blickpunktSteuern
Transcription
blickpunktSteuern
blickpunktSteuern Weniger Steuern – mehr Geld! ➜ TOP-THEMA | Ausgabe 3 | 2014 ALLE STEUERZAHLER Checkliste zur Steuererklärung 2013 EDITORIAL Alle Unterlagen für Ihre Steuer Alle Jahre wieder: Spätestens am 31. Mai müssen die meisten von uns ihre Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Doch welche Unterlagen müssen Sie einreichen? Und welche hat das Finanzamt bereits vorliegen? Unsere Checkliste hilft Ihnen durch das Chaos. Welche Belege müssen in die Steuererklärung? Kämpfen Sie sich durch einen Stapel von Belegen? Schauen Sie sich einfach unsere Checkliste an: Diese verrät Ihnen, welche Unterlagen Sie beim Finanzamt abgeben müssen. Denn nur einen Teil Ihrer Steuer-Belege müssen Sie dem Fiskus vorlegen. Manche Bescheinigungen hat das Finanzamt bereits von diversen Stellen übermittelt bekommen. Andere müssen Sie erst nach Anforderung vorzeigen. Welche Unterlagen Sie einreichen müssen und welche nicht - wir helfen Ihnen durch das Durcheinander. Gehen Sie einfach diese Checkliste Punkt für Punkt durch und reichen Sie die wichtigsten Belege mit Ihrer Steuererklärung ein. Welche Unterlagen müssen Sie einreichen? Sonderausgaben Zuwendungsnachweise wie z. B. Spendenbescheinigungen Nachweis der Behinderung im Erstjahr bzw. bei Änderung www.steuernsparen.de Unternehmerische Tätigkeit Kapitaleinkünfte Vermögenswirksame Leistungen Unterhaltsleistungen Unterlagen über die Gewinnermittlung, soweit sie nicht elektronisch übermittelt wurden Steuerbescheinigung über anrechenbare Kapitalertragsteuer, nur wenn eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge oder die Günstigerprüfung beantragt wird. Steuerbescheinigung über Kapitalerträge, für die keine Kirchensteuer einbehalten wurde, obwohl eine Kirchensteuerpflicht besteht Bescheinigung über anrechenbare ausländische Steuern Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen Nachweise der Unterhaltsbedürftigkeit Wenn aufgrund besonderer Lebensumstände Aufwendungen entstanden sind, wird eine Belegeinreichung gemeinsam mit Ihrer Steuererklärung empfohlen. Dies ist beispielsweise bei beruflich bedingten Umzugsaufwendungen, der Begründung einer doppelten Haushaltsführung oder der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers der Fall und vermeidet Rückfragen. Liebe Steuer-Sparer, die Guten für den Fiskus, die Schlechten für den Bürger. Bei Zinsen wird mit zweierlei Maß gemessen: Zinsen auf Einkommensteuer-Erstattungen sind nun zu versteuern. Nachzahlungszinsen hingegen dürfen nicht abgesetzt werden. Der Fiskus profitiert in beiden Fällen, der Steuerzahler nie. Die Historie dieser widersinnigen Rechtslage haben wir für Sie zusammengestellt. In unserer aktuellen Ausgaben lesen Sie außerdem: • Checkliste zur Steuererklärung 2013: Alle Unterlagen für Ihre Steuererklärung • Kinderbetreuung durch Oma und Opa: Fahrten von der Steuer absetzbar • Beerdigungskosten: Wann mindern sie die Steuer? • Fahrten zur Arbeit: Pendlerpauschale bei Moped und Maut Mehr Tipps und Tricks finden Sie wie gewohnt im Web unter www.steuernsparen.de. Einen schönen Frühlingsbeginn wünscht Ihnen Ihre Melanie Baumiller blickpunktSteuern ➜ TOP-THEMA | ALLE STEUERZAHLER Welche Unterlagen liegen dem Finanzamt bereits vor? Lohnsteuerbescheinigung Rentenbezugsmitteilung und Leistungsmitteilung verschiedener Renten Leistungsmitteilung der Agentur für Arbeit Krankengeldbescheinigung oder Mutterschaftsgeldbescheinigung Ausgabe 3 | 2014 steuersparen-App: Jetzt auch für Android! Entdecken