Studienordnung für den Studiengang Evangelische
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Studienordnung für den Studiengang Evangelische
Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionspädagogik an der Evangelischen Fachhochschule Berlin (EFB) Beschlossen im Akademischen Senat am 6. Oktober 1997 Zuletzt geändert am 6. Juni 2007 Bestätigt vom Kuratorium am 27. Juni 2007 Bestätigt von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft, Forschung 31. Juli 2007 Veröffentlicht am 9. Oktober 2007 Mitteilungen IX/2007 · 9. Oktober 2007 Herausgeber: Die Rektorin der Evangelischen Fachhochschule Berlin Teltower Damm 118-122 14167 Berlin Studienordnung für den Studiengang Ev. Religionspädagogik an der Ev. Fachhochschule Berlin (EFB) Inhaltsverzeichnis §1 Geltungsbereich und Zuständigkeit §2 Regelstudienzeit, Gliederung und Umfang des Studienganges §3 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen §4 Grundsätze und Ziele der Ausbildung §5 Prinzipien des Grundstudiums §6 Prinzipien des Hauptstudiums §7 Abschluss des Grundstudiums §8 Abschluss des Hauptstudiums §9 Leistungsnachweise § 10 Studienberatung § 11 Lehrveranstaltungsarten § 12 Aufbau des Grundstudiums § 13 Aufbau des Hauptstudiums § 14 Ausbildungsinhalte des Gesamtstudiums § 15 Ergänzungsstudium zum Erwerb des Abschlusses als Diplom-Religionspädagogin/ Diplom-Religionspädagoge mit Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik für Studierende im Studiengang Sozialarbeit/ Sozialpädagogik § 16 Inkrafttreten Studienordnung für den Studiengang Ev. Religionspädagogik an der Ev. Fachhochschule Berlin (EFB) Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 Berliner Hochschulgesetz (BerIHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBI. S. 82), zuletzt geändert am 06. Juni 2007 , erlässt der Akademische Senat folgende Studienordnung: I. Allgemeiner Teil §1 Geltungsbereich und Zuständigkeit (1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Religionspädagogik mit den Studienschwerpunkten "Gemeindepädagogik" und "Religionsunterricht" Ziele, Inhalt und Aufbau des Studienganges. (2) Zuständig für Studium, Lehre und Prüfung einschließlich der Verleihung des Hochschulgrades ist die Evangelische Fachhochschule Berlin. §2 Regelstudienzeit, Gliederung und Umfang des Studienganges (1) Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester. (2) Das Grundstudium umfasst 4 Semester mit theoretischen und praktischen Studienanteilen und die Diplomvorprüfung zum Ende des 4. Semesters. (3) Das Hauptstudium umfasst 4 Semester mit theoretischen und praktischen Studienanteilen und die Diplomprüfung am Ende des 8. Semesters. (4) Das Lehrangebot erstreckt sich über 8 Semester. (5) Der Studiengang gliedert sich nach zwei an Berufsbildern orientierten Studienschwerpunkten: a) Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik; b) Studienschwerpunkt Religionsunterricht, die grundsätzlich gleich gewichtet sind. §3 Zugangsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzung ist die Fachhochschulreife oder eine sonstige gesetzlich vorgesehene Studienberechtigung. (2) Zulassungsvoraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche oder einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, bzw. des Ökumenischen Rates der Kirchen. (3) Die Zulassungsordnung regelt Auswahlkriterien, Verfahren, Zuständigkeit und die jeweilige Zulassungszahl. §4 Grundsätze und Ziele der Ausbildung (1) Die Ausbildung schafft für die Absolventinnen/Absolventen durch anwendungsbezogene Lehre auf wissenschaftlicher Grundlage die fachlichen Voraussetzungen zu einer Tätigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge, die durch den kirchlichen Vorbereitungsdienst zum ordinierten gemeindepädagogischen Dienst weitergeführt werden kann, oder zu einer Tätigkeit als Religionslehrerin oder Religionslehrer in der Schule (Jahrgangsstufe 1-10). (2) Die dazu erforderlichen theologischen, religions- und gemeindepädagogischen Kenntnisse einschließlich der entsprechenden human- und erziehungswissenschaftlichen Anteile werden in enger Verbindung zur Praxis und durch die Reflexion von Gruppenprozessen vermittelt. §5 Prinzipien des Grundstudiums (1) Im Grundstudium sind die verschiedenen Schwerpunkte integriert. Es