Königreich Thailand

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Königreich Thailand
RESPONDEK & FAN LTD
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Ein Überblick über das Einkaufsrecht
des Königreichs Thailand
Rechtssystem
Das
thailändische
Rechtssystem
folgt
im
Wesentlichen
der
Ausgestaltung
der
Zivilrechtsordnungen auf dem europäischen Festland. Das heißt, maßgebende Rechtsquelle
sind in Thailand – anders als im anglo-amerikanischen “common law” – in erster Linie die
geschriebenen Gesetze und nicht das von Richtern entwickelte Fallrecht. Abweichend vom
“common law”, wo der Grundsatz des “stare decisis” (= Bindungswirkung früherer
gerichtlicher Entscheidungen) gilt, entwickelt sich aus dem richterlichen Fallrecht in Thailand
kein eigenes Rechtssystem. Obwohl die Rechtsprechung des thailändischen Supreme Court
(“Dika”) von allen thailändischen Gerichten in aller Regel respektiert wird, entwickeln die
Entscheidungen des Supreme Court keinerlei Bindungswirkung.
Thailand verfügt über kein spezielles Kaufrecht für internationale Geschäfte, bei denen
ebenfalls die Bestimmungen des thailändischen “Civil and Commercial Code (“CCC”)”
Anwendung finden. Ergänzt wird der CCC durch verschiedene andere Spezialgesetze, wie
z.B. den “Electronic Transactions Act, BE 2544 (2001)“, den „Unfair Contract Terms Act, BE
2540 (1997)“ sowie andere Spezialnormen. Die “United Nations Convention on Contracts for
the International Sale of Goods “CISG”)” hat Thailand bislang nicht ratifiziert.
Prinzip der Vertragsfreiheit
Auch im thailändischen Recht herrscht das Prinzip der Vertragsfreiheit. Das heißt, die
Parteien haben das Recht, ihren Vertrag derjenigen Rechtsordnung zu unterstellen, die sie
für geeignet empfinden. Die Grenze der Vertragsfreiheit bildet der thailändische “ordre
public” sowie nicht abdingbare Spezialgesetze (Bsp: “Unfair Contract Terms Act, B.E. 2540
(1977)”).
Grundsätzlich sind Verträge nach thailändischem Recht formfrei abschließbar. Ausnahmen
bestehen lediglich für den Verkauf von Grundstücken sowie Schiffen ab einer Größe von
mehr als fünf Tonnen 1.
Verzug
Die Vertragsparteien haben auch das Recht, besondere Rechtsfolgen für Verzug vertraglich
festzulegen,
einschließlich
von
Vertragsstrafen.
Wenn
allerdings
eine
vereinbarte
Vertragsstrafe seitens des Vertragspartners für zu hoch angesetzt angesehen wird, besteht
die Möglichkeit, die Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen und reduzieren zu lassen.
Zahlung des Kaufpreises
Wenn es bereits einen kalendarisch festgelegten Zahlungszeitpunkt gibt, dann kommt der
Schuldner auch ohne Mahnung bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels in Verzug. Dem
Gläubiger steht dann Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu.
Die Zahlungsverpflichtung des Schuldners kann durch einen Bürgen abgesichert werden, der
sich für den Fall der Nichtzahlung durch den Schuldner zur eigenen Zahlungsleistung
verpflichtet.
Gleichzeitig kann der Verkäufer der Ware mit dem Käufer einen Eigentumsvorbehalt
vereinbaren, so dass dem Verkäufer sodann das Eigentumsrecht an der Ware bis zur
vollständigen Zahlung des Kaufpreises zusteht.
Haftung für Produktmängel
Sofern Produktmängel vorliegen, die entweder den Wert des Produktes beeinträchtigen oder
seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen, so haftet der Verkäufer für diese
Mängel, unabhängig davon, ob er von diesen Mängeln Kenntnis hatte. In nachfolgenden
Fällen bestehen aber Ausnahmen 2:
1. Der Käufer hatte Kenntnis vom Mangel im Zeitpunkt des Kaufs oder könnte Kenntnis von
dem Mangel gehabt haben, wenn er die verkehrsübliche Sorgfalt aufgewendet hätte.
