Korruption und Betrug in China
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Korruption und Betrug in China
Korruption und Betrug in China Compliance und juristische Mittel zur Vermeidung Präsentation von Mike Goldammer, Dr. Joachim Glatter Safe Business in China, 21. – 24. Februar 2011 1 Gliederung 01 > Korruption 02 > Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Korruption 03 > Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit für Korruption 04 > Geldwäsche 05 > Wettbewerbsrecht und Compliance 2 Korruption 3 Korruption in China > Schmiergeldzahlungen und Korruption sind weit verbreitet und in vielen Branchen üblich, beispielsweise: Krankenhäuser und Ärzte („Hongbao“) Pharmazie, Medizintechnik > Besonders betroffen sind Bereiche, in denen die öffentliche Hand in Geschäftstätigkeiten involviert ist, beispielsweise: Staatliches Beschaffungswesen Infrastrukturprojekte Financial Services und Darlehensvergabe (Banken sind Staatsunternehmen) Real Estate (z. B. Übertragung von Landnutzungsrechten, Bauprojekte) 4 Korruption in China > Wesentliche gesetzgeberische Initiativen Unfair Competition Law of the PRC v. 09.02.1993 Interim Provisions on Banning Commercial Bribery v. 15. November 1996 PRC Anti-Money Laundering Law, v. 31.10.2006 Notice of the Supreme People‘s Court and the Supreme People‘s Procuratorate in Issuing the Opinions on Issues regarding the Application of Law in Handling of Criminal Cases of Commercial Briberies (v. 20.10.2008) Regelmäßige Änderungen PRC Criminal Law (7. Änderung 28. Februar 2009) 5 Korruption in China > Geschriebenes Recht vs. Realität > Bemühungen der Strafverfolgungsbehörden > Aber: Defizitäre Rechtsdurchsetzung 6 Mögliche Ursachen für Korruption in China > Staat und Verwaltung sind in viele Geschäftsbereiche involviert Staat als direkter Geschäftspartner Bei behördlichen Verfahren (Genehmigungen, Registrierungen, Vergaben) > Wirtschaftsentwicklung Chinas führt zu Kluft zwischen Arm und Reich Versuchung schlecht bezahlter Beamter, Einkommen durch Missbrauch hoheitlicher Befugnisse „aufzubessern“ > Häufig Einschaltung von Intermediären, Vermittlern, und Agents 7 Mögliche Ursachen für Korruption in China > Kulturell: „Guanxi“ „Guanxi“ ist das Prinzip des Aufbaus und der Pflege von persönlichen Kontakten zu einflussreichen oder nützlichen Personen „Guanxi“ werden häufig aufgebaut durch Geschenke, Bankette, Unterhaltung, Einladung zu Geschäftsreisen oder Ausflügen, Gefälligkeiten gegenüber Angehörigen der „Zielperson“ 8 Chinesische Rechtsvorschriften gegen Korruption Unterscheidung Wettbewerbsrecht Verwaltungsrecht Strafrecht Regelt diejenigen Verhaltensweisen, die strafbar sind Regelt diejenigen Verhaltensweisen, die als unlauterer Wettbewerb verboten sind > Bestechung / Bestechlichkeit von Amtsträgern > Bestechung im geschäftlichen Verkehr > Sanktionen: Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Todesstrafe > Chinesisches Strafgesetzbuch > Commercial Bribery > Sanktionen: Geldbuße > Anti-Unfair Competition Law 9 Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Korruption 10 Bestechung gegenüber Amtsträgern > § 389 chinesisches StGB „Wer einem Mitarbeiter des Staates zur Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils einen Vermögensgegenstand zuwendet, ist der Bestechung schuldig. Wer im geschäftlichen Verkehr einem Mitarbeiter des Staates unter Verletzung staatlicher Vorschriften einen Vermögensgegenstand oder einen vergleichsweise hohen Betrag zuwendet, oder unter Verletzung staatlicher Vorschriften einem Mitarbeiter des Staates unter jeglicher Bezeichnung eine Provision oder Bearbeitungsgebühr zuwendet, wird wegen Bestechung bestraft. Wer infolge einer Nötigung einem Mitarbeiter des Staates einen Vermögensgegenstand zuwendet und keinen unrechtmäßigen Vorteil erlangt, begeht keine Bestechung.