Handelspolitik der EU und Verhältnis zur WTO Teil 2 Selektiver
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Handelspolitik der EU und Verhältnis zur WTO Teil 2 Selektiver
c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Handelspolitik der EU und Verhältnis zur WTO Teil 2 Selektiver Regionalismus 1 Die internationale Dimension der EU Agrarpolitik Georg Koopmann Universität Hamburg Sommersemester 2009 Vorlesung Europäische Integration Modul VIII 11. Juni 2009 1 SPANNUNGSFELD EU - WTO: REGIONALISMUS VERSUS MULTILATERALISMUS 2 2 HANDELSPOLITIK DER EU 4 3 DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK LITERATUR 23 38 1 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc 1 Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Spannungsfeld EU - WTO: Regionalismus versus Multilateralismus Spannungsfeld EU – WTO: Regionalismus versus Multilateralismus • Doppelgesicht des EU-Regionalismus: - Konstitutiver Regionalismus - Optionaler/selektiver Regionalismus • In beiden Fällen ist die EU ein potentieller Gegenspieler der WTO: - Gemeinschaftspräferenz: Diskriminierung aller Drittländer zugunsten der Mitgliedsländer - Bilaterale Präferenzen: Diskriminierung zwischen Drittländern • WTO: Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Mitgliedsländern Regionalismus der EU mit doppeltem Gesicht: 1. Regionalismus als konstituierendes Prinzip der EU als (größter) regionaler Integrationsgemeinschaft: Konstitutiver Regionalismus. 2. Regionalismus als Wahlmöglichkeit in der Handelspolitik der EU neben Unilateralismus und Multilateralismus: Optionaler bzw. selektiver Regionalismus. In beiden Fällen ist die EU ein potentieller Gegenspieler der WTO: 1. Die EU basiert auf dem Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz und damit umgekehrt - der pauschalen Diskriminierung von Nichtmitgliedern bzw. Drittländern, die zugleich aber wie die EU und ihre Mitgliedsstaaten ebenfalls Mitglieder der WTO sind. Diese Handelsordnungspolitik widerspricht dem WTOGrundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. Meistbegünstigung zwischen ihren Mitgliedsländern. 2. Die EU ist ebenfalls der Protagonist des Regionalismus in der laufenden Handelspolitik. Dabei unterscheidet sie zwischen Drittländern, indem sie mit einzelnen Ländern oder Ländergruppen Handelsabkommen schließt. Solche 2 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 bilateralen Präferenzen sind ebenfalls ein Verstoß gegen das Meistbegünstigungsprinzip. 3 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc 2 Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Handelspolitik der EU Überblick: Ziele, Instrumente und Anwendungsbereich Institutionen, Kompetenzen und Entscheidungsmechanismen Unilaterale Handelspolitik: • Überblick: Defensiv und offensiv; Sektor- und Länder-Schwerpunkte; Instrumente. • Das Beispiel der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). • WTO-Vorgaben. Wettbewerbspolitik der EU: Internationale Dimension Regionale und bilaterale Handelspolitik: • Die „Europäische Spaghetti-Schale“. • Die neue Handelsstrategie der EU. • WTO-Vorgaben. Multilaterale Handelspolitik 4 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Handelspolitik der EU: Übersicht • Ziele, Instrumente und Anwendungsbereich • Institutionen, Kompetenzen und Entscheidungsmechanismen • Unilaterale Handelspolitik • Agrarpolitik der EU: Internationale Dimension • Wettbewerbspolitik der EU: Internationale Dimension • Regionale und bilaterale Handelspolitik • Multilaterale Handelspolitik Ziele, Instrumente und Anwendungsbereich: Ziele, Instrumente und Anwendungsbereich • Teleologische Perspektive • Instrumentelle Perspektive - „border measures“ - „behind-the-border-measures“ • Anwendungsbereich - Waren- und Dienstleistungssektor - Handelsströme und Faktorwanderungen 5 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Teleologische und instrumentelle Perspektive der EU-Handelspolitik: • Teleologische Perspektive: Das Ziel der Gemeinsamen Handelspolitik wird in Artikel 131 des EG-Vertrages wie folgt beschrieben: „Durch die Schaffung einer Zollunion beabsichtigen die Mitgliedstaaten, im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken beizutragen.“ Zur Handelspolitik der EU zählen demnach alle Maßnahmen, die der genannten Zielsetzung dienen. • Instrumentelle Perspektive: Hier stehen die Maßnahmen der Gemeinsamen Handelspolitik im Vordergrund. Die Maßnahmen werden dabei an ihren direkten und indirekten Wirkungen auf den internationalen Handel der EU gemessen. Zu diesem Maßnahmenkatalog gehören nicht nur Maßnahmen, die beim Grenzübertritt von Produkten ansetzen („border measures“), insbesondere Zölle und nichttarifäre Handelsbeschränkungen wie Quoten, sondern auch solche Maßnahmen, die im Inland bzw. „hinter der Grenze“ ergriffen werden, sofern sie sich signifikant und nachhaltig auf den internationalen Handel auswirken („behind-the-border measures“). Hierzu zählen in erster Linie Regulierungen unterschiedlichster Art. Man spricht deshalb auch von regulatorischen Handelsschranken. Die Handelspolitik gehört wie die Agrarpolitik und die Wettbewerbspolitik zu den ursprünglichen Gemeinschaftspolitiken des Rom-Vertrages und damit zu den Gemeinschaftspolitiken „der ersten Stunde“. Sie schließt grundsätzlich alle Maßnahmen und Regelungen mit spezifischem Bezug auf den internationalen Handelsverkehr ein.1 Als „Kind der Zollunion“, die sich auf Waren (im Unterschied zu Dienstleistungen) erstreckt und deren Hauptinstrument der Gemeinsame Zolltarif ist, war die gemeinsame Handelspolitik zunächst aber vor allem auf den Warensektor und auf „border measures“ konzentriert. Der Dienstleistungs- und Wissenssektor sowie die handelsrelevante Politik „hinter der Grenze“ („behind-the-border measures“) lagen damit außerhalb ihres eigentlichen Anwendungsbereichs. 1 Artikel 133 des EG-Vertrages nennt explizit „die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zollund Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.“ Andere den internationalen Handel betreffende Maßnahmen und Regelungen sind damit indes nicht ausgeschlossen. 6 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Die Zollunion war zwischen den sechs Mitgliedern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und Benelux-Staaten Belgien, Niederlande, Luxemburg) bereits im Jahre 1968 (und für die 1973 um das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark erweiterte Neunergemeinschaft im Jahre 1977) etabliert. Bis zur Realisierung des EGBinnenmarktes im Jahre 1993 haben einzelne EG-Mitgliedstaaten allerdings auch im Warensektor noch ein beträchtliches Ausmaß an handelspolitischer Autonomie behauptet und auf nationaler Ebene z.B. mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen (Quoten) gegenüber Drittländern praktiziert oder Selbstbeschränkungsabkommen (Voluntary Export Restraints) und Marktordnungen (Orderly Marketing Arrangements) mit Drittländern ausgehandelt. Erst mit dem Wegfall der Binnengrenzkontrollen zum 1.1.1993 waren derartige nationale Nischen in der Handelspolitik nicht mehr durchsetzbar. Im Warensektor der EU ist Außenhandelspolitik daher inzwischen praktisch alleinige Gemeinschaftssache. Analog zum Warensektor schrumpft auch bei Dienstleistungen der politische Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern in dem Maße, wie die Integration des Dienstleistungssektors in der Europäischen Gemeinschaft voranschreitet und folglich Dienstleistungsregulierungen zwischen den Mitgliedstaaten konvergieren oder gegenseitig anerkannt werden. Ähnliches gilt auch für handelsrelevante Aspekte des geistigen Eigentumsschutzes und damit für den Wissenssektor. Im Vertrag von Nizza (2003) wird die Erweiterung der handelspolitischen Kompetenzen der Gemeinschaftsorgane vom Waren- auf den Dienstleistungs- und Wissenssektor auch rechtlich festgeschrieben. Die sektorale Expansion der Gemeinsamen Handelspolitik geht mit einer verstärkten Fokussierung auf die erwähnten regulatorischen – im Unterschied zu tarifären und nichttarifären – Handelsschranken einher, die „hinter der Grenze“ bestehen („behindthe-border measures“). In diesem Zusammenhang ist die von Baldwin und Wyplosz (2006, S. 110-113) vorgeschlagene Unterscheidung der Handelsschranken nach dem Kriterium der bei ihrer Errichtung anfallenden (oder nicht anfallenden) ökonomischen Renten und ihrer Verteilung nützlich.1 Dabei repräsentiert die Rente den Gewinn, der sich aus der Differenz zwischen Inlandspreis („domestic price“) und Grenz-Preis („border price“) ergibt: 1 S. hierzu auch die entsprechenden Passagen in Modul IV der Vorlesung. 