Ausgabe 03 / 2014 Thema Umsatzsteuer

Transcription

Ausgabe 03 / 2014 Thema Umsatzsteuer
Ausgabe 03 / 2014
Thema Umsatzsteuer
Liebe DIRO Kollegen,
in vieler Länder stellt die Umsatzsteuer die größte Einnahmequelle der
Behörden dar. Aus diesem Grund und wegen ihrer Betrugsanfälligkeit ist
die Umsatzsteuer in den letzten Jahren vermehrt in den Fokus der
Finanzverwaltung gerückt.
Länderartikelübersicht:
Belgien
2
Deutschland Teil 1
4
Deutschland Teil 2
6
Deutschland Teil 3
9
Für Unternehmer und Geschäftsführer ist es daher von entscheidender
Bedeutung, dass die Geschäftsprozesse den umsatzsteuerrechtlichen
Vorgaben entsprechend gestaltet werden. Daher gewinnt auch in
unserer steuerrechtlichen Praxis das Thema “MwSt” an Bedeutung. Es
ist an uns, den Mandanten beim schwierigsten Thema der Welt, der
MwSt- Gesetzgebung an die Hand zu nehmen.
Frankreich
13
Niederlande
16
In diesem Zusammenhang darf ich Ihnen unseren heutigen Newsletter
vorstellen, welcher sich vollständig dieser äußerst wichtigen und stets
aktuellen Materie widmet.
Polen
18
Wie immer, ist uns Feedback jeder Art sehr willkommen.“
Schweiz
20
Johan De Ridder
Leiter der Practice Group Internationales Steuerrecht
Brüssel, 13.10.2014
Steuer Info-Ticker
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BELGIEN: MwSt – Verpflichtungen in Belgien für nicht in Belgien
ansässige Steurerpflichtigen
Johan De Ridder
Advocaat
Master in Steuerrecht
Brüssel/
Belgien
johan.deridder@kockspartnerslaw.be
www.kocks-partners.be
Die gesetzlichen Regelungen zur
MwSt in Belgien sind nicht alleine auf
in Belgien ansässige steuerpflichtige
Personen
anwendbar,
sondern
gleichermaßen
auch
auf
jede
steuerpflichtige Person, die zwar
„nicht in Belgien ansässig ist“, jedoch
Tätigkeiten verrichtet, für die in
Belgien MwSt abzuführen ist. Eine
steuerpflichtige Person wird dann als
nicht in Belgien ansässig erachtet,
wenn
der
Wohnsitz
oder
Gesellschaftssitz nicht in Belgien
belegen ist und auch keine „feste
Einrichtung“ besteht.
Die
auf
eine
ausländische
steuerpflichtige
Person
anzuwendenden
Regelungen
unterscheiden sich danach, ob eine
feste Einrichtung in Belgien besteht
oder
nicht.
Im
Rahmen
der
verpflichtenden Registrierung, die
einer MwSt- pflichtigen Handlung in
Belgien stets vorauszugehen hat,
besteht zudem ein Unterschied, ob es
sich um eine in der EU ansässige
steuerpflichtige Person handelt oder
ob die Person außerhalb der EU
ansässig
ist.
Zudem
kommen
ausländische
Teilnehmer
an
Veranstaltungen oder Börsen in den
Genuss einer besonderen Regelung.
1.
Ausländische steuerpflichtige
Personen mit einer festen Einrichtung
in Belgien
Steuerpflichtige Personen, die zwar nicht
in Belgien ansässig sind, allerdings hier
eine feste Einrichtung unterhalten,
werden
im
Rahmen
der
MwStGesetzgebung
den
in
Belgien
ansässigen steuerpflichtigen Personen
gleichgestellt. Dies bedeutet, dass ihnen
dieselben Rechte zukommen (Recht auf
MwSt- Vorabzug, Recht auf Rückgabe
etc), aber auch dass sie denselben
Verpflichtungen
unterworfen
sind
(Einreichung
eines
periodischen
Bescheids,
Abführen
der
MwSt,
Erstellung von Listen etc).
Bevor von einer „festen Einrichtung“ im
Sinne
der
belgischen
MwStGesetzgebung gesprochen werden kann,
müssen
die
folgenden
drei
Voraussetzungen kumulativ vorliegen
(Mitteilung Nr. 4/2003 vom 04.03.2003,
Nr.9):
1. Die steuerpflichtige Person betreibt in
Belgien eine Direktion, eine Filiale,
eine Fabrik, eine Werkstätte, eine
Geschäftsstelle,
eine
Vertretungsstelle oder eine andere
feste Einrichtung unter Ausschluss
von Baustellen
2. Die feste Einrichtung wird von einer
Person geführt, die befähigt ist, die
steuerpflichtige Person gegenüber
Lieferanten und Kunden zu vertreten
3. Die
Einrichtung
führt
in
ordnungsgemäßer Weise Lieferungen
und Dienstleistungen aus, wie sie in
der belgischen MwSt- Gesetzgebung
geregelt sind.
2.
Die
ausländische
steuerpflichtige Person ohne feste
Einrichtung in Belgien
Steuerpflichtige Personen, die nicht in
der europäischen Union ansässig sind,
sind grundsätzlich dazu verpflichtet,
einen „haftungspflichtigen Vertreter“ zu
benennen, bevor sie in Belgien MwStpflichtige
Handlungen
vornehmen
(Lieferung, innergemeinschaftliche Käufe
oder
Einfuhren,
Erbringung
von
Dienstleistungen oder Verlagerung von
Gütern in ein MwSt- Lager). Dieser
Verpflichtung muss dagegen nicht
nachgekommen werden, wenn der
Auftragnehmer zur Abführung der MwSt
verpflichtet ist (Verlagerung der MwSt)
(Art. 55 WBTW).
Steuerpflichtige Personen, die zwar in
der europäischen Union ansässig sind,
nicht aber in Belgien, dort indes eine der
MwSt
unterfallende
Handlung
vornehmen, haben die Wahl, ob sie sich
„direkt
registrieren“
oder
die
Registrierung
über
einen
„haftungspflichtigen Vertreter“ geschehen
soll (Art. 55 § 2 WBTW).
2.1
Registrierung für die belgische
MwSt durch den haftungspflichtigen
Vertreter
Wird die Registrierung durch einen
haftungspflichtigen
Vertreter
durchgeführt, so ist dieser durch die
ausländische steuerpflichtige Person
angestellte haftungspflichtige Vertreter
gesamtschuldnerisch
für
sämtliche
MwSt- Schulden der ausländischen
steuerpflichtigen Person haftbar.
Steuer Info-Ticker
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BELGIEN: MwSt – Verpflichtungen in Belgien für nicht in Belgien
ansässige Steurerpflichtigen
Die belgische Behörde ist außerdem
befugt, eine Bürgschaft zu fordern, die
maximal auf ein Viertel des jährlich
geschuldeten
MwStBetrages
beschränkt ist. Der haftungspflichtige
Vertreter seinerseits kann in einem
solchen Fall bei der belgischen Behörde
beantragen, seine Verpflichtung auf den
Betrag der Bürgschaft zu begrenzen.
Der Vorteil bei der Beschäftigung eines
haftungspflichtigen Vertreters besteht
darin, dass sodann die gleichen
Verlagerungsregelungen des Art. 51 § 2
WBTW wie im Falle einer in Belgien
ansässigen steuerpflichtigen Person
Anwendung finden. Konkret kann dies
von Belang sein, wenn die ausländische
steuerpflichtige
Person
mit
ausländischen Subunternehmern oder
Sublieferanten zusammenarbeitet. Die
Abführung der MwSt kann in solchen
Fällen
aufgrund
der
Verlagerungsregelungen
durch
die
ausländische steuerpflichtige Person mit
einem
haftungspflichtigen
Vertreter
vorgenommen werden und wird dann per
belgischen MwSt- Bescheid abgerechnet.
In solchen Fällen muss sodann die MwSt
nicht mehr vorfinanziert werden.
2.2
Direkte Registrierung
Ausländer, die in der EU ansässig sind,
haben auch die Möglichkeit sich direkt in
Belgien für die MwSt zu registrieren, also
ohne
Anstellung
eines
haftungspflichtigen Vertreters.
Der Vorteil einer direkten Registrierung
besteht darin, dass keine Bankbürgschaft
bestellt
werden
muss.
Nachteilig
wiederum ist, dass die allgemeinen
Regelungen zur Verlagerung der MwSt
(bei Lieferungen oder Dienstleistungen
durch Ausländer) nicht angewandt
werden können in Situationen, in denen
ein direkt in Belgien registrierter
Ausländer Abnehmer von derartigen
Lieferungen oder Dienstleistungen ist.
Auch die „Vertragspartner“-Regelung im
Falle von Arbeiten in unbeweglichem
Zustand kommt nicht zum Tragen, wenn
der Abnehmer direkt in Belgien
mehrwertsteuerlich registriert ist (Art. 51
§ 2 belg. MwStG).
3.