“ 11 Bestechung gegenüber Amtsträgern - Tatbestand > Mitarbeiter des Staates Weite Auslegung, ausreichend ist Erfüllung öffentlicher Aufgaben > Zuwendung eines Vermögensgegenstandes Strafbar nur (vollendete) Zuwendung, d.h. abgeschlossene Übergabe eines Vermögensgegenstandes nicht ausreichend: bloßes Angebot oder Versprechen Erfasst sind nur geldwerte (nicht: immaterielle) Vorteile > Zur Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils Streben nach einem Vorteil, welcher Rechtsvorschriften verletzt Bei Ausschreibungen: auch Zuwendung von Vermögensgegenständen, die unter Verletzung des „Prinzip der Fairness“ der Erlangung eines Wettbewerbsvorteils dienen Wenn Absicht „zur Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils“ nicht nachweisbar, ist Zuwendung eines „vergleichsweise hohen Betrages“ ausreichend für Strafbarkeit 12 Bestechung im geschäftlichen Verkehr – Auslegungen > Standards for Instigating Investigations of Crimes of Bribe-offering (Supreme People’s Procurate v. 22.12.2000) Definiert Beträge, ab denen Ermittlungen aufgenommen werden Wenn Individuen Amtsträger bestechen: Wert der Bestechung über 10.000 RMB Bei Unternehmen: Wert der Bestechung über 20.000 RMB > Ermittlungen können auch bei geringen Beträgen/Werten aufgenommen werden wenn Zweck der Bestechung die Erlangung eines „unrechtmäßigen Vorteils“ oder eines „unrechtmäßigen Gewinnes“ ist Bestechung an drei oder mehr Funktionäre gezahlt wurde Bestechungsgelder an leitende KPCh-Mitglieder, Regierungsmitglieder, Richter / Justizbeamte, Verwaltungsbeamte oder an Vollstreckungsbeamte gezahlt wurde Bestechung „ernsten Schaden für die nationalen oder sozialen Interessen“ darstellt 13 Bestechung im geschäftlichen Verkehr > § 164 chinesisches StGB „Wer einem Mitarbeiter einer Gesellschaft, eines Unternehmens oder einer anderen Einheit zur Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils einen Vermögensgegenstand oder einen vergleichsweise hohen Betrag zuwendet, wird mit zeitiger Freiheitsstrafe oder Haft bis zu drei Jahren bestraft. Im Falle eines extrem hohen Betrages wird eine Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zehn Jahren und eine Geldstrafe verhängt. Wird die Tat des vorigen Absatzes von einer Einheit begangen, so wird die Einheit zu einer Geldstrafe verurteilt und der unmittelbar verantwortliche zuständige Mitarbeiter oder ein anderer unmittelbar verantwortlicher Mitarbeiter nach der Vorschrift des vorigen Absatzes bestraft. Gesteht der Bestechende die Tat freiwillig vor der Verfolgung, so kann die Strafe gemildert oder erlassen werden.“ 14 Bestechung im geschäftlichen Verkehr – Auslegungen > Notice of the Supreme People‘s Court and the Supreme People‘s Procuratorate in Issuing the Opinions on Issues regarding the Application of Law in Handling of Criminal Cases of Commercial Briberies (vom 20.10.2008) Mitarbeiter einer Gesellschaft, eines Unternehmens oder einer anderen Einheit „Andere Einheit“ beinhaltet dauerhafte und nicht dauerhafte Organisationen (z.B. Organisationskomitees für Sportveranstaltungen – Olympia) Zu Mitarbeitern zählen auch nicht-staatliche Mitarbeiter in Staatsunternehmen 15 Bestechung im geschäftlichen Verkehr – Auslegungen > Gewährung eines