Sie Ihre Sparmöglichkeiten! Einfach, übersichtlich und kostenlos. Mit exklusiven Vorteilen für die Nutzer eines Steuer-Spar-Vertrags. Elterngeldbescheinigung Übergangsgeldbescheinigung Mitteilung der Banken über steuerfrei gutgeschriebene Kapitalerträge oder unentgeltliche Depotübertragungen Kapitalertragsteuerbescheinigung bei Auszahlung privater Lebensund Rentenversicherungen Versicherungsbescheinigung der Krankenversicherungen Mitteilung über Beiträge zu Rürup-Verträgen Mitteilung über Zulagen und Eigenbeiträgen bei Riester-Verträgen. Welche Unterlagen müssen Sie für Rückfragen bereithalten? Es wird empfohlen, folgende Belege bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides für die Erledigung von Rückfragen durch das Finanzamt griffbereit zu halten: Sonderausgaben Kosten für Ihre eigene Berufsausbildung Unterhaltszahlungen an Ihren geschiedenen Ehegatten Außergewöhnliche Belastungen/ Krankheitskosten Medikamente Praxisgebühren Brille Orthopädische Hilfsmittel Zahnersatz Krankenhausaufenthalt Krankenhausbehandlungen Kurkosten Heilpraktiker www.steuernsparen.de Krankengymnastik Andere außergewöhnliche Belastungen Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, zur Apotheke usw. (0,30 Euro pro Kilometer) Sie können nur Kosten absetzen, die Sie tatsächlich auch bezahlt haben. Erstattungen von Krankenkassen, Arbeitgeber oder der Beihilfe sind davon abzuziehen. Nachweis über Behinderung (Behindertenausweis, Bescheinigung vom Versorgungsamt) Schwerbehinderten-Ausweis Unterhalt an Angehörige (Zahlungsnachweise, Nachweis von Einkünften der Angehörigen) Prozesskosten (Scheidung, Zivil-, Straf-,Verwaltung) Beerdigungskosten Einfach downloaden! 2 blickpunktSteuern ➜ TOP-THEMA | ALLE STEUERZAHLER Haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungen im Haushalt Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen (z. B. Kleinreparaturen, Heizungswartung) Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (z. B. Schönheitsreparaturen, Wohnungsreinigung, Gartenpflege) Nebenkostenabrechnung der Hausverwaltung bzw. des Vermieters Vorsorgeaufwendungen, Versicherungen Private Krankenversicherung/Pflegeversicherung Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung Freiwillige Beiträge zur gesetzl. Rentenversicherung Unfallversicherung Ausgabe 3 | 2014 Fa h r t e n b u c h f ü h r e n leicht gemacht! Die WISO Fahrtenbuch-App überzeugt durch clevere Features, ideal für: • Dienstwagen-Nutzer • Selbständige • Freiberufler • ... für alle, die geschäftlich unterwegs sind! Risikolebensversicherung Haftpflichtversicherung Zahnzusatzversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung Lebensversicherung ohne Kapitalwahlrecht (erste Beitragszahlung vor dem 01.01.2005) Lebensversicherung mit Kapitalwahlrecht (erste Beitragszahlung vor dem 01.01.2005) Auslandskrankenversicherung Kinder Ausbildungsvertrag Schulbescheinigung/Studienbescheinigung Wehrdienst-/Zivildienstbescheinigung Private Krankenversicherung Betreuungskosten Nachweis bei auswärtiger Unterbringung (Mietvertrag, Mietzahlungen) Bafög-Bescheid Schulgeld für Privatschulen und anerkannte Ersatzschulen Angestelltenverhältnis Abfindungs- und Auflösungsvertrag Vertragsunterlagen über Entschädigungen Werbungskosten aus dem Angestelltenverhältnis Beiträge zur Berufsverbänden (z.B. Gewerkschaft) Fortbildungskosten (z.B. Techniker- oder EDV-Kurs) Arbeitsmittel (z. B. Büro-/Computerbedarf, Werkzeug) Fachliteratur, Fachzeitschriften Typische Arbeitskleidung und ihre Reinigung