Besondere Regelungen für
Veranstaltungen,
Börsen
und
Merchandise
Ausländische
Organisatoren
von
Schauspielen,
Veranstaltungen
und
Börsen
sowie
auch
ausländische
Teilnehmer
an
ebendiesen
und
ausländische Mittelsmänner, die im
Merchandise auf dergleichen Events
spezialisiert sind, müssen sich ebenfalls
für die MwSt in Belgien registrieren. Sie
kommen jedoch in den Genuss einer
besonderen Regelung.
Diese Regelung sieht eine vereinfachte
administrative Abwicklung vor. So ist
beispielsweise anstelle der periodischen
MwStErklärung
eine
einmalige,
spezielle MwSt- Erklärung mit dem Titel
„VERANSTALTUNGEN, BÖRSEN und
MERCHANDISE“ abzugeben.
Steuer Info-Ticker
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DEUTSCHLAND:
Innergemeinschaftliche
deutschem Zwischenlager
Lieferungen von einem deutschen
Unternehmen an innergemeinschaftliche
Kunden
sind
grundsätzlich
umsatzsteuerfrei, sofern der erforderliche
Buch- und Belegnachweis erbracht wird
und folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
1. der
Unternehmer
oder
der
Abnehmer hat den Gegenstand
der Lieferung in das übrige
Gemeinschaftsgebiet
befördert
oder versendet,
2. der Abnehmer ist Unternehmer,
der den Gegenstand der Lieferung
für sein Unternehmen erworben
hat und
Erich Lechner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
und Notar
Oldenburg/
Deutschland
el@r-b-o.com
www.r-b-o.com
3. der Erwerb des Gegenstands der
Lieferung
unterliegt
beim
Abnehmer in einem anderen
Mitgliedstaat den Vorschriften der
Umsatzbesteuerung.
Im vorliegenden Fall kam es jedoch zu
Besonderheiten. Ein deutscher Lieferant
bedient
unter
anderem
mit
Kleinlieferungen auch Kunden in Polen,
Österreich
und
Tschechien.
Die
Lieferungen erfolgen jeweils durch den
Deutschen Paketdienst (DPD), der beim
Grenzübertritt höhere Kosten abrechnet.
Im Einzelfall wurde daher vereinbart,
dass der ausländische Kunde, z. B. der
polnische Kunde, eine grenznahe
Adresse in Deutschland angibt, bei der
der
DPD die Waren abliefert. Der polnische
Kunde hat hierfür eine Scheune eines
Bauernhofes angegeben. Er hat dann
nach Anlieferung durch den DPD die
Ware jeweils selbst abgeholt und in
seinen Betrieb nach Polen verbracht.
Die jeweilige Lieferung vom deutschen
Standort
des
Lieferers
an
den
Bestimmungsort in Polen ist gemäß § 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG in Deutschland
steuerbar, da es sich hierbei um eine
Lieferung
von
körperlichen
Gegenständen
handelt,
die
ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im
Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Wenn
alle
erforderlichen
Voraussetzungen
für
eine
innergemeinschaftliche
Lieferung
Lieferungen
mit
vorliegen, ist diese gemäß § 4 Nr. 1 b i. V.
m. § 6 a UStG steuerfrei, sofern eben der
erforderliche Belegnachweis erbracht wird.
In
den
Kundenunterlagen
wurden
Rechnungen hierfür erstellt, und zwar des
deutschen Lieferanten an seinen Kunden in
Polen. In der Rechnung sind insbesondere
die Ust.-Id.-Nr. des polnischen Kunden und
seine Adresse aufgeführt.
Im Lieferschein des DPD ist die
Abladestelle an der deutschen Grenze
(Bauernhof) aufgeführt.
In der Betriebsprüfung hat das Finanzamt
gegenüber dem deutschen Unternehmen
die These aufgestellt, dass die Lieferung
der Produkte des deutschen Lieferanten an
den Bauernhof ein im Inland steuerbare und
steuerpflichtige Leistung im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt.
Die Rechnung weist zwar die polnische
Adresse des Kunden aus. Aufgrund der
Abladestelle am deutschen Bauernhof
könnte allerdings herausgelesen werden,
dasskeine
Lieferung
des
deutschen
Lieferanten an den polnischen Kunden
erfolgt ist und damit keine steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.
Damit müssten alle Lieferungen vom
deutschen
Lieferanten
nachversteuert
werden.
Der Fall ist jedoch glücklicherweise
finanzgerichtlich
anders
entschieden
worden.
Es
liegt
eine
gemischte
Versendung und Beförderung vor, da der zu
liefernde Gegenstand zunächst im Auftrag
des deutschen Lieferanten durch das
Transportunternehmen
DPD
von
Deutschland in die Scheune (Grenze Polen)
transportiert und anschließend durch den
polnischen
Abnehmer
oder
dessen
Mitarbeiter nach Polen verbracht wird. Der
Leistungsort bestimmt sich in diesen Fällen
nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG und liegt dort,
wo mit der Warenbewegung erstmals
begonnen worden ist, im vorliegenden Fall
also in Deutschland. Fraglich könnte
vorliegend jedoch sein, ob der Endpunkt der
Warenlieferung in Deutschland und nicht in
Polen liegt, so dass nur eine im Inland
steuerbare und steuerpflichtige Lieferung
vorliegen würde. Dies ist jedoch zu
verneinen,
da
sich
der
endgültige
Bestimmungsort in Polen befindet.
Steuer Info-Ticker
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DEUTSCHLAND:
Innergemeinschaftliche
deutschem Zwischenlager
Wie auch das Finanzgericht Hamburg in
einem ähnlichen Fall entschied, ist eine
kurzfristige Zwischenlagerung innerhalb
Deutschlands für eine Beurteilung als
innergemeinschaftliche
Lieferung
unschädlich, wenn der Gegenstand der
Lieferung tatsächlich in das übrige
Gemeinschaftsgebiet
gelangt.Die
zeitliche Divergenz, die durch das
Abladen und kurzfristige Zwischenlagern
der Produkte in der Scheune entsteht, ist
als unschädliche Umladung zu werten,
zu werten, weil der polnische Abnehmer
in Polen bereits bei Beginn der
Versendung der Ware vom deutschen
Lieferanten aus feststeht.
Da die Produkte im Rahmen einer
gemischten
Versendung
und
Beförderung
in
das
übrige
Gemeinschaftsgebiet
(hier
Polen)
gelangen, ist die erste Voraussetzung für
eine innergemeinschaftliche Lieferung
erfüllt. Zudem ist der Abnehmer ein
Unternehmer, der die Ware für sein
Unternehmen
erwirbt
(zweite
Voraussetzung). Da die Lieferung als im
Inland steuerfrei ausgewiesen wird, ist
sie in Polen als innergemeinschaftlicher
Erwerb zu versteuern und unterliegt
somit in jenem Staat den Vorschriften der
Umsatzbesteuerung
(dritte
Voraussetzung). Es sind somit alle
erforderlichen Voraussetzungen für eine
innergemeinschaftliche
Lieferung
im
Sinne des § 6 a UStG erfüllt.
Weitere
Voraussetzung
für
eine
steuerfreie
innergemeinschaftliche
Lieferung
ist
gemäß
§ 6 a Abs. 3 UStG zwingend die
Erbringung
des
Buchund
Belegnachweises. Auf die Führung des
Buch- und Belegnachweises ist im
vorliegenden Fall streng zu achten, da
ansonsten die Nacherhebung
der
Umsatzsteuer
aufgrund
von
nicht
erbrachten Nachweisen drohen kann,
gleichgültig, ob die Ware tatsächlich von
Deutschland nach Polen gelangt ist oder
nicht. Sofern also ein ordentlicher
eindeutig und leicht nachprüfbarer
Belegnachweis gegeben ist, handelt es
sich um eine zwar steuerbare, aber
steuerfreie
innergemeinschaftliche
Lieferung, trotz der Zwischenlagerung in
der Scheune.
Lieferungen
mit
Steuer Info-Ticker
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DEUTSCHLAND: Neuregelung der Nachweispflichten bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen ab dem 01.10.2013
Rüdiger Schulz,
Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer,
Steuerberater, Fachberater
für Internationales
Steuerrecht
Berlin/
Deutschland
schulz@vonzanthier.com
www.vonzanthier.com
Die Gelangensbestätigung ist somit eine,
jedoch
nicht
alleinige
Nachweismöglichkeit. Die Neufassung
der Nachweispflichten bei steuerfreien
innergemeinschaftlichen
Lieferungen
führt zu grundlegenden Änderungen, da
zum einen die in diesem Bereich bislang
geltende
Unterscheidung
in
Beförderungen
und
Versendungen
aufgegeben wird, zum anderen der
Belegnachweis ausschließlich durch das
Doppel der Rechnung und einer so
genannten „Gelangens-bestätigung“ zu
erfolgen hat. Aufgrund des Ersetzens der
bisherigen
„Sollvorschriften“
in
„Mussvorschriften“ sind künftig andere
als die in § 17a bis § 17c UStDV n.F.
genannten Nachweise nicht mehr
zulässig.
