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Personalentwicklung – PaRat 93 953 Personalentwicklung Gesundheitsmanagement in der internen Weiterbildung Gesundheitsmanagement ist ein ganzheitlicher Ansatz, mit dem die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Mitarbeitenden gezielt aufrecht erhalten resp. gefördert wird. Auch in der kantonalen Verwaltung sehen wir im Gesundheitsmanagement eine Investition, die sich lohnt. Angebote zum Gesundheitsmanagement in der internen Weiterbildung der kantonalen Verwaltung decken die Spanne ab von der Prävention bis hin zur Schadensbegrenzung (z.B. Case Management). Sie richten sich an die drei Ziel- Gerne geben wir Ihnen auch telefonisch Auskunft zu Ihrer Frage nach Seminaren oder fortlaufenden Kursen (Wolfgang Koch, Tel. 043/259 33 36). Selbstverständlich können wir mit unserem Weiterbildungsangebot nur einen gruppen Vorgesetzte, Mitarbeitende und Personalfachleute: Die Thematik wird in unseren Führungslehrgängen aufgegriffen und behandelt, und wir sprechen verschiedene Altersgruppen und zum Teil gezielt die beiden Geschlechter an, für die sich die Gesundheitsfragen in unterschiedlicher Ausprägung stellen. Teil der Fragen des Gesundheitsmanagements bearbeiten. Für Anregungen Ihrerseits sind wir offen! Nachstehend finden Sie eine Zusammenfassung der Weiterbildungsangebote zum Gesundheitsmanagement. Die Seitenzahlen beziehen sich auf das Jahresprogramm 2008, die Seminarkosten sind bei den jeweiligen Ausschreibungen aufgeführt. 954 Personalrecht Für Führungskräfte/Personalfachleute: Programm: Seiten 32, 33, 42, 64, 65 und 67 Frauen/Männer: Programm: Seiten 97, 98 und 100 Alle Mitarbeitenden: Programm: Seiten 147, 148, 149, 150, 151, 152, 154 und 157 [PH] PaRat 93 Juli 2008 Änderung VVO: Neue Bestimmungen für die Unterstützung der kantonalen Mitarbeitenden bei Stellenabbau und Entlassungen Der Regierungsrat hat die Ausarbeitung von Sozialplänen und die Unterstützung von kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von einer Umstrukturierung betroffen sind, neu geregelt. Die neuen Bestimmungen in den §§ 16a – 16g der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) legen das Schwergewicht auf die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen und die möglichst nahtlose Weiterbeschäftigung beim Kanton oder einem anderen Arbeitgeber. Die Änderungen der VVO traten am 1. Juli 2008 in Kraft. Sie ersetzen den Regierungsratsbeschluss Nr. 599 vom 25. April 2001 betreffend Vorgehen beim Erstellen von Sozialplänen. Den vollständigen Text der neuen VVO Bestimmungen finden Sie im Intranet 7 8 PaRat 93 – Personalrecht des Personalamts sowie in der Gesetzessammlung und in der Neuausgabe des Personalrechts («Blaues Büchlein»), welche im Juli 2008 erscheint. 1. Geltungsbereich (§ 16 a VVO) § 16 a VVO verweist auf die massgebenden Bestimmungen für das Vorgehen im Fall von Restrukturierung und Stellenabbau gemäss § 16 Abs. 1 lit. b VVO sowie bei unverschuldeten Entlassungen in Einzelfällen. Für Institutionen, welche Staatsbeiträge beziehen, entfalten die Bestimmungen eine indirekte Wirkung, indem Kosten für Sozialpläne, die in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regelungen festgesetzt werden, subventionsrechtlich gleich behandelt werden wie die ordentlichen Personalkosten. 