Den Alltag trotz Rheuma bewältigen
Transcription
Den Alltag trotz Rheuma bewältigen
ltag trotz DenRheuma Alltag trotz bewältigen Rheuma bewältigen n für Hilfen Rheumapatienten für Rheumapatienten, mgang mitRehabilitation Krankenkassen, eine cherungen und Behörden zu erhalten Meike Schoeler Dr. med. Alex Höfter Fiktive Patientenbeispiele: In dieser Broschüre zeigen acht Patienten beispielhaft ihre Situation, in der sie aufgrund einer rheumatischen Erkrankung vor dem Problem standen, ihre krankheitsbedingten Einschränkungen durch rehabilitative Maßnahmen „in den Griff“ zu bekommen. Sie wollten – je nach Lebenslage – entweder wieder am beruflichen oder am gesellschaftlichen Leben oder an beidem teilnehmen. Die Namen und Geschichten sind frei erfunden, können sich jedoch in der Weise oder ähnlich in der Wirklichkeit abspielen. 1 Kurt K. 2 Beate B. Autoren: Meike Schoeler, Rechtsanwältin, Fritzlar Dr. med. Alex Höfter, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Reha-Zentrum Klinik Wendelstein, Bad Aibling Redaktionelle Bearbeitung: Dr. Ine Schmale, Verum Medizinische Fachredaktion uG, Westerburg Dr. Michael Lohmann, Verum Medizinische Fachredaktion uG, Limburg Entwicklung: © WORTREICH – Gesellschaft für individuelle Kommunikation mbH, Limburg Inken Pöhlmann, Bremerhaven Broschürenreihe: „Den Alltag trotz Rheuma bewältigen“ Bisher erschienen: � Hilfen für Rheumapatienten im Umgang mit Krankenkassen, Versicherungen und Behörden � Hilfen für Rheumapatienten zur Rückkehr ins Berufsleben � Hilfen für Rheumapatienten, eine Rehabilitation zu erhalten 4. Auflage 2016 3 Vorwort In den letzten zehn Jahren hat die Behandlung chronisch entzündlich-rheumatischer Erkrankungen große Fortschritte erlebt. Mit Hilfe moderner Therapeutika, die gezielt in das Krankheitsgeschehen eingreifen, lässt sich bei vielen Patienten die Erkrankung aufhalten. Je früher Rheumapatienten einen internistischen Rheumatologen aufsuchen, eine adäquate Diagnose und dadurch rechtzeitig entsprechend wirksame Medikamente erhalten, desto größer kann der Behandlungserfolg sein. Neben den medikamentösen Therapien stehen heute eine Reihe von unterstützenden Maßnahmen zur Verfügung, wobei es die jeweilige Lebenssituation der Betroffenen zu berücksichtigen gilt, wie Mobilitäts- oder Funktionseinschränkungen oder eine drohende Erwerbsminderung. Eine Rehabilitation kann hier gezielt helfend eingreifen. Renten- wie auch Krankenversicherungen bieten Leistungen, die Sie in Absprache mit Ihrem behandelnden Arzt erhalten können. Rehabilitative Maßnahmen helfen, bei körperlichen Beeinträchtigungen diese zu vermindern oder zu beheben und die berufliche Existenz zu sichern bzw. bei nicht mehr im Beruf stehenden Menschen die Lebensqualität und die Teilhabe am Leben zu verbessern. Diese Broschüre soll Ihnen ein Wegweiser durch die manchmal undurchsichtigen und zum Teil nur schwer verständlichen Regelungen sein. Wo und wie Sie als Rheumapatient eine Rehabilitation in Anspruch nehmen können, wird anhand einer Reihe typischer Patientenbeispiele anschaulich und übersichtlich dargestellt. � Dr. med. Edmund Edelmann 1. Vorsitzender des BDRh 4 Ziele der Rehabilitation bestimmen die weiteren Maßnahmen Inhaltsverzeichnis 7 Überblick über die Grundsätze von Rehabilitationsmaßnahmen und Kostenübernahme 8 � Stationäre Rehabilitation � Ganztägig ambulante/teilstationäre Rehabilitation � Mobile Rehabilitation Unterschied zwischen medizinischer Rehabilitation und beruflicher Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben 10 � Zuständigkeit der Krankenkasse für eine Rehabilitationsmaßnahme � Zuständigkeit der Rentenversicherung für eine Rehabilitationsmaßnahme � Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen durch den Rentenversicherungsträger Allgemeines zu Maßnahmen bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen 14 Maßnahmen nach der Akutbehandlung 15 Anschlussrehabilitation (AR) � Finanzielle Absicherung 16 Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM) 18 1 15 – Maßnahmen zur Akutbehandlung 2 Medizinische Rehabilitation � Leistung durch die Krankenkasse 19 21 – Leistungen durch die Rentenversicherung 5 Inhaltsverzeichnis � Leistungen durch die Rentenversicherung –Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen durch die Rentenversicherung? –Antragsverfahren –Wahl der Klinik –Zuzahlung –Übergangsgeld –Haushaltshilfe –Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen 1 33 – Kosten und finanzielle Absicherung Berufliche Rehabilitation/ Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben �Antragstellung � Persönlicher Berater � Kosten und finanzielle Absicherung Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (MBOR) 29 34 Nachsorge35 Intensivierte Rehabilitationsnachsorge (IRENA)36 Persönliches Budget 37 Beratungs- und Servicestellen 39 Rehabilitationseinrichtungen40 2 39 – Beratungs- und Servicestellen Befreiung von Zuzahlung 41 6 Sonderfall Privatversichert Inhaltsverzeichnis 42 Antragsverfahren43 Welche Rechte und Pflichten für Kostenträger bzw. Antragsteller gelten bei der Antragstellung? 45 Wie ist mit der Ablehnung der Rehabilitations-Maßnahme umzugehen? 46 Was steht dem Versicherten zu? 47 Typische Fehlerquellen in medizinischen Gutachten48 Die Rehabilitation von Kindern � Antragstellung für die Kinderrehabilitation Fortschritt in der Rheumabehandlung – Moderne Antirheumatika Weiterführende Informationen/ Ansprechpartner � Zum Thema Rheuma � Zum Thema Versorgung �Rechtsanwaltssuche Anhang �Stichwortverzeichnis � Fachbegriffe – verständlich gemacht � Anträge/Formulare 1 45 – Rechte und Pflichten bei Antragstellung 50 53 55 60 2 48 – Fehlerquellen in medizinischen Gutachten Ziele der Rehabilitation bestimmen die weiteren Maßnahmen 7 Ziele der Rehabilitation bestimmen die weiteren Maßnahmen Die Rehabilitation verfolgt je nach Lebenssituation des Patienten verschiedene Ziele. Ist der Rheumapatient zum Beispiel im arbeitsfähigen Alter, so soll seine Erwerbsfähigkeit erhalten und eine vorzeitige Verrentung verhindert werden. Die Rehabilitation soll dem Patienten also helfen, möglichst schnell und dauerhaft wieder in das Berufsleben zurückzufinden und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Bei einem älteren Menschen ist es dagegen wichtig, Mobilität und Aktivität und somit die Möglichkeit der selbständigen Lebensführung zu erhalten und die Pflegebedürftigkeit abzuwenden. Kinder und Jugendliche, die an rheumatischen Erkrankungen leiden, müssen sich mit dem Risiko einer Chronifizierung auseinandersetzen und sich frühzeitig Gedanken über eine geeignete Berufsausbildung machen. Eltern, Lehrer und Ausbilder werden hinzugezogen, um den Betroffenen eine dauerhafte Teilhabe in allen wichtigen Lebensbereichen zu ermöglichen. Das heißt, dass das Konzept der Rehabilitation verschiedene Bereiche umfasst: Soll der Patient seine ursprünglich vorhandenen Fähigkeiten wiedererlangen, so spricht man von Restitution. Ist dies nicht möglich, so wird versucht, eine Kompensation der verlorenen Fähigkeiten durch das Einüben von Ersatzstrategien zu erreichen. Schließlich ist die Adaption ein Konzept, bei dem die private sowie die berufliche Umgebung an die Bedürfnisse des Rheumapatienten angepasst werden. Je nach Ziel der Rehabilitation und Lebenssituation des Patienten werden verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen eingesetzt, die von verschiedenen Kostenträgern übernommen werden. Zum besseren Verständnis folgt ein erster Überblick über Maßnahmen und Kostenträger, welche dann später detaillierter besprochen werden. � 8 Überblick über die Grundsätze von Rehabilitationsmaßnahmen und die Kostenübernahme Überblick über die Grundsätze von Rehabilitationsmaßnahmen und die Kostenübernahme Im Allgemeinen werden bei der Rehabilitation folgende Phasen durchlaufen: Zuerst erfolgt eine akutmedizinische Phase. Rheumapatienten erhalten ihre Behandlung der akuten Erkrankung im Krankenhaus oder in vielen Fällen ambulant beim Rheumatologen. Daran schließt die medizinische Frührehabilitation an, die häufig der Stabilisierung von Maßnahmen zur Kompensation verlorener Fähigkeiten dient. Als nächster Schritt erhält der Patient eine Anleitung zur aktiven Mitarbeit. Rehabilitation und Prävention ineinander übergehen. Ein allgemeingültiges Behandlungs- und Rehabilitationskonzept ist somit nicht auf den Rheumatiker anwendbar, sonders es muss das Befinden des Betroffenen individuell berücksichtigt werden. Komplikationen können durch das Auftreten von viszeralen, also organbezogenen, Beteiligungen ausgehen, wenn das Herz, die Lunge, Nieren, Gefäße oder das zentrale Nervensystem von der Erkrankung betroffen sind. Danach können die Rehabilitationsmaßnahmen in der Regel ambulant fortgeführt werden. Es folgt die berufliche und psychosoziale Wiedereingliederung. Schließlich werden die Ressourcen und Selbsthilfepotenziale des Patienten gefördert, um den gewonnenen Zustand zu erhalten und einer Verschlechterung vorzubeugen. Die Kosten der Maßnahmen und Leistungen werden von verschiedenen Institutionen, zusammengefasst unter dem Begriff „Rehabilitationsträger“, getragen. Dies sind die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV), die Bundesagentur für Arbeit, die Gesetzliche Unfallversicherung, die Gesetzliche Rentenversicherung, die Kriegsopferfürsorge, die Öffentliche Jugendhilfe und die Sozialhilfe. Für die Ansprüche rheumakranker Menschen sind in der Regel die gesetzlichen Krankenkassen und die gesetzliche Rentenversicherung zuständig. � Übrigens: Häufig lassen sich bei Patienten mit entzündlich-rheumatischen Erkrankungen diese einzelnen Maßnahmen nicht genau unterscheiden, da Therapie, Überblick über die Grundsätze von Rehabilitationsmaßnahmen und die Kostenübernahme 9 Stationäre Rehabilitation Je nach Art und Schwere der rheumatischen Erkrankung erfolgt die Rehabilitation in stationären Einrichtungen. Neben der Unterkunft und Verpflegung gehören auch die Diagnostik und eine intensive medikamentöse sowie die nicht-medikamentöse Therapie, also Physiotherapie, Ergotherapie und balneophysikalische Maßnahmen zur stationären Rehabilitation. Übrigens: Finanziert wird die stationäre Rehabilitation von den Rehabilitationsträgern nur, wenn die üblichen ambulanten Maßnahmen nicht ausreichen, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Es kann auch sein, dass die ambulante Rehabilitation aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht möglich ist. Grundsätzlich gilt für die medizinische Rehabilitation: ambulant vor stationär. � Ganztätig ambulante/teilstationäre Rehabilitation Durch ganztägige ambulante oder teilstationäre Rehabilitationsmaßnahmen soll es dem betroffenen Rheumapatienten ermöglicht werden, von zu Hause aus die Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung sind wohnortnahe Einrichtungen. � 10 Unterschied zwischen medizinischer und beruflicher Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben Mobile Rehabilitation Es kann schon einmal vorkommen, dass die normalen Rehabilitationsleistungen nicht umgesetzt werden können und individuelle Schritte erforderlich werden. Das ist gegeben, wenn Patienten in ihrem vertrauten Umfeld bleiben müssen, was zum Beispiel eintreten kann, wenn neben Gedächtnis- und Orientierungsstörungen akute Schübe einer rheumatoiden Arthritis ein Verlassen der Wohnung ausschließen. In solchen Fällen bieten Krankenkassen eine mobile Rehabilitation an. Das heißt, die Institutionen, die mobile Rehabilitationsleistungen erbringen, kommen ins Haus. � Unterschied zwischen medizinischer Rehabilitation und beruflicher Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben Es ist wichtig, zwischen den verschiedenen Zielen einer Rehabilitation und damit der entsprechenden Leistung zu unterscheiden, da sie damit auch unterschiedlichen Rehabilitationsträgern zuzuordnen sind. Die medizinische Rehabilitation, die darauf abzielt, die Teilhabe, also das Einbezogensein am gesellschaftlichen Leben, wiederherzustellen, wird den Krankenkassen zugeordnet. Bei berufsfördernden Maßnahmen können Leistungen zur medizinischen sowie zur beruflichen Rehabilitation (aktuell Teilhabe am Arbeitsleben genannt) von der Rentenversicherung erbracht werden. Die Rehabilitationsträger können auch anteilig für verschiedene Kosten zuständig sein. � Unterschied zwischen medizinischer und beruflicher Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben 11 Zuständigkeit der Krankenkasse für eine Rehabilitationsmaßnahme Die Krankenkasse übernimmt die Kosten einer Rehabilitationsmaßnahme bei Personen, die nicht mehr im Arbeitsleben stehen. Die Versicherten erhalten die Leistungen für die medizinische Rehabilitation, wenn aufgrund einer Erkrankung wichtige Aktivitäten des Alltags nicht mehr selbständig ausgeübt werden können. Im Sozialgesetzbuch (siehe Anhang § 11, SGB V) sind Rehabilitationsleistungen als Pflicht der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) festgeschrieben, wenn die eigenständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Frage gestellt oder schon eingeschränkt ist. Wichtig! Eine Rehabilitationsmaßnahme muss vom Arzt verordnet werden, da die medizinische Notwendigkeit Voraussetzung für die Leistungsübernahme durch die GKV ist. Am Beispiel Rheuma erklärt: Da eine rheumatische Erkrankung oft schubweise verläuft, kann nach einem schweren Schub die Beweglichkeit der betroffenen Gelenke deutlich eingeschränkt sein. Um diese Folgen zu verhindern bzw. die Beschwerden zu lindern, zu bessern oder die verlorenen Kompetenzen wieder zu erlangen, werden Rehabilitationsmaßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet. Bezieht der Patient eine volle unbefristete Erwerbsminderungsrente oder die Altersrente, so werden Rehabilitationsmaßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet. Das Rehabilitationsziel ist dann nicht mehr die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben, sondern die Beschwerden zu lindern, zu verbessern oder verlorene Kompetenzen wieder zu erlangen und damit dem nicht mehr berufstätigen Rheumapatienten mehr Selbständigkeit zu geben. Bei einer rheumatischen Erkrankung kann dem Betroffen auch die Pflegebedürftigkeit drohen. Hier gilt grundsätzlich „Rehabilitation vor Pflege“, das heißt die Rehabilitation soll eine Pflegebedürftigkeit verhindern oder helfen, den Hilfsmittelbedarf zu reduzieren. