GESCHFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA RANKL
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GESCHFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA RANKL
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA RANKL-BAU und BAUTRÄGER GmbH Gültig ab Jänner 2006 01.0. Allgemeines 01.1 Die Lieferfirma arbeitet ausschließlich zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen. 01.2 Nebenabreden bedürfen ebenso wie nachträgliche Vertragsänderungen der von beiden Vertragsteilen unterfertigten Schriftform. 01.3 Einkaufs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten sohin selbst dann nicht, wenn sie von der Lieferfirma unwidersprochen geblieben sind. Solche Bedingungen ebenso wie Ö-Normen gelten nur, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart ist, aber auch dann nur insoweit, als sie weder den Vertragsbestimmungen noch diesen Geschäftsbedingungen widersprechen. 01.4 Von der Lieferfirma erstellte technische und kaufmännische Unterlagen sind ihr geistiges Eigentum; die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. 02.0 Kostenvoranschläge und Angebote 02.1 Kostenvoranschläge und Angebote sind unverbindlich; der Vertrag kommt nach Eingang der Bestellung durch schriftliche Auftragsbestätigung der Lieferfirma zustande. 02.2 Wird ein Kostenvoranschlag unter Gewährleistung seiner Richtigkeit erstellt, ist er entgeltlich und wird gemäß der Gebührenordnung für Ziviltechniker in Rechnung gestellt. 02.3 Soweit Leistungen wie Stemm-, Putz-, Bau-, Spengler-, Fliesen- und Zimmermannsarbeiten, Gerüstung, Elektro- und Wasserinstallationen samt Tauwasserableitung, Schuttabfuhr, Fracht, Transporte, erforderliche Entsorgung von Kühlmittel, Ölen oder sonstigen Substanzen sowie von Teilen von Anlagen und Geräten etc. im Kostenvoranschlag bzw. im Angebot nicht ausdrücklich verzeichnet sind, werden diese gesondert verrechnet. 03.0 Leistungsausführung- und änderungen 03.1 Der Lieferfirma bleiben im Zuge der Leistungsführung Änderungen in technischen Belangen vorbehalten, soweit diese dem Besteller zumutbar sind und eine qualitativ gleichwertige Ausführung gewährleistet ist. 03.2 Zur Ausführung des Auftrages ist die Lieferfirma frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Besteller seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. 03.3 Erforderliche Bewilligungen Dritter einschließlich solcher von Behörden sowie Meldungen bei diesen hat der Besteller auf eigene Kosten einzuholen bzw. zu veranlassen. 03.4 Der Besteller hat der Lieferfirma für die Zeit der Leistungsausführung bis zur Übergabe der vertraglichen Leistungen kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Maschinen, Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen und die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie- und Wassermengen kostenlos beizustellen. 03.5 Der Besteller hat die für die Anlieferung der Maschinen, Materialien und Geräte erforderliche Anlieferungsmöglichkeit an den Leistungsort zu gewährleisten und die Übernahme der zur Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen. 03.6 Der Versand von bestellten Waren, Geräten und dgl. erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Bestellers; eine Transportversicherung wird nur über ausdrückliche Weisung des Bestellers und nur auf dessen Kosten eingedeckt. 04.0 Leistungsfristen und -termine 04.1 Kommt es zur Verzögerung in der Leistungsausführung durch Umstände, die nicht im Einflussbereich der Lieferfirma stehen, etwa weil ein Zulieferer nicht termingerecht liefert, werden vereinbarte Termine und Fristen hinausgeschoben. 04.2 Nur im Falle eines von der Lieferfirma verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Besteller frei, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die jedoch keinesfalls 4 Wochen unterschreiten darf, vom Vertrag zurückzutreten; anderweitige bzw. darüber hinaus gehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, die Lieferfirma trifft am Lieferverzug grobes Verschulden oder Vorsatz. 05.0 Übernahme 05.1 Die Lieferfirma hat den Besteller vom Termin der Übergabe der erbrachten Leistung zeitgerecht zur verständigen. 05.2 Bleibt der Besteller dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt. 05.3 Die Inbetriebnahme im Unternehmen des Bestellers gilt als erfolgte Übernahme. 