Zuchtbuchordnung (ZBO) des Paint Horse Club Germany e.V. (PHCG)
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Zuchtbuchordnung (ZBO) des Paint Horse Club Germany e.V. (PHCG)
Zuchtbuchordnung (ZBO) des Paint Horse Club Germany e.V. (PHCG) - Staatlich anerkannte Züchtervereinigung - ZBO PHCG e.V. Stand 08.11.2015 Seite 1 von 41 Inhaltsangabe I. Allgemeine Bestimmungen §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 Rechtliche Grundlagen Zweck und Geltungsbereich der Zuchtbuchordnung Begriffsbestimmungen Tätigkeitsbereich und Aufgaben der Züchtervereinigung PHCG Pflichten der Züchter Identifizierung Identitätssicherung/Abstammungssicherung II. Zuchtprogramm §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 Grundbestimmungen zum Zuchtprogramm Selektionsmethode Bewertung der Zuchtpferde Zuchtziel und Rassebeschreibung Scheckungsmuster, Grundfarben und Abzeichen Zuchtmethode III. Eintragung in das Zuchtbuch § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 19.1 § 19.2 § 19.3 § 19.4 § 19.5 § 20 § 21 § 22 § 22.1 § 22.2 Eintragung in das Zuchtbuch Unterteilung des Zuchtbuches Mindestangaben im Zuchtbuch Zuchtbescheinigung, Equidenpass und Eigentumsurkunde Mindestangaben in Zuchtbescheinigung, Equidenpass und Eigentumsurkunde Unterteilung des Zuchtbuches nach Leistungsmerkmalen Körung Leistungsprüfungen für Stuten und Hengste PHCG Bundeschampionat Zuchtwertschätzung Zuchtbucheintragung und Identifikation Stutbuch Hengstbuch Verbandseigene Leistungsstufen PHCG- Prämienstute/-hengst PHCG-Elitestute und PHCG-Elitehengst IV. Führung des Zuchtbuches § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 § 28 Eintragungsverfahren Löschung von Eintragungen Zuständigkeit Eintragung auswärtiger und ausländischer Pferde Gebühren und Beiträge Änderungsordnung/Genehmigung ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 2 von 41 I. Allgemeine Bestimmungen §1 Rechtliche Grundlagen 1. Die rechtlichen Grundlagen dieser Zuchtbuchordnung sind alle einschlägigen Bestimmungen der europäischen Union sowie vom Ursprungszuchtbuch in dessen Rahmen aufgestellte Grundsätze, die tierzuchtrechtlichen und tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder, die Viehverkehrsverordnung, die Satzung des PHCG e.V. und das Regelbuch (Official APHA Rule Book) der American Paint Horse Association (APHA), Fort Worth, Texas. 2. Die Züchtervereinigung Paint Horse Club Germany e.V. hält im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts die von der American Paint Horse Association (APHA) aufgestellten Grundsätze ein. 3. Als Grundsätze für die Zucht der Rasse American Paint Horse gilt das „Official APHA Rule Book“. Sofern die dort festgelegten Bestimmungen nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind, wird der PHCG entsprechende Regelungen treffen. 4. Der Paint Horse Club Germany e.V. ist die Organisation, die im Sinne der Vorgaben der EU das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse American Paint Horse für Europa führt. 5. Mit diesen Bestimmungen der Zuchtbuchordnung werden die Grundsätze für die Zucht der Rasse American Paint Horse für alle Filialzuchtbücher innerhalb der EU führende Züchtervereinigungen als verbindlich festgelegt. Die Grundsätze der Rasse American Paint Horse sind auf der Internetseite www.phcg.de veröffentlicht. §2 Zweck und Geltungsbereich der Zuchtbuchordnung 1. Die Zuchtbuchordnung regelt die ordnungsmäßige Durchführung der Zucht aller im Verband eingetragenen Zuchtpferde nach Maßgabe des Paint Horse Club Germany e.V. (PHCG). 2. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Zuchtbuchordnung (Zuchtgebiet) erstreckt sich auf die Gebiete der deutschen Bundesländer. 3. Der sachliche Tätigkeitsbereich bezieht sich auf die Durchführung eines Zuchtprogramms und Führung des Zuchtbuchs gemäß Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes für die Rasse American Paint Horse. 4. Der Zuchtbuchordnung unterliegen alle Mitglieder des PHCG. 5. Die Grundlagen der Zuchtbuchordnung sind alle jeweils gültigen Bestimmungen der europäischen Union, die tierzuchtrechtlichen und tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder, die Viehverkehrsverordnung, die Satzung des PHCG e.V. und das Regelbuch (Official APHA Rule Book) der American Paint Horse Association (APHA), Fort Worth, Texas. 6. Über alle Streitigkeiten aus Anlass und im Rahmen der Zuchtbuchordnung entscheidet ein Schiedsgericht gemäß der Schiedsordnung des PHCG. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 3 von 41 §3 Begriffsbestimmungen 1. Zuchtpferd Ein Pferd, a) das im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchtpferd) oder b) dessen Eltern in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse oder auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen sind oder das dort selbst vermerkt ist und eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchtpferd). 2. Zuchttauglichkeit Der Ausschluss von zuchtnutzungsbeschränkenden Mängeln, insbesondere von klinisch erkennbaren Mängeln der Geschlechtsorgane (Kryptorchismus), angeborenen Gebissanomalien (Über- und Unterbiss) sowie der vom PHCG in den §§ 20 und 21 festgelegten Erbkrankheiten. 3. Zuchtwert Der erbliche Einfluss von Pferden auf die Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit. 4. Leistungsprüfung Ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Pferden für die Zuchtwertschätzung. 5. Zuchtbuch Das vom PHCG geführte Buch der Zuchtpferde zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung, ihrer Leistungen und Zuchtwertschätzungen. 6. Ursprungszuchtbuch Der Paint Horse Club Germany e.V. ist die Organisation, die im Sinne der Vorgaben der EU, das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse American Paint Horse für Europa führt in enger Zusammenarbeit mit der amerikanischen APHA, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Paint Horse führt. Die in der Zuchtbuchordnung formulierten Grundsätze des EU-Ursprungszuchtbuchs für die Zucht der Rasse American Paint Horse sind maßgebend und für alle Filialzuchtbücher führende Züchtervereinigungen als verbindlich festgelegt. 7. Alter des Pferdes Für die Altersangabe gilt der 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die Alterszugehörigkeit gemäß Regelbuch der APHA. 8. 9. Körung Körung ist eine Selektionsentscheidung für die Eintragung männlicher Zuchttiere im Zuchtbuch des PHCG. In die Entscheidung gehen ein: a. Abstammung b. Merkmale der äußeren Erscheinung, c. Ergebnisse von Leistungsprüfungen, soweit diese nachgewiesen werden und den Anforderungen des Zuchtbuchs genügen, d. Zuchttauglichkeit und Gesundheit. Eintragung in das Zuchtbuch Die Entscheidung über die vorläufige bzw. endgültige Eintragung eines Pferdes in eine Abteilung des Zuchtbuches nach den in dieser Zuchtbuchordnung festgelegten Kriterien in Abhängigkeit vom Zuchtprogramm. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 4 von 41 10. Zuchtprogramm Das Zuchtprogramm umfasst die Maßnahmen, mit denen der züchterische Fortschritt erreicht werden soll: a. Zuchtziel b. Zuchtmethoden c. Leistungsprüfungen d. Eintragungskriterien e. Umfang der Zuchtpopulation f. Zuchtwertschätzung g. Nachkommenbewertung 11. Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis) Die Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis) ist eine vom PHCG ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie ist eine Zuchtbescheinigung im Sinne von § 2 Nr. 12 TierZG, soweit beide Eltern in die entsprechenden Abschnitte der Hauptabteilung des Zuchtbuches der Rasse eingetragen sind. 12. Equidenpass Der Equidenpass dient als Dokument zur Identifizierung von Pferden nach der EU-Entscheidung VO KOM 504/2008 sowie der Vieh-Verkehrs-Verordnung (ViehVerkV) und ist von der Züchtervereinigung für alle registrierten Fohlen in einem einheitlichen Format auszustellen. Der Equidenpass wird bei Zuchtpferden zusammen mit der Zuchtbescheinigung eines Pferdes in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst. Die Ausstellung des Passes unterliegt länderspezifischen Regelungen. 13. Eigentumsurkunde Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer zusätzlich zum Pferdepass ausgestellt, wenn dieser zusammen mit dem Abstammungsnachweis (Zuchtbescheinigung) in einer Mappe zusammengefasst ist. Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des BGB Eigentümer des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem ebenfalls zum Pferd gehörigen Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Tieres an den ausstellenden Verband zurückzugeben. 14. Züchter Der Züchter eines Pferdes ist der Eigentümer der Zuchtstute zur Zeit der Bedeckung. §4 Tätigkeitsbereich und Aufgaben der Züchtervereinigung PHCG Die züchterische Arbeit des PHCG erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland (§ 2 Nr. 2 Zuchtbuchordnung). Dienstleistungen im Rahmen des Zuchtprogramms dürfen nur gegenüber Mitgliedern mit Wohnsitz im räumlichen Tätigkeitsbereich gewährt werden. Zu den Aufgaben des PHCG gehören insbesondere: a. b. c. d. e. die Aufstellung und Durchführung von Zuchtprogrammen die Beratung von Züchtern die Führung des Zuchtbuches die Sicherung der Identität aller im Zuchtbuch eingetragenen Pferde die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen und von Dokumenten zur Identifizierung (Equidenpass) nach ZBO § 17-18. f. Übermittlung von Zuchtdokumenten der Mitglieder an die APHA (Transfer Report, Certificate of Registration, Stallion Breeding Report und Registration Application) ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 5 von 41 §5 Pflichten der Züchter Um eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit des PHCG zu gewährleisten, ist jeder Züchter des PHCG zur Mitarbeit gemäß der Zuchtbuchordnung und deren Grundlagen verpflichtet. Unrichtige oder unrichtig gewordene Eintragungen im Zuchtbuch sind von der Züchtervereinigung schnellstmöglich zu berichtigen. Dem Antrag auf Änderung einer Eintragung ist immer der Equidenpass inklusive Zuchtbescheinigung beizufügen. Insbesondere zählen dazu: 1. Stallbuch Jeder Züchter führt für die Zuchtpferde seines Bestandes ein Stallbuch, in dem alle wesentlichen Unterlagen zum betreffenden Pferd wie Zuchtbuchauszüge einschließlich seiner Kennzeichen, sämtliche Deck- und Abfohlbescheinigungen, sowie Bescheinigungen über abgelegte Leistungsprüfungen übersichtlich gesammelt werden. Das Stallbuch muss hinsichtlich seiner Angaben mit dem Abstammungsnachweis und dem Zuchtbuch übereinstimmen. Der Züchter ist verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben. Jeder Züchter ist verpflichtet, dem Zuchtleiter oder seinem Beauftragten die Stallbücher auf Anforderung zur Überprüfung vorzulegen. 2. Verantwortlichkeit des Züchters Die Züchter des PHCG sind verpflichtet, die Bestimmungen der ZBO einzuhalten. Bei Verstößen hat der Zuchtleiter den Vorstand unverzüglich zu unterrichten, der daraufhin über entsprechende Maßnahmen nach der Satzung des PHCG entscheidet. Dies gilt auch, wenn der Hengsthalter den Stutenbesitzer unzutreffend unterrichtet, Hygienevorschriften oder in sonstiger Weise Grundsätze ordnungsgemäßer Hengsthaltung missachtet. Die Nachkommen aus Anpaarungen mit nichtzugelassenen Rassen können nicht in das Zuchtbuch eingetragen werden. 3. Eigentumswechsel Jeder Eigentumswechsel eines eingetragenen Zuchtpferdes ist vom Verkäufer der Geschäftsstelle innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein eingetragenes Zuchtpferd verendet oder in anderer Weise aus der Zucht ausscheidet. 4. Kastration Die Kastration eines im Zuchtbuch geführten Hengstes ist umgehend, spätestens jedoch nach vier Wochen dem Zucht- und Servicebüro des PHCG schriftlich mitzuteilen. 5. Zuchtdaten Die Züchter und Hengsthalter sind verpflichtet, die Veröffentlichung und den Austausch der notwendigen Daten zu Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen, Zuchtbucheintragung und zur Identifikation aller Pferde, die von ihm gezüchtet wurden oder in seinem Eigentum oder Besitz stehen bzw. standen sowie die Ergebnisse der Analyse auf Erbkrankheiten bei den von ihm gehaltenen Hengsten und Stuten zu dulden. Die Kosten der Testung auf Erbkrankheiten gehen zu Lasten des Pferdeeigentümers. 6. Namensänderung Die Eintragung einer Namensänderung für ein Pferd bedarf eines besonderen Antrages und der Zustimmung des Verbandes. Zu beachten ist das APHA-Regelbuch (RG 105). Dem Antrag auf Änderung einer Eintragung ist die Zuchtbescheinigung beizufügen. 