Leben und Arbeiten in der Türkei

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Leben und Arbeiten in der Türkei
Leben und Arbeiten in der Türkei
Stand: 30.06.2012
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der
Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit,
insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr
übernommen werden.
Sie möchten in der Türkei leben oder sind bereits hier? Dann müssen Sie sich mit Dingen wie
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, Krankenversicherungsschutz, Rentenversicherung,
Grundbesitz für Ausländer und ähnlichem beschäftigen. Wir haben Ihnen auf dieser Seite
Informationen und Links zusammengestellt, mit denen wir Ihre Fragen zu beantworten
suchen.
Vorbemerkung
Gehören Sie oder Ihre Eltern zur Gruppe der ehemaligen türkischen Staatsangehörigen,
sollten Sie sich entweder vor Ihrer Rückkehr in die Türkei beim türkischen Generalkonsulat
die "Blaue Karte" (Mavi Kart, früher Pembe Kart) besorgen. In der Türkei wird die MaviKart von den Gouverneursämtern (Valilik, Il Vatandaşlık Müdürlüğü) ausgestellt. Der Erwerb
der "Blauen Karte" ist für Sie mit vielen Vorteilen verbunden. Ihnen werden damit in der
Türkei weitgehend die gleichen Rechte eingeräumt wie türkischen Staatsangehörigen. Sind
Sie im Besitz einer "Blauen Karte", dürfen Sie in der Türkei zum Beispiel arbeiten,
Erbschaften regeln oder antreten. Sie können in die Türkei einreisen, dort leben und arbeiten,
ohne dass Sie dafür ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Arbeitserlaubnis
brauchen. Allerdings haben Sie kein Wahlrecht in der Türkei und dürfen kein staatliches Amt
annehmen oder innehaben. Die Beantragung oder der Besitz einer "Blauen Karte" hat
keinerlei Auswirkung auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie führt nicht zu deren Verlust
oder zu einer Doppelstaatsbürgerschaft. Rechtsgrundlage für die Mavi-Kart ist das Gesetz Nr.
5203 zur Änderung des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964,
bzw. Art. 28 des Gesetzes Nr.: 5901 vom 29.05.2009 und das Gesetz 6304 vom 09.05.2012.
Letzeres räumt auch Kindern und Enkeln von türkischen Staatsangehörigen die o.g. Recht ein.
Statusfragen - Aufenthalt, Arbeitserlaubnis, Grundeigentum
Die aktuellen Hinweise der Deutschen Botschaft zu Fragen des Aufenthalts- und
Arbeitsrechts für deutsche Staatsangehörige, den Link zur Homepage der Außenstelle
Antalya, auf der Sie Merkblätter der Außenstelle zum Grundstückserwerb, zur
Aufenthaltserlaubnis und zur Arbeitserlaubnis finden, sowie den Link zur Generaldirektion
„Arbeit“ des Türkischen Arbeits- und Sozialministeriums (englisch und türkisch) finden Sie
hier:
Deutsches Konsulat Antalya (u.a. mit Merkblätten zum Grundstückserwerb, zur
Aufenthaltserlaubnis und zur Arbeitserlaubnis)
-1/6Deutsche Botschaft Ankara Tel.: 0090-312 4555 100 Fax: 0090-312 4555 333 e-mail: reg2@anka.diplo.de
Rechts- und Konsularabteilung, Postanschrift:PK 54, Cankaya, 06552 Ankara, www.ankara.diplo.de
Türkisches Arbeits- und Sozialministerium (türkisch)
http://www.csgb.gov.tr/csgbPortal/csgb.portal
Auch das türkische Außenministerium hat wichtige Informationen zusammengestellt. Sie
finden diese, in mehreren Sprachen abrufbar, auf der homepage
http://mfa.gov.tr/default.en.mfa unter „Consular Information“ und „For Foreigners“
Hinweise der Deutschen Botschaft zu Fragen des Aufenthaltsund Arbeitsrechts für deutsche Staatsangehörige
Vorbemerkung
Gem. Art. 8 des türkischen Personenstandsgesetzes (Gesetz Nr. 5490 vom 25.04.2006)
werden Ausländer, die für mindestens 6 Monate eine Aufenthaltsgenehmigung für die
Türkei besitzen, unter anderem mit ihrer Adresse in das Ausländerregister eingetragen.
