Zuchtbuchordnung (ZBO) des Paint Horse Club Germany e.V. (PHCG)

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Zuchtbuchordnung (ZBO) des Paint Horse Club Germany e.V. (PHCG)
Zuchtbuchordnung (ZBO)
des Paint Horse Club Germany e.V. (PHCG)
- Staatlich anerkannte Züchtervereinigung -
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11.2015
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Inhaltsangabe
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
Rechtliche Grundlagen
Zweck und Geltungsbereich der Zuchtbuchordnung
Begriffsbestimmungen
Tätigkeitsbereich und Aufgaben der Züchtervereinigung PHCG
Pflichten der Züchter
Identifizierung
Identitätssicherung/Abstammungssicherung
II. Zuchtprogramm
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Grundbestimmungen zum Zuchtprogramm
Selektionsmethode
Bewertung der Zuchtpferde
Zuchtziel und Rassebeschreibung
Scheckungsmuster, Grundfarben und Abzeichen
Zuchtmethode
III. Eintragung in das Zuchtbuch
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 19.1
§ 19.2
§ 19.3
§ 19.4
§ 19.5
§ 20
§ 21
§ 22
§ 22.1
§ 22.2
Eintragung in das Zuchtbuch
Unterteilung des Zuchtbuches
Mindestangaben im Zuchtbuch
Zuchtbescheinigung, Equidenpass und Eigentumsurkunde
Mindestangaben in Zuchtbescheinigung, Equidenpass und Eigentumsurkunde
Unterteilung des Zuchtbuches nach Leistungsmerkmalen
Körung
Leistungsprüfungen für Stuten und Hengste
PHCG Bundeschampionat
Zuchtwertschätzung
Zuchtbucheintragung und Identifikation
Stutbuch
Hengstbuch
Verbandseigene Leistungsstufen
PHCG- Prämienstute/-hengst
PHCG-Elitestute und PHCG-Elitehengst
IV. Führung des Zuchtbuches
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
Eintragungsverfahren
Löschung von Eintragungen
Zuständigkeit
Eintragung auswärtiger und ausländischer Pferde
Gebühren und Beiträge
Änderungsordnung/Genehmigung
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I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Rechtliche Grundlagen
1. Die rechtlichen Grundlagen dieser Zuchtbuchordnung sind alle einschlägigen Bestimmungen der europäischen Union sowie vom Ursprungszuchtbuch in dessen Rahmen aufgestellte Grundsätze, die tierzuchtrechtlichen und tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder, die Viehverkehrsverordnung, die Satzung des PHCG e.V. und das Regelbuch (Official APHA Rule Book) der American Paint
Horse Association (APHA), Fort Worth, Texas.
2. Die Züchtervereinigung Paint Horse Club Germany e.V. hält im Sinne der Vorgaben der EU und des
deutschen Tierzuchtrechts die von der American Paint Horse Association (APHA) aufgestellten Grundsätze ein.
3. Als Grundsätze für die Zucht der Rasse American Paint Horse gilt das „Official APHA Rule Book“. Sofern
die dort festgelegten Bestimmungen nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind, wird der PHCG entsprechende Regelungen treffen.
4. Der Paint Horse Club Germany e.V. ist die Organisation, die im Sinne der Vorgaben der EU das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse American Paint Horse für Europa führt.
5. Mit diesen Bestimmungen der Zuchtbuchordnung werden die Grundsätze für die Zucht der Rasse American Paint Horse für alle Filialzuchtbücher innerhalb der EU führende Züchtervereinigungen als verbindlich festgelegt. Die Grundsätze der Rasse American Paint Horse sind auf der Internetseite www.phcg.de
veröffentlicht.
§2
Zweck und Geltungsbereich der Zuchtbuchordnung
1.
Die Zuchtbuchordnung regelt die ordnungsmäßige Durchführung der Zucht aller im Verband eingetragenen Zuchtpferde nach Maßgabe des Paint Horse Club Germany e.V. (PHCG).
2.
Der räumliche Tätigkeitsbereich der Zuchtbuchordnung (Zuchtgebiet) erstreckt sich auf die Gebiete
der deutschen Bundesländer.
3.
Der sachliche Tätigkeitsbereich bezieht sich auf die Durchführung eines Zuchtprogramms und Führung des Zuchtbuchs gemäß Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes für die Rasse American Paint
Horse.
4.
Der Zuchtbuchordnung unterliegen alle Mitglieder des PHCG.
5.
Die Grundlagen der Zuchtbuchordnung sind alle jeweils gültigen Bestimmungen der europäischen
Union, die tierzuchtrechtlichen und tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder,
die Viehverkehrsverordnung, die Satzung des PHCG e.V. und das Regelbuch (Official APHA Rule
Book) der American Paint Horse Association (APHA), Fort Worth, Texas.
6.
Über alle Streitigkeiten aus Anlass und im Rahmen der Zuchtbuchordnung entscheidet ein Schiedsgericht gemäß der Schiedsordnung des PHCG.
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§3
Begriffsbestimmungen
1.
Zuchtpferd
Ein Pferd,
a) das im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes
Zuchtpferd)
oder
b) dessen Eltern in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse oder auch einer
anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen sind oder das
dort selbst vermerkt ist und eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchtpferd).
2.
Zuchttauglichkeit
Der Ausschluss von zuchtnutzungsbeschränkenden Mängeln, insbesondere von klinisch erkennbaren
Mängeln der Geschlechtsorgane (Kryptorchismus), angeborenen Gebissanomalien (Über- und Unterbiss) sowie der vom PHCG in den §§ 20 und 21 festgelegten Erbkrankheiten.
3.
Zuchtwert
Der erbliche Einfluss von Pferden auf die Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung der
Wirtschaftlichkeit.
4.
Leistungsprüfung
Ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Pferden für die Zuchtwertschätzung.
5.
Zuchtbuch
Das vom PHCG geführte Buch der Zuchtpferde zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung, ihrer Leistungen und Zuchtwertschätzungen.
6.
Ursprungszuchtbuch
Der Paint Horse Club Germany e.V. ist die Organisation, die im Sinne der Vorgaben der EU, das
Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse American Paint Horse für Europa führt in enger Zusammenarbeit mit der amerikanischen APHA, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Paint Horse
führt. Die in der Zuchtbuchordnung formulierten Grundsätze des EU-Ursprungszuchtbuchs für die
Zucht der Rasse American Paint Horse sind maßgebend und für alle Filialzuchtbücher führende Züchtervereinigungen als verbindlich festgelegt.
7.
Alter des Pferdes
Für die Altersangabe gilt der 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die Alterszugehörigkeit gemäß Regelbuch der APHA.
8.
9.
Körung
Körung ist eine Selektionsentscheidung für die Eintragung männlicher Zuchttiere im Zuchtbuch des
PHCG. In die Entscheidung gehen ein:
a. Abstammung
b. Merkmale der äußeren Erscheinung,
c. Ergebnisse von Leistungsprüfungen, soweit diese nachgewiesen werden und den
Anforderungen des Zuchtbuchs genügen,
d. Zuchttauglichkeit und Gesundheit.
Eintragung in das Zuchtbuch
Die Entscheidung über die vorläufige bzw. endgültige Eintragung eines Pferdes in eine Abteilung des
Zuchtbuches nach den in dieser Zuchtbuchordnung festgelegten Kriterien in Abhängigkeit vom Zuchtprogramm.
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10. Zuchtprogramm
Das Zuchtprogramm umfasst die Maßnahmen, mit denen der züchterische Fortschritt erreicht werden
soll:
a. Zuchtziel
b. Zuchtmethoden
c. Leistungsprüfungen
d. Eintragungskriterien
e. Umfang der Zuchtpopulation
f. Zuchtwertschätzung
g. Nachkommenbewertung
11. Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis)
Die Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis) ist eine vom PHCG ausgestellte Urkunde über die
Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie ist eine Zuchtbescheinigung im Sinne von § 2 Nr.
12 TierZG, soweit beide Eltern in die entsprechenden Abschnitte der Hauptabteilung des Zuchtbuches
der Rasse eingetragen sind.
12. Equidenpass
Der Equidenpass dient als Dokument zur Identifizierung von Pferden nach der EU-Entscheidung VO
KOM 504/2008 sowie der Vieh-Verkehrs-Verordnung (ViehVerkV) und ist von der Züchtervereinigung
für alle registrierten Fohlen in einem einheitlichen Format auszustellen. Der Equidenpass wird bei
Zuchtpferden zusammen mit der Zuchtbescheinigung eines Pferdes in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst. Die Ausstellung des Passes unterliegt länderspezifischen Regelungen.
13. Eigentumsurkunde
Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer zusätzlich zum Pferdepass ausgestellt,
wenn dieser zusammen mit dem Abstammungsnachweis (Zuchtbescheinigung) in einer Mappe zusammengefasst ist. Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des BGB Eigentümer
des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem ebenfalls zum Pferd
gehörigen Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben.
14. Züchter
Der Züchter eines Pferdes ist der Eigentümer der Zuchtstute zur Zeit der Bedeckung.
§4
Tätigkeitsbereich und Aufgaben der Züchtervereinigung PHCG
Die züchterische Arbeit des PHCG erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland (§ 2 Nr. 2 Zuchtbuchordnung). Dienstleistungen im Rahmen des Zuchtprogramms dürfen nur gegenüber Mitgliedern mit
Wohnsitz im räumlichen Tätigkeitsbereich gewährt werden.
Zu den Aufgaben des PHCG gehören insbesondere:
a.
b.
c.
d.
e.
die Aufstellung und Durchführung von Zuchtprogrammen
die Beratung von Züchtern
die Führung des Zuchtbuches
die Sicherung der Identität aller im Zuchtbuch eingetragenen Pferde
die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen und von Dokumenten zur Identifizierung (Equidenpass)
nach ZBO § 17-18.
f. Übermittlung von Zuchtdokumenten der Mitglieder an die APHA (Transfer Report, Certificate of
Registration, Stallion Breeding Report und Registration Application)
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§5
Pflichten der Züchter
Um eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit des PHCG zu gewährleisten, ist jeder Züchter des PHCG zur Mitarbeit gemäß der Zuchtbuchordnung und deren Grundlagen verpflichtet. Unrichtige oder unrichtig gewordene
Eintragungen im Zuchtbuch sind von der Züchtervereinigung schnellstmöglich zu berichtigen. Dem Antrag
auf Änderung einer Eintragung ist immer der Equidenpass inklusive Zuchtbescheinigung beizufügen.
Insbesondere zählen dazu:
1.
Stallbuch
Jeder Züchter führt für die Zuchtpferde seines Bestandes ein Stallbuch, in dem alle wesentlichen Unterlagen zum betreffenden Pferd wie Zuchtbuchauszüge einschließlich seiner Kennzeichen, sämtliche
Deck- und Abfohlbescheinigungen, sowie Bescheinigungen über abgelegte Leistungsprüfungen übersichtlich gesammelt werden. Das Stallbuch muss hinsichtlich seiner Angaben mit dem Abstammungsnachweis und dem Zuchtbuch übereinstimmen. Der Züchter ist verantwortlich für die Richtigkeit seiner
Angaben. Jeder Züchter ist verpflichtet, dem Zuchtleiter oder seinem Beauftragten die Stallbücher auf
Anforderung zur Überprüfung vorzulegen.
2.
Verantwortlichkeit des Züchters
Die Züchter des PHCG sind verpflichtet, die Bestimmungen der ZBO einzuhalten. Bei Verstößen hat
der Zuchtleiter den Vorstand unverzüglich zu unterrichten, der daraufhin über entsprechende Maßnahmen nach der Satzung des PHCG entscheidet. Dies gilt auch, wenn der Hengsthalter den Stutenbesitzer unzutreffend unterrichtet, Hygienevorschriften oder in sonstiger Weise Grundsätze ordnungsgemäßer Hengsthaltung missachtet. Die Nachkommen aus Anpaarungen mit nichtzugelassenen Rassen können nicht in das Zuchtbuch eingetragen werden.
3.
Eigentumswechsel
Jeder Eigentumswechsel eines eingetragenen Zuchtpferdes ist vom Verkäufer der Geschäftsstelle innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein eingetragenes
Zuchtpferd verendet oder in anderer Weise aus der Zucht ausscheidet.
4.
Kastration
Die Kastration eines im Zuchtbuch geführten Hengstes ist umgehend, spätestens jedoch nach vier
Wochen dem Zucht- und Servicebüro des PHCG schriftlich mitzuteilen.
5.
Zuchtdaten
Die Züchter und Hengsthalter sind verpflichtet, die Veröffentlichung und den Austausch der notwendigen Daten zu Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen, Zuchtbucheintragung und zur Identifikation
aller Pferde, die von ihm gezüchtet wurden oder in seinem Eigentum oder Besitz stehen bzw. standen
sowie die Ergebnisse der Analyse auf Erbkrankheiten bei den von ihm gehaltenen Hengsten und Stuten zu dulden. Die Kosten der Testung auf Erbkrankheiten gehen zu Lasten des Pferdeeigentümers.
6.
Namensänderung
Die Eintragung einer Namensänderung für ein Pferd bedarf eines besonderen Antrages und der Zustimmung des Verbandes. Zu beachten ist das APHA-Regelbuch (RG 105). Dem Antrag auf Änderung
einer Eintragung ist die Zuchtbescheinigung beizufügen.
7.
Bedeckungsmeldungen
Die Hengsthalter sind nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 TierZOV verpflichtet, je Hengst und Kalenderjahr alle
Sprünge auf einer Liste zusammenzufassen und eine Kopie dieser Liste (Stallion Breeding Report)
dem Zucht- und Servicebüro des PHCG und der APHA im Original bis zum 30.11. jeden Kalenderjahres einzureichen. Bei verspätetem Einsenden wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung erhoben.
8.
Fohlenmeldungen
Der Stuteneigentümer hat gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 TierZOV nach dem Abfohlen der Stute die Abfohlmeldung vollständig auszufüllen und sie als Fohlenmeldung innerhalb von 28 Tagen nach dem Abfohlen an das Zucht- und Servicebüro des PHCG zu melden. Diese Fohlenmeldung hat auch dann zu
erfolgen, wenn das Fohlen tot geboren wird (Abort) oder das Fohlen kurz nach der Geburt verendet.
Bei verspätetem Einsenden wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung erhoben. Zudem kann der
PHCG eine Überprüfung der Abstammung anordnen (§ 7 ZBO).
