Schuldverteilung bei Schiffskollisionen
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Schuldverteilung bei Schiffskollisionen
Schuldverteilung bei Schiffskollisionen Diplomarbeit zur Erlangung des Grades Diplom Wirtschaftsingenieur für Seeverkehr (FH) an der Hochschule Bremen Fachbereich Nautik und Internationale Wirtschaft Studiengang Nautik vorgelegt von: Michael Bierwirth Matr.-Nr.: 000067069 aus: Bergstraße 26 24214 Gettorf Tel.: (04346) 369357 michael_bierwirth@yahoo.de Referent: Prof. Peter Irminger Korreferent: Kapt. Hans Joachim Speer Bremen, 27.09.2004 I Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 1 2. Historisches zur Schuldverteilung und den Kollisionsverhütungsregeln 3 3. Die Schuldverteilung nach der Kollision aus Sicht der Versicherer 10 4. Beurteilung der Kollisionsfälle 12 4.1 Kollisionen von Fahrzeugen, die einander in Sicht hatten 4.1.1 Enge Fahrwasser 23 23 4.1.1.1 Entgegengesetzte Kurse 26 4.1.1.2 Überholen 28 4.1.1.3 Queren des Fahrwassers 29 4.1.2 Verkehrstrennungsgebiete (VTG) 31 4.1.3 Überholen 34 4.1.4 Entgegengesetzte Kurse 38 4.1.5 Kreuzende Kurse 42 4.1.6 Kollisionen mit Ankerliegern 57 4.2 Kollisionen von Fahrzeugen bei verminderter Sicht 4.2.1 Verminderte Sicht 60 60 4.2.1.1 Verminderte Sicht im engen Fahrwasser und VTG 71 4.2.1.2 Kollisionen mit Ankerliegern bei verminderter Sicht 74 5. Schlussbemerkung 77 Anhangverzeichnis 81 Anhang 82 Darstellungsverzeichnis 123 Abkürzungsverzeichnis 124 Literaturverzeichnis 125 1 1. Einleitung Schiffskollisionen sind ein nicht wegzudenkendes Problem in der Schiffahrt. Bei genauer Einhaltung der bestehenden Kollisionsverhütungsregeln von 1972 oder auch der davor geltenden Seestraßenordnungen, dürfte es eigentlich auch zu keiner Kollision kommen. Warum diese nun immer wieder passiert sind und passieren werden, wird wohl nie in allen Einzelheiten zu klären sein und ist auch nicht Ziel dieser Diplomarbeit. Dass sie aber passieren, ist Fakt und dass diese, neben horrenden Kosten für die Schäden an Schiff und Ladung, die Beseitigung von Umweltschäden, die Wrackbeseitigung etc. auch zu Verletzungen oder gar zum Tod von Menschen führen können, ist auch Fakt. Die Schuldverteilung nach einer Schiffskollision ist immer die Grundlage für die Begleichung der Schäden und für eventuelle weitere Ansprüche auch durch Dritte. Das Ziel dieser Diplomarbeit "Schuldverteilung bei Schiffskollisionen" ist es, herauszufinden, ob bei bestehenden Urteilen zu Schiffskollisionen eine gewisse Systematik bei der Schuldverteilung feststellbar ist. Einfacher gesagt, ist es möglich, eine Art "Punktekatalog" für die Schuldverteilung nach Schiffskollisionen zu entwickeln, also die Frage, ob ein Verstoß gegen die Regeln/Artikel der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 oder den vorher gültigen Seestraßenordnungen bzw. ein Verstoß gegen nationale Regeln, zu einer bestimmten Schuldzuweisung führt oder führte. Interessant kann dieser Punktekatalog für jeden sein, der sich mit der Schuldverteilung nach einer Schiffskollision befasst. Dieser Katalog kann ein wichtiges Hilfsmittel sein, um schon vor einer eventuellen Gerichtsverhandlung oder bei Verhandlungen über die Schuldverteilung, in Hinsicht auf die Deckung der Schäden, eine gewisse Eingrenzung/Aufteilung der Schuld zu ermöglichen. Er soll aber auch dazu dienen, der Schiffsführung ein Werkzeug in die Hand zu geben, um nach einer Kollision eventuelle Verstöße besser beurteilen zu können. Wichtig ist es hier zu erwähnen, dass diese Diplomarbeit nicht das Ziel hat, ein weiterer Kommentar zu den Kollisionsverhütungsregeln von 1972 zu sein. In dieser Richtung wurden schon genug Bücher, Aufsätze oder andere Arbeiten geschrieben, die auch teilweise Grundlage dieser Arbeit sind, so dass meiner Meinung nach kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Diese Arbeit befasst sich ausschließlich mit der reinen Schuldverteilung bei Schiffskollisionen. Als Basis hierfür dienen verschiedene Gerichtsurteile, die nach der Verhandlung von Schiffskollisionen gefällt wurden. Sollte es zu einer Revision eines Urteiles gekommen sein, so diente immer die zuletzt gesprochene Schuldverteilung als Grundlage. 2 Die Schwierigkeit bei dieser Arbeit bestand zunächst darin, genügend Urteile zu Kollisionsfällen für eine ausgiebige Betrachtung des Themengebietes zu beschaffen, da nur aus den Urteilen die Schuldverteilung ersichtlich wird und ja die Schuldverteilung das Thema dieser Arbeit ist. Kollisionsfälle zu beschaffen, war deshalb auch nicht das Problem, diese bekommt man z.B. bei der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord oder auch im Internet, die Urteile hingegen nicht. Die erste Idee war deshalb bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten in Hamburg, Bremen und Schleswig-Holstein anzurufen, um die entsprechenden Urteile zu beschaffen. Der Erfolg blieb jedoch aus. Die Antwort war bei allen Gerichten die gleiche, "ohne Aktenzeichen keine Urteile" und für mich bedeutete das, "ohne Urteil kein Aktenzeichen". Der Versuch, die Aktenzeichen über das Internet herauszufinden, blieb ebenfalls erfolglos. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass das Internet bei diesem speziellen Themengebiet keine große Hilfe war. Der nächste Schritt war dann Fachanwälte und Versicherer zu kontaktieren, um vielleicht dort Urteile zu erhalten, aber auch das blieb ohne Erfolg. Dafür bekam ich aber dort Tipps wo ich ggf. Urteile finden könnte und andere wichtige Fakten für das Schreiben dieser Arbeit. Die entscheidenden Hinweise waren die auf die Bände der "Lloyd´s Law Reports" und der Zeitschrift "Hansa"1. In dieser Literatur sind u.a. die Urteile zu Schiffskollisionen und die dazugehörige Schuldverteilung veröffentlicht. Mit diesen und anderen Urteilen aus diversen Fachbüchern konnte nun eine Auswertung zu dem Thema "Schuldverteilung bei Schiffskollisionen" gemacht werden, die als Anhang 1 bis 11 dieser Diplomarbeit beigefügt sind. Zur besseren Übersicht erfolgte die Auswertung tabellarisch, beginnend mit der lfd. Nr., von welchem Gericht es wann verhandelt wurde, die beteiligten Fahrzeuge, die Art der Kollision, der Ort und das Datum, wenn vorhanden auch die Uhrzeit der Kollision, die Sichtverhältnisse zum Zeitpunkt der Kollision, die Schuldverteilung, gegen welche Regeln verstoßen wurde und die Urteilsbegründung. Die lfd. Nr. orientiert sich hier nach dem Datum der Kollision und nicht nach dem Datum der Gerichtsverhandlung. In die Auswertung kamen insgesamt 89 Urteile zu Schiffskollisionen, wobei hier kein Unterschied auf das Fahrtgebiet oder die Schiffsgröße gemacht wurde. Der Gerichtsort spielte bei der Auswertung auch keine Rolle. Warum auch Kollisionsfälle älteren Datums ausgewertet wurden, ist einfach zu erklären. Diese Fälle wurden und werden häufig als Referenzfälle in die Verhandlungen mit eingebracht, sowohl von den Anwälten als auch vom Gericht selbst, so dass es wichtig erschien diese Fälle in die Auswertung mit einzubeziehen. 1 Bei den in der Zeitschrift "Hansa" veröffentlichen Urteilen, werden die Schiffsnamen der beteiligten Fahrzeuge nur in abgekürzter Form wiedergegeben. Auch nach gründlicher Recherche in den Bänden "Entscheidungen des Bundesoberseeamtes", war es nur zum Teil möglich die vollständigen Schiffsnamen herauszufinden. 3 2. Historisches zur Schuldverteilung und den Kollisionsverhütungsregeln In den Tausenden von Jahren, in denen die Menschen zur See fahren, kommt es auch immer wieder zu Kollisionen zwischen Schiffen und immer wieder stellt sich die Frage, wer war Schuld an der Kollision und wer kommt für den Schaden auf ? Die erste Regelung für die Verteilung der Schuld nach einer Kollision gab es bereits in der Antike. Diese Regelung diente aber zunächst nur, um die schuldige Partei in einem Kollisionsfall zu ermitteln2. Die erste Gesetzessammlung, die sich mit handelsrechtlichen Fragen befasste, gab es im 3.Jh.v.Chr auf der Insel Rhodos. Sie diente u.a. der Klärung der Schadensersatzansprüche nach einer Schiffskollision. Schadensersatzpflichtig war immer das "bewegte Fahrzeug". Das "bewegte Fahrzeug" war "das Fahrzeug, das unter Segel in ein Fahrzeug mit gefierten Segeln hineinlief oder das Fahrzeug, das mit einem Ankerlieger zusammenstieß"3. Diese Regelung des "bewegten Fahrzeugs" galt über die gesamte Antike, da Gesetzestexte existieren, die 600 Jahre n. Chr. in Byzanz angefertigt wurden und diese Regelung noch enthalten4. Vom Mittelalter bis zur Hanse war das Prinzip der Schuldverteilung noch einfacher. Eine Schiffskollision wurde "als gottgewolltes Ereignis" angesehen und der Schaden wurde zwischen den beiden Kollisionsgegnern geteilt5. Nachzulesen ist dieses in der Gesetzessammlung der Ile d´ Oleron an der französischen Biscaya-Küste aus dem Jahre 1150. Diese Regelung der Schuldteilung fand sich dann in den älteren See und Schiffrechten Lübecks und Hamburgs, im sogenannten "Wisbyschen Waterrecht" und im Hansischen Seerecht von 1614 wieder6. Allerdings wurde hier grundsätzlich zwischen zwei Haftungsnormen unterschieden: "1.) Haftung für den gesamten Schaden bei absichtlicher oder vorsätzlicher An- oder Überseglung, 2.) 2 Haftung für den halben Schaden bei absichtsloser An- oder Überseglung."7 Vgl. Hinsch, W., Die Entwicklung der Ausweich- und Fahrregeln der Seestraßenordnung, 1985, S.3. Hinsch, W., Die Entwicklung der Ausweich- und Fahrregeln der Seestraßenordnung, 1985, S.3. 4 Vgl. Hinsch, W., Die Entwicklung der Ausweich- und Fahrregeln der Seestraßenordnung, 1985, S.3. 5 Ebenda S.3. 6 Vgl. Wolter, K., Die rechtliche Behandlung von Reisenotlagen und Schiffskollisionen in den älteren See-, Schiffrechten Lübecks und Hamburgs und im hansischen Seerecht, 1986, S.77. 7 Wolter, K., Die rechtliche Behandlung von Reisenotlagen und Schiffskollisionen in den älteren See-, Schiffrechten Lübecks und Hamburgs und im hansischen Seerecht, 1986, S.78. 3 4 Entscheidend für die rechtliche Beurteilung der oben genannten Haftungsnormen war aber, dass der Schiffer nach der Kollision den sogenannten "Ungefähreid" und die Erklärung, dass er "des schaden nicht bewaren ne mochte" abgeben konnte8. Mit Abgabe des Ungefähreides konstatierte er, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hatte und mit der Erklärung, dass er "des schaden nicht bewaren ne mochte" erklärte er, dass er den Unfall trotz Beachtung aller Sicherheitsvorschriften und Vorsichtsmaßnahmen9 nicht verhindern konnte. Erst wenn der Schiffer diese beiden Erklärungen abgegeben und durch Eid bekräftigt hatte, wurde die Schiffskollision als Unfall angesehen und die Schadensersatzleistung auf die Hälfte gemindert. Handelte der Schiffer dagegen nach heutigen Maßstäben grob fahrlässig, z.B. durch Nichtbeachtung von wichtigen Sicherheitsvorschriften oder sogar vorsätzlich, so musste er für den gesamten Schaden haften. So war z.B. ein Schiffer nach Rigaer Recht verpflichtet, "des Nachts eine Positionslaterne aufzusetzen"10. Kam es zu einer Kollision zwischen einem beleuchteten und einem unbeleuchteten Schiff, so war das unbeleuchtete Schiff, ohne weitere Untersuchung des Unfallhergangs, alleine Schuld an dem Unfall und musste für alle Schäden haften, da er eine wichtige Sicherheitsvorschrift nicht beachtet hatte. In der britischen Marine gab es im Jahre 1338 das sogenannte "Admiralty Black Booke", eine Anweisung für britische Marinefahrzeuge. In dieser Anweisung stand, dass beide Parteien nach einer Kollision den Schaden zu gleichen Teilen zu tragen haben. Wenn allerdings eine Partei mit Vorsatz, aufgrund von "Auflehnung, Haß oder Neid", die Kollision verursacht hatte, so musste diese auch alleine den Schaden tragen.11 Diese Anweisung führte dann dazu, dass festgelegt wurde, dass der dienstjüngere Offizier dem dienstälteren Offizier mit seinem Fahrzeug ausweichen musste, da es bei einer Kollision dem dienstjüngeren Offizier nur schwer möglich war nachzuweisen, dass er die Kollision nicht vorsätzlich herbeigeführt hatte. Der Sinn dieser Anweisung war, dass die dienstjüngeren Offiziere die kleineren und wendigeren Schiffe befehligten und somit den größeren und schwerfälligeren Schiffen besser ausweichen konnten12. Mit dieser Regelung aus dem Jahre 1338 wurde die erste 8 Vgl. Wolter, K., Die rechtliche Behandlung von Reisenotlagen und Schiffskollisionen in den älteren See-, Schiffrechten Lübecks und Hamburgs und im hansischen Seerecht, 1986, S.78. 9 Ebenda, S.79. 10 Wolter, K., Die rechtliche Behandlung von Reisenotlagen und Schiffskollisionen in den älteren See-, Schiffrechten Lübecks und Hamburgs und im hansischen Seerecht, 1986, S.79. 11 Vgl. Hinsch, W., Die Entwicklung der Ausweich- und Fahrregeln der Seestraßenordnung, 1985, S.4. 12 Vgl. Hinsch, W., Die Entwicklung der Ausweich- und Fahrregeln der Seestraßenordnung, 1985, S.4. 5 Ausweichregelung geschaffen, die auch heute noch in der Regel 18 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 "Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander" zumindest in Teilen ihre Anwendung findet. In der Regel 18 ist jetzt nicht mehr die Rede vom Dienstalter eines Offizier, sondern sie ist hierachisch unterteilt nach der Manövrierfähigkeit der Fahrzeuge. Die erste schriftlich festgelegte Regel zur Verhütung von Kollisionen stammte aus dem Jahre 1776. Zu Zeiten des amerikanischen Unabhängigkeitskrieges kam es auf Seiten der britischen Marine zu einer erhöhten Aktivität ihrer Flotte. Um nun die Schiffsverluste außerhalb der Kampfhandlungen möglichst gering zu halten, gab der englische Admiral Lord Howe eine Dienstanweisung heraus, aus der hervorging, wie zwei Segelschiffe, für die eine Kollisionsgefahr bestand, sich zu verhalten haben. In der Dienstanweisung wurde festgelegt, welches Fahrzeug auszuweichen hatte, und auch wie dieses Manöver durchgeführt werden musste13. Die Regel 12 "Segelfahrzeuge" der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 baut auf dieser Regel auf. 1836 folgten weitere Empfehlungen durch einen Ausschuß der britischen Krone, die auch heute noch Bestandteil der Kollisionsverhütungsregeln sind. So wurde empfohlen, dass auf Binnenwasserstraßen immer rechts zu fahren und auf See immer Backbord an Backbord zu passieren ist. Gerade die Empfehlung auf Binnenwasserstraßen immer rechts zu fahren, findet sich auch heute noch in der Regel 9 "Enge Fahrwasser" der Kollisionsverhütungsregeln von 1972. Die Empfehlung, auf See immer Backbord an Backbord zu passieren, wurde 1840 durch die "Larboard14 Helm Rule" noch verfeinert. "Sobald die Kurse zweier Dampffahrzeuge sich so kreuzen, dass die Beibehaltung derselben die Gefahr des Zusammenstoßes mit sich bringt, muss jedes Dampffahrzeug sein Ruder nach Backbord 15 legen, so dass sie sich immer Backbord an Backbord passieren."16 Diese Regel wurde sinngemäß in die Regel 14 "Entgegengesetzte Kurse" Kollisionsverhütungsregeln von 1972 übernommen. 13 Vgl. Hinsch, W., Die Entwicklung der Ausweich- und Fahrregeln der Seestraßenordnung, 1985, S.5. Larboard: alte angelsächsische Bezeichnung für Backbord. 15 "Ruder nach Backbord" heißt, die Pinne zeigt nach Backbord, das Ruder nach Steuerbord. 16 Hinsch, W., Die Entwicklung der Ausweich- und Fahrregeln der Seestraßenordnung, 1985, S.6. 14 der 6 Im Jahre 1863 erließ die englische Königin Victoria in Absprache mit Frankreich ein neues Regelwerk, in dem soweit wie möglich vorhandene Verhaltensregeln gestrichen und durch den Begriff der "Ausweichpflicht" ersetzt wurden17. Die Regelung Backbord an Backbord zu passieren, wurde ersetzt durch mehrere Regeln, die sich an die einzelnen Begegnungssituationen orientierten und die Ausweichpflicht für jede dieser Situationen gesondert regelten. Diese Vielzahl neuer Regeln verursachte bei der Einführung bei den verantwortlichen Behörden erhebliche Schwierigkeiten. Thomas Grey, ein Sekretär der nautischen Abteilung des britischen Handelsministeriums hatte deshalb 1867 ein Buch über die neue Seestraßenordnung geschrieben. Da ihm die Verbreitung seines Buches nicht genügte, brachte er die neue Seestraßenordnung mit allen neuen Regeln in Versform, die in dieser Form sogar ins Deutsche und Italienische übersetzt wurde.18 Grün, Weiß, Rot voraus in Sicht leg´ Steuerbord-Ruder, zeig´ rotes Licht, kommt jedoch an Backbord Grün, brauchst weiter du dich nicht bemüh´n. In diesem Fall muss Grün sich klaren und muss dir aus dem Wege fahren. Grün an Grün, Rot an Rot, geht alles klar hat keine Not. In dem Regelwerk von 1863 wurde auch beschrieben, welche Begegnungssituationen es für Maschinenfahrzeuge gab und wie sich die Maschinenfahrzeuge in diesen Situationen zu verhalten hatten. Der Begriff der "mäßigen Geschwindigkeit" tauchte hier erstmalig auf. Da aber in diesem Regelwerk, außer dem Verhalten auf Gegenkursen auf See und im Fahrwasser, kein weiteres Verhalten des Schiffsführers festgelegt wurde, lag es an ihm, wie er in einer bedrohlichen Situation richtig reagierte. Da in den Regeln von 1863 die Ausweichpflicht auftauchte, musste auch die Kurshaltepflicht geregelt werden. Diese Pflicht bestand zunächst nur in der Kurshaltepflicht, nicht aber in der Pflicht auch die Geschwindigkeit beizubehalten. Die Pflicht zur Einhaltung der Geschwindigkeit wurde erst 1889 auf der Schiffahrtskonferenz in Washington beschlossen. 17 18 Vgl. Hinsch, W., Die Entwicklung der Ausweich- und Fahrregeln der Seestraßenordnung, 1985, S.5. Hinsch, W., Die Entwicklung der Ausweich- und Fahrregeln der Seestraßenordnung, 1985, S.8. 7 Die Engländer erkannten als erste, dass es gefährlich war, am Vertrauensgrundsatz19 auf See festzuhalten und sie waren auch die ersten, die 1897 in ihrer Seestraßenordnung dem kurshaltepflichtigen Fahrzeug auferlegten, bei einer zu großen Annäherung an den Gegner selbst Maßnahmen zur Kollisionsverhütung zu ergreifen. Die Kollisionsgefahr konnte damals wie heute durch das Prinzip "der stehenden Kompasspeilung und abnehmender Distanz" ermittelt werden. Bei der Einführung der Seestraßenordnung in Deutschland am 05. Februar 1906 wurden sowohl die Beschlüsse der Schiffahrtskonferenz in Washington als auch die Erkenntnisse aus England bezüglich der Kurshaltepflicht und der "stehenden Peilung" in nationales Recht überführt.20 In den Regeln von 1863 tauchte nun auch zum ersten Mal eine Verhaltensregel bei Nebel auf. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde kein Unterschied zwischen "in Sicht" und Nebel gemacht. Die neue Vorschrift besagte "..... jedes Dampfschiff muss bei Nebel mit mäßiger Geschwindigkeit fahren" 21. Hintergrund, dass zunächst nur Dampfschiffe bei Nebel mit mäßiger Geschwindigkeit fahren mussten, war, dass bei Nebel die See oft glatt und der Wind schwach ist und somit Segelschiffe gar keine oder nur geringe Fahrt machten. Dampfschiffe hingegen konnten gerade bei diesen Wetterverhältnissen ihre größte Geschwindigkeit erreichen und waren somit eine Gefahr für die teilweise treibenden Segelschiffe. Erst nach Protesten der Dampfschiffreedereien folgte 1879 eine neue Regel die besagte: "Jedes Schiff, ob Segel- oder Dampffahrzeug, muss mit mäßiger Geschwindigkeit fahren"22. Der Begriff "mäßige Geschwindigkeit" wurde erst 1972 durch den Begriff "sichere Geschwindigkeit" ersetzt. Die Regeln von 1863 regelten aber nicht nur das im Nebel mit einer mäßigen Geschwindigkeit zu fahren sei, sondern auch, welche Signale gegeben werden mussten. Die ersten Fahrregeln bei verminderter Sicht wurden aber erst 1897 im Artikel 16 geregelt. Dieser Artikel 16 blieb bis 1972, als die Kollisionsverhütungsregeln neu erarbeitet wurden, fast unverändert in Kraft. Auf die Washingtoner Schiffahrtskonferenz von 1889 folgten weitere, Brüssel 1910, London 1914, London 1929, London 1948. Diese Konferenzen änderten aber nichts grundsätzliches an den Ausweich- und Fahrregeln. Erst 1960 auf der Schiffahrtskonferenz in London kam es zu einer grundsätzlichen Änderung der Seestraßenordnung. 19 Für den Kurshalter bestand eine strenge Pflicht, seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beizubehalten. Er musste also darauf vertrauen, dass der Ausweichpflichtige seiner Verpflichtung nachkam. Aus heutiger Sicht kann der Vertrauensgrundsatz im sogenannten "gerichteten Verkehr" z.B. im engen Fahrwasser und in Verkehrstrennungsgebieten gelten, wenn sich die Fahrzeuge auf der richtigen Seite eines engen Fahrwassers bzw. auf dem entsprechenden Einbahnweg eines Verkehrstrennungsgebietes bewegen. 20 Vgl. Hinsch, W., Die Entwicklung der Ausweich- und Fahrregeln der Seestraßenordnung, 1985, S.10. 21 Hinsch, W., Die Entwicklung der Ausweich- und Fahrregeln der Seestraßenordnung, 1985, S.18. 22 Hinsch, W., Die Entwicklung der Ausweich- und Fahrregeln der Seestraßenordnung, 1985, S.5. 8 Hintergrund war, dass immer mehr Schiffe mit Radargeräten ausgerüstet waren und ausgerüstet wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde diese Tatsache aber mehr oder weniger ignoriert. Erst nach der Kollision zwischen der "Andrea Doria" und der "Stockholm" am 25. Juli 1956 um 23.10 Uhr westlich vom Nantucket Feuerschiff, bei der die "Andrea Doria" sank und 44 Menschen starben, kam es zu einem Umdenken. Die "Andrea Doria" steuerte einen Kurs um die 270 Grad direkt auf das Ambrose Feuerschiff (Ansteuerung New York) zu, die Stockholm befand sich auf einem östlichen Kurs. Beide Schiffe orteten sich per Radar im bzw. am Rande eines Nebelgebietes auf entgegengesetzten Kursen, wobei jedes die Begegnungssituation falsch einschätzte. Während der Kapitän der "Andrea Doria" von einer Steuerbord/Steuerbord Passage ausging, ging der Steuermann der "Stockholm" von einer Backbord/Backbord Passage aus. Beide änderten ihren Kurse nach Backbord bzw. Steuerbord und es kam zur Kollision. Darst. 1, "Andrea Doria" / "Stockholm", 1956. Quelle: Cahill, R.A.,Collisions and Their Causes, London 2002, S.3. 9 In der Konferenz von 1960 wurde beschlossen, dass die Ausweich- und Fahrregeln nur für Fahrzeuge gelten sollten, die sich optisch in Sicht hatten. Ein Fahrzeug, dass lediglich per Radar geortet wurde, galt deshalb als nicht in Sicht, und die Ausweich- und Fahrregeln durften auf dieses Fahrzeug nicht angewendet werden. Für diese "neue" Art der Ortung wurde ein zusätzlicher Absatz in die Regel 16 aufgenommen, "der das "frühzeitige Meiden des Nahbereichs" für Radarschiffe ermöglichte"23. Zusätzlich wurde eine gesonderte Anlage in die Seestraßenordnung aufgenommen, die Richtlinien für den Gebrauch des Radargerätes enthielt. Erst 1972 erfolgte in den von der IMO beschlossenen Kollisionsverhütungsregeln eine neue Untergliederung der Fahrregeln in:24 - Regeln bei allen Sichtverhältnissen; - Regeln für optische Sicht; - Regeln für die Radarfahrt/verminderte Sicht. Die Regel 21 "Maßnahmen des Kurshalters" fand sich nun in der Regel 17 wieder. Wobei hier die Problematik des Manövers des letzten Augenblicks (wann ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen so nahe gekommen, dass ein Zusammenstoß durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann), Regel 17 Buchstabe b, darin liegt, dass der Kurshalter die Manövriereigenschaften des anderen Fahrzeugs nicht kennt und somit nur schwer einschätzen kann, wann dieser Punkt erreicht ist. Dies wurde entschärft durch die neue Regel 17 Buchstabe a ii, das Manöver des vorletzten Augenblicks. Mit dieser neuen Regel wurde dem Kurshalter eine nochmals größere Freiheit beim Manövrieren eingeräumt. Er konnte jetzt schon früher Manöver durchführen (Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstosses selbst manövrieren, sobald klar wird, dass der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt.), die eine mögliche Kollision verhindern sollten. Besonders kurios ist eine weitere Ausweichregel25, die bei der Durchsicht einer älteren Seewasserstraßenordnung aus dem Jahre 1939, Herausgegeben vom Reichsverkehrsministerium, auffiel. 23 Hinsch, W., Die Entwicklung der Ausweich- und Fahrregeln der Seestraßenordnung, 1985, S.13. Vgl. Hinsch, W., Die Entwicklung der Ausweich- und Fahrregeln der Seestraßenordnung, 1985, S.14. 25 § 35 Verhalten gegenüber Fahrzeugen mit Hoheitszeichen. Einem Fahrzeuge, das im Topp (Großtopp) die Standarte des Führers und Reichskanzlers oder die Standarte eines fremden Staatsoberhauptes oder die an ihre Stelle gesetzte Kriegsflagge führt, muss ein anderes Fahrzeug rechtzeitig ausweichen. Es ist verboten, sich einem Fahrzeug, das die vorgenannten Hoheitszeichen führt, ohne zwingenden Grund auf eine geringere Entfernung als 200 m zu nähern oder in seiner Nähe zu verweilen. 