Studienordnung für den Studiengang Evangelische

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Studienordnung für den Studiengang Evangelische
Studienordnung
für den Studiengang
Evangelische Religionspädagogik
an der
Evangelischen Fachhochschule
Berlin (EFB)
Beschlossen im Akademischen Senat am 6. Oktober 1997
Zuletzt geändert am 6. Juni 2007
Bestätigt vom Kuratorium am 27. Juni 2007
Bestätigt von der Senatsverwaltung für Bildung,
Wissenschaft, Forschung 31. Juli 2007
Veröffentlicht am 9. Oktober 2007
Mitteilungen
IX/2007 · 9. Oktober 2007
Herausgeber:
Die Rektorin der
Evangelischen Fachhochschule Berlin
Teltower Damm 118-122
14167 Berlin
Studienordnung
für den Studiengang Ev. Religionspädagogik
an der Ev. Fachhochschule Berlin (EFB)
Inhaltsverzeichnis
§1
Geltungsbereich und Zuständigkeit
§2
Regelstudienzeit, Gliederung und Umfang des Studienganges
§3
Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
§4
Grundsätze und Ziele der Ausbildung
§5
Prinzipien des Grundstudiums
§6
Prinzipien des Hauptstudiums
§7
Abschluss des Grundstudiums
§8
Abschluss des Hauptstudiums
§9
Leistungsnachweise
§ 10 Studienberatung
§ 11 Lehrveranstaltungsarten
§ 12 Aufbau des Grundstudiums
§ 13 Aufbau des Hauptstudiums
§ 14 Ausbildungsinhalte des Gesamtstudiums
§ 15 Ergänzungsstudium zum Erwerb des Abschlusses als Diplom-Religionspädagogin/
Diplom-Religionspädagoge
mit
Studienschwerpunkt
Gemeindepädagogik
für
Studierende im Studiengang Sozialarbeit/ Sozialpädagogik
§ 16 Inkrafttreten
Studienordnung
für den Studiengang Ev. Religionspädagogik
an der Ev. Fachhochschule Berlin (EFB)
Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 Berliner Hochschulgesetz (BerIHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003
(GVBI. S. 82), zuletzt geändert am 06. Juni 2007 , erlässt der Akademische Senat folgende
Studienordnung:
I. Allgemeiner Teil
§1
Geltungsbereich und Zuständigkeit
(1)
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Diplomprüfungsordnung für den
Studiengang Evangelische Religionspädagogik mit den Studienschwerpunkten "Gemeindepädagogik" und "Religionsunterricht" Ziele, Inhalt und Aufbau des Studienganges.
(2)
Zuständig für Studium, Lehre und Prüfung einschließlich der Verleihung des Hochschulgrades
ist die Evangelische Fachhochschule Berlin.
§2
Regelstudienzeit, Gliederung und Umfang des Studienganges
(1)
Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester.
(2)
Das Grundstudium umfasst 4 Semester mit theoretischen und praktischen Studienanteilen und
die Diplomvorprüfung zum Ende des 4. Semesters.
(3)
Das Hauptstudium umfasst 4 Semester mit theoretischen und praktischen Studienanteilen und
die Diplomprüfung am Ende des 8. Semesters.
(4)
Das Lehrangebot erstreckt sich über 8 Semester.
(5)
Der Studiengang gliedert sich nach zwei an Berufsbildern orientierten Studienschwerpunkten:
a) Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik;
b) Studienschwerpunkt Religionsunterricht,
die grundsätzlich gleich gewichtet sind.
§3
Zugangsvoraussetzungen
(1)
Zugangsvoraussetzung ist die Fachhochschulreife oder eine sonstige gesetzlich vorgesehene
Studienberechtigung.
(2)
Zulassungsvoraussetzung ist die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche oder einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, bzw. des Ökumenischen Rates der
Kirchen.
(3)
Die Zulassungsordnung regelt Auswahlkriterien, Verfahren, Zuständigkeit und die jeweilige
Zulassungszahl.
