Produktkatalog 2009/2010 schweißen, schneiden

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Produktkatalog 2009/2010 schweißen, schneiden
Produktkatalog 2009/2010
schweißen, schneiden und mehr...
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Vorschriften und Wissenswertes
· Welche Schadstoffe entstehen? ....................... 277
· Welche Filter werden eingesetzt? ....................... 24
· Welche Vorschriften gibt es? ............................ 206
· Allgemeine Geschäftsbedingungen .................. 206
· Stichwortverzeichnis ......................................... 206
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Welche Schadstoffe entstehen?
Beim Schweißen, Schneiden und verwandten Verfahren entstehen
durch chemische und physikalische Prozesse aus Werkstoffen,
Hilfsstoffen und aus Verunreinigungen
gasförmige
und
partikelförmige
Schadstoffe.
Das Entstehen gas- und partikelförmiger Stoffe beim Schweißen und
bei verwandten Verfahren ist verfahrens- und werkstoffabhängig. Gase
entstehen vorwiegend als Reaktionsprodukt der eingesetzten und
vorhandenen Gase und Gasgemische. Die partikelförmigen Stoffe
entstehen zum überwiegenden Teil aus dem Schweißzusatzwerkstoffen.
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Partikel
Die chemische Zusammensetzung der Partikel ist beim Schweißen in erster Linie
von den Zusatzwerkstoffen abhängig. Beim thermischen Schneiden entstehen die
Partikel aus den zu schneidenden Materialien. Die Menge der Partikel hängt
wiederum von der Kombination der eingesetzten Verfahren, der Werkstoffe und
z. B. der Energiestärke ab.
Einflussfaktoren auf Menge und Art der Schadstoffe
- Strom, Spannung
- Stromart
- Elektrodendurchmesser
- Art der Umhüllung
- Elektrodenanstellwinkel
- Art der Schweißung
Prozess
Konstruktion
Verfahren
Schadstoffe
Oberflächenzustand
Verunreinigungen
Beschichtung
Gase
Rauche
Stäube
Zusatzwerkstoff
Draht
Umhüllung/Füllung
Pulver
Lot
Prozessparameter
Grundwerkstoff
Hilfsstoffe
Schutzgase
Flussmittel
Metall
Nichtmetall/Metall
Nichtmetall
(Quelle: BGI 593 1.4.)
Je nach Verfahren – Lichtbogenhandschweißen, Brennschneiden,
Plasmaschneiden, Laserschneiden – bilden sich unterschiedliche
Partikelgrößen mit unterschiedlicher Morphologie aus.
Die gesundheitsschädigende Wirkung der Partikel hängt in erster
Linie von der Größe der Partikel (Partikeldurchmesser) ab.
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Schweißen – grundsätzlich
Bei den verschiedenen Schweißverfahren entsteht Schweißrauch mit
unterschiedlichen Partikeln, die jedoch im Durchmesser zwischen
0,1 μm und 1,0 μm liegen, vorwiegend sogar im Bereich kleiner 0,4 μm.
Diese Partikel sind alveolengängig. Die Partikel dringen also bis in die
feinsten Lungenbläschen (Alveolen) vor und lagern sich dort ab.
Von dort aus können sie in die Blutbahn gelangen und durch
Gefäßwände diffundieren und sich dann im Körper ablagern.
Erst die Weiterentwicklung geeigneter Messverfahren hat es ermöglicht,
die Partikelgrößen der entstehenden Schadstoffe auch im ultrafeinen
Bereich zu bestimmen.
Schweißrauche sind eindeutig alveolengängig.
Ø Partikel in μm
Anzahl
% der Anzahl
% der Masse
<0,2
800
75,3
15,9
<0,4
251
23,6
38,7
<0,6
9
0,9
7,5
<0,8
0
0
0
<1,0
1
0,1
8,2
Quelle: Spiegel-Ciobanu (Auszug AWS-Untersuchung)
Die Tabelle zeigt, dass im Bereich bis 0,4 μm 98,9 % der Partikel
anfallen.
Partikel mit einer Größe über 1,0 μm kommen sehr selten vor.
| 279
>1,0
2
0,2
29,7
Partikelgrößen im Einzelnen
Lichtbogenhandschweißen
Beim Lichtbogenhandschweißen mit umhüllter Stabelektrode entstehen
überwiegend Partikel im Bereich von 0,01 μm bis 0,4 μm.
Metall-Schutzgasschweißen
Nur wenige der beim Metall-Schutzgasschweißen entstehenden Partikel
sind größer 0,2 μm.
Der vorwiegende Anteil liegt im Bereich von 0,01 μm bis 0,05 μm.
Auch beim Schutzgasschweißen von hochlegierten Stählen beträgt die
Partikelgröße vorwiegend 0,01 μm.
Agglomerierte Partikel erreichen eine Größe von bis zu 0,5 μm.
MIG – Schweißen
Beim MIG-Schweißen von Aluminiumlegierungen weisen die
Schweißrauch-Partikel fast ausnahmslos eine Größe kleiner 0,4 μm
auf. Auch hier liegt der Hauptteil der Partikel im Bereich von 0,01 μm
und 0,05 μm.
Thermisches Schneiden
Beim thermischen Schneiden – Brennschneiden,
Plasmaschmelzschneiden,
Laserschneiden – entstehen die Partikel aus den zu
bearbeitenden Materialien.
Die Partikel weisen einen Durchmesser beginnend bei 0,03 μm auf.
In agglomerierter Form können sich Sekundärpartikel mit
Durchmessern bis zu 10 μm bilden.
280 |
Thermisches Spritzen
Beim thermischen Spritzen – Flammspritzen, Lichtbogenspritzen,
Plasmaspritzen – bilden sich aus den Zusatzwerkstoffen Partikel mit
einer Größe von bis zu 100 μm.
Auch die beim thermischen Spritzen entstehenden Partikel sind
einatembar. Der Anteil der alveolengängigen Partikel hängt jedoch vom
Verfahren und vom Werkstoff ab.
Löten
Die beim Weich- und auch Hartlöten entstehenden Stäube enthalten im
allgemeinen Partikel im Durchmesser zwischen 0,01 μm und 0,15 μm.
Sie zählen ebenfalls zu den ultrafeinen Partikeln und sind alveolengängig.