Vermögensgegenstandes/relativ hohen Betrages Vermögensgegenstände sind (außer Geld und Sachen) auch Vermögensvorteile deren Wert sich in Geld berechnen lässt, z.B. Ausbauarbeiten an Häusern, Mitgliedskarten, Gutscheine, Reisekosten (aber nicht: immaterielle Vorteile) Vergleichsweise hoher Betrag: für Individuen über RMB 10.000 und für Unternehmen über RMB 200.000 16 Bestechung im geschäftlichen Verkehr – Auslegungen > Unterscheidung straffreies Geschenk vs. strafbare geschäftliche Bestechung > Kriterien Hintergrund des Vermögensaustauschs, insbesondere Frage, ob Beteiligte verwandt / befreundet sind und wie der frühere Status der Beziehung war Wert des ausgetauschten Vermögensgegenstandes Ursache, Zeitpunkt und Art der Gewährung des Vermögensgegenstandes und ob der Vorteilsgeber einen Gefallen des Vorteilnehmenden erbittet, der mit dessen Position zusammenhängt Frage, ob Vorteilsnehmer Gebrauch von seiner Position zum Nutzen des Vorteilsgebenden gemacht hat. 17 Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit für Korruption 18 Verwaltungsrechtliche Sanktionen für Bestechung > Das Anti-Unfair Competition Law verbietet Geschäftstreibenden den Verkauf/Einkauf von Waren mittels Bestechung durch Zuwendung von Vermögensgegenständen oder durch andere Mittel. „Verborgene (Preis-) Nachlässe ohne ordnungsgemäße buchhalterische Erfassung“, welche einer Einheit oder einem Individuum auf der Gegenseite gewährt werden, gelten als Bestechung. Die Annahme von „verborgenen (Preis-) Nachlässen außerhalb der Bücher“ durch eine Einheit oder ein Individuum wird als Bestechlichkeit verfolgt. Rechtsfolgen/Sanktionen bei Zuwiderhandlungen, welche die Schwelle der Strafbarkeit nicht erreichen: Geldbußen zwischen RMB 10.000 und 20.000 und Beschlagnahme rechtswidriger Gewinne (wohl: Differenz zwischen Einkaufsund Verkaufspreis) 19 Korruption – Rechtsvergleich Deutschland und China > Rechtliche Gemeinsamkeiten Deutschland und China Ähnliche Straftatbestände Bestechung gegenüber Amtsträgern Bestechung im geschäftlichen Verkehr Ähnliche Strafandrohungen Regelstrafe für Bestechlichkeit: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren Höchststrafe für Bestechlichkeit in schweren Fällen: bis zu 10 Jahren Ausnahme: In China bei Bestechlichkeit seitens Amtsträger über 100.000 RMB in schweren Fällen auch Todesstrafe Sozialübliche und geringwertige Geschenke zulässig (z. B. Werbegeschenke) > Rechtliche Unterschiede Strafbarkeit von Unternehmen nur in China China: Unbestimmte Rechtsbegriffe, ungesicherte Auslegung 20 „Kennst Du den Feind und dich selbst, brauchst Du das Ergebnis von hundert Schlachten nicht zu fürchten“ (Sunzi, Art of War) 21 Mögliche Maßnahmen zur Risikominimierung > Betriebsinterne Verbote, Geld oder andere Vermögensvorteile ohne Genehmigung anzunehmen oder zu gewähren Management Rules (Geschäftsordnung) Employment Handbuch > Training von Mitarbeitern und interne Kommunikation, wie mit Bestechungssituationen umzugehen ist insbesondere chinesisches Management mittlerer Ebene Sanktionen regeln 22 Mögliche Maßnahmen zur Risikominimierung > Vier Augen-Prinzip praktizieren Ggf. durch Regelungen in Geschäftsordnung Aber: Wer über Unternehmensstempel verfügt kann im Außenverhältnis faktisch rechtsverbindliche Erklärungen abgeben > Regelmäßiges Auditieren von Lieferanten und Geschäftspartnern > Preisnachlässe, Provisionen, Beraterhonorare Auf vertraglicher Grundlage Zahlungen nur gegenüber Vertragspartnern Alle Vorgänge buchhalterisch dokumentieren 23 Geldwäsche 24 