wird um praxisfeldspezifische Veranstaltungen ergänzt. (2) Das Grundstudium vermittelt den Studierenden eine ausreichend breite Grundausbildung, die sie befähigt, das Hauptstudium sinnvoll darauf aufzubauen. Es vermittelt Basiswissen in den theologischen Fachgebieten und in den zu wählenden Schwerpunkten gemäß § 2 (5). (3) Das Grundstudium führt in die Arbeitstechniken des Studiums und in die Praxis ein. Es ermöglicht das Kennenlernen der Berufsfelder gemäß dem gewähltem Schwerpunkt. (4) Das Grundstudium umfasst drei theoretisch ausgerichtete Semester einschließlich zweier Orientierungspraktika und ein auf die nach Schwerpunkt gewählte Berufspraxis spezialisiertes Praxissemester unter Anleitung. Dieses wird von entsprechenden Lehrveranstaltungen begleitet. §6 Prinzipien des Hauptstudiums (1) Das Hauptstudium dient der Erweiterung und Vertiefung der im Grundstudium erworbenen und nachgewiesenen Grundkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. (2) Das Hauptstudium bietet daneben die Möglichkeit zur Spezialisierung, besonders im Hinblick auf die Schwerpunkte und die Themen für die Diplomarbeit und Prüfungswahlgebiete. (3) Das Hauptstudium umfasst 4 aus theoretischen und praktischen Studienanteilen kombinierte Semester. Die praktischen Studienanteile werden von entsprechenden Lehrveranstaltungen begleitet. §7 Abschluss des Grundstudiums Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Anforderungen und Verfahren sind in der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Religionspädagogik geregelt. Die erfolgreich abgeschlossene Diplomvorprüfung ist Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums. §8 Abschluss des Hauptstudiums Das Hauptstudium wird unter Berücksichtigung der Schwerpunkte nach § 4 (1) mit der Diplomprüfung gem. der Diplomprüfungsordnung Religionspädagogik abgeschlossen. §9 Leistungsnachweise (1) Die vorgeschriebenen Prüfungen, Leistungsnachweise und Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen ergeben sich aus der Diplomprüfungsordnung. (2) Soweit diese Studienordnung oder die Diplomprüfungsordnung keine anderweitigen Nachweise fordern, ist der Studiennachweis durch eine Eintragung im Studienbuch ausreichend. § 10 Studienberatung Die Studienberatung wird zu allen bei der Gestaltung des Studiums auftretenden Fragen angeboten. Zu Beginn und unmittelbar vor Abschluss des Grundstudiums ist sie obligatorisch. § 11 Lehrveranstaltungsarten (1) Seminar Im Seminar werden grundlegende Themen oder ausgewählte, exemplarische Fragestellungen erarbeitet. Dabei können anwendungsbezogene Forschungsbezüge hergestellt werden. In Seminaren können in enger Verknüpfung von einübenden und reflektierenden Studienphasen berufsbezogene Handlungsstrategien erarbeitet werden. (2) Vorlesung Die Vorlesung dient der Darstellung breiterer Themenkreise im Überblick und der methodischen Durchdringung größerer Zusammenhänge. (3) Praktikum Das Praktikum dient dem Ziel, die Studierenden durch konkrete Aufgabenstellungen und praktische Mitarbeit an die Tätigkeit im gewählten Berufsfeld heranzuführen. Die Praktika werden vorbereitet und durch Lehrveranstaltungen begleitet. Näheres regelt die Praktikumsordnung. (4) Zur Erprobung neuer Lehr- und Lernformen können in dafür geeigneten Fächern bis zu maximal 50% des Lehrstoffes in Form von Lehrbriefen (bzw. online-Modulen) vermittelt werden. Die Verwendung von Lehrbriefen bzw. online-Modulen muss in der Lehrangebotsplanung ausgewiesen sein. Dem Akademischen Senat ist jeweils zum Semesterende über die Erfahrungen mit diesen Lehrformen Bericht zu erstatten. II. Aufbau des Studiums § 12 Aufbau des Grundstudiums (1) Der Studienumfang, die Aufteilung der Pflichtstundenzahl in ihrer Zuordnung zu den einzelnen Fachgebieten und zu den einzelnen Semestern sowie die Aufteilung der Wahlpflichtfächer ist dem Studienplan (Anlage 1) zu entnehmen. (2) Bestandteil des Grundstudiums sind zwei Praktika zur Orientierung jeweils in Kirchengemeinde und Schule und ein durch Seminare begleitetes Praktikum im gewählten Studienschwerpunkt. Näheres regelt die Praktikumsordnung. § 13 Aufbau des Hauptstudiums (1) Der Studienumfang, die Aufteilung der Pflichtstundenzahl in ihrer Zuordnung zu den einzelnen Fachgebieten und zu den einzelnen