Weitere rechtliche Grundlagen

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Weitere rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen zur Gleichstellung
1.
EU-Recht
Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist einer der zentralen Grundsätze
der Europäischen Union. Von der EU-Gesetzgebung wurde die rechtliche
Gleichstellung in den letzten Jahrzehnten verwirklicht und durch die umfassende
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weiterentwickelt.
Eine Kommission überwacht die Anwendung dieser Rechtsvorschriften und schlägt
gegebenenfalls neue Rechtsvorschriften vor. Seit Juni 2006 sind neue Richtlinien im
Bereich Beschäftigung, soziale Sicherheit sowie Waren und Dienstleistungen in Kraft.
Darin wurden die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung von
Männern und Frauen im Bereich Arbeit und Beschäftigung vereinfacht, modernisiert
und verbessert. Darüber hinaus wurde die aktuelle Rechtssprechung integriert und
die Verpflichtung zum Gender Mainstreaming ausgeweitet.
2.
Recht der Bundesrepublik Deutschland
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die
Beseitigung bestehender Nachteile hin." Mit Kabinettbeschluss vom 23. Juni 1999
hat die Bundesregierung auf der Grundlage dieses Staatsziels die Gleichstellung von
Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip ihres Handelns anerkannt und
beschlossen, diese Aufgabe mittels der Strategie des Gender Mainstreaming zu
fördern.
Neben dem Grundgesetz ist das Recht auf Chancengleichheit in vielen
Einzelgesetzen verankert, so zum Beispiel im
• Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (Hier wurden das frühere
Beschäftigtenschutzgesetz und die jetzt außer Kraft gesetzten Paragraphen
611a, 611b und 612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs integriert.)
• Bundesgremienbesetzungsgesetz,
• Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung
und in den Gerichten des Bundes,
• Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen
Fällen,
• Gewaltschutzgesetz,
• Schwangerschaftskonfliktgesetz.
3.
Recht des Landes Nordrhein-Westfalen / Kommunalrecht
Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz NRW) enthält verbindliche
Regelungen u.a. für die Verwaltungen des Landes, der Gemeinden und
Gemeindeverbände mit konkreten
- Maßnahmen zur Frauenförderung
- Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie
- Rechten und Pflichten von Gleichstellungsbeauftragten
In der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird in § 5
festgelegt: Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von
Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Seit 1997 besteht danach für
Gemeinden und Städte ab 10.000 Einwohnerinnen / Einwohner die Pflicht zur
Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten. Nach der Gemeindeordnung werden
Einzelheiten in den jeweiligen Hauptsatzungen der Gemeinden / Städte geregelt.
In der Hauptsatzung der Stadt Detmold sind diese Einzelheiten unter § 4
Gleichstellung von Frau und Mann geregelt:
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige
Gleichstellungsbeauftragte. Sie arbeitet auf kommunaler Ebene daraufhin, die
vorhandenen Benachteiligungen von Frauen abzubauen, um damit das
verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
zu verwirklichen.
(2) In der Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten liegen insbesondere alle
frauenrelevanten Fragen und Angelegenheiten.
Als frauenrelevant werden solche Angelegenheiten verstanden, die die Lebensund Arbeitsbedingungen von Frauen in anderer Weise oder stärkerem Maße
berühren als die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Männern.
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der
Stadt mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die
Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer
gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
(3) Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sollen mindestens im Umfang
einer Vollzeitstelle fachlich qualifiziert wahrgenommen werden. Die
Gleichstellungsbeauftragte ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister direkt
unterstellt.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte wird über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2
rechtzeitig und umfassend informiert. Sie ist so frühzeitig zu beteiligen, dass
Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen
bei der Entscheidungsfindung der Verwaltung berücksichtigt werden können.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist befugt, an Sitzungen des
Verwaltungsvorstandes teilzunehmen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Möglichkeit, in Abstimmung mit der
Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister Stellungnahmen abzugeben, diese an
die Fachausschüsse, den Haupt- und Finanzausschuss und den Rat
weiterzuleiten und an den Sitzungen teilzunehmen.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte führt Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu
frauenspezifischen Problemen in der Kommune durch.
Sie hat das Recht, selbständig Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
Hierbei sind der Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltung, die Beschränkung
auf die eigene fachliche Zuständigkeit und die kommunalverfassungsrechtliche
Zuständigkeit der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters gegenüber dem Rat
zu beachten.