7 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Typologie von Handelsschranken • Unterscheidung nach der anfallenden Rente, d.h. der Differenz zwischen Inlands- und GrenzPreis – Domestically captured rent (DCR): Gesamte Rente fließt dem Inland zu (Bsp.: Importzoll) – Foreign-captured rent (FCR): Rente fällt in vollem Umfang beim Handelspartner an (Bsp.: Freiwillige Exportbeschränkung des Auslandes) – Frictional barriers: Es entstehen keine Renten (v. a. technische Handelshemmnisse, wie z. B. unterschiedliche Produktstandards). • Domestically captured rent (DCR) barriers. Die typische DCR - Barriere ist der Importzoll, bei dem die gesamte Rente der Regierung des Inlandes (in der Form von Zolleinnahmen) zufließt. Aber auch mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen bzw. Quoten können DCR - Barrieren sein. In diesem Fall vergibt die Regierung die Einfuhrrechte in der Form von Lizenzen. Der Lizenzinhaber kann das betreffende Produkt zum Grenz-Preis kaufen und zum Inlandspreis verkaufen, der um das Zolläquivalent der Quote höher als der Grenz-Preis ist. Wenn die Regierung die Lizenzen im Inland versteigert bzw. an Inländer vergibt, liegt eine DCR - Barriere vor; wenn Ausländer die Lizenz erhalten, handelt es sich um eine FCR (foreigncaptured rent) - Barriere (s.u.). • Foreign-captured rent (FCR) barriers. Der einschlägige Fall einer FCR - Barriere ist eine Preisverpflichtung („price undertaking”) oder eine freiwillige Exportbeschränkung (“voluntary export restraint”) des Auslandes. Dabei fällt die Rente in vollem Umfang beim Handelspartner an: die ausländische Regierung kontrolliert die Exportmenge via Lizenzvergabe und vereinnahmt die Rente selber oder überlässt sie den Exporteuren. Als Beispiel nennen Baldwin und Wyplosz (2006, S. 111) die Begrenzung der Bekleidungsexporte in die EU durch China im Jahre 2005. Demgegenüber hätten die USA seinerzeit eine entsprechende Quote selbst administriert und folglich auch die Rente kassiert. 8 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc • Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Frictional barriers. Hier handelt es sich in erster Linie um technische Handelshemmnisse wie z.B. unterschiedliche Produktstandards zwischen den Handelspartnern. Dies kann zu erheblichen Friktionen im internationalen Handel führen, aber im Unterschied zu DCR – und FCR - Barrieren entstehen keine Renten. Das klassische Beispiel für eine friktionelle Handelsschranke ist unter dem Namen „Cassis de Dijon“ bekannt. Dabei handelt es sich um einen französischen Branntwein, der unter dieser Bezeichnung (wegen zu geringen Alkoholgehalts) nicht nach Deutschland eingeführt werden durfte. Mit dem entsprechenden Urteil aus dem Jahre 1979 etablierte der Europäische Gerichtshof insbesondere das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung - in Verbindung mit einem Mindestmaß an Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten -, demzufolge jedes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ordnungsgemäß in den Markt eingeführte Produkt auch in jedem anderen Mitgliedstaat in dieser Form akzeptiert werden muss, also auch „Cassis de Dijon“ in Deutschland. Die Wohlfahrtswirkungen dieser drei Arten von Handelsbarrieren lassen sich anhand der folgenden Grafik ablesen: Wohlfahrtswirkungen unterschiedlicher Handelsbarrieren Euro Importangebot P’ PFH A B C D Importnachfrage P’-Z Im’ ImFH Importe Inland 9 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Bei Errichtung einer DCR-Barriere beläuft sich der Wohlfahrtseffekt im Inland auf B – C, also Terms-of-trade-Gewinn (positiver Importpreiseffekt) abzgl. Verlust aus Konsum- und Produktionsverzerrung (Importmengeneffekt). Das Ausland verliert B (Exportpreiseffekt) + D (Exportmengeneffekt). Eine FCR-Barriere führt im Inland zu einem Wohlfahrtsverlust in Höhe von A (negativer Importpreiseffekt) plus C (Importmengeneffekt). Im Ausland beläuft sich der Wohlfahrtseffekt auf A (Terms-of-trade-Gewinn) - D (Exportmengeneffekt). Friktionelle Handelsbarrieren haben im Inland den gleichen Effekt wie eine FCRBarriere, da sie keine Rentengewinne (und damit auch keine Rentengewinne im Inland) implizieren, und wirken auf die ausländische Wohlfahrt genau so wie eine DCRBarriere. Der Abbau friktioneller Handelsschranken war ein Kernpunkt des in der Einheitlichen Europäischen Akte von 1986 niedergelegten Programms zur Realisierung des Europäischen Binnenmarktes, der bis 1992 vollendet sein sollte (und weitgehend auch vollendet wurde). Die Auswirkungen einer solchen Liberalisierung werden in der unten stehenden Grafik am Beispiel der Wohlfahrtseffekte dargestellt, die sich in einem Land (Inland) ergeben, wenn dieses Land friktionelle Handelsschranken gegenüber einem anderen Land (Partnerland) abbaut und gegenüber dem Rest der Welt (Drittland) beibehält. Dabei liegt folgende Handelsstruktur zu Grunde: 10 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Handelsstruktur zwischen Inland, Partner- und Drittland Gut 1 Partner Gut 2 Inland Gut 1 Gut 2 Gut 3 Gut 3 Drittland Wohlfahrtswirkungen des Abbaus friktioneller Handelsschranken Euro Euro A EA P’ P” F D P’-Z IN P”-Z ExP’ ExP” Exporte Ausland ExD” ExP’ Ex’ Importe Inland Es zeigt sich, dass das Inland auf dem Markt für Gut 1 einen Wohlfahrtsgewinn in Höhe von A + F und auf dem Markt für Gut 2 einen Wohlfahrtsgewinn in Höhe von D erzielt und damit insgesamt A + F + D gewinnt. 11 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Analoge Wirkungen ergeben sich für das Partnerland, wenn dieses Land seinerseits friktionelle Handelsschranken gegenüber dem Inland abbaut. Die Mitglieder der Integrationsgemeinschaft realisieren daher beim gegenseitigen Abbau friktioneller Handelsschranken eindeutig einen Wohlfahrtszuwachs. Die „klassische Ambiguität“ (Viner’s ambiguity) zwischen Wohlfahrtsgewinn durch Handelsschaffung und Wohlfahrtsverlust durch Handelsumlenkung gilt bei dieser Art präferentieller Liberalisierung nicht mehr, da der Abbau von Friktionen für das liberalisierende Land keine Rentenverluste impliziert. Das Drittland erleidet in diesem Fall – ebenso wie in den Fällen des präferentiellen Abbaus von DCR – und FCR – Barrieren – eindeutig eine Wohlfahrtseinbuße. Das Ziel, friktionelle Handelsschranken zu reduzieren, verfolgt die Europäische Union auch in ihrer gemeinsamen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Dies gilt sowohl auf der regionalen und bilateralen Ebene in der Form von Präferenzhandelsabkommen verschiedener Art als auch multilateral im Rahmen der Welthandelsorganisation WTO. Ein aktuelles Beispiel ist die Einführung Cassis-de-Dijon-Prinzips in der Schweiz. Demnach sollen die in der EU bzw. im (auch die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) außer der Schweiz einschließenden) Europäischen Wirtschaftsraum insgesamt geltenden Produkt- und Produktionsvorschriften von der Schweiz anerkannt werden. Die Schweiz verspricht sich hiervon Einsparungen in Höhe von ca. 2 Mrd. Schweizer Franken pro Jahr. Betroffen seien vor allen Dingen Lebensmittel, Textilien, Wohnungseinrichtungen und Kosmetika. Es wird geschätzt, dass technische Handelshemmnisse heute gut die Hälfte der schweizerischen Einfuhren aus der EU in Höhe von rd. 140 Mrd. Schweizer Franken behindern. Durch „Cassis de Dijon“ würden 80% der Einfuhren von technischen Handelshemmnissen befreit.1 Insgesamt nimmt die Gemeinsame Handelspolitik zeitlich versetzt im Dienstleistungsund Wissenssektor eine ähnliche Gestalt wie im Warensektor an. Zugleich sind Handelsschranken binnenwirtschaftlichen Ursprungs („behind-the-border measures“) gegenüber klassischen Grenz-Schranken („border measures“) in den Fokus der Gemeinsamen Handelspolitik gerückt. Entscheidende Determinanten dieser Entwicklung sind die Fortschritte bei der internen Integration und das Bestreben, Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten zu vermeiden. Darüber hinaus versprechen sich die Mitgliedstaaten von einem gemeinsamen Vorgehen gegen außen eine Stärkung ihrer internationalen Verhandlungsmacht im Vergleich zu handelspolitischen Alleingängen. 