Mutterschutz - Elternzeit - PhV NW - PhV NW - PhV NW

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Mutterschutz - Elternzeit - PhV NW - PhV NW - PhV NW
P h V M i t g l i e d e r- S e r v i c e
Mutterschutz –
Elternzeit
Philologen-Verband
Nordrhein-Westfalen
Kompetenz mit Herz und Verstand
Sehr geehrtes Mitglied!
Der PHILOLOGEN-VERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN (PHV-NW) überreicht
Ihnen entsprechend Ihrer Anforderung diese Informationsschrift im Rahmen
unseres exklusiven Mitglieder-Services.
Wir sind sicher, dass diese Schrift viele Ihrer Fragen zum dargestellten
Themenkomplex beantworten wird.
Für Anregungen von Ihrer Seite sind wir sehr dankbar.
Herausgeber
Philologen-Verband NW · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 177440 · E-Mail: info@phv-nw.de · Internet: www.phv-nw.de
Bearbeiter/in
Stefan Avenarius · Karin Hayn
(Stand: August 2013)
Gesamtherstellung
Pädagogik & Hochschul Verlag · Graf-Adolf-Straße 84 · 40210 Düsseldorf
© Philologen-Verband Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf 2013
Mutterschutz – Elternzeit
Inhaltsverzeichnis
Seite
4
1. Mutterschutz
9
2. Elternzeit
17
3. Elterngeld
19
4. Betreuungsgeld
20
5. Anhang
20
5.1 Übersichten
24
5.2 Gesetze, Verordnungen, Erlasse:
24
• Mutterschutzgesetz (MuSchG)
38
• Mutterschutz und Stillzeiten (Merkblatt der Schwerbehindertenvertretung
der Bezirksregierung Düsseldorf)
40
• ‘Arbeits- und Gesundheitsschutz der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen’
(Hinweise und Handlungsempfehlungen des Schulministeriums)
47
• Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)
70
• Elternzeit für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter
Lesehinweis: Wir legen Wert auf die Feststellung, dass bei Verwendung von Worten wie Angestellter, Beschäftigter,
Lehrer etc. mit der im Text verwendeten männlichen Form die weibliche stets mit gemeint ist.
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MUTTERSCHUTZ
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1. Mutterschutz
Grundsätzliches
Grundlage aller Regelungen zum Mutterschutz ist das »Mutterschutzgesetz (MuSchG)«. Dieses
gilt für tarifbeschäftigte Lehrerinnen und findet auch auf Beamtinnen entsprechende Anwendung.
Das Mutterschutzgesetz ist eine aushangpflichtige Vorschrift und ist am Arbeitsplatz an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
Mitteilungspflicht
Damit die Schulleitung die schulorganisatorischen Vorbereitungen treffen kann, ist eine frühzeitige Unterrichtung durch die werdende Mutter erforderlich. Dies kann mündlich oder sinnvollerweise formlos schriftlich geschehen. Den Zeitpunkt der Mitteilung bestimmt die Lehrerin selbst.
Sobald ihr ihre Schwangerschaft bekannt ist, soll sie den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben, da danach die entsprechenden Schutzfristen berechnet werden. Es kann z.B. eine Kopie
aus dem Mutterpass abgegeben werden. Auf Verlangen des/der Dienstvorgesetzten ist das
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Mutterschutz – Elternzeit
Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Mitteilung der
werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.
Die Schulleitung meldet die Schwangerschaft der Bezirksregierung. Bis zur Klärung des Immunstatus durch den BAD darf die Lehrkraft keinen direkten Kontakt mit Schülerinnen und Schülern
haben!
Gestaltung des Arbeitsplatzes
In der Mutterschutzverordnung wird geregelt, dass eine Lehrerin, die ein Kind erwartet, während der Schwangerschaft unter dem besonderen Schutz des Staates steht:
§ 3 Abs. 1 MuSchG
Werdene Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem
Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
§ 4 Abs. 1 MuSchG
Werdene Mütter dürfen nicht nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und
nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen
von gesundheitsgefährdenden Stoffen […] ausgesetzt sind.
Da die Bestimmungen des MuSchG für einen normalen 8-Stunden-Arbeitstag gedacht sind, sind
einige der Vorschriften nicht wortgenau auf den Schulalltag übertragbar. In dem Bereich der Bezirksregierung Düsseldorf gibt es ein Merkblatt der Schwerbehindertenvertretung, das als Orientierung dienen kann (s. Anhang). So sollte die Schulleitung die werdende Mutter in dieser Zeit
von Pausenaufsichten oder auf Wunsch von der Teilnahme an Klassenfahrten oder Wandertagen
freistellen, also von Tätigkeiten, bei denen ihre oder die Gesundheit des Kindes gefährdet werden kann. Insbesondere in den Fächern Sport oder Chemie muss die Lehrerin selbst oder die
Schulleitung unterrichtsorganisatorische Maßnahmen zum Schutz treffen.
Zum Infektionsschutz finden Sie in der Anlage eine Handreichung des Ministeriums.
Mehrarbeit ist nach § 9 Abs. 1 MuSchG während der Schwangerschaft verboten. Vertretungsstunden z.B. als Ersatz für eigenen ausgefallenen Unterricht sind keine Mehrarbeit, sollten aber
auf Wunsch der werdenden Mutter vermieden werden, wenn sie für sie eine zusätzliche Belastung darstellen.
Schutzfristen
§ 3 Abs. 2 MuSchG
Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
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Mutterschutz – Elternzeit
Vor der Geburt des Kindes besteht also ein relatives Beschäftigungsverbot für die werdende
Mutter. Maßgeblich für die Fristsetzung ist der voraussichtliche Entbindungstag.
§ 6 Abs. 1 MuSchG
Mütter dürfen bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt
werden.
Nach der Geburt besteht für die Lehrerin demnach ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Bei Geburten vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um
den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Das bedeutet,
dass der Mutter in jedem Fall mindestens eine Schutzfrist von 14 (bzw. 18) Wochen zusteht.
Sollte sich die Geburt gegenüber dem errechneten Termin dagegen nach hinten verschieben,
bleibt es bei der gesetzlichen Schutzfrist von 8 Wochen nach der Geburt. In diesem Fall würde
die gesamte Schutzfrist dann mehr als 14 Wochen betragen.
§ 6 Abs. 2 MuSchG
Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeug-
MUTTERSCHUTZ
nis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit
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übersteigenden Arbeit herangezogen werden.
Kommt die Beamtin unmittelbar nach der Mutterschutzfrist wieder in den Dienst zurück, dann
steht ihr in den ersten Monaten eine besondere Rücksichtnahme zu.
Stillzeiten
§ 7 Abs. 1 MuSchG
Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, freizugeben. […]
Die Freistellung erfolgt auf Antrag. Die Lehrerin legt die Stillzeiten für einen bestimmten Zeitpunkt längerfristig fest.
§ 7 Abs. 2 MuschG
Die Stillzeit darf von stellenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet […]
werden.
Demnach ist die Ausrichtung des Stundenplans nach den Stillzeiten (z.B. durch Verlegung der
Stunden oder durch »Anpassung« des Stundenplans zu Schul(halb)jahresbeginn nicht gestattet.
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Ein Anspruch auf eine generelle Pflichtstundenermäßigung ist aus dieser Vorschrift nicht ableitbar (BVerwG v. 30.06.1988, Az. 2 C 60.86 und BAG v. 03.07.1985, Az. 5 AZR 79/84).
Nach § 6 Abs. 3 MuSchG bedarf eine Beamtin, die stillt, einer ähnlichen Schonung wie während
der Schwangerschaft. Für die Stilldauer gibt es keine zeitliche Begrenzung. Ab dem ersten Lebensjahr des Kindes kann jedoch eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden.
Die Gewährung von Stillzeiten führt recht häufig zu Problemen in den Schulen. Wenden Sie sich
zur Unterstützung und mit Fragen an Ihre PhV-Personalrätinnen und -Personalräte.
Besoldung/Entgelt, Krankenversicherung
Die Schutzfristen werden wie eine normale Arbeitszeit angesehen, daher werden die Besoldung
und die Beihilfe der beamteten Lehrerin uneingeschränkt fortgeführt. Die Freistellung vom
Dienst während der Stillzeiten darf nicht zu einem Verdienstausfall führen.
Bei der angestellten Lehrerin zahlt die gesetzliche Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro je Tag, der Arbeitgeber, d.h. das LBV, zahlt die Differenz zum Nettogehalt, das
vor Beginn der Schutzfrist erreicht wurde. Eventuell lohnt sich eine Überprüfung der Steuerklasse zu Beginn der Schwangerschaft. Die Mitgliedschaft in der Krankenkasse bleibt unverändert.
Zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird ein Zuschuss in Höhe von
170 Euro gewährt. Dies gilt auch für Tarifbeschäftigte, soweit von den gesetzlichen Krankenkassen
keine Sachleistungen gewährt worden sind. Bei Mehrlingsgeburten ist der Zuschuss für jedes Kind
zu zahlen.
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Mutterschutz – Elternzeit
Klären Sie schon vor der Entbindung die Krankenversicherung Ihres Kindes. Beihilfeberechtigte Lehrkräfte mit einem Kind erhalten 50 Prozent Beihilfe und mit zwei oder mehr Kindern 70
Prozent. Berücksichtigungsfähige Kinder erhalten 80 Prozent Beihilfe. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder beitragsfrei mitversichert.
Eine Beamtin bzw. unbefristet Angestellte darf während der Schwangerschaft und innerhalb
von 4 Monaten nach der Entbindung mit wenigen sehr speziellen Ausnahmen nicht entlassen
oder gekündigt werden.
Endet bei Beamtinnen das Dienstverhältnis während der Schutzfrist z.B. im Referendariat, so
enden mit diesem Tag auch die Leistungen aus dem Beamtenrecht, d.h. Dienstbezüge und Beihilfe entfallen.
Für Referendarinnen, die von dieser Regelung vorrangig betroffen sind, endet ihr Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem Tag der Aushändigung ihres Zeugnisses über die bestandene
Zweite Staatsprüfung.
Mutterschutzfristen gelten dienstrechtlich als normale Arbeitszeit. Sie führen nicht automatisch
zu einer Verlängerung der Referendarzeit. Allerdings kann diese auf Antrag und in Rücksprache
mit der Seminarleitung u. U. verlängert werden.
MUTTERSCHUTZ
Auch befristet abgeschlossene Arbeitsverträge enden trotz bestehender Schwangerschaft oder
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Mutterschutzfrist mit dem Enddatum der Befristung. Damit enden auch die Zahlungen des Arbeitgebers.
Durch eine Mutterschutzfrist wird das Ende der Probezeit nicht hinausgeschoben (im Gegensatz
zur Elternzeit). Allerdings muss es für den Dienstherrn möglich sein, die Bewährung festzustellen.
www
Sollten Sie mit Blick auf die Arbeitsbedingungen während der
Schwangerschaft und bezüglich der Stillzeiten weitere Fragen haben oder keine Einigung mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin erzielen, wenden Sie sich möglichst frühzeitig an Ihr PhV-Personalratsmitglied. Deren Telefonnummern finden Sie auf unseren
Internetseiten: www.phv-nw.de
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2. Elternzeit
Rechtsgrundlage für die Elternzeit ist das »Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG«,
das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist.
Lehrerinnen und Lehrer haben gemäß § 15 Abs. 1 BEEG Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstund Anwärterbezüge, wenn sie
• mit ihrem Kind im selben Haushalt leben
• es selbst betreuen und erziehen.
Lebt ein leibliches Kind bei seinem nicht sorgeberechtigten Elternteil, so ist die Zustimmung des
sorgeberechtigten Elternteils nötig. Bei sehr speziellen Betreuungssituationen empfiehlt sich ein
Blick in den ausführlichen Gesetzes- bzw. Verordnungstext.
Beginn und Ende
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Die Elternzeit von drei
Jahren beginnt formal mit dem Tag der Geburt eines Kindes. Das bedeutet: Für den Vater ist die
Geburt auch der tatsächliche Beginn, für die Mutter erst das Ende der Mutterschutzfrist. Die
drei Jahre Elternzeit verlängern sich für die Mutter nicht um die Zeitspanne der Mutterschutzfrist.
Ein Jahr kann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum 8. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Insbesondere, wenn sich Zeiträume bei mehreren Kindern überschneiden, kann diese Über-
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Mutterschutz – Elternzeit
tragung von Interesse sein. Die Übertragung muss rechtzeitig in der Beurlaubungsphase beantragt werden, um ein Verfallen der restlichen Elternzeit zu verhindern.
Bei Adoptionen und Pflegekindern beginnt die Dreijahresfrist ab Inobhutnahme, endet aber
spätestens mit dem 8. Lebensjahr des Kindes.