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9.
Deckbescheinigung
Der Stuteneigentümer hat gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 TierZOV eine Kopie der Deckbescheinigung an
das Zucht- und Servicebüro des PHCG zu schicken. Die Vorlage der Deckbescheinigung ist Voraussetzung für die Identifizierung des Fohlens (KOM 96/78/EG).
§6
Identifizierung
Die Identifizierung des Pferdes durch den PHCG erfolgt mit Hilfe der folgenden Methoden:
1.
Angabe des Geschlechts, Beschreibung von Farbe und Abzeichen und Transpondernummer.
2.
Vergabe einer UELN-Lebensnummer (Internationale Lebensnummer)
Die Lebensnummer besteht aus 15 Stellen und ist alphanumerisch.
Die ersten drei Stellen beziehen sich auf das Herkunftsland bzw. das Land, in welchem dem Pferd
erstmals die internationale Lebensnummer Pferd vergeben wurde.
Die nächste Nummer (numerisch) bezeichnen mit der Ziffer 3 Pferde, die vor dem Jahr 2000
geboren wurden und mit Ziffer 4 Pferde, die ab dem Jahr 2000 geboren wurden.
Die nächsten zwei Ziffern stehen für die Züchtervereinigung („14“), bei der das Pferd erstmalig eingetragen wurde.
Die nächsten zwei Ziffern bestehen aus einer Null und einem P („0P“). Das „P“ bezeichnet die Kategorie der Rasse (P = Paint Horse).
Die nächsten sieben Ziffern sind die von der APHA aufgeführten Registriernummer des Pferdes. Der
Verband stellt durch einen Nummernabgleich sicher, dass keine doppelte Nummernvergabe erfolgt.
3.
Die internationale Lebensnummer des Pferdes wird nicht verändert und bleibt bei einem Wechsel des
Pferdes in ein anderes Zuchtbuch oder Abschnitt erhalten. Internationale Lebensnummern für im Ausland geborene Pferde werden bei Eintragung in das Zuchtbuch des PHCG übernommen.
4.
Vergabe eines Namens bei der Eintragung in das Zuchtbuch (Registered Name der APHA).
5.
Identifizierung und Kennzeichnung nach der ViehVerkV.
§7
Identitätssicherung/Abstammungssicherung
Die Anordnung des PHCG zur Überprüfung der Identität mittels DNA-Typisierung hat der Pferdeeigentümer
zu dulden und zu unterstützen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Eigentümer des Pferdes.
1.
Für jedes eingetragene Pferd bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes zu registrierende
Fohlen kann der PHCG eine Abstammungsüberprüfung aufgrund der Ergebnisse einer DNATypisierung verlangen. Eine DNA-Typisierung zur Sicherung der Identität wird beim PHCG hinterlegt.
2.
Vor Ausstellung eines Equidenpasses inklusive Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweises)
muss eine Abstammungsüberprüfung erfolgen, wenn an der angegebenen Abstammung Zweifel bestehen. Dies ist vor allem der Fall, wenn
das Fohlen nicht bei Fuß der Mutter identifiziert wurde,
von der mittleren Trächtigkeitsdauer (336 Tage) mehr als 30 Tage abweichen oder/und
eine Stute während der Rosse von unterschiedlichen Hengsten gedeckt wurde.
3.
Spätestens zur Eintragung in das Zuchtbuch von Hengsten und Stuten ist eine DNA-Typisierung vorzulegen. Die Kosten trägt der Antragssteller.
4.
Die Hengst-/Stutenhalter stimmen einer zentralen Speicherung der DNA-Daten zu. Deren Übermittlung an andere Zuchtverbände zu Zwecken der Abstammungsüberprüfung erfolgt nach Rücksprache
mit dem Eigentümer.
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5.
Ist die Stute oder der Hengst in einer anderen Züchtervereinigung eingetragen, so sollte sich diese
Züchtervereinigung zur Amtshilfe bei der Sicherung der Identität/Abstammung verpflichten.
6.
Prüfplan zur Abstammungssicherung
Bei jedem 20. Fohlen eines Jahrganges wird die väterliche Abstammung mittels DNA-Typisierung untersucht. Die Kosten trägt der PHCG.
7.
Aufzeichnungen
Zusätzlich zur Dokumentation der Abstammungsüberprüfung im Zuchtbuch wird jährlich eine Übersicht über die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse erstellt. Aufzeichnungen im
Rahmen der Abstammungsüberprüfungen sind von der Züchtervereinigung mindestens zehn Jahre
aufzubewahren.
8.
Verfahren zur Abstammungsprüfung
Die Abstammungsüberprüfung erfolgt durch ein Abstammungsgutachten eines Gen-Labors mit einer
Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005.
9.
Maßnahmen bei Abweichung
a. Bei festgestellter Fehlabstammung wird diese mittels weiterer DNA-Typisierung der in Frage
kommenden Alternativeltern geklärt. Bei Klärung wird die korrekte Abstammung im Zuchtbuch und
ggf. in dem Abstammungsnachweis berichtigt und ggf. die Zuchtbucheintragung aufgrund der neuen
Abstammung angepasst.
b. Kann die Abstammung nicht geklärt werden, wird die Abstammung nicht anerkannt. Für in der
Hauptabteilung eingetragene Zuchttiere wird die Zuchtbucheintragung aberkannt. Eine Eintragung ist
in diesem Fall nicht möglich.
10.
Embryotransfer
Bei aus Embryo Transfer hervorgegangen Zuchttieren sind Aufzeichnungen über
die Kennzeichen der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,
den Zeitpunkt der Besamung und
die Zeitpunkte der Entnahme und Übertragung des Embryos
vorzunehmen, und der Züchter ist für die Aufzeichnungen verantwortlich. Vor der Registrierung (Ausstellung des Equidenpasses inklusive der Zuchtbescheinigung) des Fohlens aus Embryotransfer muss
eine DNA-Typisierung zur Abstammungssicherung vorgenommen werden. Die entstehenden Kosten
trägt der Eigentümer des Pferdes.
11.
Künstliche Besamung
Bei Fohlen, die aus künstlicher Besamung entstanden sind, muss vor ihrer Registrierung (Ausstellung
des Equidenpasses inklusive der Zuchtbescheinigung) eine DNA-Typisierung zur Abstammungssicherung vorgenommen werden. Die entstehenden Kosten trägt der Eigentümer des Pferdes.
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II. Zuchtprogramm
§8
Grundbestimmungen und Grundsätze zum Zuchtprogramm
1.
Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im Hinblick
auf das jeweilige Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören insbesondere die Exterieur-Bewertungen, die
Leistungsprüfungen, die Nachzuchtbewertung, die Zuchtwertschätzungen sowie die Zuchtbucheintragungen. Bei der Zuchtwertschätzung können neben den Ergebnissen der eigenen Population auch
solche der APHA Berücksichtigung finden.
2.
Aufgabe der Züchtervereinigung PHCG ist es, für die von ihr betreute Rasse American Paint Horse in
eigener Verantwortung ein Zuchtprogramm durchzuführen. Zu der betreffenden, am Zuchtprogramm
beteiligten Zuchtpopulation gehören alle Zuchtpferde, die in die Abteilungen des Zuchtbuches eingetragen sind.
3.
Am Ende jedes Jahres wird ein Zuchtbericht veröffentlicht, in dem gemäß § 4 TierZG Angaben zum
Umfang der Zuchtpopulation des jeweiligen Kalenderjahres gemacht werden. Die einzelnen Bundesländer werden ebenfalls über den Umfang der Zuchtpopulation und die Mitgliederanzahl des PHCG
des jeweiligen Kalenderjahres unterrichtet.
4.
Zum Nachweis von Erbfehlern/Defekten kann die Züchtervereinigung jederzeit Gentests anordnen,
und gegebenenfalls können Paarungsauflagen erfolgen, die den weiteren Zuchteinsatz von Hengsten
und Stuten begrenzen und ausschließen. Die Untersuchung hat der Eigentümer zu dulden. Die Kosten der Analyse trägt der Eigentümer.
5.
Für Nachkommen des Hengstes IMPRESSIVE müssen negative HYPP-Gentests vorgelegt werden.
Liegt dieser bereits von dem betroffenen Elternteil/den Eltern vor, so ist dieser Nachweis nicht mehr
erforderlich.
6.
Medikationskontrollbestimmungen
Auf Zuchtschauen und Leistungsprüfungen wird ein Pferd nicht zugelassen und ist ggf. nachträglich
auszuschließen, dem eine Dopingsubstanz oder ein verbotenes Arzneimittel verabreicht oder an dem
eine verbotene Methode angewendet oder zur Beeinflussung der Leistung, Leistungsfähigkeit oder
Leistungsbereitschaft irgendein Eingriff oder eine Manipulation vorgenommen wurde.
Die Zuchtkommission/Zuchtrichter ist/sind berechtigt, jederzeit Medikationskontrollen als Stichproben
anzuordnen. Bei einem positiven Ergebnis erstattet der Besitzer alle der Züchtervereinigung entstandenen Kosten, plus einer Strafzahlung laut aktueller Gebührenordnung. Dieses Vergehen wird mit
Namensnennung des Eigentümers und Pferdes in dem Vereinsorgan („Western Horse“ und
www.phcg.de) veröffentlicht.
Auch sind Pferde nicht zugelassen und ggf. nachträglich auszuschließen, bei denen innerhalb von 3
Monaten (bei Anabolika 12 Monaten) vor Vorstellung ein positiver Nachweis einer verbotenen Medikation, einer verbotenen Methode oder eines unerlaubten Eingriffes zur Beeinflussung der Leistung gem.
Satz 1 im PHCG oder einer anderen Züchtervereinigung oder eines Pferdesportverbandes festgestellt
worden ist.
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§9
Selektionsmethode
1.
Die Verbesserung der Zucht erfolgt durch systematische Auswahl (Selektion).
2.
Folgende Selektionsstufen sind vorgesehen:
Erste Stufe: Nachzuchtbewertung als Saugfohlen oder in begründeten Ausnahmefällen als Jährling.
Die Exterieur-Bewertung der Fohlen und Jährlinge wird im Zuchtbuch mit den folgenden Bewertungsstufen eingetragen:
Ia
Ib
Ic
II
III
= bei
= bei
= bei
= bei
= bei
einer Gesamtnote ab 8,00 und besser,
einer Gesamtnote ab 7,50 bis unter 8,00,
einer Gesamtnote ab 7,00 bis unter 7,50,
einer Gesamtnote ab 6,00 bis unter 7,00,
einer Gesamtnote unter 6,00.
Fohlen mit der Gesamtbewertung Ia oder Ib erhalten zugleich das Prädikat PHCG-Prämienfohlen.
Zweite Stufe: Bewertung der dreijährigen und älteren Hengste mit Vorstellung zur Körung und
Hengstbucheintragung. Bewertung der dreijährigen und älteren Stuten mit Vorstellung
zur Stutbucheintragung.
Dritte Stufe:
Eigenleistungsprüfung für Hengste und Stuten (siehe § 19.2 der ZBO).
Vierte Stufe:
Nachkommenbewertung.
Die Leistungen der Nachkommen auf Zuchtschauen, Halter Shows und Futurities
und/oder Turnieren (Performance Classes) und/oder Rennen (Races) wird in Wertnoten und auch in Punkten (Points) ermittelt. Leistungsergebnisse werden auf Antrag
auch aus dem APHA Show Record übernommen.
Fünfte Stufe: Zuchtwertschätzungen nach § 19.4
Die Vererbungsleistung der Hengste wird anhand der gewonnen Daten aus ihrer Eigenleistung und der Leistung ihrer Nachkommen im Turniersport und in Leistungsprüfungen geschätzt. Die Zuchtwertschätzungen erfolgen nach den neuesten, allgemein
anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden.
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§ 10
Bewertung der Zuchtpferde
1.
PHCG Zuchtschauen
a. PHCG Fohlen- und Stutenschauen, Hengstbuch-II-Eintragungen und Körung.
Die Bewertung der Fohlen, Jährlinge, Stuten und Hengste erfolgt auf PHCG Fohlen- und Stutenschauen sowie auf PHCG Körungen. Hengste können auf PHCG Fohlen- und Stutenschauen für
die Körung gesichtet werden oder zu einer Hengstbuch-II-Eintragung vorgestellt werden. PHCG
Preisgelder vom Bund können nach Teilnehmerzahl vom Vorstand gestaffelt werden.
b. PHCG Hoftermine
Eine Bewertung der Fohlen, Jährlinge, Stuten und Hengste zur Hengstbuch-II-Eintragung kann
auf einem PHCG Hoftermin erfolgen. Bei einem PHCG Hoftermin dürfen nur Pferde teilnehmen,
die im Bestandsbuch des Hofes, auf dem der PHCG Hoftermin stattfindet, geführt sind. Die Kosten des PHCG Hoftermins (Richterpauschale, Anfahrtskosten etc.) trägt der Hofbesitzer selber.
PHCG Preisgelder vom Bund entfallen auf den PHCG Hofterminen.
Im Rahmen des Zuchtberichts erscheint eine Rankingliste, in der die Fohlen, Stuten und Hengste der
PHCG Zuchtschauen eines jeweiligen Zuchtjahres erscheinen.
Eine Bewerbung für eine PHCG Zuchtschau für das folgende Zuchtjahr muss von den Interessenten
bis spätestens zum 31.10 des laufenden Jahres an das PHCG Zucht- und Servicebüro eingereicht
werden. Die Auswahl bestimmt der PHCG Vorstand.
2.
Für die Eintragung in das Zuchtbuch werden die nachfolgenden im Zuchtprogramm definierten Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet.
Eintragungsmerkmale:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Typ (Rasse -und Geschlechtstyp)
Körperbau
Korrektheit des Ganges
Gangqualität (Schritt, Trab)
Hufe/Gliedmaßen
Gesamteindruck (im Hinblick auf die Eignung als Reitpferd)
Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale
und wird auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet.
3.
Die Eintragungsmerkmale bei der Fohlenbewertung sind Typ, Gebäude, Gangkorrektheit, Gangqualität und Gesamteindruck. Bei der Stuten- und Hengstbewertung kommt das Eintragungsmerkmal Hufe/Gliedmaßen hinzu. Die Bewertung erfolgt auf Sammelveranstaltungen (Körung, Zuchtbucheintragungen, Stutenschauen, Leistungsprüfungen etc.), um den Vergleich einer hinreichend großen Zahl
von Pferden zu ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bewertung auch außerhalb
von Sammelveranstaltungen durchgeführt werden.