1 Vgl. Neue Zürcher Zeitung v. 28.6.2008: „Mit ‚Cassis de Dijon’ zu tieferen Preisen“. 12 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Institutionen, Kompetenzen und Entscheidungsmechanismen: Institutioneller Rahmen („Big Five“) • Europäischer Rat (der Staats- und Regierungschefs) • Rat der Europäischen Union (früher Ministerrat) • Europäische Kommission • Europäisches Parlament • Europäischer Gerichtshof Der institutionelle Rahmen für die Handelspolitik (und generell die Politik) der EU wird durch die „Big 5“ definiert:1 1. Europäischer Rat (der Staats- und Regierungschefs). The European Council (of heads of state and governments), founded in 1974, through its status is the EU’s most influential institution. It provides broad guidelines for EU policy and leads the way to final compromises among member states in crucial areas like the budget, Treaty changes or enlargements of the Community, typically in the form of “conclusions of the Presidency”. The European Council operates on the basis of consensus. 2. Rat der Europäischen Union (bzw., in der alten Bezeichnung, Ministerrat), der das zentrale Entscheidungsorgan der EU darstellt. The Council of the European Union (or, by its old name, Council of Ministers), which is the EU’s main decision-making body. It is composed of one representative (i.e. the government minister responsible for the policy area at stake) from each member state. Its main task is to adopt new EU law (regulations, directives, rules, 1 Adaptiert von Baldwin und Wyplosz (2006, S. 49-54). 13 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 etc.) in the various policy areas. On most issues, the Council decides by qualified majority voting. 3. Europäische Kommission The European Commission, which effectively is at the heart of the EU’s institutional structure. It has three main roles: (1) to propose legislation to the Council of Ministers and to the European Parliament; (2) to administer and implement EU policies; and (3) to provide surveillance and enforcement of EU law in coordination with the European Court of Justice. In particular, it has the “power of initiative”, i.e. a monopoly on the “right to initiate”, which makes the Commission the gatekeeper of EU integration and allows it to occasionally become the driving force behind deeper or broader integration. As noted by Baldwin and Wyplosz (2006, p. 52), this was especially true under the two commissions, led by Jacques Delors, which during 1985 to 1994 launched and implemented the Single Market Programme. The Commission makes almost all of its decisions on the basis of consensus, even though in principle it decides on the basis of a simple majority. 4. Europäisches Parlament The European Parliament, which is the core democratic control of the EU’s activities. It shares legislative powers with the Council of Ministers and the Commission. In addition to this, it oversees the other EU institutions, especially the Commission. 5. Europäischer Gerichtshof. The European Court of Justice, which is the highest authority on the application of EU law. Its role is to settle EU internal disputes over laws and decisions, which by their nature are open to interpretation, especially disputes between EU member states, between the EU and member states, between EU institutions and between individuals and the EU. The Court reaches its decisions by majority voting. As noted by Baldwin and Wyplosz (2006, p. 54), in the late 1980s a Court of First Instance was set up to help the ECJ with its ever growing workload. 14 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Kompetenzen und Entscheidungsmechanismen • Europäische Kommission: Alleiniges Vorschlagsrecht; Durchführung und Umsetzung der Handelspolitik; internationale Verhandlungsführung; Entscheidung mit einfacher Mehrheit • Ministerrat: Ort der definitiven Entscheidung; grundsätzlich Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit; tatsächlich eher Konsens- und „Paket“-Lösungen • 133er Ausschuss: Entscheidungsvorbereitung für den Ministerrat; Unterstützung der Kommission bei internationalen Verhandlungen • Europäisches Parlament: Mitspracherecht bei Handelsabkommen; Zustimmungsrecht bei Assoziierungsabkommen und bei Abkommen, die einen „besonderen institutionellen Rahmen“ schaffen (Beispiel: WTO-Abkommen) • Europäischer Gerichtshof: Rechtsprüfung, z.B. Klärung der Kompetenzverteilung in der Handelspolitik Die zentrale Rolle in der Gemeinsamen Handelspolitik spielt die Europäische Kommission. Die Kommission verfügt in der Handelspolitik (wie in anderen Politikbereichen auch) über das alleinige Vorschlagsrecht, sie ist für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik und die Umsetzung ihrer Ergebnisse zuständig, und sie vertritt die Gemeinschaft in den relevanten Verhandlungen mit Drittländern. Die Kommission entscheidet dabei in der Regel mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder. Das letzte Wort in der Handelspolitik hat im Prinzip der jeweils zuständige Europäische Ministerrat, der zugleich der Kommission jeweils das Mandat für anstehende Verhandlungen erteilt. Moreover, when it comes to very broad and very important trade negotiations, such as in the multilateral Doha Round, an ad hoc coordination procedure allows the EU member states to be involved in each stage of the Commission’s negotiations (Baldwin and Wyplosz 2006, p. 281). Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs hält sich in der Handelspolitik weitgehend zurück und gibt von Zeit zu Zeit eher allgemein die Richtung der Handelspolitik an. Das Europäische Parlament besitzt ein Mitspracherecht beim Abschluss bilateraler Handelsabkommen; Assoziierungsabkommen bedürfen seiner Zustimmung. Das Gleiche gilt seit dem Vertrag von Maastricht für Abkommen, die einen „besonderen 15 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 institutionellen Rahmen“ schaffen, wie z.B. das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) vom 15.4.1994. Seit dem Vertrag von Nizza ist das Parlament auch befugt, zur Prüfung der Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit dem EG-Vertrag den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Der Einfluss des Europäischen Gerichtshofs ist bei grundsätzlichen institutionellen Aspekten der Handelspolitik beträchtlich, wie z.B. in der Frage der Kompetenzverteilung zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen in der Handelspolitik. In das „Tagesgeschäft“ der Handelspolitik dagegen greift der EuGH kaum ein. Die handelspolitischen Entscheidungen des EU-Ministerrates werden von Fachleuten aus den Mitgliedstaaten vorbereitet und angesichts der hohen technischen Komplexität der Materie häufig auch bereits vorweggenommen. Eine Schlüsselstellung nimmt dabei der in Art. 133 Abs. 3 EGV vorgesehene „besondere Ausschuss“ ein, der zugleich die Kommission bei internationalen Verhandlungen „unterstützt“.1 In diesem Ausschuss sitzen außer den Vertretern der Mitgliedstaaten, die das nationale Interesse artikulieren und die „Schmerzgrenzen“ ihrer jeweiligen Regierung (und auch der Regierungen anderer Mitgliedstaaten) in handelspolitischen Fragen kennen bzw. repräsentieren, ebenfalls – als Anwälte des gemeinschaftlichen Interesses – Mitglieder der Europäischen Kommission (Generaldirektion „Handel“). Aufgrund ihrer Sachkenntnis können die Kommissionsvertreter auch ohne formelles Stimmrecht erheblichen Einfluss auf die Willensbildung im 133er Ausschuss ausüben. Für Mitglieder des Europäischen Parlamentes bleibt dagegen der Zugang zu diesem Gremium versperrt.2 Soweit der 133er Ausschuss handelspolitische Positionsbestimmungen einvernehmlich (durch Konsens bzw. Gentleman’s Agreement) trifft – wie in der großen Mehrzahl der Fälle –, werden diese über den Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten bei der EU (COREPER) an den zuständigen Ministerrat weitergeleitet und dort in der Regel „abgesegnet“. Wenn kein Einvernehmen erzielt wird, entscheidet der Ministerrat „originär“. Dabei gilt grundsätzlich die qualifizierte Mehrheit. Bei Antidumping- (und Antisubventions-) Maßnahmen gilt die einfache Mehrheit. Soweit die handelspolitischen Entscheidungen hingegen Materien betreffen, bei 1 Die vertraglich untermauerte Existenz des 133er Ausschusses unterstreicht die Schlüsselrolle der Handelspolitik in der EU. In anderen gemeinschaftlichen Politikbereichen ist eine derartige Institution vertraglich nicht vorgesehen. 