Die Eltern können die Elternzeit alleine, abwechselnd oder auch gemeinsam nehmen. Ob Mutter oder Vater die Elternzeit in Anspruch nimmt oder jeder von ihnen nur für einen gewissen
Zeitraum oder sie sie gemeinsam nehmen wollen, ist ihre Entscheidung.
Dem Antragsteller steht es frei, die Elternzeit voll oder verkürzt zu nehmen.
Für Beginn und Ende der Elternzeit gilt im Schulbereich für Beamte und Tarifbeschäftigte eine
besondere Regelung:
§ 11 FrUrlV NRW
Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst
sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die
Schulferien […] entfallen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien […] nicht ohne sachgerechte Begründung ausgespart werden.
Aus der Sicht des Landes NRW soll verhindert werden, dass die Elternzeit unmittelbar nach
den Ferien beginnt bzw. am Beginn der Ferien endet, um dadurch finanzielle Vorteile zu erlangen.
Mit einem Erlass vom 21. April 1999 (Az. 122-22/16-34/99) hat das Ministerium daher festge-
ELTERNZEIT
legt:
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[…] Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs sind so zu wählen, dass mindestens ein Zeitabstand zu den Ferien besteht, der der Dauer der Ferien selbst entspricht. Konkret ist
im Zusammenhang mit den Sommerferien grundsätzlich eine sechswöchige Frist zu
beachten, bei allen anderen Schulferien eine Zweiwochenfrist.[…]
[…] Eine missbräuchliche Wahl des Beginns oder Ende des Erziehungsurlaubs liegt nicht
vor, wenn sich ein Erziehungsurlaub unmittelbar an Mutterschutzfristen anschließt
oder wenn der volle Erziehungsanspruch innerhalb der Ferien endet. […]
Das Innenministerium des Landes NRW hat mit Schreiben vom 12. September 2008 (Az. 2442.01.22-03.1) an die Bezirksregierungen klargestellt:
[…] Dies bedeutet für den Beginn der Elternzeit:
• Die Elternzeit darf frühestens sechs Wochen nach Ende der Sommerferien oder
zwei Wochen nach Ende der sonstigen Ferien beginnen.
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Mutterschutz – Elternzeit
• Bei einem Beginn der Elternzeit zum Ferienende oder weniger als sechs bzw. zwei
Wochen nach Ferienende kann in der Regel von einem unzulässigen Aussparen der
Ferienzeit ausgegangen werde.
• Ein Beginn der Elternzeit zum Ferienbeginn stellt dagegen kein unzulässiges Aussparen der Ferienzeit dar. Insoweit muss keine sechs- bzw. zweiwöchige Frist vor
Ferienbeginn eingehalten werden.
Für das Ende der Elternzeit bedeutet das:
• Die Elternzeit muss in der Regel mindestens sechs Wochen vor den Sommerferien
oder zwei Wochen vor den sonstigen Ferien enden.
• Bei einem Ende der Elternzeit zum Ferienbeginn oder weniger als sechs bzw. zwei
Wochen vor Ferienbeginn kann in der Regel von einem unzulässigen Aussparen der
Ferienzeit ausgegangen werde.
• Ein Ende der Elternzeit zum Ferienende stellt dagegen kein unzulässiges Aussparen
der Ferienzeit dar. Insoweit muss keine sechs- bzw. zweiwöchige Frist vor Ferienbeginn eingehalten werden. […]
[…] Abweichungen von den in der Regel einzuhaltenden Zeitabständen zu den Ferien
in besonders gelagerten Fällen, in denen erkennbar kein Rechtsmissbrauch vorliegt, sind im Rahmen der Einzelfallentscheidung nicht ausgeschlossen. Dies kann
insbesondere dann der Fall sein, wenn während der beantragten Elternzeit das
bundesgesetzlich garantierte Elterngeld bezogen werden soll. Elterngeld wird gemäß § 4 BEEG nur für (volle) Lebensmonate und nur bis zur Vollendung des 14.
Lebensmonats des Kindes gewährt. Beginn und Ende des Bezugszeitraums sind
daher nicht beliebig wählbar, so dass die genannten Zeitabstände zu den Ferien
nicht immer genau eingehalten werden können. In solchen Fällen soll ein sachgerechter Ausgleich zwischen der Regelung des § 3 Abs. 4 EZVO einerseits und dem
bundesgesetzlichen Anspruch der Lehrkraft auf Elterngeld andererseits angestrebt
werden.
Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung wurde vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 15. November 2006 (Az. 6 A 1127/05) bestätigt.
Das Gericht stellt außerdem klar, dass auch tarifbeschäftigten Lehrkräften die Aussparung
von Ferienzeiten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei. Auch ein
Arbeitnehmer dürfe bei der Festlegung von Beginn und Ende der Elternzeit nicht rechtsmissbräuchlich handeln.
Die Elternzeit kann grundsätzlich nur vorzeitig beendet werden, wenn der Dienstvorgesetze
zustimmt (§ 16 Abs. 3 BEEG). Die Zustimmung darf nicht willkürlich verweigert werden.
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Mutterschutz – Elternzeit
WICHTIG: Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG kann die Elternzeit nun zur Inanspruchnahme
einer weiteren Mutterschutzfrist auch ohne Zustimmung des Arbeitsgebers vorzeitig beendet werden. Dadurch kann für die Zeit des Beschäftigungsverbotes ein Anspruch auf Besoldung erlangt werden. Die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ‘rechtzeitig’ – dass heißt rechtzeitig vor dem Beendigungszeitpunkt –
mitteilen. Eine obligatorische Ankündigungsfrist sieht das Gesetz nicht vor.
Auch bei einer Verlängerung einer laufenden Elternzeit ist die Zustimmung des Dienstvorgesetzten erforderlich. Dies gilt für den Fall, dass sich die Eltern in dem Zweijahreszeitraum für eine verkürzte Elternzeit festgelegt haben (z.B. nur das erste Jahr). Nur Veränderungen innerhalb
der Festlegungen sind als Verlängerung anzusehen. Keine Verlängerung stellt die Inanspruchnahme des dritten Jahres der Elternzeit dar, die daher auch nicht zustimmungspflichtig ist.
Die Inanspruchnahme weiterer Elternzeit nach Ablauf der für den Zweijahreszeitraum mitgeteilten Festlegungen muss schriftlich spätestens acht Wochen vor deren Beginn angemeldet werden (für den Erstantrag gilt eine Frist von sieben Wochen vor Antritt).
Antrag
Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen muss Elternzeit unabhängig von dienstlichen Belangen bewilligt werden. Der Antrag ist unabhängig davon, ob vorher Voll- oder Teilzeit gearbeitet worden ist.
Auch Referendarinnen oder Referendare können in Elternzeit gehen. Für sie gilt der der Erlass vom 22. Juli 1987 (BASS 21 - 05 Nr. 9, siehe Anhang). Die Ausbildung in der Referendarzeit
ELTERNZEIT
wird unterbrochen und später fortgesetzt.
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Der Antrag ist spätestens 7 Wochen vor dem geplanten Beginn zu stellen. In dringenden Fällen
ist auch eine kürzere Frist möglich (z.B. Beginn einer Adoptionspflege).
Soll sich die Elternzeit an die Mutterschutzfrist anschließen, so kann der Antrag gemäß § 16 Abs. 2
BEEG ausnahmsweise auch dann noch gestellt werden, wenn die Sieben-Wochen-Frist versäumt
wurde. Dies setzt jedoch voraus, dass der oder die Anspruchsberechtigte aus einem von ihr oder
ihm nicht zu vertretenden Grund daran gehindert war, die Elternzeit rechtzeitig zu beantragen.
Hierbei ist auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen (z.B. erhebliche Erkrankung).
Der Antrag kann nur innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachgeholt werden.
Spezielle Antragsformulare sind bei allen Schulen bzw. für alle Bezirksregierungen vorhanden.
Sie sind im Internet bei der jeweiligen Bezirksregierung herunterzuladen. Der Antrag kann sowohl über die Schule als auch direkt an die Bezirksregierung gesendet werden.
In § 16 Abs. 1 BEEG ist vorgesehen, dass der Antrag eine Erklärung für die folgenden 2 Jahre
über die Aufteilung und die Verteilung auf 2 Zeitabschnitte enthält. Eine Verteilung auf weitere
Zeitabschnitte ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
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Mutterschutz – Elternzeit
Tatsächlich ist meistens kurz nach der Geburt eine genaue Planung der gesamten oder auch nur
der ersten 2 Jahre Elternzeit nicht möglich. In der Regel ist außerdem wegen der entsprechenden Vertretungsverträge eine enge Abstimmung mit der Schule notwendig (vgl. Teilzeit in Elternzeit). Bisher waren die Bezirksregierungen mit der genauen Angabe zu einem ersten Zeitabschnitt und der Absichtserklärung für weitere Zeitabschnitte einverstanden. Das Verwaltungshandeln in der Bezirksregierung hat sich aber offenbar verändert. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich auf jeden Fall zur Beratung an Ihren Personalrat. Grundsätzlich kehrt man bei einem Antrag bis zu einem Jahr automatisch an die alte Schule zurück. Bei über einem Jahr wird man in
eine Leerstelle eingewiesen und erwirbt anschließend die Möglichkeit (ggf. nach einem Versetzungsantrag) auf eine wohnortnahe Schule.
Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit
Grundsätzlich ist Teilzeitarbeit während der Elternzeit möglich, und zwar an Gymnasien/
Gesamtschulen bis zu 18,5 Wochenstunden.
Dies ist auch in § 67 LBG festgelegt:
§ 67 Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung
Einem Beamten mit Dienstbezügen kann während der Zeit eines Urlaubs aus
familiären Gründen nach § 71 oder nach § 76 Abs. 2 Teilzeitbeschäftigung mit
weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn
zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Das Gesetz sieht keine Untergrenze für die Teilzeitbeschäftigung vor und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung kann bei Bedarf nachträglich geändert werden.
Über den Umfang der Teilzeit müssen Sie sich mit der Schulleitung einigen, es besteht kein
Rechtsanspruch auf eine bestimmte Stundenzahl.
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
I. Teilzeit auf der eigenen Stelle
Die Anspruchsberechtigten beantragen Elternzeit und üben gleichzeitig an der eigenen Schule eine Teilzeitbeschäftigung aus, die zwischen einer Wochenstunde und der Höchstgrenze
18,5 Wochenstunden liegen kann. Eine Teilzeit im Vorbereitungsdienst ist nicht zulässig.
II. Teilzeit bei einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber, Tätigkeit als Selbstständige/r
Mit Zustimmung der Bezirksregierung (nicht Schulleitung!) kann die Teilzeit im Rahmen der
Elternzeit (§ 15 Abs. 2 BEEG) auch an einem anderen Ort oder außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Diese Möglichkeit oder Notwendigkeit ergibt sich häufig z.B.
bei einem Umzug der Familie an einen weiter entfernten Wohnort.
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Foto: Claudia Hautumm/PIXELIO
Die Folge kann dann sein, dass ein entsprechender befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen
werden muss. Dies wiederum hat je nach Dauer und Umfang Folgen im Rahmen der Sozialversicherungen.
Wenden Sie sich bei Fragen zu Punkt II oder Versetzungswünschen frühzeitig an Ihre Personalrätinnen und -räte.
Häufig wird die Frage gestellt, ob eine Teilzeit aus familiären Gründen (nach § 66 LBG NRW)
günstiger sei als eine Teilzeit im Rahmen der Elternzeit.
Die Bezahlung und die Anrechnung für die Versorgung ist in beiden Fällen gleich.
Möglicherweise lässt sich die geplante Stundenzahl bei der Elternzeit flexibler gestalten als bei
einem normalen Teilzeitantrag, der in der Regel ein halbes Jahr im Voraus und dann für ein ganzes Schuljahr zu stellen ist und auch nicht unterhälftig möglich ist.
ELTERNZEIT
Krankenversicherung während der Elternzeit
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Deutliche Unterschiede zwischen beamteten und tarifbeschäftigten Lehrkräften gibt es bei der
Krankenversicherung.
Beamtinnen und Beamte bleiben während der Elternzeit beihilfeberechtigt und müssen ihre
private Zusatzversicherung selbst bezahlen. Das LBV erstattet auf Antrag abhängig von der Einkommenshöhe 31 Euro.
