Die Europäische Bankeninsolvenz-Richtlinie
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Die Europäische Bankeninsolvenz-Richtlinie
Die Europäische Bankeninsolvenz-Richtlinie Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Mag. rer. soc. oec. Im Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften Angefertigt am Institut für betriebliche Finanzwirtschaft, Abteilung für Asset Management Eingereicht von: Albert Fercher Betreuer: Univ. Prof. Dr. Teodoro D. Cocca Linz, Dezember 2013 Die Europäische Bankeninsolvenz-Richtlinie Eidesstattliche Erklärung Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch. Linz, 04.12.2013 Albert Fercher Die Europäische Bankeninsolvenz-Richtlinie Executive Summary In der Europäischen Union wurden über viele Jahre hinweg in finanzielle Schwierigkeiten geratene Kreditinstitute durch staatliche Unterstützungsmaßnahmen vor dem Zusammenbruch bewahrt. Dadurch sollte ein Kollabieren der Finanzsysteme verhindert werden. Öffentliche Gelder wurden dabei zur Beteiligung an den Misserfolgen der Banken herangezogen und Milliarden an Hilfeleistungen in die Bankenrettung gepumpt. Besondere Brisanz erlangte dieses Thema durch flächendeckende Probleme des Finanzsektors in der laufenden Weltwirtschaftskrise. Dieser Umstand veranlasste die internationale Staatengemeinschaft dazu, ein einheitliches Rahmenwerk zu erarbeiten, um insolvente Kredit- und Finanzinstitute ohne die Beteiligung von Steuergeldern geordnet abwickeln zu können. Auf europäischer Ebene wurden die international vorgeschlagenen Reglungen im Zuge der Etablierung einer Europäischen Bankenunion in der Bankeninsolvenz-Richtlinie verwirklicht. Da das allgemeine Insolvenzrecht in vielen Fällen ungeeignet für die Behandlung von Bankeninsolvenzen ist, soll durch die Richtlinie eine Harmonisierung der national unterschiedlichen Rechtsrahmen in diesem Bereich erfolgen. Die darin festgelegten vorbereitenden Maßnahmen sehen die Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen bereits im Vorfeld einer Krise vor und erlauben den Aufsichtbehörden schon frühzeitig tief in die Unternehmensstrukturen der Kreditinstitute einzugreifen. Dadurch sollen Systemkrisen ausgelöst durch das Übergreifen finanzieller Probleme eines maroden Instituts auf andere verhindert werden. In dem Gesetzgebungsverfahren zur Bankeninsolvenz-Richtlinie stand in erster Linie das sogenannten bail-in Abwicklungsinstrument im Fokus der Diskussionen. Dieses sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital des insolventen Kreditinstituts als Reorganisationsmaßnahme vor. Dadurch entsteht eine bisher nicht dagewesene, qualitativ neuartige Behandlung von BankengläubigerInnen. Die dadurch einhergehenden Eingriffe in deren Grundrechte sorgen für Bedenken hinsichtlich des Einsatzes dieses Instruments. Die österreichische Bundesregierung hat ebenso wie einige andere Staaten die europäischen Vorgaben bereits vorzeitig in das nationale Rechtssystem überführt. Jedoch wurden in dem Entwurf zum Bankeninterventions- und - restrukturierungsgesetz die Bestimmungen zu den Abwicklungsinstrumenten ausgespart. Damit verzichtet das österreichische Recht vorläufig auf einen der wesentlichsten Bestandteile der europäischen Richtlinie. I Die Europäische Bankeninsolvenz-Richtlinie Inhaltsverzeichnis Executive Summary...............................................................................................................I Inhaltsverzeichnis ................................................................................................................ II Abbildungsverzeichnis .......................................................................................................IV Abkürzungsverzeichnis ....................................................................................................... V 1 Einleitung ........................................................................................................................ 1 2 Status Quo des Insolvenzrechts ..................................................................................... 3 2.1 Allgemeines zum Insolvenzrecht .................................................................................... 3 2.1.1 Grundlagen des internationalen Insolvenzrechts ..................................................... 5 2.1.2 Das österreichische Insolvenzrecht .......................................................................... 6 2.2 Besonderheiten und Regelungsumfeld von Bankeninsolvenzen..................................... 9 3 Sonderstellung von Kreditinstituten........................................................................... 15 3.1 Charakteristika............................................................................................................... 16 3.2 Bedeutung für die Volkswirtschaft................................................................................ 18 3.3 Ursachen für Bankeninsolvenzen .................................................................................. 20 3.3.1 Exogene Faktoren................................................................................................... 21 3.3.2 Endogene Faktoren................................................................................................. 24 3.3.3 Beispiele gescheiterter Kreditinstitute ................................................................... 26 3.3.4 Fazit........................................................................................................................ 27 4 Hintergründe der EU-Initiative .................................................................................. 29 4.1 Die Finanzkrise.............................................................................................................. 30 4.2 Nationale Verflechtungen.............................................................................................. 33 4.3 Der Weg zur Europäischen Bankenunion ..................................................................... 34 4.4 Neue Kapital- und Liquiditätsanforderungen ................................................................ 35 4.4.1 Die Capital Requirements Directive IV ................................................................. 35 4.4.2 Basel III.................................................................................................................. 38 5 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie .................... 43 5.1 Allgemeines zur Bankeninsolvenz-Richtlinie ............................................................... 45 5.1.1 Wahl der Rechtsform einer Richtlinie.................................................................... 46 5.1.2 Gliederung der Richtlinie....................................................................................... 47 5.2 Anwendungsbereich und die zuständigen Behörden..................................................... 48 5.3 Ziele der EU-Richtlinie ................................................................................................. 49 5.4 Die drei Säulen .............................................................................................................. 52 II Die Europäische Bankeninsolvenz-Richtlinie 5.4.1 Vorbereitung und Prävention ................................................................................. 52 5.4.1.1 Sanierungspläne .............................................................................................. 53 5.4.1.2 Abwicklungspläne .......................................................................................... 55 5.4.1.3 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung...................................................... 56 5.4.2 Frühintervention..................................................................................................... 57 5.4.3 Der Abwicklungsprozess ....................................................................................... 58 5.5 Die Abwicklungsinstrumente ........................................................................................ 61 5.5.1 Das Bail-in-Instrument........................................................................................... 62 5.5.1.1 Anwendungsbereich des bail-in...................................................................... 63 5.5.1.2 Ausnahmeregelungen von dem bail-in ........................................................... 64 5.5.1.3 Minimum Requirements for Eligible Liabilities.............................................. 65 5.5.1.4 Anwendung des bail-in................................................................................... 66 5.5.2 Die Unternehmensveräußerung, das Brückeninstitut und die Abspaltung von Vermögenswerten .................................................................................................. 68 5.6 Auswirkungen der Bankeninsolvenz-Richtlinie............................................................ 70 5.7 Die Key Attributes als Leitlinien zur Umsetzung in nationales Recht .......................... 71 6 Auswirkungen auf den österreichischen Bankensektor............................................ 74 6.1 Umsetzung in das österreichische Recht ....................................................................... 75 6.1.1 Das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz ....................................... 76 6.1.2 Änderungen des Bankwesengesetzes..................................................................... 80 6.2 Bedeutung für österreichische Kreditinstitute ............................................................... 80 6.2.1 Auswirkungen auf die Bilanzstruktur und Geschäftsmodelle der Banken ............ 82 6.2.2 Der Fall der Hypo Group Alpen Adria .................................................................. 84 7 Kritische Stellungnahme zur EU-Bankeninsolvenz-Richtlinie ................................ 87 8 Schlussbetrachtung....................................................................................................... 90 Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanweisungen...................... 91 Literaturverzeichnis ........................................................................................................... 93 III Die Europäische Bankeninsolvenz-Richtlinie Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Aufgabenverteilung zwischen FMA und OeNB in der Bankenaufsicht ab 1.1.2008 ............................................................................................................................... 11 Abb. 2: Ursachen für Bankeninsolvenzen ............................................................................ 28 Abb. 3: Das CRD IV Paket und die Umsetzung von Basel III auf europäischer Ebene ...... 37 Abb. 4: Eigenkapitalanforderungen nach Basel III .............................................................. 40 Abb. 5: Basel III Implementierungsphase ............................................................................ 42 Abb. 6: Das europäische Modell der Haftungskaskade im Vergleich zur USA und der Schweiz .................................................................................................................. 67 IV Die Europäische Bankeninsolvenz-Richtlinie Abkürzungsverzeichnis Abb. ............................Abbildung ABl..............................Amtsblatt der Europäischen Union Abs..............................Absatz ABS ............................Asset Backed Securities AEUV .........................Arbeitsvertrag über die Europäische Union Art. ..............................Artikel AT 1 ............................Additional Tier 1 Aufl. ............................Auflage Ausg............................Ausgabe BB ...............................Der Betriebs Berater BCBS ..........................Basel Committee on Banking Supervision BGBl. ..........................Bundesgesetzblatt BIP ..............................Bruttoinlandprodukt BIRG...........................Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz BIS ..............................Bank of International Settlement BRRD .........................Bank Recovery and Resolution Directive BTS .............................Binding Technical Standards BWG ...........................Bankwesengesetz bzw..............................beziehungsweise CDO............................Collateralised Debt Obligation CDS ............................Credit Default Swap CET 1..........................Common Equity Tier 1 CRD ............................Capital Requirements Directive CRR ............................Capital Requirements Regulation d.h. ..............................das heißt DIW ............................Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung EBA ............................European Banking Authority ebd...............................ebenda ECOFIN......................Economic and Financial Affairs Council EG ...............................Europäische Gemeinschaft EIOPA.........................European Insurance an Occupational Pensions Authority Erw..............................Erwägungsgrund ESM ............................European Stability Mechanism ESMA .........................European Securities and Markets Authority V Die Europäische Bankeninsolvenz-Richtlinie et al..............................et alii ESRB ..........................European Systemic Risk Board EU ...............................Europäische Union EuInsVO .....................Europäische Insolvenz Verordnung EuZW..........................Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht EWR ...........................Europäischer Wirtschaftsraum EZB.............................Europäische Zentral Bank f. ..................................folgende ff..................................fortfolgende FINMA .......................Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA............................Finanzmarktaufsichtsbehörde FSB .............................Financial Stability Board H. ................................Heft Hrsg.............................Herausgeber IAS..............................International Accounting Standards i.d.F. ............................in der Fassung IFRS............................International Financial Reporting Standards ifo................................Institut für Wirtschaftsforschung IIRG ............................Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht InsO.............................deutsche Insolvenzordnung IO ................................österreichische Insolvenzordnung IRÄG...........................Insolvenzrechtsänderungsgesetz i.V.m. ..........................in Verbindung mit IWF .............................Internationaler Währungsfonds Kap..............................Kapitel KSV ............................Kreditschutzverband KTS.............................Zeitschrift für Insolvenzrecht KWG...........................Kreditwesengesetz LCR ............................Liquidity Coverage Ratio lit. ................................litera MBS............................Mortgage Backed Securities MREL .........................Minimum Requirements for Eligible Liabilities No. ..............................Number NPL.............................Non Performing Loans Nr. ...............................Nummer NSFR ..........................Net Stable Funding Ratio VI Die Europäische Bankeninsolvenz-Richtlinie NZI..............................Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung OCI .............................Other Comprehensive Income OeNB ..........................Österreichische Nationalbank o.J................................ohne Jahresangabe o.S. ..............................ohne Seitenangabe OTC ............................Over The Counter ÖBA............................Österreichisches Bankarchiv RGBl. ..........................Reichsgesetzblatt RL ...............................Richtlinie Rn................................Randnummer RRD ............................Recovery and Resolution Directive RWA ...........................Risk Weigthed Assets S. .................................Seite SRM ............................Single Resolution Mechanism SSM ............................Single Supervisory Mechanism SZW ............................Schweizerische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht US GAAP ...................United States Generally Accepted Accounting Principles Vgl. .............................Vergleiche Vol. .............................Volume WiR.............................Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht WM .............................Wertpapiermitteilung Z..................................Ziffer z.B...............................zum Beispiel ZFR .............................Zeitschrift für Finanzmarktrecht ZIK..............................Zeitschrift für Insolvenzrecht und Kreditschutz VII Einleitung 1 Einleitung International tätige Banken haben traditionsgemäß den globalen Handel und die Geschäftstätigkeit multinationaler Konzerne wesentlich erleichtert. Seit Beginn der aktuellen Finanzkrise gerieten ihre Geschäftsmodelle jedoch stark unter Druck.1 Aufgrund der folgeschweren weltweiten Auswirkungen, ausgehend von der Immobilienkrise in den USA und den dadurch identifizierten Systemrisiken des Finanzsektors2 steht dieser vor allem auf europäischer Ebene einmal mehr im Blickpunkt weitreichender Regulierungsbestrebungen.3 Insbesondere die Tatsache, dass Unternehmensgruppen des Finanzsektors teilweise sehr komplexe rechtliche Strukturen aufwiesen, die eine einheitliche Betrachtung und damit eine geordnete Abwicklung im Falle ihres Scheiterns unmöglich machten, drängte zu staatlichen Rettungsmaßnahmen.4 Einerseits durch die Vernetzungen der Kreditinstitute untereinander und andererseits mit den Staaten, die in Stressszenarien eine Bedrohung für die Finanzstabilität darstellen können, verstärkten den Trend, öffentliche Mittel mit den Kosten einer Bankenrettung zu belasten.5 Diese Bestandsgarantie systemrelevanter Kreditinstitute ist ordnungspolitisch unerwünscht. In Ermangelung geeigneter insolvenzrechtlicher Prozesse für ein geordnetes Ausscheiden aus dem Markt gilt es somit,6 einen grenzübergreifenden einheitlichen Abwicklungsrahmen zu schaffen,7 der die Sicherung der Finanzstabilität und der kritischen Funktionen der Institute sowie die Vermeidung einer Kostenbeteiligung der Öffentlichkeit als Schlüsselelemente erklärt.8 Die Europäische Kommission griff diese Überlegungen auf und erarbeitete einen Richtlinienentwurf zur geordnete Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen. Die Richtlinie stellt einen Meilenstein auf dem Weg zu einer Bankenunion dar9 und sieht eine Mindestharmonisierung der differenzierten nationalen insolvenzrechtlichen Bestimmungen für Banken vor.10 Sie gewährt den zuständigen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Vgl. SCHOENMAKER (2012), S. 2. Vgl. FRANCKE (2008), S. 5. Vgl. KUSSEROW (2013), S. 1581. Vgl. ATTINGER (2011), S. 17. Vgl. MÜLLER (2011), S. 2. Vgl. BINDER (2009), S. 7. Vgl. OENB (2011), S. 112. Vgl. DAVIES/DOBLER (2011), S. 213 f. Vgl. VERON/WOLFF (2013), S. 3 f. Vgl. EU-KOMMISSION (2012), Begründung zum RL-Vorschlag, S. 2 – 5. 1 Einleitung Behörden gravierende Eingriffsbefugnisse in den Geschäftsbetrieb der Kreditinstitute11 und unterwirft deren EigentümerInnen und GläubigerInnen einer neuartigen Haftungskaskade im Falle einer Solvenz bedrohenden Situation. Bekannt unter dem Begriff bail-in stellt dieses Instrument eine qualitative Änderung für BankengläubigerInnen dar, deren nicht gesicherte Einlagen nunmehr gemäß der Haftungsreihenfolge zur Verlustdeckung herangezogen werden können.12 Zielsetzung dieser Diplomarbeit ist es, im Wege einer übersichtlichen Einführung in die bestehenden insolvenzrechtlichen Bestimmungen und in die Hintergründe der Regulierungsbewegung an das Thema heranzuführen, um in einem weiteren Schritt ausgewählte Aspekte der Bankeninsolvenz-Richtlinie detailliert zu diskutieren und deren Auswirkungen auf den österreichisches Bankensektor darzustellen. Die theoretische Auseinandersetzung mit dem Thema baut vorwiegend auf bestehender Fachliteratur, Artikeln aus Fachzeitschriften, Gesetzestexten und Stellungsnahmen zu Gesetzesentwürfen auf. Die vorliegende Diplomarbeit gliedert sich in zwei wesentliche Bereiche. Im ersten Teil werden die insolvenzrechtlichen Bestimmungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie im Bereich des Bankwesens dargelegt. Anschließend wird speziell auf die Charakteristika und die Sonderstellung von Kreditinstituten in einer Volkswirtschaft eingegangen und mögliche Ursachen für ein Scheitern der Banken betrachtet. Die Hintergründe und die Entwicklungen des europäischen Prozesses zu einer Bankenunion insbesondere im Lichte der jüngsten Finanzkrise schließen den allgemeinen Teil ab. Im zweiten Teil werden ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie detailliert erörtert und die sich daraus ergebenden Implikationen für den österreichischen Bankensektor dargestellt. Die frühzeitige Umsetzung der Richtlinie in das österreichische Recht ist hier ebenso im Mittelpunkt der Betrachtung, wie die dadurch entstandenen Regelungslücken. Abschließend werden die aktuellen Entwicklungen auf diesem Gebiet einer kritischen Reflexion unterworfen und es wird ein Resümee über die gewonnenen Einblicke gezogen. 11 12 Vgl. FLETZBERGER (2012), S. 301. Vgl. STEINER (2013), S. 706. 2 Status Quo des Insolvenzrechts 2 Status Quo des Insolvenzrechts 2.1 Allgemeines zum Insolvenzrecht In etablierten Marktwirtschaften ist der Kredit ein fester Bestandteil des Wirtschaftskreislaufs. Nach der Bedeutung des lateinischen Begriffs CREDERE, vertrauen die GläubigerInnen darauf, dass bei Fälligkeit, die SchuldnerInnen zahlungsfähig sind und den Kredit tilgen. Ist dies nicht der Fall, so ist ein funktionierendes Rechtsystem notwendig, um die Ansprüche der GläubigerInnen durchzusetzen.13 Den Rechtsrahmen zur Wahrung der Gläubigeransprüche und -rechte sowie eines geordneten Gerichtsverfahren bietet das Insolvenzrecht. Es regelt die Liquidation und Sanierung überschuldeter oder zahlungsunfähiger Unternehmen,14 wobei aber in dieser Arbeit auf die Möglichkeit der Privatinsolvenz natürlicher Personen nicht näher eingegangen wird. Die Friedensfunktion, die Haftungsverwirklichungsfunktion, die Sanierungs- und Schuldbefreiungsfunktion sowie die Präventivfunktion sind zentrale Funktionen des Insolvenzrechts. Generell dient das Insolvenzrecht der Vermeidung von Auseinandersetzungen zwischen den GläubigerInnen und der Verwirklichung der Vermögenshaftung zur Befriedigung der Gläubigeransprüche. Die Sanierung rückt immer mehr als Hauptziel der Insolvenzverfahren in den Mittelpunkt. Ebenso soll durch das Insolvenzrecht präventiv ein vorsichtiges WirtschaftsakteurInnen gewährleistet werden. betriebswirtschaftliches Handeln der 15 Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind die Zahlungsunfähigkeit und/oder die Überschuldung,16 Zahlungsunfähigkeit 13 14 15 16 oder wobei Überschuldung ebenso die bei einer Möglichkeit bereits der drohenden Stellung eines Vgl. PAPE/UHLENBRUCK/VOIGT-SALUS (2010), Kap. 1, Rn. 1 f. Vgl. BINDER (2009), S. 4 f. Vgl. NUNNER-KRAUTGASSER (2012), S. 21 ff. Historisch gesehen fehlt es dem Überschuldungsbegriff – ebenso wie der Zahlungsunfähigkeit – an einer geeigneten Legaldefinition des Gesetzgebers. Es herrschte Konsens über eine statische Auslegung des Begriffs. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass eine dynamische Begriffsauslegung angebrachter erscheint. Im Konkreten bedeutet das, dass die einstufige Überschuldungsprüfung – der reine Vermögensvergleich – um eine Fortbestehensprognose ergänzt wurde. Somit erhielten die zukunftsorientierten Entwicklungsmöglichkeiten eines Unternehmens eine wesentliche Stellung im Rahmen der zweistufigen Überschuldungsprüfung. Vgl. dazu KAROLLUS (2006), S. 53 ff.; BUCHEGGER (2002), S. 962 ff. Der deutsche Gesetzgeber hat ebenso diese Unklarheit bereinigt und entsprechend eine Legaldefinition in die Insolvenzordnung aufgenommen. Vgl. dazu UHLENBRUCK (1997), S. 17 ff. 3 Status Quo des Insolvenzrechts Insolvenzantrages durch die/den SchuldnerIn besteht.17 Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten des Insolvenzantrags unterschieden. Dazu zählen der Fremdantrag durch die GläubigerInnen und der Eigenantrag der/des SchuldnerIn/s, der besonderen Bestimmungen unterliegt.18 Die Vertretungsorgane einer Gesellschaft sind verpflichtet, frühzeitig auf eine Krise des Unternehmens zu reagieren und bei Insolvenzreife rechtzeitig Maßnahmen einzuleiten, um die Ertragsfähigkeit langfristig wiederherzustellen oder das Unternehmen zu liquidieren.19 Ein Unterlassen dieser Handlungen ist strafbar.20 Die Gläubiger sind zur Durchsetzung ihrer individuellen Ansprüche im Wege der Einzelzwangsvollstreckung berechtigt, solange im laufenden Geschäftsbetrieb das Schuldnervermögen zur Bedienung aller Verbindlichkeiten ausreicht. Im Sonderfall der Krise und Insolvenz eines Unternehmens greift der Grundsatz par condicio creditorum – die Gleichbehandlung aller GläubigerInnen.21 Der Gesetzgeber stellt hierbei im Zuge eines geregelten Insolvenzverfahrens die Gleichverteilung des Schuldnervermögens auf Basis der Insolvenzquote sicher.22 Ursachen für unternehmerisches Scheitern sind in den überwiegenden Fällen auf interne Faktoren, insbesondere auf Fehler in der Unternehmenssteuerung durch das Management zurückzuführen.23 Oftmals mangelt es an der Qualifikation der Unternehmensführung, einen Betrieb adäquat zu steuern. Eine geringe Eigenkapitalausstattung, ungeeignete Finanzierungsstrukturen oder unzureichend detaillierte Planungsrechnungen sind nur einige Aspekte, die verstärkend auf externe Konjunkturschwächen und Wirtschaftskrisen wirken und zur Unternehmenskrise bis hin zur Insolvenz führen können.24 Hinzu kommen Eingriffe durch den Gesetzgeber, welche Unternehmen z.B. aufgrund strengerer Kapitalanforderungen in Finanzierungsschwierigkeiten bringen können.25 Immer stärkere internationale Vernetzungen und der globale Tätigkeitsbereich der Unternehmen erfordern in Fällen grenzüberschreitender Insolvenzen Normen, welche die zur Anwendung kommenden nationalen Rechtsvorschriften der involvierten Staaten regeln. Diese 17 18 19 20 21 22 23 24 25 Normen sind im internationalen Insolvenzrecht festgelegt. Sie entfalten Vgl. BUCHEGGER (2002), S. 955. Vgl. HIRTE (2010): § 15, Rn. 1. Vgl. BINDER (2009), S. 5. Vgl. HIRTE (2010): § 15a, Rn. 64. Vgl. PAPE/UHLENBRUCK/VOIGT-SALUS (2010), Kap. 1, Rn. 1. Vgl. BINDER (2009), S. 6. Vgl. KANTNER (2002), S. 1291 f.; RÖDL (2006), S. 1226 ff., KSV 1870 (2013), S. 1. Vgl. RÖDL (2006), S. 1226 ff.; PAPE/UHLENBRUCK/VOIGT-SALUS (2010), Kap. 4. Rn. 2 f. Vgl. PAPE/UHLENBRUCK/VOIGT-SALUS (2010), Kap. 4. Rn. 3. 4 Status Quo des Insolvenzrechts kollisionsrechtliche – welche Rechtsvorschrift anwendbar ist – sowie sachrechtliche Wirkung. Hierbei handelt es sich um Normen zum Schutz bestimmter Beteiligungsgruppen, wie z.B. ArbeitnehmerInnen, die eine Vorrangswirkung vor dem eigentlich 26 kollisionsrechtlich anwendbaren Rechtsrahmen entfalten. Die grundlegenden Vorschriften des internationalen Insolvenzrechts werden im folgenden Kapitel abgebildet. 2.1.1 Grundlagen des internationalen Insolvenzrechts Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug wurden, bis zum Inkrafttreten der Europäischen Insolvenz Verordnung (EuInsVO) im Jahr 2002,27 durch nationale Rechtsordnungen geregelt. Diese gestalteten sich jedoch unklar und nicht einheitlich.28 Auf europäischer Ebene gab es bereits früher Bestrebungen, die Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzen einheitlich zu regeln, jedoch ohne Erfolg.29 Durch die EuInsVO wurde ein Rahmen geschaffen, der die Zuständigkeit des auf die Insolvenz anwendbaren nationalen Rechts der EU-Mitgliedsstaaten – mit Ausnahme von Dänemark – festlegt und zur Stärkung des europäischen Binnenmarktes beitragen soll. Die Verordnung verfolgt das Prinzip einer modifizierten Universalität. Dabei ist neben einem einzigen Hauptinsolvenzverfahren, das universelle Wirkung entfaltet, die Eröffnung von territorial eingeschränkten Partikularinsolvenzverfahren – sogenannten Sekundärinsolvenzverfahren – möglich.30 Generell ist die Rechtsnorm des Staates anzuwenden, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird und das Unternehmen den Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses begründet. Sonderregelungen sehen Ausnahmen von diesem Grundsatz in bestimmten Bereichen vor.31 Von diesem Einflussbereich der europäischen Verordnung sind gemäß Art. 1 Abs. 2 EuInsVO Versicherungsunternehmen, bestimmte Wertpapierfirmen sowie Kreditinstitute ausgenommen.32 Unter anderem werden Letztgenannte durch die Richtlinie (RL) 26 27 28 29 30 31 32 Vgl. MAUCHER (2010), S. 48 f. Vgl. MARKOWETZ (2010), S. 258. Vgl. JAHN (1998), S. 1. Vgl. MARKOWETZ (2010), S. 258. Vgl. PAPE/UHLENBRUCK/VOIGT-SALUS (2010), Kap. 48, Rn. 6. Vgl. ebd., Kap. 48, Rn. 16 f. Vgl. DUURSMA-KEPPLINGER/CHALUPSKY (2002), S. 985. 