Aufwendungen für das Arbeitszimmer (Mietvertrag, Miete, Stromkosten, Möbel etc.) Reisekostenaufstellung www.steuernsparen.de Bescheinigungen Arbeitgeber über Erstattungen von Reisekosten Umzugskosten Bewerbungskosten (z.B. Porto-, Fahrtkosten, Bewerbungsmappen) Unfallkosten PKW Berufshaftpflicht/ Arbeitsrechtsschutzversicherung Doppelte Haushaltsführung (Angaben Zeitraum, Mietvertrag Zweitwohnung und Zahlungsnachweise, Umzugskosten) Fahrtkosten, Telefonkosten Steuerberatungskosten (Steuersoftware sowie Literatur) Einfach downloaden! 3 blickpunktSteuern ➜ TOP-THEMA Vermietete Objekte | ALLE STEUERZAHLER Aufstellung der erhaltenen Mieten und Nebenkosten Gezahlte oder erstattete Nebenkosten des Mieters Öffentliche Zuschüsse Beteiligung an vermieteten Objekten Bei neuem Objekt: notarieller Kaufvertrag bzw. Schenkungsurkunde Ausgabe 3 | 2014 Kennen Sie schon S t e u e r S p a rT V ? SteuerSparTV, das ist der neue Videokanal von steuernsparen.de, der Ihnen alle wichtigen Steuer-Themen per Video erklärt. Klicken Sie auf das gewünschte Thema – und in den informativen Clips erklären wir Ihnen in maximal 90 Sekunden, was Sie beachten müssen. Anschrift des Anwesen, Jahr der Fertigstellung bzw. des Erwerbs, Immobilienart Notargebühren, Gerichtskosten Darlehensverträge Werbungskosten: Schuldzinsen Bankgebühren Renten und dauernde Lasten Reparaturaufwendungen Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr Wasser- und Stromkosten Wählen Sie einfach die für Sie relevanten Steuerthemen von A-Z aus. Heizungskosten Schornsteinreinigung Hausversicherungen Treppenreinigung Fahrstuhlkosten Hausverwaltungskosten Fahrten zum vermieteten Objekt, zur WEG-Versammlung Sonstige Einkünfte Erhaltene Unterhaltsleistungen Immobilienverkauf Aktienverkauf Jeder Clip mit allen wichtigen Infos und Tipps einfach und verständlich erklärt. www.steuernsparen.de Fit für das neue Steuerjahr Seminare für Ihre WISO Steuersoftware– auch ganz in Ihrer Nähe 4 blickpunktSteuern ➜ TIPP | FA M I L I E N Kinderbetreuung durch Oma und Opa Fahrten von der Steuer absetzbar Ohne Oma und Opa ist es schwer! Viele Eltern sind auf die Hilfe der Großeltern bei der Kinderbetreuung angewiesen. Mit einem kleinen Trick lassen sich sogar die Fahrtkosten von Oma und Opa bei der Steuer berücksichtigen. Kinderbetreuungskosten mindern die Steuer Aufwendungen für die Betreuung von Kindern sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar: Anerkannt werden die Ausgaben zu zwei Drittel, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Kinder bis zum 14. Lebensjahr, behinderte Kinder ohne Altersgrenze. Keine Rolle spielt, ob die Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Absetzbar als Betreuungskosten sind insbesondere: Kostenbeiträge für die Unterbringung in Kindergarten, Kindertagesstätte, Kinderhort, Kindergrippe sowie bei der Tagesmutter oder in einer Ganztagespflegestelle. Auch lassen sich Kosten für eine Kinderpflegerin (Nanny), ein Au-pair oder eine Haushaltshilfe absetzen. Ausnahme: Familiäre Betreuung Grundsätzlich sind Betreuungsleistungen, die auf familiärer Grundlage erfolgen, steuerlich nicht absetzbar. Deshalb wird das Finanzamt Kosten nicht anerkennen, die für eigene Fahrten zum Abholen der Betreuungsperson zu Hause und zum Zurückbringen anfallen. Gleiches gilt für eigene Fahrten zum Hinbringen des Kindes zur Betreuungsperson sowie zum Abholen dort. Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass auch bei einer unentgeltlichen Kinderbetreuung durch die Großeltern die Erstattung der Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten absetzbar ist. Voraussetzung: Der Betreuende muss über die Fahrtkosten eine Rechnung erstellen. Diese Kosten müssen per Banküberweisung auf das Konto der Betreuungsperson eingehen. Barzahlungen hingegen erkennt der Fiskus nicht an. BEISPIEL www.steuernsparen.de Ausgabe 3 | 2014 A und B vereinbaren mit ihren Müttern, dass diese ihr Enkelkind an einem Tag pro Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern betreuen. A und B vereinbaren den Fahrtkostenersatz der Großmütter mit je 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer. So entstanden 2013 Fahrtkosten i. H. v. 1.500 Euro für die Mutter des A und 1.200 Euro Fahrtkosten für die Mutter der B. Die Mütter stellten je eine Rechnung über die Fahrtkosten. Die Ausgaben wurden per Banküberweisung an die Großmütter gezahlt. Die Fahrtkosten sind als Kinderbetreuungskosten wie folgt abziehbar: 2.700 Euro x 2/3= 1.800 Euro. Blickpunkt KOLUMNE Liebe Steuer-Sparer, ja, da muss sich etwas ändern! Die Rede ist von unterschiedlichen Zinsfristen bei der Steuer: Während der Fiskus erst nach 15 Monaten Verzug Zinsen erstattet, hat der Bürger nur vier bis sechs Wochen Zeit, eine Steuerschuld zu bezahlen – danach fallen happige Zuschläge an. Wer früh seine Steuererklärung macht, um bald ans zu viel bezahlte Geld zu kommen hat meist Pech: da die Behörden-Software für die Bearbeitung der Steuererklärung erst Mitte März kommt und Finanzbeamte dann erst noch geschult werden müssen. Angeblich liege das Problem beim Gesetzgeber, der oft bis zum Jahresende an den Steuergesetzen etwas ändere und sich daher die Fertigstellung der Software verzögere. Immerhin habe man es geschafft, schon mal länderübergreifend eine einheitliche Software zu entwickeln. Na tröstlich! Warum können kommerzielle Software-Schmieden, was der Staat angeblich nicht vermag? Alle guten Steuerprogramme am Markt stellen zeitnah Updates zur Verfügung. Warum also der Fiskus nicht? Ganz einfach, weil bei den Ämtern kein Wettbewerb herrscht. Und obendrein kein Interesse: der Finanzminister lebt nicht schlecht von den zinslosen Darlehen, die Millionen von Steuerzahlern auf diese Weise zwangsläufig gewähren. So mancher Landesfinanzminister hat erklärt, wer seine Erklärung elektronisch ans Amt schicke, könne binnen weniger Wochen mit Bescheid und Geld rechnen. Ja, Pustekuchen! Die Praxis sieht anders aus. Stellen Sie sich vor, der Fiskus hätte – gleiches Recht für alle – auch nur vier bis sechs Wochen Zeit nach Einreichen der Steuererklärung. Da wäre was los in den Ämtern! Ihr Günter D. Alt 5 blickpunktSteuern ➜ TIPP | Ausgabe 3 | 2014 ALLE STEUERZAHLER Erstattungszinsen Jetzt steuerpflichtig Steuernachzahlungen und Erstattungen sind zu verzinsen. Die Fakten zur Verzinsung sind schnell aufgezählt: Sie gilt bei der Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach der Steuerentstehung. Die Einkommensteuer entsteht beispielsweise mit Ablauf des Kalenderjahres. Dies bedeutet konkret: Steuernachzahlung oder Steuererstattungen für 2012 sind zu verzinsen, wenn die Festsetzung ab dem 1. April 2014 stattfindet. Der Zinssatz schlägt sowohl bei Steuernachzahlungen als auch bei Erstattungen mit 0,5 Prozent für jeden vollen Monat zu Buche. Daraus resultieren bei einem kompletten Jahr stolze 6 Prozent! Gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase macht sich dieser hohe Zinssatz bemerkbar. Chronik der Rechtslage Diese Regelung ist nichts Neues, sondern schon seit Jahrzehnten in der Abgabenordnung