Beachten Sie hierzu die Merkblätter des LBV:
www
»Informationen zur Elternzeit«
und
»Informationen zum Beihilferecht für Beamtinnen und Beamte –
Beihilfen in der Beurlaubung/Elternzeit«
www.lbv.nrw.de
Bei Beamtinnen kann sich die Beihilfeberechtigung je nach Familienstand und Stundenzahl sehr
unterschiedlich darstellen:
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Mutterschutz – Elternzeit
a) die Beamtin ist alleinerziehend:
Sie bleibt während der gesamten Elternzeit unabhängig von der geleisteten Stundenzahl
mit 50 Prozent beihilfeberechtigt.
b) die Beamtin ist verheiratet:
• Wenn sie beurlaubt oder unterhälftig beschäftigt ist, entfällt ihr eigener Beihilfeanspruch.
Sie erhält 70 Prozent Beihilfe im Rahmen der Familienbeihilfe über ihren Lebenspartner/in
bzw. Ehepartner/in.
• Wenn die Beamtin mit der halben oder einer höheren Stundenzahl beschäftigt ist, lebt
ihr eigener Beihilfeanspruch wieder auf und sie erhält 50 Prozent Beihilfe (mit zwei Kindern 70 Prozent).
c) die Beamtin ist mit einer Person verheiratet, die gesetzlich oder privat versichert ist, dann
wird sie nicht in die private Versicherung der Partnerin/des Partners aufgenommen:
Sie behält ihren eigenen Beihilfeanspruch von 50 Prozent, mit dem 2. Kind erhält sie einen
Anspruch von 70 Prozent.
Die Kostendämpfungspauschale der Beihilfe wird durch jedes Kind um 60 Euro reduziert. Sie
entfällt, wenn das Elternteil bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr in Elternzeit ist.
Tarifbeschäftigte bleiben in ihrer Krankenkasse, da das Beschäftigungsverhältnis formal weiterbesteht. Krankenversicherungspflichtige Tarifbeschäftigte werden während der Beurlaubung beitragsfrei weiterversichert. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten und Teilzeit während der Elternzeit ändert
sich gegebenenfalls die Beitragshöhe. Diese muss mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden.
Dienst- und besoldungsrechtliche Konsequenzen der Elternzeit
Die Besoldung entfällt bei einer vollen Beurlaubung, bei einer Teilzeit wird sie anteilig gewährt.
Das Besoldungsdienstalter wird durch die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht berührt.
Die Sonderzahlung (früher Weihnachtsgeld) in Höhe von 30 Prozent der Dezemberbezüge wird
im Jahr des Antritts der Elternzeit voll gezahlt, im Folgejahr nur noch zeitanteilig.
Das jährliche Urlaubsgeld entfällt seit 1. Januar 2004 für alle Beamten in NRW.
Für die vermögenswirksamen Leistungen gilt, dass sie wegen Teilzeit auf die Hälfte reduziert werden
und für die Kalendermonate entfallen, in denen wegen der Elternzeit keine Bezüge gezahlt werden.
Während der Elternzeit »ruht« für Referendarinnen und Referendare die Ausbildung. Die Dauer der Elternzeit legen die Eltern fest (s.o. »Beginn und Ende«). Bei der Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes ist zu gewährleisten, dass die Ausbildung unter Bedingungen fortgesetzt
werden kann, die sich der kontinuierlichen Ausbildung so weit als möglich annähern. Der Antrag
auf Fortsetzung der Ausbildung muss einen Monat vor dem Ende der Elternzeit gestellt werden.
Je nach Zeitpunkt des Endes der Elternzeit kann der Wiederbeginn des Vorbereitungsdienstes auf
Antrag um bis zu neun Monate hinausgeschoben werden.
Elternzeit gilt nicht als Probezeit und die dreijährige Probezeit verlängert sich entsprechend. Bei
einer Teilzeit über einer halben Stelle wird die Teilzeit als volle Probezeit anerkannt, bei einer unterhälftigen anteilig (§ 7 Abs. 5 LVO).
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Mutterschutz – Elternzeit
Elternzeit wird nicht in die Höchstdauer einer Beurlaubung gem. § 71 LBG NW eingerechnet, so
dass sich die Grenze entsprechend hinausschiebt.
In der Altersversorgung werden Beamte und Tarifbeschäftigte bezüglich der Kindererziehungszeiten gleich behandelt. Eine Beurlaubung ist weder renten- noch pensionswirksam (es sei denn, es
wird eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt). Für jedes Kind wird ein Kindererziehungszuschlag zur
späteren Rente bzw. Pension gezahlt.
www
Beachten Sie hierzu das Merkblatt des LBV
»Elternzeit und Beamtenversorgung«: www.lbv.nrw.de
Nach der Elternzeit
Für Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Elternzeit finden sich auf der Internetseite OLIVER
zum Versetzungsverfahren des Landes NRW (www.oliver.nrw.de) folgende Vorgaben:
Versetzungen während einer fortdauernden Beurlaubung sind nicht möglich.
Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung von bis zu einem Jahr kehren grundsätzlich an ihre alte Schule zurück ohne dass es hierfür eines Antrages bedarf.
Bei Rückkehr aus der Elternzeit wird die Mutterschutzfrist mit einbezogen.
HINWEIS: Befragen Sie zur Vorgehensweise unbedingt Ihre Personalrätinnen und
-räte, das Verwaltungshandeln ändert sich des öfteren und ist auch von Bezirksregierung zu Bezirksregierung unterschiedlich!
ELTERNZEIT
Bei Rückkehr ist ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung möglich. Nach §66 LBG ist Beamten auf An-
16
trag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer
von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung in der Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit
bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, wenn sie/er mindestens ein Kind unter
18 Jahren tatsächlich betreut. Der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ist spätestens
sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.
TIPP: Sie sollten in der Regel einen Antrag immer nur für ein Jahr stellen, da sich Ihre Lebensverhältnisse ändern können und eine frühere Rückkehr auch von der Zustimmung des
Dienstherrn abhängig ist!
Gemäß § 71 LBG kann eine Beamtin/ein Beamter Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von
drei Jahren beantragen, wenn sie/er mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreut. Die
Dauer des Urlaubs darf zwölf Jahre nicht überschreiten.
Sonderurlaub bei Erkrankung Ihres Kindes
Grundsätzlich haben Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte einen Anspruch auf vier Tage
bezahlte Freistellung, wenn das erkrankte Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der
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Der Anspruch auf Freistellung besteht nach der FrUrlV künftig pro Kind. Diese Freistellung ist nur zulässig, wenn keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung steht.
Tarifbeschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben unter Umständen einen Anspruch
auf eine unbezahlte Freistellung: es muss eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der
Betreuung vorliegen, das erkrankte Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und es muss in der GKV versichert sein. Unter diesen Voraussetzungen besteht ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Dienstherrn und ein Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse. Je
Kalenderjahr beträgt dieser Anspruch pro Kind höchstens zehn Arbeitstage (bei mehreren Kindern
höchstens 25 Arbeitstage). Alleinerziehende können je Kind höchstens zwanzig Arbeitstage erhalten (bei mehreren Kindern höchstens fünfzig Arbeitstage).
Für Beamtinnen und Beamte gelten diese Zeiträume nur dann, wenn sie rein rechnerisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung wären. Bei einem Antrag auf Sonderurlaub
wegen eines erkrankten Kindes müssen daher Beamtinnen und Beamte ihren monatlichen Bruttoverdienst angeben, um die Krankenversicherungspflichtigkeit zu überprüfen. Diese sog. allgemeine
Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich angepasst. Liegen die Bezüge unterhalb dieser Grenze,
dann kann bezahlter Sonderurlaub in o.g. Umfang in Anspruch genommen werden. Liegen sie über
dieser Grenze, dann können nur die vier Tage bezahlte Freistellung beansprucht werde. Dies gilt
für Beamtinnen und Beamte ebenso wie für Tarifbeschäftigte.
Bei einer schweren Erkrankung einer Betreuungsperson des Kindes können bis zu vier Tage bezahlte Freistellung in Anspruch genommen werden, wenn das Kind noch keine acht Jahre alt ist
und keine andere Person zur Betreuung zur Verfügung steht.
Die Freistellung wegen Erkrankung des Kindes und wegen der Erkrankung der Betreuungsperson
darf fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
3. Elterngeld
Die Regelungen zum Elterngeld finden sich im den §§ 1-4 des BEEG. Es wird für Kinder gewährt,
die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden.
Anspruch auf Elterngeld hat, wer
• seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
• mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
• dieses Kind selbst betreut und erzieht und
• keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (bis zu 30/41 Wochen-Stunden, also bei Lehrkräften höchstens 18,5).
Das Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der
Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu
einem Höchstbetrag von 1.800 Euro (mindestens 300 Euro) monatlich für volle Monate gezahlt, in
denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Auf der Lohnsteuerkarte
eingetragene Freibeträge und eine günstige Steuerklasse (III statt IV) erhöhen das Elterngeld.
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Mutterschutz – Elternzeit
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.09.2009 (Az. B 10 EG 3/08 R, B 10 EG
4/08 R) ist der Wechsel der Lohnsteuerklasse mit dem Ziel, höheres Elterngeld zu erhalten,
nicht rechtsmissbräuchlich. Der Wechsel der Steuerklasse ist folglich eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit, um das Nettoeinkommen und folglich das Elterngeld des in Elternzeit
gehenden Partners zu erhöhen. Die höheren steuerlichen Abgaben des Ehegatten, der sodann in eine für ihn ungünstigere Steuerklasse wechseln muss, werden spätestens bei der
Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen.
Für Kinder, die ab 2013 geboren werden, muss der Umstieg in die andere Steuerklasse mindestens sieben Monate vor der Geburt erfolgen. Bei der Berechnung des Elterngeldes zählt nämlich
allein die Steuerklasse, die am längsten in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes eingetragen war. Angehende Eltern müssen sich also früher als bisher entscheiden, wer zu Hause
bleibt. Derjenige sollte dann in die Steuerklasse wechseln, die ihm das höchste Einkommen belässt, selbst wenn das für den verheirateten Partner eine höhere Steuerlast bedeutet.
Lebt die berechtigte Person mit insgesamt zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das zustehende Elterngeld um 10 Prozent (Geschwisterbonus), mindestens um 75 Euro, erhöht.
Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des
Kindes bezogen werden. Das Elterngeld wird grundsätzlich 12 Monate lang gezahlt. Alleinerziehende können das Elterngeld für 14 Monate erhalten. Für Elternpaare gelten die 14 Monate,
wenn auch der andere Elternteil seine Berufstätigkeit für mindestens zwei Monate unterbricht
ELTERNGELD
bzw. auf höchstens 30/41 Wochenstunden reduziert (entspricht bei Lehrkräften einer 2/3 Stelle,
18
also 18,5 Wochenstunden).
Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen. Elterngeld wird auch für Monate gezahlt, in denen ein Elternteil die Erwerbstätigkeit nicht völlig unterbricht. Die zulässige
wöchentliche Arbeitszeit für Lehrkräfte beträgt 18,5 Stunden. Das Elterngeld bemisst sich hierbei am tatsächlichen Einkommensausfall. Als Einkommen vor der Geburt können maximal
2.770,- Euro angesetzt werden (vgl. hierzu § 2 Abs. 3 BEEG).
Beispiel:
Die Mutter verdiente vor der Geburt des Kindes 3.500 Euro monatlich. 6 Monate lang hat
sie danach kein Einkommen. Zu Beginn des 7. Lebensmonats des Kindes nimmt sie eine
Teilzeittätigkeit mit einem Monatseinkommen von 1.750 Euro auf.
Ergebnis:
Für die ersten Lebensmonate stehen ihr 1.800 Euro Elterngeld zu. Ab dem 7. Lebensmonat
erhält sie neben ihrem Teilzeiteinkommen ergänzendes Elterngeld in Höhe von 67 Prozent
des Einkommensausfalls, bezogen auf maximal 2.770 Euro, also 67 Prozent von (2.770 bis
1.750) 1.020 Euro, das sind 683,40 Euro .
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Elterngeldrechner
Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Es wird zum
Einkommen hinzugerechnet und bestimmt dadurch die Höhe Ihres Steuersatzes mit. Sie müssen
daher nach Ablauf des Jahres eine Steuererklärung abgeben und sich auch auf eine Nachzahlung einstellen bzw. auf eine geringere Erstattung.
Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Seit dem 1. Januar 2008 sind die Elterngeldstellen bei den Kreisen und kreisfreien Städten für die Bearbeitung des Elterngeldes zuständig.
www
Die zuständige Elterngeldstelle finden Sie hier:
www.elterngeld.nrw.de
Für das Elterngeld gilt eine Antragsfrist von drei Monaten ab der Geburt des Kindes.
www
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
bietet auf seiner Internetseite einen Elterngeldrechner an:
www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner
Eine weitere ausführliche Broschüre zum Thema ‘Elterngeld/Elternzeit’ finden Sie auf der Internetseite der Bundesfrauenvertretung des
Deutschen Beamtenbundes: www.frauen.dbb.de => Publikationen
4. Betreuungsgeld
Die Regelungen zum Betreuungsgeld finden Sie in den §§ 4a ff. BEEG.