5 Status Quo des Insolvenzrechts 2001/24/EG abgedeckt.33 Diese sieht für Kreditinstitute mit Zulassung oder einer Zweigstelle bzw. Zweigniederlassung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) nur ein Insolvenzverfahren – und somit kein Sekundärverfahren – vor und schließt alle EU-Mitgliedsstaaten in den Anwendungsbereich mit ein.34 2.1.2 Das österreichische Insolvenzrecht Das österreichische Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung (IO) geregelt und wurde mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010) einer wesentlichen Neuordnung unterzogen. Es ersetzt die bis dahin geltenden Konkurs- und Ausgleichsverfahren und fasst sie unter einem einheitlichen Insolvenzverfahren zusammen. An die Stelle des Ausgleichs ist das Sanierungsverfahren gerückt. Es ist an einen Sanierungsplan geknüpft, der bei Insolvenzantrag vorliegen muss. Die Unterschiede der Verfahren sind rein begrifflicher Natur. In beiden Fällen basiert die Abwicklung auf einer einheitlichen Struktur. Eine Fortführung unter der Bezeichnung Insolvenzverfahren ist somit jederzeit ohne großen zusätzlichen Aufwand möglich wenn z.B. der Sanierungsplan abgelehnt wird. Wird der Sanierungsplan35 angenommen und liegt er vor Verfahrenseröffnung bei dem zuständigen Gericht auf, so kann dadurch ein zügiges Verfahren und gegebenenfalls das Beibehalten des Verfügungsrechts über das eigene Vermögen erreicht werden.36 Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Österreich ist die Zahlungsunfähigkeit und/oder die Überschuldung, die in den §§ 66 und 67 IO geregelt sind.37 Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Verbindlichkeiten nicht innerhalb einer angemessenen Frist beglichen werden können und dieser Zustand nicht nur vorübergehend ist. Der Tatbestand der Überschuldung ist dann gegeben, wenn die zu Liquidationswerten angesetzten Schulden Unternehmensveräußerung die Vermögenswerte übersteigen. Parallel im dazu Falle muss einer eine möglichen negative Fortbestehensprognose vorliegen.38 33 34 35 36 37 38 Vgl. MARKOWETZ (2010), S. 260 f. Vgl. ebd., S. 281. Eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme eines Sanierungsplans ist, dass das Schuldnervermögen ausreicht, um alle Masseforderungen zu befriedigen. Vgl. §167 Abs. 3 Z. 1 IO; Vgl. ebenso SIGMUND-AKHAVAN AGHDAM (2010), S 13. Vgl. KONECNY (2010), S. 82 f.; SIGMUND-AKHAVAN AGHDAM (2010), S 11 f. Vgl. §§ 66 und 67 IO. Vgl. VODRAZKA (1993), S. 309 f.; SIGMUND-AKHAVAN AGHDAM (2010), S 25 f. 6 Status Quo des Insolvenzrechts Nach Eintritt der bereits genannten Insolvenzauslösetatbestände müssen die SchuldnerInnen i.S.d. § 69 IO ohne schuldhafte Verzögerung einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Es steht eine Frist von 60 Tagen zu, wenn in diesem Zeitrahmen ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung vorbereitet wird.39 Bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit kann gemäß § 167 Abs. 2 IO ein Sanierungsverfahren durch die SchuldnerInnen beantragt werden.40 Im Vergleich zur alten Rechtslage wurde für ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung die Mindestquote für die Gläubigerbefriedigung von 40 auf 30 Prozent herabgesetzt. Die Annahme des Sanierungsplans erfordert unverändert die Zustimmung der Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden GläubigerInnen. Als zweites Kriterium muss die Gesamtsumme der Forderung der zustimmenden GläubigerInnen im Verhältnis zu der Gesamtsumme der Forderung aller bei der Tagsatzung anwesenden GläubigerInnen nur noch größer als 50 Prozent sein. Diese Erleichterung wird dem Bestreben der geänderten Rechtslage, die Eröffnung von Sanierungsverfahren zu vereinfachen, gerecht.41 Die Bestimmungen für einen Antrag durch die GläubigerInnen sind im § 70 IO verankert. Besteht eine Insolvenzforderung und wird ein Insolvenzantrag gestellt, so muss das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit der/des SchuldnerIn/s durch die/den GläubigerIn glaubhaft dargestellt werden. Ein unbegründeter oder missbräuchlich gestellter Antrag wird ansonsten zurückgewiesen.42 Zusätzlich wird bei Eröffnung durch das Gericht geprüft, ob die Anlaufkosten des Insolvenzerfahrens durch das Schuldnervermögen gedeckt sind. Besteht keine Kostendeckung, so wird die/der AntragstellerIn dazu aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, da der Antrag ansonsten abgewiesen wird.43 Ist die/der SchuldnerIn eine juristische Person, so bestehen Sonderbestimmungen. Diese ermöglichen auch bei fehlender Kostendeckung eine Eröffnung des Verfahrens. Dabei sind die organschaftlichen VertreterInnen bzw. GesellschafterInnen des Unternehmens zur Leistung des Kostenvorschusses zur ungeteilten Hand verpflichtet.44 39 40 41 42 43 44 Vgl. § 69 IO. Vgl. § 167 Abs. 2 IO. Vgl. NUNNER-KRAUTGASSER (2012), S. 30. Vgl. § 70 IO. Vgl. BUCHEGGER (2010), S. 97. Vgl. §§ 72a und 72d IO. 7 Status Quo des Insolvenzrechts Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch ein Insolvenzgericht über das Vermögen einer/s SchuldnerIn/s ist daraufhin in der Ediktsdatei sowie im Firmenbuch bekannt zu geben. Hier werden die genauen Inhalte durch die §§ 74 und 77a IO geregelt. Es ist die exakte Bezeichnung des Verfahrens anzugeben – Konkurs- oder Sanierungsverfahren – welches eröffnet wurde. Des Weiteren sind Angaben darüber zu machen, ob eine Eigenverwaltung durch die/den SchuldnerIn besteht.45 Ein österreichisches Insolvenzverfahren, das im Inland eröffnet wurde, schließt ebenso im Ausland gelegenes Vermögen der/des SchuldnerIn/s mit ein. Ausnahmen bestehen nur insoweit, wenn „der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners“46 in einem anderen Staat liegt und dort ein Insolvenzverfahren über das Auslandsvermögen eröffnet wurde.47 Ausländische Insolvenzverfahren entfalten wiederum in Österreich unmittelbare Wirkung und werden ebenso anerkannt. Es sei denn, das ausländische Verfahren ist mit einem Österreichischen nicht vergleichbar und die in- und ausländischen GläubigerInnen werden unterschiedlich behandelt. Weiters gelten die bereits zu Beginn dieses Absatzes erläuterten Regelungen des § 237 IO im umgekehrten Sinn.48 Sonderregelungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen finden sich in den §§ 243 bis 251 IO für grenzüberschreitende österreichische Insolvenzverfahren.49 Generell unterliegen Kreditinstitute der Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Diese fungiert als zuständige Behörde und arbeitet eng mit der Österreichischen Nationalbank (OeNB) zusammen.50 Kommt es zu einer die Zahlungsfähigkeit eines Kreditinstituts bedrohenden Situation, so greifen ergänzend die speziellen Regelungen des Bankwesengesetzes. Diese ermöglichen im Schutze eines Geschäftsaufsichtsverfahrens51 eine Sanierung der Bank. Als zuständige Behörde, hat die FMA in diesem Bereich den größten Einfluss.52 Grundlegende Überlegungen und detaillierte Regelungen zum Verfahren mit insolventen Kreditinstituten werden im anschließenden Abschnitt erläutert. 45 46 47 48 49 50 51 52 Vgl. KONECNY (2010), S. 83. § 237 Abs. 1 Z. 1 IO. Vgl. § 237 IO. Vgl. § 240 IO. Vgl. §§ 243 ff. IO. Vgl. OENB/FMA (o.J.), o.S. Ein Geschäftsaufsichtsverfahren gilt als Sanierungsmaßnahme im Sinne der RL 2001/24/EG. Vgl. § 81 Abs. 1 BWG. Vgl. BUCHEGGER (2010), S. 214. 8 Status Quo des Insolvenzrechts 2.2 Besonderheiten und Regelungsumfeld von Bankeninsolvenzen Die bisher beschriebenen Verfahrensmechanismen53 sollten grundsätzlich auch auf die Insolvenz von Kreditinstituten anwendbar sein. Eine pauschale Ausnahme der Kreditinstitute von den insolvenzrechtlich verankerten Bestimmungen scheint nicht sinnvoll, da diese Gesetzesregelungen für die gesamtwirtschaftliche Ordnung eines Staates von großer Bedeutung sind. Unternehmensinsolvenzen führen zu einer Marktbereinigung,54 die nicht dauerhaft überlebensfähige Institute vom Wettbewerb ausschließt. In diesem Kontext sind Anpassungen im Insolvenzrecht denkbar, die auf das Geschäftsmodell von Banken, das vor allem auf dem Vertrauen der EinlegerInnen basiert, abgestimmt sind.55 Aufgrund von Finanzkrisen und den starken Verflechtungen der Kreditinstitute untereinander fordern VertreterInnen der Finanzbranche und der Politik vehement Sonderbehandlungen für die in Schieflage geratene Kreditinstitute. Diese Forderungen sind natürlich auch im Lichte der engen Verquickung großer, meist systemrelevanter Banken mit den einzelnen Staaten zu betrachten.56 Häufig gestaltet sich die Beziehung zwischen Staaten und Banken in der Weise, dass Kreditinstitute die Hauptabnehmer und somit Gläubiger der heimischen Staatsanleihen darstellen. Dadurch ergibt sich eine besondere Symbiose dieser Institutionen, die im Fall einer Krisensituation für die gesamte Finanzbranche einer Region verstärkende negative Implikationen auslösen kann.57 Die Finanzierung der Staatsverschuldung durch Kreditinstitute lässt somit ein Interesse beider Parteien an dem Fortbestand auch maroder Banken vermuten, die vom Staat mit öffentlichen Geldern gestützt werden. Alleine daraus ergibt sich bereits eine Too-big-to-fail-Problematik, die Sonderregelungen für große Kreditinstitute nahezu unumgänglich macht.58 Auf europäischer Ebene leitete die EU durch die RL 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten einen wesentlichen Schritt zur einheitlichen Bewältigung dieses Problembereichs ein.59 Darauf folgend wurden eine Reihe an nationalen und internationalen Gesetzen und Verordnungen erlassen, die zur weiteren Finanzmarktstabilisierung60 und zur Verwirklichung eines Binnenmarktes im Bereich der 53 54 55 56 57 58 59 60 Vgl. Abschnitt 2.1. Vgl. BINDER (2005), S. 91. Vgl. BINDER (2009), S. 7. Vgl. PAULUS (2013), S. 161 f. Vgl. POCKRANDT/RADDE (2012), S. 3. Vgl. PAULUS (2013), S. 162. Vgl. OPPITZ (2011): § 81, Rn. 1. Vgl. OBERMÜLLER (2011), S. 165, Rn. 1740. 9 Status Quo des Insolvenzrechts Finanzdienstleistungen61 beitragen sollten. In der jüngsten Finanz- und Wirtschaftskrise zeigte sich jedoch, dass die Regelungen nicht den gestiegenen Anforderungen der Bankenbranche gerecht wurden und Lücken aufwiesen.62 Das primäre Ziel des europäischen Gesetzgebers war es in diesem Umfeld, die Harmonisierung der nationalen Bankeninsolvenzgesetze voranzutreiben. Da die heterogenen Gesetze und Verfahrensprozesse bei grenzüberschreitenden Insolvenzen die Koordination und Abwicklung erschwerten und mit einem erhöhten Verwaltungs- sowie Kostenaufwand verbunden waren. Zuvor erarbeitete Richtlinien konzentrierten sich vielmehr auf Gläubigerschutz, Zutrittsregelungen den Rechnungslegungsvorschriften für den Aufgabenbereich und ließen Markt, Eigenkapitalanforderungen, der Bankenaufsicht Regelungen zur Insolvenz oder eines Marktteilnehmers außen vor.63 Kreditinstitute sind aufgrund ihrer speziellen Bedeutung für die Volkswirtschaft auch in Österreich einer Bankenaufsicht unterworfen. Diese Funktion nimmt die FMA wahr, die im Zuge der Stabilisierungs- und Regulierungsbestrebungen auf europäischer Ebene mit dem Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz 2002 eingerichtet wurde. Im Zentrum der Kontrollaufgaben stehen der Gläubiger- und Verbraucherschutz sowie die Sicherstellung eines funktionierenden Bankwesens.64 Im operativen Bereich, d.h. vor allem bei Kontrollund Analysetätigkeiten, vorwiegend im Bereich der Vor-Ort-Prüfungen wird die FMA von der OeNB unterstützt.65 Die wesentlichen Aufgabenverteilungen werden in Abb. 1 dargestellt. Hierbei zeigt sich im Vergleich zum alten Modell eine eindeutigere Aufgabenabgrenzung zwischen FMA und OeNB seit der Finanzmarktaufsichtsreform 2008. Der FMA kommt in diesem System vorwiegend die Entscheidungsmacht zu.66 Im Bereich des Bankinsolvenzrechts nimmt sie ebenso eine entscheidende Rolle ein. Hier ist besonders auf das alleinige Recht der FMA hinzuweisen, einen Konkurseröffnungsantrag gegen ein Kreditinstitut stellen zu dürfen. 61 62 63 64 65 66 Vgl. MAUCHER (2010), S. 111. Vgl. POCKRANDT/RADDE (2012), S. 3. Vgl. MAUCHER (2010), S. 112 ff. Vgl. BUCHEGGER (2010), S. 213 f. Vgl. OeNB (o.J.), S.25. Vgl. ebd., S.12. 10 2 chend der neuen gesetzlichen Aufgabenverteilung in „Echtbetrieb“ zu gehen. 1.3 Aufgabenteilung im Bereich der Bankenaufsicht ab 1. 1. 2008 Status Quo des Insolvenzrechts Im Wesentlichen beruht die „Bankenaufsicht neu“ auf einer Trennung zwischen der Funktion des „Fact-findings“ – also der gesamthaften Risikobeurteilung – Dieses Recht steht ihrsog. jedoch nur vor Anordnung einer Geschäftsaufsicht über die Bank einerseits und dem „Decision-taking“ – den behördlichen Entscheidungen – 67 andererseits; erstere Aufgabe ist der OeNB zugewiesen, letztere der FMA. zu. Grafik 4 Abb. 1: Aufgabenverteilung zwischen FMA und OeNB in der Bankenaufsicht ab 1.1.2008 Aufgabenverteilung im Bereich der Bankenaufsicht ab 1. 1. 2008 Alt Neu Prüfung Analyse FMA/OeNB FMA/OeNB OeNB OeNB Meldewesen Behörde OeNB FMA OeNB FMA (Quelle: OENB (o.J.), S. 12) Die Eckpunkte der neuen Aufgabenteilung stellen sich wie folgt dar: • Die FMA ist weiterhin unabhängige und weisungsfreie Allfinanzaufsicht. Im 68 Sanierungsplan beantragt werden steht die Möglichkeit eines Bereich der Bankenaufsicht nimmt siedarf, die Behördenfunktion wahr. • Die OeNB ist nunmehr für sämtliche Vor-Ort-Prüfungen zuständig. Geschäftsaufsichtsverfahrens als Sanierungsmaßnahme ausschließlich Kreditinstituten zur • Als Grundlage für diese Prüfungen ist seitens FMA und OeNB für jedes Verfügung. Im Mittelpunkt des Verfahrens steht das Ziel durch eine nachhaltige Sanierung, Kalenderjahr ein Prüfungsprogramm inklusive der einzelinstitutsbezogenen 69 volle Befriedigung der GläubigerInnen des Zeitpunktes Kreditinstitutsdes zu erreichen. Voraussetzung für Prüfungs schwerpunkte sowie des Prüfungsbeginnes festzulegen. einen Antrag auf Geschäftsaufsicht ist das Vorliegen der Insolvenzauslösetatbestände der • Die Prüfungsaufträge an die OeNB werden weiterhin grundsätzlich von der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit, bei denen eine Aussicht auf Behebung FMA erteilt. besteht. Der Antrag kanndie vom Kreditinstitut selbstzuständig. oder von der werden.70 • Die OeNB ist für Einzelbankanalyse SieFMA hat eingebracht in diesem Rahmen die Meldedaten und sonstigen relevanten Informationen einer laufenden gesamthaften Auswertung für Zwecke der Bankaufsicht und zur Vorbereitung Können die Insolvenzauslösetatbestände nicht wieder behoben werden, so muss ein aufsichtsbehördlicher Ermittlungsverfahren zu unterziehen. Alle AnalyseergebKonkursverfahren eingeleitet werden. Im Vorfeld Geschäftsaufsicht steht das alleinige nisse und relevanten Informationen sind derder FMA zur Verfügung zu stellen und haben deutliche dahingehend zu zu. enthalten, ob Geschäftsaufsicht eine wesentlichebereits VerAntragsrecht auf ein Aussagen Konkursverfahren der FMA Wurde die änderung der Risikolage vorliegt oder ob ein Verdacht auf Verletzung von bank71 angeordnet ist ausschließlich die Aufsichtsperson antragsberechtigt. In sonstigen Fällen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht. Das Vorliegen eines dieser beiden 72 ist derdes FMA mitzuteilen. Die OeNB hat auf Ersuchen sindSachverhalte die Bestimmungen § 70unverzüglich IO anzuwenden. Da über das Vermögen eines Kreditinstituts kein Sanierungsverfahren eröffnet oder ein Im Falle der richterlichen Anordnung der Geschäftsaufsicht über ein Kreditinstitut muss das zuständige Gericht eine Aufsichtsperson benennen. Hierbei hat die FMA zuvor ein Anhörungsrecht.73 Die Aufgaben der Aufsichtsperson erstrecken sich von der Überwachung 67 68 69 70 71 72 73 Vgl. BUCHEGGER (2010), S. 215. Vgl. § 82 Abs. 1 BWG. Vgl. BUCHEGGER (2010), S. 214. Vgl. § 83 Abs. 1 BWG. Das zuständige Gericht kann als Aufsichtsperson sowohl eine physische als auch eine juristische Person bestellen. Vgl. hierzu näher BUCHEGGER (2010), S. 217. Vgl. § 83 Abs. 3 BWG. Vgl. § 82 Abs. 5 BWG. 11 Status Quo des Insolvenzrechts der Geschäftsführung bis hin zur Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane. Des Weiteren hat sie das Recht in alle Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen und auch selbst Sitzungen einzuberufen. Die Aufsichtsperson kann jederzeit vom Gericht wieder abberufen werden.74 Bei Beginn der Geschäftsaufsicht sind alle zuvor begründeten Forderungen gegenüber dem Kreditinstituts gestundet. Das Gericht ist dazu verpflichtet, den finanziellen Status des Kreditinstituts feststellen zu lassen. Es kann weiters eine teilweise Befriedigung der Altforderungen gestatten.75 Über das Vermögen des Kreditinstituts kann während der Aufsicht kein Konkurs eröffnet werden, Altforderungen können nicht sichergestellt oder ausbezahlt werden, außer es wurde vom Gericht angeordnet. EinlegerInnen können ihre Forderungen mit den Forderungen des Kreditinstituts gegeneinander aufrechnen.76 Kreditinstitute sind zur Weiterführung des gewöhnlichen Geschäftsbetrieb berechtigt, solange die Aufsichtsperson nichts anderes beantragt. Mit der Zustimmung der Aufsicht können auch, nicht dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb dienende Rechtshandlungen eingegangen werden. Nach der wirksamen Eröffnung der Geschäftsaufsicht begründete, neue Forderungen sind getrennt von den Altforderungen in einer Sondermasse zu führen und zu verwalten.77 Diese Regelung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsaufsicht. Erst nach Ablauf von zwei Jahren nach der Beendigung kann vom Kreditinstitut ein Antrag auf Befreiung von der getrennten Führung und Verwaltung der Sondermasse gestellt werden. Das Gericht hat dabei die Sicherstellung der Befriedigung der neuen Forderungen zu prüfen und dem Antrag gegebenenfalls stattzugeben. Bei Nichterfüllung ist der Antrag abzulehnen.78 Durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens, das bei bestehender Aufsicht nur durch die Aufsichtsperson beantragt werden kann79 oder durch den Aufhebungsbeschluss des zuständigen Gerichts, erlischt die Geschäftsaufsicht.80 Sobald die Gründe für die Anordnung des Aufsichtsverfahrens nicht mehr vorhanden sind81 oder ein Jahr verstrichen 74 75 76 77 78 79 80 81 Vgl. § 84 Abs. 1 – 3 BWG. Vgl. § 86 Abs. 1 und 2 BWG. Vgl. § 86 Abs. 3 und 4 BWG. Vgl. § 87 Abs. 2 und 3 BWG. Vgl. § 88 BWG. Vgl. § 82 Abs. 3 BWG. Vgl. § 90 Abs. 1 BWG. D.h. die Beseitigung der Insolvenzauslösetatbestände Zahlungsunfähigkeit. Vgl. dazu § 83 Abs. 1 BWG. der Überschuldung sowie der 12 Status Quo des Insolvenzrechts ist, hat die gerichtliche Aufhebung der Geschäftsaufsicht zu erfolgen.82 Der FMA sowie dem Kreditinstitut steht gegen diesen Beschluss der Rekurs offen, wobei ein weiteres Vorgehen gegen die finale Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts nicht möglich ist.83 Für die Anordnung und Aufhebung eines Geschäftsaufsichtsverfahrens, die Eröffnung eines Konkursverfahrens oder die Benennung einer Aufsichtsperson bestehen ebenso wie in einem Insolvenzverfahren nach der IO Veröffentlichungs- und Eintragungspflichten84 im Firmenbuch und in der Insolvenzdatei.85 Darüber hinaus trifft das zuständige Gericht bei Verfahren, die andere Mitgliedsstaaten betreffen, die Verpflichtung zur Benachrichtigung der involvierten ausländischen Behörden sowie die Bekanntmachung in öffentlich zugänglichen Medien in diesen Staaten. Diese Verständigungen erfolgen durch die FMA.86 Mit dem Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht (IIRG) wurde in Österreich die Anerkennung österreichischer Insolvenzverfahren im Ausland sowie die Anerkennung ausländischer Verfahren in Österreich festgelegt.87 Ebenso wurden die Richtlinien zur Liquidation von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen durch das IIRG umgesetzt. Da diese von dem Anwendungsbereich der EuInsVO ausdrücklich ausgenommen werden, hielten die Regelungen für grenzüberschreitende Insolvenzen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen in den §§ 243 bis 251 der österreichische Insolvenzordnung Einzug.88 Anwendung finden diese Sonderbestimmungen der IO auf Kreditinstitute, die in einem EWR-Staat zugelassen sind,89 bzw. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ihren Sitz und zumindest eine Zweigstelle oder Zweigniederlassung in einem EWR-Staat haben.90 Das gilt besonders auch für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kreditinstituts.91 Liquidationsverfahren über ein Eröffnet Kreditinstitut, ein so Mitgliedsstaat wird dieses des EWR Verfahren ein ohne Berücksichtigung des § 240 IO in Österreich anerkannt.92 Die übrigen Punkte der Sonderbestimmung organisieren in erster Linie Koordinierungs-, Zustellungs-, Eintragungs82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 Vgl. § 90 Abs. 2 Z. 1 und 2 BWG. Vgl. § 90 Abs. 5 BWG. Diese öffentlichen Bekanntmachungen unterliegen den Bestimmungen der Insolvenzordnung. Vgl. § 91 Abs. 1 BWG. Vgl. BUCHEGGER (2010), S. 221 f. Vgl. § 83 Abs. 4 – 8 BWG. Vgl. MARKOWETZ (2010), S. 278. Vgl. ebd., S. 280 f. Vgl. § 1 Abs. 1 BWG. Vgl. § 243 IO. Vgl. § 244 IO. Vgl. § 250 IO. 13 Status Quo des Insolvenzrechts und Bekanntmachungsverantwortungen sowie die sprachliche Ausgestaltung von Forderungsanmeldungen.93 Erwähnenswert ist die Ausgestaltung der RL 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidierung von Kreditinstituten. Darin wurde das Universalitätsprinzip konsequent gefordert. Somit ist nur ein einziges Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Kreditinstituts innerhalb der Mitgliedsstaaten zulässig. Es wurde auf früheren Verordnungen aufgebaut, die dieses Prinzip bereits verfolgten. Der Harmonisierung auf dem Gebiet des internationalen Insolvenzrechts wurde damit wesentlich Rechnung getragen und eine effiziente Verfahrensabwicklung in Bezug auf grenzüberschreitende Insolvenzen gefördert.94 Ausgenommen hiervon sind jedoch Kreditinstitute, die in einem Drittstaat den Hauptsitz und nur eine Niederlassung in der Europäischen Union (EU) haben. In diesem Fall sind Sekundärinsolvenzverfahren nicht ausgeschlossen, da keine einheitliche Aufsicht besteht und es aufgrund unterschiedlicher Rechtsnormen zu einer ungleichen Behandlung der GläubigerInnen kommen könnte.95 93 94 95 Vgl. §§ 245 – 249 und 251 IO. Vgl. PANNEN (2005), S. 55; MAUCHER (2010), S. 165. Vgl. MAUCHER (2010), S. 166. 14 Sonderstellung von Kreditinstituten 3 Sonderstellung von Kreditinstituten Kreditinstitute nehmen aufgrund ihrer gesamtwirtschaftlichen Relevanz, in Bezug auf ihre Verflechtungen in Zahlungsverkehrssystemen und der Kreditversorgung der Realwirtschaft, eine Sonderstellung in Volkswirtschaften ein.96 Nicht weniger bedeutungsvoll sind die Vernetzungen zwischen Banken und Staaten. Hier sei vorwiegend auf die Finanzierung der Staatsverschuldung durch Kreditinstitute hingewiesen.97 Dabei galten Staatsanleihen im regulatorischen Rahmenwerk als risikofreie Wertpapiere, welche nicht mit Eigenkapital hinterlegt werden mussten und dadurch die Banken anfälliger auf Wertverluste dieser Papiere machten. Wie die jüngste Finanzkrise zeigte, trug dieser Umstand zu flächenübergreifenden Ansteckungen und negativen Auswirkungen auf die Finanzstabilität bei98 und führte zu Verstaatlichungen maroder Banken.99 In Verbindung damit stellen zum Teil sehr hohe Forderungen gegenüber anderen Kreditinstituten ein weiteres großes Gefährdungspotential dar. Finanzielle Schwierigkeiten einer Bank können sich somit schnell auf andere Institute übertragen und einen Dominoeffekt auslösen. Massive Verwerfungen im Finanzsektor und die Gefahr von Einschnitten in die Realwirtschaft können die Folgen sein.100 Da das Bankwesen in erster Linie auf dem Vertrauen101 der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit dieses Wirtschaftszweiges aufbaut, bedarf es eines besonderen Schutzes der EinlegerInnen. Um dieses Vertrauen aufrecht zu erhalten, stehen dem Staat bestimmte Eingriffsbefugnisse zur Verfügung, die durch ein frühzeitiges Handeln der Bankenaufsicht, Krisensituationen zu vermeiden versuchen. Besonders spielt hier die nahezu unumgängliche Inanspruchnahme von Bankdienstleistungen durch die Bevölkerung sowie die Abhängigkeit vieler Unternehmen von der Finanzierungstätigkeit der Banken eine wesentliche Rolle, die diese Schutzwürdigkeit rechtfertigen.102 96 97 98 99 100 101 102 Vgl. BINDER (2009), S. 7. Vgl. dazu bereits FRANKE (1986), S. 441, der die von Banken vergebenen Großkredite an Entwicklungsstaaten in den 70er Jahren beschreibt, obwohl keine näheren Informationen über deren Verschuldung vorhanden waren. Es wurde davon ausgegangen, dass diese Schuldner nicht zahlungsunfähig werden würden. Vgl. PAULUS (2013), S. 162 f. Vgl. POTACS/MAYER (2012), S. 106. Vgl. MÜLLER (2011), S. 2. Vgl. WASCHBUSCH (2013), S. 86. Vgl. PANNEN (2005), S. 34 f. 15 Sonderstellung von Kreditinstituten Im folgenden Kapitel werden die speziellen Merkmale der Kreditinstitute, insbesondere hinsichtlich ihrer Risikoposition herausgearbeitet. Weiterführend zu der bereits erwähnten Sonderstellung der Banken wird ihre volkswirtschaftliche Bedeutung etwas detaillierter dargestellt und anschließend mögliche Ursachen für Bankeninsolvenzen und Bespiele vergangener Insolvenzen abgebildet. 3.1 Charakteristika Aus rechtlicher Sicht werden Kreditinstitute durch die Übernahme von bestimmten Tätigkeiten definiert, die am Beispiel der österreichischen Rechtsordnung im § 1 Abs. 1 BWG aufgelistet sind. Zu diesen Bankgeschäften zählen unter anderem folgende, nicht vollständig aufgelistete Bereiche:103 − Einlagengeschäfte − Girogeschäfte − Kreditgeschäfte − Diskontgeschäfte − Depotgeschäfte − Handel auf eigene oder fremde Rechnung (z.B.: Devisen- und Valutengeschäfte) − Garantiegeschäfte − Bauspargeschäfte − Investmentgeschäfte − Factoringgeschäfte Vorraussetzung für die Durchführung dieser Art von Geschäften ist in Österreich die Erteilung einer Konzession durch die FMA.104 Wird die Konzession erteilt, unterliegt das Kreditinstitut den Bestimmungen des BWG und steht unter der Aufsicht der FMA, die den gesetzesmäßigen Betrieb sowie die Einhaltung von Kapitalanforderungen und Risiken überwacht.105 Im Allgemeinen lässt sich die gesamtwirtschaftliche Funktion von Banken als Liquiditätsausgleichsfunktion beschreiben.106 Dabei übernehmen die Banken eine Reihe 103 104 105 106 Vgl. § 1 Abs. 1 BWG. Vgl. § 4 Abs. 1 BWG. Vgl. § 69 BWG. Vgl. SÜCHTING (1992), S. 4. 16 Sonderstellung von Kreditinstituten von Tätigkeiten, deren „wesentliche Elemente der Umtausch, die Deponierung, der Transport und die Zurverfügungstellung von liquiden Mitteln für die Öffentlichkeit darstellen.“107 Grundsätzlich nehmen sie Kapital auf und gewähren Kredite, erbringen Leistungen des Geld-, Kredit- und Kapitalverkehrs und bieten vielfältige Dienstleitungen an.108 Eine spezielle Funktion kommt den Banken in Hinblick auf die Transformation von Kapital unterschiedlicher Angebots- und Nachfragesituationen zu. Hier gilt es, verschiedene Ausprägungen hinsichtlich quantitativer, qualitativer und zeitlicher Ansprüche auf die Bedürfnisse der Marktteilnehmer umzuwandeln. Konkret lässt sich das unter den Begriffen Losgrößentransformation, Fristentransformation und Risikotransformation109 zusammenfassen. Dabei übernehmen die Banken das Risiko der MarktteilnehmerInnen, welche nicht bereit sind dieses zu tragen. Durch Risikostreuung, Risikodiversifikation sowie Risikokompensation wird aktivseitig die Risikoposition begrenzt, um Anlagemöglichkeiten mit geringerem Risiko anbieten zu können.110 Auf der Passivseite wird Fremdkapital aufgenommen, um mit diesem wiederum Kredite in Rendite bringenden Bereichen zu vergeben. Damit kommt den Banken eine wichtige Kapitallenkungsfunktion zu, die eine optimale Allokation der Mittel in den produktivsten Wirtschaftsbereichen gewährleisten soll.111 Um als Bank im Vergleich zu anderen Unternehmen konkurrenzfähig zu sein, d.h. also eine angemessene Rendite im Vergleich zum eingegangen Risiko für die Aktionäre zu bieten, liegt dem Geschäftsmodell der Banken im Vergleich zu Unternehmen anderer Wirtschaftszweige eine sehr geringe Eigenmittelausstattung zu Grunde. Durch den hohen Verschuldungsgrad entsteht eine besondere Risikoposition in Bezug auf die Kapitalstruktur. Dieses Risiko wird durch die von vorwiegend vielen einzelnen EinlegerInnen bestimmte Gläubigerstruktur verstärkt. Ein Vertrauensverlust der EinlegerInnen kann durch den gleichzeitigen Abzug von Einlagen die Liquidität des Kreditinstituts massiv gefährden. Infolgedessen bedarf es im Bankgewerbe einer besonderen Aufmerksamkeit gegenüber dem Risikomanagement.112 107 108 109 110 111 112 SÜCHTING (1992), S. 7. Vgl. BÜSCHGEN (1989), S. 12. Weitere Ausführungen zu Transformationsleistungen vgl. DETZEL (2004), S. 531 f., der die Informationstransformation als weiteren Aspekt anführt. Vgl. BÜSCHGEN (1989), S. 13. Vgl. SCHMID (1999), S. 11 f. Vgl. UHLIR/AUSSENEGG (1993), S. 161. 