Unter der Gelangensbestätigung ist eine
Bestätigung
des
Abnehmers
zu
verstehen, die nachweisen soll, dass der
gelieferte Gegenstand tatsächlich in den
Bestimmungsmitgliedstaat „gelangt“ ist.
Infolgedessen
wird
künftig
der
ausländische Abnehmer zur Mitwirkung
bei der Nachweis-erbringung für den
leistenden Unternehmer gegenüber den
deutschen
Finanzbehörden
mit
eingebunden.
•
•
•
Bei elektronischer Übermittlung ist die
Unterschrift des
Abnehmers nicht
erforderlich, sofern erkennbar ist, dass
die Übermittlung im Verfügungsbereich
des
Abnehmers
oder
dessen
Beauftragten begonnen hat.
Als
gleichrangig
anzusehende
Alternativnachweise in Fällen der
Versendung wurden geregelt:
•
Checkliste der notwendigen Angaben
einer Gelangens-bestätigung
Konkret handelt es sich bei der
Gelangensbestätigung um einen Beleg,
der vom Abnehmer zu erstellen ist und
folgende Angaben enthalten muss:
•
•
Name
und
Anschrift
des
Abnehmers
Menge des Gegenstands der
Lieferung und handelsübliche
Bezeichnung, bei Fahrzeugen
i.S.d. § 1b Abs. 2 UStG
einschließlich der FahrzeugIdentifikationsnummer
Tag und Ort des Erhalts des
Gegenstands
im
übrigen
Gemeinschaftsgebiet
(im
Beförderungsoder
Versendungsfall
durch
den
leistenden Unternehmer) oder
Tag und Ort des Endes der
Beförderung des Gegenstands
im übrigen Gemeinschaftsgebiet
(im
Abholfall
durch
den
Abnehmer)
Ausstellungsdatum
der
Bestätigung
Unterschrift des Abnehmers
•
•
Der
handelsrechtliche
Frachtbrief, unterzeichnet vom
Auftraggeber des Frachtführers
und
vom
Empfänger
zur
Bestätigung des Erhalts der
Ware
(CMR-Frachtbrief
mit
ausgefülltem Feld 24)
ein Konnossement oder
deren Doppelstücke;
eine Bescheinigung des beauftragten
Spediteurs mit den Angaben, wie sie sich
auch aus der Gelangensbe-stätigung
ergeben, insbesondere zum Monat des
Endes der Beförderung im übrigen
Gemeinschaftsgebiet
und
mit
der
Versicherung,
dass
die
Angaben
aufgrund
von
Geschäftsunterlagen
gemacht
wurden,
die
im
Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind.
Steuer Info-Ticker
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DEUTSCHLAND: Neuregelung der Nachweispflichten bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen ab dem 01.10.2013
•
•
•
•
Die
Spediteursbescheinigungen
können ebenfalls
elektronisch
übermittelt werden und sind dann
auch ohne Unterschrift gültig. (Bei
der Transport-beauftragung durch
den Abnehmer gilt folgende
Vereinfachung: § 17 Abs. 3 Nr. 2
UStDV regelt, dass auch ein
Nachweis über die Bezahlung der
Lieferung von einem Bankkonto
des Abnehmers in Verbindung mit
der Versicherung des Spediteurs,
dass der benannte Gegenstand in
das übrige Gemeinschaftsgebiet
befördert wird, vorgelegt werden
kann).
Die schriftliche bzw. elektronische
Auftragserteilung in Verbindung
mit
dem
tracking-and-tracingProtokoll
des
selbständigen
Beauftragten (Kurierdienste, aber
auch
andere
Transportunternehmen), das den lückenlosen
Transport bis zum Empfänger
nachweist.
Bei
Postsendungen,
die
Empfangsbestätigung über die
Einlieferung
des
Postdienstleisters in Verbindung mit dem
Nachweis über die Bezahlung der
Lieferung;
Bei Transitverkehren zwischen
dem Inland über Drittlands-gebiet
(z.B. die Schweiz) in einen
anderen EU-Mitgliedsstaat (wie
Italien)
die
Bestätigung
der
Abgangsstelle nach Eingang des
Beendigungsnachweises für das
gemeinschaftliche
Versandverfahren;
Bei
der
Lieferung
verbrauchssteuerpflichtiger
Waren
unter
Steueraussetzung die validierte EMCSEingangsmeldung bzw. für Waren des
steuerrechtlich freien Verkehrs die dritte
Ausfertigung
des
vereinfachten
Begleitdokuments;
Bei der Lieferung von für den
Straßenverkehr zulassungs-pflichtigen
Fahrzeugen
der
amtliche
Zulassungsnachweis des Fahrzeugs auf
den
Erwerber
im
Bestimmungsmitgliedstaat.
Vereinfachungsregelung
bei
Speditionen
und
Kurierdienstleistungsunternehmen
Für Versendungsfälle wurde in § 17a
Abs. 2 S. 2 UStDV n.F. eine
Vereinfachungsregelung aufgenommen,
wonach die Gelangensbestätigung auch
gegenüber dem Spediteur abgegeben
werden kann. Im Rahmen dessen ist
allerdings eine schriftliche Versicherung
des
Spediteurs
gegenüber
dem
leistenden Unternehmer gefordert, aus
der sich ergibt, dass sich der Beleg mit
den
erforderlichen
Pflichtangaben
tatsächlich in seinem Besitz befindet und
kurzfristig vorgelegt werden kann. Hierbei
ist anzumerken, dass der liefernde
Unternehmer die Beweislast trägt und
somit für ein etwaiges pflichtwidriges
Verhalten des beauftragten Spediteurs
einsteht.
Bei der Beauftragung von Kurierdiensten
sind für die Gelangensbestätigung eine
schriftliche Auftragsbestätigung mit den
bereits nach der bisherigen Regelung
erforderlichen Angaben sowie eine
schriftliche
Versicherung
des
beauftragten Unternehmers, über die
erforderlichen Angaben des Abnehmers
zu verfügen
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DEUTSCHLAND: Neuregelung der Nachweispflichten bei
innergemeinschaftlichen Lieferungen ab dem 01.10.2013
(insbesondere über den Ort und Tag des
Endes
der
Beförderung
des
Gegenstands
im
übrigen
Gemeinschaftsgebiet und über die
schriftliche Bestätigung des Abnehmers,
den Gegenstand der Beförderung
erhalten zu haben), ausreichend.
Ergänzende Hinweise
Die Gelangensbestätigung kann aus
mehreren Dokumenten bestehen, aus
denen sich die geforderten Angaben
insgesamt ergeben (bspw. Lieferschein
und Empfangs-bestätigung).
Eine
Übermittlung
der
Gelangensbestätigung
auf
elektronischem
Weg
ist
ebenfalls
möglich, sofern die Echtheit der Herkunft,
Unversehrtheit
des
Inhalts
und
Lesbarkeit des Dokuments gewährleistet
ist. In diesem Fall ist das Kriterium der
Unterschrift des Abnehmers auf der
Gelangens-bestätigung
nicht
mehr
erforderlich.
Ferner ist es nicht notwendig für jeden
einzelnen
Liefergegenstand
eine
Gelangensbestätigung zu erbringen.
Vielmehr ist ein Bezug auf die jeweilige,
mehrere
Gegenstände
umfassende
Lieferung
oder
Sammelrechnung
ausreichend.
Bei dauerhaften Lieferverein-barungen
kann eine Gelangensbestätigung auch
über den vereinbarten Leistungszeitraum
ausgestellt werden.
Fehlende Gelangensbestätigung
Sofern die Gelangensbestätigung in
Beförderungsfällen, d. h. wenn der
leistende
Unternehmer
oder
der
Abnehmer selbst den Transport des
Gegenstands übernimmt, nicht vorliegt,
kann der Nachweis der Steuerbefreiung
für die innergemeinschaftliche Lieferung
auch auf Grundlage objektiver Beweise
geführt werden, sofern der Gegenstand
tatsächlich
in
das
übrige
Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Jedoch
trägt auch in diesem Fall der leistende
Unternehmer die Beweislast.
Steuer Info-Ticker
Seite 9 von 22
DEUTSCHLAND: Das Reverse Charge Verfahren nach deutschem
Umsatzsteuerrecht
A) Grundsätze
Nach deutschem Umsatzsteuerrecht
schuldet
grundsätzlich
der
Leistungserbringer (der Dienstleister, der
Händler, der Verkäufer, usw.) die auf
seine
Lieferung
oder
Leistung
zuzuschlagende Umsatzsteuer.
Das Reverse-Charge-Verfahren ( § 13b
UStG)
führt nun bei bestimmten
Geschäftsvorfällen dazu, dass die
Umsatzsteuerschuld auf den Empfänger
der erbrachten Leistungen übergeht,
wenn dieser Empfänger ein Unternehmer
oder eine juristische Person des
öffentlichen
Rechts
ist.