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Gasförmige Schadstoffe
Die größte Gesundheitsgefahr geht von den partikelförmigen
Schadstoffen aus. Es entstehen bei den unterschiedlichen Verfahren
jedoch auch gasförmige Schadstoffe, dies sind vorwiegend:
· Kohlenmonoxid
· Stickstoffmonoxid
· Stickstoffdioxid
· Ozon
Kohlenmonoxid
Kohlenmonoxid (CO) ist sehr giftig. Es entsteht in kritischen
Konzentrationen beim Metall-Aktivgasschweißen mit Kohlendioxid
(MAGC) oder beim Metall-Aktivgasschweißen mit Mischgas mit einem
hohen Anteil an Kohlendioxid.
Stickstoffoxide
Stickstoffoxide (NOX = NO, NO2) sind sehr giftig. Sie entstehen bei
Verfahren der Autogentechnik, beim Plasmaschmelzschneiden mit
Druckluft oder Stickstoff und beim Laserstrahlschneiden mit Druckluft
oder Stickstoff.
Stickstoffdioxid wirkt dabei bereits in relativ geringen Konzentrationen
heimtückisch und kann in größeren Konzentrationen zu einem
tödlichen Lungenödem führen.
282 |
Ozon
Ozon (O3) entsteht insbesondere beim Schutzgasschweißen von stark
reflektierenden Werkstoffen, z.B. Aluminium. Es entsteht auch, wenn
stark reflektierende Gegenstände in der Umgebung des Schweißers
vorhanden sind. Ozon ist ein sehr instabiles Gas. Die Anwesenheit von
Stäuben in der Luft lässt Ozon zu Sauerstoff zerfallen.
Zusammenfassung
Die größte Gefahr für den Schweißer und für das Bedienpersonal
von Schneidanlagen, Laserschneidanlagen usw. geht von den
alveolengängingen Partikeln im Bereich bis 0,4 μm aus.
Diese Partikel dringen über die Blutbahn bis in den Körper vor und
lagern sich dort ab.
Früher oder später können diese Ablagerungen je nach chemischer
Zusammensetzung zu schwersten Gesundheitsschäden bis hin zu
Krebserkrankungen führen.
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Welche Filter setzt man ein?
Bisher war es üblich, bei Filteranlagen für das Abscheiden von
partikelförmigen Verunreinigungen aus Schweißverfahren und auch
aus Schneidverfahren Filter der Filterklasse „M“ einzusetzen.
Diese Filter – sowohl als Einwegfilter als auch als Filterpatronen,
die im sogenannten Rückspülverfahren abgereinigt werden –
genügen den z. Zt. noch gültigen rechtlichen Vorschriften.
Die Abscheideleistung solcher Filter wird mit Prüfstäuben gemessen
und der erreichte Abscheidegrad muss größer 99,9 % bei Partikel
größer 1,0 μm sein.
Der Abscheidegrad beschreibt dabei den Anteil der Partikel die
auf der Rohluftseite aus der Luft gefiltert werden.
Dieser Abscheidegrad ist für das Abscheiden gerade der
alveolengängigen Stäube mit einer Größe kleiner 0,4 μm in keiner
Weise zufriedenstellend.
Berücksichtigt man, dass beim Schweißen und artverwandten
Verfahren 99,9 % der anfallenden Partikel unter 1,0 μm liegen, kann
man die Aussagekraft - Abscheidegrad 99,9 % bei Partikel größer
1,0 μm - leicht relativieren.
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Stand der Technik
KemTex® ePTFE-Membranfilter erreichen gerade im Bereich der
feinsten Partikel - also bis 0,4 μm - Abscheidegrade in einem
Bereich, der bisher überhaupt nicht berücksichtigt wurde, da dies
technisch nicht möglich war.
KemTex® ePTFE-Membranfilter sind die ultimative Technologie für das
Abscheiden von Stäuben gerade bei schwierigen Anwendungen und bei
ultrafeinen Partikeln.
KemTex® ePTFE-Membranfilter
Diese Tabelle zeigt die typische Abscheideleistung herkömmlicher
Filter der Filterklasse „M“ im Vergleich zu KemTex® ePTFE Membranfiltern.
100 %
KemTex® ePTFE-Membranfilter
90 %
Abscheidegrad
80 %
70 %
z.B.: herkömmliche Filter der Filterklasse „M“
60 %
50 %
40 %
30 %
20 %
10 %
0
0,1
0,2
0,3
0,4
0,5
0,6
1
1,5
2
2,5
Partikelgröße in µm
98,9 %
1,1 %
typische Partikelmengenverteilung bei Schweiß- und Schneidprozessen
KemTex® ePTFE-Membranfilter besitzen eine einzigartige Mikrostruktur
aus Millionen zufällig angeordneter Feinstfasern. Die sich dadurch
ergebende effektive Porengröße ist um ein vielfaches kleiner, als
dass sie mit dem bloßen Auge wahrgenommen werden kann.
KemTex® ePTFE-Membranfilter bestehen aus einem Spunbond
Trägergewebe mit einer aufkalandrierten und thermisch fixierten
ePTFE-Membran.
Die fast Null-Emission der KemTex® ePTFE-Membranfilter übertrifft
alle gängigen Vorschriften auch für ultrafeine Partikel.
Gerade in diesem Bereich verhindert die ePTFE-Membran ein
Penetrieren der Partikel durch das Filtergewebe.
Außerdem werden aufgrund der Oberflächenfiltration und der
Antihafteigenschaften von ePTFE optimale Abreinigungseigenschaften
und längere Filterstandzeiten erreicht.
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Die staatliche Rahmenvorschrift Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV)
Schweißrauch ist als Gefahrstoff eingeordnet, dementsprechend gilt die Gefahrstoffverordnung. Die Schweißrauch-Partikel sind einatembar und lungengängig;
bei Chrom-Nickel-Stählen sind sie krebserzeugend.
