März 2003 EU Schengen
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März 2003 EU Schengen
DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION GENERALSEKRETARIAT GD H EU Schengen-Katalog Das von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen angewandte Visumerteilungsverfahren und das ordnungsgemäße Funktionieren der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort sind für die Abschätzung der Bedrohungslage im Bereich der illegalen Einwanderung von entscheiden-der Bedeutung. Mit dem Katalog soll nicht der gesamte Schengen-Besitzstand erschöpfend dargestellt werden, sondern es soll vielmehr der Besitzstand detailliert aufgeführt und erläutert werden; ferner soll es damit aufgrund der Erfahrungen der Gruppe "Schengen-Bewertung" des Rates Empfehlungen formuliert und bewährte Verfahren aufgezeigt werden. Der Katalog zeigt, wie der Besitzstand im Visumbereich und im Bereich der konsularischen Zusammenarbeit in der Praxis angewandt werden sollte. Volumen 3 VISUMERTEILUNG: Empfehlungen und bewährte Praktiken März 2003 EU Schengen-Katalog Volumen 3 VISUMERTEILUNG: Empfehlungen und bewährte Praktiken März 2003 Vorwort Griechenland, das seit dem 1. Januar 2003 den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt, erkennt an, dass das Verfahren der Visumerteilung durch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie das reibungslose Funktionieren der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort äußerst wichtig sind, um die Gefahr illegaler Zuwanderungen bewerten zu können. Eingedenk dessen, dass der Europäische Rat auf seinen Tagungen in Tampere, Laken und Sevilla sowie der Rat (Justiz, Inneres und Katastrophenschutz) auf seiner Sondertagung vom 20. September 2001 die Mitgliedstaaten aufgerufen haben, ihre gemeinsame Visumpolitik weiterzuentwickeln, bei den Verfahren zur Ausstellung von Visa äußerste Strenge walten zu lassen und zwischen ihren Vertretungen in Drittländern die konsularische Zusammenarbeit vor Ort zu stärken, hat Griechenland die vom dänischen Vorsitz im vergangenen Jahr ergriffene Initiative zur Einsetzung einer Untergruppe begrüßt, die "bewährte Praktiken auf dem Gebiet der Visumerteilung und der konsularischen Zusammenarbeit" ermitteln sollte. Die Untergruppe, in der Österreich den Vorsitz führt, hat den beigefügten Katalog von Empfehlungen und bewährten Praktiken für die ordnungsgemäße Anwendung des Schengen-Besitzstands im Entwurf ausgearbeitet. Der Katalog soll nicht den gesamten Schengen-Besitzstands erschöpfend definieren, sondern ihm erläutern und detailliert aufführen, Empfehlungen geben und bewährte Praktiken auflisten; er stützt sich auf die Erfahrungen der Gruppe "Schengen-Bewertung" bei der Überprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung des Besitzstands in Deutschland, Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Luxemburg und bei der Bewertung Griechenlands und der nordischen Staaten. Es ist dem Rat der Europäischen Union eine große Genugtuung, dieses Arbeitsinstrument, das - dies sei noch einmal betont - keine neuen Anforderungen einführen soll, vorlegen zu dürfen. Es ist richtungsweisend dafür, wie der Besitzstand auf dem Gebiet der Visa und der konsularischen Zusammenarbeit in der Praxis angewandt werden sollte, und in dieser Hinsicht stets in Verbindung mit der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion heranzuziehen. Der griechische Vorsitz möchte noch einmal all jenen danken, die an der Ausarbeitung des vorliegenden Katalogs beteiligt waren, und ist zuversichtlich, dass der Katalog ein weiteres Instrument sein wird, mit dem eine erfolgreiche Integration der neuen Mitglieder der Union rechtzeitig und angemessen sichergestellt wird. Brüssel, den 16. März 2003 __________________ TEIL VIER: VISUMERTEILUNG INHALTSVERZEICHNIS Einleitung ............................................................................................................................................7 Empfehlungen/Beste Praktiken.........................................................................................................9 1. Antragstellung in der Konsularischen Vertretung ..................................................................9 2. Sicherheit des Gebäudes .......................................................................................................11 3. Vorlage der Anträge..............................................................................................................13 4. Bearbeitung des Antrags .......................................................................................................14 5. Ausfüllen des Visumetiketts .................................................................................................17 6. Notifizierung der Ablehnung ................................................................................................18 7. Sicherheit (zur Sicherheit des Gebäudes siehe unter Kapitel 2) ...........................................19 8. Aus- und Fortbildung............................................................................................................22 9. IT Allgemein.........................................................................................................................23 10. Ausrüstung zur Aufdeckung ge- und verfälschter Dokumente...........................................24 11. In Vertretung erteilte Visa ..................................................................................................25 12. Konsularische Zusammenarbeit..........................................................................................26 2 Einleitung Die in diesem Dokument enthaltene Liste von Empfehlungen und bewährten Praktiken wurde von den für den Visumbereich zuständigen Sachverständigen der Schengen-Staaten (vgl. nachstehend) und der Europäischen Union auf der Grundlage der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) erarbeitet. Ferner wurden auch die in jüngster Zeit vorgenommenen Bewertungen verschiedener konsularischer Vertretungen als wertvolle Grundlage für die Arbeit herangezogen. Der Rechtsrahmen für die Bearbeitung von Visumanträgen ist nach wie vor die GKI, aber das Ziel der Erarbeitung "bewährter Praktiken" besteht darin, die Harmonisierung der Praktiken soweit wie möglich und in den Fällen, in denen die Bestimmungen der GKI eher allgemeiner Art sind, zu verbessern. Die Empfehlungen und bewährten Praktiken wurden für das Modell einer konsularischen Vertretung erarbeitet, die eine große Zahl von Anträgen bearbeiten muss und sich in einem risikoträchtigen Gebiet befindet. Obwohl es schwierig sein dürfte, diese Norm weltweit zu erzielen, wird empfohlen, diese Normen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten soweit wie möglich anzuwenden und einzuhalten. Die Frage der vorgeschriebenen Versicherung, sei es eine Kranken- oder Reiseversicherung, ist in diesem Katalog nicht behandelt, da eine vor Kurzem durchgeführte Studie gezeigt hat, dass in diesem Bereich derzeit keine bewährte Praxis besteht. Da die konsularische Zusammenarbeit vor Ort eine wichtige Informationsquelle ist, wird empfohlen, dass die zentralen Behörden über die ergriffenen Initiativen und die mit den bewährten Praktiken gewonnenen Erfahrungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit unterrichtet werden, damit sie als Grundlage für die Verbesserung und Anpassung der derzeitigen Rechtsvorschriften dienen können. Nachstehend bezeichnet der Ausdruck "Schengen-Staaten" /"Staaten" die Staaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden. 3 Empfehlungen/Bewährte Praktiken Empfehlungen 1. Antragstellung in der Konsularischen Vertretung a) Schriftliche Informationen Um zu vermeiden, dass unvollständige Visumanträge gestellt werden und die Antragsteller sich mehrmals zur Visumabteilung begeben müssen, sollten die einschlägigen Informationen eine möglichst weite Verbreitung finden. Neben allgemeinen Informationen über die Schengen-Visa sollten auch Informationen zur Antragstellung selbst in verschiedenen Sprachen vorliegen, darunter zumindest die Sprache des Gastlandes der Vertretung. Diese Informationen sollten allgemein verfügbar sein und außerhalb des Gebäudes/des Geländes sichtbar ausgehängt werden. b) Soweit technisch möglich ist, wird ein Telefonsystem mit Wahlmöglichkeit eingerichtet, mit dem die Anrufer durch Drücken der entsprechenden Taste oder durch Sprechbefehl Informationen in den verschiedenen Sprachen im Zusammenhang mit ihren spezifischen Reisevorhaben erhalten können. Antragsformulare Um den Handel mit Antragsformularen zu verhindern, sollten diese gebührenfrei in den meisten Reiseagenturen und Büros von Fluggesellschaften sowie in Büros, die Geschäftsvereine vertreten, in Kulturinstituten usw. ausliegen. Beispiele von ordnungsgemäß ausgefüllten Formularen liegen zur Einsicht vor (und sind ggf. im Internet einzusehen). 4 Broschüren mit Leitlinien für Antragsteller sind in ausreichender Menge bei allen einschlägigen Kontaktstellen im Gastland vorhanden und können soweit vorhanden - auch auf der Website der Vertretung eingesehen werden. Sie enthalten die nachstehenden detaillierten Informationen: − die verschiedenen Visumkategorien − Anschrift und Telefon-/Faxnummer der Visumabteilung − Öffnungszeiten − für die Visumerteilung zuständiges Land (gemäß der GKI) − für die Bearbeitung der Visumanträge zu entrichtende Gebühren, ihre Höhe und wann sie zu entrichten sind. Es ist ausdrücklich angegeben, dass keine anderen Gebühren zu zahlen sind, und dass im Falle einer Ablehnung die Gebühren nicht erstattet werden. − Angabe, wann die Visa-Helpline - soweit vorhanden - Auskunft erteilt. Telefonischer Kontakt Informationen über Visa sollten nach Möglichkeit nur vom Personal der Visumabteilung erteilt werden, entweder über eine Helpline, die zu festgelegten Uhrzeiten besetzt ist, oder durch einen Anrufbeantworter, der Informationen in verschiedenen Sprachen erteilt. c) Bewährte Praktiken Die Antragsformulare sind in den zuständigen Kontaktstellen und -instituten des Gastlandes verfügbar und können auch online abgerufen werden, wodurch die Antragsteller ihre Anträge elektronisch ausfüllen und übermitteln können, bevor sie persönlich in der Visumabteilung vorstellig werden. Beispiele von ordnungsgemäß ausgefüllten Formularen stehen den Antragstellern in einem Leitfaden zur Verfügung. d) Empfehlungen Schilder und Aushänge In Aushängen sollten die Antragsteller darauf hingewiesen werden, dass abgesehen von den am Visumschalter zu entrichtenden Gebühren z.B. die Zulassungs- oder Antragsformulare gebührenfrei sind. Es sollten auch Schilder angebracht werden, um die Besucher zum richtigen Eingang oder Schalter zu leiten. Bewährte Praktiken Am Eingang der Vertretung und auch am Eingang der Visumabteilung sind zusätzliche Aushänge mit Hinweisen für die Besucher in der Sprache des Gastlandes angebracht. Die Vertretung unterrichtet die Antragsteller über die für die Bearbeitung des Visumantrags zu entrichtenden Gebühren, ihre Höhe und wann sie zu entrichten sind. Es ist auch ausdrücklich angegeben, dass keine anderen Gebühren zu zahlen sind, und dass im Falle einer Ablehnung die Gebühren nicht erstattet werden. Die Visumantragsteller werden durch Schilder oder durch ein Mitglied des örtlichen Personals der Vertretung oder des Sicherheitspersonals zum richtigen Eingang und in großen Vertretungen zur richtigen Schlange geleitet. In der örtlichen Presse sollten Informationen über Stoßzeiten veröffentlicht werden, um den Antragstellern nahe zu legen, ihren Antrag außerhalb dieser Stoßzeiten zu stellen. e) Erste Prüfung der Anträge Die von den Antragstellern in der Vertretung vorgelegten Formulare sollten von einem Mitglied des örtlichen Personals der Vertretung oder des Sicherheitspersonals geprüft werden, um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß ausgefüllt und unterschreiben sind und dass die erforderlichen Dokumente beigefügt wurden. In großen Visumabteilungen werden die von den wartenden Antragstellern ausgefüllten Formulare vor der Abgabe zunächst geprüft. In kleineren Visumabteilungen mit ausreichendem Personal und einer angemessenen Infrastruktur dürfen alle Antragsteller, die während der Öffnungszeiten vorstellig werden, ihren Antrag direkt einreichen. In Visumabteilungen mittlerer Größe wird ein Nummernsystem angewandt, bei dem die Antragsteller bei der Einreichung des Antrags eine Nummer für einen Termin erhalten. Es wird nach Kräften gegen den Handel mit Nummern vorgegangen. In Vertretungen, in denen sehr viele Visumantragsteller vorstellig werden, wird ein System für die Terminvergabe eingeführt. Um das Phänomen des Visa-Shopping" zu vermeiden, muss im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort der Stichtag für den Erhalt eines Termins vereinbart werden. 