§4
Grundsätze und Ziele der Ausbildung
(1)
Die Ausbildung schafft für die Absolventinnen/Absolventen durch anwendungsbezogene Lehre
auf wissenschaftlicher Grundlage die fachlichen Voraussetzungen zu einer Tätigkeit als
Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge, die durch den kirchlichen Vorbereitungsdienst
zum ordinierten gemeindepädagogischen Dienst weitergeführt werden kann, oder zu einer
Tätigkeit als Religionslehrerin oder Religionslehrer in der Schule (Jahrgangsstufe 1-10).
(2)
Die dazu erforderlichen theologischen, religions- und gemeindepädagogischen Kenntnisse
einschließlich der entsprechenden human- und erziehungswissenschaftlichen Anteile werden
in enger Verbindung zur Praxis und durch die Reflexion von Gruppenprozessen vermittelt.
§5
Prinzipien des Grundstudiums
(1)
Im Grundstudium sind die verschiedenen Schwerpunkte integriert. Es wird um praxisfeldspezifische Veranstaltungen ergänzt.
(2)
Das Grundstudium vermittelt den Studierenden eine ausreichend breite Grundausbildung, die
sie befähigt, das Hauptstudium sinnvoll darauf aufzubauen. Es vermittelt Basiswissen in den
theologischen Fachgebieten und in den zu wählenden Schwerpunkten gemäß § 2 (5).
(3)
Das Grundstudium führt in die Arbeitstechniken des Studiums und in die Praxis ein. Es
ermöglicht das Kennenlernen der Berufsfelder gemäß dem gewähltem Schwerpunkt.
(4)
Das Grundstudium umfasst drei theoretisch ausgerichtete Semester einschließlich zweier
Orientierungspraktika und ein auf die nach Schwerpunkt gewählte Berufspraxis spezialisiertes
Praxissemester unter Anleitung. Dieses wird von entsprechenden Lehrveranstaltungen
begleitet.
§6
Prinzipien des Hauptstudiums
(1)
Das Hauptstudium dient der Erweiterung und Vertiefung der im Grundstudium erworbenen und
nachgewiesenen Grundkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten.
(2)
Das Hauptstudium bietet daneben die Möglichkeit zur Spezialisierung, besonders im Hinblick
auf die Schwerpunkte und die Themen für die Diplomarbeit und Prüfungswahlgebiete.
(3)
Das Hauptstudium umfasst 4 aus theoretischen und praktischen Studienanteilen kombinierte
Semester. Die praktischen Studienanteile werden von entsprechenden Lehrveranstaltungen
begleitet.
§7
Abschluss des Grundstudiums
Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Anforderungen und
Verfahren sind in der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Religionspädagogik
geregelt. Die erfolgreich abgeschlossene Diplomvorprüfung ist Voraussetzung für die
Aufnahme des Hauptstudiums.
§8
Abschluss des Hauptstudiums
Das Hauptstudium wird unter Berücksichtigung der Schwerpunkte nach § 4 (1) mit der
Diplomprüfung gem. der Diplomprüfungsordnung Religionspädagogik abgeschlossen.
§9
Leistungsnachweise
(1)
Die vorgeschriebenen Prüfungen, Leistungsnachweise und Zulassungsvoraussetzungen für
Prüfungen ergeben sich aus der Diplomprüfungsordnung.
(2)
Soweit diese Studienordnung oder die Diplomprüfungsordnung keine anderweitigen Nachweise
fordern, ist der Studiennachweis durch eine Eintragung im Studienbuch ausreichend.
§ 10 Studienberatung
Die Studienberatung wird zu allen bei der Gestaltung des Studiums auftretenden Fragen
angeboten. Zu Beginn und unmittelbar vor Abschluss des Grundstudiums ist sie obligatorisch.
§ 11 Lehrveranstaltungsarten
(1)
Seminar
Im Seminar werden grundlegende Themen oder ausgewählte, exemplarische Fragestellungen
erarbeitet. Dabei können anwendungsbezogene Forschungsbezüge hergestellt werden. In
Seminaren können in enger Verknüpfung von einübenden und reflektierenden Studienphasen
berufsbezogene Handlungsstrategien erarbeitet werden.
(2)
Vorlesung
Die Vorlesung dient der Darstellung breiterer Themenkreise im Überblick und der methodischen
Durchdringung größerer Zusammenhänge.