2 Das Europäische Parlament hatte im Jahre 2001 mit großer Mehrheit (434 Pro-, 10 Gegenstimmen, eine Enthaltung) eine Öffnung des 133er Ausschusses für Parlamentsmitglieder gefordert (European Parliament 2001). 16 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 denen im EG-Binnenmarkt Einstimmigkeit vorgeschrieben ist, gilt auch in der Handelspolitik das Einstimmigkeitsgebot. Tatsächlich sind (Kampf-) Abstimmungen eher die Ausnahme – und Konsenslösungen die Regel –, zumal handelspolitische Entscheidungen häufig im Rahmen von „Paketen“ („package deals“) miteinander – und mit Entscheidungen in anderen Politikbereichen – verknüpft werden. Als Beispiel für Paketlösungen wird die Zustimmung Frankreichs zu den Ergebnissen der multilateralen Uruguay-Runde (1986-1994) unter dem General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) angeführt, die u.a. mit der Bedingung verbunden war, dass den französischen Bauern zusätzliche Subventionen gewährt würden (Messerlin 2001, S. 14). Frankreich machte in den 80er Jahren ebenfalls die Zustimmung zu einigen Binnenmarktrichtlinien von der Verabschiedung des (mit restriktiven Vollmachten ausgestatteten) „Neuen Handelspolitischen Instruments“ abhängig (Hayes 1993, S. 131). In der gemeinsamen Handelspolitik der EU ist generell die Neigung zur Konsensentscheidung anscheinend besonders stark ausgeprägt (Johnson 1998, Woolcock 2000). In this context, a North-South divide in the trade politics of the European Community has often been pointed to, with the Northern member countries in favour of liberalisation and the Southern members leaning towards a protectionist stance. In actual fact, however, trade policy coalitions in the Council of Ministers increasingly tend to change from issue to issue (Baldwin 2007). For instance, as observed by Dür (2007), Spain was the main advocate of free trade agreements with Chile and Mexico, whereas it took a much more defensive position in the case of the agreement with South Africa (Frennhoff Larsén 2007). Institutionally, a two-fold delegation of competences lies at the centre of trade policymaking in the EU: from Member States to the Council of Ministers and from the Council of Ministers to the European Commission (Meunier and Nicolaidis 1999, p. 480). However, as noted by Dür and Zimmermann (2007, pp. 779-781), the relationship between the European Commission and the Council of Ministers is quite controversial in the literature. Drawing on the principal-agent metaphor, some authors stress member state dominance.1 These authors call attention to the many tools available to the 1 See, e.g., Aggarwal and Fogarty 2004; De Bièvre and Dür 2005; Meunier 2005; and Van den Hoven 2004. 17 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 principals (the member states) to monitor and control the agent (the Commission): the member states appoint the Commissioner responsible for trade; they have to agree on a mandate for the Commission; they control the Commission throughout trade negotiations by way of the Article 133 Committee; and they have to ratify all agreements reached. Other authors emphasise the relative autonomy of the Commission pointing to (1) its information advantages resulting from the Commission’s engagement in negotiations with third countries (Johnson 1998, p. 59; Zimmermann 2007, pp. 160161); (2) the Commission’s ability to use its right of initiative as part of a ‘divide and conquer’ strategy, in which it buys off reluctant member states with issue linkages (Schöppenthau 1999, p. 170); and (3) the Commission making use of “cognitive framing”, i.e. stressing common interests rather than conflicting ones, in order to engineer consensus among member states (Woll 2006). Overall, according to Dür and Zimmermann (2007, p. 781), the European Commission’s autonomy in trade policy may vary depending on the stage in the negotiation process, with limited autonomy in setting the overall trade agenda and more autonomy in determining the negotiation venue, as well as the size and number of negotiating partners, involving more autonomy when negotiating with a relatively small country such as South Africa than when negotiating with China or in the WTO. Handelspolitik der EU als ein Mehr-Ebenen-Spiel: Handelspolitik als Mehr-Ebenen-Spiel Grundmodell Erweitertes Modell (EU-Variante) International Ebene IIb International Ebene II National Ebene I Quelle: Young (2002); eigene Darstellung. 18 EU Ebene IIa / Ebene Ib Mitgliedstaaten Ebene Ia c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Handelspolitik findet, wie in der voranstehenden Folie dargestellt, in der Regel auf mehreren Ebenen statt, die zueinander in Beziehung stehen.1 Das Grundmodell des Mehr-Ebenen-Spiels umfasst die • innenpolitische Ebene und die • internationale Verhandlungsebene. Auf beiden Ebenen der Handelspolitik finden strategische Prozesse statt, die auch die Vorgänge auf der jeweils anderen Ebene mit einbeziehen. Eine Regierung, die z.B. mit einer anderen Regierung ein Freihandelsabkommen aushandelt, ist sich der inländischen Konsequenzen eines solchen Abkommens wohl bewusst; gleichzeitig ist inländischen Interessengruppen, die Einfluss auf die Politik nehmen wollen, der internationale Verhandlungsprozess und das Für und Wider alternativer Ergebnisse gewärtig: Die innerstaatliche und zwischenstaatliche Ebene der Handelspolitik „kommunizieren“ miteinander. Der diplomatische Spielraum der Unterhändler, die simultan an den beiden Verhandlungstischen agieren, wird daher von zwei Seiten begrenzt: von Seiten inländischer Interessengruppen und von Seiten der Unterhändler anderer Länder. Für beide Seiten muss das Verhandlungsergebnis akzeptabel sein. Diese Restriktionen determinieren die Menge der gewinnträchtigen Lösungen/Optionen (win-set). Mit anderen Worten: Ein internationales Abkommen (auf der Ebene II) muss zu einer Lösung führen, die innenpolitisch ausreichende Unterstützung findet. Es muss sich also um eine Lösung handeln, die in der Schnittmenge zwischen den Kreisen bzw. Ellipsen auf der nationalen Ebene (Ebene I) liegt. Das Grundmodell erhält eine weitere Ebene, wenn Länder – z.B. die Mitglieder einer Integrationsgemeinschaft - sich zusätzlich untereinander abstimmen müssen, bevor bzw. während sie Verhandlungen mit Drittstaaten führen. Diese Ebene erfüllt eine Doppelfunktion: • Sie fungiert als internationale Ebene, auf der die Mitglieder der Integrationsgemeinschaft miteinander verhandeln (Ebene IIa). 1 Das Konzept des Mehr-Ebenen-Spiels liefert generell einen Analyserahmen für strategische Interaktionen in der internationalen Wirtschaftspolitik. Grundlegend hierzu vgl. Evans/Jacobson/Putnam (1993), Milner (1997) und Putnam (1988). Zur Anwendung auf die Handelspolitik vgl. Grossman/Helpman (1995), Helpman (1999) und Young (2002), letzterer unter besonderer Berücksichtigung der Handelspolitik der Europäischen Gemeinschaft. 