5 f) Empfehlungen Steuerung der Besucherströme Es sollte vermieden werden, dass außerhalb der Visumabteilung lange Schlagen entstehen oder dass um Plätze in den Schlangen gehandelt bzw. gestritten wird. 2. Sicherheit des Gebäudes a) Sicherheitsmerkmale 1) Außerhalb des Gebäudes − In großen Visumabteilungen ohne System für die Terminvergabe kann mit beweglichen Absperrungen für geordnete Warteschlangen gesorgt werden. Die örtliche Polizei sollte um Unterstützung gebeten werden und für diese Bediensteten sollte eine Turnusregelung vorgesehen werden. Es wird empfohlen, einen separaten Eingang/Ausgang des Gebäudes der Visumabteilung für das Personal vorzusehen. − 2) Bewährte Praktiken Es sind ausreichend Personal und technische Vorrichtungen vorhanden, so dass alle Antragsteller ihre Formulare während der Öffnungszeiten einreichen können, ohne dabei länger warten zu müssen, als vor Ort üblich ist. Warteraum In einigen Fällen befinden sich die Warteräume im Bot− schaftsgebäude, ohne dass die Möglichkeit besteht, einen separaten Eingang oder einen separaten überwachten Zugang zu den verschiedenen Teilen des Gebäudes einzurichten. In diesen Fällen müssen die Besucher und die von ihnen mitgeführten Sachen einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden. − Kontakte zwischen dem Personal der Visumabteilung und den Besuchern sollten nach Möglichkeit an mit Glasscheiben versehenen Schaltern stattfinden. Bei Schließung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr solle der Warteraum durch einen Sicherheitsbeamten auf zurückgelassene Gegenstände geprüft werden. Es ist ratsam, den Warteraum soweit möglich eindeutig von den Schaltern zu trennen. 6 Der Warteraum für die Besucher der Visumabteilung ist über einen separaten Eingang leicht zugänglich. Hat der Warteraum keinen separaten Eingang, so darf es keine Verbindungstür zwischen dem Warteraum und der Visumabteilung geben. Empfehlungen Bewährte Praktiken 3) Visumschalter − Die Schalter sollten mit Sicherheitsglasscheiben aus- − gestattet sein, damit die Dokumente ohne Gefahr für − das Personal vorgelegt werden können und gleichzeitig ein diskretes Gespräch geführt werden kann. − Es sollte eine Regelung vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass die Antragsteller nach der Terminliste oder in der Reihenfolge ihres Eintreffens abgefertigt werden. − − − − − − − − 4) Das Gebäude selbst − Das Gebäude sollte gegen Einbruch und sonstige Gewaltakte geschützt sein. − Am Eingang sollte ein mit einer Sperre versehenes Zugangskontrollsystem eingerichtet werden. − Es sollte die entsprechende Ausstattung vorhanden sein, um die Besucher und die von ihnen mitgeführten Sachen eine Sicherheitskontrolle unterziehen zu können (siehe oben). − Die Besucher sollten eine Metalldetektor-Schleuse passieren oder zumindest mit einem tragbaren Metalldetektor kontrolliert werden. Es wird kugelsicheres Glas verwendet. Die Schalter sind mit zug- und beschusssicheren Durchreichen versehen, die für A4Dokumente geeignet sind. Eine geeignete Vorrichtung ermöglicht eine problemlose und gleichzeitige diskrete Kommunikation, z.B. eine Wechselsprechanlage mit Mikrofon und Lautsprechern oder Kopfhörern für den Bediensteten der Visumabteilung und einem (in der Glasschreibe) eingebauten Mikrofon (damit es nicht von den Dokumenten bedeckt wird), Kopfhörern oder Telefonhörer für den Besucher. Zwischen den Schaltern sind bis etwa zur Kopfhöhe schalldämpfende Trennwände angebracht. Vor jedem Schalter ist deutlich eine Wartelinie markiert. In bestimmten Ländern müssen besondere Maßnahmen für Fälle ergriffen werden, die besondere Diskretion verlangen (eine Kabine mit eigener Tür und Stühle für die Besucher). Um sicherzustellen, dass die Anträge in der richtigen Reihenfolge bearbeitet werden, werden die Antragsteller z.B. über ein im Warteraum angebrachtes Mikrofon aufgerufen bzw. erscheint ihre Nummer auf einer von einem Bediensteten der Visumabteilung betätigten Anzeige. Die Fenster des Erdgeschosses sind mit Gittern versehen. Es wurden geeignete Alarmsysteme eingerichtet. Der Zugang erfolgt über eine Tür oder eine Schleuse, die nur per Fernbedienung geöffnet werden kann. 7 b) Empfehlungen Sicherheitskontrollen 1) Außerhalb der Visumabteilung − Die örtlichen Sicherheitsbeamten, die direkt bzw. Die Besucher sollten eine Metalldetektor-Schleuse passieren oder zumindest mit einem tragbaren Metall- über eine örtliche Sicherheitsgesellschaft eingestellt wurden, müssen in den Räumlichkeiten der Visumdetektor kontrolliert werden. abteilung für Ordnung sorgen. Die Besucher und die von ihnen mitgeführten Sachen sollten am Eingang der Visumabteilung - zumindest stichprobenweise - einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden. − − Besucher, die das Gebäude betreten, sollten von Bediensteten in Empfang genommen werden. 2) Zugang zum Hauptgebäude Bewährte Praktiken Die Besucher, die das Gebäude betreten, sollten von Bediensteten in Empfang genommen werden 3. Vorlage der Anträge a) Persönliches Vorstelligwerden Es gilt die allgemeine Vorschrift, dass jeder Antragsteller persönlich für ein Gespräch in der konsularischen Vertretung vorstellig wird. Dies gilt auch für Minderjährige und andere im Pass des Antragstellers eingetragene Personen. b) Diplomaten- und Dienstvisa Diplomaten- und Dienstvisa zum Zwecke von Dienstreisen sollten nur in Diplomaten- und Dienstpässen angebracht werden. Nur in Fällen, in denen die betreffende Person keinen Diplomaten- und Dienstpass besitzt, dürfen diese Visa in andere Arten von Pässen angebracht werden. 