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) erhält in solchen Fällen von der Krankenkasse einen Auftrag zur Pflegebegutachtung. Der MDK wird deshalb hier tätig, weil die Pflegekasse der Krankenversicherung zugeordnet ist. � 12 Unterschied zwischen medizinischer und beruflicher Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben Zuständigkeit der Rentenversicherung für eine Rehabilitationsmaßnahme Das Ziel der gesetzlichen Rentenversicherung ist es, eine erheblich gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich zu verbessern oder wiederherzustel- len. Zumindest soll eine Verschlechterung abgewendet werden. Die Rehabilitationsleistung wird also von der Rentenversicherung zum Zweck der Re-Integration in Beruf und Alltag getragen. Das heißt: Die Erwerbsfähigkeit soll wieder hergestellt oder eine drohende Erwerbsunfähigkeit verhindert werden. Auch in diesem Fall muss grundsätzlich die medizinische Notwendigkeit einer Rehabilitation geprüft werden. Am Patienten mit Morbus Bechterew erklärt: Es kann zum Beispiel sein, dass die zunehmenden Rückenschmerzen dazu führen, dass der Patient sein Arbeitspensum nicht mehr schafft. Das Leistungsvermögen kann soweit gemindert sein, dass er nur noch vier Stunden täglich arbeiten kann und einen vollen Arbeitstag nicht mehr durchhält. In diesem Fall kann das Ziel der Rehabilitation sein, durch entsprechende ärztliche, physiotherapeutische, manuelle, balneophysikalische und ergotherapeutische Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit soweit herzustellen, dass der Patient unter allgemeinen Arbeitsplatzbedingungen wieder vollschichtig arbeiten kann. � Unterschied zwischen medizinischer und beruflicher Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben 13 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen durch den Rentenversicherungsträger Bevor die Rentenversicherung Leistungen zur Rehabilitation übernimmt, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. �Vorliegen müssen über sechs Monate geleistete Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren oder eine Wartezeit von 15 Jahren. � Die Erwerbsfähigkeit muss vermindert sein oder es muss, wenn eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt wurde, absehbar sein, dass die Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit vermindert sein wird. � Es muss eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit drohen, die durch eine Rehabilitation gemindert werden könnte. � Oder aber es besteht eine verminderte Erwerbsfähigkeit, die durch Rehabilitationsmaßnahmen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Übrigens: Die Rehabilitation durch die gesetzliche Rentenversicherung soll die „Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit“ beseitigen oder das „vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ verhindern beziehungsweise hinausschieben. Darum haben Leistungen zur Rehabilitation grundsätzlich Vorrang vor der Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nur wenn eine Rehabilitationsleistung das Ziel voraussichtlich nicht erreichen kann, bzw. die durchgeführte Rehabilitation nicht zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geführt hat, soll eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden. In der Rentenversicherung gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Wichtig! Auch wenn der Betroffene bereits eine Erwerbsminderungsrente erhält, wird nachträglich geprüft, ob eine Rehabilitation zumutbar und geeignet ist, um die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Wer eine zeitbefristete Rente oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsfähigkeit („Teilrente“) bezieht, ist anspruchsberechtigt, nicht dagegen diejenigen, die eine volle und unbefristete Rente erhalten. � 14 Allgemeines zu Maßnahmen bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen Allgemeines zu Maßnahmen bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen Es gibt eine Reihe von Maßnahmen, die grundsätzlich in die Rehabilitation entzündlich-rheumatischer Erkrankungen einbezogen werden müssen. Dazu gehören: 1. Die medikamentöse Therapie. 2. Balneophysikalische Maßnahmen einschließlich der Krankengymnastik. Die Krankengymnastik richtet sich nach dem Grad der Entzündung. Balneophysikalische Therapien dürfen nur unter ärztlicher Leitung und von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Ziele sind die Linderung von Schmerzen, das Vermeiden von Deformitäten, der Erhalt der Beweglichkeit von Gelenken und der Wirbelsäule, der Erhalt und die Wiederherstellung der Muskelkraft, das Korrigieren vorhandener Deformitäten und das Einüben neuer Bewegungsmuster. Physikalische Maßnahmen, wie zum Beispiel Kältetherapie (Kryotherapie), schmerzlindernde (analgesierende) elektrotherapeutische Maßnahmen oder Lockerungsmassagen der verkrampften umgebenden Muskulatur sollen die Krankengymnastik unterstützen. Wärmetherapeuti- sche Anwendungen können nur in Phasen der Inaktivität oder bei Sekundärarthrosen angewendet werden. 3. Ergotherapeutische Maßnahmen: Zur Ergotherapie gehören funktionelles Training, Muskeltraining, Gelenkmobilisation, feinmotorische Übungen und Sensibilitätstraining. Außerdem ist hier die Versorgung mit Schienen, Gelenkschutzmaßnahmen, die Auswahl von Hilfsmitteln, Selbsthilfetraining zur Bewältigung von Alltagsfunktionen und die Anpassung von Wohnung und Arbeitsplatz einzuordnen. 4. Psychosoziale Betreuung mit Schmerzbewältigung, Patientenschulung, ggf. Betreuung durch einen Psychologen sowie das Erlernen von Entspannungsverfahren. 5. Beratung hinsichtlich der Situation am Arbeitsplatz und ggf. auch der Berufsfindung oder Berentung. 6. Information über Selbsthilfegruppen. � 15 Maßnahmen nach der Akutbehandlung Maßnahmen nach der Akutbehandlung Noch während der stationären Akutbehandlung muss an eine mögliche Anschlussrehabilitation gedacht werden, da diese spätestens sechs Wochen nach der Entlassung aus dem Akutkrankenhaus vom Patienten angetreten werden muss. Im Allgemeinen gilt, dass bei fehlender Besserung des Krankheitsbildes nach stationärer Erstbehandlung der behandelnde Arzt über eine anschließende Rehabilitation entscheidet. Er kann dem Patienten eine Anschlussrehabilitation (AR), früher Anschlussheilbehandlung (AHB) genannt, oder eine medizinische Rehabilitation verordnen. Hierbei sind der aktuelle Krankheitsstatus und die individuelle Lebenssituation des Patienten ausschlaggebend: Zielen die Maßnahmen auf eine Heilung oder zum Beispiel auf die Vermeidung einer Verschlimmerung der Erkrankung ab, so ist eine Anschlussrehabilitation zu beantragen. Geht es aber um die berufliche Existenz des Rheumapatienten, hat eine medizinische Rehabilitation Vorrang. Arzt und Patient legen gemeinsam individuelle Ziele fest und prüfen, welche Maßnahmen einzuleiten sind. Der sozialärztliche und medizinische Dienst können hierbei Hilfestellung geben. Übrigens: Bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen fällt die exakte Abgrenzung zwischen Erst- oder Akut- behandlung und Maßnahmen, die anschließend entschieden werden, häufig schwer. Entscheidend ist nicht zuletzt die wichtige Frage, wer der jeweilige Kostenträger ist. � 16 Anschlussrehabilitation (AR) Anschlussrehabilitation (AR) Hermann H.: Hermann H. ist 52 Jahre alt und hat bereits seit langen Jahren eine rheumatoide Arthritis. Trotz guter medikamentöser Einstellung und Ausreizung der medizinischen, physiotherapeutischen und balneophysikalischen Maßnahmen schränkt eine begleitende Arthrose im Kniegelenk seine Lebensqualität mehr und mehr ein. Schließlich sind die Schmerzen nicht mehr tolerierbar und auch die Funktion des Kniegelenks ist eingeschränkt. Hermann H. unterzieht sich einer Kniegelenk-Ersatzoperation. Nach erfolgreicher Operation in einer orthopädisch-chirurgischen Fachklinik beantragt der zuständige Klinikarzt die Anschlussrehabilitation, die er als medizinisch notwendig und sinnvoll erachtet. Zusammen mit dem Patienten Unter Anschlussrehabilitation wird eine ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation verstanden. Die Anschlussrehabilitation schließt sich unmittelbar, das heißt spätestens (!) sechs Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus, an die Akutbehandlung an und kann stationär oder ganztägig ambulant durchgeführt werden. Bei der Anschlussrehabilitation werden nach Diagnostik, Aufklärung und Informationen zur Erkrankung und Funk- sucht er eine geeignete Rehabilitationsklinik aus. Die weitere Organisation mit dem Erledigen aller Formalitäten für die Anschlussrehabilitation übernimmt der Sozialdienst der Akutklinik. tionsbeeinträchtigungen gemeinsam Therapieziele entwickelt. Um im Beruf nicht beeinträchtigt zu sein, lernen Patienten Strategien zum Umgang mit der Erkrankung. Die Anschlussrehabilitation dauert in der Regel drei Wochen und wird bei Notwendigkeit auch für eine Begleitperson oder Pflegekraft genehmigt. Wichtig! Der behandelnde Krankenhausarzt muss die Anschlussrehabilitation verordnen und sie ist möglichst mit Hilfe des Sozialen Dienstes vom Patienten zu organi- Anschlussrehabilitation (AR) sieren. Der weiterbehandelnde niedergelassene Arzt kann nach der Entlassung aus dem Akutkrankenhaus keine Verordnung einer AR tätigen oder begründen! Die Kosten der Anschlussrehabilitation werden von der Krankenversicherung getragen, wenn das Ziel die Wiedererlangung der Gesundheit ist. Soll die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden, so ist die Rentenversicherung der zuständige Kostenträger. Je nachdem, ob der Patient bei der Deutschen Rentenversicherung Bund oder oder bei dem Rentenversicherungsträger Hamburg oder Rheinland (also bei einem der regionalen Rentenversicherungsträgern, siehe Anhang) versichert ist, wird der Betroffene ohne Abwarten auf die Entscheidung des Kostenträgers (Bund) oder nach kurzfristiger Entscheidung über den Antrag (Regionalträger) in die Rehabi- 17 litationseinrichtung verlegt. Übernommen werden von beiden Leistungsträgern die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen. Bei Beamten ist nicht die Rentenversicherung, sondern die Beihilfestelle zuständiger Kostenträger. Übrigens: Der Patient hat, wenn die Krankenkasse Kostenträger ist, für die stationäre Anschlussrehabilitation eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro pro Tag für längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten. Kommt die Rentenversicherung für die Kosten auf, beträgt die Beteiligung (Patienten ab 18 Jahren) höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 14 Tage im Kalenderjahr. � 18 Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM) Finanzielle Absicherung Arbeitnehmer haben für die Zeit der Anschlussrehabilitation einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts, der im Allgemeinen sechs Wochen beträgt (laut Lohnfortzahlungsgesetz). Ist der Anspruch wegen gleichartiger Vorerkrankung ganz oder teilweise verbraucht, so kann die Rentenversicherung Übergangsgeld für die Dauer der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zahlen. Dazu muss der Betroffene unmittelbar vor Beginn der Leistungen oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. � Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM) Ist eine Rehabilitation zwar zeitnah, aber aus medizinischen Gründen, wie zum Beispiel Wundheilungsstörungen, erst später als sechs Wochen nach Entlassung aus dem Akutkrankenhaus möglich, so kann der Kran- kenhausarzt eine Anschlussgesundheitsmaßnahme einleiten. Die Beantragung verläuft wie bei der Anschlussrehabilitation. � Medizinische Rehabilitation 19 Medizinische Rehabilitation Sabine S.: Sabine S., 45 Jahre alt, ist von Beruf Erzieherin und seit sieben Jahren an einer Spondyloarthritis psoriatica erkrankt. Der Befall betrifft vorwiegend den Lendenwirbelsäulenbereich. Bisher war Sabine S. noch in der Lage, die schmerzhaften Funktionseinschränkungen im Rückenbereich ausreichend durch ambulante balneophysikalische und physiotherapeutische Maßnahmen sowie Eigentherapie zu kompensieren. Aus gesundheitlichen Gründen sah sie sich aber bereits gezwungen, ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 25 Stunden zu reduzieren. Zuletzt kam es immer wieder im Rahmen von Krankheitsschüben kurzfristig zu Krankheitstagen. Ihr behandelnder Rheumatologe stellt daraufhin einen Antrag auf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme, da er die Arbeitsfähigkeit von Sabine S. auf Dauer als erheblich gefährdet ansieht und zur Stabilisierung sowie Verbesserung der entzündlich-rheumatischen Erkrankung eine intensive physiotherapeutische und balneophysikalische Therapie unter stationären Bedingungen für dringend notwendig erachtet. Im Falle von Sabine S. befürwortete der Arzt eine stationäre Rehabilitations-Maßnahme, um nicht nur durch die aktiven und passiven Therapiemaßnahmen, sondern auch durch den ganzheitlichen Therapieansatz (biopsycho-soziales Modell) mit psychologischer Betreuung, Sozialdienstberatung, Entspannungsverfahren und Gesundheitsinformation sowohl von körperlicher als auch von psychischer Seite eine Krankheitsstabilisierung und Verbesserung ihrer Beschwerden einschließlich Erhalt der Arbeitsfähigkeit erreichen zu können. der motorischen Funktionen, die Mobilisation und Stabilisation von Gelenken und Wirbelsäule, eine Verbesserung von Kraft, Ausdauer und/oder Koordination, die Verbesserung der Beweglichkeit, die Schmerzbefreiung, Schmerzreduktion oder Schmerzbewältigung bei chronischen Schmerzen sowie die Vermeidung von Folgeschäden an den nicht primär betroffenen Abschnitten des Bewegungsapparates erreicht werden. Mit der medizinischen Rehabilitation soll bei Rheumakranken eine Normalisierung oder Kompensation Inhalte sind außerdem das Erlernen von sogenannten Kompensationsstrategien (Behinderungen durch Ersatzleistungen ersetzen), die Verordnung, Anpassung und Nutzung von Hilfsmitteln und Orthesen, die Patienten- 20 schulung zur Krankheit und dem Einüben krankheitsgerechten Verhaltens, die Motivation und das Training zu eigenständiger Sekundärprävention sowie die Anleitung zu geeigneten sportlichen und Freizeitaktivitäten. In der Rehabilitation rheumakranker Patienten werden Physiotherapie, balneophysikalische Behandlung, Ergotherapie, Geräte-gestütztes Training, psychologische Medizinische Rehabilitation Gruppen- und Einzeltherapie sowie Bewegungs- und Entspannungstherapie angewendet. Zudem erhalten die Betroffenen psychologische Unterstützung zur Krankheitsbewältigung, umfassende Informationen über die Erkrankung durch Vorträge/Schulungen/Seminare, Sozial-, Reha- und im Bedarfsfall Rentenberatung, Diätberatung, kreative Gruppentherapien und gegebenenfalls eine Anpassung der medikamentösen Therapie. � Leistung durch die Krankenkasse Versicherte ab dem 67. Lebensjahr (Bezug von Altersrente) erhalten von ihrer zuständigen Krankenkasse Leistungen, wenn sie infolge einer Erkrankung wichtige Alltagsaktivitäten nicht mehr selbständig ausführen können und dadurch ihre selbständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bedroht oder eingeschränkt ist. Eine Rehabilitation kann durchgeführt werden, wenn die Aussicht besteht, dass der Betroffene wieder mehr Selbständigkeit erlangen kann (siehe Anhang § 40 SGB V). Voraussetzungen sind die medizinische Notwendigkeit und die positive Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird von der Krankenkasse beauftragt, die medizinische Notwendigkeit einer rehabilitativen Leistung zu überprüfen oder die Begründung für einen Verlängerungsantrag einer laufenden RehabilitationsMaßnahme zu unterstützen oder abzulehnen. Eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erfolgt stichprobenartig. Zweifelt jedoch die Krankenkasse an der medizinischen Notwendigkeit einer Verordnung eines Arztes, muss sie den MDK mit einer Begutachtung beauftragen. Bundesweit prüft der MDK nach identischen Kriterien, entsprechend der „Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation“, die der Spitzenverband der Krankenkasse und der Medizinische Dienst dieses Spitzenverbands (MDS) herausgegeben haben. Wichtig! Die Rehabilitation muss in jedem Fall vom Arzt verordnet werden! � Medizinische Rehabilitation Leistungen durch die Rentenversicherung Solange der Patient im erwerbstätigen Alter ist und noch arbeitet, ist die Rentenversicherung für die Kostenübernahme zuständig. Die Rentenversicherung kann die Rehabilitation auch im Falle eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente, auf Aufforderung durch die Krankenkasse nach längerer Arbeitsunfähigkeit (AU-Zeit) und bei Aufforderung durch das Arbeitsamt bei längerer Leistungsminderung übernehmen. Wurde bereits eine Rehabilitation durchgeführt, wird eine erneute Leistung in der Regel nicht vor Ablauf von vier Jahren erbracht, es sei denn, eine Rehabilitation ist vor Ablauf dieser Zeit aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Die Gewährung der Leistungen wurde vom Gesetzgeber als sogenannte „Kann-“ oder „Ermessensleistung“ formuliert. Das heißt, dass sowohl die medizinische Notwendigkeit einer Rehabilitation dargelegt werden muss, als auch