7. Bedeckungsmeldungen Die Hengsthalter sind nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 TierZOV verpflichtet, je Hengst und Kalenderjahr alle Sprünge auf einer Liste zusammenzufassen und eine Kopie dieser Liste (Stallion Breeding Report) dem Zucht- und Servicebüro des PHCG und der APHA im Original bis zum 30.11. jeden Kalenderjahres einzureichen. Bei verspätetem Einsenden wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung erhoben. 8. Fohlenmeldungen Der Stuteneigentümer hat gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 TierZOV nach dem Abfohlen der Stute die Abfohlmeldung vollständig auszufüllen und sie als Fohlenmeldung innerhalb von 28 Tagen nach dem Abfohlen an das Zucht- und Servicebüro des PHCG zu melden. Diese Fohlenmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn das Fohlen tot geboren wird (Abort) oder das Fohlen kurz nach der Geburt verendet. Bei verspätetem Einsenden wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung erhoben. Zudem kann der PHCG eine Überprüfung der Abstammung anordnen (§ 7 ZBO). ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 6 von 41 9. Deckbescheinigung Der Stuteneigentümer hat gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2 TierZOV eine Kopie der Deckbescheinigung an das Zucht- und Servicebüro des PHCG zu schicken. Die Vorlage der Deckbescheinigung ist Voraussetzung für die Identifizierung des Fohlens (KOM 96/78/EG). §6 Identifizierung Die Identifizierung des Pferdes durch den PHCG erfolgt mit Hilfe der folgenden Methoden: 1. Angabe des Geschlechts, Beschreibung von Farbe und Abzeichen und Transpondernummer. 2. Vergabe einer UELN-Lebensnummer (Internationale Lebensnummer) Die Lebensnummer besteht aus 15 Stellen und ist alphanumerisch. Die ersten drei Stellen beziehen sich auf das Herkunftsland bzw. das Land, in welchem dem Pferd erstmals die internationale Lebensnummer Pferd vergeben wurde. Die nächste Nummer (numerisch) bezeichnen mit der Ziffer 3 Pferde, die vor dem Jahr 2000 geboren wurden und mit Ziffer 4 Pferde, die ab dem Jahr 2000 geboren wurden. Die nächsten zwei Ziffern stehen für die Züchtervereinigung („14“), bei der das Pferd erstmalig eingetragen wurde. Die nächsten zwei Ziffern bestehen aus einer Null und einem P („0P“). Das „P“ bezeichnet die Kategorie der Rasse (P = Paint Horse). Die nächsten sieben Ziffern sind die von der APHA aufgeführten Registriernummer des Pferdes. Der Verband stellt durch einen Nummernabgleich sicher, dass keine doppelte Nummernvergabe erfolgt. 3. Die internationale Lebensnummer des Pferdes wird nicht verändert und bleibt bei einem Wechsel des Pferdes in ein anderes Zuchtbuch oder Abschnitt erhalten. Internationale Lebensnummern für im Ausland geborene Pferde werden bei Eintragung in das Zuchtbuch des PHCG übernommen. 4. Vergabe eines Namens bei der Eintragung in das Zuchtbuch (Registered Name der APHA). 5. Identifizierung und Kennzeichnung nach der ViehVerkV. §7 Identitätssicherung/Abstammungssicherung Die Anordnung des PHCG zur Überprüfung der Identität mittels DNA-Typisierung hat der Pferdeeigentümer zu dulden und zu unterstützen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Eigentümer des Pferdes. 1. Für jedes eingetragene Pferd bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes zu registrierende Fohlen kann der PHCG eine Abstammungsüberprüfung aufgrund der Ergebnisse einer DNATypisierung verlangen. Eine DNA-Typisierung zur Sicherung der Identität wird beim PHCG hinterlegt. 2. Vor Ausstellung eines Equidenpasses inklusive Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweises) muss eine Abstammungsüberprüfung erfolgen, wenn an der angegebenen Abstammung Zweifel bestehen. Dies ist vor allem der Fall, wenn das Fohlen nicht bei Fuß der Mutter identifiziert wurde, von der mittleren Trächtigkeitsdauer (336 Tage) mehr als 30 Tage abweichen oder/und eine Stute während der Rosse von unterschiedlichen Hengsten gedeckt wurde. 3. Spätestens zur Eintragung in das Zuchtbuch von Hengsten und Stuten ist eine DNA-Typisierung vorzulegen. Die Kosten trägt der Antragssteller. 4. Die Hengst-/Stutenhalter stimmen einer zentralen Speicherung der DNA-Daten zu. Deren Übermittlung an andere Zuchtverbände zu Zwecken der Abstammungsüberprüfung erfolgt nach Rücksprache mit dem Eigentümer. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 7 von 41 5. Ist die Stute oder der Hengst in einer anderen Züchtervereinigung eingetragen, so sollte sich diese Züchtervereinigung zur Amtshilfe bei der Sicherung der Identität/Abstammung verpflichten. 6. Prüfplan zur Abstammungssicherung Bei jedem 20. Fohlen eines Jahrganges wird die väterliche Abstammung mittels DNA-Typisierung untersucht. Die Kosten trägt der PHCG. 7. Aufzeichnungen Zusätzlich zur Dokumentation der Abstammungsüberprüfung im Zuchtbuch wird jährlich eine Übersicht über die durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse erstellt. Aufzeichnungen im Rahmen der Abstammungsüberprüfungen sind von der Züchtervereinigung mindestens zehn Jahre aufzubewahren. 8. Verfahren zur Abstammungsprüfung Die Abstammungsüberprüfung erfolgt durch ein Abstammungsgutachten eines Gen-Labors mit einer Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005. 9. Maßnahmen bei Abweichung a. Bei festgestellter Fehlabstammung wird diese mittels weiterer DNA-Typisierung der in Frage kommenden Alternativeltern geklärt. Bei Klärung wird die korrekte Abstammung im Zuchtbuch und ggf. in dem Abstammungsnachweis berichtigt und ggf. die Zuchtbucheintragung aufgrund der neuen Abstammung angepasst. b. Kann die Abstammung nicht geklärt werden, wird die Abstammung nicht anerkannt. Für in der Hauptabteilung eingetragene Zuchttiere wird die Zuchtbucheintragung aberkannt. Eine Eintragung ist in diesem Fall nicht möglich. 10. Embryotransfer Bei aus Embryo Transfer hervorgegangen Zuchttieren sind Aufzeichnungen über die Kennzeichen der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos, den Zeitpunkt der Besamung und die Zeitpunkte der Entnahme und Übertragung des Embryos vorzunehmen, und der Züchter ist für die Aufzeichnungen verantwortlich. Vor der Registrierung (Ausstellung des Equidenpasses inklusive der Zuchtbescheinigung) des Fohlens aus Embryotransfer muss eine DNA-Typisierung zur Abstammungssicherung vorgenommen werden. Die entstehenden Kosten trägt der Eigentümer des Pferdes. 11. Künstliche Besamung Bei Fohlen, die aus künstlicher Besamung entstanden sind, muss vor ihrer Registrierung (Ausstellung des Equidenpasses inklusive der Zuchtbescheinigung) eine DNA-Typisierung zur Abstammungssicherung vorgenommen werden. Die entstehenden Kosten trägt der Eigentümer des Pferdes. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 8 von 41 II. Zuchtprogramm §8 Grundbestimmungen und Grundsätze zum Zuchtprogramm 1. Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im Hinblick auf das jeweilige Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören insbesondere die Exterieur-Bewertungen, die Leistungsprüfungen, die Nachzuchtbewertung, die Zuchtwertschätzungen sowie die Zuchtbucheintragungen. Bei der Zuchtwertschätzung können neben den Ergebnissen der eigenen Population auch solche der APHA Berücksichtigung finden. 2. Aufgabe der Züchtervereinigung PHCG ist es, für die von ihr betreute Rasse American Paint Horse in eigener Verantwortung ein Zuchtprogramm durchzuführen. Zu der betreffenden, am Zuchtprogramm beteiligten Zuchtpopulation gehören alle Zuchtpferde, die in die Abteilungen des Zuchtbuches eingetragen sind. 3. Am Ende jedes Jahres wird ein Zuchtbericht veröffentlicht, in dem gemäß § 4 TierZG Angaben zum Umfang der Zuchtpopulation des jeweiligen Kalenderjahres gemacht werden. Die einzelnen Bundesländer werden ebenfalls über den Umfang der Zuchtpopulation und die Mitgliederanzahl des PHCG des jeweiligen Kalenderjahres unterrichtet. 4. Zum Nachweis von Erbfehlern/Defekten kann die Züchtervereinigung jederzeit Gentests anordnen, und gegebenenfalls können Paarungsauflagen erfolgen, die den weiteren Zuchteinsatz von Hengsten und Stuten begrenzen und ausschließen. Die Untersuchung hat der Eigentümer zu dulden. Die Kosten der Analyse trägt der Eigentümer. 5. Für Nachkommen des Hengstes IMPRESSIVE müssen negative HYPP-Gentests vorgelegt werden. Liegt dieser bereits von dem betroffenen Elternteil/den Eltern vor, so ist dieser Nachweis nicht mehr erforderlich. 6. Medikationskontrollbestimmungen Auf Zuchtschauen und Leistungsprüfungen wird ein Pferd nicht zugelassen und ist ggf. nachträglich auszuschließen, dem eine Dopingsubstanz oder ein verbotenes Arzneimittel verabreicht oder an dem eine verbotene Methode angewendet oder zur Beeinflussung der Leistung, Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft irgendein Eingriff oder eine Manipulation vorgenommen wurde. Die Zuchtkommission/Zuchtrichter ist/sind berechtigt, jederzeit Medikationskontrollen als Stichproben anzuordnen. Bei einem positiven Ergebnis erstattet der Besitzer alle der Züchtervereinigung entstandenen Kosten, plus einer Strafzahlung laut aktueller Gebührenordnung. Dieses Vergehen wird mit Namensnennung des Eigentümers und Pferdes in dem Vereinsorgan („Western Horse“ und www.phcg.de) veröffentlicht. Auch sind Pferde nicht zugelassen und ggf. nachträglich auszuschließen, bei denen innerhalb von 3 Monaten (bei Anabolika 12 Monaten) vor Vorstellung ein positiver Nachweis einer verbotenen Medikation, einer verbotenen Methode oder eines unerlaubten Eingriffes zur Beeinflussung der Leistung gem. Satz 1 im PHCG oder einer anderen Züchtervereinigung oder eines Pferdesportverbandes festgestellt worden ist. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 9 von 41 §9 Selektionsmethode 1. Die Verbesserung der Zucht erfolgt durch systematische Auswahl (Selektion). 2. Folgende Selektionsstufen sind vorgesehen: Erste Stufe: Nachzuchtbewertung als Saugfohlen oder in begründeten Ausnahmefällen als Jährling. Die Exterieur-Bewertung der Fohlen und Jährlinge wird im Zuchtbuch mit den folgenden Bewertungsstufen eingetragen: Ia Ib Ic II III = bei = bei = bei = bei = bei einer Gesamtnote ab 8,00 und besser, einer Gesamtnote ab 7,50 bis unter 8,00, einer Gesamtnote ab 7,00 bis unter 7,50, einer Gesamtnote ab 6,00 bis unter 7,00, einer Gesamtnote unter 6,00. Fohlen mit der Gesamtbewertung Ia oder Ib erhalten zugleich das Prädikat PHCG-Prämienfohlen. Zweite Stufe: Bewertung der dreijährigen und älteren Hengste mit Vorstellung zur Körung und Hengstbucheintragung. Bewertung der dreijährigen und älteren Stuten mit Vorstellung zur Stutbucheintragung. Dritte Stufe: Eigenleistungsprüfung für Hengste und Stuten (siehe § 19.2 der ZBO). Vierte Stufe: Nachkommenbewertung. Die Leistungen der Nachkommen auf Zuchtschauen, Halter Shows und Futurities und/oder Turnieren (Performance Classes) und/oder Rennen (Races) wird in Wertnoten und auch in Punkten (Points) ermittelt. Leistungsergebnisse werden auf Antrag auch aus dem APHA Show Record übernommen. Fünfte Stufe: Zuchtwertschätzungen nach § 19.4 Die Vererbungsleistung der Hengste wird anhand der gewonnen Daten aus ihrer Eigenleistung und der Leistung ihrer Nachkommen im Turniersport und in Leistungsprüfungen geschätzt. Die Zuchtwertschätzungen erfolgen nach den neuesten, allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 10 von 41 § 10 Bewertung der Zuchtpferde 1. PHCG Zuchtschauen a. PHCG Fohlen- und Stutenschauen, Hengstbuch-II-Eintragungen und Körung. Die Bewertung der Fohlen, Jährlinge, Stuten und Hengste erfolgt auf PHCG Fohlen- und Stutenschauen sowie auf PHCG Körungen. Hengste können auf PHCG Fohlen- und Stutenschauen für die Körung gesichtet werden oder zu einer Hengstbuch-II-Eintragung vorgestellt werden. PHCG Preisgelder vom Bund können nach Teilnehmerzahl vom Vorstand gestaffelt werden. b. PHCG Hoftermine Eine Bewertung der Fohlen, Jährlinge, Stuten und Hengste zur Hengstbuch-II-Eintragung kann auf einem PHCG Hoftermin erfolgen. Bei einem PHCG Hoftermin dürfen nur Pferde teilnehmen, die im Bestandsbuch des Hofes, auf dem der PHCG Hoftermin stattfindet, geführt sind. Die Kosten des PHCG Hoftermins (Richterpauschale, Anfahrtskosten etc.) trägt der Hofbesitzer selber. PHCG Preisgelder vom Bund entfallen auf den PHCG Hofterminen. Im Rahmen des Zuchtberichts erscheint eine Rankingliste, in der die Fohlen, Stuten und Hengste der PHCG Zuchtschauen eines jeweiligen Zuchtjahres erscheinen. Eine Bewerbung für eine PHCG Zuchtschau für das folgende Zuchtjahr muss von den Interessenten bis spätestens zum 31.10 des laufenden Jahres an das PHCG Zucht- und Servicebüro eingereicht werden. Die Auswahl bestimmt der PHCG Vorstand. 