19 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc • Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Sie fungiert zugleich als nationale Ebene, von der aus die Mitglieder der Integrationsgemeinschaft mit Drittstaaten verhandeln (Ebene Ib). Ein passendes Beispiel hierfür liefert die Handelspolitik der Europäischen Union. In politökonomischer Sicht stellt sich die EU-Handelspolitik als ein Spiel auf drei Ebenen (national, europäisch, international) bzw. als ein doppeltes Zwei-Ebenen-Spiel dar. Dabei repräsentiert die EU einmal die internationale Ebene, auf der die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Position zu erreichen suchen, und zum anderen die nationale/inländische Ebene, von der aus die Gemeinschaft mit anderen Ländern/Ländergruppen in Verhandlungen eintritt. Eine wichtige Rolle spielen in beiden Fällen die Vertreter spezifischer Interessengruppen (Industrieverbände, Nichtregierungsorganisationen etc.), die vom internationalen Handel betroffen sind und daher eine ihnen genehme Handelspolitik durchsetzen möchten. Die Interessenvertreter versuchen auf der nationalen Ebene, Einfluss auf die Haltung „ihrer“ Regierungen im innergemeinschaftlichen Aushandlungsprozess zu nehmen, und sind zugleich mit wachsender Intensität bestrebt, auch unmittelbar – auf der EU-Ebene – bei der handelspolitischen Positionsbestimmung der Gemeinschaft gegenüber Drittländern mitzuwirken. Aufgrund dieser dreistufigen Ausformung des handelspolitischen Entscheidungsprozesses in der EU könnte die Menge der gewinnträchtigen Lösungen auf der internationalen Ebene für die EU geringer sein als für die ausländischen Regierungen, mit denen sie verhandelt. Die Ursache hierfür wäre darin zu sehen, dass der „win-set“ der EU in den internationalen Verhandlungen aus den Vorverhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten gefiltert wird. Dies könnte zugleich erklären, warum die EU international als ein besonders schwieriger und schwerfälliger Verhandlungspartner betrachtet wird (Meunier 1998; Young 2002). Mit gewachsener Mitgliederzahl in der EU – und dementsprechend erhöhter Schwierigkeit, einen gemeinsamen Nenner für die Verhandlungen zu finden – könnte es für Drittländer noch problematischer geworden sein, mit ihr zu verhandeln. Die komplizierte Entscheidungsfindung in der EUHandelspolitik wird daher auch als ein nichttarifäres Handelshemmnis eigener Art angesehen (Senti 2002, S. 114). Unilaterale Handelspolitik: Ähnlich wie in den Vereinigten Staaten ist auch in der Europäischen Union die Handelspolitik mehrgleisig angelegt. Die EU- Handelspolitik findet parallel auf 20 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 unilateraler, regionaler und bilateraler und auf multilateraler Ebene statt.1 Die drei Ebenen der Handelspolitik sind dabei nicht unabhängig voneinander: Die multilaterale Ebene definiert den Spielraum der Handelspolitik auf den beiden anderen Ebenen; die Möglichkeiten unilateraler Handelspolitik werden darüber hinaus auf der regionalen und bilateralen Ebene eingegrenzt. Unilaterale Handelspolitik • Definition Einseitige Anwendung handelspolitischer Instrumente mit defensiver oder offensiver Zielsetzung • Beispiele - Gemeinsame Agrarpolitik: defensiv und offensiv - Maßnahmen zum Schutz der Binnenmärkte (Schutzklausel, Antidumping, Antisubvention): defensiv - Maßnahmen zur Öffnung von Auslandsmärkten (Handelshemmnis-Verordnung von 1995): offensiv - Öffnung der Binnenmärkte für Produkte von Entwicklungsländern: offensiv Unilaterale Handelspolitik ist durch einseitige Anwendung handelspolitischer Instrumente gekennzeichnet. Die dabei verfolgte Zielsetzung kann defensiver oder offensiver Art sein. Beispiele unilateraler Handelspolitik der Europäischen Union sind • die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), mit defensiver und offensiver Zielsetzung; • (defensive) Maßnahmen zum Schutz der Binnenmärkte und (offensive) Maßnahmen zur Öffnung ausländischer Märkte; und • die (offensive) präferentielle Öffnung der Binnenmärkte für Produkte von Entwicklungsländern. 1 Auf die in der Europäischen Kommission gebräuchliche Unterscheidung zwischen autonomer und vertraglicher Handelspolitik angewendet, wäre die unilaterale Handelspolitik der autonomen und die regionale, bilaterale und multilaterale Handelspolitik der vertraglichen „Abteilung“ zuzuordnen. 21 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Im folgenden Kapitel wird eingehender die Gemeinsame Agrarpolitik der EU bzw. die internationale Dimension der GAP dargestellt. 22 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc 3 Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Die Gemeinsame Agrarpolitik Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) ist ein Beispiel für beide Varianten unilateraler Handelspolitik der EU: Durch zum Teil exorbitant hohe Zölle und eine hohe Subventionierung der heimischen Erzeugung werden ausländische Agrarprodukte vom europäischen Inlandsmarkt ferngehalten (defensive Variante). Gleichzeitig werden inländische Erzeugnisse mittels Exporterstattung auf den Weltmarkt gedrückt (offensive Variante). Politökonomisch ist die GAP ein Beispiel für effektives Lobbying, bei dem ein relativ kleiner Sektor sich relativ große wirtschaftliche Vorteile eingehandelt hat. Der Anteil des Agrarsektors (einschließlich Jagd-, Forst- und Fischwirtschaft) an der gesamten Bruttowertschöpfung in der EU 25 betrug 2005 lediglich 1,9%, sein Anteil an der gesamten Beschäftigung 5%.1 Die Gemeinsame Agrarpolitik begann im Jahre 1962 mit der doppelten Zielsetzung, das Einkommen der Landwirte zu sichern und eine geregelte Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Preise für Agrarprodukte hoch (und damit für die Landwirtschaft einträglich) und stabil (und damit für die Bevölkerung kalkulierbar) sein. Das Hauptinstrument hierfür – der Drehund Angelpunkt der GAP – wurde die inländische Preisstützung und damit das Einziehen eines Preisbodens in den Inlandsmarkt. Dabei wird der Absatzpreis im Inland auf einem Niveau garantiert, das über dem entsprechenden Weltmarktpreisniveau liegt. Dies geschieht, indem variable Zollsätze (im GAP-Jargon „variable Abschöpfungen“) erhoben werden, die den Weltmarktpreis auf den inländischen Garantiepreis hoch schleusen.2 Solange der Garantiepreis unter dem Autarkiepreis liegt (die EU also Importeur des Produktes ist), ergeben sich analoge (Wohlfahrts-)Wirkungen wie bei einem Importzoll: 1 Zum Vergleich: Die entsprechenden Anteile des Dienstleistungssektors betrugen 78% bzw. 77% und der verarbeitenden Industrie 20% bzw. 18% (WTO 2007, S. 2). 2 In den multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) – unter dem damaligen General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) - wurde das Instrument der variablen Abschöpfung für künftig unzulässig erklärt und darf daher seit 1995 nicht mehr genutzt werden. Es wurde daraufhin durch feste Zölle ersetzt. 