Das
Leistungsverhältnis
zu
NichtUnternehmern ist demnach nicht von
diesem Verfahren betroffen. Von den
Nicht-Unternehmern sind jedoch die Fälle
der
Leistungen
in
dem
nicht
unternehmerischen
Bereich
von
Unternehmern abzugrenzen. Diese Fälle
sind
von
der
Umkehr
der
Steuerschuldnerschaft
gleichwohl
betroffen.
Darüber hinaus spielt es keine Rolle, ob
der
empfangende
Unternehmer
Kleinunternehmer,
pauschalversteuernder
Land-und
Forstwirt oder Unternehmer ist, der
ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt.
Diese schulden alle sämtlich die
Umsatzsteuer nach Reverse Charge.
Begründung für diese Regelung ist, dass
bei bestimmten Geschäftsvorfällen in der
Vergangenheit häufig genug Missbrauch
in
der
umsatzsteuerrechtlichen
Selbstdeklaration betrieben wurde, und
deshalb dem Staat in nicht unerheblichen
Volumina
Steuerschaden
zugeführt
worden ist. Dieser Schaden entsteht
dadurch, dass ein Leistender die
Umsatzsteuer
nicht
abführte,
der
Leistungsempfänger aber trotzdem den
Vorsteuerabzug geltend machte.
B) Anwendungsfälle
1) Grundfall und Vorbild für diese
Umkehr
der
Steuerschuldnerschaft
waren für den deutschen Gesetzgeber
grenzüberschreitende
Liefer-und
Leistungsverhältnisse. In solchen Fällen
von grenzüberschreitenden Liefer-und
Leistungen, in denen nach deutschem
Steuerrecht der Ort dieser Leistung im
Inland liegt, soll der Leistungsempfänger
diese
Umsatzsteuerschuld
des
Leistenden
in
seiner
Umsatzsteuervoranmeldung
bzw.
Umsatzsteuererklärungen übernehmen.
Der leistende Unternehmer mit Sitz im
Ausland erteilt dafür eine nettoRechnung.
Bei
regelbesteuerten
Unternehmen im Inland führt dann diese
übernommene Umsatzsteuerschuld im
gleichen Umfang zu sofort abzugsfähiger
Vorsteuer (§ 15 Abs. 1 UStG). So wird
eine Auszahlung der Vorsteuer an den
empfangenden Unternehmer verhindert.
Während es aber im Bereich der
sonstigen
Leistungen
(Erbringung
unkörperlicher
Vorteiler,
bspw.
Beratungsleistungen)
umfassend
zu
einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft
kommt, soweit diese Leistungen von
nicht im Inland ansässigen Unternehmen
erbracht wird, gilt dies im Falle von
Lieferungen (Erbringung körperlicher
Vorteile, bspw. Warenlieferung)
nur
eingeschränkt. Hier betrifft es im
Wesentlichen
den
Bereich
der
Werklieferungen
(Lieferung
von
Gegenständen,
die
der
liefernde
Unternehmer mithilfe selbst beschaffter
Stoffe hergestellt hat) von im Ausland
ansässigen Unternehmen.
Christoph Schmitz-Schunken
Rechtsanwalt/Steuerberater
Fachanwalt für Steuerrecht
Aachen/
Deutschland
schmitz-schunken@danielhagelskamp.de
www.dhk-law.de
Steuer Info-Ticker
Seite 10 von 22
DEUTSCHLAND: Das Reverse Charge Verfahren nach deutschem
Umsatzsteuerrecht
2) Im Laufe der Zeit hat der nationale
Gesetzgeber den Kerngedanken dieser
Regelung aber auch für bestimmte
Sachverhalte, die auch als reine
Inlandskonstellation auftreten können,
ausgedehnt. So gilt seit 2004 die Umkehr
der Steuerschuldnerschaft auch im Falle
von durch inländische Unternehmen
ausgeführter
Bauleistungen
und
Umsätze,
die
unter
das
Grunderwerbsteuergesetz
fallen.
Betroffen davon sind Unternehmer, die
Werklieferungen und sonstige Leistungen
tätigen,
die
der
Herstellung,
Instandsetzung,
Instandhaltung,
Änderung
oder
Beseitigung
von
Bauwerken dienen, wenn sie derartige
Leistungen an Unternehmer erbringen,
die ebenfalls diese Art von Leistungen
ausführen. Die Regelung bei den
Bauleistungen
betrifft
insbesondere
Subunternehmerverhältnisse.
3) Entsprechend gilt seit dem Jahre 2011
die Umkehr der Steuerschuldnerschaft
für durch inländische Unternehmen
ausgeführter Lieferungen von Wärme
oder Kälte, von Industrieschrotten
(Schlacken, Kunststoffabfälle, Bruchglas,
Edelmetalle
und
Edelmetallplattierungen), für bestimmte
Lieferungen von Gold , Übertragung von
Emissionsrechten,
Lieferung
von
Mobilfunkgeräten
(oder
deren
Schaltkreisen)
sowie
Erbringung
inländischer
Gebäudereinigungsleistungen.
4) Zum 1. Oktober 2014 wurde der
Katalog abermals erweitert. Mit dem
„Gesetz zur Anpassung des nationalen
Steuerrechts an den Beitritt Kroations zur
EU zur Änderung steuerrechtlicher
Vorschriften (KroatienAnpG) wird der
Anwendungsbereich des § 13b UStG
erweitert auf Lieferung von Edelmetallen
und unedlen Metallen. Davon sind
insbesondere betroffen Lieferungen von
Eisen, Kupfer, Zink, Blei, Stahl (auch in
verarbeiteter Form wie Bleche, Drahte,
Profile, Folien, etc.).
5) Die Besonderheiten der vorstehenden
Leistungskataloge
können
sehr
vielfältiger Natur sein. Gerade im Bereich
der
Werklieferungen
und
immobilienbezogenen Werklieferungen
sowie
die
Lieferungen
von
Industrieschrotten gibt es im Einzelfall
diverse relevante Besonderheiten, deren
Darstellung in dem vorliegenden Format
unterbleiben muss. Der geneigte Leser
sollte sich lediglich merken, dass er den
umsatzsteuerrechtlichen
Sachverhalt
selbst oder durch Einschaltung von
Beratern aufklären muss, wenn er im
Bereich
der
vorgenannten
Leistungskataloge tätig ist.
C) Ansässigkeit
Sofern ein Leistungstatbestand vorliegt,
der die Frage der Ansässigkeit des
leistenden Unternehmers aufwirft, ist zu
beachten, dass diese Unternehmer dann
im
Ausland/im
übrigen
Gemeinschaftsgebiet ansässigen sind,
wenn er weder im Inland noch auf der
Insel Helgoland noch in den Freihäfen
einen
Wohnsitz,
gewöhnlichen
Aufenthalt, Geschäftssitz, dass der
Geschäftsleitung oder Betriebsstätte
unterhält. Unterhält er dennoch eine
Betriebsstätte im Inland gilt er als im
Ausland ansässige Unternehmer, wenn
die Lieferung/Leistung nicht dieser
Betriebsstätte zuzuordnen ist. Für die
Beurteilung dieser Fragen kommt es auf
den Zeitpunkt an, in dem die Leistung
ausgeführt wird (vergleiche § 13b Abs. 7
S. 3 UStG). Relevant wird diese Frage
für
den
Steuerpflichtigen
Leistungsempfänger. Ist er sich in der
Beantwortung
der
vorgenannten
Ansässigkeit Frage ungewiss, schuldet
der
Leistungsempfänger
die
Umsatzsteuer nur dann nicht, wenn ihm
der leistende Unternehmer durch eine
Bescheinigung
des
nach
den
abgabenrechtlichen Vorschriften für die
Besteuerung
seiner
Umsätze
zuständigen Finanzamts nachweist, dass
er
kein
im
Ausland
ansässiger
Unternehmer ist. Die Gültigkeitsdauer
und solcher Bescheinigungen ist dabei
auf ein Jahr beschränkt.
Steuer Info-Ticker
Seite 11 von 22
DEUTSCHLAND: Das Reverse Charge Verfahren nach deutschem
Umsatzsteuerrecht
D)
Steuerentstehung
und
Bemessungsgrundlage
Im Allgemeinen entsteht die Steuer mit
Ausstellung der Rechnung, spätestens
jedoch mit Ablauf des der Ausführung der
Leistung folgenden Kalendermonats.
Besonderheiten im Einzelfall gilt es aber
auch hier zu beachten. Wichtig ist noch,
dass in den Fällen, in denen das Entgelt
oder Teile davon vereinnahmt werden,
bevor die Leistung ausgeführt worden ist,
die Steuer insoweit mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraums entsteht, in
dem das Entgelt oder das Teilentgelt
vereinnahmt worden ist.
Bemessungsgrundlage der Steuer ist wie
in allen normalen Fällen auch das
vereinbarte Entgelt. Im Falle von
Tauschgeschäften
sind
die
entsprechenden Grundsätze zum Tausch
anzuwenden. In Einzelfällen kann es
auch auf den Wert der Gegenleistung
ankommen.