24 10 3. Die Schuldverteilung nach der Kollision aus Sicht der Versicherer Nachdem es trotz aller Vorsichtsmaßnahmen und Kollisionsverhütungsregeln zu einer Kollision gekommen ist, stellt sich nun die Frage, wer ist für die Kollision verantwortlich, warum ist sie überhaupt passiert und wer haftet für den Schaden an Schiff, Ladung, evtl. Personen, der Umwelt, aber auch für die Kosten der Ausfallzeiten, Anwaltskosten etc. und in welcher Höhe. Für den Schaden des Kollisionsgegners und den Eigenschaden haftet der Kaskoversicherer und/oder der P&I-Club. Für die Deckung dieser Schäden haben sich drei Möglichkeiten entwickelt: - Die sogenannte klassische Form, wobei hier der Kaskoversicherer 3/4 und der P&I-Club 1/4 des Schadens am Kollisionsgegner deckt, - Deckung des Schadens am Kollisionsgegner zu 4/4 durch den P&I-Club, - Deckung des Schadens am Kollisionsgegner zu 4/4 durch den Kaskoversicherer. Grundsätzlich unterscheidet der Versicherer zwischen: - Kollisionen mit Schiffen, - Kollisionen mit schwimmenden Objekten, - Kollisionen mit festen Gegenständen. Nach der Kollision werden, neben der Schadensfeststellung und der Beweissicherung, oft auch Garantiebriefe ausgetauscht. Dies ist wichtig, um dem Reeder eine ungestörte Fortsetzung des Schiffsbetriebes zu ermöglichen, da ohne die Gestellung eines Garantiebriefes die Gefahr eines Arrestes in das betroffene Schiff oder ein anderes (Schwester-) Schiff des Reeders besteht. Zum Zwecke der Schadensfeststellung am eigenen und am Gegnerschiff und der Beweissicherung ist es wichtig, alle Maßnahmen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes führen, zu ergreifen. D.h. es müssen direkt nach der Kollision erst einmal alle Beweise gesichert , alle Zeugen befragt und der Schaden begutachtet werden. Die Begutachtung übernehmen die Gutachter, die sogenannten Surveyor, die durch die jeweilige Reederei/Versicherung oder auch durch andere beteiligte Parteien beauftragt werden. Kommt es zu erheblichen Abweichungen bei diesen Gutachten, kann das Gericht vor einer Verhandlung der Kollision auch eigene Gutachter beauftragen. Bei der Begutachtung ist nicht nur die Schadenshöhe, sondern auch der Kollisionswinkel, der "Angle of blow" wichtig. Aus diesem Winkel lässt sich rekonstruieren wie der Aufprallwinkel zum Zeitpunkt der Kollision war. Die Beweisaufnahme erfolgt in der Regel durch die örtlichen Behörden. In Deutschland ist dies die Wasserschutzpolizei, die gegebenenfalls ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft durchführt. Die 11 Reederei/Versicherung wird aber in der Regel einen (lokalen) Anwalt damit beauftragen zur Klärung des Sachverhaltes eine eigene Beweisaufnahme und Zeugenbefragung durchzuführen. Einen lokalen Anwalt, weil dieser sich in der Regel besser mit den ortsüblichen Gegebenheiten auskennt. Dieser Anwalt muss unmittelbar nach der Kollision mit der Beweisaufnahme beginnen, um zu verhindern dass wichtige Beweismittel vernichtet oder verfälscht werden. Die Zeugenbefragung muss auch unmittelbar erfolgen, da dies vielleicht der letzte Zeitpunkt ist, bei dem die Besatzung in dieser Konstellation an Bord ist. Eine spätere Zeugenbefragung kann dazu führen, dass wichtige Zeugen nicht mehr auffindbar sind oder diese Zeugen nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand befragt werden können. Nachdem der Bruttoschaden am eigenen und am Gegnerschiff ermittelt wurde, dies kann unter Umständen bis zu einem Jahr dauern, werden die Versicherer versuchen, sich zuerst außergerichtlich zu einigen. Dabei wird versucht, eine Schuldquotierung, ähnlich der Schuldverteilung, zu vereinbaren, nach der die Bezahlung der Schäden erfolgt. Das Ziel der Versicherung ist natürlich, eine geringe Schuldzuweisung gegen das eigene versicherte Schiff zu erhalten, um die eigenen Kosten möglichst klein zu halten. Kommt es bei diesen Verhandlungen zu keiner Einigung, muss eine Klärung vor einem Schiedsgericht oder einem ordentlichen Gericht erfolgen. Ob es sich nun lohnt eine gerichtliche Einigung herbeizuführen, ist abhängig von der Schadenshöhe und den weiteren Kosten, die durch eine langwierige Gerichtsverhandlung entstehen würden. Eine außergerichtliche Einigung dauert zwischen einem und zwei Jahren. Eine gerichtliche Einigung kann zwischen 5 und 7 Jahren, in Einzelfällen sogar noch länger dauern. Dies hängt von den beauftragten Instanzen und vom Gerichtsstandort ab, der im übrigen von den Parteien frei wählbar ist. Aus diesem Grunde werden nur ca. 50% der Kollisionsfälle vor Gericht verhandelt (Aussage Hanseatische Transportversicherer). 12 4. Beurteilung der Kollisionsfälle Die Grundlage der Beurteilung sind die Auswertungen der Kollisionsfälle, die als Anhang 1 - 11 beigefügt sind. Die Auswertung und die Beurteilung wurde gemäß den "Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln)" Teil B Ausweich- und Fahregeln gegliedert. Ausgewertet wurden Gerichtsentscheidungen (Urteile) von insgesamt 89 Schiffskollisionen. Diese Kollisionen ereigneten sich in den Jahren von 1953 bis 1997 in allen Fahrtgebieten weltweit. Da ein abschließendes Urteil für eine Schiffskollision aber teilweise bis zu 12 Jahre dauern kann (siehe lfd. Nr. 49 "State of Himachal Pradesh" / "Capulonix",1975), bewegen sich die Urteile in einem Zeitraum von 1960 bis 2001. Als Grundlage für die Rechtssprechung dienen die Kollisionsverhütungsregeln von 1972, für Kollisionen die sich vor dem 15.07.1977 ereigneten, die Seestraßenordnung von 1960 und für Kollisionen vor dem 01.09.1965, die Seestraßenordnung von 1948. Des weiteren müssen auch nationale Regeln, wie z.B. die Seeschiffahrtsstraßenordnung berücksichtigt werden. Die ausgewerteten Kollisionsfälle teilen sich wie folgt auf: - Kollisionen im engen Fahrwasser, unterteilt nach: - entgegengesetzte Kurse - Überholen - Queren des Fahrwassers 16 4 10 - Kollisionen in Verkehrstrennungsgebieten (VTG): 4 - Kollisionen beim Überholen: 5 - Kollisionen auf entgegengesetzten Kursen: 2 - Kollisionen bei kreuzenden Kursen: 21 - Kollisionen mit Ankerliegern: 6 - Kollisionen bei verminderter Sicht: 11 - Kollisionen bei verminderter Sicht im engen Fahrwasser und VTG: 7 - Kollisionen bei verminderter Sicht mit Ankerliegern: 3 Gesamt 89 13 Bei der Urteilsfindung durch die Gerichte dienten folgende Regelwerke als Grundlage: - Kollisionsverhütungsregeln 1972: 37 - Seestraßenordnung 1960: 26 - Seestraßenordnung 1948: 4 - nationale Regeln: - nationale Regeln in Verbindung mit internationalen Regeln: 13 9 Die Schuldverteilung teilt sich wie folgt auf: - 100% / 0%: 24 - 90% / 10%: 1 - 85% / 15%: 4 - 82,5% / 17,5%: 1 - 80% / 20%: 9 - 75% / 25%: 11 - 70% / 30%: 2 - 66,66% / 33,33% (2/3 / 1/3): 5 - 65% / 35%: 1 - 62,5% / 37,5%: 1 - 60% / 40%: 13 - 55% / 45%: 1 - 50% / 50%: 12 Bei Kollisionen mit mehr als zwei Fahrzeugen kam es zu folgender Verteilung: - 50% / 50% / 0%: 2 - 80% / 20% / 0%: 1 - 75% / 12,5% / 12,5%: 1 14 Die Ursache für alle Kollisionen, die Ausgewertet wurden, ist menschliches Versagen. Auch wenn es bei einigen Fällen zum Ausfall von technischen Anlagen kam (lfd. Nr. 36 "Republica de Columbia" / "Transhawaii", 1972 Ausfall Selbststeueranlage) oder diese schon vor der Kollision defekt gewesen sind (lfd. Nr. 73 "Lash Atlantico" / "Hellenic Carrier",1981 Defektes Radargerät), waren diese Defekte immer bekannt. Bei diesen Fällen kam dann auch u.a. die Regel 2 der KVR 1972 zur Anwendung. Regel 2 Verantwortlichkeit a) Diese Regeln befreien ein Fahrzeug, dessen Eigentümer, Kapitän oder Besatzung nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung dieser Regeln oder unzureichende sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen, welche allgemeine seemännische Praxis26 oder besondere Umstände des Falles erfordern. b) Bei der Auslegung und Befolgung dieser Regeln sind stets alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände einschließlich Behinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von diesen Regeln erfordern. Für Fälle vor 1977 waren dies die Regeln 27 und 29 der Seestraßenordnung von 1960. Für alle Fälle vor 1965 die Artikel 27 und 29 der Seestraßenordnung von 1948, die ungefähr gleichlautend sind. Regel 27 Bei der Befolgung und Auslegung dieser Regeln sind stets alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von den vorstehenden Regeln erfordern; hierzu gehören auch Umstände, durch die ein Fahrzeug oder Wasserflugzeug in seiner Manövrierfähigkeit beschränkt sein kann. Regel 29 Diese Regeln befreien ein Fahrzeug, dessen Reeder, Führer oder Besatzung nicht von den Folgen, die durch den unzureichenden Gebrauch von Lichtern oder Signalen, durch unzureichendes Ausguckhalten oder unzureichende sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen, die Seemannsbrauch oder besondere Umstände des Falles erfordern. 26 Vgl. Müller/Krauß, Handbuch für die Schiffsführung, Band 2A, 1988, S.8. Seemännische Praxis (Seemannsbrauch) ist die, über einen längeren Zeitraum geübte, von erfahrenen Seeleuten als richtige anerkannte Praxis. 15 Beim näherem Betrachten der Kollision zwischen der "Republica de Columbia" und der "Transhawaii" (lfd. Nr. 36) wird ersichtlich, dass die Hauptschuld von 82,5% für die "Republica de Columbia" auch damit begründet wurde, dass die "Republica de Columbia" schon von vornherein einen zu geringen Seitenabstand beim Überholen einhielt und dass die "Transhawaii" zu keinem Zeitpunkt durch Schallsignale gewarnt wurde, dass es zu einem Ausfall der Selbststeueranlage und danach der Ruderanlage kam. Der einzige Aspekt, mit dem die Mitschuld von 17,5% der "Transhawaii" durch das Gericht begründet wurde, war der mangelhafte Ausguck. Der mangelhafte Ausguck ist ein Punkt der bei 50,6% der ausgewerteten Kollisionsfälle bei der Begründung der Schuldverteilung zum tragen kam. Man kann sagen, dass der mangelhafte Ausguck der am meisten begangene Regelverstoß ist. Begründet wird dieser Regelverstoß durch die Regel 5 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972. Regel 5 Ausguck Jedes Fahrzeug muss jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt. Für Fälle vor 1977 kam auch hier die Regel / der Artikel 29 der Seestraßenordnung von 1960 bzw. 1948 zum tragen. Beim Ausguck ist u.a. darauf zu achten, dass das Überwachen des UKW-Verkehrs, das Ausguckhalten nach achtern und der Ausguck auf Ankerliegern dazugehört. In wie weit der mangelhafte Ausguck in der Schuldverteilung berücksichtigt wurde, hing immer von der Situation des Falles ab. Berücksichtigt wurden hierbei die Verkehrsdichte, die Sichtverhältnisse, das Seegebiet, die Besatzungsstärke, die Schiffsgröße, die Begegnungssituation. Besonders häufig wurde bemängelt, dass teilweise überhaupt kein Ausguck vorhanden war oder dieser sich an einem anderen Ort aufhielt (lfd. Nr. 32 "Atlantic Hope" / "American Aquarius", 1973). Bei größeren Fahrzeugen wurde teilweise bemängelt, dass es bei verminderter Sicht keinen Ausguck auf der Back gab und somit Schallsignale von anderen Fahrzeugen zu spät gehört wurden. 16 Besonders hervorzuheben sind zwei Fälle, bei denen überhaupt kein Ausguck auf der Brücke oder nach Überzeugung der Gerichte die Brücke überhaupt nicht besetzt gewesen war. lfd. Nr. 39: Kollision zwischen der "Hanjin Singapore" / "Koscierzna", 1991. Bei dieser Kollision überholte die "Hanjin Singapore" die "Koscierzna" mit Selbststeueranlage. Die "Hanjin Singapore" machte zu keinem Zeitpunkt Anstalten der "Koscierzna" auszuweichen. Der Grund dafür lag darin, dass die Brücke der "Hanjin Singapore" nicht besetzt gewesen war. Die Schuldverteilung wurde festgelegt auf 85% für die "Hanjin Singapore" und 15% für die "Koscierzna", da diese das Manöver des vorletzten Augenblicks hätte rechtzeitig einleiten müssen. Darst. 2, "Hanjin Singapore" / "Koscierzna", 1991. Quelle: Cahill, R.A.,Collisions and Their Causes, London 2002, S.76. 17 lfd. Nr. 48: Kollision zwischen der "Carebeka I" / "Robin John", 1972. Bei dieser Kollision kreuzte die "Carebeka I" den Kurs der "Robin John". Da die "Robin John" ein Fischereifahrzeug war (mit entsprechend gesetzten bzw. abgegebenen Signalen), hätte die "Carebeka I" ausweichen müssen. Da die Brücke der "Carebeka I" aber nicht besetzt war, konnte sie dieser Pflicht nicht nachkommen. Aus diesem Grund bekam die "Carebeka I" die alleinige Schuld an dieser Kollision. Darst. 3, "Carebeka I" / "Robin John", 1972. Quelle: Holdert, H.M.C. and Buzek, F.J., Collision Cases - Judgments and Diagrams, London 1984, S.92. In diesem Bezug kam es zu mehreren dramatischen Fällen, die u.a. auf den mangelhaften Ausguck zurückgeführt wurden. lfd. Nr. 30: Kollision zwischen der "General VII" / "Rora Head", 1985. Nach der Kollision sank die "General VII". 4 Besatzungsmitglieder u.a. der Kapitän kamen ums Leben. Schuldverteilung: "General VII" 60%, "Rora Head" 40%. 18 lfd. Nr. 50: Kollision zwischen der "Cuyahoga" / "Santa Cruz", 1978. Nach der Kollision sank die "Cuyahoga". 11 Besatzungsmitglieder kamen ums Leben. Besonders hervorzuheben ist hierbei die Tatsache, dass die "Cuyahoga" ein Schulschiff der US Küstenwache war. Die "Cuyahoga" bekam die alleinige Schuld an der Kollision. Gerade die letzten Beispiele zeigen, wie wichtig ein ordentlicher Ausguck ist, um Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, damit die entsprechenden Manöver rechtzeitig eingeleitet werden können. Leider sieht man an der Häufigkeit, wie oft die Gerichte den mangelhaften Ausguck bemängeln, dass dies oft nicht der Fall war und ist. Ob nun ein Verstoß gegen die Regel 5 zu einer besonderen Schuldzuweisung führt, konnte nicht festgestellt werden, da dieser Verstoß fast immer der Ausgangspunkt für andere Verstöße war. Bei zwei der ausgewerteten Kollisionen wurde die Schuldzuweisung ausschließlich durch den mangelhaften Ausguck begründet. - lfd. Nr. 16: Kollision zwischen der "Flora" / "Farmosa Six", 1997 27. Schuldzuweisung für die "Farmosa Six", 20%. - lfd. Nr. 36: Kollision zwischen der "Republica de Columbia" / "Transhawaii", 1972. Schuldzuweisung für die "Transhawaii", 17,5%. Bei einer anderen Kollision (lfd. Nr. 12 "Andihika Patra" / "Golden Mistral", 1979), war der mangelhafte Ausguck ursächlich für die Entscheidung. Da beide Fahrzeuge einen mangelhaften Ausguck hatten, kam es hier zu einer Schuldverteilung von 50% / 50%. Diese Tendenzen zeigen, dass ein mangelhafter Ausguck zu einer Schuldzuweisung von bis zu 50% führen kann. Die sichere Geschwindigkeit, ist ein weiterer Punkt, der in 31,5% aller ausgewerteten Fälle als Regelverstoß geahndet wurde. Begründet wird dieser Regelverstoß durch die Regel 6 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972. Für Fälle vor 1977 kam die Regel / der Artikel 16 der Seestraßenordnung von 1960 bzw. 1948 zum tragen. Zu beachten ist, dass die Regel / der Artikel 16 der Seestraßenordnung von 1960 bzw. 27 1948 nur bei verminderter Sicht galt, wo hingegen Siehe hierzu www.admiraltylawguide.com/circt/5thmuflor.html (Mai 2004). die Regel 6 der 19 Kollisionsverhütungsregeln von 1972 bei allen Sichtverhältnissen gilt. Bei verminderter Sicht gilt für alle Fälle ab 1977 die Regel 19 Buchstabe b (siehe Abschnitt 4.2.1, Seite 61). Regel 6 Sichere Geschwindigkeit Jedes Fahrzeug muss jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so dass es geeignete und wirksame Maßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht. Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit müssen unter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden: a) Von allen Fahrzeugen: i) die Sichtverhältnisse; ii) die Verkehrsdichte einschließlich Ansammlungen von Fischerei- oder sonstigen Fahrzeugen; iii) die Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs unter besonderer Berücksichtigung der Stoppstrecke und der Dreheigenschaften unter den gegebenen Bedingungen; iv) bei Nacht eine Hintergrundhelligkeit, z.B. durch Lichter an Land oder eine Rückstrahlung der eigenen Lichter; v) die Wind-, Seegangs- und Strömungsverhältnisse sowie die Nähe von Schiffahrtsgefahren ; vi) der Tiefgang im Verhältnis zur vorhandenen Wassertiefe. b) Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähigem Radar: i) die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Leistungsgrenzen der Radaranlage; ii) jede Einschränkung, die sich aus dem eingeschalteten Entfernungsbereich des Radars ergibt; iii) der Einfluss von Seegang, Wetter und anderen Störquellen auf die Radaranlage; iv) die Möglichkeit, dass kleine Fahrzeuge, Eis und andere schwimmende Gegenstände durch Radar nicht innerhalb einer ausreichenden Entfernung geortet werden; v) die Anzahl, die Lage und die Bewegung der vom Radar georteten Fahrzeuge; vi) die genauere Feststellung der Sichtweite, die der Gebrauch des Radars durch Entfernungsmessung in der Nähe von Fahrzeugen oder anderen Gegenständen ermöglicht. Für Regel/Artikel 16 siehe Abschnitt 4.2.1, Seite 62. Für die sichere Geschwindigkeit gilt, dass die Geschwindigkeit sicher ist, wenn sie es erlaubt alle Manöver gem. Kollisionsverhütungsregeln sicher durchzuführen. Zu beachten ist, dass auch eine zu geringe Fahrt unsicher sein kann.28 28 Vgl. Müller/Krauß, Handbuch für die Schiffsführung, Band 2A, S.13. 20 lfd. Nr. 8: Kollision zwischen "Nipigon Bay" / "Liquilassie", 1973. Bei dieser Kollision auf entgegengesetzten Kursen im engen Fahrwasser hatte die "Liquilassie" ihre Fahrt soweit reduziert, dass sie nach dem Passieren der "Nipigon Bay" durch ein Maschinenmanöver ("Nipigon Bay") nach Bb ausscherte und nicht mehr aufgefangen werden konnte. Aus diesem Grund und weil sie die "Nipigon Bay" nicht gewarnt hatte, dass sie mehr Platz zum Manövrieren benötigte, bekam sie eine Schuldzuweisung von 20%. Darst. 4, "Nipigon Bay" / "Liquilassie", 1973. Quelle: Holdert, H.M.C. and Buzek, F.J., Collision Cases - Judgments and Diagrams, London 1984, S.121. Verdeutlicht wird die Problematik der sicheren Geschwindigkeit, wenn man sich die Darstellung auf der nächsten Seite betrachtet. Aus ihr wird ersichtlich, was es für eine Strecke und Zeit braucht, um gerade größere Fahrzeuge zum stehen zu bringen. Die Stoppstrecke und die Stoppzeit sind von verschiedenen Faktoren abhängig. Zu diesen Faktoren zählen u.a. der Schiffswiderstand, der Rückwärtsschub des Propellers, die gefahrene Geschwindigkeit und die Umsteuerzeit. Die Umsteuerzeit ist die Zeit die eine Maschine benötigt, um von "Voraus" auf "Voll zurück" umzusteuern. Dieses Umsteuern erfolgt durch eine, durch einen Computer geregelte, Regelautomatik nach einem festen Schema. Um im Falle einer drohenden Kollision diese Regelautomatik zu umgehen, gibt es die Notmanövertaste. Durch Betätigung dieser Taste, wird die Maschine auf dem schnellsten Wege von "Voraus" auf "Voll zurück" umgesteuert, um die Stoppstrecke so gering wie möglich zu halten. Harte Ruderlagen können die Bremswirkung unterstützen. 21 Darst. 5, Stoppstrecken und Stoppzeiten von verschiedenen Schiffstypen. 3000m 2750m 11 min 2500m 2250m 2000m 9 min 1750m 1500m 4 min 1250m 1000m 4,5 min 750m 3,5 min 500m 2,5 min 250m 1,5 min 0m A A B C D E F G B C D E F G Schiffstyp Länge in m. Verdrängung in Tonnen Geschwindigkeit in Knoten Maschinen Typ Tanker Tanker Passagierschiff Frachter Frachter Zerstörer Hovercraft 260 214 230 153 92 122 18 120.000 65.000 45.000 15.000 5.000 3.000 27 17 17 27 18 16 30 45 Turbine Diesel Turbine Diesel Diesel Turbine Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an A N Cockcroft, A Guide to the Collision Avoidance Rules, 2004, S.233. 22 Auch bei der sicheren Geschwindigkeit konnte nicht festgestellt werden, ob ein Verstoß gegen die Regel 6 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 zu einer besonderen Schuldzuweisung durch die Gerichte geführt hat. Es ist allerdings anzumerken, dass die sichere Geschwindigkeit gem. Regel 19 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 (Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht) bei der Schuldzuweisung einen anderen Stellenwert hat, als die sichere Geschwindigkeit gem. Regel 6. Bei einem Regelverstoß gegen die Regel 19 Buchstabe b29, kann es zu einer Schuldzuweisung von bis zu 40% kommen (siehe hierzu auch Abschnitt 4.2). Urteile werden oft auch mit Verstößen gegen die Regeln 7 und 8, der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 begründet. Regel 7 Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes a) Jedes Fahrzeug muss mit allen verfügbaren Mitteln entsprechend den gegebenen Umständen und Bedingungen feststellen, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Im Zweifelsfall ist diese Möglichkeit anzunehmen. b) Um eine frühzeitige Warnung vor der Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes zu erhalten, muss eine vorhandene und betriebsfähige Radaranlage gehörig gebraucht werden, und zwar einschließlich der Anwendung der großen Entfernungsbereiche , des Plottens oder eines gleichwertig systematischen Verfahrens zur Überwachung georteter Objekte. c) Folgerungen aus unzulänglichen Informationen, insbesondere aus unzulänglichen Radarinformationen, müssen unterbleiben. d) .......... Regel 8 Manöver zur Vermeidung von Zusammenstößen a) Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muss, wenn es die Umstände zulassen, entschlossen, rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute Seemannschaft es erfordert. b) Jede Änderung des Kurses und/oder der Geschwindigkeit zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muss, wenn es die Umstände zulassen, so groß sein, dass ein anderes Fahrzeug optisch oder durch Radar sie schnell erkennen kann; aufeinanderfolgende kleine Änderungen des Kurses und/oder der Geschwindigkeit sollen vermieden werden. c) Ist genügend Seeraum vorhanden, so kann eine Kursänderung allein die wirksamste Maßnahme zum Meiden des Nahbereichs sein, vorausgesetzt, dass sie rechtzeitig vorgenommen wird, durchgreifend ist und nicht in einen anderen Nahbereich führt.30 29 Regel 19 Buchstabe b KVR 1972. Jedes Fahrzeug muss mit sicherer Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen Umständen und Bedingungen der verminderten Sicht angepasst ist. Ein Maschinenfahrzeug muss seine Maschinen für ein sofortiges Manöver bereithalten. 30 Siehe hierzu auch Regel 19 (Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht) der KVR 1972. 23 d) Ein Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug muss zu einem sicheren Passierabstand führen. Die Wirksamkeit eines Manövers muss sorgfältig überprüft werden, bis das andere Fahrzeug entgültig vorbei und klar ist. e) Um einen Zusammenstoß zu vermeiden oder mehr Zeit zur Beurteilung der Lage zu gewinnen, muss ein Fahrzeug erforderlichenfalls seine Fahrt mindern oder durch Stoppen oder Rückwärtsgehen jegliche Fahrt wegnehmen. f) ......... 4.1 Kollisionen von Fahrzeugen, die einander in Sicht hatten 4.1.1 Enge Fahrwasser Ausgewertet werden im Abschnitt "enge Fahrwasser" insgesamt 30 Kollisionsfälle, wobei diese aus Gründen der Übersicht nochmals aufgeteilt werden in, Kollisionen auf entgegengesetzten Kursen (Abschnitt 4.1.1.1), Kollisionen beim Überholen (Abschnitt 4.1.1.2) und Kollisionen beim Queren des Fahrwassers (Abschnitt 4.1.1.3). Grundlage für Regelverstöße im engen Fahrwasser ist die Regel 9 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972. Regel 9 Enge Fahrwasser a) Ein Fahrzeug, das der Richtung eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne folgt, muss sich so nahe am äußeren Rand des Fahrwassers oder der Fahrrinne an seiner Steuerbordseite halten, wie dies ohne Gefahr möglich ist. b) Ein Fahrzeug von weniger als 20 m Länge oder ein Segelfahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindern, das nur innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann. c) Ein fischendes Fahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs behindern, das innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne fährt. d) Ein Fahrzeug darf ein enges Fahrwasser oder eine Fahrrinne nicht queren, wenn dadurch die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindert wird, das nur innerhalb eines solchen Fahrwassers oder einer solchen Fahrrinne sicher fahren kann. Das letztere Fahrzeug darf das in Regel 34 Buchstabe d vorgeschriebene Schallsignal geben () wenn es über die Absichten des querenden Fahrzeugs im Zweifel ist. e)........... g) Jedes Fahrzeug muss, wenn es die Umstände zulassen, das Ankern in einem engen Fahrwasser vermeiden. 24 Für Fälle vor 1977 kam die Regel / der Artikel 25 der Seestraßenordnung von 1960 bzw. 1948 zum tragen. Regel 25 a) In einem engen Fahrwasser muss sich ein Maschinenfahrzeug rechts in der Fahrrinne oder der Fahrwassermitte halten, soweit dies ohne Gefahr möglich ist. b) ......... c) In einem engen Fahrwasser darf ein Maschinenfahrzeug von weniger als 19,80 m (65 Fuß) Länge die sichere Durchfahrt eines Fahrzeugs nicht behindern, das auf die Fahrrinne angewiesen ist. Der Buchstabe c findet in der Seestraßenordnung von 1948 noch keine Anwendung. Gerade in engen Fahrwassern gelten viele nationale Regeln, die hier aber nicht alle aufgeführt werden können. Diese nationale Regeln müssen aber so weit wie möglich mit den Kollisionsverhütungsregeln von 1972 übereinstimmen. Regel 1 Anwendung a) Diese Regeln gelten für alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern. b) Diese Regeln berühren nicht die von einer zuständigen Behörde erlassenen Sondervorschriften für Reeden, Häfen, Flüsse, Seen oder Binnengewässer, die mit der Hohen See zusammenhängen und von Seeschiffen befahrbar sind. Solche Sondervorschriften müssen mit diesen Regeln soweit wie möglich übereinstimmen. Als Beispiel für nationale Regeln wird hier der § 25 der Seeschiffahrtsstraßenordnung genannt. § 25 Vorfahrt der Schiffahrt im Fahrwasser 1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten für Fahrzeuge im Fahrwasser abweichend von der Regel 9 Buchstabe b bis d und in den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsverhütungsregeln. 2) Im Fahrwasser haben dem Fahrwasserverlauf folgende Fahrzeuge unabhängig davon, ob sie nur innerhalb des Fahrwassers sicher fahren können, Vorfahrt gegenüber Fahrzeugen, die 1. in das Fahrwasser einlaufen, 2. das Fahrwasser queren, 3. im Fahrwasser drehen, 4. ihre Anker- oder Liegeplätze verlassen. 3)................. 25 In über 50% der ausgewerteten Fälle kam es zu einem Regelverstoß gegen das Rechtsfahrgebot. In einem engen Fahrwasser muss sich ein Fahrzeug gem. Regel 9 Buchstabe a so nahe am äußeren Rand des Fahrwassers oder der Fahrrinne an seiner Steuerbordseite halten, wie dies ohne Gefahr möglich ist. Besonders hervorzuheben ist, dass das Rechtsfahrgebot immer gilt und nicht nur wenn ein anderes Fahrzeug entgegenkommt oder überholt.31 Zur Schuldverteilung kann gesagt werden, dass es bei einem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, unabhängig von der Begegnungssituation im engen Fahrwasser, zu einer Schuldzuweisung von 15% bis 25% führen kann. - lfd. Nr. 11: Kollision zwischen der "Argo Hope" / "Bebington", 1979. Die "Bebington" bekam eine Schuldzuweisung von 15%, da sie weiter am äußeren Fahrwasserrand hätte fahren müssen. Darst. 6, "Argo Hope" / "Bebington", 1979. Quelle: Holdert, H.M.C. and Buzek, F.J., Collision Cases - Judgments and Diagrams, London 1984, S.23. - lfd. Nr. 29: Kollision zwischen der "Faethon" / "Miaoulis", 1983. Die "Miaoulis" bekam im gleichen Zusammenhang eine Schuldzuweisung von 25%. Die Begründung war die gleiche wie bei der "Bebington". 31 Vgl. A N Cockroft and J N F Lameijer, A Guide to the Collision Avoidance Rules, 2004, S.63. 