Dienstreisen: Kosten für berufliche Reisen sind
Transcription
Dienstreisen: Kosten für berufliche Reisen sind
Dienstreisen: Kosten für berufliche Reisen sind steuerlich absetzbar. Darunter sind Fahrtkosten zu verstehen (Kilometergeld, Bahn- oder Flugtickets, Taxirechnungen), der Verpflegungsmehraufwand in Form von Taggeldern sowie Nächtigungskosten. Aufwendungen für die Dienstreisen können allerdings nur dann im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht werden, wenn der Arbeitgeber diese nicht oder nicht voller Höhe ausbezahlt hat. Kilometergeld: Das amtliche Kilometergeld beträgt für den PKW 0,42 €/km. Mit dem Kilometergeld sind alle Kosten abgegolten, etwa Absetzung für Abnutzung (AfA), Treibstoff, laufende Service- und Reparaturkosten, Zusatzausrüstungen, Steuern und Gebühren, Finanzierungskosten, Versicherungen aller Art, Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs, Autobahnvignette, Park- und Mautgebühren usw. Der maximale Rahmen liegt bei 30.000 Berufskilometern oder 12.600 Euro Höchstbetrag pro Jahr. Freie Dienstnehmer und Selbstständige dürfen KM-Geld nur bis 50 Prozent Privatnutzung verrechnen. Wer öffentliche Verkehrsmittel benutzt darf nur die tatsächlichen Fahrtkosten steuerlich abschreiben. Diäten Österreich ab 2002 inkl. 2013: Tagesgeldpauschale / Tagesdiätensatz Nächtigungsgeld / Pauschale 26,40€ 15,00€ KM-Gelder ab Juli 2008 inkl. 2013: 1. für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer 2. für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je Fahrkilometer 3. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 4. für Fahrräder bzw. Fußgänger für die ersten 5 km 5. für Fahrräder bzw. Fußgänger ab dem 6. km 0,14€ 0,24€ 0,42€ 0,24€ 0,47€ Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,05€ je Fahrtkilometer. Fahrtenbuch: Um das Kilometergeld bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung steuerlich abzusetzen, müssen Sie ein Fahrtenbuch führen, das Folgendes enthält: Angabe des benutzten Kraftfahrzeuges Datum der Reise Abfahrts- und Ankunftszeitpunkt Zahl der gefahrenen Kilometer Ausgangs- und Zielpunkt der Reise Reiseweg Zweck der Dienstreise Unterschrift des Dienstreisenden Tagesgelder im Inland: Das Taggeld kann nur dann geltend gemacht werden, wenn die Dienstreise über den örtlichen Nahbereich (25 km) hinausgeht. Pro Tag können höchstens 26,40 Euro bzw. 2,20 Euro pro angefangener Stunde der Dienstreise steuermindernd geltend gemacht werden. Die Dienstreise muss jedoch mindestens drei Stunden dauern. Wird ein Mittag- oder Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, ist vom Taggeld ein Betrag von 13,20 Euro pro bezahltem Essen abzuziehen. Doppelte Haushaltsführung: Wer aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz (ab 120 Kilometer-Entfernung vom Hauptwohnsitz) benötigt kann alle Miet- und Betriebskosten sowie Einrichtungsgegenstände bis max. 2.200 Euro / Monat als Werbungskosten absetzen. Neuer Mittelpunkt der Tätigkeit: Diese Kosten können Sie jedoch nicht geltend machen, wenn ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht. Das ist dann der Fall, wenn sich Ihre Dienstverrichtung an einem anderen Ort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt, z.B. wenn Sie mehr als 5 Tage pro Kalendermonat oder mehr als 15 Tage pro Kalenderjahr an einen anderen Ort entsandt werden. Auch ein Fahrzeug kann den Mittelpunkt einer Tätigkeit bilden, wenn die Tätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich ausgeführt wird, auf gleichbleibenden Routen erfolgt oder innerhalb eines Linien- oder Schienennetzes ausgeführt wird, z. B. bei Straßendienste auf Autobahnen, die regelmäßig den selben Abschnitt warten, oder bei Zusteller mit fixen