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SMUl/Abteilung 4 Stand:08.09.2010 lnformationsblatt: Schadensbeseitigung an Fließgewässern und Stütz- bzw. Ufermauern Das Augusthochwasser 2010 hat Gewässerabschnitte erster und zweiter Ordnung und an ihnen vorhandene StüÞ- und Ufermauern verändert, beschädigt oder zerstört. Das vorliegende lnformationsblatt benennt Zuständigkeiten, Fördermöglichkeiten und rechtliche Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) als Unterstützung für erforderliche Schadensbeseitigungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen. Für eine nachhaltioe Schadensbeseitigung ist beijeder Maßnahme zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung künftiger Hochwassergefahren, des Risikopotenzials, des mit der Maßnahme verbundenen künftigen Unterhaltungsaufwands und der Bewirtschaftungsziele für das betreffende Gewässer erforderlich ist oder ob Alternativen möglich sind, z. B. die Belassung von Uferveränderungen oder die Ausbildung einer Böschung statt der Wiederherstellung einer Ufermauer. lnternetinformation zu Beratunqsstellen/Förderrichtlinien:www.regionen.sachsen.de/hochwasser.htm Schäde¡sboseitigung/Unterhaltung an den Fließgewässem (Gewâsseisohle, úhd rufer) Zuständiqkeit für die Schadensbeseitiqunq und Unterhaltunq Gewässer 1. Ordnung: Landestalsperrenven¡valtung (LTV) gemäß $ 70 SächsWG Gewässer 2. Ordnung: Städte/Gemeinden gemäß $ 70 SächsWG Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustands und des präventiven Hochwasserschutzes (Förderrichtlinie Gewässer/Hochwasserschutz - RL GH/2007) vom 31. Juli 2007 - Antrag bei: zuständiger Landesdirektion Rechtliche Voraussetzunqen für die Schadensbeseitiqunq Kleinere Uferveränderungen außerhalb bedrohter SiedlungsgrundStücke, die aus dem natürlichen Gewässerverhalten entstanden sind, bedürfen grundsätzlich keiner Beseitiqunq im Rahmen der Gewässerunterhaltunq nach $$ 39 WHG, 69 SächsWG. Einfache Maßnahmen der Schadensbeseitigung im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach $$ 39 WHG, 69 SächsWG sind genehmigungsfrei. Bei größeren Maßnahmen der Wiederherstellung von Gewässern ist mit der zuständigen Wasserbehörde (Landesdirektion bzw. untere Wasserbehörde - Landratsamt oder kreisfreie Stadt) abzustimmen, ob gemäß SS 67, 68 WHG eine Planfeststelluno oder Planoenehmiqunq erforderlich ist. Söhådén$besdtlgungfunterhaltuh¡.an'S1{ltz- und UJermauern l: Stützmauern von Gebäuden und Grundstü Zuständiqkeit: Stützmauer- oder Grundstückseigentümer Fall bzw. Betreiber gemäß $ 92 SächsWG Fördermöqlichkeiten für die Schadensbeseitiqunq Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden vom Hochwasser im August 2010 (RL Hochwasserschäden Wohngebäude 2010) von 18. August 2010 Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des lnnern zur Beseitigung von Schäden vom Hochwasser im August 20'10, die nicht von Förderprogrammen abgedeckt werden (Auffangrichtlinie Hochwasserschäden 2010) - Antrag bei: Sächsischer Aufbaubank - Förderbank Rechtliche Voraussetzunqen: Einfache Maßnahmen der Schadensbeseitigung im Rahmen der Unterhaltungspflicht gemäß SS 36 WHG, 92 SächsWG sind genehmigungsfrei. Die Wiedererrichtung oder wesentliche lnstandsetzung einer zerstörten oder wesentlich beschädigten Stützmauer bedürfen jedoch einer wasserrechtlichen Genehmigung