26 4.1.1.1 Enge Fahrwasser, entgegengesetzte Kurse Von den 30 ausgewerteten Kollisionsfällen im engen Fahrwasser, passierten alleine 16 auf entgegengesetzten Kursen. Die Hauptgründe für die Kollisionen lagen hier beim Benutzen der falschen Fahrwasserseite bzw. beim nicht Einhalten des Rechtsfahrgebotes. In Verbindung mit mangelhaftem Ausguck und falschem Ausweichen kam es hier zu Kollisionen mit hohen Schuldzuweisungen. Gerade im engen Fahrwasser ist eine Kursänderung nach Backbord äußerst gefährlich, so dass es im Notfall besser sein kann, ein Fahrzeug auf Grund zu setzen, als eine Kursänderung nach Backbord durchzuführen32. In diesem Zusammenhang kann es durchaus zu einer Schuldverteilung von 100% / 0% kommen. - lfd. Nr. 3: Kollision zwischen Küstenmotorschiff "J.H." / Binnenmotorschiff "G", 1963. Bei dieser Kollision bekam die "J.H." die alleinige Schuld, da sie der "G" plötzlich in die Kurslinie lief. - lfd. Nr. 14: Kollision zwischen "Fraternity L" / "San Nicolas", 1991. Bei dieser Kollision bekam die "Fraternity L" die alleinige Schuld, da sie neben einer zu hohen Geschwindigkeit, eine Kursänderung nach Backbord, genau in die Kurslinie der "San Nicolas", machte. Aber auch Kursänderungen nach Steuerbord können unter Umständen zu einer hohen Schuldzuweisung führen, nämlich dann, wenn diese ohne das entsprechende Schallsignal33 durchgeführt werden. - lfd. Nr. 4: Kollision zwischen "Martin Fierro" / "Joaquin Ponte Naya", 1970. Bei dieser Kollision benutzte die "Joaquin Ponte Naya" die falsche Fahrwasserseite. Um der "Martin Fierro" auszuweichen, machte sie eine Kursänderung nach Steuerbord, ohne diese durch das entsprechende Schallsignal anzuzeigen. Die "Martin Fierro" machte im gleichen Moment eine, zwar falsche, Kursänderung nach Backbord, kündigte diese aber mit dem entsprechenden Schallsignal an. In der Folge kam es zu einer Kollision zwischen den beiden 32 33 Vgl. Müller/Krauß, Handbuch für die Schiffsführung, Band 2A, 1988, S.15. Siehe hierzu Regel 34 Buchstabe a der KVR 1972. 27 Fahrzeugen, wobei die "Joaquin Ponte Naya" die Hauptschuld von 85% bekam, da sie u.a. ihr Ausweichmanöver ohne Schallsignal durchgeführt hatte. Die "Martin Fierro" bekam eine Mitschuld von 15%, da sie u.a. rechtzeitig ihre Fahrt hätte reduzieren müssen. Darst. 7, "Martin Fierro" / "Joaquin Ponte Naya", 1970. Quelle: Holdert, H.M.C. and Buzek, F.J., Collision Cases - Judgments and Diagrams, London 1984, S.15. Schuldverteilung: 100% / 0% 3 85 % / 15% 3 80% / 20% 3 75% / 25% 3 2/3 / 1/3 2 50% / 50% 2 Gesamt: 16 28 4.1.1.2 Enge Fahrwasser, Überholen Beim Überholen im engen Fahrwasser ist zu beachten, dass, wenn überholt werden muss und das Überholen nur dann möglich ist, wenn das zu überholende Fahrzeug mitwirkt, das überholende Fahrzeug seine Absicht mit den entsprechenden Schallsignalen34 ankündigen muss. Das zu überholende Fahrzeug muss, wenn es einverstanden ist, das entsprechende Schallsignal geben. Das überholende Fahrzeug bleibt gem. Regel 13 ausweichpflichtig. "Bei Mitwirkung entfällt die Pflicht des Vordermanns nach Regel 17 (a) (i), Kurs- und Geschwindigkeit beizubehalten"35. In einigen nationalen Bestimmungen ist es erlaubt, anstatt der Schallsignale gem. Regel 34 der Kollisionsverhütungsregeln, eine Absprache über UKW durchzuführen36. Als Beispiel wird hier die Seeschiffahrtsstraßenordnung für deutsche Gewässer und der Inland Navigational Rules Act of 1980 für US amerikanische Gewässer genannt. Bei den vier ausgewerteten Kollisionsfällen lag der Hauptgrund für die Kollisionen in einem zu geringen Passierabstand und dem nicht Ankündigen des Überholmanövers. Ein Schema für die Schuldverteilung durch die Gerichte konnte nicht ermittelt werden. Es wurde allerdings festgestellt, dass dritte Fahrzeuge die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Überholmanöver, aber mit der anschließenden Kollision standen, von der Schuldverteilung ausgenommen wurden. - lfd. Nr. 17: Kollision zwischen Motorschlepper "H" mit Schleppzug / Motorschlepper "V" mit Schleppzug / MS "A", 1961. - lfd. Nr. 19: 34 Kollision zwischen "Membership" / "Akarnania" / "Kythera", 1979. Siehe Regel 9 Buchstabe e i und Regel 34 Buchstabe c der KVR 1972. Müller/Krauß, Handbuch für die Schiffsführung, Band 2A, 1988, S.16 36 Gem. § 23 Ziffer 4) der Seeschiffahrtsstraßenordnung, ist eine Absprache über UKW-Sprechfunk nur erlaubt, wenn eine eindeutige Identifikation der Kommunikationsteilnehmer erfolgt, eine eindeutige Absprache über UKW-Sprechfunk möglich ist, durch die Wahl des UKW-Kanals sichergestellt wird, dass möglichst alle betroffenen Verkehrsteilnehmer die UKW-Absprache mithören können, und die Verkehrslage es erlaubt........... Liegen die Voraussetzungen für die Absprache über UKW-Sprechfunk nicht vor, gilt ausschließlich Regel 9 Buchstabe e der Kollisionsverhütungsregeln. 35 29 In einem anderen Fall (lfd. Nr. 20 "Prestigious" / "Algosoo", 1988) bekam die "Algosoo" eine Schuldzuweisung von 20%, weil sie die "Prestigious" nicht informiert/gewarnt hatte, dass sie nicht klar/einverstanden mit dem Überholmanöver war. Schuldverteilung: 80% / 20% 2 50% / 50% / 0% 2 Gesamt: 4 4.1.1.3 Enge Fahrwasser, Queren des Fahrwassers In der Regel 9 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 heißt es: d) Ein Fahrzeug darf ein enges Fahrwasser oder eine Fahrrinne nicht queren, wenn dadurch die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindert wird, das nur innerhalb eines solchen Fahrwassers oder einer solchen Fahrrinne sicher fahren kann. Das letztere Fahrzeug darf das in Regel 34 Buchstabe d vorgeschriebene Schallsignal geben (), wenn es über die Absichten des querenden Fahrzeugs im Zweifel ist. Währenddessen es in der Regel 25 Buchstabe c der Seestraßenordnung von 1960 heißt: c) In einem engen Fahrwasser darf ein Maschinenfahrzeug von weniger als 19,80 m (65 Fuß) Länge die sichere Durchfahrt eines Fahrzeugs nicht behindern, das auf die Fahrrinne angewiesen ist. In der Seestraßenordnung von 1948 befindet sich kein entsprechender Artikel bezüglich des Queren eines engen Fahrwassers. Auch hier wieder der besondere Hinweis auf die nationalen Regeln37, da unter Umständen die Vorfahrt in engen Fahrwassern anders geregelt ist. Nicht behindern heißt in diesem Zusammenhang, dass so zu handeln ist, dass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes überhaupt nicht eintritt, also dass schon frühzeitig und 37 Siehe Seite 24 dieser Arbeit und § 25 der Seeschiffahrtsstraßenordnung. 30 durchgreifend entsprechende Manöver einzuleiten sind. Entwickelt sich dennoch eine solche Möglichkeit des Zusammenstosses, so gilt nicht mehr das Behinderungsverbot, sondern die Ausweichregeln gem. Kollisionsverhütungsregeln von 1972 und es ist entsprechend zu handeln.38 Von den zehn ausgewerteten Kollisionen kam es allein bei fünf zu einer Schuldverteilung von 100% / 0%. Die Hauptgründe für die Kollisionen waren mangelhafter Ausguck, Unachtsamkeit oder veraltetes Kartenmaterial, wo das Vorhandensein eines Fahrwassers nicht bekannt war. Auch hier ist ein eindeutiges Schema für die Schuldverteilung durch die Gerichte nicht erkennbar. Es kann aber festgestellt werden, dass ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot immer zu einer Mitschuld führte. - lfd. Nr. 21: Kollision zwischen TMS "G" / MS "C", 1957. Mitverschulden an der Kollision durch die MS "C" durch unsichere Geschwindigkeit und zu weites Fahren in der Fahrwassermitte. Schuldzuweisung 1/3. - lfd. Nr. 23: Kollision zwischen Schlepper "A" / Schlepper "F", beide mit Schleppzug, 1963. Schuldverteilung 50% / 50%, da zwar Schlepper "A" das Fahrwasser unzulässig querte, aber Schlepper "F" durch sein Verhalten im Fahrwasser (mangelhafter Ausguck, keine sichere Geschwindigkeit und fahren auf der falschen Fahrwasserseite) maßgeblich zur Kollision beigetragen hatte. - lfd. Nr. 29: Kollision zwischen "Faethon" / "Miaoulis", 1983. Da die "Miaoulis" nicht am äußeren Fahrwasserrand fuhr, erhielt sie eine Schuldzuweisung von 25%. Schuldverteilung: 100% / 0% 5 75% / 25% 1 2/3 / 1/3 2 60% / 40% 1 50% / 50% 1 Gesamt: 38 Vgl. Müller/Krauß, Handbuch für die Schiffsführung, Band 2A, 1988, S.15. 10 31 4.1.2 Verkehrstrennungsgebiete (VTG) In diesem Abschnitt wurden insgesamt 4 Kollisionen ausgewertet, wobei sich alle auf kreuzenden Kursen ereigneten, entweder im Verkehrstrennungsgebiet oder beim Queren des selbigen. Grundlage hierfür ist die Regel 10 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 Regel 10 Verkehrstrennungsgebiete a) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung auf Grund einer anderen Regel. b) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet benutzt muss i) auf dem entsprechenden Einbahnweg in der allgemeinen Verkehrsrichtung dieses Weges fahren; ii) sich, soweit möglich von der Trennlinie oder Trennzone klar halten; iii) in der Regel an den Enden des Einbahnweges ein- oder auslaufen; wenn es jedoch von der Seite ein- oder ausläuft, muss dies in einem möglichst kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen. c) Ein Fahrzeug muss soweit wie möglich das Queren von Einbahnwegen vermeiden; ist es jedoch zum Queren gezwungen, so muss dies möglichst mit der Kielrichtung im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen. d)......... e) Außer beim Queren oder beim Einlaufen in einen Einbahnweg oder beim Verlassen eines Einbahnweges darf ein Fahrzeug in der Regel nicht in eine Trennzone einlaufen oder eine Trennlinie überfahren, ausgenommen i) in Notfällen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr; ii) zum Fischen innerhalb einer Trennzone. f) Im Bereich des Zu- und Abgangs der Verkehrstrennungsgebiete muss ein Fahrzeug mit besonderer Vorsicht fahren. g) Ein Fahrzeug muss das Ankern innerhalb eines Verkehrstrennungsgebietes oder im Bereich des Zu- und Abgangs soweit wie möglich vermeiden. h) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet nicht benutzt, muss von diesem einen möglichst großen Abstand halten. i) Ein fischendes Fahrzeug darf die Durchfahrt eines Fahrzeuges auf dem Einbahnweg nicht behindern. j) Ein Fahrzeug von weniger als 20 m Länge oder ein Segelfahrzeug darf die sichere Durchfahrt eines Maschinenfahrzeuges auf dem Einbahnweg nicht behindern. k)................. Eine entsprechende Regel bzw. ein entsprechender Artikel über Verkehrstrennungsgebiete ist in der Seestraßenordnung von 1960 bzw. 1948 noch nicht zu finden. Sehr wohl gab es aber eingerichtete Verkehrstrennungsgebiete innerhalb des Gültigkeitszeitraumes dieser Vorschriften. Zu beachten ist, dass es in Verkehrstrennungsgebieten beim Queren kein Behinderungsverbot (außer für Fahrzeuge gem. Buchstaben i und j) wie etwa in Regel 9 gibt. 32 Des weiteren gelten die vollen Ausweichregeln der Kollisionsverhütungsregeln von 1972. Um Unklarheiten dies bezüglich zu vermeiden, wurde dies am 19.11.1989 auch in die Regel 10 Buchstabe a mit aufgenommen. Bis auf eine Kollision waren bei den anderen drei Kollisionen die Fahrzeuge mit der größten Schuldzuweisung gem. Regel 16 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 oder gem. Regel 22 der Seestraßenordnung von 1960 ausweichpflichtig. Diese Fahrzeuge sind aber Ihrer Ausweichpflicht gar nicht oder nur unzureichend nachgekommen. Unzureichend, da die Kursänderungen zum Ausweichen nach Backbord in die Kurslinien der anderen Fahrzeuge führten. In allen Fällen lag die Ursache in einem mangelhaften Ausguck. - lfd. Nr. 32: Kollision zwischen "Atlantic Hope" / "American Aquarius", 1973. Bei dieser Kollision war die "Atlantic Hope" der "American Aquarius" gegenüber ausweichpflichtig. Aufgrund des fehlenden Ausgucks auf der Brücke und der Tatsache, dass das Radar nicht benutzt wurde, kam es zu einer Kursänderung nach Backbord, zuerst nur mit einer Backbordruderlage von 10 Grad. Beim anschließenden Mittschiffslegen des Ruders wurde jedoch die Drehbewegung nicht aufgefangen und das Schiff drehte weiter nach Backbord. Alle Manöver bis zu diesem Zeitpunkt wurden durch den wachhabenden Offizier ausgeführt. Als der Kapitän auf die Brücke kam, legte er sofort das Ruder auf hart Backbord, ohne sich einen Überblick über die Lage zu verschaffen. Die "Atlantic Hope" lief daraufhin direkt in die Kurslinie der "American Aquarius" und rammte diese an ihrer Backbordseite. Neben den oben erwähnten Regelverstößen begründete das Gericht die alleinige Schuld für die "Atlantic Hope" auch damit, dass bei dieser Verkehrsdichte und der Verkehrssituation der Kapitän hätte auf der Brücke sein müssen. 33 Darst. 8, "Atlantic Hope" / "American Aquarius", 1973. Quelle: Cahill, R.A.,Collisions and Their Causes, London 2002, S.61. Diese Begründung des Gerichtes ist aber ein Ausnahmefall. In keinem der anderen 88 Kollisionsfälle wurde eine derartige Begründung ein zweites Mal gefunden. Bei einer anderen Kollision bekam der Kurshalter die höhere Schuldzuweisung, da er, außer der Tatsache, dass er auf dem falschen Einbahnweg innerhalb eines Verkehrstrennungsgebietes fuhr, seiner Kurshaltepflicht nicht nachgekommen war. - lfd. Nr. 31: Kollision zwischen "Setubal" / "Estrella", 1972. Die "Setubal" war hier Kurshalter. Schuldverteilung "Setubal" 62,5%, "Estrella" 37,5%. 34 Ein Schema für die Schuldverteilung ist auch in diesem Abschnitt nicht eindeutig ersichtlich. Allerdings kann gesagt werden, dass wenn ein Fahrzeug seiner Ausweichpflicht nicht nachkam es immer die Hauptschuld an der Kollision erhielt. Schuldverteilung: 100% / 0% 1 70% / 30% 1 62,5% / 37,5% 1 60% / 40% 1 Gesamt: 4 4.1.3 Überholen In diesem Abschnitt kamen fünf Kollisionen in die Auswertung, die sich beim Überholen ereigneten. Grundlage für alle Kollisionen die sich nach 1977 ereignet haben ist die Regel 13 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972. Regel 13 Überholen a) Ungeachtet der Regeln des Teiles B Abschnitte I und II muss jedes Fahrzeug beim Überholen dem anderen ausweichen. b) Ein Fahrzeug gilt als überholendes Fahrzeug, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab nähert und daher gegenüber dem zu überholenden Fahrzeug so steht, dass es bei Nacht nur dessen Hecklicht, aber keines der Seitenlichter sehen könnte. c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob es ein anderes überholt, so muss es dies annehmen und entsprechend handeln. d) Durch eine spätere Änderung der Peilung wird das überholende Fahrzeug weder zu einem kreuzenden im Sinne dieser Regeln noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug auszuweichen, bis es dieses klar passiert hat. 35 Für alle Kollisionen vor 1977 galt die Regel/der Artikel 24 der Seestraßenordnung von 1960 bzw. 1948. Aufgeführt wird hier nur die Regel 24 der Seestraßenordnung von 1960 da sich keiner der ausgewerteten Fälle vor 1965 ereignet hat. Regel 24 a) Ungeachtet dieser Regeln muss jedes Fahrzeug beim Überholen dem anderen ausweichen. b) Ein Fahrzeug, das sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 2 Strich (22,5 Grad) achterlicher als querab nähert, d.h. aus einer Richtung, in der es bei Nacht kein Seitenlicht des anderen sehen kann, gilt als überholendes Fahrzeug; durch spätere Änderung der Peilung wird das überholende Fahrzeug weder zu einem kreuzenden im Sinne dieser Regeln, noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug auszuweichen, bis es dieses klar passiert hat. c) Kann das überholende Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob es vor oder hinter der obenbezeichneten Richtung steht, so muss es sich als überholendes Fahrzeug betrachten und dem anderen ausweichen. In Buchstabe a der Regel 13 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 bzw. der Regel 24 der Seestraßenordnung von 1960 wird klargestellt, dass unabhängig von den Regel 12, 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 bzw. der Regeln 17, 19 und 26 der Seestraßenordnung von 1960 jedes überholende Fahrzeug dem zu überholenden Fahrzeug ausweichen muss. Das gilt auch für manövrierunfähige, manövrierbehinderte, fischende Fahrzeuge und Segelfahrzeuge z.B. gegenüber einem Maschinenfahrzeug. Das größte Problem beim Überholen ist aber neben dem zu geringen Passierabstand, die Beurteilung "wann ist es ein Überholmanöver". Obwohl es im Buchstaben b der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 und in der Seestraßenordnung klar definiert ist, wann ein Fahrzeug als überholendes Fahrzeug gilt und im Buchstaben c klar gesagt wird, dass im Zweifel dieses angenommen werden muss, kommt es dies bezüglich immer wieder zu Unklarheiten. So kam es in zwei der ausgewerteten Fällen zu Situationen, wo das aufkommende Fahrzeug davon ausging, dass er sich auf einem kreuzenden Kurs gem. Regel 19 der Seestraßenordnung von 1960 befand und gegenüber dem anderen Fahrzeug Kurshalter war, währenddessen der Vordermann davon ausging, dass er überholt wurde und somit dem überholenden Fahrzeug gegenüber nicht ausweichpflichtig war. 36 In beiden Fällen befanden die Gerichte, dass die Fahrzeuge, die diese Situationen verursacht hatten, die aufkommenden Fahrzeuge waren und somit die Hauptschuld trugen. - lfd. Nr. 35: Kollision zwischen "Olympian" / "Nowy Sacz", 1972. Die "Olympian" überholte die "Nowy Sacz" gem. Regel 24. Die "Olympian" ging aber davon aus, dass sie sich in einer kreuzenden Kurse Situation gem. Regel 19 befand und in dieser Situation gegenüber der "Nowy Sacz" Kurshalter war. Das Gericht hingegen urteilte, dass die "Olympian" als überholendes Fahrzeug galt und somit der "Nowy Sacz" hätte ausweichen müssen. Die "Olympian" bekam die Hauptschuld von 75%. Da die "Nowy Sacz" kein Manöver des letzten Augenblicks durchgeführt hatte, bekam sie eine Mitschuld von 25%. Darst. 9, "Olympian" / "Nowy Sacz", 1972. Quelle: Holdert, H.M.C. and Buzek, F.J., Collision Cases - Judgments and Diagrams, London 1984, S.53. 37 - lfd. Nr. 37: Kollision zwischen "Auriga" / "Manuel Campos", 1973. Bei dieser Kollision ging die "Auriga" von einer kreuzenden Kurse Situation gem. Regel 19 aus, wo sie der "Manuel Campos" gegenüber Kurshalter gewesen wäre, währenddessen die "Manuel Campos" davon ausging das sie von der "Auriga" gem. Regel 24 überholt wurde. Das Gericht befand, dass es sich bei dieser Begegnungssituation um eine kreuzende Kurse Situation gem. Regel 19 handelte, wo die "Manuel Campos" der "Auriga" gegenüber ausweichpflichtig gewesen wäre. Da die "Auriga" durch ihr Verhalten (sie war Kurshalter, änderte aber ihren Kurs um 19.22 Uhr, von ursprünglich 212 Grad auf 181 Grad auf die "Manuel Campos" zu) aber maßgeblich zur Kollision beigetragen hatte, bekam sie die Hauptschuld von 60%. Darst. 10, "Auriga" / "Manuel Campos", 1973. Quelle: Holdert, H.M.C. and Buzek, F.J., Collision Cases - Judgments and Diagrams, London 1984, S.48. 38 Wie schon angemerkt, lag die Hauptschuld in allen Fällen beim überholenden Fahrzeug. Was jedoch auffällt, ist, dass die zu überholenden Fahrzeuge alle (ausgenommen die "Manuel Campos") eine Mitschuld zwischen 15% und 25% bekamen, da sie kein Manöver des vorletzten bzw. des letzten Augenblicks durchgeführt haben.39 Deshalb muss in diesem Abschnitt festgestellt werden, dass, wenn das zu überholende Fahrzeug keine Manöver gem. Regel 17 Buchstabe a ii bzw. Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 durchführt bzw. gem. Regel 21 der Seestraßenordnung von 1960 durchführte, es immer eine Mitschuld bekommt / bekam. Schuldverteilung: 85% / 15% 1 82,5% / 17,5% 1 80% / 20% 1 75% / 30% 1 60% / 40% 1 Gesamt: 5 4.1.4 Entgegengesetzte Kurse In diesem Abschnitt werden nur zwei Fälle ausgewertet. Grundlage für alle Kollisionen, die sich nach 1977 auf entgegengesetzten Kursen ereignet haben, ist die Regel 14 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972. Regel 14 Entgegengesetzte Kurse a) Wenn zwei Maschinenfahrzeuge auf entegegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen sich einander so nähern, dass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, dass sie einander an Backbordseite passieren. b) Eine solche Lage muss angenommen werden, wenn ein Fahrzeug das andere recht voraus oder fast recht voraus sieht, bei Nacht die Topplichter des anderen in Linie oder fast in Linie und/oder beide Seitenlichter sieht und am Tage das andere Fahrzeug dementsprechend ausmacht. c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob eine solche Lage besteht, so muss von dieser ausgehen und entsprechend handeln. 39 Siehe hierzu Seite 51 dieser Arbeit. 39 Für alle Kollisionen, die sich vor 1977 ereigneten, galt die Regel 18 der Seestraßenordnung von 1960, für Kollisionen vor 1965, der Artikel 18 der Seestraßenordnung von 1948. Regel 18 a) Wenn zwei Maschinenfahrzeuge sich in entgegengesetzter oder fast entgegengesetzter Richtung einander so nähern, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss jedes seinen Kurs nach Steuerbord ändern, damit sie einander an Backbordseite passieren. Diese Regel findet nur dann Anwendung, wenn Fahrzeuge sich in entgegengesetzter oder fast entgegengesetzter Richtung einander so nähern, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, nicht aber, wenn zwei Fahrzeuge beim Kurshalten frei voneinander passieren. Sie findet nur in Fällen Anwendung, in denen jedes der beiden Fahrzeuge sich dem anderen in entgegengesetzter oder fast entgegengesetzter Richtung nähert, d.h. wenn bei Tage jedes Fahrzeug die Masten des anderen mit den eigenen ganz oder nahezu in einer Linie oder bei Nacht beide Seitenlichter des anderen sieht. Sie findet keine Anwendung, wenn bei Tage das eine Fahrzeug das andere vor dem Bug kreuzen sieht, oder wenn bei Nacht das rote Licht des einen Fahrzeugs dem roten des anderen oder das grüne Licht des einen Fahrzeugs dem grünen des anderen gegenübersteht, oder wenn ein rotes Licht ohne ein grünes oder ein grünes Licht ohne ein rotes voraus in Sicht ist, oder wenn das grüne und das rote Licht gleichzeitig, aber nicht voraus in Sicht sind. b)........... Sowohl die Regel 14 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972, als auch die Regel 18 bzw. Artikel 18 der Seestraßenordnung von 1960 bzw. 1948 gelten nur für Maschinenfahrzeuge. "Kurs im Sinne der Regel ist nicht der Kurs über Grund und auch nicht der Kurs durchs Wasser; ebenso wenig ist entscheidend, dass die Kurse um etwa 180 Grad differieren. Maßgebend ist allein das unter Regel 14 Buchstabe b) beschriebene Bild."40 Fast entgegengesetzte Kurse soll heißen, dass die in Buchstabe b beschriebene Lage um höchstens 5 Grad41 bzw. 6 Grad42 nach beiden Seiten abweichen darf. Im Zweifel ist aber immer die Regel 14 anzuwenden. Die Regel 14 ist die einzige Regel, wo Fahrzeugen, die einander in Sicht haben, vorgeschrieben wird, dass sie beide ausweichen müssen und dass das Ausweichmanöver nach Steuerbord ausgeführt werden muss. Entscheidend ist, dass die Durchführung des Manövers mit einem Schallsignal angekündigt wird. Der Hauptgrund der Kollisionen lag auch hier im mangelhaftem Ausguck. Durch diese Verfehlung, kam es zu falschen Lagebeurteilungen und dadurch zu falschen Ausweichmanövern. 40 Müller/Krauß, Handbuch für die Schiffsführung, Band 2A, 1988, S.20. Vgl. Müller/Krauß, Handbuch für die Schiffsführung, Band 2A, 1988, S.20. 42 Vgl. A N Cockcroft and J N F Lameijer, A Guide to the Collision Avoidance Rules, 2004, S.97. 41 40 - lfd. Nr. 40: Kollision zwischen "Sea Star" / "Horta Barbossa", 1972. Beide Fahrzeuge befanden sich auf fast entgegengesetzten Kursen. Passierseite wäre Stb / Stb gewesen. Anstatt die Kurse frühzeitig nach Steuerbord zu ändern fuhren beide Fahrzeuge für ca. eine halbe Std. unverändert auf einander zu. Kurz vor dem Passieren der beiden Fahrzeuge machte die "Sea Star" eine Kursänderung nach Steuerbord genau in die Kurslinie der "Horta Barbossa". Das Gericht befand, dass die Kursänderung der "Sea Star" in dieser Situation falsch und das Resultat des mangelhaften Ausgucks war. Sie bekam deshalb die Hauptschuld von 75%. Wegen ihres ebenfalls mangelhaften Ausgucks und der Tatsache, dass sie aus diesem Grunde der "Sea Star" nicht früher auswich, bekam die "Horta Barbossa" eine Mitschuld von 25%. Darst. 11, "Sea Star" / "Horta Barbossa", 1972. Quelle: Holdert, H.M.C. and Buzek, F.J., Collision Cases - Judgments and Diagrams, London 1984, S.16. 41 - lfd. Nr. 41: Kollision zwischen "Wishing Star" / "Van Noort", 1988. Bei dieser Kollision, bei der die "Wishing Star" die Hauptschuld von 80% bekam, wurde die "Van Noort" erst kurz vor der Kollision durch die "Wishing Star" geortet. Anstatt den Kurs dann nach Steuerbord zu ändern, änderte sie den Kurs nach Backbord, direkt in die Kurslinie der "Van Noort". Dies war das Resultat eines mangelhaften Ausgucks. Die "Van Noort" hingegen ortete die "Wishing Star" schon eine halbe Stunde vor der Kollision und hätte deshalb den Kurs schon rechtzeitig ändern müssen. Aufgrund falsch ausgewerteter ARPA-Informationen tat sie dieses aber nicht und bekam deshalb eine Mitschuld von 20%. Darst. 12, "Wishing Star" / "Van Noort", 1988. Quelle: Cahill, R.A.,Collisions and Their Causes, London 2002, S.40. Anzumerken ist, dass ein nicht frühzeitig und durchgreifend eingeleitetes Ausweichmanöver immer zu einer Mitschuld führt, auch dann, wenn das andere Fahrzeug plötzlich und unerwartet seinen Kurs in die Kurslinie des eigenen Fahrzeugs ändert. Schuldverteilung: 80% / 20% 1 75% / 25% 1 Gesamt: 2 42 4.1.5 Kreuzende Kurse Der Abschnitt "kreuzende Kurse" ist mit insgesamt 21 ausgewerteten Kollisionsfällen der größte Einzelabschnitt dieser Diplomarbeit. Der Grund hierfür ist, dass es sich bei der "kreuzenden Kurse Situation" um die häufigste Begegnungssituation in der Seefahrt handelt. Deshalb kommt hier auch nicht nur eine Regel der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 zur Anwendung, sondern gleich drei, nämlich die Regeln 15, 16 und 17. Regel 15 Kreuzende Kurse Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, dass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so muss dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstände es zulassen, muss es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen. Regel 16 Maßnahmen des Ausweichpflichtigen Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug muss möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten. Regel 17 Maßnahmen des Kurshalters a) i) Muss von zwei Fahrzeugen eines ausweichen, so muss das andere Kurs und Geschwindigkeit beibehalten (Kurshalter). ii) Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird, dass der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt. b) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grund so nahe gekommen, dass ein Zusammenstoß durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muss der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist. c) Ein Maschinenfahrzeug, das bei kreuzenden Kursen nach Buchstabe a Ziffer ii manövriert, um einen Zusammenstoß mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu vermeiden, darf seinen Kurs, sofern die Umstände es zulassen, gegenüber einem Fahrzeug an seiner Backbordseite nicht nach Backbord ändern. Die Regel 18 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 "Verantwortlichkeiten der Fahrzeuge untereinander", wird hier nicht aufgeführt, da in keinem der hier ausgewerteten Fälle diese Regel bei der Schuldverteilung durch die Gerichte zum tragen kam. Für alle Kollisionen, die sich vor 1977 ereigneten, galten die Regeln 19, 21, 22 und 23 der Seestraßenordnung von 1960. 