Die Gefahrstoffverordnung fordert im Anhang III Nr. 2 „Partikelförmige Gefahrstoffe“ unter 2.3, Absatz 5 eine lokale Absaugung:
„Stäube sind an der Austritts- oder Entstehungsstelle möglichst vollständig zu
erfassen und gefahrlos zu entsorgen. Die abgesaugte Luft ist so zu führen, dass
so wenig Staub wie möglich in die Atemluft der Beschäftigten gelangt. Eine
Rückführung abgesaugter Luft in den Arbeitsbereich ist nur nach ausreichender
Reinigung zulässig.“
Weiterhin heißt es in Absatz 7 :
„Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben
müssen dem Stand der Technik entsprechen. Bei der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Einrichtungen ist der Nachweis einer ausreichenden Wirksamkeit zu
erbringen. Die Einrichtungen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit
zu prüfen, zu warten und gegebenenfalls instand zu setzen. Die Prüfungen sind
zu dokumentieren.“
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Aus dem Arbeitsschutzgesetz ergibt sich die Pflicht, die Arbeitsbedingungen in
Bezug auf Gefahrstoffe zu beurteilen (§5 ArbSchG). Der Unternehmer muss alle
Gefahren ermitteln und in Bezug auf Gefahrstoffe feststellen, ob Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen durchgeführt oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen und/oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst dann aufgenommen werden, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung
vorgenommen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
Ablaufschema einer Gefährdungsbeurteilung gem. § 7 GefStoffV
Informationsermittlung
Zuordnung zu einer
Schutzstufe
Schutzmaßnahme
Wirksamkeitsprüfung
Dokumentation erforderlich
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Eine Gefährdungsbeurteilung für die Gefahrstoffe erfolgt gemäß GefStoffV anhand von 9
verschiedenen Aspekten:
•gefährliche Eigenschaften der Stoffe
•Informationen des Herstellers (z.B. Sicherheitsdatenblatt)
•Ausmaß der Belastung (Exposition)
•physikalisch-chemische Wirkungen
•Möglichkeiten einer Substitution (Verfahren und/oder Produkte)
•Arbeitsbedingungen
•Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
•Wirksamkeit getroffener Schutzmaßnahmen
•Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizinischen Voruntersuchungen
Aktuelle Informationen und Angaben zu Arbeitsplatzgrenzwerten und Einstufungen sowie
Bemerkungen zu analysierten Gefahrstoffen finden sich in der GESTIS-Stoffdatenbank
unter www.hvbg.de/d/bia/fac/stoffdb
Zuordnung zu einer Schutzstufe:
Arbeitsplatzbewertung / Tätigkeit
krebserregende,
erbgutverändernde
und fruchtbarkeitsgefährdende
Gefahrstoffe
Tätigkeiten mit
hoher Gefährdung
geringe
Gefährdung
geringe
Gefährdung
Schutzstufe 4
§ 11 GefStoffV
Schutzstufe 3
§ 10 GefStoffV
Schutzstufe 2
§ 9 GefStoffV
Schutzstufe 1
§ 8 GefStoffV
Schutzstufenkonzept
Abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung schreibt die GefStoffV vor, dass
Schutzmaßnahmen gemäß eines Schutzstufenkonzepts zu ergreifen sind:
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Schutzstufe 1:·
Bei geringer Gefährdung sind die grundlegenden Maßnahmen gemäß § 8 GefStoffV
(Schutzstufe 1) zu treffen. Diese sind z.B.:
•Sauberkeit am Arbeitsplatz
•keine Lebensmittel am Arbeitsplatz
•Schutzkleidung verwenden
•Begrenzung der Gefahrstoffe auf die erforderliche Menge
Die Schutzstufe 1 ist beim Schweißen immer zu erfüllen (s. TRGS 528).
Schutzstufe 2:
Reichen die grundlegenden Maßnahmen der Schutzstufe 1 beim Umgang mit Gefahrstoffen nicht aus, sind zusätzliche Maßnahmen nach § 9 GefStoffV (Schutzstufe 2)
erforderlich:
•Substitution
- Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse ersetzen, die für
Gesundheit und Sicherheit weniger gefährlich sind
- anderes Verfahren wählen, z.B. WIG-Schweißen anstelle von MIG-, MAG-Schweißen
•Ermittlung der Belastung (Exposition)
•Minderung der Belastung durch örtliche Erfassungseinrichtung
Schutzstufe 3:
Bei giftigen (T) und sehr giftigen (T+) Stoffen und wenn die Schutzstufe 2 nicht
ausreicht, sind die Maßnahmen der Schutzstufe 3 anzuwenden. Als zusätzliche
Maßnahmen gemäß § 10 GefStoffV sind
•geschlossene Systeme bzw.
•Zugangsbeschränkungen
gefordert. Als Beispiel ist hier das Schweißen von verzinktem und beschichtetem
Material zu nennen.
Schutzstufe 4:
Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen sind ergänzende Schutzmaßnahmen bei Überschreitung
der Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß § 11 GefStoffV (Schutzstufe 4) zu beachten:
•Abgrenzung der Gefahrenbereiche
•Reinluftrückführung nur in Ausnahmefällen (s. TRGS 560)
Die Schutzstufe 4 ist u.a. beim Schweißen von Chrom-Nickel-Stählen zu erfüllen.
288 |
Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
Ist das Auftreten eines oder mehrerer gefährlicher Stoffe im Arbeitsbereich nicht sicher
auszuschließen (Schutzstufe 2), hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob die zugehörigen
Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind.
Eine Absaugung ist gemäß Anhang III, Nr. 2, 2.3, Absatz 5 GefStoffV in jedem
Fall zwingend notwendig.
Der „Allgemeine Staubgrenzwert“ muss als Mindestanforderung eingehalten werden:
•lungengängige (alveolengängige) Staubfraktion (A-Staub) Grenzwert 3 mg/m3
•einatembare Staubfraktion (E-Staub) Grenzwert 10 mg/m3
Bei Chrom-Nickel- Stählen sind die folgenden Grenzwerte als Mindestanforderung zu
beachten:
•Chrom-(VI)-Verbindungen Grenzwert 0,05 mg/m3
•Nickeloxid Grenzwert 0,5 mg/m3
Häufig können mit entsprechenden Absaugsystemen deutlich geringere Werte erreicht
werden.
Gemäß § 9 GefStoffV wird der Arbeitgeber aufgefordert, ab Schutzstufe 2 durch
Arbeitsplatzmessungen oder „andere, gleichwertige Beurteilungsmethoden“ zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) eingehalten sind. Hier können folgende
Möglichkeiten herangezogen werden:
• Messungen am Arbeitsplatz.
