prüfung ihre Berücksichtigung finden. 3. Ergebnis der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung Gegenstand der wettbewerblichen Prüfung des angemeldeten Zusammenschlussvorhabens sind demnach die drei nationalen Beschaffungsmärkte „Herstellermarken alkoholfreie Getränke“, „Herstellermarken Wasser/Wasser mit Zusatz“, und „Herstellermarken Bier/Biermischgetränke“ und alternativ dazu ein einheitlicher Beschaffungsmarkt für alkoholfreie Getränke einschließlich Wasser/Wasser mit Zusatz. Dagegen werden die entsprechenden - 118 - Märkte für die Beschaffung von Handelsmarken nicht in die Prüfung einbezogen, da auf diesen Märkten nicht der Schwerpunkt des Produktsortiments der Beteiligten liegt. IV. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Beschaffungsmärkte Aus Sicht der Beschlussabteilung sprechen einige Anhaltspunkte dafür, dass die Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe auf den Beschaffungsmärkten für Herstellermarken in den Bereichen alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz ein wettbewerbsloses marktbeherrschendes Oligopol bilden, und dass die oligopolistische Marktbeherrschung durch den Zusammenschluss noch verstärkt würde. Die ermittelten Anhaltspunkte für ein marktbeherrschendes Oligopol waren im vorliegenden Fall jedoch nicht so belastbar, dass sie – bezogen auf die betroffenen Beschaffungsmärkte – eine Untersagung des Zusammenschlusses gerechtfertigt hätten. Die von den Unternehmen vorgetragenen Widerlegungsgründe konnten insoweit im vorliegenden Fall auf der Basis der Ermittlungen der Beschlussabteilung nicht zurückgewiesen werden. Damit scheidet eine nachweisbare bestehende oder durch den Zusammenschluss zu erwartende oligopolistische Marktbeherrschung durch die Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe im Ergebnis im vorliegenden Fall aus. Keine nachweisbare Entstehung oder Verstärkung einer oligopolistischen marktbeherrschenden Stellung durch EDEKA, Rewe und die Schwarz-Gruppe EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe bilden auf den bundesdeutschen Märkten für die Beschaffung von Herstellermarken bei Alkoholfreien Getränken und von Herstellermarken bei Wasser/Wasser mit Zusatz ein Oligopol, das keinem wirksamen Außenwettbewerb ausgesetzt ist. Die Beschlussabteilung hat zudem erhebliche Zweifel an dem Vorliegen von Binnenwettbewerb innerhalb des Oligopols, kann das Fehlen von Binnenwettbewerb allerdings weder vor noch nach dem Zusammenschluss von EDEKA mit trinkgut mit ausreichender Sicherheit aus den durchgeführten Ermittlungen ableiten und damit die von den Beteiligten vorgetragenen Widerlegungsgründe nicht entkräften. Daher muss die Oligopolvermutung für den vorliegenden Fall als widerlegt angesehen werden. 1. Das Konzept der oligopolistische Marktbeherrschung auf Beschaffungsmärkten Die konzeptionellen Grundlagen der deutschen Fusionskontrolle in oligopolistisch strukturierten Angebotsmärkten haben sich aufgrund einer umfangreichen Fallpraxis seit langem etabliert. Die Wettbewerbsbehörden und Gerichte haben Faktoren herausgearbeitet, anhand derer geprüft werden kann, ob auf einem relevanten Markt oligopolistische Marktbeherrschung besteht. Der - 119 - Prüfungsschwerpunkt liegt einerseits auf den Strukturbedingungen im Markt und andererseits auf ihren Wirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen im Oligopol und auf den Wettbewerb gegenüber den Oligopolaußenseitern. Dabei beschreibt das Konzept der gemeinsamen Marktbeherrschung auf Absatzmärkten u.a. eine Situation, in der die beteiligten Unternehmen sich am Markt in einer Weise parallel verhalten, die wesentlichen Wettbewerb nicht erkennen lässt. Ein solches Parallelverhalten wird auch als stillschweigende oder implizite Koordinierung bezeichnet, da sich die Unternehmen so verhalten, als hätten sie ihr Verhalten koordiniert, ohne dies jedoch explizit so zu vereinbaren. Im Hinblick auf die Beschaffungsmärkte bei Getränken ergeben sich aus Sicht der Beschlussabteilung zahlreiche Parallelen zur Analyse von oligopolistischem Parallelverhalten auf Absatzmärkten, allerdings auch einige Unterschiede. Insbesondere die für die Absatzmärkte nachzuweisende ausdrückliche oder stillschweigende Koordinierung des Verhaltens der Oligopolmitglieder erfährt in Bezug auf die Beschaffungsmärkte eine Neubewertung. Wie bereits ausgeführt, spiegelt die Aufnahme der Unverzichtbarkeitsthese („...Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen...“) in den Kriterienkatalog des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB im Rahmen der 5. GWB-Novelle das Bemühen des Gesetzgebers wider, in Richtung Fusionskontrolle eine handelsspezifische Verschärfung des Gesetzes zu erreichen. Unkontrollierbare Verhaltensspielräume gegenüber den Herstellern sind vor diesem Hintergrund ein wichtiger Baustein in der Komplexbetrachtung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB.95 Die Macht, die aus einer vertikalen Beziehung resultieren kann, trägt dann zu einer überragenden Marktstellung bei, wenn Wettbewerber schon aus strukturellen Gründen keine vergleichbaren Vorteile aus entsprechenden Abhängigkeitsverhältnissen ziehen können. Denn dem Zugang zu günstigen Beschaffungskonditionen kommt im Hinblick auf die Marktstellung eines Getränkeeinzelhändlers auf seinen Absatzmärkten aufgrund der geringen "Wertschöpfungstiefe" des Handels das entscheidende Gewicht zu. Die Höhe der Einkaufspreise bestimmt maßgeblich die Profitabilität und die Spielräume, über die das Unternehmen auf der Absatzseite - insbesondere auch im Hinblick auf die Abwehr möglicher wettbewerblicher Vorstöße seiner (nächsten) Wettbewerber - verfügt. Im hier betroffenen Getränkeeinzelhandel geht die enge Verknüpfung von Beschaffungs- und Ladenverkaufspreisen einher mit einer hohen Transparenz über die Ladenverkaufspreise. Schon diese unmittelbare Vergleichsmöglichkeit kann es den Unternehmen erleichtern, möglicherweise schlechtere Beschaffungskonditionen gegenüber anderen Oligopolisten näherungsweise zu identifizieren - 120 - und gegenüber den Lieferanten geltend zu machen. Schon dies kann zu einer Stabilisierung eines Oligopols führen, ohne dass es einer umfassenden tatsächlichen Koordinierung im Horizontalverhältnis zwischen den Oligopolisten bedarf. Unter Berücksichtigung dieser handelsspezifischen Besonderheiten ist für die Feststellung der Wettbewerbsverhältnisse Gesamtbetrachtung aller in einem relevanten möglichen Umstände Oligopol im für Feststellung die konkreten Fall eine gemeinsamer Marktbeherrschung erforderlich. 2. Parallelverhalten begünstigende Marktstrukturbedingungen Die Marktstrukturbedingungen auf den relevanten Beschaffungsmärkten im Getränkebereich begünstigen ein Parallelverhalten der Mitglieder des Oligopols. Dies ergibt sich insbesondere aus der Verteilung der Marktanteile, der Unverzichtbarkeit der Dreier-Spitzengruppe bestehend aus EDEKA, REWE und der Schwarz-Gruppe, den Hinweisen auf das Vorliegen von Markttransparenz im Hinblick auf einzelne Beschaffungskonditionen, der Stabilität der Anbieterstruktur und Nachfragerbedingungen sowie dem Zugang zu den Absatzmärkten. a) Marktanteile der Beteiligten und der Wettbewerber auf den relevanten Märkten Die Beschlussabteilung hat die für die hier relevanten Beschaffungsmärkte maßgeblichen Marktvolumina aufgrund eigener Ermittlungen bestimmt. In Bezug auf das Gesamtmarktvolumen im Bereich Getränke hatten die Zusammenschlussbeteiligten in der Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens Schätzungen zum Marktvolumen der Beschaffungsmärkte vorgelegt, die auf Verbandsstatistiken und anderen öffentlichen Quellen beruhen. Die Beteiligte zu 1 hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs ihre Auffassung bekräftigt, dass die von der Beschlussabteilung ermittelten Daten erheblich von den öffentlich verfügbaren statistischen Daten abweichten und dass letztere verlässlicher seien als die Ermittlungen der Beschlussabteilung. Die Beteiligte zu 2 hat im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgetragen, dass die von der Beschlussabteilung ermittelten Daten im Wesentlichen mit den Daten, die BBE Retail Experts im Auftrag der Beteiligten für die Bereiche Wasser und alkoholfreie Getränke ermittelt hat, übereinstimmen, wenn die unterschiedlichen Auffassungen zur Berücksichtigung von Exporten bei der Berechnung des Marktvolumens beachtet werden. So beträgt das Marktvolumen im Bereich Wasser nach der Studie von BBE Retail Experts einschließlich von Exporten 2,499 Mrd. Euro (Ermittlungen der Beschlussabteilung: 2,5 Mrd. Euro ohne Einbeziehung von Exporten, wobei die ermittelte Exportquote bei etwa 1,5 % liegt), das 95 Immenga/Mestmäcker/Markert, GWB, § 19, Rn. 72. - 121 - Marktvolumen im Bereich alkoholfreie Getränke nach BBE Retail Experts einschließlich von Exporten 6,889 Mrd. Euro (Ermittlungen der Beschlussabteilung 4,6 Mrd. Euro ohne Einbeziehung von Exporten, wobei die ermittelte Exportquote bei etwa 13 % liegt.) Da BBE Retail Experts den Export mit 2,201 Mrd. Euro beziffert, ergibt sich bei Abzug der Exporte ein Wert, der mit dem ermittelten Wert des Bundeskartellamtes übereinstimmt. Die Beschlussabteilung berücksichtigt bei der Analyse der Marktanteile hier in erster Linie die Umsätze der Unternehmen in Euro. Dabei wird nicht verkannt, dass eine Analyse der Marktanteile der Oligopolmitglieder auf der Basis von Beschaffungsmengen in Hektoliter den tatsächlichen Stellenwert der Beteiligten auf den Beschaffungsmärkten realistischer wiedergeben würde. Denn die großen, marktführenden Abnehmer von Getränken sind schon aufgrund ihrer hohen Beschaffungsmengen und ihrer Filialdichte in der Lage, Konditionen mit den Herstellern auszuhandeln, die wesentlich günstiger sind als die Konditionen der kleineren Wettbewerber. Bezogen auf die Mitglieder des Oligopols wirkt sich dies dahingehend aus, dass bei einer Berechnung der Marktanteile auf Basis von Beschaffungsmengen den drei führenden Abnehmern höhere Marktanteile zuzurechnen wären. Insofern lägen die von der Beschlussabteilung ermittelten Marktanteile bezogen auf den Absatz in hl noch über den oben genannten Marktanteilen auf Umsatzbasis, die damit unterzeichnet sind. Da einige der befragten Unternehmen, darunter auch die Beteiligte EDEKA, lediglich Schätzungen zu ihren Beschaffungsmengen in Hektoliter machen konnten, die der Beschlussabteilung nicht immer plausibel erschienen, die Angaben zu den Beschaffungskosten in Euro dagegen belastbar waren, hat die Beschlussabteilung zugunsten der Anmelder bei der Marktanteilsbetrachtung auf die Umsätze in Euro abgestellt. aa) Marktanteile auf dem Markt für die Beschaffung Alkoholfreier Getränke Herstellermarken Auf dem Markt für die Beschaffung von Herstellermarken von Alkoholfreien Getränken haben die drei Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe unter Berücksichtigung der mit ihnen verbundenen Unternehmen96 ohne Einbeziehung von Exporten einen Marktanteil von deutlich über 65 % inne. Werden - entgegen der Auffassung der Beschlussabteilung aber gemäß der Überzeugung der Anmelder - die Exporte bei Marktvolumen und Marktanteilen berücksichtigt, so liegen die Marktanteile der drei Unternehmen EDEKA, REWE und SchwarzGruppe immer noch zusammen bei deutlich über 60 %. 96 Die Umsätze von coop und Dohle, die eine Einkaufskooperation mit der REWE bilden (dazu siehe unten), werden zugunsten der Beteiligten nicht in die Marktanteile von REWE einbezogen. - 122 - Marktvolumen Die Beschlussabteilung geht bei der Berechnung der Marktanteile von einem Beschaffungsvolumen auf dem Beschaffungsmarkt für alkoholfreie Getränke -Herstellermarkenvon etwa 2,56 Mrd. Euro aus. Diese Zahl wurde wie folgt ermittelt: Die Beschlussabteilung hat im Wesentlichen alle von den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angegebenen Hersteller von Alkoholfreien Getränken nach ihren Umsätzen in Euro und ihren Absätzen in Hektoliter für den Produktbereich alkoholfreie Getränke befragt. Diese Abfrage wurde getrennt nach Umsätzen und Absätzen, nach Herstellermarken und Handelsmarken, nach verschiedenen Vertriebswegen, unter denen der Export als eine Option abgefragt wurde, und getrennt nach haushaltstypischen und Gastro-Gebinden vorgenommen. Aus deren Antworten ergab sich ein Gesamtumsatz mit Herstellermarken (einschließlich Export) von etwa 1,86 Mrd. Euro. Zu diesem Betrag hat die Beschlussabteilung die bei den Discountern Aldi Nord, Aldi Süd und Lidl getrennt abgefragten Beschaffungsvolumina für Herstellermarken von denjenigen Lieferanten der Discounter addiert (und mit einem Zuschlag für die in diesem Beschaffungsvolumen nicht berücksichtigten anderen Vertriebswege außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels versehen), die nicht schon bei der Befragung der Lieferanten von EDEKA und trinkgut berücksichtigt worden waren. Hier ergab sich ein zu addierender Betrag von etwa 1,7 Mio. Euro. Darüber hinaus wurde ein weiterer Zuschlag für den Bereich Saft vorgenommen. Die Beschlussabteilung hatte in ihrer Befragung der Hersteller aus Gründen der Verfahrensvereinfachung lediglich einer Auswahl von Saftherstellern97 einen Auskunftsbeschluss zugestellt, dagegen mehrere kleine und mittlere Safthersteller nicht befragt. Um auch den Umsatz dieser Saftkeltereien zu berücksichtigen, wurde aus dem durchschnittlichen Pro-Kopf-Verbrauch im Bereich Saft98 in Bezug auf die Gesamtzahl der Einwohner in Deutschland ein Verbrauch von etwa 30,7 Mio. hl errechnet und um die Absätze der bereits befragten Unternehmen bereinigt, was ein Volumen von insgesamt 25,4 Mio. hl ergab. Für die Aufteilung der Absätze in Herstellermarken und Handelsmarken hat die Beschlussabteilung das Volumen von 25,4 Mio. hl gemäß den Ergebnissen der Herstellerbefragung (einschließlich der befragten Discounter Aldi Nord, Aldi Süd und Lidl) zu 97 Befragt wurden z.B. Eckes Granini Deutschland GmbH, albi GmbH & Co. KG; becker’s bester Neu’s Vertriebsgesellschaft bmH; Amecke Fruchtsaft GmbH & Co. KG, Valensina GmbH, Rapp’s Kelterei GmbH (Hassia Mineralquellen GmbH & Co. KG). 