2. Vermeiden von Entlassungen (§ 16 b VVO) Restrukturierungen und Stellenabbau führen nicht in jedem Fall zu Entlassungen. Zunächst sind angemessene Möglichkeiten zur Vermeidung von Kündigungen zu prüfen, insbesondere interne Stellenvermittlungen, Versetzungen, Pensenverringerungen oder andere Arbeitszeitmodelle. In Fällen von Versetzungen, die nicht im Rahmen des Zumutbaren gemäss § 28 PG möglich sind, erfolgt eine Entlassung und Neuanstellung. Beide Verfügungen sind nach Möglichkeit gleichzeitig zu eröffnen. Die Entlassungsverfügung nimmt Bezug auf die Neuanstellungsverfügung. Eine allfällige Probezeit ist in der neuen Anstellungsverfügung ausdrücklich zu erwähnen. Mit der Entlassungsverfügung oder mit separater Verfügung sind die gemäss Sozialplan vorgesehenen Leistungen festzusetzen. Zudem ist zu empfehlen, den Zusatz in der Verfügung aufzunehmen, dass bei unverschuldetem Verlust der neuen Anstellung beim Kanton innerhalb von zwölf Monaten die Sozialplanleistungen zu Lasten der bisherigen Stelle neu verfügt werden. Alle zu besetzenden Stellen sind baldmöglichst auf dem internen Stellenportal auszuschreiben. Die Direktionen sorgen für den internen Informationsaustausch über die freien Stellen. Im Internet sind sodann unter www.publicjobs.ch alle freien Stellen zu veröffentlichen. Zudem können Stellensuchende für das interne Stellenportal datenschutzkonform ein Kurzprofil ihrer Person erstellen. Das Kurzporträt wird von den zuständigen Personalverantwortlichen dem Personalamt zur Aufschaltung im Intranet weitergeleitet. Die für die Rekrutierung zuständigen Personen suchen vor der Besetzung einer Stelle in der Stellenbörse nach geeigneten internen Bewerbungen. Interne Bewerbende haben Vorrang, soweit sie mindestens gleich qualifiziert sind wie externe Bewerbende. Als interne Bewerbungen gelten jene von Personen, die beim Kanton, seinen unselbstständigen Anstalten oder bei einer von Abbaumassnahmen betroffenen selbstständigen kantonalen Anstalt angestellt sind, ebenso diejenigen von Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern des Kantons. 3. Neun-Monats-Frist ab Mitteilung des Stellenverlusts (§ 16 c VVO) Die in § 16 e Abs. 1 VVO vorgesehenen Begleitangebote für die Stellensuche müssen frühzeitig eingeleitet werden, weil verschiedene Verfahrensvorschriften bestehen und weil mit der beruflichen Neuorientierung für die betroffenen Mitarbeitenden oftmals ein persönlicher Veränderungsprozess verbunden ist. Die Betroffenen sind deshalb möglichst frühzeitig zu informieren. Aufgrund von Erfahrungen, die bei vergleichbaren Arbeitgebern – insbesondere bei der Schweizerischen Post – gemacht wurden, ist es zweckmässig, für die Stellenvermittlung einen Zeitraum von neun Monaten vorzusehen. Für Mitarbeitende, die das Beratungsangebot gemäss § 16 e Abs. 1 VVO in Anspruch nehmen, wird vom Zeitpunkt der Mitteilung des Stellenverlusts (also nicht erst ab Eröffnung der Entlassungsverfügung) bis zum Ende der Anstellung in der Regel und soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, ein Zeitraum von neun Monaten eingehalten. Für Mitarbeitende, welche das Angebot nicht in Anspruch nehmen, Personalrecht – PaRat 93 kann die Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf einen früheren Zeitpunkt ausgesprochen werden. 