Es ist der Regelsteuersatz von derzeit 19
%
oder
der
gegebenenfalls
anzuwendende ermäßigte Steuersatz
von 7 % anzuwenden. Diesbezüglich
gelten die allgemeinen Vorschriften.
E) Rechnungserteilung
Grundsätzlich muss der leistende
Unternehmer
eine
Nettorechnung
ausstellen, die in ihrem Rechnungstext
auf die Steuerschuldnerschaft des
Leistungsempfängers hinweist. Fehlt ein
solcher Hinweis in der Rechnung, wird
jedoch der Leistungsempfänger nicht von
seiner Steuerschuldnerschaft entbunden.
Weist jeder der leistende Unternehmer
die Steuer fälschlich in seiner Rechnung
aus, schuldet er die Abführung dieser
Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG.
Mit
dem
AmtshilferichtlinieUmsetzungsgesetz
vom
26.6.2013
wurden die gesetzlichen Vorgaben für die
Inhalte
einer
Rechnung
deutlich
konkretisiert.
Gemäß §14a Abs. 5 UStG muss der
leistende Unternehmer eine Rechnung
erstellen, die die Angabe im OriginalWortlaut trägt „Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers“.
Hat er aber weder seinen Sitz noch seine
Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte,
von der aus der Umsatz ausgeführt wird
oder die an der Erbringung dieses
Umsatzes
beteiligt
ist,
oder
in
Ermangelung eines Sitzes seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im
Inland
sondern
im
Übrigen
Gemeinschaftsgebiet, so gelten für die
Rechnungserteilung die Vorschriften
seines Heimatlandes, § 14 Abs.7 UStG.
Letzteres kann in praxi natürlich zu mehr
Aufwand führen, da die empfangenen
Unternehmen
gegebenenfalls
nicht
sämtliche
Vorschriften
zur
Rechnungserteilung aller Mitgliedsländer
der EU kennen und verstehen können.
Mit Schreiben vom 25.10.2013 hat das
Bundesministerium der Finanzen (Az. IV
D 2 – S 7280/12/10002) die Wortlaute
der Hinweise auf die Umkehr der
Steuerschuldnerschaft
aller
Mitgliedsstaaten
der
EU
einmal
zusammengefasst.
Anhand
dieses
Schreibens
können
jedenfalls
die
deutschen Steuerpflichtigen, soweit sie
empfangenes Unternehmen sind, prüfen,
ob
eine
entsprechende
richtige
Rechnungslegung durch das leistende
Unternehmen erfolgt ist.
F) Vorsteuerabzug
Die nach Reverse Charge geschuldete
Umsatzsteuer
kann
der
Leistungsempfänger
als
Vorsteuer
wiederum geltend machen, so dass im
Idealfall
keine
Liquiditätsbelastung
eintritt. Probleme kommen dann auf,
wenn die Rechtslage falsch eingeschätzt
wird
oder
ggfs.
Rechnungslegungsvorschriften
nicht
ordnungsgemäß erfüllt sein. Hier könnte
es dann unter Umständen zur Versagung
des Vorsteuerabzugs kommen, so dass
dann die Pflicht zur Abführung der
Umsatzsteuer auch eine tatsächliche
Belastung der Liquidität darstellt.
Steuer Info-Ticker
Seite 12 von 22
DEUTSCHLAND: Das Reverse Charge Verfahren nach deutschem
Umsatzsteuerrecht
G) Allgemeines
Besteuerungsverfahren
Soweit Unternehmer oder juristische
Personen
ausschließlich
als
Leistungsempfänger Steuern nach dem
Reverse Charge Verfahren zu entrichten
haben,
müssen
Sie
trotzdem
Voranmeldungen
und
eine
Umsatzsteuererklärung
für
das
Kalenderjahr abgeben, auch wenn sie
sonst
keine
umsatzsteuerpflichtigen
Leistungen erbracht haben, § 18 Abs.4a
S.1 UStG.
Für den im Ausland bzw. im übrigen
Gemeinschaftsgebiet
ansässigen
Unternehmer,
der
im
Besteuerungszeitraum/Voranmeldungsze
itraums nur Umsätze ausgeführt hat, für
die der Leistungsempfänger die Steuer
schuldet, kann er Vorsteuerbeträge nur
unter den weiteren Voraussetzungen des
Vorsteuervergütungsverfahrens geltend
machen,
da
das
allgemeine
Besteuerungsverfahren
nicht
zur
Anwendung kommt.
Steuer Info-Ticker
Seite 13 von 22
FRANKREICH:
Besonderheiten
im
Rahmen
innergemeinschaftlichen Warenaustauschs mit Frankreich
Seit der sechsten Richtlinie 77/388/EWG
wurden die Regeln bezüglich der
Umsatzsteuer
zwischen
den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
harmonisiert. Diese Richtlinie wurde in
das
französische
Steuergesetzbuch
(Code Général des Impôts – CGI)
umgesetzt.
Die Regelungen des CGI finden für
Warenaustausch aus oder in Richtung
des
französischen
Staatsgebiets
Anwendung.
Die Verpflichtung, eine spezifische
Intrastat-Meldung,
sowie
eine
Umsatzsteuererklärung
bei
den
französischen Behörden einzureichen,
obliegt demnach jeder steuerlich in
Frankreich ansässigen natürlichen oder
juristischen
Person,
welche
innergemeinschaftlichen
Warenaustausch durchführt.
Dieser Wirtschaftsteilnehmer unterliegt
hier besonderen Verpflichtungen (I).
Sollten diese nicht eingehalten werden,
sieht das französische Steuergesetzbuch
dem-entsprechend Sanktionen vor (II).
I)
Verpflichtungen
•
Definitionen
Die
innergemeinschaftlichen
Handlungen,
einer
in
Frankreich
steuerpflichtigen Person, werden je nach
Handlung wie folgt versteuert:
- Innergemeinschaftlicher
Erwerb (eine steuerlich in
Frankreich ansässige Person
erwirbt eine Ware in einem
anderen Mitgliedstaat). Diese
Handlung ist, gemäß Artikel 256
bis des CGI in Frankreich
besteuerbar, und unterliegt dem
reverse charge Verfahren.
des
Der Steuertatbestand ist in
diesem Fall der Zeitpunkt der
Lieferung der Ware.
-
Innergemeinschaftliche
Lieferung (eine steuerlich in
Frankreich ansässige Person
verkauft eine Ware in einen
anderen Mitgliedstaat). Diese
Handlung fällt ebenfalls in den
Rahmen
der
französischen
Umsatzsteuer, unterliegt jedoch
bestimmten Bedingungen einer
Umsatzsteuer von 0% (Artikel
262 ter des CGI).
•
Magali Tiers,
avocat
Anwendung
Der
französische
Marktteilnehmer,
welcher innergemeinschaftliche Erwerbe
oder
Lieferungen
ausführt,
ist
verschiedenen
steuerrechtlichen
Erklärungspflichten unterlegen.
1) Die Intrastat-Meldung
(„déclaration d’échange de biens
– DEB“)
Diese Meldung verfolgt hauptsächlich
zwei Zwecke: die statistische Erfassung
des
Außenhandels,
sowie
die
Überwachung
der
rechtmäßigen
Anwendung der steuerlichen Regelungen
innerhalb Frankreichs.
Die DEB muss in Frankreich dem Zollamt
übermittelt
werden
(„service
des
douanes“). Diese Meldung kann dank
eines
Papierformulars
oder
auf
elektronischem Weg erfüllt werden
(https://pro.douane.gouv.fr/).
Die
elektronische Erklärung ist Pflicht, sobald
die innergemeinschaftlichen Lieferungen
und Erwerbe einer steuerlich in
Frankreich ansässigen Person im Laufe
des vorherigen Jahres den Betrag von
2.300.000 € überschritten haben.
Roland Ickowicz,
avocat
Montpellier/Frankreich
roland.ickowicz@bia-avocats.eu
www.bia-avocats.eu
Steuer Info-Ticker
Seite 14 von 22
FRANKREICH:
Besonderheiten
im
Rahmen
innergemeinschaftlichen Warenaustauschs mit Frankreich
Der Inhalt dieser Erklärung hängt von dem
Verpflichtungsniveau
des
MarktteilDas
französische
nehmers
ab.
Steuergesetzbuch (Artikel 41 sexies B des
4. Anhangs) sieht hier zwei Ebenen vor,
welche von dem Volumen des Umsatzes
des
innergemeinschaftlichen
Warenaustauschs
des
vergangenen
Jahres bedingt sind:
Umsatz des
letzten
Jahres
≤ 460.000 €
> 460.000 €
Innergemeinschaftlicher
Erwerb
Keine
Meldepflicht
Detaillierte
Meldepflicht
(DEB
détaillée)
Innergemein
-schaftliche
Lieferung
Vereinfachte
Meldepflicht
(DEB
simplifiée)
Detaillierte
Meldepflicht
(DEB
détaillée)
Die
Unterschiede
zwischen
der
vereinfachten
und
der
detaillierten
Intrastat-Meldung betreffen unter anderem
das Volumen und den Transport der
Waren.