4.
Die Bewertung erfolgt in ganzen, halben und viertel Noten:
10
9
8
7
6
5
= ausgezeichnet
= sehr gut
= gut
= ziemlich gut
= befriedigend
= genügend
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4 = mangelhaft
3 = ziemlich schlecht
2 = schlecht
1 = sehr schlecht
0 = nicht ausgeführt/nicht bewertet
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5.
Kommissionen
a. Es werden vom Zuchtausschuss für eine Wahlperiode zwei Zuchtkommissionen bestellt: die Eintragungs- und Bewertungskommission für Stuten, Fohlen und Jährlinge und die Eintragungs- und
Körkommission für Hengste. Den Gremien gehören der Zuchtleiter, der Zuchtobmann, die Zuchtrichter und Zuchtrichteranwärter des PHCG, sowie weitere fachkundige Züchter, die nicht unbedingt Mitglieder des PHCG sein müssen, an. Befangene Personen können nicht an der Entscheidungsfindung mitwirken.
b. Die Eintragungs- und Bewertungskommission (Zuchtkommission) für Stuten, Fohlen, Jährlinge
und Hengste zur Hengstbuch-II-Eintragung besteht mindestens aus zwei Personen. Dies sind der
Zuchtleiter, der Zuchtobmann und die Zuchtrichter des PHCG zusammen oder mit einem Zuchtrichteranwärter. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Zuchtschau auch vom Zuchtleiter,
Zuchtobmann oder Zuchtrichter allein gerichtet werden. Bei einem PHCG Hoftermin besteht die
Bewertungskommission aus einem PHCG Zuchtrichter und einem PHCG Zuchtrichteranwärter, in
begründeten Ausnahmefällen kann ein Hoftermin auch von einem PHCG Zuchtrichter allein gerichtet werden.
c. Die Eintragungs- und Körkommission (Zuchtkommission) für Hengste besteht aus dem Zuchtleiter
des PHCG, dem Zuchtobmann des PHCG, einem Vorstandsmitglied des Präsidiums und mindestens zwei praktischen Züchtern.
d. Die Eintragungs- und Bewertungskommission (Zuchtkommission) des Bundeschampionats für Fohlen und Stuten setzt sich zusammen aus der PHCG Zuchtleitung, dem PHCG Zuchtobmann/-frau
und einem Zuchtrichter. In begründeten Ausnahmenfällen kann das Bundeschampionat auch durch
die PHCG Zuchtleitung oder dem PHCG Zuchtobmann/-frau und zwei Zuchtrichtern gerichtet werden. Gewertet wird im getrennten Richtverfahren.
e. Die Widerspruchskommission besteht aus zwei Mitgliedern des Präsidiums, dem Schiedsobmann
und einem Sachverständigen. Bei Erhebung eines Widerspruchs prüft die Widerspruchskommission die angegriffene Entscheidung der Bewertungskommission hinsichtlich ihrer formellen Rechtmäßigkeit und bestimmt gegebenenfalls eine Wiedervorstellung des bewerteten Zuchtpferdes. Wird
der Widerspruch angenommen, entscheidet die Widerspruchskommmission über die Zusammensetzung der neuen Zuchtkommission. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung.
6.
Ein Pferd darf einmalig zur Fohlenbewertung, Stut- und Hengstbucheintragung vorgestellt werden. Die
Zuchtkommission kann an diesem Termin eine Zurückstellung und eine Vorstellung des Pferdes zu
einem anderen Zeitpunkt empfehlen oder anordnen.
7.
Veredler (§ 13) dürfen durch die PHCG Zuchtkommission (§10 Punkt 5 b und c) bewertet werden und
wenn diese die weiteren Voraussetzungen der PHCG Stut- und Hengstbücher erfüllen (§ 20 und 21),
dort eingetragen werden. Die Veredler laufen nicht im Ranking mit den American Paint Horses sondern in einem separaten Ranking für Veredler.
8.
Die Voraussetzungen und Bedingungen zur Durchführung von Zuchtschauen, Fohlenschauen und
Körungen etc. sind auf der Homepage des PHCG zu veröffentlichen und für alle Mitglieder verpflichtend.
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Stand 08.11..2015
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§ 11
Zuchtziel und Rassebeschreibung
1.
Zur Erhaltung und Verbesserung einer staatlich anerkannten Zucht des American Paint Horse
verfolgt der PHCG das folgende Zuchtziel:
Es wird ein vielseitiges Pferd gezüchtet, das gleichermaßen für den Freizeit-, wie für den Turniersport
geeignet ist. Neben der korrekten Ausprägung der Körperformen und der korrekten rassetypischen
Bewegungen soll das Pferd eine harte Konstitution und Ausdauer besitzen. Besonderer Wert wird auf
einen einwandfreien Charakter und ein gutartiges Temperament gelegt.
2.
Rassebeschreibung:
1. Rasse:
American Paint Horse
2. Herkunft:
Nordamerika
3. Größe:
142 – 165 cm Widerristhöhe (Stockmaß), angestrebte Idealmaße
4. Farben:
alle Varianten der Tobiano-, Overo- und Sabino-Scheckung sowie
deren Kombinationen und einfarbige Deckhaarausbildung
5. Gebäude:
a. Kopf:
kurz, keilförmig, kleine feste Maulpartie, starke Ganaschen bei
hoher Ganaschenfreiheit, gerade Nasenlinie, breite Stirn, große
freundliche Augen, kleine feingeformte Ohren
b. Hals:
leicht im Genickansatz, genügend lang, beweglich
c. Körper:
eher dem Quadrattyp angenähert, mit langer, schräger Schulter,
kurzem Rücken, langer Kruppe; gut ausgeprägter, nicht zu hoher Widerrist, der weit in den Rücken hineinreicht; genügend Brustbreite; nicht zu
lange Beine; starke Bemuskelung, besonders an der Hinterhand
6. Fundament:
trocken, korrekt, nicht zu kleine Gelenke, kurze Röhrbeine, harte
Hufe
7. Gliedmaßen:
Die Beine sollen gerade sein, damit die Lastabnahme des
Körpergewichts von oben nach unten in einer geraden Linie
erfolgt, so dass alle Gelenke gleichmäßig belastet werden.
Vorderbeine: Ellenbogengelenk bzw. Unterarm, Vorderfußwurzelgelenk,
Vorderröhre und Fesselgelenk müssen in einer lotrechten Stellung zueinander stehen.
Hinterbeine: Sitzbeinhöcker, Sprunggelenk, Hinterröhre und Fesselgelenk müssen in einer lotrechten Stellung zueinander stehen.
8. Bewegungsablauf:
elastisch mit guter Rückentätigkeit, korrekt, taktmäßig, mit
gutem Schub aus der Hinterhand
9. Einsatzmöglichkeiten: handliches Familienpferd, geeignet für alle Disziplinen des
Reit- und Fahrsports, insbesondere des Westernsports.
10. Besondere Merkmale: gutartiges, freundliches Wesen, angenehmes Temperament,
nervenstark und intelligent.
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§ 12
Scheckungsmuster, Grundfarben und Abzeichen
Die Scheckungsmuster (Coat Patterns) des American Paint Horses
Die Scheckzeichnung des Fells tritt in allen möglichen Formen und Farbkombinationen auf und kann sich
überall am Pferdekörper befinden. Die Fellfarbe setzt sich immer aus einer Kombination aus weiß und einer
weiteren Farbe zusammen. Jedes Paint Horse verfügt über eine individuelle Zeichnung, in der es keinem
anderen Pferd gleicht. Die vielfältigen Ausprägungen an Fellzeichnungen werden in drei Zeichnungsmuster,
die sogenannten „Pattern“ unterteilt. Es werden dabei zwei Grundmuster unterschieden, Tobiano und Overo.
Pferde, die nicht eindeutig einem der beiden Muster zuzuordnen sind, werden als Tovero bezeichnet.
Tobiano
Das Tobiano-Pattern ist eine Plattenscheckung, bei der die Farbe Weiß fast immer die Rückenlinie kreuzt
sowie über den Mähnenkamm verläuft. Die Flecken wirken ruhig und sind gleichmäßig rund oder oval mit
klaren Rändern von den dunklen Stellen abgegrenzt. Charakteristisch reichen die dunklen Flecken bis hinter
das Genick und über die Brust, geben den Eindruck eines Schildes. Gewöhnlich befinden sich dunkle Flecken häufig beidseitig an den Flanken. Der Kopf des Tobianos hat gewöhnlich nicht mehr weiß als bei einfarbigen Pferden mit den üblichen Abzeichen wie z.B. Blesse, Stern und Schnippe. Die Augen sind in der
Regel dunkel. Alle vier Beine sind beim Plattenschecken zumindest unterhalb des Sprunggelenks bzw. des
Vorderfußwurzelgelenks weiß. Das Langhaar des Tobianos kann zweifarbig sein, je nachdem wie die Grundfarbe des Pferdes ist. Die Tobianoscheckung vererbt sich dominant, was bedeutet, dass nur ein Elterntier
dieses Farbgen aufweisen muss, um ausgeprägt zu werden. Ein Tobiano kann in den Variationen von überwiegend dunkel mit nur sehr wenig weißer Zeichnung bis fast ausschließlich weiß mit kaum dunkler Grundfarbe vorkommen. Ein weiteres Detail bei Tobianos ist die an den Grenzen von weiß zu bunt pigmentierte
Haut, die von weißen Haaren überlagert ist, wodurch die Grenzlinien bläulich oder wie ein Schatten wirken.
Die Tobiano-Zeichnung kommt häufiger als als Overo-Zeichnung vor.
(siehe Anhang I.Typische Tobiano-Scheckungsmuster)
Overo
Der Begriff „Overo“ umfasst drei genetisch eigenständige Scheckmuster: Frame Overo, Sabino und
Splashed White. Generell kreuzt beim Overo die weiße Farbe nicht die Rückenlinie. Der Rücken ist zwischen
Widerrist und Schweif dunkel. Die Overo-Zeichnung wirkt unregelmäßig, mit verschwommen oder zerrissen
aussehenden Rändern. Im Gesicht zeigt der Overo viel weiß. Ein Overo kann sowohl überwiegend dunkel,
als auch überwiegend weiß sein. Der Schweif ist in der Regel einfarbig.
Frame Overo
Der Frame-Overo ist das häufigste Overo-Muster. Der Name, Frame“ bedeutet Rahmen und beschreibt die
mittig horizontal auf dem Körper und Hals liegenden weißen Flecken, die von dunkler Grundfarbe umgeben
sind. Die Rückenlinie sowie die Beine sind dunkel, d.h. kein Weiß kreuzt diese, wodurch die Flecken wie
eingerahmt wirken. Auch der Kopf weist üblicherweise viel weiß auf, oft in Kombination mit blauen Augen.
Mindestens ein Bein ist dunkel, häufig sind alle vier Beine von dunkler Färbung.
Sabino
Sabinos sind meist am ganzen Körper stichelhaarig, wodurch sie heller wirken. Charakteristisch sind verschwommene weiße Flecken zumindest am Bauch, Kopf und Beine sind weiß. Sabinos können einfarbig mit
Stichelhaaren an Flanken, Bauch und Schweifansatz oder auch fast weiß mit wenigen farbigen Bereichen
sein. Manche Sabinos haben blaue Augen. Viele haben zweifarbige Augen, die teils blau und teils braun
sind.
Das Sabino-Pattern ist manchmal schwierig zuzuordnen, da es dem Tobiano oder Frame Overo im Aussehen fast gleichen kann. Es gibt auch Sabinos, die nicht mehr Weiß haben als Abzeichen an den Beinen und
im Gesicht. Diese werden manchmal als einfarbig klassifiziert. Des Weiteren gibt es Sabinos, die fast komplett weiß sind.
Splashed White
Diese Zeichnung ist die am seltensten vorkommende. Splashed-White-Pferde haben oft blaue Augen und
weiße Flecken im Gesicht, an den Beinen, am Bauch und am Schweif. Die Pferde sehen oft wie in weiße
Farbe getunkt aus.
(siehe Anhang I.Typische Overo-Scheckungsmuster)
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Kombinierte Patterns – Tovero
Das Tovero-Muster ist eine Mischform. Als Tovero werden gescheckte Pferde eingetragen, die nicht eindeutig als Tobiano oder einer Form des Overo zuordenbar sind. Pferde mit kombiniertem Muster sind oft schwierig zuzuordnen. Es treten Merkmale von beiden Zeichnungen auf, wie etwa blaue Augen in einem dunklen
Gesicht. Oft haben Toveros dunkle Ohren und dunkle Flecken um das Maul. Auf Brust und Flanken sowie
am Schweifansatz treten Flecken in unterschiedlichsten Größen auf.
Eine Konsequenz dieser kombinierten Formen ist, dass sie oft nicht korrekt identifiziert werden und dadurch
in der Zucht manchmal falsch eingesetzt werden.
(siehe Anhang I.Typische Tovero-Scheckungsmuster)
Solid Paint Bred
Ein Solid Paint Bred ist ein einfarbiges Paint Horse in jeglicher Grundfarbe Es verfügt über zu wenig weiß,
um im regulären Register der American Paint Horse Association (APHA) eingetragen zu werden. Da es sich
bei dieser Rasse aber nicht um eine reine Farbzucht handelt, sondern auch Eigenschaften wie Typ und Leistung in Betracht gezogen werden, werden diese Tiere nicht ausgemustert, sondern in einem eigenen SolidPaint-Bred-Register der APHA geführt. Da ein einfarbiges Paint Horse die gleiche genetische Basis besitzt
wie ein Paint Horse mit Scheckzeichnung, werden Solid Paint Breds in der Zucht gleichrangig behandelt.
Daher führt der PHCG farbige wie einfarbige Paint Horses in denselben Stut- und Hengstbüchern. Jeder
bunte Nachkomme eines Solid Paints wird in das reguläre Register der APHA eingetragen. Auch alle einfarbigen Nachkommen von Solid Paints sind zur Eintragung in das Zuchtregister berechtigt. Sie werden jedoch
als Solid Paint Breds geführt. Einfarbige Hengste können genau wie gescheckte Paint Horse Hengste beim
PHCG gekört werden.