1
2
Sec. 456 CCC
Section 472-473 – The Civil and Commercial Code
2
2. Der Mangel der Sache war im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache offensichtlich,
aber gleichwohl nahm der Käufer den Kaufgegenstand an, ohne hiergegen irgendwelche
Einwände oder Vorbehalte zu erheben.
3. Sofern der Kaufgegenstand im Wege einer öffentlichen Auktion veräußert wurde.
Die Haftung aus einem Produktmangel kann nur innerhalb Jahresfrist ab Entdeckung des
Mangels geltend gemacht werden.
Rechte Dritter aus einem Vertrag
Wenn der Verkäufer in einem Vertrag verspricht, Leistungen an einen Dritten zu erbringen,
so hat der Dritte gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Erfüllung 3. Das Recht des
Dritten entsteht unmittelbar dann, wenn der Dritte gegenüber dem Verkäufer erklärt, dass er
die Rechte aus dem Vertrag geltend machen wird. Nachdem das Recht des Dritten
entstanden ist, können die Vertragsparteien das Recht des Dritten grundsätzlich nicht mehr
ändern oder abbedingen. Allerdings können auf Seiten des Verkäufers bestehende
Rechtseinwände gegen den Vertrag auch gegenüber dem begünstigten Dritten geltend
gemacht werden.
Sorgfaltspflichten / Übergang des Risikos
Der Umfang der Sorgfaltspflichten hängt ab vom Zeitpunkt des Eigentumsübergangs des
verkauften Gegenstandes. Grundsätzlich enden die Sorgfaltspflichten des Verkäufers mit
dem Übergang des Eigentums auf den Käufer.
Im Falle des Verkaufs von Gegenständen, die noch nicht näher spezifiziert sind, geht das
Eigentum und das Verlustrisiko an den Gegenständen erst dann auf den Käufer über, wenn
diese numeriert, gezählt, gewogen oder vermessen wurden oder wenn die Identität der
verkauften Gegenstände nicht anderweitig spezifiziert wurde.
Es ist unerlässlich, dass die verkauften Gegenstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
klar und zweifelsfrei identifiziert werden können. Wenn beispielsweise A mit B
übereinkommt, B einen Sack Kaffee aus 100 bei ihm im Lagerhaus vorhandenen Säcken zu
verkaufen, dann muss zunächst ein spezieller Sack Kaffee ausgesondert werden, erst dann
ist die Spezifizierung des Kaufgegenstandes erfolgt.
3
Section 374 – The Civil and Commercial Code
3
Haftung und Gewährleistung
Wenn der Käufer etwas „as earnest“ an den Verkäufer übergibt und so einen Nachweis über
den Abschluss eines Kaufvertrags erbringt, dann ist das Übergebene im Falle der
Nichterfüllung durch den Verkäufer als verfallen anzusehen 4. Weitere Regelungen hierzu
sind in Sec. 378 CCC zu finden.
Wird nicht die vertraglich vereinbarte Quantität geliefert, kann der Käufer die Ware
zurückweisen. Wenn er sie allerdings annimmt, muss er den angemessenen Preis zahlen 5.
Im Falle der Lieferung von Übermengen kann der Käufer die bestellte Ware wahlweise
annehmen und den überzähligen Rest zurückweisen oder die gesamte Lieferung ablehnen.
Wenn der Käufer die Ware annimmt, muss er den angemessenen Kaufpreis entrichten 6.
Hinsichtlich der Haftung des Verkäufers bei nicht vertragsgerechter Lieferung regelt der
thailändische CCC in Sec. 472, dass der Verkäufer für nicht vertragsgerechte Lieferungen
haftet. Welche Rechte hier im Einzelnen dem Käufer zustehen, ergibt sich aus Sec. 488
CCC. Danach hat der Käufer bei der Lieferung fehlerhafter Produkte das Recht, vom
Verkäufer Reparatur zu verlangen, den Kaufpreis zu mindern oder die Rückabwicklung des
Vertrages zu verlangen.