Gem. Art. 46 des o.a. Gesetzes erhalten sie eine Ausländeridentitätsnummer (Yabancı
Kimlik Numarası). Diese Identitätsnummer benötigen Sie, wenn Sie Dienstleistungen von
Behörden oder privaten Institutionen in Anspruch nehmen möchten. Sie können Ihre
Ausländeridentitätsnummer auf der homepage der Generaldirektion „Personenstands-und
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten“ herausfinden unter:
http://tckimlik.nvi.gov.tr/YabanciKimlikNo/KisiBilgileriSorguModul.aspx
Falls Sie Ihre Ausländeridentitätsnummer dort nicht finden, beantragen Sie sie bitte bei
der für Ihren Wohnsitz zuständigen Sicherheitsdirektion/Ausländerbehörde (Emniyet
Müdürlüğü, Yabancılar Şubesi). Wichtig: Wenn Sie z.B. in einem Krankenhaus behandelt
werden möchten, muss vorab die Ausländeridentitätsnummer aktiviert werden. Dafür sind
die örtlichen Behörden der SGK (Il Sağlık Müdürülüğü – Provinzgesundheitsdirektion)
zuständig.
1. Aufenthaltsrecht
a) Für Deutsche gilt allgemein
Für den Aufenthalt Deutscher in der Türkei ist gemäß Art. 9 des türkischen
Ausländergesetztes (Gesetz Nr. 5683 vom 15.07.1950) – unabhängig vom Familienstand
und vom Zweck des Aufenthalts – nach der Gesetzesänderung vom Mai 1998 die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bis zu 5 Jahren möglich.
Das türkische Außenministerium teilte im Juli 2002 neue Durchführungsbestimmungen
für Deutsche als Teil einer bevorzugten Staatengruppe mit:
• Erteilung zunächst für 2 Jahre (Voraussetzung gültiger Reisepass und Nachweis des
Unterhalts).
-2/6Deutsche Botschaft Ankara Tel.: 0090-312 4555 100 Fax: 0090-312 4555 333 e-mail: reg2@anka.diplo.de
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Verlängerung um jeweils 5 Jahre,
bei Immobilienbesitz in der Türkei ist Ersterteilung von 5 Jahren möglich.
Unbefristete Aufenthaltstitel werden nach wie vor nicht erteilt. Die „langfristige
Aufenthaltsgenehmigung“ eines Ausländers kann allerdings nur dann aufgehoben oder
nicht verlängert werden, wenn eine Gefährdung der nationalen Sicherheit, der
öffentlichen Ordnung oder Moral vorliegt.
b) Für deutsche Ehegatten von Türken gilt
Für deutsche Ehegatten von Türken sehen die Durchführungsvorschriften zum geänderten
Ausländerrecht günstigere Bedingungen vor:
Die Aufenthaltserlaubnis soll zunächst für drei Jahre, danach für jeweils fünf Jahre erteilt
werden.
Nach den neuen Durchführungsvorschriften erwirbt die ausländische Ehefrau eines
Türken nach einer evt. Scheidung eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis, wenn die Ehe
mindestens drei Jahre in der Türkei bestand.
2. Arbeitserlaubnisrecht
Das Gesetz Nr. 4817 zur umfassenden Regelung der Arbeitserlaubnis für Ausländer ist
am 06.09.2003 in Kraft getreten.
Ausländer, die mit türkischen Staatsangehörigen verheiratetet sind und in ehelicher
Gemeinschaft leben und EU-bürgern kann nunmehr unabhängig von den sonst geltenden
Fristen und Voraussetzungen eine Sonderarbeitserlaubnis erteilt werden.
EU-Bürger haben keinen uneingeschränkten Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten
Arbeitserlaubnis. Für sie gelten gemäß Art. 50 der Durchführungsverordnungen analog
die Bestimmungen, Voraussetzungen und Ansprüche, die in Artikel 6 und 7 des
Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1 aus 1980 (ARB 1/80) geregelt sind. Gemäß ARB 1/80
besteht nach einem Jahr ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis zur
Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Nach vier Jahren besteht ein Anspruch
auf unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Nach fünf Jahren Beschäftigung besteht ein von
den Voraussetzungen des ARB 1/80 unabhängiger gesetzlicher Anspruch auf eine
unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis.