43 Regel 19 Sobald die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. Regel 21 Hat nach diesen Regeln ein Fahrzeug dem anderen auszuweichen, so muss dieses andere Kurs und Geschwindigkeit beibehalten. Ist aus irgendeinem Grund der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen so nahe gekommen, dass ein Zusammenstoß durch das Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muss auch der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist (s. Regeln 27 und 29)43. Regel 22 Ein Fahrzeug, das auf Grund dieser Regeln einem anderen Fahrzeug auszuweichen hat, muss möglichst entschlossen und rechtzeitig seiner Verpflichtung nachkommen; wenn die Umstände es gestatten, muss es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeuges zu kreuzen. Regel 23 Ein Maschinenfahrzeug, das auf Grund dieser Regeln einem anderen Fahrzeug auszuweichen hat, muss bei der Annäherung erforderlichenfalls seine Fahrt mindern oder stoppen oder rückwärts gehen. Für alle Kollisionen vor 1965 galten die Artikel 19, 21, 22 und 23 der Seestraßenordnung von 1948 Artikel 19 Sobald die Kurse zweier Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sich so kreuzen, dass die Beibehaltung dieser Kurse die Gefahr des Zusammenstoßes mit sich bringt, muss dasjenige Fahrzeug aus dem Wege gehen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. Artikel 21 In allen Fällen, in denen nach diesen Vorschriften ein Fahrzeug dem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muss das letztere seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten. Ist aus irgendeinem Grunde das letztere Fahrzeug dem ausweichpflichtigen so nahe gekommen, dass ein Zusammenstoß durch Manöver des ausweichpflichtigen Fahrzeugs allein nicht vermieden werden kann, soll auch das andere Fahrzeug so manövrieren, wie es zur Abwendung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist (vgl. Artikel 27 und 29). Artikel 22 Ein Fahrzeug, das nach diesen Vorschriften einem anderen aus dem Wege zu gehen hat, muss, wenn es die Umstände gestattet, vermeiden, den Bug des anderen zu kreuzen. 43 Siehe hierzu Seite 14 dieser Arbeit. 44 Artikel 23 Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das nach diesen Vorschriften einem anderen Fahrzeug aus dem Wege zu gehen hat, muss bei der Annäherung, wenn nötig, seine Fahrt mindern oder stoppen oder rückwärts gehen. Zu beachten ist, dass alle hier aufgeführten Regeln und Artikel, nur für Maschinenfahrzeuge gelten Für die Gericht lag auch hier der Hauptgrund für die Kollisionen wieder im mangelhaften Ausguck, aus dem sich die anderen Regelverstöße und damit auch die Schuldverteilung ableiten. Von den insgesamt 21 Fällen sind allein zwölf Kollisionen auf mangelhaften Ausguck zurückzuführen. Vorraussetzung für die Anwendung der Regel 15 ist, dass sich die Kurslinien (Kiellinien) zweier Fahrzeuge kreuzen und dadurch die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob die Kiellinie des anderen Fahrzeuges die eigene vor dem Bug oder hinter dem Heck kreuzt44. Ein bestimmtes Ausweichmanöver oder eine bestimmte Ausweichrichtung ist in dieser Situation nicht vorgeschrieben, allerdings darf die Kiellinie des anderen Fahrzeuges nicht vor seinem Bug gekreuzt werden. Eine (zusätzliche) Fahrtreduzierung ist immer in Betracht zu ziehen. - lfd. Nr. 49: Kollision zwischen "State of Himachal Pradesh" / "Capulonix", 1975. Bei dieser Kollision wollte die "State of Himachal Pradesh" nach der Lotsenabgabe der "Capulonix" nach Steuerbord ausweichen. Dabei kreuzte sie die Kurslinie der "Capulonix" und es kam zur Kollision. Da dies sehr plötzlich geschah, bestand für die "Capulonix" keine Möglichkeit ein rechtzeitiges Ausweichmanöver durchzuführen. Die "State of Himachal Pradesh" erhielt deshalb die alleinige Schuld an der Kollision. 44 Vgl. Müller/Krauß, Handbuch für die Schiffsführung, Band 2A, 1988, S.21. 45 Darst. 13, "State of Himachal Pradesh" / "Capulonix", 1975. Quelle: Cahill, R.A.,Collisions and Their Causes, London 2002, S.114. Wichtig ist auch das richtige Erkennen einer Situation gem. Regel 15 bzw. Regel 19. Bei folgender Kollision war dies nicht der Fall: - lfd. Nr. 51: Kollision zwischen "Cuyahoga" / "Santa Cruz", 1978. Bei dieser Kollision ging die "Cuyahoga" davon aus, dass sie die "Santa Cruz" überholen würde und änderte den Kurs nach Backbord. Es kam zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, woraufhin die "Cuyahoga" sank. Das Gericht entschied, dass die "Cuyahoga" der "Santa Cruz" gegenüber ausweichpflichtig war. Aus diesem Grund erhielt die "Cuyahoga" die alleinige Schuld an dieser Kollision. Beide Kollisionen sind Resultate eines mangelhaften Ausgucks. 46 Darst. 14, "Cuyahoga" / "Santa Cruz", 1978. Quelle: Cahill, R.A.,Collisions and Their Causes, London 2002, S.50. Gemäss Regel 15 bzw. Regel 19, muss dasjenige Fahrzeug ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat. Wenn es dann gem. Regel 16 bzw. Regel 22 und 23 ausweicht, muss dieses möglichst frühzeitig und durchgreifend geschehen. D.h. die/das Manöver müssen/muss großzügig angelegt sein und zu einem sicheren Passierabstand führen, und sie/es müssen/muss ohne Zögern durchgeführt werden. Wichtig ist hierbei, die Beachtung der Manövriereigenschaften und die aktuelle Geschwindigkeit des eigenen Fahrzeugs. Alle Manöver sind gem. Regel 34 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 bzw. gem. Regel 28 Buchstabe a der Seestraßenordnung von 1960 anzuzeigen. Da die Regel 28 Buchstabe a der Seestraßenordnung von 1960 die gleichen Signale wie die Regel 34 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 enthält, wird hier nur Regel 34 Buchstabe a angeführt. 47 Regel 34 Manöver- und Warnsignale a) Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muss ein Maschinenfahrzeug in Fahrt beim Manövrieren nach diesen Regeln das Manöver durch folgende Pfeifensignale anzeigen: - ein kurzer Ton mit der Bedeutung "Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord"; - zwei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich ändere meinen Kurs nach Backbord"; - drei kurze Töne mit der Bedeutung "Ich arbeite Rückwärts". Die vorgeschriebenen Pfeifensignale dürfen durch entsprechende Lichtsignale unterstützt werden. Bei mehreren Kollisionen war es so, dass der Ausweichpflichtige weder frühzeitig noch durchgreifend gehandelt hat. In diesen Fällen kam es regelmäßig zu einer hohen Schuldzuweisung gegen den Ausweichpflichtigen. Beispielgebend sollen hier drei Fälle genannt werden: - lfd. Nr. 58: Kollision zwischen "Common Venture" / "Lok Vivek", 1988. Bei dieser Kollision war die "Common Venture" der "Lok Vivek" gegenüber ausweichpflichtig. Da die "Common Venture" ihrer Ausweichpflicht nicht frühzeitig und durchgreifend nachkam, bekam sie die Hauptschuld von 75%. Die "Lok Vivek" bekam hier eine Mitschuld von 25%, weil sie das Manöver des vorletzten Augenblicks nicht frühzeitig (hier 2 sm vorher) eingeleitet und das Manöver des letzten Augenblicks nicht durchgreifend genug ausgeführt hatte. 48 Darst. 15, "Common Venture" / "Lok Vivek", 1988. Quelle: Cahill, R.A.,Collisions and Their Causes, London 2002, S.145. - lfd. Nr. 60: Kollision zwischen "Y Mariner" / "Angelic Spirit", 1991. Bei dieser Kollision war die "Y Mariner" der "Angelic Spirit" gegenüber ausweichpflichtig. Die "Y Mariner" bekam hier die Hauptschuld von 70%, weil sie u.a. das Ausweichmanöver nicht frühzeitig und durchgreifend und nach Backbord ausgeführt hatte. Alles Resultate eines mangelhaften Ausgucks. Die "Angelic Spirit" bekam eine Mitschuld von 30%, weil sie u.a. ihrer Kurshaltepflicht nur unzureichend nachkam und das Manöver des vorletzten Augenblicks nicht durchgreifend genug (Kursänderung zwei Seemeilen vor der Kollision 20 Grad nach Steuerbord ohne Fahrtreduzierung) ausgeführt hatte. 49 Darst. 16, "Y Mariner" / "Angelic Spirit", 1991. Quelle: Cahill, R.A.,Collisions and Their Causes, London 2002, S.145. - lfd. Nr. 62: Kollision zwischen "Hanjin Madras" / "Mineral Dampier", 1995. Hier war die "Hanjin Madras" der "Mineral Dampier" gegenüber ausweichpflichtig. Auch in diesem Fall bekam der Ausweichpflichtige die Hauptschuld von 80%, da er das Ausweichmanöver nicht frühzeitig und durchgreifend durchgeführt hatte, obwohl die "Hanjin Madras" in einer vorher stattgefundenen UKW-Absprache das der "Mineral Dampier" zusagte. Die "Mineral Dampier" bekam eine Mitschuld von 20%, da sie das Manöver des vorletzten Augenblicks rechtzeitig (ca. 2 sm vor der Kollision) hätte durchführen müssen. Die gesamte Besatzung der "Mineral Dampier" kam bei dieser Kollision ums Leben. 50 Darst. 17, "Hanjin Madras" / "Mineral Dampier", 1995. Quelle: Cahill, R.A.,Collisions and Their Causes, London 2002, S.146. Darst. 18, "Hanjin Madras" / "Mineral Dampier", 1995. Quelle: Cahill, R.A.,Collisions and Their Causes, London 2002, S.147. 51 Wie in den gerade erwähnten Fällen schon festgestellt wurde, ist aber nicht nur der Ausweichpflichtige verpflichtet, entsprechende Manöver zur Verhinderung einer Kollision durchzuführen, sondern auch der in Regel 17 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 bzw. der Regel/des Artikels 21 der Seestraßenordnung von 1960 und 1948 genannte Kurshalter. Grundsätzlich muss der Kurshalter seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten. Es heißt aber in Regel 17 Buchstabe a ii: Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird, dass der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt. Dieses Manöver wird auch "Manöver des vorletzten Augenblicks" genannt. Hierbei ist zu beachten, dass dieses Manöver einem Fahrzeug gegenüber an Backbordseite nicht nach Backbord durchgeführt werden darf. Wann und wie das Manöver des vorletzten Augenblicks durchgeführt werden muss, ist schwierig zu sagen, da es von der Geschwindigkeit und den Manövriereigenschaften des jeweiligen Fahrzeuges abhängt. Man kann aber davon ausgehen, dass ab einer Entfernung von 2 - 3 Seemeilen zum ausweichpflichtigen Fahrzeug, dieses Manöver eingeleitet werden muss45. Kapitän Norbert Zajonc hat in diesem Zusammenhang eine Faustformel entwickelt, mit der man die Distanz für die Einleitung des Manövers des vorletzten Augenblicks berechnen kann46. D = ((VA + VB) / 60) * t+ D die Entfernung in sm zum Gegner, VA die eigene Geschwindigkeit in kn, VB die Geschwindigkeit des Gegners in kn (Im Zweifelsfall ist hier immer eine hohe Geschwindigkeit anzunehmen), t+ die Zeit in min, die das eigene Schiff benötigt, um mit Hart-Stb-Ruder 90 Grad nach Stb abzudrehen, wobei der Winkel von 90 Grad um den Derivationswinkel zu vergrößern ist. Dieser liegt bei voller Fahrt im allgemeinen zwischen 10 Grad und 30 Grad. Er ist umso größer, je höher der Fahrtverlust und je kleiner das Verhältnis der Schiffslänge zum Durchmesser des Drehkreises ist. 45 46 Siehe hierzu auch lfd. Nr. 58 auf S.47 und lfd. Nr. 62 auf S.49 dieser Arbeit. Vgl. Müller/Krauß, Handbuch für die Schiffsführung, Band 2A, 1988, S.30. 52 Diese Formel wurde später noch einmal vereinfacht, indem für t+ nicht mehr 90 Grad Kursabweichung zuzüglich Derivationswinkel eingesetzt wird, sondern die Zeit t+in min für die ersten 90 Grad des Drehkreisbogens. D = ((VA + VB) / 60) * t+ Zu beachten ist, dass der Zeitfaktor t+ oder t+ für kleinere Fahrzeuge vernachlässigt werden kann, da sie im Vergleich zu größeren Fahrzeugen, auf ihrem Drehkreis zu schnell drehen. Vorrausetzung für alle Manöver des Kurshalters gem. Regel 17 Buchstabe a ii und Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 bzw. Regel / Artikel 21 der Seestraßenordnung von 1960 oder 1948, ist natürlich, dass der Ausweichpflichtige seiner Ausweichpflicht nicht gehörig nachkommt und dass vor dem Einleiten des Manövers des (vor)letzten Augenblicks das Warnsignal gem. Regel 34 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 bzw. Regel / Artikel 28 Buchstabe b der Seestraßenordnung von 1960 oder 1948 gegeben wird. Da das Warnsignal gem. Regel 34 Buchstabe d der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 das gleiche ist, wie in der Seestraßenordnung von 1960 bzw. 1948, wird hier nur die Regel 34 Buchstabe d angeführt. Regel 34 Manöver- und Warnsignale d) Wenn Fahrzeuge in Sicht sich einander so nähern und eines aus irgendeinen Grund die Absicht oder die Maßnahmen des anderen nicht versteht oder zweifelt, ob das andere zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ausreichend manövriert, muss es dies sofort durch mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Pfeifentöne anzeigen. Dieses Signal darf durch ein Lichtsignal von mindestens fünf kurzen, rasch aufeinanderfolgenden Blitzen ergänzt werden. Kommt der Kurshalter seiner Pflicht nicht nach, Kurs und Geschwindigkeit beizubehalten, obwohl der Ausweichpflichtige entsprechende Ausweichmanöver eingeleitet hat, kann es in diesem Zusammenhang zu einer hohen Schuldzuweisung gegen den Kurshalter kommen. 53 - lfd. Nr. 50: Kollision zwischen "Vysotsk" / "Diego Silang" / "Brazilian Faith", 1976. Bei dieser Kollision war die "Vysotsk" der "Diego Silang" gegenüber Kurshalter. Die "Diego Silang" war der "Vysotsk" gegenüber in einer kreuzenden Kurse Situation ausweichpflichtig. Der "Brazilian Faith" gegenüber war sie ebenfalls ausweichpflichtig, da sie diese gerade überholte. Die "Brazilian Faith" wurde von Schleppern gezogen. Die "Vysotsk" kam ihrer Kurshaltepflicht gegenüber der "Diego Silang" nicht nach, da sie ihren Kurs nach Backbord auf die "Diego Silang" zu änderte. Die "Vystosk" kollidierte mit der "Diego Silang" und die letztere mit der "Brazilian Faith". Das Gericht befand, dass es ohne die Kursänderung der "Vystosk" wahrscheinlich zu keiner Kollision gekommen wäre. Die "Vystosk" bekam deshalb die Hauptschuld von 80% an beiden Kollisionen. Die "Diego Silang" bekam eine Mitschuld von 20% an beiden Kollisionen, da sie die Geschwindigkeit schon früher hätte reduzieren müssen, weil aufgrund des Überholmanövers eine Kursänderung nach Steuerbord nicht möglich war. Die "Brazilian Faith" traf keine Schuld an dieser Kollision. Darst. 19, "Vysotsk" / "Diego Silang" / "Brazilian Faith", 1976. Quelle: Holdert, H.M.C. and Buzek, F.J., Collision Cases - Judgments and Diagrams, London 1984, S.21. 54 - lfd. Nr. 55: Kollision zwischen "Banglar Baani" / "Potomac", 1982. Bei dieser Kollision war die "Banglar Baani" der "Potomac" gegenüber Kurshalter. Aufgrund des mangelhaften Ausgucks kam sie ihrer Kurshaltepflicht nicht nach und machte eine Kursänderung nach Backbord in die Kurslinie der "Potomac" und kollidierte mit ihr. Für dieses Verhalten bekam sie die Hauptschuld von 75%. Die "Potomac" bekam eine Mitschuld von 25%, da sie ihre Geschwindigkeit schon früher hätte reduzieren müssen. In Fällen, wo beide Fahrzeuge, also der Kurshalter und der Ausweichpflichtige, falsch gehandelt haben, wird die Schuld in der Regel geteilt. - lfd. Nr. 57: Kollision zwischen "Admiral Nakhimov" / "Petr Vasev", 1986. Bei dieser Kollision war die "Admiral Nakhimov" der "Petr Vasev" gegenüber ausweichpflichtig. Ca. sieben Seemeilen vor der Kollision fand zwischen beiden Fahrzeugen eine regelwidrige Absprache über UKW statt, in der vereinbart wurde, dass die "Petr Vasev" der "Admiral Nakhimov" ausweichen sollte. Diese Absprache änderte aber nichts an der Ausweichpflicht der "Admiral Nakhimov". Diese kam Ihrer Ausweichpflicht nur unzureichend nach, in dem sie ca. zwei Seemeilen vor der Kollision drei kleinere Kursänderungen nach Backbord in die Kurslinie der "Petr Vasev" machte. Ein Ausweichmanöver nach Steuerbord wurde nicht durchgeführt. Die "Petr Vasev" hatte im Gegenzug zwar die Geschwindigkeit reduziert, aber kein durchgreifendes Manöver des vorletzten und auch kein durchgreifendes Manöver des letzten Augenblicks eingeleitet. Bemängelt wurde außerdem, dass die ARPA-Informationen auf der "Petr Vasev" falsch ausgewertet wurden. Bei dieser Kollision kamen insgesamt 423 Menschen ums Leben. Das Gericht in Odessa entschied, dass beide Fahrzeuge zu gleichen Teilen Schuld an der Kollision hatten. Beide Kapitäne wurden zusätzlich zu je 15 Jahren Haft verurteilt, weil das Gericht das Verhalten der Kapitäne als grob fahrlässig ansah. Das beide Kapitäne zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden, ist eine absolute Ausnahme. Bei keinem anderen der ausgewerteten Kollisionsfälle gab es ein Urteil, bei den Beteiligte eine ähnliche Strafe erhielten. 55 Darst. 20, "Admiral Nakhimov" / "Petr Vasev", 1986. Quelle: Cahill, R.A.,Collisions and Their Causes, London 2002, S.144. - lfd. Nr. 44: Kollision zwischen "Sestriere" / "Alonso de Ojeda", 1969. Hier war die "Sestriere" der "Alonso de Ojeda" gegenüber ausweichpflichtig. Da weder der Kurshalter noch der Ausweichpflichtige seinen Verpflichtungen nachgekommen war, entschied das Gericht, die Schuld zu teilen. 56 Darst. 21, "Sestriere" / "Alonso de Ojeda", 1969. Quelle: Holdert, H.M.C. and Buzek, F.J., Collision Cases - Judgments and Diagrams, London 1984, S.105. Ein eindeutiges Schema für die Schuldverteilung ist auch in diesem Abschnitt nicht zu ermitteln. Es kann allerdings festgestellt werden, dass ein nicht korrekt ausgeführtes Manöver des vorletzten oder des letzten Augenblicks regelmäßig zu einer Mitschuld von 20% bis 50% führen kann. Ein nicht durchgeführtes Ausweichmanöver kann zu einer Schuldzuweisung von bis zu 100% führen. Schuldverteilung: 100% / 0% 6 80% / 20% 1 75% / 25% 4 70% / 30% 1 60% / 40% 3 50% / 50% 5 80% / 20% / 0% 1 Gesamt: 21 In insgesamt elf Fällen bekam der Ausweichpflichtige die Hauptschuld und in insgesamt fünf Fällen der Kurshalter. In fünf Fällen wurde die Schuld geteilt. 57 4.1.6 Kollisionen mit Ankerliegern Der Abschnitt "Kollision mit Ankerliegern" umfasst insgesamt sechs Kollisionsfälle, wobei hier kein Unterschied bezüglich des Ankerplatzes gemacht wird. In keiner Regel der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 bzw. Regel/Artikel der Seestraßenordnung von 1960 oder 1948 wird begründet, woraus sich die Ausweichpflicht gegenüber einem Ankerlieger ergibt. In Kommentaren zur Regel 2 der Kollisionsverhütungsregel von 1972 im Bezug auf die allgemeine seemännische Praxis47 und besondere Umstände des Falles, heißt es aber, dass die Regel 2 Buchstabe a u.a. folgendes verlangt: "- Ausweichen gegenüber Ankerliegern.......; - Passieren von Ankerliegern hinter dem Heck. Aber auch für den Ankerlieger: - Wahl des Ankerplatzes so, dass andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden; - Klarhalten der Maschine als Ankerlieger auf dem Revier bei verminderter Sicht." 48 Einschränkungen für das Ankern werden in Regel 9 "Enge Fahrwasser" Buchstabe g der Kollisionsverhütungsregel von 1972, jedes Fahrzeug muss, wenn es die Umstände zulassen, das Ankern in einem engen Fahrwasser vermeiden, und in Regel 10 "Verkehrstrennungsgebiete" Buchstabe g, ein Fahrzeug muss das Ankern innerhalb eines Verkehrstrennungsgebietes oder im Bereich des Zu- und Abgangs soweit wie möglich vermeiden", gemacht. Auch hier wieder der Hinweis auf die nationalen Regeln.49 Für Ankerlieger gilt gem. Regel 30 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 und Regel 11 der Seestraßenordnung von 1960 bzw. Artikel 11 der Seestraßenordnung von 1948, eine besondere Kennzeichnung bei Tag und bei Nacht 47 Siehe Seite 14 Fußnote 26 dieser Arbeit. Müller/Krauß, Handbuch für die Schiffsführung, Band 2A, 1988 S.8 und vgl. A N Cockcroft and J N F Lameijer, A Guide to the Collision Avoidance Rules, 2004, S.6. 49 Siehe hierzu § 32 der Seeschiffahrtsstraßenordnung. 48 58 Regel 30 Fahrzeuge vor Anker und auf Grund a) Ein Fahrzeug vor Anker muss dort, wo sie am besten gesehen werden können, führen i) im vorderen Teil ein weißes Rundumlicht oder einen Ball; ii) an oder nahe am Heck ein weißes Rundumlicht niedriger als das Licht nach Ziffer i. b) Ein Fahrzeug vor Anker von weniger als 50 Meter Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht dort führen, wo es am besten gesehen werden kann. c) Ein Fahrzeug vor Anker darf auch die vorhandenen Deckslichter oder gleichwertige Lichter zur Beleuchtung der Decks einschalten; ist das Fahrzeug 100 und mehr Meter lang, so ist es dazu verpflichtet. d) ............. Regel 11 a) ein Fahrzeug vor Anker von weniger als 45,75 m (150 Fuß) Länge muss im vorderen Teil ein weißes Rundumlicht dort führen, wo es am besten gesehen werden kann; es muss über den ganzen Horizont mindestens 2 Seemeilen weit sichtbar sein. Ein solches Fahrzeug kann außerdem ein zweites weißes Licht an der unter Buchstabe b vorgeschriebenen Stelle führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Wenn das zweite Licht geführt wird, muss es mindestens 2 Seemeilen weit sichtbar und so angebracht sein, dass es möglichst unbehindert über den ganzen Horizont sichtbar ist. b) Ein Fahrzeug vor Anker, dessen Länge 45,75 m (150 Fuß) oder mehr beträgt, muss mindestens 6,10 m (20 Fuß) über dem Schiffskörper ein Licht der unter Buchstabe a erwähnten Art nahe dem Vorsteven führen, und am Heck oder in dessen Nähe ein zweites Licht, das mindestens 4,60 m (15 Fuß) niedriger als das vordere angebracht ist. Beide Lichter müssen mindestens 3 Seemeilen weit sichtbar und so angebracht sein, dass sie möglichst unbehindert über den ganzen Horizont sichtbar sind. c) Zwischen Sonnaufgang und Sonnenuntergang müssen alle Fahrzeuge, die vor Anker liegen, im vorderen Teil einen schwarzen Ball von mindestens 0,61 m (2 Fuß) Durchmesser dort führen, wo er am besten gesehen werden kann. d)...... Artikel 11 der Seestraßenordnung von 1948 ist weitgehend gleichlautend mit der Regel 11 der Seestraßenordnung von 1960 und wird deshalb nicht gesondert aufgeführt. In den meisten Fällen ist auch hier wieder der mangelhafte Ausguck der Hauptgrund für die Kollision. Im folgenden Fall wurde der Ankerlieger glatt übersehen. - lfd. Nr. 67: Kollision zwischen "Rich Duke" / "Nedrill", 1990. Bei dieser Kollision lag die "Nedrill" vor Anker und wurde durch die "Rich Duke" gerammt. Zurückgeführt wurde dies auf den mangelhaften Ausguck der "Rich Duke". Aus diesem Grund wurde ihr die alleinige Schuld an der Kollision zugesprochen. 59 Bei drei der insgesamt sechs ausgewerteten Kollisionen wurde die Schuld nahezu halbiert, weil sowohl dem Ankerlieger als auch dem "fahrendem Fahrzeug" Verstöße nachgewiesen wurden. - lfd. Nr. 63: Kollision zwischen "Sabine" / "Ore Prince", 1971. Bei dieser Kollision auf der Schelde, bei der die "Sabine" vor Anker in den Strom gedreht werden sollte, kam es zur Kollision mit der "Ore Prince". Das Gericht bemängelte bei der "Sabine", dass sie einen mangelhaften Ausguck und keine Warnsignale abgegeben hatte. Des weiteren hätte sie möglichst weit am nördlichen Rand des Kanals ankern müssen. Bei der "Ore Prince" bemängelte das Gericht neben dem ebenfalls mangelhaften Ausguck auch die Tatsache, dass die "Ore Prince" ihre Maschine bereits auf "voraus" legte, obwohl die "Sabine" schon ins Fahrwasser gedreht wurde. Sie hätte warten müssen bis die "Sabine" ihr Manöver beendet hatte. Aufgrund dieser Verstöße bekamen beide Fahrzeuge zu gleichen Teilen Schuld an der Kollision. - lfd. Nr. 65: Kollision zwischen "Coral I" / "Neil Armstrong", 1977. Bei dieser Kollision lag die "Coral I" vor Anker und wurde durch die "Neil Armstrong" gerammt. Da die "Coral I" keine Ankerlichter führte, sprach ihr das Gericht eine Schuld von 60% zu. Die Schuldzuweisung von 40% für die "Neil Armstrong" begründete sich aus einem mangelhaften Ausguck und einer nicht sicheren Geschwindigkeit. In einem anderen Fall bekam der Ankerlieger die alleinige Schuld. lfd. Nr. 68: Kollision zwischen Dampfer "O" / MS "P", n.b.. Bei dieser Kollision bekam der Ankerlieger "O" die alleinige Schuld, da er im oder fast im Fahrwasser geankert hatte und die Schiffahrt, hier im speziellen die MS "P", nicht gewarnt hatte. 60 Ein eindeutiges Schema für die Schuldverteilung ist nicht erkennbar. Im allgemeinen kann aber vermerkt werden, dass, wenn der Ankerlieger nicht gegen Regel 30 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 verstößt, die Hauptschuld immer bei dem Fahrzeug liegt das mit dem Ankerlieger kollidiert. Schuldverteilung: 100% / 0% 3 60% / 40% 2 50% / 50% 1 Gesamt: 6 4.2. Kollisionen von Fahrzeugen bei verminderter Sicht Ausgewertet wurden in diesem Abschnitt insgesamt 21 Kollisionen, wobei diese auch aus Gründen der Übersicht in folgende Abschnitte unterteilt werden. - 4.2.1 Verminderte Sicht, elf Kollisionsfälle, - 4.2.1.1 Verminderte Sicht im engen Fahrwasser und VTG, sieben Kollisionsfälle, - 4.2.1.2 Kollisionen mit Ankerliegern bei verminderter Sicht, drei Kollisionsfälle. 4.2.1 Verminderte Sicht Der Buchstabe a Regel 19 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 sagt aus, dass die Regel 19 auch schon in der Nähe von Gebieten mit verminderter Sicht gegenüber Fahrzeugen, die in dem Gebiet mit verminderter Sicht fahren anzuwenden ist. D.h., dass auch schon in der Nähe dieser Gebiete mit einer sicheren Geschwindigkeit50 zu fahren und das Radargerät gehörig zu gebrauchen ist. Kommt ein per Radar geortetes Fahrzeug in der Nähe eines Gebietes mit verminderter Sicht, oder in einem Gebiet mit verminderter Sicht, später in Sicht, so gelten die Ausweichregeln 11 bis 18 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972. 50 Siehe hierzu Regel 6 und Regel 8 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 und die Seiten 18 bis 23 dieser Arbeit. 