Weitere rechtliche Grundlagen
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Weitere rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen zur Gleichstellung 1. EU-Recht Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen ist einer der zentralen Grundsätze der Europäischen Union. Von der EU-Gesetzgebung wurde die rechtliche Gleichstellung in den letzten Jahrzehnten verwirklicht und durch die umfassende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weiterentwickelt. Eine Kommission überwacht die Anwendung dieser Rechtsvorschriften und schlägt gegebenenfalls neue Rechtsvorschriften vor. Seit Juni 2006 sind neue Richtlinien im Bereich Beschäftigung, soziale Sicherheit sowie Waren und Dienstleistungen in Kraft. Darin wurden die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich Arbeit und Beschäftigung vereinfacht, modernisiert und verbessert. Darüber hinaus wurde die aktuelle Rechtssprechung integriert und die Verpflichtung zum Gender Mainstreaming ausgeweitet. 2. Recht der Bundesrepublik Deutschland "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin." Mit Kabinettbeschluss vom 23. Juni 1999 hat die Bundesregierung auf der Grundlage dieses Staatsziels die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip ihres Handelns anerkannt und beschlossen, diese Aufgabe mittels der Strategie des Gender Mainstreaming zu fördern. Neben dem Grundgesetz ist das Recht auf Chancengleichheit in vielen Einzelgesetzen verankert, so zum Beispiel im • Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (Hier wurden das frühere Beschäftigtenschutzgesetz und die jetzt außer Kraft gesetzten Paragraphen 611a, 611b und 612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs integriert.) • Bundesgremienbesetzungsgesetz, • Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes, • Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen, • Gewaltschutzgesetz, • Schwangerschaftskonfliktgesetz. 3. Recht des Landes Nordrhein-Westfalen / Kommunalrecht Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz NRW) enthält verbindliche Regelungen u.a. für die Verwaltungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit konkreten - Maßnahmen zur Frauenförderung - Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie - Rechten und Pflichten von Gleichstellungsbeauftragten In der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird in § 5 festgelegt: Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Seit 1997 besteht danach für Gemeinden und Städte ab 10.000 Einwohnerinnen / Einwohner die Pflicht zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten. Nach der Gemeindeordnung werden Einzelheiten in den jeweiligen Hauptsatzungen der Gemeinden / Städte geregelt. In der Hauptsatzung der Stadt Detmold sind diese Einzelheiten unter § 4 Gleichstellung von Frau und Mann geregelt: (1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. Sie arbeitet auf kommunaler Ebene daraufhin, die vorhandenen Benachteiligungen von Frauen abzubauen, um damit das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen. (2) In der Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten liegen insbesondere alle frauenrelevanten Fragen und Angelegenheiten. Als frauenrelevant werden solche Angelegenheiten verstanden, die die Lebensund Arbeitsbedingungen von Frauen in anderer Weise oder stärkerem Maße berühren als die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Männern. Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. (3) Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sollen mindestens im Umfang einer Vollzeitstelle fachlich qualifiziert wahrgenommen werden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister direkt unterstellt. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte wird über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend informiert. Sie ist so frühzeitig zu beteiligen, dass Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen bei der Entscheidungsfindung der Verwaltung berücksichtigt werden können. Die Gleichstellungsbeauftragte ist befugt, an Sitzungen des Verwaltungsvorstandes teilzunehmen. (5) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Möglichkeit, in Abstimmung mit der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister Stellungnahmen abzugeben, diese an die Fachausschüsse, den Haupt- und Finanzausschuss und den Rat weiterzuleiten und an den Sitzungen teilzunehmen. (6) Die Gleichstellungsbeauftragte führt Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu frauenspezifischen Problemen in der Kommune durch. Sie hat das Recht, selbständig Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Hierbei sind der Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltung, die Beschränkung auf die eigene fachliche Zuständigkeit und die kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeit der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters gegenüber dem Rat zu beachten.