Routen. Nächtigungsgelder im Inland: Für Nächtigungen im Inland können mit Beleg die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück oder pauschal 15 Euro geltend gemacht werden. Die Nächtigung ist grundsätzlich durch die Angabe des Unterkunftsgebers nachzuweisen. Steht für die Nächtigung keine Unterkunft zur Verfügung (z.B. Schlafkabine bei LKWFahrern), sind entweder die tatsächlichen Aufwendungen (Frühstück, Benützung eines Bades auf Autobahnstationen) oder pauschale 4,40 Euro im Inland bzw. 5,85 Euro im Ausland pro Nächtigung absetzbar. Tagesgelder im Ausland: Die Auslandtagesgelder werden mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete berücksichtigt. Dieser variiert je nach Land und kann in der Broschüre "Steuer sparen" nachgelesen werden. Die vollen Taggelder gelten jeweils für 24 Stunden. Wird ein Mittag- und Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, kann nur mehr ein Drittel des Auslandtagesgeldes geltend gemacht werden. Bei Erhalt von nur einem Essen wird das Auslandstagesgeld nicht gekürzt. Nächtigungsgelder im Ausland: Für Nächtigungen im Ausland können mit Beleg die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück oder die höchste Stufe der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete berücksichtigt werden. Diese variiert je nach Land und kann in der Broschüre "Steuer sparen" nachgelesen werden. Weiterbildung: Die Diäten- und Kilometergeldregelung kommt auch im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung für Fahrten vom Wohn- zum Ausbildungsort mit den genannten Kriterien zum Tragen. Unfallschäden im Außendienst: Wer im Zuge seiner Tätigkeit einen unverschuldeten Unfall hat (Steinschlag, Wildwechsel) kann die Reparaturkosten als Werbungskosten in der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen. Laut bürgerlichem Recht können Schäden Dienstreisen auch beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Steuertipp Kilometergeld: Den größten Steuervorteil hat man wenn Diäten und Kilometergeld direkt von Arbeitgeber bezogen werden. Man erhält die ausbezahlte Summe 1:1 vollkommen steuerfrei. Werden Reisekosten jedoch über die ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht vermindert sich das zu versteuernde Einkommen. Der Reisekostenabrechnung beizufügen sind: Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind sämtliche Fahrscheine (Bahn, Bus, Straßen- bahn) im Original beizufügen. Bei Reisen mit einem Flugzeug sind das Flugticket und die Karten des evtl. genutzten Flughafenbusses beizufügen. Bei Internetbuchungen ist der Ausdruck der Buchungsbestätigung beizufügen, vor allem wenn die Fluglinie keine Flugtickets ausstellt. Bei Reisen mit der Bahn sind das Bahnticket, evtl. Schlaf-/Liegewagenkarten bzw. die IC- oder TEE-Zuschlagskarten beizulegen. Weiterhin müssen der Reisekostenabrechnung im Original beigelegt werden: Hotelrechnungen, Platzkarten, Belege über die Bezahlung von Tagungs- und Teilnahmegebühren usw. Sollten die Reisekosten auf verschiedene Förderungseinrichtungen aufgeteilt werden und diese anderen Stellen auch Originalbelege verlangen, sollte darauf geachtet werden, dass nach Möglichkeit auch die Originalunterlagen aufgeteilt werden (z.B. eine Einrichtung fördert den Kongressbeitrag, im FWF-Projekt werden - mit Originalbeleg - nur die Kosten des Flugtickets abgerechnet). Falls eine Förderungseinrichtung ihren Förderungsanteil auf dem Originalbeleg vermerkt, kann dieser dann der Abrechnung beigelegt werden und die „Restkosten“ können mit dem FWF abgerechnet werden. Tages- und Nächtigungsgelder bei Auslandsdienstreisen ab 2002 inkl. 2013: Land I. EUROPA Tagesgebühr Nächtigungsgebühr Albanien Belarus 27,9 36,8 20,9 31,0 Belgien