Das Betreuungsgeld erhalten Eltern, deren Kind ab dem 1. August 2012 geboren wurde, und die
für ihr Kind keine Leistung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege) in Anspruch nehmen. Das Betreuungsgeld wird ab dem
1. August 2013 als Geldleistung gezahlt.
Es steht im Anschluss an das Elterngeld bereit, also grundsätzlich vom 15. Lebensmonat des
Kindes an, für bis zu 22 Monate, also längstens bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats. Zunächst beträgt das Betreuungsgeld pro Kind 100 Euro monatlich, ab 1. August 2014 werden pro
Kind 150 Euro monatlich gewährt.
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Mutterschutz – Elternzeit
5. Anhang
5.1 Übersichten
Auswirkungen bei Beamtinnen
Rechtsgrundlage
Beförderung
Mutterschutz ist Dienstzeit, Elternzeit
wird bis zur Dauer von insgesamt zwei
§ 11Abs. 3 Nr.4 LVO
Jahren als Dienstzeit angerechnet, auch
bei unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung
Beihilfe
im Mutterschutz Weiterzahlung des
Gehalts und damit auch Beihilfeberechtigung; in Elternzeit bleibt eigener
Anspruch, da i.d.R. keine Familienversi- § 76 Abs. 2 i.V.m.
§ 71 Abs. 3 LBG;
cherung möglich, u.U. Änderung der
§ 9 Abs. 1 BVO
Höhe der Erstattung; Zuschuss zum
Krankenkassenbeitrag in Höhe von
31,- Euro beim LBV beantragen; »Windelgeld« bei Geburt (170,- Euro)
Besoldung
während Mutterschutzfrist Weiterzahlung der vorangehenden Bezüge, Elternzeit ohne Bezüge (s. Elterngeld)
§ 11 MuSchG
ANHANG
bei Zeiten einer Kinderbetreuung von
§ 28 Abs. 2 BBesG
bis zu 3 Jahren für jedes Kind erfolgt
keine Verzögerung beim Stufenaufstieg
20
Elternzeit
bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres
des Kindes; ein Jahr kann bis zum 8.
§ 15 BEEG
Lebensjahr des Kinder hinausgeschoben werden
Elterngeld
bei keiner bzw. keiner vollen Erwerbstätigkeit; 67 Prozent des in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt durch§§ 1-4 BEEG
schnittlich erzielten Einkommens; Antrag bei den Elterngeldstellen der Kreise/kreisfreien Städte
Geburt
BEEG gilt für Kinder mit Geburtsdatum
ab 1. Januar 2007
Kindergeld
Voraussetzungen für die Zahlung und
Höhe von Kindergeld werden durch El- Bundeskindergeldgesetz
ternzeit/Beurlaubung nicht verändert
Mutterschutz
Dauer insgesamt 14 Wochen: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt; vor der Geburt darf auf eigenen
Wunsch gearbeitet werden, nachher
besteht Beschäftigungsverbot
§§ 3, 6 MuSchG
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Mutterschutz – Elternzeit
Auswirkungen bei Beamtinnen
Rechtsgrundlage
Nebentätigkeit
während der Elternzeit nur max. 18,5
Wochenstunden; auch außerhalb des
§ 15 Abs. 4 BEEG
Beamtenverhältnisses/bei einem anderen Arbeitgeber
Probezeit
Mutterschutz führt nicht zu einer Verlängerung; Elternzeit von mehr als drei
Monaten gilt nicht als Probezeit, führt
also i.d.R. zur Verlängerung; Teilzeitbeschäftigung mit mindestens halber
§ 7 Abs. 4 u. 5 LVO
Stundenzahl wird wie Vollzeit gerechnet; Teilzeitbeschäftigung mit weniger
als halber Stundenzahl wird entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen
Beschäftigung berücksichtigt
Referendariat
bei Elternzeit Unterbrechung und Fortsetzung des Referendariats nach der
Abwesenheit; auf Antrag Verlängerung Erlass BASS 21-05 Nr. 9;
um bis zu 6 Monate (bei Abwesenheit § 7 Abs. 3 OVP
von mehr als 2 Monaten); Teilzeitbeschäftigung nicht möglich
Ruhegehaltsfähige
Dienstzeit
Elternzeit ist nicht ruhegehaltsfähig
(außer bei Teilzeitbeschäftigung); für
die Erziehungszeiten können Zuschläge zum Ruhegehalt gezahlt werden
(Kindererziehungszuschlag), Berücksichtigung von 3 Jahren pro Kind
§ 50a BeamtVG
Sonderzahlung
(früher: Weihnachtsgeld)
im Jahr des Antritts der Elternzeit erfolgt volle Sonderzahlung (30 Prozent
der Dezemberbezüge); im Folgejahr
nur zeitanteilig
§ 6 Abs. 3 SZG
Teilzeitbeschäftigung
möglich von 1 bis zu 18,5 Wochenstunden; anteilige Besoldung; Elterngeld orientiert sich am tatsächlichen
Einkommensausfall
§ 15 Abs. 4 BEEG
Urlaubsgeld
wird seit 1. Januar 2004 für alle Beamten in NRW nicht mehr gezahlt
Vermögenswirksame
Leistungen (VL)
werden nur bei Teilzeitbeschäftigung
in der Elternzeit gewährt, nicht bei Beurlaubung
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Wichtige Formalien rund um die Geburt eines Kindes
Vor der Geburt:
Formular »Mutterschutz vor der Niederkunft« (über den Schulleiter)
Anhang: Antrag auf Elternzeit (Achtung: Antragsfristen beachten, der Arbeitgeber ist nicht mit
mehr als zwei Zeitabschnitten einverstanden)
ANHANG
Nach der Geburt:
22
• Anmeldung des Kindes beim Standsamt – Geburtsurkunde (manchmal kann sich das Krankenhaus darum kümmern, notwendig: Familienbuch, Formular zur Anerkennung der Elternschaft (hat auch das Krankenhaus), ca. 10 Euro)
• Meldung der Geburt des Kindes über Schulleitung bei Bezirksregierung: Bestätigung der 8
Wochen Mutterschutzfrist
• Meldung der Geburt des Kindes bei LBV: Änderung des Familienzuschlags zum Gehalt
• Kind bei der Krankenversicherung anmelden: Versicherungskosten erfragen. Denken Sie ggf.
an eine Zusatzversicherung für Ihre Kinder
• Nachweis über die Versicherungszugehörigkeit des Kindes an die Beihilfestelle schicken, Entbindungszuschlag beantragen (170 Euro)
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• Für Mütter in Elternzeit wechselt u.U. je nach Familienstand und Teilzeitumfang die Höhe der
Beihilfeerstattung von 50 Prozent auf 70 Prozent (ab dem zweiten Kind).
Der Beitrag zur privaten KV kann für diesen Übergangszeitraum angepasst werden. Aber die
alten Versicherungsbedingungen auf Anwartschaft stellen lassen
• Über das LBV kann die Mutter des weiteren einen Zuschuss zur privaten KV beantragen
(31,– EUR), hierzu benötigt das LBV einen aktuellen Nachweis über den Versicherungsstatus
(nach der Umstellung auf Anwartschaft, s.o.)
• Überlegen Sie, ob während der Elternzeit evtl. Renten- oder Lebensversicherungen ruhen sollen (bei manchen Versicherungen lohnt sich dies nicht)
• Denken Sie daran, evtl. die Steuerklassen zu ändern!
• Antrag auf Kindergeld läuft beim LBV (Formular unter www.lbv.nrw.de)
Der Antrag kann von Vater oder Mutter gestellt werden, er ist nicht an ein Einkommen geknüpft
• Antrag auf Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle: www.elterngeld.nrw.de.
Diese Informationen erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Eine Haftung wird ausgeschlossen.
Für Hinweise und Anregungen sind wir dankbar.
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5.2 Gesetze, Verordnungen, Erlasse
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter
(Mutterschutzgesetz – MuSchG)
Ausfertigungsdatum: 24. Januar 1952
Vollzitat: »Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002
ANHANG
(BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012
24
(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist«
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 20. Juni 2002 I 2318;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23. Oktober 2012 I 2246
Fußnote: Textnachweis Geltung ab: 1. Januar 1982 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EGRecht: Umsetzung der EWGRL 85/92 (CELEX Nr: 392L0085)
Überschrift: Das G ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I
Kap. X Sachg. A Abschn. III iVm Art. 1 G v. 23. September 1990 II 885, 1072 ab 1. Januar 1991
anzuwenden. Es gilt nicht für Geburten vor dem 1. Januar 1991. Maßgaben nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a G v 21.1.2013 I 91 mWv 29.1.2013
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Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes
Zweiter Abschnitt
Beschäftigungsverbote
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote
§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
§ 7 Stillzeit
§ 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
Abschnitt 2a
Mutterschaftsurlaub
§§ 8a-8d (weggefallen)
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Mutterschutz – Elternzeit
Dritter Abschnitt
Kündigung
§ 9 Kündigungsverbot
§ 9a (weggefallen)
§ 10 Erhaltung von Rechten
Vierter Abschnitt
Leistungen
§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
§ 12 (weggefallen)
§ 13 Mutterschaftsgeld
§ 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
§ 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
§ 16 Freistellung für Untersuchungen
§ 17 Erholungsurlaub
Fünfter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
§ 18 Auslage des Gesetzes
§ 19 Auskunft
§ 20 Aufsichtsbehörden
Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 22 (weggefallen)
§ 23 (wegfefallen)
Siebter Abschnitt
ANHANG
Schlussvorschriften
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§ 24 In Heimarbeit Beschäftigte
§ 25 (weggefallen)
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Mutterschutz – Elternzeit
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt
1. für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
2. für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des
Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 BGBl. I S. 191), soweit sie am Stück mitarbeiten.
§ 2 Gestaltung des Arbeitsplatzes
(1) Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei
der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum
Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen.
(2) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig
stehen oder gehen muss, hat für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen.
(3) Wer eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig
sitzen muss, hat ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihrer Arbeit zu geben.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. den Arbeitgeber zu verpflichten, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der werdenden oder stillenden Mütter oder ihrer Kinder Liegeräume für diese Frauen einzurichten und sonstige Maßnahmen zur Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Grundsatzes zu treffen,
2. nähere Einzelheiten zu regeln wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beurteilung
einer Gefährdung für die werdenden oder stillenden Mütter, zur Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen und zur Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmerinnen
nach Maßgabe der insoweit umzusetzenden Artikel 4 bis 6 der Richtlinie 92/85/EWG des
Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 348 S. 1).
(5) Unabhängig von den auf Grund des Absatzes 4 erlassenen Vorschriften kann die Aufsichtsbehörde in Einzelfällen anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung
des Absatzes 1 zu treffen sind.
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Mutterschutz – Elternzeit
Zweiter Abschnitt
Beschäftigungsverbote
§ 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben
oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt
werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten
beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden
Stoffen oder Strahlen von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
1. mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln
von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1,
2. nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig
stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
3. mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie
dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
4. mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung,
insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
5. mit dem Schälen von Holz,
ANHANG
6. mit Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Ge-
28
fahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt sind oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende
Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht,
7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
8. mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
(3) Die Beschäftigung von werdenden Müttern mit
1. Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein
höheres Entgelt erzielt werden kann,
2. Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist verboten. Die Aufsichtsbehörde kann
Ausnahmen bewilligen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchti-
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Mutterschutz – Elternzeit
gung der Gesundheit von Mutter oder Kind nicht befürchten lassen. Die Aufsichtsbehörde
kann die Beschäftigung für alle werdenden Mütter eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 für alle im Betrieb oder in der
Betriebsabteilung beschäftigten Frauen gegeben sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen der
werdenden oder stillenden Mütter und ihrer Kinder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Arbeiten zu bestimmen, die unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und 2 fallen,
2. weitere Beschäftigungsverbote für werdende und stillende Mütter vor und nach der Entbindung zu erlassen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungsverbote der Absätze 1 bis 3 oder einer von der Bundesregierung gemäß Absatz 4 erlassenen Verordnung fällt. Sie kann in Einzelfällen die Beschäftigung mit bestimmten anderen Arbeiten verbieten.
§ 5 Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag
der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. Der Arbeitgeber hat
die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.
(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das
Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen
Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der
Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.
§ 6 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum
Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten
und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich
um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden
konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der
Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen
spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll
leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.