eine Begründung dafür, dass eine Erwerbsminderung oder -unfähigkeit abzuwenden ist. � 21 22 Medizinische Rehabilitation Wer hat keinen Anspruch auf Leistungen durch die Rentenversicherung? Der Gesetzgeber hat hierzu einige Ausschlusskriterien festgelegt. Sie betreffen denjenigen, der �wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts gleichartige Leistungen, beispielsweise von der Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft oder anderen Rehabilitationsträgern, erhalten kann, oder � bereits eine Altersrente (mindestens zwei Drittel der Vollrente) bezieht oder beantragt hat, oder � akut behandlungsbedürftig ist (zuständig ist die Ge setzliche Krankenversicherung), oder � zur letzten Rehabilitations-Maßnahme noch keinen zeitlichen Abstand von vier Jahren hat, bei dem jedoch die Ausnahme für den Fall gilt, eine Rehabilitation aus dringenden gesundheitlichen Gründen durchführen zu müssen, oder � Beamter, Pensionär oder diesen gleichgestellte Per son ist, oder � dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und bis zum Altersrentenbeginn zum Beispiel eine betriebliche Altersvorsorge bekommt. � Medizinische Rehabilitation 23 Antragsverfahren Zuerst sollte im Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder Betriebsarzt festgestellt werden, ob eine medizinische Rehabilitation notwendig ist. Formulare kann man direkt bei der Rentenversicherung, bei den gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungsämtern sowie bei den Auskunfts- und Beratungsstellen und Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation erhalten. Außerdem kann der Antrag auch bei den gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungsämtern gestellt werden. Alle genannten Stellen sind auch beim Ausfüllen der Formulare behilflich und leiten je nach Ziel der Rehabilitation den Antrag an den betreffenden Kostenträger weiter. Wichtig! Die medizinische Rehabilitation ist vom Versicherten zu beantragen, wobei das Antragsverfahren beschleunigt werden kann, indem ein Befundbericht vom behandelnden Arzt beigefügt wird. Je nach Kostenträger kann das Antragsverfahren variieren: Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland oder Westfalen geben ein medizinisches Gutachten in Auftrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund lässt dem Betroffenen die Wahl, ob der behandelnde Arzt oder Betriebsarzt einen Befundbericht erstellt oder ob er sich von einem Gutachter begutachten lässt. Bei allen anderen Rentenversicherungsträgern sollte von dem behandelnden Arzt oder Betriebsarzt ein Befundbericht erstellt werden, der mit dem Antrag eingereicht wird. Der Kostenträger teilt dann in einem Bescheid den Ort und die Rehabilitationseinrichtung sowie Dauer und Art der Rehabilitation mit. Der genaue Termin kommt von der Rehabilitationseinrichtung. In der Regel beträgt die Dauer der stationären Rehabilitation drei Wochen, kann aber mit medizinischer Begründung verlängert werden. Bei ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wohnen die Patienten zu Hause und werden tagsüber in der Rehabilitationseinrichtung behandelt. Die ambulanten Behandlungsleistungen entsprechen grundsätzlich denen der stationären Rehabilitationskliniken. Aber auch hier gilt: ambulant vor stationär! Nur wenn eine ambulante Rehabilitation nicht ausreicht oder aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht möglich ist, kommt die stationäre Rehabilitation in Frage. Zur Sicherung, Fortsetzung und Weiterentwicklung des Rehabilitationserfolges bei zeitlich begrenzten ambulanten oder stationären Leistungen werden immer häufiger auch zusätzliche Nachsorgeleistungen angeboten, wie zum Beispiel Funktionstraining und Rehabilitationssport (siehe Kapitel Nachsorge). Übrigens: Alle vier Jahre besteht ein Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation. Bei medizinischer Notwendigkeit, z. B. dem Auftreten von Schüben, ist eine Bewilligung auch in kürzeren Abständen möglich. � 24 Medizinische Rehabilitation Wahl der Klinik Der Patient verfügt über weitreichende Wunsch- und Wahlrechte, die im Sozialgesetzbuch verankert sind (siehe Anhang § 9 SGB IX). Dazu gehört unter anderem auch die Wahl der Rehabilitationsklinik. Die Beurteilung der Wunschklinik obliegt dem Rehabilitationsträger, unabhängig von der Kostenfrage. Mehrkosten einer Rehabilitation sind vom Patienten zu tragen, wenn kein Versorgungsvertrag zwischen Klinik und Rehabilitationsträger besteht. Das bedeutet umgekehrt, dass jede im Einzelfall geeignete, zertifizierte Rehabilitationseinrichtung, die einen solchen Versorgungsvertrag hat, ohne Mehrkosten aufgesucht werden kann. Es gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip. Der Patient hat gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung. Wichtig! Will der Betroffene Wunsch- und Wahlrecht ausüben, sollte er sich rechtzeitig darüber informieren, welche Rehabilitationsklinik die Erkrankung behandelt und auch den Wünschen und besonderen Bedürfnissen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. Die Klinik muss von unabhängiger Stelle zertifiziert sein – beispielsweise nach DIN ISO EN 9001:2000 oder den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED) – und somit von den Rehabilitationsträgern anerkannten Qualitätsstandards entsprechen. In jedem Fall sollte sich der Patient, wenn er von seinem Wahlrecht Gebrauch machen will, im Vorfeld mit dem betreffenden Kostenträger abstimmen. Laut aktuellem Urteil des Bundessozialgerichts haben Krankenkassen das Recht, ihren Versicherten bestimmte Rehakliniken bindend vorzuschreiben, wenn diese die Behandlung kostengünstiger anbieten. Durch dieses Urteil wurde das freie Wahlrecht eingeschränkt. � 25 Medizinische Rehabilitation Zuzahlung Der Patient hat Zuzahlungen in Höhe von 10 Euro pro Tag für längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten, wenn die Krankenkasse Kostenträger einer stationären Anschlussrehabilitation ist. Ist die Rentenversicherung für die Kostenübernahme zuständig, so beträgt die Beteiligung höchstens 10 Euro pro Tag für längstens 14 Tage im Kalenderjahr. Wurde das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wurde während der Rehabilitation Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger bezogen, so ist keine Zuzahlung zu leisten. Übrigens: Waren in einem Jahr mehrere Krankenhausaufenthalte oder Anschlussrehabilitationen notwendig, so werden alle Tage der Zuzahlung berücksichtigt und gegenseitig angerechnet. Wichtig! Die Zuzahlung ist von der jeweiligen Einkommenssituation abhängig. Viele Patienten können sich ganz oder teilweise davon befreien lassen. Das Antragsformular erhalten Betroffene beim Rehabilitationsträger. Für die Zeit der Rehabilitationsleistung haben Arbeitnehmer für in der Regel sechs Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Sollte der Anspruch bereits ganz oder teilweise verbraucht sein, so kann von der Rentenversicherung ein Übergangsgeld für die Dauer der medizinischen Rehabilitation beantragt werden. � Versicherte mit Kind oder Pflegebedürftigkeit (75 % Übergangsgeld) MonatlichesZuzahlungsbetrag Nettoeinkommen unter 1.163,00 Euro ab 1.163,00 Euro ab 1.200,00 EUR keine Zuzahlung 9,50 Euro 10,00 Euro Zuzahlung bei Antragstellung im Jahr 2016 26 Medizinische Rehabilitation Übergangsgeld Arbeitnehmer haben während der Rehabilitation einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Ist dieser Anspruch ausgeschöpft, so kann der Rentenversicherungsträger ein Übergangsgeld für die Dauer der medizinischen Rehabilitation gewähren. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor Beginn der Rehabilitation oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Es ist auch möglich, Übergangsgeld zu erhalten, wenn der Betroffene vor der Rehabilitation Krankengeld bezogen hat. Er muss dazu rentenversicherungspflichtig gewesen sein. Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte ohne Kinder 68 % des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 %. Bei freiwillig Versicherten, zum Beispiel Selbständigen, wird das Übergangsgeld aus den gezahlten Beiträgen des letzen Kalenderjahres ermittelt. Einkünfte, die der Betroffene während des Bezugs von Übergangsgeld erhält, werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Arbeitslose erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld in Höhe des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes beziehungsweise in Höhe der Grundsicherung. � Medizinische Rehabilitation 27 Haushaltshilfe Lebt im Haushalt des Betroffenen ein Kind unter zwölf Jahren oder ein auf Hilfe angewiesenes Kind, welches während der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation ohne häusliche Versorgung bleiben würde, so kann der Rehabilitationsträger die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Voraussetzungen sind, dass die Weiterführung des Haushalts aufgrund der Rehabilitationsleistung nicht möglich ist und dass der Haushalt nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person weitergeführt werden kann. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, können trotzdem unvermeidbare Kosten für die Betreuung eines beispielsweise älteren Kindes in Absprache mit dem Rehabilitationsträger bezuschusst werden. Die Haushaltshilfe beaufsichtigt die Kinder, bereitet die Mahlzeiten zu und pflegt die Wohnräume. Haushaltsführung und Kinderbetreuung werden häufig von nahestehenden Personen und Verwandten übernommen. Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad können nur real anfallende Kosten, zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall, bis zu einer bestimmten Höchstgrenze erstattet bekommen. Die Kosten einer Haushaltshilfe werden für die unbedingt notwendige Zeit bis maximal acht Stunden pro Tag in angemessener Höhe vom Rehabilitationsträger übernommen. Für den Einsatz von karitativen Einrichtungen gelten eigene Vergütungssätze. Für den Antrag auf Haushaltshilfe liegen entsprechende Formulare beim Rehabilitationsträger vor. Die Antragstellung sollte möglichst noch vor Beginn der Rehabilitationsleistung erfolgen. Wichtig! Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Rehabilitationsträger auch die Unterbringung eines Kindes in oder bei der Rehabilitationseinrichtung übernehmen. Auch dies sollte frühzeitig mit dem Versicherungsträger besprochen werden. � 28 Medizinische Rehabilitation Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Während des Bezuges von Übergangsgeld bleibt der Betroffene sozialversichert. Die Beiträge werden, mit Ausnahme des Beitragszuschlags für Kinderlose in der Pflegeversicherung, vom Rentenversicherungsträger übernommen. Dadurch behält der Betroffene seinen bisher bestehenden Versicherungsschutz in der gesetz- lichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch besteht im Fall eines Unfalls auf dem Weg zur und von der Rehabilitationseinrichtung sowie während der Rehabilitation Versicherungsschutz, der vom Rehabilitationsträger gezahlt wird. � Berufliche Rehabilitation/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 29 Berufliche Rehabilitation/ Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Kurt K.: Kurt K. leidet seit dem 26. Lebensjahr an Morbus Bechterew. Im Alter von 56 Jahren musste er sich einer Hüftgelenksersatz-Operation unterziehen. Er ist Personalsachbearbeiter und übt eine überwiegend sitzende Tätigkeit am Schreibtisch aus. Der Arbeitgeber stellt ihm nach der Operation einen ergonomischen Sitzstuhl zur Verfügung. Dennoch klagt Kurt K. über zunehmende Schmerzen im Hüftbereich. Ein Jahr nach der Operation haben sich die Beschwerden auf den gesamten Becken- und Lendenwirbelsäulen-Bereich ausgedehnt. Der Arzt rät Kurt K. zu einer erneuten stationären Rehabilitation. Während der Rehabilitation erhält Kurt K. eine individuelle Beratung zu beruflichen Reha-Maßnahmen und es wird die Indikation für einen speziellen „rheumatologisch-orthopädischen“ Stuhl für Patienten mit Hüftgelenks-Prothese gestellt. Ein Antrag auf den speziellen Stuhl wird noch während der Rehabilitation in die Wege geleitet und zusätzlich ein schriftlicher Vermerk im Entlassungsbericht gemacht. Mit den „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (LTA), früher wurde der Begriff „berufliche Rehabilitation“ verwendet, sind gesetzliche Vorgaben zur Förderung der Berufstätigkeit von chronisch kranken oder behinderten Menschen geschaffen. Ziel ist die Erhaltung des Arbeitsplatzes durch Bildungsmaßnah- men, Umschulungen, Weiterqualifizierung, Zuschüsse an den Arbeitgeber und Übernahme von Kosten. Oft bedarf es hierbei der Mitarbeit des Arbeitgebers und der innerbetrieblichen Umsetzung, wobei fallweise das Integrationsamt eingeschaltet werden kann. Die meisten Entscheidungen zur Gewährung der Leistungen 30 Berufliche Rehabilitation/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im individuellen Einzelfall von der Rentenversicherung getroffen. Man spricht hier von „Ermessensleistungen“, vor allem bei der Höhe der Leistungen. Es gibt Ausnahmen, wo der Gesetzgeber explizite Regelungen getroffen hat, zum Beispiel im Fall der Kraftfahrzeughilfe. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben berücksichtigen Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit des Betroffenen. Auch die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt wird einbezogen. Inhaltlich können die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen umfassen, wenn sie erforderlich sind, um bestimmte Rehabilitationsziele zu erreichen oder zu sichern. Durchgeführt werden die Leistungen möglichst am Wohnort oder in Wohnortnähe. Folgende Leistungen können von der Rentenversicherung übernommen oder bezuschusst werden, um die Erhaltung des Arbeitsplatzes zu gewährleisten: Technische Hilfen und persönliche Hilfsmittel: Besondere Hilfen am Arbeitsplatz, die dem Betroffenen das dauerhafte Arbeiten ermöglichen. Kraftfahrzeughilfe: Der Kauf eines Autos, die behindertengerechte Zusatzausstattung, das Erlangen der Fahrerlaubnis und Beförderung durch Transportdienste können bezuschusst werden, unter der Voraussetzung, dass der Betroffene darauf angewiesen ist, um den Arbeits- oder Ausbildungsort zu erreichen. Vermittlungsunterstützende Leistungen: Der Betroffene kann bei der Suche beziehungsweise Aufnahme einer neuen Arbeit unterstützt werden. Wohnungshilfen: Für den behindertengerechten Umund Ausbau des Wohnbereichs werden Förderbeträge gezahlt, wenn sie dazu beitragen, den Arbeitsplatz möglichst barrierefrei und selbständig zu erreichen. Arbeitsassistenz: Die Rentenversicherung gewährt eine finanzielle Unterstützung für eine Arbeitsassistenz, wenn sie für die Aufnahme einer Beschäftigung bei schwerer Behinderung des Betroffenen notwendig ist, für längstens drei Jahre. Bei längerer Notwendigkeit kann das Integrationsamt die Kosten übernehmen. Gründungszuschuss: Kann der chronisch Kranke durch eine selbstständige Tätigkeit, die zu seinem Krankheitsbild passt, die Arbeitslosigkeit verhindern, so kann im Rahmen der beruflichen Rehabilitation ein Gründungszuschuss gegeben werden Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM): Ist der Arbeitsmarkt dem Betroffenen aufgrund der schweren Behinderung verschlossen, so kann eine angemessene Tätigkeit im geschützten Bereich einer Werkstatt für behinderte Menschen unterstützt werden. Haushaltshilfe: Die Kosten werden übernommen, wenn �wegen der Rehabilitation die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, Berufliche Rehabilitation/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben � eine andere im Haushalt lebende Person den Haus halt nicht weiterführen kann und � im Haushalt ein Kind lebt, das mit Beginn der Tätigkeit der Haushaltshilfe unter zwölf Jahren alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. 