Minijobs und Übungsleiter
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Minijobs und Übungsleiter
Minijobs und Übungsleiter-Freibetrag Mitarbeiter in Vereinen können mit Hilfe von Minijobs und des ÜbungsleiterFreibetrags bis zu 550 Euro pro Monat verdienen - ohne einen Cent Steuern zahlen zu müssen. Auch für den Verein eine lohnende Sache. Was sind Minijobs? Unter Mini-Job versteht man Arbeitnehmer-Tätigkeiten, die sozialversicherungsfrei sind. Es gibt drei Arten: • Geringfügig entlohnte Minijobs: Der monatliche Verdienst überschreitet die Höchstgrenze von 400 Euro nicht. • kurzfristige Minijobs: Die Beschäftigung in einem Kalenderjahr ist auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage befristet. • Minijobs in Privathaushalten: Auch hier gilt die Höchstgrenze von 400 Euro, der Arbeitgeber leistet jedoch weniger Abgaben (s.u.). Alle drei Minijobs sind für die Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Wer darf Minijobs ausüben? Prinzipiell jeder – egal ob der Minijob einzige Tätigkeit oder Nebenverdienst ist. Voraussetzung: Der Monatsverdienst darf 400 Euro nicht überschreiten. Das gilt auch für Rentner. Ausnahme: Wer jünger als 65 Jahre ist, fällt unter die Hinzuverdienstgrenze und darf nicht mehr als 350 Euro verdienen. Bei Zahlung von Teilrenten gelten jeweils individuelle Hinzuverdienstgrenzen, die beim Rentenversicherungsträger zu erfragen sind. Auch wer Leistungen der Arbeitsverwaltung erhält, darf einen Minijob annehmen. Es müssen jedoch je nach Art der Leistungen bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Es ist daher unbedingt ratsam, zuvor bei der Arbeitsagentur nachzufragen Darf man zwei Minijobs gleichzeitig ausüben? Ja, darf man – und wer will, sogar mehrere. Allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Der Verdienst aller Minijobs zusammen darf nicht über 400 Euro liegen. Ausnahme: Wer einen Hauptberuf hat, darf nebenher nur einen Minijob machen – egal wieviel der einbringt. Alle weiteren Minijob-Einkünfte werden zum Hauptgehalt hinzugerechnet. Beispiel: Frau M. ist Hausfrau und bessert ihr Haushaltsgeld als Bürohilfe etwas auf. Monatlich erhält sie dafür 250 Euro. Außerdem ist sie in ihrem Verein als Trainerin für die Mannschaft ihres Sohnes beschäftigt und bekommt dafür 150 Euro. Denkbar wäre auch, das Frau M. nur als Trainerin in vier verschiedenen Clubs arbeitet und jeweils 100 Euro pro Monat erhält. Herr K. ist als Ingenieur in einem großen Konzern angestellt. In seiner Freizeit trainiert er in seinem Verein die Damen-Mannschaft und erhält dafür 250 Euro im Monat. Die Anfrage eines weiteren Clubs, dort noch eine Kindermannschaft für 150 Euro zu trainieren, muss er ablehnen. Obwohl er die 400 Euro-Grenze nicht ausgeschöpft hat, darf er bei keinem weiteren Arbeitgeber beschäftigt sein – es sei denn, er ist bereit, die 150 Euro ganz normal zu seinem Haupteinkommen hinzuzuzählen und zu versteuern. Welche Abgaben werden fällig? Der Minijobber selbst zahlt keine Abgaben. Er bekommt brutto als netto ausgezahlt. Für geringfügig entlohnte Minijobs zahlen Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von maximal 30,1 Prozent des Verdienstes: 15 Prozent zur Renten- und 13 Prozent zur Krankenversicherung sowie die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent. Hinzu kommen 0,1 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft. Für Minijobber, die privat oder – was zurzeit noch möglich ist - gar nicht krankenversichert sind, zahlen Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Bei Minijobs in Privathaushalten zahlen Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 10 Prozent: Je 5 Prozent für Renten- und Krankenversicherung. Hinzu kommt die Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent sowie Umlagen in Höhe von 0,1 Prozent . Darüber hinaus werden seit dem 1. Januar 2006 auch die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6 Prozent im fällig. Der Arbeitgeber darf 10 Prozent der gesamten Aufwendungen für den Minijobber oder bis zu 510 Euro von seiner Einkommensteuer absetzen. Wie zählt der Minijob für die Rente? Ein Minijob wird auf die Rente angerechnet. Allerdings sind die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung niedriger (s.o.). Der Arbeitnehmer kann allerdings freiwillig um 4,9 Prozent auf die derzeit geltenden 19,9 Prozent Rentenbeitrag aufstocken. Er zahlt das allerdings aus eigener Tasche. Fraglich, ob sich das lohnt – zumal auch die niedrigeren Beiträge als vollwertige Pflichtbeitragszeiten gelten und z.B. alle Wartezeiten erfüllen und den Versicherungsschutz für die Renten wegen Erwerbsminderung günstig aufrecht erhalten. Arbeitgeber sind jedoch gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Aufstockung zu informieren! Dürfen Minijobber Überstunden machen? Ja, er darf auch mal mehr