Eine Auflistung akkreditierter Messstellen findet sich unter www.dar.bam.de/ast/list.html
• Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)
Anstelle der geforderten Messung besteht die Möglichkeit, sich auf bestehende Erfahrungswerte zu beziehen. Für einige Arbeitsverfahren wird durch verfahrens- und stoffspezifische Kriterien festgestellt, wie die Einhaltung von Arbeitsplatz grenzwerten gewährleistet werden kann.
Siehe: - TRGS 560
- TRGS 420
- BGI 790-012.
• Berechnungen oder Messungen vergleichbarer Arbeitsplätze
Bei Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwertes oder bei Änderungen im Verfahren
(Ablauf, Parameter) muss der Arbeitgeber unverzüglich geeignete Schutzmaßnahmen
treffen und die Gefährdungsbeurteilung erneut durchführen (s. § 9 GefStoffV, Absatz 5).
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Technische Regeln für Gefahrstoffe, Schweißtechnische Arbeiten, TRGS 528
Die TRGS 528 beruht auf der berufsgenossenschaftlichen Regel BGR 220 „Schweißrauche“ des Fachausschusses „Metall und Oberflächenbehandlung“ der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV.
Die Inhalte der TRGS 528 wurden vom Ausschuss für Gefahrstoffe unter Berücksichtigung der Handlungsanleitung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) „Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Gefahrstoffexposition
beim Schutzgasschweißen“ (LV 42) aufgegriffen, fortentwickelt und als TRGS in das
Regelwerk übernommen.
Die aktuelle Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 528 erläutert umfassend, was
zum Schutz der Schweißer zu beachten ist. Sie gibt insbesondere Auskunft über die
Emissionsquellstärken, über Gefährdungsermittlung und -beurteilung, über Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitsüberprüfung sowie über Unterrichtung und
Unterweisung.
Anwendungsbereich
Die TRGS 528 gilt für Tätigkeiten der schweißtechnischen Praxis wie Schweißen,
Schneiden und verwandten Verfahren an metallischen Werkstoffen, bei denen
gas- und partikelförmige Gefahrstoffe entstehen können. Diese Stoffe werden in
der Praxis auch als Schadstoffe bezeichnet.
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Luftrückführung
Grundsätze
Sie ist möglich bei allen Stoffen, die nicht krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fruchtbarkeitsgefährdend sind (KMR). Unter strengen Ausnahmeregelungen ist die
Luftrückführung auch bei diesen Stoffen möglich.
KMRF-Stoffe
Dies sind Stoffe, die krebserzeugend (kanzerogen), erbgutverändernd (mutagen) oder
fruchtbarkeitsgefährdend (reproduktionstoxisch) sind. F steht für Fertilität (Zeugungsfähigkeit), die Klammer (1, 2, 3) bezieht sich auf die jeweilige Kategorie.
Kategorie 1: Wirkung beim Menschen nachgewiesen
Kategorie 2: Wirkung beim Menschen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte anzunehmen
Kategorie 3: Wirkung vermutet, aber aufgrund ungenügender Informationen nicht höher eingestuft
Luftrückführung bei Nicht-KMRF (1,2)-Stoffen
Grenzwerte in der gereinigten Luft (Umluft) sind in der VDI 2262 Teil 3 festgehalten:
• Staubgehalt maximal 1 mg/m3
• pro 1.000 m3/h Umluft/Rückluft müssen mindestens 430 m3/h Frischluft zusätzlich in den Raum eingebracht werden
Luftrückführung bei KMRF (1,2)-Stoffen
Gemäß § 11 (4) GefStoffV darf in Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit KMRF
(1,2)-Stoffen durchgeführt werden, dort abgesaugte Luft nicht zurückgeführt werden.
Davon abweichend darf die in einem Arbeitsbereich abgesaugte Luft dorthin zurückgeführt werden, wenn sie unter Anwendung behördlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist.
Die Luft muss dann so geführt werden, dass KMRF (1,2)-Stoffe nicht in die Atemluft
anderer Beschäftigter gelangen.
Luftrückführung gemäß der TRGS 560
Anwendungsbereich
Die TRGS 560 enthalt grundsätzliche Anforderungen zur Luftrückführung beim
Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen. In stoffspezifischen TRGS können
abweichende Festlegungen getroffen werden.
Grundsatz
Beim Umgang mit besonders gefährlichen krebserzeugenden Stoffen ist eine Luftrückführung nicht zulässig.
Besonders gefährliche krebserregende Stoffe:
•6-Amino-2-ethoxynaphthalin
•4-Aminobiphenyl und seinen Salzen
•Asbest
•Benzidin und seinen Salzen
•Bis(chlormethyl)ether
•Cadiumchlorid (in atembarer Form)
•Chlormethyl-methylether
Auszug aus §15a der GefStoffV
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•Dimethylcarbamoylchlorid
•Hexamethylphosphorsäuretriamid
•2-Naphtylamin und seinen Salzen
•4-Nitrodiphenyl
•1,3-Propansulton
•N-Nitrosaminverbindungen
•Tetranitromethan, 1,2,3-Trichlorpropan
Luftrückführung
Eine Luftrückführung von krebserzeugenden Stoffen, die nicht in der dargestellten
Tabelle erfasst sind, ist in Ausnahmefallen nur zulässig, wenn sie aufgrund des
Arbeitsverfahrens, der Arbeitsorganisation oder der räumlichen bzw. klimatischen
Verhältnisse nicht zu vermeiden ist.
Wärmerückgewinnung
Die Luftrückführung ist nicht zulässig, wenn eine Wärmerückgewinnung betrieblich
möglich und verhältnismäßig ist oder der Fortluftbetrieb zumutbar ist.
Ausnahmen
Ausnahmen sind im Einzelfall nur zulässig:
• wenn die formulierten Anforderungen ständig erfüllt sind und zusätzlich die
Genehmigung der staatlichen Arbeitsschutzbehörde vorliegt oder
• ein behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkanntes Verfahren oder
Absauggerät angewendet wird.
Anforderungen
Durch Luftrückführung darf die Konzentration der Gefahrstoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht erhöht werden. Der Reststaubgehalt darf insgesamt 1 mg/m3 betragen.
Bei behördlicher Ausnahmegenehmigung muss sichergestellt sein, dass:
• die Konzentration in der rückgeführten Luft ein Zehntel der ehemaligen TRK- Werte als Mindeststandard nicht überschreitet.