Grundfarben des American Paint Horse
1) Black
Das gesamte Fell, eingeschlossen des Mauls, Flanken und Beine, sind schwarz und kann jahreszeitlich bedingt durch die Sonne ausbleichen oder rostige Schattierungen aufweisen.
Fohlen werden häufig grau geboren und wechseln dann zu Schwarz.
2) Brown
Die Fellfarbe ist Dunkel- oder Schwarzbraun mit helleren Stellen um Nüstern, Augen, an Schultern, am Unterbauch, an Flanken und Beininnenseiten (auf Kniehöhe). Mähne, Schweif und Beine sind schwarz. Unter
die Farbe Brown können auch Pferde fallen, die braune Mähnen- und Schweifhaare haben. Diese haben nur
wenige helle Stellen, meist nur am Kopf.
3) Bay
Die Fellfarbe ist rötlich braun und deckt alle helleren und rötlichen Brauntöne ab, wobei Mähne, Schweif und
die unteren Beinregionen schwarz sind.
4) Bay Roan
Die Grundfarbe Bay ist durchsetzt von weißen Haaren. Kopf, Röhren, Mähne und Schweif sind gewöhnlich
einfarbig oder dunkler. Das Pferd wird im Laufe des Lebens nicht heller.
5) Blue Roan
Im Blue Roan mischen sich zur schwarzen Grundfarbe weiße Haare im Fell. Mähne und Schweif können
schwarz, aber auch grau sein. Kopf, Röhren sind gewöhnlich einfarbig oder dunkler. Die Menge der weißen
Haare wechselt mit den Jahreszeiten, das Pferd wird aber im Laufe des Lebens nicht heller.
6) Buckskin
Die Grundfarbe ist gelblich oder golden bei schwarzem Behang und schwarzen Beinen im unteren Bereich.
Ein Buckskin ist ein durch ein Cream-Gen aufgehellter Brauner. Ein Buckskin kann einen Aalstrich, nicht
jedoch "Zebrastreifen“ an den Beinen haben.
7) Dun
Wie beim Buckskin ist die Körperfarbe gelblich bis golden. Das Mähnen- und Schweifhaar ist schwarz oder
braun. Der Dun hat stets einen Aalstrich (wo keine weißen Abzeichen sind) und kann „Zebrastreifen“ an den
Beinen aufweisen (Primitive Markings).
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8) Gray
Die Fellfarbe Gray ist eine Mischung aus weißen und schwarzen Haaren mit dunklem Hintergrund. Dominant
über alle anderen Farbgene. Geboren in jeder Grundfarbe entwickeln die Pferde im Laufe der Jahre - anfangs vor allem um die Augen und Ohren - mehr und mehr „Weißanteil“ im Fell. Ein älteres Pferd kann dann
sogar mit einem White verwechselt werden.
9) Grullo
Diese Farbe wird oft als rauch-, mausfarben oder taubengrau bezeichnet und resultiert nicht aus einer Mischung von dunklem und weißem Haar. Jedes einzelne Haar weist die entsprechende Färbung auf. Mähne
und Schweif sowie die unteren Beinpartien sind schwarz, manchmal haben Grullos auch Zebrastreifen und/
oder Aalstriche.
10) Perlino
Ein Perlino ist ein durch zwei Cream-Gene aufgehellter Brauner, der cremefarbend oder in Off-White erscheint. Röhren, Mähne und Schweif zeigen sich in einem hellen rost- oder schokoladenfarbenen Ton. Die
Haut ist rosa oder grau und die Augenfarbe ist blau oder bernsteinfarben. Die Fellfarbe ist ausreichend gelblich, so dass eine Scheckung sichtbar wird. Perlinos besitzen keinen Aalstrich.
11) Smoky Cream
Ein Smoky Cream ist ein durch zwei Cream-Gene aufgehellter Schwarzer, der cremefarbend oder in OffWhite erscheint. Röhren, Mähne und Schweif zeigen sich in einem hellen rost- oder schokoladenfarbenen
Ton. Die Haut ist rosa oder grau und die Augenfarbe ist blau oder bernsteinfarben. Die Fellfarbe ist ausreichend gelblich, so dass eine Scheckung sichtbar wird. Ein Gentest ist erforderlich, um zwischen Perlino und
Smocky Cream zu unterscheiden.
12) Chestnut
Die Fellfarbe ist dunkelrot oder kastanienbraun und zeigt Variationen von sehr hellen bis dunkler "Leberfarbe“. Die dunkelste Variante kann sogar braune oder schwarze Schattierungen aufweisen. Aufhellungen in
Bronze- und Kupfertöne an den Beinen möglich. Mähne und Schweif sind meistens dunkelrot, kastanienrot
oder flachsblond.
13) Cremello
Der Cremello ist ein durch ein doppeltes Cream-Gen aufgehelltes kastanienbraunes oder fuchsfarbenes
Pferd. Mähne und Schweif sind cremefarben oder Off-White mit einer blassen oder rosafarbenden Haut. Die
Fellfarbe ist gelblich und stark genug, um eine Scheckung sichtbar werden zu lassen. Augen sind blau, oder
bernsteinfarben.
14) Palomino
Der Palomino ist ein durch ein Cream-Gen aufgehellter Fuchs. Seine Fellfarbe variiert zwischen satten Goldtönen und blassem gelb. Mähne und Schweif sind im Allgemeinen blasser als der Körper, Off-White oder in
der Farbe des Körpers.
15) Red Dun
Eine Variante des Dun mit einem gelblichen oder hautfarbenen Fell. Mähne und Schweif sind rot oder fuchsig. Der Red Dun hat rötliche Wildfarben-Abzeichen (Primitive Markings).
16) Red Roan
Diese Farbe entsteht durch eine Mischung der Grundfarbe Fuchs und weißen Stichelhaaren. Im Red Roan
vermischen sich somit rote oder chestnutfarbene mit weißen Haaren. Kopf, Röhren, Mähne und Schweif
erscheinen gewöhnlich in der Grundfarbe. Das Pferd wird im Laufe des Lebens nicht heller.
17) Sorrel
Die Grundfarbe ist rötlich oder kupferfarben. Mähne und Schweif haben oft dieselbe Farbe wie der Körper
oder sind dunkelbraun oder flachsblond.
18) Amber Champagne
Der Effekt eines Champagne-Gens auf ein normalerweise bayfarbenes Pferd. Die Fellfarbe ist aufgehellt von
Rot zu einem hellen hautfarbenen Ton oder zu Gelb mit Schattierungen zu hellen Schokoladenbraun. Typische Champagne-Charakteristika ist die gesprenkelte Haut um die Augen, am Maul und Geschlechtsorganen. Ebenfalls hellt das Champagne-Gene die Augenfarbe auf. Bei der Geburt immer blau, wechselt sie
dann zu Bernstein oder Braun. Die Fellfarbe ist normalerweise bei der Geburt dunkler und hellt sich dann im
Fohlenalter auf.
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19) Classic Champagne
Der Effekt eines Champagne-Gens auf ein normalerweise schwarzes Pferd. Körper und Beine sind aufhellt
von Schwarz zu Schokoladenbraun. Typische Champagne-Charakteristika ist die gesprenkelte Haut um die
Augen, am Maul und Geschlechtsorganen. Ebenfalls hellt das Champagne-Gene die Augenfarbe auf. Bei
der Geburt immer blau, wechselt sie dann zu Bernstein oder Braun. Die Fellfarbe ist normalerweise bei der
Geburt dunkler und hellt sich dann im Fohlenalter auf.
20) Gold Champagne
Der Effekt eines Champagne-Gens auf ein normalerweise chestnut-/sorrelfarbenes Pferd. Körper und Beine
sind aufhellt von Rot zu Gold. Mähnen- und Schweiffarbe sind aufgehellt zu Flachsblond oder goldigem Ton.
Typische Champagne-Charakteristika ist die gesprenkelte Haut um die Augen, am Maul und Geschlechtsorganen. Ebenfalls hellt das Champagne-Gene die Augenfarbe auf. Bei der Geburt immer blau, wechselt sie
dann zu Bernstein oder Braun. Die Fellfarbe ist normalerweise bei der Geburt dunkler und hellt sich dann im
Fohlenalter auf.
Abzeichen des American Paint Horses
(siehe Anhang IV. Typische Abzeichen an Kopf und Beinen)
§ 13
Zuchtmethode
1.
Das vom PHCG verfolgte Zuchtziel soll grundsätzlich mit der Methode der Reinzucht und durch Selektion erreicht werden.
2.
Reinzucht ist die Paarung innerhalb der eingetragenen American Paint Horse Population.
3.
Die Hereinnahme von Genen anderer Rassen (Veredelung) wird nicht ausgeschlossen.
Zur Veredelung sind nur zugelassen:
a. American Quarter Horse,
b. Englisches Vollblut.
4.
Nachkommen aus Anpaarungen der zugelassenen Veredelungsrassen untereinander können nicht in
das Zuchtbuch des PHCG eingetragen werden.
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III. Eintragung in das Zuchtbuch des PHCG
§ 14
Eintragung in das Zuchtbuch
1.
In das Zuchtbuch des PHCG wird nur ein Pferd eingetragen, dessen Elterntiere in einem Zuchtbuch
der zugelassenen Rassen eingetragen sind und ein Certificate of Registration der American Paint
Horse Association (APHA), der American Quarter Horse Association (AQHA) oder einem im Jockey
Club New York anerkannten Vollblut-Zuchtverband besitzen.
.
2.
Die Eintragung eines Zuchtpferdes in die entsprechende Abteilung (bzw. den Abschnitt) des Zuchtbuches erfolgt auf Antrag durch das Mitglied, wenn die Identität und Abstammung des Pferdes nach den
in § 7 ZBO festgelegten Kriterien zweifelsfrei sichergestellt ist sowie die Anforderungen an andere
Leistungen (ZBO § 20 und § 21) erfüllt sind.
3.
Dem Eintragungsantrag wird entsprochen, wenn
a. der Eigentümer des Pferdes Mitglied im PHCG e.V. ist.
b. das Pferd sich im Zuchtgebiet des PHCG befindet,
c. das Pferd sämtliche Eintragungsvoraussetzungen erfüllt,
d. die Voraussetzungen dem PHCG vor der Eintragung nachgewiesen werden,
e. die von der Zuchtbuchordnung gesetzten Fristen eingehalten werden.
4.
Die Eintragung von Zuchtpferden in eine Abteilung (bzw. einen Abschnitt) des Zuchtbuches muss im
Equidenpass inklusive Zuchtbescheinigung oder auf einem Dokument vermerkt werden, das Bestandteil der Zuchtbescheinigung ist. Dieser Vermerk wird von dem Zuchtleiter oder seinem Beauftragten
ausgestellt.
5.
Die Bewertung von American Paint Horse Hengsten/Stuten aus anderen Züchtervereinigungen wird
nur dann anerkannt, wenn das Pferd einer PHCG-Zuchtkommission nochmals vorgestellt wird und
diese die Bewertung bestätigt sowie die weiteren Eintragungsvoraussetzungen (§§ 20 und 21 ZBO)
erfüllt sind. Die Bewertung von American Paint Horse Hengsten/Stuten aus Züchtervereinigungen, die
ausschließlich das Zuchtbuch der Rasse American Paint Horse (APHA anerkannt) führen, wird anerkannt, wenn die weiteren Eintragungsvoraussetzungen (§§ 20 und 21 ZBO) erfüllt sind.
6.
Hengste und Stuten der Rassen American Paint Horse, American Quarter Horse und Englisches Vollblut mit nachgewiesener Abstammung, die sich im Zuchtgebiet und Tätigkeitsbereich des PHCG befinden und in keinem Zuchtbuch der Rasse Paint Horse eingetragen sind, können auf Antrag des Mitgliedes des zu registrierenden Nachkommens für das Jahr der Registrierung für diesen Nachkommen
in den Anhang eingetragen werden, wenn die entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen erfüllt
sind. Ebenfalls muss die Abstammung des zu registrierenden Nachkommens durch eine DNA- Typisierung nachgewiesen werden. Die Kosten trägt der Eigentümer des Nachkommens.
7.
Hengste und Stuten der Rassen American Paint Horse, American Quarter Horse und Englisches Vollblut mit nachgewiesener Abstammung, die sich nicht im Zuchtgebiet und Tätigkeitsbereich des PHCG
befinden und in keinem Zuchtbuch der Rasse Paint Horse eingetragen sind, können auf Antrag des
Mitgliedes des zu registrierenden Nachkommens für das Jahr der Registrierung für diesen Nachkommen in den Anhang eingetragen werden, wenn die entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
8.
Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer eines Zuchtpferdes innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Die zuständige Widerspruchskommission entscheidet über die Annahme
des Widerspruchs und das weitere Verfahren.
9.
In allen Fällen, bei denen beim PHCG Zweifel bezüglich der Registrierung, Eintragung oder ShowErgebnissen bestehen, liegt die Beweislast für die Richtigkeit der Angaben beim Antragsteller. Die
Entscheidung des Vorstandes des PHCG auf Vorschlag des Zuchtausschusses ist in der Sache für alle Parteien bindend, soweit nicht das Schiedsgericht in Anspruch genommen wird.
ZBO PHCG e.V.
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10.
Zur Feststellung der Identität von Pferden oder deren Eltern kann der Zuchtausschuss eine Abstammungsüberprüfung gemäß § 7 anordnen.
11.
Ein Verstoß gegen verhängte Auflagen zieht weitere Disziplinarmaßnahmen nach sich.
§ 15
Unterteilung des Zuchtbuches
Es wird ein geschlossenes Zuchtbuch geführt. Die Hauptabteilung für Hengste bzw. Stuten wird in unterschiedliche Abschnitte (Hengstbuch I, II, Supreme-Hengstbuch und dem Anhang/ Stutbuch I, II, SupremeStutbuch und dem Anhang) entsprechend der Leistung der Zuchtpferde unterteilt.
§ 16
Mindestangaben im Zuchtbuch
1.
2.
Für die Zuchtbuchführung setzt der PHCG elektronische Datenverarbeitung ein und greift dabei auch
auf die Datenverarbeitung der APHA zurück. In der Datenzentrale werden alle Einzeldaten der einzelnen Pferde einschließlich ihrer Nachkommen gespeichert.
Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd mindestens folgende Angaben enthalten:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
i.
j.
k.
l.
m.
n.
o.
p.
q.
r.
s.
t.
u.
v.