98 37,4 l, Quelle: Die deutsche Fruchtsaftindustrie in Zahlen, Geschäftsjahr 2008, Anlage 12 der Anmeldung, Verfahrensakte. - 123 - 55 % auf Herstellermarken und zu 45 % auf Handelsmarken verteilt, so dass etwa ein Volumen von 13,9 Mio. hl bei Herstellermarken und etwa 11,5 Mio. hl bei Handelsmarken auf das ermittelte Gesamtmarktvolumen zu addieren war. Für die Umrechnung dieser Absatzmengen auf Umsätze in Euro hat die Beschlussabteilung ebenfalls die Daten der Auswertung ihrer Befragung herangezogen und auf der Grundlage eines ermittelten Durchschnittspreises von 54 Euro je hl Herstellermarkensaft (und 36 Euro je hl Handelsmarkensaft) im Ergebnis etwa 750 Mio. Euro Umsatz zu dem ermittelten und um die nicht berücksichtigten Umsätze der Discounter bereinigten Marktvolumen addiert. Um eventuelle Ungenauigkeiten bei den vorgenommenen Zuschlägen auszugleichen, wurde im Ergebnis zusätzlich ein Sicherheitszuschlag von 5 % erhoben, was zu einem Marktvolumen von insgesamt 2,74 Mrd. Euro auf dem Markt für die Beschaffung von Herstellermarken von alkoholfreien Getränken führte. In diesem Marktvolumen waren Umsätze der Hersteller aus Exporten noch enthalten. Diese sind nach Auffassung der Beschlussabteilung nicht dem relevanten Produktmarkt zuzurechnen und wurden entsprechend der ermittelten Exportquote von 7 % im Bereich Herstellermarken aus dem Marktvolumen heraus gerechnet. Im Ergebnis beträgt das um die Umsätze aus Export bereinigte Marktvolumen für Herstellermarken im Bereich alkoholfreie Getränke damit 2,56 Mrd. Euro. Marktanteile Zur Ermittlung der Marktanteile der Beteiligten und ihrer näheren Wettbewerber hat die Beschlussabteilung in ihrem Auskunftsbeschluss unter anderem die Umsätze dieser Handelsunternehmen getrennt nach Produktgruppen, getrennt nach Handelsmarken und Herstellermarken, getrennt nach Gebinden und getrennt nach Lieferanten (Hersteller direkt, GFGH und Import) erfragt. Für die Berechnung der Marktanteile auf dem hier relevanten Beschaffungsmarkt für Herstellermarken in der Produktgruppe alkoholfreie Getränke wurden die Umsätze der Handelsunternehmen im Bereich Herstellermarken einschließlich aller Gebinde und unabhängig vom Vertriebsweg, also unter anderem auch unter Einbeziehung der Beschaffung aus Importen, zum ermittelten Marktvolumen ins Verhältnis gesetzt. Demnach verteilen sich die Marktanteile auf dem Beschaffungsmarkt gemessen Berücksichtigung von Exporten wie folgt: am Umsatz der Unternehmen ohne die - 124 - Unternehmen EDEKA (einschl. Globus und Netto Stavenhagen) REWE Schwarz-Gruppe (Lidl und Kaufland) Metro Trinkgut Unternehmensgruppe Tengelmann Hol Ab Bartels Langness Handelsgesellschaft Norma Bünting Tegut Netto Supermarkt Getränkeland Heidebrecht H & F Servicegesellschaft für Getränkemärkte Sagasser Vertriebs gmbH Riepen Getränke Orterer Getränkemärkte Josef Neumayer Landshut Markgrafen Getränke Vertrieb Fristo Getränkemarkt Dursty Getränkemarkt Marktanteile in % für das Jahr 2009 25 – 30 % 20 – 25 % 20 - 25 % 10 – 15 % <3% < 3 %99 <3% <3% <1 % <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% Bei einer alternativen Berechnung, die sowohl für das Marktvolumen als auch für die Berechnung der Marktanteile die Exporte der Hersteller einbezieht, ergibt sich folgendes Bild: 99 Der Marktanteil von Kaiser’s Tengelmann wird sich zugunsten von REWE und -in geringerem Maße tegut- durch den Vollzug der die Veräußerung der KT Filialen in Niederolm noch verringern vgl. B2 - 55/10; B2 - 58/10. - 125 - Unternehmen EDEKA (einschl. Globus und Netto Stavenhagen) REWE Schwarz-Gruppe (Lidl und Kaufland) Metro Trinkgut Unternehmensgruppe Tengelmann Hol Ab Bartels Langness Handelsgesellschaft Norma Bünting Tegut Netto Supermarkt Getränkeland Heidebrecht H & F Servicegesellschaft für Getränkemärkte Sagasser Vertriebs gmbH Riepen Getränke Orterer Getränkemärkte Josef Neumayer Landshut Markgrafen Getränke Vertrieb Fristo Getränkemarkt Dursty Getränkemarkt bb) Marktanteile in % für das Jahr 2009 20 – 25 % 15 – 20 % 20 - 25 % 10 – 15 % <3% < 3 %100 <3% < 3% <1 % <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% Marktanteile auf dem Markt für die Beschaffung von Wasser/Wasser mit Zusatz Herstellermarken Auf dem Markt für die Beschaffung von Herstellermarken von Wasser/Wasser mit Zusatz haben die drei Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe unter Berücksichtigung der mit ihnen verbundenen Unternehmen und ohne die Berücksichtigung von Exporten einen Marktanteil von über 50 % inne. Werden - entgegen der Auffassung der Beschlussabteilung aber gemäß der Überzeugung der Anmelder - die Exporte bei Marktvolumen und Marktanteilen berücksichtigt, so liegen die Marktanteile der drei Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz - Gruppe zusammen ebenfalls bei über 50 %. Marktvolumen Die Beschlussabteilung geht bei der Berechnung der Marktanteile von einem Beschaffungsvolumen von etwa 1,52 Mrd. Euro aus. Diese Zahl wurde wie folgt ermittelt: 100 Der Marktanteil von Kaiser’s Tengelmann wird sich zugunsten von REWE und -in geringerem Maße tegut- durch den Vollzug der die Veräußerung der KT Filialen in Niederolm noch verringern vgl. B2 - 55/10; B2 - 58/10. - 126 - Die Beschlussabteilung hat im Bereich Wasser/Wasser mit Zusatz alle der von den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angegebenen Hersteller nach ihren Umsätzen in Euro und Absätzen in Hektoliter für den Produktbereich Wasser/Waser mit Zusatz befragt. Auch diese Abfrage wurde getrennt nach Umsätzen und Absätzen, nach Herstellermarken und Handelsmarken, nach verschiedenen Vertriebswegen, unter denen der Export als eine Option abgefragt wurde, und getrennt nach haushaltstypischen und Gastro – Gebinden vorgenommen (vgl. oben alkoholfreie Getränke). Aus deren Antworten ergab sich ein Gesamtumsatz mit Herstellermarken von etwa 1,46 Mrd. Euro. Zu diesem Betrag hat die Beschlussabteilung die bei den Discountern Aldi Nord, Aldi Süd und Lidl getrennt abgefragten Beschaffungsvolumina für Herstellermarken von denjenigen Lieferanten der Discounter addiert, die nicht schon bei der Befragung der Lieferanten von EDEKA und trinkgut berücksichtigt worden waren und mit einem Aufschlag versehen (siehe oben alkoholfreie Getränke). Hier ergab sich ein zu addierender Betrag von etwa 12 Mio. Euro. Um eventuelle Ungenauigkeiten bei den vorgenommenen Zuschlägen auszugleichen, wurde im Ergebnis zusätzlich ein Sicherheitszuschlag von 5 % erhoben, was zu einem Marktvolumen von insgesamt 1,54 Mrd. Euro auf dem Markt für die Beschaffung von Herstellermarken von Wasser/Wasser mit Zusatz führte. In diesem Marktvolumen waren die Umsätze der Hersteller aus Exporten noch enthalten, die nach Auffassung der Beschlussabteilung nicht dem relevanten Produktmarkt zuzurechnen sind und entsprechend der ermittelten Exportquote von 1,5 % % im Bereich Herstellermarken aus dem Marktvolumen heraus gerechnet wurden. Im Ergebnis beträgt das um die Umsätze aus Export bereinigte Beschaffungsmarktvolumen für Herstellermarken im Bereich Wasser/Wasser mit Zusatz damit 1,52 Mrd. Euro. Marktanteile Auf der Grundlage des von der Beschlussabteilung ermittelten Marktvolumens verteilen sich die Marktanteile auf dem Beschaffungsmarkt gemessen am Umsatz der Unternehmen ohne Berücksichtigung von Exporten wie folgt: - 127 - Unternehmen EDEKA (einschl. Globus und Netto Stavenhagen) REWE Schwarz-Gruppe (Lidl und Kaufland) Metro Trinkgut Unternehmensgruppe Tengelmann Hol Ab Tegut Orterer Getränkemärkte Bartels Langness Handelsgesellschaft Norma Bünting Huster GmbH Netto Supermarkt Getränkeland Heidebrecht H & F Servicegesellschaft für Getränkemärkte Sagasser Vertriebs gmbH Riepen Getränke Josef Neumayer Landshut Markgrafen Getränke Vertrieb Fristo Getränkemarkt Dursty Getränkemarkt Marktanteile in % im Jahr 2009 20 – 25 % 15 – 20 % 10 - 15 % 10 – 15 % < 3% < 3 %101 < 3% < 3% < 3% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% Bei einer alternativen Berechnung, die sowohl für das Marktvolumen als auch für die Berechnung der Marktanteile die Exporte der Hersteller einbezieht, ergeben sich aufgrund der niedrigen Exportquote und der Darstellung in Spannen in der Verteilung der Marktanteile keine Änderungen. cc) Alternativ: Alkoholfreie Getränke/Wasser /Wasser mit Zusatz als gemeinsamer Markt Wird -gemäß dem Vortrag der Beteiligten (dazu siehe oben)- ein einheitlicher Markt für die Beschaffung von Herstellermarken im Bereich alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz angenommen, so würden sich auf einem solchen Markt ohne Berücksichtigung von Exporten Marktanteile für die Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe in Höhe von mehr als 55 % ergeben. Im Einzelnen: 101 Der Marktanteil von Kaiser’s Tengelmann wird sich zugunsten von REWE und - in geringerem Maße tegut – durch den Vollzug der die Veräußerung der KT Filialen in Niederolm noch verringern vgl. B2 - 55/10; B2 - 58/10. - 128 - Unternehmen EDEKA (einschl. Globus und Netto Stavenhagen) REWE Schwarz-Gruppe (Lidl und Kaufland) Metro Trinkgut Unternehmensgruppe Tengelmann Hol Ab Tegut Orterer Getränkemärkte Bartels Langness Handelsgesellschaft Norma Bünting Huster GmbH Netto Supermarkt Getränkeland Heidebrecht H & F Servicegesellschaft für Getränkemärkte Sagasser Vertriebs gmbH Riepen Getränke Josef Neumayer Landshut Markgrafen Getränke Vertrieb Fristo Getränkemarkt Dursty Getränkemarkt Marktanteile in % im Jahr 2009 20 – 25 % 15 – 20 % 15 - 20 % 10 – 15 % < 3% < 3 %102 < 3% < 3% < 3% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% Auch wenn der Ansicht der Beteiligten gefolgt wird und die Exporte in die Marktanteils berechnung einbezogen werden, ergeben sich keine Änderungen. dd) Marktanteile für den Markt für die Beschaffung von Bier/Biermischgetränken Herstellermarken Auf dem Markt für die Produktion von Herstellermarken von Bier/Biermischgetränken haben die drei Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe unter Berücksichtigung der mit ihnen verbundenen Unternehmen einen Marktanteil von über 25 % inne. Marktvolumen Die Beschlussabteilung geht bei der Berechnung der Marktanteile von einem Beschaffungsvolumen von etwa Mrd. 6,39 Mrd. Euro aus. Diese Zahl wurde wie folgt ermittelt: 102 Der Marktanteil von Kaiser’s Tengelmann wird sich zugunsten von REWE und - in geringerem Maße tegut – durch den Vollzug der die Veräußerung der KT Filialen in Niederolm noch verringern vgl. B2 - 55/10; B2 - 58/10. - 129 - Die Beschlussabteilung hat im Bereich Bier/Biermischgetränke alle von den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angegebenen Hersteller nach ihren Umsätzen in Euro und Absätzen in Hektoliter für den Produktbereich Bier/Biermischgetränke befragt. Auch diese Abfrage wurde getrennt nach Umsätzen und Absätzen, nach Herstellermarken und Handelsmarken, nach verschiedenen Vertriebswegen, unter denen der Export als eine Option abgefragt wurde, und getrennt nach haushaltstypischen und Gastro – Gebinden vorgenommen (vgl. oben alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz). Aus den Antworten der von der Beschlussabteilung befragten Hersteller von Bier/Biermischgetränken ergab sich ein Gesamtbeschaffungsumsatz mit Herstellermarken (einschließlich Exporten) von etwa 4,65 Mrd. Euro. Da diese Abfrage nicht die Vielzahl der kleinen bayerischen Brauereien erreichte, die nicht Lieferanten von EDEKA oder trinkgut sind, wurde der vom bayerischen Brauereiverband geschätzte Umsatz der kleineren Brauereien, bereinigt um die Umsätze der bereits in der Abfrage der Beschlussabteilung berücksichtigten bayerischen Hersteller, dem ermittelten Volumen hinzugerechnet.103 Dies ergab ein Umsatzvolumen von etwa 1,7 Mrd. Euro, das dem ermittelten Umsatzvolumen zuzurechnen war. Zu diesem Betrag hat die Beschlussabteilung die bei den Discountern Aldi Nord, Aldi Süd und Lidl abgefragten Beschaffungsvolumina für Herstellermarken von denjenigen Lieferanten der Discounter addiert, die nicht schon bei der Befragung der Lieferanten von EDEKA und trinkgut berücksichtigt worden waren, und um einen Zuschlag ergänzt (siehe oben). Hier ergab sich ein zu addierender Betrag von 200.000 – 300.000 Euro. Um eventuelle Ungenauigkeiten bei den vorgenommenen Zuschlägen auszugleichen, wurde im Ergebnis zusätzlich ein Sicherheitszuschlag von 5 % erhoben, was zu einem Marktvolumen von insgesamt 6,68 Mrd. Euro auf dem Markt für die Beschaffung von Herstellermarken von Bier/Biermischgetränken führte. In diesem Marktvolumen waren Umsätze der Hersteller aus Exporten noch enthalten, die nach Auffassung der Beschlussabteilung nicht dem relevanten Produktmarkt zuzurechnen sind und entsprechend der ermittelten Exportquote von 4,4 % im Bereich Herstellermarken. aus dem Marktvolumen heraus gerechnet wurden. Im Ergebnis beträgt das um die Umsätze aus Export bereinigte Beschaffungsmarktvolumen für Herstellermarken im Bereich Bier/Biermischgetränke mit Zusatz damit 6,39 Mrd. Euro.104 103 Vgl. Gesprächsvermerk vom 10.6.2010: Nach Angaben des Bayerischen Brauerbundes e.V. gibt es in Bayern 631 Braustätten mit einem Absatz von nicht mehr als 120.000 hl bzw. 180.000 € Umsatz im Jahr. Der Bierausstoß insgesamt der bayerischen Brauereien betrug im Jahr 2009 etwa 23,5 Mio. hl. Der Brauerei Rampen Preis betrage etwa 110 – 115 Euro. 104 Bei der Berechnung des Marktvolumens wurden die von der Beschlussabteilung ermittelten Exportdaten vom Marktvolumen subtrahiert. Diese Vorgehensweise wirkt sich zugunsten der Beteiligten aus. Wird auch das ermittelte - 130 - Marktanteile Auf der Grundlage des von der Beschlussabteilung ermittelten Marktvolumens verteilen sich die Marktanteile auf dem Beschaffungsmarkt gemessen am Umsatz der Unternehmen ohne Berücksichtigung von Exporten wie folgt: Unternehmen EDEKA (einschl. Globus und Netto Stavenhagen) REWE Metro Schwarz-Gruppe (Lidl und Kaufland) Trinkgut Hol Ab Unternehmensgruppe Tengelmann Tegut Aldi Orterer Getränkemärkte Bartels Langness Handelsgesellschaft Norma Bünting Huster GmbH Netto Supermarkt Getränkeland Heidebrecht H & F Servicegesellschaft für Getränkemärkte Sagasser Vertriebs gmbH Riepen Getränke Josef Neumayer Landshut Markgrafen Getränke Vertrieb Fristo Getränkemarkt Dursty Getränkemarkt Marktanteile in % im Jahr 2009 10 - 15 % 10 - 15 % 5 – 10 % 5 – 10 % <3 % <3% < 1 % 105 <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% <1% Bei einer alternativen Berechnung, die sowohl für das Marktvolumen als auch für die Berechnung der Marktanteile die Exporte der Hersteller einbezieht, ergeben sich in Bezug auf die Marktanteile der Unternehmen EDEKA, REWE und der Schwarz-Gruppe keine relevanten Änderungen. Exportvolumen um die gleichen Sicherheitszuschläge erweitert wie bei der Berechnung des Marktvolumens angenommen, würde das Marktvolumen noch geringer ausfallen. 