Brüssel 35,3 41,4 22,7 32,0 Bosnien und Herzegowina Bulgarien Dänemark 31,0 31,0 41,4 23,3 22,7 41,4 Deutschland - Grenzorte 35,3 30,7 27,9 18,1 Estland Finnland Frankreich 36,8 41,4 32,7 31,0 41,4 24,0 Paris und Straßburg Griechenland Großbritannien und Nordirland 35,8 28,6 36,8 32,7 23,3 36,4 London Irland Island 41,4 36,8 37,9 41,4 33,1 31,4 Italien Rom und Mailand 35,8 40,6 27,9 36,4 - Grenzorte Jugoslawien 30,7 31,0 18,1 23,3 Kroatien Lettland Liechtenstein 31,0 36,8 30,7 23,3 31,0 18,1 Litauen Luxemburg Malta 36 ,8 35,3 30,1 31,0 22,7 30,1 Moldau Niederlande 36,8 35,3 31,0 27,9 Norwegen Polen Portugal 42,9 32,7 27,9 41,4 25,1 22,7 Rumänien Russische Föderation Moskau 36,8 36,8 40,6 27,3 31,0 31,0 Schweden Schweiz - Grenzorte 42,9 36,8 30,7 41,4 32,7 18,1 Slowakei Preßburg Slowenien 27,9 31,0 31,0 15,9 24,4 23,3 - Grenzorte Spanien Tschechien 27,9 34,2 31,0 15,9 30,5 24,4 - Grenzorte Türkei Ukraine 27,9 31,0 36,8 15,9 36,4 31,0 Ungarn Budapest 26,6 31,0 26,6 26,6 - Grenzorte Zypern II. AFRIKA 26,6 28,6 18,1 30,5 Ägypten Algerien 37,9 41,4 41,4 27,0 Angola 43,6 41,4 Äthiopien Benin Burkina Faso 37,9 36,2 39,2 41,4 26,6 21,1 Burundi Côte d'Ivoire Demokratische Rep. Kongo 37,9 39,2 47,3 37,9 32,0 33,1 Dschibuti Gabun Gambia 45,8 45,8 43,6 47,3 39,9 30,1 Ghana 43,6 30,1 Guinea Kamerun 43,6 45,8 30,1 25,3 Kap Verde Kenia 27,9 34,9 19,6 32,0 Liberia Libyen Madagaskar Malawi Mali 39,2 43,6 36,4 32,7 39,2 41,4 36,4 36,4 32,7 31,2 Marokko Mauretanien Mauritius 32,7 33,8 36,4 21,8 31,2 36,4 Mosambik Namibia Niger 43,6 34,9 39,2 41,4 34,0 21,1 Nigeria Republik Kongo 39,2 39,2 34,2 26,8 Ruanda Sambia Senegal 37,9 37,1 49,3 37,9 34,0 31,2 Seychellen Sierra Leone Simbabwe 36,4 43,6 37,1 36,4 34,2 34,0 Somalia Südafrika Sudan 32,7 34,9 43,6 29,0 34,0 41,4 Tansania Togo Tschad 43,6 36,2 36,2 32,0 26,6 26,6 Tunesien Uganda Zentralafrikanische Republik 36,2 41,4 39,2 29,2 32,0 29,0 III. AMERIKA Argentinien Bahamas 33,1 48,0 47,3 30,5 Barbados Bolivien 51,0 26,6 43,6 25,1 Brasilien Chile Costa Rica 33,1 37,5 31,8 36,4 36,4 31,8 Dominikanische Republik Ecuador El Salvador 39,2 26,6 31,8 43,6 21,6 26,2 Guatemala Guyana Haiti 31,8 39,2 39,2 31,8 34,2 27,7 Honduras Jamaika Kanada 31,8 47,1 41,0 27,0 47,1 34,2 Kolumbien Kuba Mexiko 33,1 54,1 41,0 35,1 27,7 36,4 Nicaragua Niederländische Antillen Panama 31,8 43,6 43,6 36,4 27,7 36,4 Paraguay Peru 33,1 33,1 25,1 25,1 Suriname Trinidad und Tobago Uruguay USA New York und Washington 39,2 51,0 33,1 52,3 65,4 25,1 43,6 25,1 42,9 51,0 Venezuela IV. ASIEN Afghanistan Armenien 39,2 35,1 31,8 36,8 27,7 31,0 Aserbaidschan Bahrain 36,8 54,1 31,0 37,5 Bangladesch Brunei 31,8 33,1 34,2 42,1 China Georgien Hongkong 35,1 36,8 46,4 30,5 31,0 37,9 Indien Indonesien Irak 31,8 39,2 54,1 39,9 32,0 36,4 Iran Israel Japan 37,1 37,1 65,6 29,0 32,5 42,9 Jemen Jordanien Kambodscha 54,1 37,1 31,4 37,5 32,5 31,4 Kasachstan Katar Kirgisistan 36,8 54,1 36,8 31,0 37,5 31,0 Korea, Demokratische Volksrepublik Korea, Republik Kuwait 32,5 45,3 54,1 32,5 32,5 37,5 Laos Libanon 31,4 31,8 31,4 35,1 Malaysia Mongolei Myanmar 43,6 29,4 29,4 45,1 29,4 29,4 Nepal Oman Pakistan 31,8 54,1 27,7 34,2 37,5 25,1 Philippinen Saudi-Arabien Singapur 32,5 54,1 43,6 32,5 37,5 44,7 Sri Lanka Syrien Tadschikistan 31,8 32,7 36,8 32,7 29,0 31,0 Taiwan Thailand 39,2 39,2 37,5 42,1 Turkmenistan 36,8 31,0 Usbekistan Vereinigte Arabische Emirate Vietnam 36,8 54,1 31,4 31,0 37,5 31,4 V. AUSTRALIEN Australien Neuseeland 47,3 32,5 39,9 36,4 Reisekostenabrechnung: Weitere ergänzende Hinweise zur Abrechnung von Reisekosten: Die Reisezeit ist grundsätzlich nicht nach Kalendertagen, sondern nach 24Stunden-Intervallen zu berechnen. Bei Tagegeldverrechnungen ist die Dauer jeweils auch stundenweise zu berücksichtigen. Wenn jedoch offensichtlich ist, dass die Reise an bestimmten Tagen länger als 12 Stunden gedauert hat, ist hier keine Angabe erforderlich. Inland: Zwölftelung ab mehr als 3 Stunden bis 12 Std. Pro erstattetes Arbeitsessen wird der Tagessatz um 50 v.H. gekürzt. Ausland: 1/3 bei mehr als 5 Stunden, 2/3 bei mehr als 8 Std., 3/3 bei mehr als 12 Stunden. Ab zwei erstattete Arbeitsessen wird eine Kürzung von 1/3 vorgenommen. Übernachtungskosten werden abzgl. der Frühstückskosten erstattet. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus der Rechnung nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15% des zu- stehenden Tagessatzes zu kürzen. Wenn Unterbringungskosten/Nächtigungsgebühren abgerechnet werden, ist bei Reisen unter 120 km Entfernung vom Dienstort anzugeben, warum die tägliche Rückreise an den Dienstort unzumutbar war (z.B. schlechte öffentliche Verkehrsanbindung, abgelegenes Reiseziel...). Bei Auslandsreisen ist bei der Geltendmachung von Tagessätzen zu beachten, dass für die Reisetage stundenweise zwischen Inlands- und Auslandsreisezeit unterschieden werden muss. Bei Reisen mit Bus/Bahn/PKW ist der tatsächliche Zeitpunkt des Grenzübertrittes wesentlich, bei Flugreisen jedoch bei der Hinreise die Abflugzeit, bei der Rückreise die Ankunfts- zeit am Flughafen. Bei der Abrechnung von Tages-/Nächtigungsgebühren sind folgende Aufteilungen zu beachten: Gebührenstufe 1: Nichtwiss. Mitarbeiter Gebührenstufe 2a: Mag./ Dr./ DI / FBEmpfängerInnen Gebührenstufe 2b: Univ.-Ass./ Univ. -Doz. Gebührenstufe 3: Univ.-Prof. Die genauen Tages- und Nachtsätze können Sie der Reisegebührenvorschrift des Bundes für das Inland und der Berechnungsgrundlage für Auslandsreisekosten entnehmen www.fwf.ac.at/de/faq/reisegebuehrenvorschrift.html als PDFDokument heruntergeladen werden). Einige Hinweise zu steuerlichen Bestimmungen: Bei Inlandsreisen sind nach § 26 EStG die Tagesgebühr bis zu einem Betrag von 26,40 EUR pro Tag steuerfrei und die Nächtigungsgebühr bis zu einem Betrag von 15,00 EUR pro Nacht. Bei Auslandsreisen ist die Tages- und Nächtigungsgebühr bis zum höchsten Auslandsreisesatz für Bundesbedienstete steuerfrei. Bei wiederkehrenden Reisen an dasselbe Reiseziel (bei denen eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar oder möglich ist) ist zu prüfen, ob die Reise an einen Ort länger als fünf Tage andauert oder regelmäßig, einmal wöchentlich an denselben Ort erfolgt. Ist dies der Fall, geht der Gesetzgeber davon aus, dass günstige „Versorgungsquellen“ bekannt sind; womit der Grund für die Steuerbefreiung der Tagessätze ab dem 6. Tag entfällt. Erfolgt innerhalb von 6 Kalendermonaten keine Reise mehr an denselben Ort, ist mit der Berechnung der steuerfreien „Anlaufphase“ von 5 Tagen wieder neu zu beginnen. Für unregelmäßig durchgeführte Reisen (bei denen eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar oder möglich ist) an dasselbe Reiseziel gilt eine „Grenze“ von 15 Reisen pro Kalenderjahr. Bei Auslandsreisen und Reisen über 120 km wird erst nach 6 Monaten angenommen, dass günstige „Versorgungsquellen“ bekannt sind. Daher kann das Tagegeld bis zu 183 Tagen steuerfrei ausgezahlt werden. Nach der VwGH Rechtsprechung können steuerfreie Diäten lediglich für eine Woche gewährt werden. Die Finanzverwaltung bleibt jedoch bei einer steuer- freien Auszahlung bis zu 6 Monaten. Bei Verlust der Steuerfreiheit, muss das Lohnbüro, das den Dienstvertrag des/der Reisenden ab- wickelt, informiert werden, sobald die Voraussetzungen der Steuerfreiheit entfallen sind. Quellen und weiterführende Links: http://www.arbeiterkammer.at/steuer/dienstreise.htm www.wirtschaft.at www.bmf.gv.at