8 Empfehlungen 4. Bearbeitung des Antrags a) Antragstellung Am 1.1.2003 tritt die Entscheidung des Rates über ein harmonisiertes Formular für den Antrag auf ein SchengenVisum in Kraft (vgl. GKI, Anlage 16 (vgl. Entscheidung des Rates vom 25. April 2002 zur Anpassung des Teils III und zur Schaffung einer Anlage 16 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (2002/354/EC)). Bewährte Praktiken Das harmonisierte Formular wurde in die wichtigsten Sprachen der Länder, in denen die Anträge gestellt werden, übersetzt. Die Übersetzung erfolgte im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort. Das harmonisierte Formular ist online abrufbar. Die Vertretungen nehmen auch die harmonisierten Formulare anderer Schengen-Staaten entgegen. Die beantragte Besuchsdauer sollte dem Zweck des Besuchs Das Formular ist unter Angabe genauester Informaentsprechen. tionen auszufüllen (z.B. muss der Antragsteller die vollständige Anschrift der Bezugspersonen eintragen). Die Antworten auf die im Formular enthaltenen Fragen Das Formular wird vom Antragsteller eigenhändig sollten vollständig und kohärent sein. unterschrieben, der für die Richtigkeit der Informationen bürgt. Ist der Antragsteller minderjährig oder behindert, so wird das Formular von seinem gesetzlichen Vertreter unterschrieben. Der Antrag ist mit einem Lichtbild des Visumantragstellers Es wird geprüft, ob das im Antrag oder im Pass entzu versehen und hierin sollte nach Möglichkeit der haltene Lichtbild den folgenden Kriterien entspricht: Bestimmungsort des Besuchs angegeben sein. • tatsächliches Lichtbild des Antragstellers • Farblichtbild • heller Hintergrund • hinreichend nah aufgenommenes Lichtbild, auf dem die Einzelheiten deutlich sichtbar sind • Frontalansicht • 3.5 x 4.5 cm groß • Lichtbild aus jüngster Zeit • die betreffende Person trägt keine Kopfbedeckung • die wichtigsten Merkmale des Gesichts der Person sind deutlich zu erkennen. Kinn, Nase, Backenknochen, Augen und Augenbrauen dürfen nicht bedeckt sein. Ferner sollte auch die Stirn unbedeckt sein, damit die Form des Gesichts sichtbar ist. Bei Stellung eines Visumantrags ist eine Gebühr zu entrichten, die die Kosten für die Bearbeitung des Antrags abdeckt. Der Antragsteller erhält einen Beleg und wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Ablehnung die Gebühr nicht erstattet wird. 9 b) Empfehlungen Prüfung der Visumanträge Bewährte Praktiken Es wird geprüft, ob der Antragsteller sich rechtmäßig in dem Land aufhält, in dem er den Antrag stellt. Besondere Aufmerksamkeit wird Personen gewidmet, - deren Pass einen Antragsstempel, einen Hinweis auf Abschiebung, eine annullierte Aufenthaltsgenehmigung, einen Ausreisetermin oder eine registrierte Ausreise enthält; - die einen Antrag auf ein Visum auf Durchreise durch das Schengen-Gebiet stellen, sofern die Einreise in das Drittland nicht gewährleistet ist oder die Durchreise nicht üblicherweise durch das Gebiet der Schengen-Staaten verläuft; - die Empfehlungen oder Einladungen von Unternehmen, Organisationen, Vereinigungen usw. vorlegen, die der Vertretung nicht bekannt sind oder deren Glaubwürdigkeit nicht allgemein feststeht; - bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Kosten ihres Aufenthalts nicht selbst tragen können oder die keine Bürgen vorweisen; - die Inhaber eines Fremdenpasses, von Flüchtlingsdokumenten oder anderen Reisedokumenten sind, die keine Pässe sind; - die ein Visum für einen Zeitraum beantragen, der länger als für den angegebenen Besuchszweck erforderlich zu sein scheint; - von denen bekannt ist bzw. bei denen der Verdacht besteht, dass sie an kriminellen Tätigkeiten beteiligt sind, und/oder von denen unter den gegebenen Umständen angenommen werden kann, dass sie nach ihrer Einreise eine strafbare Handlung begehen oder in der Prostitution tätig werden. In Zweifelsfällen werden die Antragsteller ersucht, einen Auszug aus dem Strafregister vorzulegen; - in Bezug auf die die Vertretung nach Prüfung der sie betreffenden Hintergrundinformationen, des Zwecks ihres Besuchs und ihrer finanziellen Lage nicht die Schlussfolgerung ziehen kann, dass sie voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen und nach Ablauf des Visums zurückkehren werden. Den Beziehungen des Antragstellers zu seinem Heimat- oder Aufenthaltsland (z.B. familiäre Beziehungen, Eigentum, Arbeitsplatz) wird Rechnung getragen. 10 Empfehlungen c) Bewährte Praktiken Überprüfung der Dokumente Die Vertretung kennzeichnet nicht-offizielle Dokumente, um zu vermeiden, dass sie wiederverwendet werden. Die dem Antrag beigefügten Dokumente werden gründlich geprüft und die Dokumente (oder entsprechende Kopien) betreffend die Entscheidung über die Erteilung des Visums werden in der Akte aufbewahrt. Gegebenenfalls werden vor Ort ausgestellte Dokumente durch die zuständigen Behörden vor Ort geprüft. Um die Erkennung ge- und verfälschter Dokumente zu verbessern, werden im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit Informationen ausgetauscht. Wenn möglich und/oder handhabbar setzen sich die Vertretungen ggf. mit den örtlichen Behörden, Banken usw., in denen ge- und verfälschte Dokumente festgestellt werden, in Verbindung. d) Visakategorien Das ausgestellte Visum muss dem Profil und den Bedürfnissen des Antragstellers entsprechen, damit Visummissbrauch vermieden wird und um zu verhindern, dass wiederholt unnötige Anträge gestellt und Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit unnötigerweise als Notverfahren ausgestellt werden. Geht aus dem Profil und den Bedürfnissen des Antragstellers eindeutig hervor, dass der Antragsteller öfter als zwei mal innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums einreisen muss, wird ein Visum ausgestellt, das zu mehreren Einreisen berechtigt und dessen Gültigkeitsdauer den Bedürfnissen des Antragstellers entspricht. Bei einem Erstantrag werden keine Visa für den längerfristigen Aufenthalt ausgestellt, die zu mehreren Einreisen berechtigen. Ferner ist auch auf die ordnungsgemäße Nutzung der vorher bereits erteilten Schengen-Visa sowie auf die Ein- und Ausreisestempel zu achten. e) Archivierung Im Falle der Visumerteilung sollte der Antrag zumindest ein Visumanträge werden als vollständige Akte in den Jahr nach Ablauf des Visums und im Falle der Ablehnung Archiven der konsularischen Vertretungen aufbedes Visums zumindest fünf Jahre lang aufbewahrt werden. wahrt. Hat das Personal keinen EDV-gestützten Zugang zur Akte, so wird bei der Erteilung des Visums eine Kopie des Visumetiketts in der Akte in der Vertretung aufbewahrt. Die dem Antrag beigefügten Dokumente (Originale oder Kopien) werden in der Akte aufbewahrt. 