Kooperationsvertrag gemäß § 95 SGB V MVZ

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Kooperationsvertrag gemäß § 95 SGB V MVZ
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Messner Dönnebrink Marcus Ÿ Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
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Wir übernehmen keinerlei Haftung für Auswirkungen auf die Rechtspositionen der Parteien.
Kooperationsvertrag gemäß § 95 SGB V
MVZ-Vertragsarzt
zwischen
Medizinisches Versorgungszentrum,
vertr. durch ___________________,
____________________________,
-
nachstehend Partner I genannt –
und
______________________________,
______________________________,
- nachstehend Partner II genannt -
zusammen „Vertragspartner“ genannt
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Inhaltsverzeichnis
Kooperationsvertrag gemäß § 95 SGB V MVZ-Vertragsarzt ................................................... 1
Inhaltsverzeichnis .................................................................................................................... 2
Präambel.................................................................................................................................. 3
§ 1 Zweck: KV-Zulassung ........................................................................................................ 3
§ 2 Praxisübernahme ............................................................................................................... 3
§ 3 Übernahme weiterer Gesellschaftsanteile ......................................................................... 3
§ 4 Ärztliche Leitung des Medizinischen Versorgungszentrums ............................................. 4
§ 5 Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit, Berufsunfähigkeit .............................................................. 4
§ 6 Vergütung, Honorar ........................................................................................................... 4
§ 7 Haftpflichtversicherung ...................................................................................................... 5
§ 8 Sprechstundenzeiten ......................................................................................................... 5
§ 9 Kündigung, Laufzeit ........................................................................................................... 5
§ 10 Schriftform und salvatorische Klausel .............................................................................. 6
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Präambel
___________________ betreibt in ____________ eine fachärztliche Praxis mit vertrags- und
privatärztlicher Tätigkeit am Standort ____________________________________.
Die _______________ gründen eine Betreibergesellschaft zum Betrieb eines Medizinischen
Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Dies vorausgesetzt, schließen die Vertragspartner folgenden Vertrag:
§ 1 Zweck: KV-Zulassung
1. Zwischen den Vertragspartnern wird eine Kooperation im Rahmen einer fachübergreifenden Tätigkeit und gemeinschaftlichen Ausübung im Rahmen eines medizinischen Versorgungszentrum gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V vereinbart.
2. __________ wird seine vertragsärztliche Tätigkeit von seinem jetzigen Praxisstandort an
den Standort des Medizinischen Versorgungszentrums verlagern.
3. Geplant ist, dass die Tätigkeit von ____________ im Medizinischen Versorgungszentrum
am ______ beginnt.
§ 2 Praxisübernahme
1. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass bei Beendigung der vertrags- und privatärztlichen Tätigkeit durch _________ das Medizinische Versorgungszentrum ______________ die Praxis bzw. die Gesellschaftsanteile von
_______________ übernimmt.
2. Können sich die Vertragspartner hinsichtlich der Höhe eines Kaufpreises für die Praxis
bzw. Höhe des Kaufpreises für den Gesellschaftsanteil nicht einigen, entscheidet ein vereidigter Sachverständiger als Schiedsgutachter.
§ 3 Übernahme weiterer Gesellschaftsanteile
1. ______________ kann weitere Gesellschaftsanteile an dem Medizinischen Versorgungszentrum erwerben. Einzelheiten müssen jedoch in einem separaten Vertrag bzw.
separaten Gesellschafterbeschluss vereinbart werden, insbesondere die Höhe der Einlage, Fälligkeit, Höhe der Beteiligung .
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§ 4 Ärztliche Leitung des Medizinischen Versorgungszentrums
1. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass __________ als ärztlicher
Leiter und Geschäftsführer des Medizinischen Versorgungszentrums zur Verfügung
steht.
2. Einzelheiten sind in einem separaten Geschäftsführervertrag bzw. Vertrag über die ärztliche Leitung des Medizinischen Versorgungszentrums zu regeln.
3. __________ nimmt zur Kenntnis, dass ärztlicher Leiter des Medizinischen Versorgungszentrums ein regelmäßig am Sitz des Medizinischen Versorgungszentrums tätiger Arzt
sein sollte.