23 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Wohlfahrtswirkungen eines Importzolls Preis A PZ PW P*Z a b d c e N Menge Import (bei Zoll) Nettoeffekt im Inland: Verlust an Konsumentenrente (a+b+c+d) ·/. Gewinn an Produzentenrente (a) ·/. Zolleinnahmen (c+e) = Produktionsverzerrung (b) + Konsumverzerrung (d) ·/. Terms-oftrade-Gewinn (e) In der folgenden Folie wird die Funktionsweise des Systems der „variablen Abschöpfungen“ verdeutlicht (vgl. Baldwin/Wyplosz 2006, S. 205-207): Ökonomik der “variablen Abschöpfungen” Preis Nachfrage Inland Angebot Inland Nachfrage Inland Preis Angebot Inland paut Z’ Preisboden (Pw+Z, bzw. Pw’+Z’) Z Preisboden A Pw’ Pw Pw B C1 C2 Importe (mit “Boden”) Z Za Ca C Menge Importe (ohne Preisboden) 24 Z Za Ca C Menge c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Über die „klassischen“ Wirkungen eines Importzolls hinaus hat das System der inländischen Preisstützung seine eigene Dynamik entwickelt. Es hat, im Verein mit einem technologisch bedingten – und durch die hohen Preise zusätzlich geförderten – starken Produktivitätsfortschritt („grüne Revolution“), dazu geführt, dass bei vielen Agrarprodukten die inländische Produktion die inländische Nachfrage übersteigt. In diesem Fall werden die Überschussmengen/die Überproduktion vom Staat bzw. von der Gemeinschaft zum Garantiepreis aufgekauft und im Prinzip exportiert. Für die exportierten Mengen ergibt sich dabei eine Subvention (pro exportierter Einheit) in Höhe der Differenz zwischen Garantie- und Weltmarktpreis. Die (Wohlfahrts)Wirkungen dieser Subvention entsprechen den Wirkungen einer Exportsubvention: Wohlfahrtswirkungen einer Exportsubvention Preis PS PW P*S a b c e f d A g N Menge Export (bei Subvention) Nettoeffekt im Inland: Verlust an Konsumentenrente (a+b) ·/. Gewinn an Produzentenrente (a+b+c) + Ausgaben für Subventionierung (b+c+d+e+f+g) = Konsumverzerrung (b) + Produktionsverzerrung (d) + Terms-of-tradeVerlust (e+f+g) „Haushaltstechnisch“ gesehen wechselt die Europäische Gemeinschaft im Zuge dieser Entwicklung aus der Position eines „Zolleinnehmers“ (grünes Feld in der folgenden Folie) in die Position eines „Subventionsgebers“ (rotgestricheltes Feld): 25 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Wandlung der EU vom Importeur zum Exporteur von Agrarprodukten Preis PW = Weltmarktpreis A PINI = Inlandspreis bei Nettoimport PINE PA = Autarkiepreis PA PINE = Inlandspreis bei Nettoexport PINI = Zolleinnahmen PW = Subventionen N Menge Export Import In der nächsten Folie wird das Zusammenspiel zwischen inländischer Preisstützung und Angebotsexpansion in der europäischen Landwirtschaft dargestellt ((vgl. Baldwin/Wyplosz 2006, S. 211-212): Preisstützung und Angebotsexpansion im EU-Agrarsektor Preis A1 A2 A3 A4 Preis Nachfrage Inland Angebot Inland p1aut p2aut p3aut a p4aut b c d e Preisboden A’ Preisboden B A C1 C2 Pw Aufkauf durch EU Nachfrage Inland Menge 26 Ca Za Menge c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Von den 1960er zu den 1990er Jahren wurde die Europäische Gemeinschaft in der Tat bei den meisten Agrarprodukten vom (Netto-) Importeur zum (Netto-) Exporteur. Dabei stiegen die Kosten der GAP kräftig an: ihr Anteil am Budget der Gemeinschaft erhöhte sich zwischen 1965 und 1969 explosionsartig von 8% auf 80%. Seither ist dieser Anteil wieder zurückgegangen, die Agrarausgaben bestreiten aber noch immer einen hohen Anteil (ca. 40%) des Gemeinschaftshaushaltes (Baldwin/Wyplosz 2006, S. 214). Im Jahre 2002 wurden in der EU insgesamt 107 Mrd. US-$ entweder zur Preisstützung für Agrarprodukte (61 Mrd. $) oder als Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe (46 Mrd. $) ausgegeben. Dies ist annähernd die Hälfte der Summe (235 Mrd. $), die in der gesamten OECD für Agrarsubventionen dieser Art (Producer Support Estimate/PSE) aufgebracht wurde. Etwa drei Viertel der PSE-Leistungen sind in irgendeiner Form an die Höhe der Erzeugung gekoppelt und verzerren deshalb die internationalen Handelsströme im Agrarsektor (Tangermann 2004).1 Gegenwärtig werden etwa 80 Prozent der gesamten EU-Agrarausgaben für die Marktund Preispolitik (erste Säule der GAP) verwendet, während für die Politik für den ländlichen Raum (zweite Säule der GAP) ca. 20 Prozent zur Verfügung stehen. In der ersten Säule sind inzwischen die Direktzahlungen deutlich höher als die traditionellen Ausgaben für Marktinterventionen (Kirschke/Häger 2008, S. 50). Wirkungen der GAP auf den Weltmarktpreis: Da die EU ein „großer Spieler“ in der Weltwirtschaft ist, wirken sich ihre Aktionen nachhaltig auf den Weltmarkt und vor allem auf die Preisbildung am Weltmarkt aus. Dies gilt natürlich in besonderem Maße bei Exportsubventionen, da in diesem Falle Anbieter aus anderen Ländern unmittelbar betroffen sind. In der GAP-Terminologie heißen Exportsubventionen Exportrestitution; sie sind das Pendant zu den erwähnten variablen Abschöpfungen auf der Importseite. Da die subventionierten Exportpreise deutlich niedriger sind als die inländischen Erzeugungskosten, liegt zugleich ein klassischer Fall von Dumping vor. Beim Dumping wird zwischen Kosten- und Preisdumping unterschieden. In der Gemeinsamen Agrarpolitik ist beides gegeben: Die 1 PSE-Leistungen bilden den Großteil – und den für den internationalen Handel relevanten Teil – der für 2002 auf insgesamt 318 Mrd.$ pro Jahr veranschlagten Agrarsubventionen in der OECD (Tangermann 2004). 27 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Verkaufspreise im Ausland liegen unter den inländischen Erzeugungskosten (Kostendumping) und ebenfalls unter den Verkaufspreisen im Inland (Preisdumping). In der folgenden Folie wird gezeigt, wie das Zusammenspiel von Schutz des Inlandsmarktes und Dumping auf Exportmärkten sich auf den Weltmarktpreis auswirkt: Wirkungen der GAP auf den Weltmarktpreis IN (mit Preis Protektion) EA (ohne Dumping) EA (mit Dumping) PWF PWF = Weltmarktpreis bei Freihandel PW P = Weltmarktpreis bei Protektion des Inlandsmarktes PWD = Weltmarktpreis bei Dumping im Ausland PW P PWD PW PD IN (ohne Protektion) MP MF MPD MD PW PD = Weltmarktpreis bei Protektion und Dumping IN = Importnachfrage EA = Exportangebot Menge Ohne Schutz des Inlandsmarktes und ohne Dumping läge der Weltmarktpreis bei PwF, d.h. er läge dort, wo die Exportangebotskurve EA (ohne Dumping) und die Importnachfragekurve IN (ohne Protektion) sich schneiden. Durch Protektion des Inlandsmarktes verschiebt sich die Importnachfragekurve nach links, d.h. bei einem gegebenen Preis wird weniger nachgefragt. Der Weltmarktpreis fällt auf PwP; die international gehandelte Menge sinkt auf MP. Durch Dumping verschiebt sich die Exportangebotskurve nach rechts, d.h. zu einem gegebenen Preis wird mehr angeboten. Der Weltmarktpreis fällt auf PwD; die international gehandelte Menge erhöht sich auf MD. Wenn beides zusammenkommt – Protektion und Dumping -, fällt der Weltmarktpreis auf PwPD; die international gehandelte Menge steigt oder fällt; bei der hier gewählten Steigung und Lage der Kurven erhöht sie sich auf MPD. 28 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Volkswirtschaftliche Kosten der GAP: Den Handelspartnern der EU entstehen durch die gemeinsame Agrarpolitik und die von ihr bewirkte Reduktion der Weltmarktpreise hohe Kosten in der Form entgangener Absätze und Erlöse in der EU, in Drittländern und im eigenen Land. Mehr als ein Drittel der gesamten volkswirtschaftlichen Kosten, die von der GAP verursacht werden, wird von den Handelspartnern getragen.1 In relativ besonders hohem Maße sind Entwicklungsländer betroffen, deren Agrarexportpotential durch die EU-Subventionen in einem Ausmaß (etwa 50 Mrd. $ pro Jahr) gemindert wird, das etwa der Hälfte der von den EU-Mitgliedstaaten insgesamt geleisteten Entwicklungshilfe entspricht (Ismail 2003, S. 569). Reformschritte in der GAP: Eine wirksame Reform der GAP müsste bei der Preisstützung ansetzen, also bei der Abkopplung des Inlandspreises vom Weltmarktpreis bzw. bei dem Keil, der zwischen Inlands- und Weltmarktpreis getrieben wird. Dies hat jedoch eine politisch sehr einflussreiche Agrarlobby lange Zeit verhindert. Deren Macht, die in keinem Verhältnis zur gesamtwirtschaftlichen Bedeutung des Agrarsektors steht, resultiert zum Teil aus einer Befürwortung der hohen Agrarsubventionen in der breiten Bevölkerung. 1 Den Rest der auf insgesamt mindestens 75 Mrd. $ geschätzten Kosten teilen sich Verbraucher und Steuerzahler in der Gemeinschaft selbst (Borrell/Hubbard 2000). 