Zuchtordnung der Jack Russell Terrier Breeders Association of
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Zuchtordnung der Jack Russell Terrier Breeders Association of
Zuchtordnung der Jack Russell Terrier Breeders Association of Germany § 1. Allgemeines a) Zweck der Jack Russell Terrier Breeders Association e.V., im Folgenden JRTBAG genannt, ist die Zucht und insbesondere die Erhaltung der genetischen Vielfalt des Jack Russell Terriers als Arbeitshunderasse hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes als auch ihres rassetypischen Wesens. b) Sämtliche Vorgaben in der Zuchtordnung dienen der Zucht funktional- und erbgesunder, wesensfester Hunde der Rasse Jack Russell Terrier. c) Die Zuchtordnung der JRTBAG und die Bestimmungen der TierschutzHundeverordnung (Mai 2001) sind für alle Mitglieder der JRTBAG verbindlich. d) Jeder Züchter trägt die volle Verantwortung für sein Zuchtergebnis. Die JRTBAG erwartet von ihren Züchtern die Motivation, nach bestem Wissen und Gewissen die Zucht des Jack Russell Terriers zu gestalten. Ziel jedes Züchters muß es sein, die Eigenschaften des Jack Russell Terriers zu erhalten, zu verbessern, Mängel zu erkennen und durch sorgfältige Auswahl der Zuchttiere zu minimieren. § 2. Zuchtrecht a) Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens. b) Die Zuchtmiete von Hündinnen bedarf der Zustimmung des Hauptzuchtwarts. § 3. Zuchtberatung und – kontrolle a) Der Hauptzuchtwart kontrolliert die Einhaltung der Zuchtordnung, informiert und berät alle Mitglieder der JRTBAG in sämtlichen Fragen zur Zucht des Jack Russell Terriers b) Der Zuchtbuchführer / das Zuchtbuchamt ist insbesondere zuständig für die Ausstellung der Ahnentafeln, die Kontrolle über das Vorliegen sämtlicher laut Zuchtordnung geforderten Unterlagen und die Erfassung bzw. Dokumentation auftretender (genetischer) Mängel / Krankheiten. c) Haupzuchtwart und Zuchtbuchführer kooperieren in enger Zusammenarbeit und sind verpflichtet, die Züchter über eventuell aufgetretene schwerwiegende Defekte bzw. Erbkrankheiten zu informieren. d) Sämtliche ihnen bekannt gewordenen Mängel / (Erb)Krankheiten werden im Zuchtbuch dokumentiert. Das Zuchtbuch steht jedem Züchter der JRTBAG zur Einsicht zur Verfügung. Zuchtordnung der JRTBAG Seite 2 § 4. Zucht 4.1 Zuchtvoraussetzungen 4.1.1 Allgemeines Zur Zucht in der JRTBAG zugelassen ist jeder Jack Russell Terrier, der a) dem englischen Originalstandard des Jack Russell Terrier Club of Great Britain bzw. British Jack Russell Terrier Club von 1974 entspricht b) die laut Zuchtordnung § 4.1.2 geforderten Pflichtuntersuchungen vorweist c) das Mindestzuchtalter erreicht hat und d) sich im Besitz eines Vereinsmitglieds befindet. 4.1.2 Pflichtuntersuchungen Für Zuchthunde in Besitz von Mitgliedern der JRTBAG gelten folgende Pflichtuntersuchungen: a) Untersuchung auf Patella-Luxation bei einem dem Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. (bpt) angehörenden Tierarzt. Zugelassen sind die Grade 0 und 1. Zum Zeitpunkt der Untersuchung muss der Hund mindestens 10 Monate alt sein. Des Weiteren gelten für alle Verpaarungen folgende Voraussetzungen: Vor Zuchteinsatz muss für mindestens einen Anpaarungspartner der Nachweis erbracht sein, dass er genetisch frei (als clear getestet oder clear über Elternschaft) ist von: a) PLL (Primäre Linsenluxation) b) SCA (Spinocerebellar Ataxie) c) LOA ( Late Onset Ataxie) Gültig sind Nachweise per Zertifikat durch anerkannte Genlabore; Backenabstriche für genetische Tests müssen durch einen Tierarzt vorgenommen werden. Solange nicht sämtliche vorab aufgeführten Untersuchungen / Zertifikate dem Zuchtbuchamt vorliegen gilt ein Zuchtverbot! Hunde mit einer Patella Grad I dürfen ausschließlich mit Hunden verpaart werden, die Patella Grad 0 haben. 