Richtlinie zum Vorpraktikum

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Richtlinie zum Vorpraktikum
Richtlinie für das Vorpraktikum des Studienganges Mechatronik
FB Informatik & Elektrotechnik der FH Kiel:
§1 Geltungsbereich
§2 Ausbildungsziel
§3 Dauer und Inhalt des Vorpraktikums
§4 Praktikumsplätze
§5 Nachweis und Anerkennung des Vorpraktikums
§1 Geltungsbereich
Die Richtlinie regelt das Vorpraktikum für den Studiengang Mechatronik des Fachbereiches. Sie gilt für die im Jahr 2007 in
Kraft getretene Studienordnung und Praktikumsordnung und ergänzt diese.
§2 Ausbildungsziel
Die praktische Ausbildung ist ein wesentlicher Bestandteil der praxisnahen und anwendungsbezogenen Ausbildung an Fachhochschulen.
Neben der Vermittlung der wichtigsten Techniken zur Nutzung, Fertigung nachrichtentechnischer, informationsverarbeitender und energietechnischer Baugruppen, Geräte und Anlagen soll der Studienanfänger Einblicke in technische und organisatorische Abläufe erhalten.
§3 Dauer und Inhalt des Vorpraktikums
(1) Das Vorpraktikum von 12 Wochen Dauer ist in der Regel vor Aufnahme des Studiums abzuleisten. Bis zum Abschluss des 3.
Semesters muss das gesamte Vorpraktikum erfüllt sein. Die Anerkennung erfolgt durch das Praktikantenamt des Fachbereiches.
Die vorgegebene Zeit darf nicht durch Fehlzeiten (Krankheit, Urlaub) unterschritten werden. Die praktische Au sbildung ist
gegebenenfalls um diese Fehltage zu verlängern.
Die Ausbildungszeit von 3 Wochen pro Betrieb sollte nicht unterschritten werden.
(2) Der Inhalt des Vorpraktikums sollte im Wesentlichen der gewählten Studienrichtung (Mechatronics) entsprechen.
Die nachfolgend aufgeführten Ausbildungsinhalte sind als Empfehlung zu betrachten. Bei wesentlichen Änderungen sollte
Rücksprache mit dem Praktikantenamt des Fachbereiches Elektrotechnik genommen werden.
mögliche Ausbildungsinhalte:
Ausbildung am Computer
Grundausbildung an Messgeräten
Anwendung und Entwicklung von
Hardware und Software
Grundausbildung an Werkzeugen u. Maschinen
Mitarbeit bei betriebswirtschaftlichen
Problemstellungen
Montage u. Verdrahtung elektromechanischer,
elektrischer u. elektronischer Baugruppen u. Geräte u. Anlagen
§4 Praktikumsplätze
(1) Als Praktikumsbetriebe kommen produzierende als auch nichtproduzierende Firmen in Frage.
(2) Das Praktikantenamt des Fachbereiches erteilt Auskunft über geeignete Ausbildungsbetriebe.
(3) Zwischen dem Praktikanten und dem Ausbildungsbetrieb ist ein Vertrag zu schließen.
§5 Nachweis und Anerkennung des Vorpraktikums
(1) Es ist ein Berichtsheft zu führen, in dem die durchgeführten Tätigkeiten beschrieben und vom Praktikumsbetrieb bestätigt werd en.
Das Berichtsheft muss Auskunft über den Inhalt, die Dauer und das Ergebnis einzelner zusammenhängender Ausbildungsabschnitte geben.
(2) Der Praktikumsbetrieb stellt dem Praktikanten ein Zeugnis aus, das Inhalt und Dauer der Tätigkeit bescheinigt.
(3) Zuständig für die Anerkennung des fachlichen Inhalts und der Dauer des Vorpraktikums ist das Praktikantenamt.
(4) Auf das Vorpraktikum werden aufgrund besonderer Überprüfung -auch zum Teil- angerechnet:
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Eine einschlägige abgeschlossene berufliche fachspezifische Erstausbildung.
Das Praktikantenamt gewährt Einblick in die Liste einschlägiger Ausbildungsberufe;
Eine in der Fachoberschule, Typ A, in Klasse 11 absolvierte praktische Ausbildung (nur für Bewerber anderer Bundesländer);
Praxisanteile aus der Ausbildung in einem Fachgymnasium oder an einer Fachoberschule;
praktische Tätigkeiten, die in Art, Inhalt und Dauer dem Vorpraktikum entsprechen.
Über die Anrechnung entscheidet das Praktikantenamt.
20. 06. 2007