§ 5 Arbeitszeit, Urlaub, Krankheit, Berufsunfähigkeit
1. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass __________ an __ Stunden
pro Woche seine Arbeitskraft dem Medizinischen Versorgungszentrum für die vertragsund/oder privatärztliche Tätigkeit zur Verfügung stellt.
2. Die Arbeitszeiten sind zu vereinbaren. Arbeitet ______________ länger, so wird auch
insoweit die Vergütung in einer separaten Vereinbarung vereinbart.
3. ___________ wird sich für den Fall der Berufsunfähigkeit oder Krankheit selbst absichern. So wird er insbesondere eine angemessene Krankentagegeldversicherung abschließen, die das Krankheitsrisiko mindestens ab dem 28. Krankheitstag abdeckt. Die
Höhe der Krankentagegeldversicherung muss den persönlichen Bedürfnissen von
____________________entsprechen.
§ 6 Vergütung, Honorar
1. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen darüber, dass unter der Voraussetzung, dass _____________ seine vertragsärztliche und privatärztliche Tätigkeit innerhalb der Räumlichkeiten bzw. im Rahmen des medizinischen Versorgungszentrums
____________ ausübt, er eine Tätigkeitsvergütung bzw. Honorar in Höhe von __ seines
von ihm persönlich erwirtschafteten Umsatzes erhält.
2. Bei der Höhe der Vergütung sind insbesondere etwaige Verbindlichkeiten, die bei der
Gewinnbeteiligung bzw. erzieltem Gewinnanteil in der Gemeinschaftspraxis noch zu berücksichtigen sind, im Rahmen der Vergütungsregelung zu vereinbaren.
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§ 7 Haftpflichtversicherung
1. ____________ wird für sich selbst sowie für alle ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter
des Medizinischen Versorgungszentrums im Rahmen seiner Berufstätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens 2 Mio. EUR
inkl. Nebentätigkeit unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit innerhalb des Medizinischen
Versorgungszentrums pro Schadensfall bei einer Versicherungsgesellschaft abschließen,
die eine wechselseitige Anerkennungsvereinbarung mit der Haftpflichtversicherung des
Medizinischen Versorgungszentrums abgeschlossen hat.
2. Für Nebentätigkeiten von _______________ außerhalb der Tätigkeit des Medizinischen
Versorgungszentrums bzw. seiner Praxistätigkeit ist er selbst verantwortlich.
3. Die Angemessenheit der Deckungssummen wird regelmäßig überprüft. Die Kosten der
Haftpflichtversicherung trägt ____________________.
§ 8 Sprechstundenzeiten
1. Die Sprechstundenzeiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt und angekündigt. Diese müssen der speziellen Situation des Medizinischen Versorgungszentrums
in der Weise angepasst werden, dass die fachärztliche Versorgung in ausreichendem
Maße gewährleistet ist.
2. Was die nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter des Medizinischen
Versorgungszentrums, die im Bereich _____________ arbeiten betrifft, hat
________________ ein Veto- bzw. Vorschlagsrecht. Ein Vorschlags- bzw. Vetorecht ist
von __________ objektiv zu begründen, wobei arbeitsrechtliche Maßstäbe anzusetzen
sind.
3. _______________ stehen innerhalb eines Kalenderjahres __ Arbeitstage Urlaub und
__(5) Arbeitstage Fortbildung (Arbeitstage jeweils montags bis freitags gerechnet) zu.
Urlaub und Fortbildung werden im Vorneherein vereinbart. Nicht genommene Urlaubsund Fortbildungstage verfallen zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres, es sei
denn, dass die Vertragspartner eine anderweitige Regelung treffen.
§ 9 Kündigung, Laufzeit
1. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von __ Monaten, frühestens
jedoch zum ______ gekündigt werden.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
3. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass das Rücktrittsrecht ausgeschlossen wird.
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§ 10 Schriftform und salvatorische Klausel
1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch
für einen Verzicht auf dieses Schrifterfordernis selbst.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag
eine Lücke enthalten, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
3. Anstelle der unwirksamen Bestimmung haben die Parteien eine Regelung zu treffen, die
dem Sinn und Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt.
_________, den __________
___________, den __________
__________________________
..............................
als Geschäftsführender Gesellschafter
Partner I
__________________________
..........................
Partner II