beheimatet. Ein Hin und Her mussten die Bürger jedoch bei der steuerlichen Behandlung der Nachzahlungs- und insbesondere der Erstattungszinsen erleben. Bis Ende 1998 konnten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben steuermindernd abgezogen werden. Ab 1999 hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit ersatzlos gestrichen. Obwohl Nachzahlungszinsen nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden konnten, wollte der Staat die Einnahmen von Erstattungszinsen beim Steuerpflichtigen weiterhin versteuern. Gegen diese Vorgehensweise erging in 2010 (Aktenzeichen VIII R 33/07) ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Dieser bestätigte, dass Nachzahlungszinsen zu den steuerlich nicht abziehbaren Ausgaben gehören. Allerdings ordnete er Erstattungszinsen ebenfalls der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zu. Ergebnis: Weder Nachzahlungs- noch Erstattungszinsen waren für die Einkommensteuererklärung relevant. Doch das sollte nicht so bleiben. Nur wenige Monate später wurde das positive Urteil durch das Jahressteuergesetzes 2010 aufgehoben. Seitdem sind Erstattungszinsen ausdrücklich den Einnahmen aus Kapitalvermögen zugeordnet - obwohl Nachzahlungszinsen steuerlich unbeachtlich sind. Besonders ärgerlich an der gesetzlichen Neuregelung: Die Steuerpflicht sollte für alle noch nichts bestandskräftigen Fälle gelten. www.steuernsparen.de Bestätigung der Gesetzeslage Die Gesetzeslage durch das Steuergesetz 2010 wurde vielerorts für unreif gehalten. Daher war es nur eine Frage der Zeit, bis der Bundesfinanzhof darüber zu entscheiden hatte. Leider ist die Entscheidung enttäuschend: Trotz des Abzugsverbot von Nachzahlungszinsen bestätigen die obersten Finanzrichter mit Urteil vom 12. November 2013 (Aktenzeichen VIII R 36/10) aktuell die Steuerpflicht von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dem noch nicht genug erkennen die Richter auch im Hinblick auf die rückwirkende Geltung des Jahressteuergesetzes 2010 keinen verfassungsrechtlichen Verstoß. Handlungsempfehlungen Obwohl auch der Bundesfinanzhof die Ungleichbehandlung nicht beanstandet, sollte die Flinte nicht ins Korn geworfen werden. Es bleibt abzuwarten, ob das vorliegende Urteil in einer Verfassungsbeschwerde endet. In diesem Fall würde das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe das letzte Wort haben. NEWSTICKER Pauschalen: Ohne Ausgaben die Steuer mindern Ausgaben in der Steuererklärung ansetzen, die man gar nicht hatte? Das klingt illegal! Ist jedoch absolut legitim. Denn auch ohne viel Papierkram können Sie mit einigen Tricks im Hinterkopf Steuern sparen. Hier lesen Sie die wichtigsten Pauschalen für Ihre Steuererklärung 2013. 6 blickpunktSteuern ➜ TIPP | ALLE STEUERZAHLER Beerdigungskosten Ausgabe 3 | 2014 Was gehört zum Nachlass des Verstorbenen? • Barvermögen • Bankguthaben Wann mindern sie die Steuer? • Wertpapiere Der Tod eines Angehörigen belastet die Hinterbliebenen nicht nur persönlich, sondern auch finanziell. Manchmal sind die Kosten für eine Beerdigung gar höher als das Erbe des Verstorbenen. Doch in dieser Notlage hilft der Fiskus. Welche Ausgaben wann die Steuer mindern. • Schmuck • Immobilien • Zahlungen von Versicherungen • Sterbegelder Wer kann Bestattungskosten bei der Steuer angeben? Ist das Erbe geringer als die Kosten für die Beerdigung, können Hinterbliebene diese Differenz steuerlich geltend machen. Voraussetzung: Die Kosten mussten aus rechtlichen Gründen übernommen werden – oder sie wurden aus