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Mutterschutz – Elternzeit
(3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1
genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3
sowie Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 7 Stillzeit
(1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber
zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer
zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von
mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf
von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer
der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
(4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen
Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen
Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. Ist die Frau für
mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25
des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) über den Entgeltschutz Anwendung.
§ 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20
und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die
ANHANG
1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
30
2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten
vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden
1. in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen,
im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen,
Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen
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Mutterschutz – Elternzeit
werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.
(5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, die werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer 8-stündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7 1/4-stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann.
Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge
treffen; falls ein Heimarbeitsausschuss besteht, hat sie diesen vorher zu hören.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden
Vorschriften zulassen.
Abschnitt 2a
Mutterschaftsurlaub
§§ 8a bis 8d
(weggefallen)
Dritter Abschnitt
Kündigung
§ 9 Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von
vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen
nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich,
wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt – Kündigung – des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191)
erstreckt.
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der
Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in
Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.
Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund
angeben.
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Mutterschutz – Elternzeit
(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der Schwangerschaft
und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der
Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs.
5 bleiben unberührt.
§ 9a
(weggefallen)
§ 10 Erhaltung von Rechten
(1) Eine Frau kann während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung (§ 6 Abs. 1) das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist
nach der Entbindung kündigen.
(2) Wird das Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 aufgelöst und wird die Frau innerhalb eines Jahres
nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte
aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von
der Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen, das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.
Vierter Abschnitt
Leistungen
§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder
ANHANG
wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise
32
oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Wird das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der
Schwangerschaft begonnen, so ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der
ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen. Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde
zu legen. Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht.
(2) Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während oder nach Ablauf
des Berechnungszeitraums eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder
unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die
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während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes im Sinne der Absätze 1 und 2 zu erlassen.
§ 12
(weggefallen)
§ 13 Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld
nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.
(2) Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie
für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom
Bundesversicherungsamt gezahlt. Die Sätze 1 und 2 gelten für Frauen entsprechend, deren
Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach
Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist.
(3) Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld
entsprechend den Absätzen 1 und 2.
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Mutterschutz – Elternzeit
§ 14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
(1) Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten
durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Das durchschnittliche kalendertägliche
Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher
Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3
Abs. 2 zu berechnen. Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen
oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt
wurde, bleiben außer Betracht.
Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des
Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
(2) Frauen, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist, erhalten bis zum Ende dieser Schutzfrist den Zuschuss nach Absatz 1 von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch seinen Zuschuss nach Absatz 1 nicht zahlen kann.
(4) Der Zuschuss nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt für die Zeit, in der Frauen die Elternzeit
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen oder in Anspruch
ANHANG
genommen hätten, wenn deren Arbeitsverhältnis nicht während ihrer Schwangerschaft
34
oder während der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden wäre. Dies gilt nicht, soweit sie eine zulässige Teilzeitarbeit leisten.
Fußnote
§ 14 Abs. 1 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 18.11.2003;
2004 I 69 - 1 BvR 302/96 -
§ 15 Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten auch die folgenden Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte:
1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
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Mutterschutz – Elternzeit
3. stationäre Entbindung,
4. häusliche Pflege,
5. Haushaltshilfe.
§ 16 Freistellung für Untersuchungen
Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft
und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.
§ 17 Erholungsurlaub
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren
Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie
nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Fünfter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
§ 18 Auslage des Gesetzes
(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
§ 19 Auskunft
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß
und vollständig zu machen,
2. die Unterlagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und -zeiten der werdenden und
stillenden Mütter sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen
Unterlagen, die sich auf die zu Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht
vorzulegen oder einzusenden.
(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
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Mutterschutz – Elternzeit
§ 20 Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).
(2) Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139b
der Gewerbeordnung die dort genannten besonderen Beamten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Sechster Abschnitt
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über die Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung,
2. den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die Stillzeit,
3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 oder 3 bis 5 Satz 1 über Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit,
4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vorschriften, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,
5. einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs.
3 Satz 2, § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,
6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die Benachrichtigung,
7. der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über die Freistellung für
Untersuchungen oder
8. den Vorschriften des § 18 über die Auslage des Gesetzes oder des § 19 über die Einsicht,
ANHANG
Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen und über die Auskunft zuwiderhandelt.
36
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu
zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch die Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
§§ 22 und 23
(weggefallen)
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Mutterschutz – Elternzeit
Siebenter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 24 In Heimarbeit Beschäftigte
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten
1. die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt,
2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1
und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber
oder Zwischenmeister tritt.
§ 25
(weggefallen)
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Mutterschutz – Elternzeit
Mutterschutz und Stillzeiten*
Mutterschutz
Gesetzliche Grundlagen sind das geänderte Mutterschutzgesetz (MuSchG) von 200211 die Bestimmungen des MuSchG (für Tarifbeschäftigte), die Verordnung zum Schutze der Mütter am
Arbeitsplatz, die Bestimmungen der Mutterschutzverordnung für Beamtinnen des Landes NRW
(MuSchVB) sowie der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (MSW) vom
14.11.2006/212-1.21.0120002.
Die Mutterschutzfrist wird bei jeder vorzeitigen Entbindung verlängert. Dabei werden nach
der Geburt genau die Tage angehängt, die vorher nicht zum Tragen kommen konnten. Bei Frühund Mehrlingsgeburten verlängert sich die Dauer des Mutterschutzes auf 18 Wochen (sechs
Wochen vor, zwölf Wochen nach der Geburt.) Der normale Urlaub darf für diese Zeit nicht gekürzt werden. Der Mutterschutz beträgt für alle Mütter mindestens 14 Wochen. Werdende
Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur dann beschäftigt werden,
wenn sie es ausdrücklich wünschen – diesen Wunsch können sie jederzeit widerrufen. Im achtwöchigen Mutterschutz nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen
Schwangeren und Stillenden gilt wegen der oben genannten rechtlichen Lage die besondere
Fürsorge des Arbeitgebers. Es gibt für die Schulleitungen bei der Umsetzung der Vorgaben keine Handlungsspielräume. Eine Lehrerin soll, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist, die
Schulleitung davon unterrichten. Gemeinsam sollten Schulleitung und Schwangere das Formblatt zur Gefährdungsbeurteilung ausfüllen, das an den Schulen verbleibt sowie den Fragebogen, so dass die Lehrerin ihn zum Termin mit dem BAD (berufsbegleitender arbeitsmedizinischer Dienst bei der Bezirksregierung) mitnehmen kann.
ANHANG
Die Schulleitung muss die Schwangerschaft der Lehrerin unverzüglich der Bezirksregierung
38
melden. Bis zur Klärung des Immunstatus durch den BAD darf die schwangere Lehrerin keinen direkten Kontakt mit Schülerinnen oder Schülern haben. Sie kann mit Verwaltungsoder Korrekturarbeiten beschäftigt werden. Ist ein solcher Einsatz nicht möglich, muss die Lehrerin zunächst vom Dienst freigestellt werden. Dieses Beschäftigungsverbot muss beachtet
werden bis zur Klärung der Gefährdungsbeurteilung und des Immunstatus.
Der BAD wird von der Bezirksregierung informiert und wird die Lehrerin anschreiben und ihr einen Untersuchungstermin innerhalb einer Woche geben. Noch am Tag der Untersuchung erhalt die Schwangere vom BAD eine handschriftliche Kurzmitteilung über deren fachmedizinische Entscheidung, sofern nicht weitere Blutuntersuchungen hierfür erforderlich sind. Diese soll
sie der Schulleitung unverzüglich vorlegen, damit diese über ihren Arbeitseinsatz entscheidet.
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Mutterschutz – Elternzeit
Weitere Schutzmaßnahmen für
werdende und stillende Mütter:
Eine schwangere Lehrerin muss vor psychischen und physischen Belastungen geschützt werden.
Daraus ist im Grundsatz zu folgern:
• die Beibehaltung des regelmäßigen Stundenplans (kein Einsatz nur als Springerin)
• der weit überwiegende Einsatz in bekannten Lerngruppen (möglichst mehr als 75 Prozent
der regelmäßigen Unterrichtszeit)
• keine ad-hoc Mehrarbeit oder Präsenzpflicht
• kein Arbeitstag in der Schule, der länger als achteinhalb Zeitstunden dauert
• keine Beschäftigung der Schwangeren nach 20:00 Uhr; dies bezieht sich im Schulbereich zum
Beispiel auf die Durchführung von Elternabenden.
• keine Doppelwoche über neunzig Stunden
• kein mehrmaliges Pendeln zwischen zwei Dependencen an einem Tag, es sei denn, die
schwangere Lehrerin wünscht dies ausdrücklich
• Aufsichten nur in Bereichen, die Sitzmöglichkeiten bieten und geschützt sind und in denen
kein reger Publikumsverkehr herrscht, auf Antrag ist die Lehrerin von der Pausenaufsicht auf
dem Schulhof zu befreien
• der Anspruch auf Mittagspause bleibt unberührt
• mögliche Gefährdungen im Sport-, Chemie- oder Technikunterricht sind auszuschließen, ggf.
durch Einsatz eines/r anderen Lehrers/in; Gefährdungen können sich sowohl auf einschlägige
Sicherheitsbestimmungen wie auch auf das subjektive Befinden der Lehrerin begründen
• schwangere Lehrerinnen dürfen keinem dauerhaften erhöhten Lärm ausgesetzt werden, der
Grenzwert beträgt 80 dB(A).
• Die Raumtemperatur in Arbeitsräumen soll 26°C nicht überschreiten.
• Eine schwangere Lehrerin braucht nicht an Klassenfahrten oder Wandertagen teilzunehmen;
bei ausdrücklichem Wunsch steht ihrer Teilnahme jedoch nichts entgegen.
* Merkblatt der Schwerbehindertenvertretung
der Bezirksregierung Düsseldorf
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Mutterschutz – Elternzeit
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Arbeits- und Gesundheitsschutz der Lehrkräfte
an den öffentlichen Schulen
hier: Mutterschutz bei schwangeren Lehrerinnen – Hinweise und Handlungsempfehlungen
für den Infektionsschutz
Stand: Juni 2013
Vorbemerkung:
Der berufliche Umgang mit Kindern und Jugendlichen in der Schule bringt für Lehrerinnen und
Lehrer viel Freude und Erfüllung, birgt andererseits aber auch gesundheitliche Gefahren, die
zum Teil über das all- gemeine Lebensrisiko hinausgehen können. Insbesondere während einer
Schwangerschaft bedürfen Lehrerinnen eines erhöhten Schutzes, da sie und ihre ungeborenen
Kinder an der Schule besonderen Gefähr- dungen durch Infektionskrankheiten ausgesetzt sein
können. Das Land Nordrhein-Westfalen als Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Lehrkräfte nimmt
diesen Schutzgedanken sehr ernst. In konsequenter Anwendung mutterschutzrechtlicher Bestimmungen wird deshalb dafür Sorge getragen, dass unverzüglich nach Bekanntgabe einer
Schwangerschaft durch die Lehrerin deren Immunstatus überprüft werden kann, um die im Einzelfall notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen.
Die nachfolgenden Informationen sollen alle Beteiligten bei der Beurteilung spezifischer Gefährdungen und bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen unterstützen. Sie sind redaktionell überarbeitet und mit dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes
Nordrhein-Westfalen (MAIS) abgestimmt.
Die Verantwortung für den Schutz der werdenden (oder stillenden) Mutter bei der Arbeit trägt
ANHANG
der Arbeitgeber.
40
1. Welche Regelungen gelten für schwangere Lehrerinnen?
Rechtliche Regelungen finden sich insbesondere hier:
• Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter – kurz: Mutterschutzgesetz (MuSchG),
• Freistellungs- und Urlaubsverordnung Nordrhein-Westfalen
• (FrUrlV NRW),
• Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV), die sowohl für tarifbeschäftigte als auch – in weiten Teilen (siehe § 3 Absatz 3 FrUrlV NRW) – für beamtete Lehrerinnen gilt. Diese Verordnung ist auch bekannt unter dem Titel ‘Mutterschutzrichtlinienverordnung’ (MuSchRiV).
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Mutterschutz – Elternzeit
2. Wo finden sich ergänzende Regelungen und Informationen?
Weitere rechtliche Regelungen sind beispielsweise im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung
von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) oder im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorhanden.
Ergänzende medizinische Informationen sind auf den Internetseiten des Robert Koch Instituts
(RKI) unter www.rki.de sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
unter www.baua.de zu finden. Auf die Broschüre des MAIS NRW zum ‘Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern’ wird hingewiesen.