nach $ 91 Abs. '10 SächsWG (zuständig: untere Wasserbehörde) bzw. bei Gewässerausbau gemäß SS 67, 68 WHG einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bei der zuBehörde (zuständig: Landesdirektion bzw. untere Wasserbehörde). (Hinweis: Darin können im Einzelfall auch private Stützmauern nach Fall 1 enthalten sein. Hier sind Schang g etre n nt zu betrachte n !) de n sbe se iti g u n g u n d U nte rh altu Grundsatz: Aus wasserwirtschaftlichen Gründen sind Ufermauern nur ausnahmsweise notwendig, z. B. zur Prallhangsicherung in besiedelten Gebieten oder zu Zwecken des öffentlichen Hochwasserschutzes. Schadensbeseitigung Zuständiqkeit für die Schadensbeseitiqunq Gewässer L Ordnung: Landestalsperrenvenrvaltung (LTV)gemäß S 70 SächsWG Gewässer 2. Ordnung: Städte/Gemeinden gemäß $ 70 SächsWG Wichtig! Die Einschätzung über den wasserwi¡tschaftlich notwendigen Umfang der Schadensbeseitigung obliegt den o. g. zuständigen Stellen in Abstimmung mit den zuständigen Wasserbehörden. lm Falle privater Stützmauern kann die o. g. zuständige Stelle die Schadensbeseitigung, soweit sie wasserwlrfschaftlich eiorde¡lich ist, auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem privaten Eigentümer durchführen. Eigentum und Unterhaltung der Stützmauer bleiben bei dem privaten Eigentümer. Es wird dem privaten Eiqentümer daher empfohlen, Schadensbeseitigungsmittel für die Stützmauer qemäß den Hinweisen zu Fall 1 zu beantragen! Fördermöqlichkeiten für die Schadensbeseitiqu nq Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustands und des präventiven Hochwassersch utzes (GHl 2007 ) fü r kommu nale Antragsteller Ftrr orivate Stützmauern: wie Fall 1 Rechtliche Voraussetzunqen für die Schadensbeseitiqunq: Einfache Maßnahmen der Schadensbeseitigung im Rahmen der Unterhaltungspflicht gemäß SS 39 WHG,69 SächsWG oder $$100e, 100h SächsWG sind genehmigungsfrei. Größere Maßnahmen der Wiederherstellung, Beseitigung oder wesgntlichen Anderung sind mit der zuständigen Wasserbehörde hinsichtlich Genehmigungsfreiheit bzw. Genehmigungspflicht gemäß SS 67, 68 WHG bzw. $ 91 Abs. l0 SächsWG abzustimmen. Unterhaltung Gewässer 1. Ordnung: Landestalsperrenvenrualtung (LTV) gemäß SS 70, 100f, 100h SächsWG Gewässer 2. Ordnung: Städte/Gemeinden gemäß SS 70, 100f, 100h SächsWG Gewässer 1. und 2. Ordnuno: ieweilioer privater Eioentümer oder Betreiber oemäß Q 92 SächsWG Zuständiqkeit: jeweiliger Straßenbaulast- bzw. lnfrastrukturträger gemäß $ 92 SächsWG Fördermöglichkeiten für die Schadensbeseitigung: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RL-KSIB), Fassung vom24. August 2010 Rechtliche Voraussetzunqen: Einfache Maßnahmen der Schadensbeseitigung im Rahmen der Unterhaltungspflicht nach $$ 36 WHG, 92 SächsWG sind wasserrechtlich genehmigungsfrei. Die Wiedererrichtung oder wesentliche lnstandsetzung einer zerstörten oder wesentlich beschädigten Stützmauer oder sonstigen Anlage in, an, über oder unter einem Gewässer bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung nach $ 91 Abs. 10 SächsWG (zuständig: untere Wasserbehörde). Soweit die Wiedererrichtung oderwesentliche lnstandsetzung einen Gewässerausbau erfordert, ist gemäß SS 67, 68 WHG eine Planfeststellung oder Plangenehmigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen (Landesdirektion bzw. untere Wasserbehörde).