sittlichen Gründen freiwillig gezahlt haben und der Nachlass reichte dafür nicht aus. Wann ist man zur Zahlung verpflichtet? Die rechtliche Verpflichtung trifft immer den Erben. Besteht eine Erbengemeinschaft, so ist diese zur Zahlung verpflichtet. Erbt ein Verwandter vom Verstorbenen nichts, ist er zivilrechtlich nicht verpflichtet, die Bestattungskosten zu übernehmen. Erwartet jedoch die nähere Umgebung (Verwandte, Nachbarn oder Freunde) die Übernahme der Kosten, so entsteht eine sittliche Verpflichtung. Können die Erben aus dem Nachlass alle Kosten tragen, können keinerlei Ausgaben angesetzt werden. (u. A. Urteil des Finanzgerichts Münster, Aktenzeichen 2 K 1062/12 E) Steuern sparen kann man lernen … Welche Beerdigungskosten können Sie absetzen? Grundsätzlich können Sie alle Ausgaben absetzen, die mit der Beerdigung zusammenhängen. Dazu zählen: Allgemeine Ausgaben • Totenschein • Sterbeurkunde • Überführung • Einäscherung www.steuernsparen.de • Sarg • Urne • Kreuz • Leichenschau • Seebestattung • Sterbehemd • Beerdigungsinstitut • Traueranzeigen, Karten und Briefe sowie dazugehöriges Porto … mit unseren Online-Schulungen. In den Steuer-Webinaren zeigen wir Ihnen, was Sie wissen müssen. Und wie Sie die Tipps in der WISO oder t@x Steuer-Software praktisch anwenden, um das Optimum aus Ihrer Steuererklärung herauszuholen. Egal ob Krankheitskosten oder Ausgaben für Pflege und Betreuung – wir bringen Sie auf den aktuellen Stand. So macht Steuern sparen Spaß. 7 blickpunktSteuern ➜ TIPP | ALLE STEUERZAHLER Ausgaben für die Grabstätte • Nutzungsgebühren • Vorbereitung des Grabes Ausgabe 3 | 2014 HINWEIS Haben Sie Leistungen von dritter Seite erhalten, z.B. von einer Sterbegeldversicherung? Diese Zahlungen müssen Sie von den geleisteten Ausgaben abziehen. • Grabstein und Inschrift • Erstbepflanzung • Grabpflege Welche Kosten können nicht abgesetzt werden? • Ausgaben für Trauerkleidung Ausgaben für die Trauerfreier • Traueressen • Grabpflege • Gebühren für Trauerhalle und Kirche • Erneuerung des Grabmals • Ausgaben für Blumenschmuck, Kränze, Gestecke, Sträuße • Umbettung • Honorar für Pfarrer, Organist, Küster, Trauerredner, Sargträger und die musikalische Darbietung • Reisekosten für die Teilnahme Angehöriger an der Bestattung Einspruchs-Generator Aber auch sonstige Kosten, die mit dem Tod des Erblassers zusammenhängen, können steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören: Sonstige Kosten • Kosten für die Finanzierung der Bestattung • Reinigung der Wohnung des Verstorbenen • Zahlungsrückstände des Verstorbenen WICHTIG Die Ausgaben für die Beerdigung müssen „angemessen“ sein. Der Fiskus sieht die Grenze bei 7.500 Euro. Ihr Steuerbescheid ist nicht korrekt? Kein Problem. Erstellen Sie kostenlos, einfach und schnell mit dem Einspruchs-Generator den passenden Einspruch für das Finanzamt. www.steuernsparen.de Zumutbare Eigenbelastung Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nicht immer steuermindernd aus. Eine Steuerersparnis hängt von der zumutbaren Eigenbelastung ab. Diese ergibt gemessen an Gehalt, Familienstand und Anzahl der Kinder ein bis sieben Prozent des jeweiligen Einkommens. Übersteigen alle außergewöhnlichen Belastungen (u.a. Krankheitskosten, Pflegekosten, Scheidungskosten, Behindertenpauschbeträge und bestimmte Unterhaltsleistungen) zusammen den zumutbaren Anteil, wirken sich die übersteigenden Kosten steuermindernd aus. So einfach kommen Sie zu Ihrem guten Recht. 