(3)
Praktikum
Das Praktikum dient dem Ziel, die Studierenden durch konkrete Aufgabenstellungen und praktische Mitarbeit an die Tätigkeit im gewählten Berufsfeld heranzuführen. Die Praktika werden
vorbereitet und durch Lehrveranstaltungen begleitet. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(4)
Zur Erprobung neuer Lehr- und Lernformen können in dafür geeigneten Fächern bis zu
maximal
50% des Lehrstoffes in Form von Lehrbriefen (bzw. online-Modulen) vermittelt werden.
Die Verwendung von Lehrbriefen bzw. online-Modulen muss in der Lehrangebotsplanung
ausgewiesen
sein. Dem Akademischen Senat ist jeweils zum Semesterende über die
Erfahrungen mit diesen Lehrformen Bericht zu erstatten.
II.
Aufbau des Studiums
§ 12 Aufbau des Grundstudiums
(1) Der Studienumfang, die Aufteilung der Pflichtstundenzahl in ihrer Zuordnung zu den einzelnen
Fachgebieten und zu den einzelnen Semestern sowie die Aufteilung der Wahlpflichtfächer ist
dem Studienplan (Anlage 1) zu entnehmen.
(2) Bestandteil des Grundstudiums sind zwei Praktika zur Orientierung jeweils in Kirchengemeinde
und Schule und ein durch Seminare begleitetes Praktikum im gewählten Studienschwerpunkt.
Näheres regelt die Praktikumsordnung.
§ 13
Aufbau des Hauptstudiums
(1)
Der Studienumfang, die Aufteilung der Pflichtstundenzahl in ihrer Zuordnung zu den einzelnen
Fachgebieten und zu den einzelnen Semestern sowie die Aufteilung der Wahlpflichtfächer ist
dem Studienplan (Anlage 1) zu entnehmen.
(2)
In das Hauptstudium des Studienschwerpunkts Gemeindepädagogik sind zwei Praktika
integriert, die von Seminaren begleitet werden. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(3)
Das Hauptstudium des Studienschwerpunkts Religionsunterricht enthält im 7. Semester
Unterrichtspraxis, die von Lehrveranstaltungen begleitet wird. Näheres regelt die
Praktikumsordnung.
§ 14 Ausbildungsinhalte des Gesamtstudiums
1
A.
Beide Schwerpunkte
(1)
Pflichtfachgebiete:
SWS
Theologische Fachgebiete
(48)
Humanwissenschaftliche Fachgebiete
(22)
Pädagogische Medien
( 8)
Fächerintegrierende Einführung und Studienberatung
( 2)
(2)
Die Studieninhalte der einzelnen Fachgebiete sind von den Lehrkräften der Fachgebiete
schriftlich zu fixieren und gemäß dem wissenschaftlichen Fortschritt innerhalb eines jeden
Fachgebietes fortzuschreiben.
(3)
Wahlbereich
(10)
Wählbar sind im Grundstudium alle für das Grundstudium
ausgeschriebenen Veranstaltungen. Entsprechendes gilt für das Hauptstudium.
(4)
Theorie - Praxis- Vertiefungsgebiet
(
Zugeordnet zu den Seminaren des jeweiligen Semesters haben die Studierenden
ein Theorie - Praxis - Vertiefungsgebiet zu wählen.
(5)
Bestandteil des Grundstudiums sind zwei Praktika zur Orientierung jeweils in Kirchengemeinde
und Schule und ein durch Seminare begleitetes Praktikum im gewählten Studienschwerpunkt.
Näheres regelt die Praktikumsordnung.
B.
Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik (Zusätzliche Fächer im Gesamtstudium)
(1)
Gemeindepädagogische Fachgebiete
(40)
(2)
Schulische Religionspädagogik
( 4)
1
Von 150 SWS des Studiums entfallen 106 SWS auf den gemeinsamen Studienanteil und je 44 SWS auf die
einzelnen Studienschwerpunkte.
8)
(3)
In das Hauptstudium sind zwei Praktika integriert, die von Seminaren begleitet werden.