Name und Anschrift des Züchters sowie des Eigentümers oder des Tierhalters
Name des Pferdes
letztes Deckdatum der Mutter
Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen
UELN-Lebensnummer
Kennzeichnung (Microchip ab 2009)
Eltern mit Farbe und Lebensnummer
Drei Vorfahrengenerationen mit UELN (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern)
Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung mit Verwendungszweck und Ordnungszahl
Abteilung des Zuchtbuches, in dem das Pferd eingetragen ist
Bewertung der äußeren Erscheinung
Bewertung von Leistungsprüfungen
Ausstellungs- und Prämierungserfolge, soweit für das Zuchtprogramm relevant
(§19.3, § 20, § 21 ZBO)
die gesamte Nachzucht (mit Lebensnummern)
alle Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen
Entscheidungen über Eintragungen, Inaktiv-Setzungen und Änderungen im Zuchtbuch
DNA-Typisierung bei Hengsten und Stuten
genetische Besonderheiten und Erbfehler
Datum und (falls bekannt) Ursache des Abganges
Kennzeichnung der Rassen, die zur Veredelung zugelassen sind, durch Nennung der
Rassenbezeichnung und den Zusatz „als Veredler zugelassen“
Angabe über Zwillingsgeburt
Bei aus Embryo Transfer hervorgegangenen Pferden sind zusätzliche Aufzeichnungen
vorzunehmen (siehe § 7 Identitätssicherung) über
die Kennzeichen der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos zur Überprüfung der Identität und Abstammung. Die Verfahren und Testergebnisse werden nach § 8 TierZOV
vom 29.04.2009 angewendet.
den Zeitpunkt der Besamung sowie
die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung der Embryos vorzunehmen und den für die
Aufzeichnungen Verantwortlichen (§ 2 Abs. 1 Nr.3b, TierZOV vom 29.04.2009).
Die Bereitstellung der Daten obliegt dem Züchter.
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w. bei Zuchttieren, deren Samen zur künstlichen Besamung verwendet werden soll, die Verfahren
und Testergebnisse nach § 8 TierZOV vom 29.04.2009, die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich sind.
3.
Änderungen von Eintragungen im Zuchtbuch
Änderungen von Eintragungen im Zuchtbuch werden als solche gekennzeichnet und dürfen nur vom
Zuchtleiter oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt werden.
§ 17
Zuchtbescheinigung, Equidenpass und Eigentumsurkunde
1.
Zuchtbescheinigung
a. Die Ausstellung einer Zuchtbescheinigung als Abstammungsnachweis erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Beide Elternteile müssen im Jahr der Bedeckung oder spätestens vor der Registrierung des
Nachkommens in den entsprechenden Abschnitten der Hauptabteilung des Zuchtbuches (§§
20 und 21) oder auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist,
eingetragen sein. (KOM 96/78/EG).
Die Abfohlmeldung muss innerhalb von 28 Tagen nach dem Abfohlen vorgelegt werden. Der
PHCG kann beim Überschreiten dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNATypisierung anordnen. Die entstehenden Kosten trägt der Züchter.
Die Identifizierung des Fohlens erfolgt durch den beauftragten Tierarzt durch Setzung des
Transponders bei Fuß der Mutter, es sei denn, dass die Mutter nachweislich nicht mehr lebt.
Die Züchtervereinigung muss in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNATypisierung anordnen. Die entstehenden Kosten trägt der Züchter. Außerdem muss mindestens die Deckbescheinigung vorliegen (KOM96/78/EG).
Das Certificate of Registration der APHA muss dem Zucht - und Servicebüro des PHCG in Kopie vorgelegt werden, da die Registriernummer des CoR des jeweiligen Pferdes bei der
Vergabe der UELN-Nummer für das betreffende Pferd in die letzten sieben Ziffern der Lebensnummer integriert wird.
b. Die Eintragung in das Hengst- oder Stutbuch wird in der Zuchtbescheinigung vermerkt oder in einem Dokument, das Bestandteil der Zuchtbescheinigung ist.
c. Die Erteilung einer Zuchtbescheinigung oder einer Zweitschrift durch eine andere staatlich anerkannte Züchtervereinigung schließt die Erteilung durch den PHCG aus.
2.
Equidenpass und Eigentumsurkunde
a. Der Equidenpass dient als Dokument zur Identifizierung eingetragener Pferde nach der EUEntscheidung VO KOM 504/2008 und der Viehverkehrverordnung (ViehVerkV) und ist von der
Züchtervereinigung für alle ab dem 1. November 1997 geborenen und registrierten Fohlen in einem einheitlichen Format auszustellen.
b. Der Equidenpass inklusive Zuchtbescheinigung und die Eigentumsurkunde gehören zum Pferd.
Bei Besitzwechsel ist der Pferdepass dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod an die ausstellende Stelle zurückzugeben. Bei Eigentumswechsel sind sowohl Pferdepass als auch Eigentumsurkunde dem neuen Eigentümer auszuhändigen.
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3.
Zweitschriften
Es können mehrere Zuchtbescheinigungen mit jeweils verschiedenen Verwendungszwecken für ein
Pferd existieren (z.B. Zuchtbescheinigung für den Hengst und für Samen), jedoch darf eine Zuchtbescheinigung für denselben Verwendungszweck nur einmal vorhanden sein. Bei Verlust von einem/einer Equidenpass/ Zuchtbescheinigung und einer Eigentumsurkunde kann eine Zweitschrift
ausgestellt werden auf Antrag der Person, die das/die Original-Dokument/e verloren hat, aber nur bei
Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit notariell beglaubigter Unterschrift über den Verlust
des/der Originaldokumente/s. Dies kann ausschließlich über die Züchtervereinigung erfolgen, die das
Originaldokument ausgestellt hat. Sie ist/sind deutlich als Zweitschrift zu kennzeichnen und zu nummerieren.
4.
Ausstellung von Equidenpass inklusive Zuchtbescheinigung für importierte Pferde aus Drittländern
Entspricht die Bescheinigung für importierte Pferde aus Drittländern nicht den geforderten Angaben
eines Equidenpasses (VO KOM 504/2008), so wird nach Kapitel II, Artikel 8 der VO KOM 504/2008
weiter verfahren. Vor Ausstellung einer Zuchtbescheinigung müssen dem PHCG eine Bestätigung der
Musterung des importierten Pferdes, das Exportzertifikat und das Certificate of Registration in Kopie
vorgelegt werden. In Zweifelsfällen kann der PHCG weitere Maßnahmen zur Identifizierung vornehmen. Der Eigentümer eines Pferdes darf nur im Besitz einer einzigen gültigen Zuchtbescheinigung
(Equidenpass) für das betreffende Pferd sein.
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§ 18
Mindestangaben im Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung und
Eigentumsurkunde
1.
Mindestangaben im Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
10)
11)
12)
13)
14)
15)
16)
17)
18)
19)
20)
21)
22)
23)
24)
25)
26)
27)
28)
29)
30)
Besitzer oder Verfügungsberechtigter des Pferdes
Züchter
Identifizierung des Pferdes
UELN-Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes
Rasse
Name
Geschlecht
Farbe und Abzeichen bei Fuß der Mutterstute
ausgefüllte Grafik
Geburtsdatum
Geburtsort
Name und Anschrift der ausstellenden Züchtervereinigung
Ausstellungsdatum
Unterschrift des Ausstellenden
Arzneimittelbehandlungen
Identitätskontrollen
Eintragungen der Impfungen
Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen
Abstammungsnachweis
Eintragung als FEI-Pass
letztes Deckdatum der Mutter
aktive Kennzeichnung, sofern vorhanden:
a. Zuchtbrand
b. Nummernbrand
c. Microchip-Nummer
Ergebnisse von Abstammungsüberprüfungen
Pedigree mit drei Generationen
Zuchtbucheintragungen
Zuchtinformationen/Leistungsprüfungsergebnisse
Turnierpferdeeintragungen
Medikationskontrollen
Schlachtpferdenachweis
Abteilung, in die das Pferd eingetragen ist
Der Pferdepass ist im Querformat DIN A5 in zusammenhängender Form auszustellen.
Zur Ausstellung eines Pferdepasses setzt der PHCG auch vereinsinterne Beauftragte ein.
2.
Mindestangaben in der Eigentumsurkunde
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
UELN-Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes
Name des Pferdes
Rasse
Geschlecht
Farbe
Geburtsdatum
Name und Anschrift des Züchters
aktive Kennzeichnung, sofern vorhanden:
a. Zuchtbrand
b. Nummernbrand
c. Microchip-Nummer
Pedigree mit drei Generationen
Die Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A4 auszustellen.
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§ 19
Unterteilung des Zuchtbuches nach Leistungsmerkmalen
Als Leistungsmerkmale gelten die Körung, Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtbucheintragungen
und Identifikation.
§ 19.1
Körung
1.
Durchführung
Das Mindestalter eines Hengstes für die Körung beträgt drei Jahre. Um geordnete Körveranstaltungen
sicherzustellen, kann eine Vorauswahl der zur Körung angemeldeten Hengste durchgeführt werden.
Wenn eine Vorauswahl durchgeführt wird, ist sie Voraussetzung für die Zulassung zur Körung.
Die PHCG-Körkommission prüft die vorgestellten Hengste mit Blick auf ihr Exterieur nach den in der
Zuchtbuchordnung festgelegten Kriterien für das Zuchtziel des American Paint Horses. Die Grundlage
dieser Exterieurbewertung bilden sechs Einzelwertnoten in den Bereichen Typ, Gebäude, Gangkorrektheit, Gangqualität, Hufe/Gliedmaßen und Gesamteindruck. Die Noten werden über ein detailliertes
Bewertungsschema ermittelt. Für das Körergebnis wird der Durchschnitt aus den Einzelnoten ermittelt. Ab einer Gesamtnote von 7,3 und besser erhält der Hengst das Prädikat „gekört“. Dabei darf keine der sechs Einzelnoten unter 6,5 sein.
Die zur Körung angemeldeten Hengste benötigen ein vom Tierarzt ausgestelltes Gesundheitszeugnis,
das die Zuchttauglichkeit des Hengstes bestätigt, eine Vorlage eines negativen PSSM-Typ 1-Tests
und eine Vorlage der Testergebnisse der Erbkrankheiten OLWS, HERDA, GBED und ggf. HYPP. Auf
die genannten Gendefekte muss im Vorfeld durch ein anerkanntes Genlabor getestet werden. Bereits
bestehende Tests werden anerkannt.
Kryptorchiden (Einhoder) und Über-/Unterbeißer können nicht gekört werden. Eine Ausnahme wird erteilt, wenn Fehlstellungen des Gebisses durch Verletzungen (z. B. Kieferbruch) entstanden sind. Hier
ist ein tierärztliches Gutachten unbedingt erforderlich. Hengste, die aufgrund ihres Verhaltens eine
Überprüfung des Gebisszustandes oder die Ermittlung von Stockmaß und Röhrbeinumfang nicht zulassen, werden von der Körung zurückgestellt.
2.
Ablauf:
1. Vermessung der Hengste:
Stockmaß
Röhrbeinumfang
2. Pflasterprobe:
Hierbei werden die Pferde einzeln auf einer Asphalt-/Pflasterstrecke an der Hand am durchhängenden Führstrick erst im Schritt und dann im Trab vorgestellt. Der Vorsteller läuft dabei auf der
linken Seite des Pferdes. Die Wendung erfolgt im Schritt nach rechts, um den Prüfern stets freie
Sicht auf die Beine des Pferdes zu ermöglichen. Wird eine Lahmheit von der Körkommission festgestellt, muss das Pferd zurückgestellt werden. Die Körkommission kann sich die Lahmheit unter
Hinzuziehen eines Tierarztes bestätigen lassen. Eine Wiedervorstellung zu einem späteren Termin
ist möglich.
3. Musterung:
Die Vorsteller stellen jeden Hengst einzeln zur Bewertung vor der Körkommission auf.
4. Dreiecksbahn:
Im Anschluss werden alle Pferde einzeln auf der Dreiecksbahn an der Hand im Schritt und Trab
vorgestellt.
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
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5. Freilaufen/Longieren:
Die Hengste müssen zur Ermittlung der Gangqualität an der Longe oder freilaufend gezeigt werden, um Bewegungsabläufe und Gangwerk im Schritt und Trab besser beurteilen zu können als an
der Hand.
3.
Körentscheidung:
Die Körentscheidung lautet:
a. gekört
b. nicht gekört
c. zurückgestellt
Die Körentscheidung lautet „zurückgestellt“, wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug auf Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes und/oder
der Zuchttauglichkeit sowie Gesundheit nicht erfüllt, wenn jedoch zu erwarten ist, dass er sie zukünftig
erfüllen wird. Mit der Körentscheidung kann eine Frist festgesetzt werden, bis zu deren Ablauf der
Hengst wieder zur Körung vorgestellt werden kann. Die Körentscheidung ist auf der Körveranstaltung
öffentlich bekannt zu geben und dem Hengstbesitzer schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung „gekört“
wird im Equidenpass bescheinigt.
4.
Rücknahme, Widerruf, Widerspruch zur Körentscheidung
Die Körung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat. Die
Körung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht oder nicht
fristgerecht erfüllt hat. Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes Widerspruch
einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen
nach Bekanntgabe des Körurteils. Weitergehende Regelungen in § 10 Nr. 4d. Ebenso wird über Ort
und Zeit der Wiedervorstellung des Hengstes entschieden.
§ 19.2
Leistungsprüfungen für Stuten und Hengste
a.
Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Westernreitsports durchgeführt
(Official APHA Rule Book). Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können
für Stuten und Hengste als Feldprüfung durchgeführt oder durch Turniersporterfolge ersetzt werden.
b.
Die Leistungsprüfung für Stuten und Hengsten unterliegt der Verordnung über die Leistungsprüfungen
und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden in der jeweils gültigen Fassung.
1. Feldprüfung für Hengste und Stuten
1.1 Dauer
Die Prüfung dauert einen Tag.
1.2 Ort
Vom PHCG-Zuchtausschuss ausgewählte Prüfungsorte
1.3
Zulassungsbedingungen
Alle Hengste/Stuten müssen zur Teilnahme an Leistungsprüfungen die allgemeinen Turnierbedingungen erfüllen (insbesondere Impfschutz, Haftpflichtversicherung, Medikationsbestimmungen).