61 Die Definition des Begriffs "verminderte Sicht" findet sich in Regel 3 Buchstabe l der Kollisionsverhütungsregeln von 1972. Regel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen l) Der Ausdruck "verminderte Sicht" bezeichnet jeden Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, dickes Wetter, Schneefall, heftige Regengüsse, Sandstürme oder ähnliche Ursachen eingeschränkt ist. "Ähnliche Ursachen" können auch Rauch vom eigenen bzw. anderen Fahrzeugen oder von Land, sowie Staubstürme51 sein "Eingeschränkte Sicht besteht immer dann, wenn die Sicherheit es erfordert, schon vor dem Sichten ein Manöver zur Vergrößerung des Passierabstandes einzuleiten."52 Eine Größenordnung bezüglich der Sichtweite kann nicht gemacht werden, da diese abhängig von der Größe und den Manövriereigenschaften des eigenen Fahrzeugs ist. Grundlage für das Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht ist Abschnitt III, Regel 19 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972. Für Kollisionen vor 1977, ist die Grundlage Teil C Regel 16 der Seestraßenordnung von 1960. Bei Kollisionen vor 1965 ist dies Artikel 16 der Seestraßenordnung von 1948. Regel 19 Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht a) Diese Regel gilt für Fahrzeuge, die einander nicht in Sicht haben, wenn sie innerhalb oder in der Nähe eines Gebietes mit verminderter Sicht fahren. b) Jedes Fahrzeug muss mit sicherer Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen Umständen und Bedingungen der verminderten Sicht angepasst ist. Ein Maschinenfahrzeug muss seine Maschinen für ein sofortiges Manöver bereithalten. c) Jedes Fahrzeug muss bei der Befolgung der Regeln des Abschnitts I die gegebenen Umstände und Bedingungen der verminderten Sicht gehörig berücksichtigen. d) Ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug lediglich mit Radar ortet, muss ermitteln, ob sich eine Nahbereichslage entwickelt und/oder die Möglichkeit Der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Ist dies der Fall, so muss es frühzeitig Gegenmaßnahmen treffen; ändert es deshalb seinen Kurs, so muss es nach Möglichkeit folgendes vermeiden: i) eine Kursänderung nach Backbord gegenüber einem Fahrzeug vorlicher als querab, außer beim Überholen; ii) eine Kursänderung auf ein Fahrzeug zu, das querab oder achterlicher als querab ist. e) Außer nach einer Feststellung, dass keine Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss jedes Fahrzeug, das anscheinend vorlicher als querab das Nebelsignal eines anderen Fahrzeugs hört oder das eine Nahbereichslage mit einem anderen Fahrzeug 51 52 Vgl. A N Cockcroft and J N F Lameijer, A Guide to the Collision Avoidance Rules, 2004, S.16. Müller/Krauß, Handbuch für die Schiffsführung, Band 2A, 1988 S.11. 62 vorlicher als querab nicht vermeiden kann, seine Fahrt auf das für die Erhaltung der Steuerfähigkeit geringst mögliche Maß verringern. Erforderlichenfalls muss es jegliche Fahrt wegnehmen und in jedem Fall mit äußerster Vorsicht manövrieren, bis die Gefahr eines Zusammenstoßes vorüber ist. Seestraßenordnung von 1960 Regel 16 a) Ein Fahrzeug oder ein Wasserflugzeug auf dem Wasser muss bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall, heftigen Regengüssen oder anderen Umständen, welche die Sicht in ähnlicher Weise beeinträchtigen, mit sorgfältiger Rücksicht auf die gesamten obwaltenden Umstände mit mäßiger Geschwindigkeit fahren. b) Ein Maschinenfahrzeug, das anscheinend vorlicher als querab das Nebelsignal eines Fahrzeugs hört, dessen Lage und Verhalten nicht auszumachen sind, muss die Maschine stoppen, soweit die Umstände es zulassen, und dann vorsichtig manövrieren, bis die Gefahr des Zusammenstoßes vorüber ist. c) Ein Maschinenfahrzeug, das ein anderes Fahrzeug vor dem Hören des Nebelsignals oder vor dem optischen Sichten vorlicher als querab ortet, darf frühzeitig und durchgreifend handeln, um den Nahbereich zu meiden; ist dies jedoch nicht möglich, so muss es die Maschine rechtzeitig stoppen, soweit die Umstände es zulassen, und dann vorsichtig manövrieren, bis die Gefahr des Zusammenstoßes vorüber ist. Seestraßenordnung von 1948 Artikel 16 Mäßige Geschwindigkeit bei Nebel usw. a) Ein Fahrzeug oder ein sich auf dem Wasser bewegendes Wasserflugzeug muss bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall, heftigen Regengüssen oder irgendwelchen anderen Umständen, die in ähnlicher Weise die Sicht beeinträchtigen, unter sorgfältiger Berücksichtigung der obwaltenden Umstände und Bedingungen mit mäßiger Geschwindigkeit fahren. b) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das anscheinend vorlicher als querab das Nebelsignal eines Fahrzeugs hört, muss wenn es die Umstände gestatten, seine Maschine stoppen und dann vorsichtig manövrieren, bis die Gefahr des Zusammenstoßes vorüber ist. Die Grundlage für die Abgabe von Schallsignalen bei verminderter Sicht sind Teil D Regel 35 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972, für Fälle vor 1977, Teil C Regel 15 der Seestraßenordnung von 1960 und für Fälle vor 1965, Artikel 15 der Seestraßenordnung von 1948. 63 Regel 35 Schallsignale bei verminderter Sicht Innerhalb oder in der Nähe eines Gebietes mit verminderter Sicht müssen am Tag oder bei Nacht folgende Signale gegeben werden: a) Ein Maschinenfahrzeug, das Fahrt durchs Wasser macht, muss mindestens alle 2 Minuten einen langen Ton geben. b) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt, das seine Maschinen gestoppt hat und keine Fahrt durchs Wasser macht, muss mindestens alle 2 Minuten zwei aufeinanderfolgende lange Töne mit einem Zwischenraum von etwa 2 Sekunden geben. c) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug, ein manövrierbehindertes Fahrzeug, ein tiefgangbehindertes Fahrzeug, ein Segelfahrzeug, ein fischendes Fahrzeug und ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug schleppt oder schiebt, muss an Stelle der unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Signale mindestens alle 2 Minuten drei aufeinanderfolgende Töne - lang, kurz, kurz - geben. d) ........ e) Ein geschlepptes Fahrzeug oder das letzte Fahrzeug eines Schleppzuges muss, wenn bemannt, mindestens alle 2 Minuten vier aufeinanderfolgende Töne - lang, kurz, kurz, kurz geben. Dieses Signal muss möglichst unmittelbar nach dem Signal des schleppenden Fahrzeugs gegeben werden. f) ........... g) Ein Fahrzeug vor Anker muss mindestens jede Minute etwa 5 Sekunden lang die Glocke rasch läuten. Ein Fahrzeug von 100 und mehr Meter Länge muss die Glocke auf dem Vorschiff läuten und unmittelbar danach auf dem Achterschiff etwa 5 Sekunden lang den Gong rasch schlagen. Ein Fahrzeug vor Anker darf außerdem drei aufeinanderfolgende Töne - kurz, lang, kurz - geben, um einem sich nähernden Fahrzeug seinen Standort anzuzeigen und es vor einem möglichen Zusammenstoß zu warnen. h) ............. Seestraßenordnung von 1960 Regel 15 a) Ein Maschinenfahrzeug von 12,20 m (40 Fuß) und mehr Länge muss mit einer kräftig tönenden Pfeife versehen sein, die durch Dampf oder Dampfersatz geblasen wird und so angebracht ist, dass der Schall sich frei ausbreiten kann; es muss ferner mit einem wirksamen, mechanisch betriebenen Nebelhorn und mit einer kräftig tönenden Glocke versehen sein. Ein Segelfahrzeug von 12,20 m (40 Fuß) und mehr Länge muss mit einem Nebelhorn und einer Glocke gleicher Art versehen sein. b) Alle in dieser Regel vorgeschrieben Schallsignale für Fahrzeuge in Fahrt müssen gegeben werden: i) von Maschinenfahrzeugen mit der Pfeife, ii) von Segelfahrzeugen mit dem Nebelhorn, iii) von geschleppten Fahrzeugen mit der Pfeife oder dem Nebelhorn. c) Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall, heftigen Regengüssen oder anderen Umständen, die bei Tag oder Nacht die Sicht in ähnlicher Weise beeinträchtigen, müssen folgende Schallsignale gegeben werden: i) Ein Maschinenfahrzeug das Fahrt durchs Wasser macht, muss mindestens alle 2 Minuten einen langen Ton geben. ii) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt, das seine Maschine gestoppt hat und keine Fahrt durchs Wasser macht, muss mindestens alle 2 Minuten zwei lange Töne mit einem Zwischenraum von ungefähr 1 Sekunde geben. iii) ................ 64 iv) Ein Fahrzeug vor Anker muss mindestens jede Minute ungefähr 5 Sekunden lang die Glocke rasch läuten. Fahrzeuge von mehr als 106,75 m (350 Fuß) Länge müssen die Glocke auf dem Vorschiff läuten und außerdem auf dem Achterschiff mindestens jede Minute ungefähr 5 Sekunden lang einen Gong oder ein anderes Instrument schlagen, dessen Ton und Klang nicht mit dem Glockenläuten verwechselt werden können. Jedes Fahrzeug vor Anker darf außerdem in Übereinstimmung mit Regel 12 drei aufeinanderfolgende Töne - kurz, lang, kurz - geben, um einem sich nähernden Fahrzeug seinen Standort anzuzeigen und es vor einem möglichen Zusammenstoß zu warnen. v) Ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug schleppt oder ein Unterwasserkabel oder ein Seezeichen auslegt, aufnimmt oder auffischt, und ein Fahrzeug in Fahrt, das einem sich nähernden Fahrzeug nicht ausweichen kann, weil es überhaupt nicht oder doch nicht so manövrieren kann, wie in diesen Regeln vorgeschrieben, muss statt der unter Ziffer i, ii und iii vorgeschriebenen Signale mindestens jede Minute drei aufeinanderfolgende Töne - lang, kurz, kurz - geben. vi) Ein geschlepptes Fahrzeug oder das letzte bemannte Fahrzeug eines Schleppzuges muss mindestens jede Minute vier aufeinanderfolgende Töne -lang, kurz, kurz, kurz- geben. Dieses Signal muss möglichst unmittelbar nach dem Signal des schleppenden Fahrzeugs gegeben werden. vii) ............... Seestraßenordnung von 1948 Artikel 15 a) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss mit einer kräftig tönenden Pfeife versehen sein, die durch Dampf oder irgendeinen Ersatz für Dampf betätigt wird und so angebracht ist, dass der Schall durch keinerlei Hindernis gehemmt wird. Es muss ferner mit einem wirksamen Nebelhorn, das durch eine mechanische Vorrichtung ausgelöst wird, sowie mit einer kräftig tönenden Glocke versehen sein. Ein Segelfahrzeug von 20 Tonnen oder mehr muss mit einem gleichartigen Nebelhorn und einer gleichartigen Glocke versehen sein. b) Alle in diesem Artikel vorgeschriebenen Schallsignal für in Fahrt befindliche Fahrzeuge müssen gegeben werden: 1. von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit der Pfeife, 2. von Segelfahrzeugen mit dem Nebelhorn, 3. von geschleppten Fahrzeugen mit der Pfeife oder dem Nebelhorn. c) Bei Nebel, dickem Wetter, Schneefall, heftigen Regengüssen oder irgendwelchen anderen Umständen, die in ähnlicher Weise bei Tag oder Nacht die Sicht beeinträchtigen, sind folgende Schallsignale zu geben: 1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das Fahrt durchs Wasser macht, muss mindestens alle 2 Minuten einen langen Ton geben. 2. ... 3. ... 4. Ein Fahrzeug vor Anker muss mindestens jede Minute ungefähr 5 Sekunden lang die Glocke rasch läuten. Auf Fahrzeugen von mehr als 106,75 m (350 Fuß) Länge muss die Glocke auf dem Vorschiff geläutet werden und außerdem auf dem Achterschiff in Zwischenräumen von nicht mehr als 1 Minute ungefähr 5 Sekunden lang ein Gong oder ein anderes Instrument zum Tönen gebracht werden, deren Ton und Klang nicht mit dem Läuten der Glocke verwechselt werden können. Ein Fahrzeug vor Anker kann außerdem in Übereinstimmung mit Artikel 12 drei aufeinanderfolgende Töne geben, und zwar einen 65 kurzen, einen langen und einen kurzen Ton, um einem sich nähernden Fahrzeug seinen Standort anzuzeigen und es vor der Gefahr eines Zusammenstoßes zu warnen. 5. Ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug schleppt oder ein Unterwasserkabel oder ein Seezeichen auslegt, aufnimmt oder auffischt, und ein in Fahrt befindliches Fahrzeug nicht aus dem Wege gehen kann, weil es überhaupt nicht oder doch nicht so manövrieren kann, wie diese Vorschriften es verlangen, muss statt der in Absatz 1., 2. und 3. vorgeschriebenen Signale mindestens jede Minute drei aufeinanderfolgende Töne geben, und zwar zuerst einen langen Ton, dann zwei kurze Töne. 6. Ein geschlepptes Fahrzeug oder, wenn mehr als ein Fahrzeug geschleppt wird, nur das letzte Fahrzeug des Schleppzuges, muss wenn es bemannt ist, in Zwischenräumen von nicht mehr als 1 Minute vier Töne nacheinander geben, und zwar einen langen Ton, gefolgt von drei kurzen Tönen. Wenn möglich, muss dieses Signal unmittelbar nach der Abgabe des Signals des schleppenden Fahrzeugs gegeben werden. 7. ... In zehn der elf Kollisionsfälle befanden die Gerichte, dass nicht mit einer sicheren Geschwindigkeit gem. Regel 6 und Regel 19 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 bzw. Regel 16 der Seestraßenordnung von 1960 gefahren wurde. Der Begriff der sicheren Geschwindigkeit gem. Regel 6 gilt bei allen Sichtverhältnissen und für alle Fahrzeuge. In besonderem Maße gilt dieses aber in der Nähe oder in Gebieten mit verminderter Sicht. Deshalb wird der Begriff der sicheren Geschwindigkeit auch in Regel 19 Buchstabe b noch einmal besonders betont. Die sichere Geschwindigkeit ist abhängig von der Stoppstrecke des eigenen Fahrzeugs, der Verkehrsdichte, den Manövriereigenschaften des eigenen Fahrzeugs allgemein, dem Fahrtgebiet und anderen Faktoren. Die Geschwindigkeit sollte aber nicht unter die Grenze der Steuerfähigkeit fallen. Auf jeden Fall muss das Fahrzeug für sofortige Manöver bereit sein, d.h. auch, dass ggf. die Maschine auf Dieselöl umgestellt werden muss. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Regel 8 Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln von 1972, da nach dieser, wenn genügend Seeraum vorhanden ist, eine Kursänderung allein die wirksamste Maßnahme zum Meiden des Nahbereichs sein kann, vorausgesetzt, dass sie rechtzeitig und durchgreifend vorgenommen wird und nicht in einen anderen Nahbereich führt. Im Bezug auf die sichere Geschwindigkeit soll hier beispielhaft folgende Kollision genannt werden. - lfd. Nr. 77: Kollision zwischen "Hel" / "Skyron", 1987. Bei dieser Kollision in der Nordsee befand das Gericht, dass keines der Fahrzeuge mit einer sicheren Geschwindigkeit gefahren war. Die "Hel" fuhr mit 16 kn, die "Skyron" mit 12,5 kn. Da die "Hel" aber mehrere kleinere Kursänderungen durchführte, die zur Kollision beitrugen, bekam sie die Hauptschuld von 60%. 66 Ein weiterer Aspekt ist die Bedeutung der sogenannten Nahbereichslage, die gem. Buchstabe d der Regel 19 vermieden werden soll. Ist ein Objekt geortet worden, ist durch Plotten festzustellen, ob sich eine Nahbereichslage entwickelt. Der Nahbereich ist der festgelegte Bereich um das eigene Fahrzeug, in den kein anderes Fahrzeug eindringen darf, um die eigene Sicherheit nicht zu gefährden53. In der Regel beträgt der Radius des Nahbereiches im freiem Seeraum 2 sm und sollte nicht darunter liegen. Er kann aber zur eigenen Sicherheit größer gewählt werden, was besonders bei großen Fahrzeugen sinnvoll ist. Der Radius von 2 sm ergibt sich auch aus Anlage III der Kollisionsverhütungsregel von 1972. Hier werden zudem die technischen Einzelheiten der Schallsignalanlagen behandelt. Aus Punkt 1 geht hervor, dass auf Schiffen von 200 und mehr Metern Länge, die Reichweite der Pfeife bzw. deren Ton, mindestens 2 sm betragen muss. Wird ersichtlich, dass sich eine Nahbereichslage entwickeln könnte, so sind frühzeitige und durchgreifende Maßnahmen zu treffen und zwar von beiden Fahrzeugen. Dabei sind Kursänderungen nach Backbord gegenüber einem Fahrzeug vorlicher als querab, außer beim Überholen, zu vermeiden, da gerade solche Kursänderungen zu schweren Kollisionen geführt haben. Des weiteren müssen Kursänderungen auf ein Fahrzeug zu, das querab oder achterlicher als querab ist, vermieden werden. - lfd. Nr. 71: Kollision zwischen "Eleni V" / "Roseline", 1978. Bei dieser Kollision hatten sich beide Fahrzeuge schon 6 sm vor der Kollision geortet, die Nahbereichslage aber nicht verhindert. Vor der Kollision machte die "Eleni V" eine Kursänderung nach Backbord in die Kurslinie der "Roseline", um dieser auszuweichen. Aufgrund dieses Verhaltens bekam die "Eleni V" die Hauptschuld von 60% an der Kollision. Sie bekam "nur" 60% der Schuld zugewiesen, weil die "Roseline" keine Reaktion auf dieses Ausweichmanöver gezeigt hatte. Keines der Fahrzeuge fuhr mit einer sicheren Geschwindigkeit. 53 Vgl. Müller/Krauß, Handbuch für die Schiffsführung, Band 2A, 1988 S.38. 67 Darst. 22, "Eleni V" / "Roseline", 1978. Quelle: Holdert, H.M.C. and Buzek, F.J., Collision Cases - Judgments and Diagrams, London 1984, S.155. - lfd. Nr. 70: Kollision zwischen "Ercole" / "George S. Embiricos", 1970. Bei dieser Kollision gibt es zwei Besonderheiten: 1. Trotz einer Sichtweite von 3 sm, begründete das Gericht seine Entscheidung mit der Regel 16 der Seestraßenordnung von 1960. 2. Obwohl die "George S. Embiricos" ein Ausweichmanöver nach Backbord machte, bekam sie nur eine Schuldzuweisung von 40%, da die "Ercole" eine in dieser Situation falsche Kursänderung nach Steuerbord durchführte, obwohl die "George S. Embiricos" sie an ihrer Steuerbordseite passiert hätte. 68 Darst. 23, "Ercole" / "George S. Embiricos", 1970. Quelle: Holdert, H.M.C. and Buzek, F.J., Collision Cases - Judgments and Diagrams, London 1984, S.153. Ist eine Nahbereichslage gem. Regel 19 Buchstabe e nicht mehr vermeidbar (dies ist immer der Fall, wenn man das Nebelsignal eines anderen Fahrzeuges vorlicher als querab hört, außer man kann eine Kollision ausschließen z.B. nach dem Überholen oder wenn Fahrzeuge sich auf der korrekten Seite im engen Fahrwasser begegnen)54, so ist die Fahrt auf das für die Erhaltung der Steuerfähigkeit erforderliche Maß zu verringern. Die Betonung liegt hier auf "die Fahrt" und nicht nur die Drehzahl der Hauptmaschine. Das heißt, dass die Maschine auch ggf. rückwärts drehen kann oder soll. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Abgabe des Schallsignals gem. 54 Vgl. A N Cockcroft and J N F Lameijer, A Guide to the Collision Avoidance Rules, 2004, S.133. 69 Regel 34 Buchstabe a der Kollisionsverhütungsregeln von 1972, um das andere Fahrzeug über die eigenen Manöver zu informieren. Kursänderungen dürfen in keinem Fall mehr durchgeführt werden, bis die Situation wieder klar ist. Unter Umständen ist jegliche Fahrt aus dem Fahrzeug zu nehmen (aufstoppen). - lfd. Nr. 79: Kollision zwischen "John M" / "Maloja II", 1988. Bei dieser Kollision war die Schuldverteilung 50% / 50%, da beide Fahrzeuge die gleichen Fehlentscheidungen getroffen hatten. Beide fuhren nicht mit einer sicheren Geschwindigkeit (Geschwindigkeit jeweils 14 kn) und die Nahbereichslage wurde nicht vermieden, obwohl sich beide per Radar geortet hatten. Ca. 6 Kabel vor der Kollision kamen beide Fahrzeuge in Sicht. Die "John M" führte daraufhin eine Kursänderung nach Steuerbord und die "Maloja II" eine Kursänderung nach Backbord durch. Darst. 24, "John M" / "Maloja II", 1988. Quelle: Cahill, R.A.,Collisions and Their Causes, London 2002, S.21. Die Schuldverteilung in diesem Abschnitt ist sehr ausgewogen. In den meisten Fällen kam es zu einer gleichwertigen oder fast gleichwertigen Schuldverteilung. Einen höheren Schuldanteil bekamen regelmäßig die Fahrzeuge, die eine falsche Kursänderung durchführten. 70 Bei den behandelten Fällen kam es nur in den folgenden zwei Fällen zu einer höheren Schuldzuweisung als 65% gegen ein Fahrzeug. - lfd. Nr. 75: Kollision zwischen "Glucometer II" / "St. Michael", 1985. Die "Glucometer II" war ein Rennkatamaran, der zum Zeitpunkt der Kollision an einem Rennen teilnahm. Aufgrund des Nebels ankerte sie. Kurz vor der Kollision ging sie ankerauf und segelte in einen bekannten Schiffahrtsweg, wo sie mit der "St. Michael" kollidierte. Die "Glucometer II" erhielt die alleinige Schuld an dieser Kollision, da sie nicht den laut Rennreglement vorgeschriebenen Radarreflektor führte, sondern ausschließlich einen selbstgebauten und mit diesem ankerauf ging und in den Schiffahrtsweg segelte. Es gab deshalb keine Möglichkeit für die "St. Michael", die "Glucometer II" zu orten und die Kollision zu verhindern. - lfd. Nr. 78: Kollision zwischen "Da Ye" / "Professor Vladimir Popov", 1987. Bei dieser Kollision bekam die "Da Ye" die Hauptschuld von 80%, da sie unnötigerweise eine Kursänderung nach Steuerbord auf die "Professor Vladimir Popov" zu machte und dadurch die Kollision erst verursachte. Die "Professor Vladimir Popov" bekam eine Mitschuld von 20%, da sie einen mangelhaften Ausguck hatte, keine Schallsignale abgab und nicht rechtzeitig auf das Manöver der "Da Ye" reagierte. Darst. 25, "Da Ye" / "Professor Vladimir Popov", 1987. Quelle: Cahill, R.A.,Collisions and Their Causes, London 2002, S.108. 71 Schuldverteilung: 100% / 0% 1 80% / 20% 1 65% / 35% 1 60% / 40% 5 55% / 45% 1 50% / 50% 2 Gesamt: 11 4.2.1.1Verminderte Sicht im engen Fahrwasser und VTG In diesem Abschnitt wurden sieben Kollisionsfälle ausgewertet, wobei auch hier fünf Kollisionen u.a. auf eine nicht sichere Geschwindigkeit zurückzuführen sind. Ein weiterer Aspekt ist hier das Fahren auf der falschen Seite eines Fahrwassers bzw. eines Einbahnweges. Aufgrund der räumlichen Enge innerhalb eines VTG oder eines engen Fahrwassers, kann der Buchstabe e der Regel 19 eingeschränkt werden, da hier, wenn beide Fahrzeuge auf der richtigen Seite fahren, das Hören eines Nebelsignals vorlicher als querab ungefährlich sein kann, weil beide Fahrzeuge der Richtung des VTG bzw. des Fahrwassers folgen und somit die Möglichkeit einer Kollision in der Regel nicht besteht. Auch für diesen Abschnitt gilt wieder der Hinweis auf nationale Regeln55, im Besonderen auf die Möglichkeit bzw. die Verpflichtung, eine Radarberatung in Anspruch zu nehmen. 55 Seeschiffahrtsstraßenordnung § 21. (1) Die Fahrregeln dieses Abschnitts sowie des siebten Abschnitts gelten unabhängig von den Sichtverhältnissen. Abweichend von den Regeln 11 und 19 der Kollisionsverhütungsregeln gelten die Regel 13 Buchstabe a und c und Regel 14 Buchstabe a und c der Kollisionsverhütungsregeln im Fahrwasser auch dann, wenn die Fahrzeuge einander nicht in Sicht, aber mittels Radar geortet haben. (2)......... 72 - lfd. Nr. 84: Kollision zwischen "Inez" / "Credo" / "Eglantine", 1984. Bei dieser Kollision in der Straße von Dover, überholte die "Credo" die "Eglantine". Gleichzeitig kam ihnen die "Inez" entgegen, die zu diesem Zeitpunkt in der verkehrten Richtung des Einbahnweges fuhr. Bei den folgenden Ausweichmanövern der "Credo" und der "Eglantine" gegenüber der "Inez" kam es zu einer Kollision zwischen den beiden überholenden Fahrzeugen. In der ersten Urteilsbegründung bekamen alle drei Fahrzeuge zu gleichen Anteilen eine Schuld an der Kollision. In der Berufung entschied das Gericht aber, dass die "Inez" durch ihr Verhalten, im Besonderen durch falsches und unnötiges Befahren eines VTG, noch dazu in der falschen Richtung des Einbahnweges und durch Verunsicherung der beiden anderen Fahrzeuge durch kleinere Kursänderungen, die Hauptschuld von 75% an dieser Kollision bekam. Die "Credo" und die "Eglantine" bekamen jeweils eine Mitschuld von 12,5%, da sie nicht mit einer sicheren Geschwindigkeit fuhren und einen mangelhaften Radarausguck hatten. 73 Darst. 26, "Inez" / "Credo" / "Eglantine", 1984. Quelle: Cahill, R.A.,Collisions and Their Causes, London 2002, S.37. 74 - lfd. Nr. 86: Kollision zwischen "Iran Nabuvat" / "Regina D", 1987. Bei dieser Kollision auf dem Fluss "Schelde" bekam die "Iran Nabuvat" die alleinige Schuld, da sie keine sichere Geschwindigkeit fuhr und durch eine plötzliche Kursänderung nach Backbord (eine Minute vor der Kollision) direkt in die Kurslinie der "Regina D" die Kollision verursachte. Ein Schema für die Schuldverteilung ist hier nicht eindeutig zu erkennen. Es wurde aber festgestellt, dass ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot oder das Fahren mit einer nicht sicheren Geschwindigkeit immer zu einer Mitschuld führt. Schuldverteilung: 100% / 0% 3 75% / 25% 1 2/3 / 1/3 1 50% / 50% 1 75% / 12,5% / 12,5% 1 Gesamt: 7 4.2.1.2 Kollisionen mit Ankerliegern bei verminderter Sicht Dieser Abschnitt behandelt nur drei Kollisionsfälle, wobei hier, bis auf eine Ausnahme, die alleinige Schuld bei den Fahrzeugen lag, die nicht ankerten. Der Grund für die Kollisionen mit Ankerliegern bei verminderter Sicht war immer ein mangelhafter Ausguck oder eine nicht sichere Geschwindigkeit. 75 - lfd. Nr. 90: Kollision zwischen "St. Louis" / "Kwai", 1981. Bei dieser Kollision lag die "Kwai" vor Anker und wurde durch die "St. Louis" gerammt. Da die "St. Louis" einen mangelhaften Ausguck hatte und das Ausweichmanöver nicht rechtzeitig und durchgreifend ausführte, erhielt sie die Hauptschuld von 90% an der Kollision. Die "Kwai" bekam eine Mitschuld von 10%, da sie keine Schallsignale gem. Regel 35 Buchstabe g gegeben hatte. Darst. 27, "St. Louis" / "Kwai", 1981. Quelle: Cahill, R.A.,Collisions and Their Causes, London 2002, S.124. 