11 Empfehlungen 5. Ausfüllen des Visumetiketts a) Allgemein Im Allgemeinen können die Visa frühestens 3 Monate vor Beginn der Gültigkeitsdauer erteilt werden. Bewährte Praktiken Der für das Ausdrucken des Visumsetikett verwendete Drucker muss (spätestens ab dem 3.6.2007) eine qualitativ hochwertige Wiedergabe eines FarblichtDas Visumetikett sollte ausgefüllt werden, bevor es im Pass bilds ermöglichen. Das Visumsetikett wird so auf der angebracht wird. Der Stempel und die Unterschrift sollten Passseite angebracht, dass es den Antragsstempel auf dem Etikett angebracht werden, nachdem dieses im Pass bedeckt. Auf der Seite dürfen keine weiteren Angaben oder dem Reisedokument angebracht wurde. vermerkt bzw. sie darf nicht mit anderen Stempeln versehen werden. Im Abschnitt für die nationalen Einreisen gibt es ein Feld, das elektronisch zu scannen ist. Dieses Feld umfasst zwei Im Falle technischer Probleme wird das Etikett von Zeilen von 36 Schriftzeichen. Die verwendete Schrifttype Hand ausgefüllt. (OCRB 1) ermöglicht die optische Lesbarkeit, sofern an den Außengrenzen zur Erleichterung der Kontrollen spezifische Geräte eingesetzt werden. Nur die diplomatischen und konsularischen Vertretungen, die über die erforderliche Computerausstattung verfügen, können das elektronisch gescannte Feld ausdrucken. In dieses Feld dürfen keine Angaben eingetragen werden. b) Maschinenlesbare Zone Die maschinenlesbare Zone wird von allen "Schengen-Vertretungen" ausgefüllt. Die Kontrollnummer sollte gemäß den ICAO-Empfehlungen in das Visumetikett eingetragen werden. c) Verwendung des Stempels der ausstellenden Behörde Falls der Stempel verwendet wird, sollte er in dem Viereck zwischen der linken Seite des Etiketts, dem Abschnitt "Bemerkungen", dem Abschnitt in Tiefdruck und dem elektronisch zu scannenden Abschnitt angebracht werden. Bei Visumsetiketten mit Lichtbild sollte der Stempel rechts neben der Überschrift "Bemerkungen" angebracht werden. Ein Teil des Stempels sollte die Seite des Passes oder des Reisedokuments bedecken. Die Abmessungen und die Gestaltung des Stempels und die zu verwendende Farbe sollten in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Schengen-Staaten festgelegt werden. 12 Empfehlungen d) Unterschrift In Fällen, in denen nach den Rechtsvorschriften oder den Praktiken eines Schengen-Staates eine Unterschrift erforderlich ist, sollte das auf der Passseite angebrachte Etikett vom zuständigen Bediensteten unterschrieben werden. Die Unterschrift wird rechts neben der Überschrift "Bemerkungen" angebracht und sollte einen Teil der Seite des Passes oder des Reisedokuments bedecken, darf aber nicht den Abschnitt bedecken, der elektronisch zu scannen ist. e) Bewährte Praktiken Unterschriftsproben der zur Unterzeichnung von Visa berechtigten Beamten werden von der Zentralverwaltung des betreffenden Mitgliedstaates ab Beginn ihrer Beschäftigungsdauer aufbewahrt. Erteilung der gewährten Visa Der Pass oder das Reisedokument ist dem Antragsteller per- Die diplomatische oder konsularische Vertretung sönlich bzw. einer Person oder einer Reiseagentur zurück- stellt sicher, dass der Pass und die Reisedokumente an zugeben, die vom Antragsteller zur Entgegennahme den rechtmäßigen Inhaber zurückgegeben werden. ermächtigt wurde. f) Vernichtung von Visa Wird ein Visumetikett vernichtet, so sollte auch das OVDKinegram vernichtet werden. Wird bei der Anbringung des Visums im Pass ein Fehler festgestellt, so sollte das OVD-Kinegram vernichtet werden. 6. Alle Informationen über verweigerte und vernichtete Visa müssen in das Visumregistersystem eingegeben werden. Die Informationen müssen im Gemeinsamen Visumsystem vorhanden sein. Notifizierung der Ablehnung Gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wird der Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums entweder mündlich oder schriftlich von der Ablehnung des Antrags in Kenntnis gesetzt. Die rechtlichen und die sachlichen Gründe, die die Entscheidung zur Ablehnung des Antrags rechtfertigen, werden dem Antragsteller gemäß den Bestimmungen der GKI mitgeteilt. Es werden Informationen zu den Möglichkeiten erteilt, auf dem Verwaltungs- oder Gerichtsweg Rechtsbehelfe einzulegen; dabei wird auch auf die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs hingewiesen. Antragstellern, deren Anträge abgelehnt wurden, wird mitgeteilt, ob sie einen zweiten Antrag stellen können, sofern gegen die Entscheidung über den ersten Antrag ein Rechtsbehelf eingelegt wurde und dieses Berufungsverfahren noch anhängig ist. 13 Empfehlungen Bewährte Praktiken Wird der Antrag aufgrund einer SIS-Ausschreibung abgelehnt, so wird darauf verwiesen, dass eine SISAusschreibung vorliegt. Ersucht der Antragsteller um weitere Informationen über die zu seiner Person im SIS gespeicherten Daten, so werden Informationen über die zuständige Datenschutzbehörde erteilt. Die Gründe für die Verweigerung des Visums für einen Familienangehörigen eines EU- oder EWRBürgers sind dem Betroffenen bekannt zu geben, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit des Staates dieser Bekanntgabe entgegenstehen (Artikel 6 der Richtlinie 64/221). 7. Sicherheit (zur Sicherheit des Gebäudes siehe unter Kapitel 2) a) Personal 1) Aufgabenverteilung zwischen dem ins Ausland entsandten Personal und den örtlichen Bediensteten Zwischen dem ins Ausland entsandten Personal und den örtlichen Bediensteten besteht eine klare Aufgabenverteilung: Das örtliche Personal kann folgende Aufgaben wahrnehmen: • Dienst am Schalter und Kontakt mit den Antragstellern unter Aufsicht von ins Ausland entsandten Bediensteten; • Prüfung der vorgelegten Dokumente auf Vollständigkeit; • Vorbereitung der elektronischen Bearbeitung des Antrags (z.B. Eingabe von Daten in die Datenbank); • Ausdrucken des Etiketts; • Ausgabe der Visa und Entgegennahme der Visumund/oder Bearbeitungsgebühr. Aus Sicherheitsgründen sollte ein Rotationssystem für die örtlichen Bediensteten vorgesehen werden. Das ins Ausland entsandte Personal und die örtlichen Bediensteten, die EU-/EWR-Bürger sind, können folgende Aufgaben wahrnehmen: • Entgegennahme negativer Antworten aus dem SIS und den nationalen Datenbanken; • Entgegennahme negativer Antworten auf Konsultationen nach Anlage 5 der GKI; • Entscheidung, ob weitere Informationen oder ein persönliches Gespräch erforderlich sind. 14 Empfehlungen Bewährte Praktiken Das ins Ausland entsandte Personal kann folgende Aufgaben wahrnehmen: • Entscheidung über die Gewährung oder Verweigerung des Visums; • in besonderen Fällen erforderlichenfalls Kontaktaufnahme mit örtlichen Partnern. 