als 400 Euro pro Monat verdienen, ohne dass er gleich Steuern und Abgaben zahlen muss. Wichtig: Das Mehr sollte er im Verlauf eines Jahres wieder ausgleichen, denn der Verdienst wird übers Jahr zusammenaddiert und durch zwölf geteilt. Liegt der Verdienst dann über 400 Euro, muss der Mini-Jobber Steuern und Sozialabgaben nachentrichten. Beispiel: Frau K. ist in der Geschäftsstelle ihres Vereines angestellt. Sie erhält einen Stundensatz von 10 Euro und arbeitet zweimal fünf Stunden im Büro. Weil ihr Verein Anfang März eine Jugend-Endrunde um die Deutsche Meisterschaft ausrichtet, muss sie im Februar mehr arbeiten und kommt auf 20 Überstunden. Statt 400 erhält sie 600 Euro ausbezahlt. Im Juli während der Sommerpause arbeitet sie dafür nur insgesamt 20 Stunden und erhält 200 Euro. Aufs Jahr gerechnet bleibt sie damit im Bereich der 400 Euro-Grenze. Das gleiche gilt auch für Urlaubsgeld und Sonderzahlungen. Genau wie bei Überstunden werden sie zum Jahres-Verdienst hinzugezählt und die Summe durch zwölf geteilt. Sonderfall Trainer und Betreuer: Minijob und Übungsleiter-Freibetrag – viel Spielraum für Vereine Für Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer und Erzieher in einem Verein gilt noch eine Sonderregelung: Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von 1848 Euro pro Kalenderjahr bleiben steuerfrei („Übungsleiter-Freibetrag“ gem. § 3 Nr. 26 EStG) gehören nach ausdrücklicher Bestimmung des Sozialgesetzbuches (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV) auch in bezug auf die Sozialversicherung nicht zum Arbeitsentgelt. Deshalb kann er zusätzlich zum Minijob-Vergütung gezahlt werden. Voraussetzung: Die Übungsleiter oder Betreuer müssen einen direkten pädagogischen Kontakt zu den betreuten Personen haben (z. B. Mannschaftsbetreuer). Die 1848 Euro können übers Jahr beliebig verteilt werden, z.B. monatlich 154 Euro oder aber in Höhe des vereinbarten monatlichen Verdienstes, den der Übungsleiter vom Verein erhält, bis zur vollen Ausschöpfung des Freibetrages. Beispiel I: Frau A. ist nebenberuflich als Übungsleiterin der Damenmannschaft in ihrem Verein tätig. Sie erhält monatlich 550 Euro – und ist trotzdem Mini-Jobberin. Ihr Verdienst setzt sich zusammen aus dem Übungsleiter-Freibetrag von 154 Euro sowie einem Arbeitsentgelt in Höhe von 396 Euro, mit denen sie unter der 400 Euro-Grenze bleibt. Beispiel II: Frau B. beginnt zum 1.4. eine Tätigkeit als Übungsleiter in seinem Verein und erhält 616 Euro. Sie schöpft zunächst den Freibetrag aus und ist die ersten drei Monate nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Für diese Zeit fallen weder für sie noch den Verein Sozialabgaben und Steuern an (616 Euro mal 3 = 1848 Euro). Ab dem vierten Monat gilt für Frau B. dann ein Niedriglohn-Job, da sie mehr als 400 Euro verdient (s. unten). Weiter ist es möglich, einem Übungsleiter zusätzlich zum Übungsleiter-Freibetrag eine Fahrtkostenzuschuss zu zahlen. Das muss ausdrücklich mit dem Arbeitgeber (Verein) vereinbart werden. Für Pkw-Benutzung darf die steuerliche Entfernungspauschale für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zugrunde gelegt werden (= 0,30 Euro/km, einfache Wegstrecke). Ansonsten müssen die tatsächlich entstandenen Kosten nachgewiesen werden (z.B. Bus- oder Bahntickets). Der Verein muss für den Fahrtkostenzuschuss 15 Prozent pauschale Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Und was sind Midijobs? Wer zwischen 400,01 Euro und 800 Euro pro Monat verdient, hat einen so genannten Nidriglohn-Job. Er zahlt dafür verringerte Sozialversicherungsbeiträge (zwischen 4 und knapp 21 Prozent je nach Verdienst), die sich auch nicht aus dem vollen Gehalt errechnen. Der Arbeitgeber zahlt allerdings stets den Beitragsanteil von derzeit ca. 21 Prozent des tatsächlichen Entgelts. Die Steuern werden dem Niedriglohn-Jobber je nach seiner Steuerklasse in normaler Höhe abgezogen. Beispiel: Frau H. arbeitet in der Geschäftstelle ihres Vereines und erhält 500 Euro monatlich. Sie hat Steuerklasse V und einen Beitragssatz von 14 Prozent bei der Krankenkasse. Netto erhält sie 363,54 Euro. Würde sie 800 Euro verdienen, blieben ihr netto 483,66 Euro. Ist ein Midijob die Hauptbeschäftigung, darf man nebenher auch mehrere Minijobs haben. Wer allerdings einen Hauptberuf mit mehr als 800 Euro Monatsverdienst hat, darf keinen Midijob nebenher haben. Alle Nebenverdienste von mehr als 400 Euro werden dann voll auf den Lohn aufgeschlagen. Wer hilft mir bei Fragen? Die Minijob-Zentrale informiert Ratsuchende in ihrem Service-Center, das über die Rufnummer 01801 200 504 (Ortstarif) erreichbar ist. Internet: www.minijob-zentrale.de Dort gibt es auch Informationen und kostenlose Software für das elektronische Meldeverfahren per E-mail oder Internet, das seit 1.Januar 2006 vorgeschrieben ist.