31 Liegen die Voraussetzungen nicht vor, weil das Kind zum Beispiel schon älter als zwölf Jahre ist, können unvermeidbare Kosten für die Betreuung des Kindes zumindest bezuschusst werden. Einzelheiten sind beim Rentenversicherungsträger zu erfragen. � Fahrtkostenerstattung Fahrten zu einer stationären Rehabilitationsbehandlung werden von der Deutschen Rentenversicherung erstattet (§ 53 SGB IX). Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind, z. B. Fahrten zur stationären Behandlung, jedoch nicht für Fahrten zur ambulanten Behandlung. Ausnahmefälle hat der G-BA (siehe Anhang) in Richtlinien festgelegt. Schwerbehinderte (siehe Anhang) bekommen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) besitzen oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können. Übrigens: Auch wenn Sie keinen Schwerbehindertenausweis mit den relevanten Merkzeichen haben, kann Ihre Krankenkasse bei Vorliegen einer vergleichbar schweren Beeinträchtigung der Mobilität Fahrten zur ambulanten Behandlung genehmigen. Berufliche Rehabilitationsleistungen dauern grundsätzlich so lange, wie sie für das angestrebte Berufsziel allgemein üblich oder vorgesehen sind. Aus- oder Weiterbildungen, die ganztägig stattfinden, sind auf zwei Jahre begrenzt. Ist eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung in dieser Zeit nicht zu erwarten, können auch längerfristige Aus- oder Weiterbildungen durchgeführt werden. Dies hängt von der Art und Schwere der Behinderung, von deren Prognose und Entwicklung sowie von der Situation auf dem Arbeitsmarkt ab. � 32 Berufliche Rehabilitation/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Antragstellung Die „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ können bereits während oder im unmittelbaren Anschluss an die medizinische Rehabilitation beim Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit oder der Berufsgenossenschaft beantragt werden. Dem Antrag sollte immer eine ärztliche Bescheinigung beigefügt werden, die neben Diagnose und Therapie alle Einschränkungen des Betroffenen in seinem alltäglichen Leben genau beschreibt. Wichtig! Wie auch bei der medizinischen Rehabilitation müssen berufliche Rehabilitationsleistungen vom Versicherten beantragt werden. Die Formulare können von der Rentenversicherung sowie den Auskunfts- und Beratungsstellen und Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation bezogen werden. Außerdem kann der Antrag auch bei den gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungsämtern gestellt werden. Alle genannten Stellen sind beim Ausfüllen der Formulare behilflich. � Persönlicher Berater Für alle berufs- und arbeitsbezogenen Fragen kann der Rehabilitationsberater, der das Rehabilitationsverfahren begleitet und überwacht, angesprochen werden. Der Rehabilitationsberater ist über den Rentenversicherungsträger oder die gemeinsame Servicestelle für Rehabilitation der Region zu erreichen. � Berufliche Rehabilitation/Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Kosten und finanzielle Absicherung Der zuständige Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Zuzahlungen müssen hier nicht geleistet werden. Erforderliche Reisekosten, die wegen einer berufsfördernden Rehabilitation entstehen, werden ebenso übernommen wie die Kosten für eine Haushaltshilfe, wenn der Betroffene ansonsten an der beruflichen Rehabilitation nicht teilnehmen kann und die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Diese Leistungen müssen vor Beginn der Berufsförderung beantragt werden. Wie auch bei der medizinischen Rehabilitation besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld. Während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der Betroffene grundsätzlich kranken-, pflege- sowie rentenversichert. Die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Unfallversicherung zahlt der Rentenversicherungsträger, bei betrieblicher Aus- und Weiterbildung gegebenenfalls der Ausbildungsbetrieb. Das gilt nicht für den einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung sowie den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht, es sei denn, es handelt sich um eine betriebliche Aus- und Weiterbildung. Bei Teilnahme an einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist der Unfallversicherungsschutz über den Ausbildungsbetrieb gewährleistet. � 33 34 Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (MBOR) Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation (MBOR) Lara L.: Lara L., 45 Jahre, leidet an einer Psoriasis-Arthritis mit vorwiegendem Befall und deformierenden Veränderungen im Bereich der Hand- und Fingergelenke. Sie arbeitet als Büroangestellte in einer Behörde. Am Arbeitsplatz bestehen seit längerem Probleme. Zum einen schafft Lara L. aufgrund ihrer Funktionseinschränkungen im Bereich der Hände und Finger nicht mehr ihr bisheriges Arbeitspensum, zum anderen zeigen ihre Kolleginnen am Arbeitsplatz wenig Verständnis für die Erkrankung der Mitarbeiterin. Aufgrund gehäufter Arbeitsunfähigkeitszeiten und Krankheitstage übt die Vorgesetzte zunehmend Druck auf Lara L. aus, was Das von der Rentenversicherung geschaffene Grundkonzept der „Medizinisch-beruflich orientierten Rehabilitation“ (MBOR) ist die Ausrichtung der medizinischen Rehabilitation an die Anforderungen der Arbeitswelt. Wie bei Lara L. sollen Menschen in besonderer beruflicher Problemlage (BBPL) unterstützt werden, also Patienten mit langer Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Patienten, die es sich nicht zutrauen einem Arbeitsplatz gerecht zu werden (negative subjektive berufliche Prognose), oder Menschen, die aus sozialmedizinischer Sicht eine berufliche Veränderung benötigen. zuletzt zu einer subjektiven Mobbing-Situation eskaliert. Lara L. sieht sich schließlich aus physischen und psychischen Gründen nicht mehr in der Lage, ihrer bisherigen Tätigkeit in der Behörde weiter nachzugehen. Aufgrund der wiederholten Ausfälle am Arbeitsplatz beantragt der Hausarzt eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Sie erhält nach Ausfüllen eines von der Deutschen Rentenversicherung Bund zugesandten speziellen Fragebogens eine „MBOR“-Reha-Maßnahme. Diese Maßnahme ist für Patienten mit besonderer beruflicher Problemlage gedacht, welche Lara L. in einer speziell dafür geeigneten und personell ausgestatteten Reha-Klinik erhielt. Neben der Erkrankung wird in besonderem Maße die berufliche Situation in den Fokus der Behandlung gestellt. Elemente der MBOR sind beispielsweise ein spezielles Arbeitsplatztraining oder auch Gruppenprogramme zum beruflichen Verhalten und Erleben, wie zum Beispiel Stressbewältigung und Konfliktlösung am Arbeitsplatz. Die Maßnahmen sollen helfen, die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu bewältigen. Die MBOR wird nur in ausgewählten, besonders spezialisierten Rehabilitationseinrichtungen erbracht. � 35 Nachsorge Nachsorge Die gemeinsame Aufgabe von Rehabilitationsträgern, Rehabilitationseinrichtungen, Ärzten und dem Patienten ist es, den Patienten in die Lage zu versetzen, die während der Rehabilitation erlernten Verhaltensmuster in das Alltagsleben zu integrieren und dort weiterzuentwickeln, um möglichst dauerhaft selbstbestimmt an Aktivitäten aller Lebensbereiche teilnehmen zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, können im Anschluss an eine Anschlussrehabilitation oder an eine medizinische Rehabilitation Nachsorgeleistungen, das heißt ergänzende Leistungen, Maßnahmen, Interventionen und Unterstützung, erforderlich sein. Für den Personenkreis mit rheumatischen Erkrankungen bilden Funktionstraining und Rehabilitationssport die häufigste Form der Nachsorge. Gelenkschutzmaßnahmen und der Umgang mit technischen Hilfen und Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens sind mögliche Bestandteile des Trainings. Die Verordnung der Nachsorge erfolgt bei entsprechendem Bedarf zunächst für die Dauer von sechs Monaten. Ist die Rentenversicherung zuständiger Rehabilitationsträger, erfolgt die Verordnung in der Regel durch den Arzt der Rehabilitationseinrichtung. Bei entsprechender Indikation können die Leistungen im ambulanten Bereich auch von dem behandelnden Rheumatologen oder mit dessen Absprache vom Hausarzt verordnet werden, unabhängig von einer ambulanten/stationären Rehabilitationsmaßnahme. � Walter W.: Walter W. hat seit längerem Morbus Crohn und als Folge davon eine enteropathische Arthritis mit Befall sowohl der Wirbelsäule als auch verschiedener Gelenke entwickelt. Er absolviert seine zweite stationäre Rehabilitation, die zu einer deutlichen Besserung der Schmerzen und Funktionseinschränkungen führt. Da Walter W. einen auch körperlich anspruchsvollen Vollzeitjob ausübt und der Erfolg der Rehabilitation nicht nur stabilisiert, sondern noch weiter ausgebaut werden soll, wird ihm seitens der Rehabilitationsklinik als Nachsorgeleistung ein „Rheuma-Funktionstraining“ für sechs Monate verordnet. Walter W. sucht sich heimatnah die für ihn am besten geeignete RheumaLiga-Einrichtung aus, um dort nach der stationären Rehabilitation die spezifischen krankheitsbezogenen Gruppentherapien zu absolvieren. Nach der stationären Rehabilitation meldet er sich mit der Verordnung an. 36 Intensivierte Rehabilitationsnachsorge (IRENA) Intensivierte Rehabilitationsnachsorge (IRENA) IRENA ist die Abkürzung für „Intensivierte Rehabilitationsnachsorge“ und ist ein berufsbegleitendes Nachsorge-Programm der Deutschen Rentenversicherung. Sie wird von den Ärzten der Rehabilitationseinrichtung im Anschluss an eine stationäre oder ambulante medizinische Rehabilitation angeboten. IRENA beinhaltet unter anderem Sport- und Bewegungstherapie, Geh- und Lauftraining, Wirbelsäulengymnastik, Physiotherapie, Motivationsförderung, Arbeitstherapie, Entspannungstherapie und produktorientiertes Arbeiten. Durchgeführt wird diese Art der Nachsorge meistens als Gruppenleistung in Rehabilitationseinrichtungen, die von der Deutschen Rentenversicherung zugelassen sind und sich in der Nähe des Wohnorts des Betroffenen befinden. Die maximale Anzahl der Termine beträgt bei Krankheiten des Bewegungsapparates – also auch des rheumatischen Formenkreises – 24 Termine. Eine Liste mit Rehabilitationseinrichtungen, die IRENA anbieten, kann im Internet unter www. deutsche-rentenversicherung-bund.de aufgerufen werden. Die Kosten für die therapeutischen Leistungen trägt die Deutsche Rentenversicherung. Die Fahrtkosten werden pauschal mit fünf Euro pro Behandlungstag erstattet. Wichtig! Physiotherapeutische und trainingsbezogene Maßnahmen sollten zeitnah im Anschluss an die Rehabilitationsleistung beginnen und müssen innerhalb eines Jahres nach deren Ende abgeschlossen sein. Das Ambulante Stabilisierungs-Programm (ASP), das zukünftig in das IRENA-Programm der gesamten DRV eingegliedert wird, ist ein Angebot der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg für ihre Versicherten, die berufstätig sind. Es stabilisiert und festigt den durch eine ambulante oder stationäre Reha-Maßnahme erreichten Behandlungserfolg mit weiterführenden therapeutischen Maßnahmen. Voraussetzungen für die Teilnahme sind: �ein regulär abgeschlossenes ambulantes oder stationäres Reha-Verfahren � Reha-Sport reicht nicht aus, um den Reha-Erfolg weiter zu verbessern �ein Leistungsvermögen von mindestens drei Stunden am Tag �eine von der Deutschen Rentenversicherung zugelassene Nachsorgeeinrichtung muss wohnortsnah zu erreichen sein (in der Regel eine Anfahrt von maximal 45 Minuten) Das ASP sollte innerhalb von vier Wochen nach Beendigung der ambulanten/stationären Rehabilitationsmaßnahme angetreten werden und muss spätestens zwölf Monate nach der Grundleistung abgeschlossen sein. Es wird für folgende Indikationen angeboten: � Erkrankungen des Bewegungsapparates � Neurologische Erkrankungen � Onkologische Erkrankungen � Herz-Kreislauf-Erkrankungen � Persönliches Budget 37 Persönliches Budget Barbara B. ist 29 Jahre und leidet seit 7 Jahren an einer destruierend verlaufenden rheumatoiden Arthritis. Aufgrund des Befalls mehrerer Gelenk kann Beate sie ihren B.: erlernten Beruf als Kinderkrankenschwester nicht mehr ausüben. Trotz kontinuierlicher fachärztlicher Betreuung und intensiver med kamentöser Behandlung kam es bei Barbara B. zu häufigen krankheitsbedingten Ausfällen, so dass ihr seitens des Arbeitgebers mittlerweile gekü digt Beate wurde. B. Seitens ist 29 Jahre des Rentenversicherungsträgers alt und leidet seit 7 Jahren an wirdei-im Rahmen der beruflichen Rehabilitationsberatung als LTA-Maßnahme eine Umschulun zurner Bürokauffrau destruierend bewilligt. verlaufenden Die Ausbildungszeit rheumatoidenbeträgt Arthritis. zwei Jahre. Da der Wohnort von Barbara B. 55 km vom Ausbildungsort entfernt liegt, falle fürAufgrund Barbara B.des erhebliche Befalls mehrerer Fahrtkosten Gelenke an. Auch kannwenn sie ihder Rentenversicherungsträger die Kosten erstattet, erfolgt dies normalerweise erst in gr ßeren ren erlernten AbständenBeruf nachals entsprechender Kinderkrankenschwester Vorlage der nicht Belege. Dieser vorübergehenden finanziellen Belastung ist Barbara B. nicht gewachsen. S beantragt mehr ausüben. deshalb Trotz beimkontinuierlicher Rentenversicherungsträger fachärztlicher vorBeAntritt der Weiterbildungsmaßnahme ein Persönliches Budget von monatlich ca. 250 Eur treuung und intensiver medikamentöser Behandlung kam es bei Beate B. zu häufigen krankheitsbedingten Fahrtkosten an. Auch wenn der RentenversicherungsAusfällen, so dass ihr von ihrem Arbeitgeber mittler- träger die Kosten erstattet, erfolgt dies normalerweise weile gekündigt wurde. Seitens des Rentenversiche- erst in größeren Abständen nach entsprechender Vorrungsträgers wird im Rahmen der beruflichen Rehabili- lage der Belege. Dieser vorübergehenden finanziellen tationsberatung als LTA-Maßnahme eine Umschulung Belastung ist Beate B. nicht gewachsen. Sie beantragt zur Bürokauffrau bewilligt. Die Ausbildungszeit beträgt deshalb beim Rentenversicherungsträger vor Antritt der zwei Jahre. Da der Wohnort von Beate B. 55 km vom Weiterbildungsmaßnahme ein Persönliches Budget von Ausbildungsort entfernt liegt, fallen für sie erhebliche monatlich ca. 250 Euro. Grundsätzlich werden im Bereich der Rehabilitation Sachleistungen erbracht und Geldleistungen sind eher die Ausnahme. Das „Persönliche Budget“ ist eine besondere Form der Leistung und soll dem chronisch kranken oder behinderten Menschen mehr Selbstbestimmung ermöglichen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so können Betroffene ihre Rehabilitationsleistungen selbst organisieren und beschaffen. Hier ist also die Eigeninitiative des Betroffenen gefragt. An der Zahlung des Persönlichen Budgets können sich verschiedene Leistungsträger, wie die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, die Agenturen für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferfürsorge, die Jugend- und Sozialhilfeträger und die Integrationsämter beteiligen. Man spricht dann von einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget, bei dem zur Vereinfachung ein Leistungsträger der koordinierende Ansprechpartner ist. 38 Das Persönliche Budget kann unter anderem für folgende Leistungen beantragt werden: � Erstattung der Beschaffungskosten eines behindertengerechten Autos bzw. Zusatzausstattung und Fahrerlaubnis � Beförderungskostenzuschuss im Rahmen der Leis tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben �Arbeitsassistenz �Wohnungshilfe � Rehabilitationssport und Funktionstraining �Reisekosten � Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten Die benötigten Leistungen werden direkt bei einem Leistungsträger oder einer Gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation in der Nähe