Die Verpflichtung, eine
spezifische
IntrastatMeldung, sowie eine
Umsatzsteuererklärung
bei den französischen
Behörden einzureichen,
obliegt jeder steuerlich
in
Frankreich
ansässigen natürlichen
oder
juristischen
Person,
welche
innergemeinschaftlichen
Warenaustausch
durchführt
Die Erklärung muss monatlich, am 10.
Tag des Monats nach der Fälligkeit der
Umsatzsteuer, an das Zollamt abgegeben
werden.
1) Umsatzsteuererklärung
Die
Umsatzsteuererklärungen
französischer Steuerpflichtiger müssen, je
nach Höhe Ihres Umsatzes, monatlich,
vierteljährlich oder jährlich an den
französischen Fiskus gemeldet und
bezahlt werden (Artikel 287,5 b des CGI).
Dies betrifft ebenfalls den Umsatz des
innergemeinschaftlichen
Warenaustauschs.
des
-
Formular CA3 für die monatliche
und vierteljährliche Erklärung;
-
Formular CA 12 für die jährliche
Erklärung.
Für die Anwendung des reverse charge
Verfahren („auto-liquidation“), erklärt der
französische Steuerpflichtige im Falle
eines innergemeinschaftlichen Erwerbs,
die
Ausgangssteuer
sowie
die
abzugsfähige Mehrwertsteuer innerhalb
einer einzigen Umsatzsteuererklärung,
wodurch sich beide Beträge annullieren,
was zur Neutralität der Mehrwertsteuer
für den Steuerpflichtigen führt.
Die
Umsatzsteuer
der
innergemeinschaftlichen Lieferungen wird in
einer gesonderten Sparte innerhalb der
Umsatzsteuererklärung angemeldet, und
unterliegt dem Steuersatz von 0% (Artikel
271, II-1-d und 2 des CGI). Hier ist zu
beachten dass für die gültige Anwendung
dieses Steuersatzes auf der Rechnung
der innergemeinschaftlichen Lieferung
auf Artikel 262 ter I – 1 des CGI
verwiesen werden muss.
Die Bezahlung der Umsatzsteuer muss
zeitgleich mit dem Einreichen der
Erklärung
an
die
französische
Steuerbehörde überwiesen werden.
Diese Erklärung muss ab Oktober 2014
zwingend durch eine elektronische
Übermittlung erfolgen.
I) Sanktionen
Wird
die
Intrastat-Meldung
nicht
innerhalb
der
vorgesehenen
Frist
eingereicht, ist ein Bußgeld von 750 €
vorgesehen, welches im Falle einer
weiteren Unterlassung nach Mahnung
der Behörde auf 1.500 € erhöht wird.
Steuer Info-Ticker
Seite 15 von 22
FRANKREICH:
Besonderheiten
im
Rahmen
innergemeinschaftlichen Warenaustauschs mit Frankreich
Für jede Auslassung oder Ungenauigkeit
in dieser Erklärung kann ein Bußgeld von
15 € fällig werden (begrenzt auf 1.500 €
pro Intrastat-Meldung).
Unterlässt ein Steuerpflichtiger die
Umsatzsteuererklärung,
werden
ein
Bußgeld in Höhe von 10% der Steuer,
sowie Verzugszinsen fällig.
Die Verjährungsfrist ist in beiden Fällen
der 31. Dezember des 3. Jahres nach
Fälligkeit der Umsatzsteuer.
des
Steuer Info-Ticker
Seite 16 von 22
NIEDERLANDE: Übereignung von Baugrundstücken:
Die steuerrechtlichen (Un)Möglichkeiten
In den Niederlanden ist die Übereignung
unbebauter Grundstücke grundsätzlich
von der Umsatzsteuer befreit und
dahingegen
mit
einer
6%igen
Übertragungs-/Grunderwerbssteuer
belastet. Die Grunderwerbssteuer stellt
damit für den Grundstückerwerber einen
grundsätzlichen Kostenposten dar.
Dr. A.S. (Arjen) Westerdijk
Advocaat
Enschede/Niederlande
arjen.westerdijk@kienhuishoving.nl
www.kienhuishoving.nl
mit freundlicher
Unterstützung von
Die Situation liegt allerdings anders,
wenn das unbebaute Grundstück zum
Zeitpunkt der Übereignung als Bauland
(im steuerrechtlichen Sinne) angesehen
wird.
In
dem
Fall
wird
die
Grundstücksübereignung
mit
21%
Umsatzsteuer belastet, jedoch ist der
Erwerb
von
der
Erhebung
der
Grunderwerbssteuer befreit.
Im Gegensatz zur Grunderwerbssteuer
stellt die Umsatzsteuer nicht in allen
Fällen einen Kostenposten für den
Grundstückserwerber dar (beispielsweise
wenn
die
Übereignung
an
ein
abzugsberechtigtes
Unternehmen
geschieht).
Die Definition des Begriffs „Bauland“
findet sich in Artikel 11 Absatz 4 des
niederländischen Umsatzsteuergesetzes,
Wet op de omzetbelasting 1968. Dieser
Artikel
definiert
ein
unbebautes
Grundstück als Bauland, wenn im
Hinblick auf eine zukünftige Bebauung:
„Umsatzsteuerbefreiung
bei Übereignung
unbebauter Grundstücke,
aber nicht bei Bauland!“
-
Grundstücksarbeiten stattfinden
oder stattgefunden haben;
Maßnahmen ergriffen werden
oder wurden, die ausschließlich
dem Grundstück dienen;
in der Umgebung Maßnahmen
ergriffen werden oder wurden;
oder
eine
Genehmigung
für
Bauaktivitäten erteilt wurde.
In den Niederlanden entstand in den
vergangenen Jahren eine Diskussion
über die Auslegung des Begriffs Bauland.
Kritiker sind der Ansicht, dass bereits
unbebaute
Grundstücke,
die
(nachweislich) eine zukünftige Bebauung
als Bestimmung haben, als Bauland zu
gelten haben Mit anderen Worten ist
somit
eine
Erfüllung
eines
der
vorgenannten vier Kriterien nicht länger
erforderlich.
In dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofes (Rechtssache C-543/11)
vom 17. Januar 2013 in der Rechtssache
„Woningstichting Maasdriel“ wurden die
Kritiker in ihrer Ansicht bestätigt. Der
Gerichtshof begründet seine Ansicht
damit, dass unbebaute Grundstücke, die
(nachweislich)
für
zukünftige
Bebauungen bestimmt sind, als Bauland
(im steuerrechtlichen Sinne) betrachtet
werden können. Kombiniert man die
Leitsätze des Urteils in der Rechtssache
„Woningstichting Maasdriel“ mit den
Leitsätzen aus der Rechtssache „Don
Bosco“ (Rechtssache C-461/08;), würde
auch bei einer Übereignung eines alten
Gebäudes, das zum Zwecke der
Schaffung von Bauland abgerissen wird,
unter bestimmten Bedingungen bereits
die Rede von einem Bauland (im
steuerrechtlichen Sinne) sein.
Trotz dieser klaren Rechtsprechung
haben die Niederlande bis heute keine
Änderung
in
ihrer
Gesetzgebung
vorgenommen. Dies ändert nichts daran,
dass sich Steuerpflichtige direkt auf die
Rechtsprechung
berufen
können.
Allerdings kann in der Praxis zu zwei
Diskussionen kommen, wenn man sich
direkt auf die Rechtsprechung beruft.
Steuer Info-Ticker
Seite 17 von 22
NIEDERLANDE: Übereignung von Baugrundstücken:
Die steuerrechtlichen (Un)Möglichkeiten
Es könnte eine Diskussion mit dem
Finanzamt über die Frage entstehen, ob,
aufgrund der Rechtsprechung, überhaupt
die
Rede
von
Bauland
(im
steuerrechtlichen Sinne) ist, und falls
dem so ist, ob in diesen Fällen überhaupt
Gebrauch
von
der
Grunderwerbssteuerbefreiung gemacht
werden kann.
Eine Grunderwerbssteuerbefreiung ist,
ausgehend
von
dem
wörtlichen
Gesetzestext, nur dann möglich, wenn es
um Bauland (im steuerrechtlichen Sinne)
gemäß
der
niederländischen
Gesetzgebung geht. Strikt genommen
wird diese Bedingung nicht erfüllt, wenn
man sich auf die Rechtsprechung beruft.
Folglich
könnte
die
Grunderwerbssteuerbefreiung
aus
formellen Gründen verweigert werden.
Damit bleibt das Restrisiko, dass in
Fällen
der
Grundstückübereignung
sowohl die Umsatzsteuer als auch die
Grunderwerbssteuer erhoben wird.
In den Niederlanden besteht allerdings
die
Möglichkeit,
steuerliche
Fragestellungen
beziehungsweise
Vorgehensweisen
vorab
mit
dem
Finanzamt abzustimmen. Dies empfiehlt
sich vor allem, wenn man sich auf die
Rechtsprechung
berufen
möchte.