2. Für die Eintragung in das Zuchtbuch werden die nachfolgenden im Zuchtprogramm definierten Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet. Eintragungsmerkmale: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Typ (Rasse -und Geschlechtstyp) Körperbau Korrektheit des Ganges Gangqualität (Schritt, Trab) Hufe/Gliedmaßen Gesamteindruck (im Hinblick auf die Eignung als Reitpferd) Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale und wird auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet. 3. Die Eintragungsmerkmale bei der Fohlenbewertung sind Typ, Gebäude, Gangkorrektheit, Gangqualität und Gesamteindruck. Bei der Stuten- und Hengstbewertung kommt das Eintragungsmerkmal Hufe/Gliedmaßen hinzu. Die Bewertung erfolgt auf Sammelveranstaltungen (Körung, Zuchtbucheintragungen, Stutenschauen, Leistungsprüfungen etc.), um den Vergleich einer hinreichend großen Zahl von Pferden zu ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bewertung auch außerhalb von Sammelveranstaltungen durchgeführt werden. 4. Die Bewertung erfolgt in ganzen, halben und viertel Noten: 10 9 8 7 6 5 = ausgezeichnet = sehr gut = gut = ziemlich gut = befriedigend = genügend ZBO PHCG e.V. 4 = mangelhaft 3 = ziemlich schlecht 2 = schlecht 1 = sehr schlecht 0 = nicht ausgeführt/nicht bewertet Stand 08.11..2015 Seite 11 von 41 5. Kommissionen a. Es werden vom Zuchtausschuss für eine Wahlperiode zwei Zuchtkommissionen bestellt: die Eintragungs- und Bewertungskommission für Stuten, Fohlen und Jährlinge und die Eintragungs- und Körkommission für Hengste. Den Gremien gehören der Zuchtleiter, der Zuchtobmann, die Zuchtrichter und Zuchtrichteranwärter des PHCG, sowie weitere fachkundige Züchter, die nicht unbedingt Mitglieder des PHCG sein müssen, an. Befangene Personen können nicht an der Entscheidungsfindung mitwirken. b. Die Eintragungs- und Bewertungskommission (Zuchtkommission) für Stuten, Fohlen, Jährlinge und Hengste zur Hengstbuch-II-Eintragung besteht mindestens aus zwei Personen. Dies sind der Zuchtleiter, der Zuchtobmann und die Zuchtrichter des PHCG zusammen oder mit einem Zuchtrichteranwärter. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Zuchtschau auch vom Zuchtleiter, Zuchtobmann oder Zuchtrichter allein gerichtet werden. Bei einem PHCG Hoftermin besteht die Bewertungskommission aus einem PHCG Zuchtrichter und einem PHCG Zuchtrichteranwärter, in begründeten Ausnahmefällen kann ein Hoftermin auch von einem PHCG Zuchtrichter allein gerichtet werden. c. Die Eintragungs- und Körkommission (Zuchtkommission) für Hengste besteht aus dem Zuchtleiter des PHCG, dem Zuchtobmann des PHCG, einem Vorstandsmitglied des Präsidiums und mindestens zwei praktischen Züchtern. d. Die Eintragungs- und Bewertungskommission (Zuchtkommission) des Bundeschampionats für Fohlen und Stuten setzt sich zusammen aus der PHCG Zuchtleitung, dem PHCG Zuchtobmann/-frau und einem Zuchtrichter. In begründeten Ausnahmenfällen kann das Bundeschampionat auch durch die PHCG Zuchtleitung oder dem PHCG Zuchtobmann/-frau und zwei Zuchtrichtern gerichtet werden. Gewertet wird im getrennten Richtverfahren. e. Die Widerspruchskommission besteht aus zwei Mitgliedern des Präsidiums, dem Schiedsobmann und einem Sachverständigen. Bei Erhebung eines Widerspruchs prüft die Widerspruchskommission die angegriffene Entscheidung der Bewertungskommission hinsichtlich ihrer formellen Rechtmäßigkeit und bestimmt gegebenenfalls eine Wiedervorstellung des bewerteten Zuchtpferdes. Wird der Widerspruch angenommen, entscheidet die Widerspruchskommmission über die Zusammensetzung der neuen Zuchtkommission. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung. 6. Ein Pferd darf einmalig zur Fohlenbewertung, Stut- und Hengstbucheintragung vorgestellt werden. Die Zuchtkommission kann an diesem Termin eine Zurückstellung und eine Vorstellung des Pferdes zu einem anderen Zeitpunkt empfehlen oder anordnen. 7. Veredler (§ 13) dürfen durch die PHCG Zuchtkommission (§10 Punkt 5 b und c) bewertet werden und wenn diese die weiteren Voraussetzungen der PHCG Stut- und Hengstbücher erfüllen (§ 20 und 21), dort eingetragen werden. Die Veredler laufen nicht im Ranking mit den American Paint Horses sondern in einem separaten Ranking für Veredler. 8. Die Voraussetzungen und Bedingungen zur Durchführung von Zuchtschauen, Fohlenschauen und Körungen etc. sind auf der Homepage des PHCG zu veröffentlichen und für alle Mitglieder verpflichtend. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 12 von 41 § 11 Zuchtziel und Rassebeschreibung 1. Zur Erhaltung und Verbesserung einer staatlich anerkannten Zucht des American Paint Horse verfolgt der PHCG das folgende Zuchtziel: Es wird ein vielseitiges Pferd gezüchtet, das gleichermaßen für den Freizeit-, wie für den Turniersport geeignet ist. Neben der korrekten Ausprägung der Körperformen und der korrekten rassetypischen Bewegungen soll das Pferd eine harte Konstitution und Ausdauer besitzen. Besonderer Wert wird auf einen einwandfreien Charakter und ein gutartiges Temperament gelegt. 2. Rassebeschreibung: 1. Rasse: American Paint Horse 2. Herkunft: Nordamerika 3. Größe: 142 – 165 cm Widerristhöhe (Stockmaß), angestrebte Idealmaße 4. Farben: alle Varianten der Tobiano-, Overo- und Sabino-Scheckung sowie deren Kombinationen und einfarbige Deckhaarausbildung 5. Gebäude: a. Kopf: kurz, keilförmig, kleine feste Maulpartie, starke Ganaschen bei hoher Ganaschenfreiheit, gerade Nasenlinie, breite Stirn, große freundliche Augen, kleine feingeformte Ohren b. Hals: leicht im Genickansatz, genügend lang, beweglich c. Körper: eher dem Quadrattyp angenähert, mit langer, schräger Schulter, kurzem Rücken, langer Kruppe; gut ausgeprägter, nicht zu hoher Widerrist, der weit in den Rücken hineinreicht; genügend Brustbreite; nicht zu lange Beine; starke Bemuskelung, besonders an der Hinterhand 6. Fundament: trocken, korrekt, nicht zu kleine Gelenke, kurze Röhrbeine, harte Hufe 7. Gliedmaßen: Die Beine sollen gerade sein, damit die Lastabnahme des Körpergewichts von oben nach unten in einer geraden Linie erfolgt, so dass alle Gelenke gleichmäßig belastet werden. Vorderbeine: Ellenbogengelenk bzw. Unterarm, Vorderfußwurzelgelenk, Vorderröhre und Fesselgelenk müssen in einer lotrechten Stellung zueinander stehen. Hinterbeine: Sitzbeinhöcker, Sprunggelenk, Hinterröhre und Fesselgelenk müssen in einer lotrechten Stellung zueinander stehen. 8. Bewegungsablauf: elastisch mit guter Rückentätigkeit, korrekt, taktmäßig, mit gutem Schub aus der Hinterhand 9. Einsatzmöglichkeiten: handliches Familienpferd, geeignet für alle Disziplinen des Reit- und Fahrsports, insbesondere des Westernsports. 10. Besondere Merkmale: gutartiges, freundliches Wesen, angenehmes Temperament, nervenstark und intelligent. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 13 von 41 § 12 Scheckungsmuster, Grundfarben und Abzeichen Die Scheckungsmuster (Coat Patterns) des American Paint Horses Die Scheckzeichnung des Fells tritt in allen möglichen Formen und Farbkombinationen auf und kann sich überall am Pferdekörper befinden. Die Fellfarbe setzt sich immer aus einer Kombination aus weiß und einer weiteren Farbe zusammen. Jedes Paint Horse verfügt über eine individuelle Zeichnung, in der es keinem anderen Pferd gleicht. Die vielfältigen Ausprägungen an Fellzeichnungen werden in drei Zeichnungsmuster, die sogenannten „Pattern“ unterteilt. Es werden dabei zwei Grundmuster unterschieden, Tobiano und Overo. Pferde, die nicht eindeutig einem der beiden Muster zuzuordnen sind, werden als Tovero bezeichnet. Tobiano Das Tobiano-Pattern ist eine Plattenscheckung, bei der die Farbe Weiß fast immer die Rückenlinie kreuzt sowie über den Mähnenkamm verläuft. Die Flecken wirken ruhig und sind gleichmäßig rund oder oval mit klaren Rändern von den dunklen Stellen abgegrenzt. Charakteristisch reichen die dunklen Flecken bis hinter das Genick und über die Brust, geben den Eindruck eines Schildes. Gewöhnlich befinden sich dunkle Flecken häufig beidseitig an den Flanken. Der Kopf des Tobianos hat gewöhnlich nicht mehr weiß als bei einfarbigen Pferden mit den üblichen Abzeichen wie z.B. Blesse, Stern und Schnippe. Die Augen sind in der Regel dunkel. Alle vier Beine sind beim Plattenschecken zumindest unterhalb des Sprunggelenks bzw. des Vorderfußwurzelgelenks weiß. Das Langhaar des Tobianos kann zweifarbig sein, je nachdem wie die Grundfarbe des Pferdes ist. Die Tobianoscheckung vererbt sich dominant, was bedeutet, dass nur ein Elterntier dieses Farbgen aufweisen muss, um ausgeprägt zu werden. Ein Tobiano kann in den Variationen von überwiegend dunkel mit nur sehr wenig weißer Zeichnung bis fast ausschließlich weiß mit kaum dunkler Grundfarbe vorkommen. Ein weiteres Detail bei Tobianos ist die an den Grenzen von weiß zu bunt pigmentierte Haut, die von weißen Haaren überlagert ist, wodurch die Grenzlinien bläulich oder wie ein Schatten wirken. Die Tobiano-Zeichnung kommt häufiger als als Overo-Zeichnung vor. (siehe Anhang I.Typische Tobiano-Scheckungsmuster) Overo Der Begriff „Overo“ umfasst drei genetisch eigenständige Scheckmuster: Frame Overo, Sabino und Splashed White. Generell kreuzt beim Overo die weiße Farbe nicht die Rückenlinie. Der Rücken ist zwischen Widerrist und Schweif dunkel. Die Overo-Zeichnung wirkt unregelmäßig, mit verschwommen oder zerrissen aussehenden Rändern. Im Gesicht zeigt der Overo viel weiß. Ein Overo kann sowohl überwiegend dunkel, als auch überwiegend weiß sein. Der Schweif ist in der Regel einfarbig. Frame Overo Der Frame-Overo ist das häufigste Overo-Muster. Der Name, Frame“ bedeutet Rahmen und beschreibt die mittig horizontal auf dem Körper und Hals liegenden weißen Flecken, die von dunkler Grundfarbe umgeben sind. Die Rückenlinie sowie die Beine sind dunkel, d.h. kein Weiß kreuzt diese, wodurch die Flecken wie eingerahmt wirken. Auch der Kopf weist üblicherweise viel weiß auf, oft in Kombination mit blauen Augen. Mindestens ein Bein ist dunkel, häufig sind alle vier Beine von dunkler Färbung. Sabino Sabinos sind meist am ganzen Körper stichelhaarig, wodurch sie heller wirken. Charakteristisch sind verschwommene weiße Flecken zumindest am Bauch, Kopf und Beine sind weiß. Sabinos können einfarbig mit Stichelhaaren an Flanken, Bauch und Schweifansatz oder auch fast weiß mit wenigen farbigen Bereichen sein. Manche Sabinos haben blaue Augen. Viele haben zweifarbige Augen, die teils blau und teils braun sind. Das Sabino-Pattern ist manchmal schwierig zuzuordnen, da es dem Tobiano oder Frame Overo im Aussehen fast gleichen kann. Es gibt auch Sabinos, die nicht mehr Weiß haben als Abzeichen an den Beinen und im Gesicht. Diese werden manchmal als einfarbig klassifiziert. Des Weiteren gibt es Sabinos, die fast komplett weiß sind. Splashed White Diese Zeichnung ist die am seltensten vorkommende. Splashed-White-Pferde haben oft blaue Augen und weiße Flecken im Gesicht, an den Beinen, am Bauch und am Schweif. Die Pferde sehen oft wie in weiße Farbe getunkt aus. (siehe Anhang I.Typische Overo-Scheckungsmuster) ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 14 von 41 Kombinierte Patterns – Tovero Das Tovero-Muster ist eine Mischform. Als Tovero werden gescheckte Pferde eingetragen, die nicht eindeutig als Tobiano oder einer Form des Overo zuordenbar sind. Pferde mit kombiniertem Muster sind oft schwierig zuzuordnen. Es treten Merkmale von beiden Zeichnungen auf, wie etwa blaue Augen in einem dunklen Gesicht. Oft haben Toveros dunkle Ohren und dunkle Flecken um das Maul. Auf Brust und Flanken sowie am Schweifansatz treten Flecken in unterschiedlichsten Größen auf. Eine Konsequenz dieser kombinierten Formen ist, dass sie oft nicht korrekt identifiziert werden und dadurch in der Zucht manchmal falsch eingesetzt werden. (siehe Anhang I.Typische Tovero-Scheckungsmuster) Solid Paint Bred Ein Solid Paint Bred ist ein einfarbiges Paint Horse in jeglicher Grundfarbe Es verfügt über zu wenig weiß, um im regulären Register der American Paint Horse Association (APHA) eingetragen zu werden. Da es sich bei dieser Rasse aber nicht um eine reine Farbzucht handelt, sondern auch Eigenschaften wie Typ und Leistung in Betracht gezogen werden, werden diese Tiere nicht ausgemustert, sondern in einem eigenen SolidPaint-Bred-Register der APHA geführt. Da ein einfarbiges Paint Horse die gleiche genetische Basis besitzt wie ein Paint Horse mit Scheckzeichnung, werden Solid Paint Breds in der Zucht gleichrangig behandelt. Daher führt der PHCG farbige wie einfarbige Paint Horses in denselben Stut- und Hengstbüchern. Jeder bunte Nachkomme eines Solid Paints wird in das reguläre Register der APHA eingetragen. Auch alle einfarbigen Nachkommen von Solid Paints sind zur Eintragung in das Zuchtregister berechtigt. Sie werden jedoch als Solid Paint Breds geführt. Einfarbige Hengste können genau wie gescheckte Paint Horse Hengste beim PHCG gekört werden. Grundfarben des American Paint Horse 1) Black Das gesamte Fell, eingeschlossen des Mauls, Flanken und Beine, sind schwarz und kann jahreszeitlich bedingt durch die Sonne ausbleichen oder rostige Schattierungen aufweisen. Fohlen werden häufig grau geboren und wechseln dann zu Schwarz. 