76 Auch in diesem Abschnitt kann vermerkt werden, dass, wenn der Ankerlieger nicht gegen Regel 35 der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 verstößt, die Hauptschuld immer bei dem Fahrzeug liegt das mit dem Ankerlieger kollidiert. Schuldverteilung: 100% / 0% 2 90% / 10% 1 Gesamt: 3 77 5. Schlussbemerkung Nachdem nun alle Kollisionsfälle ausgewertet und beurteilt wurden, muss festgestellt werden, dass eine Katalogisierung oder die Erstellung eines "Punktekataloges" zu den einzelnen Verfehlungen gegen die Regeln der Kollisionsverhütungsregeln von 1972 oder der vorher gültigen Seestraßenordnungen zur Ermittlung der Schuldverteilung nur teilweise möglich ist. Es gibt zwar bei gewissen Regelverstößen Übereinstimmungen und Tendenzen, aber letztendlich ist die Schuldverteilung von zu vielen Faktoren abhängig. Besonders hervorzuheben ist hier aber der große Anteil von Kollisionsfällen (24 der 89 ausgewerteten Kollisionen), bei denen die Schuldverteilung 100% / 0% war, da man im allgemeinen eher davon ausgehen würde, dass eine solche 100% / 0% Verteilung bei zwei sich in Fahrt befindlichen Schiffen kaum vorkommen kann, da neben der Ausweichpflicht auch die Verpflichtung für den Kurshalter besteht, dass Manöver des vorletzten bzw. des letzten Augenblicks durchzuführen. Eine klare Aussage kann jedoch zur Ursache der Kollisionen gemacht werden. Alle Kollisionen wurden durch menschliches Versagen verursacht. Auch wenn es bei einigen Fällen zum Ausfall von technischen Anlagen kam, so waren die Probleme mit diesen Anlagen bekannt und es wurden nach dem Ausfall keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung einer Kollision durchgeführt und/oder das andere Fahrzeug wurde über die Umstände nicht gewarnt. Die Hauptschuld bei diesen Kollisionen ging dabei immer zu lasten der Fahrzeuge, die diesen Ausfall zu verzeichnen hatten. In Bezug auf das menschliche Versagen muss angemerkt werden, dass auf See doch eine gewisse Sorglosigkeit herrschte und auch heute noch herrscht. Beim Bearbeiten einiger Kollisionsfälle hatte es doch teilweise den Anschein, als ob Verstöße gegen die Regeln der Kollisionsverhütungsregeln bzw. der Seestraßenordnung bewusst in Kauf genommen wurden. Ob diese Regelverstöße nun auf Ignoranz, Unwissenheit oder auch auf Übermüdung zurückzuführen sind, ist nur schwer nachzuvollziehen. Es gab aber Fälle, wo nach dem Prinzip gehandelt wurde, "der andere wird schon ausweichen", oder "ich bin der Größere". Gerade das erstgenannte Prinzip hat immer wieder zu schweren Kollisionen geführt, vor allen Dingen dann, wenn in der letzten Phase vor der Kollision beide Fahrzeuge versuchten auszuweichen und das dann noch, indem der eine den Kurs nach Steuerbord und der andere nach Backbord änderte. Aus Sicht der bestehenden Regeln ist dieses Verhalten unverständlich, da klar geregelt ist, wer wann und wie auszuweichen bzw. sich in bestimmten Situationen zu verhalten hat. In diesem Zusammenhang sei auch die oft durchgeführte Absprache über UKW genannt. Gerade solche Absprachen haben zu Kollisionen mit vielen Todesopfern geführt. Absprachen über UKW, bezüglich des 78 Ausweichens, dürfen nur erfolgen, wenn sie nicht regelwidrig sind56 und eine eindeutige Identifizierung des anderen Fahrzeuges möglich ist und nur dann. Eine eindeutige Identifizierung ist nur dann möglich, wenn der Name des anderen Fahrzeuges erkannt werden kann. Dies war bisher aber kaum der Fall, da man sich dann schon viel zu nahe dem Gegner genähert hatte. Seit der Einführung von AIS57 ist dieses jetzt schon eher möglich. Wie schon im Hauptteil erwähnt, waren die gerichtlich festgestellten Hauptursachen bei Kollisionen der mangelhafte Ausguck und das Nichteinhalten der sicheren Geschwindigkeit oder eine Kombination von beiden. In Zeiten, in denen Schiffe immer größer, die Geschwindigkeiten immer höher58 und die Besatzungen immer kleiner werden, ist dies ein Punkt, dem nur schwer beizukommen ist. Gerade in Bezug auf die Geschwindigkeit wird ja fast jedem jungen Wachoffizier auch heute noch von der Schiffsführung eingebläut "Du kannst alles machen, aber reduzier nicht die Geschwindigkeit, wir haben Termine". Diese Praxis ist natürlich völlig indiskutabel. Wenn die Geschwindigkeit, aufgrund der Verkehrsdichte, verminderter Sicht etc. oder weil man sich einfach einen Überblick über die Lage verschaffen will, reduziert werden muss, so ist die Geschwindigkeitsreduzierung die einzig richtige Alternative. Gerade bei verminderter Sicht kann das Nichteinhalten der sicheren Geschwindigkeit zu einer Schuldzuweisung von bis zu 40% führen. Der mangelhafte Ausguck, der bei 50,6% der Kollisionen bemängelt wurde, zeigt ein weiteres Problem der Schiffahrt auf. Aufgrund der immer kleiner werdenden Besatzungen ist es teilweise schwer möglich, einen Ausguck zu stellen und zwar einen, der auch nur diese Aufgabe während seiner Wache war nimmt und nicht noch nebenbei Farbarbeiten, Kaffeekochen etc. durchführt. Wie wichtig so ein Ausguck ist, zeigt die Häufigkeit der Schiffskollisionen, die unter anderem auf den mangelhaften Ausguck zurückzuführen sind. Gerade bei Nacht, verminderter Sicht und in engen Revieren ist der Ausguck von besonderer Wichtigkeit, da der wachhabende Offizier sich in diesen Situationen besonders konzentrieren muss und hier ein eigener Ausguck von unschätzbaren Wert ist, um den Offizier zu unterstützen. Gem. Schiffssicherheitsverordnung59 ist auf Schiffen, die die Bundesflagge führen, ein solcher Ausguck in den o.g. Situationen vorgeschrieben. Wenn allerdings, wie in zwei Kollisionsfällen, die Brücke zum Zeitpunkt der Kollision überhaupt nicht besetzt ist, kann wohl von einem Ausguck nicht mehr gesprochen werden. 56 Siehe hierzu Seite 54 dieser Arbeit. Siehe hierzu Seite 79 dieser Arbeit. 58 Zu beachten ist, dass sich neben der Geschwindigkeit der Fahrzeuge, auch die Annäherungsgeschwindigkeit untereinander erhöht. 59 Schiffssicherheitsverordnung 1998, § 13 Abs. 3. 57 79 Bei der Ortung mit dem Radargerät ist das größte Manko die Bedienung des selbigen. Um ein hochmodernes Radar richtig bedienen zu können, bedarf es einer entsprechenden Einweisung durch einen Fachkundigen, um später Fehlinterpretationen und/oder Fehler bei der Auswertung von ARPA-Informationen zu vermeiden. Alle Einweisungen und Unterrichtungen nützen allerdings nichts, wenn ein wachhabender Offizier ein Fahrzeug ortet, dann aber in den Kartenraum geht, um Seekarten zu berichtigen, und bis zur Kollision dem Radar keine Beachtung mehr schenkt oder er, völlig überfordert durch die große Anzahl der Alarme, diese einfach "wegdrückt" bzw. ignoriert. Die aktuellen Tendenzen in der Seeschiffahrt zeigen aber, dass es bei der Kollisionsverhütung und bei der Auswertung von Kollisionen zu einem Umdenken gekommen ist. Seit Juli 2002 müssen alle Schiffsneubauten mit dem automatischen Schiffsidentifizierungssystem AIS60 ausgerüstet werden. Für alle anderen Schiffe größer als 300 BRZ61 wurde die Ausrüstungspflicht von 2008 auf 2004 vorgezogen. Mit Hilfe des automatischen Schiffsidentifizierungssystems können Schiffe sofort über die Identität, die aktuellen Fahrdaten und die Manöver anderer Schiffe, die auch mit AIS ausgerüstet sind, informiert werden. Außerdem besteht die Möglichkeit für die Verkehrszentralen das Verkehrsgeschehen zu Überwachen. Eine Integrierung der Daten auf das Radar und auf die elektronische Seekarte ECDIS62 ist optional.63 Gerade dieses System kann bei der Kollisionsverhütung sehr wirksam sein, da der wachhabende Offizier über alle Daten eines möglichen Gegnerschiffes informiert wird und so entsprechende Maßnahmen frühzeitig ergreifen kann. Der größte Unsicherheitsfaktor bei dieser Anlage könnte aber auch hier wieder der Mensch sein. Wenn diesen Daten keine Beachtung geschenkt wird oder sie falsch ausgewertet werden, ist auch diese Anlage wirkungslos. Ein weiteres neues System ist der Schiffsdatenschreiber VDR64. Diese sogenannte Black Box muss seit Juli 2002 auf allen Fähren, neuen Fahrgastschiffen und allen Schiffsneubauten über 3000 BRZ eingebaut sein. Der VDR ähnelt der Black Box aus der Luftfahrt. Er zeichnet alle Brückengespräche und alle wichtigen Navigations- und Maschinendaten auf. Des weiteren speichert er viermal pro Minute die Darstellung des Radarbildes. Die Daten bleiben für 12 Stunden gespeichert und werden kontinuierlich mit den neusten Daten überschrieben. Durch 60 Universal Shipborne Automatic Identification System. Bruttoraumzahl. 62 Elektronisches Seekarteninformationssystem. 63 Vgl. www.bsh.de/de/Schifffahrt/Berufsschifffahrt/AIS-Schiffsidentifikationssystem/index.jsp (August 2004). 64 Voyage Data Recorder. 61 80 dieses System wird die Aufklärung von Kollisionsfällen erleichtert, da wichtige Beweise nicht mehr verfälscht oder gefälscht werden können. Sie dienen aber auch zur Auswertung von Kollisionen, um Fehler, die gemacht wurden, in Zukunft zu vermeiden und Schwachstellen aufzuzeigen.65 Ob durch die neuen Systeme in Zukunft die Anzahl der Schiffskollisionen verringert wird, gilt abzuwarten. Weil auch für diese Geräte gilt, wenn sie nicht richtig oder überhaupt nicht zum Einsatz kommen, nützen sie auch nichts. So hatte jedes "neu eingeführte" System seine Tücken. Mit der Einführung des Radars in den fünfziger Jahren, folgte im Jahr 1956 schon bald die erste "typische" Radar-Kollision zwischen der "Andrea Doria" und der "Stockholm", verursacht durch falsches Auswerten der Radarinformationen66. Es folgte in den achtziger Jahren die Einführung des ARPA67 und 1986 eine der "typischen" ARPA-Kollisionen zwischen der "Admiral Nakhimov" und der "Petr Vasev"68. Hier war die Ursache das falsche Auswerten der ARPAInformationen. Wann und ob es zu einer ersten "typischen" AIS-Kollision kommen wird, bleibt abzuwarten. Die Entwicklung zeigt jedoch, dass ein Schritt in die richtige Richtung gemacht wurde, um die Sicherheit in der Seeschiffahrt zu erhöhen. Für alle Systeme gilt aber gleichermaßen, dass die Technik immer abhängig ist vom "Human Factor". 65 Vgl. www.bsh.de/de/Schifffahrt/Berufsschifffahrt/Schiffsdatenschreiber-VDR/index.jsp (August 2004). Siehe hierzu Seite 8 dieser Arbeit. 67 Automatic Radar Plotting Aid. 68 Siehe hierzu Seite 54 dieser Arbeit. 66 81 Anhangverzeichnis Anhang 1 Auswertung der Kollisionsfälle 82 enge Fahrwasser entgegengesetzte Kurse Anhang 2 Auswertung der Kollisionsfälle 89 enge Fahrwasser Überholen Anhang 3 Auswertung der Kollisionsfälle 91 enge Fahrwasser Queren des Fahrwassers Anhang 4 Auswertung der Kollisionsfälle 95 Verkehrstrennungsgebiete (VTG) Anhang 5 Auswertung der Kollisionsfälle 97 Überholen Anhang 6 Auswertung der Kollisionsfälle 99 entgegengesetzte Kurse Anhang 7 Auswertung der Kollisionsfälle 100 kreuzende Kurse Anhang 8 Auswertung der Kollisionsfälle 108 Kollisionen mit Ankerliegern Anhang 9 Auswertung der Kollisionsfälle 110 verminderte Sicht Anhang 10 Auswertung der Kollisionsfälle 115 verminderte Sicht im engen Fahrwasser und VTG Anhang 11 Auswertung der Kollisionsfälle 118 Kollisionen mit Ankerliegern bei verminderter Sicht Anhang 12 Nationale Regeln 119 * Artikel und Regeln in kursiver Schrift wurden durch den Autor selbst ergänzt, da entsprechende Verweise in den Urteilen fehlten. 82 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Fahrzeuge Kollision Ort und Datum der Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß Kollision wann: 1 BGH Regeln/Artikel* MS "W" II ZR 94/60 22.03.1962 Begründung gegen folgende entgegengesetzte Weser Kurse im engen MS "S" Nacht MS "W" Bremerhaven SeeSchStrO 75% § 35 Fahrwasser MS "W": - falsche Fahrwasserseite benutzt; - kein Reagieren auf Warnsignale von MS "S"; 22.12.1953 MS "S" 22.15 Uhr - Ausweichmanöver zu spät eingeleitet. 25% MS "S": - zu spätes Herabsetzen der Fahrt. 2 BGH Schlepper "W" II ZR 16/60 15.05.1961 entgegengesetzte Weser Kurse im engen MS "M" Tag Schlepper "W" Brake SeeSchStrO 50% § 35 Fahrwasser Schlepper "W": - falsche Fahrwasserseite benutzt; - durch seine Fahrweise, war es für MS "M" nur schwer zu erkennen, dass "W" ein 09.04.1956 MS "M" entgegenkommendes Fahrzeug ist und kein Mitläufer. 50% MS "M": § 4 Abs. 4 - falsche Beurteilung der Lage, "M" dachte, dass "W" ein Mitläufer ist und wollte diesen an seiner Bb-Seite überholen, dadurch falsche Kursänderung nach Bb. 3 BGH Küstenmotorschiff (KMS) entgegengesetzte Ems II ZR 248/67 "J.H." Kurse im engen 07.07.1969 Fahrwasser Binnenmotorschiff (BMS) "G" Tag KMS "J.H." SeeSchStrO 100% § 35 Jemgumer Enge gute Sicht 13.06.1963 BMS "G" 0% Küstenmotorschiff "J.H.": - plötzliches Ausscheren im engen Fahrwasser in die Kurslinie der "G". 83 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Fahrzeuge Kollision Ort und Datum der Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß Kollision wann: 4 Begründung gegen folgende Regeln/Artikel* Court of Appeal "Martin Fierro" entgegengesetzte Parana (Fluß) 17.03. - Frachtschiff Kurse im engen 19.03.1975 Nacht "Joaquin Ponte N." Argentinien Fahrwasser SeeStrO 1960 85% Regel 25 gute Sicht "Joaquin Ponte Naya" 26.05.1970 Frachtschiff 19.13 Uhr Regel 28 "Joaquin Ponte Naya": - falsche Fahrwasserseite benutzt; - Kursänderung nach Stb (Ruderlage hart Stb.) ohne Schallsignal war in dieser Situation falsch. "Martin Fierro" leichter Wind S/E 15% "Martin Fierro": - hätte Geschwindigkeit rechtzeitig reduzieren müssen (ursächlich für die Entscheidung); Strom 085/2-3 kn 5 House of Lords "Thuroklint" entgegengesetzte Hafen von Harwich Nacht 21.02.1975, Küstenmotorschiff Kurse im engen 24.02. - 300 g.r.t. Fahrwasser 26.02.1975 "Thuroklint" England SeeStrO 1960 2/3 gute Sicht 01.01.1971 "Koningen Juliana" - Kursänderung nach Bb (mit Schallsignal) war falsch. ca 22.00 Uhr - hätte rechtzeitig die richtige Fahrwasserseite ansteuern müssen; Regel 25 "Koningen Juliana" "Thuroklint": - Lotsenabgabe auf der falschen Fahrwasserseite; - Kursänderung nach Stb ohne Abgabe Schallsignal (ursächlich für die Entscheidung). 1/3 Fähre "Koningen Juliana": 6.682 g.r.t. - Bewegungen der "Thuroklint" nicht aufmerksam beobachtet; - zur Berurteilung der Lage hätte die Maschine auf "stopp" ggf. auf "achteraus" gelegt werden müssen. 84 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Fahrzeuge Kollision Ort und Datum der Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß Kollision wann: 6 Begründung gegen folgende Regeln/Artikel* Queen`s Bench "Adolf Leonhardt" entgegengesetzte Maas (Fluß) Division Frachtschiff Kurse im engen Hafen von Fahrwasser Rotterdam Admiralty Court 28.06. - "City of Capetown" 29.06.1973 Frachtschiff Nacht SeeStrO 1960 "Adolf Leonhardt": 2/3 Vaarreglement gute Sicht leichter Wind 22.01.1971 "Adolf Leonhardt" R. 25, art 28 (1) "City of Capetown" Ebbstrom 2 Kn - falsche Fahrwasserseite benutzt; - Manöver zur Verhinderung der Kollision hätten zügiger durchgeführt werden müssen. 1/3 05.05 Uhr "City of Capetown": - Geschwindigkeit hätte frühzeitig reduziert werden müssen; Regel 27 u. 29, art 28 (1) 7 Queen`s Bench "Moenjodaro" entgegengesetzte Nagoya Division Frachtschiff Kurse im engen Admiralty Court 8.917 g.r.t. Fahrwasser 24.05. "Glenfalloch" 06.06.1978, Frachtschiff 09.06.1978 9.640 g.r.t. "Moenjodaro" SeeStrO 1960 80% Regel 25 gute Sicht 11.03.1972 26.05.1978, Nacht Japan ca. 20.36 Uhr "Glenfalloch" - hätte durch eine Kursänderung nach Stb der "Adolf Leonhardt" mehr Platz zum Manövrieren geben müssen. "Moenjodaro": - falsche Fahrwasserseite benutzt; Regel 29 - mangelhafter Ausguck; Regel 29 - Ausweichmanöver nicht rechtzeitig und nach Bb. 20% "Glenfalloch": Regel 27 - hätte ihre Fahrt frühzeitig reduzieren müssen; - Ausweichmanöver nach Stb richtig. 85 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Fahrzeuge Kollision Ort und Datum der Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß Kollision wann: 8 Begründung gegen folgende Regeln/Artikel* Canada federal "Nipigon Bay" entgegengesetzte St. Lawrence Court Massengutfrachter Kurse im engen Seaway Trial Division 13.274 g.r.t. Fahrwasser Kanada 18.03. - Tag "Liquilassie" 20.07.1973 25.03.1975 Tanker ca. 18.09 Uhr SeeStrO 1960 80% Regel 25 gute Sicht leichter Wind 19.03.1975, "Nipigon Bay" "Nipigon Bay": - falsche Fahrwasserseite bzw. Fahrwassermitte benutzt; - nicht genügend Platz für die "Liquilassie" gelassen; Regel 29 "Liquilassie" und Strom 20% - als die "Liquilassie gerade achtern passierte, gab die "Nipigon Bay" einen Pull voraus, dadurch scherte die "Liquilassie" nach Bb aus und kollidierte mit einem Dock. 4.207 g.r.t. "Liquilassie": - die "Nipigon Bay hätte frühzeitig gewarnt werden müssen, das die "Liquilassie" mehr Platz zum passieren brauchte. Regel 27 - Sie hätte nicht die Geschwindigkeit reduzieren dürfen, sondern mit einer mäßigen Geschwindigkeit weiterfahren müssen. 9 Queen`s Bench "Toluca" entgegengesetzte Bangkok Division Frachtschiff Kurse im engen Admiralty Court 12.611 g.r.t. Fahrwasser 06.04. - 10 10.04.1974 leichter Wind ca. 05.28 Uhr geringer Strom "Visahakit 1" 13.04. - Tanker 14.04.1981 2.895 g.r.t. US District Court "Anco Princess" entgegengesetzte Mississippi Eastern District Tanker Kurse im engen 15.06.1977 Schlepper Tag praktisch abgedrängt, nach dem Motto "Der Größere gewinnt". "Visahakit 1" 0% "Anco Princess" Inland Rules of 85% the Road gute Sicht 24.09.1974 "Toluca": - durchfahren einer Fahrwasserbiegung auf der falschen Seite, die "Visahakit 1" wurde Regel 25 a USA Fahrwasser "Libby Black" SeeStrO 1960 100% sehr gute Sicht 10.04.1981, of Louisiana "Toluca" Fahrwasser Article 18 r. I "Libby Black" "Anco Princess": - "Anco Princess" wollte Stb/Stb passieren, machte aber keine Ankündigung. Dafür Ankündigung durch die "Libby Black", passieren Bb/Bb; - Kursänderung direkt in die Kurslinie der "Libby Black" ohne auszuweichen; 15% 33 USC 1201 - kein VHF-Kontakt zur "Libby Black" aufgenommen. mit "Barbara Vaught" Barge "Libby Black": Article 18 r. III - kein Warnsignal gegeben; - Ausweichmanöver zu spät. 86 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Fahrzeuge Kollision Ort und Datum der Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß Kollision wann: 11 Regeln/Artikel* Queen´s Bench "Argo Hope" entgegengesetzte Manchester Ship Division Frachtschiff Kurse im engen Chanal Fahrwasser England Admiralty Court 19.07. - "Bebington" 23.07.1982 Frachtschiff Nacht Manchester gute Sicht Bylaws "Bebington" kein Strom 7, 16 "Andihika Patra" entgegengesetzte Reede/Fahrwasser Nacht Division Tanker Kurse im engen Admiralty Court 2.597 g.r.t. Fahrwasser 12.12.1985 "Golden Mistral" - plötzliche Kursänderung nach Bb vor den Bug der "Bebington". 15% "Bebington": Queen`s Bench 09.12. - "Argo Hope": 85% Ship Canal leichter Wind 31.08.1979 "Argo Hope" 01.50 Uhr 12 Begründung gegen folgende "Andihika Patra" vor Singapore 16 - hätte weiter am Fahrwasserrand fahren müssen. KVR 1972 "Andihika Patra": 50% Regel 5 gute Sicht 23.12.1979 Strom W 1,5 kn 20.49 Uhr Wind N/E 10 kn Regel 9 - sehr schlechter Ausguck (ursächlich für die Entscheidung); - fahren auf der falschen Fahrwasserseite (Seekarte nicht berichtigt). "Golden Mistral" 50% "Golden Mistral": Massengutfrachter Regel 5 - sehr schlechter Ausguck (ursächlich für die Entscheidung); 15.744 g.r.t. Regel 15 - Ausweichmanöver hätte nach Stb ausgeführt werden müssen. Die beiden Fahrzeuge hatten sich Aufgrund des sehr schlechten Ausgucks erst 1 Minute vor der Kollision in Sicht. 87 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Fahrzeuge Kollision Ort und Datum der Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß Kollision wann: 13 Begründung gegen folgende Regeln/Artikel* Court of Appeal "Devotion" entgegengesetzte Panama Kanal 17.01. - Massengutfrachter Kurse im engen 20.01.1995 25.851 g.r.t. Fahrwasser "Golden Polydinamos" Nacht "Devotion" nördlicher Eingang KVR 1972 "Devotion": 75% Panama Canal gute Sicht 07.09.1989 leichter Wind 03.09 Uhr kein Strom Regulations "Golden Polyd. " Regel 5 25% Massengutfrachter - mangelhafter Ausguck; - Rudergänger nicht eingewiesen und nicht überwacht durch den Kapitän; Regel 9 14.630 g.r.t. - nach einer Bb-Ruderlage wurde die Drehbewegung nicht aufgefangen und das Fahrzeug drehte unbeobachtet weiter nach Bb; Art 111.8 Panama - es wurden keine durchgreifenden Manöver zur Verhinderung der Kollision durchgeführt; Canal Regula. - falsche Einschätzung der Lage. "Golden Polydinamos": - war der "Devotion" gegenüber ausweichpflichtig; - Ausweichmanöver hätte durchgreifender sein müssen; 14 Queen`s Bench "Fraternity L" entgegengesetzte Buenos Aires Division Tanker Kurse im engen Hafenzufahrt Admiralty Court 27.333 g.r.t. Fahrwasser Brasilien 03.05. "San Nicolas" 12.07.1991 10.05.1994, Frachtschiff 08.40 Uhr 12.05. - 10.790 g.r.t. "Fraternity L" - hätte am äußeren Fahrwasserrand fahren müssen. KVR 1972 "Fraternity L": 100% Regel 6 Regel 14 sehr gute Sicht Wind SW 15 kn 04.05.1994, 13.05.1994 Tag Regel 9 Strom 108, 0,6 kn "San Nicolas" 0% - zu hohe Geschwindigkeit; - plötzliche Kursänderung nach Bb auf die "San Nicolas" zu. 88 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Fahrzeuge Kollision Ort und Datum der Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß Kollision wann: 15 Begründung gegen folgende Regeln/Artikel* Queen`s Bench "Victory" entgegengesetzte Great Ouse (Fluß) Division Küstenmotorschiff Kurse im engen Lynn Cut Admiralty Court 1.457 g.r.t. Fahrwasser England 10.06. - Nacht "Antares II" 20.11.1992 02.07.1996, Fischereifahrzeug 01.40 Uhr 02.08.1996 40 g.r.t. Länge 17,80 m KVR 1972 75% Regel 5 gute Sicht Wind W 5-6 Bf 14.06.1996, "Victory" "Antares II" Strom 0,5 kn "Victory": - mangelhafter Ausguck; Regel 6 - keine sichere Geschwindigkeit; Regel 7 - Möglichkeit der Kollision hätte früher beobachtet werden müssen, Resultat des mangelhaften 25% Ausgucks; Regel 8 - Kursänderung nach Bb in die Kurslinie der "Antares II"(ursächlich für die Entscheidung); Regel 9 - hätte am Fahrwasserrand fahren müssen. "Antares II": Regel 9 - hätte die Durchfahrt der "Victory" nicht behindern dürfen. - hätte am Fahrwasserrand fahren müssen. 16 Court of Appeal "Flora" entgegengesetzte Mississippi fifth circuit Massengutfrachter Kurse im engen Mündung Fahrwasser USA 18.01.2001 "Farmosa Six" Chemikalientanker Nacht "Flora" KVR 1972 80% In diesem Seegebiet wird bei entgegengesetzten Kursen normalerweise Stb/Stb passiert. In diesem Fall gab es zwischen beiden Fahrzeugen eine Absprache über VHF, dass gute Sicht Bb/Bb passiert werden sollte. "Farmosa Six" 11.04.1997 ca. 20.06 Uhr 20% "Flora": Regel 2 und 8 - nach Lotsenübernahme, fahren auf der falschen "Passierseite", um wieder auf die richtige Fahrwasserseite und Passierseite zu kommen, plötzliche Kursänderung nach Bb und damit direkt in die Kurslinie der "Farmosa Six". "Farmosa Six": Regel 5 - mangelhafter Ausguck. 89 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Fahrzeuge Kollision Ort und Datum der Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß Kollision wann: 17 Regeln/Artikel* OLG Hamburg Motorschlepper "H" Überholen im 6 U 203/65 und mit Schleppzug engen Fahrwasser 69/66 07.07.1966 Begründung gegen folgende Außentrave Motorschlepper "H" 02.11.1961 Motorschlepper "V" entgegengesetzte mit Schleppzug Kurse im engen SeeSchStrO 50% § 4 Abs. 4 § 28 Motorschlepper "H": - mangelhafter Ausguck; - keine sichere Geschwindigkeit. Motorschlepper "V" 50% Fahrwasser MS "A" MS "A" Motorschlepper "V": § 4 Abs. 4 - mangelhafter Ausguck; § 4 Abs. 4 - stoppt Schleppverband im Fahrwasser obwohl: 1. MS "A" entgegenkommt 0% 2. Motorschlepper "H" ihm folgt, nicht so schnell stoppen kann und ihn somit überholen muß. MS "A" kollidiert daraufhin mit dem Schleppzug von Motorschlepper "H" 18 Queen`s Bench "Kylix" Überholen im Division Tanker engen Fahrwasser England Themsemündung Admiralty Court Nacht "Kylix" gute Sicht 26.06. - "Rustringen" 11.10.1972 28.06.1978, Frachtschiff 23.45 Uhr SeeStrO 1960 "Kylix": Überholer 80% Port of London River Byelaws "Rustringen" 1967 20% Regel 29 - mangelhafter Ausguck; 03.07. - Regel 24 - nicht genügend Abstand; 05.07.1978 bylaw 42 - kein Überholsignal gegeben. "Rustringen": Regel 29 - mangelhafter Ausguck; Regel 28 - Kursänderung nach Stb ohne Signal. 90 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Fahrzeuge Kollision Ort und Datum der Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß Kollision wann: 19 Begründung gegen folgende RegelnArtikel* BGH "Membership" Überholen, II ZR 175/86 Frachtschiff entgegengesetzte vor Glückstadt 27.04.1987 4.997 Brt Kurse im engen Fahrwasser Elbe Nacht "Akarnania" SeeSchStrO "Akarnania": Überholer 50% §23 Abs3 Satz1 - zu geringer Passierabstand. gute Sicht 14.11.1979 "Membership" "Akarnania" "Membership":Überholter 50% - Kollisionsgegner von "Akarnania" und "Kythera"; Frachtschiff - da es sich bei diesem Fahrzeug um ein Fahrzeug mit besonderen Manövriereigenschaften hielt, 9.211 Brt "Kythera" hätte der Kapitän auf der Brücke sein müssen, da der Lotse keine hinreichenden Kenntnisse 0% "Kythera" über diese hatte; §23 Abs3 Satz2 - die Geschwindigkeit hätte reduziert werden müssen, um der "Akarnania" das Überholen zu Frachtschiff erleichtern; 13.869 Brt - nach erkennen, dass das Fahrzeug durch die Sogwirkung der "Akarnania" eine Kursbewegung nach Bb machte, hätte diese durch entsprechende Ruderlage und Fahrterhöhung aufgefangen werden müssen. Da der Lotse die Manövriereigenschaften aber nicht kannte, kam es zur Kollision mit der "Akarnania" und anschließend mit der entgegenkommenden "Kythera". 20 Canadian Court "Prestigious" Überholen im Containerschiff engen Fahrwasser Seaway St. Lawrence 14.290 g.r.t. Kanada "Algosoo" 12.12.1988 Massengutfrachter ca. 17.02 Uhr Tag "Prestigious" Seaway Rule 31 gute Sicht "Algosoo" 21.716 g.r.t. "Prestigious": Überholer 80% Regulations - hätte an dieser Stelle gem. Seaway Regulations nicht überholen dürfen; - hätte sich vergewissern müssen, ob die "Algosoo" mit dem Überholen einverstanden war. 20% "Algosoo: - wußte das die "Prestigious" überholen wollte. Er hätte sie informieren müssen das er nicht klar/einverstanden mit dem Überholmanöver war. 91 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Fahrzeuge Kollision Ort und Datum der Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß Kollision wann: 21 OLG Hamburg Regeln/Artikel* TMS "G" 6 U 132(150)/60 12.01.1960 Queren des Unterelbe Fahrwassers Schulau MS "C" Nacht TMS "G" Lotsenversetzboot "G" 6 U 250/63 11.06.1964 TMS "G": - unzulässiges Queren des Fahrwassers. gute Sicht MS "C" 21.48 Uhr OLG Hamburg SeeSchStrO 2/3 § 38 19.08.1957 22 Begründung gegen folgende Queren des Cuxhafen Fahrwassers Ausfahrt alter MS "H" MS "C": 1/3 § 34 Lotsenversetzb. "G" - keine sichere Geschwindigkeit; § 35 Abs. 1 - zu weit in der Fahrwassermitte gefahren. SeeSchStrO Lotsenversetzboot "G": 100% SeeStrO Art. 19 - Ausweichpflichtiger Hafen § 33 MS "H" 13.11.1960 - falsches und unvorsichtiges Einlaufen in den Hafen, durch diese Tatsache konnte er sich keinen Überblick über die Verkehrslage machen; 0% § 35 - falsche Fahrwasserseite benutzt. 17.30 Uhr 23 OLG Hamburg Schlepper "A" mit Queren des Elbe 6 U 205/65 Schleppzug Fahrwassers Hamburg 03.03.1966 Baakenhafen Nacht Schlepper "A" SeeSchStrO 50% § 38 Schlepper "F" 16.12.1963 Schlepper "F": 50% § 4 Abs. 4 ca. 06.45 Uhr 24 OLG Bremen Schlepper "Bardenfleth" 2 U 47/70 17.09.1970 Queren des Weser Fahrwassers Bremen Binnenmotorschiff(BMS) "Gertrud" Tag 11.00 Uhr - mangelhafter Ausguck; § 34 - keine sichere Geschwindigkeit; § 35 Abs. 1 - falsche Fahrwasserseite benutzt. Schlepper "Bardenf." SeeSchStrO 100% § 39 gute Sicht 01.06.1968 - hätte mit diesem schwer zu manövrierenden Schleppzug das Fahrwasser nicht queren dürfen. gute Sicht Schlepper "F" mit Schleppzug Schlepper "A": Schlepper "Bardenfleth": eigenmächtiges ausfieren der Schleppleine (ohne Anweisung des Schleppführers), dadurch kam der Schlepper in die Kurslinie der "Gertrud" und verursachte die Kollision. BMS "Gertrud" 0% 92 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß wann: 25 Begründung gegen folgende Regeln/Artikel* Queen`s Bench "Boleslaw Chroby" Queren des Tagus (Fluß) Division Frachtschiff Fahrwassers Lissabon Admiralty Court Nacht "Boleslaw Chroby" SeeStrO 1960 100% Regel 29 Sicht teilweise 22.01. - "Melide" 28.11.1970 schlecht durch 25.01.1974 Frachtschiff 18.43 Uhr Regenschauer Tag "Boleslaw Chroby": - mangelhafter Ausguck (ursächlich für die Entscheidung und die Kollision); Nach dem Ablegen wollte die "Boleslaw Chroby" mit Schlepperhilfe drehen und hat die "Melide" "Melide" übersehen. 