105 Der Marktanteil von Kaiser’s Tengelmann wird sich zugunsten von REWE und - in geringerem Maße tegut – durch den Vollzug der die Veräußerung der KT Filialen in Niederolm noch verringern vgl. B2 55/10; B2 58/10. - 131 - ee) Zusammenfassung der Marktanteilsbetrachtung Auf den Beschaffungsmärkten für alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz haben EDEKA, REWE und die Schwarz–Gruppe als Spitzengruppe insgesamt und auch einzeln betrachtet einen hohen Marktanteilsabstand zu den übrigen Wettbewerben. Allein die MetroGruppe hält Marktanteile, die mit denen der Schwarz-Gruppe vergleichbar sind. Alle anderen Wettbewerber der Dreier-Spitzengruppe halten Marktanteile, die unter 3 %, überwiegend sogar unter 1% liegen. Zu diesen Wettbewerbern zählen neben anderen Lebensmittel einzelhandelsketten auch die größeren Getränkeabholmärkte, darunter auch trinkgut. Damit überschreiten die Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe auf den Beschaffungsmärkten für Herstellermarken sowohl für alkoholfreie Getränke als auch für Wasser/Wasser mit Zusatz die Schwellen des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB. Dies gilt auch dann, wenn die Produktmärkte anders definiert werden und ein einheitlicher Produktmarkt für Herstellermarken bei Alkoholfreien Getränken und Wasser/Wasser mit Zusatz angenommen würde und auch dann, wenn der Export in die jeweils relevanten Beschaffungsmärkte einbezogen würde. Dagegen wird auf dem Beschaffungsmarkt für Herstellermarken im Bereich Bier/Biermischgetränke die Schwelle des § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GWB nicht überschritten. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GWB gilt eine Gesamtheit von Unternehmen als marktbeherrschend, wenn sie aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50% erreichen, oder aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Drittel erreichen. Dies ist sowohl auf Sachverhalte auf Absatzmärkten als auch auf Beschaffungsmärkten uneingeschränkt anwendbar. Aber auch unterhalb der Schwelle der in § 19 Abs. 3 GWB normierten Marktbeherrschungsvermutung kann Marktbeherrschung vorliegen. Dies gilt insbesondere auch für die Beschaffungsmärkte. In der Begründung zur Erweiterung der Kriterien des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB auf Beschaffungsmärkte in der 5. GWB – Novelle stellt der Gesetzgeber klar, dass Marktbeherrschung auf der Nachfragerseite schon bei Marktanteilen vorliegen kann, die bezogen auf die Einzelmarktbeherrschung deutlich unterhalb der für Angebotsmacht richtungsweisenden Beherrschungsvermutung von einem Drittel liegt. Diese Aussage ist bezogen auf oligopolistische Marktbeherrschung dahingehend zu deuten, dass auch hier Marktbeherrschung unterhalb der entsprechenden Vermutungsschwellen des § 19 Abs. 3 Satz 2 GWB vorliegen kann. Letztlich muss diese Frage hier nicht entschieden werden, da die drei Unternehmen EDEKA, REWE und die SchwarzGruppe jedenfalls auf zwei der drei untersuchten Beschaffungsmärkte über gemeinsame - 132 - Marktanteile von über 50% verfügen und damit die Schwelle der Marktbeherrschungsvermutung des § 19 Abs. 3 GWB überschreiten. Zugunsten der beteiligten Unternehmen orientiert sich die Beschlussabteilung für den vorliegenden Fall an den Schwellen für die Oligopolvermutung des § 19 Abs. 3 GWB und bezieht den Beschaffungsmarkt für Herstellermarken im Bereich Bier/Biermischgetränke nicht in die weitere Prüfung ein. b) Weitgehende Unverzichtbarkeit der Oligopolmitglieder für die Hersteller Die Hersteller von Herstellermarken in den relevanten Produktgruppen haben neben den drei Oligopolmitgliedern keine hinreichenden Möglichkeiten, um die Endkunden mit ihren Produkten in Deutschland flächendeckend zu erreichen. Insofern sind die Oligopolmitglieder für die Hersteller unverzichtbare Abnehmer. Schon für sich genommen stellt jedes der drei Unternehmen einen Abnehmer dar, der bei einem Wegfall der Geschäftsbeziehung oder bei einer teilweisen oder vollständigen Auslistung für den einzelnen Hersteller kaum zu ersetzen wäre. Dies gilt insbesondere für die Unternehmen EDEKA und REWE mit ihren hohen Marktanteilen, abgestuft aber auch für die Schwarz-Gruppe. Damit kann der Wegfall eines dieser Kunden die Erlöse eines Herstellerunternehmens erheblich mindern, möglicherweise das Unternehmen sogar in seinem Bestand gefährden. Dabei ist die Frage, ab welcher Schwelle individuelle Lieferanteile, deren Summe sich in den oben genannten Marktanteilen niederschlägt, zu einer individuellen Abhängigkeit eines Lieferanten von einem Abnehmer führen wird, nicht entscheidend.106 Denn die Beschlussabteilung ist der Auffassung, dass die großen Abnehmer von Getränken EDEKA, REWE und die SchwarzGruppe gemeinsam einen „Flaschenhals“ (bzw. „Nadelöhr“) für den Absatz der Lieferanten bilden. Daher sind die drei Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe für die Marktgegenseite - also für die Anbieter von Herstellermarken in den Produktbereichen Wasser/Wasser mit Zusatz und alkoholfreie Getränke - zumindest in ihrer Gesamtheitunverzichtbar. Sie bilden innerhalb des für die Hersteller von Herstellermarken wichtigsten Absatzkanal LEH/GAM die Spitzengruppe, die mehr als die Hälfte der Nachfrage ausmacht und ohne die die Hersteller letztlich nicht in der Lage sind, mit ihren Produkten den Endkunden flächendeckend zu erreichen. 106 Vgl. hierzu Entscheidung der Europäische Kommission, REWE/Meinl a.a.O., in der ein Lieferanteil von 22 % thematisiert wird. - 133 - Im Getränkebereich stehen den Lieferanten als bundesweit tätige Abnehmer mit Beschaffungsanteilen über 10 % nur diese Unternehmen und die Metro gegenüber. Besonders ausgeprägt sind diese mangelnden Ausweichmöglichkeiten im Bereich der hier relevanten Herstellermarken, da diese – damit die Investitionskosten für die Entwicklung der Marke durch ausreichenden Absatz wieder erwirtschaftet werden können – eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung am Markt haben müssen. Die von der Beschlussabteilung ermittelten anderen Vertriebswege erreichen allesamt kein ausreichendes Volumen und keine nennenswerte zusätzliche Aufnahmekapazität, die den Lieferanten als tatsächliche Absatzalternative zur Verfügung stehen (siehe oben). Alle anderen Wettbewerber innerhalb des Vertriebskanals LEH/GAM (außer Metro) können mit Marktanteilen von unter 3 % bzw. unter 1 % selbst in ihrer Gesamtheit dem Hersteller einer Herstellermarke wegen der insgesamt geringen Beschaffungsvolumina nicht die erforderliche Verkehrsdurchsetzung für seine Markenprodukte bieten. Abgesehen von der Metro verfügt keiner der dem Oligopol nachfolgenden Abnehmer über ein enges, flächendeckendes Vertriebsnetz auf Einzelhandelsstufe. Insoweit ist die Verkehrsdurchsetzung nationaler Marken nur über diese drei Unternehmen möglich. Diese Unverzichtbarkeit gilt unabhängig von der Unternehmensgröße der Hersteller. Zwar mag eine Listung bei allen drei großen Einzelhandelsunternehmen für kleinere Hersteller mit einer nur regional bekannten und anerkannten Marke auf den ersten Blick nicht unverzichtbar sein, da sie gerade von einer regionalen Vermarktung ihrer Produkte profitieren und nicht auf eine bundesweite Verkehrsdurchsetzung angewiesen sind. Jedoch treffen auch Hersteller von Regionalmarken bei ihrem regionalen Vertrieb überwiegend auf die bundesweit präsenten Handelsunternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe und sind – ebenso wie die Hersteller von überregional bekannten und nachgefragten Marken - insoweit auf eine Listung bei ihnen angewiesen. In den vom vorliegenden Zusammenschluss betroffenen Märkten haben diese Unternehmen ebenfalls die größte Marktpräsenz. Einer der ganz wenigen Wettbewerber mit signifikanten Marktanteilen, das Unternehmen trinkgut mit einem breiten Sortiment an Herstellermarken, soll durch den Zusammenschluss übernommen werden. Von den Zusammenschlussbeteiligten ebenso wie von der Beigeladenen REWE ist – neben grundsätzlichen Bedenken gegen die Unverzichtsbarkeitsthese - im Verfahren immer wieder vorgetragen worden, dass eine Abhängigkeit jedenfalls für die großen Lieferanten – Beispiele Coca Cola oder Eckes Granini im Bereich alkoholfreie Getränke – schon deshalb nicht gegeben sei, weil vielmehr die großen Handelsunternehmen ihrerseits auf die Listung der Eckprodukte - 134 - dieser Lieferanten angewiesen seien als umgekehrt. Dieser Auffassung folgt die Beschlussabteilung nicht. Zum einen würde, eine fehlende Abhängigkeit dieser Hersteller von den großen Handelsunternehmen unterstellt, dies nicht dazu führen, dass eine Abhängigkeit der Marktgegenseite als Ganzes auszuschließen wäre. Fehlende Möglichkeiten der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, sind – so der Gesetzgeber - in der Fusionskontrolle dann bedenklich, „...wenn eine für den jeweiligen Markt erhebliche Zahl von Unternehmen keine ausreichenden und zumutbaren Absatz- oder Bezugsalternativen besitzt.“107 Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Merkmal „Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen“ nicht für alle Unternehmen der Marktgegenseite gegeben sein muss, um als wesentliches Strukturkriterium für die Prüfung der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf Beschaffungsmärkten Berücksichtigung zu finden. Eine flächendeckende Abhängigkeit aller Lieferanten von ihren großen Abnehmern ist daher nicht erforderlich, um aus der starken Marktstellung der Oligopolisten auf unkontrollierbare Verhaltensspielräume gegenüber den Außenseitern des Oligopols schließen zu können. Zum anderen ist die Beschlussabteilung aber auch der Auffassung, dass die in diesem Kriterium enthaltene Unverzichtbarkeit auch für große, markenstarke Lieferanten besteht. Denn die Abhängigkeit von Lieferanten bemisst sich daran, welche Möglichkeiten sie haben, ihre Waren an andere Unternehmen als die Zusammenschlussbeteiligten abzusetzen, und ob sie diese Ausweichmöglichkeit als Drohpunkt in ihren Verhandlungen mit den führenden Handelsunternehmen einsetzen können. Hier stellen sich wiederum die Fragen der Verkehrsdurchsetzung und „Flaschenhalsfunktion“ nachfragestarker Einzelhandelsunternehmen (siehe oben). Ob und inwieweit die Drohung der Einstellung von Lieferungen glaubwürdig ist, hängt davon ab, wie wichtig die Verkehrsdurchsetzung für die Produkte des Lieferanten ist und wie groß der „Flaschenhals“ auf der Abnehmerseite ist. Für den vorliegenden Fall geht die Beschlussabteilung aufgrund der ermittelten Marktstrukturdaten davon aus, dass die nach einer (teilweisen) Auslistung verbleibenden Lebensmitteleinzelhändler diese „wegbrechende Nachfrage“ angesichts ihrer geringeren Beschaffungsvolumina sowie der möglicherweise beim selben Hersteller oder bei Dritten bereits befriedigten Nachfrage nicht auffangen können. Dies ist sowohl den Herstellern als auch den drei führenden Nachfragern bewusst. Je stärker das Nachfragevolumen eines einzelnen oder einer Gruppe von Abnehmern ist, desto eher können - 135 - diese entscheiden, welche Produkte den Verbraucher letztlich erreichen. Andere Alternativen für einen Absatz außerhalb dieser Gruppe stehen den Lieferanten für Getränke nicht zur Verfügung. Ein starker Lebensmitteleinzelhändler kann aus einer Vielzahl von Lieferanten auswählen. Dies gilt insbesondere für Zweit- oder Drittmarken. Ein differenzierteres Bild ergibt sich lediglich für „unverzichtbare" Erstmarken. Zwar sind bestimmte starke Erstmarken auch für eine nachfragestarke LEH-Kette unverzichtbar, weil die entsprechenden Produkte vom Verbraucher in einem Lebensmittelgeschäft erwartet werden (z.B. Coca Cola). Der Lieferant einer solchen Erstmarke ist seinerseits aber aufgrund der hohen Konzentration auf der Abnehmerseite auf die Listung in der Spitzengruppe angewiesen, um seine Waren absetzen zu können. Hinzu kommt, dass die Umsatzentwicklung für den Erstmarkenhersteller unmittelbar davon abhängt, ob der Getränkeeinzelhändler ausreichende „Aktionen" (Werbung, sonstige Marketingaktionen) mit seinen Produkten macht und ob er ein möglichst umfassendes Produktsortiment einer Marke abnimmt bzw. neben der Erstmarke auch die Zweit- und Drittmarke des Lieferanten führt. Insoweit sind auch die großen markenstarken Hersteller für den Absatz und die Absatzförderung ihrer Erst-, Zweit- und Drittmarken auf die Listung bei den nachfragestarken Handelsunternehmen angewiesen. Es verbleiben auch in diesen Lieferantenbeziehungen Anreize und Drohpunkte, die für eine zumindest wechselseitige Unverzichtbarkeit der Lieferbeziehung sprechen.108 Für den Hersteller bieten große Beschaffungsvolumina verbunden mit einer großen, bundesweiten Filialdichte des Abnehmers starke Vorteile in der Verkaufsförderung. Würde ein nachfragestarker Abnehmer z.B. die Anzahl der Aktionen mit dem betreffenden Lieferanten zurückfahren und Aktionen mit konkurrierenden Lieferanten verstärken, so können dem betreffenden Lieferanten empfindliche Umsatzeinbußen entstehen. Die Beschlussabteilung sieht daher in solchen Hersteller/Lieferanten-Beziehungen Anhaltspunkte für eine gegenseitige Abhängigkeit und geht für Erstmarken von einer gegenseitigen Abhängigkeit zwischen Lieferant und Handelsunternehmen aus, verkennt dabei 107 Vgl. Langen/Bunte/Ruppelt, KartR Band 1, § 19, Rn. 55. Insoweit haben die von der Beschlussabteilung im Rahmen dieses Verfahrens untersuchten Fälle von in der Vergangenheit erfolgten Auslistungen gezeigt, dass es sich bei einer Auslistung um eine „loose –loose" Situation mit finanziellen Verlusten auf Seiten beider Vertragsparteien handelt und dass im Ergebnis Hersteller und Handel zu weiteren Verhandlungen und zu einem erneuten Jahresabschluss bereit waren (Bsp: Auslistung von Inbev im Frühjahr 2010; weitere Einzelheiten stellen Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen dar). 