12.03.2013 - Gemeinde Grünwald
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12.03.2013 - Gemeinde Grünwald
NIEDERSCHRIFT über die öffentliche Sitzung des Verwaltungsausschusses (2008-2014) am Dienstag, den 12. März 2013 um 19.00 Uhr im kleinen Sitzungssaal des Rathauses ANWESEND 1. Bürgermeister 3. Bürgermeisterin Neusiedl, Jan Nöbel ,Renate GR - Mitglieder Kraus, Helmut (i.V. Staehle) Kuny, Wolfgang Dr. Paeschke, Christine Portenlänger-Braunisch, Barbara Reinhart-Maier, Ingrid Schmidt, Oliver Sedlmair, Gerhard Splettstößer, Reinhard (i.V. Zettel) ab 19.02 Uhr ENTSCHULDIGT: Altmann, Ritz, Zettel GAST: Steininger, Alexander (Architekt) zu TOP 192/nö VERWALTUNG: VFW Pers. Referent 1. Bgm. VFW Dipl.Päd. (Univ.) Dipl. Forstwirtin Gantner Peter Rotzsche, Wolfgang Rank, Ulrich Golla, Susan Ertl, Dagmar bis zu TOP 192/nö bis zu TOP 192/nö bis zu TOP 192/nö bis zu TOP 86/ö Sämtliche Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind ordnungsgemäß geladen. Die Zahl der Mitglieder beträgt 10 + 1. Bürgermeister; davon sind die oben aufgeführten Mitglieder erschienen. Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig. 84. Entscheidung über die vorgelegte Tagesordnung Die Tagesordnung wird einstimmig angenommen. 85. Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung vom 19.02.2013 Die oben bezeichnete Niederschrift wird einstimmig angenommen. 1 86. Änderung der Grünwalder Baumschutzverordnung Ausschlaggebend für die notwendige Anpassung der Grünwalder Baumschutzverordnung ist ein nicht rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichtes München vom 12.10.2009, das feststellt, dass § 7 Abs. 4 der Baumschutzverordnung der Landeshauptstadt München unwirksam sei, da keine wirksame Rechtsgrundlage mangels Bestimmtheit und Klarheit existiere. Dies trifft in Formulierung und Inhalt Baumschutzverordnung – hier § 6 - zu. analog auch auf die Grünwalder Der Rechtsstreit ist zwar inzwischen mit einem Vergleich der Prozessparteien abgeschlossen worden, sodass das Urteil wirkungslos geworden ist. Aber auch andere Verwaltungsgerichte haben mittlerweile vergleichbare Bestimmungen als zu unbestimmt und daher unwirksam eingestuft. Der Erlass belastender Verwaltungsakte müsse nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt sein, sodass die Eingriffe messbar und für den Bürger hinreichend voraussehbar und berechenbar seien. Objektive Kriterien müssen erkennbar sein, um eine willkürliche Handhabung durch Behörden und Gerichte auszuschließen. Die notwendige Konkretisierung was unter einer „angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG“ zu verstehen sei, dürfe nicht der Verwaltung überlassen bleiben, sondern müsse vom Verordnungsgeber selbst getroffen werden. Der Senat des VGH hat daher empfohlen entweder einen konkreten Betrag für die Ausgleichszahlung pro Baum zu benennen oder eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Höhe von Ausgleichszahlungen in die Verordnung aufzunehmen. Die Nennung eines konkreten Betrags hat aber den gravierenden Nachteil, dass je nach Größe und Qualität des zu fällenden Baumes unterschiedliche Beträge anzusetzen sind und diese Beträge nach einiger Zeit an die Preisentwicklung angepasst werden müssten. Dies zöge dann jedes Mal eine Änderung der Baumschutzverordnung nach sich. Die Berechnungsmethode ist daher vorteilhafter. Allerdings lässt sich die Höhe der Ausgleichszahlung nicht unmittelbar der Verordnung entnehmen, sondern kann nur ungefähr berechnet werden. Dies entspricht aber den Vorgaben. Die Verwaltung empfiehlt daher in Abstimmung mit dem LRA München, § 6 Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung der Grünwalder Baumschutzverordnung mit dem folgenden Wortlaut abzuändern: 2 bisherige Fassung vorgeschlagene Fassung §6 Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung §6 Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung (1) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmung kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden. (1) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmung kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden. Die Sicherheitsleistung bemisst sich nach den Kosten, die für die Anschaffung und Lieferung einer § 6 Abs. 2 entsprechenden Ersatzbepflanzung auf öffentlichen Grünflächen anfallen würden, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30% der Nettokosten für Anschaffung und Lieferung. (2) Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass auf demselben Grundstück durch die Anpflanzung von Bäumen angemessener Ersatz für die eintretende Bestandsminderung geleistet wird. (2) Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass auf demselben Grundstück oder, sofern dies mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, an anderer Stelle durch die Anpflanzung von Bäumen angemessener Ersatz für die eintretende Bestandsminderung geleistet wird. Die Ersatzpflanzung ist angemessen, wenn der Eingriff in den Baumbestand unter Berücksichtigung der Bedeutung der zur Beseitigung vorgesehenen Bäume für das Landschaftsbild, ihrer Vitalität und ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt, nach Art und Umfang vollständig ausgeglichen wird. Dabei können Standort, Mindestgrößen, Pflanzenart und Pflanzfristen näher bestimmt werden. In der Auflage können Standort, Mindestgrößen, Pflanzenart und Pflanzfristen näher bestimmt werden. Wachsen Ersatzpflanzungen nicht an, so ist eine erneute Pflanzung vorzunehmen. (3) Hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte entgegen dem Verbot des §3 geschützte Bäume entfernt, zerstört oder verändert, können angemessene Ersatzpflanzungen zum Ausgleich angeordnet werden. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte entgegen dem Verbot des §3 geschützte Bäume entfernt, zerstört oder verändert, können angemessene Ersatzpflanzungen zum Ausgleich angeordnet werden. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (4) Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden, (4) Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden. deren Höhe sich nach den Kosten richtet, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen erforderlich ist. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach den Kosten, die sonst für die Anschaffung und Lieferung einer § 6 Abs. 2 entsprechenden Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen anfallen würden, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30% Nettokosten für Anschaffung und Lieferung. Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen zu verwenden. Die Ausgleichszahlung ist durch die Gemeinde zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen und für die Fertigstellungspflege zu verwenden. 3 Das Verfahren zur Änderung der Baumschutzverordnung richtet sich nach Art. 52 des BayNatSchG in der ab 01. März 2011 geltenden Fassung. Die Verordnung der Gemeinde Grünwald zur Änderung der Verordnung über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BSchVO vom 01. November 2004) muss dementsprechend einen Monat öffentlich ausgelegt werden. Die öffentliche Auslegung muss eine Woche vor Beginn öffentlich im Amtsblatt angekündigt werden (Art. 52 Abs. 2 BayNatSchG). Die Verordnung der Gemeinde Grünwald zur Änderung der Verordnung über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BSchVO vom 01. November 2004) ist dem Landratsamt – Untere Naturschutzbehörde – und dem Landkreis München zur Stellungnahme zuzuleiten (Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG). Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat mit 9:1 Stimmen: 1. unter dem Vorbehalt, dass im nachfolgenden Verfahren Anregungen und Bedenken nicht eingehen und das LRA München keine Einwendungen erhebt, folgende Verordnung zur Änderung der Verordnung der Gemeinde Grünwald über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BschVO) vom 01. November 2004: Verordnung der Gemeinde Grünwald zur Änderung der Verordnung über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BSchVO vom 01. November 2004) Aufgrund von § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 des Gesetzes über Naturschutz- und Landschaftspflege – BNatSchG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542, FNA 791-9) sowie von Art. 12 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 und Art. 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82) erlässt die Gemeinde Grünwald folgende Verordnung: §1 Änderung der Verordnung der Gemeinde Grünwald über den Schutz des Bestandes an Bäumen in der Fassung vom 01. November 2004 Die Verordnung der Gemeinde Grünwald über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BSchVO) vom 01. November 2004 (GrüABl. Nr. 42 vom 15.10.2004) wird wie folgt geändert: 4 § 6 erhält folgende Fassung: §6 Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung (1) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung der Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden. Die Sicherheitsleistung bemisst sich nach den Kosten, die für die Anschaffung und Lieferung einer § 6 Abs. 2 entsprechenden Ersatzbepflanzung auf öffentlichen Grünflächen anfallen würden, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30% der Nettokosten für Anschaffung und Lieferung. (2) Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass auf demselben Grundstück oder, sofern dies mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, an anderer Stelle durch die Anpflanzung von Bäumen angemessener Ersatz für die eintretende Bestandsminderung geleistet wird. Die Ersatzpflanzung ist angemessen, wenn der Eingriff in den Baumbestand unter Berücksichtigung der Bedeutung der zur Beseitigung vorgesehenen Bäume für das Landschaftsbild, ihrer Vitalität und ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt, nach Art und Umfang vollständig ausgeglichen wird. In der Auflage können Standort, Mindestgrößen, Pflanzenart und Pflanzfristen näher bestimmt werden. Wachsen Ersatzpflanzungen vorzunehmen. nicht an, so ist eine erneute Pflanzung (3) Hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte entgegen dem Verbot des §3 geschützte Bäume entfernt, zerstört oder verändert, können angemessene Ersatzpflanzungen zum Ausgleich angeordnet werden. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (4) Ist in den Fällen der Absätze 2 und 3 eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann eine Ausgleichszahlung gefordert werden. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach den Kosten, die sonst für die Anschaffung und Lieferung einer § 6 Abs. 2 entsprechenden Ersatzpflanzung auf öffentlichen Grünflächen anfallen würden, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30% Nettokosten für Anschaffung und Lieferung. Die Ausgleichszahlung ist durch die Gemeinde zweckgebunden für die Neupflanzung von Bäumen und für die Fertigstellungspflege zu verwenden. 5 §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Grünwald, den ……2013 (Siegel) Jan Neusiedl 1. Bürgermeister 2. Das Verfahren der öffentlichen Auslegung gem. Art. 52 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 4 BayNatSchG durchzuführen, das Landratsamt München anzuhören und die anerkannten Naturschutzverbände zu beteiligen. 3. Sofern während der öffentlichen Auslegung Bedenken und Anregungen eingehen oder das Landratsamt München Einwendungen erhebt, ist der Gemeinderat erneut zu befassen. Andernfalls wird die Verwaltung gebeten, die Verordnung ortsüblich bekannt zu machen. 87. Anfragen an die Verwaltung und deren Beantwortung - GR Schmidt (Anfrage vom 06.11.2012, VA-Sitzung/ö Beschl.Nr. 69) VFW Gantner erklärt, dass nunmehr auf der Homepage der Gemeinde Grünwald der Link www.bauleitplanung-bayern.de gesetzt ist, der die Interessenten zu den entsprechenden Bebauungsplänen der Gemeinde Grünwald weiterleitet. Weitere Anfragen sind in der Anlage beigefügt. Ende der Sitzung: 19.37 Uhr 6