2) Überprüfungen bei der Einstellung und weitere Beurteilung Alle Bediensteten sind vor der Einstellung durch die nationalen Stellen des einstellenden Staates zumindest auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Strafregister - zu überprüfen. In Zweifelsfällen in Bezug auf die Loyalität eines Bediensteten werden erneute Überprüfungen durchgeführt. 3) Missbrauch des Amtes Örtliche Bedienstete, die ihr Amt missbrauchen, sollten je nach Schweregrad des Missbrauchs aus der Visumabteilung versetzt oder entlassen werden. Wenn möglich und/oder durchführbar sollte bei den örtlichen Strafverfolgungsbehörden Bericht erstattet werden. Gegen ins Ausland entsandte Bedienstete, die ihr Amt missbrauchen, sollte in Zusammenarbeit mit den betreffenden nationalen Behörden ein gerichtliches oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. 4) Unerlaubte Kontakte zu örtlichen Behörden und Verbindungen zu kriminellen Organisationen Unerlaubte Kontakte zu örtlichen Behörden und Verbindungen zu kriminellen Organisationen sind dem für Sicherheitsfragen zuständigen Beamten der Vertretung zu melden. 5) Schutz des Personals Beim persönlichen Kontakt mit den Antragstellern ist das Personal durch Trennwände zu schützen (s. Kapitel 2). Die örtlichen Bediensteten werden über die Folgen eines unerlaubten Kontakts zu den örtlichen Behörden, der organisierten Kriminalität, örtlichen kriminellen Gruppierungen usw. unterrichtet. Wird ein Gebiet zu einem Risikogebiet, so werden die betroffenen Bediensteten vorübergehend oder dauerhaft aus dieser Gefahrenzone abgezogen. 15 Empfehlungen b) Dokumente 1) Beförderung Bewährte Praktiken Die Visumetiketten sollten mit dem Diplomatenkoffer befördert werden. 2) Aufbewahrung Die Visumetiketten sollten unmittelbar nach der Entgegennahme in der konsularischen Vertretung in einem Safe verwahrt werden. Nur die für das Ausdrucken benötigte Anzahl sollte ausgehändigt werden. 3) Zugang Nur eine begrenzte Zahl von in der konsularischen Vertretung tätigen Personen sollte Zugang zu diesem Safe haben (z.B. der Leiter der Visumabteilung und dessen Stellvertreter). Andere Bedienstete sollten nur die für die tägliche Arbeit benötigte Zahl von Etiketten erhalten und nicht verwendete Etikette täglich nach dem Dienst zurückgeben. 4) Bestandskontrolle Die Bestandskontrolle sollte per Computer erfolgen. Es sollte jederzeit festgestellt werden können, wie viele Visumetiketten in der Vertretung aufbewahrt werden, welche Etiketten ausgestellt wurden und wofür sie verwendet wurden. c) IT 1) Anmeldung (Login) Die Passwörter sollten regelmäßig geändert werden. 2) Unbefugter Zugang/Zugriff Anmeldung in die Visa-IT-Systeme erfolgt mittels Nutzer-Identifikation und Passwort. Zugang zu den konsularischen IT-Systemen erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Regelungen. Unzulässige Zugriffe werden anhand der Login/Anmeldungsvorkehrungen kontrolliert. Die Arbeitsstationen werden in gesicherten ServerRäumen in überwachten und für die Öffentlichkeit gesperrten Bereichen aufgestellt. 3) 16 Verschlüsselung Der gesamte Nachrichtenverkehr muss zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus verschlüsselt werden. Empfehlungen 4) Datenschutz 8. Aus- und Fortbildung Bewährte Praktiken Registrierung jeglicher Bearbeitung personenbezogener Daten in Protokolldateien, die bei Verdacht auf Missachtung gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Datenschutzleitlinien konsultiert werden können. Die Aufbewahrungsdauer dieser Protokolldateien beträgt mindestens fünf Jahre. a) Berufsbegleitende Ausbildung 1) Ins Ausland entsandtes Personal: Dieses Personal kann vor Ort am Arbeitsplatz ("on the job") ausgebildet werden. Das ins Ausland entsandte Personal wird von den zentralen Behörden ausgebildet. Künftige Mitarbeiter der Visumstellen im Ausland sollten Diesem Personal wird ein den örtlichen von der zuständigen Abteilung der zentralen Behörde Gegebenheiten angepasstes Schulungsprogramm ausgebildet werden. geboten. Neben der allgemeinen Ausbildung bieten die zentralen Behörden diesem Personal eine auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnittene fachübergreifende Ausbildung. In risikoträchtigen Gebieten erhält das Personal eine Grundausbildung in der Aufdeckung ge- und verfälschter Dokumente (die Ausbildung umfasst z.B. die Anwendung von Spezialausrüstung). In risikoträchtigen Gebieten sollten zusätzliche Dokumentenberater oder weitere qualifizierte Mitarbeiter für die Erkennung ge- und verfälschter Dokumente anwesend oder verfügbar sein. 2) Örtliche Bedienstete (einschließlich EU-/EWRStaatsangehöriger) Die örtlichen Bediensteten sollten durch das in das Ausland entsandte Personal ausgebildet werden. Örtliche Bedienstete können vor Ort am Arbeitsplatz ("on the job") ausgebildet werden. b) 1) Örtlichen Bediensteten werden Schulungsprogramme geboten, die auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnitten sind. Neben der allgemeinen Ausbildung bieten die zentralen Behörden den örtlichen Bediensteten eine auf die örtlichen Gegebenheiten zugeschnittene fachübergreifende Schulung. IT-Ausbildung Ins Ausland entsandtes Personal Das ins Ausland entsandte Personal sollte mit dem Registriersystem vertraut sein. Dieses Personal sollte mit den Verfahren für die Konsultation des SIS und ihrer nationalen Behörden vertraut sein. 2) Örtliche Bedienstete (einschließlich EU-/EWRStaatsangehöriger) Die örtlichen Bediensteten sollten in der Lage sein, Anträge EDV-mäßig zu registrieren und deren Status zu überprüfen. 