Dabei schließt der Anspruch auf Rückabwicklung den Schadensersatzanspruch nicht aus.
Beide Ansprüche können gleichzeitig geltend gemacht werden.
Insolvenzrecht
Gläubiger können bezüglich des Vermögens des Schuldners einen Antrag auf Insolvenz
stellen, wenn gewisse Wertgrenzen der Schuld überschritten werden. Bei juristischen
Personen liegt die Schwelle bei zwei Millionen Thailändische Baht (THB), bei jeder
natürlichen
Person
bei
einer
Million
THB.
Voraussetzung
dafür
ist,
dass
die
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zuvor nachgewiesen wurde. Nach thailändischem
Recht wird die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vermutet, wenn eines der nachfolgenden
Ereignisse eintritt 7:
Section 377- The Civil and Commercial Code
Section 465 Nr. 1 CCC
6 Section 465 Nr. 2 CCC
7 Section 8 – The bankruptcy Act A.D.1940
4
5
4
1. Der Schuldner transferiert Vermögensgegenstände oder Rechte bezüglich der
Verwaltung seines Vermögens auf eine andere Person, zum Vorteil all seiner Gläubiger.
2. Der
Schuldner
transferiert
seine
Vermögensgegenstände
in
unehrlicher
oder
betrügerischer Absicht.
3. Der Schuldner transferiert einen Vermögensgegenstand oder begründet ein Recht an
diesem, was im Falle einer Insolvenz als “preferential transfer” angesehen werden
würde.
4. Wenn der Schuldner die Zahlung der Schuld durch folgende Maßnahmen vermeidet:
4.1. Thailand verlässt oder sich außerhalb Thailands aufhält;
4.2. seine Vermögensgegenstände dem Zugriffsbereich des Gerichts entzieht oder
4.3. einem Gerichtsurteil zustimmt, das ihn zur Zahlung von Geld verurteilt, das er nicht
zu zahlen in der Lage ist.
5. Die Vermögensgegenstände des Schuldners wurden mittels eines “writ of execution”
beschlagnahmt oder es sind mehrere Vermögensgegenstände vorhanden, für die eine
Beschlagnahme möglich ist.
6. Der Schuldner erklärt gegenüber dem Gericht, dass er seine Verbindlichkeiten nicht
bezahlen kann.
7. Der Schuldner informiert seine Gläubiger, dass er seine Verbindlichkeiten nicht
begleichen kann.
8. Der Schuldner legt Vorschläge hinsichtlich eines Vergleichs zur Begleichung seiner
Verbindlichkeiten gegenüber zwei oder mehr Gläubigern vor.
9. Der Schuldner erhält Forderungsschreiben seiner Gläubiger wenigstens zweimal in
Zeitabständen von nicht weniger als 30 Tagen und zahlt
gleichwohl seine
Verbindlichkeiten nicht.
Sobald das Gericht die Insolvenz des Schuldners festgestellt hat, kann der Schuldner
nochmals einen Zahlungsplan zur Begleichung seiner Schulden vorlegen. Wenn dieser nicht
erfolgreich war, ist es ihm verwehrt, innerhalb der nächsten 3 Monate gerechnet ab dem
letzten Datum des fehlgeschlagenen Zahlungsplans einen neuen Zahlungsvorschlag zu
unterbreiten. Wenn das Gericht den Zahlungsplan genehmigt, hat das Gericht das Recht, die
Insolvenz des Schuldners zu beenden und anzuordnen, dem Schuldner wieder die Führung
seiner eigenen Geschäfte zu überlassen.
5
Freihandelsabkommen / “Free Trade Agreements”
Thailands erstes Freihandelsabkommen, betreffend die “ASEAN Free Trade Area (AFTA)”
wurde 1992 mit den damaligen Mitgliedern des Verbunds südostasiatischer Staaten
verabschiedet.