1.3.1 Zulassungsbedingungen für American Paint Horses
Teilnahmeberechtigt sind 3-jährige und ältere Hengste und Stuten.
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
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1.3.2 Zulassungsbedingungen für andere Rassen
Stuten anderer Rassen können auf Antrag an Eigenleistungsprüfungen teilnehmen. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht jedoch nicht. Stuten anderer Rassen werden nicht in die Platzierung und in die Prämienvergabe aufgenommen. Sie erhalten ein Zertifikat bei Bestehen
der Prüfung, auf dem der Score ausgewiesen ist. Hengste müssen der Rasse American
Paint Horse angehören.
1.4
Ausrüstung
Westernausrüstung ist entsprechend dem gültigen APHA-Regelbuch vorgeschrieben.
Hufschutz, Beinschoner und Gamaschen sind erlaubt. Für Zäumungen, Gebisse und die Zügelführung ist die aktuelle Version des APHA-Regelbuches maßgebend. Tragende Stuten
und Stuten mit Saugfohlen bei Fuß dürfen zweihändig geritten werden. Zuchtstuten, die
nachweislich über längere Zeit im Zuchteinsatz waren, dürfen auch nach dem 6. Lebensjahr
zweihändig auf Snaffle Bit vorgestellt werden. Über den Zuchteinsatz muss vor der Prüfung
ein Nachweis vorgelegt werden.
1.5
Leistungstest
Der Leistungstest wird von einem APHA-Richter und mindestens dem/der Zuchtleiter/-in oder der/dem Zuchtobfrau/-mann oder einem PHCG-Zuchtrichter abgenommen. Mitglieder
der Prüfungskommission dürfen in den letzten sechs Monaten nicht Eigentümer, Trainer oder Agent des zu prüfenden Pferdes gewesen sein. Ebenso darf kein Kommissionsmitglied
Züchter des zu prüfenden Pferdes sein.
Im Einzelnen werden die Hengste/Stuten von dem Richtergremium in folgenden Merkmalen
bewertet:
1.
Schritt zum Mittelpunkt der Arena
2.
Jog ½ Zirkel
3.
Extended Trot auf der Diagonalen
4.
In der Ecke durchparieren zum Schritt
5.
Im Schritt zur Brücke
6.
Überqueren der Brücke
7.
180º Wendung auf der Vorderhand
8.
Rückwärts durch ein L
9.
Seitwärtsrichten nach rechts über die äußeren Stangen
10. Jog zum Mittelpunkt der Arena
11. 2 Spins rechts
12. 2 Spins links
13.
3 Zirkel im Galopp nach links, die beiden ersten groß und schnell, den dritten klein
und langsam
14. fliegender/einfacher Galoppwechsel (Credit für fliegende Wechsel möglich)
15.
3 Zirkel im Galopp nach rechts, die beiden ersten groß und schnell, den dritten klein
und langsam
16. fliegender/einfacher Galoppwechsel (Credit für fliegende Wechsel möglich)
17. ¾ Zirkel im Galopp nach links
18. Galopp auf der Diagonalen (Run Down)
19. Stop, 5 Tritte rückwärts
20. Verharren, um das Ende der Aufgabe anzuzeigen. Im Schritt zu den Richtern.
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
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1.6 Beurteilungsrichtlinien
Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchthengst/Zuchtstute im Hinblick auf
die Verbesserung der Reiteigenschaften der Rasse.
Leistungsprüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Westernreitsports
durchgeführt (Official APHA Rule Book). Drei- bis fünfjährige Pferde (Junior Horses) dürfen
im Snaffle Bit und Hackamore beidhändig geritten werden. Sechsjährige und ältere Pferde
(Senior Horses) dürfen nur einhändig im Bit vorgestellt werden. Ausnahmen gelten für Stuten mit Saugfohlen bei Fuß und Stuten, die nachweislich über längere Zeit im Zuchteinsatz
waren (Punkt 1.4 § 19.2 ZBO).
Die Hengste/Stuten werden bei Anlieferung und während der gesamten Prüfungsdauer hinsichtlich der Kondition, Konstitution und Gesundheit beobachtet. Hengste/Stuten, die konditionell, konstitutionell bzw. gesundheitlich nicht der Norm entsprechen, werden nicht zur Prüfung zugelassen bzw. sind von der Prüfung auszuschließen.
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
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Die kombinierte Aufgabe setzt sich aus den Elementen der Disziplinen Western Pleasure,
Trail und Reining zusammen, alle drei Bereiche werden gleich gewichtet und werden in Anlehnung an das APHA-Regelbuch beurteilt.
Die Bereiche werden wie folgt unterteilt:
Western Pleasure (Schritt, Jog, Extended Trot, langsame Zirkel)
Trail (Brücke, Rückwärts, Vorderhandwendung, Back-up, Stangen-L, Sidepass)
Reining (Galoppwechsel, alle Galoppzirkel (Speed Control), Spins, Run Down,
Stop, Back-up)
Ausgehend von einem Score von 70 werden für jedes Manöver folgende Punkte addiert oder
subtrahiert:
-1 ½ extrem schlecht
-1
sehr schlecht
- ½ schlecht
0
durchschnittlich
+ ½ gut
+ 1 sehr gut
+ 1 ½ exzellent
Penalties werden entsprechend dem gültigen APHA-Regelbuch vergeben.
Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn der Gesamtscore von 67 erreicht ist. Ein Verreiten der
Pattern führt nicht unmittelbar zum Nichtbestehen der Eigenleistungsprüfung. Bei geringfügigem Verreiten (z.B. ein Spin zu wenig/zu viel…) wird jedes Verreiten mit fünf Penalties bestraft.
Die Prüfung kann bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden. Es gilt in diesem Falle
das Ergebnis der zweiten Prüfung.
Das Ergebnis wird auf einem Zertifikat (Urkunde) des PHCG bestätigt. Die Ergebnisse
der Leistungsprüfung werden veröffentlicht.
Die vom PHCG festgelegten Prüfungsgebühren sind vom Pferdeeigentümer zu tragen.
1.7 Prämienvergabe
Prämienstuten und Prämienhengste die die Leistungsprüfung bestanden haben (§19.2.1 und
§ 19.2.2), erhalten das zusätzliche Prädikat „PHCG Leistungsstute“ bzw. „PHCG Leistungshengst“
1.8 Platzierung der Teilnehmer
Die Teilnehmer werden platziert, Schleifen werden analog dem APHA-Regelbuch vergeben.
2. Turniersporterfolge
Alternativ zur Eigenleistungsprüfung gilt die vorgeschriebene Leistungsprüfung für Zuchthengste
und die Leistungsprüfung für Stuten auch dann als abgelegt, wenn Hengste/Stuten Erfolge in Turniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprüfungen werden in den anerkannten
Performance-Disziplinen der APHA durchgeführt.
Folgende Turniersportergebnisse werden berücksichtigt:
Mind. 10 Punkte (ROM) in mindestens einer anerkannten Performance-Disziplin der APHA. Dabei ist Voraussetzung, dass in der entsprechenden Disziplin geritten wird.
Ausgeschlossen sind die Performance-Disziplinen Longe Line, Trail in Hand, Showmanship at
Halter und Walk/Trot-Klassen.
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
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§19.3
PHCG Bundeschampionate
Das PHCG Bundeschampionat ist die Meisterschaft für den Zuchtnachwuchs und Zuchtstuten. Dort werden
die Bundeschampions unter den Fohlen eines Zuchtjahres und Zuchtstuten in ihren Altersgruppierungen der
letzten zwei Zuchtsaisonen ermittelt.
a) Fohlen
1) Voraussetzung
Die besten 10 Stutfohlen und 10 Hengstfohlen eines Jahrganges mit einem PHCG Equidenpass mit
Zuchtbescheinigung (oder mit einem Nachweis einer Beantragung eines PHCG Equidenpasses) werden
geladen. Bei Notendoppelungen kann sich die Anzahl der startberechtigten Fohlen erhöhen. Fohlen aus
Elterntieren, die noch nicht auf für das American Paint Horse relevante genetische Erbdefekte mit nachweislich dominanten Erbgang (PSSM-Gen, ggf. HYPP) getestet wurden, müssen einen negativen Gentest für PSSM-Typ 1 und ggf. HYPP vorlegen.
2) Durchführung und Ablauf
Hengst- und Stutfohlen werden getrennt gewertet. Die Vorsteller stellen jedes einzelne Pferd zur Musterung vor dem Richtergremium auf. Alle Pferde werden im Anschluss einzeln auf der Dreiecksbahn an
der Hand im Schritt und Trab sowie im Freilauf vorgestellt.
3) Kommission
Die Eintragungs- und Bewertungskommission (Zuchtkommission) des Bundeschampionats für Fohlen
setzt sich zusammen aus der PHCG Zuchtleitung, dem PHCG Zuchtobmann/-frau und einem Zuchtrichter. In begründeten Ausnahmenfällen kann das Bundeschampionat auch durch die PHCG Zuchtleitung
oder dem PHCG Zuchtobmann/-frau und zwei Zuchtrichtern gerichtet werden. Gewertet wird im getrennten Richtverfahren.
4) Bewertung der Zuchtpferde
Das Bewertungsverfahren verläuft nach dem im § 10 ZBO festgelegten Bewertungskriterien.
5) Ranking und Notenvergabe
Die Rangfolge der Platzierungen ergibt sich durch die Gesamtendnote jedes Pferdes. Für das Zuchtbuch
zählt nur die Platzierung, nicht die Gesamt- und Einzelnoten. Die Noten werden nicht bekanntgegeben.
b) Stuten
1) Voraussetzung
Startberechtigt sind alle Prämienstuten ab einer Wertnote von 7,50 mit einem PHCG Equidenpass mit
Zuchtbescheinigung. Von den Stuten muss eine DNA-Typisierung vorliegen und sie dürfen keine Träger
bekannter, für das American Paint Horse relevanter genetischer Erbdefekte mit nachweislich dominanten Erbgang (PSSM-Gen, ggf. HYPP) sein.
2) Altersgruppierungen
Einteilung der Stuten in folgende Altersklassen:
1. dreijährige bis zwölfjährige Stuten
2. dreizehnjährige und ältere Stuten
Die Stuten sind in jeder Klasse einmal startberechtigt.
3) Durchführung und Ablauf
Das Bundeschampionat für Stuten findet alle zwei Jahre statt.
Schriftlich geladen werden alle Prämienstuten der letzten zwei Jahre. Jedoch sind auch Prämienstuten
aus vergangenen Jahren, die nicht schriftlich geladen wurden und noch nicht am Bundesstutenchampionat teilgenommen haben, in ihrer Klasse startberechtigt.
Die Ausschreibung erfolgt im Verbandsorgan (Western Horse) und auf der PHCG Homepage
(www.phcg.de).
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
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Die Stuten werden einzeln gewertet. Sie werden auf weichem Boden und auf hartem Boden (Pflasterprobe) im Schritt und Trab vorgestellt. Die Vorsteller stellen jedes einzelne Pferd auf dem Pflaster vor
und dann zur Musterung vor dem Richtergremium auf. Alle Pferde werden im Anschluss einzeln auf der
Dreiecksbahn an der Hand im Schritt und Trab und im Freilauf vorgestellt.
Je Altersklassengruppierung müssen drei startberechtigte Stuten genannt sein. Ansonsten findet diese
Klasse nicht statt.
4) Kommission
Die Eintragungs- und Bewertungskommission (Zuchtkommission) des Bundeschampionats für Stuten
setzt sich zusammen aus der PHCG Zuchtleitung, dem PHCG Zuchtobmann/-frau und einem Zuchtrichter. In begründeten Ausnahmenfällen kann das Bundeschampionat auch durch die PHCG Zuchtleitung
oder dem PHCG Zuchtobmann/-frau und zwei Zuchtrichtern gerichtet werden. Gewertet wird im getrennten Richtverfahren.
5) Bewertung der Zuchtpferde
Das Bewertungsverfahren verläuft nach dem im § 10 ZBO festgelegten Bewertungskriterien.
6) Ranking und Notenvergabe
Die Rangfolge der Platzierungen ergibt sich durch die Gesamtendnote jedes Pferdes. Für das Zuchtbuch
zählen nur die Platzierung, nicht die Gesamt- und Einzelnoten. Die Noten werden nicht bekanntgegeben.
§ 19.4
Zuchtwertschätzung
Es wird beabsichtigt, Zuchtwertschätzungen durchzuführen. Die Zuchtwertschätzungen werden nach den
neuesten, allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden erfolgen. Demnach wird der
Zuchtwert nach dem BLUP-Tiermodell (Best Linear Unbiased Prediction) berechnet. Dabei sind nicht genetisch bedingte Leistungsunterschiede soweit wie möglich auszuschalten. Der PHCG wird die Zuchtwertschätzung von einem beauftragten Unternehmen durchführen lassen. Werden Zuchtwerte geschätzt, werden
diese im Zuchtbuch eingetragen und veröffentlicht.
§ 19.5
Zuchtbucheintrag und Identifikation
Die Zuchtbucheintragung für die Rasse American Paint Horse erfolgt entsprechend § 14 und § 6 ZBO.
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
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§ 20
Stutbuch
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte Supreme-Stutbuch, Stutbuch
I, Stutbuch II und Anhang.
Für die Eintragung in das Supreme-Stutbuch müssen die Punkte 1-12 erfüllt sein:
1)
2)
Stuten, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind.
Stuten, die ein Certificate of Registration der APHA, AQHA oder einem Vollblut Zuchtverband, der beim
Jockey Club New York anerkannt ist, besitzen .
3) Stuten, deren Abstammung über mindestens drei Generationen nachgewiesen werden kann.
4) Stuten, die mindestens fünfjährig sind.
5) Von der Stute muss eine DNA-Typisierung vorliegen.
6) Stuten, die keine Träger bekannter, für das American Paint Horse relevanter genetischer
Erbdefekte mit nachweislich dominanten Erbgang (PSSM-Gen, ggf. HYPP) sind.
7) Die Kosten der Gentests und DNA-Typisierung trägt der Eigentümer des Pferdes.
8) In das Supreme-Stutbuch wird nur eine Prämienstute eingetragen.