2) Brown Die Fellfarbe ist Dunkel- oder Schwarzbraun mit helleren Stellen um Nüstern, Augen, an Schultern, am Unterbauch, an Flanken und Beininnenseiten (auf Kniehöhe). Mähne, Schweif und Beine sind schwarz. Unter die Farbe Brown können auch Pferde fallen, die braune Mähnen- und Schweifhaare haben. Diese haben nur wenige helle Stellen, meist nur am Kopf. 3) Bay Die Fellfarbe ist rötlich braun und deckt alle helleren und rötlichen Brauntöne ab, wobei Mähne, Schweif und die unteren Beinregionen schwarz sind. 4) Bay Roan Die Grundfarbe Bay ist durchsetzt von weißen Haaren. Kopf, Röhren, Mähne und Schweif sind gewöhnlich einfarbig oder dunkler. Das Pferd wird im Laufe des Lebens nicht heller. 5) Blue Roan Im Blue Roan mischen sich zur schwarzen Grundfarbe weiße Haare im Fell. Mähne und Schweif können schwarz, aber auch grau sein. Kopf, Röhren sind gewöhnlich einfarbig oder dunkler. Die Menge der weißen Haare wechselt mit den Jahreszeiten, das Pferd wird aber im Laufe des Lebens nicht heller. 6) Buckskin Die Grundfarbe ist gelblich oder golden bei schwarzem Behang und schwarzen Beinen im unteren Bereich. Ein Buckskin ist ein durch ein Cream-Gen aufgehellter Brauner. Ein Buckskin kann einen Aalstrich, nicht jedoch "Zebrastreifen“ an den Beinen haben. 7) Dun Wie beim Buckskin ist die Körperfarbe gelblich bis golden. Das Mähnen- und Schweifhaar ist schwarz oder braun. Der Dun hat stets einen Aalstrich (wo keine weißen Abzeichen sind) und kann „Zebrastreifen“ an den Beinen aufweisen (Primitive Markings). ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 15 von 41 8) Gray Die Fellfarbe Gray ist eine Mischung aus weißen und schwarzen Haaren mit dunklem Hintergrund. Dominant über alle anderen Farbgene. Geboren in jeder Grundfarbe entwickeln die Pferde im Laufe der Jahre - anfangs vor allem um die Augen und Ohren - mehr und mehr „Weißanteil“ im Fell. Ein älteres Pferd kann dann sogar mit einem White verwechselt werden. 9) Grullo Diese Farbe wird oft als rauch-, mausfarben oder taubengrau bezeichnet und resultiert nicht aus einer Mischung von dunklem und weißem Haar. Jedes einzelne Haar weist die entsprechende Färbung auf. Mähne und Schweif sowie die unteren Beinpartien sind schwarz, manchmal haben Grullos auch Zebrastreifen und/ oder Aalstriche. 10) Perlino Ein Perlino ist ein durch zwei Cream-Gene aufgehellter Brauner, der cremefarbend oder in Off-White erscheint. Röhren, Mähne und Schweif zeigen sich in einem hellen rost- oder schokoladenfarbenen Ton. Die Haut ist rosa oder grau und die Augenfarbe ist blau oder bernsteinfarben. Die Fellfarbe ist ausreichend gelblich, so dass eine Scheckung sichtbar wird. Perlinos besitzen keinen Aalstrich. 11) Smoky Cream Ein Smoky Cream ist ein durch zwei Cream-Gene aufgehellter Schwarzer, der cremefarbend oder in OffWhite erscheint. Röhren, Mähne und Schweif zeigen sich in einem hellen rost- oder schokoladenfarbenen Ton. Die Haut ist rosa oder grau und die Augenfarbe ist blau oder bernsteinfarben. Die Fellfarbe ist ausreichend gelblich, so dass eine Scheckung sichtbar wird. Ein Gentest ist erforderlich, um zwischen Perlino und Smocky Cream zu unterscheiden. 12) Chestnut Die Fellfarbe ist dunkelrot oder kastanienbraun und zeigt Variationen von sehr hellen bis dunkler "Leberfarbe“. Die dunkelste Variante kann sogar braune oder schwarze Schattierungen aufweisen. Aufhellungen in Bronze- und Kupfertöne an den Beinen möglich. Mähne und Schweif sind meistens dunkelrot, kastanienrot oder flachsblond. 13) Cremello Der Cremello ist ein durch ein doppeltes Cream-Gen aufgehelltes kastanienbraunes oder fuchsfarbenes Pferd. Mähne und Schweif sind cremefarben oder Off-White mit einer blassen oder rosafarbenden Haut. Die Fellfarbe ist gelblich und stark genug, um eine Scheckung sichtbar werden zu lassen. Augen sind blau, oder bernsteinfarben. 14) Palomino Der Palomino ist ein durch ein Cream-Gen aufgehellter Fuchs. Seine Fellfarbe variiert zwischen satten Goldtönen und blassem gelb. Mähne und Schweif sind im Allgemeinen blasser als der Körper, Off-White oder in der Farbe des Körpers. 15) Red Dun Eine Variante des Dun mit einem gelblichen oder hautfarbenen Fell. Mähne und Schweif sind rot oder fuchsig. Der Red Dun hat rötliche Wildfarben-Abzeichen (Primitive Markings). 16) Red Roan Diese Farbe entsteht durch eine Mischung der Grundfarbe Fuchs und weißen Stichelhaaren. Im Red Roan vermischen sich somit rote oder chestnutfarbene mit weißen Haaren. Kopf, Röhren, Mähne und Schweif erscheinen gewöhnlich in der Grundfarbe. Das Pferd wird im Laufe des Lebens nicht heller. 17) Sorrel Die Grundfarbe ist rötlich oder kupferfarben. Mähne und Schweif haben oft dieselbe Farbe wie der Körper oder sind dunkelbraun oder flachsblond. 18) Amber Champagne Der Effekt eines Champagne-Gens auf ein normalerweise bayfarbenes Pferd. Die Fellfarbe ist aufgehellt von Rot zu einem hellen hautfarbenen Ton oder zu Gelb mit Schattierungen zu hellen Schokoladenbraun. Typische Champagne-Charakteristika ist die gesprenkelte Haut um die Augen, am Maul und Geschlechtsorganen. Ebenfalls hellt das Champagne-Gene die Augenfarbe auf. Bei der Geburt immer blau, wechselt sie dann zu Bernstein oder Braun. Die Fellfarbe ist normalerweise bei der Geburt dunkler und hellt sich dann im Fohlenalter auf. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 16 von 41 19) Classic Champagne Der Effekt eines Champagne-Gens auf ein normalerweise schwarzes Pferd. Körper und Beine sind aufhellt von Schwarz zu Schokoladenbraun. Typische Champagne-Charakteristika ist die gesprenkelte Haut um die Augen, am Maul und Geschlechtsorganen. Ebenfalls hellt das Champagne-Gene die Augenfarbe auf. Bei der Geburt immer blau, wechselt sie dann zu Bernstein oder Braun. Die Fellfarbe ist normalerweise bei der Geburt dunkler und hellt sich dann im Fohlenalter auf. 20) Gold Champagne Der Effekt eines Champagne-Gens auf ein normalerweise chestnut-/sorrelfarbenes Pferd. Körper und Beine sind aufhellt von Rot zu Gold. Mähnen- und Schweiffarbe sind aufgehellt zu Flachsblond oder goldigem Ton. Typische Champagne-Charakteristika ist die gesprenkelte Haut um die Augen, am Maul und Geschlechtsorganen. Ebenfalls hellt das Champagne-Gene die Augenfarbe auf. Bei der Geburt immer blau, wechselt sie dann zu Bernstein oder Braun. Die Fellfarbe ist normalerweise bei der Geburt dunkler und hellt sich dann im Fohlenalter auf. Abzeichen des American Paint Horses (siehe Anhang IV. Typische Abzeichen an Kopf und Beinen) § 13 Zuchtmethode 1. Das vom PHCG verfolgte Zuchtziel soll grundsätzlich mit der Methode der Reinzucht und durch Selektion erreicht werden. 2. Reinzucht ist die Paarung innerhalb der eingetragenen American Paint Horse Population. 3. Die Hereinnahme von Genen anderer Rassen (Veredelung) wird nicht ausgeschlossen. Zur Veredelung sind nur zugelassen: a. American Quarter Horse, b. Englisches Vollblut. 4. Nachkommen aus Anpaarungen der zugelassenen Veredelungsrassen untereinander können nicht in das Zuchtbuch des PHCG eingetragen werden. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 17 von 41 III. Eintragung in das Zuchtbuch des PHCG § 14 Eintragung in das Zuchtbuch 1. In das Zuchtbuch des PHCG wird nur ein Pferd eingetragen, dessen Elterntiere in einem Zuchtbuch der zugelassenen Rassen eingetragen sind und ein Certificate of Registration der American Paint Horse Association (APHA), der American Quarter Horse Association (AQHA) oder einem im Jockey Club New York anerkannten Vollblut-Zuchtverband besitzen. . 2. Die Eintragung eines Zuchtpferdes in die entsprechende Abteilung (bzw. den Abschnitt) des Zuchtbuches erfolgt auf Antrag durch das Mitglied, wenn die Identität und Abstammung des Pferdes nach den in § 7 ZBO festgelegten Kriterien zweifelsfrei sichergestellt ist sowie die Anforderungen an andere Leistungen (ZBO § 20 und § 21) erfüllt sind. 3. Dem Eintragungsantrag wird entsprochen, wenn a. der Eigentümer des Pferdes Mitglied im PHCG e.V. ist. b. das Pferd sich im Zuchtgebiet des PHCG befindet, c. das Pferd sämtliche Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, d. die Voraussetzungen dem PHCG vor der Eintragung nachgewiesen werden, e. die von der Zuchtbuchordnung gesetzten Fristen eingehalten werden. 4. Die Eintragung von Zuchtpferden in eine Abteilung (bzw. einen Abschnitt) des Zuchtbuches muss im Equidenpass inklusive Zuchtbescheinigung oder auf einem Dokument vermerkt werden, das Bestandteil der Zuchtbescheinigung ist. Dieser Vermerk wird von dem Zuchtleiter oder seinem Beauftragten ausgestellt. 5. Die Bewertung von American Paint Horse Hengsten/Stuten aus anderen Züchtervereinigungen wird nur dann anerkannt, wenn das Pferd einer PHCG-Zuchtkommission nochmals vorgestellt wird und diese die Bewertung bestätigt sowie die weiteren Eintragungsvoraussetzungen (§§ 20 und 21 ZBO) erfüllt sind. Die Bewertung von American Paint Horse Hengsten/Stuten aus Züchtervereinigungen, die ausschließlich das Zuchtbuch der Rasse American Paint Horse (APHA anerkannt) führen, wird anerkannt, wenn die weiteren Eintragungsvoraussetzungen (§§ 20 und 21 ZBO) erfüllt sind. 6. Hengste und Stuten der Rassen American Paint Horse, American Quarter Horse und Englisches Vollblut mit nachgewiesener Abstammung, die sich im Zuchtgebiet und Tätigkeitsbereich des PHCG befinden und in keinem Zuchtbuch der Rasse Paint Horse eingetragen sind, können auf Antrag des Mitgliedes des zu registrierenden Nachkommens für das Jahr der Registrierung für diesen Nachkommen in den Anhang eingetragen werden, wenn die entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenfalls muss die Abstammung des zu registrierenden Nachkommens durch eine DNA- Typisierung nachgewiesen werden. Die Kosten trägt der Eigentümer des Nachkommens. 7. Hengste und Stuten der Rassen American Paint Horse, American Quarter Horse und Englisches Vollblut mit nachgewiesener Abstammung, die sich nicht im Zuchtgebiet und Tätigkeitsbereich des PHCG befinden und in keinem Zuchtbuch der Rasse Paint Horse eingetragen sind, können auf Antrag des Mitgliedes des zu registrierenden Nachkommens für das Jahr der Registrierung für diesen Nachkommen in den Anhang eingetragen werden, wenn die entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. 8. Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer eines Zuchtpferdes innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Die zuständige Widerspruchskommission entscheidet über die Annahme des Widerspruchs und das weitere Verfahren. 9. In allen Fällen, bei denen beim PHCG Zweifel bezüglich der Registrierung, Eintragung oder ShowErgebnissen bestehen, liegt die Beweislast für die Richtigkeit der Angaben beim Antragsteller. Die Entscheidung des Vorstandes des PHCG auf Vorschlag des Zuchtausschusses ist in der Sache für alle Parteien bindend, soweit nicht das Schiedsgericht in Anspruch genommen wird. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 18 von 41 10. Zur Feststellung der Identität von Pferden oder deren Eltern kann der Zuchtausschuss eine Abstammungsüberprüfung gemäß § 7 anordnen. 11. Ein Verstoß gegen verhängte Auflagen zieht weitere Disziplinarmaßnahmen nach sich. § 15 Unterteilung des Zuchtbuches Es wird ein geschlossenes Zuchtbuch geführt. Die Hauptabteilung für Hengste bzw. Stuten wird in unterschiedliche Abschnitte (Hengstbuch I, II, Supreme-Hengstbuch und dem Anhang/ Stutbuch I, II, SupremeStutbuch und dem Anhang) entsprechend der Leistung der Zuchtpferde unterteilt. § 16 Mindestangaben im Zuchtbuch 1. 2. Für die Zuchtbuchführung setzt der PHCG elektronische Datenverarbeitung ein und greift dabei auch auf die Datenverarbeitung der APHA zurück. In der Datenzentrale werden alle Einzeldaten der einzelnen Pferde einschließlich ihrer Nachkommen gespeichert. Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd mindestens folgende Angaben enthalten: a. b. c. d. e. f. g. h. i. j. k. l. m. n. o. p. q. r. s. t. u. v. Name und Anschrift des Züchters sowie des Eigentümers oder des Tierhalters Name des Pferdes letztes Deckdatum der Mutter Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen UELN-Lebensnummer Kennzeichnung (Microchip ab 2009) Eltern mit Farbe und Lebensnummer Drei Vorfahrengenerationen mit UELN (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung mit Verwendungszweck und Ordnungszahl Abteilung des Zuchtbuches, in dem das Pferd eingetragen ist Bewertung der äußeren Erscheinung Bewertung von Leistungsprüfungen Ausstellungs- und Prämierungserfolge, soweit für das Zuchtprogramm relevant (§19.3, § 20, § 21 ZBO) die gesamte Nachzucht (mit Lebensnummern) alle Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen Entscheidungen über Eintragungen, Inaktiv-Setzungen und Änderungen im Zuchtbuch DNA-Typisierung bei Hengsten und Stuten genetische Besonderheiten und Erbfehler Datum und (falls bekannt) Ursache des Abganges Kennzeichnung der Rassen, die zur Veredelung zugelassen sind, durch Nennung der Rassenbezeichnung und den Zusatz „als Veredler zugelassen“ Angabe über Zwillingsgeburt Bei aus Embryo Transfer hervorgegangenen Pferden sind zusätzliche Aufzeichnungen vorzunehmen (siehe § 7 Identitätssicherung) über die Kennzeichen der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos zur Überprüfung der Identität und Abstammung. Die Verfahren und Testergebnisse werden nach § 8 TierZOV vom 29.04.2009 angewendet. den Zeitpunkt der Besamung sowie die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung der Embryos vorzunehmen und den für die Aufzeichnungen Verantwortlichen (§ 2 Abs. 1 Nr.3b, TierZOV vom 29.04.2009). Die Bereitstellung der Daten obliegt dem Züchter. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 19 von 41 w. bei Zuchttieren, deren Samen zur künstlichen Besamung verwendet werden soll, die Verfahren und Testergebnisse nach § 8 TierZOV vom 29.04.2009, die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich sind. 3. Änderungen von Eintragungen im Zuchtbuch Änderungen von Eintragungen im Zuchtbuch werden als solche gekennzeichnet und dürfen nur vom Zuchtleiter oder einer von ihm beauftragten Person durchgeführt werden. § 17 Zuchtbescheinigung, Equidenpass und Eigentumsurkunde 1. Zuchtbescheinigung a. Die Ausstellung einer Zuchtbescheinigung als Abstammungsnachweis erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Beide Elternteile müssen im Jahr der Bedeckung oder spätestens vor der Registrierung des Nachkommens in den entsprechenden Abschnitten der Hauptabteilung des Zuchtbuches (§§ 20 und 21) oder auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen sein. (KOM 96/78/EG). Die Abfohlmeldung muss innerhalb von 28 Tagen nach dem Abfohlen vorgelegt werden. Der PHCG kann beim Überschreiten dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNATypisierung anordnen. Die entstehenden Kosten trägt der Züchter. Die Identifizierung des Fohlens erfolgt durch den beauftragten Tierarzt durch Setzung des Transponders bei Fuß der Mutter, es sei denn, dass die Mutter nachweislich nicht mehr lebt. Die Züchtervereinigung muss in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNATypisierung anordnen. Die entstehenden Kosten trägt der Züchter. Außerdem muss mindestens die Deckbescheinigung vorliegen (KOM96/78/EG). Das Certificate of Registration der APHA muss dem Zucht - und Servicebüro des PHCG in Kopie vorgelegt werden, da die Registriernummer des CoR des jeweiligen Pferdes bei der Vergabe der UELN-Nummer für das betreffende Pferd in die letzten sieben Ziffern der Lebensnummer integriert wird. b. Die Eintragung in das Hengst- oder Stutbuch wird in der Zuchtbescheinigung vermerkt oder in einem Dokument, das Bestandteil der Zuchtbescheinigung ist. c. Die Erteilung einer Zuchtbescheinigung oder einer Zweitschrift durch eine andere staatlich anerkannte Züchtervereinigung schließt die Erteilung durch den PHCG aus. 2. Equidenpass und Eigentumsurkunde a. Der Equidenpass dient als Dokument zur Identifizierung eingetragener Pferde nach der EUEntscheidung VO KOM 504/2008 und der Viehverkehrverordnung (ViehVerkV) und ist von der Züchtervereinigung für alle ab dem 1. November 1997 geborenen und registrierten Fohlen in einem einheitlichen Format auszustellen. b. Der Equidenpass inklusive Zuchtbescheinigung und die Eigentumsurkunde gehören zum Pferd. Bei Besitzwechsel ist der Pferdepass dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod an die ausstellende Stelle zurückzugeben. Bei Eigentumswechsel sind sowohl Pferdepass als auch Eigentumsurkunde dem neuen Eigentümer auszuhändigen. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 20 von 41 3. Zweitschriften Es können mehrere Zuchtbescheinigungen mit jeweils verschiedenen Verwendungszwecken für ein Pferd existieren (z.B. Zuchtbescheinigung für den Hengst und für Samen), jedoch darf eine Zuchtbescheinigung für denselben Verwendungszweck nur einmal vorhanden sein. Bei Verlust von einem/einer Equidenpass/ Zuchtbescheinigung und einer Eigentumsurkunde kann eine Zweitschrift ausgestellt werden auf Antrag der Person, die das/die Original-Dokument/e verloren hat, aber nur bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit notariell beglaubigter Unterschrift über den Verlust des/der Originaldokumente/s. Dies kann ausschließlich über die Züchtervereinigung erfolgen, die das Originaldokument ausgestellt hat. Sie ist/sind deutlich als Zweitschrift zu kennzeichnen und zu nummerieren. 4. Ausstellung von Equidenpass inklusive Zuchtbescheinigung für importierte Pferde aus Drittländern Entspricht die Bescheinigung für importierte Pferde aus Drittländern nicht den geforderten Angaben eines Equidenpasses (VO KOM 504/2008), so wird nach Kapitel II, Artikel 8 der VO KOM 504/2008 weiter verfahren. Vor Ausstellung einer Zuchtbescheinigung müssen dem PHCG eine Bestätigung der Musterung des importierten Pferdes, das Exportzertifikat und das Certificate of Registration in Kopie vorgelegt werden. In Zweifelsfällen kann der PHCG weitere Maßnahmen zur Identifizierung vornehmen. Der Eigentümer eines Pferdes darf nur im Besitz einer einzigen gültigen Zuchtbescheinigung (Equidenpass) für das betreffende Pferd sein. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 21 von 41 § 18 Mindestangaben im Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung und Eigentumsurkunde 1. Mindestangaben im Equidenpass inkl. Zuchtbescheinigung 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) 19) 20) 21) 22) 23) 24) 25) 26) 27) 28) 29) 30) Besitzer oder Verfügungsberechtigter des Pferdes Züchter Identifizierung des Pferdes UELN-Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes Rasse Name Geschlecht Farbe und Abzeichen bei Fuß der Mutterstute ausgefüllte Grafik Geburtsdatum Geburtsort Name und Anschrift der ausstellenden Züchtervereinigung Ausstellungsdatum Unterschrift des Ausstellenden Arzneimittelbehandlungen Identitätskontrollen Eintragungen der Impfungen Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen Abstammungsnachweis Eintragung als FEI-Pass letztes Deckdatum der Mutter aktive Kennzeichnung, sofern vorhanden: a. Zuchtbrand b. Nummernbrand c. Microchip-Nummer Ergebnisse von Abstammungsüberprüfungen Pedigree mit drei Generationen Zuchtbucheintragungen Zuchtinformationen/Leistungsprüfungsergebnisse Turnierpferdeeintragungen Medikationskontrollen Schlachtpferdenachweis Abteilung, in die das Pferd eingetragen ist Der Pferdepass ist im Querformat DIN A5 in zusammenhängender Form auszustellen. Zur Ausstellung eines Pferdepasses setzt der PHCG auch vereinsinterne Beauftragte ein. 2. Mindestangaben in der Eigentumsurkunde 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) UELN-Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes Name des Pferdes Rasse Geschlecht Farbe Geburtsdatum Name und Anschrift des Züchters aktive Kennzeichnung, sofern vorhanden: a. Zuchtbrand b. Nummernbrand c. Microchip-Nummer Pedigree mit drei Generationen Die Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A4 auszustellen. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 22 von 41 § 19 Unterteilung des Zuchtbuches nach Leistungsmerkmalen Als Leistungsmerkmale gelten die Körung, Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtbucheintragungen und Identifikation. § 19.1 Körung 1. Durchführung Das Mindestalter eines Hengstes für die Körung beträgt drei Jahre. Um geordnete Körveranstaltungen sicherzustellen, kann eine Vorauswahl der zur Körung angemeldeten Hengste durchgeführt werden. Wenn eine Vorauswahl durchgeführt wird, ist sie Voraussetzung für die Zulassung zur Körung. Die PHCG-Körkommission prüft die vorgestellten Hengste mit Blick auf ihr Exterieur nach den in der Zuchtbuchordnung festgelegten Kriterien für das Zuchtziel des American Paint Horses. Die Grundlage dieser Exterieurbewertung bilden sechs Einzelwertnoten in den Bereichen Typ, Gebäude, Gangkorrektheit, Gangqualität, Hufe/Gliedmaßen und Gesamteindruck. Die Noten werden über ein detailliertes Bewertungsschema ermittelt. Für das Körergebnis wird der Durchschnitt aus den Einzelnoten ermittelt. Ab einer Gesamtnote von 7,3 und besser erhält der Hengst das Prädikat „gekört“. Dabei darf keine der sechs Einzelnoten unter 6,5 sein. Die zur Körung angemeldeten Hengste benötigen ein vom Tierarzt ausgestelltes Gesundheitszeugnis, das die Zuchttauglichkeit des Hengstes bestätigt, eine Vorlage eines negativen PSSM-Typ 1-Tests und eine Vorlage der Testergebnisse der Erbkrankheiten OLWS, HERDA, GBED und ggf. HYPP. Auf die genannten Gendefekte muss im Vorfeld durch ein anerkanntes Genlabor getestet werden. Bereits bestehende Tests werden anerkannt. Kryptorchiden (Einhoder) und Über-/Unterbeißer können nicht gekört werden. Eine Ausnahme wird erteilt, wenn Fehlstellungen des Gebisses durch Verletzungen (z. B. Kieferbruch) entstanden sind. Hier ist ein tierärztliches Gutachten unbedingt erforderlich. Hengste, die aufgrund ihres Verhaltens eine Überprüfung des Gebisszustandes oder die Ermittlung von Stockmaß und Röhrbeinumfang nicht zulassen, werden von der Körung zurückgestellt. 2. Ablauf: 1. Vermessung der Hengste: Stockmaß Röhrbeinumfang 2. Pflasterprobe: Hierbei werden die Pferde einzeln auf einer Asphalt-/Pflasterstrecke an der Hand am durchhängenden Führstrick erst im Schritt und dann im Trab vorgestellt. Der Vorsteller läuft dabei auf der linken Seite des Pferdes. Die Wendung erfolgt im Schritt nach rechts, um den Prüfern stets freie Sicht auf die Beine des Pferdes zu ermöglichen. Wird eine Lahmheit von der Körkommission festgestellt, muss das Pferd zurückgestellt werden. Die Körkommission kann sich die Lahmheit unter Hinzuziehen eines Tierarztes bestätigen lassen. Eine Wiedervorstellung zu einem späteren Termin ist möglich. 3. Musterung: Die Vorsteller stellen jeden Hengst einzeln zur Bewertung vor der Körkommission auf. 4. Dreiecksbahn: Im Anschluss werden alle Pferde einzeln auf der Dreiecksbahn an der Hand im Schritt und Trab vorgestellt. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 23 von 41 5. Freilaufen/Longieren: Die Hengste müssen zur Ermittlung der Gangqualität an der Longe oder freilaufend gezeigt werden, um Bewegungsabläufe und Gangwerk im Schritt und Trab besser beurteilen zu können als an der Hand. 3. Körentscheidung: Die Körentscheidung lautet: a. gekört b. nicht gekört c. zurückgestellt Die Körentscheidung lautet „zurückgestellt“, wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug auf Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes und/oder der Zuchttauglichkeit sowie Gesundheit nicht erfüllt, wenn jedoch zu erwarten ist, dass er sie zukünftig erfüllen wird. Mit der Körentscheidung kann eine Frist festgesetzt werden, bis zu deren Ablauf der Hengst wieder zur Körung vorgestellt werden kann. Die Körentscheidung ist auf der Körveranstaltung öffentlich bekannt zu geben und dem Hengstbesitzer schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung „gekört“ wird im Equidenpass bescheinigt. 4. Rücknahme, Widerruf, Widerspruch zur Körentscheidung Die Körung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat. Die Körung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe des Körurteils. Weitergehende Regelungen in § 10 Nr. 4d. Ebenso wird über Ort und Zeit der Wiedervorstellung des Hengstes entschieden. § 19.2 Leistungsprüfungen für Stuten und Hengste a. Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Westernreitsports durchgeführt (Official APHA Rule Book). Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können für Stuten und Hengste als Feldprüfung durchgeführt oder durch Turniersporterfolge ersetzt werden. b. Die Leistungsprüfung für Stuten und Hengsten unterliegt der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden in der jeweils gültigen Fassung. 1. Feldprüfung für Hengste und Stuten 1.1 Dauer Die Prüfung dauert einen Tag. 1.2 Ort Vom PHCG-Zuchtausschuss ausgewählte Prüfungsorte 1.3 Zulassungsbedingungen Alle Hengste/Stuten müssen zur Teilnahme an Leistungsprüfungen die allgemeinen Turnierbedingungen erfüllen (insbesondere Impfschutz, Haftpflichtversicherung, Medikationsbestimmungen). 