4. Begleitangebote (§ 16 e VVO) Damit von Stellenabbau betroffene Mitarbeitende baldmöglichst in neue unbefristete Stellen (intern oder extern) vermittelt werden können, steht ein umfassendes Beratungsangebot mit Informations- und Begleitmassnahmen (individuelle Beratungen, Seminare zur Standortbestimmung sowie zu Bewerbungsunterlagen und -gesprächen, usw.) zur Verfügung. Das Beratungsangebot wird den Mitarbeitenden im Zeitpunkt der Mitteilung des Stellenverlusts von den zuständigen Direktionen verbindlich unterbreitet. Mitarbeitende, die sich mit ihrer Unterschrift zur Nutzung des Angebots entscheiden, verpflichten sich zur regelmässigen Teilnahme und aktiven Mitarbeit. Das Beratungsangebot gemäss §16e Abs. 1 VVO wird vom Kanton finanziert. Die Massnahmen werden von externen Dienstleistern angeboten und durchgeführt. Sie sind auf die Bedürfnisse von Berufsgruppen sowie Einzelpersonen abgestimmt. Die Abteilung Personalentwicklung des Personalamts empfiehlt den Direktionen geeignete Anbieter (Anfragen sind zu richten an: Wolfgang Koch, Leiter Weiterbildung, Tel. 043 259 33 36; email: wolfgang.koch@pa.zh.ch). Weitergehende Unterstützungsleistungen gemäss § 16 e Abs. 2 VVO können insgesamt bis zu höchstens vier Monatslöhnen gewährt werden. Der Fr. 5000 übersteigende Teil ist zur Hälfte von einer allfälligen Abfindung abzuziehen. Die Bagatellgrenze von Fr. 5000 wurde im Rahmen des Sanierungsprogramms 04 von der Arbeitsgruppe «Personalmassnahmen» als Praxis entwickelt. In Härtefällen kann von dieser Regelung abgewichen werden; das Einvernehmen des Personalamts ist hierfür nicht erforderlich. 5. Sozialplan (§ 16 d VVO) § 16 d Abs. 1 VVO stützt sich auf § 27 PG. Im Rahmen des Sanierungsprogramms 04 hat es sich bewährt, dann einen Sozialplan auszuarbeiten und den Sozialpartnern zur Stellungnahme vorzulegen, wenn pro Massnahme mindestens fünf Mitarbeitende von Entlassungen betroffen sind. Er ist von den Direktionen in Zusammenarbeit mit dem Personalamt auszuarbeiten. Der Sozialplan legt die Leistungen fest (Abfindungen und allfällig weitere Leistungen wie Outplacement oder Weiterbildungen) und weist die Kosten (inkl. der Kosten zu Gunsten der Versicherungskasse für das Staatspersonal) aus. § 16 d Abs. 2 VVO regelt das Vorgehen bei Massenentlassungen. Nach § 51 PVO gilt für die besonderen Mitwirkungsrechte des Personals und der Personalausschüsse das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz). Das Mitwirkungsgesetz seinerseits verweist auf die Mitwirkungsrechte bei Massenentlassungen im Sinne der Art. 335d bis 335g des Obligationenrechts (OR). Liegt eine Massenentlassung im Sinne des Obligationenrechts vor, dürfen Kündigungen erst ausgesprochen werden, nachdem die Sozialpartner Gelegenheit hatten, Vorschläge im Sinne von Art. 335f OR zu unterbreiten. Für die Stellungnahme gilt in der Regel eine Frist von 20 Tagen. In dringenden Fällen handelt das Personalamt mit den Sozialpartnern eine angemessene kürzere Frist aus. 6. Abfindung Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Abfindung sowie die Berechnungsweise werden nicht verändert. Gestützt auf das bisherige bewährte Berechnungsschema lassen sich die Abfindungsrahmen für die Altergruppen zusammenfassen. Materiell wird dadurch der untere und obere Rahmen vereinzelt etwas tiefer oder höher. Diese geringen Änderungen fallen jedoch kaum ins Gewicht. Für die Bestimmung der Kriterien «Alter» und «Dienstjahre» ist der Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses massgebend. Nach wie vor sind für die Festlegung der Abfindung innerhalb des 9 10 PaRat 93 – Personalrecht Rahmens die persönlichen Verhältnisse massgebend. Die Abfindung wird in Monatslöhnen als Zwölftel des massgebenden Jahres-Bruttolohnes, zuzüglich ständiger BVK-versicherter Zulagen und Zulagen gemäss § 132 Abs. 4 VVO berechnet. Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherungen und die BVK, Kinderzulagen und die Vergünstigung durch Vorzugszinsen für Hypotheken bei der BVK werden nicht berücksichtigt. 7. Härtefälle Ein Härtefall liegt vor, wenn Betroffene wegen der Entlassung in eine Notlage geraten, die durch die Leistungen gemäss § § 16 b bis 17 VVO nicht genügend aufgefangen werden kann. 955 Massgebend sind die relevanten Umstände im Einzelfall, z.B. schwierige persönliche oder finanzielle Verhältnisse oder gesundheitliche Probleme. Ebenso kann unter Anwendung dieser Bestimmung der besonders schwierigen Situation von älteren Mitarbeitenden auf dem Arbeitsmarkt Rechnung getragen werden, indem z.B. entsprechende Unterstützungsmassnahmen gewährt werden. Ob ein Härtefall vorliegt und welche zusätzlichen Leistungen erbracht werden, wird von der Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt festgelegt. In der Arbeitsgruppe «Personalmassnahmen» werden unter anderem auch Grundsätze und Fallbeispiele zu Härtefallregelungen festgelegt. Im Lichte dieser erarbeiteten Praxis wird die Härtefallbestimmung auszulegen sein. [sw] Personalrecht Änderung VVO: Vaterschaftsurlaub, Urlaub für Pflegeväter und Pflegemütter Der Regierungsrat hat am 4. Juni 2008 beschlossen, den bezahlten Vaterschaftsurlaub von drei auf fünf Arbeitstage zu erhöhen. Die geänderte Bestimmung der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) trat am 1. Juli 2008 in Kraft. Mitarbeiter, deren Kind am 1. Juli 2008 oder später geboren ist, können neu fünf bezahlte Urlaubstage bzw. einen im Verhältnis zu ihrem Beschäftigungsgrad gekürzten Anteil (vgl. § 84 Abs. 2 VVO) beziehen. Gemäss alter Weisung Elternschaft der Finanzdirektion vom 1. Januar 2006 war der Urlaub in der Regel in den ersten zwei Monaten seit Geburt des Kindes zu beziehen. Die neue Regelung der VVO sieht explizit einen Bezug des Urlaubs im ersten Lebensjahr des Kindes vor (vgl. § 85 Abs. 3 lit. c VVO und neue Weisung Elternschaft der Finanzdirektion vom 1. Juli 2008 Bst. B, Unterlage VI.3.1 des Handbuchs Personalrecht). In Angleichung an den Vaterschaftsurlaub ist der bezahlte Urlaub auch für Pflegeeltern auf fünf Arbeitstage erhöht worden (§ 85 Abs. 3 lit. d VVO). Seit dem 1. Juli 2008 haben Pflege- väter und Pflegemütter bei Aufnahme eines Kindes in ein unentgeltliches dauerhaftes Pflegeverhältnis, das nicht im Hinblick auf eine spätere Adoption begründet wird, einen Urlaub von höchstens fünf Arbeitstagen zugute. Im Gegensatz zur früheren Regelung wird der Urlaub nur noch bei unentgeltlichen und dauerhaften Pflegekindverhältnissen gewährt. Dauerhaft ist ein Pflegekindverhältnis dann, wenn es für die Dauer von voraussichtlich mindestens einem Jahr eingegangen wurde. Der Urlaub sollte in der Regel in den ersten zwei Monaten seit Aufnahme des Kindes bezogen werden (Weisung Elternschaft der Finanzdirektion vom 1. Juli 2008 Bst. C). Die Urlaubsregelung bei Aufnahme eines Kindes in ein Pflegekindverhältnis im Hinblick auf eine spätere Adoption bleibt unverändert (vgl. § 98 VVO). [be]