Amtsgericht Offenbach Az.: 360 C 135/12 Melango Urteil
Transcription
Amtsgericht Offenbach Az.: 360 C 135/12 Melango Urteil
Ausfertigung Amtsgericht Offenbach am Main Aktenzeichen: 360 C 135/12 Verkündet -durch Zustellung- am Es wird gebeten, bei allen Eingaben das vorstehende Aktenzeichen anzugeben Urkundsbeamtirn/beamter der Geschäftsstelle Zur Geschäftsstelle gelangt am Datum, Uhrzeit: (§ 331 Abs.3 ZPO) Versäumnisurteil Im N a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit Anwalt Anwalt, Fachanwalt für IT-Recht 14, 63263 Neu-Isenburg Kläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Laake u. Koll., Am Ortfelde 100, 30916 Isernhagen gegen Melango.de GmbH vertr. d. d. GF. Anwalt Recht u. IT-Recht Fachanwalt Neefestraße 88, 09116 Chemnitz Beklagte hat das Amtsgericht Offenbach am Main durch den Richter am Amtsgericht Dr. Eckert im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 341,14 € dessen sich die Beklagte durch die Mahnung vom 02.04.2012 zum Aktenzeichen ME 12-208775 mittels der Deutsche Internet Inkasso GmbH, Seligenstädter Grund 3, 63150 Heusenstamm, gegenüber dem Kläger berühmt, nicht besteht. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 341,14 €. Dr. Eckert, Richter am Amtsgericht Ausgefertigt Offenbach am Main, 12.07.2012 Lindig Justizangestellte Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle ZP 14 - VU gem. § 331 Abs. 3 ZPO (EU_CU_04.DOT) - (02.07) www.rechtsanwaltmoebius.de