1.3.1 Zulassungsbedingungen für American Paint Horses Teilnahmeberechtigt sind 3-jährige und ältere Hengste und Stuten. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 24 von 41 1.3.2 Zulassungsbedingungen für andere Rassen Stuten anderer Rassen können auf Antrag an Eigenleistungsprüfungen teilnehmen. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht jedoch nicht. Stuten anderer Rassen werden nicht in die Platzierung und in die Prämienvergabe aufgenommen. Sie erhalten ein Zertifikat bei Bestehen der Prüfung, auf dem der Score ausgewiesen ist. Hengste müssen der Rasse American Paint Horse angehören. 1.4 Ausrüstung Westernausrüstung ist entsprechend dem gültigen APHA-Regelbuch vorgeschrieben. Hufschutz, Beinschoner und Gamaschen sind erlaubt. Für Zäumungen, Gebisse und die Zügelführung ist die aktuelle Version des APHA-Regelbuches maßgebend. Tragende Stuten und Stuten mit Saugfohlen bei Fuß dürfen zweihändig geritten werden. Zuchtstuten, die nachweislich über längere Zeit im Zuchteinsatz waren, dürfen auch nach dem 6. Lebensjahr zweihändig auf Snaffle Bit vorgestellt werden. Über den Zuchteinsatz muss vor der Prüfung ein Nachweis vorgelegt werden. 1.5 Leistungstest Der Leistungstest wird von einem APHA-Richter und mindestens dem/der Zuchtleiter/-in oder der/dem Zuchtobfrau/-mann oder einem PHCG-Zuchtrichter abgenommen. Mitglieder der Prüfungskommission dürfen in den letzten sechs Monaten nicht Eigentümer, Trainer oder Agent des zu prüfenden Pferdes gewesen sein. Ebenso darf kein Kommissionsmitglied Züchter des zu prüfenden Pferdes sein. Im Einzelnen werden die Hengste/Stuten von dem Richtergremium in folgenden Merkmalen bewertet: 1. Schritt zum Mittelpunkt der Arena 2. Jog ½ Zirkel 3. Extended Trot auf der Diagonalen 4. In der Ecke durchparieren zum Schritt 5. Im Schritt zur Brücke 6. Überqueren der Brücke 7. 180º Wendung auf der Vorderhand 8. Rückwärts durch ein L 9. Seitwärtsrichten nach rechts über die äußeren Stangen 10. Jog zum Mittelpunkt der Arena 11. 2 Spins rechts 12. 2 Spins links 13. 3 Zirkel im Galopp nach links, die beiden ersten groß und schnell, den dritten klein und langsam 14. fliegender/einfacher Galoppwechsel (Credit für fliegende Wechsel möglich) 15. 3 Zirkel im Galopp nach rechts, die beiden ersten groß und schnell, den dritten klein und langsam 16. fliegender/einfacher Galoppwechsel (Credit für fliegende Wechsel möglich) 17. ¾ Zirkel im Galopp nach links 18. Galopp auf der Diagonalen (Run Down) 19. Stop, 5 Tritte rückwärts 20. Verharren, um das Ende der Aufgabe anzuzeigen. Im Schritt zu den Richtern. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 25 von 41 1.6 Beurteilungsrichtlinien Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchthengst/Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Reiteigenschaften der Rasse. Leistungsprüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Westernreitsports durchgeführt (Official APHA Rule Book). Drei- bis fünfjährige Pferde (Junior Horses) dürfen im Snaffle Bit und Hackamore beidhändig geritten werden. Sechsjährige und ältere Pferde (Senior Horses) dürfen nur einhändig im Bit vorgestellt werden. Ausnahmen gelten für Stuten mit Saugfohlen bei Fuß und Stuten, die nachweislich über längere Zeit im Zuchteinsatz waren (Punkt 1.4 § 19.2 ZBO). Die Hengste/Stuten werden bei Anlieferung und während der gesamten Prüfungsdauer hinsichtlich der Kondition, Konstitution und Gesundheit beobachtet. Hengste/Stuten, die konditionell, konstitutionell bzw. gesundheitlich nicht der Norm entsprechen, werden nicht zur Prüfung zugelassen bzw. sind von der Prüfung auszuschließen. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 26 von 41 Die kombinierte Aufgabe setzt sich aus den Elementen der Disziplinen Western Pleasure, Trail und Reining zusammen, alle drei Bereiche werden gleich gewichtet und werden in Anlehnung an das APHA-Regelbuch beurteilt. Die Bereiche werden wie folgt unterteilt: Western Pleasure (Schritt, Jog, Extended Trot, langsame Zirkel) Trail (Brücke, Rückwärts, Vorderhandwendung, Back-up, Stangen-L, Sidepass) Reining (Galoppwechsel, alle Galoppzirkel (Speed Control), Spins, Run Down, Stop, Back-up) Ausgehend von einem Score von 70 werden für jedes Manöver folgende Punkte addiert oder subtrahiert: -1 ½ extrem schlecht -1 sehr schlecht - ½ schlecht 0 durchschnittlich + ½ gut + 1 sehr gut + 1 ½ exzellent Penalties werden entsprechend dem gültigen APHA-Regelbuch vergeben. Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn der Gesamtscore von 67 erreicht ist. Ein Verreiten der Pattern führt nicht unmittelbar zum Nichtbestehen der Eigenleistungsprüfung. Bei geringfügigem Verreiten (z.B. ein Spin zu wenig/zu viel…) wird jedes Verreiten mit fünf Penalties bestraft. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen nur einmal wiederholt werden. Es gilt in diesem Falle das Ergebnis der zweiten Prüfung. Das Ergebnis wird auf einem Zertifikat (Urkunde) des PHCG bestätigt. Die Ergebnisse der Leistungsprüfung werden veröffentlicht. Die vom PHCG festgelegten Prüfungsgebühren sind vom Pferdeeigentümer zu tragen. 1.7 Prämienvergabe Prämienstuten und Prämienhengste die die Leistungsprüfung bestanden haben (§19.2.1 und § 19.2.2), erhalten das zusätzliche Prädikat „PHCG Leistungsstute“ bzw. „PHCG Leistungshengst“ 1.8 Platzierung der Teilnehmer Die Teilnehmer werden platziert, Schleifen werden analog dem APHA-Regelbuch vergeben. 2. Turniersporterfolge Alternativ zur Eigenleistungsprüfung gilt die vorgeschriebene Leistungsprüfung für Zuchthengste und die Leistungsprüfung für Stuten auch dann als abgelegt, wenn Hengste/Stuten Erfolge in Turniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprüfungen werden in den anerkannten Performance-Disziplinen der APHA durchgeführt. Folgende Turniersportergebnisse werden berücksichtigt: Mind. 10 Punkte (ROM) in mindestens einer anerkannten Performance-Disziplin der APHA. Dabei ist Voraussetzung, dass in der entsprechenden Disziplin geritten wird. Ausgeschlossen sind die Performance-Disziplinen Longe Line, Trail in Hand, Showmanship at Halter und Walk/Trot-Klassen. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 27 von 41 §19.3 PHCG Bundeschampionate Das PHCG Bundeschampionat ist die Meisterschaft für den Zuchtnachwuchs und Zuchtstuten. Dort werden die Bundeschampions unter den Fohlen eines Zuchtjahres und Zuchtstuten in ihren Altersgruppierungen der letzten zwei Zuchtsaisonen ermittelt. a) Fohlen 1) Voraussetzung Die besten 10 Stutfohlen und 10 Hengstfohlen eines Jahrganges mit einem PHCG Equidenpass mit Zuchtbescheinigung (oder mit einem Nachweis einer Beantragung eines PHCG Equidenpasses) werden geladen. Bei Notendoppelungen kann sich die Anzahl der startberechtigten Fohlen erhöhen. Fohlen aus Elterntieren, die noch nicht auf für das American Paint Horse relevante genetische Erbdefekte mit nachweislich dominanten Erbgang (PSSM-Gen, ggf. HYPP) getestet wurden, müssen einen negativen Gentest für PSSM-Typ 1 und ggf. HYPP vorlegen. 2) Durchführung und Ablauf Hengst- und Stutfohlen werden getrennt gewertet. Die Vorsteller stellen jedes einzelne Pferd zur Musterung vor dem Richtergremium auf. Alle Pferde werden im Anschluss einzeln auf der Dreiecksbahn an der Hand im Schritt und Trab sowie im Freilauf vorgestellt. 3) Kommission Die Eintragungs- und Bewertungskommission (Zuchtkommission) des Bundeschampionats für Fohlen setzt sich zusammen aus der PHCG Zuchtleitung, dem PHCG Zuchtobmann/-frau und einem Zuchtrichter. In begründeten Ausnahmenfällen kann das Bundeschampionat auch durch die PHCG Zuchtleitung oder dem PHCG Zuchtobmann/-frau und zwei Zuchtrichtern gerichtet werden. Gewertet wird im getrennten Richtverfahren. 4) Bewertung der Zuchtpferde Das Bewertungsverfahren verläuft nach dem im § 10 ZBO festgelegten Bewertungskriterien. 5) Ranking und Notenvergabe Die Rangfolge der Platzierungen ergibt sich durch die Gesamtendnote jedes Pferdes. Für das Zuchtbuch zählt nur die Platzierung, nicht die Gesamt- und Einzelnoten. Die Noten werden nicht bekanntgegeben. b) Stuten 1) Voraussetzung Startberechtigt sind alle Prämienstuten ab einer Wertnote von 7,50 mit einem PHCG Equidenpass mit Zuchtbescheinigung. Von den Stuten muss eine DNA-Typisierung vorliegen und sie dürfen keine Träger bekannter, für das American Paint Horse relevanter genetischer Erbdefekte mit nachweislich dominanten Erbgang (PSSM-Gen, ggf. HYPP) sein. 2) Altersgruppierungen Einteilung der Stuten in folgende Altersklassen: 1. dreijährige bis zwölfjährige Stuten 2. dreizehnjährige und ältere Stuten Die Stuten sind in jeder Klasse einmal startberechtigt. 3) Durchführung und Ablauf Das Bundeschampionat für Stuten findet alle zwei Jahre statt. Schriftlich geladen werden alle Prämienstuten der letzten zwei Jahre. Jedoch sind auch Prämienstuten aus vergangenen Jahren, die nicht schriftlich geladen wurden und noch nicht am Bundesstutenchampionat teilgenommen haben, in ihrer Klasse startberechtigt. Die Ausschreibung erfolgt im Verbandsorgan (Western Horse) und auf der PHCG Homepage (www.phcg.de). ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 28 von 41 Die Stuten werden einzeln gewertet. Sie werden auf weichem Boden und auf hartem Boden (Pflasterprobe) im Schritt und Trab vorgestellt. Die Vorsteller stellen jedes einzelne Pferd auf dem Pflaster vor und dann zur Musterung vor dem Richtergremium auf. Alle Pferde werden im Anschluss einzeln auf der Dreiecksbahn an der Hand im Schritt und Trab und im Freilauf vorgestellt. Je Altersklassengruppierung müssen drei startberechtigte Stuten genannt sein. Ansonsten findet diese Klasse nicht statt. 4) Kommission Die Eintragungs- und Bewertungskommission (Zuchtkommission) des Bundeschampionats für Stuten setzt sich zusammen aus der PHCG Zuchtleitung, dem PHCG Zuchtobmann/-frau und einem Zuchtrichter. In begründeten Ausnahmenfällen kann das Bundeschampionat auch durch die PHCG Zuchtleitung oder dem PHCG Zuchtobmann/-frau und zwei Zuchtrichtern gerichtet werden. Gewertet wird im getrennten Richtverfahren. 5) Bewertung der Zuchtpferde Das Bewertungsverfahren verläuft nach dem im § 10 ZBO festgelegten Bewertungskriterien. 6) Ranking und Notenvergabe Die Rangfolge der Platzierungen ergibt sich durch die Gesamtendnote jedes Pferdes. Für das Zuchtbuch zählen nur die Platzierung, nicht die Gesamt- und Einzelnoten. Die Noten werden nicht bekanntgegeben. § 19.4 Zuchtwertschätzung Es wird beabsichtigt, Zuchtwertschätzungen durchzuführen. Die Zuchtwertschätzungen werden nach den neuesten, allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden erfolgen. Demnach wird der Zuchtwert nach dem BLUP-Tiermodell (Best Linear Unbiased Prediction) berechnet. Dabei sind nicht genetisch bedingte Leistungsunterschiede soweit wie möglich auszuschalten. Der PHCG wird die Zuchtwertschätzung von einem beauftragten Unternehmen durchführen lassen. Werden Zuchtwerte geschätzt, werden diese im Zuchtbuch eingetragen und veröffentlicht. § 19.5 Zuchtbucheintrag und Identifikation Die Zuchtbucheintragung für die Rasse American Paint Horse erfolgt entsprechend § 14 und § 6 ZBO. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 29 von 41 § 20 Stutbuch Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte Supreme-Stutbuch, Stutbuch I, Stutbuch II und Anhang. Für die Eintragung in das Supreme-Stutbuch müssen die Punkte 1-12 erfüllt sein: 1) 2) Stuten, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind. Stuten, die ein Certificate of Registration der APHA, AQHA oder einem Vollblut Zuchtverband, der beim Jockey Club New York anerkannt ist, besitzen . 3) Stuten, deren Abstammung über mindestens drei Generationen nachgewiesen werden kann. 4) Stuten, die mindestens fünfjährig sind. 5) Von der Stute muss eine DNA-Typisierung vorliegen. 6) Stuten, die keine Träger bekannter, für das American Paint Horse relevanter genetischer Erbdefekte mit nachweislich dominanten Erbgang (PSSM-Gen, ggf. HYPP) sind. 7) Die Kosten der Gentests und DNA-Typisierung trägt der Eigentümer des Pferdes. 8) In das Supreme-Stutbuch wird nur eine Prämienstute eingetragen. 9) Stuten, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Stuten, die einen Superior in den Performance/Reitklassen, exklusive Showmanship at Halter, Trail in Hand und Longline der APHA gemäß APHA Official Rule Book aufweisen . b) Stuten, die in ihrer Nachzucht drei Prämienstuten aufweisen. c) Stuten, die in ihrer Nachzucht fünf Fohlen ab einer Wertnote von 8,00 aufweisen. d) Stuten, die in ihrer Nachzucht zwei gekörte Söhne aufweisen. e) Stuten, die in ihrer Nachzucht drei Nachkommen mit einem ROM in einer Performance/Reitklassen, exklusive Showmanship at Halter, Trail in Hand und Longeline der APHA gemäß APHA Official Rule Book aufweisen können. f) Stuten, die den Titel PHCG Elitestute tragen und die Punkte 1-8 erfüllt haben. 