17 Empfehlungen 9. IT allgemein a) Zugang zu Datenbanken, SIS Einrichtung eines Informationssystems, das ein kohärentes und wirksames Verfahren zur Fallverarbeitung unterstützt; das System sollte auf einer gemeinsamen Datenbank aufbauen und problemlos mit den angrenzenden Systemen verbunden sein. Benutzer sollten direkten Zugriff auf die in den bestehenden Datenbanken enthaltenen Informationen haben. Bewährte Praktiken Die allgemeinen IT-Hilfsinstrumente müssen einen unmittelbaren Zugriff auf die SIS-Datenbank oder auf Teile dieser Datenbank ermöglichen und sie sollten zudem mit einem System zur Visumverwaltung unter Bezugnahme auf die Vision-Regeln ausgestattet sein. Mit einem separaten Informationssystem werden auf der Grundlage der in der Datenbank enthaltenen Informationen Statistiken erstellt. Dieses Material wird zusammengetragen und den zentralen Behörden übermittelt. Die in der Datenbank gespeicherten Informationen werden mindestens einmal pro Monat aktualisiert. Im Falle technischer Probleme wird empfohlen, Alle Nutzer sollten über eine Internet-gestützte Schnittstelle Unterstützung im Rahmen der konsularischen unmittelbaren Zugang zu den gemeinsamen zentralen ITZusammenarbeit vor Ort zu beantragen. Systemen erhalten; dies erfordert die Installierung eines Browsers. b) Verbreitung von Informationen (CD-ROM, Updates, direkter Zugang, Browsing) Anhand eines Zugriffsverwaltungssystems wird bestimmt, welche Vorgänge die jeweiligen Der Benutzer muss einer Benutzergruppe angehören, für die Nutzergruppen durchführen können und welche Daten in der Datenbank eine bestimmte Zugriffsebene festgelegt sie aus dem zentralen Ausländerregister abrufen können. Im System sind unterschiedliche wurde, und er muss durch den Login-Vorgang Zugriffsebenen für das Personal der diplomatischen authentifiziert werden. Vertretungen, der zentralen Einwanderungsbehörde und der Polizei festgelegt. Nutzer-Identifikation und Passwort sind persönlich und dürfen anderen Personen nicht bekannt gegeben werden. Sie Für jede Nutzerebene wird der Zugang zu vermüssen so gespeichert werden, dass unbefugte Personen schiedenen Teilen des Systems festgelegt (Abruf von keinen Zugang zu ihnen haben können. Informationen in der Datenbank, Aktualisierung der Die Vorschriften über die Zugangsrechte werden angewandt Datenbestände und Eingabe neuer Daten usw.). Der und es wird ein Kontrollsystem für Zugangsrechte Zugang kann auf die Datenfeld-Ebene und auf eingeführt. Nur autorisierte Nutzer erhalten Zugang zum Informationen über eine spezifische diplomatische System. Mission beschränkt werden. c) Vorschriften für den Zugang zum System d) Datensicherung (Back-up), Notfälle 18 Die Datensicherungssysteme müssen den geltenden Anforderungen entsprechen und z.B. die Befragung der Datenbanken sowie den VisionNachrichtenverkehr ermöglichen Empfehlungen Bewährte Praktiken Die Datensicherheitsvorkehrungen sollten u.a. folgende wichtige Tätigkeiten unterstützen: • • • 10. Visumverwaltung Suchvorgänge in der SIS-Datenbank Drucken von Visumetiketten Ausrüstung zur Aufdeckung ge- und verfälschter Dokumente In Gebieten mit niedrigem Gefährdungspotenzial sollte das Zumindest in Gebieten, in denen hinsichtlich der Personal zumindest eine Grundausbildung erhalten. Die illegalen Einwanderung ein hohes Gefährdungserforderliche Ausrüstung umfasst: potenzial besteht, sind in den Vertretungen zur UV-Lichtquelle (UV-Handlampen); Aufdeckung von Fälschungen UV-Lampen und Vergrößerungsgerät / Beleuchtungseinrichtungen Vergrößerungsgeräte einzusetzen. Ferner müssen (Handlupen bzw. Durchlichtplatte – Streiflichteinrichtung, Muster der am häufigsten vorgelegten Dokumente kombiniertes Dokumententestgerät mit Vergrößerungs-, verfügbar sein. Durchlicht- und Streiflichteinrichtung); spezielle Prüfgeräte (Retroviewer als Verifier für retroreflektierende Materialien, Prüfgläser, Filterfolien usw. für latente Sicherheitsmerkmale der vor Ort gebräuchlichen Dokumente); Referenzmaterial (EU-Handbuch "Echte Personal-, Reise- und Aufenthaltsdokumente" und die Informationsschrift über Fälschungen). In Gebieten mit mittlerem Gefährdungspotenzial sollte das Personal eine Grundausbildung erhalten; zusätzlich sollten Dokumentenberater oder weitere qualifizierte Mitarbeiter der Visumstelle für die Erkennung ge- und verfälschter Dokumente anwesend oder verfügbar sein. Erforderliche Ausrüstung: UV-Lichtquelle (UV-Handlampen und UV-Tischgerät); Vergrößerungsgerät (Zoom-Stereomikroskop im unteren Leistungsbereich, Lichtquelle mit flexiblem faseroptischem Lichtleiter, Leuchtbox für Durchlichtuntersuchungen); spezielle Prüfgeräte (Retroviewer als Verifier für retroreflektierende Materialien sowie Prüfgläser, Filterfolien usw. für latente Sicherheitsmerkmale der vor Ort gebräuchlichen Dokumente); Referenzmaterial (EUHandbuch "Echte Personal-, Reise- und Aufenthaltsdokumente" und die Informationsschrift über Fälschungen). Das Personal in Gebieten mit hohem Gefährdungspotenzial sollte sich aus hoch qualifizierten Beamten, die über umfassende Erfahrungen bei der Erkennung von Dokumentenfälschungen verfügen, bzw. aus ständig vor Ort tätigen Dokumentenberatern zusammensetzen. Einige Staaten setzen "mobile Experten" ein, die das ins Ausland entsandte Personal unter Berücksichtigung der Lage vor Ort im Bereich der Aufdeckung ge- und verfälschter Dokumente ausbilden. Erforderliche Ausrüstung: UV-Lichtquelle (UV-Handlampen und UV-Tischgeräte); Vergrößerungsgerät (Zoom-Stereomikroskop, Lichtquelle mit flexiblem faseroptischem Lichtleiter, Leuchtbox für Durchlichtuntersuchungen); spezielle Prüfgeräte 19 Empfehlungen (Retroviewer als Verifier für retroreflektierende Materialien sowie Prüfgläser, Filterfolien usw. für latente Sicherheitsmerkmale der vor Ort gebräuchlichen Dokumente); InfrarotAbtastsystem (Infrarot-Dokumentenprüfgerät); Geräte zur maschinellen Dokumentenprüfung: OCR-Lesegeräte mit Prüfziffer-Verifikation); maschinelle Echtheitsprüfeinrichtungen (z. B. für Kinegrammstrukturen); Referenzmaterial (EU-Handbuch "Echte Personal-, Reise- und Aufenthaltsdokumente", die Informationsschrift über Fälschungen, Datenbanksysteme für echte und gefälschte Dokumente und Sachfahndungssysteme zur Identifizierung gestohlener Dokumente) 11. Bewährte Praktiken In Vertretung erteilte Visa Über Visa, die nicht