9) Stuten, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Stuten, die einen Superior in den Performance/Reitklassen, exklusive Showmanship at Halter, Trail
in Hand und Longline der APHA gemäß APHA Official Rule Book aufweisen .
b) Stuten, die in ihrer Nachzucht drei Prämienstuten aufweisen.
c) Stuten, die in ihrer Nachzucht fünf Fohlen ab einer Wertnote von 8,00 aufweisen.
d) Stuten, die in ihrer Nachzucht zwei gekörte Söhne aufweisen.
e) Stuten, die in ihrer Nachzucht drei Nachkommen mit einem ROM in einer
Performance/Reitklassen, exklusive Showmanship at Halter, Trail in Hand und Longeline der
APHA gemäß APHA Official Rule Book aufweisen können.
f) Stuten, die den Titel PHCG Elitestute tragen und die Punkte 1-8 erfüllt haben.
10) Die Bewertung von American Paint Horse-Stuten aus anderen Züchtervereinigungen wird nur
dann anerkannt, wenn das Pferd einer PHCG-Zuchtkommission nochmals vorgestellt wird und diese
die Bewertung bestätigt sowie die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
11) Die Bewertung von American Paint Horse Stuten aus Züchtervereinigungen, die ausschließlich
das Zuchtbuch der Rasse American Paint Horse (APHA anerkannt) führen, wird anerkannt, wenn die
weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
12) Stuten der Rasse Quarter Horse und Englisches Vollblut werden auf Antrag in das Supreme-Stutbuch
aufgenommen, wenn die Tiere den Anforderungen dieses Abschnittes des Zuchtbuches entsprechen
und die Punkte 1.-8. erfüllt sind. Die zur Veredelung zugelassenen Rassen erhalten als Kennzeichnung die Rassenbezeichnung zum Namen und Lebensnummer sowie den Zusatz, „als Veredler zugelassen“.
Für die Eintragung in das Stutbuch I müssen die Punkte 1-12 erfüllt sein:
1)
2)
Stuten, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind.
Stuten, die ein Certificate of Registration der APHA, AQHA oder einem Vollblut Zuchtverband, der beim
Jockey Club New York anerkannt ist, besitzen.
3) Stuten, deren Abstammung über mindestens drei Generationen nachgewiesen werden kann.
4) Stuten, die mindestens dreijährig sind.
5) Von der Stute muss eine DNA-Typisierung vorliegen.
6) Von der Stute muss ein negativer PSSM-Typ 1-Gentest vorliegen.
7) Für Nachkommen des Hengstes IMPRESSIVE muss ein negativer HYPP-Gentest vorgelegt werden.
8) Die Kosten der Gentests und DNA-Typisierung trägt der Eigentümer des Pferdes.
9) Die Stute muss auf einer Sammelveranstaltung bei der Exterieur-Bewertung eine Gesamtnote von mindestens 7,30 vorweisen. Bei der Bewertung des Exterieurs darf die Wertnote 6,00 in keinem Merkmal
unterschritten werden.
10) Die Bewertung von American Paint Horse-Stuten aus anderen Züchtervereinigungen wird nur dann
anerkannt, wenn das Pferd einer PHCG-Zuchtkommission nochmals vorgestellt wird und diese die Bewertung bestätigt sowie die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
11) Die Bewertung von American Paint Horse Stuten aus Züchtervereinigungen, die ausschließlich das
Zuchtbuch der Rasse American Paint Horse führen, wird anerkannt, wenn die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
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12) Stuten der Rasse American Quarter Horse und Englisches Vollblut werden auf Antrag in das Stutbuch I
aufgenommen, wenn die Tiere den Anforderungen dieses Abschnittes des Zuchtbuches entsprechen
und die Punkte 1.- 8. erfüllt sind. Die zur Veredelung zugelassenen Rassen erhalten als Kennzeichnung
die Rassenbezeichnung zum Namen und Lebensnummer sowie den Zusatz „als Veredler zugelassen“.
Für die Eintragung in das Stutbuch II müssen die Punkte 1-12 erfüllt sein:
1)
2)
Stuten, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind.
Stuten, die ein Certificate of Registration der APHA, AQHA oder einem Vollblut Zuchtverband, der beim
Jockey Club New York anerkannt ist, besitzen.
3) Stuten, deren Abstammung über mindestens drei Generationen nachgewiesen werden kann.
4) Stuten, die mindestens dreijährig sind.
5) Von der Stute muss eine DNA-Typisierung vorliegen.
6) Von der Stute muss ein negativer PSSM-Typ 1-Gentest vorliegen.
7) Für Nachkommen des Hengstes IMPRESSIVE muss ein negativer HYPP-Gentest vorgelegt werden.
8) Die Kosten der Gentests und DNA-Typisierung trägt der Eigentümer des Pferdes.
9) Die Stute muss auf einer Sammelveranstaltung Exterieur bewertet werden.
10) Die Bewertung von American Paint Horse-Stuten aus anderen Züchtervereinigungen wird nur dann
anerkannt, wenn das Pferd einer PHCG-Zuchtkommission nochmals vorgestellt wird und diese die Bewertung bestätigt sowie die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. ,
11) Die Bewertung von American Paint Horse Stuten aus Züchtervereinigungen, die ausschließlich das
Zuchtbuch der Rasse American Paint Horse führen, wird anerkannt, wenn die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
12) Stuten der Rasse American Quarter Horse und Englisches Vollblut werden auf Antrag in das Stutbuch II
aufgenommen, wenn die Tiere den Anforderungen dieses Abschnittes des Zuchtbuches entsprechen
und die Punkte 1.-8. erfüllt sind. Die zur Veredelung zugelassenen Rassen erhalten als Kennzeichnung
die Rassenbezeichnung zum Namen und Lebensnummer sowie den Zusatz „als Veredler zugelassen“.
Für die Eintragung in den Anhang müssen die Punkte 1-5 erfüllt sein:
1)
2)
3)
4)
5)
Stuten, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind.
Stuten, deren Elterntiere in einem Zuchtbuch der zugelassenen Rassen eingetragen sind und eine nach
den Regeln des Zuchtbuchs festgestellte Abstammung haben.
Stuten, die nicht die sonstigen Anforderungen des Supreme-Stutbuchs oder der Stutbücher I und II
erfüllen.
Stuten der Rassen American Paint Horse, American Quarter Horse und Englisches Vollblut mit nachgewiesener Abstammung, die sich im Zuchtgebiet und Tätigkeitsbereich des PHCG befinden und in
keinem Zuchtbuch der Rasse Paint Horse eingetragen sind, können auf Antrag des Mitgliedes des zu
registrierenden Nachkommens für das Jahr der Registrierung für diesen Nachkommen in den Anhang
eingetragen werden. Ebenfalls muss die Abstammung des zu registrierenden Nachkommens durch eine
DNA-Typisierung nachgewiesen werden. Die Kosten trägt der Eigentümer des Nachkommens, wenn
Punkt 2 erfüllt ist.
Stuten der Rassen American Paint Horse, American Quarter Horse und Englisches Vollblut mit nachgewiesener Abstammung, die sich nicht im Zuchtgebiet und Tätigkeitsbereich des PHCG befinden und
in keinem Zuchtbuch der Rasse Paint Horse eingetragen sind, können auf Antrag des Mitgliedes des zu
registrierenden Nachkommens für das Jahr der Registrierung für diesen Nachkommen in den Anhang
eingetragen werden. Ebenfalls muss die Abstammung des zu registrierenden Nachkommens durch eine
DNA-Typisierung nachgewiesen werden. Die Kosten trägt der Eigentümer des Nachkommens, wenn
Punkt 2 erfüllt ist.
Erfüllen die Nachkommen der im Anhang geführten Pferde die Bedingungen des Stutbuchs I, Stutbuchs II
oder Supreme-Stutbuches bzw. des Hengstbuch I, Hengstbuch II oder Supreme-Hengstbuches können diese dort eingetragen werden.
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
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§ 21
Hengstbuch
Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte Supreme-Hengstbuch,
Hengstbuch I, Hengstbuch II und Anhang.
Für die Eintragung in das Supreme-Hengstbuch müssen die Punkte 1-13 erfüllt sein:
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
10)
11)
12)
13)
14)
Hengste, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind.
Hengste, die ein Certificate of Registration der APHA, AQHA oder einem Vollblut Zuchtverband, der
beim Jockey Club New York anerkannt ist, besitzen.
Hengste, deren Abstammung über mindestens drei Generationen nachgewiesen wird.
Hengste, die mindestens fünfjährig sind.
In das Supreme-Hengstbuch wird nur ein Prämienhengst eingetragen.
Eine Sonderregelung gibt es bei Hengsten, die über einen ROM in Halter die Körung ersetzt haben. In
diesen Einzelfällen entscheidet die Zuchtleitung über die Zulassung.
Eingetragen in das Supreme-Hengstbuch wird nur ein Hengst, der die für seine Population geforderte
Eigenleistung gem. §19.2 der ZBO erbracht hat.
Von dem Hengst muss eine DNA-Typisierung vorliegen.
Hengste, die keine Träger bekannter und relevanter genetischer Erbdefekte mit nachweislich dominanten Erbgang (PSSM-Gen, ggf. HYPP) sind.
Die Kosten der DNA-Typisierung, Durchführung der Probeentnahme und Gentests trägt der Eigentümer
des Pferdes.
Hengste, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Hengste, die einen Superior in den Performance/Reitklassen, exklusive Showmanship at
Halter, Trail in Hand und Longeline der APHA gemäß APHA Official Rule Book aufweisen.
b) Hengste, die in ihrer Nachzucht fünf Prämienstuten aufweisen.
c) Hengste, die in ihrer Nachzucht zehn Fohlen ab einer Wertnote von 8,00 aufweisen.
d) Hengste, die in ihrer Nachzucht fünf Nachkommen mit einem ROM in einer Performance/Reitklassen, exklusive Showmanship at Halter, Trail in Hand und Longeline der APHA gemäß
APHA Official Rule Book aufweisen können.
e) Hengste, die in ihrer Nachzucht drei gekörte Söhne aufweisen.
f) Hengste, die den Titel PHCG Elitehengst tragen und die Punkte 1-9 erfüllt haben.
Die Exterieur-Bewertung von American Paint Horse-Hengsten aus anderen Züchtervereinigungen wird
nur dann anerkannt, wenn das Pferd einer PHCG-Körkommission nochmals vorgestellt wird und diese
die Bewertung bestätigt sowie die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
Die Exterieur-Bewertung von American Paint Horse Hengsten aus Züchtervereinigungen, die ausschließlich das Zuchtbuch der Rasse American Paint Horse (APHA anerkannt) führen, wird anerkannt,
wenn die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Hengste der Rasse American Quarter Horse und Englisches Vollblut werden auf Antrag in das Supreme- Hengstbuch aufgenommen, wenn die Tiere den Anforderungen dieses Abschnittes des Zuchtbuches entsprechen und die Punkte 1.-8. erfüllt sind. Die zur Veredelung zugelassenen Rassen erhalten
als Kennzeichnung die Rassenbezeichnung zum Namen und Lebensnummer sowie den Zusatz „als
Veredler zugelassen“.
Für die Eintragung in das Hengstbuch I müssen die Punkte 1-18 erfüllt sein:
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Hengste, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind.
Hengste, die ein Certificate of Registration der APHA, AQHA oder einem Vollblut Zuchtverband, der
beim Jockey Club New York anerkannt ist, besitzen.
Hengste, deren Abstammung über mindestens drei Generationen nachgewiesen wird.
Hengste, die mindestens dreijährig sind.
In das Hengstbuch I wird nur ein Hengst eingetragen, der auf einer Körung bei der Bewertung des
Exterieurs mindestens die Gesamtnote 7,3 erhalten hat, wobei die Wertnote 6,5 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde.
Eingetragen in das Hengstbuch I wird nur ein Hengst, der die für seine Population geforderte Eigenleistung gem. §19.2 der ZBO erbringt. Hengste, die noch keine Eigenleistung abgelegt haben, können
vorläufig unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie die Prüfung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ablegen. Die Eintragung erfolgt sonst im Hengstbuch II.
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
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7)
8)
9)
10)
11)
12)
13)
14)
15)
16)
17)
18)
Diese Frist kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände um höchstens 15 Monate
verlängert werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Zuchtausschuss mit Zustimmung des Vorstandes auch einem Hengst die Genehmigung erteilen, nach Vollendung des 6. Lebensjahres an der Hengstleistungsprüfung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres teilzunehmen.
Der Hengst muss frei von Mängeln sein, die seine Zuchttauglichkeit beeinträchtigen können (tierärztliches Gutachten).
Von dem Hengst muss eine DNA-Typisierung vorliegen.
Für Nachkommen des Hengstes IMPRESSIVE muss ein negativer HYPP-Gentest vorgelegt werden.
Von dem Hengst muss ein negativer PSSM-Typ 1-Gentest vorliegen.
Der Hengst muss auf die Gendefekte OLWS, GBED und HERDA getestet sein.
Die Kosten der DNA-Typisierung, Durchführung der Probeentnahme und Gentests trägt der
Eigentümer des Pferdes.
Auf die genannten Gendefekte muss im Vorfeld getestet werden.
Die Bewertung von American Paint Horse-Hengsten aus anderen Züchtervereinigungen wird nur dann
anerkannt, wenn das Pferd einer PHCG-Körkommission nochmals vorgestellt wird und diese die Bewertung bestätigt sowie die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
Die Bewertung von American Paint Horse Hengsten aus Züchtervereinigungen, die ausschließlich das
Zuchtbuch der Rasse American Paint Horse (APHA anerkannt) führen, wird anerkannt, wenn die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Durch den jeweiligen Verband gekörte und leistungsgeprüfte Zuchthengste der Rassen American
Quarter Horse und Englisches Vollblut werden auf Antrag in das Hengstbuch I aufgenommen, wenn
die Punkte 1.-4. und 9.-15. vorgelegt werden können. Es werden nur Hengste dieser Rassen zur
Zucht zugelassen, die selbst in ihren Rassezuchtbüchern in der obersten Klasse des Herkunftszuchtbuches geführt werden. Die zur Veredelung zugelassenen Rassen erhalten als Kennzeichnung die
Rassenbezeichnung zum Namen und Lebensnummer sowie den Zusatz „als Veredler zugelassen“.
Für die Eintragung in das Hengstbuch II müssen die Punkte 1-16 erfüllt sein:
1)
2)
3)
4)
5)
6)
7)
8)
9)
10)
11)
12)
13)
14)
15)
16)
Hengste, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind.