des Betroffenen beantragt. Besteht ein Anspruch, legt der Leistungsträger mit dem Betroffenen zusammen die Höhe des Geldbetrages fest, der zur Deckung des individuellen Bedarfs erforderlich ist. Anschließend wird zwischen dem Betroffenen und dem beauftragten Leistungsträger eine sogenannte Zielvereinbarung geschlossen. Sie ist vergleichbar Persönliches Budget mit einem Vertrag. Die Zielvereinbarung ist individuell auf den Bedarf des Betroffenen zugeschnitten und enthält neben den persönlichen Angaben und den beteiligten Leistungsträgern auch die Ziele, die mit dem Budget erreicht werden sollen. In regelmäßigen Abständen muss der Betroffene belegen, wie er die Budgetmittel eingesetzt hat. Damit soll auch festgestellt werden, ob mit dem Persönlichen Budget das angestrebte Ziel erreicht werden konnte. Sofern der Betroffene für die benötigten Hilfeleistungen selbst Personen einstellt, nimmt er die Aufgaben eines Arbeitgebers wahr. Neben den damit verbundenen Rechten kommen auch gewisse Pflichten auf ihn zu, zum Beispiel die Anmeldung dieser Personen beim Finanzamt und bei den Sozialversicherungsträgern. Sollten Fragen zum Persönlichen Budget bestehen, bietet die Deutsche Rentenversicherung kostenfrei eine umfassende Beratung zu allen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Persönlichen Budgets bestehenden leistungsrechtlichen Fragen. � Beratungs- und Servicestellen Beratungs- und Servicestellen Im Bereich der beruflichen Rehabilitation kommen viele verschiedene Leistungen in Frage. Um die bestmöglichen und notwendigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben passgenau ermitteln zu können, helfen die Rehabilitations-Beratungsdienste der Deutschen Rentenversicherung weiter. Sie sind Ansprechpartner in allen Fragen der Rehabilitation und begleiten bei Bedarf bei der Einleitung und Durchführung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation und koordinieren die Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern. Für Landkreise und kreisfreie Städte sind von den Rehabilitationsträgern auch „Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation“ eingerichtet worden. Sie klären Anliegen, nehmen Anträge auf und ermitteln den zuständigen Träger. Von den Servicestellen wird bei Bedarf auch der weitere Kontakt zum zuständigen Rehabilitationsträger hergestellt. Auch während eines laufenden Rehabilitations-Verfahrens können sich Ratsuchende an diese Servicestellen wenden. Ein Verzeichnis der im gesamten Bundesgebiet eingerichteten Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation gliedert sich nach Postleitzahlen oder Orten und ist im Internet unter www.rehaservicestellen.de abrufbar. � 39 40 Rehabilitationseinrichtungen Rehabilitationseinrichtungen Deutschlandweit verfügen die Rentenversicherungsträger über insgesamt 93 eigene Rehabilitationseinrichtungen für die medizinische Rehabilitation. Zudem haben sie mit hunderten Einrichtungen und Kliniken Belegungsverträge geschlossen. Berufliche Rehabilitationen werden großenteils in außerbetrieblichen Bildungs- einrichtungen, den Berufsförderungswerken, durchgeführt. Berufsbezogene Praktika werden in wohnortnahen Betrieben durchgeführt. Wer sich über die Einrichtungen informieren möchte, kann sich an das kostenlose Servicetelefon (0800 1000 4800) wenden. � 41 Befreiung von Zuzahlung Befreiung von Zuzahlung Je nach finanzieller Situation kann sich ein Patient von der Zuzahlung bei stationären Aufenthalten befreien lassen. Die persönliche Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen und gilt für den gesamten Familienhaushalt bei Ehepaaren, unabhängig davon ob eine Familienversicherung besteht oder die Person selbst versichert ist. Es zählen auch die Einnahmen familienversicherter Kinder. Nicht verheiratete Paare werden getrennt berücksichtigt. Die persönliche Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt. Für chronisch Kranke gilt eine Belastungsgrenze von 1 % der Bruttoeinnnahmen des Lebensunterhaltes. Chronisch krank ist, wer ein Jahr und länger mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde, bei entzündlichem Rheuma zählt dazu zum Beispiel die alle drei Monate stattfindende Untersuchung des Entzündungswerts CRP. Dafür wird jedes Jahr eine neue Bescheinigung vom Arzt benötigt. Als chronisch krank können sich auch Patienten einstufen lassen, wenn eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist, ohne die eine Verschlimmerung der Krankheit zu erwarten wäre, was bei rheumatischen Erkrankungen in der Regel der Fall ist. Darüber hinaus muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: � Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 � Ein Grad der Behinderung von mindestens 60 � Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindes tens 60 % aufgrund der Erkrankung � Eine kontinuierliche medizinische Versorgung, ohne die eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes eintritt, wie Arzneimitteltherapien oder die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln. Eine Anerkennung als chronisch kranker Mensch muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Patienten, die in einem Behandlungsprogramm für chronisch Erkrankte eingeschrieben sind, benötigen keine Bescheinigung. Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden Freibeträge für Angehörige - in der Regel der Ehepartner – von den Gesamtbruttoeinnnahmen abgezogen. Kinder werden, unabhängig davon wie sie versichert sind, generell bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, als Angehörige berücksichtigt. Darüber hinaus werden sie weiter berücksichtigt, sofern sie familienversichert sind. Für das Jahr 2016 gelten folgende Freibeträge: � � 5.229 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner (15 % der jährlichen Bezugsgröße) 7.248 Euro Kinderfreibetrag für jedes zu berücksichtigende Kind. � 42 Sonderfall Privatversichert Sonderfall Privatversichert Privatversicherte sind in der Regel durch ihren Versicherungsvertrag mit der privaten Krankenversicherung abgesichert. Hier gelten nicht die sozialrechtlichen Bestimmungen, sondern die Musterbedingungen der Krankenversicherungen (MB/KK 2009) und die entsprechenden Tarifbedingungen des einzelnen Anbieters in Verbindung mit dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Während der stufenweisen Wiedereingliederung erhalten sie Übergangsgeld. Die genaue Höhe der von der privaten Krankenversicherung zu beanspruchenden Zahlungen richtet sich nach den jeweiligen Tarifbedingungen des Versicherungsvertrages, die durchaus unterschiedlich sind. Nur im sogenannten „Basistarif“, der an die gesetzliche Krankenversicherung des Sozialgesetzbuchs (SGB V) angelehnt ist, sind die Leistungen identisch. Oft haben Privatversicherte eine Krankentagegeldversicherung, aus der ihnen im Krankheitsfall ein vereinbarter täglicher Betrag als Einkommensersatz gezahlt wird. Wichtig! Bei Privatversicherungen sind Rehabilitationsleistungen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Leistungskatalog enthalten. � Antragsverfahren 43 Antragsverfahren Renate R.: Renate R., 48 Jahre, ist an einer Kollagenose (systemischer Lupus erythematodes) erkrankt und stellt zwei Jahre nach der letzten stationären Rehabilitation mit ihrem betreuenden Facharzt einen erneuten Antrag auf eine medizinische Rehabilitation, da sie sich wegen zunehmender Gelenkschmerzen und Erschöpfung nicht mehr den beruflichen Anforderungen am Arbeitsplatz gewachsen sieht. Der Rentenversicherungsträger, der die Reha-Anträge nach Aktenlage prüft, lehnt zunächst mit der Begründung ab, die ärztlichen/medizinischen Unterlagen ließen nicht erkennen, dass es zu einer signifikanten Verschlechterung ihrer entzündlich-rheumatischen Erkrankung gekommen sei, da die Patientin auch kaum Arbeitsunfähigkeitszeiten aufzuweisen habe. Renate R. legt sofort Widerspruch ein und reicht zusätzlich ein ärztliches Attest ihres behandelnden Oftmals ist dem Betroffenen nicht klar, ob die Berufsgenossenschaften, der Rentenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit zur Entscheidung und Finanzierung der Maßnahme der richtige Träger ist. Schwerbehinderte Menschen müssen den Antrag auf Facharztes ein, in dem neben den relevanten Gesundheitsstörungen auch darauf hingewiesen wird, dass eine erhebliche Gefährdung der Arbeitsfähigkeit bestünde, die nur durch eine erneute und vorgezogene stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer für das Krankheitsbild geeigneten Rehabilitations-Fachklinik verhindert werden könne. Daraufhin wird seitens des Rentenversicherungsträgers dem Widerspruch sehr schnell stattgegeben und eine stationäre Reha-Maßnahme bewilligt. Rehabilitationsmaßnahmen zudem bei den Integrationsämtern stellen. Wird ein Antrag dann doch bei einem nicht zuständigen Träger gestellt, so ist dieser verpflichtet, die Zuständigkeit 44 innerhalb bestimmter Fristen zu klären und den Antrag des Patienten an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Wichtig! Der Antrag auf Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben muss immer vom Versicherten selbst gestellt werden. Der Befundbericht des behandelnden Arztes sollte beiliegen. Nach Antragstellung muss der Kostenträger innerhalb von drei Wochen entscheiden, es sei denn, es wurde ein sozialmedizinischer Gutachter eingeschaltet. 14 Tage nach Fertigstellung des Gutachtens hat der Bescheid beim Patienten vorzuliegen. Der Antragsteller hat eine sozialrechtliche Mitwirkungspflicht, das heißt, er muss alle Unterlagen offenlegen, die zur Gewährung der Leistung notwendig sind. Anträge auf Rehabilitations-Maßnahmen werden von den zuständigen Stellen nach einer Prüfung bewilligt oder abgelehnt. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass die Ablehnung zu Unrecht erfolgt ist und es sinnvoll erscheint, wie bei Renate R., Widerspruch einzulegen. Für den Fall, dass Antragsverfahren im Antrags- und Widerspruchsverfahren nach sechs Monaten kein Bescheid vorliegt, kann eine Untätigkeitsklage in Betracht gezogen werden. Es kann sein, dass die Krankenkasse den Patienten auffordert, einen Antrag auf Rehabilitations-Maßnahmen zu stellen. Der Grund ist, dass der Zeitpunkt der Antragstellung zum Beispiel für die Feststellung der Erwerbsminderungsrente wichtig ist. Schließt zum Beispiel die medizinische Rehabilitationsmaßnahme mit dem Ergebnis ab, dass der Rheumapatient weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig ist, so wird der Zeitpunkt der Antragstellung zur medizinischen Rehabilitation rückwirkend auf den Antrag auf Erwerbsminderungsrente übernommen. Der Antrag auf medizinische Rehabilitation wird dann als Antrag auf Erwerbsminderungsrente weiter bearbeitet. Wichtig! Die Anträge sind immer von dem Patienten selbst, nicht von einem Arzt, zu stellen. Ärzte und Sozialdienste können wichtige Hilfestellungen geben, aber den Antrag nicht einreichen. � Welche Rechte und Pflichten gelten für Kostenträger bzw. Antragsteller bei der Antragstellung? 45 Welche Rechte und Pflichten gelten für Kostenträger bzw. Antragsteller bei der Antragstellung? Die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen zur „Teilhabe am Arbeitsleben“ liegt im Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Allerdings sind bei der Ermessensentscheidung das Wunsch- und Wahlrecht des Antragstellers sowie das Selbstbestimmungsrecht, Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Wertungen des Gesetzgebers, berufliche Neigungen, Benachteiligungsverbote und Vorgaben des federführenden Rehabilitationsträgers zu beachten. � 46 Wie ist mit der Ablehnung der Rehabilitations-Maßnahmen umzugehen? Wie ist mit der Ablehnung der Rehabilitations-Maßnahmen umzugehen? Wenn eine beantragte Rehabilitations-Maßnahme von der zuständigen Behörde abgelehnt wird, kann dagegen binnen eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbescheids Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss nicht zwingend begründet werden, denn die Behörden sind verpflichtet, eine Überprüfung ihrer Entscheidung von Amts wegen vorzunehmen (sogenannter „Amtsermittlungsgrundsatz“). Es ist jedoch sinnvoll, den Widerspruch zu begründen, um die Erfolgschancen zu erhöhen. Hierzu sollte unbedingt vorher „Akteneinsicht“ beantragt werden. Dies kann der Betroffene entweder selbst tun oder über einen Rechtsanwalt vornehmen lassen. Hat der gut begründete Widerspruch dennoch keinen Erfolg, bestätigt die Behörde ihre ablehnende Entscheidung durch einen „Widerspruchsbescheid“. Hiergegen kann binnen eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Vor den Sozialgerichten besteht kein Anwaltszwang, es könnte aber dennoch ratsam sein, einen Anwalt einzuschalten. Für das behördliche und gerichtliche Verfahren fallen keine Verfahrens- und Gerichtskosten an. Allerdings fallen bei Einschaltung eines Rechtsanwalts dessen gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Wichtig! Der Widerspruch muss von dem Patienten selbst bzw. dessen Vertreter (z. B. Rechtsanwalt) eingelegt werden. � 47 Was steht dem Versicherten zu? Was steht dem Versicherten zu? Im Antrags- und Widerspruchsverfahren muss zumindest ein sozialmedizinischer Gutachter damit beauftragt werden, den gesundheitlichen Zustand, die Leistungseinschränkungen oder die dauerhaften Funktionseinbußen des Antragstellers/Widerspruchsführers zu beurteilen. In den meisten Fällen erfolgt das Gutachten nach Aktenlage, also ohne Untersuchung des Patienten. Der Patient kann allerdings beantragen, von einem Gutachter auch untersucht zu werden. Wichtig ist für den Patienten, dass ihm ein Wahlrecht bezüglich der Auswahl des Gutachters zusteht, das heißt, er kann einen Gutachter vorschlagen, den der Rehabilitationsträger dann beauftragen muss. Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel, wenn gesetzlich festgelegt ist, dass der Medizinische Dienst der Krankenkassen einzuschalten ist. Oft basieren Behördenentscheidungen auf der Stellungnahme von „beratenden Ärzten“, die entweder auf Grundlage einer Untersuchung des Patienten erarbeitet oder, wie bereits beschrieben, nach Aktenlage abgegeben wird. Der Patient hat spätestens im Widerspruchsverfahren das Recht in seine Akten einzusehen. Das bedeutet, er sollte, wenn er die Entscheidung über seine Ansprüche überprüfen will, unbedingt die kopierte Behördenakte inklusive etwaiger medizinischer Gutachten und interner ärztlicher Stellungnahmen anfordern. Bei privat Versicherten kann diese Herausgabe der medizinischen Stellungnahmen und Gutachten nur an den Arzt oder einen Rechtsanwalt erfolgen. � 48 Typische Fehlerquellen in medizinischen Gutachten Typische Fehlerquellen in medizinischen Gutachten Es gibt eine Reihe typischer Fehlerquellen in medizinischen Gutachten, auf die der Patient achten sollte: � Schon die fachliche Qualifikation des von der Behörde ausgewählten Gutachters kann einen Fehler bedeuten, denn: Nicht jeder Arzt ist für alle Bereiche seines Fachs per se als Sachverständiger anzusehen. Wenn beispielsweise ein Chirurg die Einschränkungen bei einer rheumatischen Erkrankung, wie Schlafstörungen, Steifigkeit, Kraftverlust und psychische Einschränkungen, wie Depressionen und Phobien, oder auch die Auswirkung auf innere Organe beurteilen soll, ist hier der „Grundsatz der fachgleichen Begutachtung“ verletzt. � Ein weiterer Fehler könnte sein, dass das Gutachten nicht von dem Gutachter selbst, sondern von dessen Assistenzpersonal erstellt wurde und diese nicht über das erforderliche fundierte Fachwissen verfügen. � Sehr oft hält sich der Gutachter nicht an seinen Gutachtenauftrag. So wird beispielsweise im Schwerbehindertenrecht manchmal ein „Ermessensspielraum“ angenommen, obwohl es sich bezüglich der Bemessung des Grads der Behinderung um eine „gebundene“, also voll nachprüfbare Behördenentscheidung handelt. Oder es werden die für unterschiedliche Rechtsgebiete geltenden Voraussetzungen miteinander verwechselt. So wird zum Beispiel die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Unfallversicherungsrecht (SGB VII) irrtümlich an den medizinischen Maßstäben des Versorgungsrechts und des sozialen Entschädigungsrechts beurteilt, was einen Gutachterfehler darstellt. Ferner kann es vorkommen, dass zum Beispiel Definitionen, die von der Rechtsprechung Typische Fehlerquellen in medizinischen Gutachten 49 entwickelt wurden, dem medizinischen Gutachter nicht bekannt sind oder falsch interpretiert werden. � Grundsätzlich gilt, dass ein Gutachten innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erstellen ist. � Zum Teil werden nicht einschlägige oder nicht mehr geltende Richtlinien bzw. Normen als Grundlage des Gutachtens angenommen, zum Beispiel die nicht mehr geltenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP) zitiert anstatt der seit 2009 geltenden „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VersMedVO). Wichtig! Wer einen Rechtsanwalt einschalten möchte, aber nicht über die finanziellen Mittel dazu verfügt, hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu stellen. Hierzu gibt es Formulare, die zusammen mit den Einkommens- und Vermögensnachweisen bei Gericht zur Entscheidung eingereicht werden müssen. Die Staatskasse trägt dann die dem Kläger entstehenden Kosten des Rechtsstreits im Sozialgerichtsverfahren (hier vor allem die Anwaltskosten, da das Verfahren an sich gerichtskostenfrei ist) und die Kosten der vorgerichtlichen Beratung durch einen Rechtsanwalt. � � Manchmal wird von dem Gutachter auch eine unzulässige subjektive Wertung vorgenommen – im Sinne einer „Sozialpolitik im Kleinen“. 