Das Arbeits- und Sozialministerium hat bei der Auslegung einen Ermessensspielraum
(u.a. bezgl. Konjunkturvorbehalt und möglichen Vorrang von türkischen Arbeitnehmern
als Versagungsgrund in den ersten Jahren, Auslegung der Kriterien für Genehmigung der
Arbeitserlaubnis für selbständige Tätigkeit).
Mit der „Verordnung über die Einstellung ausländischen Personals bei ausländischen
Direktinvestitionen“ vom 29.08.2003 wurden zudem Erleichterungen geschaffen, die für
Schlüsselpersonal in „besonderen“ ausländischen Betriebsniederlassungen und ihren
Verbindungsbüros gelten.
-3/6Deutsche Botschaft Ankara Tel.: 0090-312 4555 100 Fax: 0090-312 4555 333 e-mail: reg2@anka.diplo.de
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3. Berufszugang/Erwerbsbeschränkungen
Mit dem o.a. Arbeitserlaubnisrecht ist auch das Gesetz über die Gewerbe und
Dienstleistungen vom 11. Juni 1932 außer Kraft getreten, wonach die Ausübung
zahlreicher Berufe nur türkischen Staatsangehörigen vorbehalten war. Mit der neuen
Regelung ist ausländischen Arbeitnehmern und Selbständigen damit der tatsächliche
Zugang zum Arbeitsmarkt für eine Vielzahl von Berufen außer z.B. dem des
Rechtsanwaltes, Notars, Apothekers, Richters, (Zahn)Arztes, der Hebamme und der
Krankenschwester eröffnet. Für Berufe im Ingenieurs- Architekten- und Tourismuswesen
sind ebenfalls Sonderbestimmungen vorgesehen. Für die Anstellung als Beamter ist die
türkische Staatsangehörigkeit erforderlich. Für Inhaber einer „Mavi Kart“, die ehemalige,
ursprünglich von Geburt türkische Staatsangehörige erhalten können, gelten Ausnahmen.
4. Gebühren
a) Gebühren für Aufenthaltstitel
aa) Für Deutsche gilt allgemein
Die Türkei hat die Höhe der Gebühren neu geregelt. Mit Wirkung vom 01.01.2012
betragen die Gebühren im ersten Monat des Aufenthalts 1,00 US$ /Tag, höchstens 25,00
US $, für jeden weiteren Monat 5,00 US $, zzgl. einmalig 172,00 TL, ca. 75,00 €, für die
Ausstellung eines Heftes. Ist die Einreise ohne gültiges Visum zum Daueraufenthalt
erfolgt, wird eine weitere einmalige Gebühr von 268,00 TL, ca. 117,00 € erhoben.
Eine Verlängerung kostet genauso viel wie die Neuausstellung.
Kinder unter 16 Jahren müssen die Gebühren ebenfalls entrichten, es gibt keine
Gebührenermäßigung für Minderjährige.
Die Gebühren werden jedes Jahr neu angepasst und können bei der Ausländerpolizei
erfragt werden.
Die Gebührenbefreiung für deutsche Ehepartner und Kinder von türkischen
Staatsangehörigen wurde mit der Neuregelung aufgehoben.
ab) Gebühren für Arbeitserlaubnisse
Für die Erteilung der Arbeitserlaubnis gelten gemäß der türkischen Gebührenverordnung
(Rezmi Gazete vom Nr. 28159 vom 3.12.2011, Tarif IV folgende Gebühren: befristete
Arbeitserlaubnis bis ein Jahr 137,65 TL, bis drei Jahre 414,20 TL, unbefristete
Arbeitserlaubnis 690,90 TL, Arbeitserlaubnis für Selbständige 1.382,75 TL).
Auswanderung - Auslandstätigkeit
Sie haben allgemeine Fragen zu Auswanderung und Auslandstätigkeit?
Dann ist die Informationsstelle für Auslandtätige und Auswanderer des
Bundesverwaltungsamtes in Köln für Sie von großem Interesse. Über das
-4/6Deutsche Botschaft Ankara Tel.: 0090-312 4555 100 Fax: 0090-312 4555 333 e-mail: reg2@anka.diplo.de
Rechts- und Konsularabteilung, Postanschrift:PK 54, Cankaya, 06552 Ankara, www.ankara.diplo.de
Bundesverwaltungsamt erfahren Sie auch, wo es in Ihrer Nähe eine Beratungsstelle für
Auswanderer und Auslandstätige gibt. Den Link zum Bundesverwaltungsamt finden Sie hier:
1.