Diskussionen mit dem Finanzamt und
ärgerliche
steuerrechtliche
Konsequenzen lassen sich so umgehen.
„Zur Vermeidung von
Doppelbesteuerung:
Sprechen Sie mit Ihrem
Finanzamt!“
Steuer Info-Ticker
Seite 18 von 22
POLEN: Ausgewählte Besonderheiten des polnischen reverse charge
Verfahrens im Fall des Weiterverkaufs von Waren zwischen
nichtpolnischen Unternehmen auf dem Gebiet Polens
Entsprechend der Regelung des Art. 17
Abs. 1 Pkt. 5 des polnischen
Umsatzsteuergesetzes
(POL
UStG)
gelten
als
umsatzsteuerpflichtig
Unternehmen, die die Waren erwerben,
soweit folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
Łukasz Dachowski, LL.M.
Poln. Rechtsanwalt und
Steuerberater
a. der Lieferer der Waren auf das
Gebiet
Polens
ist
ein
umsatzsteuerpflichtiges
Unternehmen der in Polen weder
ansässig
ist
noch
einen
ständigen Ort der Ausübung der
Wirtschaftstätigkeit hat,
b. dieser Lieferant ist in Polen für
Umsatzsteuerzwecke
nicht
angemeldet.
Posen/Polen
dachowski@vonzanthier.com
www.vonzanthier.com
Die grundlegende Voraussetzung für die
Anwendung der o.g. Vorschrift ist, dass
die Warenlieferung auf dem polnischen
Gebiet zu erfolgen hat. Diese Vorschrift
ist nicht anwendbar auf Fälle des
Warenimportes (wenn die Waren aus
Nicht-EU Gebieten auf das Gebiet
Polens importiert werden) und des
innergemeinschaftlichen Warenerwerbs.
Wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt
werden,
dann
ist
prinzipiell
der
Warenerwerber zur Abrechnung der
polnischen Umsatzsteuer im Wege des
sog.
reverse
charge
Verfahrens
verpflichtet.
Diese Regelung hat interessante Folgen
im
Fall
des
ziemlich
populären
Weiterverkaufs von Waren auf dem
Gebiet Polens zwischen nichtpolnischen
Unternehmen, ohne dass diese Waren
das polnische Gebiet verlassen:
Beispiel:
Eine deutsche Gesellschaft WingsX
GmbH ist in Polen weder ansässig noch
hat sie einen ständigen polnischen Ort
der Ausübung der Wirtschaftstätigkeit.
WingX GmbH möchte einmalig im
Verkauf
von
Turbinen
für
Windkraftanlagen für eine polnische
Windparkgesellschaft vermitteln. Die
Turbinen werden durch einen polnischen
Hersteller
angeboten,
wobei
der
Wareneinkauf aus Finanzierungsgründen
durch Einschaltung einer anderen
deutschen Gesellschaft – der AirY GmbH
– erfolgt. Auch AirY GmbH ist in Polen
weder ansässig noch hat sie in Polen
einen ständigen Ort der Ausübung der
Wirtschaftstätigkeit. Weder WingX GmbH
noch
AirY
GmbH
sind
für
Umsatzsteuerzwecke
in
Polen
angemeldet,
gelten
aber
als
umsatzsteuerpflichtig in Deutschland.
Tatsächlich kauft damit WingX GmbH die
Turbinen von AirY GmbH. Die Lieferung
der Turbinen erfolgt vom polnischen
Hersteller direkt an den Kunden der
WingX
GmbH
(an
polnische
Windparkgesellschaft), ohne dass die
Turbinen das polnische Gebiet verlassen.
In diesem Beispiel:
a. AirY GmbH als Warenlieferant ist in
Deutschland
ein
umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen, ohne Sitz
und ohne einen ständigen Ort der
Ausübung der Wirtschaftstätigkeit in
Polen,
b. AirY GmbH ist in Polen für
Umsatzsteuerzwecke nicht angemeldet.
Steuer Info-Ticker
Seite 19 von 22
POLEN: Ausgewählte Besonderheiten des polnischen reverse
charge Verfahrens im Fall des Weiterverkaufs von Waren
zwischen nichtpolnischen Unternehmen auf dem Gebiet Polens
Die Verpflichtung zur Abrechnung der
Umsatzsteuer aus der Transaktion
zwischen WingX GmbH (Käufer der
Turbinen) und der AirY GmbH (Verkäufer
der Turbinen) geht auf die WingX GmbH
über, was sich aus der Regelung des Art.
17 Abs. 1 Pkt. 5 des POL UStG ergibt.
WingX GmbH wird sich folglich wegen
Einkauf von Turbinen von AirY GmbH für
Umsatzsteuerzwecke in Polen anmelden
und die sich aus dieser Transaktion
ergebende Umsatzsteuer im Rahmen
des
reverse
chagre
Verfahrens
abrechnen müssen.
Die weitere Folge für WingX GmbH ist,
dass der Weiterverkauf von Turbinen an
ihren polnischen Kunden (an polnische
Windparkgesellschaft) umsatzsteuerlich
ebenso durch WingX abzurechnen wäre.
Wegen
der
Notwendigkeit
der
Anmeldung für Umsatzsteuerzwecke in
Polen (was auf den Wareneinkauf von
AirY GmbH zurückzuführen ist), wäre
grundsätzlich nicht zulässig, dass der
polnische Kunde wegen Wareneinkaufs
von WingX GmbH die Umsatzsteuer im
Rahmen des reverse charge Verfahrens
abrechnet. Die WingX GmbH als eine in
Polen
für
Umsatzsteuerzwecke
angemeldete Gesellschaft müsste den
Warenverkauf
an
polnische
Windparkgesellschaft als eine polnische
Transaktion erkennen, diese mit der
polnischen Umsatzsteuer versteuern,
polnische Rechnung ausstellen und die
sich aus der Transaktion ergebende
Umsatzsteuer
an
das
polnische
Finanzamt abführen.
Steuer Info-Ticker
Seite 20 von 22
Schweiz: Mehrwertsteuer bei Warenlieferungen und Dienstleistungen
aus dem Ausland
Ralph Hoerner
LL.M. Taxation | TEP |
Rechtsanwalt
Kaufmann Rüedi
Rechtsanwälte AG
Luzern/Schweiz
ralph.hoerner@krlaw.ch
www.krlaw.ch
Vorbemerkungen zur schweizerischen
Mehrwertsteuer
In der Schweiz erhebt der Bund auf den
Lieferungen von Gegenständen und von
Dienstleistungen
einschließlich
Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine
Mehrwertsteuer (MWST). Auch wenn
dieses System der Besteuerung des
nicht unternehmerischen Endverbrauchs
im
Inland
bzw.
des
privaten
Einkommensund
Vermögensverbrauchs für Konsumzwecke ähnlich
ausgestaltet ist, wie in den nationalen
Regelungen zur Umsatzsteuer in der EU,
bestehen Unterschiede in Gesetzgebung
und Praxis. Auch in der Schweiz ist die
MWST als Nettoallphasensteuer mit
Vorsteuerabzug
ausgestaltet.
Der
Normalsatz der MWST beträgt derzeit
aber lediglich 8% und liegt damit klar
unter dem Mindestsatz der Umsatzsteuer
in der EU von 15%.
Die MWST ist als Selbstveranlagungsteuer ausgestaltet. Das heißt, die
steuerpflichtige Person ist grundsätzlich
selber für die korrekte Veranlagung der
Steuer verantwortlich. Somit ist es für
ausländische
Unternehmen
im
grenzüberschreitenden
Warenlieferungs- und Dienstleistungsverkehr
wichtig, die Pflichten und Risiken
hinsichtlich der schweizerischen MWST
zu kennen. Nur bei einer korrekten
Abrechnung der Mehrwertsteuer lassen
sich
Steuernachforderungen
(inkl.
zusätzliche Zinszahlungen), der Verlust
des
Vorsteuerabzugs
oder
auch
strafrechtliche Konsequenzen vermeiden.
Soweit nachfolgend der Einfachheit
halber von „Schweiz“ gesprochen wird,
ist darunter das Inland gemäß Schweizer
Mehrwertsteuergesetzgebung
zu
verstehen.
Grundsätzliches
steuerpflicht
zur
Mehrwert-
Grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist,
wer in der Schweiz eine gewerbliche
Tätigkeit ausübt, gegen außen in
eigenem Namen auftritt und jährlich
mindestens CHF 100.000,-- Umsatz aus
steuerbaren Leistungen erzielt. Diese
Steuerpflicht beinhaltet die Pflicht, sich
bei
der
Eidgenössischen
Steuerverwaltung
als
Steuerpflichtiger
mehrwertsteuerlich anzumelden. Dies gilt
auch für Unternehmen mit Sitz im
Ausland,
die
in
der
Schweiz
beispielsweise über eine Betriebsstätte
tätig sind.