17 Sonderstellung von Kreditinstituten Im Fokus der Betrachtung liegt einerseits auf kurze Sicht die Sicherung der Liquidität und der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, auf der anderen Seite ist langfristig die Steigerung des shareholder value nicht außer Acht zu lassen. Zu berücksichtigen ist jedoch das bereits erwähnte Risiko, das minimiert werden soll. Da risikoarme Anlagemöglichkeiten meist wenig rentabel und eher langfristig gebunden sind, rentable Veranlagungsformen sehr risikoreich sind und liquide Investments eher geringere Renditen erzielen, stellt dieses Zusammenspiel zwischen Risikominimierung, Liquiditäts- und Rentabilitätsmaximierung die Banken, in Anbetracht ihrer Unternehmensziele, vor eine große Herausforderung.113 Die Übernahme und Verwaltung der Risiken durch die Bank sowie deren besondere Gläubigerstruktur erfordern Mechanismen, die das Vertrauen in die Kreditwirtschaft erhält. Im Falle einer Insolvenz eines Instituts müssen die EinlegerInnen vor übermäßigen Verlusten geschützt und eine Involvierung anderer Banken verhindert werden. Diese Aufgaben werden in erster Linie vom Staat durch die Verabschiedung rechtlicher Normen wahrgenommen, die durch eine Aufsichtsbehörde kontrolliert werden. Aufgrund der wesentlichen volkswirtschaftlichen Bedeutung des Bankenwesens hat der Staat ein großes Interesse an einer funktionsfähigen Kreditwirtschaft und der Sicherung des Gläubigerschutzes. Verwerfungen in diesem Bereich könnten die gesamtwirtschaftliche Entwicklung negativ beeinflussen.114 Die fortgeschrittene Etablierung von Einlagensicherungssystemen schafft dabei, im Falle einer Insolvenz eines Kreditinstituts, eine gute Basis zur Vermeidung übergreifender Krisensituationen durch bank runs, diese Systeme können jedoch keine vollkommene Sicherheit garantieren.115 3.2 Bedeutung für die Volkswirtschaft Aus volkswirtschaftlicher Sicht nehmen Kreditinstitute eine bedeutende Rolle ein.116 Als Finanzintermediäre117 sind sie in die Politik der Notenbank miteingebunden, stellen die Kreditversorgung der Wirtschaft sicher und bieten Unternehmen eine Variation von Finanzierungsmöglichkeiten zur Gestaltung ihrer betrieblichen Tätigkeit.118 Da in der Beziehung zwischen KapitalgeberInnen und -nehmerInnen wesentliche Merkmale eines vollkommenen 113 114 115 116 117 118 Marktes nicht gegeben sind, insbesondere in Bezug auf die Vgl. SCHMID (1999), S. 59. Vgl. UHLIR/AUSSENEGG (1993), S. 162. Vgl. MAUCHER (2010), S. 30; BINDER (2009), S. 8. Vgl. FRANKE (2000), S. 246. „Finanzintermediäre sind Wirtschaftssubjekte, die an Tauschvorgängen beteiligt sind, die Finanzierungstitel betreffen.“ FISCHER/RUDOLPH (2000), S. 373. Vgl. BINDER (2005), S. 102. 18 Sonderstellung von Kreditinstituten Markttransparenz, nehmen Kreditinstitute eine Vermittlerposition ein. In diesem unvollkommenen Markt entstehen bei der Wahrnehmung dieser Rolle unausweichlich Transaktionskosten, die nur auf professionell organisierten, dem Wettbewerb unterliegenden Märkten effizient gestaltet werden können. Aus diesem Grund ist ein funktionierendes Bankenwesen für eine Volkswirtschaft von großer Bedeutung. Des Weiteren nehmen sie wesentliche Losgrößentransformation wahr. Funktionen der Fristen-, Risiko- und 119 Es kommt teilweise auch zu einer Übergehung der Banken bei Finanzierungsgeschäften, wobei KapitalgeberInnen direkt in Kontakt mit den Unternehmen treten. Diese Form der Disintermediation wird von sekundären Finanzintermediären – z.B. Versicherungen – übernommen, die ihren Geschäftsbereich bereits auf vielfältige Sparten der monetären Dienstleistungen ausgebaut haben. In diesen Fällen treten Banken oftmals nur noch als reine Vermittler zwischen den zwei konkreten Parteien auf.120 Für einen effizient funktionierenden Ablauf von Zahlungsverkehr und Wertpapierabrechnung sind Kreditinstitute auch in diesen Bereichen stark untereinander verbunden, um die ansteigenden Volumina von Geld- und Kapitaltransaktionen einer Volkswirtschaft geordnet regeln zu können. Die eigene Finanzierung am Interbankenmarkt spielt gleichermaßen eine herausragende Rolle, wobei die Institute untereinander überschüssige Liquidität aufnehmen bzw. ausleihen können. Dieses System birgt das Risiko einer Übertragung eines Ausfalls eines wichtigen Marktteilnehmers auf andere, in dem gleichen Markt operierende, Institute aufgrund großer offener Positionen, die nicht ausgeglichen werden.121 Auf europäischer Ebene ist hier das TARGET 2 System der Europäischen Zentralbank (EZB) zu nennen, über das der Großteil der Transaktionen im Großhandelsmarkt abgewickelt wird. Im Einzelhandelsbereich wurde das SEPA Zahlungssystem implementiert, das für den Benutzer unterschiedliche Vorgehensweisen bei Inlands- und EU-Überweisungen eliminiert hat.122 Insbesondere sind Verflechtungen durch derivative Finanzmarktkontrakte ein weiteres Bedrohungspotential für die Stabilität des Finanzsektors einer Volkswirtschaft. Darauf wurde bereits von Seiten der Branche mit Lösungs- und Aufrechnungsklauseln im Falle der Insolvenz einer Gegenpartei reagiert. Dadurch kann das Risiko eines Kreditausfalls oder des 119 120 121 122 Vgl. PRIEWASSER (1998), S. 12 f.; Abschnitt 3.1. Vgl. BORCHERT (2003), S. 343. Vgl. BINDER (2005), S. 325 – 331. Vgl. KAGER (2009), S. 148 f. 19 Sonderstellung von Kreditinstituten Ausfalls der anderen Vertragspartei gemildert werden. Durch vertraglich festgelegte Novationsnetting- oder Close-out-netting-Vereinbarungen kommt es im Falle einer Insolvenz einer Vertragspartei zur Fälligstellung und gegenseitigen Abrechnung von nichterfüllten Forderungen.123 Nichtsdestotrotz kann es zu systemischen Bedrohungen führen, wenn das auf die Gegenpartei anwendbare Insolvenzrecht Vereinbarungen solcher Art nicht anerkennt.124 Des Weiteren sehen sich Vertragsparteien von Terminkontrakten des Instituts mit der Herausforderung von Wiederbeschaffungskosten konfrontiert.125 Eine mögliche Abhilfe könnte die Verlagerung dieser Finanzderivatgeschäfte von der individualvertraglichen Basis zu zentralen Abwicklungsstellen bieten. Damit wäre eine wesentliche Reduktion des Ausfallrisikos verbunden, da diese aufgrund ihrer Mittlerfunktion besser in der Lage sind, diese Risiken zu kompensieren.126 Zum Schutze der öffentlichen Interessen – vordergründig der EinlegerInnen, die einen wichtigen Bestandteil einer Volkswirtschaft bilden und diesen Risiken ausgesetzt sind – ist der Staat gefordert, das Regelwerk zur Aufsicht und Einhaltung bestehender Vorschriften durch die Kreditinstitute sicherzustellen.127 Trotz dieser bedeutenden Aufgaben, die ein Kreditinstitut in gesamtwirtschaftlicher Sicht einnimmt und dem Gefährdungspotential, das dadurch gegeben ist, sollte eine Bankeninsolvenz – also die geregelte Abwicklung – nicht generell ausgeschlossen werden.128 Vielmehr müssen die einzelnen Umstände der Insolvenz und der Bedeutung des Kreditinstituts für den Markt analysiert werden. Auf Basis dieser Beurteilung und letztendlich den Auswirkungen auf die Kreditversorgung, den Zahlungsverkehr und die Stabilität des Finanzsystems muss entschieden werden, ob eine geregelte Insolvenz auszuschließen ist und der Staat unterstützend eingreifen muss.129 3.3 Ursachen für Bankeninsolvenzen Die Entwicklung der europäischen Bankenlandschaft ist geprägt durch Übernahmen angeschlagener Kreditinstitute, die aus den unterschiedlichsten Ursachen in finanzielle 123 124 125 126 127 128 129 Vgl. BINDER (2005), S. 436 – 439. Vgl. BINDER (2009), S. 8. Vgl. BINDER (2005), S. 332. Vgl. BINDER (2009), S. 9. Vgl. MAUCHER (2010), S. 33. Vgl. FRANKE (2000), S. 246; BINDER (2005), S. 113. Vgl. MAUCHER (2010), S. 33. 20 Sonderstellung von Kreditinstituten Schwierigkeiten geraten sind. Bereits im 13. Jahrhundert formierten sich mit dem Aufstieg florierender Handelsstädte, wie z.B. Venedig, die ersten europaweit tätigen Banken. Die Banco Medici profitierte dabei Kreditinstitute der damaligen Zeit. von 130 dem Zusammenbruch einiger bedeutender Seit den 1970er Jahren treten weltweit vermehrt Bankenkrisen auf, was offensichtlich auf eine Zunahme der Volatilität auf den Finanzmärkten zurückzuführen ist.131 In Österreich führte in jüngerer Zeit die Schieflage der Hypovereinsbank zur Übernahme durch die UniCredit, die mittlerweile zu einer der größten Banken Österreichs zählt.132 Generell lassen sich die Ursachen für Bankeninsolvenzen, ebenso wie für andere Wirtschaftszweige, in exogene und endogene Faktoren unterteilen,133 die anschließend betrachtet werden. 3.3.1 Exogene Faktoren Einlagenabzug Aufgrund des besonderen Massengeschäfts des Bankwesens, das auf den Einlagen vieler SparerInnen aufbaut und von dem nachhaltigen Vertrauen dieser in das System abhängig ist, besteht die Gefahr eines massiven Einlagenabzugs in Folge einer Erschütterung der Vertrauenswürdigkeit der Bank bzw. des Sektors.134 Da EinlegerInnen oftmals über die tatsächliche Bonität der Kreditinstitute nicht genügend informiert sind, reichen Anzeichen drohender Zahlungsschwierigkeiten aus, um einen bank run auszulösen. Gerüchte über weitere Probleme anderer Banken des Marktes können zu Panikreaktionen führen und diese ebenso in Liquiditätsschwierigkeiten bis hin zur Insolvenz bringen. Einlagensicherungssysteme dienen hiermit Dominoeffekte durch Marktgerüchte zu verhindern und den EinlegerInnen weniger Anreize zu bieten, ihr Geld abzuziehen. Problematisch wird jedoch die vernachlässigte Prüfung der Bonität der Kreditinstitute seitens der EinlegerInnen gesehen. Somit bleibt ein Disziplinierungseffekt aus, der jedoch durch die Bankenaufsicht geschaffen wird.135 Allerdings sind die EinlegerInnen häufig über die genaue Ausgestaltung und Höhe der gesicherten Einlagen nicht ausreichend informiert.136 130 131 132 133 134 135 136 Vgl. KAMMEL (2011), S. 27. Vgl. CAPRIO/KLINGEBIEL (1997), S. 14. Vgl. KAMMEL (2011), S. 30. Vgl. HAESELER (1993), S. 186; RÖDL (2005), S. 1226 – 1228. Vgl. UHLIR/AUSSENEGG (1993), S. 161. Vgl. FRANKE (2000), S. 247; FISCHER/RUDOLPH (2000), S. 440 – 444. Vgl. PFINGSTEN/et al. (2012), S. 58 – 60. 21 Sonderstellung von Kreditinstituten Die Teilnahme an Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabrechnungssystemen, durch die die Banken mittlerweile grenzüberschreitend untereinander stark vernetzt sind, ist zunehmend risikoreicher geworden. Dadurch ist nicht nur ein Systemrisiko gegeben, sondern es besteht auch die Gefahr, dass sich der Ausfall eines Mitglieds des Systems auf andere ausbreitet. Offene Positionen Kreditrisiken. 137 der Gegenpartei stellen Kreditinstitute vor Liquiditäts- und Daraus kann ein volkswirtschaftlicher Schaden entstehen, der sich meist weit aus stärker als die ursprünglichen Ursachen der Einzelinsolvenz auswirkt.138 Mangelnde Bankenaufsicht und Regulierungslücken Die Historie zeigt, dass eine fehlerhafte Bankenregulierung ebenso negative Folgen auf die wirtschaftliche Situation der Banken haben kann, wie eine Reduzierung des Aufsichtsradius. Der Trend geht seit bereits geraumer Zeit in Richtung Harmonisierung und Koordinierung der internationalen Bankenaufsicht und ist geprägt von verschärften Vorschriften, besonders in Bezug auf die Eigenkapitalausstattung. Allerdings werden auch die negativen Auswirkungen höherer Eigenkapitalquoten diskutiert und die pro-zyklische Wirkung der Bankenstabilität und der Konjunktur hervorgehoben. Dabei werden Banken, gerade in Zeiten einer konjunkturellen Eintrübung, bei vermehrtem Auftreten von Kreditausfällen zur Eindämmung ihrer Finanzierungstätigkeit gezwungen. Währenddessen belasten Abschreibungen und Rückstellungen die Bankbilanzen.139 Die aktuelle Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass die Regulierung mancher systemrelevanter Bereiche des Finanzsektors gänzlich versagt. So unterliegt der mittlerweile bedeutende Schattenbankenmarkt, der eng mit dem normalen Bankensektor verknüpft ist, keiner Erfassung durch die Regulierungsbehörden. Die Auslagerung von riskanten Geschäften zu Special Purpose Vehicles, die eng mit den Kreditinstituten verflechtet waren, zählt zu einem der Hauptursachen für die Ausbreitung der Finanzkrise.140 Ein österreichisches Beispiel einer ungenügenden Koordination der Aufsichtsorgane ist das Scheitern der Bank für Handel und Industrie. Hier führte die jahrelange mangelhafte Durchführung der Bankprüfung durch einen Einzelprüfer dazu, dass der Staat eine Vielzahl von Anlegern entschädigen musste. Österreich übernimmt seit dem auf Grundlage von Gesetzesänderungen keine Haftung mehr für Fehler, die durch den Bankprüfer verursacht 137 138 139 140 Vgl. BINDER (2009), S. 8. Vgl. MAUCHER (2010), S. 42. Vgl. HELLWIG (2000), S. 23. Vgl. RUDOLPH (2012b), S. 650. 22 Sonderstellung von Kreditinstituten werden. Zusätzlich wurde gesetzlich festgelegt, dass sich die FMA grundsätzlich auf den Prüfungsbericht verlassen darf, außer bei begründeten Zweifeln.141 Konjunktur-, Wechselkurs- und Zinsentwicklung Eine zunehmende Volatilität an den Finanzmärkten setzt die Kreditinstitute einem stärker werdenden Preisrisiko aus. Fremdwährungskreditzahlungen Wechselkurschwankungen negativ auswirken. Diese können Risiken sich werden auf durch Finanzderivate abgesichert, was wiederum das Engagement in diesen Produkten erhöht.142 Änderungen des Zinsniveaus betreffen aus volkswirtschaftlicher Betrachtungsweise alle Banken gleichzeitig. Eine Krise des gesamten Bankensystems kann somit durch eine Erhöhung der Marktzinsen ausgelöst werden. Das lässt sich vor allem auf die durch die Fristentransformation begründete Verletzlichkeit der Kreditinstitute zurückführen. Eine allgemeine gesamtwirtschaftliche Rezession aufgrund von konjunkturellen Krisen erhöht das Kreditrisiko. 143 Allgemeine Marktrisiken Die Ausweitung derivativer Finanzprodukte rückte die allgemeinen Marktrisiken in das Blickfeld der Bankenaufsicht, Kreditwirtschaft und der Öffentlichkeit. Diese Produkte lassen mit geringem Kapitaleinsatz bereits in hohem Maße an kleinen Preisschwankungen des Grundgeschäfts übermäßig stark partizipieren, wobei der Mechanismus sowohl positiv als auch negativ wirken kann. Durch den Anstieg solcher Transaktionen verstärken sich die Verflechtungen Interbankenmarkt unter den Kreditinstituten, stattfindet.144 Weitere da der Großteil Einflussfaktoren des sind Handels im internationale Verschuldungskrisen, in denen Banken, Gläubiger souveräner Staaten sind und durch Zahlungsschwierigkeiten der Staaten in Bedrängnis kommen.145 So auch in der aktuellen Finanzkrise, in der Rückkopplungseffekte aufgrund der Staatsverschuldung und dem übermäßigen Engagement der Banken in vermeintlich risikofreien Staatspapieren zu Abwertungen in den Bankbilanzen führten und damit auch die Refinanzierung der Banken schwieriger wurde.146 141 142 143 144 145 146 Vgl. MAUCHER (2010), S. 42. Vgl. UHLIR/AUSSENEGG (1993), S. 161. Vgl. HELLWIG (2000), S. 19. Vgl. MAUCHER (2010), S. 43. Vgl. FRANKE (2000), S. 237. Vgl. ZEITLER (2012), S. 673. 23 Sonderstellung von Kreditinstituten 3.3.2 Endogene Faktoren Interne Überwachung Die zunehmende Komplexität und steigende Anzahl an Derivaten durch verbriefte Kreditportfolios macht eine Überwachung dieser komplexer. Die Erzielung hoher Hebeleffekte durch solche Produkte lässt eine Abschätzung der Auswirkungen von Wertänderungen im Basisprodukt nur schwer zu. Dadurch geht von dieser Entwicklung ein Gefährdungspotential aus, dessen Implikationen in einer Krise schwer festzustellen sind.147 Eine Spezifizierung bankinterner Kontrollmodelle wird oftmals vernachlässig oder die Kontrollinstanzen werden übergangen, um einzelnen Teilbereichen der Prüfung entgehen zu können. Internationale Standards, wie die Leitlinien des Baseler Rahmenwerks, können hier einheitliche Strukturen und Prozesse schaffen und damit zur Überwindung dieses Problembereichs beitragen.148 Ungeeignete Geschäftspolitik Spekulative Geschäftspraktiken und zu geringe Diversifikation und Branchenstreuung von Krediten können ebenso zu den endogenen Ursachen für Bankeninsolvenzen gezählt werden.149 Hier sei wiederum das Geschäftsmodell der Schattenbanken zu nennen, das vorwiegend von dem Aufkauf verbriefter Hypothekarzahlungen geprägt war, der durch die Emission sehr kurzfristiger commercial papers refinanziert wurde. Eine rechtzeitige Verlängerung war notwendig. Aufgrund der Immobilienkrise trockneten die Hypothekenzahlungen aus und es konnte den Zahlungsverpflichtungen der commercial papers nicht mehr nachgekommen werden. Durch diese Zweckgesellschaften umgingen die Kreditinstitute den geregelten Bankenapparat und konnten so Liquiditäts- und Fristentransformation betreiben, hohe Hebeleffekte generieren und Risiken auslagern.150 Weiters können fehlende Strukturen bei gleichzeitig zu breit aufgestellten Instituten Krisensituationen auslösen.151 Gambling for resurrection Eine ausreichende Diversifizierung der eingegangen Anlagen auf der Aktivseite, finanziert durch das zur Verfügung gestellte Kapital der EinlegerInnen, soll das Risiko der Insolvenz eines Kreditinstituts senken. Es kann jedoch nicht sichergestellt werden, dass die Einlagen nicht zur Veranlagung in höhere Rendite bringende Geschäfte – was gleichzusetzen ist mit 147 148 149 150 151 Vgl. FRANCKE (2008), S. 3 f. Vgl. MAUCHER (2010), S. 44. Vgl. HELLWIG (2000), S. 18. Vgl. RUDOLPH (2012b), S. 650. Vgl. MAUCHER (2010), S. 44. 24 Sonderstellung von Kreditinstituten höheren Risiken – genutzt werden, da im Falle des Misserfolgs die Allgemeinheit bzw. der Staat die Kosten einer Insolvenz übernehmen muss. Im Erfolgsfall werden dadurch jedoch überdurchschnittlich hohe Gewinne erzielt. Dieses moralische Problem verstärkt sich, je weniger die Finanzintermediäre zu verlieren haben. Ist z.B. das Eigenkapital aufgrund von Verlusten und mangelnder Geschäftsführung nahezu aufgebraucht, so besteht die Gefahr von spekulativen Geschäftspraktiken, um dadurch die Bank vor einer Insolvenz zu bewahren. Dieses Phänomen wird als gambling for resurrection bezeichnet und war in der Geschichte eine gezielte Strategie US-amerikanischer Sparkassen. In seinen extremsten Auswüchsen spricht man von sogenannten zombie banks, die bereits längere Zeit insolvent waren.152 Mangelhafte Auswahl der Kreditnehmer Eine detaillierte Bonitätsanalyse vermindert das Risiko einer mangelnden Kreditwürdigkeit der KreditnehmerInnen sehr. Dabei lässt sich auf eine Vielzahl von Kennzahlen und statistischen Analyseverfahren zurückgreifen. Auch sogenannte hard und soft facts sind Teil der Prüfung.153 Genaue Prüfungen und Analysen der Jahresabschlüsse, Vor-OrtPrüfungen des Unternehmens oder optionspreistheoretische Modelle gehören ebenso zu geeigneten Beurteilungskriterien wie das Einbeziehen von externen Ratings, die Stellung von Kreditsicherheiten und die Gewährung einer angemessene Kreditlaufzeit.154 Überhöhte Kreditvolumina oder unseriöse Kreditvergaben können ebenfalls zu den Insolvenzursachen von Banken gezählt werden.155 Täuschung der Aufsichtsbehörden Als Beispiel für eine bewusste Täuschung der Aufsichtsbehörden gilt der Fall des Kölner Bankhauses Herstatt, das durch Falschbuchungen Verluste in Millionenhöhe vor dem deutschen Bundesaufsichtsamt verschleierte. Dabei wurden durch Transaktionen über mehrere Länder, nicht reale Forderungen gegen Auslandsbanken erzeugt, die schließlich jedoch wiederum zur Entdeckung der Verluste führten.156 Rating International tätige Kreditinstitute werden meist externen Bewertungen unterzogen, die veröffentlicht werden und ausschlaggebend für die Höhe ihrer Finanzierungskosten sind. 152 153 154 155 156 Vgl. HELLWIG (2000), S. 18. Vgl. UHLIR/AUSSENEGG (1993), S. 167 – 176. Vgl. FRANKE (2000), S. 237 f. Vgl. MAUCHER (2010), S. 45. Vgl. DER SPIEGEL (1974), S. 27. 25 Sonderstellung von Kreditinstituten Eine Verschlechterung der Bewertung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten kann somit zu einer Verschärfung von Refinanzierungsproblemen führen, da Kunden in keine Wertpapiere des Instituts mehr investieren.157 Mangelnde Fachkenntnis und Rentabilität Managementfehler und Fehler in der Geschäftsplanung, die zu Verlusten führen, sind ebenso wie Fehler in der Investitionstätigkeit Faktoren, die zu einer Insolvenz eines Kreditinstituts beitragen können. Vor allem zählt dieser Bereich als Hauptinsolvenzursache in gewöhnlichen Wirtschaftbetrieben.158 3.3.3 Beispiele gescheiterter Kreditinstitute Als Beispiel fallierender Kreditinstitute, dienen eine Reihe von internationalen Fällen, die das Bankenwesen erschütterten. So wirkte sich die Schließung des Kölner Bankhauses Herstatt im Jahr 1974 und die Einstellung des Zahlungsverkehrs aufgrund eines eröffneten Ausgleichsverfahren auf die gesamte Finanzbranche und besonders auf ihre Geschäftspartner aus. Herstatt war stark im internationalen Devisenhandel engagiert. Durch Unterschiede in den Zeitzonen der Geschäftspartner am US-amerikanischen Markt und des deutschen Finanzmarktes wurden geleistete Zahlungen an Herstatt in Deutschland bereits verrechnet, die Zahlungsaufträge aus Deutschland jedoch noch vor Ausführung aufgrund der Insolvenz in Amerika eingefroren. Die dadurch betroffenen Banken erlitten einen Totalverlust ihrer geleisteten Zahlungen im mittleren dreistelligen Millionen US-Dollar Bereich und waren somit unmittelbar von diesem Kreditrisiko und massiven Liquiditätsproblemen betroffen. Durch verloren gegangene Termingeschäfte sahen sich manche Institute einem Wiederbeschaffungsproblem dieser Geschäfte gegenübergestellt. Die Auswirkungen dieses Beispiels waren noch längere Zeit in einer angespannten Situation im Devisengeschäft zwischen Deutschland und den USA sowie am dadurch ebenso betroffenen Geldmarkt zu spüren.159 Weitere Fälle von im Devisenhandel tätigen Unternehmen, die in Schwierigkeiten gerieten, sind z.B. die Barings Bank, BCCI oder die Drexel-Burnham-Lambert Group. Bei BCCI und der Barings Bank führten wiederum Zeitunterschiede bei der Abrechnung im Zahlungsverkehr zu den bereits erwähnten Liquiditätsengpässen. Die Drexel-BurnhamLambert Group erlitt hingegen einen Vertrauensverlust aufgrund von verhängten 157 158 159 Vgl. MAUCHER (2010), S. 46. Vgl. RÖDL (2005), S. 1226 f. Vgl. BINDER (2005), S. 332. 26 Sonderstellung von Kreditinstituten Strafzahlungen über einzelne Gruppenmitglieder, welche jedoch den ganzen Konzern in Bedrängnis und somit in Liquiditätsschwierigkeiten brachten. Ein gleichzeitiger Verfall der Marktpreise wichtiger Instrumente für das Liquiditätsmanagement der Gruppe trug des Weiteren bei. Anzumerken ist, dass die Gruppe vor den Turbulenzen – ausgelöst durch den Vertrauensverlust – zu keiner Zeit überschuldet war. Diese Anschauungsbeispiele zeigen, dass der internationale Tätigkeitsbereich im Interbankengeschäft und die Vernetzungen innerhalb des Bankensektors bereits bei dem Ausfall oder Schwierigkeiten auch kleinerer Kreditinstitute massive Auswirkungen auf die Stabilität der Finanzmärkte haben kann.160 3.3.4 Fazit Bankeninsolvenzen können Systemkrisen auslösen, die mit hohen Kosten für eine Volkswirtschaft verbunden sind. Negativ beeinflusst werden diese Kosten durch eine Missallokation von Kapital und den Zufluss von finanziellen Mitteln in weniger produktive Bereiche.161 Studien ausschlaggebenden über Faktoren Bankeninsolvenzen einer Insolvenz und -krisen belegen, in beiden Bereichen, dass die sowohl makroökonomischer als auch mikroökonomischer Natur zu finden sind. Darunter lassen sich makroökonomische Schocks, zu wenig breit gestreute Kreditportfolios, eine erhöhte Volatilität oder übermäßige Spekulation ebenso einordnen, wie zu langsame Reaktionen der Behörden auf Krisensituationen. Dadurch werden wichtige gegensteuernde Schritte verspätet eingeleitet. Wie in Abb. 2 ersichtlich, haben Bankeninsolvenzen ihren Ursprung in einer Vielzahl, oft gemeinsam auftretender Ursachen.162 160 161 162 Vgl. BINDER (2005), S. 333 – 335. Vgl. CAPRIO/KLINGEBIEL (1997), S. 4 f.; CALOMIRIS/KLINGEBIEL/LAEVEN (2004), S. 2. Vgl. CAPRIO/KLINGEBIEL (1997), S. 9. 27 Sonderstellung von Kreditinstituten Abb. 2:3:Ursachen für Bankeninsolvenzen Figure Factors Behind Bank Insolvency Macroeconomic factors: Capital flight 2 Dutch disease 4 Asset bubble 7 Recession 16 Terms of trade drop 20 Microeconomic factors: Weak judiciary 2 Bank runs 2 Fraud 6 Lending to SOEs 6 Connected lending 9 Political interference 11 Deficient bank management 20 Poor supervision/regulation 26 0 5 10 15 20 25 30 Frequency (in 29 cases) (Quelle: CAPRIO/KLINGEBIEL (1997), S. 13.) Zusammenfassend spiegelt Abb. 2 die Ergebnisse einer angelegten Untersuchung von CAPRIO und KLINGEBIEL über Insolvenzursachen von Kreditinstituten wider. Sie identifizieren als Hauptursachen von Bankeninsolvenzen unzureichendes Management, eine fehlerhafte Überwachung und Regulierung der Banken, staatliches Eingreifen und im gewissen Maße eine politisch motivierte Finanzierungstätigkeit. Obwohl makroökonomische Ursachen ebenso ausschlaggebend für Insolvenzen waren, liegen die häufigeren Ursachen in der mikroökonomischen Sphäre begründet. Es ist vor allem als ein Zusammenspiel mehrerer Faktoren zu sehen. Hierbei soll auch auf bank runs und die Kapitalflucht hingewiesen werden, die jedoch beide von untergeordneter Rolle sind. Wenngleich auch einige nicht europäische oder weniger fortschrittlich entwickelte Staaten ein schwaches Rechtssystem aufweisen, kann dieser Faktor als Ursache für Bankeninsolvenzen nahezu vernachlässigt werden. Eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenstrukturen würde jedoch sowohl dem Finanzsystem als auch den MarktteilnehmerInnen dienen und positive Anreize fördern.163 163 Vgl. CAPRIO/KLINGEBIEL (1997), S. 13. 28 Hintergründe der EU-Initiative 4 Hintergründe der EU-Initiative Kreditinstitute und der Bankensektor im Allgemeinen genießen bereits seit geraumer Zeit eine besondere Aufmerksamkeit der Regulierungsbehörden. Spätestens jedoch durch das Ausbrechen der internationalen Finanzkrise – ausgelöst durch das Platzen der Immobilienblase in den Vereinigten Staaten und nach Europa importiert aufgrund des Engagements heimischer Banken in strukturierten Produkten164 – erfährt die Branche auf europäischer Ebene eine Welle an neuen Regulierungsvorschriften. Ausschlaggebend dafür waren die durch die Krise aufgedeckten Lücken in der Bankenaufsicht und -regulierung, die systemkritische Bankgeschäfte nicht in ihren Regelungskreis einschlossen und teilweise selbst verstärkend auf die Krise wirkten. Gleichermaßen trugen die Stabilisierungs- und Rettungsmaßnahmen für Banken und Peripheriestaaten der Eurozone dazu bei, das Überwachungs- und Regulierungssystem einer Neuordnung zu unterziehen.165 Vor allem die Symbiose zwischen Banken und Staaten, wobei sich einerseits die Banken übermäßig in Staatsanleihen engagierten und andererseits die Staaten für ihre Kreditinstitute Haftungen und Garantien übernahmen, führte zu einer stark angespannten und in sich verwobenen Situation auf den Finanzmärkten.166 Die Regulierung von Kreditinstituten alleine reicht jedoch nicht aus, internationale Finanzkrisen zu vermeiden. Diese werden oft durch eine abrupte Umkehr von internationalen Zahlungsströmen ausgelöst. So flossen über viele Jahre hinweg Mengen an Kapital in südostasiatische Staaten. Der massive Kapitalabzug aus diesen Ländern, beginnend im Jahr 1997, führte das Finanzsystem der Region in eine tiefe Krise. Es folgten drastische Wechselkurseinbrüche, ein Verfall der Preise für Aktien und Immobilien und ein simultaner Anstieg der Zinssätze. Diese Krise deckte Schwachstellen in Transparenz und Aufsicht einiger Staaten auf. Die internationale Staatengemeinschaft, koordiniert durch den Internationalen Währungsfonds (IWF), griff dabei unterstützend ein.167 Die Ursachenforschung zur aktuellen Krise hat zu zwei leicht unterschiedlichen Ergebnissen geführt. Einerseits verweisen der angelsächsische Vickers-Report und die Volker-Rule auf die Übernahme zu hoher Risiken durch die Kreditinstitute, andererseits sieht der europäische Liikanen-Report das Systemrisiko und die Vernetzung der Banken als 164 165 166 167 Vgl. ZEITLER (2012), S. 673. Vgl. RUDOLPH (2012a), S. 447. Vgl. ebd., S. 447; PAULUS (2013), S. 161 – 164. Vgl. FRANKE (2000), S. 248. 29 Hintergründe der EU-Initiative Hauptursachen für die Krise.168 In diesem Kapitel werden die Motive und die Ausgangssituation der europäischen Regulierungsbewegung näher betrachtet und die Entwicklung beginnend bei der globalen Finanzkrise bis hin zur Forderung nach einem eigenen Abwicklungsregime für Banken dargestellt. 4.1 Die Finanzkrise Aus makroökonomischer Sicht ist als Ausgangssituation für die Krise das niedrige Zinsniveau in den USA nach dem Platzen der Internetblase in 2001 zu sehen. Dadurch stand sehr viel billiges Kapital zur Verfügung. Es wurde zur Erhöhung der Verschuldung und zur Fremdfinanzierung von Investitionen im Immobiliensektor und anderen wichtigen Märkten verwendet.169 Die Vergabe von Hypothekarkrediten durch die Banken wurde ausgeweitet und vermehrt schlechte Schuldnerbonitäten außer Acht gelassen. Man ging von einem weiteren Anstieg der Immobilienpreise aus, die einen möglichen Verlust durch den Ausfall des Kreditnehmers abdecken würden. Durch die Verbriefung dieser Subprimekreditportfolios, die mit Kredittranchen hoher Bonität gemischt wurden und ihre Auslagerung zu Zweckgesellschaften, die sich sehr kurzfristig über commercial papers refinanzierten, konnten die Refinanzierungskosten gesenkt und Teile des Risikos von den Bilanzen der stark regulierten Großbanken ausgelagert werden. Die Zweckgesellschaften unterlagen dabei nicht der strikten Regulierung durch die Aufsichtsbehörden. Sie konnten dadurch eine sehr hohe Verschuldung eingehen, mussten keine angemessene Eigenkapitalunterlegung vorweisen und konnten durch ihre Standortwahl besondere Steuervorteile generieren. Der konjunkturelle Abschwung in den USA und der Zusammenbruch der Immobilienpreise in 2007 führten danach zu einer hohen Ausfallquote der Subprimekredite und bescherten den Banken bzw. ihren Zweckgesellschaften große Verluste.170 Durch das Engagement vieler europäischer Banken in diesen, von den Ratingagenturen sehr gut bewerteten Wertpapieren (darunter ABS, MBS oder CDOs) wurde das inhärente Risiko auch auf den europäischen Markt transferiert.171 Dieses fehlende Risikobewusstsein der Banken hatte zur Folge, dass 168 169 170 171 Vgl. HÜTHER (2013), S. 23. Vgl. DOMBRET (2012), S. 64. Vgl. FRANCKE (2008), S. 2 – 6; MOOSLECHNER (2009), S. 188 f. Vgl. ZEITLER (2012), S. 673. 