Geldwäschebekämpfungsgesetz > PRC Anti-Money Laundering Law vom 31.10.2006, Inkraftgetreten am 1.1.2007 > Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche in China > Hintergrund: Juni 2007 Aufnahme Chinas als Vollmitglied der Financial Action Task Force on Anti-Money Laundering (FATF) seit 2005 Beobachterstatus > Änderungen im chinesischen Strafgesetzbuch Straftatbestand der Geldwäsche Ausweitung des Katalogs von Vortaten der Geldwäsche (z.B. Korruption, Finanzbetrug) > Ergänzende Rechtsverordnungen 25 Geldwäschebekämpfungsgesetz > Aufsichtsbehörde (derzeit) People‘s Bank of China (PBoC) Financial Intelligence Unit für Entgegennahme und Prüfung von Meldungen über großvolumige Transaktionen Geldwäschekämpfungsbüro der PBoC China Anti-Money Laundering Monitoring and Analysis Center (CAMLMAC) unterhalb PBoC > Verpflichtete: Finanzinstitute Neben Banken auch Finanzinstitute aus Versicherungs- und Wertpapierbranche > Pflichten der Finanzinstitute Aufbau eines internen Kontrollsystems Identifizierungspflichten Überwachungs- und Berichtspflichten Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten 26 Wettbewerbsrecht und Compliance 27 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen > Anwendungsbereich PRC Anti-Monopoly Law (1. August 2008) Monopolvereinbarungen (Kartelle) Verbot wettbewerbsbeschränkender Handlungen Zusammenschluss von Unternehmen mit einer den Wettbewerb beschränkenden Wirkung Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung 28 Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen > Internationaler Anwendungsbereich des PRC Anti-Monopoly Law …bewirkt Ausschluss oder Beschränkung von Wettbewerb Wettbewerbsbeschränkende Handlung Inlandsmarkt China Ausland 29 Zuständigkeiten > Traditionell Kompetenzgerangel im Bereich des Kartellrechts Antimonopoly Law spricht von „Antimonopol-Vollzugsorgan Heute sind Zuständigkeiten auf drei Behörden aufgeteilt Zuständigkeit Handelsministerium MOFCOM Unternehmenszusammenschlüsse Staatliches Verwaltungsamt für Industrie und Handel SAIC Monopolvereinbarungen und Marktmißbrauch 30 Nationale Entwicklungsund Reformkommission NDRC Monopolvereinbarungen / Marktmißbrauch bei Preisrelevanten Sachverhalten Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen Verbot von Monopolvereinbarungen nach PRC Anti-Monopoly Law Horizontale Vereinbarungen Vertikale Vereinbarungen Zwischen Unternehmen im Wettbewerbsverhältnis Zwischen Partnern auf verschiedenen Wirtschaftsstufen Hersteller und Händler >Beispiele >Beispiele Festsetzung von Warenpreisen Beschränkung von Produktionsmengen oder Absatzmengen von Waren Aufteilung von Absatz- oder Rohstoffmärkten Gemeinsame Boykotthandlungen Festsetzung von Verkaufspreisen gegenüber Dritten Festsetzung von Mindestpreisen für den Weiterverkauf von Waren an Dritte Weitere Monopolvereinbarungen Auslegung sehr unsicher 31 Aktuell – Neuregelungen zu Preiskartellen > Provisions on Anti-Price Monopoly (NDRC, vom 29.12.2010) Ausführungsvorschrift zum Antimonopoly Law > Verbieten zwei Arten von „Preiskartell-Verhaltensweisen“ Horizontale und vertikale Preiskartellvereinbarungen Verhaltenweisen von marktbeherrschenden Unternehmen, die durch preisbezogene Methoden Wettbewerb beschränken oder ausschließen > Rechtsfolgen bei Verstoß Untersagungsverfügung Beschlagnahme illegaler Gewinne Geldbuße in Höhe von 1% bis 10% des Vorjahresumsatzes Wenn Monopolvereinbarung noch nicht implementiert ist: Geldbuße von max. 500.000 RMB 32 Aktuell – Neuregelungen zu Preiskartellen > Miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen dürfen nicht die folgenden Preisabsprachen treffen (= Horizontalvereinbarungen) Festsetzung / Änderung von Preisen für Waren/Services (ggü. Dritten) Festsetzung / Änderung der Preisspanne (ggü. Dritten) Festsetzung oder Veränderung von Bearbeitungsgebühren, Preisnachlässen oder anderen Gebühren, welche sich auf Preise auswirken Verwendung von vereinbarten Preisen als Grundlage für Geschäfte mit Dritten Vereinbarung von Standardformeln für die Preisberechnung Vereinbarungen über Zustimmungserfordernisse für Preisänderungen Festsetzung / Änderung von Preisen durch verdeckte Methoden Andere Preisabsprachen, die von der Vollzugsbehörde des Staatsrates definiert werden 33 Aktuell – Neuregelungen zu Preiskartellen > Unternehmen und ihre Handelspartner dürfen keine der folgenden Preisabsprachen treffen (= Vertikalvereinbarungen) Festsetzung der Preise von Waren, die an Dritte weiterverkauft werden Festsetzung von Mindestpreisen für Waren, die an Dritte weiterverkauft werden Andere Preisabsprachen, die von der Vollzugsbehörde des Staatsrates definiert werden 34 Aktuell – Neuregelungen zu Preiskartellen > Marktbeherrschende Unternehmen dürfen Waren nicht zu „unfair hohen Preisen“ verkaufen oder zu „unfair niedrigen Preisen“ einkaufen > Kriterien für „unfair hohe Preise“ oder „unfair niedrige Preise“ Ist der Verkaufs-/Einkaufspreis einer Ware wesentlich höher/niedriger als die Preise, die andere Unternehmen für die gleiche Ware anbieten? Überschreitet eine Preiserhöhung/Preisherabsetzung bei gleichbleibenden Kosten den üblichen Rahmen? Überschreitet die Preiserhöhung wesentlich die Kostensteigerung, oder unterschreitet die Preisherabsetzung wesentlich die Kosteneinsparung? Andere Faktoren 35 Aktuell – Neuregelungen zu Preiskartellen > Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ohne rechtfertigenden Grund Handelspartner, für welche ähnliche Bedingungen gelten, preislich nicht unterschiedlich behandeln 36 Aktuell – Neuregelungen zu Preiskartellen > Marktbeherrschende Unternehmen dürfen Waren ohne rechtfertigenden Grund nicht unterhalb der Selbstkostengrenze verkaufen > „Rechtfertigende Gründe“ umfassen insbesondere Verkauf von Frischware, Tieren oder saisonalen Produkten nahe dem Verfallsdatum oder die in zu großer Menge vorgehalten werden zu reduzierten Preisen Warenverkauf zu reduzierten Preisen infolge einer Begleichung von Schulden, Umstellung Geschäftsbereiche oder Schließung Verkaufswerbung für neue Produkte Andere Gründe, welche die Verhaltensweise rechtfertigen 37 Aktuell – Neuregelungen zu Preiskartellen > Kriterien für „marktbeherrschenden Unternehmens“ Marktanteil und Wettbewerbssituation auf dem relevanten Markt Fähigkeit, Absatz- und Beschaffungsmarkt zu kontrollieren Finanzkraft und technische Bedingungen des Unternehmens Abhängigkeit von anderen Unternehmen Schwierigkeit anderer Unternehmen in den relevanten Markt einzudringen Andere Faktoren 38 Aktuell – Neuregelungen zu Preiskartellen > Ein „marktbeherrschende Unternehmen“ wird widerleglich vermutet wenn Marktanteil eines einzelnen Unternehmens auf dem relevanten Markt über 50 % liegt wenn Marktanteil zweier Unternehmen auf dem relevanten Markt zusammen 2/3 ausmacht wenn Marktanteil dreier Unternehmen auf dem relevanten Markt zusammen ¾ ausmacht 39 Kontaktdaten Mike Goldammer Partner, München > China > Corporate Mike Goldammer ist Mitglied der Practice Area Corporate. Dort betreut er im Bereich Inbound China mittelständische Unternehmen sowie Konzerne bei deren