50 Die Rehabilitation von Kindern Die Rehabilitation von Kindern Andrea A.: Andrea A. war gerade einmal 8 Jahre alt, als bei ihr vor einem Jahr eine juvenile idiopathische Arthritis diagnostiziert wurde. Mit 9 Jahren wurde sie aufgrund wiederholter Krankheitsschübe medikamentös neu eingestellt, mit dem Erfolg, dass die klinische und laborchemische Krankheitsaktivität deutlich rückläufig ist. Andrea A. und ihre Familie können mit der Diagnose „Rheuma“ bisher psychisch und körperlich nicht adäquat umgehen. Der betreuende Kinderrheumatologe weiß um die Bedeutung von Krankheitsinformation, Krankheitsbewältigung, Therapietreue und die Durchführung intensiver physiotherapeutischer und balneophysikalischer Maßnahmen für den weiteren Krankheitsverlauf und schlägt eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer dafür ge- eigneten Rheuma-Fachklinik speziell für Kinder vor. Vom Rentenversicherungsträger erfolgt eine sofortige Genehmigung der Reha-Maßnahme, auch für die Mutter als Begleitperson während des stationären Aufenthalts. Kinder und Jugendliche mit Rheuma müssen rechtzeitig und angemessen behandelt werden, damit die Erkrankung nicht chronisch wird und Folgen im Erwachsenenalter ausbleiben. Eine Rehabilitation zu einem frühen Zeitpunkt der Erkrankung ist daher auch und gerade für Kinder sinnvoll und sichert eventuell die spätere Lebensqualität und Erwerbsfähigkeit. Im Gegensatz zur Mutter-Kind-Kur, die von der gesetzlichen Krankenkasse getragen wird, ist für die Kostenübernahme einer Kinderrehabilitation die Rentenversicherung zuständig. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Eltern müssen erfüllt sein und das Kind muss eine Krankheit aufweisen, die eine spätere Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Auch muss die Rehabilitation die beeinträchtigte Gesundheit des Kindes voraussichtlich wesentlich verbessern oder wiederherstellen. Für die Versicherung gelten Kinder des Versicherten, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel oder Geschwister, die im Haushalt Die Rehabilitation von Kindern des Versicherten betreut werden, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs als Kinder. Die Altersgrenze erhöht sich bei Kindern in Ausbildung, freiwilligem sozialen oder ökologischem Jahr maximal auf die Vollendung des 27. Lebensjahres. Bei behinderten Kindern, die nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, entfällt die Altersgrenze. Falls Eltern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, kann der Antrag auf Kinderrehabilitation auch bei der Krankenkasse gestellt werden. Die Leistungen der Rentenversicherung beinhalten die Verpflegung und Unterkunft des Kindes, die Übernahme der Reisekosten sowie Nebenkosten, die für die erforderliche Begleitperson von Kindern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entstehen. Bei Kindern erfolgt die Rehabilitation immer stationär, um ihnen den Kontakt zu anderen chronisch kranken Kindern zu ermöglichen. Inhalte 51 der Kinderrehabilitation liegen in dem Erlernen alltäglicher Strategien bezüglich ihrer Erkrankung. In der Regel dauert die Rehabilitation im Kindesalter vier Wochen, kann aber, bei medizinischer Notwendigkeit, verlängert werden. Damit möglichst wenig Unterrichtsstoff versäumt wird, erhalten Schulkinder Stützunterricht in allen Hauptfächern. Eine Kinderrehabilitation kann generell alle vier Jahre beantragt werden, es sei denn, eine frühere Maßnahme ist medizinisch notwendig. Eine Zuzahlung ist bei der Kinderrehabilitation nicht zu zahlen. Übrigens: Berufstätige Eltern, die ein krankes Kind pflegen müssen, können unter Umständen an bis zu 10 Tagen im Jahr ein Kinderpflege-Krankengeld von der Krankenkasse erhalten. Bei Alleinerziehenden ist dies für bis zu 20 Tage im Jahr möglich. � 52 Die Rehabilitation von Kindern Antragstellung für die Kinderrehabilitation Im Prinzip besteht kein Unterschied in der Antragstellung zur medizinischen Rehabilitation für kindliche, jugendliche oder erwachsene Patienten. Der Arzt bestätigt die medizinische Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme, die Antragstellung muss vom Versicherten beim zu- ständigen Kostenträger eingereicht werden. Im Befundbericht werden die Notwendigkeit der Mutter oder des Vaters als Begleitperson angegeben. Soll ein gesundes Geschwisterkind zudem als Begleitkind mit aufgenommen werden, müssen die Eltern dies extra beantragen. � Fortschritt in der Rheumabehandlung – Moderne Antirheumatika 53 Fortschritt in der Rheumabehandlung – Moderne Antirheumatika Bei der Behandlung rheumatischer Erkrankungen hat es in den vergangenen Jahren erhebliche Fortschritte gegeben: Davon profitieren Patienten mit verschiedenen Rheumaformen, allen voran Patienten mit einer Rheumatoiden Arthritis. Die Diagnose „Rheumatoide Arthritis“ oder auch „Gelenkrheuma“, wie der Volksmund oft sagt, war früher mit großen Ängsten und Befürchtungen behaftet. Den Betroffenen drohten massive Gelenkschäden infolge der chronischen Entzündungen. Das verursachte starke Schmerzen und führte oft zu Gelenkverformungen, zu zahlreichen Operationen und zu Bewegungseinschränkungen bis hin zur Invalidität. Arbeitsplatzverlust, Frühberentung und Hilfsbedürftigkeit waren für viele Patienten die Konsequenz ihrer Erkrankung. Dank moderner neuer Medikamente haben sich die Behandlungschancen grundlegend verbessert. Zwar ist die Rheumatoide Arthritis bislang nicht heilbar geworden. Die Entzündungsaktivität aber kann bei vielen, besonders frühzeitig diagnostizierten Patienten auf lange Sicht massiv gesenkt werden. Dadurch wird Gelenkschäden und den damit verbundenen Folgekomplikationen wirkungsvoll entgegengewirkt. Mehr noch: Viele Patienten können langfristig ein weitgehend normales Leben führen und weiter ihren Beruf ausüben. Zu ver- danken ist das ganz wesentlich einer neuen Medikamentengruppe, die oft als „Biologika“ bezeichnet wird. Damit wird ausgedrückt, dass es sich um Wirkstoffe handelt, die sich in ihrer Wirkung an den biologischen Prozessen im Körper und an der Fehlregulation der Immunreaktionen bei der rheumatischen Erkrankung orientieren. Diese modernen biologischen Substanzen werden besonders bei ausgeprägten Krankheitsformen und vielfach in Kombination mit Basismedikamenten (DMARDs) eingesetzt. Die Entzündungsreaktionen werden im Körper durch ein komplexes Netz an Boten- und Signalstoffen unterhalten. In diese Regulationsmechanismen greifen die Biologika korrigierend ein. Die ersten Vertreter der Biologika waren Wirkstoffe, die sich direkt gegen den Botenstoff Tumor-Nekrosefaktor alpha, kurz TNF alpha, richten (TNF alpha-Blocker). Dieser Botenstoff gehört zur so genannten Gruppe der Zytokine. Das sind Signalstoffe des Immunsystems, die eine zentrale Rolle bei Entzündungsprozessen spielen. Durch die Hemmung von TNF alpha, wie sie durch Medikamente dieser Substanzgruppe vermittelt wird, lassen sich chronische Entzündungen eindämmen, wodurch vielen Patienten gut geholfen werden kann. Inzwischen gibt es verschiedene TNF alpha-Blocker, allerdings sprechen leider nicht alle Patienten mit 54 Fortschritt in der Rheumabehandlung – Moderne Antirheumatika Rheuma gut auf diese Wirkstoffe an. Es wird daher weiter intensiv nach neuen, verbesserten Therapieoptionen gesucht. Ein Beispiel dafür, dass die Forschung weitere Fortschritte gemacht hat, ist der so genannte Interleukin-6-Rezeptor-Blocker, ein Wirkstoff, der ebenfalls zu den Biologika gehört und Entzündungsmediatoren hemmt. Dieser richtet sich dabei gezielt gegen das Zytokin Interleukin-6, das maßgeblich an der Entstehung und Aufrechterhaltung der chronischen Entzündungen beteiligt ist. Der Interleukin-6-Rezeptor-Blocker verhindert, dass Interleukin-6 an Strukturen auf der Zelle (Rezeptoren) gebunden wird und seine Wirkung entfaltet. Der Rezeptor wird gezielt blockiert, so dass der Entzündungsprozess nicht weiterlaufen kann. Dadurch werden die Beschwerden der Patienten rasch gebessert. Neben den Zytokin-Hemmern gibt es auch andere Wirkstoffe, die direkt in das Entzündungsgeschehen eingreifen und sich dabei an den biologischen Mechanismen orientieren. Dazu gehört ein B-Zell-depletierender Antikörper, der gezielt Strukturen auf der Zelloberfläche ausschaltet, die so genannten CD20-positiven B-Zellen, die ihrerseits Entzündungen vermitteln. Durch die gezielte Ausschaltung der CD20-positiven B-Zellen wird die typische Entzündungskaskade unterbrochen. Weitere Biologika sind in der Entwicklung. Bereits jetzt aber hat die Diagnose „Rheuma“ dank der Möglichkeit, mit Biologika gezielt in die Krankheitsprozesse einzugreifen und die Signalgebung bei den Entzündungsprozessen zu durchbrechen, weitgehend an Schrecken verloren. Denn mit dem Eindämmen der Entzündungsaktivität bessern sich die Schmerzen meist rasch und ebenso weitere Begleitsymptome der Erkrankung wie zum Beispiel das Gefühl der Müdigkeit und Abgeschlagenheit. Es gibt zudem gute Hinweise dafür, dass sich durch den Einsatz der Biologika effektiv Gelenkschäden entgegenwirken lässt, so dass auch die damit verbundenen langfristigen Folgekomplikationen bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes verhindert werden. � 55 Weiterführende Informationen/Ansprechpartner Zum Thema Rheuma Berufsverband Deutscher Rheumatologen e. V. Lindenstraße 2, 83043 Bad Aibling Sekretariat: 08061/9058-23 (vormittags außer mittwochs) www.bdrh.de Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V. Maximilianstraße 14, 53111 Bonn Tel. 0228/76606-0, Fax: 0228/76606-20 bv@rheuma-liga.de www.rheuma-liga.de Deutsche Gesellschaft für Rheumatologie e. V. Geschäftsstelle Köpenicker Straße 48/49, Aufgang A, 10179 Berlin Tel. 030/240484-70, Fax: 030/240484-79 info@dgrh.de www.dgrh.de Deutsche Vereinigung Morbus Bechterew e. V. Bundesverband Metzgergasse 16, 97421 Schweinfurt Tel. 09721/22033, Fax: 09721/22955 dvmb@bechterew.de www.bechterew.de Rheumatologen im Netz www.internisten-im-netz.de/de_rheumatologierheuma_1734.html Lupus Selbsthilfe www.lupus-selbsthilfe.de Verband rheumatologischer Akutkliniken e. V. http://vra-online.de Gesellschaft für Kinder- und Jugendrheumatologie c/o Deutsches Rheuma-Forschungszentrum Charitéplatz 1, 10117 Berlin Tel. 030/28460-632, Fax: 030/28460-626 www.agkjr.de Lupus Erythematodes Selbsthilfegemeinschaft e. V. Döppersberg 20, 42103 Wuppertal Tel. 0202/4968797, Fax 0202/4968798 lupus@rheumanet.org www.lupus.rheumanet.org Liste von Selbsthilfegruppen: http://lupus-rheumanet.de/jsp/wir_regionalgruppen.faces Mit speziellen Seminarangeboten für Lupus-betroffene Männer. 56 Sklerodermie-Selbsthilfe e.V. Am Wollhaus 2, 74072 Heilbronn www.sklerodermie-selbsthilfe.de Weiterführende Informationen/Ansprechpartner rheuma-online e. K. Gabriele Langer Mühlenstraße 117, 40668 Meerbusch Tel. 02150-707180 info@rheuma-online.de www.rheuma-online.de 57 Weiterführende Informationen/Ansprechpartner Zum Thema Versorgung Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund Ruhrstraße 2, 10709 Berlin Servicetel. 0800/10004800 Suchen Sie in Ihrem Umkreis nach Auskunfts- und Beratungsstellen und Versichertenberatern/-ältesten unter folgender Internetadresse: www.deutsche-rentenversicherung.de → „Services“ → „Kontakt & Beratung“ → „Beratung vor Ort“→ „Beratungsstellen finden“ Regionale Versicherungsämter Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe Tel. 0721/8250 Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd Am Alten Viehmarkt 2, 84028 Landshut Tel. 0871/810 Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Bertha von Suttner-Str. 1, 15236 Frankfurt (Oder) Tel. 0335/5510 Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Lange Weihe 2, 30880 Laatzen Tel. 0511/8290 Deutsche Rentenversicherung Hessen Städelstraße 28, 60596 Frankfurt am Main Tel. 069/60520 Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland Georg Schumann-Str. 46, 04159 Leipzig Tel. 0341/55055 Deutsche Rentenversicherung Nord Ziegelstraße 150, 23556 Lübeck Tel. 0451/4850 Deutsche Rentenversicherung Nordbayern Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth Tel. 0921/6070 Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Huntestraße 11, 26135 Oldenburg Tel. 0441/927026 58 Deutsche Rentenversicherung Rheinland Königsallee 71, 40215 Düsseldorf Tel. 0211/9370 Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Eichendorffstraße 46, 67346 Speyer Tel. 06232/170 Deutsche Rentenversicherung Saarland Martin Luther-Str. 24, 66111 Saarbrücken Tel. 0681/30930 Deutsche Rentenversicherung Schwaben Dieselstraße 9, 86154 Augsburg Tel. 0821/5000 Deutsche Rentenversicherung Westfalen Gartenstraße 194, 48147 Münster Tel. 0251/2380 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Pieperstraße 1428, 44789 Bochum Tel. 0234/3040 BIH – Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen Erzbergerstr. 119, 76133 Karlsruhe Tel. 0721/8107-901, -902 bih@integrationsaemter.de www.integrationsaemter.de Weiterführende Informationen/Ansprechpartner Bundesministerium für Gesundheit 11055 Berlin Tel. (Mo.-Do. 08.00-18.00 Uhr, Fr. 08.00-15.00 Uhr) 030/3406066-01 Bürgertelefon zur Krankenversicherung 030/3406066-03 Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention 030/3406066-02 Bürgertelefon zur Pflegeversicherung Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte: (Schreibtelefon) 030/3406066-09 Fax 030/3406066-07 info.deaf@bmg.bund.de info.gehoerlos@bmg.bund.de info@bmg.bund.de www.bmg.bund.de Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Ostmerheimer Str. 220, 51109 Köln Tel. 0221/8992-0 www.bzga.de Bundesministerium für Justiz Sozialgesetzbuch einzusehen unter www.gesetze-im-internet.de 59 Weiterführende Informationen/Ansprechpartner Unabhängige Patientenberatung Deutschland Friedrichstr. 90, 10117 Berlin Tel. 0800/0117722 (kostenlos aus allen Netzen) (Mo.