• der Anteil der rückgeführten Luft maximal 50% der Zuluft ausmacht.
Der Nachweis der genannten Werte hat durch Messungen nach VDI 2066 zu erfolgen:
• bei Abnahme unter maximaler Gefahrstoffbelastung
• in regelmäßigen Abstanden, mindestens einmal jährlich
292 |
Beim Einsatz von einem Sicherheitsfilter (Polizeifilter) mit Drucküberwachung kann
auf die Messungen verzichtet werden, sofern die Anforderungen der Instandhaltung
hinsichtlich der gesamten Absauganlage eingehalten werden. Für die Instandhaltung
formuliert die TRGS 560 folgende Anforderungen:
• tägliche Inspektion
• monatliche Wartung
• jährliche Hauptuntersuchung
Bei stationären Anlagen ist die Luftrückführung nur während der Heizperiode zulässig.
Bei ortsveränderlichen Geräten dürfen nur staubtechnisch geprüfte und behördlich
oder berufsgenossenschaftlich anerkannte Abscheidegeräte zum Einsatz kommen.
Dies bedeutet für Mobilentstauber und Industriestaubsauger die Ausführung in Staubklasse H und für mobile Schweißraucherfasser die Schweißrauchabscheideklasse W3.
Weitere Vorgaben zur Luftrückführung
Allgemeines
Grenzwerte in der gereinigten Luft (Umluft) sind in der VDI 2262 Teil 3 festgehalten:
• Staubgehalt maximal 1 mg/m3
• pro 1.000 m3/h Umluft/Rückluft müssen mindestens 1.000 m3/h Frischluft zusätzlich in den Raum eingebracht werden
Für Mobilentstauber bzw. Industriestaubsauger gilt die DIN EN 60335-2-69:
• krebserzeugende Stoffe: Abscheidegrad > 99,995% (Staubklasse H)
Schweißrauche
Nach TRGS 528 dürfen Schweißrauche, die krebserzeugende Gefahrstoffe wie
z.B. Nickeloxid oder Chrom-VI-Verbindungen enthalten, nur mit Schweißraucherfassern der Schweißrauchabscheideklasse W3 (Abscheidegrad ≥ 99 %) nach
DIN EN ISO 15012-1 abgesaugt werden.
Zusammenfassung Luftrückführung
Bei Nicht- KMRF (1, 2)- Stoffen ist die Luftrückführung unter Beachtung einfacher
Regeln möglich. Bei KMRF (1, 2)- Stoffen ist die Luftrückführung grundsätzlich
nicht erlaubt. Es gibt aber Ausnahmeregelungen, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Entweder erteilt die Behörde (staatlicher Arbeitsschutz) im Einzelfall eine Genehmigung
oder es wird ein geprüftes Gerät bzw. anerkanntes Verfahren eingesetzt.
Bei Luftrückführung mit KMRF (1,2) -Stoffen sind grundsätzlich hohe Anforderungen an
Installation, Betrieb und Instandhaltung zu erfüllen.
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Entsorgung von Schweißstaub und Schneidstaub
Die beim Schweißen und Schneiden auftretenden Abfälle in Form von
Staub aus filternden Abscheidern müssen unter Umständen einer
besonderen Entsorgung zugeführt werden.
In der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
werden die Verfahren zur Entsorgung aller Abfallarten geregelt.
Auf Länder- und auf kommunaler Ebene gibt es zahlreiche
Vorschriften, die zu beachten sind.
Wenn z. B. der Staub Chrom-Nickel Verbindungen enthält, liegt ein
besonders überwachungsbedürftiger Abfall vor.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne
zur Verfügung.
E-Mail: mail@kemper.eu
Tel.: +49 2564 68 0
Die Hinweise auf den Seiten 277 bis 294 erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die
Informationen sind nach bestem Wissen zusammengestellt worden. Technische Daten,
Vorschriften und Gesetze können zwischenzeitlich geändert worden sein. Rechtsgrundlagen
können hieraus nicht abgeleitet werden.
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Verkaufs- und Lieferbedingungen
I.
Allgemeines
(1) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Unsere Angebote sind rechtlich unverbindlich. Aufträge sind für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für Vereinbarungen,
die telefonisch, fernschriftlich oder mündlich getroffen sind, sowie für alle Abänderungen bereits getätigter Geschäfte. An den erteilten Auftrag ist der Besteller
gebunden.
(3) Der Abschluss des Vertrages verpflichtet den Unternehmer, die versprochene Leistung zu erbringen, außer im Falle von Umständen, die er nicht zu vertreten
hat.
(4) Zwischen Besteller und Unternehmer gelten nur die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Unternehmers. Anders lautende Bedingungen des
Bestellers verpflichten den Unternehmer nur, wenn sie von diesem schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn anders lautende Bedingungen dem Auftrag
beigefügt oder darin genannt sind.
(5) Nicht wesentliche Änderungen unserer Produkte behalten wir uns auch für die Zeit nach Vertragsabschluss vor.
(6) Unsere technischen Beratungen sind unverbindlich. Maßgebend ist allein der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, sofern ihr nicht innerhalb von 7 Tagen
widersprochen worden ist.
II.
Preise
(1) Unsere Preise gelten für die Dauer von 3 Monaten beginnend mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der
Schriftform gem. Ziffer I, (2).
(2) Nachträglich bekannt werdende oder eintretende Kreditunwürdigkeit des Bestellers berechtigt uns, nach unserer Wahl Zahlungsbedingungen zu ändern oder
vom Vertrag zurückzutreten.
III.
Zahlung
(1) Sämtliche Zahlungen sind zum Fälligkeitstermin in Euro und grundsätzlich ohne Abzug zu leisten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung
mit etwaigen Gegenforderungen ist unzulässig, soweit die Gegenansprüche nicht unstreitig oder gerichtlich festgestellt sind. Gleichermaßen ist das Recht
zur Minderung ausgeschlossen.