29 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik: Überblick • Reform von 1988: Eindämmung der Überproduktion • Reform von 1992: Einstieg in die Entkopplung von Produktion und Subvention • Reformen von 2003 und 2004: Fortsetzung der Entkopplung Um dem Dilemma zwischen fehlender politischer Akzeptanz eines Abbaus der Preisstützung und den Kosten für den Aufkauf der Überproduktion zu entkommen, wurde zunächst an der Produktionsschraube gedreht (und damit am Symptom laboriert), d.h. zur Eindämmung der Überproduktion wurden Produktionsquoten verhängt bzw. Höchstmengen zum garantierten Abnahmepreis festgelegt, zunächst bei Zucker (1968), dann bei Milch (1986) und schließlich bei allen Haupterzeugnissen außer Rindfleisch (1988). Das Problem der Überschussproduktion wurde so jedoch nicht gelöst: „The wheat and butter mountains continued to grow along with subsidized exports, budget expenditures continued to rise, and, despite this, average farm incomes continued to fall relative to the EU-wide average” (Baldwin/Wyplosz 2004, S. 230). Die erste Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, die an der Ursache des Problems ansetzte, nämlich an den überhöhten Inlandspreisen bzw. der Abkopplung des Inlandspreises vom Weltmarktpreis, kam 1992. Nach ihrem Initiator, dem damaligen Agrarkommissar der Gemeinschaft, wurden diese Reformen MacSharry-Reformen genannt. Die MacSharry-Reformen wurden maßgeblich von außen angestoßen, nämlich durch die multilateralen Liberalisierungsverhandlungen im Rahmen des GATT (Uruguay-Runde). Ein Hauptziel der 1986 begonnenen Uruguay-Runde war die Revision protektionistischer/interventionistischer Agrarpolitik. Treibende Kraft bei der 30 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Liberalisierung war die Cairns Group der Agrarexportländer (so benannt nach dem Ort in Australien, an dem die Gruppe gebildet wurde). Die Europäische Gemeinschaft (im Verein mit Japan) widersetzte sich dagegen hartnäckig einem substantiellen Abbau des Agrarschutzes und brachte damit Ende 1990, als die multilateralen Verhandlungen eigentlich hätten abgeschlossen werden sollen, die Uruguay-Runde an den Rand des Scheiterns (und die Vertreter der Cairns Group zum Verlassen des Verhandlungstisches): „This crisis threatened the whole future of the world trading system – an outcome that most EU exporters could not accept (over 80 per cent of EU exports involve industrial goods). EU governments began to face very serious pressure from their own industrialists and export-oriented service sectors. In the end, this pressure was sufficient to force a reform of the CAP that was substantial enough to allow a Uruguay Round agreement that was acceptable to the Cairns Group. The reform package, which was called the MacSharry reforms after the EU Farm Commissioner responsible for it, was adopted in mid-1992. The Uruguay Round deal was struck 18 months later“ (Baldwin/Wyplosz 2004: 231). Die Essenz der MacSharry-Reformen war eine Senkung der Stützpreise und der Beginn kompensatorischer Direktzahlungen an die Landwirte. Dies war zugleich der Start des Prozesses der Entkopplung von Produktion und Subvention. D.h.: Das Ausmaß der Subventionierung hing nicht länger (allein) von der erzeugten Menge (dem Flächenertrag), sondern auch von der für die Erzeugung genutzten Fläche (der Flächengröße) ab. Die MacSharry-Reformen machten den Weg zu einem Verhandlungsergebnis in der Uruguay-Runde frei, das seinerseits bedeutende Auswirkungen auf die Gemeinsame Agrarpolitik hatte: • Die variablen Importabgaben und mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen mussten in feste Zölle umgewandelt (Tarifizierung) und zugleich gesenkt werden. • Die interne Subventionierung der Landwirtschaft musste reduziert werden. • Ähnliches galt für die Exportsubventionen. In der Agenda 2000 (beschlossen auf dem Europäischen Rat 1999 in Berlin) wurden die MacSharry-Reformen weiter geführt (d.h. die Stützpreise weiter abgesenkt und die hieraus resultierenden Einbußen teilweise durch zusätzliche Direktzahlungen kompensiert). Darüber hinaus wurde vereinbart, die (realen) Budgetausgaben für die Gemeinsame Agrarpolitik zu „kappen“, d.h. eine Obergrenze festzusetzen. Im Jahre 2002 wurde diese Obergrenze mit 43 Mrd. € pro Jahr bis zum Jahre 2013 quantifiziert; die Agrarausgaben sollten auf diesem Niveau „eingefroren“ werden. 31 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Auch die große GAP-Reform von Juni 2003, deren Implementierung Anfang 2005 begonnen hat, knüpft an die MacSharry-Reformen an. Kernelemente dieser Reform sind: • Entkopplung („decoupling“): Einführung einer Betriebsprämie bzw. Flächenprämie („single payment“) für Landwirte in der EU, deren Höhe von der Produktion unabhängig ist. Entscheidend ist die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche. Dabei ist die Art der Nutzung unerheblich. Es muss also nicht mehr wie noch im alten (MacSharry-) System z.B. eine bestimmte Getreidesorte angebaut werden. • Kreuzverpflichtung („cross-compliance“): Die Zahlung der Einheitsprämie ist an die Einhaltung bestimmter Standards in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz geknüpft und mit der Verpflichtung verbunden, das Land in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten. • Modulation und ländliche Entwicklung: Die Zahlungen für größere Betriebe werden während acht Jahren schrittweise (leicht) gekürzt, und die auf diese Weise frei werdenden Mittel in die „zweite Säule“ der GAP (Projekte zur Entwicklung des ländlichen Raums) umgeschichtet. Die Betriebsprämienregelung bzw. Flächenprämienregelung galt zunächst für die wichtigsten Sektoren wie Getreide, Fleisch und Milch; seit 2006 sind auch Tabak, Olivenöl und Baumwolle einbezogen. Ein wesentlicher Impuls für die Reform kam von der WTO. So erklärte die EUAgrarkommissarin (Mariann Fischer Boel), dass die Reform die Chancen für einen erfolgreichen Abschluss der Doha-Runde erhöhe.1 Durch den Abbau handelsverzerrender Subventionen in der EU sollten vor allem die Entwicklungsländer für eine aktive Beteiligung an den multilateralen Liberalisierungsverhandlungen im Rahmen der Doha-Runde gewonnen werden. Im Sommer 2004 erklärte sich die EU insbesondere bereit, die Exportsubventionen im Agrarsektor vollständig abzubauen. Im Gegenzug wird von (weiter fortgeschrittenen) Entwicklungsländern erwartet, dass sie ihrerseits im Industriesektor Zölle abbauen.2 1 Vgl. Neue Zürcher Zeitung v. 27.12.2004: „Paradigmawechsel in der EU-Agrarpolitik“. 2 Vgl. Financial Times v. 17.6.2005: „Mandelson gives pledge on cuts to agricultural export subsidies“. 32 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Die Subventions-„Boxen“ in der Doha-Runde: Orangefarbene Box: Abzubauende Subventionen, die an die Produktionsmenge oder an den (Stütz-) Preis gebunden/gekoppelt sind und daher den internationalen Handel verzerren. Beispiel: Staatliche Aufkäufe von Getreide oder Milchprodukten zum Garantiepreis. Blaue Box: Tolerierte bzw. begrenzt erlaubte Subventionen. Es handelt sich um teilweise entkoppelte Subventionen. Sie knüpfen an der Produktion an, ohne aber den tatsächlichen Umfang der Produktion widerzuspiegeln. Das typische Beispiel sind Flächenprämien, die in Verbindung mit Produktionsbegrenzungsprogrammen bei einer festen Anbaufläche und einem festen Ertrag ansetzen. Grüne Box: Unbegrenzt erlaubte Subventionen. Hier wird davon ausgegangen, dass die Subventionen vollständig entkoppelt und somit produktionsneutral sind. Dies gilt z.B. für Umweltschutzsubventionen oder für Subventionen für Forschung, Entwicklung und Ausbildung, und es wird von der Europäischen Kommission - zu 90% - auch für die in der EU im Jahre 2005 eingeführte Betriebsprämie reklamiert, die an der Größe der Nutzfläche, unabhängig von der Art der Nutzung, orientiert ist (s.o.). Die WTO hat auch wesentlich dazu beigetragen, dass die EU eine Liberalisierung ihres hochgradig protektionistischen Protektions- und Handelsregimes im Zuckersektor in die Wege geleitet hat. Dieser Sektor war von der Reform im Juni 2003 ausgenommen worden. Der Preis für Zucker auf dem EU-Markt liegt bei mehr als dem Dreifachen des Weltmarktpreises. Dieser den Produzenten garantierte Preis wird durch entsprechende Einfuhrzölle abgesichert und heizt die Inlandserzeugung in einem Maße an, das die Nachfrage nach Zucker in der EU weit übersteigt. Die Überschussmengen werden exportiert, obgleich sie international nicht wettbewerbsfähig sind, indem für jeden Euro verkauften Zuckers 3 Euro und 30 Cent Subvention gezahlt wird (Oxfam International 2004, S. 12). Auf diese Weise ist die EU zum zweitgrößten Zuckerexporteur in der Welt aufgestiegen, nach Brasilien und vor Thailand, Australien und Kuba. Australien, Brasilien und Thailand haben einige Aspekte des WTO-Zuckerregimes im Streitschlichtungsverfahren der WTO erfolgreich angefochten. 