Bei Fragen zum Mutterschutz bei Lehrerinnen stehen zur Verfügung:
• die Dezernate 47 der Bezirksregierungen, die für dienstrechtliche Fragen der beamteten
oder tarifbeschäftigten Lehrerinnen zuständig sind,
• die Dezernate 56 (Betrieblicher Arbeitsschutz) der Bezirksregierungen,
• der arbeitsmedizinische Dienst, hier die BAD GmbH (Weitere Informationen unter:
www.schulministerium.nrw.de/BP/Lehrer/ArbeitsUndGesundheitsschutz/index.html).
3. Wer ist im Schulbereich bei Meldung einer Schwangerschaft
für welche Aufgaben zuständig?
Eine Lehrerin (bzw. Referendarin) soll, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist, den Arbeitgeber bzw. Dienstherrn über die Schulleitung davon unterrichten. Mit der Mitteilung über eine
bestehende Schwangerschaft ergeben sich diverse Aufgaben, die im Schulbereich von verschiedenen Personen bzw. Institutionen durchzuführen sind. Schulgesetz, Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten (BASS 10–32 Nr. 44) und Runderlass zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten im Tarifbereich (BASS 10–32 Nr. 32) regeln die entsprechenden Zuständigkeiten:
Die Schulleitung
• ist in der Verantwortung, durch organisatorische Maßnahmen für mutterschutzgerechte Arbeitsbedingungen zu sorgen,
• meldet die Schwangerschaft dem übergeordneten Dienstvorgesetzten, bei einer tarifbeschäftigten Lehrerin auch dem Dezernat 56 der Bezirksregierung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 MuSchG,
Pflicht des Arbeitgebers),
• führt eine Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes der Lehrerin durch (incl. des
Fragebogens zum beruflichen Einsatz von schwangeren Lehrerinnen),
• gibt die Mitteilung über die Dienstbefreiung vor bzw. nach der Niederkunft und die Dienstbefreiung zum Stillen an die werdende Mutter.
Die übrigen Entscheidungen im Bereich des Mutterschutzes und der Elternzeit trifft das Schulamt bei Grundschulen oder die Bezirksregierung.
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Mutterschutz – Elternzeit
Eine schwangere Praktikantin, die an der Schule ein Praxiselement gemäß § 12 Lehrerausbildungsgesetz absolviert, darf die Praktikumstätigkeit nur leisten, wenn und soweit dies ohne
konkrete Gefährdung der schwangeren Praktikantin und ihres ungeborenen Kindes möglich ist.
Für die Erbringung der hierfür gegebenenfalls erforderlichen ärztlichen Nachweise an die Schulleitung ist die Praktikantin verantwortlich.
Handelt es sich um Praxiselemente der lehramtsbezogenen Studiengänge (Orientierungspraktikum, Berufsfeldpraktikum, Praxissemester), ist eine durch Schutzmaßnahmen erforderliche Veränderung der Praktikumstätigkeit wegen möglicher Auswirkungen auf das Studium mit der
Hochschule abzustimmen.
4. Wer führt die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes
bei einer schwangeren Lehrerin durch?
Die Schulleitung ist nach § 59 Abs. 8 SchulG für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich und deshalb grundsätzlich zuständig für die Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen
Arbeitsplatzes.
Die Schulleitung prüft die einzelnen Gefährdungen (zum Beispiel physikalische oder chemische
Gefährdungen), die sich im Schulbereich ergeben können, und leitet die notwendigen Schutzmaßnahmen ein. Sie kann dafür die vom arbeitsmedizinischen Dienst zur Verfügung gestellte
Checkliste verwenden. Die Schulleitung hat im Ergebnis darauf zu achten, dass die werdende
Mutter nicht mit Arbeiten beschäftigt wird, die das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder
Kind gefährden.
Das Original der Gefährdungsbeurteilung verbleibt an der Schule, eine Kopie erhält die Lehrerin
(für die Untersuchung bzw. Beratung durch die BAD GmbH), eine zweite Kopie leitet die Schul-
ANHANG
leitung weiter an die Bezirksregierung (Dez. 47) bzw. an das Schulamt (nur für Grundschulen).
42
5. Wie läuft die Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes
bei einer schwangeren Lehrerin bezüglich
der Infektionsgefährdung ab?
Die Schulleitung berücksichtigt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch die möglichen Infektionsgefährdungen. Eine diesbezügliche umfassende arbeitsmedizinische Beratung der
Schulleitung bzw. der schwangeren Lehrerin zum Immunstatus leistet der arbeitsmedizinische
Dienst, hier die BAD GmbH, da dort die entsprechende Fachkompetenz vorhanden ist. Die
Schulleitung weist die schwangere Lehrerin hierauf hin, damit sie sich zum Zwecke der kostenlosen Beratung bzw. Untersuchung unverzüglich telefonisch mit dem zuständigen BAD-Zentrum
in Verbindung setzt. Der von der Schulleitung ausgefüllte Fragebogen der BAD GmbH mit Informationen zu ihrem beruflichen Ein- satz an der Schule und eine Kopie der aktuell erstellten
Gefährdungsbeurteilung werden der schwangeren Lehrerin mitgegeben.
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Mutterschutz – Elternzeit
Die zuständige Schulaufsicht (Schulamt oder Bezirksregierung) erteilt unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft per Fax einen Untersuchungsauftrag an das zuständige
BAD-Zentrum. Der Untersuchungsauftrag kann gegenüber der BAD GmbH auch generell erteilt
werden. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber bzw. Dienstherr, hier das Land NordrheinWestfalen.
Der arbeitsmedizinische Dienst (das zuständige BAD-Zentrum) vergibt nach telefonischer Anfrage der Lehrerin einen nächstmöglichen Beratungstermin (möglichst innerhalb einer Woche).
Vorhandene Nachweise über den Immunstatus (z.B. Impfpass, Mutter- pass, Laborergebnisse)
werden, sofern sie den arbeitsmedizinischen Anforderungen genügen, durch die BAD GmbH anerkannt. Sie sollten deshalb zur Beratung auf jeden Fall mitgebracht werden.
Sofern die schwangere Lehrerin die Nachweise über den Immunstatus und den Fragebogen zu
ihrem beruflichen Einsatz vorab per Fax an das zuständige BAD-Zentrum übermittelt und damit
alle für die Beurteilung durch den arbeitsmedizinischen Dienst notwendigen Unterlagen vorliegen, kann eine Beratung und Empfehlung auch telefonisch (ohne persönliches Erscheinen der
schwangeren Lehrerin) erfolgen. Eine schriftliche Mitteilung wird in diesen Fällen unverzüglich
nachgereicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Übersendung der Nachweise
per Fax keine Verpflichtung darstellt, weil der Versand per Fax aus datenschutzrechtlichen Gründen nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann.
Der arbeitsmedizinische Dienst teilt das Ergebnis der Untersuchung nur der Lehrerin mit (sie
erhält eine Kopie der Laborergebnisse) und berät sie über Risiken und Schutzmaßnahmen zu
schwangerschaftsrelevanten Infektionskrankheiten. Die Lehrerin erhält am Tag der Untersuchung (bzw. nach Vorliegen der Ergebnisse einer evtl. notwendigen Blutuntersuchung) eine
schriftliche Mitteilung über die medizinische Beurteilung des arbeitsmedizinischen Dienstes zur
Vorlage bei ihrer Schulleiterin oder ihrem Schulleiter.
Die Schulleitung und die Schulaufsicht erhalten eine arbeitsmedizinische Aussage über das
Ergebnis der Untersuchung, in der aus datenschutzrechtlichen Gründen keine medizinischen Befunde enthalten sind, sondern lediglich als Ergebnis eine Aussage darüber, ob im Einzelfall gegen die Ausübung der Tätigkeit der schwangeren Lehrerin gesundheitliche Bedenken bestehen
oder nicht und – wenn ja – unter welchen besonderen Voraussetzungen ein weiterer Einsatz
ggf. möglich ist. Mit der arbeitsmedizinischen Aussage liegen der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle für die Gefährdungsbeurteilung relevanten Informationen vor.
Auf die Unterrichtungspflichten nach § 2 MuSchArbV wird hingewiesen.
6. Welche Infektionsgefährdungen kann es an Schulen geben
und welche Schutzmaßnahmen können nötig sein?
Grundsätzlich unterscheidet der arbeitsmedizinische Dienst, ob es sich bei der relevanten Infektionskrankheit
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43
Mutterschutz – Elternzeit
A.) um eine allgemein erhöhte Gefährdung für die jeweilige Schulform handelt (insbesondere aufgrund des Alters der Schülerschaft)
B.) oder ob eine akute Gefährdung nur bei einem Ausbruch der Erkrankung an der jeweiligen
Schule gegeben ist.
Bei fehlender oder nicht geklärter Immunität der schwangeren Lehrerin knüpfen sich daran verschiedene Schutzmaßnahmen an.
In jedem Fall gilt:
• Solange nicht die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung vorliegen, veranlasst die Schulaufsicht die entsprechenden Schutz- maßnahmen.
• Sobald diese Ergebnisse vorliegen, sind die Schutzmaßnahmen von der Schulaufsicht entweder aufrechtzuerhalten oder aufzuheben.
A. An welchen Schulen gibt es bzgl. welcher Infektionskrankhei- ten eine allgemein erhöhte Gefährdung?
A.1. Röteln
An allen Schulen, an denen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unterrichtet werden, besteht grundsätzlich eine erhöhte Gefährdung, während des beruflichen Umgangs mit den Schülerinnen und Schülern an Röteln zu erkranken. Eine Ausnahme besteht also lediglich für das Weiterbildungskolleg, weil für die Aufnahme zu den dort angebotenen Bildungsgängen ein Mindestalter von 19 Jahren Voraussetzung ist.
Welche Schutzmaßnahmen können nötig sein?
Bis zur Klärung des Immunstatus veranlasst die Schulaufsicht Schutz- maßnahmen, die längstens bis zum Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche gelten:
• Abordnung in die Schulaufsicht oder
• Projektarbeit für bzw. mit dem Kollegium, Konzeptentwicklung oder andere Aufgaben ohne
ANHANG
beruflichen Umgang mit Kindern oder
44
• Beschäftigungsverbot in Form einer generellen Freistellung für den beruflichen Umgang mit
Kindern
Nach Prüfung der Immunität und entsprechender Mitteilung des arbeitsmedizinischen Dienstes
an die Schulleitung und die Schulaufsicht sind – falls keine ausreichende Immunität gegen Röteln besteht – die o.g. Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten oder anderenfalls von der Schulaufsicht wieder aufzuheben.
A.2. Windpocken
An allen Grundschulen sowie an den Förderschulen und Schulen für Kranke, an denen Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres unterrichtet werden, besteht grundsätzlich eine
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Mutterschutz – Elternzeit
erhöhte Gefährdung während des beruflichen Umgangs mit den Schülerinnen und Schülern an
Windpocken zu erkranken.
Welche Schutzmaßnahmen können bis zur Klärung des Immunstatus nötig sein?
• Abordnung in eine Schule anderer Schulform – mit Kindern ab Vollendung des 10. Lebensjahres – während der gesamten Schwangerschaft unter Beachtung der auch für diese Schule
erforderlichen Schutzmaßnahmen (ggf. neue Gefahrdungsbeurteilung) oder
• Abordnung während der gesamten Schwangerschaft z.B. in die Schulaufsicht oder
• Projektarbeit für bzw. mit dem Kollegium, Konzeptentwicklung, andere Aufgaben ohne beruflichen Umgang mit Kindern oder
• Beschäftigungsverbot in Form einer generellen Freistellung vom beruflichen Umgang mit
Kindern
Nach Prüfung der Immunität und entsprechender Mitteilung des ar- beitsmedizinischen Dienstes an die Schulleitung und die Schulaufsicht sind – falls keine ausreichende Immunität gegen
Windpocken besteht – die o.g. Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten oder anderenfalls von
der Schulaufsicht wieder aufzuheben.
A.3. Sonstige Infektionskrankheiten
Bei Lehrerinnen, die an Grundschulen sowie an Förderschulen und Schulen für Kranke eingesetzt sind, wird vom arbeitsmedizinischen Dienst darüber hinaus geprüft, ob aufgrund des Alters der zu unterrichtenden Kinder oder der von den Lehrerinnen durchzuführenden Tätigkeiten
(wie z.B. Windeln wechseln oder Hilfe bei Toilettengängen) eine erhöhte Gefährdung besteht,
an Masern, Mumps, Zytomegalie, Hepatitis B oder Ringelröteln zu erkranken. Bis zur Klärung
dieser Fragen sind von der Schulaufsicht die entsprechenden Schutzmaßnahmen, wie bereits
oben erläutert, zu erlassen.
B. Wann liegt eine Gefährdung (nur) bei einem Ausbruch
welcher Infektionskrankheit an der jeweiligen Schule vor?