4.1.4 Die Zuchthündin a) b) c) d) Die Hündin muß die unter §§ 4.1 und 4.1.2 aufgeführten Punkte erfüllen. Die Hündin muß das Mindestzuchtalter von 18 Monaten erreicht haben. Mit einer Hündin dürfen maximal 5 Würfe gezogen werden. Eine Hündin mit einem Läufigkeitszyklus von 5-7 Monaten muß, nachdem sie einen Wurf aufgezogen hat, mindestens eine Hitze leer bleiben. e) Nach einem Kaiserschnitt gilt eine Zuchtpause von mindestens 12 Monaten. Zuchtordnung der JRTBAG Seite 3 f) Nach zweimaligem Kaiserschnitt wird die Hündin aus gesundheitlichen Gründen von der Weiterzucht ausgeschlossen. g) Eine Hündin, die nachweislich und in mehreren Fällen Vererberin von Krankheiten oder Wesensschwächen ist, wird durch den Hauptzuchtwart entweder von der Zucht ausgeschlossen oder in der Wahl der Anpaarungspartner eingeschränkt. 4.1.5 Der Zuchtrüde a) Der Rüde muß die unter §§ 4.1 und 4.1.2 aufgeführten Punkte erfüllen. b) Der Rüde muß ein Mindestzuchtalter von 10 Monaten erreicht haben. c) Ein Rüde, der nachweislich und in mehreren Fällen Vererber von Krankheiten oder Wesensschwächen ist, wird durch den Hauptzuchtwart entweder von der Zucht ausgeschlossen oder in der Wahl der Anpaarungspartner eingeschränkt. 4.2 Wiederholungsverpaarungen a) Der Einsatz verschiedener Deckrüden ist für die Vielfalt des genetischen Erbgutes eine wichtige züchterische Maßnahme zur Gesunderhaltung der Rasse. b) Aus diesem Grunde ist eine mehr als dreimalige Wiederholungsverpaarung nur dann zulässig, wenn die Welpen aus diesen Verpaarungen keine erkennbaren erblichen Defekte und Krankheiten aufweisen, dem Standard entsprechen, die Wurfstärke unterdurchschnittlich klein ist und / oder der Züchter diese Wiederholungsverpaarung stichhaltig begründen kann. 4.3 Inzestzucht Paarungen von Verwandten ersten Grades (Eltern x Kinder / Vollgeschwister) sind verboten! 4.4 Künstliche Besamung a) Künstliche Besamung ist zur Verbesserung der Rasse oder der Erweiterung des Genpools in Ausnahmefällen möglich. b) Eine künstliche Besamung darf nur bei Hündinnen erfolgen, die bereits einmal auf natürliche Weise gedeckt wurde und einen normal großen Wurf hatte. 4.5 Einkreuzungen a) Einkreuzungen anderer Terrierrassen dürfen nur zum Zwecke des Jagdgebrauchs erfolgen und bedürfen der Zustimmung des Hauptzuchtwarts bzw. Zuchtbuchamtes. b) Zuchthunde aus Gebrauchskreuzungen müssen jagdlich geführt werden und unterliegen den unter § 4.1.2 aufgeführten Pflichtuntersuchungen. c) Welpen aus solchen Verpaarungen erhalten vorerst einen Abstammungsnachweis als Coloured Terrier d) In das Zuchtbuch der JRTBAG können die Nachkommen aus solchen Verpaarungen nur dann eingetragen werden, wenn sie sowohl phänotypisch als auch in ihrer Arbeitsweise dem Rassestandard eines Jack Russell Terriers entsprechen. e) Einkreuzungen werden im Zuchtbuch und in den Ahnentafeln mit Angabe der Rassezugehörigkeit als solche kenntlich gemacht. Zuchtordnung der JRTBAG Seite 4 f) Einkreuzung von Terrierrassen, die zu den sogenannten “Kampfhunderassen” zählen (Bullterrier, Staffordshireterrier etc.) sind untersagt. § 5 Der Züchter 5.1 Allgemeines a) Der Züchter verpflichtet sich zur Einhaltung der Zuchtordnung der JRTBAG. b) Die Züchtermitgliedschaft in einem anderen deutschen Verein, der die Rasse Jack Russell Terrier betreut, ist untersagt. 