30 Hintergründe der EU-Initiative mittlerweile die internationalen Bankaufsichtsgremien ihren Fokus auf ein strengeres internes Risikomanagement und eine verschärfte externe Beaufsichtigung gelegt haben.172 Im europäischen Liikanen-Report werden fünf Phasen der Krise identifiziert. Die erste Phase, der Zusammenbruch der Investmentportfolios aufgrund des Platzens der Immobilienblase, wurde bereits im vorherigen Absatz beschrieben. Sie führte zu einem Erstarren des Interbankenmarktes aufgrund des verlorenen Vertrauens seitens der Banken untereinander. Mit der Insolvenz der Bank Lehman Brothers in 2008 wurde die zweite Phase – eine Systemkrise – eingeleitet, die zum Austrocknen des Liquiditätsmarktes der Banken führte. Hier zeigten sich viele Schwachstellen des Bankensystems, vor allem in Hinsicht auf Liquiditätsausstattung in Stressszenarien, die Vergabe von im Volumen nicht begrenzten Krediten im Interbankenmarkt an einzelne Kreditinstitute, die Ausgestaltungen der Einlagensicherungssysteme oder die Größe der Handelsbücher von Investmentbanken.173 Die dritte Phase ist im Wesentlichen durch ein Übergreifen der Probleme aus dem Bankensektor auf die Realwirtschaft charakterisiert. Sie beeinflussten den Welthandel und damit das globale Wirtschaftswachstum negativ. Aufgrund von stimulierenden Eingriffen durch die Staaten, welche negativen Effekten, wie etwa einer steigenden Arbeitslosigkeit entgegenwirken sollten sowie geringeren Steuereinnahmen kam es zu einer weltweit erhöhten Staatsverschuldung. Durch massive Hilfspakete für europäische Staaten – eingeleitet durch die Griechenlandkrise im Jahr 2010, deren Schulden vorwiegend von europäischen Banken finanziert waren174 – und einem Austrocknen des Kapitalmarktes für nicht besicherte vorrangige Schuldverschreibungen ist die vierte Krisenphase gekennzeichnet. Die mangelnden Refinanzierungsmöglichkeiten vieler Kreditinstitute führten zu einem deleveraging der Bankbilanzen, durch Verkauf von Vermögenswerten und einem Rückzug aus ausländischen Märkten. Um die Anspannung am Kapitalmarkt zu lockern,175 stellte die Europäische Zentralbank (EZB) zusätzliche Liquidität zu günstigen Finanzierungskosten zur Verfügung. Allerdings wurde dadurch das Problem der Verflechtung der 172 173 174 175 Vgl. BECKER (2012), S. 80. Vgl. LIIKANEN/et al. (2012), S. 4 – 6. Vgl. BURGHOF/et al. (2011), S. 439 f. Vgl. MOOSLECHNER (2009), S. 184 f. 31 Hintergründe der EU-Initiative Staatsverschuldung mit der Solvenz der Banken kaum gelöst und stellt weiterhin eine zentrale Gefährdung176 für das Benkenwesen dar. Die fünfte Phase kennzeichnet die bestehende Vertrauenskrise in die Europäische Union (EU), in der das gesamte Finanzsystem neu aufgestellt werden soll. So bestehen die Bestrebungen, europaweit einheitliche Regelungen in Bezug auf Aufsicht und Verfahrenvorschriften von Banken zu schaffen und den Weg hin zu einer europäischen Allfinanzaufsicht und einer Bankenunion zu ebnen.177 Dabei sieht der Liikanen-Report als hauptsächlichen Grund für das Ausmaß der Finanzkrise, das Systemrisiko und die Vernetzung der Banken durch ihre Bilanzen. Zur Lösung dieser Problematik fordert er eine Trennung des Privatkundengeschäfts vom risikoreichen Investmentbanking. Damit sollen Restrukturierungen erleichtert, das Vertrauen in das Einlagengeschäft wieder gestärkt und die Bevölkerung von den Verlusten der Banken geschützt werden.178 Als eine bedeutende bzw. verstärkende Ursache der globalen Finanzkrise wird von einigen Seiten die Fair-value-Bewertung nach IFRS bzw. US GAAP genannt. Es wird festgehalten, dass bei der Bilanzierung nach Markt- oder Zeitwerten von Vermögenswerten, im Gegensatz zum Vorsichtsprinzip Möglichkeiten für eine höhere Bewertung als z.B. zu den Anschaffungskosten bestehen. Hier wird vorwiegend auf eine komplizierte Ermittlung der fair-values179 durch die/den WirtschaftsprüferIn hingewiesen, da in der Finanzkrise oftmals keine eindeutigen Marktwerte mehr vorhanden waren. Des Weiteren wird die dadurch entstehende hohe Volatilität und pro-zyklische Wirkung dieser Methode auf das Bilanzbild kritisiert. Ebenso die Möglichkeit, dass auf Basis dieses Bewertungsansatzes die Berechnungen von Bonuszahlungen fußen und nicht realisierte Gewinne an die Aktionäre ausgeschüttet werden können, ist zu hinterfragen. Dadurch stehen in wirtschaftlich schlechten Zeiten keine Reserven zur Verfügung, auf die im Krisenfall zurückgegriffen werden kann.180 Gegensätzlich dazu wird argumentiert, dass die Finanzmarktkrise eine Krise der IFRS Rechnungslegungsstandards ausgelöst hätte, da die gezeigten Ergebnisse nicht der tatsächlichen Situation entsprochen hätten und zu großen Schwankungen neigten. Die kritisierte ergebnisneutrale Erfassung von Gewinnen und Verlusten im Other 176 177 178 179 180 Vgl. PAULUS (2013), S. 164. Vgl. LIIKANEN/et al. (2012), S. 7 – 11. Vgl. HÜTHER (2013), S. 23 f.; Die Trennung von Privatkundengeschäft und Investmentbanking soll durch eine Holdingstruktur realisiert werden. Vgl. dazu ebenso RUDOLPH (2012a), S. 457. Vgl. STRASSER/PLÖTZ (2010), S. 430. Vgl. MOOSLECHNER (2009), S. 181; ZEITLER (2012), S. 675 f.; WARGERS (2013), S. 61 f. 32 Hintergründe der EU-Initiative Comprehensive Income (OCI) wurde verteidigt, da bei ergebniswirksamer Erfassung dieser Bestandteile die Volatilität der Ergebnisse noch höher gewesen wäre.181 4.2 Nationale Verflechtungen National divergierende Regulierungsmethoden führten seit den 70er Jahren zu vermehrten Wettbewerb um die Ansiedelung von Finanzintermediären auf dem Hoheitsgebiet einzelner Staaten. Durch die Schaffung von Wettbewerbsvorteilen, wie die Aufhebung von Mindesteigenkapitalreservepflichten, geringen lokalen Steuern oder einer liberalen Bankenaufsicht wurden Kreditinstitute angelockt. Wettbewerbsverzerrungen auf dem globalen Finanzmarkt und die Auslagerung von Teilen des Geschäfts in kostengünstigere Regionen waren die Folge.182 Finanzinnovationen, eine erhöhte globale Geschäftstätigkeit der Banken und ein damit einhergehender wachsender Bankensektor führten zu einer starken Vernetzung der Kreditinstitute untereinander sowie mit einzelnen Staaten.183 Hervorzuheben ist hier besonders das Ansteckungsrisiko, das sich aus der Teilnahme an bzw. Vernetzung von Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen184 und der Verflechtung der Banken durch derivative Finanzprodukte ergibt. Der letztgenannten Kategorie sind z.B. Credit Default Swaps (CDS) zuzuordnen, die als Absicherung von Forderungen gegen ein insolventes Kreditinstitut dienen.185 Bereits die Krise der Herstatt Bank zeigte, dass Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung von Finanztransaktionen im Zahlungsverkehr ein systemisches Risiko in sich bergen und zu einer Ansteckung anderer Banken führen können.186 Ein möglicher Lösungsansatz zur Reduzierung der Risiken im Interbankenmarkt ist die Abwicklung der Zahlungsströme über eine zentrale Clearingstelle, wie in Österreich die Clearingbank AG187 darstellt. Dadurch könnte einem Austrocknen der Interbankenfinanzierung und somit des Liquiditätsangebots in einer Krise entgegengewirkt werden.188 181 182 183 184 185 186 187 188 Vgl. HOMMEL (2010), zitiert nach: BRÄMER/KRYVKO/RICHTER (2010), S. 618 f. Vgl. FRANKE (1986), S. 429 – 432. Vgl. LIIKANEN/et al. (2012), S. 11 – 17. Vgl. BINDER (2005), S. 321; Für eine detaillierte Darstellung von Vernetzungsmodellen in Wertpapierabrechnungssystemen vgl. HOFFMANN/REITBAUER (2009), S. 72 – 84. Vgl. BINDER ( 2005), S. 433; BINDER (2009), S. 9. Vgl. Abschnitt 3.3.3. Vgl. KERNBAUER (2009), S. 163 ff. Vgl. HANKE (2010), S. 616. 33 Hintergründe der EU-Initiative 4.3 Der Weg zur Europäischen Bankenunion Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde in Europa ein neues Aufsichtssystem, bestehend aus EBA, ESMA, EIOPA und ESRB189 errichtet, das jedoch den an sie gestellten Anforderungen nicht gerecht wurde. Vor allem mangelnde Eingriffsbefugnisse der EBA zur Durchsetzung ihrer Kompetenzen wurden als Schwachstelle identifiziert.190 Um die Krise in den Griff zu bekommen und einen stabilen politischen Rahmen zu schaffen, wurde im Jahr 2012 die Etablierung einer Europäischen Bankenunion beschlossen. Der erste Schritt in diese Richtung soll die Einrichtung einer einheitlichen europäischen Bankenaufsicht darstellen,191 die mittlerweile am 15.10.2013 durch die EU-Mitgliedsstaaten beschlossen wurde und im November 2014 ihre Arbeit aufnehmen soll. Dabei wird sie rund 130 der größten Banken der Eurozone beaufsichtigen.192 In enger Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden nimmt die EZB die Aufgaben des Single Supervisory Mechanism (SSM) wahr, der somit die erste Säule der Bankenunion darstellt.193 Zu Beginn wird dieser Institution die Aufsicht über systemrelevante Kreditinstitute der Eurozone übertragen, die Aktiva in Höhe von mehr als 30 Mrd. Euro, eine Bilanzsumme von mehr als 20 Prozent des BIP eines Mitgliedsstaates haben oder bedeutend für eine Volkswirtschaft sind. Zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören in erster Linie die Erteilung von Lizenzen und die Zulassung von Kreditinstituten.194 Weitere Kompetenzen stehen ihr bei der Errichtung von Zweigstellen oder der Durchführung von Stresstests zu.195 Ebenso besteht eine Opt-in-Möglichkeit für Staaten außerhalb des EuroRaumes, die sich der Aufsicht der EZB unterziehen wollen.196 Die weiteren Säulen der Bankenunion sehen einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) – auf Grundlage der europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie – und ein europäisches Einlagensicherungssystem vor, deren Umsetzung noch aussteht.197 Kritik trifft die Bankenunion hauptsächlich bei der Funktion der EZB als Allfinanzaufsicht. Hier 189 190 191 192 193 194 195 196 197 Dabei handelt es sich um die European Banking Authority, die European Securities and Markets Authority, die European Insurance an Occupational Pensions Authority und das European Systemic Risk Board. Vgl. BOEGL (2013), S. 19. Vgl. VERON/WOLFF (2013), S. 2; MERSCH (2013), S. 697. Vgl. HANDELSBLATT (2013), o.S. Vgl. THELEN-PISCHKE/SAWAHN (2013), S. 77. Vgl. SCHALAST (2013), S. 1730. Vgl. BOEGL (2013), S. 22. Vgl. BOFINGER/et al. (2012), S. 1; OENB (2013a), S. 53. Vgl. SCHNEIDER (2013a), S. 453. 34 Hintergründe der EU-Initiative werden mögliche Interessenskonflikte zwischen geldpolitischen und aufsichtsrechtlichen Aufgaben vermutet.198 4.4 Neue Kapital- und Liquiditätsanforderungen Als Reaktion auf die durch die weltweite Finanzkrise aufgedeckten Schwachstellen des Finanzsystems beschlossen die zwanzig größten Industrie- und Entwicklungsländer im Jahr 2010 ein umfassendes Maßnahmenpaket. Dieses soll zur Stärkung des Vertrauens in den Finanzsektor beitragen und die Auswirkungen von Krisen begrenzen. Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht griff die identifizierten Problembereiche auf und entwickelte daraufhin das Basel III Rahmenwerk, das auf den bereits bestehenden Regelungen von Basel II aufbaut.199 Dabei konzentrieren sich die Regelungsinhalte in erster Linie auf vier Kernbereiche. Höhere Eigenmittelquoten, vor allem in Bezug auf das harte Kernkapital und eine stärkere Berücksichtigung des Kontrahentenrisikos, die Einführung einer Leverage Ratio sowie einheitliche Liquiditätsvorschriften sollen die Widerstandsfähigkeit der Banken erhöhen.200 Umgesetzt in europäisches Recht werden die Neuerungen im Rahmen des Capital Requirements Directive IV Maßnahmenpakets,201 das anschließend, ebenso wie das Basel III Rahmenwerk skizziert wird. 4.4.1 Die Capital Requirements Directive IV Durch das Maßnahmenpaket, das die CRD IV umgibt, werden auf europäischer Ebene die Leitlinien des Baseler Ausschusses (Basel III) zu den Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften sowie darüber hinaus gehende Aspekte in den europäischen Rechtsrahmen aufgenommen. Mit dem Inkrafttreten der bisherigen Richtlinien erhielten die Baseler Leitlinien Rechtsverbindlichkeit und mussten von den Banken berücksichtigt werden. Eine Besonderheit ist die von der EU-Kommission gewählte Umsetzungsvariante von Basel III. Bislang wurden die Leitlinien auf europäischer Ebene in Form von Richtlinien erlassen und somit den Mitgliedsstaaten die Freiheit gegeben, diese selbstständig in nationales Recht zu implementieren. Das CRD IV Paket setzt sich jedoch aus einer gewohnten Richtlinie (CRD), die eine Umsetzung in nationales Recht verlangt, und einer Verordnung (CRR) zusammen, die unmittelbar geltendes Recht darstellt.202 198 199 200 201 202 Vgl. SCHALAST (2013), S. 1730; BOEGL (2013), S. 24. Vgl. SCHULTE-MATTLER/MANNS (2011), S. 2069. Vgl. HARTMANN-WENDELS (2012), S. 38. Vgl. BLUME (2011), S. 218. Vgl. ORTGIES (2012), S. 61. 35 Hintergründe der EU-Initiative Zugleich entschied sich die EU-Kommission nicht zu der Strategie einer Änderung der bestehenden Richtlinien, wie bisher durch die CRD II und CRD III verfolgt wurde, sondern zu einem völligen Ersatz der bestehenden Regelungen. Im Wege der Einführung der Capital Requirements Regulation (CRR) setzt die EU-Kommission ihr Ziel der weiteren Harmonisierung des Binnenmarktes um. Die CRD IV ersetzt damit die Bankenrichtlinie 2006/48/EG und die Kapitaladäquanzrichtlinie 2006/49/EG,203 die noch bis 31.12.2013 gültig sind. Das Inkrafttreten der CRD IV hebt die beiden bestehenden Richtlinien auf und legt als Anwendungszeitpunkt den 01.01.2014 fest.204 Die Verordnung soll als single rule book dienen, die den nationalen Behörden keinen Spielraum und keine Auslegungsfreiheit bei der Umsetzung in nationales Recht gewährt. Damit besteht auch keine Möglichkeit mehr strengere Bestimmungen auf nationaler Ebene umzusetzen. Das sogenannte gold plating wird dadurch verhindert.205 Diese Vorgehensweise schafft ein einheitliches Regelwerk zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute.206 Wie in Abb. 3 ersichtlich, haben die Verordnung sowie die Richtlinie zwei unterschiedliche Regelungskreise. Auf der einen Seite setzt die CRR vorwiegend die Neuerungen der Basel III Vorschriften hinsichtlich Eigenkapitalanforderungen, Offenlegungspflichten und Liquiditätsvorschriften in einheitliches und unmittelbar geltendes europäisches Recht um. Durch den Wegfall der nationalen Auslegungs- und Umsetzungsspielräume gelingt es, die europaweite Harmonisierung homogener Aufsichtsregime voranzutreiben. Auf der anderen Seite gewährt die CRD die nötige Flexibilität, auf den nationalen Markt abgestimmte Regelungen im Bereich Corporate Governance, der Ausgestaltung von Kapitalpuffern sowie in Hinsicht auf den Überprüfungsprozess der Aufsichtsbehörden zu treffen. Dabei dienen alle Maßnahmen dem Ziel, den Wettbewerb zu fördern und die Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen.207 203 204 205 206 207 Vgl. SCHULTE-MATTLER/MANNS (2011), S. 2069 f. Vgl. EU-COMMISSION (2013b), o.S. Vgl. HÖRTNAGL/KLINGER (2012), S. 32. Vgl. SCHULTE-MATTLER/MANNS (2011), S. 2069 f. Vgl. ORTGIES (2012), S. 61 f. 36 Hintergründe der EU-Initiative Abb. 3: Das CRD IV Paket und die Umsetzung von Basel III auf europäischer Ebene (Quelle: ORTGIES (2012), S. 64) Weiters werden in der Richtlinie Ausführungen zu Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dargelegt, maßgebende Vorraussetzungen für die Ausübung des Bankgeschäfts festgehalten und Grundsätzliches zur Bankenaufsicht konstatiert.208 Zusätzlich zu den bereits ausgeführten rechtlich verbindlichen Vorgaben der Verordnung und der national umzusetzenden Richtlinie arbeitet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sogenannte Binding Technical Standards (BTS) aus. Sie dienen zur Spezifizierung technischer Fragestellungen in Bezug auf die Umsetzung der europäischen Vorgaben bei den Kreditinstituten.209 Diese gelten, ebenso wie die CRR, nach Prüfung und Verabschiedung durch die EU-Kommission als rechtsverbindlich und sind unmittelbar anzuwenden.210 Dadurch soll die bestehende heterogene Aufsichtspraxis weiter angeglichen werden. Allerdings führt der asynchrone Umsetzungs- und Arbeitsprozess an den BTS und dem CRD IV Paket zu keinen eindeutigen Regelungen und keiner Planungssicherheit für die Banken. Darüber hinaus muss die Ausgestaltung der später als die CRD IV in Kraft tretenden BTS durch die Banken antizipiert und bei der Umstellung der IT-Systeme berücksichtigt werden. Jedoch ist zu erwarten, dass zusätzlicher Anpassungsbedarf besteht, sobald die konkreten BTS fixiert sind.211 Das CRD IV Paket adressiert wesentliche Schwachstellen in der Regulierungsstruktur des Finanzsektors, die ausschlaggebend für die Finanzkrise waren und bekämpft deren © GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH - www.genios.de 208 209 210 211 13 Vgl. SCHULTE-MATTLER/MANNS (2011), S. 2069. Vgl. ORTGIES (2012), S. 62 f. Vgl. THELEN-PISCHKE/SAWAHN (2013), S. 76. Vgl. ORTGIES (2012), S. 64. 37 Hintergründe der EU-Initiative Ursachen. Dazu zählen vorwiegend die zu geringe Kapitalausstattung, eine mangelnde Bereitstellung von Liquidität für das Finanzsystem und eine ungenügende Bepreisung von Risiken im derivativen Bereich. Trotz der generell positiven Verbesserungen im Basel III Rahmenwerk gibt es auch Aspekte, die eher kritisch kommentiert werden. Hierzu lassen sich vor allem die Liquiditätskennzahlen rechnen, die Investitionen in liquide Anlageklassen fördern, ohne dabei Rücksicht auf das Geschäftsmodell der einzelnen Banken zu nehmen.212 Eine Auswahl wesentlicher Bereiche der Basel III Neuerungen und damit ebenfalls des CRD IV Pakets werden im anschließenden Kapitel vorgestellt und etwaige aufgedeckte Schwächen diskutiert. 4.4.2 Basel III Wie bereits angeführt, fokussiert sich die nunmehr dritte vollständige Ausgestaltung der Baseler Leitlinien auf eine Erhöhung der harten Kernkapitalquote, die Vermeidung prozyklischer Verstärkungsmechanismen durch den schrittweisen Aufbau von Kapitalpuffern, die Einführung einer Höchstverschuldungsgrenze sowie Liquiditätsvorschriften und ein verbessertes Kontrahentenrisikomanagement213 im OTC-Geschäft.214 Insbesondere sind die überarbeitete Definition des Eigenkapitals in quantitativer sowie qualitativer Hinsicht und die verschärften Anforderungen an die Liquiditätsausstattung der Banken zwei wesentliche Aspekte der Baseler Leitlinien,215 auf diese sich der folgende Abschnitt vorwiegend konzentriert. Der Baseler Ausschuss definiert in seinen Leitlinien die Anforderungen an die regulatorische Eigenkapitalausstattung der Banken in zwei Bereichen neu. Auf der einen Seite besteht das anrechenbare Kapital nur noch aus dem Tier 1 Kapital – dazu zählen das harte Kernkapital (CET 1) und das zusätzliche Kernkapital (AT 1) – und aus dem Tier 2 Ergänzungskapital, deren Eigenschaften in einem detailliert formulierten Kriterienkatalog festgehalten sind. Auf der anderen Seite ist die Ausweitung der harten CET 1 Kernkapitalbasis zu Lasten der Tier 2 Quote eine hervorstechende Neugestaltung.216 Des Weiteren sieht Basel III den Abzug von bestimmten Posten vom harten Kernkapital – so z.B. der latenten Steueransprüche, die durch Zeitdifferenzen entstanden sind – vor, wenn 212 213 214 215 216 Vgl. VETTER (2012), S. 688. Vgl. RUDOLPH (2012a), S. 449. Vgl. Abschnitt 4.4. Vgl. SCHMITT (2011), S. 106. Vgl. BCBS (2011), Rn. 49 – 61. 38 Hintergründe der EU-Initiative diese gemeinsam einen Schwellenwert von 15 Prozent des CET 1 Kapitals übersteigen.217 An dieser Stelle sei auf die IFRS Rechnungslegung verwiesen, die bestimmte unrealisierte Posten des OCI dem bilanziellen Eigenkapital zurechnet.218 Unrealisierte Gewinne oder Verluste aus der Fair-value-Bewertung von Verbindlichkeiten dürfen bei der Berechnung des CET 1 nicht berücksichtigt werden.219 In Abb.4 sind die erhöhten Anforderungen an die Kapitalquote grafisch dargestellt. Auffallend ist hierbei vor allem, dass die Mindesteigenkapitalquote mit acht Prozent der Risk Weighted Assets (RWA) unverändert bleibt. Allerdings sticht die Anhebung der harten Kernkapitalquote, die auf eine Stärkung der Kernkapitalbasis – also dem Going-concernKapital – abzielt, heraus. Damit wird der Fokus weg von einer 50/50-Gewichtung von Kern- und Ergänzungskapital, hin zu einer stärkeren Betonung der Verlustabsorptionsfähigkeit durch das qualitativ hochwertige Kernkapital verlagert. Dem Gone-concern-Kapital – also die Tragfähigkeit der Verluste im Liquidationsfall – wird dabei in den neuen Kapitalvorschriften eine geringere Rolle beigemessen.220 Um für Stressszenarien besser vorbereitet zu sein, sieht Basel III den Aufbau sogenannter Kapitalpuffer in Zeiten mit positiven Unternehmensergebnissen vor. Diese dienen als Polster für die regulatorische Kapitalbasis in Phasen wo Verluste entstehen. Der Kapitalerhaltungspuffer ist schrittweise221 mit CET 1 Kapital aufzubauen. Solange der Puffer nicht die geforderten 2,5 Prozent der RWA erreicht hat, bestehen Einschränkungen z.B. im Bereich der Gewinnausschüttung222 der Kreditinstitute. Zuzüglich dazu ist ein national individueller antizyklischer Puffer durch die einzelnen Aufsichtsbehörden festzulegen, der einer Überhitzung des Bankensystems vorbeugen soll. Dieser soll in Zeiten übermäßigem Kreditwachstum ebenso mit CET 1 Kapital aufgebaut werden, um potentielle spätere Verluste durch einen Abschwung zu begrenzen und ein Übergreifen auf die Realwirtschaft durch eine Einschränkung der Kreditvergabe zu vermeiden. Die individuell festzulegende Höhe des antizyklischen Kapitalpuffers soll sich dabei an dem Verhältnis von Kreditwachstum zu dem nationalen Bruttoinlandsprodukt orientieren.223 217 218 219 220 221 222 223 Vgl. BCBS (2011), Rn. 94 lit. c; BLUME (2011), S. 225. Vgl. SCHULTE-MATTLER/MANNS (2011), S. 2070. Vgl. BCBS (2011), Rn. 75. Vgl. HÖRTNAGL/KLINGER (2012), S. 35. Vgl. Abb. 5. Vgl. BCBS (2011), Rn. 131. Vgl. ebd., Rn. 122 – 150; HÖRTNAGL/KLINGER (2012), S. 36 f. 39 Hintergründe der EU-Initiative Abb. 4: Eigenkapitalanforderungen nach Basel III Eigenkapitalanforderungen nach BCBS 2,50% Prozent der RWA 2,50% 8,00% Countercyclical Kapital Buffer Conservation Kapital Buffer 2,00% T2 4,00% AT1 1,50% CET 1 2,00% 4,50% 2,00% 0,00% Basel II Basel III (Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an BCBS (2011), S. 64) Ergänzend zu den in Abb. 4 dargestellten Kapitalpuffern werden durch die CRD IV weitere Risikopuffer, bestehend aus CET 1 Kapital, für das systemische Risiko und die Systemrelevanz der Kreditinstitute gefordert. Einerseits wird ein verpflichtender Puffer zwischen einem und 3,5 Prozent der RWA für große Banken, die eine globale Systemrelevanz aufweisen und andererseits einen gesonderten Puffer für national bedeutende Institute bis zu zwei Prozent der RWA, der jedoch auch für die erste Kategorie anerkannt wird. Darüber hinaus sind die Mitgliedsstaaten dazu angehalten einen Systemrisikopuffer einzuführen, der eine langfristige Verminderung des pro-zyklischen und makroprudentiellen Risikos gewährleisten soll und unter Anrechnung der Puffer für die Systemrelevanz zwischen null und fünf Prozent der RWA liegen soll.224 Ein weiterer wichtiger Bestandteil der Basel III Leitlinien sind die einheitlichen Mindestliquiditätsvorschriften zur Liquidity Coverage Ratio (LCR) und der Net Stable Funding Ratio (NSFR). Sie bekämpfen die durch die Krise aufgedeckten Schwächen der Kreditinstitute hinsichtlich einer unzureichenden Liquiditätsausstattung und einem mangelnden Liquiditätsmanagement, die zu einem abrupten Stocken der Interbankenfinanzierung geführt haben.225 Die LCR zielt unter Annahme eines Stressszenarios auf die Deckung aller Zahlungsausgänge innerhalb 30 Tage durch hochliquide Aktiva ab. Auf einen längeren Horizont von einem Jahr ist die NSFR 224 225 Vgl. EU-COMMISSION (2013a), S. 25 – 27. Vgl. HÖRTNAGL/KLINGER (2012), S. 40. 40 Hintergründe der EU-Initiative ausgerichtet, die auf eine stabile Refinanzierungsstruktur226 von Aktiva und Passiva abzielt und Fristeninkongruenzen teilweise beschränken soll.227 Die genaue Ausgestaltung der Liquiditätskennziffern wird in der Praxis sehr kritisch kommentiert. So herrscht nahezu Übereinstimmung darüber, dass die neuen Regeln wesentliche Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle der Banken haben.228 Besonders die LCR nimmt aufgrund ihrer Definition eine Lenkungsfunktion hin zu hochliquiden Aktiva ein, welche die Finanzierung der Staatsverschuldung229 im Vergleich zu einem konservativen Bankgeschäft, das sich vorwiegend auf die Kreditfinanzierung des Mittelstandes oder der Unternehmen konzentriert, begünstigt. Die Einschränkung der Fristentransformation Refinanzierung durch die gewährleisten, NSFR die soll jedoch einen eine Mindeststandard an gesamtwirtschaftlich stabiler wichtige Kernaufgabe230 der Banken trifft. Hier wird Revidierungsbedarf attestiert, wobei sich die Aufsicht eher auf die Überwachung eines geeigneten Risikomanagements fokussieren sollte.231 Teilweise wird sogar ein gänzlicher Verzicht auf die NSFR gefordert, da die Banken mit einer maßvollen Fristentransformation eine ökonomisch wichtige Funktion einnehmen.232 Die einzelnen Regelungsbereiche der Kapital- und Liquiditätsvorschriften von Basel III werden bis 2019 stufenweise umgesetzt, um das Bankensystem kontinuierlich zu stärken. Dabei wird an der genauen Ausgestaltung der NSFR noch gearbeitet und daher zugunsten der LCR die Einführung in das Jahr 2018 verschoben.233 Die detaillierten Umsetzungsphasen fasst Abb. 5 noch einmal übersichtlich zusammen. 226 227 228 229 230 231 232 233 Vgl. BCBS (2011), Rn. 38. Vgl. HÖRTNAGL/KLINGER (2012), S. 40. Vgl. HOFMANN (2012), S. 426; JANUS (2013), S. 529 f.; THELEN-PISCHKE/SAWAHN (2013), S. 78; HORSCH/PELKOFER (2011), S. 734 f. Vgl. PAULUS (2013), S. 164. Vgl. Abschnitt 3.1. Vgl. VETTER (2012), S. 688 f. Vgl. GÖTZL (2012), S. 40. Vgl. BIS (2013), S. 56. 41 Hintergründe der EU-Initiative !"#$%&'''&()"#$*+,&"--",.$/$,0# ! Abb. 5: Basel III Implementierungsphase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�"=%$&;7,?+,.&-"0+5 ! ,QFOXGLQJDPRXQWVH[FHHGLQJWKHOLPLWIRUGHIHUUHGWD[DVVHWV'7$VPRUWJDJHVHUYLFLQJULJKWV065VDQGÀQDQFLDOV $ $'*&/)>'>+/$K(*>+%) (Quelle: BCBS (2013), o.S.) Zusätzliche Kritik wird an dem Vorstoß einer vorzeitigen Umsetzung der Baseler Vorschriften durch die EBA geübt, die auf Basis von Bankenstresstests bereits eine harte Kernkapitalquote von neun Prozent Mitte 2012234 verlangte. Dadurch wurde die sehr ausbalancierte Implementierungsphase des Baseler Ausschusses übergangen und der Bankensektor wiederum vor eine große Herausforderung gestellt, die Vorgaben frühzeitig zu erfüllen.235 Die damit verbundene Beibehaltung der Risikogewichtung von Staatsanleihen mit null Prozent ist im Lichte der Staatsschuldenkrise gänzlich in Frage zu stellen.236 Ebenso wurde von einigen Seiten bereits eine vierte Säule des Baseler Rahmenwerks gefordert, die eine Vereinheitlichung der Abwicklung und des Insolvenzprozesses von Kreditinstituten als Regelungsinhalt haben sollte.237 Diese Forderungen griff das FSB auf und veröffentlichte Ende 2011 Leitlinien zur effektiven Abwicklung von Finanzinstituten die als Grundlage für die Europäische BankeninsolvenzRichtlinie dienen.238 234 235 236 237 238 Vgl. LIIKANEN/et al. (2012), S. 9. Vgl. ZEITLER (2012), S. 674. Vgl. DOMBRET (2013), S. 703; PAULUS (2013), S. 164. Vgl. LLEWELLYN (2011), S. 621 f.; BOLLA/GRÜNBICHLER (2011), S. 879. Vgl. BIS (2013), S. 56. 42 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie 5 Ausgewählte Aspekte der Europäischen BankeninsolvenzRichtlinie Die bisher diskutierten Themengebiete zeigen die Besonderheiten, die für das Bankgeschäft und die Kreditinstitute im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen charakteristisch sind. Aus diesen Charakteristika lässt sich die Auffassung ableiten, dass das allgemeine Insolvenzrecht den Ansprüchen grenzübergreifender Bankinsolvenzen nicht gerecht wird, da sich die vordergründigen Prioritäten beider Bereiche unterschiedlich gestalten. Gemäß dem allgemeinen Insolvenzrecht zielt ein Insolvenzverfahren auf die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger ab und nicht vorrangig auf den Schutz und Erhalt der Finanzstabilität oder die Vermeidung der Ansteckung anderer Institute. Darüber hinaus greift es erst bei dem Eintritt der materiellen Insolvenz239 ein, was für die Sanierung bzw. Abwicklung eines systemrelevanten Kreditinstituts und den Erhalt der Stabilität des Bankensektors zu spät sein kann.240 Als Reaktion auf die weltweite Finanzkrise, in der die Staaten in Schwierigkeiten geratene Kreditinstitute mit hohen finanziellen Unterstützungsleistungen vor dem Zusammenbruch bewahren mussten, um die Stabilität des gesamten Finanzsystems nicht weiter zu gefährden,241 einigten sich das FSB und die G-20-Staaten auf einen international einheitlichen Standard zur Sanierung und Abwicklung von systemrelevanten Finanzinstituten. Die Ende 2011 veröffentlichten Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions dienen somit auf globaler Ebene als Leitlinien zur nationalen Umsetzung einheitlicher Abwicklungsregime.242 Ihre Umsetzung soll den nationalen Behörden ein geeignetes Werkzeug zur Verfügung stellen, um Kreditinstitute in einem geregelten Verfahren abzuwickeln, die SteuerzahlerInnen vor übermäßigen Kosten einer staatlichen Rettungsaktion zu schützen und dabei die gesamtwirtschaftlich so wichtigen Funktionen der Kreditinstitute243 aufrecht zu erhalten.244 Auf Basis dieser Key Attributes baut der durch die EU-Kommission ausgearbeitete Vorschlag zu einer Bankeninsolvenz-Richtlinie – ebenso als Bank Recovery and Resolution 239 240 241 242 243 244 Vgl. Abschnitt 2.1. Vgl. ATTINGER (2011), S. 7 f.; Vgl. ebenso zu den unterschiedlichen Zielen LASTRA (2007), o.S. Vgl. Abschnitt 4. Vgl. DOMBRET/SONNENBERG (2012), S. 416. Vgl. Abschnitt 3.1 und 3.2. Vgl. FSB (2011), S. 1. 