108 - 136 - aber nicht, dass der Handel auch bei Erstmarken grundsätzlich über Disziplinierungsinstrumente verfügt. Die hier dargestellte Unverzichtbarkeit der Dreier-Spitzengruppe für die Herstellerseite gilt in Bezug auf Metro nur eingeschränkt. Zum einen ist Metro in ihrer Unternehmensstrategie schon jetzt weit stärker auf den Vertriebsweg c+c ausgerichtet als ihre Wettbewerber EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe. Die Abnehmer von Alkoholfreien Getränken und Wasser/Wasser mit Zusatz vertreiben die von ihnen beschafften Getränke weit überwiegend über den Getränkeeinzelhandel (dazu siehe oben). Diese Endkundengruppe bedient Metro nur noch über ihre real-Standorte und in geringem Umfang über die Kaufhof-Filialen. Beide Vertriebsschienen haben gemessen am gesamten LEH-Umsatz im Verhältnis zu den Einzelhandelsaktivitäten der Wettbewerber EDEKA, REWE und Schwarz-Gruppe eine nur noch sehr untergeordnete Bedeutung. Dies gilt sowohl für die Absatzvolumina insgesamt als auch für die Filialdichte, die bei EDEKA, REWE und der Schwarz-Gruppe um ein Vielfaches größer ist als bei der Metro. Nach den Ermittlungen im Fall EDEKA/Tengelmann lagen die absatzseitigen Marktanteile schon im Jahr 2007 [< 10 %.]109 Zum anderen dürfte sich die Marktposition der Metro seit 2007 noch weiter verringert haben, da das Unternehmen sein LEH – Geschäft im Gegensatz zu seinen Wettbewerbern EDEKA und REWE jedenfalls nicht im Wege eines externen Wachstrums weiter ausgebaut hat, sondern sich im Gegenteil schrittweise aus diesem zurückzieht (siehe oben E. III. 2. b) aaa)). c) Die Markttransparenz Ermittlungen der Beschlussabteilung im Hinblick auf die Transparenz von Herstellerabgabepreisen und Konditionen ergeben kein eindeutiges Bild. Insoweit kann im vorliegenden Fall zum einen über das tatsächliche Vorliegen von Markttransparenz und zum anderen über die grundsätzliche Bedeutung von Markttransparenz für die Prüfung oligopolistischer Marktbeherrschung auf Beschaffungsmärkten im Getränkeeinzelhandel nicht mit der erforderlichen Sicherheit entschieden werden. aa) Vorliegen von Markttransparenz Einerseits sind die Ladenverkaufspreise für alle Wettbewerber im Getränkeeinzelhandel transparent. Ermittlungen zu den Preisentwicklungen beim Vertrieb von Getränken werden für die Unternehmen durch die Tätigkeit von Marktforschungsinstituten und die Etablierung von Preispanels erheblich erleichtert. Im Bereich der Herstellermarken erfolgt im - 137 - Lebensmitteleinzelhandel offenbar110 eine selektive Preisbeobachtung bezogen auf einzelne „Eckprodukte“ bzw. die wichtigsten Wettbewerber in derselben Vertriebsschiene. Diese Begrenzung der zeitnahen Preisbeobachtung auf die für die eigenen Vertriebsschienen wichtigen Eckprodukte oder Produktgruppen und Wettbewerber reicht für eine hohe Preistransparenz aus, da diese Sortimente im Zeitablauf nur geringe Preisänderungen erfahren und sich eine differenzierte Preissetzung im Markensortiment offenbar vor allem auf Profilierungswarengruppen und Sonderangebote, sog. Inszenierung von Ankerartikeln, fokussiert. Dagegen ist die Frage nicht eindeutig zu beantworten, inwieweit sich jedenfalls das Ergebnis der Konditionenverhandlungen (nicht die Konditionen im Einzelnen) für die Wettbewerber auf den Beschaffungsmärkten aufgrund der transparenten Endkundenpreise jedenfalls näherungsweise ablesen lässt (was sowohl die Beteiligten als auch die Beigeladene REWE bestreiten). Die Beteiligten und auch die Beigeladene REWE tragen hierzu vor, dass die gewährten Einkaufskonditionen zu den „bestgehüteten“ Geschäftsgeheimnissen gehörten und lediglich im Einzelfall, etwa als Folge von Zusammenschlüssen, einem anderen Unternehmen bekannt würden. Es bestehe aufgrund der Komplexität der Konditionenverhandlungen und der Tatsache, dass Konditionen regelmäßig von Gegenleistungen des Handels abhängig seien, die zum einen unbekannt, zum anderen aber auch nicht quantitativ zu bemessen seien, keine Preistransparenz. Die Frage des Vorliegens von Marktransparenz ist allerdings nicht für alle Produktgruppen einheitlich festzustellen. Im Bereich Bier/Biermischgetränke sind nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung die Herstellerabgabepreise – jedenfalls bei Lieferungen unter Beteiligung des Getränkefachgroßhandels - durch feste Rampenabgabepreise bzw. Listenpreise sowie einem fixen Logistikpreissystem weitgehend im Markt bekannt. Unterschiede in den Beschaffungspreisen ergeben sich daher im Wesentlichen durch die Konditionenverhandlungen, die zwischen dem Handel und dem Hersteller direkt stattfinden. Im Bereich alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz, in denen die Hersteller in stärkerem Maße ohne Einbeziehung des Getränkefachgroßhandels direkt mit dem Getränkeeinzelhandel, vor allem dem Lebensmitteleinzelhandel verhandeln, existieren solche öffentlich zugänglichen Listenpreise nicht, vielmehr werden sowohl der Herstellerabgabepreis sowie die Konditionen bilateral verhandelt. Dabei orientieren sich die gewährten Konditionen 109 110 EDEKA/Tengelmann (a.a.O.), Beschluss S. 36. So die Erkenntnisse aus dem Verfahren EDEKA/Tengelmann (a.a.O.) - 138 - nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung bei Herstellern von Wasser/Wasser mit Zusatz und Alkoholfreien Getränken vor allem an der Markstellung eines Abnehmers sowie an den abgenommenen Mengen selbst111, was angesichts der vergleichbaren Marktstellung und Nachfragemengen der Dreier-Spitzengruppe für vergleichbare Konditionen spricht. Diese werden dann jedenfalls bekannt, wenn Personal zu einem anderen Unternehmen wechselt oder wenn Zusammenschlüsse erfolgen, worauf seitens einiger Hersteller in Befragungen der Beschlussabteilung ausdrücklich hingewiesen wurde. bb) Grundsätzliche Bedeutung von Markttransparenz auf oligopolistischen Beschaffungsmärkten Unabhängig davon, inwieweit die drei Oligopolmitglieder EDEKA, REWE und die SchwarzGruppe tatsächlich in der Lage sind, die von den Herstellern gewährten Konditionen innerhalb des Oligopols jedenfalls näherungsweise zu vergleichen, stellt sich die Frage, ob eine hohe Transparenz über Konditionen für den Nachweis eines wettbewerbslosen Nachfrageoligopols auf den hier betroffenen Märkten überhaupt erforderlich ist. Denn zum einen ist nach Aussagen von Herstellern im Bereich alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz ein Hersteller um ein möglichst plausibles Konditionensystem bemüht, in dem die Marktstellung und die Abnahmemenge als ein wesentlicher Bestandteil – neben anderen wie Zahlungsziele, Logistikvereinbarungen u.a. – die Höhe und Art der gewährten Konditionen bestimmt.112 Ein solches Konditionensystem Größenordnung, die die würde im Ergebnis Marktposition Konditionenunterschiede zwischen den Oligopolisten in einer auf den Beschaffungsmärkten erheblich verschieben könnten, nicht erwarten lassen. Zum anderen können auch Nachverhandlungen eines Kunden, die auf der Basis des Ladenverkaufspreises eines Wettbewerbers geführt werden, gegenüber manchen Herstellern zu einer Anpassung der Konditionen an die Konditionen des Wettbewerbers und damit insgesamt zu einer Nivellierung der Konditionen innerhalb des Oligopols führen. d) Stabilität der Anbieterstruktur und der Nachfragerbedingungen Die Nachfragerstruktur auf den relevanten Beschaffungsmärkten hat einen kontinuierlichen Konsolidierungsprozess durchlebt und ist heute im Wesentlichen auf wenige namhafte Han- 111 Als grobe Schätzung für den Anteil der mengenabhängigen Konditionen an dem insgesamt gewährten Konditionen wurde von Seiten der Hersteller im Bereich alkoholfreie Getränke/Wasser/Wasser mit Zusatz ein Anteil von etwa 30 % genannt. 112 Vorgetragen wurde seitens der Hersteller auch, dass das Konditionensystem möglichst objektivierbar und von Gegenleistungen abhängig gestaltet werden, um für den Fall, dass durch einen Zusammenschluss auf Händlerebene - 139 - delsunternehmen konzentriert. Die Beschaffungsmärkte für Wasser und Wasser mit Zusatz sowie alkoholfreie Getränke werden geprägt durch drei (unter Einbeziehung der Metro wären es vier) nachfragestarke Abnehmer mit einem gemeinsamen Beschaffungsanteil von mehr als 50 % (Wasser) bzw. 75 % (alkoholfreie Getränke). Erfolgreiche Marktzutritte hat es in den letzten Jahren nicht gegeben, vielmehr scheiden vor allem im Bereich der Getränkeabholmärkte regelmäßig Unternehmen aus dem Markt aus bzw. werden von Wettbewerbern aus dem Bereich des Lebensmitteleinzelhandels übernommen (wie jetzt auch trinkgut). Umsatzstarke ausländische Handelsunternehmen wie Wal-Mart oder Intermarché haben ihr Engagement auf dem deutschen LEH-Markt nach wenigen Jahren wieder aufgegeben. Das Angebot und die Nachfrage von Getränken sind nicht konjunkturabhängig; vielmehr ist der Getränkeeinkauf kontinuierlich, die Anbieter und Nachfrager sind auf fortlaufende Lieferbeziehungen angewiesen. Ausweichmöglichkeiten der Lieferanten auf andere Absatzquellen oder die Möglichkeit zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung der Belieferung des Getränkesortiments bestehen nicht. Über die vollständige Kundenabdeckung ist das Marktpotential ausgeschöpft, der Markt ist weitgehend zwischen den führenden Abnehmern verteilt. e) Zugang zu den Absatzmärkten EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe verfügen – entgegen der Ansicht der Beteiligten - im Hinblick auf alle Vertriebswege über einen hervorragenden Zugang zu den Absatzmärkten. Im Einzelhandel mit Getränken sind sie bei Herstellermarken die einzigen bundesweit tätigen Anbieter mit einem breiten und tiefen Produktsortiment sowie einer hohen Filialdichte in nahezu allen Teilen Deutschlands. Soweit die Beteiligten dagegen vortragen, dass die Schwarz-Gruppe im Bereich der Handelsmarken in ihrer Lidl Vertriebsschiene durch verbundenen Unternehmen selbst als Hersteller tätig ist und dadurch einen anderen Zugang zu den Beschaffungsmärkten habe als EDEKA und REWE und sich dies auch auf die Beschaffung von Herstellermarken auswirke, so greift dieses Argument nicht durch. Die Beschlussabteilung misst den Auswirkungen der Beschaffungsvorgänge von Handelsmarken bei der Schwarz-Gruppe auf deren Beschaffungsvorgänge auf den hier untersuchten Märkten für die Beschaffung von Herstellermarken keine große Relevanz zu. Einschränkend sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Schwarz-Gruppe mit ihrer SB-Warenhausschiene Kaufland insbesondere in den neuen Bundesländern über eine flächendeckende Präsenz verfügt. Im Hinblick auf die starke erwerbende Handelsunternehmen mit dem Hinweis auf das auf alle Kunden gleichermaßen angewendete Konditionensystem abgewehrt werden könnten. - 140 - Marktpräsenz in den durch den Zusammenschluss betroffenen Regionalmärkten sei auf die Ausführungen unten verwiesen. Zum anderen haben zahlreiche der befragten Wettbewerber aus dem Kreis der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels und der Getränkeabholmärkte vorgetragen, dass sie unter den im Vergleich zu den großen Wettbewerbern ungünstigeren Konditionen leiden. Dies wird durch das gegenwärtige Marktgeschehen belegt. Zum einen versuchen kleine Getränkeabholmärkte oder regionale Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels immer wieder, ihre Verhandlungsposition über Beschaffungskooperationen oder über gesellschaftsrechtliche Verflechtungen mit dem Getränkefachgroßhandel oder einzelnen Herstellern zu verbessern. Bei den Getränkeabholmärkten ist nach Auffassung nahezu aller befragten Unternehmen aus diesem Bereich zudem ein großer Konsolidierungsprozess im Gange, der zu einer weiteren Verengung der Anbieterstruktur führen wird. 3. Auswirkungen der Marktanteile und Strukturbedingungen auf die Marktstellung des Oligopols Nach Auffassung der Beschlussabteilung kann der Verhaltensspielraum des Oligopols nicht durch Außenwettbewerb wirksam begrenzt werden. Aufgrund der Marktstruktur wie auch der sonstigen Marktbedingungen ist auch der Binnenwettbewerb in dem aus EDEKA, REWE und der Schwarz-Gruppe bestehenden Oligopol nach Auffassung der Beschlussabteilung zwar eingeschränkt. Die ermittelten Anhaltspunkte für fehlenden Binnenwettbewerb waren im vorliegenden Fall jedoch noch nicht so belastbar, dass sie -bezogen auf die betroffenen Beschaffungsmärkte- geeignet wären, die Widerlegungsgründe der Beteiligten zurückzuweisen. a) Außenwettbewerb Der Verhaltensspielraum des Oligopols wird nicht wirksam durch Außenwettbewerb begrenzt. Dies ergibt sich schon aus den geringen Marktanteilen der Oligopolaußenseiter. Die Marktanteile der weiteren, nicht dem Oligopol zuzurechnenden Anbieter liegen auf beiden sachlich relevanten Märkten im niedrigen, überwiegend aber im sehr niedrigen einstelligen Bereich. Dabei entfallen diese Marktanteile fast ausnahmslos auf lediglich regional tätige Handelsunternehmen oder Nachfrager aus anderen Vertriebsschienen (z.B. Großverbraucher). Schon aufgrund dieser nur geringen Marktanteile und ihrer erheblichen Strukturnachteile im Hinblick auf Beschaffungsvolumina, Filialdichte und Sortiment ist nicht zu erwarten, dass diese - 141 - in sich stark zersplitterte Gruppe von Außenwettbewerbern einzeln oder gemeinsam in der Lage wäre, den Verhaltensspielraum der Oligopolmitglieder wirksam zu begrenzen. Die Verfahrensbevollmächtigten der EDEKA tragen vor, dass durch die Unternehmen des Getränkefachgroßhandels sowie der Tengelmann-Gruppe, Metro-Gruppe und durch die AldiGruppe auseichender Außenwettbewerb gegenüber den Oligopolunternehmen vorliege113. Die Verfahrensbevollmächtigten der trinkgut führen darüber hinaus aus, dass Abnehmer aus dem Bereich der Gastronomie geeignet seien, den Herstellern durch in aller Regel langfristige Verträge Absatzsicherheit und Preissicherheit zu gewähren. Dies hätte bei der Prüfung des Außenwettbewerbs ermittelt und berücksichtigt werden müssen. Wie schon dargestellt, kann es nach Auffassung der Beschlussabteilung dahinstehen, ob auch die Metro Gruppe zum Oligopol hinzuzuzählen ist, denn jedenfalls geht von der Metro kein wirksamer Außenwettbewerb gegenüber dem Oligopol aus. Zwar ist Metro mit Marktanteilen von 10 – 15 % auf den relevanten Beschaffungsmärkten der viertgrößte Abnehmer und stellt den größten Oligopolaußenseiter dar. Jedoch gilt die oben dargestellte Unverzichtbarkeit der Dreier-Spitzengruppe für die Herstellerseite in Bezug auf Metro angesichts der oben bereits beschriebenen unternehmensstrategischen Ausrichtung nur eingeschränkt. Die Be- schlussabteilung geht deshalb davon aus, dass das Potenzial der Metro, für die Lieferanten dauerhaft als Ausweichoption für eines der auf den betroffenen Beschaffungsmärkten führenden Handelsunternehmen EDEKA, REWE und Schwarz-Gruppe einzustehen, gering ist. Denn Metro kann im Hinblick auf die flächendeckende, engmaschige Verkehrsdurchsetzung und endkundenbezogene Verkaufsförderung den Herstellern im Vergleich zum Oligopol nur eingeschränkte Absatzpotenziale bieten. Im Markt ist zudem bekannt, dass es bei der Metro zumindest Überlegungen gibt, die Vertriebsschiene real mittelfristig an einen Dritten zu veräußern. In Anbetracht eines möglichen Bestwert-Abgleichs im Falle der Veräußerung und der mangelnden Expansionsstrategie des Unternehmens im Einzelhandel ist nicht zu erwarten, dass Metro für Lieferanten eine echte Absatzalternative zum Oligopol sein könnte. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Höhe der für den Lieferanten erzielbaren Konditionen als auch im Hinblick auf die Absatzmengen. Die Feststellungen und Erwägungen gelten ebenso für Tengelmann, die sich im Lebensmitteleinzelhandel sukzessive von ihren Vertriebsschienen bzw. von Teilen ihrer Vertriebsschienen trennt. 113 Dies gelte nach Ansicht der Beteiligten zu 1 jedenfalls, soweit in die Marktabgrenzung die Beschaffung von Handelsmarken in die relevanten Beschaffungsmärkte einbezogen wird. - 142 - Da nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung der Absatzkanal Großabnehmer, die den Bereich Gastronomie umfasst, auf den relevanten Beschaffungsmärkten für alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz nur etwa 6-7 % des Gesamtmarktvolumens ausmacht, sich dieses Beschaffungsvolumen aber auf eine Vielzahl von Abnehmern verteilt, geht die Beschlussabteilung nicht von wirksamen Außenwettbewerb durch Unternehmen der Gastronomie aus. Darüber hinaus sind die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten der Ansicht, dass die Beschlussabteilung bei ihrer Analyse des Außenwettbewerbs die Rolle des Getränkefachgroßhandels verkannt habe, da dieser ebenfalls in der Lage sei, Mengen von kleineren Abnehmern zu bündeln und Konditionenvorteile zu erzielen. Als Beispiel nennen sie die Verbundgruppe GetN. Dagegen haben die Ermittlungen der Beschlussabteilung ergeben, dass solche Bündelungen zwar bestehen, sie aber nur eine eingeschränkte Bedeutung haben und nicht dazu führen, wesentliche Konditionenverbesserungen für kleinere Abnehmer zu bewirken (dazu siehe oben III. 2. b) aa) aaa)) So wurde in den Antworten auf die Auskunftsbeschlüsse der Beschlussabteilung immer wieder berichtet, dass die Einkaufspreise der Getränkeabholmärkte im Getränkefachgroßhandel häufig höher seien, als die Ladenverkaufspreise der Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels. Das geänderte Verbraucherverhalten im Hinblick auf die Berücksichtigung von Aktionspreisen bei Markenartikeln habe außerdem zu erheblichen und fortlaufenden Umsatzverschiebungen vom Vertriebskanal Getränkeabholmärkte zum Vertriebskanal Lebensmitteleinzelhandel geführt (siehe oben E. I. 2. b)). Der starke Konsolidierungsprozess, in dem sich sowohl der Lebensmitteleinzelhandel als auch der Getränkefachhandel befinden, wird diese Strukturunterschiede noch verstärken. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn -wie im vorliegenden FallMitglieder des Oligopols als potentielle Erwerber von außenstehenden Wettbewerbern auftreten. Darüber hinaus zeigt sich anhand der Verteilung der Marktanteile, dass selbst eine Bündelung der Nachfrage von einer Vielzahl kleinerer Nachfrager in ihrer Summe kaum die Bedeutung der Beschaffungsvolumen der Unternehmen EDEKA, REWE und Schwarz-Gruppe erreichen kann. b) Binnenwettbewerb Sowohl die Marktstruktur als auch die sonstigen Strukturbedingungen geben starke Hinweise darauf, dass in dem aus EDEKA, REWE und der Schwarz-Gruppe bestehenden Oligopol kein wesentlicher Binnenwettbewerb in den betroffenen Märkten für die Beschaffung von - 143 - Herstellermarken bei Alkoholfreien Getränken und bei Wasser/Wasser mit Zusatz besteht. Letztlich reichen diese Hinweise aber nicht aus, um den Vortrag der Parteien und der Beigeladenen REWE zur Widerlegung der Oligopolvermutung zu entkräften. aa) Kein Wettbewerb um Lieferanten und Produktlistung Bei den hier geprüften Beschaffungsmärkten handelt es sich um Käufermärkte, bei denen die Abnehmer nicht im Wettbewerb um ein knappes Gut stehen.114 Wie dargestellt, sind die Lieferanten nicht nur auf eine Listung ihrer Erst-, Zweit- und Drittmarken bei den dem Oligopol zugerechneten Unternehmen, sondern auch auf die Durchführung von verkaufsfördernden Maßnahmen durch diese Unternehmen angewiesen. Denn diese Abnehmer haben im Hinblick auf die Verkaufsvolumina bei Herstellermarken und die bundesweite Filialdichte Strukturvorteile, die weder bei den verbleibenden Wettbewerbern im Einzelhandel und erst recht nicht bei den Abnehmern aus anderen Vertriebswegen in auch nur annähernd vergleichbarer Form vorliegen. Mit dem Verzicht auf einen der drei Oligopolisten müsste die Marktgegenseite auf einen Beschaffungsanteil in einer Größenordnung von jeweils 20-25 % (bei Alkoholfreien Getränken) und von jeweils weit über 10 % bis 25 % bei Wasser/Wasser mit Zusatz verzichten. In Kenntnis dieser Beschaffungssituation stehen die Oligopolisten nicht in einem wesentlichen Wettbewerb um die Listung einer erheblichen Zahl von Herstellern und Produkten. Ihre Marktanteile sind insoweit „verbunden“. Hierbei kann dahinstehen, ob die Oligopolisten bei wichtigen Eckprodukten ihrerseits auch in Abhängigkeit der Lieferanten solcher Eckprodukte stehen. Selbst wenn Drohpunkte im Rahmen der Konditionenverhandlungen auf beiden Seiten bestehen, werden die Außenseiter des Oligopols für den Lieferanten nicht dauerhaft eine echte Absatzalternative sein. Denn die für den Hersteller und den Absatz seiner Produkte wichtige Verkehrsdurchsetzung und Verkaufsförderung, die allerdings im Regelfall zu entsprechenden Konditionenzugeständnissen an den Handel führt, können die im Hinblick auf das Beschaffungsvolumen und die Filialdichte sehr viel schwächeren Außenseiter diesen Herstellern nicht in vergleichbarer Weise bieten. bb) Hinweise auf eingeschränkten Wettbewerb um Konditionen Die Beschlussabteilung hat Zweifel am Bestehen von wesentlichem Wettbewerb um Konditionen zwischen den drei Unternehmen EDEKA, REWE und der Schwarz-Gruppe. 114 Soweit aufgrund der hohen Nachfrage an Getränken im WM – Sommer 2010 Lieferengpässe im Bereich Bier und Wasser aufkamen, so gingen diese ausschließlich zu Lasten kleinerer Abnehmer und betrafen die Unternehmen EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe gerade nicht, dazu siehe unten - 144 - Diese betreffen erstens den Wettbewerb um Sonderaktionen. Zielt eine Sonderaktion nicht allein auf eine reine regionale Verkaufsfördermaßnahme ab,115 so ist der Hersteller auf die Teilnahme der wesentlichen Händler, also der Dreier-Spitzengruppe angewiesen. Dies gilt zum einen bei kurzfristigen flächendeckenden Aktionen (Couponaktionen, Aktionen 5 + 1, Deckelcode Gewinnspiele etc.), bei denen eine gleichzeitige Aktion bei allen namhaften Einzelhandelspartnern erfolgt und die ohne die Dreier-Spitzengruppe keinen Sinn haben würde. Darüber hinaus gilt dies aber auch für Sonderaktionen, die nur von einem Abnehmer durchgeführt werden. Denn Sonderaktionen bei einem Abnehmer können nicht beliebig hintereinandergeschaltet werden, um die preisliche Positionierung des Markenprodukts nicht dauerhaft zu schädigen. Dies entspricht auch der Preisstrategie bei Markenartikeln, die im Gegensatz zu den Handelsmarken durch temporäre Sonderangebote bzw. „Preisaktionen“ gekennzeichnet sind („High-Low“-Strategie). Die Hersteller legen daher die Anzahl der Aktionen, die bei einem Getränkeeinzelhändler geschaltet werden, in den Jahresgesprächen fest. Wenn möglich werden dabei auch die Aktionszeitpunkte abgestimmt, um die Verkaufsfördermaßnahmen -abgesehen von festtagsbezogenen Aktionen- möglichst über das Jahr verteilt im Wechsel bei allen führenden Handelsunternehmen schalten zu können. Häufig koordiniert der Hersteller seine unterjährigen Aktionen, indem er mit seinen Abnehmern Werbepläne austauscht, auch um mögliche Kannibalisierungseffekt unter den jeweiligen Verkaufsfördermaßnahmen zu verhindern, wenngleich dies in der Praxis nicht immer gelingt. Darüber hinaus beziehen sich die Zweifel an dem Vorliegen von Binnenwettbewerb auch auf den Wettbewerb der drei Unternehmen EDEKA, REWE und Schwarz-Gruppe um die von den Herstellern gewährten Konditionen. Die Beteiligten und auch die Beigeladene REWE tragen vor, dass die Unternehmen EDEKA, REWE und Schwarz-Gruppe in lebhaftem Wettbewerb um Konditionen stünden. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass eine beachtliche Konditionenvielfalt bestehe, die schon per se ein Indiz für lebhaften Wettbewerb sei. Der bestehende Wettbewerb um Konditionen ergebe sich darüber hinaus auch aus der Wechselwirkung zwischen Absatz- und Beschaffungsmärkten. Denn die gewährten Konditionen seien für die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Absatzmarkt von maßgeblicher Bedeutung, und hier stünden die Unternehmen EDEKA, REWE und SchwarzGruppe schließlich im Wettbewerb zueinander. - 145 - Im Ergebnis ermöglichen die durchgeführten Ermittlungen kein klares Bild darüber, inwieweit die drei Oligpolmitglieder EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe in der Lage sind, die von den Herstellern gewährten Konditionen innerhalb des Oligopols jedenfalls näherungsweise zu vergleichen und ob sie in der Lage wären, diese Kenntnis bei ihren Konditionenverhandlungen mit den Herstellern gleichermaßen einzusetzen. Möglicherweise ist ein konkretes Wissen um die Konditionen des Wettbewerbers aber auch nicht erforderlich. Denn zum einen ist nach Aussagen von Herstellern im Bereich alkoholfreie Getränke und Wasser/Wasser mit Zusatz ein Hersteller um ein möglichst plausibles Konditionensystem bemüht, in dem die Marktstellung und die Abnahmemenge als ein wesentlicher Bestandteil- neben anderen wie Zahlungsziele, Logistikvereinbarungen u.a. - die Höhe und Art der gewährten Konditionen bestimmt 116 (dazu siehe oben). Ein solches Konditionensystem würde im Ergebnis Konditionenunterschiede in einer Größenordnung, die die Marktposition zwischen den Oligopolisten auf den Beschaffungsmärkten erheblich verschieben könnten, nicht erwarten lassen. Zum anderen können auch Nachverhandlungen eines Kunden, die auf der Basis des Ladenverkaufspreises eines Wettbewerbers geführt werden, gegenüber manchen Herstellern zu einer Anpassung der Konditionen an die Konditionen des Wettbewerbers und damit insgesamt zu einer Nivellierung der Konditionen innerhalb des Oligopols führen. Dabei ist eine Koordinierung des Marktverhaltens der Oligopolisten aufgrund ihrer Stellung als „Spitzenabnehmer“, der damit verbundenen hohen Marktanteile und aufgrund der besonderen Strukturmerkmale auf den Beschaffungsmärkten nicht erforderlich. Die zunehmenden Mengenvorteile infolge der inzwischen weit fortgeschrittenen Konzentration im Einzelhandel ist der Kernpunkt für die Wettbewerbsvorteile, die die großen Einzelhandelskonzerne EDEKA, REWE und Schwarz-Gruppe bei Herstellermarken gegenüber ihren Wettbewerbern haben. Dies hatte auch der Gesetzgeber im Rahmen der 5. GWB-Novelle im Blick, der damals – noch zu einem Zeitpunkt, als die Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel weit weniger ausgeprägt war als heute - die erleichterten Beweisanforderungen über die Einführung des Kriteriums der Ausweichmöglichkeiten der Marktgegenseite“ unter anderem so begründete: „...Auch für den Fall, dass sich die Spitzengruppe verengt, der Abstand zu den übrigen Wettbewerbern sich vergrößert und der Wettbewerb zwischen den Spitzenreitern eines Tages doch zu erlahmen be115 Beispiel: Eine in NRW starke Marke fährt Aktionen bei außerhalb NRWs vertretenen LEHs oder GAM-Ketten. Vorgetragen wurde seitens der Hersteller auch, dass das Konditionensystem möglichst objektivierbar und von Gegenleistungen abhängig gestaltet werde, um für den Fall, dass durch einen Zusammenschluss auf Händlerebene die (möglicherweise besseren) Konditionen eines Wettbewerbers bekannt würden, Sanktionen seitens des erwerbenden Handelsunternehmens mit dem Hinweis auf das auf alle Kunden gleichermaßen angewendete Konditionensystem abgewehrt werden könnten. 