Ein Ausbruch einer Infektionskrankheit ist gegeben, sobald die erste Erkrankung in der jeweiligen Schule auftritt. (Bei bestimmten Infektionskrankheiten erfährt die Schulleitung von einem
Ausbruch der Erkrankung aufgrund der Mitteilungspflicht gemäß § 34 Abs. 5 IfSG.)
An allen Schulen besteht bei Ausbruch der folgenden Infektionskrank- heiten eine erhöhte Gefährdung für die schwangere, nicht immune Lehrerin:
• Während der gesamten Schwangerschaft:
Masern, Mumps, Windpocken, Hepatitis A, Hepatitis B, Scharlach, Keuchhusten, Grippe
(Influenza), Ringelröteln
• Nach der 20. Schwangerschaftswoche:
Röteln
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Mutterschutz – Elternzeit
Im Fall eines Ausbruchs dieser Infektionskrankheiten überprüft die Schulleitung bzw. Schulaufsicht die bisher vorliegende Gefährdungsbeurteilung und veranlasst ggfs. eine Beratung und
Untersuchung durch den arbeitsmedizinischen Dienst. Falls – aufgrund einer früher erfolgten
Beratung bzw. Untersuchung der schwangeren Lehrerin – schon eine Empfehlung des arbeitsmedizinischen Dienstes hinsichtlich der aktuell ausgebrochenen Infektionskrankheit vorliegt,
wird diese berücksichtigt.
In allen Schulformen kann aus Anlass des Ausbruchs einer Erkrankung auch die Immunität der
schwangeren Lehrerin hinsichtlich noch anderer schwangerschaftsrelevanter Infektionskrankheiten überprüft werden. Die Entscheidung über den Untersuchungsumfang wird im Einzellfall
durch den/die jeweilige/n Arbeitsmediziner/in getroffen.
Welche Schutzmaßnahmen der Schulaufsicht (ggfs. vorab mündlich durch die Schulleitung)
können bis zur Klärung des Immunstatus nötig sein?
• zeitlich befristete Abordnung z.B. in eine andere Schule unter Beachtung der auch für diese
Schule erforderlichen Schutzmaßnahmen (ggf. neue Gefährdungsbeurteilung) oder
• zeitlich befristete Abordnung z. B. in Schulaufsicht oder
• zeitlich befristete Freistellung – grundsätzlich bis zu einem bestimmten Wiederzulassungstermin am Tag nach dem letzten Erkrankungsfall, die sich nach den u.a. Terminen richtet oder
ANHANG
• Beschäftigungsverbot in Form einer Freistellung
46
Infektionskrankheit
Wiederzulassung (WZ) zum Unterricht
Masern
Wiederzulassung am 22. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Mumps
Wiederzulassung am 26. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Windpocken
Wiederzulassung am 29. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Röteln
Wiederzulassung am 22. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Ringelröteln
Wiederzulassung am 22. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Keuchhusten
Wiederzulassung am 21. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Scharlach
Wiederzulassung am 4. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Grippe (Influenza)
Wiederzulassung am 11. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Hepatitis A
Wiederzulassung am 51. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall
Hepatitis B
WZ kann nur im Einzhelfall entschieden werden.
Der arbeitsmedizinische Dienst wird – wie oben beschrieben – nach der Prüfung der Immunität
das Ergebnis der Schulleitung und der Schulaufsicht mitteilen. Nur falls keine ausreichende Immunität gegen die jeweilige Infektionskrankheit besteht, sind die o.g. Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten, ansonsten sind sie von der Schulaufsicht wieder aufzuheben.
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Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)
BEEG
Ausfertigungsdatum: 05.12.2006
Vollzitat: »Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert
worden ist«
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.2.2013 I 254
Fußnote: (+++ Textnachweis ab: 01.01.2007 +++) Das G wurde als Artikel 1 des G v.
5.12.2006 I 2748 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es tritt
gem. Art. 3 Abs. 1 dieses G am 1.1.2007 in Kraft.
Abschnitt 1
Elterngeld
§ 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1
zu erfüllen,
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Mutterschutz – Elternzeit
1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstoder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert
ist,
2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die
Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates
oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder
überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes
beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im
Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch, wer
1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,
2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam oder über die
von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs
noch nicht entschieden ist.
Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses
ANHANG
Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt
48
der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.
(4) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in
Anspruch genommen wird.
(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.
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Mutterschutz – Elternzeit
(6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie
eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist
und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder
berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder
nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet
aufhält und
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
(8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5
des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat. Erfüllt auch eine
andere Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder der Absätze 3 oder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens
beider Personen mehr als 500 000 Euro beträgt.
Fußnote
§ 1 Abs. 7 Nr. 3 Buchst. b: IdF d. G v. 5.12.2006 I 2748 gem. BVerfGE v. 10.7.2012 I 1898 – 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1
BvL 3/11 – Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und nichtig
§ 2 Höhe des Elterngeldes
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle
Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das
Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die
Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes
sowie
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Mutterschutz – Elternzeit
2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 bis
3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im
Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.
(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als
1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro,
um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In
den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro
war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses
Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus
Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit
vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes
des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus
Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen.
(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
§ 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag
(1) Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit
1. zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder
2. drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind,
wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus).
Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1
Absatz 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 4 erhöht.
ANHANG
(2) Für angenommene Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, gilt als Alter des Kindes der Zeit-
50
raum seit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der berechtigten Person. Dies gilt auch für
Kinder, die die berechtigte Person entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Ziel der
Annahme als Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Für Kinder mit Behinderung im Sinne
von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch liegt die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 bei 14 Jahren.
(3) Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet mit Ablauf des Monats, in dem eine der in
Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfällt.
(4) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes
weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch, wenn ein Geschwisterbonus nach Absatz 1
gezahlt wird.
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Mutterschutz – Elternzeit
§ 2b Bemessungszeitraum
(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von
§ 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate
unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
1. ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat,
2. während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes
nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat,
3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder
4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung
oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d
vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die
dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes
1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger
Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den
Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung
des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene
steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.
§ 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt
das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden. Maßgeblich ist
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Mutterschutz – Elternzeit
der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr
geltenden Fassung.
(2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen
Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.
(3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für
Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für
den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu
einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe
maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat.
§ 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
(1) Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
(2) Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte
sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. Ist
kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in entsprechender
Anwendung des Absatzes 3 ermittelt.
(3) Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ist eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspricht. Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausga-
ANHANG
ben anzusetzen.
52
(4) Soweit nicht in § 2c Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist, sind bei der Ermittlung der nach
§ 2e erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern die Angaben im Einkommensteuerbescheid
maßgeblich. § 2c Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 2e Abzüge für Steuern
(1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag
und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge für Steuern werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger
und selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer,
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des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von
§ 39b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 ermittelt.
(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Steuern ist die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c, soweit sie von der berechtigten Person zu versteuern sind, und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Bei der Ermittlung der
Abzüge für Steuern nach Absatz 1 werden folgende Pauschalen berücksichtigt:
1. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes, wenn die berechtigte Person von ihr zu versteuernde Einnahmen hat, die unter § 2c fallen, und
2. eine Vorsorgepauschale
a) mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c des Einkommensteuergesetzes, falls die berechtigte Person von ihr zu versteuernde Einnahmen
nach § 2c hat, ohne in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren
Einrichtung versicherungspflichtig gewesen zu sein, oder
b) mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes in allen übrigen Fällen,
wobei die Höhe der Teilbeträge ohne Berücksichtigung der besonderen Regelungen zur Berechnung der Beiträge nach § 55 Absatz 3 und § 58 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
bestimmt wird.
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53
Mutterschutz – Elternzeit
(3) Als Abzug für die Einkommensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des Einkommensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 ergibt; die Steuerklasse VI bleibt unberücksichtigt. War die berechtigte Person im Bemessungszeitraum nach § 2b in keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach § 2d zu berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach § 2c zu berücksichtigender Überschuss der Einnahmen über
ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist als Abzug für die Einkommensteuer der Betrag
anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne Berücksichtigung eines
Faktors nach § 39f des Einkommensteuergesetzes ergibt.
(4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der Betrag anzusetzen, der sich nach den Maßgaben des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für die Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt.
Freibeträge für Kinder werden nach den Maßgaben des § 3 Absatz 2a des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 berücksichtigt.
(5) Als Abzug für die Kirchensteuer ist der Betrag anzusetzen, der sich unter Anwendung eines
Kirchensteuersatzes von 8 Prozent für die Einkommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge
für Kinder werden nach den Maßgaben des § 51a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt.
(6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 werden Freibeträge und Pauschalen nur berücksichtigt,
wenn sie ohne weitere Voraussetzung jeder berechtigten Person zustehen.
§ 2f Abzüge für Sozialabgaben
(1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für
eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge
für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:
1. 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist,
ANHANG
2. 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Ren-
54
tenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist,
und
3. 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist.
(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich
durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden nicht berücksichtigt. Für Einnahmen
aus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetz-
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Mutterschutz – Elternzeit
buch für diese Einnahmen ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163 Absatz 10 Satz 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird.
(3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen werden nicht berücksichtigt.
§ 3 Anrechnung von anderen Einnahmen
(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende
Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:
1. Mutterschaftsleistungen in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit
Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder des
Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
2. Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamtenoder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag
der Geburt des Kindes zustehen,
3. dem Elterngeld oder dem Betreuungsgeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1
berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
4. Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
5. Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
a) die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes
zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert.
(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1
frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und
jedes weitere Kind.
(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.
§ 4 Bezugszeitraum
(1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats
des Kindes bezogen werden. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1
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Mutterschutz – Elternzeit
kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten,
längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben
insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Die
Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.
(3) Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht. Ein Elternteil kann abweichend von Satz 1 für 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine
Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung
sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben
wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer
Betracht. Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn
1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht
oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist,
2. eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und
3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.
(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen können,
ANHANG
bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
56
Abschnitt 2
Betreuungsgeld
§ 4a Berechtigte
(1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer
1. die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 5, 7 und 8 erfüllt und
2. für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.
(2) Können die Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod
der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
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Mutterschutz – Elternzeit
mit § 1 Absatz 4 einen Anspruch auf Betreuungsgeld abweichend von Absatz 1 Nummer 2,
wenn für das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats Leistungen
nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in
Anspruch genommen werden.
§ 4b Höhe des Betreuungsgeldes
Das Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind 150 Euro pro Monat.
§ 4c Anrechnung von anderen Leistungen
Dem Betreuungsgeld oder dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 4a berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Betreuungsgeld angerechnet, soweit sie den Betrag
übersteigen, der für denselben Zeitraum nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf das Elterngeld
anzurechnen ist. Stehen der berechtigten Person die Leistungen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Betreuungsgeldes anzurechnen. Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt
wird, ruht der Anspruch auf Betreuungsgeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.
§ 4d Bezugszeitraum
(1) Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung
des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Vor dem 15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld nur gewährt, wenn die Eltern die Monatsbeträge des Elterngeldes, die ihnen für ihr
Kind nach § 4 Absatz 2 und 3 zustehen, bereits bezogen haben. Für jedes Kind wird höchstens
für 22 Lebensmonate Betreuungsgeld gezahlt.
(2) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Betreuungsgeld ab dem ersten Tag des 15. Monats nach Aufnahme bei der berechtigten Person
längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Absatz 1
Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für einen Lebensmonat eines Kindes kann nur ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 4c anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Betreuungsgeld bezieht.
(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.
(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten in den Fällen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die
nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
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57
Mutterschutz – Elternzeit
Abschnitt 3
Verfahren und Organisation
§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld oder Betreuungsgeld, bestimmen sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge der jeweiligen Leistung in Anspruch
nimmt.
(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen zustehenden zwölf oder 14
Monatsbeträge Elterngeld oder mehr als die ihnen zustehenden 22 Monatsbeträge Betreuungsgeld, besteht der Anspruch eines Elternteils auf die jeweilige Leistung, der nicht über die Hälfte
der Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt
auf die verbleibenden Monatsbeträge. Beanspruchen beide Elternteile Elterngeld oder Betreuungsgeld für mehr als die Hälfte der Monate, steht ihnen jeweils die Hälfte der Monatsbeträge
der jeweiligen Leistung zu.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 oder des § 4a Absatz 1
Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit einem
nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
und 3 Elterngeld oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen kann, nicht erzielt, kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.
§ 6 Auszahlung und Verlängerungsmöglichkeit
Elterngeld und Betreuungsgeld werden im Laufe des Monats gezahlt, für den sie bestimmt sind.
Die einer Person zustehenden Monatsbeträge des Elterngeldes werden auf Antrag in jeweils
zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt. Die
zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf
den letzten Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte
ANHANG
gezahlt wurde.