-Fr. 10.00-22.00 Uhr , Sa. 8.00-18.00 Uhr) www.unabhaengige-patientenberatung.de Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin Tel. 030/25800-0 Servicetel. (9 ct/Min. aus dem deut. Festnetz) (Mo. u. Mi. 10.00-13.00 Uhr, Do. 14.00-18.00 Uhr) 01803/770500-2 Beratung zu Heim- und Pflege dienstverträgen 01803/770500-3 Beratung zu alternativen Wohnformen info@vzbv.de www.vzbv.de Rechtsanwaltssuche Bundesrechtsanwaltskammer Littenstr. 9, 10179 Berlin Tel. 030/284939-0 www.brak.de Deutsche Rheuma-Liga www.rheuma-liga.de/service Rechtsanwaltssuche auch über: www.anwaltauskunft.de www.anwaltssuchdienst.de www.rechtsanwaltsuche.de 60 Anhang Stichwortverzeichnis Die Stichworte sind im Text zum Teil hervorgehoben. A B Adaption7 Basistarif42 akutmedizinische Phase Belastungsgrenze 8 Amtsermittlungsgrundsatz46 Anleitung zur aktiven Mitarbeit 41 berufliche und psychosoziale Wiedereingliederung8 8 beruflichen Rehabilitation 10, 29, 39 beruflichen Rehabilitation 10 Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM) 18 Anschlussrehabilitation 15, 16 Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen 43 ärztliche Bescheinigung 32 Arbeitsassistenz 30 E Ermessensentscheidung45 F Fahrtkostenerstattung31 Arbeitsunfähigkeit 18, 21, 26, 34 Fehlerquellen48 Funktionstraining und Rehabilitationssport 35 61 Anhang G Gemeinsamen Servicestelle für Rehabilitation M 38, 39 Gründungszuschuss 30 8 27, 30, 33 medizinische Rehabilitation I Integrationsämter medizinische Frührehabilitation 11, 20 medizinische Notwendigkeit einer Rehabilitation12 H Haushaltshilfe medizinischer Dienst der Krankenversicherung medizinische Gutachten 10, 11, 15, 19 48 37, 43 mobile Rehabilitation 10 Interleukin-6-Rezeptor-Blocker54 Musterbedingungen der Krankenversicherungen42 K Kinderrehabilitation 50, 51 Kompensation7 Kraftfahrzeughilfe 30 N Nachsorgeleistungen P persönliche Belastungsgrenze L Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) 30 23, 35 41 Pflegebedürftigkeit11 Privatversicherte42 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 29 62 Anhang R T Rehabilitations-Beratungsdienste39 Teilhabe am Arbeitsleben Rehabilitationsberater32 U Übergangsgeld 10 26, 33, 42 Rehabilitationseinrichtungen40 Unfallversicherung33 Rehabilitationsträger8 Untätigkeitsklage44 Ressourcen und Selbsthilfepotenziale des Patienten gefördert 8 V Restitution7 Verhaltensmuster35 S W selbständige Teilhabe am gesellschaftlichen Leben Wahl der Rehabilitationsklinik 24 20 Widerspruch 44, 46 Servicestellen39 Widerspruchsbescheid46 sozialmedizinischer Gutachter 44, 47 Widerspruchsverfahren44 sozialrechtliche Mitwirkungspflicht 44 Wohnungshilfe 30 Sozialversicherung33 stationäre Rehabilitation 9 Z Zielvereinbarung38 teilstationäre Rehabilitation 9 ganztägig ambulante Rehabilitation 9 Zuzahlung 25, 33, 41, 51 63 Anhang Fachbegriffe – verständlich gemacht Integrationsamt: Das „Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben“ (Integrationsamt) ist eine Behörde, die die Aufgabe hat, das Schwerbehindertenrecht umzusetzen. In den einzelnen Bundesländern ist es kommunal oder staatlich organisiert, wobei Aufgaben auf sogenannte Fürsorgeämter oder Versorgungsämter übertragen werden können. Jobcenter/ARGE: Das Jobcenter ist eine Behörde eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt, die in der Bundesrepublik für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II zuständig ist. Das Jobcenter gewährt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, um durch „Fördern und Fordern“ den Betroffenen eine Möglichkeit zu eröffnen, ihren Lebensunterhalt künftig aus eigenen Mitteln und Kräften langfristig und ohne weitere öffentliche Unterstützung zu bestreiten. ARGE ist die Abkürzung für die Arbeitsgemeinschaft, die nach dem Sozialgesetzbuch II bis Ende 2010 zuständig für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosengeld II war und jetzt die Bezeichnung Jobcenter trägt. Leistungserbringer: Zu den Leistungserbringern im Gesundheitssystem gehören Ärzte, Apotheker, Pflegepersonal usw., der Staat (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden), die Kran- kenversicherungen, die Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung, die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihre Verbände, weitere im Gesundheitswesen tätige Interessenverbände und die Patienten, z. T. vertreten durch Patientenverbände und Selbsthilfeorganisationen. Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK): Damit die medizinischen und pflegerischen Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind, unterstützt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen mit seiner medizinischen und pflegerischen Kompetenz. Der MDK berät die gesetzlichen Kassen in allgemeinen Grundsatzfragen und führt Einzelfallbegutachtungen durch. Im Einzelnen sind die Aufgaben des MDK in § 275SGB V (5. Sozialgesetzbuch) beschrieben. Hierzu gehören unter anderem Stellungnahmen zu Arbeitsunfähigkeit, Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer von Rehabilitationsleistungen bzw. -maßnahmen, Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Notwendigkeit und Dauer einer Krankenhausbehandlung, Notwendigkeit und Dauer von häuslicher Krankenpflege. Für die Pflegekassen begutachtet der MDK, ob jemand pflegebedürftig ist; darüber hinaus berät er die Pflegekassen in grundsätzlichen Fragen der pflegerischen Versorgung 64 und bei der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit zu Hause oder im Pflegeheim. Persönliches Budget: Menschen mit einer Behinderung oder mit einer chronischen Krankheit haben seit 2008 einen Rechtsanspruch – festgeschrieben im Sozialgesetzbuch als „Persönliches Budget“ – auf Leistungen zur „Teilhabe“ (notwendige Sozialleistungen wie zum Beispiel medizinische Rehabilitation). Diesem Anspruch kann in Form von Dienst- oder Sachleistungen Genüge getan werden. Es soll Betroffene in die Lage versetzen, die Hilfsleistungen, die sie benötigen, unmittelbar als Direktzahler „einzukaufen“. Mit dem Persönlichen Budget können Menschen mit Behinderungen somit selbst entscheiden, welche Hilfen sie wann, wie und durch wen in Anspruch nehmen und erhalten somit ein höheres Maß an Selbstbestimmung. Budgetfähig sind dabei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Der Anspruch auf Leistungen in Form des Persönlichen Budgets besteht unabhängig davon, wie schwer die Behinderung ist. Weiterführende Informationen gibt es unter www.einfach-teilhaben.de, www.pflege-deutschland. de, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) sowie dem „Kompetenzzentrum Persönliches Budget, der Paritätische“ unter www.budget.paritaet.org. Rehabilitationsträger: Als solche werden Institutionen bezeichnet, die nach dem Sozialgesetzbuch Leistungen zur sozialen, berufli- Anhang chen und medizinischen Rehabilitation erbringen. Im Einzelnen sind dies: die Gesetzliche Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, die Jugend und Sozialhilfe sowie die Bundesagentur für Arbeit. Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V): Im Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) sind alle Bestimmungen zur Gesetzlichen Krankenversicherung zusammengefasst. Das SGB V trat am 1. Januar 1989 in Kraft. Gemäß SGB V hat die Krankenversicherung die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. § 2 Leistungen (1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. … (4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden. § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot (1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig Anhang und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. (2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag. (3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewusst oder hätte er es wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regressverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat. Sozialhilfe: Aus dem Grundgesetz ergibt sich die Verpflichtung des Staates, einen Mindeststandard für ein menschenwürdiges Dasein sicherzustellen. Dieses wird im Sozialgesetzbuch XII definiert: „Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.“ Die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt kommt für solche Personen in Betracht, die aus Altersgründen oder wegen voller Erwerbsminderung nicht (mehr) erwerbsfähig sind. In dem Fall, dass nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft (Personen, die persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen untereinander haben) mit erwerbsfähigen 65 Leistungsberechtigten leben, die selbst Arbeitslosengeld II (ALG II) beanspruchen können, erhält dieser Personenkreis keine Sozialhilfe, sondern Sozialgeld nach dem SGB II solange sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. Sozialhilfeleistungsarten sind: 1. Hilfe zum Lebensunterhalt 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 3. Hilfen zur Gesundheit (vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe bei Krankheit, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, Hilfe bei Sterilisation) 4. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung 5. Hilfe zur Pflege 6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 7. Hilfe in anderen Lebenslagen (Blindenhilfe, Altenhilfe, Hilfe in sonstigen Lebenslagen, Bestattungskosten). Sozialhilfeträger: Sozialhilfeträger – meist auch als Sozialämter bezeichnet – sind die Institutionen, die für die Sozialhilfe zuständig sind, wobei man zwischen den örtlichen und den überörtlichen Sozialhilfeträgern unterscheidet. Angegliedert sind die örtlichen Sozialhilfeträger an die Kreise und kreisfreien Städte. Wer überörtlicher Sozialhilfeträger ist, bestimmen die Bundesländer selbst. So sind zum Beispiel in Bayern die Regierungsbezirke überörtliche Träger, in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände, in Hessen der Landeswohlfahrtsverband; in Berlin, Hamburg und Bremen sind örtlicher und überörtlicher Träger identisch. 66 Anhang Anträge/Formulare Kennzeichen (soweit bekannt) Versicherungsnummer Hier finden Sie die wichtigsten Formulare für die Beantragung einer Rehabilitation. Sie erhalten diese bei den regioanlen Rentenversicherungsstellen bzw. Ihrer Krankenkasse und als Download unter: www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/ Navigation/5_Services/04_formulare_und_antraege/ FormulareUndAntraege_node.html Eingangsstempel der Antrag aufnehmenden Stelle Eingangsstempel des Rentenversicherungsträgers G0100 Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitationsantrag Hinweis: Um sachgerecht über Ihren Antrag entscheiden zu können, benötigen wir aufgrund des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - und des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) - von Ihnen einige wichtige Informationen und Unterlagen. Wir möchten Sie deshalb bitten, die gestellten Fragen vollständig zu beantworten und uns die erbetenen Unterlagen möglichst umgehend zu überlassen. Ihre Mithilfe, die in den §§ 60-65 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) - ausdrücklich vorgesehen ist, erleichtert uns eine rasche Erledigung Ihrer Angelegenheiten. Bitte bedenken Sie, dass wir Ihnen, wenn Sie uns nicht unterstützen, die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen dürfen (§ 66 SGB I). Hat die gesetzliche Krankenkasse, die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter schriftlich aufgefordert, diesen Antrag zu stellen? G0100 – Rehabilitationsantrag nein ja, die Krankenkasse Aufforderungsschreiben bitte in Kopie beifügen! ja, die Agentur für Arbeit ja, das Jobcenter 1 Beantragte Leistung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 15 SGB VI in Verbindung mit § 26 ff. SGB IX) stationär Informationen zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe - Rehabilitationsantrag Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Abhängigkeitskranke (§ 15 SGB VI in Verbindung mit § 26 ff. SGB IX) G0103 stationär 1 Ein Wort voraus 2 2 Allgemeine Informationen 2 3 Informationen zu den Leistungen 3 3.2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Abhängigkeitskranke 4 3.3 Leistungen zur onkologischen Rehabilitation 5 3.4 Medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit (Präventionsleistungen) 6 3.5 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) 7 3.6 Kraftfahrzeughilfe 8 3.7 Kinderrehabilitation 10 4 Ergänzende Leistungen 12 4.1 Reisekosten 12 4.2 Übergangsgeld 12 4.3 Soziale Sicherung 13 4.4 Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten 13 5 Zuzahlung 13 G0103 – Informationen zum Ausfüllen des 3.1 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Reha-Antrags G0120 – Dokumentation der Arbeitsunfähigkeits6 Erläuterungen zum Antragsformular G0100 diagnose Anlage (Formular G0110) bitte beifügen! ambulant 14 Erläuterungen zum Antragsformular G0200 15 8 Erläuterungen zum Antragsformular G0202 16 Leistungen zur onkologischen Rehabilitation (§ 15 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI) Anlage (Formular G0110) bitte beifügen, sofern Sie keine Altersrente beziehen! Medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit (Präventionsleistungen - § 31 Absatz 1 Nummer 2 SGB VI) Anlage (Formular G0110) bitte beifügen! Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Anlage (Formular G0130) Kraftfahrzeughilfe (§ 33 Absatz 8 Nummer 1 SGB IX) Anlagen (Formulare G0140 und G0141) bitte beifügen! (Berufliche Rehabilitation - § 16 SGB VI in Verbindung mit § 33 ff. SGB IX) bitte beifügen! G0110 – Anlage zur Begründung der Reha 3 7 G0103-00 DRV V022 - AGDR 1/2015 - Stand: 24.03.2015 ganztägig ambulant Kombinationsbehandlungen Seite Inhalt Seite 1 von 17 Anlage (Formular G0110) bitte beifügen! ganztägig ambulant Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die behinderungsbedingt zur Anlagen (Formular G0133 Berufsausübung erforderlich sind (§ 33 Absatz 8 Nummer 4 und 5 SGB IX) und gegebenenfalls G0134 oder G0136) bitte beifügen! Seite 1 von 7 G0100-00 DRV Versicherungsnummer V018 - AGDR 1/2015 - Stand: 24.03.2015 Kennzeichen (soweit bekannt) Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) Name, Vorname 1 G0130 Geburtsdatum Schulausbildung Schuljahre von - bis Hauptschule / Polytechnische Oberschule (8 Klassen) Realschule (Mittelschule) / Polytechnische Oberschule (10 Klassen) Schuljahre von - bis G0130 – Allgemeine Personendaten zum Antrag der Gymnasium / Erweiterte Oberschule beruflichen Reha Schuljahre von - bis Schuljahre von - bis Gesamtschule Art der Schule Sonstige Schule Berufsschule / Berufsfachschule / Berufsaufbauschule Fachschule Schuljahre von - bis Schuljahre oder Semester von - bis Schuljahre oder Semester von - bis Schuljahre oder Semester von - bis 67 Anhang Kennzeichen (soweit bekannt) Versicherungsnummer Anlage zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Kostenübernahme für Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, die behinderungsbedingt zur Berufsausübung erforderlich sind Name, Vorname Erstantrag 1 G0133 Geburtsdatum Folgeantrag Beantragte Leistung Übernahme der Kosten für 1.1 orthopädische Sicherheitsschuhe orthopädische Arbeitsschuhe 1.2 orthopädischen Fahrersitz für einen Pkw Lkw Sonstiges: 1.3 Arbeitsplatzausstattung und Sonstiges zum Beispiel: orthopädischer Bürostuhl 1.4 berufsbedingten Mehrbedarf einer Hörhilfe Vor einer Bestellung / einem Kauf ist der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung abzuwarten. Haben Sie das Hilfsmittel beziehungsweise die technische Arbeitshilfe verbindlich bestellt oder bereits gekauft? nein ja Zu Ziffer 1.1 - Bei einem Antrag auf Kostenübernahme für orthopädische Sicherheitsschuhe / Arbeitsschuhe sind folgende Fragen zu beantworten: Müssen Sie auch außerhalb des Arbeitsplatzes Schuhe mit orthopädischer Ausstattung tragen? nein ja Wenn ja: Werden die Kosten dafür gegebenenfalls von Ihrer Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft oder von anderen Kostenträgern übernommen? Von welcher Stelle? nein ja Ist aufgrund der Fußfehlform oder Funktionseinschränkung im Bereich der Füße eine Behinderung, gegebenenfalls welcher Grad der Behinderung festgestellt worden? Grad der Behinderung (GdB) nein ja Seite 1 von 4 G0133-00 DRV Versicherungsnummer der Person, aus deren V001 - AGDR 1/2015 - Stand: 24.03.2015 Versicherung die Leistung beantragt wird Kennzeichen (soweit bekannt) Eingangsstempel der Antrag aufnehmenden Stelle Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation für nichtversicherte Kinder und Jugendliche (Kinderrehabilitation) nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 SGB VI Eingangsstempel des Rentenversicherungsträgers G0200 Hinweis: Um sachgerecht über Ihren Antrag entscheiden zu können, benötigen wir aufgrund des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - und des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) - von Ihnen einige wichtige Informationen und Unterlagen. Wir möchten Sie deshalb bitten, die gestellten Fragen vollständig zu beantworten und uns die erbetenen Unterlagen möglichst umgehend zu überlassen. Ihre Mithilfe, die in den §§ 60-65 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) - ausdrücklich vorgesehen ist, erleichtert uns eine rasche Erledigung Ihrer Angelegenheiten. Bitte bedenken Sie, dass wir Ihnen, wenn Sie uns nicht unterstützen, die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen dürfen (§ 66 SGB I). 