Informationen für Beamtinnen/Beamte im Vorbereitungsdienst zu

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Informationen für Beamtinnen/Beamte im Vorbereitungsdienst zu
Informationen für Beamtinnen/Beamte im Vorbereitungsdienst
zu Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld
Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Bramsche, Referat BT 11
Im Rehhagen 43
49565 Bramsche
Ansprechpartner:
Herr Dieter Landwehr
Herr Uwe Heldt
Tel. 022899 358 - 9520
- 9519
Sprechzeiten:
Während der Servicezeit
Montag – Freitag : 8.00 – 16.30 Uhr
Antragsformulare:
Die Antragsformulare für Ihre reisekosten- und trennungsgeldrechtlichen Erstattungsansprüche
(BRKG / BUKG / TGV) finden Sie im Sekretariat an der HSBund in Brühl oder im Internet unter:
www.dienstleistungszentrum.de.
Zu den Anträgen legen Sie bitte die Belege für die Ihnen entstandenen Kosten bei (z. B.
Fahrkarten, Tankquittungen, Kontoauszüge, Bestätigungen etc.).
Auf Ihre Erstattungsanträge erhalten Sie jeweils einen Bescheid, der die Berechnung evtl. mit
Kürzungen und ggf. die steuerrechtlichen Beträge beinhaltet. Diese werden erforderlichenfalls an
die zuständigen Besoldungsstellen gemeldet.
Die Bescheide dienen auch als Nachweis zur Vorlage beim Finanzamt; daher heben Sie sie bitte
sorgfältig auf.
Da Sie die Reisekostenanträge und die Forderungsnachweise für Trennungsgeld unterschreiben
müssen, geben Sie damit eine dienstliche Erklärung ab, die bei unrichtigen und / oder
unvollständigen Angaben zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen kann.
Dienst- und Umzugsreisen
Erstattet werden bei Dienst- und Umzugsreisen grundsätzlich nur die notwendigen Fahrtkosten der
niedrigsten Beförderungsklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
STAND 01.03.2016
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Bei Fahrten mit dem PKW werden pro Kilometer 0,20 € für die gesamte Dienstreise erstattet;
grundsätzlich aber höchstens 150,00 €. Mit dieser Wegstreckenentschädigung (WE) sind auch die
Kosten für die Mitnahme weiterer Dienstreisender sowie die Mitnahme von dienstlichem und
persönlichem Gepäck abgegolten.
Zeitfahrausweise/Bahncard
Anwärter des mittleren und gehobenen Dienstes sind berechtigt, Zeitfahrausweise (Monats- und
Wochenkarten) des Ausbildungsverkehrs zu erwerben.
Ansprechpartner:
Verkehrsverbund Rhein – Sieg (VRS) und Rhein – Ruhr (VRR)
und im Übergangstarif VRS / VRR.
Die Kosten einer Bahncard 50 der 2. Klasse können erstattbar sein:
Beamtenanwärter bis einschließlich 26 Jahre können die BahnCard 50 für die 2. Klasse zum
ermäßigten Preis erwerben und diesen Betrag erstattet bekommen.
Die Kosten einer BahnCard sind zu erstatten, wenn die Nutzung gegenüber anderen
Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und der Kauf u.a. daher aus dienstlichen Gründen
erfolgt.
Die Kosten einer aus nicht dienstlichen Gründen gekauften BahnCard können auf Antrag erstattet
werden, wenn sie sich vollständig durch im dienstlichen Zusammenhang stehende Fahrten
amortisiert hat; eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen.
Wenn Sie eine BahnCard erworben haben, senden Sie uns bitte eine Kopie zu.
Für weitergehende Fragen und Informationen im Zusammenhang mit der Beschaffung / Erstattung
einer BahnCard stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Reisebeihilfen
Die Erstattung der Kosten einer ICE-Nutzung bei Heimfahrten ist nur dann zulässig, wenn
• der ICE tatsächlich genutzt wurde und
• eine Strecke im Fernverkehr (Mindestbahnstrecke: 150 km) zurückgelegt wurde
(beide Voraussetzungen müssen vorliegen).
In anderen Fällen (Fernverkehr) ist maximal der Preis einer IC-Verbindung erstattungsfähig.
Im Nahverkehr (weniger als 150 Bahnkilometer) sind nur die Kosten des Regionalverkehrs
erstattungsfähig.
Wird die Heimfahrt mit einem PKW durchgeführt, werden generell keine (fiktiven) ICE-Kosten
erstattet. Im Fernverkehr (mindestens 150 Bahnkilometer) werden maximal die fiktiven IC-Kosten
berücksichtigt
Im Nahverkehr (weniger als 150 Bahnkilometer) sind nur die Kosten des Regionalverkehrs
erstattungsfähig.
STAND 01.03.2016
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Umzugskosten
Ledigen ohne eigene Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG, die nicht am neuen Dienstort
bzw. im Einzugsgebiet (*) der neuen Dienststelle wohnhaft sind, wird bei Abordnungen für die
Dauer von mindestens drei Monaten die Umzugskostenvergütung zugesagt.
Das heißt, diese Personen erhalten kein Trennungsgeld, sondern die entstandenen notwendigen
Kosten
für
einen
Umzug
werden
nach
Maßgaben
der
Vorschriften
des
Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) erstattet.
(*) Einzugsgebiet:
Die Entfernung zwischen der außerhalb des neuen Dienstortes gelegenen Wohnung
und der neuen Dienstelle beträgt auf einer üblicherweise befahrbaren Strecke
weniger als 30 Kilometer.
ACHTUNG:
Bei Einrichten einer eigenen Wohnung von bisher Ledigen ohne eigene Wohnung während
einer laufenden Maßnahme wird keine Umzugkostenvergütung gezahlt.
Trennungsgeld kann erst ab der darauf folgenden Maßnahme gewährt werden.
Allgemeine Hinweise
Zu Wohnung gem. § 10 Abs. 3 BUKG:
Eine Wohnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein
Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit.
Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.
Teilen sich mehrere Mieter gleichrangig eine Wohnung (WG), wird dies ebenfalls anerkannt.
UKV-Pauschale:
Die UKV-Pauschale wird gewährt für alle nicht gesondert nach dem BUKG erstattbaren sonstigen
Umzugsauslagen, wie z. B. Gebühren für die Wohnungsummeldung, Ummelden eines Kfz etc.
Sie beträgt zurzeit für die Anwärter des:
- gehobenen Dienstes = 109,28 €
- mittleren Dienstes
= 103,15 €
TG – Beträge zur Zeit pro Tag:
Verheiratete: grundsätzlich 11,81 €
Ledige:
grundsätzlich 7,87 €
Unentgeltliche Unterkunft steht im BVA-Wohnheim und bei Praktikumsveranstaltungen beim BKAWiesbaden jeweils in den ersten 14 Tagen einer Maßnahme zur Verfügung.
Die pauschalen Übernachtungsgelder in Höhe von tägl. 20 € können für diese Zeit nicht gewährt
werden.
Nach Ablauf der ersten 14 Tage wird für die Unterkunft im BVA- und BKA Wohnheim ein Entgelt in
Ansatz gebracht.
Im Rahmen der Trennungsgeldzahlungen werden die nachgewiesenen Unterkunftskosten
(hier Wohnheime) erstattet.
Ihr Travel Management beim Bundesverwaltungsamt
STAND 01.03.2016
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