Amtsgericht Offenbach Az.: 360 C 135/12 Melango Urteil

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Amtsgericht Offenbach Az.: 360 C 135/12 Melango Urteil
Ausfertigung
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen: 360 C 135/12
Verkündet -durch Zustellung- am
Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben
Urkundsbeamtirn/beamter der Geschäftsstelle
Zur Geschäftsstelle gelangt am
Datum, Uhrzeit: (§ 331 Abs.3 ZPO)
Versäumnisurteil
Im N a m e n
des
Volkes
In dem Rechtsstreit
Anwalt Anwalt, Fachanwalt für IT-Recht 14, 63263 Neu-Isenburg
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Laake u. Koll., Am Ortfelde 100,
30916 Isernhagen
gegen
Melango.de GmbH vertr. d. d. GF. Anwalt Recht u. IT-Recht Fachanwalt Neefestraße 88,
09116 Chemnitz
Beklagte
hat das Amtsgericht Offenbach am Main durch den Richter am Amtsgericht Dr. Eckert im
schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 341,14 € dessen sich
die Beklagte durch die Mahnung vom 02.04.2012 zum Aktenzeichen ME 12-208775
mittels der Deutsche Internet Inkasso GmbH, Seligenstädter Grund 3, 63150 Heusenstamm, gegenüber dem Kläger berühmt, nicht besteht.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 341,14 €.
Dr. Eckert,
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
Offenbach am Main, 12.07.2012
Lindig Justizangestellte
Urkundsbeamtin-/beamter der Geschäftsstelle
ZP 14 - VU gem. § 331 Abs. 3 ZPO (EU_CU_04.DOT) - (02.07)
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