Daneben erhebt die Schweiz eine MWST
auf die Einfuhr von Gegenständen sowie
eine MWST auf den Bezug von
Leistungen von Unternehmen mit Sitz im
Ausland durch Empfänger in der
Schweiz. Nachfolgend werden diese
Steuerpflichten
anhand
einer
Auftragsvergabe von einem Schweizer
Abnehmer
an
ein
ausländisches
Unternehmen näher erörtert.
Bestimmung der Leistungsart und des
Leistungsorts
Zwecks
Klärung
einer
Mehrwertsteuerpflicht ist als Erstes zu
bestimmen, ob es sich bei der bestellten
Leistung um eine Dienstleistung oder um
eine Lieferung handelt. Die Qualifikation
als Lieferung setzt in der Regel eine
Übertragung
der
wirtschaftlichen
Verfügungsfähigkeit
über
einen
Gegenstand voraus.
Steuer Info-Ticker
Seite 21 von 22
Schweiz:
Mehrwertsteuer
bei
Dienstleistungen aus dem Ausland
Ausgehend von dieser Unterscheidung
zwischen Lieferung und Dienstleistung
bestimmt sich dann, ob die Leistung in
der Schweiz oder im Ausland erbracht
worden ist. Dienstleistungen gelten in der
Regel als am Ort des Empfängers
erbracht. Der Ort einer Lieferung befindet
sich je nach Sachverhalt entweder am
Ort, wo sich der Gegenstand bei der
Übernahme befindet oder wo die
Beförderung oder der Versand beginnt
oder wo er hin geliefert wird. Die
Bestimmung des Leistungsortes ist
wichtig, da nur Leistungen der MWST
unterliegen, welche als innerhalb der
Schweiz erbracht gelten. Befindet sich
der Ort einer Leistung nicht in der
Schweiz, gilt sie als im Ausland erbracht
und unterliegt nicht der Schweizer
MWST. In der Regel fällt stattdessen
eine Umsatzsteuer im Ausland an.
Dienstleistungsbezug
Ausland
aus
dem
Bezieht eine in der Schweiz ansässige
Person von einem in der Schweiz nicht
registrierten ausländischen Unternehmen
Dienstleistungen, so kann die BezugsMWST geschuldet sein. Dies gilt für
Dienstleistungen
auf
denen
das
Empfängerortprinzip anwendbar ist. Dazu
zählen beispielsweise Dienstleistungen
von Beratern, Vermögensverwaltern,
Treuhändern, Anwälten, Leistungen auf
dem Gebiet der Datenverarbeitung,
Werbung oder auch Personalverleih. Die
Bezugs-MWST ist dabei nicht vom
ausländischen Dienstleistungserbringer,
sondern
vom
Schweizer
Leistungsempfänger geschuldet, sofern
dieser
als
steuerpflichtige
Person
registriert ist. Entsprechend wird die
Steuerpflicht
vom
leistenden
ausländischen Unternehmen auf den
Schweizer Leistungsempfänger verlagert
(sog. Reverse-Charge-Verfahren).
Warenlieferungen
und
Bei nicht als steuerpflichtig registrierten
Leistungsempfängern
(z.B.
Privatpersonen), gilt eine Limite von CHF
10.000,-- pro Kalenderjahr, innerhalb
derer Leistungen aus dem Ausland
mehrwertsteuerfrei (d.h. ohne BezugsMWST) bezogen werden dürfen.
Werkvertragliche Leistungen aus dem
Ausland
Schließt ein ausländischer Lieferant mit
einem Schweizer Abnehmer einen
Werkvertrag ab, der die Montage oder
den
Einbau
eines
eingeführten
Gegenstandes und seine Ablieferung in
der Schweiz beinhaltet, so führt der
ausländische
Lieferant
eine
werkvertragliche
Lieferung
in
der
Schweiz aus. Die Begründung liegt darin,
dass sich der Ort der Lieferung dort
befindet, wo das Werk dem Abnehmer
abgeliefert bzw. übergeben wird. Zeitlich
gilt ein Werk erst dann als geliefert, wenn
es fertig montiert oder eingebaut und
allenfalls in Betrieb genommen ist. Als
Beispiele von solch werkvertraglichen
Leistungen lassen sich die Ablieferungen
von
eingeführten
Maschinen,
Computerprogrammen,
Küchen,
Fenstern oder Geländern nach Montage
anführen.
Falls der ausländische Unternehmer pro
Jahr für mehr als CHF 100,000,-Leistungen in der Schweiz erbringt, wird
er in der Schweiz mehrwertsteuer- und
damit registrierungspflichtig und muss
seinen gesamten Umsatz in der Schweiz
versteuern. Entsprechend hat dieser
ausländische Unternehmer auf seinem
Werklohn, den er seinem Schweizer
Abnehmer in Rechnung stellt, die MWST
zu entrichten.
„Falls der ausländische
Unternehmer pro Jahr für
mehr als CHF 100,000,-Leistungen in der Schweiz
erbringt, wird er in der
Schweiz mehrwertsteuerund registrierungspflichtig
und muss seinen ganzen
Umsatz in der Schweiz
versteuern.“
Steuer Info-Ticker
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Schweiz:
Mehrwertsteuer
bei
Dienstleistungen aus dem Ausland
Ist der ausländische Unternehmer in der
Schweiz jedoch nicht mehrwertsteuerlich
registriert, zeigen sich unterschiedliche
Steuerfolgen. Nachfolgend werden diese
Steuerfolgen
am
Beispiel
einer
baugewerblichen
Lieferung
kurz
dargestellt. Zu beachten ist, dass sich die
Steuerfolgen je nach Art der Lieferung
beispielsweise bei werkvertraglichen
Fahrnislieferungen
wie
Maschinen,
Geräte etc. von den nachfolgenden
Ausführungen unterscheiden können.
Baugewerbliche Lieferung mit Einfuhr
von Baumaterialen
Als baugewerbliche Lieferungen gelten
grundsätzlich solche, welche ein im
Grundbuch eingetragenes Grundstück
zum Gegenstand haben. Bei einer
baugewerblichen Lieferung wird der
eingeführte Gegenstand nach Abschluss
der Montage oder des Einbaus zum
dauerhaften
Bestandteil
eines
Grundstücks bzw. Bauwerks. Falls der in
der Schweiz nicht mehrwertsteuerlich
registrierte ausländische Unternehmer
Baumaterialien
aus
dem
Ausland
einführt, wird er bei der Einfuhr des
Baumaterials nicht nur auf den Wert des
Materials, sondern zusätzlich auch auf
den Wert der Arbeit (Kosten des
eingeführten Materials und der Montageoder Einbaukosten), eine Einfuhr-MWST
entrichten müssen.
„Solange ein ausländisches
Unternehmen
in
der
Schweiz
tätig
und
steuerpflichtig ist, hat es
sich durch einen in der
Schweiz niedergelassenen
Stellvertreter vertreten zu
lassen, bei welchem für
sämtliche
die
MWST
betreffende
Belange
Domizil gewährt wird.“
Baugewerbliche
Lieferung
Einfuhr von Baumaterialen
ohne
Erbringt der ausländische Unternehmer
eine baugewerbliche Lieferung in der
Schweiz, ohne Material aus dem Ausland
einzuführen, wird die MWST-Pflicht auf
den
Leistungsbezüger
bzw.
den
Schweizer Abnehmer verlagert.
Warenlieferungen
und
Der Schweizer Abnehmer hat auf der
vom
ausländischen
Unternehmer
erbrachten Leistung die Bezugs-MWST
zu entrichten (sog. Reverse-ChargeVerfahren).
Dies gilt nicht nur für Schweizer
Unternehmen,
sondern
auch
für
Privatpersonen, sofern sie innerhalb
eines Kalenderjahres für mehr als CHF
10.000,-solche
werkvertragliche
Lieferungen und Dienstleistungen aus
dem Ausland beziehen.
Steuervertreter in der Schweiz
Solange ein ausländisches Unternehmen
in der Schweiz tätig und steuerpflichtig
ist, hat es sich durch einen in der
Schweiz niedergelassenen Stellvertreter
vertreten zu lassen, bei welchem für
sämtliche
die
MWST
betreffende
Belange Domizil gewährt wird. Als
Steuervertreter werden seitens der
Behörden sowohl natürliche wie auch
juristische Personen mit Wohn- oder
Geschäftssitz in der Schweiz anerkannt.
Fazit
Die vorstehenden Ausführungen zeigen,
dass
grenzüberschreitende
Warenlieferungen und Dienstleistungen
eine Reihe von Fallstricken sowohl für
das ausländische Unternehmen wie auch
für den Schweizer Empfänger beinhalten.
Entsprechend
wichtig
ist es für
ausländische Unternehmen, sich bereits
vor
Auftragsausführung
mit
den
Eigenheiten
des
Schweizer
Mehrwertsteuerrechts
vertraut
zu
machen
und
allenfalls
einen
Steuervertreter in der Schweiz zu
bestimmen.