10) Die Bewertung von American Paint Horse-Stuten aus anderen Züchtervereinigungen wird nur dann anerkannt, wenn das Pferd einer PHCG-Zuchtkommission nochmals vorgestellt wird und diese die Bewertung bestätigt sowie die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. 11) Die Bewertung von American Paint Horse Stuten aus Züchtervereinigungen, die ausschließlich das Zuchtbuch der Rasse American Paint Horse (APHA anerkannt) führen, wird anerkannt, wenn die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. 12) Stuten der Rasse Quarter Horse und Englisches Vollblut werden auf Antrag in das Supreme-Stutbuch aufgenommen, wenn die Tiere den Anforderungen dieses Abschnittes des Zuchtbuches entsprechen und die Punkte 1.-8. erfüllt sind. Die zur Veredelung zugelassenen Rassen erhalten als Kennzeichnung die Rassenbezeichnung zum Namen und Lebensnummer sowie den Zusatz, „als Veredler zugelassen“. Für die Eintragung in das Stutbuch I müssen die Punkte 1-12 erfüllt sein: 1) 2) Stuten, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind. Stuten, die ein Certificate of Registration der APHA, AQHA oder einem Vollblut Zuchtverband, der beim Jockey Club New York anerkannt ist, besitzen. 3) Stuten, deren Abstammung über mindestens drei Generationen nachgewiesen werden kann. 4) Stuten, die mindestens dreijährig sind. 5) Von der Stute muss eine DNA-Typisierung vorliegen. 6) Von der Stute muss ein negativer PSSM-Typ 1-Gentest vorliegen. 7) Für Nachkommen des Hengstes IMPRESSIVE muss ein negativer HYPP-Gentest vorgelegt werden. 8) Die Kosten der Gentests und DNA-Typisierung trägt der Eigentümer des Pferdes. 9) Die Stute muss auf einer Sammelveranstaltung bei der Exterieur-Bewertung eine Gesamtnote von mindestens 7,30 vorweisen. Bei der Bewertung des Exterieurs darf die Wertnote 6,00 in keinem Merkmal unterschritten werden. 10) Die Bewertung von American Paint Horse-Stuten aus anderen Züchtervereinigungen wird nur dann anerkannt, wenn das Pferd einer PHCG-Zuchtkommission nochmals vorgestellt wird und diese die Bewertung bestätigt sowie die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. 11) Die Bewertung von American Paint Horse Stuten aus Züchtervereinigungen, die ausschließlich das Zuchtbuch der Rasse American Paint Horse führen, wird anerkannt, wenn die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 30 von 41 12) Stuten der Rasse American Quarter Horse und Englisches Vollblut werden auf Antrag in das Stutbuch I aufgenommen, wenn die Tiere den Anforderungen dieses Abschnittes des Zuchtbuches entsprechen und die Punkte 1.- 8. erfüllt sind. Die zur Veredelung zugelassenen Rassen erhalten als Kennzeichnung die Rassenbezeichnung zum Namen und Lebensnummer sowie den Zusatz „als Veredler zugelassen“. Für die Eintragung in das Stutbuch II müssen die Punkte 1-12 erfüllt sein: 1) 2) Stuten, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind. Stuten, die ein Certificate of Registration der APHA, AQHA oder einem Vollblut Zuchtverband, der beim Jockey Club New York anerkannt ist, besitzen. 3) Stuten, deren Abstammung über mindestens drei Generationen nachgewiesen werden kann. 4) Stuten, die mindestens dreijährig sind. 5) Von der Stute muss eine DNA-Typisierung vorliegen. 6) Von der Stute muss ein negativer PSSM-Typ 1-Gentest vorliegen. 7) Für Nachkommen des Hengstes IMPRESSIVE muss ein negativer HYPP-Gentest vorgelegt werden. 8) Die Kosten der Gentests und DNA-Typisierung trägt der Eigentümer des Pferdes. 9) Die Stute muss auf einer Sammelveranstaltung Exterieur bewertet werden. 10) Die Bewertung von American Paint Horse-Stuten aus anderen Züchtervereinigungen wird nur dann anerkannt, wenn das Pferd einer PHCG-Zuchtkommission nochmals vorgestellt wird und diese die Bewertung bestätigt sowie die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. , 11) Die Bewertung von American Paint Horse Stuten aus Züchtervereinigungen, die ausschließlich das Zuchtbuch der Rasse American Paint Horse führen, wird anerkannt, wenn die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. 12) Stuten der Rasse American Quarter Horse und Englisches Vollblut werden auf Antrag in das Stutbuch II aufgenommen, wenn die Tiere den Anforderungen dieses Abschnittes des Zuchtbuches entsprechen und die Punkte 1.-8. erfüllt sind. Die zur Veredelung zugelassenen Rassen erhalten als Kennzeichnung die Rassenbezeichnung zum Namen und Lebensnummer sowie den Zusatz „als Veredler zugelassen“. Für die Eintragung in den Anhang müssen die Punkte 1-5 erfüllt sein: 1) 2) 3) 4) 5) Stuten, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind. Stuten, deren Elterntiere in einem Zuchtbuch der zugelassenen Rassen eingetragen sind und eine nach den Regeln des Zuchtbuchs festgestellte Abstammung haben. Stuten, die nicht die sonstigen Anforderungen des Supreme-Stutbuchs oder der Stutbücher I und II erfüllen. Stuten der Rassen American Paint Horse, American Quarter Horse und Englisches Vollblut mit nachgewiesener Abstammung, die sich im Zuchtgebiet und Tätigkeitsbereich des PHCG befinden und in keinem Zuchtbuch der Rasse Paint Horse eingetragen sind, können auf Antrag des Mitgliedes des zu registrierenden Nachkommens für das Jahr der Registrierung für diesen Nachkommen in den Anhang eingetragen werden. Ebenfalls muss die Abstammung des zu registrierenden Nachkommens durch eine DNA-Typisierung nachgewiesen werden. Die Kosten trägt der Eigentümer des Nachkommens, wenn Punkt 2 erfüllt ist. Stuten der Rassen American Paint Horse, American Quarter Horse und Englisches Vollblut mit nachgewiesener Abstammung, die sich nicht im Zuchtgebiet und Tätigkeitsbereich des PHCG befinden und in keinem Zuchtbuch der Rasse Paint Horse eingetragen sind, können auf Antrag des Mitgliedes des zu registrierenden Nachkommens für das Jahr der Registrierung für diesen Nachkommen in den Anhang eingetragen werden. Ebenfalls muss die Abstammung des zu registrierenden Nachkommens durch eine DNA-Typisierung nachgewiesen werden. Die Kosten trägt der Eigentümer des Nachkommens, wenn Punkt 2 erfüllt ist. Erfüllen die Nachkommen der im Anhang geführten Pferde die Bedingungen des Stutbuchs I, Stutbuchs II oder Supreme-Stutbuches bzw. des Hengstbuch I, Hengstbuch II oder Supreme-Hengstbuches können diese dort eingetragen werden. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 31 von 41 § 21 Hengstbuch Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte Supreme-Hengstbuch, Hengstbuch I, Hengstbuch II und Anhang. Für die Eintragung in das Supreme-Hengstbuch müssen die Punkte 1-13 erfüllt sein: 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) Hengste, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind. Hengste, die ein Certificate of Registration der APHA, AQHA oder einem Vollblut Zuchtverband, der beim Jockey Club New York anerkannt ist, besitzen. Hengste, deren Abstammung über mindestens drei Generationen nachgewiesen wird. Hengste, die mindestens fünfjährig sind. In das Supreme-Hengstbuch wird nur ein Prämienhengst eingetragen. Eine Sonderregelung gibt es bei Hengsten, die über einen ROM in Halter die Körung ersetzt haben. In diesen Einzelfällen entscheidet die Zuchtleitung über die Zulassung. Eingetragen in das Supreme-Hengstbuch wird nur ein Hengst, der die für seine Population geforderte Eigenleistung gem. §19.2 der ZBO erbracht hat. Von dem Hengst muss eine DNA-Typisierung vorliegen. Hengste, die keine Träger bekannter und relevanter genetischer Erbdefekte mit nachweislich dominanten Erbgang (PSSM-Gen, ggf. HYPP) sind. Die Kosten der DNA-Typisierung, Durchführung der Probeentnahme und Gentests trägt der Eigentümer des Pferdes. Hengste, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen: a) Hengste, die einen Superior in den Performance/Reitklassen, exklusive Showmanship at Halter, Trail in Hand und Longeline der APHA gemäß APHA Official Rule Book aufweisen. b) Hengste, die in ihrer Nachzucht fünf Prämienstuten aufweisen. c) Hengste, die in ihrer Nachzucht zehn Fohlen ab einer Wertnote von 8,00 aufweisen. d) Hengste, die in ihrer Nachzucht fünf Nachkommen mit einem ROM in einer Performance/Reitklassen, exklusive Showmanship at Halter, Trail in Hand und Longeline der APHA gemäß APHA Official Rule Book aufweisen können. e) Hengste, die in ihrer Nachzucht drei gekörte Söhne aufweisen. f) Hengste, die den Titel PHCG Elitehengst tragen und die Punkte 1-9 erfüllt haben. Die Exterieur-Bewertung von American Paint Horse-Hengsten aus anderen Züchtervereinigungen wird nur dann anerkannt, wenn das Pferd einer PHCG-Körkommission nochmals vorgestellt wird und diese die Bewertung bestätigt sowie die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Die Exterieur-Bewertung von American Paint Horse Hengsten aus Züchtervereinigungen, die ausschließlich das Zuchtbuch der Rasse American Paint Horse (APHA anerkannt) führen, wird anerkannt, wenn die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Hengste der Rasse American Quarter Horse und Englisches Vollblut werden auf Antrag in das Supreme- Hengstbuch aufgenommen, wenn die Tiere den Anforderungen dieses Abschnittes des Zuchtbuches entsprechen und die Punkte 1.-8. erfüllt sind. Die zur Veredelung zugelassenen Rassen erhalten als Kennzeichnung die Rassenbezeichnung zum Namen und Lebensnummer sowie den Zusatz „als Veredler zugelassen“. Für die Eintragung in das Hengstbuch I müssen die Punkte 1-18 erfüllt sein: 1) 2) 3) 4) 5) 6) Hengste, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind. Hengste, die ein Certificate of Registration der APHA, AQHA oder einem Vollblut Zuchtverband, der beim Jockey Club New York anerkannt ist, besitzen. Hengste, deren Abstammung über mindestens drei Generationen nachgewiesen wird. Hengste, die mindestens dreijährig sind. In das Hengstbuch I wird nur ein Hengst eingetragen, der auf einer Körung bei der Bewertung des Exterieurs mindestens die Gesamtnote 7,3 erhalten hat, wobei die Wertnote 6,5 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde. Eingetragen in das Hengstbuch I wird nur ein Hengst, der die für seine Population geforderte Eigenleistung gem. §19.2 der ZBO erbringt. Hengste, die noch keine Eigenleistung abgelegt haben, können vorläufig unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie die Prüfung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ablegen. Die Eintragung erfolgt sonst im Hengstbuch II. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 32 von 41 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) Diese Frist kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände um höchstens 15 Monate verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Zuchtausschuss mit Zustimmung des Vorstandes auch einem Hengst die Genehmigung erteilen, nach Vollendung des 6. Lebensjahres an der Hengstleistungsprüfung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres teilzunehmen. Der Hengst muss frei von Mängeln sein, die seine Zuchttauglichkeit beeinträchtigen können (tierärztliches Gutachten). Von dem Hengst muss eine DNA-Typisierung vorliegen. Für Nachkommen des Hengstes IMPRESSIVE muss ein negativer HYPP-Gentest vorgelegt werden. Von dem Hengst muss ein negativer PSSM-Typ 1-Gentest vorliegen. Der Hengst muss auf die Gendefekte OLWS, GBED und HERDA getestet sein. Die Kosten der DNA-Typisierung, Durchführung der Probeentnahme und Gentests trägt der Eigentümer des Pferdes. Auf die genannten Gendefekte muss im Vorfeld getestet werden. Die Bewertung von American Paint Horse-Hengsten aus anderen Züchtervereinigungen wird nur dann anerkannt, wenn das Pferd einer PHCG-Körkommission nochmals vorgestellt wird und diese die Bewertung bestätigt sowie die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Die Bewertung von American Paint Horse Hengsten aus Züchtervereinigungen, die ausschließlich das Zuchtbuch der Rasse American Paint Horse (APHA anerkannt) führen, wird anerkannt, wenn die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Durch den jeweiligen Verband gekörte und leistungsgeprüfte Zuchthengste der Rassen American Quarter Horse und Englisches Vollblut werden auf Antrag in das Hengstbuch I aufgenommen, wenn die Punkte 1.-4. und 9.