CMS Spread Ladder Swaps - RÖSSNER Rechtsanwälte München

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CMS Spread Ladder Swaps - RÖSSNER Rechtsanwälte München
Rössner Rechtsanwälte PartG • Redwitzstraße 4 • 81925 München
München
Michael-Christian Rössner (-2003)
Dr. Jochen Weck 1
Marlen Träber
1, 2
CMS Spread Ladder Swaps - Klagen gegen die Deutsche Bank Georg Jäger
Franz-Josef Lederer, LL.M. 2
Dr. Michael Schick
Zu CMS Spread Ladder Swaps: Seit dem Urteil des Bundesge- Sarah Mahler
richtshofes vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10) haben zahlreiche Ge- Ina Meuschke
János Morlin 2
schädigte Klage gegen die Deutsche Bank eingereicht. Einige
Robert D. Buchmann
Kunden allerdings halten sich mit Klagen zurück, da sie möglicherweise eine Verjährung ihrer vom BGH festgestellten Schadensersatzansprüche befürchten. Dies dürfte an der Sonderverjährungsvorschrift des nicht mehr gültigen § 37a WpHG liegen (seit
04.08.2009 aufgehoben). Danach verjährten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang
mit dem Abschluss von CMS Spread Ladder Swaps innerhalb von
3 Jahren ab Abschluss des Vertrags.
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Vielen Geschädigten scheint nicht bewusst zu sein, dass diese
Sonderverjährungsvorschrift nur für Schadensersatzansprüche
wegen fahrlässiger Falschberatung gilt. Der BGH hatte in seinem info@roessner.de
www.roessner.de
Urteil der Deutschen Bank allerdings eine bewusste Strukturuerung zu Lasten der Kunden und damit einen schwerwiegenden Interessenkonflikt attestiert.
E
Weil eine Bank bei der Beratung ihrer Kunden allerdings zwingend das Kundeninteresse wahren muss (dies ist sogar gesetzlich vorgeschrieben), ist nicht von einer nur
fahrlässigen Falschberatung auszugehen. Deswegen verjähren diese Ansprüche nach
der Regelverjährungsfrist gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Danach beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, sie beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in welchem
der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von diesem Schaden erlangt hat und - zusätzlich - von den die Ansprüche begründenden Umständen.
Entstanden ist der Schaden erst dann, wenn der Geschädigte Kenntnis von diesem
Schaden erlangt hat und - zusätzlich - von den die Ansprüche begründenden Umständen. Zu diesen Umständen gehört die Kenntnis von der Pflichtverletzung, der Eintritt
eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit.
Die meisten Geschädigten dürften erst mit der Berichterstattung über das BGH-Urteil
zu Spread Ladder Swaps Kenntnis davon erlangt haben, dass die Deutsche Bank sich
in einem schweren Interessenkonflikt beim Verkauf des Spread Ladder Swap befand.
Die Bank hätte über den anfänglichen negativen Marktwert aufklären müssen. Daher
dürfte bei den meisten Geschädigten ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung durch Verschweigen des anfänglichen negativen Marktwerts erst zum 31.12.2014
verjähren.
Den Geschädigten kommt dabei auch die Beweislast des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu
Gute. Danach hat die Bank darzulegen und zu beweisen, dass sie oder der für sie tätiDeutsche Bank AG
BLZ 700 700 24
Konto Nr. 435 99 07
UniCredit Bank AG
BLZ 700 202 70
Konto Nr. 734 33 45
Managementsystem
zertifiziert nach
ISO 9001: 2008
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PartG eingetragen: AG München PR 1210
1
Partner im Sinne des PartGG
2 Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
ge Mitarbeiter lediglich fahrlässig gehandelt hat. Dies hat die Deutsche Bank bisher
nicht ansatzweise ausreichend darstellen können. Um weitere Verurteilungen zu vermeiden, vergleicht sich die Deutsche Bank derzeit mit Geschädigten.
Geschädigte Anleger, die mit der Deutschen Bank einen CMS Spread Ladder Swap
abgeschlossen haben, sollten sich deswegen nicht von der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche mit dem von der Bank hervorgebrachten Argument der Verjährung abhalten lassen.
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