06.0 Preise 06.1 Die Preise verstehen sich unverpackt und unverladen ab Betriebsstätte der Lieferfirma und/oder des inländischen Unterlieferanten. 06.2 Arbeitsaufwand wird nach den jeweils geltenden Sätzen der Lieferfirma verrechnet, ebenso Reisekosten, Zulagen, Auslösen und dgl. 06.3 Ist der Auftrag auf Wunsch des Bestellers dringend auszuführen, gehen entsprechende Mehrkosten zu seinen Lasten. 06.4 Bei Aufmaßverrechnung erfolgt die Ermittlung der Ausmaße in Gegenwart des Bestellers; bleibt dieser trotz zeitgerecht erfolgter Einladung der Aufmaßermittlung fern, gelten die von der Lieferfirma ermittelten Ausmaße als richtig festgestellt. 06.5 Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluß und Fertigstellung Kostenfaktoren der Lieferfirma wie Einkaufspreise, Zölle, Löhne, Soziallasten, Steuern und dgl., so gehen diese Erhöhungen - sofern Preiserhöhungen nicht ausdrücklich, schriftlich ausgeschlossen wurden zu Lasten des Bestellers. 06.6 Fix- und Pauschalpreiszusagen haben nur dann verbindliche Geltung, wenn sie in schriftlicher Form gegeben werden. 07.0 Eigentumsvorbehalt 07.1 Alle gelieferten und montierten Waren, Geräte und dgl. bleiben bis zu deren vollständigen Bezahlung Eigentum der Lieferfirma. 08.0 Zahlungen und Zahlungsverzug 08.1 Die Lieferfirma ist berechtigt, vor Beginn der Leistungsausführung Anzahlungen in angemessener Höhe zu verlangen. 08.2 Der Besteller hat nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen über Verlangen der Lieferfirma zu leisten. 08.3 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Wechsel- und Eskontspesen gehen stets zu Lasten des Bestellers. 08.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängel, die die Funktion oder den Gebrauch des Liefergegenstandes (Anlage, Gerät etc.) nicht wesentlich beeinträchtigen, ist unzulässig und ausgeschlossen. 08.5 Die Aufrechnung von Forderungen des Bestellers mit Forderungen der Lieferfirma ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Lieferfirma oder für Gegenforderungen die gerichtlich festgestellt oder von der Lieferfirma anerkannt worden sind. 08.6 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Lieferfirma berechtigt, den Ersatz der Zinsen und Spesen in der Höhe zu verlangen, mit denen sie selbst im Rahmen in Anspruch genommener Kredite belastet ist, dies unbeschadet darüber hinausgehender Ansprüche. 08.7 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Lieferfirma berechtigt, den Gesamtpreis sofort fällig zu stellen und für den Fall, dass der Besteller seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dgl. - ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist zurückzunehmen. 08.8 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Besteller verpflichtet, der Lieferfirma alle durch die Geltendmachung der Forderung verursachten Kosten, wie insbesondere Mahnspesen und Kosten eines konzessionierten Inkassobüros zu ersetzen. 09.0 Vorzeitige Fälligstellung 09.1 Die Lieferfirma ist bei Zahlungsverzug berechtigt, gemäß 08.7 den Gesamtpreis und im Falle von Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 04.1, ihre bisher erbrachten Leistungen sofort fällig zu stellen. 09.2 Die Lieferfirma ist weiters berechtigt, alle bisher erbrachten Leistungen sofort fällig zu stellen, wenn ihr nach Vertragsabschluß ungünstige Umstände über die Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt werden; in diesem Falle ist die Lieferfirma auch berechtigt, die Ausführung der beauftragten Leistung und/oder Lieferung einzustellen und die Fortführung der Arbeiten von der Bezahlung ihrer fälligen Forderungen und von der Stellung entsprechender Sicherheiten für die restliche Auftragssumme durch den Besteller abhängig zu machen. 10.0 Pflichten des Bestellers (Betreiber) 10.1 Der Besteller (Betreiber) der Geräte und Anlagen hat die Anweisungen der Betriebsanleitung einzuhalten und für die regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma Sorge zu tragen; die Anlage und die Geräte sind sauber zu halten und regelmäßigen, fachgerechten Reinigungen zu unterziehen. 10.2 Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind von entsprechend geschulten Mitarbeitern des Bestellers (Betreibers) die Kontrollen - insbesondere der Temperaturen - gemäß den Anweisungen der Betriebsanleitung, regelmäßig vorzunehmen; bei ersten Anzeichen einer Störung, etwa bei Ansteigen der Temperaturen ist vom Besteller (Betreiber) unverzüglich der Servicedienst einer Fachfirma zu verständigen. 