116 - 146 - ginnt, wird die Erweiterung der Marktbeherrschungsdefinition die Untersagungsmöglichkeiten vermehren.“117 Letztlich lässt sich daher bezogen auf die Beschaffungsmärkte nicht mit der für eine Untersagung erforderlichen Sicherheit das Fehlen von Binnenwettbewerb zwischen den Unternehmen EDEKA, REWE und der Schwarz-Gruppe feststellen. Der Nachweis, das EDEKA, REWE und die Schwarz-Gruppe bereits vor dem Zusammenschluss von EDEKA mit trinkgut ein marktbeherrschendes Oligopol bilden, kann daher derzeit nicht geführt werden. Auch die Entstehung eines marktbeherrschenden Oligopols durch den Erwerb von trinkgut durch EDEKA und dem damit einhergehenden Marktanteilzuwachs bei EDEKA sowie dem Wegfall eines Oligopolaußenseiters scheidet aus. Entscheidend hierfür ist, dass der zwar nicht positiv festgestellte, jedenfalls aber nicht auszuschließende Binnenwettbewerb zwischen den Mitgliedern des Oligopols durch den Zusammenschluss von EDEKA mit trinkgut allein nicht beseitigt werden würde und damit die den Markt prägenden Strukturkriterien nicht entscheidungserheblich verändert würden. G. Nebenbestimmungen Die Beschlussabteilung hat das Ergebnis des Markttests sowie die Stellungnahmen der Zusammenschlussbeteiligten in ihren Nebenbestimmungen berücksichtigt. Verhältnismäßigkeit der Nebenbestimmung Die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung in den in der Anlage 1 blau gekennzeichneten 10 Absatzmärkten wird durch die im Tenor des Beschlusses verfügte aufschiebende Bedingung abgewendet. Die verfügten Nebenbestimmungen entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie zur Beseitigung der Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB geeignet, erforderlich und angemessen sind. Entgegen der Auffassung der Zusammenschlussbeteiligten sind die Nebenbestimmungen nicht unvereinbar mit § 40 Abs. 3 GWB. Verpflichtungen struktureller Art sind als Abhilfemaßnahmen nur dann geeignet, wenn sie die wettbewerblichen Bedenken vollständig beseitigen und die Beschlussabteilung mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit davon ausgehen kann, dass die Nebenbestimmungen tatsächlich umgesetzt werden und die Veräußerungsstandorte nach 117 Begr., a.a.O., S. 18. - 147 - Übertragung auf den Erwerber ihr Wettbewerbspotential langfristig erhalten können. Dies ist nur dann der Fall, wenn die aufschiebenden Bedingungen durch entsprechende akzessorische Verpflichtungen (dazu unter II. b.) ergänzt werden, die verhindern, dass der Effekt der aufschiebenden Bedingungen durch ein Verhalten der Beteiligten zu 1. nach Eintritt der Bedingung konterkariert wird. I. Aufschiebende Bedingung 1. Veräußerung der trinkgut -Standorte bzw. von Top-Getränkemärkten in den 10 Markträumen gemäß Anlage 1 Die Veräußerung der in der Anlage 2 zu diesem Beschluss näher bezeichneten trinkgutStandorte und Top-Getränkemärkte an einen oder höchstens [ ] unabhängige Dritte ist geeignet und erforderlich, um durch den Zusammenschluss entstehende Marktanteilsadditionen zu vermeiden, die in den 10 in Anlage 1 blau gekennzeichneten Markträumen zur Marktbeherrschung auf den Absatzmärkten für Getränke führen würden. Wird die Bedingung erfüllt, kommt es in den verschiedenen räumlich relevanten Absatzmärkten, für die die Beschlussabteilung ohne die Bedingung das Entstehen bzw. die Verstärkung einer bestehenden marktbeherrschenden Stellung annehmen würde, entweder nicht mehr zu Marktanteilsadditionen oder der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussbeteiligten liegt unterhalb der Marktbeherrschungsschwelle. In den Regionalmärkten Herford (Marktraum 133), Minden (Marktraum 201) und Uelzen (Marktraum 308) kommt es nach Erfüllung der aufschiebenden Bedingung nicht mehr zu Marktanteilsadditionen. Nach Erfüllung der aufschiebenden Bedingung liegen die Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten in den Regionalmärkte Bielefeld (Marktraum 039), Detmold (Marktraum 068) und Osnabrück (Marktraum 234) sowie Kevelaer (Marktraum 154), Krefeld (Marktraum 163), Bottrop (Marktraum 046) und Duisburg (Marktraum 076) nach dem Zusammenschluss unterhalb der Marktbeherrschungsschwelle. Durch die Veräußerung des Getränkelogistikers Maxxum wird die über den Marktanteilszuwachs hinaus bewirkte Absicherung der Marktstellung der EDEKA auf den 10 regionalen Absatzmärkten beseitigt. - 148 - 2. Unternehmensstrategisch sinnvolles Paket Die Bedingung, dass das Paket der an den oder die Dritten zu veräußernden Standorte jeweils so bemessen sein muss, dass es für den jeweiligen Erwerber ein unternehmensstrategisch sinnvolles Paket darstellt (Tenor: I.1.c)), ist ebenfalls geeignet und erforderlich, um die Veräußerbarkeit der trinkgut -Standorte und der Top-Getränkemärkte zu gewährleisten. Nur wenn sich die zu veräußernden Standorte in das Portfolio des Erwerbers einpassen, ist gewährleistet, dass sich Käufer für diese Standorte finden lassen. Dies bedeutet, dass das Paket oder die Pakete jeweils aus einem in den jeweiligen Markträumen zusammenhängenden Netz von Standorten bestehen müssen. Darüber hinaus heißt dies auch, dass Infrastruktureinrichtungen (z.B. Lagerkapazitäten, Logistik) der Beteiligten zu 1. und zu 2. zur Verfügung gestellt werden müssen, soweit sie für eine wirtschaftlich sinnvolle Versorgung der erworbenen Standorte erforderlich sind. Ferner dürfen diese Standorte weder an mehr als drei Erwerber, noch sukzessive („SalamiTaktik“) veräußert werden. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass den Erwerbern spürbar ein Potential zuwächst, das im Wettbewerb gegen die Beteiligte zu 1. erhalten werden kann. Eine Ausnahme hiervon in begründete Einzelfällen bleibt vorbehalten. 3. Ersatzstandorte Sollten sich einzelne Standorte als deshalb nicht verkäuflich erweisen, weil sich beispielsweise Getränkemärkte oder Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte der Beteiligten zu 1. oder dieser im Zuge der Freigabe zuwachsende Standorte der Beteiligten zu 2. und 3.in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden, stellt die Bedingung im Tenor unter I.1.d) sicher, dass in dem betroffenen Marktraum ein mindestens gleichwertiger Ersatzstandort anzubieten ist. Die unmittelbare räumliche Nähe ist lediglich eines der Kriterien, die dazu führen können, dass sich ein Standort als nicht veräußerbar erweist, die Benennung dieses Merkmals erfolgt daher nur beispielhaft. Diese Bestimmung ist erforderlich, geeignet und verhältnismäßig um zu gewährleisten, dass die gemeinsamen Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten in den Regionalmärkte Bielefeld (039), Detmold (068) und Osnabrück (234) sowie Kevelaer (154), Krefeld (163), Bottrop (046) und Duisburg (076) nach dem Zusammenschluss in jedem Fall unterhalb der Marktbeherrschungsschwelle liegen. Da die überwiegende Mehrzahl der in den beiden Markttests befragten Unternehmen über keine detaillierten Kenntnisse der einzelnen zum Verkauf angebotenen Standorte verfügt, - 149 - erlaubt die im Ergebnis weitestgehend positive Reaktion der befragten Unternehmen keine abschließende Einschätzung über die Veräußerbarkeit einzelner Standorte. 4. Ausgestaltung als aufschiebende Bedingung Auch die Ausgestaltung dieser Nebenbestimmungsregelungen als aufschiebende Bedingung ist erforderlich, geeignet und angemessen. Die aufschiebende Bedingung verhindert, dass ein kartellrechtlich bedenklicher Zustand überhaupt eintritt und entspricht damit am Besten dem Grundsatz der präventiven Kontrolle.118 Durch die aufschiebende Bedingung werden die Beteiligten zu 1. und zu 2. angehalten, auch bei ggf. bestehenden Schwierigkeiten einen bzw. mehrere Käufer für diese Standorte zu finden. II. Verpflichtungen nach Bedingungseintritt zum Erhalt der strukturellen Effekte der Veräußerungsverpflichtung 1. Akzessorische Auflagen Um zu erreichen, dass auch nach Bedingungseintritt – einschließlich des Eintritts der Freigabewirkungen – die strukturellen Wirkungen der in der aufschiebenden Bedingung genannten Verpflichtungen erhalten bleiben, ist es notwendig den Beteiligten zu 1. und zu 2. als Nebenbestimmungen auch nach Bedingungseintritt weitere Verpflichtungen aufzuerlegen. a) Neu- und Wiedereröffnungsverbot Durch das Verbot, Standorte als Getränkeabholmärkte oder Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte wieder zu eröffnen oder zurück zu erwerben (Tenor: I.2.a), soll für den Zeitraum nach Eintritt der Freigabewirkung verhindert werden, dass die Beteiligten den Zustand wieder herstellen, der durch Auferlegung der aufschiebenden Bedingung vermieden werden soll. Die in Punkt I.2.a) normierte Verpflichtung stellt keine unzulässige laufende Verhaltenskontrolle dar, die das interne Wachstum der Beteiligten beschränkt. Sie dient als sog. akzessorische Auflage allein dazu, die Vereitelung oder gar Umgehung der Veräußerungsverpflichtung zu verhindern. 119 Soweit es das Verbot betrifft, neue Standorte in unmittelbarer Nähe der zu veräußernden Standorte zu eröffnen, kommt dies einem Wettbewerbsverbot gleich. Wettbewerbsverbote werden nach allgemeiner Auffassung als zulässiges Sicherungsinstrument angesehen, damit 118 Ruppelt, in: Langen/Bunte § 40 Rn 31. 119 Veelken, in: Immenga/Mestmäcker, § 40 Rn 67; Veelken, WRP 2003, S. 692 (717). - 150 - die durch Fusionskontrollentscheidungen angeordneten strukturellen Maßnahmen auch tatsächlich wirksam umgesetzt werden. 120 Angesichts der Ergebnisse der Ermittlungen zu den Marktverhältnissen in diesem Verfahren ist es erforderlich, dass sich das Wieder- bzw. Neueröffnungsverbot, soll es nicht wirkungslos bleiben, auch und gerade auf Geschäfte des Lebensmitteleinzelhandels zu erstrecken hat, jedenfalls dann, wenn diese nicht nur ein unbedeutendes Getränkesortiment führen. b) Zeitraum Der Zeitraum von zwei Jahren nach Zustellung des Beschlusses ist geeignet, angemessen und erforderlich, um die strukturellen Veräußerungsverpflichtungen zu erhalten. Dieser Zeitraum ist sogar kürzer als der Prognosezeitraum der Fusionskontrolle, der drei bis fünf Jahre umfasst. Auch ist zu beachten, dass die Freigabewirkung – für die Umsetzung der Bedingung ist den Beteiligten jedenfalls eine Frist von [ ] eingeräumt – voraussichtlich nicht unmittelbar mit Zustellung des Beschlusses eintreten wird. Die Beschränkung auf zwei Jahre berücksichtigt außerdem, dass es sich bei den in Frage stehenden Getränken um den Verkauf von Gütern des täglichen Bedarfs handelt. So ist davon auszugehen, dass sich nach zwei Jahren die durch die Veräußerungsauflage angestrebte Strukturveränderung hinreichend verfestigt hat. Eine länger andauernde Beschränkung der Expansionstätigkeit der Beteiligten wäre nicht mehr verhältnismäßig. c) Unmittelbare räumliche Nähe Wann ein neu eröffneter Standort „in unmittelbarer Nähe“ zu einem zu verkaufenden oder geschlossenen Standort liegt, ergibt sich aus dem Tenor in Verbindung mit der Anlage 2. Bei den in der Anlage 2 verwendeten Kilometerangaben handelt es sich um Straßenkilometer, die die tatsächliche Erreichbarkeit eines Standortes innerhalb des Radius bezeichnen, nicht um Kilometer gemessen als Luftlinie. Dies definiert das Einzugsgebiet, das nach den Ermittlungen der Beschlussabteilung zu den Marktverhältnissen wie auch im Rahmen des Markttests als das unmittelbare Einzugsgebiet eines Getränkeabholmarktes anzusehen ist. Eine solche Konkretisierung auf der Basis von Kilometerangaben ist, wie der Verfahrensverlauf gezeigt hat, erforderlich, um den Tenor hinreichend bestimmt auszugestalten. 120 Vgl.: BKartA, 25. Februar 1999, WuW/E DE-V 116 (121) – „Habet/Lekkerland“. - 151 - d) Öffnungsklausel Maßgebend für die Interpretation der „Öffnungsklausel“, die der EDEKA in begründeten Einzelfällen erlaubt, die genannten Kilometergrenzen ausnahmsweise zu unterschreiten, ist, dass die Beteiligte zu 1. durch den neu- bzw. wiedereröffneten Standort keinen erheblichen Teil der Kundschaft des zu verkaufenden (bzw. bereits verkauften) Standortes für sich gewinnen kann (Kundenabwanderung). Dies unterliegt der Zustimmung der Beschlussabteilung, ist dieser vorab mitzuteilen und in geeigneter Form zu belegen. 2. De Minimes Klausel Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte mit einer Gesamtverkaufsfläche von weniger als 1.500 Quadratmetern und Getränkeabholmärkte mit einer Gesamtverkaufsfläche von weniger als 400 Quadratmetern haben nach den Ergebnissen der Ermittlungen im Getränkebereich eine so geringe Produktbreite und Produkttiefe, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand regelmäßig ausgeschlossen werden kann, dass von derartigen Ladenlokalen eine ernsthafte Bedrohung des Kundenpotentials der zu veräußernden Standorte ausgeht. 