43 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie Directive (BRRD) bzw. nur als RRD bezeichnet – auf.245 Dieser Richtlinienvorschlag wird als Meilenstein in der internationalen Harmonisierung des Bankeninsolvenzrechts gesehen.246 Bis zum Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2007 hatten die meisten EUMitgliedsstaaten keine besonderen Abwicklungsmechanismen für Banken. Dieser Umstand hat sich seither jedoch geändert und es wurden in vielen Ländern auf Krisensituationen von Banken zugeschnittene Rechtsrahmen eingeführt, die durch die BRRD nunmehr harmonisiert werden sollen.247 Als Vorreiter in diesem Prozess kann das britische Bankeninsolvenzrecht nach dem Banking Act 2009 gesehen werden.248 Dieser wurde nach dem Zusammenbruch des Immobilienfinanzierers Northern Rock eingeführt, da zuvor keine wesentlichen Sonderregelungen für insolvente Banken vorhanden waren und diese weitestgehend nach dem allgemeinen Insolvenzrecht249 abgewickelt wurden. Der Banking Act 2009 adressiert vorwiegend die Vermeidung systemischer Risiken durch eine Bankeninsolvenz, wozu den verantwortlichen Behörden grundsätzlich drei stabilisierende Handlungsoptionen zur Verfügung stehen.250 In den USA hingegen besteht bereits seit einigen Jahrzehnten ein eigenes Abwicklungsregime für Banken, das sich in der Finanzmarktkrise durchaus angemessen behaupten konnte und durch den Dodd-Frank Act 2010 auch auf systemrelevante Finanzinstitutionen die keine Banken sind, ausgeweitet wurde. Damit sollten Unternehmen wie die Hypothekenfinanzierer Fannie Mae und Freddie Mac oder die Versicherung American International Group zukünftig ebenso in den Anwendungsbereich mit aufgenommen werden. In der Finanzkrise wurden sie noch in die Kategorie too-big-to-fail eingeordnet und durch das Einschreiten der US-Behörden gerettet. In Europa wurde bereits im Jahr 2001 die Richtlinie über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten 2001/24/EG beschlossen, welche die Koordination von grenzübergreifenden Bankinsolvenzprozessen251 als Regelungsinhalt hatte. Durch diese RL wurde jedoch kein Abwicklungsregime etabliert, das als Alternative zu einem Insolvenzprozess nach den allgemeinen Normen angesehen werden konnte.252 245 246 247 248 249 250 251 252 Vgl. DOMBRET/SONNENBERG (2012), S. 416. Vgl. TOMASIC (2011), S. 40; VÉRON/WOLFF (2013), S. 3. Vgl. VÉRON (2013), S. 11. Vgl. FLESSNER (2010), S. 659. Vgl. DAVIES/DOBLER (2011), S. 213. Vgl. BINDER (2009), S. 41 f. Vgl. FEIL (2010): § 243 Rn. 1. Vgl. VÉRON/WOLFF (2013), S. 2. 44 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie Da sich das Hauptaugenmerk der Regulierungsbemühungen vor Einführung der RL 2001/24/EG eher auf die Prävention von Bankeninsolvenzen fokussierte, knüpfte diese nun an der Forderung nach einer Regelung zur Abwicklung grenzüberschreitender Bankeninsolvenzfälle an. Durch die kollisionsrechtlichen Neuerungen wurde eine Vereinfachung von internationalen Insolvenzverfahren erreicht. Regelungslücken blieben dennoch offen. Vor allem aber fehlte es an einer sachrechtlichen Harmonisierung der national unterschiedlichen Insolvenzgesetze. Um für die MarktakteureInnen Rechtssicherheit zu gewährleisten und das Ziel eines einheitlichen europäischen Bankeninsolvenzrechts zu erreichen, ist jedoch die Angleichung der national heterogenen europäischen Sachrechte unumgänglich.253 Der in diesem Kapitel aktuell vorgestellte Vorschlag der europäischen Gesetzgeber einer Bankeninsolvenz-Richtlinie, soll nunmehr diese Lücke schließen und zur weiteren Stärkung des europäischen Binnen- und Finanzmarktes beitragen.254 5.1 Allgemeines zur Bankeninsolvenz-Richtlinie Als wesentlicher Bestandteil der Europäischen Bankenunion sind neben der nunmehr bereits beschlossenen gemeinsamen Aufsicht systemrelevanter Banken durch die EZB, auch einheitliche Regelungen für die Abwicklung von gescheiterten Kreditinstituten zu sehen. Wie die Vergangenheit zeigte, reicht eine ausschließliche Koordination der Mitgliedsstaaten bei grenzüberschreitenden Insolvenzen von Banken nicht aus, um die Effizienz des Abwicklungsprozesses zu gewährleisten und die dadurch entstehenden Kosten zu minimieren.255 Darum ist die Vereinheitlichung der Abwicklungsregeln unumgänglich und die Verlagerung der Entscheidungsbefugnis auf europäische Ebene zukünftig notwendig. Die EU-Kommission hat zu dem letztgenannten Punkt – ergänzend zur BankeninsolvenzRichtlinie – einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der einen Single Resolution Mechanism (SRM) auf gleicher Ebene mit dem SSM bereits bis Anfang 2015 etablieren soll. In der Verordnung wird ebenfalls die Errichtung eines gemeinsamen Abwicklungsfonds geregelt,256 womit das einheitliche europäische Abwicklungsregime künftig auf breiten Beinen stehen soll.257 253 254 255 256 257 Vgl. MAUCHER (2010), S. 299 – 302. Vgl. ECOFIN (2013), Erw. 3 RL-Vorschlag. Vgl. MERSCH (2013), S. 699. Vgl. EU-KOMMISSION (2013), S. 3 f. Vgl. MERSCH (2013), S. 699. 45 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie Der erste Schritt in diese Richtung bestand jedoch in der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – also die Bankeninsolvenz-Richtlinie – die in diesem Abschnitt detailliert betrachtet wird. Als Rechtsgrundlage dient Art. 114 AEUV, der eine Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten durch den Erlass geeigneter Maßnahmen erlaubt, welche die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes sicherstellen.258 Die Richtlinie soll allen Mitgliedsstaaten ein Mindestmaß an einheitlichen Eingriffsinstrumenten und Verfahren für die Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zur Verfügung stellen und die Zusammenarbeit der Aufsichts- und Abwicklungsbehörden bei grenzüberschreitenden Insolvenzfällen erleichtern. Durch diese Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften soll die Finanzstabilität gefördert werden.259 5.1.1 Wahl der Rechtsform einer Richtlinie Trotz der fortgeschrittenen Integration des Bankensektors in der Europäischen Union beruhen die Rechtsvorschriften für den Umgang mit gescheiterten Banken auf national unterschiedlichen Regelungen. Aus diesem Grund sind auf Ebene der EU Legislativmaßnahmen festzulegen, um die gleichartige Abwicklung von Bankeninsolvenzen durch die Mitgliedsstaaten sicherzustellen. Dadurch sollen die Finanzstabilität und wesentliche Dienstleistungen der Institute erhalten bleiben und die Kosten für die allgemeinen Staatshaushalte minimiert werden. Aufgrund dieser stark diversifizierten nationalen Gesetzgebungen in Bezug auf die Abwicklung von Banken und deren enger Verquickung mit nicht harmonisierten Rechtsbereichen, wie dem Insolvenz- oder Eigentumsrecht, ist das Rechtsinstrument der Richtlinie die geeignete Umsetzungsvariante für die Maßnahmen. Dabei lässt die Richtlinie den notwendigen Ermessensspielraum offen, um die auf die nationalen rechtlichen Besonderheiten abgestimmte Überführung des Rahmens möglichst effizient zu gestalten.260 Allerdings geht diese Variante zu Lasten einer Vereinheitlichung der einzelstaatlichen Rechtsnormen und es findet lediglich eine Harmonisierung der Rechtsnormen statt. Auf dem Gebiet des Banken- und Aufsichtsrecht ist womöglich aufgrund der stark unterschiedlich ausgeprägten Finanzsektoren der Mitgliedsstaaten eine einfache Harmonisierung über eine Richtlinie im Gegensatz zu einer Verordnung die geeignetere 258 259 260 Vgl. Art. 114 Abs. 1 AEUV. Vgl. EU-KOMMISSION (2012), Begründung zum RL-Vorschlag 4.2. Vgl. ebd. 46 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie Wahl. Jedoch wird damit nur eine Einigung über Mindeststandards erzielt, welche die Entwicklung zu einem einheitlichen Binnenmarkt behindern könnte.261 5.1.2 Gliederung der Richtlinie Der Richtlinienvorschlag zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gliedert sich insgesamt in elf Titel mit 117 Artikeln. Dieser wurde jedoch bei der letzten Überarbeitung durch den Rat der Europäischen Union – in der Form des ECOFIN – vom 28.06.2013 um zusätzliche Artikel erweitert. Sie wurden durch die Bezeichnung mit Kleinbuchstaben ergänzt.262 Der geänderte Vorschlag dient nun als Basis für die weiteren Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Rat und Parlament, die Ende 2013 abgeschlossen sein sollten.263 Im Anhang des Richtlinienvorschlags sind ergänzende Informationen und erläuternde Aspekte unter anderem zum Inhalt der Abwicklungspläne oder zur Bewertung der Abwicklungsfähigkeit enthalten.264 Der Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und die zuständigen Behörden werden in Titel I (Art. 1 bis 3) der Richtlinie festgelegt. In Titel II (Art. 4 bis 22) werden die vorbereitenden Maßnahmen geregelt, die sodann als Basis für Titel III (Art. 23 bis 25) Frühzeitiges Eingreifen, Titel IV (Art. 26 bis 79) Abwicklung und Titel V (Art. 79a bis 83a) Gruppenabwicklung dienen. Auffällig ist hier vor allem die quantitative Ausweitung im Bereich der Abwicklungsregelungen, insbesonders ersichtlich bei den Bestimmungen zu dem Bail-in-Instrument.265 Dieser Umstand ist der Forderung nach mehr Flexibilität einiger EU-Mitgliedsstaaten während der Abstimmungsphase über den Richtlinienvorschlag geschuldet, der nun eine erhöhte Flexibilität bei dem Ausschluss von Verbindlichkeiten gewährt, die für das bail-in vorgesehenen sind.266 Titel VI (Art. 84 bis 89) zielt auf die Beziehungen mit Drittländern ab und Titel VII (Art. 90 bis 99) fokussiert sich auf die Finanzierungsmechanismen. Hier ist vor allem Art. 98a interessant, der die hierarchische Haftungsfolge von Einlagen natürlicher Personen, kleiner und mittlerer Unternehmen, des Einlagensicherungssystems sowie der Europäischen Investitionsbank (EIB) regelt. Titel VIII bis XI (Art. 100 bis 117) enthalten 261 262 263 264 265 266 Vgl. MAUCHER (2010), S. 154. Vgl. ECOFIN (2013), S. 1 ff. Vgl. BRANDI/GIESELER (2013), S. 894. Vgl. ECOFIN (2013), S. 1 ff. Vgl. ebd., S. 44 – 257. Vgl. BRANDI/GIESELER (2013), S. 894; EU-COUNCIL (2013), S. 2 f. 47 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie Sanktionsregelungen, Durchführungsbefugnisse, Änderungen bestehender Richtlinien und Verordnungen sowie die Schlussbestimmungen.267 5.2 Anwendungsbereich und die zuständigen Behörden Anzuwenden ist die Richtlinie gemäß Art. 1 RL-Vorschlag unter anderem auf:268 − Kreditinstitute und Wertpapierfirmen innerhalb der Union − Finanzinstitute die eine Tochter von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder Finanzholdinggesellschaft sind und von der Mutter auf konsolidierter Basis beaufsichtigt werden − Finanzholding-, gemischte Finanzholding- und gemischte Holdinggesellschaften − sowie Zweigstellen von Instituten mit Sitz außerhalb der EU. Insbesondere beschränkt sich der Anwendungsbereich jedoch nicht nur auf systemrelevante Institute, da die Systemrelevanz im Vorfeld einer Krise schwierig zu evaluieren ist. So kann auch der Ausfall vieler kleinerer Kreditinstitute eine Systemkrise hervorrufen, wenn der nationale Wirtschaftsraum von diesen abhängig ist und sie untereinander stark vernetzt sind. Die Entscheidung über die Systemrelevanz einer Bank liegt hierbei bei den nationalen Behörden.269 Teilweise wird eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf systemrelevante Institute gefordert, da dadurch unter Umständen das Insolvenzrisiko für alle Kreditinstitute gemildert wird. Nicht systemkritische Kreditinstitute könnten ohne weiteres den allgemeinen Liquidationsprozessen unterliegen.270 Die von dem FSB ursprünglich entwickelten Key Attributes sehen diese Beschränkung auf systemrelevante Institute vor, von denen der europäische Richtlinienvorschlag jedoch abweicht.271 Die Richtlinie schließt ebenso Wertpapierfirmen in ihren Anwendungsbereich mit ein, da auch deren Scheitern, wie der Fall Lehman Brothers zeigte, massive Systemkrisen auslösen können. Der Anwendungsbereich erstreckt sich außerdem auf Holdinggesellschaften, wenn zumindest eine Tochter die Voraussetzungen für die Abwicklung erfüllt und die 267 268 269 270 271 Vgl. ECOFIN (2013), S. 258 – 307. Für eine detaillierte Auflistung vgl. ebd., Art. 1 RL-Vorschlag. Vgl. EU-KOMMISSION (2012), Begründung zum RL-Vorschlag 4.3. Vgl. FLETZBERGER (2012), S. 299. Vgl. FSB (2011), Key Attribute 1.1. 48 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie Anwendung der Abwicklungsbefugnisse und -instrumente auch auf die Muttergesellschaft erforderlich ist.272 Jeder Mitgliedsstaat hat eine oder mehrere mit der Abwicklung beauftragte öffentliche Verwaltungsbehörden zu benennen und diese der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bekanntzugeben.273 Damit ein zu starkes Eingreifen in das nationale Recht vermieden wird, erfolgt keine explizite Vorschreibung der Abwicklungsbehörde.274 Dabei steht es den Mitgliedsstaaten frei, ob sie die Abwicklungsbefugnisse und die Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf die zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß RL 2006/48/EG und 2006/49/EG, auf die Zentralbank, auf ein nationales Ministerium oder auf eine andere Verwaltungsbehörde übertragen. Das zuständige Ministerium muss jedoch sicherstellen, dass sich die allgemeinen Funktionen der Behörde nicht mit denen die Abwicklung betreffenden Funktionen überschneiden und die Entscheidungen der Behörde mit dem zuständigen Ministerium abgestimmt werden. Insbesondere ist auf die operative Trennung der Aufsichts- und Abwicklungsfunktionen zu achten. Weiters muss die Abwicklungsbehörde über die nötigen Fachkenntnisse, Ressourcen und Kapazitäten verfügen, um den flexiblen, schnellen und ordnungsgemäßen Ablauf des Abwicklungsprozesses im Einklang mit den Abwicklungszielen sicherzustellen.275 Die einzelnen Institute bzw. Muttergesellschaften von Gruppen sind zur Vorlage der Sanierungspläne sowie der Gruppensanierungspläne bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet. Diese evaluiert die Pläne und kann in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden der Gruppentöchter Anpassungen verlangen.276 Demgegenüber sind die Abwicklungspläne von der zuständigen Abwicklungsbehörde für jedes Institut zu erstellen. Der Inhalt soll sich auf die Maßnahmen erstrecken, die bei Vorliegen der Abwicklungsfähigkeit ergriffen werden.277 5.3 Ziele der EU-Richtlinie Im Einklang mit den FSB Key Attributes zählen zu den wichtigsten Zielen eines effektiven Abwicklungsregimes die Möglichkeit, Finanzinstitute geordnet abwickeln zu können, dabei 272 273 274 275 276 277 Vgl. EU-KOMMISSION (2012), Begründung zum RL-Vorschlag 4.4.1. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 3 Abs. 1, 2 und 8 RL-Vorschlag. Vgl. EU-KOMMISSION (2012), Begründung zum RL-Vorschlag 4.4.2. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 3 Abs. 3 – 6 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 6 Abs. 1 und 2 RL-Vorschlag Vgl. ebd., Art. 9 Abs. 1 RL-Vorschlag 49 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie die Finanzstabilität und die ökonomisch relevanten Funktionen der Institute aufrecht zu erhalten und die SteuerzahlerInnen vor der Beteiligung an den Kosten staatlicher Eingriffe zur Rettung der gescheiterten Banken zu schützen. Des Weiteren sollen die Verluste auf die EigentümerInnen und GläubigerInnen der Kreditinstitute entsprechend einer Haftungsreihenfolge verteilt und ein möglichst schnelles und transparentes Verfahren gewährleistet werden.278 Bereits zu Beginn des Entwicklungsprozesses des europäischen Krisenmanagementsystems für den Finanzsektor wurden folgende Anforderungen an einen effektiven Rahmen gestellt, welcher:279 − die Prävention und Vorbereitung als vorrangige Aufgabe sicherstellt, − wirkungsvolle Abwicklungsinstrumente zur Verfügung stellt, − eine schnelle und schlagkräftige Beschlussfassung über Maßnahmen ermöglicht, − das Moral-hazard-Problem reduziert, − zu einer einfachen Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen beiträgt, − ein entsprechendes Maß an Rechtssicherheit gewährleistet und − Wettbewerbsverzerrungen durch nicht einheitliche staatliche Eingriffe limitiert. Um die Auswirkungen auf den Bankensektor speziell und die gesamte Volkswirtschaft allgemein so gering wie möglich zu halten, ist ein schnelles Eingreifen durch das Abwicklungsregime von höchster Priorität. Die Abwicklungsmechanismen für große, systemrelevante, grenzüberschreitende Kreditinstitute sollten dabei auf gleicher Ebene wie die europäische Aufsichtbehörde angesiedelt sein. Hinzu kommt, dass die Finanzierung dieser Mechanismen über einen gemeinsamen europäischen Abwicklungsfonds aufgebracht werden soll, der durch die Banken und Wertpapierfirmen ex ante zu füllen ist.280 Die durch die Finanzkrise massiv hervorgetretene Too-big-to-fail-Problematik vieler großer, global vernetzter Kreditinstitute, deren Scheitern die öffentliche Hand mit Steuergeldern verhindern musste, um einen Systemkollaps zu vermeiden, verleitete die Institute aufgrund Geschäften. 281 dieser impliziten Rettungsgarantie zu vermehrt risikoreichen Die Eindämmung der destruktiven Anreizproblematik, bekannt unter dem bereits weiter oben genannten Begriff moral hazard, wurde genauso in dem Zielkatalog des 278 279 280 281 Vgl. EU-COMMISSION (2010), S. 3; FSB (2011), S. 3. Vgl. EU-COMMISSION (2010), S. 3 f. Vgl. SCHOENMAKER (2012), S. 8 f. Vgl. MÜLLER (2011), S. 2; KLAUS/SCHÄFER (2013), S. 3. 50 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie Richtlinienvorschlags beibehalten,282 wie die Anforderung durch präventive Maßnahmen derartige Systemkrisen des Bankensektors bereits im Vorhinein auszuschließen.283 Ein alternativer Lösungsvorschlag, der das Too-big-to-fail-Phänomen bereits ex ante adressiert, wurde durch HART und ZINGALES in 2009 angesprochen. Sie orientieren sich an einem System von margin calls und argumentieren, dass ihre Lösung auf alle Banken, egal welcher Struktur, anwendbar sei. Dabei ziehen sie als Auslösefaktor für aufsichtsbehördliche Eingriffe eine bestimmte Schwelle des Preises für Credit Default Swaps (CDS) heran. Steigt der Preis für den CDS, also nimmt das Ausfallrisiko der Bankverbindlichkeiten zu, so werden die AnteilseignerInnen zur Erbringung von zusätzlichem Eigenkapital aufgefordert. Die dauerhafte Überschreitung der Grenze führt zu einem behördlich durchzuführenden Stresstest, dessen Ergebnis über die weitere Vorgehensweise entscheidet. Fällt dieser negativ aus, d.h. ist die Rückzahlung der Verbindlichkeiten gefährdet, so ersetzt die Behörde die Geschäftsführung, die Bank wird rekapitalisiert und veräußert. Dabei werden die Eigenmittel abgeschrieben und die GläubigerInnen erleiden einen Schuldenschnitt.284 Dieses System würde den in der Bankeninsolvenz-Richtlinie geforderten frühen Eingriffsmechanismen der zuständigen Behörden sowie dem Ersatz des Managements entsprechen.285 Über den bereits erwähnten Zielen der Bankeninsolvenz-Richtlinie steht vorrangig die Bestrebung einen Mindeststandard an Harmonisierung der national unterschiedlichen Rechtsrahmen für die Abwicklung von Kreditinstituten zu erreichen. Von Seiten der EUKommission wird in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit dementsprechend festgehalten, dass die Richtlinie Mindestharmonisierung nicht zu über das notwendige Maß hinausgeht, erreichen.286 Ergänzend wird postuliert, um dass diese kein/e EigentümerIn oder GläubigerIn des Instituts durch die Abwicklung größere Verluste erleiden darf, insoweit, diese bei einem Insolvenzprozess nach dem allgemeinen Insolvenzrecht entstanden wären.287 Ursprünglich sah der Richtlinienentwurf neben der Beteiligung der AnteilseignerInnen und der GläubigerInnen an den Verlusten der Bank, auch die Haftung der geschäftsführenden 282 283 284 285 286 287 Vgl. DOMBRET (2012), S. 12. Vgl. EU-KOMMISSION (2012), Begründung zum RL-Vorschlag 1. Vgl. HART/ZINGALES (2009), S. 2 – 4. Vgl. ECOFIN (2013), Erw. 23 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Erw. 7 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Erw. 4 RL-Vorschlag. 51 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie Organmitglieder vor. Diese Regelung hätte womöglich eine disziplinierende Wirkung auf die Geschäftsleitung gehabt und zu der Verbesserung der Moral-hazard-Problematik beigetragen. Sie wurde allerdings in der weiteren Bearbeitung aus dem Richtlinienentwurf entfernt, da das Ausmaß ihrer Anwendbarkeit Unklarheiten verursachte.288 5.4 Die drei Säulen Das im Jahr 2010 vorgelegte Rahmenwerk der EU-Kommission über die wesentlichen Eckpunkte für das Krisenmanagement im Finanzsektor präsentierte bereits die drei Säulen Vorbereitung und Prävention, Frühintervention durch die Aufsichtsbehörden und Abwicklung durch den Einsatz von bestimmten Instrumenten und Befugnissen als Kernelemente eines einheitlichen Abwicklungsregimes.289 So zeigen auch die wenigen national bereits in Kraft getretenen Abwicklungsmechanismen, wie z.B. die Schweizer Bankeninsolvenzverordnung-FINMA,290 der britische Banking Act 2009 291 oder die deutsche Umsetzung der Abwicklungsregeln durch das Restrukturierungsgesetz,292 dass der Fokus bei einer Schieflage der Banken insbesondere auf einem raschen Einschreiten und einem Entgegenwirken mit schlagkräftigen Instrumenten liegt. Dadurch soll die Bestandsfähigkeit der Kreditinstitute wiederhergestellt werden oder falls dies nicht möglich ist, sind sie geordnet abzuwickeln.293 5.4.1 Vorbereitung und Prävention Zu den ohne Zweifel wichtigsten vorbereitenden und präventiven Maßnahmen des Bankeninsolvenz-Richtlinienentwurfs gehören die verpflichtende Ausarbeitung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen für alle Finanzinstitute.294 Allerdings wird in der Richtlinie auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Bezug genommen und ein nationaler Ermessensspielraum vorgesehen. Kleine, nicht systemrelevante Institute, die nur innerhalb eines Mitgliedsstaates tätig sind, können von der Aufstellung und Aktualisierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen ausgenommen werden.295 Es besteht auch die Möglichkeit den Detaillierungsgrad der Pläne auf die Größe, das Geschäftsmodell und die 288 289 290 291 292 293 294 295 Vgl. SCHNEIDER (2013b), S. 681 f. Vgl. EU-COMMISSION (2010), S. 4. Vgl. SCHILTKNECHT (2012), S. 2 f. Vgl. FLESSNER (2010), S. 656. Vgl. OBERMÜLLER (2011), S. 81. Vgl. LLEWELLYN (2011), S. 620; HÖCHE (2011), S. 50 – 53. Vgl. FLETZBERGER (2012), S. 299; ECOFIN (2013), Art. 5 RL-Vorschlag. Vgl. ECOFIN (2013), Erw. 18a RL-Vorschlag. 52 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie Verflechtung mit anderen Instituten bzw. mit dem Finanzsystem allgemein anzupassen.296 Die Ausnahmeregelungen gemäß Art. 4 Abs. 1a RL-Vorschlag können jedoch jederzeit von der zuständigen Behörde widerrufen werden und müssen mindestens jährlich oder bei einer Änderung der rechtlichen oder organisatorischen Struktur auf Aktualität überprüft werden.297 Nachfolgend werden die Bestimmungen zu den einzelnen Planungsformen und inhalten ausgeführt. 5.4.1.1 Sanierungspläne Jedes Institut ist zur Errichtung und Aktualisierung eines Sanierungsplans verpflichtet. In diesem sind die Maßnahmen darzustellen, die zu einer schnellen und effektiven Wiederherstellung der finanziellen Vitalität aufgrund einer zuvor eingetretenen Verschlechterung der Finanzlage beitragen.298 Für den Mindestumfang an enthaltenen Informationen eines Sanierungsplans wird auf Abschnitt A des Anhangs des Richtlinienentwurfs verwiesen.299 Darin sind die einzelnen Bestandteile und erforderlichen Informationen ungeordnet aufgelistet. Im Sinne einer dienlicheren Übersichtlichkeit erscheint hier Verbesserungsbedarf.300 Zusätzlich kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde das Führen eines Registers über Finanzkontrakte in denen das Institut beteiligt ist, verlangt werden. 301 Den Sanierungsplänen sind unterschiedliche Szenarien zugrunde zu legen, die das Eintreten besonderer Stressereignisse in die Planung mit einbeziehen. Solche können sich auf das ganze Finanzsystem, auf das Institut alleine bzw. auf die Gruppe beziehen. Diesen Stresssituationen muss durch die Darstellung adäquater Sanierungsmaßnahmen in diesen Fällen begegnet werden. Der EBA in Zusammenarbeit mit dem ESRB kommt hierbei die Aufgabe zu, das Ausmaß dieser Szenarien in Form von Leitlinien festzulegen.302 Auf Gruppenebene sind Gruppensanierungspläne zu erstellen, um die Stabilität der Gruppe in einem Stressszenario zu sichern.303 Der zuständigen Behörde wird hier die Möglichkeit eingeräumt, auch von den einzelnen Tochtergesellschaften innerhalb der Gruppe einen Sanierungsplan zu verlangen.304 296 297 298 299 300 301 302 303 304 Vgl. ECOFIN (2013), Art. 4 Abs. 1 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 4 Abs. 1a i.V.m. Abs. 1c RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 5 Abs. 1 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 5 Abs. 4 RL-Vorschlag. Vgl. FLETZBERGER (2012), S. 300. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 5 Abs. 4a RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 5 Abs. 5 und 6 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 7 Abs. 1 und 3 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 7 Abs. 1b RL-Vorschlag. 53 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie Besonders hervorstechend ist die neue Ausdrucksweise des Art. 7 Abs. 1b des aktuellen ECOFIN-Richtlinienvorschlags. Gegensätzlich zu der zuvor bestehenden Pflicht305 zur Erstellung von Sanierungsplänen für die einzelnen Institute innerhalb einer Gruppe ist diese Pflicht nunmehr einer Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde gewichen.306 Diese Entwicklung spiegelt die Forderungen nach einer verhältnismäßigen Gestaltung dieser Regelung wider, da die Sicherung der Stabilität als Gruppe hier im Vordergrund steht und nicht die des einzelnen Instituts.307 Wie wichtig die Errichtung von Vorkehrungsmaßnahmen auf Gruppenebene zur Sicherung der Stabilität ist, zeigte wiederum der Fall Lehman Brothers. Durch die Aufspaltung des Unternehmens in eine nicht zu überblickende Anzahl von einzelnen rechtlichen Einheiten war eine geordnete Abwicklung nicht möglich und führte letztendlich zu dramatischen Auswirkungen auf das gesamte Finanzsystem. Aus diesem Grund ist die Aufstellung und Bereithaltung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen auf Gruppenebene bereits im Vorfeld einer Unternehmenskrise von herausragender Bedeutung.308 Nach der Vorlage der Sanierungspläne bei der zuständigen Behörde werden diese in Abstimmung mit der Abwicklungsbehörde evaluiert und geprüft, ob die Umsetzung der getroffenen Maßnahmen zur Wiederherstellung einer soliden finanziellen Situation des Instituts oder der Gruppe geeignet sind. Es wird auch geprüft, ob die Umsetzung des Plans im Falle eines Stressszenarios negative Auswirkungen auf das Finanzsystem hat, wenn andere Institute zur selben Zeit ihre Sanierungspläne ebenfalls umsetzen.309 Entsprechen die getroffenen Maßnahmen, nicht den an sie gestellten Anforderung, so kann die zuständige Behörde eine Nachbesserung fordern. Unterbleibt diese, kann die Behörde dem Institut anordnen ihr Risikoprofil zu reduzieren, Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ermöglichen, Veränderungen in der Finanzierungsstrategie und der Governance-Struktur vorzunehmen sowie alle aufsichtsrechtlichen Mittel des Art. 136 der RL 2006/48/EG anzuwenden.310 Diese Eingriffsmittel in die Geschäftstätigkeit der Institute werden sehr kritisch beurteilt. Obwohl noch keine die Solvenz bedrohende Situation vorliegt, ist es der zuständigen Behörde möglich, weitreichenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb zu nehmen. Hier ist 305 306 307 308 309 310 Vgl. EU-KOMMISSION (2012), Art. 7 Abs. 1 RL-Vorschlag. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 7 Abs. 1b RL-Vorschlag. Vgl. FLETZBERGER (2012), S. 300. Vgl. ATTINGER (2011), S. 17 f. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 6 Abs. 2 und 2a RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 6 Abs. 3 und 4 lit. (a) – (e) RL-Vorschlag. 54 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie eine Kollision mit dem Eigentumsrecht und dem Gleichheitsgrundsatz denkbar.311 Darüber hinaus müssen die Institute einen Aktionsplan erstellen, der genau festlegt, bei welchen qualitativen oder quantitativen Indikatoren die einzelnen Sanierungsmaßnahmen anzuwenden sind. Dabei bleibt jedoch dem Management des Instituts die Freiheit, nach Beurteilung der Umstände von der Umsetzung der Maßnahmen abzusehen oder diese vorzeitig umzusetzen.312 5.4.1.2 Abwicklungspläne Entgegen den Bestimmungen zu den Sanierungsplänen ist zur Erstellung der Abwicklungspläne die Abwicklungsbehörde verpflichtet. Diese kann die Institute auffordern, unterstützend bei der Erstellung der Pläne mitzuwirken. Vorrangig müssen die Institute jedoch die relevanten Informationen für die Errichtung bereitstellen. Eine detaillierte Auflistung relevanter Informationen ist wiederum im Anhang in Abschnitt B zu finden.313 Der inhaltliche Aufbau des Abwicklungsplans gestaltet sich detaillierter als der des Sanierungsplans und enthält folgende nicht erschöpfend aufgezählte Punkte:314 − eine Zusammenfassung der Schlüsselelemente des Plans und wesentlicher Änderungen im Vergleich zum letzten Abwicklungsplan − Möglichkeiten, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche von dem Rest des Instituts getrennt werden können − eine Beschreibung der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und kritischer Verflechtungen − einen Plan, über die Gestalt der Kommunikation mit Medien und der Öffentlichkeit − und Mindeststandards in Hinsicht auf das Eigenkapital und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten sowie in Bezug auf das Bail-in-Instrument. Aufgrund der antizipativen Annahme möglicher Krisenszenarien, auf die sich die Ausgestaltung der Sanierungs- und Abwicklungspläne stützt erscheint es sinnvoll, den Detaillierungsgrad und damit den Aufwand, diese zu erstellen, deutlich zu reduzieren. Somit könnte eine praxisgerechtere Lösung gefunden werden.315 311 312 313 314 315 Vgl. FLETZBERGER (2012), S. 301. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 8a Abs. 1 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 9 und 10 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 9 Abs. 4 RL-Vorschlag. Vgl. FLETZBERGER (2012), S. 301; RECKERS (2012), S. 741. 55 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie Ein Gruppenabwicklungsplan ist von der Gruppenabwicklungsbehörde in Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden der Töchter für die gesamte Gruppe zu erstellen. Darin sind Maßnahmen unter anderem für die Abwicklung der EU-Muttergesellschaft sowie der Töchter aufzunehmen.316 Die Prüfung der Abwicklungsfähigkeit des Instituts sowie der Gruppe gehört genauso zu der Aufgabe der Abwicklungsbehörde. Die Abwicklungsfähigkeit ist gegeben, wenn es einerseits möglich ist, das Institut unter dem allgemeinen Insolvenzprozess zu liquidieren oder andererseits unter Anwendung der Abwicklungsinstrumente und -befugnisse zu restrukturieren ohne dabei signifikant negative Auswirkungen auf das Finanzsystem auszulösen. Zusätzlich muss gesichert sein, dass kritische Funktionen des Instituts erhalten bleiben. Dabei ist Abschnitt C des Anhangs zu beachten und die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gleichzeitig mit der Erstellung des Abwicklungsplans vorzunehmen.317 Stehen diesen Zielen etwaige Hürden im Weg, so ist die Abwicklungsbehörde wiederum ermächtigt, weitgreifenden Einfluss auf die Geschäftsgebarung des Instituts zu nehmen, um diese Hürden zu beheben.318 5.4.1.3 Gruppeninterne finanzielle Unterstützung Um gruppeninterne finanzielle Probleme frühzeitig lösen zu können, sieht der Richtlinienentwurf die Erleichterung gruppeninterner finanzieller Unterstützungen vor. Diese Vereinbarungen sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft,319 wie die Sicherung der finanziellen Stabilität oder die Wirksamkeit der Unterstützung eine solide finanzielle Situation wiederherzustellen. Sie müssen im gegenseitigen Einverständnis der betroffenen Gruppenmitglieder eingegangen werden. Die Vereinbarungen dürfen nicht erst geschlossen werden, wenn bereits die Voraussetzungen für eine Frühintervention vorherrschen.320 Die konsolidierende Aufsichtbehörde des Mutterunternehmens muss sodann, in Zusammenarbeit mit den einzelnen zuständigen Behörden, die von dieser Vereinbarung betroffen sind, die Unterstützungsvereinbarungen auf ihre Zulässigkeit prüfen. Zusätzlich ist auch die Zustimmung der betroffenen AnteilsinhaberInnen zu den Vereinbarungen erforderlich.321 Bevor es zu einer tatsächlichen finanziellen Unterstützungsmaßnahme kommt, muss diese der zuständigen Behörde und der EBA bekannt gegeben werden. Der Behörde steht eine Frist von fünf Arbeitstagen zu, innerhalb dieser die Maßnahmen zu 316 317 318 319 320 321 Vgl. ECOFIN (2013), Art. 11 Abs. 1 und 3a RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 13 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 14 Abs. 4 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 19 Abs. 1 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 16 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 17 und 18 RL-Vorschlag. 56 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie verbieten oder einzuschränken sind. Geschieht dies nicht, darf die Unterstützung geleistet werden.322 5.4.2 Frühintervention Die Bankeninsolvenz-Richtlinie sieht als zweite Säule eine Vielzahl von Maßnahmen vor um frühzeitig in den Geschäftsbetrieb der Kreditinstitute einzugreifen. Dabei ist der Zeitpunkt der Eingriffsmöglichkeit an die Verletzung oder drohende Verletzung der festgelegten Kapitalanforderungen unter anderem der RL 2006/48/EG und 2006/49/EG gebunden.323 Dieser Zeitpunkt ist jedoch sehr unklar definiert und lässt sich nur schwierig festlegen.324 Das deutsche Recht bedient sich bei der Beurteilung einer angemessenen, dauerhaften Eigenkapitalausstattung dabei der Prüfung eines potentiellen Unterschreitens bestimmter Eigenkapitalrelationen innerhalb der nächsten zwölf bis 18 Monate.325 Zu den Frühinterventionsmaßnahmen zählen insbesondere die Anordnung der Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen gemäß Sanierungsplan, das Management zur Evaluierung der Situation anzuhalten wiederherzustellen, und Maßnahmen zu Hauptversammlungen treffen, die finanzielle einzuberufen und die Stabilität Ordnungspunkte festzulegen sowie die Geschäftsführung zu ersetzen.326 Der Ersatz der Geschäftsleitung erfolgt durch einen Sonderbeauftragten,327 der mit dem österreichischen Regierungskommissär rudimentär vergleichbar ist. Die Befugnisse des Sonderbeauftragten gehen jedoch weit Regierungskommissär über agiert die des lediglich österreichischen als Pendants Aufsichtsperson, hat nur hinaus. Der beschränkte Eingriffsrechte und darf nur bestellt werden, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der GläubigerInnen des Kreditinstituts bestehen.328 Gemäß Art. 24 Abs. 1 RL-Vorschlag kann die zuständige Behörde dahingegen bereits bei einer signifikanten Gefährdung der finanziellen Situation, bei mehrfachen Verstößen gegen das Gesetz oder Verordnungen oder massiven administrativen Bedrohungen einen Sonderbeauftragten ernennen, der mit der Geschäftsleitung arbeitet oder diese gänzlich 322 323 324 325 326 327 328 Vgl. ECOFIN (2013), Art. 21 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 23 Abs. 1 RL-Vorschlag. Vgl. FLETZBERGER (2012), S. 302. Vgl. OBERMÜLLER (2011), S. 82. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 23 Abs. 1 lit. (a) – (ec) RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 24 RL-Vorschlag. Vgl. § 70 Abs. 2 Z. 2 BWG. 57 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie ersetzt. Diese Bestellung unterliegt der Voraussetzung, dass andere Frühinterventionsmaßnahmen keine Abschaffung der bedrohlichen Situation erzielen konnten. Die Aufgaben und der Wirkungsbereich des Sonderbeauftragten unterliegen der Limitierung durch die zuständige Behörde. Bei bestimmten Maßnahmen muss der Sonderbeauftragte ebenfalls die Zustimmung der Behörde einholen, dieser wird vorübergehend für ein Jahr bestellt und kann jederzeit von der Behörde abberufen bzw. ersetzt werden.329 5.4.3 Ist Der Abwicklungsprozess ein Kreditinstitut nun ausfallgefährdet, konnte die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen diesem Umstand keine Abhilfe schaffen und ist ein öffentliches Interesse mit der Abwicklung verbunden, so sind die Abwicklungsmaßnahmen einzuleiten.330 Als ausfallgefährdet gilt ein Institut dann, wenn es in einer derartigen finanziell bedrohlichen Situation ist, in der die Verluste den Wert des Eigenkapitals übersteigen bzw. nahezu übersteigen, wenn die Vermögenswerte geringer als die Verbindlichkeiten sind, das Institut die fälligen Schulden nicht bedienen kann oder eine öffentliche Unterstützung notwendig ist um die Finanzstabilität eines Wirtschaftsraumes zu erhalten.331 Diese Situation wird auch als point of non-viability bezeichnet. Die zuständig Behörde legt diesen Punkt fest. Insbesondere gilt dieser Punkt jedoch als erreicht, wenn die Voraussetzungen für die Abwicklung erfüllt sind oder wenn die Überlebensfähigkeit des Instituts ohne die Abschreibung des regulatorischen Kapitals nicht gesichert wäre.332 Führen die Frühinterventionsmaßnahmen zu keinem Erfolg und sind die im vorherigen Absatz erläuterten Voraussetzungen für die Abwicklung erfüllt, so ist in erster Instanz das Eigenkapital abzuschreiben und die eigens für die Umwandlung in Eigenkapital gehaltenen Kapitalinstrumente zu wandeln. Im Vorfeld dazu müssen die Vermögenswerte und Schulden bewertet werden. Im Zuge dessen wird das Ausmaß des zur Rekapitalisierung notwendigen Abschreibungsbetrages festgestellt.333 Durch eine unabhängige Bewertung gemäß Art. 30 RL-Vorschlag soll festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Abwicklung erfüllt sind, welches Abwicklungsinstrument am besten für die Abwicklung geeignet ist und welcher prozentuelle Anteil der Kapitalklassen zur Abwicklung 329 330 331 332 333 Vgl. ECOFIN (2013), Art. 24 Abs. 2 – 6 RL-Vorschlag. Vgl. WULFKEN (2012), S. 1055. Vgl. ebd., Art. 27 Abs. 2 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Erw. 51 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 51 Abs. 4a i.V.m. Art. 30 RL-Vorschlag. 58 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie herangezogen wird. Ebenso soll auf Grundlage der Bewertung eine Bilanz und diverse Analysen erstellt sowie der zu erwartende Verlust der GläubigerInnen unter einem normalen Insolvenzprozess dargestellt werden.334 Die Reihenfolge der Verlustbeteiligung richtet sich dabei nach den Bestimmungen des allgemeinen Insolvenzrechts, wobei vorrangig das CET 1 Kapital herabzusetzen ist.335 Die Mitgliedsstaaten müssen darüber hinaus sicherstellen, dass die Abwicklungsbehörden die notwendigen Abwicklungsbefugnisse haben, wie z.B. das Recht zur Beendigung von Verträgen zwischen Dritten und des insolventen Instituts vorübergehend für maximal 48 Stunden außer Kraft zu setzen.336 Um die Durchsetzung der Befugnisse zu gewährleisten sind die Mitgliedsstaaten dazu angehalten den Abwicklungsbehörden die Übernahme der Kontrolle über das abzuwickelnde Institut zu ermöglichen. Darin inbegriffen sind alle Rechte der EigentümerInnen und des Managements in Bezug auf die Unternehmensführung und die Übernahme der Verfügungsmacht über das Eigentum und die Vermögenswerte des Instituts.337 Allerdings bestehen auch bestimmte Schutzbestimmungen, die dazu dienen, dass die AnteilsinhaberInnen und GläubigerInnen für den Fall, dass sie durch die Anwendung der Abwicklungsinstrumente größere Verluste erleiden als sie in einem normalen Insolvenzprozess erlitten hätten, einen Anspruch auf Augleich dieser Differenz haben. Diese Ansprüche werden durch die Mittel des Abwicklungsfonds befriedigt.338 Weiters sind Schutzbestimmungen für z.B. die bereits weiter oben in dieser Arbeit erwähnten Close-outnetting-Vereinbarungen vorgesehen, bei denen gegenseitige Forderungen zweier Parteien aufgerechnet werden und somit nur noch eine Forderung eines Instituts bestehen bleibt.339 Den von den Maßnahmen zum Krisenmanagement der Bank betroffenen Personen steht gemäß Art. 78 Abs. 1 RL-Vorschlag das Recht einer ex ante rechtlichen Überprüfung dieser Maßnahmen zu. Eine derartige Überprüfung soll jedoch nicht automatisch eine aufschiebende Wirkung auf die Effekte der Maßnahmen haben.340 Kommt es nun zu dem Fall, dass eine grenzübergreifende Gruppe von Kreditinstituten in eine finanzielle Schieflage gerät, so muss in erster Linie der Abwicklungsprozess zwischen 334 335 336 337 338 339 340 Vgl. ECOFIN (2013), Art. 30 Abs. 1 – 4 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 52 Abs. 1 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 63 Abs. RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 64 Abs. 1 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 65 i.V.m. Art. 67 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 68 Abs. 2 lit. (d) RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 78 Abs. 2 lit. (a) und (b) RL-Vorschlag. 59 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie den einzelnen zuständigen und betroffenen Behörden koordiniert werden. Dazu sollen sogenannte Abwicklungskollegien aufgestellt werden, die ein Rahmenwerk für z.B. die Erstellung von Abwicklungsplänen oder die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit bieten. Dadurch soll der Informationsaustausch zwischen den an der Abwicklung beteiligten Behörden erleichtert werden. Mitglieder dieses Kollegiums können dabei unter anderem die Abwicklungsbehörde auf Gruppenebene, die nationalen Abwicklungsbehörden oder die Aufsichtsbehörden der Gruppengesellschaften sein. Auch die EBA gehört dem Kollegium an, jedoch nur als überwachendes Organ.341 Die Finanzierung der Abwicklungsmaßnahmen soll über ein europäisches System von Finanzierungsvereinbarungen geschehen. Finanzierungsmechanismen sowie Darunter deren fallen gegenseitige z.B. die nationalen Hilfestellung durch Kreditvergaben.342 Durch diese grenzüberschreitenden zur Verfügungsstellung von Liquidität würde ein europäisches System zur Finanzierung von Bankenabwicklungen geschaffen, welches das Ziel einer nahtlosen Weiterführung des Bankbetriebs z.B. bei einem Verkauf der Bank an einen privaten Käufer sicherstellt.343 Die nationalen Finanzierungsmechanismen würden dann wiederum durch risikogewichtete Abgaben der Banken gespeist, um für Verluste aufzukommen, die nicht durch die EigentümerInnen oder GläubigerInnen gedeckt werden können.344 Diese sollen ex ante eingehoben werden. Reichen die zuvor eingehobenen Mittel nicht aus so sind durch die Kreditinstitute ex post Beträge zur Verfügung zu stellen bzw. als letzter Akt können die Finanzierungsmechanismen auch Geld ausleihen.345 Die Höhe der Mittelausstattung des Fonds soll innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mindest 0,8 Prozent der gedeckten Einlagen der Banken in einem Mitgliedsstaat erreichen.346 Art. 98a des BankeninsolvenzRichtlinienvorschlags sieht dabei die Haftungsreihenfolge im Falle von Verlusten der Banken vor, die nicht durch Eigenkapital, das abschreibungsfähige Kapital bzw. durch nachrangige GläubigerInnen bereits abgedeckt werden konnten. Hierbei stehen die gesicherten Einlagen der Sparer und das Einlagensicherungssystem an letzter Stelle der Verlustbeteiligung. Die Einlagen die nicht unter das Einlagensicherungssystem fallen, z.B. von Klein- und Mittelbetrieben oder große Einlagen von Privatpersonen und solche der 341 342 343 344 345 346 Vgl. ECOFIN (2013), Art. 80 Abs. 1 und 2 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 90 RL-Vorschlag. Vgl. ZETZSCHE/GRÜNEWALD (2013), S. 1343. Vgl. MERSCH (2013), S. 699. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 91 Abs. 3 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 93 RL-Vorschlag. 60 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie Europäischen Investitionsbank (EIB) stehen eine Stufe früher zur Deckung der Verluste zur Verfügung.347 5.5 Die Abwicklungsinstrumente Die Mitgliedsstaaten müssen sicherstellen, dass die zuständigen Abwicklungsbehörden mit den notwendigen Befugnissen ausgestattet sind, um die Abwicklungsinstrumente anwenden zu können.348 Bevor eine Abwicklungsbehörde auf ein solches Instrument zurück greift und den GläubigerInnen dadurch Verluste entstehen oder ihre Forderungen in Eigenkapital umgewandelt werden, müssen die Kapitalinstrumente abgeschrieben bzw. in Eigenkapital gewandelt werden.349 In erster Instanz ist somit die Abschreibung des regulatorischen Kapitals vorzunehmen bevor ein anderes Instrument zur Deckung der Verluste herangezogen werden kann.350 Grundsätzlich werden als Abwicklungsinstrumente die Unternehmensveräußerung oder der Verkauf von Anteilen, die Errichtung eines Überbrückungsinstituts, die Abspaltung der guten Vermögenswerte von den Schlechten sowie das bail-in der AnteilseignerInnen und GläubigerInnen des unter Abwicklung befindlichen Instituts vorgeschlagen.351 Diese Instrumente können entweder alleine oder in Kombination angewendet werden, wobei die Separation der Vermögenswerte nur zusammen mit einem weiteren Abwicklungsinstrument anzuwenden ist.352 Mit Ausnahme des bail-in und der Abschreibung des Eigenkapitals sehen alle übrigen Abwicklungsinstrumente eine Übertragung von Geschäftsbereichen des Kreditinstituts auf andere rechtliche Strukturen vor und verfolgen somit das Ziel der rechtlichen Trennung bestimmter Bankgeschäfte.353 Damit wird der Forderung des Liikanen-Reports nach einem teilweisen Trennbankensystem und einer Reduzierung der Komplexität der Banken, Rechnung getragen. Mit dieser Aufspaltung der Banken soll somit die Abwicklungsfähigkeit der Institute verbessert werden.354 Wenn nur Teile des insolventen Instituts auf eine Überbrückungsbank übertragen, an eine/n private/n KäuferIn veräußert oder dessen Vermögenswerte 347 348 349 350 351 352 353 354 Vgl. ECOFIN (2013), Art. 98a RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 31 Abs. 1 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 31 Abs. 1a RL-Vorschlag. Vgl. KUSSEROW (2013), S. 1586. Vgl. ebd., Erw. 36 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 31 Abs. 3 und 4 RL-Vorschlag. Vgl. SCHILLIG (2012), S. 5. Vgl. KLAUS/SCHÄFER (2013). S. 14. 61 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie ausgegliedert werden, so soll der verbleibende, nicht überlebensfähige Teil innerhalb des normalen Insolvenzrechtsprozesses abgewickelt werden.355 Die genannten Abwicklungsinstrumente werden anschließend vorgestellt, wobei der Fokus auf dem Bailin-Instrumentarium liegt und die anderen Instrumente nur in ihren Grundzügen betrachtet werden. 5.5.1 Das Bail-in-Instrument Im Mittelpunkt der intensiven Diskussionen rund um die europäische BankeninsolvenzRichtlinie steht seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens die genaue Ausgestaltung der Regelungen zum bail-in. Vor allem die Bestimmungen zur Verlust- und Kostenbeteiligung der AnteilsinhaberInnen und GläubigerInnen der Kreditinstitute an der Stabilisierung der Institute trugen zu einer mehrfachen Überarbeitung des Richtlinienentwurfs bei. Durch eine anteilige Reduzierung der Forderungen der GläubigerInnen oder einer Umwandlung ihrer Ansprüche in Eigenkapital des Instituts soll dieses rekapitalisiert und wieder lebensfähig werden. Durch diesen debt-to-equity swap kann ebenso Eigenkapital für ein Brückeninstitut zur Verfügung gestellt werden, auf das Teile der in ihrer Lebensfähigkeit bedrohten Bank übertragen werden können.356 Von herausragender Bedeutung soll das Bail-in-Instrument für die Abwicklungsbehörden vor allem bei der Lösung der Too-big-to-fail-Problematik sein. In erster Linie in den Fällen, bei denen sich andere Abwicklungsinstrumente nicht für die Problembehebung eignen.357 Um die Effizienz des Instruments zu gewährleisten, müssen die Abwicklungsbehörden die Befugnisse haben die abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten einer Bank herabzusetzen, gänzlich abzuschreiben oder in Anteile des insolventen Instituts zu wandeln. Des Weiteren ausgegebene Schuldtitel oder Anteile des Instituts zu annullieren bzw. abzuschreiben, das Kreditinstitut aufzufordern neue Anteile, Vorzugsaktien oder Pflichtwandelpapiere zu begeben, die Fälligkeit bzw. Zinszahlungen von Schuldinstrumenten zu verschieben sowie Finanzkontrakte und Derivate zu beenden.358 Das oberste Ziel des Bail-in-Instruments ist es, das in finanzielle Schwierigkeiten geratene Kreditinstitut zu rekapitalisieren und dadurch dessen langfristiges Überleben zu sichern. Dazu muss nach der Anwendung des bail-in innerhalb eines Monats ein Reorganisationsplan aufgestellt werden, der die Maßnahmen zur 355 356 357 358 Vgl. ECOFIN (2013), Art. 31 Abs. 5 RL-Vorschlag. Vgl. BRANDI/GIESELER (2013), S. 895. Vgl. SCHILLIG (2012), S. 30. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 lit. (f) – (la) RL-Vorschlag. 62 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie Sicherung der langfristigen Vitalität des Instituts darlegt.359 Ebenso kann das bail-in im Vorfeld einer Übertragung von Ansprüchen der GläubigerInnen oder von Schuldinstrumenten auf eine Brückenbank, einer Veräußerung von Geschäftsbereichen oder einer Abspaltung von Vermögenswerten Anwendung finden.360 5.5.1.1 Anwendungsbereich des bail-in Grundsätzlich unterliegen gemäß Art. 38 Abs. 1 RL-Vorschlag alle Verbindlichkeiten eines Kreditinstituts dem Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments, es sei denn sie sind explizit davon ausgenommen. Unter diese Ausnahmen fallen:361 − gesicherte Einlagen − besicherte Verbindlichkeiten inklusive Pfandbriefe (insoweit der Wert der zu Grunde liegenden Besicherung nicht überschritten wird) − Treuhandverbindlichkeiten − Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten, die nicht der selben Gruppe angehören und die eine ursprüngliche Laufzeit von weniger als sieben Tagen haben − Verbindlichkeiten aus z.B. Zahlungssystemen des Interbankenmarkt die eine verbleibende Laufzeit von weniger als sieben Tagen haben und − Verbindlichkeiten gegenüber Angestellten, die durch das Gesetz geregelt sind, gegenüber Geschäftspartner deren Dienstleistungen unerlässlich für das Aufrechterhalten des täglichen Geschäftsbetriebes sind oder gegenüber Steuer- und Sozialbehörden. Unter die gesicherten Einlagen sind vorwiegend die Kundengelder der Banken, die durch ein Einlagensicherungssystem bis zu einem Betrag von 100.000 Euro abgesichert sind, zu rechnen. Das Einlagensicherungssystem selbst wird nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen, sodass dieses zur Entschädigung der Verluste herangezogen werden kann, die auch durch ein normales Insolvenzverfahren den EinlegerInnen entstanden wären. Um den Zugang eines Kreditinstituts zu liquiden Mitteln auf dem Interbankenmarkt nicht zu gefährden und ein Übergreifen der finanziellen Probleme auf gesunde Institute zu vermeiden, sieht der RL-Vorschlag eben die Bevorzugung von sehr kurzfristigen Verbindlichkeiten vor.362 359 360 361 362 Vgl. ECOFIN (2013), Art. 37 Abs. 2 lit. (a) i.V.m. Art. 47 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 37 Abs. 2 lit. (a) RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 38 Abs. 2 lit. (a) – (f) RL-Vorschlag. Vgl. BRANDI/GIESELER (2013), S. 895 f. 63 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie 5.5.1.2 Ausnahmeregelungen von dem bail-in Zusätzlich zu den bereits dargestellten explizit genannten Ausnahmen von dem Anwendungsbereich des bail-in tool stehen den nationalen Abwicklungsbehörden weitere Möglichkeiten zur Verfügung bestimmte Verbindlichkeiten aus der Umwandlungs- bzw. Abschreibungsmasse herauszuziehen. So Verbindlichkeiten ausgeschlossen werden: können die Behörden festlegen, dass 363 − die nicht innerhalb einer angemessenen Zeit umgewandelt werden können − deren Fortbestehen essentiell für das Aufrechterhalten kritischer Funktionen des Instituts ist − durch deren Fortbestehen eine Ansteckung anderer Kreditinstitute vermieden werden kann oder − bei denen die Anwendung des bail-in zu höheren Wertverlusten führen würde, als ihre gesonderte Ausnahme von dem Instrument. Dadurch wird jedoch der Anteil der nicht von den Ausnahmen betroffenen GläubigerInnen an der Verlustbeteiligung erhöht. Allerdings gilt, dass kein/e GläubigerIn schlechter gestellt sein darf als unter dem allgemeinen Insolvenzprozess.364 Wurde nun die Verlustbeteiligung nicht gänzlich auf andere GläubigerInnen abgewälzt, so kann der Abwicklungsfonds zur Deckung der übrigen Verluste oder zur Rekapitalisierung des Kreditinstituts beitragen. Als äußerst wichtige Voraussetzung gilt jedoch, dass bevor der Abwicklungsfonds finanzielle Unterstützung leisten darf:365 − mindestens acht Prozent der gesamten Verbindlichkeiten inklusive Eigenkapital des Instituts zur Verlustbeteiligung und Rekapitalisierung herangezogen wurden und − sich der Anteil der Beteiligung des Abwicklungsfonds auf höchstens fünf Prozent der gesamten Verbindlichkeiten inklusive Eigenkapital beschränkt. In Ausnahmefällen und unter besonderen Voraussetzungen kann die maximale Schwelle von fünf Prozent auch überschritten werden. Zuvor müssen jedoch bereits alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sein.366 Die Ausnahmeregelungen in Verbindung mit 363 364 365 366 Vgl. ECOFIN (2013), Art. 38 Abs. 3c RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 29 Abs. 1 lit. (f) RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 38 Abs. 3caa und 3cab RL-Vorschlag. Vgl. BRANDI/GIESELER (2013), S. 896. 64 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie der Prämisse, dass kein/e GläubigerIn schlechter gestellt sein darf als unter einem normalen Insolvenzprozess, können letztendlich dazu führen, dass für nicht besicherte GläubigerInnen die Schutzbestimmung des Art. 65 Abs. 1 lit. (b) RL-Vorschlag greifen. Demnach stünden diesem Gläubigerkreis Entschädigungsleistungen zu, wenn sie größere Verluste tragen müssten als in einem normalen Insolvenzprozess, was den Abwicklungsprozess verteuern und durch die damit verbundene Wertermittlung der Ansprüche verlangsamen würde.367 5.5.1.3 Minimum Requirements for Eligible Liabilities Um eine Verschiebung von Verbindlichkeiten, in jene die von den zuvor erwähnten Ausnahmeregelungen betroffen sind, zu vermeiden, sieht der Bankeninsolvenz- Richtlinienentwurf ein Mindestmaß an abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten, sogenannte Minimum Requirements for Eligible Liabilities (MREL) vor, die zwingend jederzeit vorzuhalten sind. Eine explizite Höhe der MREL wird jedoch nicht genannt.368 Als abschreibungsfähige Verbindlichkeiten gelten nachrangige Schuldinstrumente die nicht den Anforderungen des AT 1 und Tier 2 Kapitals entsprechen, aber ausgegeben und voll einbezahlt sind. Zusätzlich dürfen sie nicht von dem Institut selbst besessen oder besichert werden, darf der Kauf der Instrumente nicht durch das Institut finanziert worden sein, müssen sie eine verbleibende Laufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht von einem Derivat oder einer präferierten Einlage resultieren.369 Für die Mitgliedsstaaten bzw. die zuständigen Abwicklungsbehörden besteht die Möglichkeit den Mindestumfang von bail-in-fähigem Kapital selbst festzulegen.370 Die Höhe der bankspezifischen MREL richtet sich dabei nach folgenden Parametern:371 − die Sicherstellung einer effizienten Anwendung der Abwicklungsinstrumente und ausreichender abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten, um eine angemessene CET 1 Quote wiederherzustellen − die Sicherstellung ausreichender abschreibungsfähiger Verbindlichkeiten, wenn der Abwicklungsplan eine Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten vom bail-in vorsieht 367 368 369 370 371 Vgl. SCHILLIG (2012), S. 35 f. Vgl. ebd., S. 36. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 39 Abs. 2 RL-Vorschlag. Vgl. WULFKEN (2012), S. 1057. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 39 Abs. 3 RL-Vorschlag. 65 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie − der Größe, dem Geschäftsmodell und dem Risikoprofil des Instituts − den potentiellen Beiträgen des Einlagensicherungssystem im Abwicklungsprozess − und den Auswirkungen eines Scheiterns des Instituts auf die Stabilität des Finanzsystems. Für Institutsgruppen sollen durch die einzelnen Abwicklungsbehörden eine gruppenweite Einigung über die Höhe an MREL erzielt werden.372 Der EBA kommt hierbei die Aufgabe zu bis 2016 einen Bericht zu erstellen, der die Umsetzung, die einzelnen Ausgestaltungen der MREL sowie deren Zusammenwirken mit den Regelungen der CRR evaluiert und feststellt, ob eine Harmonisierung in diesem Bereich notwendig ist.373 5.5.1.4 Anwendung des bail-in Als erster Schritt bei der Anwendung des Bail-in-Instruments ist die Höhe des abzuschreibenden Betrages, um den net asset value des Instituts wieder auf Null zu setzen, zu bestimmen. In einem zweiten Schritt wird die Höhe der umzuwandelnden Verbindlichkeiten festgelegt, die dazu dienen die CET 1 Kapitalquote des Brückeninstituts bzw. des abzuwickelnden Instituts wiederherzustellen. Dazu muss gewährleistet sein, dass aktuelle und zuverlässige Informationen zur Bewertung vorhanden sind.374 Durch die Umwandlung der Verbindlichkeiten in Eigenkapital des Instituts werden die Anteile der bestehenden Eigentümer beträchtlich verwässert.375 Kommt es nun zur Anwendung des Bail-in-Instruments, so hat die Abwicklungsbehörde der in Abb. 6 dargestellten Reihenfolge der Verlustbeteiligung zu folgen. Es ist zu beachten, dass ein Heranziehen der nächsten Kapitalklasse immer erst dann erfolgen kann, wenn die vorherige Tranche nicht zur gesamten Verlustdeckung ausreicht.376 Dabei ist in erster Instanz das CET 1 Kapital gemäß dessen Kapazität zu reduzieren. Reicht dessen Höhe nicht aus, sind die Kapitalinstrumente des AT 1 und Tier 2 Kapitals abzuschreiben bzw. umzuwandeln. Danach werden nachrangige Schuldinstrumente, die nicht als AT 1 bzw. Tier 2 Kapital zu qualifizieren sind zur Verlustdeckung herangezogen. Bevor zur nächsten Stufe gewechselt werden kann, sind jene Instrumente in Eigenkapital zu wandeln, die speziell dafür Regelungen in ihren Vertragsbedingungen vorgesehen haben, das sind z.B. 372 373 374 375 376 Vgl. ECOFIN (2013), Art. 39 Abs. 4b RL-Vorschlag. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 39 Abs. 6b – 6d RL-Vorschlag. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 41 RL-Vorschlag. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 42 RL-Vorschlag. Vgl. BRANDI/GIESELER (2013), S. 896. 66 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie !"#$%&'(")*+,-'(./'0*$12$%' 3./'0*$12$%'-4"5/'*%,'(./'%/)')*(/+6*11'-(+74(7+/' Contingent Convertible Bonds. Werden die Verluste durch die bisherigen Maßnahmen immer noch nicht vollständig gedeckt, so sind in weiterer Folge alle übrigen 7KHQRQ³EDLO2$%2DEOH´OLDELOLWLHVKDYHEHHQGHILQHGDVIROORZV' abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Art. 98a RL-Vorschlag !"#$"%"&"'()'*+%,-'-)./01)&2')3$#"%4"53 darauf zu achten, dass die Abschreibung von !"#$%&'('&)*#+,# Eigenkapitalinstrumenten oder-*.&%&'(/*"'#(0"'(#&1$%&'(2+0/+2+,+&# von Verbindlichkeiten der gleichen Stufe, gleichrangig im 3+0/+2+,+&#(,*40%'#(,5&(#,0,&(0"'(&6)2*7&&# 3+0/+2+,+&#(%&20,&'(,*(8.+,028(1*66&%1+02(01,+.