5.1.1 Zuchtstätte a) Die Zuchtstätte zur Aufzucht von Welpen muß hell und sauber sein, ausreichend Platz bieten, und den Welpen die Möglichkeit schaffen, im Sinne einer grundlegenden Prägung mit Alltagsgeräuschen vertraut zu werden. Der ausreichende Sozialkontakt zum Menschen muß gewährleistet sein. Eine alleinige Unterbringung in Zwingern, Ställen oder dergleichen ist untersagt b) Eine Kontrolle der Zuchtstätte durch den Hauptzuchtwart oder eine von ihm beauftragte Person kann jederzeit und ohne Voranmeldung durchgeführt werden. Werden eventuell bemängelte Haltungsbedingungen nicht beseitigt, kann der Hauptzuchtwart den Vereinsausschluß beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Vereinsausschluß mit einfacher Stimmenmehrheit 5.2.1 Deckmeldung / Wurfmeldung / Wurfabnahme / Ahnentafeln a) Der Züchter ist verpflichtet spätestens 10 Tage nach Wurfabnahme das vereinseigene Formular: „Deckmeldung / Wurfmeldung / Wurfabnahme / Ahnentafeln“ per Post im Original und mit original Unterschriften des Züchters und Tierarztes beim Zuchtbuchamt einzureichen. b) In Kopie müssen folgende Untersuchungen beiliegen: - Der Nachweis, dass ein Elternteil als clear getestet ist auf PLL, SCA und LOA - Die Untersuchung auf Patella Luxation c) Das Zuchtbuchamt hat nach Eingang der Unterlagen 14 Tage Zeit zur Ausstellung der Ahnentafeln d) Der Versand der Ahnentafeln erfolgt nach Begleichung der Eintragungsgebühr. Der Verein behält sich vor, die Ahnentafeln per Nachnahme an den Züchter zu senden. e) Der Züchter ist nach Erhalt der Ahnentafeln verpflichtet, diese auf eventuelle Fehler zu überprüfen und ggf. unverzüglich dem Zuchtbuchamt zur Korrektur zurück zu senden f) Mit seiner Unterschrift bestätigt der Züchter die Richtigkeit der Angaben auf den Ahnentafeln. Zuchtordnung der JRTBAG Seite 5 g) Geht das Formular „Deckmeldung / Wurfmeldung / Wurfabnahme Ahnentafeln“ verspätet beim Zuchtbuchamt ein, so ist der in der Gebührenordnung festgelegte Verspätungszuschlag zu zahlen. 5.1.3 Aufzucht von Welpen a) Der Züchter verpflichtet sich zu einer Wurfabnahme durch den Tierarzt. Für die Wurfabnahme muß das vereinseigene Formular “Welpenattest” verwendet werden. Die ausgefüllten Formulare sind innerhalb von 10 Tagen dem Zuchtbuchamt zuzusenden. b) Die Abgabe von Welpen ist frühestens ab der vollendeten 8. Lebenswoche zulässig. c) Die Welpen müssen vor der Abgabe mindestens dreimalig entwurmt werden. d) Ebenso müssen die Welpen vor der Abgabe gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose und Zwingerhusten geimpft werden. e) Die Kennzeichnung mit einem Microchip ist Pflicht. § 6. Sondergenehmigungen Sondergenehmigungen jeder Art sind beim Hauptzuchtwart schriftlich zu beantragen. Dieser ist verpflichtet, den Antrag sowie seine Entscheidung dem Zuchtbuchamt und Vorstand mitzuteilen. Der Vorstand hat diesbezüglich ein Vetorecht. § 7 Verstöße gegen die Zuchtordnung der JRTBAG a) Bei Verstoß gegen einen der Paragraphen der Zuchtordnung der JRTBAG erfolgt eine Abmahnung oder ggf. der Vereinsausschluß. Darüber beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. b) Zum sofortigen Ausschluß aus der JRTBAG führen folgende Verstöße: - Verstöße gegen das Tierschutzgesetz - unseriöse Verkaufsmethoden - Abgabe von Welpen an Hundehändler - gewerblicher Hundehandel. Zusatz lt. Beschluss vom 06.09.2014 Deckunfälle die gegen die Zuchtordnung der JRTBAG e. V. verstoßen Es wird eine Strafe pro Welpe erhoben. Der Zeitraum der Begutachtung beträgt 5 Jahre. Die Gebühren werden nach Wurf gestaffelt. 1. Deckunfall: 2fache Gebühr der Ahnentafel pro Welpe 2. Deckunfall: 3fache Gebühr der Ahnentafel pro Welpe 3. Deckunfall: 4fache Gebühr der Ahnentafel pro Welpe 4. Deckunfall: Ausschluss aus dem Verein Zuchtordnung der JRTBAG Seite 6 Ahnentafeln werden erst ausgestellt, wenn ALLE lt. Zuchtordnung vorgeschriebenen Untersuchungen der Elterntiere vorliegen. Der jeweilige Verstoß gegen die Zuchtordnung wird in den Ahnentafeln der Welpen vermerkt.