33 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Es ist vorgesehen, den garantierten Mindestpreis für Zucker in der EU und damit den Preisboden für dieses Erzeugnis auf dem Inlandsmarkt um etwa 40 Prozent zu senken.1 Wohlfahrtswirkungen einer Entkopplung von Produktion und Subvention in der GAP: In der folgenden Folie werden die inländischen Wohlfahrtswirkungen der GAP für den Fall einer vollständigen oder auch „reinen“ Entkopplung („pure decoupling“) bei einem Produkt wie z.B. Weizen dargestellt. Dabei ist angenommen, dass die inländische Preisstützung bei diesem Produkt beseitigt und damit der Preisboden weggezogen wird. Es ist außerdem angenommen, dass die Produzenten für den hierdurch erlittenen Einkommensverlust in vollem Umfang entschädigt werden. Der Einfachheit halber wird schließlich unterstellt, dass der Weltmarktpreis von diesen Entwicklungen nicht beeinflusst wird. Wohlfahrtswirkungen einer Entkopplung von Subvention und Produktion Preis Stützkäufe vor Entkopplung A PS c a PW d b e N Menge Importe nach Entkopplung Nettoeffekt im Inland: Gewinn an Konsumentenrente (a+b+e) ·/. Verlust an Produzentenrente (a+b+c) + Einsparung des Staates durch vermiedene Stützkäufe (b+c+d+e) = Gewinn an Konsumentenrente (a+b+e) ·/. Nettobudgeteffekt (a-d-e) 1 Vgl. Financial Times v. 14.6.2005: „”Overhaul of EU sugar sector ‘could force Europe’s producers to shut down’”. 34 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Das Wegziehen des Preisbodens bedeutet, dass der Inlandspreis von PS auf Pw und damit vom Stützpreisniveau auf das Weltmarktpreisniveau fällt. Dies führt dazu, dass die inländische Erzeugung – das Angebot - sinkt und der inländische Konsum – die Nachfrage – steigt. Das Land wird vom Exporteur zum Importeur des Produktes, da die Exportsubventionen entfallen und beim Weltmarktpreis die inländische Nachfrage das inländische Angebot übersteigt. Aufgrund dieser Entwicklungen bei Produktion, Konsum und internationalem Handel steigt die Konsumentenrente um die Summe der Felder a, b und e; die Produzentenrente sinkt um a+b+c; und der Staat spart Ausgaben in Höhe von b+c+d+e aufgrund vermiedener Stützkäufe. Da der Staat den Verlust an Produzentenrente durch Direktzahlungen annahmegemäß vollständig kompensiert, entspricht der gesamte Wohlfahrtseffekt dem Gewinn an Konsumentenrente abzgl. der Nettoausgaben des Staates (d.h. der Differenz zwischen den Kompensationszahlungen an die Produzenten und der Einsparung aufgrund vermiedener Stützkäufe). Dieser Effekt ist in jedem Fall positiv. Er entspricht der Summe aus den Feldern b, d und 2*e. Es zeigt sich also, dass die inländische Preisstützung ein sehr ineffizientes politisches Instrument ist. Die Ursache liegt darin, dass der Marktmechanismus unterbrochen wird. Bei vollständigem Ersatz der Preisstützung durch Direktzahlungen wie z.B. die erwähnten Betriebsprämien bliebe der Marktmechanismus dagegen intakt. Die inländischen Konsumenten würden besser gestellt, ohne dass die inländischen Produzenten Einbußen erlitten. Das Ergebnis wäre also pareto-optimal. Auch die ausländischen Handelspartner der EU würden insgesamt profitieren: Die Gewinne ausländischer Produzenten aufgrund höherer Preise wären höher als die mit höheren Preisen verbundenen Verluste für ausländische Konsumenten. Die Realität der Gemeinsamen Agrarpolitik ist aber trotz der eingeleiteten Reformen von vollständiger/reiner Entkopplung und effizientem Marktmechanismus noch weit entfernt. Deshalb wird in der WTO und konkret in der laufenden Doha-Runde weiter über den Abbau von Subventionen und Importschutzzöllen im Agrarsektor verhandelt. Bausteine: Grundlegender Widerspruch, angelegt in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) seit ihrem Beginn 1958 (Stresa-Konferenz: Entwicklung der Konzeption) bzw. 1964 (erstmalige Festsetzung von Garantie- bzw. Richtpreisen, mit denen der Keim für 35 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 Überschussproduktion und exzessives Staatsausgabenwachstum für die Landwirtschaft gelegt wurde), zwischen Interventionismus und Protektionismus auf der einen Seite und Liberalisierung der Märkte auf der anderen Seite, jeweils im Vergleich zur vorigen nationalen Agrarpolitik in den Mitgliedstaaten. Entsprechend ist auch die Diskussion über eine Reform der GAP – ein ständiger Begleiter der GAP selber – durch Spannungen zwischen Interventionisten und Anhängern freier Märkte geprägt. Dieser innergemeinschaftliche Konflikt setzt sich in den Außenbeziehungen der Gemeinschaft in Foren wie GATT/WTO fort. Aus EU-Agrarpolitik (Petrick 2008), S. 246 und S. 251-252: The year 2008 marks the fiftieth anniversary of the Common Agricultural Policy (CAP), one of the oldest examples of a substantive supranational policy arena in post-war Europe. In many ways it had an impact on, and even constituted the early evolution of, European integration. Sotte claims that “the 1957 Rome Treaty would have remained an international agreement among many if it had not been followed by the 1958 Conference of Stresa, and if a true European policy had not been born along with the CAP, which in fact remained the only true European policy, at least till the beginning of structural policies towards the end of the 80s.”1 At the same time, the CAP has been the persistent target of harsh criticism, in particular with regard to its inconsistency with fundamental principles of a market order.2 Conclusions The CAP reforms of the last two decades represent a gradual evolution in warranted beliefs about the best approach to agricultural policy in the EU.46 The relevant stakeholders slowly came to recognise that the original semantics underlying the CAP gave rise to policies and practices that were no longer regarded as acceptable or reasonable. However, the search for new policy futures did not become compelling until the mid-1980s. And it seems possible that the transition would have taken longer in the absence of dramatic changes in the larger political and budgetary climate of the EU. While it took over two decades for the semantic transition to bear fruit, it is now clear that policy is guided by a paradigm that finds sustainability to be a more useful guide than justice. It is worth noting however, that in the EU’s new member states structural problems in agriculture, coupled with a lack of commitment to payments for environmental and cultural landscapes, have impeded the transition from the semantics of justice to the semantics of sustainability. The evolution was gradual, and it occurred in several steps: 36 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 • a growing public perception that rural areas represented more than merely agricultural production, and that an increasingly urbanised polity had a legitimate interest in the rural countryside; • a corresponding willingness by politicians to experiment with new policy measures reflective of this broader conception of the rural countryside; • a reform of existing measures that made fi nancial payments to farmers more transparent, which in turn stimulated a debate on the legitimacy of such payments; • a receptivity to expert analysis and information that created a new way of thinking about rural policy; • several European conferences that involved all major stakeholders and provided a forum for debate and the re-creation of imagined futures under different policy scenarios; • the explicit acknowledgement of a new paradigm in which rural policy gradually replaced agricultural policy. 37 c:\dokume~1\hilfsk~1\lokale~1\temp\modul viii-110609_text.doc Vorlage:Nomos5_D.Dot09.06.2009 13:14:00 LITERATUR Aggarval, Vinod K. and Edward A. 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