10.3 Steht ein Servicedienst nicht zur Verfügung oder ist sonst die Behebung der Funktionsstörung zeitgerecht nicht mehr möglich, hat der Besteller (Betreiber) unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und insbesondere das Kühlgut nach Möglichkeit auszulagern. 10.4 Der Besteller (Betreiber) hat die Anlage und die Geräte zur Behebung von Funktionsstörungen zugänglich zu machen. 11.0 Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung) 11.1 Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. 11.2 Bei behelfsmäßigen Maßnahmen und Instandsetzungen ist mit sehr beschränkter Haltbarkeit zu rechnen, sodass umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen ist. 11.3 Ausfälle der Anlage bzw. der Geräte können nach dem Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden; eine Haftung der Lieferfirma für solche Ausfälle und daraus resultierende Schäden besteht nur nach Maßgabe der in 12.0 und 13.0 festgelegten Bestimmungen. 12.0 Gewährleistung 12.1 Ist der Besteller Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so gelten für die Gewährleistung die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese zwingend sind. Ist der Besteller Unternehmer bzw. fehlen zwingende gesetzliche Bestimmungen, so gilt ausschließlich die im folgenden dargestellten Regelungen. 12.2 Die Lieferfirma leistet dem, seine Verpflichtungen erfüllenden Besteller gegenüber dafür Gewähr, dass die erbrachten Leistungen mangelfrei sind; die Gewährleistung erlischt stets ein Jahr nach Übergabe. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. 12.3 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung wird weder die Gewährleistungsfrist unterbrochen oder gehemmt noch der Lauf einer neuen Gewährleistungsfrist ausgelöst. 12.4 Die zur Mangelbehebung am Aufstellungsort oder im Betrieb des Bestellers erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen und -leistungen, Gerüste und dergleichen sind unentgeltlich vom Besteller beizustellen. 12.5 Kann die Mangelbehebung nicht am Aufstellungsort oder im Betrieb des Bestellers erfolgen, so ist nach Weisung der Lieferfirma der mangelhafte Teil oder das mangelhafte Gerät auf Kosten und Gefahr des Bestellers an die Lieferfirma zu übersenden. 12.6 Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn * Mängel vom Besteller nicht nach der von ihm unverzüglich nach Übergabe der Leistung (Ware) vorzunehmenden Überprüfung sofort bzw. bei erst späterem Hervorkommen unverzüglich nach deren Entdeckung der Lieferfirma angezeigt und nachgewiesen werden oder * vom Mangel betroffene Bereiche der Leistung (Ware) inzwischen von dritter Hand oder vom Besteller selbst verändert oder instandgesetzt worden sind. 12.7 Vom Besteller selbst beigestellte Geräte, Anlagen oder sonstige Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. 12.8 Wurde zwischen den Vertragsteilen der Begriff "Garantie" verwendet, so ist darunter stets Gewährleistung nach Maßgabe des Vorstehenden zu verstehen. 13.0 Haftung für Schadenersatz 13.1 Für Schäden jeder Art - ausgenommen Personenschäden - einschließlich der Schäden aus Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages, aus deliktischen Handlungen oder Unterlassungen und aus Mängel (Mangelfolgeschäden) haftet die Lieferfirma nur, soweit sie solche Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat. 13.2 Jeder darüber hinausgehende Anspruch auf Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen. 13.3 Ansprüche aus der Produkthaftung werden hiedurch nicht berührt. 14.0 Produkthaftung 14.1 Geräte und Anlagen bieten stets jene Sicherheit, die bei Einhaltung von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstigen Vorschriften über die Verwendung der Geräte und Anlagen wie z. B. Betriebsanleitungen - insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen und empfohlene Wartung - und sonstig gegebener Hinweise des Lieferwerkes oder Dritter, wie des Produzenten, Importeurs und dgl., vom Verwender - auch auf Grund seiner eigenen Kenntnisse und Erfahrungen - erwartet werden kann. 15.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand 15.1 Erfüllungsort ist Kremsmünster. 15.2 Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung entstandenen Streitigkeiten ist Kirchdorf an der Krems.