1 Angaben zur Person, aus deren Versicherung die Leistung beantragt wird (zum Beispiel Elternteil) G0200 – Antrag einer Rehabilitation für Kinder, die z. B. bei Eltern mitversichert sind Name Vorname (Rufname) Geburtsname frühere Namen Geburtsdatum Straße, Hausnummer Postleitzahl Staatsangehörigkeit (gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit bis) Geschlecht Geburtsort (Kreis, Land) Wohnort männlich weiblich Eingangsstempel der Antrag aufnehmenden Stelle Antrag auf Leistungen zur onkologischen Rehabilitation für nichtversicherte Angehörige nach § 31 Absatz 1 Nummer 3 SGB VI Eingangsstempel des Rentenversicherungsträgers G0202 Hinweis: Um sachgerecht über Ihren Antrag entscheiden zu können, benötigen wir aufgrund des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - und des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) - von Ihnen einige wichtige Informationen und Unterlagen. Wir möchten Sie deshalb bitten, die gestellten Fragen vollständig zu beantworten und uns die erbetenen Unterlagen möglichst umgehend zu überlassen. Ihre Mithilfe, die in den §§ 60-65 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) - ausdrücklich vorgesehen ist, erleichtert uns eine rasche Erledigung Ihrer Angelegenheiten. Bitte bedenken Sie, dass wir Ihnen, wenn Sie uns nicht unterstützen, die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen dürfen (§ 66 SGB I). 1 Name Angaben zur Person der Versicherten / des Versicherten Vorname (Rufname) „Nichtversicherte Angehörige“ * siehe Erklärung Geburtsname frühere Namen Geburtsdatum Geburtsort (Kreis, Land) Postleitzahl Staatsangehörigkeit (gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit bis) Geschlecht Straße, Hausnummer telefonisch tagsüber zu erreichen (Angabe freiwillig) Kennzeichen (soweit bekannt) Versicherungsnummer Wohnort Telefax, E-Mail (Angabe freiwillig) männlich weiblich telefonisch tagsüber zu erreichen (Angabe freiwillig) 68 Anhang Versicherungsnummer der / des Versicherten Kennzeichen (soweit bekannt) Eingangsstempel des Rentenversicherungsträgers G0250 Antrag auf Anschlussrehabilitation (AHB) Hinweis: Um sachgerecht über Ihren Antrag entscheiden zu können, benötigen wir aufgrund des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - und des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) - von Ihnen einige wichtige Informationen und Unterlagen. Wir möchten Sie deshalb bitten, die gestellten Fragen vollständig zu beantworten und uns die erbetenen Unterlagen möglichst umgehend zu überlassen. Ihre Mithilfe, die in den §§ 60-65 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil (SGB I) - ausdrücklich vorgesehen ist, erleichtert uns eine rasche Erledigung Ihrer Angelegenheiten. Bitte bedenken Sie, dass wir Ihnen, wenn Sie uns nicht unterstützen, die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen dürfen (§ 66 SGB I). Anschrift des Rentenversicherungsträgers Anschrift der Krankenkasse Anschrift der AHB-Einrichtung (soweit es das Verfahren mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger vorsieht) Anschrift des Krankenhauses Ansprechpartnerin / Ansprechpartner mit Telefon und Telefax 1 Beantragte Leistung Anschlussrehabilitation (AHB) für Versicherte stationär ganztägig ambulant Anschlussrehabilitation (AHB) als Leistung zur onkologischen Rehabilitation für nichtversicherte Angehörige Anlage (Formular G0255) bitte beifügen! stationär 2 ganztägig ambulant Angaben zur Patientin / zum Patienten Name Vorname (Rufname) Geburtsname frühere Namen Geburtsdatum männlich Straße, Hausnummer Postleitzahl Staatsangehörigkeit (ggf. frühere Staatsangehörigkeit bis) Geschlecht weiblich telefonisch tagsüber zu erreichen (Angabe freiwillig) Wohnort „Nichtversicherte Angehörige“ Angaben zum Familienstand und Beruf der Patientin / des Patienten * 3siehe Erklärung 3.1 Familienstand (gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) 0 ledig 1 verheiratet 2 geschieden 3 verwitwet 3.2 Zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit / zuletzt ausgeübter Beruf (möglichst genaue Bezeichnung) Seite 1 von 5 G0250-00 DRV V010 - AGDR 1/2015 - Stand: 24.03.2015 Wichtige Informationen zum Übergangsgeld G0510 Wichtige Informationen zum Übergangsgeld G0550 Sehr geehrte Versicherte / Sehr geehrter Versicherter, Sehr geehrte Versicherte / Sehr geehrter Versicherter, mit den nachfolgenden Erläuterungen informieren wir Sie, was Sie im Einzelnen beachten und wohin Sie sich wenden müssen, damit der Übergangsgeldanspruch geprüft werden kann. Wir bitten Sie, den Teil A auf den folgenden Seiten der anliegenden Erklärung vollständig auszufüllen und an uns zurückzusenden. Es können jedoch nicht alle Besonderheiten angesprochen werden, die vielleicht gerade in Ihrem speziellen Fall vorliegen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger. Die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie für die Dauer der bewilligten Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitationsleistung) einen Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist von dem richtigen und vollständigen Ausfüllen der anliegenden Unterlagen abhängig. wie Sie dem Bewilligungsbescheid entnommen haben, haben Sie für die Dauer der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Anspruch auf Übergangsgeld. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Zeiten, in denen Sie wegen der Teilnahme an einer Arbeitserprobung oder Abklärung der beruflichen Eignung sowie an Kenntnisprüfungen und Eignungsprüfungen beziehungsweise Eignungsuntersuchungen kein oder nur ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen können. Für rentenversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Entgeltfortzahlung - unabhängig vom Umfang der zu leistenden Arbeitszeit - bis zur Dauer von 6 Wochen verpflichtet. Bestätigt Ihnen Ihr Arbeitgeber, dass er Ihnen während der gesamten Dauer der Rehabilitationsleistung das Entgelt weiterzahlt, brauchen Sie, Ihr Arbeitgeber und Ihre Krankenkasse die nachfolgenden Formulare nicht auszufüllen. Wir empfehlen Ihnen jedoch, die anliegende Erklärung und Entgeltbescheinigung für den Fall aufzuheben, dass entgegen der ursprünglichen Erklärung des Arbeitgebers das Entgelt nicht für die gesamte Dauer der Rehabilitationsleistung weitergezahlt wird. Soweit die Entgeltfortzahlung ganz oder teilweise entfällt, haben Sie für die Zeit der Rehabilitationsleistung grundsätzlich Anspruch auf Übergangsgeld. Damit in einem solchen Fall Ihr Übergangsgeld rechtzeitig berechnet und ausgezahlt werden kann, bitten wir Sie, die Teile B und C der Entgeltbescheinigung mit den "Hinweisen für den Arbeitgeber" und dem Einladungsschreiben der Rehabilitationseinrichtung kurz vor Beginn der Rehabilitationsleistung Ihrem Arbeitgeber vorzulegen. Sind Sie bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, fordern Sie bitte weitere Entgeltbescheinigungen bei uns an. Sollten Sie nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sein, bitten wir um Beachtung der folgenden Ausführungen: Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist grundsätzlich das zuletzt abgerechnete Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt, wenn die Beschäftigung bei Beginn der Leistung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt. Berechnungsgrundlage ist mindestens das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt, das Sie ohne die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen hätten erzielen können. Damit Ihr Übergangsgeld rechtzeitig berechnet und ausgezahlt werden kann, bitten wir Sie, Abschnitt A (Erklärung der Versicherten / des Versicherten) vollständig auszufüllen und an uns zurückzusenden. Die Unterlagen im Abschnitt B (Hinweise für den Arbeitgeber, Entgeltbescheinigung, Erläuterungen zur Entgeltbescheinigung sowie Angaben über die Höhe des tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Arbeitsentgelts) leiten Sie möglichst umgehend unter Angabe des voraussichtlichen Leistungsbeginns an den Arbeitgeber weiter, bei dem Sie zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben. Wurde die im Bewilligungsbescheid genannte Beschäftigung (Bezugsberuf) bei einem anderen als dem letzten Arbeitgeber ausgeübt, ist Abschnitt B, Teil II, diesem Arbeitgeber zur Bescheinigung des tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Entgelts vorzulegen. Sofern Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und Krankengeld beziehen, bitten wir Sie Abschnitt C (Bescheinigung der Krankenkasse) von Ihrer zuständigen Krankenkasse ausfüllen zu lassen und an uns zurückzusenden. Dies gilt auch, wenn Sie Krankengeld bei weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit nur deshalb nicht mehr beziehen, weil der Anspruch wegen Aussteuerung abgelaufen ist. Des Weiteren bitten wir Sie den 69 Anhang Ausfertigung für den Rentenversicherungsträger Zuständiger Rentenversicherungsträger: Versicherungsnummer Kennzeichen (soweit bekannt) G0850 Verordnung von Rehabilitationssport oder Funktionstraining Hinweise für die Rehabilitationseinrichtung Seite 1 ist dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu übersenden. Seite 2 ist eine Ausfertigung für die Rehabilitationseinrichtung. Seite 3-5 und das Abrechnungsformular G0851 sind der Versicherten / dem Versicherten auszuhändigen. Besonderer Hinweis bei onkologischer Erkrankung: Rehabilitationssport kann verordnet werden, wenn die (Primär-) Therapie (Operation und / oder Strahlentherapie und / oder antineoplastische Therapie) abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann Rehabilitationssport auch vor Abschluss der (Primär-) Therapie verordnet werden: Es muss dann sichergestellt sein, dass die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt während der laufenden Therapie überprüft, ob die Fortsetzung des Rehabilitationssports aus medizinischer Sicht gerechtfertigt ist. Versicherter (Name, Vorname) Geburtsdatum Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom - bis in (Rehabilitationseinrichtung) Die nachfolgende Verordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn mit dem Rehabilitationssport / Funktionstraining nicht innerhalb von 3 Monaten nach Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung begonnen wird. 1 Diagnose 1.1 Belastungseinschränkungen, Diagnosezusätze, Gründe und Ziele oder weitere Hinweise zur Verordnung 2 Verordnung von Rehabilitationssport oder Funktionstraining (beides kann zusammen nicht verordnet werden) Art des Rehabilitationssports: Art des Funktionstrainings: Rehabilitationssport Trockengymnastik und / oder Spezifizierung der Diagnose: Rehabilitationssport in Herzgruppen Regional mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger vereinbartes Angebot: Morbus Bechterew Arthrose Sonstige: Ergometrie (nur bei Rehabilitationssport in Herzgruppen unbedingt angeben!) Watt max , HF max / Min., RR max 3 Weitere Angaben für die Verordnung 3.1 Zeitliche Dauer in der Regel 6 Monate Monate Wassergymnastik Rheumatoide Arthritis mm Hg, Trainingspuls unter Beta-Blocker / Min. nein ja Hinweis: Die Verordnungsdauer beträgt in der Regel 6 Monate. Bei einer Verordnung von mehr als 6 Monaten bis längstens 12 Monaten ist eine ausführliche Begründung erforderlich. 3.2 Anzahl der Übungsveranstaltungen: G115 – Selbsteinschätzung (bis zu 2 je Woche, mit ausführlicher Begründung maximal 3 je Woche, soweit die Häufigkeit angeboten wird) Rehabilitationssport wöchentlich 1 mal 2 mal Trockengymnastik wöchentlich 1 mal 2 mal Antrag einer Reha bei der Krankenkasse Wassergymnastik wöchentlich 1 mal 2 mal Das Informationsschreiben G0852 ist der Versicherten / dem Versicherten ausgehändigt worden. Ort, Datum Stempel, Unterschrift (Ärztin / Arzt der Rehabilitationseinrichtung) Seite 1 von 5 G0850-00 DRV V005 - AGDR 1/2015 - Stand: 24.03.2015 * Erklärung „nichtversicherte Angehörige“: Dieser Personenkreis umfasst Kinder eines Versicherten bis zum 18. Lebensjahr und in der Ausbildung, Rentenbezieher und Ehegatten/Lebenspartner, die nicht rentenversichert sind. Ärztliche Verordnung der Reha bei der Krankenkasse 70 Broschüren für Rheumapatienten Den Alltag Den trotz Alltag Rheuma trotzbewältigen Rheuma bewältigen Hilfen für Hilfen Rheumapatienten für Rheumapatienten im Umgang im Umgang mit Krankenkassen, mit Krankenkassen, Versicherungen Versicherungen und Behörden und Behörden Hilfen für Rheumapatienten im Umgang mit Krankenkassen, Versicherungen und Behörden Norbert Bauschert Norbert Bauschert Dr. Edmund Edelmann Dr. Edmund Edelmann Christine Vetter Christine Vetter Den Alltag Den trotz Alltag Rheuma trotzbewältigen Rheuma bewältigen Hilfen für Rheumapatienten Hilfen für Rheumapatienten zur Rückkehr ins Berufsleben im Umgang mit Krankenkassen, Versicherungen und Behörden Hilfen für Rheumapatienten zur Rückkehr ins Berufsleben Norbert Bauschert Henrike Korn, Dr. Edmund Edelmann Rechtsanwältin für Christine Vetter Medizin- und Sozialrecht Den Alltag trotz Den Rheuma Alltag trotz bewältigen Rheuma bewältigen Hilfen fürHilfen Rheumapatienten für Rheumapatienten, im Umgang Krankenkassen, einemit Rehabilitation Versicherungen und Behörden zu erhalten Norbert Bauschert Meike Schoeler Dr. Edmund Edelmann Dr. med. Alex Höfter Christine Vetter Hilfen für Rheumapatienten, eine Rehabilitation zu erhalten Broschürenreihe: „Den Alltag trotz Rheuma bewältigen“ � Hilfen für Rheumapatienten im Umgang mit Krankenkassen, Versicherungen und Behörden � Hilfen für Rheumapatienten zur Rückkehr ins Berufsleben � Hilfen für Rheumapatienten, eine Rehabilitation zu erhalten Die Broschüren sind zu bestellen bei: Chugai Pharma Europe Ltd. Zweigniederlassung Deutschland Lyoner Straße 15 60528 Frankfurt a. M. a.gichia@chugaipharma.de Bildquellen: Fotolia: Pitopia: Shutterstock: Roche Pharma AG grenzach.kundenberatung@roche.com Tel. 07624/14-2255 Seite: ©Picture-Factory/Fotolia.com – 2/2, 37 ©lightwavemedia/Fotolia.com – 4/1, 15 ©DOC RABE Media/Fotolia.com – 5/1, 33 ©reeel/Fotolia.com – 5/2, 39 ©virtua73/Fotolia.com – 6/1, 45 ©ki33/Fotolia.com – 6/2, 48 ©Vera Kuttelvaserova/Fotolia.com – 43 ©GVictoria/Fotolia.com – 50 Seite: 4/2, 12, 16, 21, 26 Seite: 2/1, 9, 29, 35 Chugai Pharma Europe Ltd. D-60528 Frankfurt am Main Roche Pharma AG D-79639 Grenzach Deutschland AC-SD-5159 1603/22004335 (ACA9 BRO RHEUMA & REHABILITATION) © 2016