Papierherstellung und Ausrüstung Sichere Maschinen und Anlagen
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Papierherstellung und Ausrüstung Sichere Maschinen und Anlagen
BGI 860-1 Papierherstellung und Ausrüstung Sichere Maschinen und Anlagen Teil 1 Gemeinsame Anforderungen Papiermacher- Berufsgenossenschaft 2004 1 Einleitung Der Zusammenschluss Europas in der EU verlangte im Rahmen der Harmonisierung von Vorschriften, die den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft gewährleisten sollen, auch eine Vereinheitlichung der Bestimmungen bezüglich der Arbeitssicherheit an Maschinen. Für Bau und Ausrüstung von Maschinen gilt seit 1. Januar 1995 die Maschinenrichtlinie [1], umgesetzt in deutsches Recht als 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz [2]. Die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln ist in der Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie [3] – umgesetzt in deutsches Recht durch die Betriebssicherheitsverordnung [4] – geregelt. Die Maschinenrichtlinie enthält nur grundsätzliche Forderungen und formuliert in Anhang I Schutzziele, die der Hersteller beim Bau neuer Maschinen einhalten muss. Detailliertere Bestimmungen enthalten harmonisierte Normen, die zum Teil aber noch erarbeitet werden müssen. Da die Maschinenrichtlinie nur für das Inbetriebnehmen von Maschinen gilt, die ab dem 1. Januar 1995, nach Ablauf der zweijährigen Übergangsfrist, gebaut oder wesentlich verändert werden, gelten für bestehende Maschinen die alten Vorschriften weiter, wenn diese das in der Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie festgelegte Mindestniveau an Sicherheit nicht unterschreiten. In Deutschland ist dies mit wenigen Ausnahmen gewährleistet, wenn die Forderungen der Unfallverhütungsvorschriften für Bau und Ausrüstung eingehalten sind. Für Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung bedeutet dies: – Falls die Maschine vor dem 1. Januar 1995 innerhalb der EU in Verkehr gebracht wurde, gelten nach wie vor die Forderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r). Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. – Wurde die Maschine ab dem 1. Januar 1995 in der EU in Verkehr gebracht oder wesentlich verändert, sind die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie und der harmonisierten Normen anzuwenden, speziell der EN 1034. Worin bestehen nun die Unterschiede zwischen den alten und den neuen Bauvorschriften? Die Forderungen an Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung haben sich nur in einigen, wenigen Punkten geändert. Das Schutzniveau war also auch in der VBG 7r schon sehr hoch, so dass die harmonisierten Normen nur einige weitergehende Forderungen enthalten sowie bestehende besser und deutlicher beschreiben. Neu ist gegenüber dem alten deutschen Recht die Vorgehensweise des Herstellers bzw. des Konstrukteurs einer Maschine in der Maschinenrichtlinie festgelegt. Schon beim Konstruieren ist eine Gefährdungsanalyse durchzuführen und zu prüfen, ob von der Maschine ausgehende Gefährdungen für den Bediener vermieden werden können. Nur wenn dies nicht möglich ist, sind Schutzeinrichtungen vorzusehen, die entsprechend der Höhe des Verletzungsrisikos auszuwählen sind. Deutlicher als im alten Recht werden Benutzerinformationen vom Hersteller verlangt. So muss eine Betriebsanleitung nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung, sondern auch die sichere Handhabung einer Maschine beschreiben und auf mögliche Restrisiken hinweisen. Die Betriebsanleitung muss in der Originalsprache und in der Sprache des Verwenders vorliegen und ist Bestandteil der Maschine. Da sie die Grundlage für die Unterweisung der Mitarbeiter darstellt, muss sie auch rechtzeitig, das heißt spätestens zur Inbetriebnahme der Maschine vorhanden sein. Der Hersteller muss für funktionsfähige Maschinen eine Konformitätserklärung, für nicht funktionsfähige Teilmaschinen eine Herstellererklärung mitliefern, in der er die Einhaltung der geltenden Vorschriften bestätigt. Liefert er eine Konformitätserklärung, dann bringt er als Zeichen dafür an der Maschine ein CE-Zeichen an. Dieses Zeichen darf jedoch nicht als ein Prüfzeichen verstanden werden. Es ist nur die Bestätigung des Herstellers, dass er eine funktionsfähige Maschine geliefert hat und dass diese nach den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen gebaut wurde. Soweit auch für die Überwachung der Einhaltung der Maschinenrichtlinie staatliche Institutionen wie die Gewerbeaufsichtsämter zuständig sind, ist das Fachwissen der Berufsgenossenschaften und der berufsgenossenschaftlichen Fachausschüsse immer noch gefragt. So arbeiten in den Technischen Komitees zur Erstellung von europäischen Normen auch Vertreter der Berufsgenossenschaften mit. Die Papiermacher-Berufsgenossenschaft will deshalb als Ersatz für die Broschüre "Erläuterungen mit Bildern zur Unfallverhütungsvorschrift VBG 7r" in einer neuen Zusammenstellung mit Bildern den Stand der Sicherheitstechnik an Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung nach dem derzeit neuesten Stand zeigen. Auch wenn von den Bestimmungen in harmonisierten Normen abgewichen werden darf, wenn das in der Maschinenrichtlinie festgelegte Schutzziel auf andere Weise erreicht wird, sollen die in den Bildern gezeigten Beispiele verdeutlichen, welche Lösungen verwirklicht werden können und wie eine sichere Maschine aussehen kann. Soweit die Beispiele nur für neue oder wesentlich veränderte alte Maschinen gelten, wird im Text darauf hingewiesen. Vielleicht ist dies aber auch ein Anreiz, alte Maschinen freiwillig auf den neuesten Stand zu bringen, ohne dass sie im Sinne der Maschinenrichtlinie wesentlich verändert werden. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Die Broschüren der Reihe BGI 860 zeigen Beispiele an Papiermaschinen, Entrindungstrommeln, Rollenschneidern, Querschneidern, Kalandern und Stofflösern einschließlich deren Beschickungseinrichtungen. Die Nummerierung der Teile der BG-Information 860 orientiert sich an dem Aufbau der EN 1034. Behandelt werden die bereits verabschiedeten Teile der EN 1034. Soweit zutreffend, werden die Paragrafen der für alte Maschinen geltenden Unfallverhütungsvorschriften in Klammern genannt. Die BG-Information 860-1 erläutert die für alle Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung geltenden gemeinsamen Anforderungen entsprechend der europäischen Norm EN 1034 Teil 1 "Sicherheitstechnische Anforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung". Alle weiteren speziellen Teile der BGI 860 sind im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Information aus der EN 1034- 1 bzw. BGI 860-1 zu lesen. Für die Papiermaschine selbst liegt bisher nur ein Normentwurf vor, es werden jedoch zur Verdeutlichung der Allgemeinen Bestimmungen des Teils 1 soweit wie möglich Bilder an Papiermaschinen gezeigt. 2 Eine sichere Maschine ... Eine sichere Maschine zu bauen bedeutet für den Hersteller schon im frühen Planungsstadium alle Tätigkeiten zu berücksichtigen, die für das Betreiben der Maschine notwendig sind, und diese auf mögliche Gefährdungen für die Mitarbeiter zu untersuchen. Gefahrstellen zu vermeiden muss das oberste Ziel sein, deshalb ist die Gefahrenanalyse Teil der Arbeit des Konstrukteurs. Lassen sich Gefahrstellen nicht konstruktiv vermeiden, was leider recht häufig der Fall sein wird, müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorgesehen werden, um die Mitarbeiter bei der bestimmungsgemäßen Verwendung vor Verletzungen zu schützen. Nicht vermeidbare Restrisiken sind durch Gefahrenkennzeichnung, Verpflichtung zum Tragen persönlicher Schutzausrüstungen und Beschreibung in der Betriebsanleitung zu minimieren. Die oben beschriebene Vorgehensweise ist Inhalt der Maschinenrichtlinie, die im Anhang I die Schutzziele nennt, die der Hersteller mit seiner Maschine erfüllen muss. Viele harmonisierte DIN EN Normen stehen dem Konstrukteur zur Verfügung, um die Schutzziele zu erreichen. Sie helfen ihm bei der Suche nach Gefährdungen (z.B. Abschnitt 4: Liste der signifikanten Gefährdungen, EN 1034-1) und geben ihm Lösungsmöglichkeiten vor. Im Gegensatz zu den Unfallverhütungsvorschriften ist die Einhaltung der Normen nicht bindend, sie geben jedoch das Sicherheitsniveau vor, das mindestens erreicht werden muss. Soweit vom Hersteller oder Konstrukteur gesprochen wird, dann ist damit natürlich in erster Linie die Maschinenfabrik gemeint, die eine verwendungsfertige Maschine oder Anlage liefert. Da aber in der Papierindustrie häufig die Abteilung Technik selbst Neuund Umbauten plant und durchführt, werden auch deren Mitarbeiter zum Hersteller und müssen dann ebenfalls die Maschinenrichtlinie anwenden – bei der Risikobetrachtung angefangen und mit der Anbringung des CE-Zeichens endend. Die Gliederung der BGI 860-1 folgt dem Aufbau der EN 1034-1. Querverweise auf mitgeltende Normen beziehen sich auf solche Normen, die in den jeweiligen Abschnitten 2 insbesondere der EN 1034-1 aufgelistet sind. Wird ohne Kommentar auf Unfallverhütungsvorschriften verwiesen, so sind dort die gleichen Anforderungen gestellt. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Der Aufbau der harmonisierten Normen (EN ...) ist einheitlich. Nach Abschnitt 0 "Einleitung" einer harmonisierten Norm folgt in Abschnitt 1 "Anwendungsbereich" die Beschreibung des Geltungsbereichs der Norm. Da die EN 1034-1 als C-Norm auf vielen allgemeinen Grundnormen (A- und B-Normen) aufbaut, werden diese in Abschnitt 2 "Normative Verweisungen" aufgelistet. Abschnitt 3 "Definitionen" legt Begriffe fest, die in der Norm benutzt werden und dort auch nur im Sinne der Definition gesehen werden müssen. Eine "nicht laufende Maschine" ist danach keine Maschine die steht, sondern eine, die maximal mit Kriechgeschwindigkeit läuft (Abschnitt 3.5 der EN 1034-1), wobei die Kriechgeschwindigkeit allgemein mit 15 m/min (Abschnitt 3.4 der EN 1034-1) festgelegt ist. Für Umroller und Rollenschneider darf sie jedoch unter Umständen nur 10 m/min betragen. Zwei weitere Definitionen sind in diesem Zusammenhang für den Anwender wichtig: der Tippbetrieb (Abschnitt 3.6) und die Umzäunung (Abschnitt 3.10). Abschnitt 4 listet in Tabelle 1 die von der Norm behandelten Gefährdungen auf. Für die nicht in der Liste enthaltenen muss der Konstrukteur selbst Schutzmaßnahmen entsprechend der in der Maschinenrichtlinie festgelegten Schutzziele auswählen, um die bei Risikoanalysen festgestellten Gefahrstellen zu sichern. Die Norm kann nur Gefährdungen behandeln, die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannt waren. Treten durch Verwendung neuer Technologien auch neue Gefährdungen auf, ist der Konstrukteur gefordert. Den wesentlichen Inhalt der Norm macht der Abschnitt 5 aus, in dem Sicherheitsanforderungen und Maßnahmen beschrieben sind, um Gefährdungen zu vermeiden. Im Folgenden werden dazu Hinweise gegeben und in Beispielen in der Praxis ausgeführte Lösungen gezeigt. 3 Gemeinsame Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung 3.1 Tippbetrieb EN 1034-1, Abschnitt 3.6 (§ 2 [6] VBG 7r) Bild 1 Nur solange der Mitarbeiter den Taster drückt, ist der Antrieb eingeschaltet. Wegen möglicher Gefährdung eines Kollegen schaut er in Richtung Gefahrstelle. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Ist das Risiko an einer Gefahrstelle gering und liegt kein Automatikbetrieb vor, wird als Schutzmaßnahme oft der Tippbetrieb gewählt. Als Befehlsgerät kommt hierzu sowohl der Taster wie auch ein Knebelschalter in Frage, wobei sichergestellt sein muss, dass beim Loslassen der Antrieb die gefahrbringende Bewegung abschaltet. Voraussetzung für diese Sicherungsmaßnahme ist eine ausreichende Sicht auf die Gefahrstelle sowie geringe Geschwindigkeit und möglichst kein Nachlauf. Die C-Normen geben Auskunft darüber, wo Tippbetrieb als alleinige Schutzeinrichtung zulässig ist, so z.B. beim Absenken eines einzelnen Hubtores an der Papiermaschine oder beim Aufführen der Bahn am Rollenschneider bei Kriechgeschwindigkeit, und wo nicht, wie z.B. beim Auswerfen einer Rolle aus dem Rollenschneider durch Absenken der Absenkbühne (dies war nach Unfallverhütungsvorschrift zulässig). Die Befehlseinrichtung zum Tippen muss so angeordnet sein, dass der Operator Sicht auf die potentielle Gefahrstelle hat. 3.2 Umzäunung EN 1034-1, 3.10 Bild 2 x ≤ 400 mm Eine Umzäunung verwehrt den Zugang zu dem Gefahrbereich am Rollenschneider. y ≥ 1400 mm Die Umzäunung eignet sich als Schutzeinrichtung, die den Zugang zu einem Gefahrbereich verwehrt, wenn dieser Bereich bei laufender Maschine nicht betreten werden darf. Die lichte Öffnungshöhe zum Boden darf 0,40 m nicht überschreiten, die Oberkante muss in mindestens 1,40 m Höhe über dem Boden liegen. Zu beachten sind natürlich außerdem die nach EN 294 erforderlichen Sicherheitsabstände zu Gefahrstellen hinter dem Zaun. Wenn Abläufe durch eine Schutzeinrichtung, wie z.B. durch die Umzäunung, hindurch beobachtet werden müssen, sollten gleiche, matte Farben für die Maschine und Schutzeinrichtung gewählt werden (EN 953, Abschnitt 7.15), um eine gute Durchsicht zu gewährleisten. Die lichte Höhe zwischen Boden und Unterkante Umzäunung wurde mit 0,40 m deshalb so groß gewählt, um ohne den Gefahrbereich betreten zu müssen Ausschuss mit einem Besen entfernen zu können. 0,40 m ist die maximal zulässige Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. lichte Höhe. Natürlich darf auch eine geringere Höhe gewählt werden, wenn verhindert werden soll, dass unter der Umzäunung durchgekrochen werden kann. Achtung: Die angegebenen Maße gelten nur für Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung. Für andere Gewerbezweige sind die zulässigen Werte den jeweiligen C-Normen zu entnehmen. 3.3 Anforderungen an Schutzeinrichtungen EN 1034-1, Abschnitt 5.1 (§ 4 VBG 7r) In vielen Normen werden die speziellen Anforderungen an Schutzeinrichtungen geregelt. Die Auswahl, welche für welchen Zweck zu verwenden ist, gibt die jeweilige C-Norm weitgehend vor. Nur wenn keine Angaben gemacht werden, kann der Konstrukteur aufgrund des Ergebnisses seiner Risikoanalyse eine geeignete Schutzeinrichtung für eine spezielle Gefahrstelle auswählen. Berücksichtigen muss er jedoch dabei z.B., dass die Verwendung einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung (Lichtschranke) bei Gefahrstellen mit langer Nachlaufzeit der Maschine oder großer kinetischer Energie (z.B. Tambourabrollung) nicht geeignet ist. Bild 3 Die benachbarten Walzen an der Streichmaschine bilden z. T. Einzugstellen. Als Zugangssicherung ist die abgebildete Umwehrung grundsätzlich nicht mehr ausreichend. An der Streichmaschine in Bild 3 muss der Zugang zu Gefahrstellen verwehrt werden. Benachbarte Walzen haben dort z.B. Abstände von weniger als 500 mm zueinander. Wegen Unterschreiten des Sicherheitsabstandes von 500 mm besteht dort Einzuggefahr für den menschlichen Körper. Die im Bild gezeigte Umwehrung – Geländer mit Kniestange und Handlauf – ist als Zugangssicherung heute nicht mehr ausreichend, da sie zu leicht durchstiegen werden kann. Ein Geländer ist eine Schutzeinrichtung, die den Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen vermeiden soll. Als Zugangssicherung eignet es sich dagegen nicht – hier ist die im letzten Kapitel bereits erläuterte Umzäunung zu wählen. Bei der Ausführung von trennenden Schutzeinrichtungen muss darauf geachtet werden, dass das Aufsteigen auf z.B. Querstangen (Bild 3) nicht den Zugriff zu Gefahrstellen ermöglicht, die nur durch Einhalten eines Sicherheitsabstandes – 2,50 m oder 2,70 m von Flur aus gemessen – gesichert sind. Das Aufsteigen lässt sich durch Ausfüllen der Öffnungen zwischen den Querstangen mit Wellgitter oder glattem Blech verhindern. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Wird eine Gefahrstelle durch eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung gesichert, ist zu entscheiden, ob eine verriegelte Schutzeinrichtung ausreicht oder ob wegen der Nachlaufzeit nach dem Abschalten eine verriegelte Schutzeinrichtung mit Zuhaltung gewählt werden muss. Letztere erlaubt das Öffnen einer Tür, einer Klappe oder eines Deckels erst, wenn die Gefahr bringenden Bewegungen zum Stillstand gekommen sind. Müssen Wartungsarbeiten oder Kontrollen selten durchgeführt werden und will man Eingriffe in die Steuerung z.B. in Nassbereichen vermeiden, kann eine feststehende trennende Schutzeinrichtung in Frage kommen, die auf einer Seite in Scharnieren befestigt ist und in geschlossener Stellung auf der anderen Seite mit einer Schraube befestigt ist, die nur mit Werkzeug gelöst werden kann und möglichst unverlierbar angebracht ist. Durch die einseitige Verschraubung handelt es sich dann aber nicht mehr um eine bewegliche, sondern um eine feststehende trennende Schutzeinrichtung. Für diese ist Abschnitt 5.4.4 EN 953 zu beachten, wonach die Schutzeinrichtung nicht in Schutzstellung verbleiben soll, wenn die Verschraubung gelöst ist. In EN 953 sind weitere Aspekte für die Gestaltung und Ausführung trennender Schutzeinrichtungen enthalten. Bild 4 Der Zugang in den Gefahrbereich erfolgt durch eine verriegelte Tür mit Zuhaltung. Bild 4 zeigt eine verriegelte Tür mit Zuhaltung in einer Umzäunung. Sie kann erst geöffnet werden, wenn die Maschine abgeschaltet ist und Gefahr bringende Bewegungen innerhalb der Umzäunung zum Stillstand gekommen sind. Damit auch der Mitarbeiter geschützt ist, der sich im Gefahrbereich aufhält, muss vor dem Wiedereinschalten der Maschine die Tür geschlossen und ein Quittiertaster betätigt werden. Dieser ist so angeordnet, dass er von innerhalb der Umzäunung nicht erreichbar ist, aber von dem Platz aus, wo er betätigt wird, der gesamte Gefahrbereich eingesehen werden kann. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 3.4 Schutzeinrichtungen an Kraftübertragungselementen EN 1034-1, Abschnitt 5.2 Bild 5 Der Keilriemenantrieb der Pumpe ist durch eine Verkleidung gesichert. Bild 6 Die sich drehenden Teile stellen eine Fangstelle dar und sind durch Verkleidung gesichert. Die feststehende trennende Schutzeinrichtung ist verschraubt und lässt sich nur mit Hilfe von Werkzeug entfernen. Für die Absicherung von Gefahrstellen an Kraftübertragungselementen, wie Keilriementrieben, Zahnrädern, Gelenkwellen und Kupplungen, sind feststehende trennende Schutzeinrichtungen gefordert, aber auch verriegelte trennende Schutzeinrichtungen mit Zuhaltung zulässig. Da die unmittelbare Absicherung einer Gefahrstelle immer die beste Lösung darstellt, sollte bei mehreren Wahlmöglichkeiten die Verkleidung (Bilder 5 und 6) an erster Stelle stehen. Verkleidung heißt: Die Gefahrstelle ist durch eine feststehende (verschraubte, verschweißte) Schutzeinrichtung gegen Zugriff von allen Seiten gesichert. Falls zur Herstellung kein geschlossenes Material wie Blech oder Acrylglas, sondern Material mit Öffnungen, wie Wellgitter oder Lochblech, verwendet wird, sind neben den Anforderungen nach EN 953 auch Sicherheitsabstände nach EN 294 zu berücksichtigen. Beispiel: Wird Wellgitter wie in Bild 5 verwendet, muss bei einer Maschenweite von 40 mm der Keilriemenauflauf mindestens 200 mm vom Schutz nach innen entfernt sein. Für eine Maschenweite von 30 mm reduziert sich der Mindestabstand auf 120 mm. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 3.5 Vermeiden von Quetschgefahren EN 1034-1, Abschnitt 5.3 Wie für alle Gefahren, gilt auch für die Gefahr des Quetschens: Vermeiden ist besser als sichern. Wenn aber ein Maschinenelement gegen einen Anschlag fährt oder eine Tür kraftbetätigt geschlossen wird, lässt sich Quetschgefahr nicht vermeiden, wohl aber eine Gefährdung, wenn besondere Maßnahmen getroffen werden. Eine häufig anzutreffende Lösung ist die Steuerung einer Bewegung, die zu einer Gefährdung führen kann, im Tippbetrieb. Der Tipptaster ist dabei so angeordnet, dass der Operator Sicht auf die Gefahrstelle hat (z.B. das Einfahren von Spannkonen in Papierrollen an Rollenschneidern und Querschneidern). Quetschgefahren treten häufig auch bei automatischen Abläufen auf, weil Maschinen von zentralen Warten aus gesteuert werden und vor Ort kein Operator mehr erforderlich ist. Neben der Verwehrung des Zugangs oder Zugriffs durch trennende Schutzeinrichtungen (Umzäunung, Verkleidung) kommt hier der Einsatz von Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, wie Lichtschranken oder Schaltmatten, in Frage. Bild 7 Zwei Lichtschranken sichern über die gesamte Länge der Trockenhaube die Quetschstelle zwischen den Hubtoren und dem Flur. Die Hubtore einer Trockenhaube sollen nach dem Anfahren der Papiermaschinen schnell und gemeinsam geschlossen werden. Zwischen den Unterkanten der Tore und dem Flur besteht Quetschgefahr. Hier lässt der Einsatz von zwei Lichtschranken in etwa 150 mm und 900 mm Höhe (Steuerungskategorie 2 nach EN 954 Teil 1) die Steuerung über einen einzigen Befehlstaster – Haubentore schließen – zu (Bild 7). Solange die Lichtschranken belegt sind, können die Tore nicht abgesenkt werden. Tritt eine Person während des Absenkens in den Gefahrbereich, wird der Schließvorgang gestoppt. Wegen des Nachlaufs der Tore sind Schaltleisten an der Unterkante der Tore als alleinige Schutzmaßnahme nicht zulässig. Die in Bild 7 erkennbare Leiste ist eine nicht schaltende Abdichtleiste. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Bild 8 Eine Papierrolle fährt durch eine "erkennende" Lichtschranke in einen Gefahrbereich, wo sie durch einen Rollenausstoßer vom Unterflur-Plattenband ausgestoßen wird. Quetschgefahr besteht auch beim Transportieren von Rollen auf Stetigförderern zu festen Teilen der Umgebung. Dies können Maschinenstuhlungen, Pfosten von Wanddurchbrüchen oder auch bereits die Ständer von Lichtschranken sein, die der Zugangssicherung in einen Gefahrbereich dienen. Die beste Lösung ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 500 mm zwischen der Rolle mit größtem Durchmesser und festen Teilen der Umgebung, im Bild 8 zu den Lichtschranken. Die Zugangssicherung ist so ausgelegt, dass die Lichtschranken über die Verknüpfung mit der Steuerung des Förderers und der Speicherung der Kenndaten der Rolle unterscheiden können zwischen Rolle und anderen Hindernissen, z.B. einer Person. Die Rolle darf in den Gefahrbereich hinein, bei einer Person schaltet die Anlage ab. Da der Gefahrbereich ausreichend abgesichert, d.h. der Zugang verwehrt ist, kann auf eine Sicherung der Quetschstellen am Rollenausstoßer selbst verzichtet werden. 3.6 Gefährdung durch Einziehen EN 1034-1, Abschnitt 5.4 (§§ 6, 7 und 8 VBG 7r) EN 1034-3, Abschnitt 5.20.1 Bild 9 Ganz offensichtlich ist zwischen den beiden Walzen der erforderliche Sicherheitsabstand von 500 mm nicht eingehalten. Die Einlaufstelle muss gesichert werden z.B. durch Verwehren des Zugangs in den Gefahrbereich. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Die am häufigsten auftretende Gefahr an Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung ist neben der Absturzgefahr wohl die Einzugsgefahr an Einlauf- und Auflaufstellen. Nach EN 294 ist Einzugsgefahr für den menschlichen Körper nicht vorhanden, wenn ein Sicherheitsabstand von mindestens 500 mm zwischen drehenden Teilen oder einem drehenden Teil und einem festen Teil (Bild 1 der EN 1034-1) eingehalten wird. Da der Sicherheitsabstand nach oben zu Gefahrstellen 2,50 m bzw. 2,70 m (je nach Höhe des Risikos) beträgt, dürfen Einlaufstellen nur dann ohne Schutzeinrichtung betrieben werden, wenn sie höher liegen. Bei einer Risikobetrachtung kommt man zu der Überlegung, dass wohl kein menschlicher Körper 2,50 m über einer Standfläche noch eine Körperbreite von 500 mm besitzt. Aus diesem Grund wurde der notwendige Sicherheitsabstand in einer Höhe über 2,00 m auf mindestens 300 mm (altes Maß: ≥ 200 mm!) festgelegt. Am Beispiel einer Abrollung wird dies in Bild 6 der EN 1034-3 dargestellt. Der im gleichen Bild gezeigte Abstand von 200 mm unterhalb der Papierrolle wird an anderer Stelle erläutert. Geeignete Profile für Schutzstangen werden in Bild 3 der EN 1034-1 gezeigt. Bei der Auswahl spielt die Breite der Maschine, also die Länge der Schutzstange, eine maßgebende Rolle, wobei auch an möglicherweise auftretende Schwingungen gedacht werden muss. Nicht ohne Grund weicht die maximal zulässige Spaltweite mit 8 mm (Bild 3 der EN 1034-1) von den zulässigen Werten in C-Normen für andere Gewerbezweige ab. Pr EN 1010 für Druck und Papierverarbeitung lässt nur einen Spalt von 6 mm, die Metallverarbeitung sogar nur 4 mm zu. Auflaufstellen von Sieben und Filzen auf Walzen bringen Einzugsgefahr mit sich. Der Zugriff zu diesen Stellen muss deshalb verwehrt werden. Besonders gefährlich sind Außenwalzen. Da sie Kontakt mit der Papierseite der Bespannung haben, belegen sie häufig oder packen sogar ein und müssen gereinigt werden. Die beste Maßnahme ist das Vermeiden von Außenwalzen bei der Konstruktion. Ist dies nicht realisierbar und kann die Walze nicht so in der Maschine angeordnet werden, dass der Auflauf nicht erreicht werden kann, muss die Auflaufstelle maschinenbreit durch eine Schutzstange gesichert werden. Eine Absicherung sollte auch dann erfolgen, wenn ein Sicherheitsabstand in der Höhe eingehalten ist. Sieht ein Papiermacher, dass eine Außenwalze belegt oder eingepackt ist, wird er versucht sein, die Walze zu reinigen, ohne vorher die Maschine abzustellen. Das Unfallgeschehen zeigt immer wieder, dass manche Mitarbeiter dieser Versuchung nicht widerstehen können, deshalb eingezogen werden und schwerste bis tödliche Verletzungen erleiden. Bild 10 Der Auflauf des Filzes auf die Walze ist maschinenbreit gesichert. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Bild 11 Eine seitliche Verdeckung verwehrt den Zugriff zum Siebauflauf von einem Laufsteg aus. Können Auflaufstellen von der Stirnseite der Walze her erreicht werden, z.B. von einem Laufsteg aus, muss der Zugriff von dort aus durch eine ausreichend große (siehe EN 294) seitliche Verdeckung verwehrt werden. Bei der Gestaltung sollte bedacht werden, ob der Schutz bei Filz- oder Siebwechsel entfernt werden muss. Ist er so ausgeführt, dass man ihn beim Wechsel nicht abschrauben muss, kann das Wiederanbringen nach dem Bespannungswechsel auch nicht vergessen werden. Zur seitlichen Absicherung von Auflaufstellen haben sich im Nassbereich von Papiermaschinen auch kurze Schutzstangen (Füllformstücke) zwischen Sieb und Walze anstelle von seitlichen Verdeckungen bewährt, da diese beim Bespannungswechsel nicht entfernt werden müssen. Nachteilig wirkt sich dagegen aus, dass sich Stoff ansetzen kann, der beim Lösen zu Fehlstellen in der Bahn führen kann. Bild 12 Der seitliche Schutz des Filzauflaufs kann untergriffen werden. Weiterhin verwehrt er nicht den Zugang in die Maschine. Der in Bild 12 gezeigte Schutz ist als Schutzeinrichtung nicht ausreichend, da Sicherheitsabstände nach EN 294 nicht eingehalten sind. Der Zugriff zum Filzauflauf unter dem Schutz hindurch ist noch möglich. Die Schutzeinrichtung ist an der linken Seite mit Scharnieren und an der rechten mit einer Schraube befestigt. Nach Lösen der Schraube lässt sich die Schutzeinrichtung öffnen und der Bereich innerhalb der Maschine ist wie ein Querlaufsteg begehbar, was z.B. das Beseitigen von Ausschuss, Einstellarbeiten oder Kontrolltätigkeiten erlaubt. Aufgrund der großen Lücke zwischen Boden und Schutzeinrichtung ist jedoch vorhersehbar bzw. nicht ausgeschlossen, dass Mitarbeiter möglicherweise bei laufender Maschine auch ohne den Schutz zu öffnen unter ihm in die Maschine kriechen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Wird für die vorliegende Gefahrstelle eine Risikoanalyse durchgeführt, kommt man zu dem Ergebnis, dass eine normgerechte Verdeckung – ausreichend groß und so nahe wie möglich am Auflauf des Filzes auf die Walze – als Schutzeinrichtung ausreichend wäre. Der Zugang in die laufende Maschine selbst führt nämlich zu keiner weiteren Gefährdung, da der Abstand der Walze zum Fußboden größer als 500 mm ist und damit auch keine Einzugsgefahr für den Körper besteht. 3.7 Arbeitsplätze, Zugänge, Laufstege, Durchgänge EN 1034-1, Abschnitt 5.5 (§ 9 VBG 7r) Arbeitsplätze, die Mitarbeiter an Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung zum Bedienen, Rüsten, Beheben von Störungen und zum Instandhalten einnehmen müssen, müssen sicher und sicher erreichbar sein. Können Tätigkeiten nicht vom Maschinenflur aus durchgeführt werden, müssen Laufstege, ortsfeste Bühnen und sichere Zugänge vorhanden sein. Besonders bei Bespannungs- und Walzenwechsel ist auf eine wirkungsvolle Absturzsicherung zu achten. Es darf heute einfach nicht mehr vorkommen, dass an den Laufstegen normgerechte Geländer vorhanden sind, die aber zum Filzwechsel ersatzlos entfernt werden: Wenn niemand auf dem Laufsteg arbeitet ist die Absturzsicherung vorhanden; wenn Mitarbeiter dort arbeiten müssen, besteht Absturzgefahr. Bild 13 Die Arbeitsplätze an der Papiermaschine sind über ein System von Treppen und Laufstegen gut erreichbar. Die Hersteller sind bemüht, Laufstege, Geländer und Treppen so zu gestalten, dass zu allen Arbeitsplätzen ein sicherer Zugang möglich ist und dort auch sicher gearbeitet werden kann. Speziell an Papiermaschinen sind in den letzten 20 Jahren sehr viele Verbesserungen umgesetzt worden, die man auch sofort erkennt: Schaut man z.B. auf die Führerseite einer Pressenpartie, sieht man nur Treppen, Laufstege und Geländer (s. Titelbild und Bild 13), erst bei genauem Hinsehen erkennt man auch noch Filz und Walzen. Zum Wechseln von Bespannungen oder Walzen müssen Teile der Laufstege entfernt werden. Damit nun keine Absturzgefahr entsteht, kann das Laufstegelement zur einen Seite geklappt, das dazu gehörende Geländerelement zur anderen Seite um 90° gedreht werden, so dass die nun freien Enden des Laufstegs stirnseitig geschlossen sind. Die Absturzgefahr ist beseitigt oder minimiert. Hier ist natürlich auch der Betreiber gefordert, schon bei der Planung der Maschine entsprechende Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Forderungen an den Hersteller zu richten, da nachträgliche Änderungen nicht mehr zu optimalen Lösungen führen können. Häufig ist es aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich, einen zusätzlichen Querlaufsteg zu installieren. Möglicherweise müssen auch Geländerelemente zum Bespannungswechsel entfernt werden. In diesen Fällen besteht Absturzgefahr, so dass sich die Mitarbeiter durch andere Maßnahmen wie, z.B. Anseilen, sichern müssen. Bild 14 3.8 Das Laufstegelement ist hochgeklappt und dient nach Arretierung als Absturzsicherung. Treppen, Maschinentreppen, Steigleitern Als sicherer Zugang zu einem Arbeitsplatz wird die Treppe gefordert, deren Steigungswinkel zwischen 30° und 45° liegt. Nähere Angaben sind EN ISO 14122-3 zu entnehmen. Wichtige allgemeine Forderungen an die Treppe – wie auch an die Maschinentreppe – sind: – gleiche Steigung h (s)1 über die gesamte Treppenlänge – gleicher Auftritt g (a)1 über die gesamte Länge – die Gleichung 600 ≤ g + 2h ≤ 660 (Schrittmaßformel 2s + h = 63 ± 3 cm) 1 muss eingehalten werden. Bild 15 Zum Arbeitspodest am Poperoller führt eine normgerechte Treppe. 1 Bezeichnungen in den Klammern entsprechen den alten Normen DIN 18064 und 31003 Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Bei der Auslegung von Treppen und Maschinentreppen muss der Konstrukteur beachten, dass auf den Gebäudezeichnungen meist das Rohbaumaß angegeben ist. Die Treppe steht aber auf den nachträglich aufgebrachten Fliesen oder auf Estrich, so dass die unterste Stufenhöhe leicht zu niedrig werden kann. Für solche Fehler kann aber nicht die Ausnahme aus EN ISO 14122-3 Abschnitt 5.3 in Anspruch genommen werden, die die Verringerung der Steigung (Stufenhöhe) innerhalb eines Treppenlaufs um bis zu 15 % zulässt. Ist zu Arbeitsplätzen an Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung aus betriebstechnischen Gründen ein Zugang in Form einer Treppe nicht machbar, darf die Maschinentreppe mit einem Steigungswinkel von > 45° bis 70° gewählt werden. Nur wenn auch dies nicht realisierbar ist, darf eine Stufenleiter oder eine Steigleiter mit Flachsprossen verwendet werden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass zum Besteigen von Leitern, die steiler als 70° sind, beide Hände zum Festhalten benötigt werden und deshalb Gegenstände wie Werkzeuge, Hilfsmittel zum Reinigen oder Maschinenteile nicht mitgeführt werden können. Führen Maschinentreppen, Stufenleitern oder Steigleitern im rechten Winkel auf Arbeitsbühnen und Laufstege zu, so ist an der Geländerunterbrechung eine nach innen öffnende, selbstschließende Tür als Absturzsicherung anzubringen (Bild 16), wenn die mögliche Absturzhöhe mehr als 2,0 m beträgt. Maschinentreppen nach EN 1034-1 dürfen abweichend von EN ISO 14122-3 ohne Zwischenpodest bis zu einer Höhe von 4,0 m eingesetzt werden. Bild 16 Ein selbstschließender Türbügel sichert die Geländerunterbrechung, die durch den Anschluss der Maschinentreppe entsteht. Lässt es sich nicht vermeiden, dass Bauteile der Maschine den freien Durchgang auf weniger als die in EN 1034-1 Abschn. 5.5.6 geforderten 0,60 m einengen (Bild 17), so muss mindestens ein Durchgang von 0,40 m verbleiben sowie das einengende Teil gepolstert und gelb/schwarz gekennzeichnet werden. Besser als sichern ist jedoch: Engstellen vermeiden! Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Bild 17 Ein Anschlussstutzen engt den Durchgang auf weniger als 0,60 m ein. Er muss noch gepolstert und gelb/schwarz gekennzeichnet werden, wenn sich die Anstoßgefahr nicht beseitigen lässt. Was für die Breite gilt, gilt auch für die Höhe. Überall, wo Menschen arbeiten müssen und auf dem Weg dorthin, muss eine freie Durchgangshöhe von mindestens 2,0 m vorhanden sein. Ist dies in Einzelfällen aus konstruktiven Gründen nicht möglich, sind die Anstoßstellen zu polstern und zu kennzeichnen (EN 1034-1 Abschnitt 5.5.9). Vielleicht ist aber auch ein kleiner Umweg zumutbar und der Zugang in den nicht anstoßgefahrfreien Bereich kann verwehrt werden. Laufstege und Podeste müssen sicheres Arbeiten gewährleisten. Gerade im Nassbereich ist es wichtig, einen Bodenbelag auszuwählen, der rutschhemmend ist, sich aber auch leicht reinigen lässt. Falls Gitterroste nicht in Frage kommen, z.B. bei Querlaufstegen über die gesamte Breite einer Papiermaschine, weil Tropfen vom Laufsteg auf die darunter befindliche Bahn vermieden werden müssen, sollten bei Verwendung geschlossener Beläge Ablaufrinnen vorgesehen werden und durch Gummiprofile die Rutschhemmung erhöht werden. Häufige Ursache für Unfälle sind Stolpergefahren. Durch entsprechende Gestaltung von Fußleisten an den Übergängen von Treppen auf Laufstege, von Aussparungen in Laufstegen für Leitungsdurchführungen oder um Walzenlager im Fußbereich können Stolperstellen weitgehend vermieden werden. Das Ausfüllen eines Ausschnittes im Gitterrost ist in jedem Fall günstiger als das Anbringen einer Umrandung mit einer Fußleiste. Bild 18 Aussparung mit Formteil Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Stolpergefahren können auch durch die Durchbiegung von nebeneinander liegenden Elementen von Bodenbelägen entstehen, z.B. Gitterrosten. EN ISO 14 122-2 legt in Abschnitt 4.2.4.3 fest, dass der Höhenunterschied nicht mehr als 4 mm betragen darf; das bedeutet, bei mehr als 4 mm wird schon von Stolpergefahr ausgegangen. Arbeitsbühnen im Anwendungsbereich der EN 1034-1 müssen nach Abschnitt 5.5.1 für eine Flächenbelastung von 5000 N/m² ausgelegt sein. Abweichend davon darf die Flächenbelastung nach Abschnitt 5.3.1 der EN 1034-5 3000 N/m² betragen, wenn die Betriebsanleitung den Hinweis enthält, dass auf den Arbeitsbühnen und Laufstegen keine schweren Maschinenteile abgelegt werden dürfen. Herumliegende Schläuche führen immer wieder dazu, dass Mitarbeiter umknicken, fehltreten oder hängen bleiben. Die Verletzungsfolgen reichen von Verstauchungen, Bänderdehnungen, Bänderabrissen bis zu Knochenbrüchen. Solche Folgen sind vermeidbar, wenn geeignete Schlauchaufhängungen oder -aufrollungen zur Verfügung stehen. Bevor jedoch ein Druckluft- oder Wasseranschluss an einer Maschine installiert wird, sollte sehr sorgfältig überlegt – oder noch besser: der Operator gefragt – werden, wo denn gereinigt oder weggeblasen werden muss. Je kürzer der Schlauch ist, um so größer wird die Bereitschaft des Mitarbeiters sein, ihn nach der Benutzung wieder ordnungsgemäß aufzuhängen. Bild 19 Von einem aufgehängten Schlauch geht keine Stolpergefahr aus. Bild 20 Die Schlauchaufrollung ist die bessere Lösung. Das Schlauchende sollte aber nicht auf dem Boden liegen. Besser als die Aufhängung ist eine Schlauchaufrollung (Bild 20): nach der Benutzung genügt ein kurzer Zug am Schlauch, um die Arretierung zu lösen, und schon rollt sich der Schlauch auf; der Mitarbeiter muss ihn lediglich ein wenig führen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Bild 21 3.9 Handbetätigte Ventile liegen in ca. 5 m Höhe. Der Zugang wird bei Bedarf über eine Anlegeleiter erfolgen. Diese sollte jedoch eingehängt werden können, so dass sie gegen Wegrutschen gesichert ist. Absturzsicherungen, Geländer Bei Absturzgefahr müssen an Arbeitsbühnen und Laufstegen, aber auch an allen anderen Arbeitsplätzen, Absturzsicherungen vorhanden sein. Üblicherweise sind dies 1,10 m hohe Geländer mit Kniestange und Fußleiste. Während in der EN ISO 141223 schon ab einer Höhe von 500 mm Geländer verlangt werden, sind diese erst ab 1,0 m Absturzhöhe im Anwendungsbereich der EN 1034-1 erforderlich, sollten entsprechend EN 1034-1 Abschnitt 5.5.7 jedoch schon ab 0,60 m eingesetzt werden, wenn nicht betriebstechnische oder den Arbeitsablauf störende Gründe dagegen sprechen. Bild 22 Die Lücke zwischen Laufsteg und Stuhlung ist kleiner als 120 mm, der Längsträger des Langsiebs 0,80 m hoch, also kann maschinenseitig auf eine zusätzliche Absturzsicherung verzichtet werden. Der Schlauch gehört natürlich auf die Aufhängung! Für den Längslaufsteg in Bild 22 gilt: Ist die Lücke zwischen Stuhlung und Laufsteg kleiner als 120 mm, kann sie als ausreichende Sicherung gegen Absturz angesehen werden, wenn die Stuhlung in der Höhe die Kriterien für ein Geländer erfüllt. Die lichte Höhe der Öffnung zwischen Träger und dem darüber liegenden Balken ist kleiner als 500 mm und die Oberkante des Balkens liegt 1,10 m über dem Laufstegbelag; entlang von Langsieben genügt, wie im Bild 22 dargestellt, eine Höhe von mindestens 0,80 m. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Zum Wechseln von Bespannungen und Walzen an Papiermaschinen ist es oft unerlässlich, die zum Aufführen, Beobachten der Bahn oder zum Abspritzen von angesetztem Stoff auf Führerseite notwendigen Laufstege und Podeste im jeweiligen Arbeitsbereich zu entfernen. Dies ist ohne großen Aufwand möglich, wenn die Podeste fahrbar ausgeführt sind. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass diese fahrbaren Bühnen in der Arbeitsposition an der Maschine nicht nur durch Betätigen der Bremsen an den Rädern gehalten werden. Da auf den Bühnen Arbeiten durchgeführt werden, bei denen die Mitarbeiter mit großem Krafteinsatz arbeiten und deshalb einen festen Stand haben müssen, sollten die Bühnen an der Stuhlung sicher arretiert werden können. Das muss nicht eine Verschraubung sein, es genügt eine Sperrklinke oder ein einrastender Bolzen (Bild 23), so dass automatisch beim Andocken der Bühne diese unverrückbar in definierter Position gehalten wird. Dann kann auch nichts geschehen, wenn einmal vergessen wird, die Bremsen zu arretieren! Bild 23 Das fahrbare Podest rechts wird an dem stationären Podest angedockt und durch einen steckbaren Bolzen arretiert. 3.10 Anlaufwarneinrichtung EN 1034-1, Abschnitt 5.6 (§ 10 VBG 7r) Bevor der Operator eine Maschine in Gang setzt , muss er sich vergewissern, dass keine Person gefährdet wird. Bei überschaubaren Maschinen macht dies keine Probleme. Unübersichtliche Maschinen oder Anlagen müssen jedoch mit einer Anlaufwarneinrichtung ausgestattet sein, mit der vor dem Start ein Anlaufwarnsignal gegeben werden kann. Bild 24 Die Hupe ist auf der Triebseite der Maschine angeordnet, weil derjenige, der den Starttaster betätigt, diese Seite der Maschine vom Steuerpult aus nicht einsehen kann. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Die Norm verlangt ein akustisches Signal, das bei Bedarf durch ein optisches Signal unterstützt werden kann. In § 10 der VBG 7r wird über die Art des Signals keine Aussage getroffen. Bei der Auslegung und der Anordnung sind die Größe der Maschine, die Lage von Arbeitsplätzen und die Umgebung, speziell der allgemeine Geräuschpegel zu berücksichtigen (EN 457). Da die Anlaufwarnung einen Mitarbeiter warnen soll, der vom Bedienpult aus nicht gesehen werden kann, muss die Hupe und/oder die Warnleuchte diesen auch an abgelegenen Stellen der Maschine oder Anlage erreichen. Es macht wenig Sinn, die Hupe neben dem Bedienpult anzubringen, wenn der Mitarbeiter auf Triebseite gewarnt werden soll. Der Operator muss nicht zwangsläufig vor dem Anlauf ein Warnsignal geben, wenn sich die Maschine auch ohne dieses starten lässt. Falls er jedoch mit Warnsignal startet, müssen, je nach der vom Hersteller gewählten Kategorie, Signalzeit – Wartezeit – Bereitschaftszeit nach Tabelle 4 der EN 1034-1 (oder den Angaben in der zutreffenden C-Norm) automatisch ablaufen. Für einen Rollenschneider ist in EN 1034-3 Kategorie B vorgeschrieben. Das bewirkt folgenden Ablauf: Der Operator betätigt das Befehlsgerät "Einschalten mit Anfahrwarnung". Das Signal ertönt 3 sec lang. Es folgen danach 5 sec Wartezeit, während der ein gefährdeter Mitarbeiter aus der Maschine heraustreten kann. Für die Dauer von 30 Sekunden schließt sich die Bereitschaftszeit, durch Meldeleuchte oder Display angezeigt, an, während der der Operator durch erneuten Startbefehl die Maschine anfahren kann. Tut er dies nicht innerhalb der Bereitschaftszeit, muss er zum Starten erneut mit dem Warnsignal beginnen. Neu gegenüber dem § 10 der VBG 7r ist die Kategorie C in Tabelle 4 der Norm. 3.11 Not-Aus-Einrichtung EN 1034-1, Abschnitt 5.7 (§ 11 VBG 7r) Der Konstrukteur muss auf Grund der Risikoanalyse Gefahrstellen an seiner Maschine oder Anlage vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, durch geeignete Schutzeinrichtungen sichern. Not-Aus-Einrichtungen gehören aber nicht zu den Schutzeinrichtungen, sondern sind entsprechend der Definition in Abschnitt 6 der EN 292-2 zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen, um unmittelbare oder drohende Gefährdungssituationen abzuwenden. Das durch Betätigen der Not-Aus-Einrichtung zu erreichende Schutzziel muss sein, an der gesamten Maschine oder Anlage alle gefahrbringenden Bewegungen (EN 1034-1) und Zustände (EN 60 204-1) so schnell wie möglich zu beenden, ohne neue Gefährdungen zu erzeugen. Da das Öffnen eines Walzennips die Einzugsgefahr vergrößert, darf das Auseinanderfahren erst erfolgen, wenn die Einzugsgefahr nicht mehr besteht, die Walzen also fast zum Stillstand gekommen sind. Bei welcher Rotationsgeschwindigkeit dies der Fall ist, hängt