Semestern sowie die Aufteilung der Wahlpflichtfächer ist dem Studienplan (Anlage 1) zu entnehmen. (2) In das Hauptstudium des Studienschwerpunkts Gemeindepädagogik sind zwei Praktika integriert, die von Seminaren begleitet werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung. (3) Das Hauptstudium des Studienschwerpunkts Religionsunterricht enthält im 7. Semester Unterrichtspraxis, die von Lehrveranstaltungen begleitet wird. Näheres regelt die Praktikumsordnung. § 14 Ausbildungsinhalte des Gesamtstudiums 1 A. Beide Schwerpunkte (1) Pflichtfachgebiete: SWS Theologische Fachgebiete (48) Humanwissenschaftliche Fachgebiete (22) Pädagogische Medien ( 8) Fächerintegrierende Einführung und Studienberatung ( 2) (2) Die Studieninhalte der einzelnen Fachgebiete sind von den Lehrkräften der Fachgebiete schriftlich zu fixieren und gemäß dem wissenschaftlichen Fortschritt innerhalb eines jeden Fachgebietes fortzuschreiben. (3) Wahlbereich (10) Wählbar sind im Grundstudium alle für das Grundstudium ausgeschriebenen Veranstaltungen. Entsprechendes gilt für das Hauptstudium. (4) Theorie - Praxis- Vertiefungsgebiet ( Zugeordnet zu den Seminaren des jeweiligen Semesters haben die Studierenden ein Theorie - Praxis - Vertiefungsgebiet zu wählen. (5) Bestandteil des Grundstudiums sind zwei Praktika zur Orientierung jeweils in Kirchengemeinde und Schule und ein durch Seminare begleitetes Praktikum im gewählten Studienschwerpunkt. Näheres regelt die Praktikumsordnung. B. Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik (Zusätzliche Fächer im Gesamtstudium) (1) Gemeindepädagogische Fachgebiete (40) (2) Schulische Religionspädagogik ( 4) 1 Von 150 SWS des Studiums entfallen 106 SWS auf den gemeinsamen Studienanteil und je 44 SWS auf die einzelnen Studienschwerpunkte. 8) (3) In das Hauptstudium sind zwei Praktika integriert, die von Seminaren begleitet werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung. C. Studienschwerpunkt Religionsunterricht (Zusätzliche Fächer im Gesamtstudium) (1) Theologische Fachgebiete ( (2) Unterrichtswissenschaftliche Fachgebiete (32) (3) Gemeindepädagogik ( 4) (4) Im Hauptstudium ist ein Unterrichtspraktikum integriert, das von Seminaren begleitet wird. Näheres regelt die Praktikumsordnung. 8) § 15 Ergänzungsstudium zum Erwerb des Abschlusses als Diplom-Religionspädagogin/Diplom-Religionspädagoge mit Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik für Studierende im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik (1) Studierende im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik, die unmittelbar nach Abschluss ihres Studiums in diesem Studiengang zusätzlich den Hochschulgrad „Diplom-Religionspädagogin/ Diplom-Religionspädagoge“ (FH) erwerben wollen, werden auf Antrag von der Pflicht zur Teilnahme an den in der Äquivalenzliste in Anlage 2a (für den Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik) und 2b (für den Studienschwerpunkt Religionsunterricht) aufgeführten pädagogischen, sozial- und humanwissenschaftlichen sowie methodischen Lehrveranstaltungen befreit. (2) Zum Erwerb des Hochschulgrades „Diplom-Religionspädagogin/Diplom-Religionspädagoge“ (FH) gemäß Abs. 1 ist die erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 2e (für den Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik) bzw. 2f (für den Studienschwerpunkt Religionsunterricht) aufgeführten Lehrveranstaltungen in der dargestellten zeitlichen Reihenfolge erforderlich sowie die Ableistung eines Praktikums mit einem gemeindeorientierten Studienschwerpunkt bei einem kirchlichen Träger (unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit mit Kindern) bzw. Praktika im Religionsunterricht. Studierende des Studiengangs Sozialarbeit/Sozialpädagogik erhalten die Möglichkeit, einen Teil dieser Lehrveranstaltungen gemäß Anlage 2c bzw. 2d bereits während ihres Studiums der Sozialarbeit/Sozialpädagogik zu belegen, soweit die Studienorganisation im Studiengang Ev. Religionspädagogik das zulässt. (3) Das gemäß den Absätzen 1 und 2 zum Abschluss „Diplom-Religionspädagogin/DiplomReligionspädagoge“ (FH) führende ergänzende Studium soll einschließlich des Praktikums in der Regel einen Zeitraum von vier Semestern nach dem Abschluss als „Diplom-Sozialpädagogin/ Diplom-Sozialpädagogen“ (FH) nicht überschreiten. § 16 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Evangelischen Fachhochschule Berlin in Kraft. (2) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits immatrikulierte Studierende haben die Möglichkeit, binnen 3 Monaten für ein Studium nach der Neufassung schriftlich zu optieren. (3) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung des Studiengangs nach Abs. 1 ihr Studium aufnehmen. Anlage 1 Studiengang Evangelische Religionspädagogik Studienplan Grundstudium Fächer ∑ SWS Theologische Fachgebiete Biblische Theologie ♦ Altes Testament ♦ Neues Testament ♦ Biblische Theologie Bibl. Theologie Schulpraktikum Systematische Theologie ♦ Kirchenkunde für Gemeindepraktikum ♦ Systematische Theologie/Systematik Kirchengeschichte Sozial- /Humanwissenschaften Allgemeine Pädagogik Philosophie Psychologie / Religionspsychologie Soziologie Fächerintegrierende Einführung Pädagogische Medien Sprechtraining / Gruppenkommunikation Wahlpflichtfächer/Studium Generale Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik Gemeindepädagogische Fachgebiete Grundlagen der Gemeindepädagogik Gemeindeentwicklung Schulische Religionspädagogik I Schulische Religionspädagogik II Kirchl. Arbeit mit Kindern Kirchl. Arbeit mit Jugendlichen Biblische Theologie für GP Studienschwerpunkt Religionsunterricht Unterrichtswissenschaftliche Fachgebiete Schulische Religionspädagogik Didaktik/Mediendidaktik Unterrichtspraktische Seminare Biblische Theologie für RU Grundlagen der Gemeindepädagogik Kirchliche Arbeit mit Jugendlichen SWS 1 2 3 2 2 2 2 2 2 P 2 2 2 2 P 2 P 2 2 2 P 2 2 2 2 2 2 4 2 4 32 18 8 6 14 4 2 6 2 2 4 4 4 20 2 4 2 2 2 6 2 24 6 6 6 2 2 2 2 2 2 4 2 2 4 2 2 2 2 2 2 2 2 2 P P 2 2 2 P 2 2 2 P 2 2 +4 2 2 2 Erläuterungen zum Studienplan Grundstudium: P = Praktikum für beide Schwerpunkte jeweils parallel: vierwöchige Orientierungspraktika am Ende des 1. und 2. Semesters Nur für den Schwerpunkt Religionsunterricht Nur für den Schwerpunkt Gemeindepädagogik Nur für den Schwerpunkt Gemeindepädagogik Nur für den Schwerpunkt Religionsunterricht Wahlweise 1.- 3. Semester 2 SWS sind im Studium Generale verpflichtend Die Studienschwerpunkte sind alternativ zu belegen Schwerpunkt Gemeindepädagogik: 12wöchiges Praktikum (Jugendarbeit) anschließend Seminare im Fach „Kirchliche Arbeit mit Jugendlichen“ Schwerpunkt Religionsunterricht: Praxissemester, schulischer Unterricht und begleitende Seminare Studiengang Evangelische Religionspädagogik Studienplan Hauptstudium Fächer ∑ SWS Theologische Fachgebiete Biblische Theologie / AT / NT Dogmatik Ethik Ökumenische Theologie Kirchengeschichte Theologie und Geschichte des Gottesdienstes Sozial- /Humanwissenschaften Psychologie / Religionspsychologie Soziologie Religionswissenschaft Gruppenkommunikation/Sprechtraining Pädagogische Medien Wahlpflichtfächer Spiel- und Theaterpädagogik oder Seelsorge und Beratung Öffentlichkeitsarbeit oder Bibliodrama Theorie-Praxis-Vertiefungsgebiet Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik Grundlagen der Gemeindepädagogik Seelsorge Homiletik, Liturgik, Kasualien Kirchl. Arbeit m. Kindern Kirchl. Arbeit m. Erwachsenen Biblische Theologie Praktikumsseminare Studienschwerpunkt Religionsunterricht Schulische Religionspädagogik Didaktik / Mediendidaktik Unterrichtspraktische Seminare Biblische Theologie Systematische Theologie Homiletik / Liturgik / Kasualien Wahlfreie Lehrveranstaltungen Semester SWS 16 6 2 2 2 2 2 8 2 2 4 4 4 6 5 6 4 2 2 7 8 4 4 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 8 24 P P 4 2 4 4 6 2 2 20 2 2 4 8 2 2 2 2 2 2 2 2 P 2 2 2 2 2 2 2 2 P 2 2 4/2 2 2 2 Erläuterungen zum Studienplan Hauptstudium: P = Praktikum Die Studienschwerpunkte sind alternativ zu belegen Schwerpunkt Gemeindepädagogik: 8wöchiges Praktikum zwischen 5. und 6. Semester (Arbeit mit Kindern); 8wöchiges Praktikum im 7. Semester (Gemeindepraktikum) Schwerpunkt Religionsunterricht: Im 7. Semester schulischer Unterricht mit begleitenden Seminaren und Vertiefungsgebiet Als Wahlpflichtfächer können alternativ auch 6 SWS im Bereich Gemeindepädagogik oder Religionsunterricht oder Sozialpädagogik/Jugendhilfe gewählt werden Die Belegung wahlfreier Lehrveranstaltungen wird empfohlen