Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten

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Home Office, Fahrtkosten und Sonstige Betriebliche Kosten
Eine gemeinsame Initiative aller
Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen
Home Office, Fahrtkosten und
Sonstige Betriebliche Kosten
Steuerforum am 2. Juni 2016
1
}
Betriebsausgaben sind grundsätzlich alle
Aufwendungen, die durch den Betrieb
veranlasst sind
aber:
}
Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass nicht
alle Betriebsausgaben den Gewinn mindern
dürfen
2
Zum Beispiel:
(siehe dazu Aufzählung in § 4 Abs.5 EStG)
}
Bestimmte Schuldzinsen (über € 2.050)
}
Geschenke an Nichtarbeiter (über € 35)
}
Bewirtungen aus geschäftlichem Anlass (30%)
}
Verpflegungsmehraufwendungen (€ 12/€ 24 )
}
bestimmte Pkw-Kosten/Fahrten zum Betrieb
}
Büroraum/Home Office (evtl. nur € 1.250)
}
Geldbußen / Spenden
}
Gewerbesteuer
3
grundsätzlich nur, wenn durch den Betrieb veranlasst
aber enge Voraussetzungen gemäߧ 4 Abs.5 Nr. 6b EStG:
} Arbeitszimmer bildet Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung
}
Ein ausschließlich betrieblich genutzter Raum in der selbst
genutzten Wohnung/Haus
◦ (BFH Beschluss v. 27.07.2015 – GrS 1/14; veröffentlicht
28.01.2016 : ‚Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen‘)
}
wenn für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, allerdings dann
Begrenzung auf € 1.250 /Jahr
4
Welche Aufwendungen gehören dazu:
} Anteilige Miete und alle Nebenkosten für die Nutzung der
Wohnung auch zum Beispiel die Hausratversicherung
oder bei Nutzung von Eigentum jeweils anteilig:
} Gebäude Absetzung für Abnutzung (AK, HK)
}
}
}
}
Schuldzinsen
Wasser-, Entwässerungs-, Energiekosten
Grundsteuer, Versicherungen, Müll, Schornsteinfeger,
Straßenreinigung usw.
Renovierungs-, Reinigungskosten
5
grundsätzlich
}
alle nachgewiesenen Ausgaben für öffentliche
Verkehrsmittel (Bus, Bahn, Taxi)
}
Pkw – Kosten (allerdings mit Einschränkungen je
nach betrieblicher Nutzung)
•
ebenso Einschränkung für Fahrten zwischen
Wohnung und Betriebsstätte, max. wie bei
Arbeitnehmern 0,30 EUR/Entfernungs-km
•
(siehe dazu insbesondere § 4 Abs.5 Nr. 6 EStG)
6
bei Nutzung eines Pkw zu mehr als 50% zu betrieblichen
Zwecken (PKW zählt dann zum Betriebsvermögen), gibt
es zwei Alternativen für die Berechnung des Privatanteils:
}
Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (strenge
Anforderungen an die Aufzeichnungen)
oder
}
Versteuerung des (geschätzten) Privatanteils mit 1% des
inländischen Listenpreises für jeden Monat der Nutzung
7
}
Ansatz für jedes der Privatnutzung zur
Verfügung stehende Fahrzeug
}
soweit kein Fahrtenbuch geführt wird
Berechnung:
} Listenpreis incl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer
im Zeitpunkt der Erstzulassung
} Fahrten zum Betrieb mit 0,03% des Brutto - Listenpreises
(incl. USt)
(180 Tage x Entfernungskilometer x 0,30 EUR)
} Kostendeckelung
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Anschaffung von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens (§ 7 EStG)
}
liegt vor, bei einer voraussichtlichen Nutzung von mehr als
einem Jahr
}
Anschaffungskosten sind dann als Abschreibung nur über
die Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe
abzugsfähig
}
AfA bedeutet Absetzung für Abnutzung
}
evtl. Sonderabschreibung (20%)
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abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung
fähig sind (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG)
}
Anschaffungskosten bis € 150 immer sofort
abzugsfähige Betriebsausgaben
a)
Anschaffungskosten/Einlagewert bis € 410, vermindert um einen
darin enthaltenen Vorsteuerbetrag = sofort BA
b)
Anschaffungskosten € 150 aber nicht mehr als € 1.000 = Verteilung
auf 5 Jahre möglich
a) oder b) Wahlrecht, alternativ, dann aber für alle angeschafften
Wirtschaftsgüter innerhalb eines Wirtschaftsjahres
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02.06.2016
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