Im
gegenwärtigen
Zeitpunkt
hat
Thailand
darüber
hinaus
Freihandelsabkommen mit insgesamt sieben Ländern abgeschlossen: Australien, China,
Indien, Japan, Neuseeland, Peru und USA. Weiterhin bestehen Freihandelsabkommen mit
zwei internationalen Gruppierungen: Zum Einen mit BIMSTEC (“Bay of Bengal Initiative for
Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation”), wozu Bangladesh, Bhutan, Indien,
Myanmar, Nepal, Sri Lanka und Thailand gehören. Zum Anderen mit den Mitgliedsländern
der EFTA (“European Free Trade Association“), also Island, Liechtenstein, Norwegen und
der Schweiz.
Anwendbares Recht / Schiedsgerichtsbarkeit
In Übereinstimmung mit der Vertragsfreiheit haben die Parteien das Recht, zu bestimmen,
welches Recht sie auf ihren Kaufvertrag zur Anwendung bringen wollen. Hinzuweisen ist
allerdings darauf, dass Urteile ausländischer Gerichte in Thailand nicht vollstreckt werden
können. Das Verfahren muss dann in Thailand nochmals gänzlich von vorne aufgerollt
werden. Dem ausländischen Urteil kommt dann allenfalls eine gewisse Beweisfunktion zu, es
hindert das thailändische Gericht allerdings nicht daran, ein davon abweichendes Urteil zu
sprechen. Es sollte also, wenn der thailändische Vertragspartner über keinerlei Vermögen
innerhalb Deutschlands oder der EU verfügt, vorzugsweise das Recht Thailands auf den
Vertrag angewendet werden und die thailändischen Gerichte zur Entscheidungszuständigkeit
vertraglich bestimmt werden. Wenn deutsches Recht auf einen Vertrag in Thailand
angewendet wird, muss das Gericht dann zunächst den Inhalt des deutschen Rechts zu den
entscheidenden Fragen (oftmals mit erheblichem Aufwand an Zeit und Kosten) ermitteln.
Eine empfehlenswerte Alternative ist die Vereinbarung eines Schiedsgerichts, da
internationale Schiedssprüche im Gegensatz zu gerichtlichen Urteilen in Thailand aufgrund
des sogenannten “New Yorker Abkommens” vollstreckbar sind. Viele Parteien vereinbaren
insoweit die Zuständigkeit des “Singapore International Arbitration Centre (SIAC)”, dessen
empfohlene Muster-Schiedsgerichtsklausel auf der Webseite des SIAC zu finden ist.
6
Schiedsverfahren haben gegenüber den Verfahren vor staatlichen Gerichten grundsätzlich
den Vorteil, dass sie in ihrer Ausgestaltung der Verfahrensweise wesentlich flexibler sind als
die Verfahren vor staatlichen Gerichten. Außerdem sind die Verfahren nicht öffentlich und
aufgrund eines fehlenden Instanzenzuges in aller Regel deutlich schneller als Verfahren vor
staatlichen Gerichten.
Erfüllungsort
Sofern der Vertrag hinsichtlich des Erfüllungsortes eine bestimmte Abrede enthält, dann ist
der vertraglich vereinbarte Erfüllungsort maßgeblich.
Wenn keinerlei vertragliche Abrede hinsichtlich des Erfüllungsortes getroffen wurde, dann gilt
nach Sec. 324 CCC folgendes:
Wenn ein bestimmter Gegenstand zu liefern ist, dann ist Erfüllungsort dort, wo sich der
Gegenstand zu dem Zeitpunkt befand, wo die Lieferverpflichtung entstand. In anderen Fällen
gilt als Erfüllungsort derjenige Ort, wo der Gläubiger sein gegenwärtiges Domizil hat.