Hengst, die ein Certificate of Registration der APHA, AQHA oder einem Vollblut Zuchtverband, der
beim Jockey Club New York anerkannt ist, besitzen.
Hengste, deren Abstammung über mindestens drei Generationen nachgewiesen wird.
Hengste, die mindestens dreijährig sind.
Der Hengst muss Exterieur bewertet werden, dies kann auf einer Zuchtschau erfolgen.
Hengste, die auf einer Körung vorgestellt wurden und nicht gekört wurden, werden in das HB II eingetragen.
Der Hengst muss frei von Mängeln sein, die seine Zuchttauglichkeit beeinträchtigen können (tierärztliches Gutachten).
Von dem Hengst muss eine DNA-Typisierung vorliegen.
Für Nachkommen des Hengstes IMPRESSIVE muss ein negativer HYPP-Gentest vorgelegt werden.
Von dem Hengst muss ein negativer PSSM-Typ 1-Gentest vorliegen.
Der Hengst muss auf die Gendefekte OLWS, GBED und HERDA getestet sein.
Die Kosten der DNA-Typisierung, Durchführung der Probeentnahme und Gentests trägt der
Eigentümer des Pferdes.
Auf die genannten Gendefekte muss im Vorfeld getestet werden.
Die Bewertung von American Paint Horse-Hengsten aus anderen Züchtervereinigungen wird nur dann
anerkannt, wenn das Pferd einer PHCG-Zuchtkommission nochmals vorgestellt wird und diese die
Bewertung bestätigt sowie die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
Die Bewertung von American Paint Horse Hengsten aus Züchtervereinigungen, die ausschließlich das
Zuchtbuch der Rasse American Paint Horse (APHA anerkannt) führen, wird anerkannt, wenn die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Nicht gekörte und leistungsgeprüfte Zuchthengste der Rassen American Quarter Horse und Englisches Vollblut werden auf Antrag in das Hengstbuch II aufgenommen, wenn die Punkte 1.-4. und 7.12. vorgelegt werden können. Es werden nur Hengste dieser Rassen zur Zucht zugelassen, die selbst
in ihren Rassezuchtbüchern in der entsprechenden Klasse des Herkunftszuchtbuches geführt werden.
Die zur Veredelung zugelassenen Rassen erhalten als Kennzeichnung die Rassenbezeichnung zum
Namen und Lebensnummer sowie den Zusatz „als Veredler zugelassen“.
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
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Für die Eintragung in den Anhang müssen die Punkte 1-5 erfüllt sein:
1)
2)
3)
4)
5)
Hengste, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind.
Hengste, deren Elterntiere in einem Zuchtbuch der zugelassenen Rassen eingetragen sind und eine
nach den Regeln des Zuchtbuchs festgestellte Abstammung haben.
Hengste, die nicht die sonstigen Anforderungen des Supreme-Hengstbuchs oder der Hengstbücher I
oder II erfüllen.
Hengste der Rassen American Paint Horse, American Quarter Horse und Englisches Vollblut mit
nachgewiesener Abstammung, die sich im Zuchtgebiet und Tätigkeitsbereich des PHCG befinden und
in keinem Zuchtbuch der Rasse Paint Horse eingetragen sind, können auf Antrag des Mitgliedes des
zu registrierenden Nachkommens für das Jahr der Registrierung für diesen Nachkommen in den Anhang eingetragen werden. Ebenfalls muss die Abstammung des zu registrierenden Nachkommens
durch eine DNA-Typisierung nachgewiesen werden. Die Kosten trägt der Eigentümer des Nachkommens wenn der Punkt 2 erfüllt ist.
Hengste der Rassen American Paint Horse, American Quarter Horse und Englisches Vollblut mit
nachgewiesener Abstammung, die sich nicht im Zuchtgebiet und Tätigkeitsbereich des PHCG befinden und in keinem Zuchtbuch der Rasse Paint Horse eingetragen sind, können auf Antrag des Mitgliedes des zu registrierenden Nachkommens für das Jahr der Registrierung für diesen Nachkommen
in den Anhang eingetragen werden. Ebenfalls muss die Abstammung des zu registrierenden Nachkommens durch eine DNA-Typisierung nachgewiesen werden. Die Kosten trägt der Eigentümer des
Nachkommens, wenn der Punkt 2 erfüllt ist.
Erfüllen die Nachkommen der im Anhang geführten Pferde die Bedingungen des Stutbuchs I, Stutbuchs II
oder Supreme-Stutbuches bzw. des Hengstbuch I, Hengstbuch II oder Supreme-Hengstbuches können diese dort eingetragen werden.
§ 22
Verbandseigene Leistungsstufen
§ 22.1
PHCG-Prämienstute/-hengst
In das Hengstbuch I eingetragene Hengste (durch Körung) und in das Stutbuch I eingetragene Stuten erhalten den Titel
PHCG-Prämienstute ab der Wertnote 7,50
PHCG-Prämienhengst ab der Wertnote 7,50
aufgrund herausragender Eigenleistung.
Folgende Anforderungen müssen hierbei erfüllt sein:
1.
Stuten:
Exterieurbewertung mit einer Gesamtnote ab 7,50 und keiner Einzelnote unter 6,00 (siehe §10).
2.
Hengste:
Exterieurbewertung (Körung) mit einer Gesamtnote ab 7,50 und keine Einzelnote unter 6,50 (siehe §
19, § 19.1)
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
Seite 34 von 41
§ 22.2
PHCG-Elitestute und PHCG-Elitehengst
Auf Antrag erhalten in das Hengstbuch I eingetragene Hengste als Prämienhengst oder in das Stutbuch I als
Prämienstute eingetragene Stuten durch Entscheidung des Zuchtausschusses mit Zustimmung durch den
Vorstand des PHCG den Titel
PHCG-Elitehengst
PHCG-Elitestute
auf Grund herausragender Eigenleistung und/oder Nachkommenleistungen.
Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein:
1.
Elitehengste:
Prämienhengst 7,50
HLP erfolgreich bestanden
Frei von den Erbkrankheiten HERDA (Hereditary Equine Regional Dermal Asthenia), GBED (Glykogen Branching Enzym-Defizienz), PSSM (Polysaccaride Storage Myopathy) und ggf. HYPP (Hyperkaliämische Periodische Paralyse), laut aktuellen Untersuchungs- und Forschungsmethoden.
Zu den Mindestbedingungen für den Titel Elitehengst müssen mindestens drei der folgenden
Leistungen erfüllt sein:
a.
b.
c.
d.
APHA-Champion
APHA-Superior-Horse
mindestens 2 Söhne im Hengstbuch I
3 Töchter im Stutbuch I
oder alternativ können die Punkte c. oder d. durch den Punkt e. ersetzt werden:
e. 1 Sohn im Hengstbuch I und 2 Töchter im Stutbuch I.
2.
Elitestute:
Prämienstute, mit Note ab 7,50
Frei von den Erbkrankheiten HERDA (Hereditary Equine Regional Dermal Asthenia), GBED (Glykogen Branching Enzym-Defizienz), PSSM (Polysaccaride Storage Myopathy) und ggf. HYPP (Hyperkaliämische Periodische Paralyse), laut aktuellen Untersuchungs- und Forschungsmethoden.
Zu den Mindestbedingungen für den Titel Elitestute müssen mindestens drei der folgenden
Leistungen erfüllt sein:
a. erfolgreich bestandene Stutenleistungsprüfung
oder alternativ kann der Punkt a. durch den Punkt b. ersetzt werden:
b. 2 ROM Performance
c.
d.
e.
f.
g.
h.
i.
Siegerstute PHCG-Bundeschampionat
APHA-Champion
Titel Superior Halter
3 Töchter im Stutbuch I
4 Prämienfohlen
1 Sohn im Hengstbuch I
3 Nachkommen mit mindestens 1. bis 2. Platz in der PHCG-Futurity in den Klassen
Weanling Halter, Western Pleasure und Reining .
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
Seite 35 von 41
In begründeten Ausnahmefällen kann der Zuchtausschuss mit Zustimmung des Vorstandes den Titel Elitehengst und Elitestute vergeben, auch wenn die festgelegten Mindestbedingungen nicht erreicht worden
sind.
Die zu ehrenden Pferde müssen bei der Verleihung zur Elitestute/-hengst am Veranstaltungsort anwesend
sein. In begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei Transportunfähigkeit, kann durch ein tierärztliches Attest bestätigt werden, dass das betroffene Pferd nicht an der Verleihung teilnehmen kann. Die Verleihung erfolgt
dann am Veranstaltungsort ohne Pferd.
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
Seite 36 von 41
IV. Führung des Zuchtbuches
§ 23
Eintragungsverfahren
1.
Eintragungen in das Zuchtbuch erfolgen nur auf Antrag des Pferdeeigentümers.
2.
Der Antrag ist fristgerecht zu stellen, ihm sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
3.
Der Antrag ist an das Zucht- und Servicebüro der Züchtervereinigung zu richten.
4.
Als Antrag gilt auch die Vorstellung des Pferdes bei einer dafür vorgesehenen offiziellen Veranstaltung
der Züchtervereinigung.
5.
Antragsberechtigt ist, wer Mitglied der Züchtervereinigung ist, wenn das einzutragende Pferd zur
Zuchtpopulation des PHCG gehört und sich in dessen Zuchtgebiet befindet.
6.
Der Antrag auf Eintragung ist abzulehnen, wenn
a. die Eintragungsvoraussetzungen nicht vollständig nachgewiesen sind,
b. die Anmeldung zur Eintragung nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erfolgte,
c. der zur Anmeldung Berechtigte oder der Züchter des Pferdes gegen die Bestimmungen der Zuchtbuchordnung verstoßen haben.
§ 24
Änderung von Eintragungen
1.
Eintragungen können vom PHCG ohne weiteres aus dem aktiven Zuchtpferdebestand, auf inaktiv
gesetzt oder in das dementsprechende Stut-/ oder Hengstbuch eingestuft werden, wenn auch nur eine
Eintragungsvoraussetzung nicht oder nicht mehr besteht oder nicht bestanden hat.
2.
Verlässt ein im Zuchtbuch des PHCG eingetragenes Pferd für dauernd das Zuchtgebiet des PHCG
oder wird es in das Zuchtbuch einer anderen anerkannten Züchtervereinigung außerhalb des Zuchtgebietes des PHCG eingetragen, wird das Pferd in den inaktiven Zustand gesetzt.
Auf Antrag können inaktive Pferde wieder im Zuchtbuch in den aktiven Zustand gesetzt werden, wenn
die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.
3.
§ 25
Zuständigkeit
Zuständig für Eintragungen, Berichtigungen und Löschungen im Zuchtbuch sind die von der
Züchtervereinigung beauftragten und eingesetzten Personen, der Zuchtobmann/-frau und der/die Zuchtleiter/-in.
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
Seite 37 von 41
§ 26
Eintragung auswärtiger und ausländischer Pferde
1.
Ein Pferd, das im Zuchtbuch einer anderen anerkannten Züchtervereinigung und/oder im Zuchtbuch
der APHA eingetragen ist und auf Dauer in das Zuchtgebiet des PHCG gebracht wird, wird auf Antrag
unter den Bedingungen des § 14 in das Zuchtbuch eingetragen, wenn es dessen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
2.
Die Eintragung von Stuten erfolgt nur, wenn die Inaktivierung der Stute im Zuchtbuch der bisher zuständigen auswärtigen oder ausländischen Züchtervereinigung gewährleistet ist und alsbald nach Eintragung im Zuchtbuch der Züchtervereinigung erfolgt. Die bisher zuständige auswärtige oder ausländische Züchtervereinigung wird von der Eintragung im Zuchtbuch der Züchtervereinigung benachrichtigt. Ausgenommen von Löschungen sind alle Pferde, die bei der APHA registriert sind.
§ 27
Gebühren und Beiträge
1.
Der PHCG erhebt Beiträge und für seine Tätigkeiten im Rahmen der Zuchtbuchordnung Gebühren.
2.
Grund und Höhe der Gebühren ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitrags- und Gebührenordnung
des PHCG.
§ 28
Änderungsordnung/Genehmigung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zuchtbuchordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Verabschiedung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der ZBO im Übrigen
unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und
durchführbare Regel treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen und gesetzlichen Zielsetzung am nächsten
kommt, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft
erweist.
Sollten auf Grund von Anordnungen der zuständigen Behörde oder veränderte Gesetzeslage Veränderungen dieser Zuchtbuchordnung erforderlich sein, so ist der Vorstand berechtigt, diese vorzunehmen. Derartige Änderungen müssen auf der nächsten Delegiertenversammlung bestätigt werden. Ansonsten sind Änderungen der ZBO nur auf Beschluss der Delegierten möglich.
Die vorliegende Zuchtbuchordnung wurde durch die Delegiertenversammlung des PHCG am 08.11.2015
beschlossen.
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
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Anhang
I. Typische Tobiano- Scheckmuster
(Quelle: http://press.apha.com/pdfs/guidebooks/ColorGenGuide.pdf)
II. Typische Overo-Scheckmuster
(Quelle: http://press.apha.com/pdfs/guidebooks/ColorGenGuide.pdf)
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
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III. Typische Tovero-Scheckmuster
(Quelle: http://press.apha.com/pdfs/guidebooks/ColorGenGuide.pdf)
IV. Typische Abzeichen an Kopf und Beinen
a.)
g.)
b.)
c.)
h.)
i.)
n.)
ZBO PHCG e.V.
d.)
j.)
e.)
k.)
l.)
f.)
m.)
o.)
Stand 08.11..2015
Seite 40 von 41
a.)
b.)
c.)
d.)
e.)
f.)
g.)
h.)
i.)
j.)
k.)
l.)
m.)
n.)
o.)
Stern und Schnippe
Strich/schmale Blesse
Unregelmäßige Blesse
Blesse
Breite Blesse
Laterne
Weißer Kronrand
Halbweiße Fessel
Weiße Fessel
Halb weißer Fuß
Hoch weißer Fuß
Halb weißes Bein
Hoch weißes Bein
Weißer Ballen
Innerer und äußerer Ballen weiß
(Quelle: http://www.apha.com/docs/default-source/rule-books/2015apha_rulebook.pdf?sfvrsn=4)
ZBO PHCG e.V.
Stand 08.11..2015
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