58
§ 7 Antragstellung
(1) Elterngeld oder Betreuungsgeld ist schriftlich zu beantragen. Sie werden rückwirkend nur
für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf die jeweilige Leistung eingegangen ist.
(2) In dem Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld ist anzugeben, für welche Monate die
jeweilige Leistung beantragt wird. Die im Antrag getroffenen Entscheidungen können bis zum
Ende des Bezugszeitraums geändert werden. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt werden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig, soweit Monatsbeträge be-
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Mutterschutz – Elternzeit
reits ausgezahlt sind. Im Übrigen finden die für die Antragstellung geltenden Vorschriften
auch auf den Änderungsantrag Anwendung.
(3) Der Antrag ist außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 und der Antragstellung
durch eine allein sorgeberechtigte Person von der Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung
der Kenntnisnahme auch von der anderen berechtigten Person zu unterschreiben. Die andere
berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag auf das von ihr beanspruchte Elterngeld
oder Betreuungsgeld stellen oder der Behörde anzeigen, für wie viele Monate sie die jeweilige Leistung beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 2 Satz
2 und 3 oder § 4d Absatz 1 Satz 3 überschritten würden. Liegt der Behörde weder ein Antrag
auf Elterngeld oder Betreuungsgeld noch eine Anzeige der anderen berechtigten Person nach
Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder die Antragstellerin die Monatsbeträge der jeweiligen
Leistung ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur für die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder
§ 4d Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Monate die jeweilige Leistung erhalten.
§ 8 Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen
(1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen.
(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen die berechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der
Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird die jeweilige Leistung unter
dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag auf
die jeweilige Leistung die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten werden.
(3) Kann das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden oder hat
die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wird Elterngeld bis zum Nachweis des tatsächlich zu berücksichtigenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Das Gleiche gilt
bei der Beantragung von Elterngeld oder Betreuungsgeld, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der
Geburt des Kindes nicht vorliegt und noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge
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Mutterschutz – Elternzeit
nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten werden.
§ 9 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis, Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständigen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsentgelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen
Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und
die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) tritt an die Stelle des
Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
§ 10 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
(1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie
die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen
bleiben bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bis zu einer
Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.
(2) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils vergleichbare Leistungen der Länder sowie
die nach § 3 oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Einnahmen oder Leistungen
dürfen bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden, um auf
Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
(3) Bei Ausübung der Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zur
Hälfte des Anrechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberücksichtigt und darf
nur bis zu dieser Höhe nicht dafür herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften beruhende
Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.
ANHANG
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berücksichtigenden oder nicht heranzuziehenden
60
Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes. Bei den in Satz 1
bezeichneten Leistungen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie
die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als
Einkommen unberücksichtigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 verringern sich die Beträge nach Satz
2 um die Hälfte.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag
erhoben werden kann, der einkommensabhängig ist.
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§ 11 Unterhaltspflichten
Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes, des Betreuungsgeldes
und jeweils vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300
Euro monatlich übersteigt. In den Fällen des § 6 Satz 2 werden die Unterhaltspflichten insoweit
berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 12 Zuständigkeit; Aufbringung der Mittel
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur
Elternzeit. In den Fällen des § 1 Absatz 2 oder des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 1 Absatz 2 ist die von den Ländern für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde
des Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person ihren letzten inländischen Wohnsitz hatte;
hilfsweise ist die Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsendende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin der berechtigten Person den inländischen Sitz hat.
(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld und das Betreuungsgeld.
§ 13 Rechtsweg
(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 14 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig bescheinigt,
2. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung
mit § 8 Abs. 1 Satz 1, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
3. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
4. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Beweisurkunde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zweitausend Euro geahndet
werden.
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Mutterschutz – Elternzeit
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 genannten Behörden.
Abschnitt 4
Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 15 Anspruch auf Elternzeit
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie
1.
a) mit ihrem Kind,
b) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder
c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
aufgenommen haben,
in einem Haushalt leben und
2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie mit
ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die
vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im
Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit
beansprucht.
ANHANG
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kin-
62
des. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit
für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der
Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur
Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im
Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei
einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren
ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit
sie die zeitliche Aufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder
beschränkt werden.
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Mutterschutz – Elternzeit
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen
gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe
b und c entsprechend.
(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30
Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit
bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre
Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann mit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das Recht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzusetzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.
(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann gegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine
Einigung nach Absatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 während
der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeitszeit beanspruchen.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in
der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung
länger als sechs Monate,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb
von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der
Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
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Mutterschutz – Elternzeit
§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit
(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich
vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes auf den
Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf
die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6
Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum
nach Satz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen.
(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden
Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes
anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche
nach Wegfall des Grundes nachholen.
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden,
wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren
Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit,
Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder
bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der
Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin
dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus
ANHANG
einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
64
(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod
des Kindes.
(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
§ 17 Urlaub
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin
für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei
seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
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Mutterschutz – Elternzeit
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor
dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
§ 18 Kündigungsschutz
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig
erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige
oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2
erlassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder
2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld
nach § 1 während des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben.
§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit
nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
§ 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte
(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.
(2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie
tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des
Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.
§ 21 Befristete Arbeitsverträge
(1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor,
wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
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65
Mutterschutz – Elternzeit
oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.
(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.
(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein.
(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit
ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Abs. 3 Satz 2
nicht ablehnen darf.
(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absatzes 4 nicht anzuwenden.
(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.
(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin
nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.
ANHANG
Abschnitt 5
Statistik und Schlussvorschriften
66
§ 22 Bundesstatistik
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind
laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld und Betreuungsgeld als Bundesstatistiken
durchzuführen. Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt.
(2) Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des
aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum 31. März 2013 für
Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale:
1. Art der Berechtigung nach § 1,
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Mutterschutz – Elternzeit
2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz
1, 2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c oder § 2d),
3. Höhe des zustehenden Monatsbetrags ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3
und der Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),
4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3,
5. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6),
6. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,
7. Geburtstag des Kindes,
8. für die Elterngeld beziehende Person:
a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
b) Staatsangehörigkeit,
c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und
e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
Die Angaben nach den Nummern 2, 3 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen
auf den nach § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.
(3) Die Statistik zum Bezug von Betreuungsgeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag
des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum 30. September
2013 für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Betreuungsgeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale:
1. Art der Berechtigung nach § 4a,
2. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,
3. Geburtstag des Kindes,
4. für die Betreuungsgeld beziehende Person:
a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,
b) Staatsangehörigkeit,
c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
d) Familienstand und unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil und
e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.
Die Angaben nach Nummer 2 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach
§ 4d Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.
(4) Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde,
2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
3. Kennnummer des Antragstellers oder der Antragstellerin.
§ 23 Auskunftspflicht; Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt
(1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 22 Abs. 4 Nr. 2
sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Stellen.
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Mutterschutz – Elternzeit
(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist gegenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen
Stellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 und 3 auskunftspflichtig. Die zuständigen Stellen nach § 12 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, soweit sie für den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind, nur
durch technische und organisatorische Maßnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22
Absatz 2 und 3 und nur für die Übermittlung an das Statistische Bundesamt verwenden und haben diese unverzüglich nach Übermittlung an das Statistische Bundesamt zu löschen.
(3) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzeldatensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30
Arbeitstagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.
§ 24 Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen
durch das Statistische Bundesamt
Zur Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und zu Zwecken der Planung,
jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, übermittelt das Statistische Bundesamt Tabellen mit
statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, an die
fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. Tabellen, deren Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
§ 24a Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt
(1) Zur Abschätzung von Auswirkungen der Änderungen dieses Gesetzes im Rahmen der Zwecke nach § 24 übermittelt das Statistische Bundesamt auf Anforderung des fachlich zuständigen
Bundesministeriums diesem oder von ihm beauftragten Forschungseinrichtungen Einzelangaben ab dem Jahr 2007 ohne Hilfsmerkmale mit Ausnahme des Merkmals nach § 22 Absatz 4
Nummer 3 für die Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen. Die Einzelangaben dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang und mittels eines sicheren Datentransfers
übermittelt werden.
ANHANG
(2) Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten nach Absatz 1 ist das Statistikgeheimnis nach
68
§ 16 des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür ist die Trennung von statistischen und nichtstatistischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleisten. Die nach Absatz 1
übermittelten Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. Die übermittelten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zweckes zu löschen, zu dem
sie übermittelt wurden.
(3) Personen, die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 sind,
unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung nach § 16 Absatz 1 und 10 des Bundesstatistikgesetzes. Personen, die Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 erhalten sollen, müssen Amtsträger oder
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Personen, die Einzelangaben erhalten
sollen und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind,
sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2
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Mutterschutz – Elternzeit
des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben dürfen aus
ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwenden.
§ 25 Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über
die Auswirkungen des Betreuungsgeldes vor. Er darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches
(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld oder Betreuungsgeld keine ausdrückliche Regelung
trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 27 Übergangsvorschrift
(1) Für die vor dem 1. Januar 2013 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder wird Elterngeld unter Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes und § 9 in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung gezahlt. Soweit das Gesetz in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte in
Bezug nimmt, gelten die betreffenden Regelungen für Mutterschaftsgeld nach dem Fünften
Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. Die Statistik für das Elterngeld nach Satz 1 erfolgt nach den Vorgaben der
§§ 22 und 23 in der bis zum 16. September 2012 geltenden Fassung.
(1a) Bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 2
Absatz 7 Satz 1 ist für die vor dem 1. Januar 2012 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption
aufgenommenen Kinder § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in
der am 4. November 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(1b) Soweit dieses Gesetz Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder
nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte in Bezug nimmt, gelten
die betreffenden Regelungen für Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder
nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend.
(2) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Länder sind § 8 Absatz 1 und § 9
des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Betreuungsgeld wird nicht für vor dem 1. August 2012 geborene Kinder gezahlt. Bis zum
31. Juli 2014 beträgt das Betreuungsgeld abweichend von § 4b 100 Euro pro Monat.
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Mutterschutz – Elternzeit
Elternzeit für Lehramtsanwärterinnen
und Lehramtsanwärter
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 27. Februar 2012 (ABl. NRW. S. 211)
Bezug: Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes
und der Staatsprüfung – OVP) vom 10. April 2011 (BASS 20 – 03 Nr. 11)
Die Inanspruchnahme von Elternzeit hängt nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung
NRW (FrUrlV NRW) vom 10.1.2012 (GV. NRW. S. 2) i. V. m. dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) u.a. vom Tag der Geburt bzw. der Adoption
des Kindes sowie von Art und Zeitpunkt der Antragstellung ab und wird deshalb individuell
wirksam; entsprechend endet die Elternzeit auch zu unterschiedlichen Terminen. Elternzeit
kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Für die Dauer der Elternzeit ‘ruht’ die Ausbildung, diese Zeit wird nicht auf die
Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet. Die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes
ist so zu gewährleisten, dass die Ausbildung unter Bedingungen fortgesetzt werden kann, die
sich der kontinuierlichen Aus- bildung so weit als möglich annähern. Die Erziehungsverpflichtungen gegenüber dem Kind sollen berücksichtigt werden.
Vor Antritt der Elternzeit sind die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter über die Möglichkeiten
der späteren Fortsetzung der Ausbildung durch die zuständige Ausbildungsbehörde zu beraten.
Ist die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes zum Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit im Sinne der Kontinuität der Ausbildung ungünstig, so kann auf Antrag die Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes verschoben werden, jedoch um längstens neun Monate. In derartigen Fällen ist von der gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der obersten Dienstbehörde
auszugehen. Die Verschiebung darf nur erfolgen, wenn spätestens einen Monat vor Beendigung
der Elternzeit bei der Ausbildungsbehörde der Antrag auf Verschiebung des Wiedereinstellungstermins und gleichzeitige Beurlaubung ohne Anwärterbezüge gemäß § 34 Abs. 1 FrUrlV NRW
für die Dauer der Zwischenzeit gestellt wird. Die Aus- bildungsbehörde hat über den Antrag
ANHANG
rechtzeitig zu entscheiden.
70
Wird die Elternzeit nach der Meldung zur Staatsprüfung angetreten, ruht das Prüfungsverfahren. Während der Elternzeit dürfen Prüfungsleistungen für die Staatsprüfung nicht erbracht werden. Letzteres gilt in gleicher Wei- se im Falle einer Verschiebung des Wiedereinstellungstermins
für die Dau- er einer bewilligten Beurlaubung.
Bei Entscheidung über die Genehmigung von Elternzeit und über die Wiederaufnahme des unterbrochenen Vorbereitungsdienstes ist das Landesprüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für
Lehrämter an Schulen durch Übersendung einer Entscheidungsdurchschrift zu unterrichten.
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(14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunktarife können abweichen)