(2) Zahlungsfristen beginnen mit Eingang der Rechnung. Dabei wird unterstellt, dass unsere Rechnung spätestens am 3. Tag nach ihrem Datum bei Ihnen
eingegangen ist.
a) Zahlen Sie innerhalb von 14 Tagen, steht Ihnen ein Skontoabzug in Höhe von 2 % zu. Andernfalls ist unsere Rechnung ohne Abzug spätestens bis zum 30. Tag
voll zu begleichen. Der Skontoabzug entfällt, wenn sich der Besteller dem Unternehmen gegenüber mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus anderen
Verträgen im Verzug befindet.
b) Rechnungen aus Dienstleistungen (Montage, Service und Wartungen) sind sofort nach Rechnungseingang netto zu begleichen.
(3) Für ausstehende Zahlungen werden vom Zeitpunkt der Fälligkeit an die üblichen Bankzinsen, mindestens jedoch die gesetzlichen Fälligkeitszinsen, verlangt.
Dessen ungeachtet können wir bei vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen auch Verzugszinsen geltend machen in Höhe von 8 % Punkten über dem
Basiszinssatz; der Nachweis höherer Verzugszinsen bleibt uns gestattet.
(4) Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(5) Alle Forderungen des Unternehmens werden schon fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Unternehmer nach dem ‚
jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die nach seiner Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Ferner ist
der Unternehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Teillieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(6) Alle Zahlungen sind ausschließlich an den Unternehmer selbst zu leisten. Die Vertreter des Unternehmens sind nur zum Inkasso berechtigt, wenn sie hierzu
ausdrücklich ermächtigt worden sind.
(7) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Ihre Annahme liegt im Ermessen des Unternehmens. Wechsel müssen diskontfähig und
versteuert sein.
IV.
V.
Lieferzeit
(1) Lieferfristen und Termine sind freibleibend. Ist eine Lieferzeit als verbindlich vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Vereinbarte
Liefertermine setzen jedoch voraus, dass der Besteller rechtzeitig alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten klarstellt und Zahlung bei Fälligkeit
leistet.
(2)
Unvorhergesehene Hindernisse, gleich wie, ob sie in unserem Werk oder bei unserem Lieferanten eintreten, wie z. B. Betriebsstörungen, Außenstände,
Aussperrungen u. ä. andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung entbinden uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist. Wir werden
solche Umstände unseren Kunden soweit wie möglich unverzüglich mitteilen. Ein Anspruch des Bestellers auf Entschädigung bei Lieferzeitüberschreitung
besteht nicht.
(3)
Bei unverbindlich vereinbarten Lieferfristen kann der Besteller dem Unternehmer drei Wochen nach Überschreiten des Termins schriftlich auffordern, binnen
angemessener Frist zu liefern. Liefert der Unternehmer innerhalb dieser Frist nicht, so kommt er in Verzug. Einen Verzugsschaden kann der Besteller neben
der Lieferung allerdings nur dann verlangen, wenn dem Unternehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Besteller kann im Falle des Verzuges
dem Unternehmer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach
Ablauf der Frist sonst ablehne.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz bzw. grober
Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die gleichen Rechte hat
der Besteller bei Überschreiten eines verbindlichen Liefertermines oder einer verbindlichen Lieferfrist, es sei denn, dass der Anspruch nach Abs. (2)
ausgeschlossen ist.
Versand und Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Person auf den Besteller über. Dies gilt auch bei
Verwendung eigener Fahrzeuge und frachtfreier Lieferung. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Bestellers.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, unterliegen Versandweg und Beförderung der Wahl des Unternehmers.
(2) Muss eine Lieferung nach Abzug auf Wunsch des Bestellers hin gestoppt werden, so gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Bestellers.
| 295
VI.
Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung
(1) Der Unternehmer behält sich Änderungen aufgrund technischer Neuerungen, neuer Vorschriften oder ähnlicher Entwicklungen vor.
(2) Mängelrügen sind unverzüglich nach Erhalt der Ware zu erheben. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb einer Woche nach Empfangder
Ware zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, (verdeckte Mängel) sind un verzüglichnach der Entdeckung zu rügen.Mängelbeanstandungen sind sofort nach Erhalt der Lieferung geltend zu machen.Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang.
(3) Für berechtigte Beanstandungen übernimmt der Unternehmer die Gewähr nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen:a) Der Unternehmer ist nach seiner
Wahl verpflichtet nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Auf entsprechende Aufforderung des Bestellers hat er sich innerhalbvon 14 Tagen zu erklären, in welcher
Weise er sein Wahlrecht ausüben will.
b) Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Besteller einen entsprechenden Preisnachlass
(Minderung) oder nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrag verlangen.
c)
Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss dann nicht, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen odergrob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen basiert. Der Haftungsausschluss giltschließlich
für den Fall nicht, dass Schäden zurückführen sind auf die Verletzung wesentlicher Pflichten des Unternehmers. In diesem Fall haften wir fürSchäden allerdings
nur bis zu der Höhe, wie diese bei Vertragsabschluss oder -verhandlung als mögliche Folge der Pflichtverletzung voraussehbar warenoder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, voraussehbar waren.
(4) Bis zur Erledigung der Mängelrüge darf über die beanstandete Ware nicht verfügt werden. Der Unternehmer kann verlangen, daß die betreffende Ware auf
Kosten des Bestellers ordnungsgemäß eingelagert wird.
(5) Nimmt der Besteller ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers Veränderungen an dem Liefergegenstand vor, so erlöschen seine Gewährleistungs ansprüche.
VII.
Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen des Unternehmers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den Besteller erst über, wenn er seine gesamte Verbindlichkeit aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer getilgt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von dem Bestellerbezeichnete
Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für dieSaldoforderung des
Unternehmers. Falls Wechsel oder Scheck in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
(2) Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der zu
Gunsten des Unternehmers bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicher heiten obliegt dem Unternehmer.
(3) Der Besteller kann an den gelieferten Waren des Unternehmers durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet die Ware
für den Unternehmer.Bei Verarbeitung mit anderen, dem Unternehmer nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht dem Unternehmer das Eigentum an
der neuen Sachezu, im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware. Für die
neue Sache giltsonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.
(4) Der Besteller hat die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur in einem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zuveräußern. Der Besteller hat sich das ihm zustehende, bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den
Kaufpreisvoll bezahlt haben. Alle Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Unternehmer abgetreten;
dies gilt auch für die aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware. Wenn die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit fremden Waren, sei es ohne, sei es nach Vereinbarung, verkauft wird, gilt die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als
abgetreten. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Unternehmer vertragsmäßig nachkommt.