0% 28.01. 29.01.1974 26 Queen`s Bench "Shavit" Queren des Hafen von Nagoya Division Frachtschiff Fahrwassers Japan Admiralty Court 4.896 g.r.t. 100% Regel 29 30.08.1971 "Troll River" 08.04.1974 Frachschiff SeeStrO 1960 Regel 22 gute Sicht 02.04. 05.04.1974, "Shavit" "Troll River" "Shavit": - veraltertes Kartenmaterial, deshalb war das Vorhandensein eines Fahrwassers nicht bekannt; - plötzliche Kursänderung nach Stb, um die Kurslinie der "Trool River" zu kreuzen, die im Fahrwasser fährt. 0% 22.159 g.r.t. 27 US Court "Acadia Forest" Queren des Frachtschiff Fahrwassers 33.231 g.r.t. Golf von Mexico Massengutfrachter 23.573 g.r.t. "Acadia Forest" KVR 1972 100% Regel 16 25.01.1982 ca. 21.20 Uhr "En Gedi" Nacht gute Sicht "En Gedi" 0% "Acadia Forest": - Ausweichpflichtig; Regel 8 - bis auf Geschwindigkeitsreduzierung keine Kursänderung zum ausweichen; Regel 15, 16 - kurz vor der Kollision, Kursänderung nach Bb obwohl die "En Gedi" das Manöver des vorletzten Augenblicks nach Stb durchführte und das auch mit Schallsignal angekündigt hat. 93 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß wann: 28 Regeln/Artikel* Queen`s Bench "Mancunium" Queren des Mersey (Fluß) Division Saugbagger Fahrwassers South Eastern Admiralty Court 1.378 g.r.t. Chanal 11.05. 14.05.1987 Begründung gegen folgende Nacht "Mancunium" KVR 1972 2/3 Regel 9a gute Sicht England "Deepdale H" "Deepdale H" 31.03.1982 385 g.r.t. 01.22 Uhr - Fahren auf der falschen Fahrwasserseite; Regel 2 - Navigation unseemännisch; Regel 2 - falsches Maschinenmanöver (Maschine achteraus in einem unpassenden Moment, dass 1/3 Motorbarge "Mancunium": Manöver verschlimmerte die Lage). "Deepdale H": 29 Queen`s Bench "Faethon" Queren des Piraeus Division Frachtschiff Fahrwassers Hafeneinfahrt Admiralty Court 11.502 g.r.t. Griechenland 19.01. - Tag "Miaoulis" 08.07.1983 26.01. - Fähre 18.25 Uhr 28.01.1987 1.709 g.r.t. - falsches Maschinenmanöver (siehe "Mancunium") KVR 1972 "Faethon": 75% eingearbeitet in gute Sicht leichter Wind 22.01.1987, "Faethon" Regel 2 kein Strom Piraeus Port "Miaoulis" Regulations 25% Regel 9 - hätte am äußeren Fahrwasserrand fahren müssen; Regel 5 - mangelhafter Ausguck (Schallsignale der "Miaoulis" wurden nicht gehört); Art. 4 - Kursänderung nach Bb in die Kurslinie der "Miaoulis (ursächlich für die Entscheidung). "Miaoulis": Regel 9 - hätte am äußeren Fahrwasserrand fahren müssen. 94 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Regeln/Artikel* Queen`s Bench "General VII" Queren des Themse (Fluß) Division Schlepper Fahrwassers/ England Admiralty Court 64 g.r.t. Überholen im gute Sicht engen Fahrwasser 16.10.1985 leichter Wind 19.05. 23.05.1990 Begründung gegen folgende wann: 30 Verstoß "Rora Head" Frachtschiff 06.49 Uhr Dämmerung "General VII" KVR 1972 "General VII": 60% eingearbeitet in Port of London "Rora Head" River Byelaws 40% 1978 Regel 5 - mangelhafter Ausguck, die "Rora Head" die von achtern aufkam wurde übersehen (ursächlich Regel 9 und - fuhr außerhalb des Fahrwassers mit einem Kurs der Ihn ins Fahrwasser brachte und dabei die 4.690 g.r.t. für die Entscheidung); No. 15 By-Laws Kurslinie der "Rora Head" kreuzte. "Rora Head": Regel 5 - mangelhafter Ausguck; Regel 13 - wenn das Hecklicht der "General VII" rechtzeitig gesehen worden wäre, hätte die Kollision durch eine Geschwindigkeitsreduzierung vermieden werden können. 95 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß wann: 31 Begründung gegen folgende RegelnArtikel* Queen`s Bench "Setubal" Division Frachtschiff Kollision im VTG Cape St. Vincent Nacht "Setubal" Portugal Admiralty Court SeeStrO 1960 62,5% Regel 21 gute Sicht 04.10. - "Estrella" 14.04.1972 07.10.1976 Tanker 23.20 Uhr "Setubal": - Kurshalter und Fahrthalter (ursächlich für die Entscheidung); - erst eine kleine, dann eine größere Kursänderung nach Bb, eine Kursänderung nach Stb hätte "Estrella" die Kollision vielleicht verhindert; 37,5% - falschen Einbahnweg im Verkehrstrennungsgebiet (VTG) benutzt. "Estrella": Regel 22 - Ausweichpflichtiger; - Kursänderung nach Stb (8 Min. vor der Kollision) hätte durchgreifender sein müssen; 32 Court of Appeal "Atlantic Hope" 2nd Circiut Massengutfrachter 1980 18.389 g.r.t. Kollision im VTG Süd Honshu Nacht "Atlantic Hope" - Ausweichmanöver, Ruder hart Stb ohne Maschine voll zurück. SeeStrO 1960 "Atlantic Hope": 100% Regel 22 Japan Regel 29 gute Sicht 20.04.1973 "American Aquarius" Regel 23 "American Aquarius" 03.21 Uhr - Ausweichpflichtiger; - mangelhafter Ausguck, kein Ausguck auf der Brücke, Radar wurde nicht benutzt; - bei der Verkehrsdichte -situation hätte der Kapitän auf der Brücke sein müssen; 0% - 1. Kursänderung (durch Wachoffizier) Ruder Bb 10, anschließend Mitschiffs, Drehung wurde Containerschiff aber nicht aufgefangen, so dass das Schiff weiter nach Bb drehte , kein Schallsignal gegeben; 19.127 g.r.t. - 2 Kursänderung (durch Kapitän) Ruder hart Bb (kein Schallsignal), Maschine voll zurück (mit Schallsignal). 33 Queen`s Bench "Achilleus" Division Frachtschiff Kollision im VTG Kiele Förde nördlich Admiralty Court 2.920 g.r.t. Kiel Lighthouse "Cinderella" 14.04.1978 Stückgutfrachter 05.00 Uhr 07.05. 10.05.1985 Nacht "Achilleus" KVR 1972 70% Regel 5 gute Sicht "Cinderella" 4.974 g.r.t. "Achilleus": - mangelhafter Ausguck; Regel 10 - Kreuzen eines Verkehrstrennungsgebietes; Regel 16 - Ausweichpflichtig. 30% "Cinderella": Regel 5 - mangelhafter Ausguck; Regel 17 - Manöver des vorletzten Augenblicks zu spät eingeleitet; Regel 17 - Kurshalter. 96 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Begründung gegen folgende wann: 34 Verstoß Regeln/Artikel* Court of Appeal "Asian Energy" 15.05. - Turbinentankschiff 16.05.1995, 104.902 g.r.t. 06.07.1995 Kollision im VTG Singapore "Asian Energy" ca. 04.30 Uhr KVR 1972 60% Regel 5 gute Sicht 10.10.1988 "Century Dawn" Nacht VTG "Century Dawn" "Asian Energy": - mangelhafter Ausguck; Regel 16 - Ausweichpflichtig; Regel 15 - Ausweichmanöver hart Bb (ursächlich für die Entscheidung); 40% Regel 10 - fahren auf dem falschen Einbahnweg im VTG. Tanker 51.898 g.r.t. "Century Dawn": Regel 5 - mangelhafter Ausguck; Regel 10 - falsches Kreuzen eines VTG; - Manöver des letzten Augenblicks nach Stb richtig. 97 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß wann: 35 Begründung gegen folgende Regeln/Artikel* Court of Appeal "Olympian" Überholen/ Cape St. Vincent 14.03. - Frachtschiff kreuzende Kurse Portugal 16.03.1977 12.211 g.r.t. Nacht "Olympian" SeeStrO 1960 75% Regel 24 "Olympian": "Überholer" - Ausweichpflichtiger, ist seiner Ausweichpflicht nicht nachgekommen. gute Sicht 14.02.1972 "Nowy Sacz" "Nowy Sacz" "Nowy Sacz": 25% Regel 21 03.57 Uhr - kein Manöver des letzten Augenblicks. Frachschiff 3.809 g.r.t. 36 US Court "Republica de Columbia" Überholen Frachtschiff Cape Hatteras Tag "Republica de C." 11.656 g.r.t. SeeStrO 1960 82,5% Regel 24 USA Regel 29 gute Sicht 14.09.1972 "Transhawaii" "Transhawaii" 16.44 Uhr "Republica de Columbia": Überholer - zu geringer Seitenabstand beim Überholen; - überholte die "Transhawaii" mit Selbststeueranlage, die Selbststeueranlage hatte einen Defekt, der Defekt war bekannt, deshalb Fahrzeug nicht seetüchtig; 17,5% - Ruderanlage steuerte plötzlich nach Bb, nach Umschalten auf Handbetrieb, plötzlich nach Containerschiff hart Bb; Regel 28 15.330 g.r.t. - "Transhawaii" wurde weder mit Schallsignalen gewarnt, noch wurde die Maschine auf voll zurück gelegt. "Transhawaii": 37 Queen`s Bench "Auriga" Überholen/ Cape Torinana Division Frachtschiff kreuzende Kurse Portugal Admiralty Court 12.740 g.r.t. 18.10. "Manuel Campos" 25.10.1976 Frachtschiff "Auriga" - mangelhafter Ausguck. SeeStrO 1960 "Auriga": "Überholer" 60% Regel 21 gute Sicht 11.01.1973 22.10.1976, Nacht Regel 29 19.46 Uhr - Kurs- und Fahrthalter; - mangelhafter Ausguck; "Manuel Campos" Regel 19 40% - machte aus einem "Überholmanöver" eine "kreuzende Kurse Situation" (ursächlich für die Entscheidung). 4.259 g.r.t. "Manuel Campos": Regel 22 - Ausweichpflichtig; - mangelhafter Ausguck. 98 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß wann: 38 Regeln/Artikel* Queen`s Bench "Iran Torab" Division Frachtschiff canal Admiralty Court 17.629 g.r.t. Persischer Golf Überholen Kho Musa bar 09.11. 13.11.1987 Begründung gegen folgende Tag 12.09.1984 Stückgutfrachter 10.26 Uhr KVR 1972 80% Regel 5 gute Sicht leichter Wind "Tan" "Iran Torab" "Tan" Strom 1 kn "Iran Torab": Überholer - mangelhafter Ausguck; Regel 13 - zu geringer Seitenabstand; Regel 13 und 2 - Kursänderung nach Bb obwohl "Tan" noch nicht vollständig überholt und klar, Resultat aus 20% dem mangelhaften Ausguck. 7.357 g.r.t. "Tan": Regel 5 - mangelhafter Ausguck; Regel 17 a ii - hätte das Manöver des vorletzten Augenblicks rechtzeitig und durchgreifend durchführen . müssen. 39 Court of Appeal "Hanjin Singapore" 16.01.1996 Containerschiff 26.01.1996 37.134 g.r.t. Überholen Biskaya Stückgutfrachter 2.994 g.r.t. "Hanjin Singapore" KVR 1972 85% Regel 5 15.09.1991 13.00 Uhr "Koscierzna" Tag gute Sicht Regel 8 "Hanjin Singapore": Überholer - mangelhafter Ausguck, anscheinend war die Brücke nicht besetzt, Überholen mit Autopilot; - keinerlei Anstalten zum Verhindern der Kollision. "Koscierzna" 15% "Koscierzna": Regel 17 a ii - hätte das Manöver des vorletzten Augenblicks rechtzeitig und durchgreifend durchführen müssen. 99 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß wann: 40 Begründung gegen folgende Regeln/Artikel* Queen`s Bench "Sea Star" entgegengesetzte Golf von Oman Division Tanker Kurse Admiralty Court 63.988 g.r.t. "Horta Barbosa" 30.06.1975, Tanker 01.07.1975 62.619 g.r.t. SeeStrO 1960 gute Sicht 03.58 Uhr 27.06.1975, "Sea Star" 75% Regel 29 19.12.1972 24.06. - Nacht Regel 27 u. 28 "Horta Barbosa" "Sea Star": - mangelhafter Ausguck; - mangelhafte Beurteilung der Lage, dadurch plötzliche Kursänderung nach Stb direkt in die Kurslinie der "Horta Barbosa" ohne Schallsignal. 25% "Horta Barbosa": Regel 29 - mangelhafter Ausguck; - Ausweichmanöver nicht rechtzeitig. 41 US Court "Wishing Star" entgegengesetzte Puerto Rico Frachtschiff Kurse Nacht "Wishing Star" KVR 1972 80% Regel 5 Nordküste "Wishing Star": - mangelhafter Ausguck; Regel 14 - plötzliche Kursänderung nach Bb, kurz vor dem Passieren, in die Kurslinie der "Van Noort"; Regel 7 - Radar nicht benutzt. Frachtschiff Regel 14 und 8 "Van Noort": 20.000 g.r.t. Regel 7 - hätte schon frühzeitig eine größere Kursänderung nach Stb machen müssen; 188 g.r.t. gute Sicht 15.12.1988 "Van Noort" 02.03 Uhr "Van Noort" 20% - der 3. Offizier hat sich aufs ARPA verlassen und ging von einem Passierabstand von 3 Kabel aus, dabei wäre der Passierabstand nur 1000 ft. gewesen. 100 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß wann: 42 OLG Hamburg Regeln/Artikel* Fischkutter "B" kreuzende Kurse 6 U 233 und Cap Safi Nacht Fischkutter "B" Marokko 234/61 MS "R" 31.10.1963 1.884 Brt SeeStrO 1948 100% Artikel 29 gute Sicht 19.05.1956 OLG Hamburg MS "N" kreuzende Kurse 6 U 118/60 17.11.1960 Borkum - Kurshalter; - plötzliche Kursänderung nach Bb in die Kurslinie von MS"M". 0% Nacht MS "N" Zwangsweg Segelyacht "L" Fischkutter "B": - Positionslaternen erst zwei Minuten vor der Kollision gesetzt; MS "R" 01.50 Uhr 43 Begründung gegen folgende SeeStrO 1948 75% Artikel 29 gute Sicht 22.07.1957 Segelyacht "L" 00.55 Uhr MS "N": - Ausweichpflichtig; Artikel 22 - mangelhafter Ausguck; Artikel 28 - Kursänderung nach Bb war nicht energisch genug und wurde ohne das entsprechende 25% Schallsignal durchgeführt. Das Gericht war der Auffassung, dass eine Ankündigung der Kursänderung nach Bb die Kollision vielleicht verhindert hätte; - kein Achterausmanöver. Segelyacht "L": - Kurshalter; Artikel 29 - mangelhafter Ausguck; - Queren des Zwangsweges im spitzen Winkel. 44 Queen`s Bench "Sestriere" Division Frachtschiff Admiralty Court "Alonso de Ojeda" 15.05. - Frachtschiff 19.05.1975 River Plate Nacht Buenos Aires Brasilien 04.02.1975, 16.05.1975, kreuzende Kurse "Sestriere" SeeStrO 1960 50% Regel 19 gute Sicht Regel 22, 23 "Sestriere": - Ausweichpflichtig; - Ausweispflicht nicht nachgekommen. "Alonso de Ojeda" 18.10.1969 19.57 Uhr 50% "Alonso de Ojeda": Regel 21 - Kurshalter; Regel 29 - Vorfahrt erzwungen; Regel 21, 27 - nach dem Erkennen, dass die "Sestriere" nicht ausweicht, hätte sie die Maschine auf voll zurück legen müssen. 101 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß wann: 45 Begründung gegen folgende Regeln/Artikel* House of Lords "Forest Hill" 22.03. - Frachtschiff 24.03.1976 12.718 g.r.t. kreuzende Kurse Ras Tanura Nacht "Forest Hill" SeeStrO 1960 Saudi Arabien 60% Regel 21 gute Sicht 24.05.1970 "Savina" "Savina" 22.13 Uhr "Forest Hill": - Kurshalter; Regel 29 - mangelhafter Ausguck; Regel 21 - vor der Kollision erhöhte die "Forest Hill" die Geschwindigkeit von "voraus ganz langsam" 40% auf "halbe Fahrt voraus". Tanker 21.080 g.r.t. 46 Queen`s Bench "Bambara" Division Stückgutfrachter "Savina": kreuzende Kurse "Avance" 23.06.1978 Tanker Nacht 23.03.1971 gute Sicht 20.40 Uhr Wind 180 3-4 Bf "Bambara" - mangelhafter Ausguck; Regel 23 - Fahrt hätte rechtzeitig verringert werden müssen. SeeStrO 1960 "Bambara": 100% Regel 22 Admiralty Court 20.06. - Dakar Regel 29 Regel 29 "Avance" - Ausweichpflichtig. Lag treibend vor der Hafeneinfahrt, ca 4 Min. vor der Kollision geht sie Fahrt voraus direkt in die Kurslinie der "Avance". 0% "Avance": Manöver des letzten Augenblicks völlig korrekt ausgeführt. 47 Court of Appeal "Thomaseverett" 02.10. - Stückgutfrachter 03.10.1980, 5.853 g.r.t. kreuzende Kurse Nacht "Thomaseverett" SeeStrO 1960 100% Regel 19 Thailand Regel 29 gute Sicht 06.10.1980, 10.10.1980 Golf von "Esso Chittagong" 06.05.1972 Wind SW 3-4 Bf ca. 23.15 Uhr Gezeitenstrom Tanker "Esso Chittagong" Queen`s Bench "Carebeka I" Division Frachtschiff N 1 kn Admiralty Court Ärmelkanal Nacht "Carebeka I" SeeStrO 1960 100% Regel 26 05.07.1972 25.01. - "Robin John" 26.01.1973 Fischereifahrzeug 23.34 Uhr - Auslaufend Kurs falsch abgesetzt, genau zwischen die "Esso Chittagong" und dem - nachdem "Esso Chittagong" denn Kurs nach Stb geändert hatte (mit Schallsignal), ändert die "Thomaseverett" den Kurs nach Bb; Regel 23 kreuzende Kurse - Ausweichpflichtig; Lotsenboot (Abstand zu beiden jeweils 1 Kabel); 0% Regel 22 13.154 g.r.t. 48 "Thomaseverett": Regel 27, 29 "Robin John" 0% - die Maschine hätte auf "Stopp" ggf. auf "achteraus " gelegt werden müssen. "Carebeka I": - Ausweichpflichtig, da "Robin John" ein fischendes Fahrzeug; - mangelhafter Ausguck, Brücke war zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt. 102 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß wann: 49 Begründung gegen folgende Regeln/Artikel* Queen`s Bench "State of Himachal Division Pradesh" Admiralty Court Massengutfrachter 10.11. - 5.670 g.r.t. kreuzende Kurse Bombay Nacht "State of H. P." SeeStrO 1960 100% Regel 29 Indien sehr gute Sicht 14.11.1986 13.02.1975 kein Wind 00.30 Uhr Strom NE 2 kn "State of Himachal Pradesh": - mangelhafter Ausguck; - plötzliche Kursänderung nach Stb um den Kurs der "Capulonix" zu kreuzen. "Capulonix" Der Kapitän war in dieser Situation überfordert (Lotsenabgabe, neue Besatzung) und schätzte 0% die Lage der "Capulonix" falsch ein. "Capulonix" Tanker 28.435 g.r.t. 50 Queen`s Bench "Vysotsk" kreuzende Kurse, Malacaa Straße Division Frachtschiff Überholen. Admiralty Court 9.454 g.r.t. 08.07. - "Vysotsk" SeeStrO 1960 80% gute Sicht 24.07.1976 11.07.1980, "Diego Silang" 1. Kollision 23.45 14.07. - Tanker 2. Kollision 23.52 18.07.1980, 51.835 g.r.t. 22.07.1980, Nacht Malaysia "Diego Silang" 1. Kollision: "Vysotsk": Regel 19, 21 - Kurshalter; Regel 27 - Kursänderung nach Bb auf die "Diego Silang" zu, obwohl es ohne diese Kursänderung 20% vermutlich zu keiner Kollision gekommen wäre (ursächlich für die Entscheidung); - mangelhafte Dokumentation. "Brazilian Faith" 0% "Diego Silang": 28.07. - "Brazilian Faith" Regel 19, 22 - Ausweichpflichtig; 31.07.1980 Tanker Regel 23 - hätte Geschwindigkeit früher reduzieren müssen, da eine Kursänderung nach Stb nicht möglich 91.000 g.r.t. war. 2. Kollision: "Diego Silang": - Überholte gerade die "Brazilian Faith". Nach der Kollision mit der "Vysotsk" wurde sie nach Stb auf die "Brazilian Faith" versetzt alle Notmanöver nützten nichts mehr. Sie hätte aber Regel 23 schon frühzeitig die Geschwindigkeit reduzieren müssen (siehe 1. Kollision); "Vysotsk": Regel 27 - durch ihr Verhalten, Kursänderung nach Bb (siehe 1. Kollision), trägt sie auch die Hauptschuld an der 2. Kollision. Die Schuldverteilung für beide Kollisionen wurde vom Gericht als gleich angesehen. 103 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß wann: 51 US Court Begründung gegen folgende Regeln/Artikel* "Cuyahoga" kreuzende Kurse, Chesapeake Bay Nacht "Cuyahoga" 320 g.r.t. Kurse gute Sicht 20.10.1978 "Santa Cruz" KVR 1972 100% Regel 16 Schulschiff US Coastguard entgegengesetzte USA "Santa Cruz" - Ausweichpflichtig; Regel 2 - nach Ansicht des Gerichts nicht richtig bemannt; Regel 5 - mangelhafter Ausguck; 0% Regel 15 21.06 Uhr "Cuyahoga": Frachtschiff - plötzliche Kursänderung nach Bb, da sie der Meinung war sie würde die "Santa Cruz" überholen, Resultat des mangelhaften Ausguck. 12.762 g.r.t. 52 Queen`s Bench "Nedlloyd Seine" Division Frachtschiff Admiralty Court 8.244 g.r.t. kreuzende Kurse 53 US Court Dämmerung 23.10.1980 durch einen 06.18 Uhr tropischen Regen, Tanker Fahrzeuge hatten 46.329 g.r.t. sich erst eine 3/4 Massengutfrachter kreuzende Kurse Cape San Antonio Regel 5 "E.R. Wallonia" ca 22.00 Uhr - mangelhafter Ausguck; - Ausweichpflichtig. "E.R. Wallonia": Regel 6, 19 - keine sichere Geschwindigkeit; Kollision in Sicht Regel 5 - mangelhafter Ausguck; Regel 17 a ii - kein Manöver des vorletzten Augenblicks eingeleitet; Regel 17 - Kurshalter; Regel 17 b - Manöver des letzten Augenblicks nach Stb richtig. KVR 1972 "Seiryu": Nacht "Seiryu" 60% Regel 16 "Stena Freighter" - Ausweichpflichtig; Regel 5 - mangelhafter Ausguck; Regel 15, 34 - Ausweichmanöver nach Bb ohne Schallsignal. 40% RoRo Frachter 5.940 g.r.t. - keine sichere Geschwindigkeit; Seemeile vor der gute Sicht 29.10.1981 "Nedlloyd Seine": - "E.R. Wallonia" wurde bis zur Kollision weder visuell noch per Radar gesehen; 40% Regel 16 USA 17.152 g.r.t. "Stena Freighter" KVR 1972 60% Regel 6, 19 verminderte Sicht "E.R. Wallonia" "Seiryu" "Nedlloyd Seine" Meer 14.04. 15.04.1987 Südchinesisches "Stena Freighter": Regel 17 - Kurshalter; Regel 5 - mangelhafter Ausguck; Regel 17 - kein Manöver des vorletzten und des letzten Augenblicks, Resultat des mangelhaften Ausguck; Regel 34 - kein Warnsignal gegeben. 104 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß wann: 54 US Court Regeln/Artikel* "Shaun" kreuzende Kurse Fischereifahrzeug Oregon Tag "Shaun" KVR 1972 50% Regel 17 Südküste USA gute Sicht "Mary Catherine" "Mary Catherine" Schlepper 10.11.1981 US Court "Shaun": - Kurshalter; Regel 5 - mangelhafter Ausguck; Regel 34 - keine Warnsignale. 50% mit 55 Begründung gegen folgende "Mary Catherine": "Bandon" Regel 16 - Ausweichpflichtig; Barge Regel 5 - mangelhafter Ausguck; Regel 34 - keine Warnsignale. KVR 1972 "Banglar Baani": "Banglar Baani" kreuzende Kurse Stückgutfrachter Strait of Florida Nacht "Banglar Baani" 75% Regel 17 USA 9.345 g.r.t. gute Sicht 08.02.1982 "Potomac" "Potomac" 01.27 Uhr - Kurshalter; Regel 5 und 7 - mangelhafter Ausguck, keines der beiden Radargeräte wurde benutzt; Regel 8 - Kursänderung nach Bb ohne die Lage zu beurteilen. 25% Tanker "Potomac": 13.858 g.r.t. Regel 16 - Ausweichpflichtig; Regel 8 - als die Lage unübersichtlich wurde, hätte sie schon frühzeitig die Geschwindigkeit reduzieren Regel 15 - Ausweichmanöver nach Stb richtig. KVR 1972 "Petroship B": müssen. 56 Queen`s Bench "Petroship B" Division Tanker Admiralty Court 25.614 g.r.t. 07.05. 09.05.1986 kreuzende Kurse Great Bitter Lake "Petroship B" 75% Regel 16 gute Sicht 02.05.1982 "Frigo las Palmas" Tag Ägypten 16.12 Uhr Regel 2 - Ausweichpflichtig; - um den Bug der "Frigo las Palmas" zu kreuzen, wurde die Fahrt erhöht. "Frigo las Palmas" 25% "Frigo las Palmas": Kühlschiff Regel 17 - Kurshalter; 2.172 g.r.t. Regel 5 - mangelhafter Ausguck; Regel 17 b - kein Manöver des letzten Augenblicks. 105 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß wann: 57 Regeln/Artikel* Gericht in "Admiral Nakhimov" Odessa Passagierschiff kreuzende Kurse Schwarzes Meer Nacht "Admiral Nakhimov" 31.08.1986 "Petr Vasev" ca. 23.09 Uhr "Petr Vasev", keine Ausweichmanöver nach Stb (ursächlich für die Entscheidung). "Petr Vasev": 18.604 g.r.t. Regel 17 Beide Kapitäne wurden zu je 15 Jahre Regel 17 Haft verurteilt. "Common Venture" Division Massengutfrachter Admiralty Court 15.589 g.r.t. kreuzende Kurse Golf von Thailand Nacht 19.05.1988 gute Sicht 02.15 Uhr leichter Wind - falsche Auswertung der ARPA Daten. KVR 1972 "Common Venture" "Lok Vivek" - hätte frühzeitig Kurs nach Stb ändern müssen, stattdessen Kursänderung um 5 Grad nach Bb; Regel 16 - Ausweichmanöver hätte durchgreifender durchgeführt werden müssen. 25% "Lok Vivek": 12.726 g.r.t. US Court "Faith 1" Tanker kreuzende Kurse Dellaware Bay Nacht "Faith 1" USA 32.500 g.r.t. 00.36 Uhr Regel 17 - Kurshalter; Regel 17 a ii - hätte ca. 2 sm vor der Kollision das Manöver des vorletzten Augenblicks durchführen müssen; Regel 17 b - Manöver des letzten Augenblicks nicht durchgreifend genug ausgeführt. KVR 1972 "Faith 1": 50% Regel 16 gute Sicht 19.08.1990 "Independence" - Ausweichpflichtig; Regel 15 Frachtschiff 59 - die Geschwindigkeit wurde ca. 2 sm vor der Kollision reduziert, es wurden aber keine durchgreifenden Manöver des vorletzten und des letzten Augenblicks durchgeführt; "Common Venture" "Lok Vivek" - Kurshalter; Regel 7 75% Regel 16 30.01. 03.02.1995 - Ausweichpflichtig; 50% Massengutfrachter Queen`s Bench "Admiral Nakhimov": Regeln 8, 15, 16 - 2 sm vor der Kollision, 3 kleinere Kursänderungen nach Bb in die Kurslinie der gute Sicht "Petr Vasev" KVR 1972 50% Regel 16 UDSSR 17.053 g.r.t. 58 Begründung gegen folgende "Independence" - Ausweichpflichtig; Regel 6 - keine sichere Geschwindigkeit; Regel 7 - keine Kompaßpeilungen, kein Radar gehörig benutzt; 50% Regel 16 Schlepper - hätte frühzeitig seiner Ausweichpflicht nachkommen müssen. Als dieses dann durchgeführt wurde, geschah dies ohne Schallsignal. mit "Independence": "Ocean 192" Regel 17 - Kurshalter; Barge Regel 6 - keine sichere Geschwindigkeit; Regel 7 - keine Kompaßpeilungen, kein Radar gehörig benutzt; Regel 2 und 34 - bis kurz vor der Kollision mit Selbststeueranlage gefahren, Manöver des letzten Augenblicks ohne Schallsignal durchgeführt. 106 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß wann: 60 Begründung gegen folgende Regeln/Artikel* Queen`s Bench "Y Mariner" Division Tanker Admiralty Court 48.928,96 g.r.t. kreuzende Kurse "Angelic Spirit" 24.06.1994 Massengutfrachter Nacht "Y Mariner" USA KVR 1972 70% Regel 16 gute Sicht 20.06.1994, 22.06. - Kalifornien 10.08.1991 Wind 21.40 Uhr W/NW 3-4 Bf Regel 5 "Angelic Spirit" "Y Mariner": - Ausweichpflichtig; - mangelhafter Ausguck; Regel 16 u. 8 b - hätte frühzeitig den Kurs nach Stb ändern müssen, stattdessen wurde der Kurs in mehreren 30% schwacher Strom kleinen Schritten nach Bb geändert; Regel 16 - Ausweichmnöver nach Bb (Ruderlage hart Bb) (ursächlich für die Entscheidung). 36.353 g.r.t. "Angelic Spirit": 61 Schiedsspruch "Huan Jin" Massengutfrachter kreuzende Kurse Diamond Head Tag "Huan Jin" Hawaii, USA - Kurshalter; Regel 5 - mangelhafter Ausguck; Regel 17 - Kurshaltepflicht nicht nachgekommen; Regel 17 a ii - Manöver des vorletzten Augenblicks nicht durchgreifend genug durchgeführt. KVR 1972 "Huan Jin": 50% lag treibend, Maschinen abgestellt zwecks Wartungsarbeiten (Manövrierunfähig). Regel 2 gute Sicht "Henry Senior" 07.02.1994 "Henry Senior" Schlepper ca. 10.12 Uhr "Maunaloa" mit Regel 17 Die "Huan Jin" kreuzte daraufhin die Kurslinie hinter der "Henry Senior" und kollidierte mit der Barge, sie ist verantwortlich für die Kollision. 50% "Maunaloa" Barge - kurz vor der Kollision war die Maschine wieder klar und es wurde ein Pull voraus gegeben. "Henry Senior", "Maunaloa": Regel 7 - entdeckt die "Huan Jin" ca. 2 Std. vor der Kollision, plottet diese aber nicht; Regel 8 - kreuzt die Kurslinie der "Huan Jin" und stoppt die Maschine; - sie ist verantwortlich für die Nahbereichslage. 107 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß wann: 62 Begründung gegen folgende Regeln/Artikel* Court of Appeal "Hanjin Madras" 31.07.2001 Massengutfrachter kreuzende Kurse Ostchinesisches 77.650 g.r.t. "Mineral Dampier" Nacht Meer "Hanjin Madras" KVR 1972 80% Regel 16 Sicht 3 sm 22.06.1995 Wind SW 5 Bf 03.30 Uhr Strom NE 0,5 kn "Mineral Dampier" "Hanjin Madras": - Ausweichpflichtig; Regel 16 und 8 - hätte frühzeitig Ausweichen müssen; Regel 16 und 8 - Ausweichmanöver hätte durchgreifender durchgeführt werden müssen. 20% Massengutfrachter 87.709 g.r.t. "Mineral Dampier": Regel 17 - Kurshalter; Regel 17 a ii - Manöver des vorletzten Augenblicks hätte früher durchgeführt werden müssen. 108 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß gegen folgende wann: 63 Begründung Regeln/Artikel* Queen`s Bench "Sabine" Kollision mit Schelde (Fluß) Division Tanker Ankerlieger Niederlande Admiralty Court Nacht "Sabine" SeeStrO 1960 50% gute Sicht 05.03. - "Ore Prince" 02.01.1971 08.03.1974 Massengutfrachter 19.34 Uhr Gezeitenstrom "Ore Prince" "Sabine": Ankerlieger "Sabine" sollte mit Schlepperhilfe vor Anker in den Strom gedreht werden. Regel 29 - mangelhafter Ausguck; Regel 28 - kein Warnsignal das Sie dreht; 50% - hätte möglichst weit am nördlichen Rand des Kanals ankern müssen. "Ore Prince": Regel 29 - mangelhafter Ausguck; Regel 27 - Maschine auf voraus gelegt, obwohl die "Sabine" schon ins Fahrwasser drehte; - "Ore Prince" hätte warten müssen bis die "Sabine" Ihr Manöver beendet hatte. 64 Queen`s Bench "Arya Rokh" Kollision mit Shatt al Arab Division Frachtschiff Ankerlieger Khorramshahr Admiralty Court 8.408 g.r.t. Irak "Aghios Gerassimos" 06.11.1975 Frachtschiff 08.30 Uhr 15.05. 