Incoterms
“Incoterms” steht als Abkürzung für “International Commercial Terms”. Ziel der Incoterms ist
es, dem internationalen Wirtschaftsverkehr eine klare Regelung gängiger Termini für oftmals
im Handel gebrauchter Abkürzungen (z.B. “cif”, “fob” etc.) zur Verfügung zu stellen. Die
Incoterms definieren hierbei genau die einzelnen Verpflichtungen der Vertragsparteien,
beispielsweise zu welchem Zeitpunkt eine Partei die Vertragsgegenstände zu übernehmen
hat oder wer sich zu deren Versicherung verpflichtet. Weiterhin stellen die Incoterms klare
Regelungen zur Verfügung, welche Partei die Zollformalitäten beim Im- bzw. Export zu
erledigen hat oder wie die Vertragsgegenstände zu verpacken sind. Aus diesem Grunde
empfiehlt sich bei der Verwendung von Handelskürzeln immer die Bezugnahme auf die letzte
Version der Incoterms (derzeit 2010).
Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Incoterms nicht um zwischenstaatliche
Vereinbarungen o.Ä. handelt. Es handelt sich hierbei vielmehr um allseits international
akzeptierte Regelungen, auf die die vertragschließenden Parteien in ihren Verträgen zur
Vermeidung von Interpretationsdifferenzen Bezug nehmen sollten. Die Gerichte in Thailand
akzeptieren die Vereinbarung der Incoterms regelmäßig.
7
Produkthaftung
Die Produkthaftung ist in Thailand in einem Spezialgesetz (“Unsafe Products Act, B.E.
2551”) geregelt. Die Pflicht umfasst nicht Schäden am Produkt selbst, sondern beschränkt
sich auf solche Schäden, die aus dem schadhaften Produkt resultieren – unabhängig davon,
ob es sich um Schäden bezüglich des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder des
Eigentums handelt Der Begriff des “Produktes” ist in dem Gesetz sehr weit gefasst und
erstreckt sich auf alle Arten beweglichen Eigentums, unter Einbezug landwirtschaftlicher
Produkte, sowie auch der Elektrizität.
Ein Produkt wird als “unsicher” eingestuft, sofern es Schäden verursacht oder eine hohe
Wahrscheinlichkeit besteht, dass es Schäden verursachen wird. “Schäden” können sich
ergeben aus der Art, wie das Produkt hergestellt wurde, aus dem Design , unzureichenden
Anweisungen für den Gebrauch oder die Aufbewahrung des Produktes, dem Fehlen von
Warnhinweisen oder anderer wichtiger Informationen, die das Produkt betreffen.
Wenn ein Benutzer des Produktes infolge eines fehlerhaften Produktes zu Schaden kommt,
so ist der Hersteller oder Vertreiber des Produktes grundsätzlich zur Zahlung von
Schadensersatz gegenüber dem Produktbenutzer verpflichtet.
Wichtig ist, dass das thailändische Produkthaftpflichtgesetz den Grundsatz der “strict liability”
(= verschuldensunabhängige Haftung) eingeführt hat. Das bedeutet, dass der “business
operator”, der nach dem Produkthaftpflichtgesetz für die Fehlerhaftigkeit des Produktes
haftet, selbst keinerlei Verschulden an der Fehlerhaftigkeit des Produktes treffen muss. Unter
dem Prinzip der “strict liability” haftet der “business operator” auch dann, wenn er das
fehlerhafte Produkt nicht selbst hergestellt hat und selbst nicht fahrlässig gehandelt hatte.
Der “business operator” kann lediglich die folgenden Einwände gegen seine Haftung und
Inanspruchnahme vorbringen:
1. Das Produkt ist nicht fehlerhaft;
2. Die verletzte Partei wusste, dass das Produkt fehlerhaft war;
3. Die Verletzung resultierte aus unsachgemäßem Gebrauch des Produktes oder der
Nichtbeachtung von mitgelieferten Warn- und Produkthinweisen.
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RESPONDEK & FAN LTD
Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik e. V.
Dr. Andreas Respondek
RA Sebastian Schröder
Rechtsanwalt
Leiter Recht & Compliance
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E-Mail: sebastian.schroeder@bme.de
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www.bme.com
Mai 2014
Hinweis: Die in dieser Zusammenfassung enthaltenen Informationen wurden mit größter
Sorgfalt recherchiert und aufbereitet. Gleichwohl kann für den Inhalt keinerlei Gewähr
übernommen werden.
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