Näheres regelt die Praktikumsordnung.
C.
Studienschwerpunkt Religionsunterricht (Zusätzliche Fächer im Gesamtstudium)
(1)
Theologische Fachgebiete
(
(2)
Unterrichtswissenschaftliche Fachgebiete
(32)
(3)
Gemeindepädagogik
( 4)
(4)
Im Hauptstudium ist ein Unterrichtspraktikum integriert, das von Seminaren begleitet wird.
Näheres regelt die Praktikumsordnung.
8)
§ 15 Ergänzungsstudium zum Erwerb des Abschlusses als Diplom-Religionspädagogin/Diplom-Religionspädagoge mit Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik für
Studierende im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik
(1) Studierende im Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik, die unmittelbar nach Abschluss ihres
Studiums in diesem Studiengang zusätzlich den Hochschulgrad „Diplom-Religionspädagogin/
Diplom-Religionspädagoge“ (FH) erwerben wollen, werden auf Antrag von der Pflicht zur
Teilnahme an den in der Äquivalenzliste in Anlage 2a (für den Studienschwerpunkt
Gemeindepädagogik) und 2b (für den Studienschwerpunkt Religionsunterricht) aufgeführten
pädagogischen, sozial- und humanwissenschaftlichen sowie methodischen Lehrveranstaltungen
befreit.
(2) Zum Erwerb des Hochschulgrades „Diplom-Religionspädagogin/Diplom-Religionspädagoge“
(FH) gemäß Abs. 1 ist die erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 2e (für den
Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik) bzw. 2f (für den Studienschwerpunkt Religionsunterricht) aufgeführten Lehrveranstaltungen in der dargestellten zeitlichen Reihenfolge
erforderlich sowie die Ableistung eines Praktikums mit einem gemeindeorientierten
Studienschwerpunkt bei einem kirchlichen Träger (unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit
mit Kindern) bzw. Praktika im Religionsunterricht.
Studierende des Studiengangs Sozialarbeit/Sozialpädagogik erhalten die Möglichkeit, einen Teil
dieser Lehrveranstaltungen gemäß Anlage 2c bzw. 2d bereits während ihres Studiums der
Sozialarbeit/Sozialpädagogik zu belegen, soweit die Studienorganisation im Studiengang Ev.
Religionspädagogik das zulässt.
(3) Das gemäß den Absätzen 1 und 2 zum Abschluss „Diplom-Religionspädagogin/DiplomReligionspädagoge“ (FH) führende ergänzende Studium soll einschließlich des Praktikums in der
Regel einen Zeitraum von vier Semestern nach dem Abschluss als „Diplom-Sozialpädagogin/
Diplom-Sozialpädagogen“ (FH) nicht überschreiten.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der
Evangelischen Fachhochschule Berlin in Kraft.
(2) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits immatrikulierte Studierende haben die
Möglichkeit, binnen 3 Monaten für ein Studium nach der Neufassung schriftlich zu optieren.
(3) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung des
Studiengangs nach Abs. 1 ihr Studium aufnehmen.