unter anderem auch von der Öffnungsgeschwindigkeit der Walzen ab und ist im jeweiligen Einzelfall festzulegen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Bild 25 Das klassische Not-Aus-Befehlsgerät ist der rote Pilztaster, gelb unterlegt. Der Missbrauch des Schaltkastens als Ablage sollte jedoch nicht zugelassen werden. Als Befehlsgerät für die Not-Aus-Einrichtung kommt an erster Stelle der rote Pilztaster (Bild 25) in Betracht, aber auch rote Reißleinen, Schaltbügel oder Schaltleisten dürfen dazu verwendet werden. Die Anordnung eines Pilztasters soll im Bereich zwischen 0,6 m und 1,9 m über der Standfläche erfolgen, weitere Anforderungen ergeben sich aus den in Abschnitt 5.7 der EN 1034-1 genannten Normen. Bei großen Maschinen und Anlagen, die sich über mehrere Stockwerke erstrecken können, sind die Befehlsgeräte für Not-Aus von der Schaltwarte aus nicht zu überblicken. Wurde ein Not-Aus-Befehl – beabsichtigt oder unbeabsichtigt – ausgelöst, ist es für den Operator zeitaufwendig herauszufinden, an welcher Stelle dies erfolgt ist, wenn nicht eine Rückmeldung zum Schaltpult mit Ortsangabe vorhanden ist. Befehlsgeräte sollten so angeordnet werden, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden. Bild 26 zeigt dafür eine gute Lösung an einer Papiermaschine: Der Pilztaster liegt nicht im direkten Arbeitsbereich, wird aber im Notfall dank der Beschriftung auf der Säule leicht zu finden sein. Bild 26 Der rote Pilztaster ist durch seine Lage gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt, auf der Säule wird gut erkennbar auf ihn aufmerksam gemacht. Bei der Verwendung von Reißleinen oder Schaltbügeln muss darauf geachtet werden, dass die Schalter, die auf die Leine oder Bügel wirken, nach einer Betätigung auch wieder entriegelt werden müssen. Sie sind deshalb so anzuordnen, dass sie von Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. sicheren Standplätzen aus erreichbar sind. Die Entriegelung darf nicht zum Wiederanlauf der Maschine führen, dazu muss nach der Entriegelung bewusst ein Startbefehl gegeben werden. Stellteile für den Not-Aus-Befehl können bei geringen Leistungen auch NetzTrenneinrichtungen sein. Dann sind auch diese mit roter Handhabe und gelb hinterlegt oder mit gelbem Kragen auszuführen und müssen auch die Anforderungen für die Not-Aus-Einrichtungen erfüllen. So genannte Sicherheitsschalter, die nur für Wartungsarbeiten Teilbereiche spannungsfrei schalten, müssen in anderen Farben ausgeführt sein, z.B. mit schwarzer Handhabe und grauem Gehäuse (EN 60204-1). 3.12 Energietrennung, Energieabbau EN 1034-1, Abschnitt 5.8 (§ 12 VBG 7r) Hauptschalter zum Trennen einer Maschine von der Energiezufuhr müssen für alle Energiearten (z.B. elektrische, pneumatische, hydraulische) vorhanden sein, die in der 0-Stellung gegen Wiedereinschalten gesichert werden können. Wie diese zu gestalten sind, kann in den im Abschnitt 5.8 genannten Normen nachgelesen werden. In der Betriebsanleitung muss der Hersteller beschreiben, wie die Mitarbeiter vorgehen müssen, um sich beim Entstören, bei Reparatur- und Wartungsarbeiten nicht zu gefährden. Während das in Abschnitt 5.8.1 geforderte "Mittel zur Energieabtrennung und zum Energieabbau" (Hauptschalter) auch geeignet ist, um bei Arbeiten an der elektrischen Ausrüstung einer Maschine Gefährdungen durch elektrischen Strom auszuschließen, haben sich in der Praxis vor allem bei großen Maschinen so genannte Reparaturschalter bewährt. Mit ihnen lassen sich einzelne Gruppen oder einzelne Antriebe von der Energiezufuhr trennen. Durch Abschließen in der 0-Stellung – Einhängen eines oder mehrerer Schlösser – kann das Einschalten von Hand oder durch einen Einschaltbefehl aus dem Steuersystem einer Anlage verhindert werden. Bild 27 Der Hauptschalter, der die Maschine allpolig vom Netz trennt, kann in der 0-Stellung mit einem Vorhängeschloss gegen Wiedereinschalten gesichert werden. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Bild 28 Dieser Hauptschalter ist eindeutig beschriftet. Er hat außerdem NotAus-Schaltvermögen, wie es die Farbgebung in rot/gelb ausweist. Doch dabei ist Vorsicht geboten: Bei Arbeiten z.B. an einer Pumpe in der Stoffaufbereitung muss nicht nur mit einer Gefährdung durch die Pumpe gerechnet werden. Auch von benachbarten Pumpen, von kraftbetätigten Schiebern oder durch heiße Medien, die sich in der Zuleitung zur Pumpe befinden, können Gefährdungen ausgehen. Für vorstehend genannte Arbeiten sind deshalb auf der Basis einer Gefährdungsermittlung entsprechende Maßnahmen in der Betriebsanleitung bzw. Betriebsanweisung nach § 2. Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) festzulegen. Die Mitarbeiter, die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt werden, müssen ausreichend unterwiesen sein. Es darf auch nicht vergessen werden, die Befehlseinrichtungen eindeutig und dauerhaft zu beschriften. Nicht nur der Elektriker, auch der Schlosser muss wissen, ob er den richtigen Schalter ausgeschaltet hat und nicht mehr gefährdet werden kann. Während bisher nur von der Energiezufuhr (Elektrik, Pneumatik, Hydraulik) die Rede war, darf nicht übersehen werden, dass auch durch gespeicherte Energien z.B. in Pneumatik-Systemen durch noch anstehenden Druck in Zylindern, durch Dampf oder auch durch potentielle Energie – hydraulisch oder pneumatisch angehobene Bauteile – zumindest bei Störungen Gefährdungen auftreten können. Wurden früher angehobene Maschinenteile durch ein untergestelltes Kantholz "abgesichert", ist der Konstrukteur heute aufgefordert, entsprechend geeignete Einrichtungen wie Sperrklinken, klappbare Abstützungen oder den Einsatz von Getriebemotoren vorzusehen, um ein ungewolltes Absenken bei Wartungs- und Reparaturarbeiten zu verhindern. Auch hierbei wird die Wichtigkeit einer Betriebsanleitung deutlich, denn dort müssen die oben genannten Einrichtungen und ihre bestimmungsgemäße Verwendung eindeutig und für den Benutzer verständlich beschrieben sein. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Bild 29 Beim Hochfahren überfährt der Tragarm die Sperrklinke. Sie rastet ein und hält den Tragarm in der oberen Stellung, auch wenn die Energie für den Hubzylinder ausfällt. 3.13 Einrichtungen zum Rüsten und Instandhalten, Schmierstellen EN 1034-1, Abschnitt 5.9 (§ 9 und 13 VBG 7r) An erster Stelle sind hier sichere Arbeitsbühnen und Zugänge zu nennen, die in Abschnitt 5.5 der EN 1034-1 ausführlich erläutert wurden. Wenn Einrichtungen zum Wechseln und Transportieren von Schaberklingen sowohl in der Norm wie auch schon in der Unfallverhütungsvorschrift gefordert werden, liegt dies am großen Gefährdungspotential der Klingen für Schnittverletzungen. Obwohl die Klingen inzwischen mit einer Bohrung geliefert werden, in die man einen Haken einhängen kann und somit nicht mehr wie früher mit einer Gripzange gezogen werden müssen, kommt es immer wieder zu schweren Schnittverletzungen, weil Mitarbeiter glauben, beim Umgang mit den Klingen auf schnittfeste Handschuhe verzichten zu können. Besonders bei breiten Maschinen muss die Klinge beim Herausziehen mit der zweiten Hand geführt werden. Rutscht der Mitarbeiter dabei ab, kann nur der schnittfeste Handschuh Handverletzungen verhindern. In vielen Betrieben werden gebrauchte Schaberklingen gleich neben der Maschine in Stücke geschnitten und in einem Behälter gesammelt. Dies hilft Gefährdungen beim Transport zu vermeiden (30). Bild 30 Noch an der Papiermaschine werden die Klingen klein geschnitten und über die blaue Tonne im Hintergrund entsorgt. Lange Transportwege entfallen und das Verletzungsrisiko ist minimiert. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Das Auswechseln von Tellermessern in Rollenschneidern und Querschneidern kann ebenfalls zu Schnittverletzungen führen, wenn das Messer nicht über einen Bajonettverschluss befestigt ist, sondern zuerst 4 oder 5 Schrauben gelöst werden müssen, um das Messer herausnehmen zu können. Man muss es nicht in die Hand nehmen, wenn dafür ein Werkzeug, wie in Bild 31 gezeigt, zur Verfügung steht: die Schrauben bleiben zugänglich. Haftmagnete nehmen das Drehmoment beim Lösen oder Festschrauben auf und halten das lose Tellermesser fest. Bild 31 Das Werkzeug wird auf das Tellermesser aufgesetzt. Die Innensechskantschrauben können gelöst werden. Das gelöste Messer wird durch Magnete im Werkzeug gehalten und lässt sich, ohne in die Hand genommen werden zu müssen, aus der Schneidpartie herausnehmen. Beim Filz- und Siebwechsel werden zum Cantilevern Teilstücke aus der Stuhlung entfernt, die irgendwo so abgelegt werden müssen, dass sie nicht zu Stolperfallen werden. Mit den größer werdenden Maschinen wurden diese immer schwerer. Heute wird darauf geachtet, dass diese Teile nicht mehr als 25 kg wiegen (Abschnitt 5.22 der EN 1034-1). Zur besseren Handhabung sind sie mit Handgriffen versehen (Bild 32) und können, wenn möglich, an die Stuhlung gehängt werden. Es gibt auch schon Konstruktionen, bei denen die Zwischenstücke nur noch bis zu einem Anschlag herausgezogen und dann nach unten geklappt werden, so dass ein Transport gänzlich entfällt. Bild 32 Das herausnehmbare Stuhlungsteil hat einen Handgriff, damit es besser zu transportieren ist. Sein Gewicht sollte 25 kg nicht überschreiten. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Eine Maschine muss mit Kriechgeschwindigkeit betrieben werden können, wenn bestimmte Arbeiten zum Rüsten und Instandhalten sowie zum Reinigen nicht im Stillstand durchgeführt werden können und technische Schutzeinrichtungen vorhandenes Restrisiko nicht beseitigen. Welche Arbeiten dies sind und welche zusätzlichen Maßnahmen – Tippbetrieb, besondere Qualifikation des Mitarbeiters oder eine anwesende zweite Person an der Not-Aus-Befehlseinrichtung – getroffen werden müssen, legt der Hersteller in der Betriebsanleitung fest. Aber Vorsicht, Kriechgeschwindigkeit mindert das Risiko, beseitigt es aber nicht. Viele Mitarbeiter mussten schon die Erfahrung machen, dass eine Einzugstelle auch bei Kriechgeschwindigkeit eine Einzugstelle bleibt! 3.14 Reinigen und Entfernen von Ausschuss EN 1034-1, Abschnitt 5.10 (§ 14 VBG 7r) Geräte zum Reinigen und Entfernen von Ausschuss müssen nach Abschnitt 5.10 der EN 1034-1 vom Hersteller spezifiziert sein. Das bedeutet, er muss in der Betriebsanleitung beschreiben, welche Geräte vorhanden sein müssen und wie der Mitarbeiter mit ihnen umgehen muss. Es bedeutet aber nicht, dass er sie auch mit der Maschine mitliefern muss, es sei denn, er wird vom Auftraggeber dazu verpflichtet. Das kann dazu führen, dass an der einen Papiermaschine eine Vielzahl von Luft- und Wasserschläuchen vorhanden ist, die sich ergonomisch günstig von geeigneten Abrollungen abziehen lassen und auf kurzem Weg erreichbar sind (Bild 33); an der anderen, fast gleichen Maschine, Schläuche von einfachen Aufhängungen (Bild 34) heruntergeworfen und über 15 oder 20 Meter gezogen werden müssen, bis der Mitarbeiter am Einsatzort ist. Ähnliches ist auch bei der Bereitstellung von Flüssigkeitsstrahlern zum Reinigen und Staubsaugern zum Absaugen von Schaberschmutz denkbar. Deshalb ist es ganz wichtig, bei der Auswahl und dem Ort der Unterbringung solcher Einrichtungen die Mitarbeiter an der Maschine, die mit diesen Geräten arbeiten müssen, mit einzubeziehen, um deren Akzeptanz herbeizuführen. Gleiches gilt natürlich auch für die Auswahl persönlicher Körperschutzmittel, deren Verwendung erforderlichenfalls vom Hersteller in der Betriebsanleitung vorgeschrieben wird und die in der Betriebsanweisung des Betreibers spezifiziert werden müssen. Bild 33 Geeignete Aufrollungen gewährleisten, dass Luft und Wasser an jeder Stelle der Papiermaschine im Bedarfsfall schnell zur Verfügung stehen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Bild 34 Der Wasserschlauch (roter Schlauch) ist ordnungsgemäß über die Schlauchaufhängung gelegt. Wenn er gebraucht wird, muss er herunter gehoben werden. Das Gewicht des vollen Schlauches kann erheblich sein. Vielleicht ist das die Motivation für manche Mitarbeiter, den Schlauch auf den Boden zu legen. Die Forderung nach Einrichtungen zum sicheren Reinigen ist z.B. bei Bütten erfüllt, wenn diese im unteren Teil mit einem Mannloch mit einem Durchmesser von mindestens 600 mm ausgestattet sind (Bild 35), wie es derzeit § 25 der VBG 7r fordert. In einem noch im Entwurfsstadium befindlichen Normteil der Reihe EN 1034 wird diese Forderung ebenfalls enthalten sein, sie lässt sich jedoch schon jetzt aus Abschnitt 5.10 der EN 1034-1 ableiten. Durch das Mannloch wird erreicht, dass nicht nur Reinigungsarbeiten sicher durchgeführt werden können, sondern auch Einbauten in Bütten ohne Leiter erreichbar sind und zusätzlich eine natürliche Belüftung (freie Lüftung) der Bütte erfolgen kann. Schädliche, das heißt den Sauerstoff aus der Atemluft verdrängende Gase, die in aller Regel schwerer als Luft sind und sich am Boden der Bütte ansammeln, können beim Öffnen des Mannlochs ins Freie entweichen. Bild 35 Ein Mannloch an der tiefstmöglichen Stelle der Bütte gewährleistet den Zugang ohne Leiter und dient außerdem der Belüftung. Es macht jedoch die Messung der Atemluft in der Bütte vor dem Einsteigen nicht überflüssig. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Das Öffnen des Mannloches reicht aber alleine nicht aus, um gefahrlos einsteigen zu können. Je nach Art und Verwendung der Bütte müssen weitere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, die in der für den jeweiligen Einsatzfall zu erstellenden Befahrerlaubnis enthalten sind. Hilfen für die Festlegungen in der Befahrerlaubnis enthält das Merkblatt "Sichere Pulperbeschickung" der Papiermacher-Berufsgenossenschaft sowie die "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117). 3.15 Kreismesser und feststehende Messer EN 1034-1, Abschnitt 5.11 und 5.12 (§§ 18 und 19 VBG 7r) Allgemein wird – wie bisher – die Verdeckung von Kreismessern (Tellermessern) gegen unbeabsichtigtes Berühren verlangt (Bild 36). Für Rollenschneider und die Längsschneidepartien von Querschneidern gibt es in den Normen EN 1034-3 und prEN 1034-5 weitergehende Forderungen. Bild 36 Schutzeinrichtungen verhindern Verletzungen an den Tellermessern durch unbeabsichtigtes Berühren. Die Benutzung von feststehenden Messern – hierunter fallen Spitzenschneider, Abschlag- und Trennmesser sowie Schneideinrichtungen mit HochdruckWasserstrahl – darf ebenfalls nicht zu Verletzungen führen. Da sie betriebsmäßig jedoch schneiden müssen, darf der Zugriff während des Betriebs nicht möglich sein. In der Parkposition, in der auch Wartung und Austausch erfolgen, muss Schutz gegen zufälliges Berühren vorhanden sein. Bei Abschlagmessern zum Trennen der Bahn über die gesamte Maschinenbreite kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach einem Abriss Ausschuss im Bereich der Schneide hängen bleibt und weggeräumt werden muss. Liegt das Messer verdeckt in einem Winkelprofil (Bild 37), kann sich der Mitarbeiter nicht verletzen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Bild 37 Das Zackenmesser liegt in der Ruhestellung in einem Winkelprofil, das die Zacken verdeckt. Es besteht keine Verletzungsgefahr. 3.16 Steuerungen und Befehlsgeräte EN 1034-1, Abschnitt 5.14 Steuerungen werden nicht nur elektrisch oder elektronisch ausgeführt, sondern auch hydraulisch und pneumatisch. Für deren Auslegung wird auf die Normen EN 60 2041, 982 und 983 verwiesen, in denen die grundlegenden Bestimmungen enthalten sind. Bild 38 Durch eine einzelne Betätigung darf keine gefährliche Situation herbeigeführt werden können. Die Gefahr einer unbeabsichtigten Berührung ist an Touch Screen Displays besonders groß. Werden Maschinen per Touch Screen betrieben (Bild 38), dürfen durch einen einzelnen "Touch" keine gefahrbringenden Bewegungen oder Zustände ausgelöst werden können. Werden Touch Screens verwendet, muss für diese Befehle zusätzlich eine Freigabe über eine Zustimmungstaste oder eine Doppelbetätigung erfolgen. Die Gestaltung und Farbgebung von Befehlseinrichtungen wurde schon an anderer Stelle behandelt. Speziell auf die Farbgebung soll aber noch einmal eingegangen werden: Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Befehlsgeräte in den Farben rot/gelb müssen in jedem Fall Not-Aus-Schaltvermögen haben. An Papiermaschinen und Maschinen der Ausrüstung gilt, dass die Not-AusEinrichtung jeweils die gesamte Maschine ausschalten muss. Falls so genannte Sicherheitsschalter in rot/gelb ausgeführt sind, die Beschriftung aber auf einzelne Aggregate hinweist, sollte geklärt werden, ob die genannten Vorgaben aus der EN 60 204-1 auch wirklich eingehalten sind. Bild 39 So genannte Sicherheitsschalter dürfen nur dann rot/gelb ausgeführt werden, wenn sie auf die Not-Aus-Einrichtung der Gesamtmaschine wirken. In Abschnitt 5.14.4 wird eine wichtige Festlegung getroffen: in Abhängigkeit von der Größe des Risikos – wird häufig oder nur selten in einen Gefahrbereich eingetreten oder eingegriffen – werden unterschiedliche Kategorien nach EN 954-1 für die Auslegung der Steuerung von Verriegelungen festgelegt. Der Planer sollte deshalb sorgfältig prüfen, welche Kategorie er verwenden muss. 3.17 Lärm EN 1034-1, Abschnitt 5.15 (UVV Lärm BGV B3) An vielen Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung wird der derzeitige Grenzwert für Lärmbereiche von 85 dB(A) (BGV B3) überschritten. Der Lärmpegel hängt nicht nur von dem Geräusch ab, das von der Maschine abgegeben wird. Auch die Umgebung, in der die Maschine betrieben wird, spielt eine Rolle. Der Hersteller wird durch die Maschinenrichtlinie verpflichtet, die Maschine so zu konzipieren und zu bauen, dass Gefahren durch Lärmemission auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung, vornehmlich an der Quelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden. Das bedeutet, dass unabhängig von einem maximal zulässigen Höchstwert versucht werden muss, die Maschine so leise wie möglich zu machen. Beispielhaft werden in diesem Abschnitt geeignete Maßnahmen zu Lärmminderung genannt. Eine Rohrleitung, die z.B. Randstreifen von einem Rollenschneider oder einem Querschneider in Richtung Pulper fördert, wird Lärm erzeugen. Durch Einbau von Kompensatoren oder Schallisolierung mit geeignetem Dämmmaterial (Bild 40) lässt sich der Lärm reduzieren. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Bild 40 Durch Verkleiden der Rohrleitung mit geeignetem LärmDämmmaterial lässt sich der Lärmpegel im Raum erheblich senken. Erst dann, wenn sich eine Gesundheitsgefährdung durch weitere technische Maßnahmen an der Maschine nicht weiter vermindern lässt, müssen Sekundärmaßnahmen, wie der Bau von Schallschutzkabinen, ergriffen werden oder die Mitarbeiter sind zu verpflichten, geeigneten persönlichen Gehörschutz zu benutzen. 3.18 Integrierte Beleuchtung EN 1034-1, Abschnitt 5.18 Wenn in diesem Abschnitt von einer integrierten Beleuchtung die Rede ist, bedeutet dies, dass sie Teil der Maschine ist und auch mit der Maschine mitgeliefert werden muss. Bild 41 Eine ausreichende Beleuchtung erlaubt das Beurteilen bestimmter Arbeitsvorgänge. Die Nennbeleuchtungsstärke ist mit mindestens 300 Lux angegeben. In den Unfallverhütungsvorschriften gibt es nur Forderungen bezüglich der Beleuchtung allgemein, die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 4 jedoch nennt für unterschiedliche Tätigkeiten Mindestwerte für die erforderliche Beleuchtungsstärke. Ob der Hersteller auch die Sicherheitsbeleuchtung liefern muss, ist insofern fraglich, als diese schon für Arbeitsstätten allgemein erforderlich ist. Da diese aber zur Zeit nur mindestens 1 Lux betragen muss, die EN 1034-1 jedoch mindestens 3 Lux fordert, ist zumindest eine Absprache zwischen Maschinenhersteller und Betreiber notwendig. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 3.19 Strahlung EN 1034-1, Abschnitt 5.20 Die meisten Strahler sind in den Messrahmen der Papier- und Streichmaschinen zu finden. Sie müssen entsprechend Bild 42 gekennzeichnet sein. Wichtig ist das Vorhandensein einer Betriebsanleitung, in der die Schutzmaßnahmen enthalten sind, die bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zu beachten sind. Bild 42 Am Messrahmen ist die Kennzeichnung angebracht, aus der ersichtlich ist: hier wird ein Strahler eingesetzt. 3.20 Benutzerinformation EN 1034-1, Abschnitt 7 (§ 25 VBG 5) Mit der Maschine liefert der Hersteller Benutzerinformationen, die z.B. Zeichnungen, Stücklisten, Listen für zu verwendende Schmierstoffe und, für die Arbeitssicherheit wesentlich, die Betriebsanleitung enthalten. Die Maschinenrichtlinie legt den wesentlichen Inhalt der Betriebsanleitung fest, sie legt aber auch fest, dass diese bei der Inbetriebnahme der Maschine in der Originalsprache und in der Sprache des Verwendungslandes vorhanden sein muss. Sie enthält schließlich die Vorgaben für die Unterweisung der Maschinenbediener, die vor Inbetriebnahme erfolgen muss. Daraus folgt aber auch, dass die Betriebsanleitung für die Bediener zugänglich sein muss, also in der Nähe der Maschine aufbewahrt wird, damit diese im Zweifelsfall nachsehen können, was wie gemacht werden soll (Bild 43). Bild 43 Wird die Betriebsanleitung in der Schaltwarte aufbewahrt, ist sie leicht zugänglich und der Mitarbeiter wird sie im Zweifelsfall auch benutzen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Weicht die tatsächliche Betriebsweise der Maschine von den Vorgaben des Herstellers ab, muss zusätzlich die Betriebsanweisung des Verwenders vorhanden sein. Es macht natürlich Sinn, beides zu einem Gesamtwerk zu vereinen, um nicht in zwei Handbüchern suchen zu müssen. Damit lassen sich auch die Forderungen bezüglich Übersichtlichkeit und Anschaulichkeit aus EN 292-2 leichter erfüllen. 4 Normteile für spezielle Maschinentypen In dieser Broschüre wurde neben den Kommentaren zum Europäischen Recht insbesondere die Norm EN 1034-1 behandelt. Die EN 1034-1 enthält Forderungen für alle Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung. In den Folgeteilen werden zusätzliche Gefährdungen behandelt oder Abweichungen von einzelnen Bestimmungen für spezielle Maschinen genannt. Weitere Normteile der EN 1034 für Einzelmaschinen sind vorgesehen. Eine Übersicht enthält Anhang A zur EN 1034-1. Als Entwürfe wurden in der Arbeitsgruppe 2 (WG 2) des Technischen Komitees 198 beim Europäischen Komitee für Normung (CEN) die folgenden Normteile der EN 1034 erarbeitet: – Papier- und Kartonmaschinen – Bütten – Entdrahtungsmaschinen für Ballen und Units – Rollenspaltmaschinen – Holzschleifer – Rollenpackmaschinen – Querschneider – Kalander Werden Maschinen gebaut, für die eine Einzelnorm noch nicht vorliegt, ist zumindest EN 1034-1 anzuwenden. Für Gefährdungen, die darin nicht behandelt werden, muss eine Risikoanalyse erstellt und entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Hilfestellung für die Auswahl von Maßnahmen geben die Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r), ggf. die Sicherheitsregeln für Querschneider und Kalander, sowie die jeweiligen, veröffentlichten Normentwürfe (pr EN 1034-xx). Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. Quellenangaben Staatliche Arbeitsschutzbestimmungen [1] Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen (Maschinenrichtlinie) [2] 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 12.05.1993, i.d.F. vom 28.09.1995 (Maschinenverordnung) [3] Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie) [4] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung) [5] Verordnung über Arbeitsstätten i.d.F. vom 20. Dezember 1996 mit ArbeitsstättenRichtlinien (Arbeitsstättenverordnung) Unfallverhütungsvorschriften und sonstige berufsgenossenschaftliche Regelungen [6] BGV A1 (alte Bezeichnung: VBG 1) Allgemeine Vorschriften [7] VBG 5 Kraftbetriebene Arbeitsmittel [8] VBG 7r Maschinen der Papierherstellung [9] BGV B3 (alte Bezeichnung: VBG 121) Lärm [10] BGR 117 (alte Bezeichnung: ZH 1/77) Arbeiten in Behältern und engen Räumen [11] BGR 129 (alte Bezeichnung: ZH 1/188) Rollenschneidemaschinen der Papierausrüstung und Umroller Normen [12] EN 292-1 Sicherheit von Maschinen – Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze – Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodik [13] EN 292-2 Sicherheit von Maschinen – Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze – Teil 2: Technische Leitsätze und Spezifikationen [14] EN 294 Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen [15] EN 349 Sicherheit von Maschinen – Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. [16] EN 457 Sicherheit von Maschinen – Akustische Gefahrensignale – Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung [17] EN 953 Sicherheit von Maschinen – Trennende Schutzeinrichtungen – Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen [18] EN 954-1 Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen – Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze [19] EN 982 Sicherheit von Maschinen – Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnischen Anlagen und deren Bauteile – Hydraulik [20] EN 983 Sicherheit von Maschinen – Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnischen Anlagen und deren Bauteile – Pneumatik [21] EN 1010 Teil 1-5 (Teil 1, 2, 4 und 5 noch im Entwurf) Sicherheitstechnische Anforderungen für Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen [22] EN 1034 Sicherheitstechnische Anforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung Teil 1: Gemeinsame Anforderungen Teil 3: Umroller, Rollenschneidemaschinen, Doubliermaschinen [23] EN ISO 14 122 Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu Maschinen und industriellen Anlagen, Teile 1 bis 4 (Teil 4 derzeit noch Entwurf) [24] EN 60 204, Teil 1 Sicherheit von Maschinen, Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen [25] DIN 18 064 Treppen – Begriffe Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten.