VERBILLIGTE WOHNRAUMVERMIETUNG AN ANGEHÖRIGE Wer
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VERBILLIGTE WOHNRAUMVERMIETUNG AN ANGEHÖRIGE Wer
VERBILLIGTE WOHNRAUMVERMIETUNG AN ANGEHÖRIGE Wer seine Wohnung oder sein Haus verbilligt an Angehörige vermietet, muss sich seit jeher an bestimmte Standards halten, sonst greifen Steuerprüfer zum Rotstift. Entscheidend dabei ist die Einhaltung einer Mindestmietgrenze. Im Rahmen der Steuervereinfachungsreform hat der Gesetzgeber jetzt die Mindestmiete auf 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete festgesetzt. Wer die Miete nicht stärker ermäßigt, darf die Kosten der Wohnung voll absetzen. Wer dagegen unter dieser Mindestmietgrenze bleibt, darf auch die Kosten nur anteilig ansetzen. STEUERRECHTLICHE ANERKENNUNG VON DARLEHENSVERTRÄGEN ZWISCHEN ANGEHÖRIGEN Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem ausführlichen Schreiben (V C 6 - S 2144/07/10004) mit der steuerrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen befasst. Dazu hier einige Auszüge: Voraussetzung für die Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter ist, dass sie zivilrechtlich wirksam geschlossen worden sind und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das setzt u.a. voraus, dass eine Vereinbarung über die Laufzeit des Darlehens getroffen worden ist, die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich vollzogen werden vereinbarte Zinsen zu den Fälligkeitsdaten gezahlt werden der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist eine klare, deutliche und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Darlehenszinsen während der gesamten Vertragsdauer möglich ist. Eine ausreichende Besicherung liegt bei Hingabe banküblicher Sicherheiten vor. Dazu gehören vornehmlich die dingliche Absicherung durch Hypothek oder Grundschuld. Außerdem kommen alle anderen Sicherheiten, die für das entsprechende Darlehen banküblich sind, in Betracht, wie Bankbürgschaften, Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern, Forderungsabtretungen sowie Schuldmitübernahme oder Schuldbeitritt eines fremden Dritten oder eines Angehörigen, wenn dieser über entsprechend ausreichende Vermögenswerte verfügt. Das aus dem Fremdvergleich abgeleitete generelle Erfordernis einer ausreichenden Besicherung wird durch einen konkreten Fremdvergleich im jeweiligen Einzelfall überlagert. Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt zwar nicht alleine und ausnahmslos dazu, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ist jedoch ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen der Vertragsbeteiligten, das zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung führen kann. Weiter dazu unter http://tinyurl.com/5wg545t