Aktivitäten in der VR China. Schwerpunktmäßig konzentriert sich seine Tätigkeit neben den klassischen Themenkreisen des Foreign Direct Investment (Konzeption Markteinstieg, Gründung von Joint Ventures, Wholly Foreign Owned Enterprises sowie Unternehmenskäufen etc.) vor allem auf die Gebiete Restrukturierung, Lizenzierungen sowie Arbeitsrecht. Branchenschwerpunkte von Herrn Goldammer liegen im Maschinen- und Anlagenbau, Automobilzulieferer, Chemische Industrie, Erneuerbare Energien, IT sowie Werbung und Medien. Mike Goldammer studierte Rechtswissenschaften mit Schwerpunkten in den Bereichen Internationales Privat- sowie Verfahrensrecht an der TU Dresden. Er legte in den Jahren 2000 und 2003 seine juristischen Staatsexamina in Dresden und Düsseldorf ab. Sein Referendariat absolvierte Herr Goldammer in Bielefeld und Shanghai. Bis Ende 2008 leitete Herr Goldammer den Bereich „Recht“ eines großen deutschen Beratungsunternehmens in Beijing. Mike Goldammer hat verschiedene Beiträge in Fachzeitschriften sowie Publikationen jeweils mit Bezug zum chinesischen Recht veröffentlicht. Muttersprache: Deutsch. Fließend in Englisch; Grundkenntnisse Chinesisch und Russisch. Kontaktdetails T: +49 (0)89 210 38 244 40 E: m.goldammer@taylorwessing.com Kontaktdaten Dr. Joachim Glatter Partner, Frankfurt > China > Corporate Joachim Glatter berät deutsche und internationale Unternehmen zu rechtlichen Aspekten ihrer geschäftlichen Transaktionen in der Volksrepublik China, insbesondere bei der Gründung von Gesellschaften mit ausländischen Investitionen (Joint Venture Companies, 100prozentige Tochtergesellschaften), Restrukturierungen, Technologietransfer, Devisen- und Arbeitsrecht sowie Schiedsverfahren. Er ist als Schiedsrichter im Panel of Arbitrators der China International Economic and Trade Arbitration Commission benannt. Zu seinen Mandanten zählen sowohl große internationale als auch mittelständische Gesellschaften. Joachim Glatter studierte Rechtswissenschaften in Münster, Lausanne und Göttingen. 1986/1987 studierte er die chinesische Sprache als Stipendiat des Deutschen Akademischen Austauschdienstes an der Universität Nanjing/ Volksrepublik China. Seine Dissertation schrieb er zu einem Thema des chinesischen Wirtschafts- und Investitionsrechtes. Seine berufliche Laufbahn begann Joachim Glatter in einer angesehenen international tätigen Anwaltskanzlei. Von 1990 bis 1996 und von 2000 bis 2001 leitete er die Büros Beijing und Shanghai dieser Sozietät. Im Jahr 2002 schloss sich Joachim Glatter als Partner der Sozietät TaylorWessing in Frankfurt am Main an. Contact Details T: +49 (0)69 97 130 - 191 Joachim Glatter ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen und regelmäßig Referent zu Fragen des chinesischen Wirtschaftsrechts. 41 E: j.glatter@taylorwessing.com Unsere Standorte Dubai 26th Floor, Rolex Tower, Sheikh Zayed Road, Dubai, United Arab Emirates T. +971 (0) 4 309 1000 F. +971 (0) 4 358 7732 Hamburg Hanseatic Trade Center Am Sandtorkai 41 20457 Hamburg T. +49 (0)4 0 36 80 30 F. +49 (0)4 0 36 80 3280 Brussels Trône House 4 Rue du Trône 1000 Brussels T. +32 (0)2 289 6060 F. +32 (0)2 289 6070 Düsseldorf Benrather Straße 15 40213 Düsseldorf T. +49 (0)211 83 87 0 F. +49 (0)211 83 87 100 London 5 New Street Square London EC4A 3TW T. +44 (0)20 7300 7000 F. +44 (0)20 7300 7100 Cambridge 24 Hills Road Cambridge, CB2 1JP T. +44 (0)1223 446400 F. +44 (0)1223 446401 Frankfurt a.M. Senckenberganlage 20-22 60325 Frankfurt a.M. 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