17.05.1979 Tag "Arya Rokh" SeeStrO 1960 100% Regel 29 gute Sicht leichter Wind "Aryha Rokh": - Versuch des Lotsen, dass Fahrzeug bei zu geringer Geschwindigkeit auf einen Stb Kurs zu bekommen (erst 5 Grad, 10 Grad dann 15 Grad Ruderlage). Als der Kapitän das Ruder "Aghios Gerassimos" Strom 1-2 kn schließlich hart Stb legen lässt, dreht das Fahrzeug über und kollidiert mit der 0% "Aghios Gerassimos". - Der Kapitän hätte die Aktionen des Lotsen besser überwachen müssen, da er die besseren 8.309 g.r.t. Kenntnisse über die Manövriereigenschaften seines Schiffes hatte. "Aghios Gerassimos": Ankerlieger 65 US Court "Coral I" Kollision mit Suez Tanker Ankerlieger Ägypten 40.467 g.r.t. Tanker 25.471 g.r.t. "Coral I" KVR 1972 60% Regel 30 "Coral I" Ankerlieger: - keine Ankerlichter. gute Sicht 10.08.1977 "Neil Armstrong" Nacht 20.10 Uhr "Neil Armstrong" "Neil Armstrong": 40% Regel 6 Regel 5 - zu hohe Geschwindigkeit; - mangelhafter Ausguck. 109 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß gegen folgende wann: 66 Regeln/Artikel* Queen`s Bench "Ouro Fino" Kollision mit Schelde (Fluß) Division Schlepper Ankerlieger Wielingen Kanal Admiralty Court längsseits "BGL-2" Belgien Nacht "Ouro Fino" KVR 1972 60% Regel 2 gute Sicht 23.05. 26.05.1988 Begründung "Rimac" "Rimac" 16.01.1979 Frachtschiff 22.12 Uhr "Ouro Fino" längsseits "BGL-2": Ankerlieger - unsichere Ankerposition; Regel 30 - mangelhafte, unzureichende Ankerlichter (Ankerlichter konnten bei Tide nicht gesehen werden). Regel 5 - mangelhafter Ausguck. 40% Die unsichere Ankerposition und die mangelhaften Ankerlichter waren ursächlich für die Entscheidung. 10.597 g.r.t. "Rimac": 67 US Court "Rich Duke" Kollision mit Aruba Tanker Ankerlieger Karibik 50.285 g.r.t. Nacht "Rich Duke" - mangelhafter Ausguck (ursächlich für die Entscheidung); Regel 2 - Kurs zu nah am Ankerlieger abgesetzt. KVR 1972 "Rich Duke": 100% Regel 5 gute Sicht 21.01.1990 "Nedrill 2" Regel 5 Regel 7 - mangelhafter Ausguck; - ARPA ausgeschaltet, deshalb falsche Einschätzung der Lage. "Nedrill 2" ca. 04.00 Uhr 0% "Nedrill 2": Ankerlieger Bohrfahrzeug 13.490 g.r.t. 68 BGH D "O" II ZR 143/59 07.11.1960 MS "P" Kollision mit Schulau Ankerlieger Unterelbe Nacht D "O" SeeSchStrO 100% gute Sicht MS "P" 0% D "O": Ankerlieger - ankerte im oder fast im Fahrwasser; § 18 - mangelnde Warnung der Schiffahrt; § 28 - kein Warnsignal bei Annäherung von MS "P". 110 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß gegen folgende wann: 69 Begründung Regeln/Artikel* Queen`s Bench "Boulgaria" Division Frachtschiff verminderte Sicht "Hagen" 21.12.1972 Frachtschiff Nacht "Boulgaria" SeeStrO 1960 60% Regel 29 Admiralty Court 18.12. - Ärmelkanal 04.07.1970 Nebel ca. 22.35 Uhr Sicht 2 kbl. "Hagen" "Boulgaria": - mangelhafter Radarausguck und falsche Auswertung der Daten; Regel 16 - keine sichere Geschwindigkeit (11,5 kn); Regel 16 - Nahbereichslage nicht vermieden; 40% - Ausweichmanöver nach Stb direkt in die Kurslinie der "Hagen". "Hagen": 70 Queen`s Bench "Ercole" Division Tanker Admiralty Court 35.168 g.r.t. 11.10. 14.10.1976 "George S. Embiricos" Frachtschiff verminderte Sicht Südchinesisches Nacht "Ercole" Meer Regel 16 - Anfangs keine sichere Geschwindigkeit (11,5 kn), mit der Hauptgrund für die Kollision. SeeStrO 1960 "Ercole": 60% Regel 16 verminderte Sicht 28.10.1970 durch Regen ca. 02.00 Uhr Sicht weniger Regel 16 "George S. E." - Nahbereichslage nicht vermieden; - keine sichere Geschwindigkeit; - Ausweichmanöver erst 10 Grad nach Stb, danach hart Stb, in dieser Situation falsch, 40% da die "George S. Embiricos" an der Stb-Seite passierte. 3 sm - als sie das Echo der "George S. Embiricos" auf dem Radar verlor, hätte sie ihre Maschinen 19.162 g.r.t. sofort stoppen und mit aüßerster Vorsicht navigieren müssen. Wind 7 Bf N/E "George S. Embiricos": Regel 16 - Nahbereichslage nicht vermieden; Regel 16 - keine sichere Geschwindigkeit. 111 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß gegen folgende wann: 71 Begründung Regeln/Artikel* Queen`s Bench "Eleni V" Division Tanker Admiralty Court 12.680 g.r.t. verminderte Sicht Norfolk Tag 06.05.1978 "Roseline" 16.03. - Massengutfrachter 17.03.1981, 16.245 g.r.t. KVR 1972 60% Regel 6 und 19 Nebel 09.03. 13.03.1981, "Eleni V" USA "Roseline" 13.04 Uhr "Eleni V": - keine sichere Geschwindigkeit; Regel 8 und 19 - Nahbereichslage nicht verhindert; Regel 19 - Ausweichmanöver nach Bb (ursächlich für die Entscheidung). 40% "Roseline": 11.05. - Regel 6 und 19 - keine sichere Geschwindigkeit; Regel 8 und 19 - Nahbereichslage nicht verhindert; 15.05.1981, - keine Reaktion auf das Bb - Ausweichmanöver der "Eleni V" 18.05.1981 Beide Fahrzeuge hatten sich schon 6 sm vor der Kollision per Radar geortet. 72 Queen`s Bench "C.K. Apollo" Division Frachtschiff Admiralty Court 14.860 g.r.t. verminderte Sicht Tag "C.K. Apollo" Koreas KVR 1972 55% Regel 6 und 19 Nebel 10.03. 14.03.1980 Südwestküste "Sanshin Victory" 21.07.1978 leichter Wind 10.45 Uhr Strom E 1,25 kn "Sanshin Victory" - Nahbereichslage nicht verhindert; Regel 19 - Ausweichmanöver nach Bb (ursächlich für die Entscheidung). 45% "Sanshin Victory": 8.813 g.r.t. US District Court " Lash Atlantico" for the Eastern Bargentransportschiff District of 24.406 g.r.t. Virginia verminderte Sicht North Carolina Dämmerung "Lash Atlantico" USA 07.00 Uhr Regel 6 und 19 - keine sichere Geschwindigkeit; Regel 8 und 19 - Nahbereichslage nicht verhindert; Regel 8 - Kursänderung zum Vermeiden der Nahbereichslage nur 3 Grad nach Bb. KVR 1972 " Lash Atlantico": 65% Regel 6 und 19 Nebel 06.05.1981 "Hellenic Carrier" - keine sichere Geschwindigkeit; Regel 8 und 19 Stückgutfrachter 73 "C.K. Apollo": Regel 2 und 7 "Hellenic Carrier" - keine sichere Geschwindigkeit; - ausgestattet mit zwei Radargeräten, aber ein Gerät nicht, dass zweite Gerät nur teilweise einsatzfähig. Dadurch war das Fahrzeug nicht seetüchtig und es kam zu einer falschen 35% Beurteilung der Lage. Frachtschiff 5.881 g.r.t. "Hellenic Carrier": Regel 6, 19 - keine sichere Geschwindigkeit. 112 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß gegen folgende wann: 74 Regeln/Artikel* Queen`s Bench "Darion" Division Frachtschiff Admiralty Court 499,99 g.r.t. verminderte Sicht Algerische Küste Nacht "Darion" KVR 1972 60% Regel 6 und 19 07.06.1983 07.06. 09.06.1989 Begründung Nebel 02.20 Uhr Regel 8 "Darion": - keine sichere Geschwindigkeit, auch nicht nachdem die Nahbereichslage erkannt wurde; - mehrere kleinere Kursänderungen nach Stb (ursächlich für die Entscheidung). "Tenes" "Tenes" 40% RoRo Schiff "Tenes": Regel 6 und 19 - keine sichere Geschwindigkeit, auch nicht nachdem die Nahbereichslage erkannt wurde; KVR 1972 "Glucometer II": 1.598,57 g.r.t. 75 Queen`s Bench "Glucometer II" Division Rennkatamaran Admiralty Court 04.07. - "St. Michael" 06.07.1988 Stückgutfrachter 825 g.r.t. verminderte Sicht Südküste England Tag 24.07.1985 Nebel "Glucometer II" 100% Special 16.30 Uhr Regulations "St. Michael" governing 0% navigational and safety equipment (Rennreglement) Regel 9.9, 13.1 - anstatt des vorgeschriebenen Radarreflektor wurde ein selbstgebauter gesetzt; Regel 2 (KVR) - die Yacht ist trotz erheblichen Nebels und ohne Radar ankerauf gegangen und innerhalb eines Schiffahrtweges gesegelt. 113 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Begründung gegen folgende wann: 76 Verstoß Regeln/Artikel* Queen`s Bench "Pulkovo" Division Fischfabrikschiff Admiralty Court 2.433 g.r.t. verminderte Sicht Ostsee 10.03.1986 "Oden" 21.07. - Frachtschiff 22.07.1988, 8.929 g.r.t. "Pulkovo" KVR 1972 50% Regel 6 und 19 Nebel 18.07. 19.07.1988, Tag westlich Bornholm leichter Eisgang "Oden" 13.25 Uhr "Pulkovo": - keine sichere Geschwindigkeit; Regel 5 - mangelhafter Ausguck; Regel 8 und 19 - Nahbereichslage nicht verhindert; 50% Regel 8 und 19 - mehrere kleine Kursänderungen nach Bb. "Oden": 25.07. - Regel 6 und 19 - keine sichere Geschwindigkeit; 28.07.1988, Regel 5 - mangelhafter Ausguck; 24.10. - Regel 8 und 19 - Nahbereichslage nicht verhindert; 28.10.1988, Regel 7 - Kurs -und Fahrtinformationen über die "Pulkovo" aus unzureichender Radarbeobachtung. KVR 1972 "Hel": 31.10.1988 77 Queen`s Bench "Hel" Division Stückgutfrachter Nordsee Nacht Admiralty Court 30.05.1987 Nebel Regel 5 - mangelhafter Ausguck; 28.02.1994, 05.00 Uhr Strom 040/1,6 kn "Skyron" Regel 8 und 19 - Nahbereichslage nicht verhindert; 01.03. - "Skyron" 03.03.1994 Tanker verminderte Sicht "Hel" 60% Regel 6 und 19 40% Regel 35 Regel 8 - keine sichere Geschwindigkeit (16 kn); - keine Nebelsignale; - mehrere kleinere Kursänderungen die zur Kollision beitrugen. "Skyron": Regel 6 und 19 - keine sichere Geschwindigkeit (12,5 kn); Regel 5 - mangelhafter Ausguck; Regel 8 und 19 - Nahbereichslage nicht verhindert; Regel 35 - keine Nebelsignale. 114 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß gegen folgende wann: 78 Begründung Regeln/Artikel* Queen`s Bench "Da Ye" Division Stückgutfrachter Admiralty Court 9.628,42 g.r.t. verminderte Sicht Port Said Tag 09.12.1987 "Professor Vladimir Popov" 06.07. - Frachtschiff 07.07.1992 4.464 g.r.t. KVR 1972 80% Regel 6 und 19 Nebel 29.06. 03.07.1992, "Da Ye" Ägypten Regel 5 "Professor V. P." ca. 09.13 Uhr "Da Ye": - keine sichere Geschwindigkeit; - mangelhafter Ausguck; - Kursänderung (ohne Grund) nach Stb, dadurch kam die Situation erst zustande; 20% Regel 35 - keine Schallsignale "Professor Vladimir Popov": Regel 5 - mangelhafter Ausguck; Regel 35 - keine Schallsignale; - keine Reaktion auf das Stb-Manöver der "Da Ye". 79 Court of Appeal "John M" 12.10. - Massengutfrachter 14.10.1993 16.684 g.r.t. verminderte Sicht Küste vor "John M" KVR 1972 50% Regel 6 und 19 Regel 8 und 19 Schneeschauer 04.03.1988 "Maloja II" Nacht Neufundland 20.40 Uhr "Maloja II" - keine sichere Geschwindigkeit (14 kn); - Nahbereichslage nicht verhindert (ursächlich für die Entscheidung). - ca. 6 Kabel vor der Kollision, Kursänderung nach Stb. 50% Massengutfrachter 7.679 g.r.t. "John M": "Maloja II": Regel 6 und 19 - keine sichere Geschwindigkeit (14 kn); Regel 8 und 19 - Nahbereichslage nicht verhindert (ursächlich für die Entscheidung); - ca. 6 Kabel vor der Kollision, Kursänderung nach Bb. Beide Fahrzeuge hatten sich ca. 6 Kabel vor der Kollision in Sicht. 115 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß gegen folgende wann: 80 OLG Hamburg Regeln/Artikel* Schlepper "M" 6 U 198/64 18.02.1965 Begründung Schlepper "K.I." verminderte Sicht Elbe im engen Hamburg Fahrwasser Markenwerder Nebel Schlepper "M" SeeStrO 1948 100% Artikel 25 Hafen Schlepper "K.I." Schlepper "M": - falsche Fahrwasserseite benutzt (ursächlich für die Entscheidung). Artikel 16 - keine sichere Geschwindigkeit; Artikel 15 - keine Nebelsignale. SeeStrO 1948 Baggerschiff: 0% 21.12.1961 81 OLG Hamburg Baggerschiff 6 U 134/65 24.02.1966 MS "HR" verminderte Sicht Nord-Ostsee- im engen Kanal Fahrwasser Ostermoor Nebel Baggerschiff 75% - die Baggerarbeiten hätten während des Nebels eingestellt werden und der Bagger an die Dalben verholt werden müssen. MS "HR" 03.02.1962 82 Queen`s Bench "Larry L" verminderte Sicht Division Tanker im VTG, Admiralty Court 16.357 g.r.t. kreuzende Kurse 01.10.1972 verminderte im VTG ca. 04.40 Uhr Sicht "Genimar" Straße von Dover 25% Nacht "Larry L" MS "HR": Artikel 16 - keine sichere Geschwindigkeit. SeeStrO 1960 "Larry L": 2/3 Sichtweite 2-3 Sm Die "Larry L" ging von einer Situation bei verminderter Sicht aus. Das Gericht entschied aber, dass es sich hierbei um eine kreuzende Kurse Situation handelte. Regel 21 "Genimar" 1/3 - Ausweichpflichtig; - nach Sichtung der "Genimar" zwei kleinere Kursänderungen nach Bb; Frachtschiff Regel 22 - Ausweichmanöver nach Bb (ursächlich für die Entscheidung); 3.535 g.r.t. Regel 23 - da an Stb Seite ein weiteres Fahrzeug fuhr, konnte sie keine Kursänderung nach Stb durchführen. Sie hätte aber die Geschwindigkeit reduzieren müssen. "Genimar": Regel 21 - Kurshalter; - fahren auf dem falschen Einbahnweg; Regel 21 - richtiges Manöver des letzten Augenblicks nach Stb. 116 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß gegen folgende wann: 83 Regeln/Artikel* Queen`s Bench "Filiatra Legacy" verminderte Sicht Wielingen Kanal Division Frachtschiff im engen Niederlande Admiralty Court 62.498 g.r.t. Fahrwasser 17.03. - 84 Begründung Nacht "Filiatra Legacy" KVR 1972 Nebel 29.03.1982 Shipping "Monte Olivia" 04.21 Uhr Regulations 20.03.1986, "Monte Olivia" 24.03.1986, Containerschiff Regel 5 und 7 26.03.1986 12.189 g.r.t. der KVR, Court of Appeal "Inez" verminderte Sicht 21.05. - Tankbarge im VTG. Strasse von Dover 22.05.1990 1.799,85 g.r.t. entgegengesetzte 17.08.1984 Kurse / Überholen 11.42 Uhr 0% Western Scheldt Tag "Inez" Nebel - durch mangelhaften Ausguck, falsche Beurteilung der Lage, dadurch falsches Maschinenmanöver; Regel 9.6 - zu frühes verlassen des Fahrwassers, Grund: Ankern. KVR 1972 "Inez": 75% Regel 10 Regel 8 "Credo" "Credo" - falsches und unnötiges Befahren eines VTG, falsche Richtung eines Einbahnweges; - zwei kleine Kursänderungen (5 Grad) nach Stb, anschließend Kursänderung (20 Grad) nach Stb, damit Verwirrung der beiden entgegenkommenden Fahrzeuge. 12,5% Frachtschiff 65.052 g.r.t. "Filiatra Legacy": 100% eingearbeitet in "Credo": Überholer "Eglantine" Regel 6 und 19 12,5% - keine sichere Geschwindigkeit; - mangelhafter Radarausguck. "Eglantine" Massengutfrachter 18.737 g.r.t. "Eglantine": Regel 6 und 19 - keine sichere Geschwindigkeit; - mangelhafter Radarausguck. 117 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß gegen folgende wann: 85 Regeln/Artikel* Queen`s Bench "San Salvador" verminderte Sicht Harwich Harbour Division Frachtschiff im engen England Admiralty Court 3.850 g.r.t. Fahrwasser 22.07. 25.07.1991 Tag KVR 1972 50% Regel 6 und 19 Nebel 04.02.1987 "Nordic Ferry" "San Salvador" Regel 9 "Nordic Ferry" 16.36 Uhr Court of Appeal "Iran Nabuvat" verminderte Sicht Schelde (Fluß) 05.11. - Frachtschiff im engen Niederlande 07.11.1991 14.433 g.r.t. Fahrwasser 15.769 g.r.t. Nacht "Iran Nabuvat" - fahren auf der falschen Fahrwasserseite. "San Salvador" hatte zum Zeitpunkt der Kollision einen Radarausfall. 04.43 Uhr Regel 6 und 19 - keine sichere Geschwindigkeit, Geschwindigkeit wurde noch erhöht; Regel 5 - mangelhafter Ausguck, deshalb wurde die Gefahr erst eine Minute vor der Kollision erkannt; Regel 35 - keine Schallsignale; Regel 9 - hätte weiter am Fahrwasserrand fahren müssen. KVR 1972 "Iran Nabuvat": 100% eingearbeitet in Nebel 01.12.1987 Containerschiff - keine sichere Geschwindigkeit; "Nordic Ferry": 18.732 g.r.t. "Regina D" "San Salvador": 50% RoRo Frachter 86 Begründung Shipping "Regina D" Regulations 0% Western Scheldt Regel 6.4 a - die "Iran Nabuvat" hätte die "Regina D" erst Passieren lassen müssen; - keine sichere Geschwindigkeit; - plötzliche Kursänderung (eine Minute vor der Kollision) nach Bb in die Kurslinie der "Regina D". 118 Lfd Verhandelt Nr. von: Beteiligte Art der Ort und Datum der Fahrzeuge Kollision Kollision Sichtverhältnisse Schuldverteilung Verstoß gegen folgende wann: 87 Begründung Regeln/Artikel* OLG Hamburg Schlepper "B" mit Kollision mit Elbe 6 U 103/67 längsseits liegenden Ankerlieger Köhlbrandbrücke 07.03.1968 Leichter bei verminderter Sicht MS "S" Nacht Schlepper "B" SeeSchStrO 100% Artikel 16 Nebel 23.12.1963 Schlepper "B": - keine sichere Geschwindigkeit; - falsche Beurteilung der Lage; MS "S" 06.15 Uhr - falsches Rudermanöver "hart Bb"; 0% - kein Notmanöver. MS "S": Ankerlieger 88 BGH Saugbagger "H" 2 ZR 68/74 01.12.1975 MS "A" Kollision mit Ostsee Ankerlieger Gedser-Revs bei verminderter Sicht Tag Saugbagger "H" 100% Regel 29 13.01.1970 Queen`s Bench "St. Louis" Kollision mit Algeciras Division Containerschiff Ankerlieger Spanien Admiralty Court 18.362 g.r.t. bei verminderter 06.05. 07.05.1986 Sicht "Kwai" Tanker 42.360 g.r.t. Saugbagger "H": - mangelhafter Ausguck (ursächlich für die Entscheidung und die Kollision). Nebel MS "A" ca. 12.00 Uhr 89 SeeStrO 1960 MS "A": Ankerlieger 0% Tag "St. Louis" KVR 1972 90% Regel 5 Nebel 12.10.1981 14.00 Uhr Regel 8 "St. Louis": - mangelhafter Ausguck; - kein rechtzeitiges Ausweichmanöver. "Kwai" 10% "Kwai": Ankerlieger Regel 35 - kein Schallsignal. 119 Dieser Anhang beinhaltet nationale Regeln bzw. Gesetze, die bei einigen der ausgewerteten Kollisionsfällen zur Anwendung kamen. - lfd. Nr. 6 "Adolf Leonhardt" / "City of Capetown", 1971. Vaarreglement, Art. 28. Giving way by vessels with opposite courses. (1). Vessels approaching each other with opposite courses, so as to involve risk of collision, shall each alter course to starboard and pass each other on the port side. - lfd. Nr. 10 "Anco Princess" / "Libby Black", 1974. Inland Rules of the Road. Article 18, r. I. When steam vessels are approaching each other head and head, that is, end on, or nearly so, it shall be the duty of each to pass on the port side of the other; and either vessel shall give, as a signal of her intention, one short and distinct blast of her whistle, which the other vessel shall answer promptly by a similar blast of her whistle, and thereupon such vessels shall pass on the port side of each other. Article 18, r. III. Where a vessel failed to understand the course or intention of an approaching vessel, it should immediately sound a danger signal and, that ordinary care would require that the vessel should reduce its speed or reverse its engines in order to avoid the collision. 33 U.S.C., 1201, Vessel Bridge-to-Bridge Communication Act.69 …the operators of approaching vessels can communicate their intentions to one another through voice radio, located convenient to the operators navigation station. To effectively accomplish this, there is need for a specific frequency or frequencies dedicated to the exchange of navigational information, on navigable waters of the United States. - lfd. Nr. 11 "Argo Hope" / "Bebington", 1979. Manchester Ship Canal Byelaws. Bylaw 7 Vessels shall at all times be navigated with care and caution and in such manner as will not involve risk of collision or endanger other vessels…. Bylaw 16 When vessels navigating the canal and proceeding in opposite directions and approaching one another each vessel shall be navigated slowly and with caution and shall keep to her own starboard side except when special exigencies of navigation and risk of collision render a departure from this Bye-law prudent in order to avoid danger. 69 Siehe hierzu www.4.law.cornell.edu/uscode/33/1201.html (August 2004). 120 When two vessels proceeding in opposite directions and about to meet are approaching a … …stationary craft (moored in the canal)……or any other place in the canal where it is not prudent or seamanlike for them to attempt to pass each other, the inward-bound vessel shall give way until passed by the outward-bound vessel……. - lfd. Nr. 13 "Devotion" / "Golden Polydinamos", 1989. Panama Canal Regulations. 111.8 When two vessels are proceeding in such direction as to involve risk of collision, a powerdriven vessel……that is entering or preparing to enter the main channel of the Canal shall not cross the bow of a vessel proceeding in either direction along the Canal axis and shall keep clear until the vessel passing along the Canal axis has passed. - lfd. Nr. 18 "Kylix" / "Rustringen", 1972. Port of London River Byelaws. Bylaw 42 (1) A vessel which is about to overtake another vessel when in sight of that vessel shall sound (a) one long blast followed by one short blast if overtaking to starboard of that other vessel… (2) The vessel being overtaken shall indicate her readiness to be overtaken by sounding (a) one long blast followed by one short blast if expecting to be overtaken on the starboard side… - lfd. Nr. 20 "Prestigious" / "Algosoo", 1988. St. Lawrence Seaway Regulations 31. (1) …… (2) …… (3) Except as instructed by the vessel traffic controller, no vessel shall overtake and pass or attempt to overtake and pass another vessel (a) in any canal; (b) within two thousand feet of a canal entrance; (c) after the order of passing through has been established by the vessel traffic controller; or (d) between the western end of the Vidal Shoal Cut and the upper entrance of the Sault Ste. Marie Lock. 121 - lfd. Nr. 29 "Faethon" / "Miaoulis", 1983. Piraeus Port Regulations. Art. 4 Movement of vessels within the entrance channel or the Piraeus Port 1. It is prohibited the crossing of the course of any vessel inside the notional channel, which is defined in Article 2, as well as the overtaking of vessels sailing ahead. - lfd. Nr. 30 "General VII" / "Rora Head", 1985. Port of London River Byelaws. Bylaw 15 Notwithstanding Part B of the International Rules (a) a vessel shall not cross or enter a fairway so as to obstruct another vessel proceeding along the fairway. - lfd. Nr. 75 "Glucometer II" / "St. Michael", 1985. City of Plymouth round Britain and Ireland race, special regulations governing navigational and safety equipment. 13.1 Yachts in all classes must be fitted with: d. An effective radar reflector. 9.9 Radar reflector If the radar reflector is octahedral it must have a minimum diagonal measurement of 42 cm or, if not octahedral, must have an equivalent echoing area of not less than 10 square metres. - lfd. Nr. 83 "Filiatra Legacy" / "Monte Olivia", 1982. Shipping Regulations Western Scheldt. Rule 9.6 A vessel wishing to leave a fairway shall not cross the course line of a vessel proceeding outside the fairway and following its course where this would force the latter vessel to alter speed or course in order to avoid a collision. Where the is a risk of collision the first named vessel while leaving the fairway shall keep out of the way of the vessel proceeding outside the fairway. 122 - lfd. Nr. 86 "Iran Nabuvat" / "Regina D", 1987. Shipping Regulations Western Scheldt. Rule 6.4 (a) When in a channel where a current or stream is flowing, two vessels are approaching one another on reciprocal courses at a narrow point, bend or landing stage, where the channel is so narrow that their simultaneous passage may involve risk of collision, the vessel proceeding against the current or stream shall hold back until the vessel proceeding with the current or stream has passed through the narrow point or bend……. 123 Darstellungsverzeichnis Darstellung 1 "Andrea Doria" / "Stockholm", 1956 8 Darstellung 2 "Hanjin Singapore" / "Koscierzna", 1991 16 Darstellung 3 "Carebeka I" / "Robin John", 1972 17 Darstellung 4 "Nipigon Bay" / "Liquilassie", 1973 20 Darstellung 5 Stoppstrecken und Stoppzeiten von verschiedenen Schiffstypen 21 Darstellung 6 "Argo Hope" / "Bebington", 1979 25 Darstellung 7 "Martin Fierro" / "Joaquin Ponte Naya", 1970 27 Darstellung 8 "Atlantic Hope" / "American Aquarius", 1973 33 Darstellung 9 "Olympian" / "Nowy Sacz", 1972 36 Darstellung 10 "Auriga" / "Manuel Campos", 1973 37 Darstellung 11 "Sea Star" / "Horta Barbossa", 1972 40 Darstellung 12 "Wishing Star" / "Van Noort", 1988 41 Darstellung 13 "State of Himachal Pradesh" / "Capulonix", 1975 45 Darstellung 14 "Cuyahoga" / "Santa Cruz", 1978 46 Darstellung 15 "Common Venture" / "Lok Vivek", 1988 48 Darstellung 16 "Y Mariner" / "Angelic Spirit", 1991 49 Darstellung 17 "Hanjin Madras" / "Mineral Dampier", 1995 50 Darstellung 18 "Hanjin Madras" / "Mineral Dampier", 1995 50 Darstellung 19 "Vysotsk" / "Diego Silang" / "Brazilian Faith", 1976 53 Darstellung 20 "Admiral Nakhimov" / "Petr Vasev", 1986 55 Darstellung 21 "Sestriere" / "Alonso de Ojeda", 1969 56 Darstellung 22 "Eleni V" / "Roseline", 1978 67 Darstellung 23 "Ercole" / "George S. Embiricos", 1970 68 Darstellung 24 "John M" / "Maloja II", 1988 69 Darstellung 25 "Da Ye" / "Professor Vladimir Popov", 1987 70 Darstellung 26 "Inez" / "Credo" / "Eglantine", 1984 73 Darstellung 27 "St. Louis" / "Kwai", 1981 77 124 Abkürzungsverzeichnis Bb. Backbord BMS. Binnenmotorschiff Brt. Bruttoregistertonne D. Dampfer g.r.t. gross register ton kbl. Kabel (ein Kabel = 185,2 m) KMS. Küstenmotorschiff kn. Knoten (ein Knoten = 1,852 km/h) MS. Motorschiff R. Regel r. rule sm. Seemeile (eine Seemeile = 1,852 km) Stb. Steuerbord TMS. Tankmotorschiff VTG. Verkehrstrennungsgebiet 125 Literaturverzeichnis Budde/Koch Die Seestraßenordnung und andere seerechtliche Vorschriften in der Praxis, 18. Aufl., Eckardt & Messtorff Verlag, Hamburg 1970. Cahill, R.A. Collisions and Their Causes, 3rd edition, The Nautical Institute, London 2002. Chapman Navigation Rules International - Inland, Navigation Rules COMDTINST M16672.2D, Hearst Books, New York 2004. Cockcroft, A.N. and Lameijer, J.N.F. 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Kollisionsverhütungsregeln, Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, zuletzt geändert durch Verordnung vom 07. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), Bundesverkehrsministerium. o.V. Lloyd´s Law Reports, Bände von 1970 bis 1996, Lloyd´s of London Press Ltd., London 1970 bis 1996. o.V. Sailing Directions Gulf and River St. Lawrence, Second edition, Department of the Enviroment, Ottawa, Canada 1975. o.V. Schiffssicherheitsverordnung (SchSV), vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), geändert durch die Fünfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4690), Bundesverkehrsministerium. o.V. Seestraßenordnung, Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, Anhang B zum internationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948, Bundesverkehrsministerium, Bonn/Hamburg 1953. o.V. Seestraßenordnung, Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, Anlage B zum internationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1960, Bundesgesetzbl. 1965 II S.742, in Kraft getreten am 01. September 1965, Bundesgesetzbl. 1965 II S. 1532, Bundesverkehrsministerium. o.V. Seewasserstraßenordnung, Polizeiverordnung zur Regelung des Verkehrs auf den deutschen Seewasserstraßen vom 31. Oktober 1933, Reichsgesetzblatt II, Seite 833, Reichsverkehrsministerium, Berlin 1939. 127 Prüßmann, H./Rabe, D. Seehandelsrecht, fünftes Buch des Handelsgesetzbuches mit Nebenvorschriften und internationale Übereinkommen, 4. Aufl., Beck Verlag, München 2000. Wolter, K. Die rechtliche Behandlung von Reisenotlagen und Schiffskollisionen in den älteren See-, Schiffrechten Lübecks und Hamburgs und im hansischen Seerecht, in: Stoob, H. (Hrsg.): Städteforschung A/24, See- und Flusshäfen vom Hochmittelalter bis zur Industrialisierung, Böhlau-Verlag, Köln usw. 1986.