8 blickpunktSteuern ➜ TIPP | ALLE STEUERZAHLER Ausgabe 3 | 2014 Ihre Meinung ist uns wichtig! Fahrten zur Arbeit Pendlerpauschale bei Moped und Maut Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar. Maßgebend bei der Berechnung ist die kürzeste Strecke. Eine längere Strecke wird nur dann berücksichtigt, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und auch regelmäßig genutzt wird. Schlechte Nachrichten für Mopedfahrer Helfen Sie mit blickpunkt Steuern zu verbessern. > jetzt bewerten Nun entschied der BFH, dass die kürzeste Straßenverbindung selbst dann zugrunde gelegt werden muss, wenn dafür Mautgebühren zu zahlen sind. Auch wenn man einen längeren Arbeitsweg mit einem Moped antritt, da man die kürzere Straße mit dem Gefährt nicht benutzen darf, zählt trotzdem nur der kürzeste Weg. Pauschale unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel Begründung: Die Entfernungspauschale sei vom Verkehrsmittel unabhängig, sodass die Art des Verkehrsmittels aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen ist. Auch gelte die Entfernungspauschale unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Kosten, sodass auch eventuell gezahlte Mautgebühren damit abgegolten sind (BFH-Urteil vom 24.9.2013, VI R 20/13). Die beiden Fälle Die kürzeste Straßenverbindung eines Arbeitnehmers zu seinem Arbeitsplatz betrug 9 km. Jedoch durfte sie nur mit Kraftfahrzeugen ab 60 km/h befahren werden. Außerdem führte sie durch einen mautpflichtigen Tunnel. Da der Mitarbeiter jedoch den Weg mit seinem Moped auf sich nahm, musste er einen Umweg fahren – von insgesamt 16 Kilometer. Ein anderer Mitarbeiter hatte zwar ein Auto, wollte aber Maut sparen und fuhr ebenfalls über die längere Bundesstraße. Beide Mitarbeiter dürfen für ihre Fahrten nur eine Entfernungspauschale für 9 km als Werbungskosten geltend machen. Welche Kosten werden abgegolten? www.steuernsparen.de Mit der Entfernungspauschale abgegolten sind sämtliche gewöhnlichen Kosten, wie z.B. für • Benzin • Reifen • Inspektionen • Kfz-Versicherungen • Kfz-Steuer • Schuldzinsen • Abschreibung • Garagenmiete • Reparaturen, die auf normalem Verschleiß beruhen, usw. NEWSTICKER KFZ-Steuer: Ab April Hauptzollämter zuständig Seit Beginn des Jahres übernimmt der Bund stufenweise die Verwaltung der KFZ-Steuer von den Ländern. Bis zum 04. April stehen Ihnen – neben den Zulassungsstellen – wie gewohnt die Finanzämter als Ansprechpartner zur Verfügung. Ausnahme: In Baden-Württemberg und Berlin beginnt die Umstellung bereits ab 14. März. Für PKW-Halter mit Lastschrifteinzug ändert sich nichts – die Umstellung erfolgt automatisch. Wer allerdings die Steuer selbst überweist muss ab April an die Bundeskasse zahlen. Weitere Informationen finden Sie unter www.zoll.de. 9 blickpunktSteuern ➜ TIPP | Ausgabe 3 | 2014 ALLE STEUERZAHLER IMPRESSUM Unfallkosten extra angeben Auch eine Leasing-Sonderzahlung kann nicht zusätzlich abgesetzt werden. Aber zusätzlich zur Entfernungspauschale können Sie außergewöhnliche Autokosten als allgemeine Werbungskosten absetzen, so Schäden aufgrund eines Unfalls, der sich während der Fahrt ereignet, und Schäden aufgrund einer Beschädigung am stehenden Fahrzeug während der Arbeitszeit. Geschäftsführer: Peter Glowick, Peter Schmitz Amtsgericht Siegen, HRB 9049 Vertrieb Buhl Data Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen NEWSTICKER Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Rechtzeitig Antrag stellen! Ab 2015 behalten Banken automatisch Kirchensteuer auf Ihre Kapitaleinkünfte ein. Nur wenn Ihre Gewinne unter dem Sparerfreibetrag von 801 