3. Selbständige EDEKA Einzelhändler Sofern selbständige EDEKA Einzelhändler, die in einer Vertriebsschiene der EDEKA tätig sind, innerhalb des 5 Getränkemärkte km wieder- bzw. 7 oder km Radius neueröffnen, Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte ist die EDEKA verpflichtet, oder ihrerseits Getränkemärkte oder Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfte mit mindestens entsprechend hohem Umsatz im Getränkebereich zu veräußern. Durch diese Bestimmung wird gewährleistet, dass die durch Fusionskontrollentscheidungen angeordneten strukturellen Maßnahmen auch tatsächlich wirksam umgesetzt werden. Durch die Einschränkung, dass die selbständigen EDEKA Einzelhändler „in der Vertriebsschiene der EDEKA“ tätig sein müssen, um eine entsprechende Verpflichtung der EDEKA zum Verkauf von Getränkemärkten auszulösen, ist sichergestellt, dass es sich nicht um Konstellationen handelt, bei denen die EDEKA ausschließlich als Großhändler tätig ist. III. Veräußerungsgegenstand Den Veräußerungsgegenstand bilden die einzelnen Standorte und alles, was für den Betrieb dieser Standorte erforderlich ist. Hierbei ist berücksichtigt, dass die betreffenden - 152 - Standortflächen entweder im Eigentum der Beteiligten zu 1. und zu 2. stehen oder angemietet sein können. IV. Veräußerungsfrist Die Veräußerungsfrist von [ ] ist ausreichend, um die in der Bedingung geforderten Veräußerungshandlungen vorzunehmen, zumal die Zusammenschlussbeteiligten bereits während des Verwaltungsverfahrens mit der Vorbereitung der Veräußerung begonnen haben. V. Anforderungen an den Erwerber Der Erwerber darf nicht in irgendeiner Weise mit der Beteiligten zu 1. verflochten oder durch vertragliche Absprachen (Lieferverträge o.ä.) mit dieser verbunden sein. Nur so ist die strukturelle Trennung der zu veräußernden Standorte von der Beteiligten zu 1. gewährleistet. VI. Pflichten der Beteiligten zu 1. und zu 2. vor der Veräußerung Durch diese Verpflichtungen soll erreicht werden, dass der Wert der zu veräußernden Standorte durch die Beteiligte zu 2. und ggf. durch die Beteiligte zu 1. erhalten bleibt. Ansonsten könnten die Beteiligten zu 1. bzw. zu 2. wettbewerbliches Potential der zu veräußernden Standorte auf die nicht zu veräußernden Standorte verlagern. Hierdurch würden die von der Bedingung beabsichtigten wettbewerblichen Wirkungen vereitelt werden. VII. Sicherungstreuhänder Die Einsetzung eines Sicherungstreuhänders ist angesichts der Vielzahl der zu veräußernden bzw. ggf. zu schließenden Standorte erforderlich, um die in der Bedingung genannten Verpflichtungen auch im Rahmen der Frist abwickeln zu können. Entsprechend der für die Zusammenschlusskontrolle geltenden Gebührenregelungen sollen die Beteiligten zu 1. und zu 2. hierfür gesamtschuldnerisch haften. Den Beteiligten bleibt es unbenommen im Innenverhältnis die Kosten anderweitig aufzuteilen. - 153 - Gebühren Die Freigabe/Untersagung des Zusammenschlussvorhabens nach § 36 Abs. 1 GWB ist als Amtshandlung der Kartellbehörde gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 GWB gebührenpflichtig. Die Kartellbehörde kann hierfür Gebühren bis zu 50.000,- Euro (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB), bei besonders großer wirtschaftlicher Bedeutung und außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand bis zu 100.000,- Euro erheben (§ 80 Abs. 2 Satz 3 GWB). Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 GWB). Für die Bemessung ist maßgeblich auf die wirtschaftliche Bedeutung des beabsichtigten Zusammenschlusses abzustellen. Sie ergibt sich grundsätzlich aus der Höhe der inländischen Umsätze der beteiligten Unternehmen auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten, der Größe und Bedeutung des Erwerbers, den erwarteten betriebswirtschaftlichen Vorteilen der künftigen Zusammenarbeit auf den Inlandsmärkten und dem wirtschaftlichen Interesse der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen an der kartellbehördlichen Entscheidung. Entspricht die nach diesen Bestimmungsmerkmalen festgestellte wirtschaftliche Bedeutung dem Durchschnitt, ist grundsätzlich eine mittlere Gebühr angemessen (vgl. KG WuW/E OLG 4366 "SPAR" m.w.N.). Diese beträgt nach dem derzeit geltenden Gebührenrahmen 25.000,- Euro. Von diesem Mittelwert sind, abhängig von der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung und dem Verwaltungsaufwand, Zu- oder Abschläge vorzunehmen, deren Höhe im pflichtgemäßen Ermessen der Kartellbehörde liegt (vgl. KG WuW/E OLG 5259 „Kleinhammer“, KG WuW/E OLG 5287 „Finanzbeteiligung Gebühr“). Dem Zusammenschluss ist im vorliegenden Fall eine erheblich über dem Durchschnitt liegende wirtschaftliche Bedeutung beizumessen. Von dem Zusammenschluss sind verschiedene, bundesweit abzugrenzende Beschaffungsmärkte für Getränke sowie zahlreiche, regional betroffene Absatzmärkte im Bereich des Einzelhandels mit Getränken. Insbesondere auf mehreren regionalen Absatzmärkten würde durch den Zusammenschluss eine hohe Konzentration entstehen. - 154 - Der personelle und sachliche Aufwand der Kartellbehörde für die fusionsrechtliche Prüfung lag erheblich über dem Durchschnitt. So wurden die Marktanteile in sämtlichen regionalen Absatzmärkten ermittelt und dafür die Antworten von über 100 Wettbewerbern, die durch Auskunftsbeschluss befragt wurden, ausgewertet. Zudem wurden die Marktanteile der Zusammenschlussbeteiligten auf den Beschaffungsmärkten – bezogen auf drei ausgewählte Teilsortimente – ermittelt und in diesem Zusammenhang die Antworten von über 200 Herstellern, Lieferanten oder Wettbewerbern, die ebenfalls alle mittels Auskunftsbeschluss befragt wurden, ausgewertet. Angesichts der erheblich über dem Durchschnitt liegenden Bedeutung des Fusionsvorhabens und des erheblich über dem Durchschnitt liegenden personellen und sachlichen Aufwandes ist im vorliegenden Fall eine Gebühr in Höhe von [ ] Euro angemessen und gerechtfertigt. Auf diese Gebühr ist nach § 80 Abs. 1 Satz 4 GWB die Gebühr für die Anmeldung des Zusammenschlusses (§ 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB) anzurechnen. Die Gebühr für die Anmeldung richtet sich ebenfalls nach den oben aufgeführten Kriterien. Das Bundeskartellamt hält eine Gebühr für die Anmeldung in Höhe von [ ] Euro für angemessen. Mit der Kostenentscheidung unter Nr. 2 des Beschlusstenors war daher nur noch der Differenzbetrag in Höhe von [ ] Euro zu erheben. Schuldner der Gebühr für die Freigabe/Untersagung des Zusammenschlussvorhabens sind nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GWB die im Rubrum zu 1. bis 2. Genannten. Sie haften als Gesamtschuldner (§ 80 Abs. 6 Satz 3 GWB). Die Gebühr ist mit der Zustellung dieses Beschlusses fällig und binnen eines Monats nach Zustellung auf das Konto der Bundeskasse Trier Konto-Nr.: 590 010 20 bei der Deutschen Bundesbank, Filiale Saarbrücken BLZ: 590 000 00 IBAN (International Bank Account Nummer = internationale Kontonummer): DE81 5900 0000 0059 0010 20 BIC (Bank Identification Code = internationale Bankleitzahl): MARKDEF 1590 zu überweisen. Als Verwendungszweck ist folgendes 810600218841 Kassenzeichen anzugeben: - 155 - Bitte beachten Sie, dass Ihre Zahlung ohne Angabe des Kassenzeichens nicht bearbeitet werden kann. Ist bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der Zustellung die Gebühr nicht entrichtet, so wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben. Bei Überweisung aus dem Ausland fallen im Allgemeinen Bankspesen an. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass dem Konto des Bundeskartellamtes die volle Gebühr gutgeschrieben wird. Die Auslagen für die erforderliche Bekanntmachung dieses Beschlusses im Bundesanzeiger (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 GWB) werden gesondert erhoben (§ 80 Abs. 1 Satz 3 GWB). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich binnen einer mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Frist von einem Monat beim Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, einzureichen. Es genügt jedoch, wenn sie innerhalb dieser Frist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, eingeht. Wird Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 42 GWB gestellt, so beginnt die Frist für die Beschwerde mit der Zustellung der Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Beschwerde ist durch einen beim Bundeskartellamt oder beim Beschwerdegericht einzureichenden Schriftsatz zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt im gleichen Zeitpunkt wie die Frist für die Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die – gegebenenfalls auch neuen – Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt. Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Krueger Holin Schulze - 156 - Sie werden darauf hingewiesen, dass die Entscheidung – dem Tenor nach – im Bundesanzeiger (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 GWB) sowie – im Volltext – im Internet veröffentlicht wird. Sie werden daher gebeten, der Beschlussabteilung innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses ggf. schriftlich mitzuteilen, dass die Entscheidung Geschäftsgeheimnisse enthält, die vor der Veröffentlichung zu löschen sind. Bitte begründen Sie, warum es sich bei den von Ihnen gewünschten Löschungen um Geschäftsgeheimnisse handelt. Sollte die zuständige Beschlussabteilung innerhalb von 7 Tagen keine Nachricht von Ihnen erhalten, geht das Bundeskartellamt davon aus, dass diese Entscheidung keine Geschäftsgeheimnisse enthält, und wird sie veröffentlichen. - 157 - A. Das Vorhaben ..................................................................................................................... 17 B. Die beteiligten Unternehmen ............................................................................................. 17 I. EDEKA – Gruppe ................................................................................................ 17 1. Unternehmensorganisation und Tätigkeit ........................................................ 17 2. Organisation der Beschaffung ......................................................................... 20 3. Umsätze .......................................................................................................... 20 II. trinkgut – Gruppe ................................................................................................ 21 1. Unternehmensorganisation und Tätigkeit ........................................................ 21 2. Organisation der Beschaffung von Getränken ................................................ 22 3. Umsätze .......................................................................................................... 22 III. REWE – Gruppe ................................................................................................. 23 1. Unternehmensorganisation und Tätigkeit ........................................................ 23 2. Organisation der Beschaffung von Getränken ................................................ 23 3. Umsätze .......................................................................................................... 23 IV. Metro-Gruppe ..................................................................................................... 24 C. 1. Unternehmensorganisation und Tätigkeit ........................................................ 24 2. Organisation der Beschaffung von Getränken ................................................ 24 3. Umsätze .......................................................................................................... 24 Verfahrensgang .................................................................................................................. 24 I. Anmeldung.......................................................................................................... 24 II. Beiladungen ........................................................................................................ 26 III. Ermittlungen der Beschlussabteilung .................................................................. 27 1. Absatzmärkte .................................................................................................. 27 2. Beschaffungsmärkte........................................................................................ 28 IV. Rechtliches Gehör .............................................................................................. 29 V. Zusagen .............................................................................................................. 33 D. Formelle Untersagungsvoraussetzungen ........................................................................ 35 E. Materielle Untersagungsvoraussetzungen auf den Absatzmärkten ............................... 35 I. Rahmenbedingungen des Wettbewerbs auf den Absatzmärkten ....................... 36 1. Lebensmitteleinzelhandel ................................................................................ 36 2. Getränkeabholmärkte ...................................................................................... 37 a) Gegenwärtige Marktstruktur und Entwicklung ............................................. 37 b) Gründe für den Konsolidierungsprozess ...................................................... 38 - 158 - II. aa) Bezugskonditionen ............................................................................... 39 bb) Verbraucherverhalten ........................................................................... 41 Marktabgrenzung Absatzmärkte ......................................................................... 42 1. Sachliche Marktabgrenzung ............................................................................ 42 a) Sortimentsmarkt für alkoholische und nicht-alkoholische Getränke ............. 