in Vertretung erteilt werden konnten, werden Statistiken erstellt, die dem vertretenen Staat übermittelt werden. Visa können zwar in Vertretung erteilt, jedoch nicht verweigert werden: Stellt der vertretende Staat fest, dass die einschlägigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so wird der Antragsteller schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, wie er das Visum bei der nächstgelegenen ständigen konsularischen Vertretung oder diplomatischen Mission des vertretenen Staates beantragen kann. Bei dieser Unterrichtung ist hervorzuheben, dass der vertretende Staat das Visum nicht erteilen kann, dies aber nicht einer endgültigen Verweigerung gleichkommt. Der Antrag wird weder an die konsularische Vertretung oder an die diplomatische Mission noch an die zentralen Behörden des vertretenen Staates weitergeleitet. Es wird stets ein "Antragstempel" angebracht, um zu belegen, dass ein Visumantrag bei der diplomatischen Mission bzw. der konsularischen Vertretung des vertretenden Staates gestellt wurde. Der Stempel wird auch dann angebracht, wenn der vertretende Staat feststellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt sind. Der vertretende Staat informiert den Antragsteller über die Bestimmungen, die die Bearbeitungsgebühren regeln (siehe Nummer 1a), d) und 3a). 20 Empfehlungen 12. Konsularische Zusammenarbeit a) Harmonisierung der Belege, die den Visumanträgen beizufügen sind Die Initiativen zur Harmonisierung sollten auf örtlicher Ebene ergriffen werden, da bei der Bearbeitung jedes einzelnen Antrags die spezifischen Umstände des Visumantragstellers zu berücksichtigen sind. Die zentralen Behörden sollten über die ergriffenen Initiativen und die gewonnene Erfahrung in Kenntnis gesetzt werden. Da sich die örtlichen Umstände von Land zu Land unterscheiden, sollte in einigen Fällen eine zusätzliche Gewähr verlangt werden. b) Visagebühren 1) Harmonisierung der Gebühren Bewährte Praktiken Die Harmonisierung der Belege, die je nach Reisezweck und Art des beantragten Visums dem Antrag beizufügen sind, erfolgt durch die konsularische Zusammenarbeit vor Ort. Folgende Belege können verlangt werden: * Auszug aus dem Hausstandsregister * Kontoauszüge * Nachweis der Beurlaubung * Nachweis der abhängigen oder selbstständigen Beschäftigung * Nachweis des Ehestandes * Einladung * Bürgschaft * Krankenversicherung Es sollte eine Vereinheitlichung der Visagebühren angestrebt werden (in Fällen, in denen nach Anlage 12 der GKI unterschiedliche Gebühren zulässig sind oder wenn der Wechselkurs Euro/Landeswährung zu stark schwankt). 2) Befreiung von Gebühren Die für die Erteilung von Visa zu erhebenden Gebühren sind in Anlage 12 der GKI aufgeführt. Gebühren können in Einzelfällen ermäßigt oder nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts nicht erhoben werden, wenn die Amtshandlung der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient. Gruppen, die sich aus Schülern unter 18 Jahren zusammensetzen, können im Falle einer Studien-, Bildungs- oder Sportreise von den Visagebühren befreit werden. 21 Empfehlungen Bewährte Praktiken Ferner können die zu entrichtenden Gebühren für die folgenden Personen herabgesetzt oder vollständig erlassen werden: Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen im Rahmen einer Dienstreise sowie akkreditierte Mitarbeiter der diplomatischen Missionen oder vergleichbarer Vertretungen in den Schengen-Staaten und ihre Familienangehörigen. Die Gebühren können herabgesetzt oder vollständig erlassen werden im Falle von Personen, die gemäß einem internationalen Übereinkommen Anspruch auf ein gebührenfreies Visum haben, oder die an einer Konferenz teilnehmen, die unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen oder einer ihrer spezialisierten Einrichtungen, des Europarates, der Europäischen Union oder der OSZE stattfindet. Zudem sollten aus humanitären Gründen bei schweren Unfällen oder vergleichbaren Notfällen die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden. Die Schengen-Staaten müssen Familienangehörigen von EU-/EWR-Staatsangehörigen gebührenfrei Visa erteilen (vgl. Artikel 9 der Richtlinie 68/360/EWG und Artikel 7 der Richtlinie 73/148/EWG) und ihnen alle Erleichterungen gewähren (Artikel 3 der Richtlinie 68/360/EWG und Artikel 3 der Richtlinie 73/148/EWG). c) Bearbeitung der von Reiseagenturen vorgelegten Visumanträge Die konsularische Zusammenarbeit sollte insbesondere in den Vertretungen ausgebaut werden, in denen Reiseagenturen Visumanträge vorlegen dürfen. d) Nutzung des "GKI-Stempels" Das Format, der Inhalt und die Nutzung des "GKIStempels" sollten von allen Staaten harmonisiert werden. 22 Empfehlungen e) Regelmäßiger Informationsaustausch Die Botschaft bzw. das Konsulat des Mitgliedstaates, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union führt, sollte regelmäßig einen Informationsaustausch über die für die betreffende Vertretung wichtige Themen in die Wege leiten. f) Bewährte Praktiken Die Berichte über die Sitzungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort werden vom amtierenden Vorsitz erstellt und den örtlichen Vertretungen sowie den zentralen Behörden der anderen Schengen-Staaten zugeleitet. Austausch von Personal zwischen den Vertretungen Die konsularischen Vertretungen sollten zur Verbreitung der Kenntnisse der Visumpraktiken und zur Harmonisierung in diesem Bereich bilateral einen Austausch von Beamten vornehmen. 23 Das von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen angewandte Visumerteilungsverfahren und das ordnungsgemäße Funktionieren der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort sind für die Abschätzung der Bedrohungslage im Bereich der illegalen Einwanderung von entscheiden-der Bedeutung. Mit dem Katalog soll nicht der gesamte Schengen-Besitzstand erschöpfend dargestellt werden, sondern es soll vielmehr der Besitzstand detailliert aufgeführt und erläutert werden; ferner soll es damit aufgrund der Erfahrungen der Gruppe "Schengen-Bewertung" des Rates Empfehlungen formuliert und bewährte Verfahren aufgezeigt werden. Der Katalog zeigt, wie der Besitzstand im Visumbereich und im Bereich der konsularischen Zusammenarbeit in der Praxis angewandt werden sollte.