+,+&# Verhältnis zu deren Werten erfolgen muss. Dies gilt jedoch nicht für Verbindlichkeiten, die !",&%/0"9(2+0/+2+,+&#(4+,5(0"(+"+,+02(60,$%+,7(:(;('07# heranzuziehen. Es ist von dem Anwendungsbereich!"#$%&()(**+( des bail-in ausgenommen sind.377 ' Abb.7KHQHZ³ZDWHUIDOO´VWUXFWXUHLVDVIROORZV' 6: Das europäische Modell der Haftungskaskade im Vergleich zur USA und der Schweiz :#&'/.#%% 6,%%)-'70("&0/)7/'.'/'5+' 8#/&"#%)-'70("&0/)7/'.'/'5+' 6,%%)#5-)9/#5,%#/)-'70("&0/)7/'.'/'5+' ;<)10-'% <="(()10-'% >,/07'#5)10-'% Equity Equity Equity ?"'/)@ ?"'/)A <'5"0/ C'70("&()D,5"5(,/'-E C'70("&)"5(,/#5+')(+2'1' F0%%#&'/#%"G'-).,5-"59 ?"'/)@ ?"'/)A <'5"0/ C'70("&()D,5"5(,/'-E C'70("&()"5(,/#5+')(+2'1' F0%%#&'/#%"G'-).,5-"59 ?"'/)@ ?"'/)A <'5"0/B)$"9)+0/70/#&')-'70("&0/( ůůZĞƚĂŝůĞƉŽƐŝƚƐΘ^DĚĞƉŽƐŝƚƐ;хϭϬϬ<ΦͿ ĞƉŽƐŝƚƐŝŶƐƵƌĂŶĐĞƐĐŚĞŵĞ;ĚĞƉŽƐŝƚƐфϭϬϬ<ΦͿ F0%%#&'/#%"G'-).,5-"59 !"#$%&'()(**+,(-./010'( (Quelle: NATIXIS (2013), S. 15.) !"# $%&'(&)#%)*#)+,#-+./'%01-2#*+3+'145+)06#7#%#4%-%*&.5#68&90#91-#08+#:%);&).#6+<01-# Der eingekreiste Bereich in Abb. 6 entspricht der Haftungskaskade gemäß Art. 98a des Bankeninsolvenz-Richtlinievorschlags. Demnach sind das Einlagensicherungssystem und damit die gesicherten Einlagen der BankkundInnen in der Haftungsreihenfolge an letzter Stelle positioniert. Darüber sind alle nicht besicherten Einlagen von BankkundInnen und Klein- und Mittelbetrieben sowie jene der Europäischen Investitionsbank gestellt. Bevor jedoch die Einlagen zur Verlustbeteiligung verwendet werden können, sind vorrangige AnleihengläubigerInnen und Einlagen von Großunternehmen zur Deckung der Verluste bzw. zur Umwandlung in Eigenkapital des Kreditinstituts heranzuziehen.378 Im Vergleich dazu werden in der Schweiz nicht gesicherte Einlagen auf die gleiche Stufe mit vorrangigen AnleihengläubigerInnen gestellt und die gesicherten Kundeneinlagen ebenso an die letzte Stelle im Form des Einlagensicherungssystems gereiht.379 Hier werden die KundInnen einer Bank zukünftig in die Pflicht genommen die finanzielle Situation ihrer Banken zu beurteilen. Im Falle der Insolvenz eines Kreditinstituts sind sie nunmehr einem Verlustrisiko ausgesetzt. Die Einlagensicherung soll dabei nicht dazu 377 378 379 Vgl. ECOFIN (2013), Art. 43 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 98a RL-Vorschlag. Vgl. SCHILTKNECHT (2012), S. 5. 67 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie dienen die Spekulation zu fördern und die BankkundInnen trotz der Vereinnahmung hoher Risikoprämien vor Verlusten zu schützen.380 Um einen effizienten Ablauf des bail-in zu gewährleisten, müssen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass die Kreditinstitute ausreichend Kapital zur Verfügung haben und jegliche Hindernisse beseitigen, um einen reibungslosen Ablauf Verbindlichkeiten in Anteile des Kreditinstituts sicherzustellen. 381 der Wandlung von Um die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten und Investoren und Kontrahenten nicht zu verunsichern, soll das bail-in tool nicht vor 2018 anzuwenden sein.382 5.5.2 Die Unternehmensveräußerung, das Brückeninstitut und die Abspaltung von Vermögenswerten Der Bankeninsolvenz-Richtlinienentwurf sieht neben dem Bail-in-Instrument weitere Maßnahmen vor, um insolvente Kreditinstitute geordnet abwickeln zu können. Durch die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung kann, die in ihrer Existenz gefährdete Bank an eine/n private/n KäuferIn veräußert werden. Die Übertragung von Teilen einer Bank auf ein staatliches Überbrückungsinstitut ermöglicht eine Weiterführung von gesunden Teilen der Bank und eine Unterwerfung der maroden Teile unter den allgemeinen Insolvenzprozess. Die Abspaltung oder Ausgliederung von toxischen Vermögenswerten in eine Zweckgesellschaft dient einem ähnlichen Ziel wie die Brückenbank verfolgt und soll die Bilanz der Bank bereinigen, um die gesunden Bereiche weiterzuführen.383 Die Unternehmensveräußerung sieht einen Verkauf von Anteilen an dem insolventen Institut, von den gesamten bzw. von Teilen der Vermögenswerte, Rechten und Verbindlichkeiten an eine/n private/n AbnehmerIn vor. Für diese Übertragung ist die Zustimmung der AnteilsinhaberInnen nicht notwendig. Die Maßnahme soll jedoch dem Wohle der AlteigentümerInnen sowie des Instituts selbst dienen.384 Der Verkaufsprozess an sich, soll dabei transparent und ohne Bevorzugung von bestimmten Käufergruppen ablaufen. Der Prozess hat eine möglichst rasche Veräußerung zum Ziel, der einen 380 381 382 383 384 Vgl. ZETZSCHE/GRÜNEWALD (2013), S. 1340. Vgl. ebd., Art. 49 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Erw. 52 RL-Vorschlag. Vgl. BRANDI/GIESELER (2013), S. 895. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 32 RL-Vorschlag. 68 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie maximalen Verkaufserlös generieren und ohne Interessenskonflikte von Statten gehen soll.385 Ähnlich wie bei der Veräußerung an eine/n private/n KäuferIn werden bei dem Instrument des Brückeninstituts, Anteile, Vermögenswerte bzw. Teile davon und Verbindlichkeiten auf eine rechtlich eigenständige Gesellschaft übertragen. Die jedoch im Besitz oder teilweisen Besitz einer öffentlichen Behörde ist. Dabei besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass die übertragenen Teile wieder auf das ursprüngliche Institut rücktransferiert werden.386 Das Brückeninstitut unterliegt der Überprüfung durch die zuständige Abwicklungsbehörde unter anderem in Bezug auf dessen Risikoprofil und dessen Strategie. Die Tätigkeit der Brückenbank soll grundsätzlich nach höchstens zwei Jahren wieder eingestellt werden oder wenn sie sich z.B. mit einer anderen rechtlichen Einheit zusammenschließt, alle Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten an eine/n Dritte/n veräußert hat oder alle Vermögenswerte abgeschrieben wurden.387 In Bezug auf das deutsche KWG lässt sich aufgrund der Änderung der RL 2001/24/EG durch Art. 106 Bankeninsolvenz-Richtlinienvorschlag nunmehr die Übertragungsanordnung im deutschen Rechtsrahmen rechtfertigen. Die Abwicklungsinstrumente der Unternehmensveräußerung und des Überbrückungsinstituts gelten nämlich gemäß Art. 31 RL-Vorschlag im Sinne der RL 2001/24/EG als Sanierungsmaßnahmen. Wobei der wesentlichste Unterschied zwischen beiden Varianten der übernehmende Rechtsträger ist.388 Diese Übertragungsanordnung des KWG kann von der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angeordnet werden, wenn der Bestand des Kreditinstituts gefährdet ist.389 Ein eigens für die Übernahme von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines insolventen Kreditinstituts oder einer Brückenbank errichtetes Asset Management Vehikel bildet das vierte Abwicklungsinstrument, das den zuständigen Behörden zur Disposition zur Verfügung steht. Ziel des Vehikels ist dabei den Wert der übertragenen Vermögenswerte durch einen Verkauf oder eine geregelte Abwicklung zu maximieren.390 Dabei ist die Marktsituation für die übertragenen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten in die 385 386 387 388 389 390 Vgl. ECOFIN (2013), Art. 33 Abs. 2 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 34 RL-Vorschlag. Vgl. ebd., Art. 35 RL-Vorschlag. Vgl. LEHMANN/HOFFMANN (2013), S. 1397. Vgl. BRANDI/GIESELER (2013), S. 894. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 36 RL-Vorschlag. 69 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie Betrachtung mit einzubeziehen. Diese könnte ohne die Übertragung negative Effekte auf andere Finanzmärkte haben. Des Weiteren könnte die Übertragung notwendig sein, um eine funktionierende Abwicklung des insolventen Instituts zu gewährleisten bzw. die Funktionsweise einer Brückenbank sicherzustellen.391 5.6 Auswirkungen der Bankeninsolvenz-Richtlinie Eine umfassende Auswirkungsstudie der EU-Kommission legt die möglichen Einflüsse der Bankeninsolvenz-Richtlinie auf eine Reihe mit ihr verbundener Faktoren ausführlich dar. Die Studie zeigt, dass durch das Rahmenwerk der Richtlinie die Wahrscheinlichkeit einer Bankenkrise reduziert wird und somit positiv auf die europäische BIP Entwicklung wirkt. Durch den ausgelösten makroökonomischen Effekt könnte ein um 0,7 bis ein Prozent höheres BIP in der EU erzielt werden. Der Wegfall der Staatenbeteiligung in einer Bankenkrise durch eine implizite Ausfallgarantie soll die Finanzierungskosten der Staatsschulden reduzieren.392 Auf Klein- und Mittelbetriebe sollen die neuen Regelungen vor allem in Hinsicht auf einen stabilen Finanzsektor, eine dadurch erzielte Kontinuität der Bankendienstleistungen und eine Vermeidung von Bankenkrisen positiv Einfluss nehmen. Ihre Finanzierungskosten werden jedoch voraussichtlich steigen.393 Unter besonderer Aufmerksamkeit in Bezug auf den Bankeninsolvenz-Richtlinienentwurf sind die Rechte der AnteilsinhaberInnen und der GläubigerInnen zu sehen.394 Werden ihre Ansprüche gegen das insolvente Kreditinstitut nicht gänzlich befriedigt, so können sich Konflikte mit deren Eigentumsrechten ergeben.395 Das Recht auf Eigentum ist in der Europäischen Charta für Menschenrechte festgelegt. Durch die Anwendung von bestimmten Abwicklungsinstrumenten, die in diese Eigentumsrechte z.B. durch Enteignung eingreifen, können die Rechte verletzt werden. Allerdings sehen die Regelungen der Charta auch Ausnahmen vor und zwar wenn die Ausnahmen per Gesetz erlassen werden, auf öffentlichen Interessen begründet und verhältnismäßig sind. Die Abwicklungsinstrumente in der Bankeninsolvenz-Richtlinie sind somit so ausgestaltet, dass diese von der Ausnahme betroffen sind.396 391 392 393 394 395 396 Vgl. ECOFIN (2013), Art. 36 Abs. 4 RL-Vorschlag. Vgl. EU-COMMISSION (2012), S. 66 f. Vgl. ebd., S. 73. Vgl. ebd., S. 63. Vgl. ATTINGER (2011), S. 10. Vgl. BABIS (2012), S. 24 f. 70 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie Die Vergangenheit hat gezeigt, dass internationale Leitlinien oftmals aufgrund von verspäteter oder mangelnder Umsetzung nicht die intendierten Ziele erreichen. Eine konsequente Implementierung der neuen Regelungen ist mit einem umfassenden Anpassungsbedarf der bestehenden nationalen Rechtssysteme verbunden. Außerdem stellt die Neuartigkeit der internationalen Bestimmungen die betroffenen Institute und Behörden vor große Herausforderungen. Aus diesem Grund sieht das FSB eine konsequente Überwachung des Umsetzungsstandes der Kernelemente der Key Attributes vor. Entsprechen die Länder dabei nicht dem vorgegebenen Entwicklungsfortschritt des FSB, müssen sie die mangelhafte Umsetzung erklären und sind möglicherweise von einer Veröffentlichung der Ergebnisse bedroht.397 Einige europäische Staaten haben jedoch bereits als Reaktion auf die Finanzkrise ein Abwicklungssystem auf nationaler Ebene umgesetzt. Bei der Analyse der durch diese Regelungen abgedeckten Bankeninsolvenzfälle zeigte sich, dass die Abwicklung der Institute mit Fokus auf das Bail-in-Instrument geringere Kosten für alle Beteiligten verursachte als eine Rettung durch den Staat oder die Liquidation.398 5.7 Die Key Attributes als Leitlinien zur Umsetzung in nationales Recht Mit der Veröffentlichung der Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions des FSB wurden Ende 2011 Leitlinien vorgestellt, um die Abwicklungsregime für Banken international einheitlich zu gestalten.399 Eines der ersten Länder, das sich an dem internationalen Rahmenwerk für die Reform des nationalen Bankeninsolvenzrechts anlehnte, war die Schweiz. Dabei wurden mit der Bankeninterventionsverodnung-FINMA die bereits bestehenden strikten rechtlichen Bestimmungen zu Bankeninsolvenzen überarbeitet. Die Verordnung folgt dem Prinzip der Universalität400 und regelt im Wesentlichen die Bankensanierung neu. Um eine Sanierung zu ermöglichen, müssen die GläubigerInnen durch die im Sanierungsplan aufgestellten Maßnahmen zumindest besser gestellt sein als durch eine Insolvenz, ist dies nicht der Fall kann keine Sanierung stattfinden. Ein unverzichtbarer Bestandteil der Sanierung ist die Rekapitalisierung der Bank, bei der in erster Linie Eigenkapital und Schuldinstrumente zur Verlustdeckung herangezogen werden. Reicht diese Maßnahme nicht aus, besteht die Möglichkeit eines 397 398 399 400 Vgl. DOMBRET (2012), S. 19. Vgl. EU-COMMISSION (2012), S. 79. Vgl. DOMBRET/SONNENBERG (2012), S. 416. Vgl. Abschnitt 2.1. 71 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie debt-to-equity swap bzw. die Herabsetzung der Forderungen der GläubigerInnen. Scheitern die Sanierungsbemühungen gänzlich, so können wichtige Bankdienstleistungen auf eine Überbrückungsbank übertragen werden. Durch gegenseitige Leitungsvereinbarungen werden kritische Bereiche des Zahlungsverkehrs sichergestellt. Ein Beendigungsverbot von Verträgen für maximal 48 Stunden soll die angemessene Durchführungsmöglichkeit dieser Maßnahmen sicherstellen.401 Im schweizerischen Bankeninsolvenzrecht sticht dabei die von der FINMA ausgeübte Doppelrolle als Aufsichts- und Insolvenzbehörde hervor. Dadurch vereint sie weitgreifende Eingriffsbefugnisse in nur einer souveränen Instanz.402 Die Behörde stellt strenge Vorgaben in Bezug auf die Kapitalvorschriften, insbesondere für systemrelevante Banken. Diese müssen zusätzlich zu den Basel III Kapitalanforderung, Pflichtwandelanleihen, sogenannte Contingent Convertibles (CoCo) halten, die im Krisenfall vorrangig zur Verlustdeckung dienen und durch die Bail-in-Maßnahmen ergänzt werden. Besonders hervorzuheben ist die Haftungsreihenfolge bei Anwendung des Bail-in-Instruments. Dabei sind die nicht dem Einlagenschutz unterliegenden Depositen nicht explizit von der Möglichkeit einer Wandlung in Eigenkapital ausgenommen, sondern wurden an die letzte Position der Haftungskaskade gestellt. Für die Herabsetzung der Forderungen der GläubigerInnen ist jedoch keine Bevorzugung einzelner Gläubigergruppen zu beachten.403 Des Weiteren ist kein Restrukturierungsfonds zur Finanzierung vorgesehen und die Verordnung bezieht alle Kreditinstitute in ihren Anwendungsbereich mit ein.404 Im britischen Banking Act 2009 sind ebenfalls eine Übertragung der Vermögenswerte, der Schulden oder der Gesellschaftsanteile der Banken gesetzlich verankert. Durch einen Regierungsakt können diese auf andere Institute, eine eigens dafür staatlich errichtete Brückenbank oder vorübergehend auf den Staat selbst transferiert werden. Um den Sanierungswiderstand der EigentümerInnen zu lösen, können diese Maßnahmen durch Enteignung erfolgen.405 Die Umsetzung der FSB Key Attributes in das deutsche Recht erfolgte im Wege des Restrukturierungsgesetzes, das zweistufig aufgebaut ist. Die erste Stufe sieht ein Sanierungsverfahren vor, das auf alle in Deutschland zugelassenen Kreditinstitute anwendbar ist und dem Management der Bank die frühzeitige Möglichkeit zur Krisenbewältigung 401 Vgl. SCHILTKNECHT (2012), S. 2 f. Vgl. HÖCHE (2011), S. 51. Vgl. SCHILTKNECHT (2012), S. 4 f. Vgl. HÖCHE (2011), S. 51. Vgl. FLESSNER (2010), S. 659. 402 403 404 405 gibt. Scheitert das Sanierungsverfahren, so ist ein 72 Ausgewählte Aspekte der Europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie Reorganisationsverfahren auf Basis eines Reorganisationsplans für systemrelevante Kreditinstitute vorgesehen. Damit bestehen im deutschen Rechtssystem unterschiedliche Verfahrenskonzepte Kreditinstitute. in Bezug auf systemrelevante und nicht systemkritische 406 Vorrausetzungen für die Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens sind die Bestandsgefährdung des Kreditinstituts und die Systemgefährdung durch dessen Insolvenz. In diesem Verfahren stehen als Reorganisationsmaßnahmen die Umwandlung von Forderungen in Unternehmensanteile und die Ausgliederung von Teilen des Kreditinstituts auf einen anderen Rechtsträger zur Verfügung.407 Finanziert werden diese Maßnahmen durch die Installierung eines Restrukturierungsfonds, der durch eine Bankenabgabe gefüllt wird. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach der Größe und dem systemischen Risiko des Instituts.408 Im deutschen Restrukturierungsgesetz ist des Weiteren ein Sonderbeauftragter vorgesehen, der die Geschäftsleitung einer Bank ersetzen kann.409 Das Schweizer Rechtssystem kennt lediglich einen Sanierungsbeauftragten, der bestellt werden kann und den Sanierungsplan des Kreditinstituts ausarbeitet.410 Wie sich nun die Umsetzung der FSB Key Attributes bzw. der europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie in das österreichische Rechtssystem gestaltet, wird im nachfolgenden Kapitel detailliert dargestellt. 406 407 408 409 410 Vgl. OBERMÜLLER (2011), S. 84 – 88; DOMBRET/EBNER (2013), S. 25. Vgl. OBERMÜLLER (2011), S. 88 f. Vgl. ebd., S. 90. Vgl. ebd., S. 83. Vgl. HÖCHE (2011), S. 50. 73 Auswirkungen auf den österreichischen Bankensektor 6 Auswirkungen auf den österreichischen Bankensektor Bis zum Beginn der Finanzkrise im Jahr 2007 war der österreichische Bankensektor geprägt von aufstrebenden und erfolgreichen Geschäften in Ost- und Südosteuropa. Vor allem der vollzogene Strukturwandel, der von der Einbindung österreichischer Kreditinstitute in den EU-Bankenmarkt getrieben wurde, einer Strategie der Marktliberalisierung und einer Erweiterung der Angebotspalette bei Finanzprodukten, trug zu dem Erfolg der Banken bei.411 Die Krise führte jedoch zu Schwierigkeiten im Ost- und Südostgeschäft, wo vermehrt Kreditausfälle entstanden.412 Im Jahr 2012 stellen bei Österreichs Banken die Non Performing Loans (NPL) des Ost- und Südosteuropäischenmarktes immer noch eine große Herausforderung dar, die es zu bewältigen gilt. Es wurden ausländische Zweigstellen verkauft und dadurch das Verhältnis der NPLs zu den gesamten Vermögenswerten reduziert. Allerdings ist die Problematik der schlechten Kreditqualität der BankkundInnen in dieser Region immer noch präsent.413 Auf die Auswirkungen der Finanzkrise reagierte der österreichische Gesetzgeber mit dem Erlass des Interbankmarktstärkungs- und Finanzmarktstabilitätsgesetz im Jahr 2008. Ersteres sieht eine Errichtung einer zentralen Clearingstelle für den Interbankenmarkt vor und Letzteres zielt auf die Rekapitalisierung der Kreditinstitute ab. Beide Maßnahmen erfordern den Einsatz von öffentlichen Mitteln, vor allem in Form von Garantien und Zufuhr von Eigenkapital für den Bankensektor.414 Besonders die Abwicklung von Interbankgeschäften über das Modell einer Clearingbank, um das Kontrahentenrisiko zu senken und ein Übergreifen einer finanziellen Stresssituation eines Instituts auf andere zu vermeiden, wird sehr positiv beurteilt.415 Die bestehende Rechtslage in Österreich sieht vor, dass der FMA bereits vor Eintritt der materiellen Insolvenz weitreichende Eingriffsbefugnisse zustehen. Vor allem wenn die Gefahr besteht, dass Kreditinstitute die Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllen können. Die Behörde kann den Geschäftsbetrieb untersagen, die Befugnisse der Geschäftsleiter beschneiden, Gewinn- und Kapitalentnahmen bzw. Ausschüttungen verbieten oder einen Regierungskommissär einsetzen.416 Treten die Vorraussetzungen der 411 412 413 414 415 416 Vgl. MOOSLECHNER (2009), S. 187. Vgl. ebd., S. 193; HAIDEN (2009), S. 85; REBHAN (2012), S. 52. Vgl. OENB (2013a), S. 41 f. Vgl. HAIDEN (2009), S. 73 f. Vgl. HANKE (2010), zitiert nach: BRÄMER/KRYVKO/RICHTER (2010), S. 616. Vgl. REHULKA (2012), S. 1 f. 74 Auswirkungen auf den österreichischen Bankensektor Insolvenzauslösetatbestände Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit ein, dann kann ein Geschäftsaufsichtsverfahren oder ein Konkursverfahren über das insolvente Kreditinstitut eröffnet werden. Hier gelten die Regeln des BWG sowie der IO komplementär, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren im BWG und die Konkursabwicklung in der IO geregelt wird und für beide Verfahren ordentliche Insolvenzgerichte zuständig sind.417 Mit diesem System steht die österreichische Gesetzgebung zwischen den beiden Extremen einer vollständigen Integration der Bankeninsolvenzverfahren in das allgemeine Insolvenzrecht und der Schaffung eines eigenen Rechtsrahmens für insolvente Kreditinstitute. Im Vergleich dazu unterlagen bis zur Einführung des Banking Act 2009 britische Banken gänzlich dem allgemeinen Insolvenzrechtsverfahren. In der Schweiz hingegen wurden bereits im Jahr 2004 Bankeninsolvenzen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen und der Aufsichtsbehörde FINMA zugeteilt, die somit den gesamten Insolvenzprozess delegiert. Es besteht einzig die Möglichkeit einer Beschwerdeführung bei den Zivilgerichten, jedoch ausschließlich auf Bundesebene.418 Die Umsetzung des europäischen Richtlinienentwurfs zur Bankeninsolvenz in das österreichische Recht und die sich daraus ergebenden Implikationen für die österreichischen Kreditinstitute, ihre Geschäftsmodelle und die Bankenbranche im Allgemeinen werden im Folgenden präsentiert. 6.1 Umsetzung in das österreichische Recht Die europäische Harmonisierungswelle des Bankensektors, die bereits ausführlich beschrieben wurde, trifft ebenso die österreichischen Kreditinstitute. Umfassende staatliche Rettungsaktionen für angeschlagene Banken haben den österreichischen Gesetzgeber dazu veranlasst419 die EU-Vorschläge und das FSB Rahmenwerk frühzeitig in nationales Recht umzusetzen. In Österreich werden die europäischen Vorgaben nach Forderungen nationaler und internationaler Organisationen in Form des Bankeninterventions- und - restrukturierungsgesetzes (BIRG) verwirklicht.420 417 418 419 420 Vgl. Abschnitt 2.3. Vgl. FLESSNER (2010), S. 655 f. Vgl. HOPPE (2012), o.S. Vgl. BUNDESARBEITERKAMMER (2013), S. 1. 75 Auswirkungen auf den österreichischen Bankensektor 6.1.1 Das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz Der Entwurf zum BIRG wurde am 22.02.2013 vom Bundesministerium für Finanzen unter der Leitung der Finanzministerin Dr.in Maria Fekter veröffentlicht. Der Gesetzesentwurf ist auf die Verbesserung der Schwachstellen des Insolvenzrechts hinsichtlich der geordneten Abwicklung und Liquidation von Kreditinstituten ausgerichtet. Er orientiert sich an dem europäischen Richtlinienentwurf und spricht den zuständigen Behörden frühzeitige Eingriffsbefugnisse in den Geschäftsbetrieb im Falle von Krisensituationen zu.421 Insbesondere erweist sich das erst bei Gesetzesverstößen einschreitende Geschäftsaufsichtsverfahren ungeeignet, frühzeitig auf Krisensituationen reagieren zu können.422 Das BIRG zielt somit auf eine präventive Krisenplanung der Banken und der Aufsicht, ein frühzeitiges Eingreifen der Aufsicht und die Vermeidung von Kostenbeteiligungen öffentlicher Mittel zur Stabilisierung von Banken ab.423 Aufgrund der frühzeitigen Umsetzung des Gesetzes noch vor Verabschiedung der EURichtlinie beschränkt sich der österreichische Gesetzesentwurf jedoch auf Präventions- und Frühinterventionsmaßnahmen.424 Dazu zählen unter anderem die Aufstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen.425 Der Entwurf sieht derzeit noch keine geeigneten Abwicklungsinstrumente vor. Damit kann er die grundsätzliche Intention der Sicherung öffentlicher Mittel im Krisenfall eines Kreditinstituts nicht garantieren. Es bestehen dadurch ebenso keine Anreize zur Risikominimierung. Die Definition der übergeordneten Ziele im Begleitmaterial426 zu dem Gesetzesentwurf ist generell zu begrüßen, jedoch bedarf es einer Ausweitung und Festlegung dieser Ziele im Gesetzestext, um die Sicherung der Finanzmarktstabilität über den Gläubigerschutz zu stellen.427 Das ist insoweit problematisch, da der Schutz der GläubigerInnen verfassungsrechtlich festgelegt ist und dieser durch eine Privilegierung einzelner Insolvenzbeteiligter nicht verletzt werden darf. Grundsätzlich gilt, dass wenn eine stabile Marktsituation auch durch andere Maßnahmen als durch Eingriffe in die Rechte Dritter hergestellt werden kann, dann hat die Wahrung der Finanzmarktstabilität durch diese Schritte zu geschehen. Aus diesem Grund hat zwingend eine Unterscheidung im Anwendungsbereich der Bankeninsolvenzregeln in Bezug auf systemrelevante und nicht systemkritische Kreditinstitute zu erfolgen. Letztere können 421 422 423 424 425 426 427 Vgl. STOCK (2013), S. 223. Vgl. BUNDESREGIERUNG (Hrsg.) (2013b), S. 3. Vgl. ebd., S. 1. Vgl. BUNDESARBEITERKAMMER (2013), S. 1. Vgl. PWC (2013), S. 2. Vgl. BUNDESREGIERUNG (Hrsg.) (2013b), S. 1. Vgl. BUNDESARBEITERKAMMER (2013), S. 2 f. 76 Auswirkungen auf den österreichischen Bankensektor unter Berücksichtigung einfacher Sicherungsbedingungen dem üblichen Liquidationsprozess des allgemeinen Insolvenzrechts unterliegen.428 Der Anwendungsbereich des Entwurfs erstreckt sich gemäß § 1 BIRG auf sämtliche Kreditinstitute des BWG,429 auf Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften. Ausdrücklich von dem Geltungsbereich ausgenommen sind jedoch unter anderem Investmentfondsgesellschaften.430 Diese Ausklammerung ist nicht verständlich, da von derartigen Gesellschaften auch ein Risiko für die Stabilität des Finanzmarktes ausgehen kann. Vielmehr sollten auf die einzelnen Konzessionsarten abgestimmte Sonderregelungen in anderen Bereichen des vorgeschlagenen Gesetzes aufgenommen werden.431 In § 3 BIRG sind rudimentäre Begriffserläuterungen abgebildet, die jedoch hinsichtlich einer präzisen Erklärung weit hinter denen der BankeninsolvenzRichtlinie zurück bleiben.432 An dieser Stelle werden umfassendere Begriffsbestimmungen gefordert, die Unsicherheiten in Bezug auf die Bedeutung neu in das österreichische Recht eingeführter Rechtsbegriffe aus dem Weg schaffen sollen.433 Die Erstellung der Sanierungspläne orientiert sich weitestgehend an den europäischen Vorgaben und ist somit von allen Instituten, die nicht Teil einer Gruppe sind vorzunehmen. Inhaltlich fokussiert sich der Sanierungsplan auf Maßnahmen, welche die finanzielle Stabilität aufgrund einer Verschlechterung der Finanzlage wiederherstellen. Der Vollzug dieser Maßnahmen ist an Auslöseereignisse geknüpft, die von den Kreditinstituten im Vorhinein definiert werden müssen. Die adäquate Überwachung der Ereignisse wird durch die FMA geprüft.434 Die Angabepflicht relevanter Informationen entspricht denen des Anhangs A der Bankeninsolvenz-Richtlinie.435 Generell kommt der FMA als zuständige Behörde die Prüfungspflicht und ein Antragsrecht auf Verbesserung der durch die Kreditinstitute aufgestellten Pläne zu. Die OeNB übernimmt die Aufgabe einer gutachterlichen Äußerung über die Sanierungspläne. Unter Berufung auf die Verhältnismäßigkeit kann die Behörde individuelle Ausnahmen zur Reduzierung des Detaillierungsgrades eines Sanierungsplans genehmigen oder das 428 429 430 431 432 433 434 435 Vgl. BINDER (2009), S. 13 f. Vgl. § 1 Abs. 1 BWG. Vgl. BUNDESREGIERUNG (Hrsg.) (2013a), § 2 BIRG-Entwurf i.V.m. § 3 Abs. 4 BWG. Vgl. ÖSTERREICHISCHE RECHTSANWALTSKAMMERTAG (2013), S. 3 f. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 2 RL-Vorschlag. Vgl. VÖLKL/RASCHAUER (2013), S. 1. Vgl. BUNDESREGIERUNG (Hrsg.) (2013a), § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 – 4 BIRG-Entwurf. Vgl. VÖLKL/RASCHAUER (2013), S. 8. 77 Auswirkungen auf den österreichischen Bankensektor Kreditinstitut von der Pflicht zur Erstellung oder Aktualisierung zur Gänze ausnehmen. Dies geschieht jedoch nur auf Antrag des jeweiligen Instituts.436 Gleiches gilt auch für die Abwicklungspläne. Erstaunlich ist jedoch, dass der Antrag auf einen reduzierten Detaillierungsgrad des Sanierungs- bzw. Abwicklungsplans nur im Zuge der Einreichung der Pläne bei der Behörde erfolgen kann.437 Diese zeitaufwendige Vorgehensweise kann zur Aufstellung unvollständig ausgestalteter Pläne durch die Kreditinstitute führen, die in Folge einer Ablehnung des Antrags durch die Behörde und der Stellung eines Verbesserungsauftrags zur Überarbeitung innerhalb einer sehr kurzen Frist von lediglich drei Monaten verpflichtet sind.438 Wird keine Verbesserung innerhalb der Frist erzielt, so kann die FMA Maßnahmen gemäß der §§ 9 und 18 BIRG anordnen, die tief in die Strukturen und den Geschäftsbetrieb der Institute eingreifen. Eine Verpflichtung zur Änderung der Unternehmensstrategie, wie in der Bankeninsolvenz-Richtlinie vorgesehen, wurde jedoch als nicht adäquat erachtet. Diese Befugnisse greifen zu weit in die Unternehmensrechte ein, da bei einer Fehlplanung und der Versäumnis ihrer Behebung strengere Maßnahmen zur Anwendung kommen als bei Verletzungen von z.B. Kapitalanforderungen.439 Ein wesentlicher Unterschied des österreichischen Gesetzesentwurfs im Vergleich zur europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie besteht in der Erstellungspflicht der Abwicklungspläne durch die Institute selbst.440 In der EU-Richtlinie ist die zuständige Abwicklungsbehörde dazu verpflichtet.441 Der inhaltliche Umfang der Abwicklungspläne gemäß §§ 13 und 14 BIRG-Entwurf mit Verweis auf die Informationen im Anhang zu §14 geht weit über die Anforderungen des europäischen RL-Vorschlags hinaus. Dabei wird unter anderem auf die Darstellung der Abwicklungsstrategien verwiesen,442 die jedoch aufgrund der fehlenden Regelungen zu den Abwicklungsinstrumenten im BIRG-Entwurf443 nicht vollumfänglich ausgestaltet werden können und somit einem späteren Revisionsbedarf unterliegen.444 Das Bestehen der Abwicklungsfähigkeit als Voraussetzung an die Möglichkeit einer Sanierung, Reorganisation oder Liquidierung nach den Bestimmungen 436 437 438 439 440 441 442 443 444 Vgl. BUNDESREGIERUNG (Hrsg.) (2013a), § 4 Abs. 1 – 4 i.V.m. § 5 BIRG-Entwurf. Vgl. ebd., § 4 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 BIRG-Entwurf. Vgl. VÖLKL/RASCHAUER (2013), S. 4 f. Vgl. ebd., S. 9 f. Vgl. BUNDESREGIERUNG (Hrsg.) (2013a), § 11 Abs. 1 BIRG-Entwurf. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 9 Abs. 1 RL-Vorschlag. Vgl. BUNDESREGIERUNG (Hrsg.) (2013a), § 14 Abs. 1 Z. 10 BIRG-Entwurf. Vgl. BUNDESARBEITERKAMMER (2013), S. 4 f. Vgl. VÖLKL/RASCHAUER (2013), S. 13. 78 Auswirkungen auf den österreichischen Bankensektor der Geschäftsaufsicht und Insolvenz der IO zu knüpfen,445 widerspricht der Konzeption des europäischen RL-Vorschlags. Dieser sieht als Vorrausetzung für die Abwicklung gerade eine mangelnde Konkursfähigkeit nach dem allgemeinen Insolvenzrecht vor.446 Da das BIRG mit Januar 2014 in Kraft treten soll und die Sanierungs- und Abwicklungspläne erstmals im Juli 2014 zur Begutachtung einzureichen sind,447 kommt auf die Aufsichtsbehörden in dieser Zeit eine große quantitative Belastung hinsichtlich der Prüfung der Pläne zu. Darum wird eine zeitlich gestaffelte Einreichpflicht vorgeschlagen, um die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal nutzen zu können.448 Die frühzeitige Implementierung der Sanierungsplanung wird generell als sehr positiv erachtet, da eine Integration in das bestehende Rechtssystem möglich ist. Die Regelungen zur Abwicklungsplanung werden jedoch aufgrund der gegensätzlichen Zielsetzung im Vergleich zum europäischen RL-Vorschlag sehr kritisch betrachtet.449 Auf den Einsatz eines Sonderbeauftragten gemäß Art. 24 RL-Vorschlag wurde im BIRG-Entwurf gänzlich verzichtet. In dem zum BWG vergleichbaren deutschen KWG wurde jedoch im Zuge der Implementierung der internationalen Vorschläge zu einem einheitlichen Bankenabwicklungsverfahren die Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten im Gesetzestext verankert. Dessen Befugnisse und Handlungsmöglichkeiten gehen dabei weit über die der bisherigen Aufsichtsperson hinaus. Dieser kann vor allem im Falle einer groben Pflichtverletzung oder Verstößen gegen das Gesetz die Geschäftsleitung ersetzen.450 Bei der Überarbeitung des BIRG-Entwurfs ist eine Reformierung des Einlagensicherungssystems eine unentbehrliche Notwendigkeit.451 In erste Linie ist jedoch das Fehlen geeigneter Abwicklungsinstrumente in dem Gesetzesentwurf abzuändern. Dadurch soll die Wirkung des Abwicklungsrahmens gemäß den europäischen Vorgaben gewährleistet sein.452 445 446 447 448 449 450 451 452 Vgl. BUNDESREGIERUNG (Hrsg.) (2013a), § 16 Abs. 1 BIRG-Entwurf. Vgl. VÖLKL/RASCHAUER (2013), S. 15. Vgl. BUNDESREGIERUNG (Hrsg.) (2013a), § Abs. 1 BIRG-Entwurf. Vgl. OENB (2013b), S. 10. Vgl. VÖLKL/RASCHAUER (2013), S. 20. Vgl. OBERMÜLLER (2011), S. 83. Vgl. BUNDESARBEITERKAMMER (2013), S. 6. Vgl. OENB (2013b), S. 9 f. 79 Auswirkungen auf den österreichischen Bankensektor 6.1.2 Änderungen des Bankwesengesetzes Durch die vorgeschlagene Ergänzung des BWG um zwei weitere Paragraphen soll der österreichische Bankensektor gestärkt werden.453 Dabei sieht der neue § 71a BWG bei Verletzung oder drohender Verletzung der Kapital- und Liquiditätsanforderungen der RL 2006/48/EG und 2006/49/EG einen Frühinterventionsbedarf und somit das Tätigwerden der FMA vor. Insbesondere soll eine drohende Verletzung dann gegeben sein, wenn die acht Prozent Grenze der Eigenmittel zuzüglich 1,25 Prozent hartes Kernkapital der Kreditinstitute unterschritten wird. Frühinterventionsbedarf besteht auch bei Verletzung der Erstellungs- und Verbesserungspflichten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen. Als Konsequenz kann die FMA die in § 71b Abs. 1 BWG festgelegten Frühinterventionsmaßnahmen anordnen.454 Die reine Abstellung des auslösenden Moments für das Einschreiten der FMA auf die Verletzung der Eigenmittelanforderungen der Institute scheint nicht weit genug zu greifen. Vielmehr müssten im Lichte der Entwicklungen auf den Finanzmärkten Liquiditätskennzahlen oder andere Parameter als Indikatoren herangezogen werden. Im Sinne der Informationspflichten des § 71b BWG sollten unter Bedachtnahme der Wahrung öffentlicher Interessen, Prüfberichte der Behörde oder Stellungnahmen zu veröffentlichen sein.455 6.2 Bedeutung für österreichische Kreditinstitute Die Finanzkrise leitete eine Diskussion rund um eine stärkere Beteiligung der Banken an den allgemeinen Kosten der Krisenauswirkungen ein. Dabei wurden europaweit national unterschiedliche Stabilitätsabgaben beschlossen. In Österreich ist dieser Beitrag so geregelt, dass die Bankenabgabe in die allgemeinen Steuereinnahmen fließt und dem Bund, den Ländern und den Gemeinden als zusätzliches Budget zur Verfügung steht. Dadurch soll die Belastung der SteuerzahlerInnen durch das staatliche Eingreifen bei Bankeninsolvenzen gemindert werden. Anders stellt sich die Situation in Deutschland dar, wo die Bankenabgabe einem Restrukturierungsfonds zuläuft. Dieser steht ausschließlich zur 453 454 455 Vgl. ÖSTERREICHISCHE RECHTSANWALTSKAMMERTAG (2013), S. 9. Vgl. BUNDESREGIERUNG (Hrsg.) (2013a), § 71a Abs. 1 und 2 und §71b Abs. 1 BWG. Vgl. BUNDESARBEITERKAMMER (2013), S. 8. 80 Auswirkungen auf den österreichischen Bankensektor Stabilisierung und Rettung von Kreditinstituten zur Verfügung und ist nicht Teil des allgemeinen Steueraufkommens.456 Von Seiten der Bankenbranche wird die Situation in Österreich stark kritisiert und eine ähnliche Ausgestaltung wie im deutschen System gefordert. Grund hierfür ist vor allem die begründete Vermutung, im Einklang mit den neuen Regelungen der europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie, zusätzlich zur Bankenabgabe einen Restrukturierungsfonds einrichten zu müssen, der durch die Beiträge der Kreditinstitute ex ante einer Restrukturierung oder Insolvenz gespeist werden soll.457 Dadurch würde eine Doppelbelastung der österreichischen Kreditinstitute entstehen, welche die internationale Wettbewerbsfähigkeit dieser nachhaltig beeinträchtigt.458 Weiterführend ist eine Verknüpfung der Abwicklungsmechanismen mit den Einlagensicherungssystemen genau zu hinterfragen, da beide durch Beiträge von Banken finanziert werden. Das führt zu einer zusätzlichen Kostenbelastung459 und ist aufgrund der Funktion des Einlagensicherungssystems, die einem anderen Zweck dient, abzulehnen.460 Die Anforderungen der Bankeninsolvenz-Richtlinie in Bezug auf Mindestquoten an abschreibungs- und bail-in-fähigem Kapital wirken sich weitgehend auf die Finanzierungsstrukturen und die Bilanzen der Kreditinstitute aus.461 Dementsprechend wird auf europäischer Ebene der Einsatz von Bail-in-Anleihen angedacht, die von ausgewählten Käufergruppen gezeichnet werden sollen. Diese würden speziell zur Umwandlung in Eigenkapital in Stresssituationen zur Verfügung stehen.462 Das Schweizer Bankenrecht sieht bereits seit längerem in Form von Pflichtwandelanleihen, sogenannten Contingent Convertible Bonds (CoCo) derartige Instrumente zur Verlustdeckung vor.463 Im folgenden Abschnitt werden die Auswirkungen der Bankeninsolvenz-Richtlinie auf die Bilanzen und Geschäftsmodelle der Banken unter anderem in Hinsicht auf die oben genannten Kapitalinstrumente übersichtlich dargestellt. 456 457 458 459 460 461 462 463 Vgl. SCHUSCHNIG/SYLLE (2011), S. 292 f. Vgl. REHULKA (2012), S. 3. Vgl. SCHUSCHNIG/SYLLE (2011), S. 290. Vgl. FAHRENSCHON (2012), S. 18. Vgl. HOPPE (2012), o.S. Vgl. KUSSEROW (2013), S. 1582. Vgl. KRAHNEN (2013), S. 1. Vgl. SCHILTKNECHT (2012), S. 4. 81 Auswirkungen auf den österreichischen Bankensektor 6.2.1 Auswirkungen auf die Bilanzstruktur und Geschäftsmodelle der Banken Auf die europäische Bankenlandschaft wird seit geraumer Zeit durch die bereits erwähnten regulatorischen Vorhaben in vielen Bereichen des Bankenwesens massiver Druck zur Überarbeitung ihrer Geschäftsstrukturen ausgeübt. Insbesondere die Forderung nach einem Trennbankensystem, in dem das risikobehaftete Investmentgeschäft von eher konservativen Bankgeschäften abgespaltet werden soll, stellt die Kreditinstitute vor große Herausforderungen hinsichtlich ihrer Strukturen.464 Dazu kommen die gestiegenen Anforderungen an die Kapital- und Liquiditätsausstattung der Kreditinstitute, die ein teilweises Überdenken der Geschäftsmodelle zur Folge haben. So werden Geschäftsbereiche abgestoßen oder verkleinert.465 Der österreichische Bankenmarkt hat dabei die befürchtete Einschränkung in der Kreditvergabe aufgrund der negativen wirtschaftlichen Aussichten und der Regulierungswelle unter anderem durch das neue Abwicklungsregime vermeiden können. Eine übermäßige Kürzung der Bilanzsummen der Kreditinstitute fand nicht statt. Dennoch stellt die aktuelle Wirtschaftslage den Bankensektor vor große Probleme. Der österreichische Markt ist aufgrund seiner hohen Bankendichte von einem starken Wettbewerb vor allem auf der Kostenseite geprägt.466 Da aber nun die Regelungen der Bankeninsolvenz-Richtlinie in vielen Punkten auf die Einhaltung von Kapital- und Liquiditätsvorschriften durch die Banken verweisen,467 sind die Einhaltung z.B. der Liquiditätskennzahlen des Baseler Rahmenwerks bzw. des CRD IV Pakets von großer Bedeutung. Um die Kennzahlen zu erfüllen, wird ein stärkeres Ringen um stabile Spar- und Termineinlagen erwartet, die durch höhere Zinsen attraktiv vermarktet werden sollen.468 Dadurch ergibt sich eine zusätzliche Kostenbelastung, die den Margendruck erhöht.469 Im genossenschaftlichen Bankensektor werden die Liquiditätsüberschüsse der lokalen Bankstellen bei der Zentralbank gebündelt. Diese führt einen Liquiditätsausgleich innerhalb der Einzelinstitute durch. Folglich könnten Kostennachteile dieses Sektors entstehen, da für derartige Geschäfte Aktiva gehalten werden müssen und Depotumschichtungen stattfinden könnten.470 Durch die verpflichtende Einhaltung der Kapital- und Liquiditätskennzahlen 464 465 466 467 468 469 470 Vgl. HÜTHER (2013), S. 23 f.; KLAUS/SCHÄFER (2013), S. 7 f. Vgl. FETZER/REICHENBACH (2012), S. 80. Vgl. OENB (2013a), S. 31 f. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 23 Abs. 1 RL-Vorschlag. Vgl. HÜTHER (2013), S. 28. Vgl. OENB (2013a), S. 32. Vgl. HOFMANN (2012), S. 426. 82 Auswirkungen auf den österreichischen Bankensektor werden die Banken mehr Eigenkapital vorhalten müssen, konservativer aufgestellt sein, damit einen stärkeren Fokus auf die bereits erwähnte Einlagenfinanzierung legen und vor allem besicherte Anleihen ausgeben müssen. Die Bilanzen der Kreditinstitute werden dadurch stärker zu diversifizieren sein.471 Ebenso besteht die Gefahr, dass es auf der Aktivseite der Bankenbilanzen zu einer Verteuerung langfristiger Kredite aufgrund der höheren Kostenbelastung durch die Einhaltung der Liquiditätskennzahlen kommen kann. Damit könnte eine Verlagerung zu einer vermehrten kurzfristigen Kreditvergabe einhergehen und die Banken dadurch das Risiko der Fristentransformation auslagern.472 Wie die bisherigen Ausführungen bereits zeigen, rückt die Struktur und Zusammenstellung der Aktiva aber auch vor allem der Passiva einer Bank wiederum in den Vordergrund. So hat eine Steigerung im Bereich der Spareinlagen unter Berücksichtigung der Prämissen und der Haftungsreihenfolge des Bail-in-Instruments einen wesentlichen Einfluss auf die Preisgestaltung für BankanleihenkäuferInnen. Diese müssen im Falle einer Schieflage der Bank, in der ein bail-in der AnleihegläubigerInnen durchgeführt wird und nicht genügend Eigenkapital zur Deckung der Verluste zur Verfügung steht, höhere Verluste tragen. Die Verluste werden dabei auf einen prozentuell kleineren Anteil von AnleihengläubigerInnen aufgeteilt. Bei einem konservativen Bankgeschäft nehmen die Kundeneinlagen einen besonders hohen Anteil an der Bilanzsumme ein. Dadurch stellt die Höhe der Kundeneinlagen einer Bank einen wesentlichen Faktor für die Bestimmung der spreads, also der Risikoaufschläge von vorrangigen und nachrangigen Schuldtiteln dar.473 In Bezug auf das Bail-in-Instrument können abschreibungsfähige Verbindlichkeiten z.B. in Form der schweizerischen CoCo Bonds ausgegeben werden, die bei Erreichen eines bestimmten Auslöseereignis in Eigenkapital gewandelt oder abgeschrieben werden und somit frühzeitig zur Verlustdeckung dienen.474 Nach dieser Umwandlung von abschreibungsfähigem Kapital nach Deckung der Verluste durch CET 1, AT 1 und Tier 2 Kapital kann durch die Abwicklungsbehörde auch festgelegt werden, dass nichtnachrangige Verbindlichkeiten der Banken in Eigenkapital gewandelt werden können.475 Eine in der Statusklausel einer Anleihe festgelegte Gleichrangigkeit kann unter diesen Anwendungen der Abwicklungsmechanismen der Bankeninsolvenz-Richtlinie nicht mehr gewährleistet werden. Das vor allem unter dem Aspekt, dass durch das Bail-in-Instrument 471 472 473 474 475 Vgl. FITSCHEN (2012), S. 50. Vgl. HARTMANN-WENDELS (2012), S. 44. Vgl. NATIXIS (2013), S. 18. Vgl. SCHILLIG (2012), S. 30 f. Vgl. KUSSEROW (2013), S. 1584. 83 Auswirkungen auf den österreichischen Bankensektor oder der Übertragung von Vermögenswerten und Schulden auf eine good bank oder bad bank nicht-nachrangige GläubigerInnen auf die beiden Institute transferiert werden können und diese dadurch eine unterschiedliche Befriedigung ihrer Ansprüche erfahren würden. Ebenso kann eine unterschiedliche Verlustaufteilung durch die zuständige Behörde innerhalb einer Klasse von AnleihengläubigerInnen erfolgen, was nicht einmal in diesem Fall Gleichrangigkeit gewährleistet.476 In der europäischen Diskussion rund um das Thema bail-in wird darauf verwiesen, dass ein Problem der Krise die Unbekanntheit der BankengläubigerInnen war, auf die das Risiko einer Bankeninsolvenz übertragen wurde. Dieses Problem soll durch eine spezielle Bail-inAnleihe gelöst werden, die als KäuferIn z.B. Lebensversicherungen oder Pensionsfonds vorsieht. Aufgrund deren langfristigen Anlagehorizonts und der Deckung potentieller Verluste der Anleihe durch die entsprechenden Kuponzahlungen und Risikoprämien über die Laufzeit, führt der Ausfall einer Bank nicht zu Refinanzierungsproblemen der AnleihenhalterInnen. Dabei stellt wiederum eine etablierte Aufsicht über die Institute einen bedeutenden Erfolgsfaktor dar.477 Des Weiteren können sich durch den BankeninsolvenzRichtlinienentwurf große Auswirkungen auf die rechtliche Stellung der InhaberInnen von Bankanleihen im Falle einer Insolvenz ergeben. Darum sollte den Ausgabeprospekten von Bankanleihen eine gewisse Aufmerksamkeit gewidmet werden.478 6.2.2 Der Fall der Hypo Group Alpen Adria Durch die Implementierung des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes durch den österreichischen Bund in Folge der Finanzkrise erhielt das Finanzministerium die Befugnis, Rekapitalisierungsmaßnahmen zu ergreifen und Haftungen für Verbindlichkeiten der Kreditinstitute zu übernehmen. Dadurch sollen die Refinanzierungskosten durch eine verbesserte Bonität der Kreditinstitute gesenkt werden. Darüber hinaus kann der Staat im Zuge von Partizipationskapital die Institute übernehmen oder Garantien für Forderungen geben um deren Risikogewicht zu reduzieren. Im Fall der Hypo Group Alpen Adria kamen nahezu alle Stabilisierungsmaßnahmen zur Anwendung.479 476 477 478 479 Vgl. KUSSEROW (2013), S. 1583 f. Vgl. KRAHNEN (2013), S. 1. Vgl. KUSSEROW (2013), S. 1591 f. Vgl. REBHAN (2012), S. 53 f. 84 Auswirkungen auf den österreichischen Bankensektor Aufgrund der Finanzkrise, einer überhitzten Wachstumsphase und einer steigenden Anzahl notleidender Kredite,480 musste Österreich die Hypo Alpen Adria übernehmen, obwohl sie für Österreich als nicht systemrelevant galt, jedoch das Bundesland Kärnten in Höhe von 20 Milliarden Euro für sie haftete. Die immense Größenordnung der Einstandspflicht Kärntens im Vergleich zu dem Landesbudget von zwei Milliarden Euro ermöglichte eine Ausweitung risikoreicher Geschäfte der Bank.481 Die Ketten in die sich Österreich nunmehr durch die vergebene Staatsgarantie an die Hypo Group Alpen Adria gelegt hat wurden deutlich erkennbar. Damit verbunden war ein politischer und finanzieller Druck weiter für die Bank einzustehen.482 Die versäumten Prüfungspflichten des Landes483 und politischen Uneinigkeiten über die weitere Vorgehensweise484 haben die Entscheidung, hinsichtlich der Rekapitalisierung der Hypo Group Alpen Adria verzögert.485 Dadurch stieg die Belastung der öffentlichen Gelder durch die Schieflage der Bank massiv an.486 Letztendlich wurde ein bei der EUKommission vorgelegter Abwicklungsplan genehmigt und der Verkauf von überlebensfähigen Teilen der Bank gesichert. Um den Verkaufprozess nicht zu gefährden, wurden diverse Beschränkungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Bank auferlegt. Damit könnte der Fall Hypo Alpen Adria nach mehreren Jahren staatlicher Unterstützungsmaßnahmen zu einem Abschluss kommen.487 Allerdings besteht nach einer Empfehlung des IWF, notleidende Kredite in eine bad bank auszugliedern, Widerstand von Seiten des Finanzministeriums. Das vor dem Hintergrund einer zunehmenden Staatsverschuldung und einem höheren Defizit durch diese Maßnahme das Bad-Bank-Modell ablehnt.488 Die bad bank würde dazu beitragen die Bank von deren problematischen Vermögenswerten zu befreien und somit die Stabilisierung der übrigen Teile fördern.489 Bei dieser Variante fordert das Finanzministerium die Beteiligung der anderen österreichischen Banken, denen somit Anreize zu bieten wären, dieses Modell 480 481 482 483 484 485 486 487 488 489 Vgl. PERSCHL (2012), S. 1283. Vgl. REBHAN (2012), S. 55 – 58. Vgl. ebd., S. 67. Vgl. GRABER (2013), o.S. Vgl. GRABER/STEINER (2013), o.S. Vgl. DER STANDARD (2013), o.S. Vgl. PEITSMEIER/SEISER (2013), o.S. Vgl. DER STANDARD (2013), o.S. Vgl. GRABER/STEINER (2013), o.S. Vgl. HOMÖLLE/RUFF/TÜRR (2010), S. 665. 85 Auswirkungen auf den österreichischen Bankensektor mitzutragen. Eine der Hauptforderungen der Banken ist dabei die Beseitigung der Bankenabgabe in Österreich.490 Im Zuge der aktuellen aufsichtsrechtlichen Regulierungsbewegung auf europäischer Ebene stellt sich nun die Frage, ob die Verschleppung der geordneten Abwicklung der Hypo Group Alpen Adria über mehrere Jahre hinweg durch Eingreifen einer einheitlichen europäischen Aufsichtsbehörde hätte verhindert werden können. Hier ist in erster Instanz auf das Kriterium der Systemrelevanz hinzuweisen, welches die Voraussetzung für die Beaufsichtigung durch die EZB darstellt.491 Gäbe es bereits die vollumfängliche Umsetzung der Regelungen der Bankeninsolvenz-Richtlinie im nationalen Recht sowie die Erfüllung des Kriteriums der Systemrelevanz, so hätte die EZB bereits frühzeitig starke Eingriffsmöglichkeiten, um die Stabilität der Hypo Group Alpen Adria wiederherzustellen bzw. die Bank abzuwickeln.492 Wie in diesem Kapitel allerdings bereits erwähnt wurde, ist die Hypo Gruppe in Bezug auf Österreich nicht als systemrelevant anzusehen.493 Die Rekapitalisierung der Schweizer Großbank UBS im Jahr 2008 zeigte, dass ein schnelles Einschreiten der Regulierungsbehörden entscheidend für den Erfolg einer Reorganisationsmaßnahme ist und die Gelder der SteuerzahlerInnen nicht belastet werden. Durch Pflichtwandelanleihen wurde die Bank rekapitalisiert und ein Darlehen der Schweizer Nationalbank ermöglichte die Übertragung von schlechten Teilen der Bank auf eine Zweckgesellschaft. Dadurch konnte die Überlebensfähigkeit des gesunden Teils der UBS gesichert werden.494 490 491 492 493 494 Vgl. GRABER/STEINER (2013), o.S. Vgl. Abschnitt 4.3. Vgl. ECOFIN (2013), Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 RL-Vorschlag. Vgl. REBHAN (2012), S. 55. Vgl. BOLLA/GRÜNBICHLER (2011), S. 874. 86 Kritische Stellungnahme zur EU-Bankeninsolvenz-Richtlinie 7 Kritische Stellungnahme zur EU-Bankeninsolvenz- Richtlinie Eine aktuelle Studie der Deutschen Bundesbank untersuchte die Auswirkungen von regelbasierten Abwicklungsverfahren insolventer Banken auf die Realwirtschaft und statuiert eine positive Korrelation zwischen diesen beiden Bereichen. Im Konkreten bedeutet das, dass eine geregelte und zeitnahe Abwicklung insolventer Finanzinstitute Anreize für die optimale Allokation von Krediten in der Realwirtschaft sicherstellt und dadurch das volkswirtschaftliche Wachstum von einem Scheitern der Banken nicht übermäßig negativ beeinflusst wird.495 Zur effizienten Abwicklung der Banken sind klare Regeln notwendig damit die Finanzstabilität gesichert werden kann. Unmittelbar damit verbunden ist die einheitliche Anwendung dieser Abwicklungsregeln und somit unumgänglich. Für die Schaffung gleicher Ausgangssituationen für alle MarktteilnehmerInnen gilt es, zu viele nationale Auslegungsspielräume des aktuellen Richtlinienentwurfs zu beseitigen. Eine frühzeitige Einführung des Bail-in-Instruments – geplant ist das Inkrafttreten im Jahr 2018 – ist wünschenswert ebenso wie ein detailliert ausgestalteter Rahmen für einen Abwicklungsfonds. Um die Glaubwürdigkeit des Abwicklungsfonds zu stärken, wäre eine Orientierung z.B. an dem amerikanischen Rechtsrahmen begrüßenswert, der im Notfall eine Absicherung des Fonds durch Kredite aus öffentlichen Mitteln vorsieht. Diese vorübergehende Bereitstellung finanzieller Überbrückungshilfen könnte über den European Stability Mechanism (ESM) abgewickelt werden und müsste nur in den finalen Richtlinientext Eingang finden.496 Das kurz- bis mittelfristige Einschreiten des Staates entspricht den aus der Krise gezogenen Lehren der Realität. Dadurch werden zwar negative Moral-Hazard-Anreize nicht ausgeschlossen, aber Systemzusammenbrüche vermieden und das Vertrauen in den Markt gefestigt. Daher gilt es staatliche Stützungshilfen nicht grundsätzlich zu vermeiden, sondern die damit verbundenen negativen Anreize der MarktteilnehmerInnen zu reduzieren.497 In Bezug auf die Frühinterventionsmaßnahmen des Richtlinienentwurfs werden die einzelnen gewährten Befugnisse der zuständigen Behörde differenziert bewertet. 495 496 497 Vgl. KORTE (2013), S. 8. Vgl. MERSCH (2013), S. 699 f. Vgl. BINDER (2009), S.47; KALSS (2012), S. 104. 87 Kritische Stellungnahme zur EU-Bankeninsolvenz-Richtlinie Grundsätzlich ist ein frühzeitiges Einschreiten durch die Aufsichtsbehörden sehr zu begrüßen. Die Aufspaltung der Kreditinstitute bereits in einem präventiven Stadium zu ermöglichen, wird jedoch mit verfassungsrechtlichen Bedenken, die einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Betroffenen darstellen,498 abgelehnt. Ebenso bedenklich wird die Beteiligung privater GläubigerInnen an den Verlusten der Banken durch das Bail-inInstrument gesehen, dessen Auswirkungen auf den Markt nicht vorherzusehen seien. Wo einige MarktteilnehmerInnen eine europäische Lösung als wünschenswert erachten,499 haben andere in Hinsicht auf die Kreditvergabe zwischen nationalen Abwicklungsfonds zur gegenseitigen Hilfestellung massive Zweifel. Es wird befürchtet, dass die derzeitige in dem Richtlinienentwurf festgehaltene freiwillige Hilfeleistung zu einer Verpflichtenden avancieren könnte und damit starke zentraleuropäische Kreditinstitute für die Verluste maroder Banken der Peripheriestaaten einstehen müssten.500 Dadurch könnte eine Haftungsgemeinschaft ohne greifbare Einwirkungsmöglichkeiten der betroffenen Banken entstehen.501 In diesem Zusammenhang spricht sich vor allem der deutsche Bankensektor gegen ein gemeinsames europäisches Einlagensicherungssystem aus. Dieses hätte nicht die nötigen Befugnisse, präventiv die zugehörigen Institute zu beaufsichtigen. Ebenso würde es zu einer Umverteilung von Kosten zwischen europäischen Staaten kommen und diese Belastungen vorwiegend auf die deutschen Banken und deren Kunden abgewälzt. Des Weiteren steht die optionale Finanzierung gescheiterter Bankeninsolvenz-Richtlinie entgegen, Banken einen durch den geordneten ESM dem Ziel Marktaustritt der nicht überlebensfähiger Institute zu ermöglichen. Diese Notfalleinrichtung dürfe nur in besonderen Ausnahmezuständen unterstützend herangezogen werden.502 Kritisch wird angemerkt, dass der Abstimmungsprozess zwischen den Behörden zur Entscheidungsfindung bei gruppeninternen finanziellen Unterstützungen zu lange sei. Gemäß dem Richtlinienentwurf haben sie dabei vier Monate Zeit, um über die Genehmigung der Unterstützungsleistungen zu beraten, was im Lichte frühzeitiger präventiver Stabilisierungsmaßnahmen relativ lange erscheint. Unter anderem besteht ein hohes Implementierungsrisiko, da den Aufsichtsbehörden weitreichende komplexe Aufgaben zukommen, deren Abläufe im Vorhinein nicht im Detail erkundet werden 498 499 500 501 502 Vgl. VÖLKL/RASCHAUER (2013), S. 10. Vgl. ASMUSSEN (2012), S. 21. Vgl. FAHRENSCHON (2012), S. 17 f. Vgl. RECKERS (2012), S. 740. Vgl. FAHRENSCHON (2012), S. 16 – 18. 88 Kritische Stellungnahme zur EU-Bankeninsolvenz-Richtlinie können. Auch die große Komplexität des Richtlinientextes an sich birgt eine Gefahr, für Unklarheiten und Auslegungsschwierigkeiten zu sorgen. Die Haftungskaskade und die Aussonderung bestimmter Kapitalien im Zuge des Bail-in-Instruments verwischen die Grenzen zwischen Eigen- und Fremdkapital der Institute. Dadurch wird die Refinanzierung der Banken mit nicht besichertem Fremdkapital mit Laufzeiten über einem Monat teurer. Das führt in weiterer Folge zu einer Verlagerung der Refinanzierungstätigkeit zu besichertem Fremdkapital. In Entwicklungsmöglichkeiten ergeben. Generell ist anzumerken, Kapitalmarktrechts auf dass diesem Bereich können sich weitere 503 die vermehrte europäische Ebene Verlagerung und deren des Banken- vorwiegend und auf Mindestharmonisierungsstandards ausgelegte Angleichung nationaler Rechtsrahmen, grundsätzlich zu suboptimalen Ergebnissen führt. Dadurch werden nicht eindeutige rechtliche Strukturen geschaffen, denen durch eine gesteigerte autoritäre staatliche Einflussnahme und Bestimmungsmöglichkeiten der Behörden begegnet werden könnte.504 Dies wird umso mehr deutlich, desto mehr man die fragwürdige Umsetzung der Abwicklungsplanung in das österreichische Recht betrachtet. Die im BIRG gewählte Ausgestaltung der Abwicklung steht den Abwicklungszielen der europäischen Bankeninsolvenz-Richtlinie gänzlich konträr gegenüber.505 Vor allem wurde aber mit der Nichtberücksichtigung geeigneter Abwicklungsinstrumente im BIRG-Entwurf eine große Lücke offen gelassen, die mit den übergeordneten Zielen der Bankeninsolvenz-Richtlinie nicht vereinbar ist.506 Daraus ergibt sich ein Konflikt, da eine geordnete Abwicklung systemrelevanter Institute auf zwei wesentlichen Elementen aufbaut. Einerseits ist das eine klare und einfach aufgebaute Unternehmensstruktur. Andererseits, die Möglichkeit der zuständigen Behörde, auf adäquate Instrumente zugreifen zu können, deren Anwendung unter Berücksichtigung des Zeit- und Kostenaspekts keine Gefährdung für den Finanzmarkt oder das öffentliche Budget darstellt.507 503 504 505 506 507 Vgl. WULFKEN (2012), S. 1056 f. Vgl. WASTL (2013), S. 52 f. Vgl. VÖLKL/RASCHAUER (2013), S. 20. Vgl. BUNDESARBEITERKAMMER (2013), S. 9. Vgl. DOMBRET/EBNER (2013), S. 22. 89 Schlussbetrachtung 8 Schlussbetrachtung Zusammenfassend lässt sich nunmehr festhalten, dass aufgrund von Systemrisiken und der Gefährdung der kritischen gesamtwirtschaftlichen Funktionen der Kreditinstitute, die mit ihrer Insolvenz verbunden sind, das allgemeine Insolvenzrecht ungeeignet für die Abwicklung eines systemrelevanten Instituts ist. Um eine Beteiligung der SteuerzahlerInnen an und eine staatliche Rettung von maroden Banken zu verhindern, müssen den zuständigen Behörden weitreichende Befugnisse zur Verfügung stehen, um frühzeitig, schnell und wirkungsvoll auf die finanzielle Schieflage der Institute reagieren zu können. Dabei muss evaluiert werden, ob die durch die Bankeninsolvenz-Richtlinie verfolgten Ziele auch erreicht werden können. Insbesondere gefährden die bestehenden nationalen Umsetzungsspielräume der Richtlinienvorschläge, eine europaweit einheitlich wirkungsvolle Implementierung der Regelungen zur Bankeninsolvenz. Als Beispiel hierfür ist das österreichische BIRG zu nennen, das die Erstellung der Abwicklungspläne in die Hände der Kreditinstitute legt und somit zur Gänze konträr zu den Bestimmungen der Richtlinie steht. Ebenso lässt die Festlegung der Höhe an MREL viel Platz für nationale Entscheidungen, was einen wesentlichen Einfluss auf die Bilanzstruktur der Institute haben kann und somit die Wettbewerbsfähigkeit eines Kreditinstituts beeinflusst. Ein weiterer Aspekt ist, dass sich der Abwicklungsprozess durch die Vergütungsansprüche der GläubigerInnen, die nicht schlechter gestellt sein dürfen als in einem allgemeinen Insolvenzprozess, wiederum sehr kostenintensiv gestaltet und mit Verzögerungen verbunden sein könnte. Die derzeit immer noch vorherrschende große Komplexität vieler Kreditinstitute macht dabei die Anwendung einiger Abwicklungsinstrumente sehr schwierig, insbesondere wenn nur Teile des Instituts verkauft oder auf andere Rechtsträger transferiert werden sollen. Generell ist anzumerken, dass die neuen Regelungen der vorgestellten Regulierungs-, Beaufsichtigungs- und Abwicklungsmechanismen einen großen Anpassungsbedarf der Geschäftsmodelle und Bilanzen der Kreditinstitute hervorgerufen und zur Stärkung des Finanzmarktes beigetragen haben. Durch die finale Implementierung dieser Bestimmungen soll nunmehr die zukünftige Stabilität des europäischen Finanzplatzes gesichert und ein weiterer Schritt in Richtung Harmonisierung des Binnenmarktes gegangen worden sein. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie sich die einzelnen Mechanismen im Detail in realen Krisensituationen behaupten und ob ein weiterer Revisionsbedarf in Zukunft besteht. 90 Die Europäische Bankeninsolvenz-Richtlinie Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanweisungen AEUV – VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (2008): Konsolidierte Fassung, in: ABl. C 2008/115, S. 47 – 199. BUNDESREGIERUNG (Hrsg.) 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