43 aa) Begründung der befragten Unternehmen die einen Sortimentsmarkt ablehnen ......................................................................................................... 44 b) bb) Bewertung ............................................................................................ 45 cc) Keine Einbeziehung von Heiß- und Hausgetränken ............................. 46 Vertriebsschienen ........................................................................................ 46 aa) Lebensmitteleinzelhandel/Getränkeabholmärkte .................................. 46 aaa) Bisherige Praxis und Ansicht der Zusammenschlussbeteiligten ....... 46 bbb) Ergebnis der Ermittlungen und Bewertung........................................ 46 bb) Verschiedene Vertriebsschienen des Lebensmitteleinzelhandels ........ 48 aaa) Bisherige Entscheidungspraxis ......................................................... 48 bbb) Ermittlungsergebnisse und Bewertung ............................................. 51 c) Gastronomiebetriebe ................................................................................... 52 d) Tankstellen, Kioske und Drogeriemärkte ..................................................... 52 2. aa) Ergebnis der Ermittlungen .................................................................... 52 bb) Bewertung durch die Beschlussabteilung ............................................. 52 Räumliche Marktabgrenzung der Absatzmärkte ............................................. 54 a) Bisherige Entscheidungspraxis .................................................................... 54 b) Ergebnis der Ermittlungen und Bewertung .................................................. 54 aa) Keine Abgrenzung von räumlichen Märkten, die kleiner als 20 km sind 55 bb) Keine Abgrenzung von räumlichen Märkten von mehr als 20 km ......... 57 III. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Absatzmärkte ....................................... 57 1. Marktvolumenberechnung und Marktanteile ................................................... 58 a) Vortrag der Zusammenschlussbeteiligten und Ermittlungen der Beschluss abteilung ............................................................................................................. 58 aa) Markträume in denen EDEKA und trinkgut Standort haben ................. 58 bb) Markträume, in denen nur EDEKA Standorte hat ................................. 63 b) Marktvolumen auf Umsatzbasis ................................................................... 63 c) Marktanteile ................................................................................................. 64 - 159 - d) 2. aa) Überblick............................................................................................... 64 bb) Einbeziehung der selbständigen EDEKA Einzelhändler ....................... 66 cc) Nordgebiet ............................................................................................ 68 dd) Westgebiet............................................................................................ 69 Marktanteilsverteilung und Marktanteilsabstände ........................................ 69 aa) Nordgebiet ............................................................................................ 69 bb) Westgebiet............................................................................................ 70 Markt- und Wettbewerbsstrukturen/Clusterbetrachtung .................................. 71 a) b) Clusterbetrachtung ...................................................................................... 71 aa) Nordgebiet ............................................................................................ 72 bb) Westgebiet............................................................................................ 73 Markt- und Wettbewerbsstrukturen .............................................................. 74 aa) Wesentliche Wettbewerbsparameter auf den Absatzmärkten für Getränke ......................................................................................................... 76 aaa) Ladenverkaufspreis ........................................................................... 77 bbb) Fläche und Sortiment ........................................................................ 90 ccc) F. Flächenpräsenz ................................................................................ 92 bb) Marktzutrittsschranken ......................................................................... 94 cc) Finanzkraft ............................................................................................ 95 dd) Zugang zu den Beschaffungsmärkten .................................................. 96 Materielle Untersagungsvoraussetzungen auf den Beschaffungsmärkten ................... 97 I. Grundsätzliche Bemerkungen zu Beschaffungsmärkten in der Fusionskontrolle97 1. Einleitung ........................................................................................................ 97 2. Zum wettbewerbspolitischen Leitbild ............................................................... 98 3. Spielarten von Marktbeherrschung auf Beschaffungsmärkten ........................ 99 4. Anwendung von § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB auf Beschaffungsmärkte..... 101 II. Prüfungsschema im vorliegenden Fall .............................................................. 104 III. Marktabgrenzung Beschaffungsmärkte ............................................................ 106 1. Sachliche Marktabgrenzung der Beschaffungsmärkte .................................. 106 a) Produktgruppen ......................................................................................... 106 b) Absatzkanäle ............................................................................................. 108 c) Handelsmarken und Herstellermarken ...................................................... 113 2. Räumliche Marktabgrenzung der Beschaffungsmärkte ................................. 117 3. Ergebnis der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung .......................... 117 - 160 - IV. Wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Beschaffungsmärkte ........................... 118 Keine nachweisbare Entstehung oder Verstärkung einer oligopolistischen marktbeherrschenden Stellung durch EDEKA, Rewe und die Schwarz-Gruppe .. 118 1. Das Konzept der oligopolistische Marktbeherrschung auf Beschaffungsmärkten ........................................................................................... 118 2. Parallelverhalten begünstigende Marktstrukturbedingungen......................... 120 a) Marktanteile der Beteiligten und der Wettbewerber auf den relevanten Märkten ............................................................................................................. 120 aa) Marktanteile auf dem Markt für die Beschaffung Alkoholfreier Getränke Herstellermarken ........................................................................................... 121 bb) Marktanteile auf dem Markt für die Beschaffung von Wasser/Wasser mit Zusatz - Herstellermarken ............................................................................. 125 cc) Alternativ: Alkoholfreie Getränke/Wasser /Wasser mit Zusatz als gemeinsamer Markt....................................................................................... 127 dd) Marktanteile für den Markt für die Beschaffung von Bier/Biermischgetränken - Herstellermarken ................................................. 128 ee) Zusammenfassung der Marktanteilsbetrachtung ................................ 131 b) Weitgehende Unverzichtbarkeit der Oligopolmitglieder für die Hersteller .. 132 c) Markttransparenz ....................................................................................... 136 aa) Vorliegen von Markttransparenz ......................................................... 136 bb) Grundsätzliche Bedeutung von Markttransparenz auf oligopolistischen Beschaffungsmärkten.................................................................................... 138 d) Stabilität der Anbieterstruktur und der Nachfragerbedingungen ................ 138 e) Zugang zu den Absatzmärkten .................................................................. 139 3. Auswirkungen der Marktanteile und Strukturbedingungen auf die Marktstellung des Oligopols........................................................................................................ 140 G. a) Außenwettbewerb ...................................................................................... 140 b) Binnenwettbewerb ..................................................................................... 142 aa) Kein Wettbewerb um Lieferanten und Produktlistung ......................... 143 bb) Hinweise auf eingeschränkten Wettbewerb um Konditionen .............. 143 Nebenbestimmungen ....................................................................................................... 146 I. Aufschiebende Bedingung ................................................................................ 147 1. Veräußerung der trinkgut -Standorte bzw. von Top-Getränkemärkten in den 10 Markträumen gemäß Anlage 1 ............................................................................. 147 2. Unternehmensstrategisch sinnvolles Paket................................................... 148 3. Ersatzstandorte ............................................................................................. 148 - 161 - 4. II. Ausgestaltung als aufschiebende Bedingung................................................ 149 Verpflichtungen nach Bedingungseintritt zum Erhalt der strukturellen Effekte der Veräußerungsverpflichtung ............................................................................... 149 1. Akzessorische Auflagen ................................................................................ 149 a) Neu- und Wiedereröffnungsverbot ............................................................. 149 b) Zeitraum .................................................................................................... 150 c) Unmittelbare räumliche Nähe .................................................................... 150 d) Öffnungsklausel ......................................................................................... 151 2. De Minimes Klausel....................................................................................... 151 3. Selbständige EDEKA Einzelhändler .............................................................. 151 III. Veräußerungsgegenstand ................................................................................ 151 IV. Veräußerungsfrist ............................................................................................. 152 V. Anforderungen an den Erwerber ....................................................................... 152 VI. Pflichten der Beteiligten zu 1. und zu 2. vor der Veräußerung .......................... 152 VII. Sicherungstreuhänder....................................................................................... 152 998 050 148 014 051 Bremerhaven 220 311 Anlage 1 132 063 Hamburg 124 290 107 343 136 053 189 Oldenburg Bremen 232 237 264 059 179 219 069 003 201 Osnabrück 133 234 Münster 077 Bielefeld 039 207 Hildesheim 268 131 138 068 110 140 016 Paderborn 126 154 242Braunschweig 048 127 125 157 338 Hannover 258 042 335 056 223 269 308 288 049 236 180 135 253 046134 Göttingen Dortmund 228 310 317 076 Essen043 074 112 055 010 163Krefeld 226 198 312 332 151 079 161 341 Kassel Düsseldorf 297 202 037 187 087 287 098 073 196 086 091 176 120 015 Köln Siegen 284 035 032 276 Aachen 271 193 001 078 331 070 Bonn 045 277 088 256 099 214 328 118 273 020 158 Koblenz 019 178 065 195 250 Frankfurt 181 Mainz 017 025 156 144 304 Kaiserslautern 217 141 Saarbrücken 267 Darmstadt 064 340 149 199 092 329 040 246 168 054 = Marktbeherrschung nach Zusammenschluss = hohe Marktanteile ohne Marktbeherrschung = Marktanteile REWE nicht deutlich niedriger = Clustermarkt = Marktanteile REWE/Edeka nicht hoch Anlage 2 Trinkgut-Märkte Marktraum Nr. 154 154 154 163 046 046 046 046 076 076 076 076 076 039 039 133 068 068 201 201 201 201 308 234 076 Marktraum Kevelaer Kevelaer Kevelaer Krefeld Bottrop Bottrop Bottrop Bottrop Duisburg Duisburg Duisburg Duisburg Duisburg Bielefeld Bielefeld Herford Detmold Detmold Minden Minden Minden Minden Uelzen Osnabrück Duisburg Straße Weseler Straße 45 Lindenallee 14 Kastellstraße 2 - 4 Weggenhofstraße 33 An der Knippenburg 107 Am Wasserturm 5 - 7 Bahnhofstraße 105 Kardinal-Hengsbach-Straße 3 Lindenallee 50 c Heisingstraße 12 Mündelheimer Straße 132 Am Schürmannshütt 30 Z Franz-Haniel-Straße 59 Salzufler Straße 46 Feldhüserweg 28 Otto-Hahn-Straße 97 - 99 Pyrmonter Straße 75 Friedrich-Ebert-Straße 19 Hüttenstraße 50 Ahnser Straße 4 Stiftsallee 52 Findelstraße 2 A Spottweg 4 Engtstraße 26 - 28 Am Schnabelhuck 4 - 6 Ort 47661 Issum 46519 Alpen 47546 Kalkar 47798 Krefeld 46238 Bottrop 46282 Dorsten 46562 Voerde 46236 Bottrop 47226 Duisburg 47137 Duisburg 47259 Duisburg 47441 Moers 47443 Moers 33719 Bielefeld 33378 Rheda-Wiedenbrück 32108 Bad Salzuflen 32676 Lügde 32791 Lage 31655 Stadthagen 31675 Bückeburg 32425 Minden 32457 Porta Westfalica 29525 Uelzen 49565 Bramsche 47058 Duisburg km 7 7 7 5 5 7 5 5 5 5 5 7 7 5 7 7 7 7 7 7 5 7 7 7 5 TOP-Märkte Marktraum Nr. 154 154 076 076 163 039 Marktraum Kevelaer Kevelaer Duisburg Duisburg Krefeld Bielefeld Straße Huissener Straße 3 Weezer Straße 84 Aldenrader Straße 86 Vluyner Nordring 5 Jakob-Krebs-Straße 124 Oerlinghauser Straße 5 Ort 47533 Kleve 47623 Kevelaer 47169 Duisburg 47506 Neukirchen-Vluyn 47877 Willich 33758 Schloß Holte km 5 5 5 7 7 7