(5) Der Besteller tritt auch schon jetzt alle Ansprüche aus einer etwaigen Vermietung, Verpachtung oder Verleihung des Lieferobjektes bis zur Beendigung des
Eigentumsvorbehaltes des Unternehmers an diesen ab.
(6) Über jede Veränderung im Besitzverhältnis oder Gefährdung des Eigentums des Unternehmers durch drohende Pfändung, Eingriffe Dritter u.a., hat der Besteller
unverzüglich den Unternehmer zu unterrichten. Vollstreckungsbeamte sind auf den Eigentumsvorbehalt des Unternehmers hinzuweisen. DerBesteller haftet für
alle Kosten und Schäden aus der Unterlassung obiger Meldungen oder Hinweise notwendiger Interventionen.
(7) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt, alle gelieferten Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, wieder abzuholen. Für diesen Fall gestattet bereits jetzt der Besteller das Betreten der Geschäftsräume.
(8) Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware in ausreichender Weise zu versichern. Er tritt schon jetzt etwaige Ansprüche aus dem Versicherungs verhältnis an den Unternehmer ab.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand.
Für alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten wird deutsches Recht und die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit der für
Vreden zuständigen Gerichte vereinbart. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Bestellers oder vor anderen
aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.
XI.
Nichtigkeit
Die vorstehenden Regelungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmung im übrigen voll wirksam. Nichtige Bestimmungensollen
so ersetzt werden, wie es dem Zweck des Vertrages und den Interessen der Vertragspartner entspricht.
296 |
Stichwortverzeichnis
A
1000-Stunden-Glas
Abluftset
Absaugarm, Mini
Absaugarme
Absaugarme in Rohrausführung
Absaugarme in Schlauchausführung
Absaughaube
Absaughaube, Ersatz
Absaugkräne
Absaugrohre
Absaugschläuche
Absaugtische
Absperrklappen
After-Sales
Akku autoflow XP®
Aktiver Atemschutz
Aktiver Augenschutz
Aluflex-Rohr
Alveolengängige Stäube
Arbeitsschutz
Ärmel
Atemschutz
Atemschutzsysteme
Aufhängeband
Ausbildungsschweißtisch
Ausbildungswerkstätten
Ausblasstutzen
Ausblasstutzen mit Gitter
Außenschutzscheiben autodark®
autodark®
autoflow XP®
B
Bandschellen
Baseball Cap
Beleuchtungssatz
Bestellungen
BGIA geprüfte Absauggeräte
Bögen
Bogen für C-Profil
Bohrschrauben
Brenntischabsaugung
BGR 500
Brillengläser
Brustschutz
Bundkragen
C
Caps
C-Profil
Seite
219
23, 24
43
5 - 10
7-8
5-6
3 - 4, 14
14
11 - 12
255
20
128 - 150
265 - 266
108
266
221 - 226
207 - 212
274
279
166 - 204
229
221 - 226
221 - 226
273
150
150
19
267
212
207 - 212
221 - 222
Seite
274
230
13
E
54, 58, 61
256 - 258
181
273
131, 145 - 150
210
219
229
269
Seite
230
181
| 297
D
Dachhauben
Deckenabhängung für Rohr
Deckenbefestigung für C-Profil
Deflektorhauben
Dichtungsband
DIN 4647
DIN EN 1598
DIN EN 169
DIN-Stufen
Distanzstück für Rohr
Drehbare Absaughaube
Druckluftfilter freshflow®
Düsen für Mini-Weldmaster
Dusty
E
ECO-Tisch
Elektrofilter fahrbar
Elektrofilter stationär
E-Mail Bestellung
Endanschlag für C-Profil
Enddeckel für Formteile
Enddeckel für Rohre
Entsorgung
Ersatzfilter autoflow XP®
Ersatzfilter für Schweißrauchfilter
Ersatzfilter, Mini-Weldmaster
Ersatzschläuche für Arme
Ersatzteile für Absaugarme
easyDUST
easyFRAME
easySHUTTLE
E-Vac 1000
E-Vac 2000
E-Vac 3000
Externe Überwachung
Externes Bedienfeld
F
Fahrbare Filtergeräte
Fahrgestell
Faxbestellung
Filteranlagen
Filter-Cell
Filter-Cell XL
Filter-Master
Filter-Master XL
Filter-Table
Filtertechnik
Filtertechnik in der Praxis
Flanschringe
Flexrohre
Flüssiggasflaschenschränke
freshflow®
Full-Service
Funkenlöschanlage
Seite
268
180
182
268
273
217
168
217
217
184
4
226
38
37
Seite
131, 138
55, 56
73 - 76,
E
183
264
264
294
225
63
38
14
13
117 - 118
137
132, 139
31
32
33
107
107
Seite
48 - 61
42
E, 302
90
85
86
51
58
147
101, 284, 285
112 - 113
269
274
240
223
108
107
Stichwortverzeichnis
G
Gamaschen
Gasflaschengreifer
Gasflaschenlager
Gasflaschenmagazin
Gasflaschenschränke
Gasflaschenständer
Gasflaschen-Transportgestelle
Gasflaschen-Transportwagen
Gasflaschenwandhalterung
Gasförmige Schadstoffe
Gebläseeinheiten
Gewindestangen
Goldverspiegelte Gläser
Größentabelle Filteranlagen
H
Hakengleiter
Hallenabtrennung
Halbkappe Schutzvisier
Halsschutz
Handlötarbeitsplätze
Handschneidtische
Handschuhe
Haube mit Magnetfuß
Hauptfilter, Mini-Weldmaster
Hitzeschutzdecken
Hochtemperaturschläuche
Hochtemperaturvorhänge
Hochvakuum Saug & Filtereinheit
Hochvakuumabsaugung
Hosen
Hosenstücke
HV-Filteranlage in Containerbauweise
I
Inhaltsverzeichnis
Innenschutzscheibe autodark®
Internet
Industriesauger
J
Jacken