-15. vorgelegt werden können. Es werden nur Hengste dieser Rassen zur Zucht zugelassen, die selbst in ihren Rassezuchtbüchern in der obersten Klasse des Herkunftszuchtbuches geführt werden. Die zur Veredelung zugelassenen Rassen erhalten als Kennzeichnung die Rassenbezeichnung zum Namen und Lebensnummer sowie den Zusatz „als Veredler zugelassen“. Für die Eintragung in das Hengstbuch II müssen die Punkte 1-16 erfüllt sein: 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12) 13) 14) 15) 16) Hengste, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind. Hengst, die ein Certificate of Registration der APHA, AQHA oder einem Vollblut Zuchtverband, der beim Jockey Club New York anerkannt ist, besitzen. Hengste, deren Abstammung über mindestens drei Generationen nachgewiesen wird. Hengste, die mindestens dreijährig sind. Der Hengst muss Exterieur bewertet werden, dies kann auf einer Zuchtschau erfolgen. Hengste, die auf einer Körung vorgestellt wurden und nicht gekört wurden, werden in das HB II eingetragen. Der Hengst muss frei von Mängeln sein, die seine Zuchttauglichkeit beeinträchtigen können (tierärztliches Gutachten). Von dem Hengst muss eine DNA-Typisierung vorliegen. Für Nachkommen des Hengstes IMPRESSIVE muss ein negativer HYPP-Gentest vorgelegt werden. Von dem Hengst muss ein negativer PSSM-Typ 1-Gentest vorliegen. Der Hengst muss auf die Gendefekte OLWS, GBED und HERDA getestet sein. Die Kosten der DNA-Typisierung, Durchführung der Probeentnahme und Gentests trägt der Eigentümer des Pferdes. Auf die genannten Gendefekte muss im Vorfeld getestet werden. Die Bewertung von American Paint Horse-Hengsten aus anderen Züchtervereinigungen wird nur dann anerkannt, wenn das Pferd einer PHCG-Zuchtkommission nochmals vorgestellt wird und diese die Bewertung bestätigt sowie die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Die Bewertung von American Paint Horse Hengsten aus Züchtervereinigungen, die ausschließlich das Zuchtbuch der Rasse American Paint Horse (APHA anerkannt) führen, wird anerkannt, wenn die weiteren Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nicht gekörte und leistungsgeprüfte Zuchthengste der Rassen American Quarter Horse und Englisches Vollblut werden auf Antrag in das Hengstbuch II aufgenommen, wenn die Punkte 1.-4. und 7.12. vorgelegt werden können. Es werden nur Hengste dieser Rassen zur Zucht zugelassen, die selbst in ihren Rassezuchtbüchern in der entsprechenden Klasse des Herkunftszuchtbuches geführt werden. Die zur Veredelung zugelassenen Rassen erhalten als Kennzeichnung die Rassenbezeichnung zum Namen und Lebensnummer sowie den Zusatz „als Veredler zugelassen“. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 33 von 41 Für die Eintragung in den Anhang müssen die Punkte 1-5 erfüllt sein: 1) 2) 3) 4) 5) Hengste, deren Eigentümer Mitglied des PHCG e.V. sind. Hengste, deren Elterntiere in einem Zuchtbuch der zugelassenen Rassen eingetragen sind und eine nach den Regeln des Zuchtbuchs festgestellte Abstammung haben. Hengste, die nicht die sonstigen Anforderungen des Supreme-Hengstbuchs oder der Hengstbücher I oder II erfüllen. Hengste der Rassen American Paint Horse, American Quarter Horse und Englisches Vollblut mit nachgewiesener Abstammung, die sich im Zuchtgebiet und Tätigkeitsbereich des PHCG befinden und in keinem Zuchtbuch der Rasse Paint Horse eingetragen sind, können auf Antrag des Mitgliedes des zu registrierenden Nachkommens für das Jahr der Registrierung für diesen Nachkommen in den Anhang eingetragen werden. Ebenfalls muss die Abstammung des zu registrierenden Nachkommens durch eine DNA-Typisierung nachgewiesen werden. Die Kosten trägt der Eigentümer des Nachkommens wenn der Punkt 2 erfüllt ist. Hengste der Rassen American Paint Horse, American Quarter Horse und Englisches Vollblut mit nachgewiesener Abstammung, die sich nicht im Zuchtgebiet und Tätigkeitsbereich des PHCG befinden und in keinem Zuchtbuch der Rasse Paint Horse eingetragen sind, können auf Antrag des Mitgliedes des zu registrierenden Nachkommens für das Jahr der Registrierung für diesen Nachkommen in den Anhang eingetragen werden. Ebenfalls muss die Abstammung des zu registrierenden Nachkommens durch eine DNA-Typisierung nachgewiesen werden. Die Kosten trägt der Eigentümer des Nachkommens, wenn der Punkt 2 erfüllt ist. Erfüllen die Nachkommen der im Anhang geführten Pferde die Bedingungen des Stutbuchs I, Stutbuchs II oder Supreme-Stutbuches bzw. des Hengstbuch I, Hengstbuch II oder Supreme-Hengstbuches können diese dort eingetragen werden. § 22 Verbandseigene Leistungsstufen § 22.1 PHCG-Prämienstute/-hengst In das Hengstbuch I eingetragene Hengste (durch Körung) und in das Stutbuch I eingetragene Stuten erhalten den Titel PHCG-Prämienstute ab der Wertnote 7,50 PHCG-Prämienhengst ab der Wertnote 7,50 aufgrund herausragender Eigenleistung. Folgende Anforderungen müssen hierbei erfüllt sein: 1. Stuten: Exterieurbewertung mit einer Gesamtnote ab 7,50 und keiner Einzelnote unter 6,00 (siehe §10). 2. Hengste: Exterieurbewertung (Körung) mit einer Gesamtnote ab 7,50 und keine Einzelnote unter 6,50 (siehe § 19, § 19.1) ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 34 von 41 § 22.2 PHCG-Elitestute und PHCG-Elitehengst Auf Antrag erhalten in das Hengstbuch I eingetragene Hengste als Prämienhengst oder in das Stutbuch I als Prämienstute eingetragene Stuten durch Entscheidung des Zuchtausschusses mit Zustimmung durch den Vorstand des PHCG den Titel PHCG-Elitehengst PHCG-Elitestute auf Grund herausragender Eigenleistung und/oder Nachkommenleistungen. Folgende Anforderungen müssen erfüllt sein: 1. Elitehengste: Prämienhengst 7,50 HLP erfolgreich bestanden Frei von den Erbkrankheiten HERDA (Hereditary Equine Regional Dermal Asthenia), GBED (Glykogen Branching Enzym-Defizienz), PSSM (Polysaccaride Storage Myopathy) und ggf. HYPP (Hyperkaliämische Periodische Paralyse), laut aktuellen Untersuchungs- und Forschungsmethoden. Zu den Mindestbedingungen für den Titel Elitehengst müssen mindestens drei der folgenden Leistungen erfüllt sein: a. b. c. d. APHA-Champion APHA-Superior-Horse mindestens 2 Söhne im Hengstbuch I 3 Töchter im Stutbuch I oder alternativ können die Punkte c. oder d. durch den Punkt e. ersetzt werden: e. 1 Sohn im Hengstbuch I und 2 Töchter im Stutbuch I. 2. Elitestute: Prämienstute, mit Note ab 7,50 Frei von den Erbkrankheiten HERDA (Hereditary Equine Regional Dermal Asthenia), GBED (Glykogen Branching Enzym-Defizienz), PSSM (Polysaccaride Storage Myopathy) und ggf. HYPP (Hyperkaliämische Periodische Paralyse), laut aktuellen Untersuchungs- und Forschungsmethoden. Zu den Mindestbedingungen für den Titel Elitestute müssen mindestens drei der folgenden Leistungen erfüllt sein: a. erfolgreich bestandene Stutenleistungsprüfung oder alternativ kann der Punkt a. durch den Punkt b. ersetzt werden: b. 2 ROM Performance c. d. e. f. g. h. i. Siegerstute PHCG-Bundeschampionat APHA-Champion Titel Superior Halter 3 Töchter im Stutbuch I 4 Prämienfohlen 1 Sohn im Hengstbuch I 3 Nachkommen mit mindestens 1. bis 2. Platz in der PHCG-Futurity in den Klassen Weanling Halter, Western Pleasure und Reining . ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 35 von 41 In begründeten Ausnahmefällen kann der Zuchtausschuss mit Zustimmung des Vorstandes den Titel Elitehengst und Elitestute vergeben, auch wenn die festgelegten Mindestbedingungen nicht erreicht worden sind. Die zu ehrenden Pferde müssen bei der Verleihung zur Elitestute/-hengst am Veranstaltungsort anwesend sein. In begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei Transportunfähigkeit, kann durch ein tierärztliches Attest bestätigt werden, dass das betroffene Pferd nicht an der Verleihung teilnehmen kann. Die Verleihung erfolgt dann am Veranstaltungsort ohne Pferd. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 36 von 41 IV. Führung des Zuchtbuches § 23 Eintragungsverfahren 1. Eintragungen in das Zuchtbuch erfolgen nur auf Antrag des Pferdeeigentümers. 2. Der Antrag ist fristgerecht zu stellen, ihm sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3. Der Antrag ist an das Zucht- und Servicebüro der Züchtervereinigung zu richten. 4. Als Antrag gilt auch die Vorstellung des Pferdes bei einer dafür vorgesehenen offiziellen Veranstaltung der Züchtervereinigung. 5. Antragsberechtigt ist, wer Mitglied der Züchtervereinigung ist, wenn das einzutragende Pferd zur Zuchtpopulation des PHCG gehört und sich in dessen Zuchtgebiet befindet. 6. Der Antrag auf Eintragung ist abzulehnen, wenn a. die Eintragungsvoraussetzungen nicht vollständig nachgewiesen sind, b. die Anmeldung zur Eintragung nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht erfolgte, c. der zur Anmeldung Berechtigte oder der Züchter des Pferdes gegen die Bestimmungen der Zuchtbuchordnung verstoßen haben. § 24 Änderung von Eintragungen 1. Eintragungen können vom PHCG ohne weiteres aus dem aktiven Zuchtpferdebestand, auf inaktiv gesetzt oder in das dementsprechende Stut-/ oder Hengstbuch eingestuft werden, wenn auch nur eine Eintragungsvoraussetzung nicht oder nicht mehr besteht oder nicht bestanden hat. 2. Verlässt ein im Zuchtbuch des PHCG eingetragenes Pferd für dauernd das Zuchtgebiet des PHCG oder wird es in das Zuchtbuch einer anderen anerkannten Züchtervereinigung außerhalb des Zuchtgebietes des PHCG eingetragen, wird das Pferd in den inaktiven Zustand gesetzt. Auf Antrag können inaktive Pferde wieder im Zuchtbuch in den aktiven Zustand gesetzt werden, wenn die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen. 3. § 25 Zuständigkeit Zuständig für Eintragungen, Berichtigungen und Löschungen im Zuchtbuch sind die von der Züchtervereinigung beauftragten und eingesetzten Personen, der Zuchtobmann/-frau und der/die Zuchtleiter/-in. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 37 von 41 § 26 Eintragung auswärtiger und ausländischer Pferde 1. Ein Pferd, das im Zuchtbuch einer anderen anerkannten Züchtervereinigung und/oder im Zuchtbuch der APHA eingetragen ist und auf Dauer in das Zuchtgebiet des PHCG gebracht wird, wird auf Antrag unter den Bedingungen des § 14 in das Zuchtbuch eingetragen, wenn es dessen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. 2. Die Eintragung von Stuten erfolgt nur, wenn die Inaktivierung der Stute im Zuchtbuch der bisher zuständigen auswärtigen oder ausländischen Züchtervereinigung gewährleistet ist und alsbald nach Eintragung im Zuchtbuch der Züchtervereinigung erfolgt. Die bisher zuständige auswärtige oder ausländische Züchtervereinigung wird von der Eintragung im Zuchtbuch der Züchtervereinigung benachrichtigt. Ausgenommen von Löschungen sind alle Pferde, die bei der APHA registriert sind. § 27 Gebühren und Beiträge 1. Der PHCG erhebt Beiträge und für seine Tätigkeiten im Rahmen der Zuchtbuchordnung Gebühren. 2. Grund und Höhe der Gebühren ergeben sich aus der jeweils gültigen Beitrags- und Gebührenordnung des PHCG. § 28 Änderungsordnung/Genehmigung Sollten einzelne Bestimmungen dieser Zuchtbuchordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Verabschiedung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der ZBO im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regel treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen und gesetzlichen Zielsetzung am nächsten kommt, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Sollten auf Grund von Anordnungen der zuständigen Behörde oder veränderte Gesetzeslage Veränderungen dieser Zuchtbuchordnung erforderlich sein, so ist der Vorstand berechtigt, diese vorzunehmen. Derartige Änderungen müssen auf der nächsten Delegiertenversammlung bestätigt werden. Ansonsten sind Änderungen der ZBO nur auf Beschluss der Delegierten möglich. Die vorliegende Zuchtbuchordnung wurde durch die Delegiertenversammlung des PHCG am 08.11.2015 beschlossen. ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 38 von 41 Anhang I. Typische Tobiano- Scheckmuster (Quelle: http://press.apha.com/pdfs/guidebooks/ColorGenGuide.pdf) II. Typische Overo-Scheckmuster (Quelle: http://press.apha.com/pdfs/guidebooks/ColorGenGuide.pdf) ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 39 von 41 III. Typische Tovero-Scheckmuster (Quelle: http://press.apha.com/pdfs/guidebooks/ColorGenGuide.pdf) IV. Typische Abzeichen an Kopf und Beinen a.) g.) b.) c.) h.) i.) n.) ZBO PHCG e.V. d.) j.) e.) k.) l.) f.) m.) o.) Stand 08.11..2015 Seite 40 von 41 a.) b.) c.) d.) e.) f.) g.) h.) i.) j.) k.) l.) m.) n.) o.) Stern und Schnippe Strich/schmale Blesse Unregelmäßige Blesse Blesse Breite Blesse Laterne Weißer Kronrand Halbweiße Fessel Weiße Fessel Halb weißer Fuß Hoch weißer Fuß Halb weißes Bein Hoch weißes Bein Weißer Ballen Innerer und äußerer Ballen weiß (Quelle: http://www.apha.com/docs/default-source/rule-books/2015apha_rulebook.pdf?sfvrsn=4) ZBO PHCG e.V. Stand 08.11..2015 Seite 41 von 41