Anlage 1 Studiengang Evangelische Religionspädagogik Studienplan Grundstudium
Fächer
∑ SWS
Theologische Fachgebiete
Biblische Theologie
♦ Altes Testament
♦ Neues Testament
♦ Biblische Theologie
Bibl. Theologie Schulpraktikum
Systematische Theologie
♦ Kirchenkunde für Gemeindepraktikum
♦ Systematische Theologie/Systematik
Kirchengeschichte
Sozial- /Humanwissenschaften
Allgemeine Pädagogik
Philosophie
Psychologie / Religionspsychologie
Soziologie
Fächerintegrierende Einführung
Pädagogische Medien
Sprechtraining /
Gruppenkommunikation
Wahlpflichtfächer/Studium Generale
Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik
Gemeindepädagogische Fachgebiete
Grundlagen der Gemeindepädagogik
Gemeindeentwicklung
Schulische Religionspädagogik I
Schulische Religionspädagogik II
Kirchl. Arbeit mit Kindern
Kirchl. Arbeit mit Jugendlichen
Biblische Theologie für GP
Studienschwerpunkt Religionsunterricht
Unterrichtswissenschaftliche Fachgebiete
Schulische Religionspädagogik
Didaktik/Mediendidaktik
Unterrichtspraktische Seminare
Biblische Theologie für RU
Grundlagen der Gemeindepädagogik
Kirchliche Arbeit mit Jugendlichen
SWS
1
2
3
2
2
2
2
2
2 P
2
2
2
2 P
2 P
2
2
2 P
2
2
2
2
2
2
4
2
4
32
18
8
6
14
4
2
6
2
2
4
4
4
20
2
4
2
2
2
6
2
24
6
6
6
2
2
2
2
2
2
4
2
2
4
2
2
2
2
2
2
2
2
2
P
P
2
2
2
P
2
2
2
P
2
2
+4
2
2
2
Erläuterungen zum Studienplan Grundstudium:
P = Praktikum für beide Schwerpunkte jeweils parallel: vierwöchige Orientierungspraktika am Ende des 1. und 2. Semesters
Nur für den Schwerpunkt Religionsunterricht
Nur für den Schwerpunkt Gemeindepädagogik
Nur für den Schwerpunkt Gemeindepädagogik
Nur für den Schwerpunkt Religionsunterricht
Wahlweise 1.- 3. Semester
2 SWS sind im Studium Generale verpflichtend
Die Studienschwerpunkte sind alternativ zu belegen
Schwerpunkt Gemeindepädagogik:
12wöchiges Praktikum (Jugendarbeit) anschließend Seminare im Fach „Kirchliche Arbeit mit Jugendlichen“
Schwerpunkt Religionsunterricht:
Praxissemester, schulischer Unterricht und begleitende Seminare
Studiengang Evangelische Religionspädagogik Studienplan Hauptstudium
Fächer
∑ SWS
Theologische Fachgebiete
Biblische Theologie / AT / NT
Dogmatik
Ethik
Ökumenische Theologie
Kirchengeschichte
Theologie und Geschichte des Gottesdienstes
Sozial- /Humanwissenschaften
Psychologie / Religionspsychologie
Soziologie
Religionswissenschaft
Gruppenkommunikation/Sprechtraining
Pädagogische Medien
Wahlpflichtfächer
Spiel- und Theaterpädagogik oder
Seelsorge und Beratung
Öffentlichkeitsarbeit oder Bibliodrama
Theorie-Praxis-Vertiefungsgebiet
Studienschwerpunkt Gemeindepädagogik
Grundlagen der Gemeindepädagogik
Seelsorge
Homiletik, Liturgik, Kasualien
Kirchl. Arbeit m. Kindern
Kirchl. Arbeit m. Erwachsenen
Biblische Theologie
Praktikumsseminare
Studienschwerpunkt Religionsunterricht
Schulische Religionspädagogik
Didaktik / Mediendidaktik
Unterrichtspraktische Seminare
Biblische Theologie
Systematische Theologie
Homiletik / Liturgik / Kasualien
Wahlfreie Lehrveranstaltungen
Semester SWS
16
6
2
2
2
2
2
8
2
2
4
4
4
6
5
6
4
2
2
7
8
4
4
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
8
24
P
P
4
2
4
4
6
2
2
20
2
2
4
8
2
2
2
2
2
2
2
2
P
2
2
2
2
2
2
2
2
P
2
2
4/2
2
2
2
Erläuterungen zum Studienplan Hauptstudium:
P = Praktikum
Die Studienschwerpunkte sind alternativ zu belegen
Schwerpunkt Gemeindepädagogik: 8wöchiges Praktikum zwischen 5. und 6. Semester (Arbeit mit Kindern); 8wöchiges
Praktikum im 7. Semester (Gemeindepraktikum)
Schwerpunkt Religionsunterricht: Im 7. Semester schulischer Unterricht mit begleitenden Seminaren und Vertiefungsgebiet
Als Wahlpflichtfächer können alternativ auch 6 SWS im Bereich Gemeindepädagogik oder Religionsunterricht oder
Sozialpädagogik/Jugendhilfe gewählt werden
Die Belegung wahlfreier Lehrveranstaltungen wird empfohlen