Euro (bei Verheirateten: 1602 Euro) liegen, ist keine Abgabe fällig. Bedenken wegen Datenschutz? So verhindern Sie den Datenabruf Der Bank die Konfession mitteilen? Vielen geht das zu weit. Es besteht jedoch keine Verpflichtung an dem automatisierten Verfahren teilzunehmen: Sie können dem Datenabruf widersprechen. Dafür müssen Sie beim Bundeszentralamt für Steuern einen Sperrvermerk beantragen. Der Sperrvermerk kann schriftlich auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eingereicht werden. Den Antrag können Sie gleich hier ausdrucken und dann an das BZSt versenden. Den Weg zum Briefkasten können Sie sich jedoch auch sparen: Legen Sie den Antrag einfach elektronisch ein. Hierzu benötigen Sie lediglich einen Zugang zum BZSt-Online-Portal. Das Portal erreichen Sie hier. Wichtig: Der Sperrvermerk für 2015 ist spätestens bis zum 30. Juni 2014 einzulegen. Später eingehende Anträge werden erst ab 2016 berücksichtigt. Mehr dazu lesen Sie hier. Redaktion Melanie Baumiller Peter Schmitz Redaktionsschluss 07.03.2014 Erscheinungsweise 12-mal jährlich Abo-Service Telefon: 0 27 35/90 96 99 Telefax: 0 27 35/90 96 500 Bezugsbedingungen Jahresabonnement € 30,– (inkl. MwSt.). Versand per E-Mail mit Link zu PDFDokument. Die Zahlung erfolgt im Voraus, die Bezugsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr. Sie können den Bezug jederzeit ohne Angabe von Gründen abbestellen. Eine Mitteilung an den Abo-Service genügt. Geld für bereits gezahlte aber noch nicht gelieferte Ausgaben erhalten Sie dann umgehend zurück. Für Kunden mit Verträgen zu Buhl-Steuerprogrammen übernimmt Buhl Data Service die Kosten. Hinweise Alle Beiträge sind nach besten Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt worden. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch keinerlei Haftung übernommen werden. Nachdruck, Übersetzung und Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung. Für zugesandte Manuskripte, Bildmaterial und Zuschriften wird keinerlei Gewähr übernommen. Für die vollständige oder teilweise Veröffentlichung in Blickpunktsteuern oder die Verwertung in jeglicher digitalisierter Form wird das Einverständnis vorausgesetzt. Feedback www.steuernsparen.de Herausgeber Buhl Tax Service GmbH Am Siebertsweiher 3/5 57290 Neunkirchen redaktion@buhl.de Bildnachweis fotolia.com VORSCHAU Das erwartet Sie in Ausgabe 04/2014 Alle Steuerzahler: Steuererklärung auf den letzten Drücker Alle Steuerzahler: Fristverlängerung 10 blickpunktSteuern Weniger Steuern – mehr Geld! Inhaltsverzeichnis März 2014 ➜ T O P - T H E M A | ALLE STEUERZAHLER Checkliste zur Steuererklärung 2013 ➜ T I P P | FA M I L I E N Kinderbetreuung durch Oma und Opa ➜ T I P P | ALLE STEUERZAHLER Erstattungszinsen ➜ T I P P | ALLE STEUERZAHLER Beerdigungskosten ➜ T I P P | ALLE STEUERZAHLER Fahrten zur Arbeit Februar 2014 ➜ T O P - T H E M A | ALLE STEUERZAHLER Aufwendungen für das Erststudium ➜ T I P P | IMMOBILIENBESITZER Grundsteuer-Erlass: Steuern sparen bei Leerstand und Mietausfall ➜ T I P P | ARBEITNEHMER Sprachkurse: Wann mindern sie die Steuer? ➜ T I P P | S E L B S TÄ N D I G E Aufbewahrungsfristen Adieu Papierkram ➜ T I P P | ARBEITNEHMER Doppelte Haushaltsführung: Begrenzung der abzugsfähigen Unterkunftskosten Januar 2014 ➜ T O P - T H E M A | ALLE STEUERZAHLER Überblick über die steuerlichen Änderungen ab 2014 ➜ T I P P | ALLE STEUERZAHLER Zum Mitnehmen oder hier essen? ➜ T I P P | IMMOBILIENBESITZER Grundstücksgemeinschaften: Die Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten