Gemeinsame Empfehlungen über Ausgleichszahlungen für die
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Gemeinsame Empfehlungen über Ausgleichszahlungen für die
Gemeinsame Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen über Ausgleichszahlungen für die Aufnahme gemeindefremder Kinder § 69 Abs. 5 SGB VIII enthielt eine Regelung, dass für die Aufnahme gemeindefremder Kinder in Tageseinrichtungen ein „angemessener Kostenausgleich“ sicherzustellen ist. Diese bundesrechtliche Regelung ist im Rahmen einer Novellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, wegen Entfall der bundesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz, gestrichen worden. Unabhängig davon ob die Frage der Aufnahme sogen. gemeindefremder Kinder durch eine landesrechtliche Regelung geklärt wird, sehen die kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen (Nds. Städtetag, Nds. Städte- und Gemeindebund und Nds. Landkreistag) und die Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen weiterhin den dringenden Bedarf der kommunalen Praxis Empfehlungen für Kostenausgleichszahlungen auf einer pauschalierten Basis zu geben. Das SGB VIII und insbesondere das Nds. Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder gehen vom Grundsatz einer möglichst ortsnahen Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen aus. Durch die Regelungen des SGB VIII, insbesondere in den Tagesbetreuungsausbauprogrammen, kommt es aufgrund der Arbeitsplatzsituation von Eltern und der KiTa-Konzepte trotz dieses Grundsatzes vermehrt zur Aufnahme von Kindern in den Tageseinrichtungen verschiedener Kommunen, die nicht einer gemeinsamen Bedarfsplanung unterliegen und für die unterschiedliche Kostenträgerschaften bestehen. Eine an den tatsächlichen Betriebskosten ausgerichtete Vereinbarung zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen ist im hohen Maße verwaltungsaufwändig. Von daher wird ein pauschalierter Erstattungsbetrag für den Besuch gemeindefremder Kinder vorgeschlagen. Grundlage der Berechnung ist der Halbtagskindergartenplatz bzw. der Halbtagskrippenplatz mit 4-stündiger Öffnungszeit. Bei über 4 Stunden liegender Öffnungszeit erhöht sich der pauschalierte Zuschussbetrag zeitanteilig entsprechend der Ausgangsgröße von 4 Stunden. Für Hortgruppen erhöht sich der Zuschuss aufgrund der Platzzahlminimierung auf 20 Kinder um den Faktor 1,25. Der pauschalierte Zuschussbetrag für den Besuch des Kindergartens beträgt demnach monatlich 135,-- €. Der pauschalierte Zuschussbetrag für den Besuch des Hortes (4 Stunden) beträgt 169,-- €. Der pauschalierte Zuschussbetrag für den Besuch einer Krippe beträgt 114,-- € je Kind und Monat. Den Trägern steht es selbstverständlich frei, hiervon abweichende Kostenausgleichsvereinbarungen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten zu treffen. In der Anlage ist die Pauschalerstattungsberechnung dargestellt. H:\Brunke\Pc415l\Eigene Dateien\RdSchr Datenbank\BR - Empfehlung - Anlage - Kostenausgleich gemeindefremde Kinder - Fassung 2013 (3).docx 2 Anlage: Berechnung eines Pauschalerstattungsbetrages beim Besuch von Tageseinrichtungen durch gemeindefremde Kinder Ausgangsgröße: Personalbemessung einer Kindergarten- bzw. Kinderkrippengruppe zur Erfüllung des Rechtsanspruchs (4-stündige Vormittagsgruppe) zuzüglich Sachkostenanteile zur Betriebsführung. Nicht einbezogen: Investivkostenanteile, da diese Kosten im Rahmen der Platzvorhaltung bei allen Städten und Gemeinden entstehen und nicht eine zusätzliche Investitionsanteilfinanzierung in anderen Kommunen erfolgen soll. Personalkosten für 2 Fachkräfte gemäß durchschnittlicher tariflicher Eingruppierung (Mittelwert der Gruppen S 8 und S 10, KGSt Kosten eines Arbeitsplatzes 2012/2013) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freistellungs- und Verfügungszeiten sowie der anteiligen Leitungsfreistellungszeiten: Kindergarten Ausgangswert (Personalkosten) Personalkostenanteil Land (20 %) Zwischensumme Elternbeiträge/Trägermittel (30 % der Ausgangspersonalkosten) Zwischensumme 124.628 € ‐ 24.926 € 99.702 € ‐ 37.388 € 62.314 € Zzgl. Sach‐ u. Personalkosten (15 % der Ausgangspersonalkosten) 18.694 € Jahreswert 81.008 € Geteilt durch 12 Betriebsmonate = monatlich Geteilt durch Regelgruppenstärke (25 Kinder) Halbierung für Halbtagsbetreuung 6.751 € 270 € 135 € 3 Kinderkrippe Ausgangswert (Personalkosten) Betriebskostenanteil Land ( 52 %) Zwischensumme Elternbeiträge/Trägermittel (30 % der Ausgangspersonalkosten) Zwischensumme 124.628 € 64.807 € 59.821 € ‐ 37.388 € 22.433 € Zzgl. Sach‐ u. Personalkosten (15 % der Ausgangspersonalkosten) 18.694 € Jahreswert 41.127 € Geteilt durch 12 Betriebsmonate = monatlich 3.427 € Geteilt durch Regelgruppenstärke (15 Kinder) 228 € Halbierung für Halbtagsbetreuung 114 € Wert für eine Betreuung von fünf Stunden Wert für eine Betreuung von sechs Stunden 143 € 171 € Für den 4-stündigen Vormittagskindergartenplatz wird ein pauschalierter Zuschuss von 135 € je Kind und Monat vorgeschlagen, der sich bei erweiterten Angebotszeiten proportional erhöht. Für den Hort erhöht sich dieser Zuschuss pro Platz um den Faktor 1,25 aufgrund der 20-er Gruppenstärke und beträgt somit 169 € (4 Stunden). Für einen 4-stündigen Vormittagskrippenplatz wird ein pauschalierter Zuschuss von 114 € je Kind und Monat vorgeschlagen, der sich bei erweiterten Angebotszeiten ebenfalls proportional erhöht. Bei einer 5-stündigen Betreuung ergibt sich eine Wert von 143 € und bei einer 6 stündigen ein Wert von 171 €.