Bundesverwaltungsamt Infostelle Auswanderung
Auslandstätigkeit
Gesetzliche Krankenversicherung im Ausland
Sie wollen erfahren, ob Ihre gesetzliche Krankenversicherung Sie auch im Ausland schützt?
Bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland erfahren Sie mehr.
Beachten Sie jedoch bitte, daß Leistungen aus dem Sozialversicherungsabkommen zwischen
Deutschland und der Türkei nur in staatlichen Krankenhäusern erbracht werden und
Privatkrankenhäuser und Ärzte nur gegen Rechnung behandeln. Wir empfehlen daher
dringend, sich bei Türkeiaufenthalten gegen Krankheit ausreichend - gegebenenfalls auch
privat - zu versichern. Den Link zur Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland und zum türkischen Sozialversicherung Sosyal Sigortalar Kurumu (türkisch) finden
Sie hier:
2.
•
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Türkische Sozialversicherung Sosyal Sigortalar Kurumu (türkisch)
Türkische gesetzliche Krankenversicherung
Am 01.01.2012 ist in der Türkei das Gesetz über die allgemeine Krankenversicherungspflicht
in Kraft getreten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind auch Ausländer verpflichtet, der
türkischen Sozialversicherung (SGK) beizutreten, wenn sie sich nicht nur vorübergehend in
der Türkei aufhalten. Zuwiderhandlungen können theoretisch mit empfindlichen Geldstrafen
geahndet werden. Bisher wurden entsprechende Regelungen nicht umgesetzt, es empfiehlt
sich aber, mit der örtlichen Stelle der SGK (Sosyal Güvenlik Kurumu) in Verbindung zu
treten und den aktuellen Stand zu erfragen.
www.sgk.gov.tr
Rentenangelegenheiten
Sie möchten wissen, ob und wie Sie Ihre gesetzliche Rente auch in der Türkei beziehen
können oder wie sich in der Türkei zurückgelegte Versicherungszeiten auf Ihr deutsches
Rentenkonto auswirken? Die Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken in
Bayreuth fungiert als Verbindungsstelle zur Türkei und hält auf ihren Seiten weitergehende
Informationen für Sie bereit. Den entsprechenden Link finden Sie hier:
•
Deutsche Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken - Verbindungsstelle Türkei
(deutsch und türkisch) http://www.deutsche-rentenversicherung-5/6-
Deutsche Botschaft Ankara Tel.: 0090-312 4555 100 Fax: 0090-312 4555 333 e-mail: reg2@anka.diplo.de
Rechts- und Konsularabteilung, Postanschrift:PK 54, Cankaya, 06552 Ankara, www.ankara.diplo.de
nordbayern.de/DRVNB/de/Navigation/Rente/Ausland_und_Rente/Verbindungsstellen
/tuerkei_node.html
Kraftfahrzeugzulassung
Sie haben einen PKW mitgebracht und möchten diesen für längere Zeit hier fahren?
Grundsätzlich sind die Einfuhrabgaben für Kraftfahrzeuge sehr hoch, für bestimmte Gruppen
gibt es dennoch die Möglichkeit, ein Fahrzeug befristet in die Türkei einzuführen. Das
Fahrzeug darf dann jedoch weder frei verkauft noch von anderen Personen ausser dem/den
Halter(n) geführt werden.
Mehr Informationen erhalten Sie vom türkischen Touring-Club,
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in Antalya unter der Nr. 0242-2470699,
in Istanbul unter der Nr. 0212-2828042,
in Izmir unter der Nr. 0232-4213542 und
in Ankara unter der Nr. 0312- 2139876, erreichbar ist.
Bitte beachten Sie auch das Merkblatt für Motortouristen im Bereich „Türkeispezifische
Informationen“ auf der Homepage der Botschaft Ankara.
Den Link zum türkischen Touring- und Automobilclub (türkisch/englisch) finden Sie hier:
1.
Türkischer Touring- und Automobilclub (türkisch/englisch)
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