K
Kabinensysteme
KemTex® ePTFE-Membran-Filter
Kohlenmonoxid
Kopfhauben
Kopftücher
Kunststoffhakengleiter
Seite
229
237
241
242
239
235
238
236
235
282
221 - 223
273
218
96, 102, 103, 105 - 106
Seite
181
198
215
212
154
148
227 - 228
20
38
231
247 - 248
170
39 - 40
44
229
259
45 - 46
Seite
F, G
212
E
30 - 33
Seite
228
Seite
199 - 202
57
282
212
230
181
L
Ladegerät
Lamellenaufhängung
Lamellen-Überlappung
Laufwagen für C-Profil
Lochband
Lötplatzabsaugung
Lötrauchabsaugsysteme
Luftrückführung
M
MAK-Werte
Materialauflagen
Metallhaken
Mineralglas
Mini-Absaugarm
Mini-Weldmaster
Modulare Absaughaube
Montage Rohrleitung
Motorschutzschalter
Muffen für Formteile
Montage Vorhänge & Lamellen
Seite
225
178
187 - 188
183
274
153 - 154
155
290 - 292
Seite
293
136 - 137
179
219
43
38
121 - 122
254
20
259
179 - 184, 187, 188
N
Nackenschutz
Nippel für Rohre
Seite
144
180
O
Oberflächenabsaugung
Ozon
Seite
87
205
P
Partikel
Partikelgrößen
Passive Gläser
Patronenfilter BGIA
Patronenfilter fahrbar
Patronenfilter stationär
Pendelschale
Persönlicher Arbeitsschutz
Pistolenabsaugung
Planung
R
Reduzierungen für Rohrleitungen
Regulierklappen
Reinigen, Signieren, Polieren
Roboterabsaugung
Roboterhauben
Roboterkabinen
Rohrbögen
Rohre
Rohrleitungen
Rohrleitungen für HV Saug & Filtereinheit
Rohrleitungssysteme
Rohrschalldämpfer
Rohrschellen
Rotationsdüsen
Rückschlagklappen
Seite
278
279
218
61
59, 60
78 - 80
178, 184
206 - 232
43
108
Seite
263
266
159 - 164
111
121 - 122, 111
125 - 126
256 - 258
255
255
41
252
270
271
100
267
298 |
Stichwortverzeichnis
S
Sattelstutzen
Saugdüsen mit Magnetfuß
Saugfeld
Sauggebläse
Saugisotachen
Saugleistungsregulierung
Saugschläuche für Sauggebläse
Saugschlitzkanal
Säulenschwenkarme
Schadstoffe
Schalldämpfer
Schallschutzwände
Schienenverbinder für C-Profil
Schlackebehälter
Schläuche
Schlauchschellen
Schleifbrillen
Schleiftische
Schneidtischabsaugung
Schulen
Schürzen
Schutzärmel
Schutzbrillen
Schutzcaps
Schutzdecken
Schutzgamaschen
Schutzgitter für Haube
Schutzgläser
Schutzhosen
Schutzjacken
Schutzkabinen
Schutzkleidung
Schutzmaßnahmen
Schutzscheiben für Kabinen
Schutzschildabsaugung
Schutzschürzen
Schutzvisier
Schutzvorhänge
Schutzvorhänge glasklar
Schutzwände
Schweißbrillen
Schweißerhauben
Schweißerkissen
Schweißerkopftücher
Schweißerschutzärmel
Schweißerschutzcaps
Schweißerschutzdecken
Schweißerschutzgamaschen
Schweißer-Schutzglas
Schweißerschutzhosen
Schweißerschutzjacken
Schweißerschutzlamellen
Schweißerschutzlamellen Meterware
Schweißerschutzschilde
Schweißerschutzschürzen
Schweißerschutzvorhänge
Schweißerschutzwände
Schweißgläser
Schweißhandschuhe
Schweißkabinen
Schweißlamellenvorhänge
Schweißrauchfilter fahrbar
Schweißrauchfilter fahrbar
Schweißrauchfilter mit Absaugkran
Schweißrauchfilter stationär
Schwingschellen
Service
| 299
Seite
261 - 262
20
3
26
3
107
27 - 28
10
185 - 186
277, 288
270
195 - 196
181
145
246 - 250
274
213
145
109 - 110
197
228
229
213 - 214
230
231
229
14
217 - 220
229
228
204
227 - 230
287
203
216
228
215
169 - 171
171
189 - 191
213 - 214
230
232
230
229
230
231
229
218
229
228
174 - 178
176 - 178
216
228
169 - 171
189 - 191
208 - 219
227 - 228
194
172 - 173
52 - 53
54
72
69, 70, 71
184
108
S
Sicherheitshandschuhe
Spritzerschutzdecken
Stahlflaschenwagen
Ständer für Rohr
Standsäule
Start/Stopp-Automatik
Staubgrenzwert
Stickstoffoxide
Stirnband
System 6000
System 8000
System 9000
T
Tavolextische
Teleskoparme
Temperatursensor
TRGS
Trockentisch
Trennwandsystem
T-Stücke für Rohrleitungen
T-Verbinder für C-Profil
U
Überwachungspflicht
Universalaufsatz Helm
UV-IR - Strahlung
Seite
228
231
236
180
13
19
294
282
212
95 - 96
98 - 107
106
Seite
149
9
107
293
140
198
260 - 261
181
Seite
287
215
207
V
variohood
Ventilatoren
Ventilatoren ex-Ausführung
Verbindungsleitung
Verbindungsmaterial
Verschlusskappe
Verschlusskappe für C-Profil
Vorfilter, Mini-Weldmaster
Vorhangrohr
Seite
121 - 122
16
17
13, 19
13, 19
179
181
38
179
W
Wandbefestigung für C-Profil
Wandbefestigung für Rohr
Wandhalter für Ventilatoren
Wandschwenkarme
Wann welche Geräte
Wartung
Wassertisch
Wetterschutzgehäuse
Wirkung der Absaughaube
Seite
182
180
19
185 - 186
50, 68
108
132, 141 - 142
107
3
Z
Zentrale Absaugsysteme
Zubehör fahrbare Geräte
Zubehör für Absaugarme
Zubehör für Hochvakuum
Zubehör für Lötplatzabsaugung
Zubehör für Ventilatoren
Zwangslagen-Schweißvorrichtung
Seite
90
62, 63
13, 14
42, 43
156
19
150
Notizen
300 |
Notizen
| 301
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Bezeichnung
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 Absaugtische für Schneidanlagen
 Absauganlagen mit automatischer Filterabreinigung
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